Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Jan. 2019 - AN 4 S 18.02102

published on 22/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Jan. 2019 - AN 4 S 18.02102
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid, mit dem der Betrieb seiner Prostitutionsstätte eingestellt wurde.

Der Antragsteller untervermietet in der …, seit ca. 20 Jahren Wohnraum an Dritte zur Ausübung der Prostitution. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller seit September 2017 mehrfach telefonisch und schriftlich auf, die für den Betrieb einer Prostitutionsstätte erforderliche Erlaubnis nach § 12 ProstSchG zu beantragen.

In der Folge blieb der Antragsteller zunächst untätig. Eine Recherche bei … am 24. November 2017 ergab ein Inserat von … Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 kündigte die Antragstellerin erstmals an, gegen den Antragsteller eine zwangsgeldbewehrte, sofort vollziehbare Betriebseinstellung zu verfügen. Daraufhin reichte der Antragsteller ein Betriebskonzept vom 26. Februar 2018 ein, aus dem sich ergibt, dass die Wohnung als sogenannte Modellwohnung an selbständige Prostituierte zu einem wöchentlichen Mietpreis von 270,00 EUR vermietet wird. Trotz nochmaliger Zusendung der Antragsformulare auf Bitte des Antragstellers wurden keine weiteren Antragsunterlagen eingereicht.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 wurde der Antragsteller nochmals unter Androhung der Betriebseinstellung zur vollständigen Antragstellung aufgefordert. Bei seiner persönlichen Vorsprache am 1. August 2018 teilte der Antragsteller mit, dass er die Wohnung zu einem monatlichen Mietpreis von 670,00 EUR gemietet habe. Eine Recherche bei „www… am 21. August 2018 ergab ein Inserat von … Mit Schreiben vom 23. August 2018 wurde der Antragsteller letztmals zur Betriebseinstellung angehört. Eine Recherche bei „www… am 10. September 2018 ergab ein Inserat von … Beamte der Antragsgegnerin trafen am selben Tag in der streitgegenständlichen Wohnung auf die Prostituierte Frau …, die nach eigenen Angaben die Wohnung zu einem wöchentlichen Mietpreis von 400,00 EUR gemietet habe.

Der Antragsteller teilte am 13. September 2018 telefonisch mit, dass er den Betrieb aus gesundheitlichen Gründen aufgeben wolle. Daraufhin wurde er aufgefordert, eine entsprechende schriftliche Bestätigung abzugeben und die schriftliche Kündigung der Wohnung vorzulegen. Stattdessen äußerte der Antragsteller in seinem Schreiben vom 18. September 2018 jedoch die Ansicht, dass er sich nicht als Betreiber einer Prostitutionsstätte fühle, da er insbesondere keine Vermittlungstätigkeit ausübe.

Eine Recherche bei „www… am 24. September 2018 ergab kein Treffer.

Am 25. September 2018 sprach die Prostituierte Frau … bei der Antragsgegnerin persönlich vor und gab an, dass sie beabsichtige, die Wohnung vom Antragsteller zu Wohn- und Prostitutionszwecken zu einem monatlichen Mietpreis von 800,00 EUR zzgl. Nebenkosten zu mieten. Ihr derzeitiger fester Wohnsitz sei in Polen.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2018 erließ die Antragsgegnerin - unter Auferlegung der Verfahrenskosten - folgende Regelungen:

„I. Der Betrieb der o.g. Prostitutionsstätte ist spätestens drei Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides einzustellen.“

II.

Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. dieses Bescheides wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

III.

Falls der Betrieb der Prostitutionsstätte nicht innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides eingestellt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € fällig.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anordnung der Betriebseinstellung zur Unterbindung des unerlaubten Prostitutionsbetriebs und Verhinderung weiterer Ordnungswidrigkeiten, damit zur Wiederherstellung der Rechtsordnung verhältnismäßig sei. Der Antragsteller habe durch Unterlassung der kostenpflichtigen Erlaubnisbeantragung einen Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtmäßig handelnden Betreibern erlangt, den es nicht zu dulden gelte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde mit denselben Argumenten begründet.

Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde dieser Bescheid dem Antragsteller am 2. Oktober 2018 durch Einlegen in den Wohnungsbriefkasten zugestellt.

Mit seinem bei der Antragsgegnerin am 4. Oktober 2018 eingegangenem Schreiben, das auf den 1. Oktober 2018 datiert, erklärte der Antragsteller, dass er die wochenweise Vermietung eingestellt habe. Hierzu legte er einen Untermietvertrag zwischen ihm und Frau … vom 30. September 2018 vor, der für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 31. Juni 2019 und zu einem monatlichen Mietpreis von 1.000,00 EUR (670,00 EUR Kaltmiete, 330,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung) geschlossen wurde. Die Untervermietung bezwecke keine Gewinnerzielung, sondern nur die Deckung seiner Unkosten durch ein Leerstand der Wohnung.

Eine Recherche bei „www… am 24. Oktober 2018 ergab ein Inserat von … für „Adresse auf Anfrage“. Bei einer Ortsbesichtigung am selben Tag um 13:20 Uhr sei trotz mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet worden.

Eine Recherche bei „www…“ am 29. Oktober 2018 ergab kein Treffer. Allerdings ergab eine Recherche bei „www… am 30. Oktober 2018 ein Inserat von „…“ für „… Mit bei Gericht am 31. Oktober 2018 eingegangenem Schreiben lässt der Antragsteller Klage (Az.: AN 4 K 18.02103) erheben und gleichzeitig im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80a VwGO ohne Sicherheitsleistung anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bei dem Untermietverhältnis um ein normales Wohnraummietverhältnis handele. Es könne dahingestellt bleiben, wie Frau … die Wohnung tatsächlich nutze. Ein Vermieter habe grundsätzlich keinen Einfluss darauf, solange es sich um eine vertragsgemäße Nutzung handele. Durch die längerfristige Untervermietung zu Wohnzwecken habe der Antragsteller eine Zäsur eingeleitet. Somit wäre der Regelungsgegenstand des Bescheides bereits zum Erlasszeitpunkt entfallen. Ein Feststellungsinteresse des Antragstellers sei anzuerkennen (unter Verweis auf VG Augsburg, U.v. 14.3.2013 - 5 K 12.925). Angesichts des angedrohten Zwangsgeldes habe der Antragsteller ein erhebliches Aussetzungsinteresse, weil die Antragsgegnerin weiterhin vom Fortbestand der Prostitutionsstätte ausgehen würde, wenn sie erneut in der Wohnung das Anbieten sexueller Dienstleistungen feststellen würde.

Bei einer Ortsbesichtigung am 7. November 2018 um 19:30 Uhr sei trotz mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet worden. Anscheinend werde die Wohnung derzeit nicht genutzt.

Mit Schreiben vom 9. November 2018 beantragt die Antragsgegnerin, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, dass der Antragsteller die Wohnung wie bisher Frau … überlasse, die unstreitig der Prostitution nachgehe und diese Tätigkeit nachweislich weiter in dieser Wohnung ausübe. Darüber hinaus werde die Wohnung ausschließlich zur Prostitutionsausübung, nicht aber zum Wohnen genutzt. Insbesondere sei Frau … unter dieser Adresse nicht gemeldet. Vor und im Anwesen sei kein Schild mit ihrem Namen zu finden. Das Vorbringen des Antragstellers zum Untermietvertrag sei in sich widersprüchlich und solle ersichtlich lediglich der Umgehung der Erlaubnispflicht dienen. Aus dem Untermietvertrag gehe nicht einmal andeutungsweise hervor, dass die bisherige Nutzung als Prostitutionsstätte nicht mehr zulässig sein solle.

Mit Schreiben vom 13. November 2018 versicherte Frau … an Eides statt, dass zwischen ihr und dem Antragsteller ausschließlich ein Wohnraummietverhältnis bestehe. Der Antragsteller habe auf ihren Wohngebrauch keinerlei Einfluss, insbesondere, was ihre Tätigkeit, in der Wohnung auch sexuelle Dienstleistungen anzubieten, angehe.

Bezugnehmend auf die Antragserwiderung führte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2018 aus, dass der Untermietvertrag das Mietobjekt eindeutig als Wohnung bezeichne, was per se eine gewerbliche Nutzung ausschließe. Die Antragsgegnerin äußere lediglich Vermutungen, die sie an die frühere Nutzung der Wohnung anknüpfe. Da die Antragsgegnerin unwillig sei, zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen, liege hier ein offenkundiger Ermessensfehlgebrauch vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Der auslegungsbedürftige Antrag ist zulässig.

a) Der Antrag ist im Lichte des Rechtsschutzziels (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) auszulegen. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2018. Dies erfolgt durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der vom Antragsteller zitierte § 80a VwGO findet vorliegend mangels Drittwirkung des Bescheides keine Anwendung. Hinsichtlich der Einstellungsverfügung (Ziffer I) entfällt die aufschiebende Wirkung aufgrund behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), sodass der Antrag auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet ist. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer III) ist der Antrag hingegen wegen Entfallens der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG) auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtet. Hingegen ist die Kostenentscheidung (Ziffer IV) wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zwar geeigneter Antragsgegenstand. Sie wurde vom Antragsteller jedoch nicht beanstandet, sodass sich das Antragsbegehren nicht darauf erstreckt.

b) Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er statthaft, da in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist, die vorliegend keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Sofern der Abschluss des Untermietvertrags als endgültige Betriebsaufgabe zu qualifizieren ist, so hätte dies schlicht die materielle Rechtswidrigkeit des später erlassenen Bescheides zur Folge.

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Einstellungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere genügt sie den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die bloße Wiederholung der den Erlass der Einstellungsverfügung als solche rechtfertigenden Gründe ist ausnahmsweise nicht zu beanstanden, da diese zugleich die Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung belegen. Vorliegend ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch, da ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung das vom Gesetzgeber zum Zwecke der präventiven Gefahrenabwehr vorgeschaltete Erlaubnisverfahren nach § 12 ProstSchG nicht gewährleistet werden kann (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 46). § 12 ProstSchG normiert nämlich einen strikten und nahezu ausnahmslosen Erlaubnisvorbehalt für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes, um gefährliche Erscheinungsformen der Prostitution zu verdrängen und Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen und Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei zu bekämpfen. Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für kleine Betriebsformen ist nicht vorgesehen, weil es keine empirische Stütze für die These gibt, dass diese weniger anfällig für Menschenhandel oder Zuhälterei seien (BT-Drs. 18/8556 S. 75).

Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, bei der es die widerstreitenden Interessen der Beteiligten abwägt. Maßgeblich ist, ob das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung oder das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung des Sofortvollzugs überwiegt. Wesentliches, aber nicht alleiniges, Kriterium für die Beurteilung der Interessenlage sind die aufgrund einer summarischen Prüfung ermittelten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Prüfung, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich Erfolg hat, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 VwGO). Erweist sich der angefochtene Bescheid als voraussichtlich rechtmäßig und das Hauptsacheverfahren damit als erfolglos oder ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, bedarf es hingegen einer umfassenden Interessenabwägung. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, da die Einstellungsverfügung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, dessen Wirksamkeit sich dem Gewerbetreibenden gegenüber ständig neu aktualisiert (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 79. EL Juni 2018, GewO § 15 Rn. 26 m.w.N.).

Bei summarischer Prüfung wird die Anfechtungsklage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der angefochtene Bescheid erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Die Einstellung des Betriebs der Prostitutionsstätte (Ziffer I) findet ihre Rechtsgrundlage - mangels spezieller Regelung im Prostituiertenschutzgesetz - in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl. Leisner in BeckOK GewO, 44. Ed. 1.12.2018, GewO § 15 Rn. 20). Demnach kann die Fortsetzung des Betriebs eines Gewerbes, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist und das ohne diese Zulassung betrieben wird, verhindert werden.

Die Einstellungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich gemäß § 155 Abs. 2 GewO aus den landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften für das allgemeine Gewerberecht (Leisner in BeckOK GewO, 44. Ed. 1.12.2018, GewO § 15 Rn. 31), mithin aus § 37 Abs. 1 Nr. 1 ZustV, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG.

Die Einstellungsverfügung ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig. Nach derzeitigem Sachstand betreibt der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor ohne Erlaubnis ein Prostitutionsgewerbe in der streitgegenständlichen Wohnung.

Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes i.S.d. § 2 Abs. 3 ProstSchG bedarf seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ProstSchG. Eine solche Erlaubnis wurde dem Antragsteller nicht erteilt. Ein Betrieb ohne Erlaubnis i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO liegt auch dann vor, wenn ein ursprünglich erlaubnisfreies Gewerbe nach Einführung der Erlaubnispflicht ohne Erlaubnis weiter betrieben wird (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 79. EL Juni 2018, GewO § 15 Rn. 14). In der Übergangsregelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 ProstSchG ist lediglich vorgesehen, dass diejenigen, die ein Prostitutionsgewerbe - wie vorliegend - bereits vor dem 1. Juli 2017 betrieben haben, einen Antrag auf Erlaubniserteilung bis zum 31. Dezember 2017 erstmals vorzulegen haben.

Gemäß § 2 Abs. 3 ProstSchG betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, wenn diese Leistung in einer der in Nr. 1 bis 4 genannten Erscheinungsformen erbracht wird (Büttner, ProstSchG, § 2 Rn. 57).

aa) Der Begriff „Prostitutionsgewerbe“ ist der Oberbegriff für alle Betriebsarten und Geschäftsmodelle gewerblicher Tätigkeit im Bereich sexueller Dienstleistungen mit Ausnahme der eigentlichen Tätigkeit als Prostituierte/r. Erfasst werden alle Tätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen (BT-Drs. 18/8556 S. 60).

Ein Prostitutionsgewerbe kann insbesondere in dem Betrieb einer Prostitutionsstätte liegen, § 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG. Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden, § 2 Abs. 4 ProstSchG. Der Begriff „Prostitutionsstätte“ setzt eine ortsfeste Anlage voraus, die dauerhaft zur Prostitutionsausübung genutzt wird und im weitesten Sinne einen baulichen Bezug aufweist. Erfasst werden danach jedenfalls alle bisher üblicherweise als Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen, Modellwohnungen etc. qualifizierte, gewerbsmäßig betriebene Betriebsstätten (BT-Drs. 18/8556 S. 60). Für die Einordnung kommt es nicht auf die Bezeichnung der Betriebsstätte oder die Betriebsart an; abzustellen ist vielmehr auf die erkennbare Ausrichtung des Geschäftsmodells auf entgeltliche sexuelle Kontakte und das Schaffen von Gelegenheiten für solche Kontakte in einem weitesten Sinne baulichen Rahmen (BT-Drs. 18/8556 S. 60 f.).

Da unter dem Begriff des Prostitutionsgewerbes nur Tätigkeiten erfasst werden, die darauf gerichtet sind, aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, ist für den Bereich der Wohnungsprostitution zu differenzieren: Stellt jemand eine oder mehrere Wohnungen gezielt an eine oder mehrere Personen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution in dieser Wohnung zur Verfügung, so gilt die Wohnung bzw. die Wohnungen als Prostitutionsstätte und der Verfügungsberechtigte als ihr Betreiber. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person, die die Wohnung gezielt an Prostituierte überlässt, nach außen als Vermieter oder z.B. als (Haupt-) Mieter der Wohnung auftritt. Es kommt lediglich darauf an, dass er die Nutzung der Wohnung maßgeblich steuert und damit einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht (z.B. durch die Akquise von Prostituierten als Nutzerinnen, durch zeitliche Planung der Nutzung oder durch Festlegung von Betriebszeiten). Die Einordnung als Prostitutionsstätte gilt auch unabhängig davon, ob die Wohnung zugleich auch zum Zwecke des Wohnens oder Schlafens genutzt wird, sofern die Bereitstellung jedenfalls auch gezielt zur Ausübung der Prostitution erfolgt. Nicht entscheidend ist auch, wie viele Personen in der Wohnung tätig werden und wie das Rechts- bzw. Mietverhältnis zwischen Betreiber und Prostituierte/n ausgestaltet ist (BT-Drs. 18/8556 S. 61).

Mit dieser strikten Regelung soll eine Umgehung der Erlaubnispflicht vermieden werden (BT-Drs. 18/8556 S. 61). Dem Prostituiertenschutzgesetz liegt grundsätzlich ein weites Verständnis von Prostitution zugrunde, das möglichst alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte und deren gewerbsmäßige Organisation dem Bereich der Prostitution zurechnet. Entsprechend seinem Schutzzweck wird damit das Ziel verfolgt, den Anwendungsbereich auf eine möglichst große Bandbreite an Geschäftsmodellen im Bereich der sexuellen Dienstleistung zu erstrecken (BT-Drs. 18/8556 S. 58).

bb) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze ist der Antragsteller nach derzeitigem Sachstand unverändert Betreiber einer Prostitutionsstätte.

Ausweislich des vorgelegten Betriebskonzeptes vom 26. Februar 2018 ist die streitgegenständliche Wohnung baulich als sogenannte Modellwohnung gestaltet und ausgestattet. Es ist auch unstreitig, dass Frau … die Wohnung tatsächlich weiterhin zur Prostitutionsausübung nutzt. Dies ergibt sich zunächst aus ihrem Inserat bei „www. …, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch abrufbar war. Zudem gab sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 13. November 2018 selbst an, dass sie in der Wohnung auch sexuelle Dienstleistungen anbiete.

Durch die längerfristige Untervermietung der Wohnung an Frau … hat der Antragsteller keine Zäsur in seiner bisherigen Gewerbetätigkeit vorgenommen, da die Wohnung jedenfalls auch gezielt zum Zwecke der Prostitutionsausübung überlassen wurde. Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat Frau … bei ihrer persönlichen Vorsprache am 25. September 2018 gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, dass sie die Wohnung vom Antragsteller anmieten wolle, um dort zu wohnen und gleichzeitig der Prostitution nachzugehen. Ihr Interesse an der Anmietung der Wohnung, um diese jedenfalls auch zur Prostitutionsausübung zu nutzen, war für den Antragsteller zumindest erkennbar. Dieser lässt selbst vortragen, dass Frau … die Wohnung seit Jahren immer mal wieder zur Prostitutionsausübung genutzt habe und im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses ihren Beruf als Prostituierte noch für einen Zeitraum von etwa sechs Monaten ausüben wollte. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller dann darauf schließen konnte, dass Frau … nunmehr lediglich beabsichtigte, die Wohnung künftig ausschließlich zu Wohnzwecken zu nutzen.

Unerheblich ist, ob das Untermietverhältnis als reines Wohnraummietverhältnis vereinbart wurde, zumal sich aus dem Untermietvertrag nicht ergibt, dass die bisherige Nutzung zur Prostitutionsausübung nicht mehr zulässig sein soll. Ausweislich des von Frau* … vorgezeigten Mietvertragsformulars wurde das Mietobjekt auch bei der früheren wochenweisen Vermietung, die unstreitig zu Prostitutionszwecken erfolgte, als „Wohnung“ bezeichnet. Um eine Umgehung der Erlaubnispflicht zu vermeiden, soll es nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht auf die Bezeichnung der Betriebsstätte ankommen (BT-Drs. 18/8556 S. 60 f.).

Unschädlich ist auch die Behauptung des Antragstellers, eine ortsübliche Vergleichsmiete vereinbart zu haben, die nur die Deckung seiner Unkosten bezwecke. Zwar ist die Höhe der Miete wesentliches Indiz für die Beurteilung einer Bereitstellung zum Zwecke der Prostitutionsausübung. Liegt die Miethöhe für ein im Mietvertrag als Wohnung bezeichnetes Objekt weit über Vergleichsmieten und entspricht denen einer gewerblichen Miete, spricht dies unter den entsprechenden Rahmenbedingungen zweifelsfrei für ein Prostitutionsgewerbe (Büttner, ProstSchG, § 2 Rn. 81). Im vorliegenden, umgekehrten Fall, wo sich bereits aus anderen Umständen der Vermietung ergibt, dass die Nutzung zur Prostitutionsausübung jedenfalls konkludent zum Vertragsgegenstand gemacht wurde, kann eine den Vergleichsmieten entsprechende Miethöhe aber nicht zweifelsfrei gegen ein Prostitutionsgewerbe sprechen. Um eine Umgehung der Erlaubnispflicht zu vermeiden, soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht auf die Ausgestaltung des Mietverhältnisses zwischen Betreiber und Prostituierte/n abgestellt werden (BT-Drs. 18/8556 S. 61). Angesichts dessen muss derzeit nicht auf die konkrete Miethöhe eingegangen werden.

cc) Die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO zu treffende Ermessensentscheidung ist bei der insoweit - auf den Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO - beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit nicht zu beanstanden.

Es kann dahin stehen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG vorliegen, so dass der Betrieb der Prostitutionsstätte lediglich formell illegal wäre. Die dauerhafte Weigerung des Antragstellers, trotz mehrfacher Belehrung über die Erlaubnispflicht einen entsprechenden Antrag zu stellen, rechtfertigt jedenfalls auch bei bloß formeller Illegalität den Erlass einer Einstellungsverfügung, weil diese dann die einzige Möglichkeit der Antragsgegnerin bleibt, eine Klärung des Sachverhalts zu erreichen (vgl. Schröder in Schulte/Kloos, Handbuch Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 6, Rn. 38; Marcks in Landmann/Rohmer GewO, 79. EL Juni 2018, GewO § 15 Rn. 24).

Zur Abwicklung des Geschäftsbetriebes wurde dem Antragsteller eine kurze, aber mit Blick auf den mit der Einstellungsverfügung verfolgten Schutz der in der Prostitutionsstätte tätigen Prostituierten noch angemessene Frist eingeräumt. Wie diese Abwicklung im Einzelnen umzusetzen ist, kann vorliegend offen bleiben.

b) Gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung (Ziffer III) bestehen keine Bedenken. Insbesondere kann dem Antragsteller der Vollzug innerhalb der kurzen Erfüllungsfrist von drei Tagen noch billigerweise zugemutet werden, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG.

c) Da sich der angefochtene Bescheid als voraussichtlich rechtmäßig erweist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung. Diese fällt zulasten des Antragstellers aus, da ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung das vom Gesetzgeber zum Zwecke der präventiven Gefahrenabwehr vorgeschaltete Erlaubnisverfahren nach § 12 ProstSchG nicht gewährleistet werden kann (s.o.). Unschädlich ist die drohende Vollstreckung des angedrohten Zwangsgeldes, da der Antragsteller bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrags hat, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VwZVG.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

3. Der Antragsteller trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1, Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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Annotations

(1) Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

(2) Die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt.

(3) Die Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen wird für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden.

(4) Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt. Sie ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden.

(5) Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
das Betriebskonzept,
2.
die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie
3.
bei einer natürlichen Person Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.

(6) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(7) Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bleiben unberührt.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

(2) Die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt.

(3) Die Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen wird für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden.

(4) Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt. Sie ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden.

(5) Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
das Betriebskonzept,
2.
die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie
3.
bei einer natürlichen Person Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.

(6) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(7) Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Rechtsverordnungen zu verstehen.

(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und auf andere Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

(4) (weggefallen)

(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, zuständige öffentliche Stellen oder zuständige Behörden von mehreren Verwaltungseinheiten für Zwecke der Datenverarbeitung als einheitliche Stelle oder Behörde zu bestimmen.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.

(2) Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.

(3) Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

1.
eine Prostitutionsstätte betreibt,
2.
ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
3.
eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
4.
eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

(4) Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.

(5) Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

(6) Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.

(7) Prostitutionsvermittlung ist die Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

(1) Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

(2) Die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt.

(3) Die Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen wird für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden.

(4) Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt. Sie ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden.

(5) Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
das Betriebskonzept,
2.
die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie
3.
bei einer natürlichen Person Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.

(6) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(7) Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bleiben unberührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind, haben ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 erstmals anzumelden.

(2) Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen Behörde bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber eine Bescheinigung über die Anzeige und den Antrag zu erteilen.

(3) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat den nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 und den nach den §§ 27 und 28 bestehenden Verpflichtungen ab dem 31. Dezember 2017 nachzukommen.

(4) Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt die Fortführung des Prostitutionsgewerbes als erlaubt, wenn die Antragsfrist nach Absatz 2 eingehalten wurde. Die zuständige Behörde kann auch bereits vor der Entscheidung über den Antrag Anordnungen und Auflagen nach § 17 treffen. Die Fortführung des Prostitutionsgewerbes kann unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 2 und 3 untersagt werden.

(5) Für Prostitutionsstätten, die bereits vor dem Tag der Verkündung betrieben worden sind, kann die Behörde bei Erteilung der Erlaubnis Ausnahmen von den Anforderungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 4 bis 7 zulassen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre und die schützenswerten Interessen von Prostituierten und anderen Personen auf andere Weise gewährleistet werden.

(6) Für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die die Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 anmelden, gilt abweichend von § 5 Absatz 4 die erste Anmeldebescheinigung für drei Jahre; für die darauffolgenden Anmeldebescheinigungen gilt § 5 Absatz 4.

(7) Anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die die Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 anmelden, haben abweichend von § 10 Absatz 3 erstmals nach zwei Jahren eine weitere gesundheitliche Beratung wahrzunehmen; für die darauffolgenden gesundheitlichen Beratungen gilt § 10 Absatz 3.

(8) Anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die die Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 anmelden, haben für die erste Verlängerung der Anmeldebescheinigung abweichend von § 4 Absatz 4 Nachweise über die mindestens zwei Jahre nach der erstmaligen Anmeldung erfolgte gesundheitliche Beratung vorzulegen; für die darauffolgenden Verlängerungen gilt § 4 Absatz 4.

(1) Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.

(2) Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.

(3) Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

1.
eine Prostitutionsstätte betreibt,
2.
ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
3.
eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
4.
eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

(4) Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.

(5) Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

(6) Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.

(7) Prostitutionsvermittlung ist die Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

(2) Die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt.

(3) Die Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen wird für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden.

(4) Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt. Sie ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden.

(5) Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
das Betriebskonzept,
2.
die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie
3.
bei einer natürlichen Person Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.

(6) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(7) Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bleiben unberührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

(2) Die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt.

(3) Die Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen wird für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden.

(4) Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt. Sie ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden.

(5) Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
das Betriebskonzept,
2.
die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie
3.
bei einer natürlichen Person Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.

(6) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(7) Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.