Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 4 K 16.02482 anhängigen Klage wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Beim Antragsteller handelt es sich um einen eingetragenen Verein mit Sitz in …, dem mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Dezember 2009 die Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) zum Betrieb der Schankwirtschaft „…“, … erteilt worden ist. Mit dem vorliegenden Antrag wendet sich der Antragsteller gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2016 angeordnete sofortige Vollziehung.

Aus der vorgelegten Behördenakte ergibt sich, dass das Ordnungsamt der Antragsgegnerin am 16. September 2016 gegen 22.40 Uhr eine Ortseinsicht beim Antragsteller durchgeführt hat (Bl. 177 ff. der Behördenakte). Gemäß dem darüber erstellten Aktenvermerk der Antragsgegnerin sei zu diesem Zeitpunkt die Eingangstür der Gaststätte „…“ verschlossen gewesen. Außerdem habe ein Schild „Geschlossene Veranstaltung“ an der Eingangstür gehangen. Durch die offenen Fenster seien ca. sechs rauchende Gäste beobachtet worden.

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2016 wurde die Vorsitzende des Antragstellers über die im Rahmen der Ortseinsicht gewonnenen Erkenntnisse informiert und darauf hingewiesen, dass der ungehinderte Zugang zu der Gaststätte während der Öffnungszeiten den Behörden jederzeit zu ermöglichen sei. Auf Grund dessen beabsichtige das Ordnungsamt, eine entsprechende kostenpflichtige Auflage für den Gaststättenbetrieb des Antragstellers aufzunehmen, welche auch mit Zwangsmitteln durchsetzbar sein werde.

Gleichzeitig wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, bis zum 11. November 2016 Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers vom 17. November 2016 wurde die Antragsgegnerin darauf aufmerksam gemacht, dass das Anliegen ihres Ordnungsamtes und die Sachverhaltsschilderung aus Sicht des Antragstellers völlig unverständlich seien. Die Öffnungszeiten der öffentlichen Gaststätte seien von Montag bis Samstag von jeweils 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am Sonntag ab 12.00 Uhr. Jeweils ab 16.30 Uhr finde in den Räumlichkeiten der Gaststätte eine Veranstaltung im Sinne einer geschlossenen Gesellschaft statt. Dies sei auch am 16. September 2016 der Fall gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt das Training des Dart-Vereins „…“ stattgefunden habe. Verantwortliches Mitglied dieses Dart-Vereins sei Herr …, der als Zeuge zur Verfügung stehe. Unter Berücksichtigung dessen sei der Auffassung der Antragsgegnerin zu widersprechen, dass stets ein ungehinderter Zugang zur Gaststätte möglich sein müsse. Vielmehr habe der Verein selbst das Hausrecht und könne bestimmen, wer, wann und wie lange Zugang zur Gaststätte habe. Der Vollständigkeit halber werde mitgeteilt, dass während den Öffnungszeiten der Gaststätte ein absolutes Rauchverbot herrsche und von der Vorsitzenden überwacht werde. Dies sei keine Frage, dies wisse selbstverständlich jeder der Gäste.

Unter dem 29. November 2016 erließ die Antragsgegnerin folgenden Bescheid:

„1. Die Zugangstüren der Gaststätte‚ …, sind während der Betriebszeiten ständig unversperrt zu halten, so dass die Zugangstüren ohne die Betätigung einer Klingel oder vorheriges Klopfen von innen und außen geöffnet werden können.

2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieses Bescheids wird angeordnet.

3. Falls der Anordnung aus der Nr. 1 dieses Bescheids zuwidergehandelt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR zur Zahlung fällig.

4. Die Kosten des Verfahrens hat der … zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR erhoben. Die Auslagen betragen 4,11 EUR.“

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass erstmalig am 23. September 2010 festgestellt worden sei, dass in der Gaststätte des Antragstellers geraucht werde. Am 16. September 2016 gegen 22.40 Uhr sei durch einen Mitarbeiter des Ordnungsamtes festgestellt worden, dass die Zugangstüre der Gaststätte verschlossen gewesen sei. Durch das offene Fenster seien ca. sechs rauchende Gäste beobachtet worden. Auf der Zugangstüre sei ein Schild mit der Aufschrift „Geschlossene Gesellschaft“ angebracht gewesen. Der Verein sei mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 zu der beabsichtigten Maßnahme angehört worden.

Die Ziffer 1) des Bescheids stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG und § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG. Demnach könne die Sicherheitsbehörde Anordnungen erlassen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu unterbinden. Außerdem könnten einem Gaststättenbetreiber jederzeit Auflagen zum Schutze gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erteilt werden. Vorliegend betreibe der Verein „…“ ein Vereinslokal, dessen Zugangstüre ab 16.00 Uhr verschlossen werde. Wie sich bereits aus dem Vereinsnamen ergebe, werde in den Innenräumen der Gaststätte entgegen den Bestimmungen des Gesundheitsschutzgesetzes aller Voraussicht nach regelmäßig geraucht. Dies habe sich im Rahmen der Ortseinsicht am 16. September 2016 bestätigt, als dort sechs Gäste geraucht hätten. Eine konkrete Nachschau sei jedoch nicht möglich gewesen, da die Zugangstüre verschlossen werde. Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 11 GastG handle ordnungswidrig, wer entgegen

§ 22 GastG den Zutritt zu den für den Betrieb genutzten Räumen nicht gestatte. Gemäß § 22 Abs. 2 GastG seien die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen befugt, die Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten. Auskunftspflichtiger sei hier der Verein, vertreten durch die 1. Vorsitzende, Frau … Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Zugangstüre weiterhin verschlossen bleibe, so dass der objektive Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt werde, da eine Nachschau nicht möglich sei. Gemäß der Äußerung des Antragstellervertreters finde ab 16.30 Uhr regelmäßig eine Veranstaltung in der Gaststätte statt, so z.B. das Training des Dart-Vereins „…“. Ab dieser Zeit werde die Zugangstüre verschlossen, so auch in der Nacht vom 16. September 2016. Aus dieser Äußerung könne daher, so die Antragsgegnerin, geschlossen werden, dass die Zugangstüre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft ab 16.30 Uhr verschlossen werde. Dies gelte umso mehr, da der anwaltliche Vertreter unzutreffenderweise bei dem Verein von einer geschlossenen Gesellschaft ausgehe. Erschwerend komme hinzu, dass sich bereits aus dem Namen der Gaststätte („Raucher- und Musikverein“) der konkrete Verdacht ergebe, dass in der Gaststätte gesetzes- und regelwidrig hinter buchstäblich verschlossenen Türen geraucht werde. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach der Verein zukünftig die Zugangstüre während des Gaststättenbetriebes freiwillig offenhalte. Der Dart-Verein sei für einen „bestimmten Personenbetrieb“ zugänglich und erfülle damit den Begriff der Öffentlichkeit. Dabei sei völlig unerheblich, ob der Wirt sich die Zulassung der ihm nicht bekannten Gäste vorbehalte. Solche Veranstaltungen wie das Training des Dart-Vereins stellten keine geschlossene Gesellschaft dar. Beispiel für eine geschlossene Gesellschaft sei vielmehr eine private Familienfeier. Der vorliegende Dart-Verein sei von einer geschlossenen Gesellschaft weit entfernt. Es sei zwar grundsätzlich richtig, dass der Gaststättenbetreiber gegenüber seinen Gästen das Hausrecht ausüben dürfe. Für die Sicherheitsbehörden bestehe jedoch ein besonderes Betretungsrecht nach § 22 GastG.

Zudem bestehe eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit für alle Personen in der Gaststätte, wenn die Zugangstüre der Gaststätte während der Betriebszeiten verschlossen werde. Im Falle eines Brandereignisses diene die Zugangstüre sowohl als Flucht Weg für die Personen innerhalb der Gaststätte als auch als Angriffs Weg für die Feuerwehr. Auf Grund der Unberechenbarkeit der Feuergefahr vor dem Hintergrund, dass im Brandfall die Rettungs- und Bergungsmaßnahmen massiv behindert würden durch eine verschlossene Zugangstür, seien die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Sicherheitsbehörden geringer anzusetzen. Es sei daher in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die verschlossene Tür unnötigerweise zu einer Gefahr für Leben und Gesundheit führe, mindestens aber zu einer Behinderung der Rettungsarbeiten im Brandfall. Eine solche konkrete Gefahr brauche eine Gaststättenbehörde nicht hinnehmen.

Ein Einschreiten der Behörde erscheine daher sachgerecht. Das Auswahlermessen entspreche zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahmen seien geeignet, um zukünftige Verstöße gegen das Rauchverbot und gegen das Betretungsrecht zu verhindern und Gefahren für Gesundheit und Leben abzuwehren. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Es werde lediglich die Herbeiführung eines Zustands verlangt, wie er in Gaststätten üblich sei. Die Maßnahme sei angemessen. Angesichts der schweren Gefahren für Leben und Gesundheit, aber auch vor dem Hintergrund der Uneinsichtigkeit des Betreibers müsse dessen Interesse an einem uneingeschränkten Gaststättenbetrieb gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der Rechtsordnung und der Gefahrenabwehr für Leben und Gesundheit auf Grund ihrer überragenden Bedeutung zurückstehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stütze sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse. Angesichts der schweren Gefahren für Leben und Gesundheit durch das Verschließen der Tür im Falle eines Brandereignisses oder eines anderen nicht minderschwerwiegenden Zwischenfalls, müsse das Interesse des Erlaubnisinhabers an der aufschiebenden Wirkung eines förmlichen Rechtsbehelfs zurückstehen. Dies gelte umso mehr, da sich der Betroffene nicht darauf verlassen könne, weiterhin Kontrollen durch die Sicherheitsbehörden zu verhindern oder sogar Rettungsmaßnahmen in Zukunft zu behindern. Außerdem bestehe eine Nachahmungsgefahr, in einer Gaststätte einen Verein zu gründen, um hinter verschlossener Tür gegen das Rauchverbot zu verstoßen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Dezember 2016, bei Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen, ließ der Antragsteller unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 4 K 16.02482 Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2016 erheben und gleichzeitig beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. November 2016 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 29. November 2016 rechtswidrig sei. Denn der Antragsteller begehe keinen Verstoß gegen das Gesundheitsschutzgesetz und/oder Gaststättengesetz, so dass die von der Antragsgegnerin genannten Maßnahmen nicht gefordert werden dürften. Eine Rechtsgrundlage sei insoweit nicht ersichtlich. Die Öffnungszeiten der öffentlichen Gaststätte seien von Montag bis Samstag von jeweils 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Sonntag ab 12.00 Uhr. Jeweils ab 16.30 Uhr finde in den Räumlichkeiten eine Veranstaltung im Sinne einer Geschlossenen Gesellschaft statt. So auch das Training des Dart-Vereins „…“ am 16. September 2016. Es liege darüber hinaus kein Verstoß gegen §§ 28, 22 GastG vor. Während der Öffnungszeiten der Gaststätte sei ein Betreten der Gaststätte jederzeit möglich. Gemäß § 28 GastG handele ordnungswidrig, wer „entgegen § 22 GastG eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt“. Zu keinem Zeitpunkt habe der Antragsteller den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet. Der Zugang sei jederzeit möglich. Die Antragsgegnerin behaupte selbst nicht, dass nach einem Klingeln oder Klopfen die Türe nicht geöffnet worden sei. Dass ein stets ungehinderter Zugang zur Gaststätte außerhalb der Öffnungszeiten für die Mitarbeiter des Ordnungsamtes möglich sein müsse, ergebe sich weder aus § 22 GastG noch aus § 28 GastG. Ein stets ungehinderter Zugang zur Gaststätte für die Öffentlichkeit müsse nicht möglich sein. Der Verein selbst habe das Hausrecht und könne bestimmen, wer, wann und wie lange Zugang zur Gaststätte habe. Der Vollständigkeit halber werde mitgeteilt, dass während der genannten Öffnungszeiten der Gaststätte ein absolutes Rauchverbot herrsche und dies von der Vorsitzenden des Antragstellers überwacht werde. Es bestehe auch keine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit für alle Personen in der Gaststätte, da die Zugangstüre während der Betriebszeiten jederzeit von innen zu öffnen sei. Im Hinblick auf den angeordneten Sofortvollzug führte der Antragsteller aus, dass das private Interesse des Antragstellers, von der angeordneten Maßnahme zunächst bis zum Abschluss des Klageverfahrens verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung überwiege.

Mit bei Gericht am 13. Januar 2017 eingegangenem Schriftsatz nahm die Antragsgegnerin zu dem Verfahren Stellung und erklärte, dass die Behauptung, dass der Antragsteller keine Verstöße gegen das Gesundheitsschutzgesetz begehe, angesichts des Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. April 2011 und des Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. November 2011 nicht nachvollziehbar sei. Dass in der Gaststätte des Antragstellers geraucht werde, sei auch bei der Kontrolle am 16. September 2016 festgestellt worden. Den genannten Entscheidungen sei zu entnehmen, dass der Gaststättenbetrieb auch zu den Zeiten, die nach der Auffassung des Antragstellers geschlossenen Veranstaltungen vorbehalten sein sollten, stattfinde. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungs- und Verfassungsgerichte, wonach das Gesundheitsschutzgesetz auch für Rauchervereine gelte (unter Hinweis auf BayVGH v. 23.6.2014 - 20 ZB 14.623).

Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids sei § 5 Abs. 1 GastG. Die Möglichkeit, eine Gaststättentür von außen zu öffnen, gehöre zur ordnungsgemäßen Beschaffenheit eines Gaststättenraumes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG. Sie solle insbesondere eine effektive Überwachung des Gaststättenbetriebes gewährleisten (unter Hinweis auf BVerwG v. 9.8.1983 - 1 C 36/81; VG Neustadt/Weinstraße v. 13.6.2013 - 4 K 1091/12.NW). Maßnahmen, die den Zutritt zur Gaststätte und damit die Überwachung erschwerten, gefährdeten zugleich die in § 5 Abs. 1 GastG genannten Rechtsgüter.

Ein besonderer Anlass sei für Maßnahmen zur Überwachung einer Gaststätte nicht erforderlich und daher auch keine Voraussetzung für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids. Letztendlich könne diese Rechtsfrage aber offenbleiben. Auf Grund des bisherigen Verhaltens sei nämlich zu befürchten, dass sich der Antragsteller weiterhin nicht an das Gesundheitsschutzgesetz halten werde und in der Gaststätte rauchen lasse. Um den Antragsteller von der Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten abzuschrecken, sei es erforderlich, dass er mit überraschend und ohne Vorwarnung erfolgenden Kontrollen rechnen müsse. Bereits dies sei ein ausreichender Grund für die streitgegenständliche Anordnung (unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg v. 10.6.1994 - 14 S 1065/93). Diese verhindere, dass der Gaststättenbetreiber durch das Öffnen der Tür Zeit gewinne, um den Behörden den Nachweis von Verstößen gegen das Gesundheitsschutzgesetz zu erschweren, indem etwa das Rauchen eingestellt oder Aschenbecher geleert bzw. entfernt würden.

Der ungehinderte Zugang zur Gaststätte sei zudem aus den im Bescheid genannten Gründen des Brandschutzes notwendig. Der Gaststätteneingang sei Teil des Fluchtwegs und müsse auch während der Zeiten, in denen die angeblichen geschlossenen Gesellschaften stattfänden, unversperrt bleiben.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zutreffend begründet worden. Das städtische Ordnungsamt habe den Interessen der öffentlichen Sicherheit und der Verhinderung von Nachahmungseffekten bzw. der Gewährleistung von Chancengleichheit zu Gunsten der das Gesundheitsschutzgesetz beachtenden Gastwirte zu Recht den Vorzug vor dem Wunsch des Antragstellers, sein der Umgehung des Gesundheitsschutzgesetzes dienendes Konzept zunächst weiter fortsetzen zu können, eingeräumt. Dies gelte umso mehr, als für den Antragsteller mit der streitgegenständlichen Anordnung allenfalls relativ unbedeutende Beeinträchtigungen verbunden seien (unter Hinweis auf VG Ansbach v. 30.4.2003 - AN 5 S. 03.00573).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Februar 2017 ließ der Antragsteller ein „Hinweisblatt“, welches im Fall der Raumüberlassung verwendet werde, zu den Akten des Gerichts überreichen (Bl. 32 der Gerichtsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogene Behördenakte einschließlich der darin enthaltenen Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet.

In den Fällen, in denen die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet hat und die Anfechtungsklage daher keine aufschiebende Wirkung entfaltet, kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann jedoch nur dann erfolgreich sein, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 3 VwGO in formeller oder materieller Hinsicht nicht vorliegen oder wenn die - durch das Gericht vorzunehmende - Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung die von der Behörde zu vertretenden, öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehbarkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes überwiegen. Bei dem zweiten Prüfungspunkt hat das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung vorzunehmen und insbesondere die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Hauptsache auf Grund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Im Rahmen seiner Entscheidung hat das Gericht die behördlichen Interessen an der sofortigen Durchsetzung der zugrundeliegenden Verpflichtung einerseits sowie die Interessen des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache andererseits gegeneinander abzuwägen und festzustellen, welches Interesse höher zu gewichten ist. Ergibt die vorläufige, summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass die Klage voraussichtlich erfolgreich sein wird, steht das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zurück. Erweist sich jedoch, dass die Klage voraussichtlich abgewiesen werden wird, setzt sich regelmäßig das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes durch. Wenn allerdings die Erfolgsaussichten nach der summarischen Prüfung durch das Gericht offen sind, ist eine darüber hinausgehende Interessenabwägung durchzuführen.

Im vorliegenden Fall erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Ziffer 2) des mit der Hauptsache angefochtenen Bescheids als rechtmäßig (1.), und auch die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus (2.).

1. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ausreichend begründet, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit muss „mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich ‚formelhaften’ schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes“ versehen sein (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 22. Aufl. 2016, § 80, Rn. 84). Denn der Betroffene muss durch die Begründung in die Lage versetzt werden, die Besonderheiten der Anordnung des Sofortvollzuges nachvollziehen und seine Rechtschutzmöglichkeiten entsprechend einschätzen zu können.

Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffer 1) des Bescheids vom 29. November 2016 damit begründet, dass das Verschließen der Türe im Falle eines Brandereignisses oder eines anderen Zwischenfalles zu einer schweren Gefahr für Leben und Gesundheit führen würde und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage demgegenüber zurückstehen müsse. Mit diesem Argument wird zwar letztlich in Teilen die Begründung für den Erlass der Ziffer 1) des angefochtenen Bescheids aufgegriffen. Dies schadet jedoch nicht, weil die Schwere des zu erwartenden, von der Behörde dargelegten Schadenseintrittes das besondere öffentliche Interesse indiziert und daher ausreichend begründet. Würde man dies nicht ausreichen lassen, wäre im Bereich der Gefahrenabwehr, für den kraft Natur der Sache regelmäßig ein besonderes Bedürfnis für den Erlass einer Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bestehen dürfte, eine solche nur in begrenzten Fallkonstellationen möglich. Dies entspricht jedoch nicht der Intention, die dem Begründungserfordernis zugrundliegt.

Die Antragsgegnerin führt zudem weiter aus, dass der Antragsteller sich nicht solle darauf verlassen können, weiterhin Kontrollen durch die Sicherheitsbehörden zu verhindern oder sogar Rettungsmaßnahmen zu behindern. Sofern damit umschrieben sein soll, dass der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse am Bestehenbleiben der Gefahrenlage bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache haben kann, ist dieser Begründungsansatz ebenfalls tragfähig und nachvollziehbar. Das gleiche gilt für den von der Antragsgegnerin befürchteten Nachahmungseffekt.

2. Die Prüfung der Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage fällt zulasten des Antragsstellers aus, weil die in Ziffer 1) des angefochtenen Bescheids erlassene Verpflichtung, die Zugangstüren der Gaststätte während der Betriebszeiten ständig unversperrt zu halten, nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage rechtmäßig ist und der Antragsteller dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1, 5 VwGO.

2.1 Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GastG, wonach den Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz der Gäste (Nr. 1) und der im Betrieb Beschäftigten (Nr. 2) gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erteilt werden können.

Der Antragssteller als im Bescheid genannter Adressat ist Betreiber der Gaststätte „…“, …, …, und als solcher Inhaber einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis, § 2 Abs. 1 GastG. Diese wurde ihm mit Bescheid vom 9. Oktober 2009 durch die Antragsgegnerin erteilt.

Die Antragsgegnerin ist als Kreisverwaltungsbehörde (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO) zum Erlass der angegriffenen Auflage sachlich und örtlich zuständig, § 30 GastG i.V.m. § 1 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastV).

Zweifel am Zustandekommen des Bescheids bestehen nicht, weil der Antragsteller insbesondere vor Erlass durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2016 ordnungsgemäß angehört worden ist, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG.

2.2 Die Verpflichtung, die Zugangstür der Gaststätte während der Betriebszeiten offen zu halten, steht im Einklang mit der zugrundeliegenden Befugnisnorm und ist im pflichtgemäßen Ermessen ergangen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GastG können jederzeit Auflagen zum Schutze der Gäste und der im Betrieb Beschäftigten u.a. gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erlassen werden.

Nach der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids fußt die Auflage im Wesentlichen auf zwei Argumenten: Erstens sei am 16. September 2016 um 22.40 Uhr nach den Erkenntnissen des Ordnungsamtsmitarbeiters in der Gaststätte geraucht worden, so dass gegen die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG) vom 23. Juli 2010 verstoßen worden sei.

In diesem Zusammenhang beruft sich die Antragsgegnerin zudem auf eine damit möglicherweise einhergehende Ordnungswidrigkeit des Antragstellers aufgrund von § 28 Abs. 1 Nr. 11 GastG i.V.m. § 22 GastG, wonach die zur Überwachung befugten Amtspersonen ein Betretungsrecht haben.

Zweitens bestehe die konkrete Gefahr, dass im Brandfall etwaige Rettungsarbeiten erschwert seien, weil die Zugangstür von außen nicht zu öffnen sei.

Jedenfalls auf der Basis der erstgenannten Argumentation, was den Verstoß gegen das Gesundheitsschutzgesetz angeht, erweist sich die angefochtene Auflage als voraussichtlich rechtmäßig.

Denn zwar hat der Freistaat Bayern in der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vom 22. Juli 1986 (Gaststättenverordnung - GastV) nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GastG Mindestanforderungen hinsichtlich der Beschaffenheit oder Einteilung von Räumen in Gaststätten ausdrücklich zu regeln. Allerdings liegen hier die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GastG ohnehin vor, so dass es nicht darauf ankommt, ob das Offenhalten einer Tür unter die „Beschaffenheit“ eines Raumes fällt.

In der auch von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 1983 (BVerwG, U.v. 9.8.1983, 1 C 36/81 - juris) ging es nicht um etwaige Verstöße gegen ein - damals noch nicht vorhandenes - Rauchverbot in Gaststätten, sondern vielmehr um die Besorgnis der Gefährdung der Sittlichkeit in der betroffenen Gaststätte. In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte die Klägerin bestritten, dass der den Anlass zur Besorgnis begründende Sachverhalt (eine unbekleidete Wirtin öffnete den Kontrolleuren erst nach zwei Minuten die Tür) überhaupt bestanden hat, was zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht führte. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch - und dies ist für den vorliegenden Antrag maßgeblich - ausgeführt, dass der von der Behörde vorgetragene Sachverhalt, hätte er zur Überzeugung des Gerichts festgestanden, eine Anordnung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG, die Eingangstür während der Betriebszeit unverschlossen zu halten, gerechtfertigt hätte. Demnach dürfe die Behörde von der Ermächtigung Gebrauch machen, wenn ein konkretes Vorkommnis Anlass zu der Befürchtung gebe, die Sittlichkeit werde gefährdet.

Auf die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob es für eine Anordnung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 2 GastG eines konkreten Gefahrenverdachts bedarf, kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an, weil ein solcher jedenfalls durch die Feststellungen der Antragsgegnerin vom 16. September 2016 begründet wird.

Im vorliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin aufgrund des von ihr festgestellten Sachverhalts, von dem das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO ebenfalls ausgeht, Anlass zu der Befürchtung, in der Gaststätte des Antragstellers werde geraucht. Aufgrund der Regelung in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Nr. 8 GSG begründet das Rauchen in einer Gaststätte in Bayern kraft Gesetzes eine Gesundheitsgefahr, vgl. insoweit auch die Formulierung in Art. 1 GSG (Ziel), und ist daher grundsätzlich nicht mehr erlaubt.

Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass, wie vom Ordnungsamtsmitarbeiter der Antragsgegnerin festgestellt und aktenkundig gemacht, am 16. September 2016 gegen 22.40 Uhr in der Gaststätte geraucht worden ist. Es wird vielmehr behauptet, außerhalb der „Öffnungszeiten“ nicht unter die Bestimmungen des Gesundheitsschutzgesetzes zu fallen.

Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Gaststätte außerhalb der Öffnungszeiten tatsächlich auch als Gaststätte und nicht als privater Raum genutzt wird.

Der Antragsteller lässt insoweit sinngemäß vortragen, dass der „…“ außerhalb der Öffnungszeiten nur für sog. geschlossene Gesellschaften genutzt werde und der „…“ in diesen Zeiten daher nicht als Betreiber der Gaststätte auftrete, sondern lediglich die Räumlichkeiten zur Verfügung stelle. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Februar 2017 wurde zum Beleg dieses Umstandes ein „Hinweisblatt“ des Antragstellers, wie es angeblich den die Gaststätte nutzenden Privatleuten vorgelegt wird, übergeben (Bl. 32 der Gerichtsakte). Darin wird unter anderem geregelt, dass die Raumüberlassung „gegen einen Beitrag von 20,00 EUR“ erfolgt (Nr. 2). Außerdem „wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich in Gaststätten Rauchverbot herrscht, nur in dem Falle einer geschlossenen Gesellschaft gilt dieses Rauchverbot nicht. Der Nutzer entscheidet in eigener Verantwortung, ob dies für ihn zutrifft.“

Jedoch lassen die vom Antragsteller genannten Vereinstreffen - etwa die regelmäßigen Zu-sammenkünfte des Dart-Vereins „…“ - den Öffentlichkeitsbezug der in denselben Räumlichkeiten betriebenen Gaststätte auch außerhalb der vom Antragsteller genannten Öffnungszeiten nicht entfallen, weil insoweit nicht von einer echten geschlossenen Gesellschaft auszugehen ist.

Dass es für das Eingreifen des gesetzlich angeordneten Rauchverbotes eines Öffentlichkeitsbezuges bedarf und dieser im Falle einer sog. geschlossenen Gesellschaft möglicherweise entfallen könnte, ergibt sich aus der Legaldefinition der Gaststätte in § 1 GastG. Danach liegt ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes vor, „wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist“.

Der Öffentlichkeitsbezug würde aber allenfalls bei einer echten sog. geschlossenen Gesellschaft entfallen und insoweit das Rauchverbot ausnahmsweise gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Nr. 8 GSG außer Kraft setzen (vgl. zur Thematik BayVerfGH, Entscheidung v. 19.2.2015, Vf. 76-VI-14, vorhergehend BayVGH, U.v. 23.6.2014, 20 ZB 14.623, vorhergehend VG Ansbach, U.v. 4.2.2014, AN 4 K 14.00159 - juris).

Die Abgrenzung, ob in den Räumlichkeiten der Gaststätte geraucht werden darf oder nicht, erfolgt demnach im Hinblick darauf, durch wen die Räumlichkeiten jeweils genutzt werden.

Von einer geschlossenen Gesellschaft ist jedoch bei regelmäßig stattfindenden Vereinstreffen, wie sie nach Darstellung des Antragstellers durch den Dart-Verein „…“ im „…“ durchgeführt werden, nicht auszugehen. Denn derartigen Vereinstreffen fehlt der besondere, eine geschlossene Gesellschaft auszeichnende Zweck, welcher den Ausnahmecharakter, den eine geschlossene Gesellschaft im Hinblick auf das grundsätzliche Rauchverbot aufgrund des vom Gesetzgeber als überragend angesehenen Gut des Gesundheitsschutzes mitbringen müsste, indizieren würde. Daher kann eine geschlossene Gesellschaft nur dann bejaht werden, wenn es sich um eine private Veranstaltung eines durch Teilnehmer und Einladung begrenzten Kreises handelt. Die Rechtsprechung erkennt dies im Falle etwa privater Feierlichkeiten an, bei denen der Einladende in der Regel eigenständig durch eine Einladung über die äußeren Rahmenbedingungen (Anlass, Ort, Uhrzeit), über die Teilnehmer sowie über den Ablauf der Veranstaltung (Getränke-/Speisenabfolge, Inhalte etwaiger Reden oder sonstige Programmpunkte) bestimmt.

An dieser Einordnung ändert auch das vorgelegte, angeblich verwendete „Hinweisblatt“ des Antragstellers nichts. Denn die Abgrenzung zwischen dem regulären, Öffentlichkeitsbezug aufweisenden Gaststättenbetrieb und einer geschlossenen Gesellschaft ist nicht von einer individuellen Nutzerentscheidung, wie dies im Hinweisblatt des Antragstellers suggeriert wird, abhängig, sondern vom Vorliegen der o.g. Voraussetzungen. Aus diesem Grund kann die Verantwortlichkeit über das Zulassen von Rauchen in den Räumlichkeiten der Gaststätte nicht an die jeweiligen Nutzer delegiert werden.

Demnach ist davon auszugehen, dass jedenfalls am 16. September 2016 in der Gaststätte des Antragstellers geraucht wurde, obwohl keine das grundsätzliche Rauchverbot außer Kraft setzende Situation, wie etwa die Durchführung einer geschlossenen Veranstaltung, bestanden hat. Vielmehr wurde in dem fraglichen Zeitpunkt eine öffentliche Gaststätte betrieben.

Nach dem bisherigen Vortrag ist mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um einmalige Situation handelte. Vielmehr legen die Äußerungen im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren nahe, dass der Antragsteller die Räumlichkeiten seiner Gaststätte regelmäßig seinen eigenen Vereinsmitgliedern sowie den Mitgliedern anderer Vereine zum Rauchen zur Verfügung stellt. Dafür spricht auch das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte „Hinweisblatt“ des Antragstellers, das nach dessen Angaben im Falle „geschlossener Gesellschaften“, wie sie der Antragsteller versteht, ausgehändigt wird. Das Konzept der Gaststätte scheint demnach geradezu darauf ausgelegt zu sein, außerhalb der regulären, auf der Tür angeschriebenen Öffnungszeiten nach wie vor offen zu stehen und den Gästen das Rauchen zu erlauben, obwohl auch in diesen Zeiträumen die Gaststätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1, 2 Nr. 8 GSG i.V.m. § 1 Abs. 1 GastG tatsächlich als solche, also mit Öffentlichkeitsbezug, betrieben wird und das Rauchen unzulässig ist.

Aus diesem Grund ist die Sichtweise der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, wonach die Gefahr weiterer, kontinuierlicher Verstöße gegen das Gesundheitsschutzgesetz besteht, so dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GastG für eine Auflage zum Schutze gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erfüllt sind.

Die angefochtene Auflage, die Zugangstüre während der Betriebszeiten, also auch außerhalb der - angeschriebenen - Öffnungszeiten offen zu halten, ist geeignet, die Gefahr, dass in der Gaststätte weiterhin geraucht wird, zu unterbinden. Denn auf diese Weise wird der - tatsächlich über die Öffnungszeiten hinaus bestehende - Öffentlichkeitsbezug der Gaststätte nicht nur unterstrichen, sondern gegenüber etwaigen Besuchern überhaupt erst hergestellt und für die Behörde kontrollierbar gemacht. Zudem steht die Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten gemäß Art. 9 GSG inmitten, zu deren Verhinderung die streitgegenständliche Auflage ebenfalls dienlich ist.

Offen bleiben kann daher die in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erörterte Problematik, ob durch das Abschließen der Türe gegen § 28 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 22 Abs. 2 GastG verstoßen wurde. Dies wäre möglicherweise dann der Fall, wenn auf das Klingeln oder Klopfen des Ordnungsamtsmitarbeiters am 16. September 2016 nicht geöffnet worden wäre. Aus dem Aktenvermerk der Antragsgegnerin über die Ortseinsicht geht jedoch nicht hervor, ob der Mitarbeiter überhaupt versucht hat, auf sich aufmerksam zu machen und die Gaststätte des Antragstellers zu betreten.

Ob der Vortrag der Antragsgegnerin, was eine Brandgefahr angeht, eine tragfähige Begründung für die angefochtene Auflage darstellt, kann in Ermangelung einer baupolizeilichen oder brandschutztechnischen Stellungnahme im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Gemeinhin ist Voraussetzung für eine Tür, welche einen Rettungsweg versperrt, nur, dass diese ohne weiteres von innen geöffnet werden kann (Panikschloss). Ob darüber hinaus auch eine Öffnung von außen für einen etwaigen Brandeinsatz brandschutztechnisch zu fordern ist, muss jedoch vorliegend nicht geklärt werden, weil es darauf - zumindest im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - nicht ankommt.

Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen zudem in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, soweit dies im Rahmen von § 114 Satz 1 VwGO überhaupt gerichtlich überprüfbar ist. Insoweit prüft das Verwaltungsgericht nämlich nur, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Behördenentscheidung im Hinblick auf möglicherweise bessere oder sachgemäßere Lösungen findet demgegenüber gerade nicht statt (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 22. Aufl., 2016, § 114, Rn. 1).

Die angefochtene Auflage erweist sich darüber hinaus als verhältnismäßig, weil sie - zumal gegenüber dem Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis aufgrund Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1oder Nr. 2 GastG - das erkennbar mildeste, den Antragsteller kaum belastende Mittel darstellt. Insoweit wurde von Antragstellerseite nichts vorgetragen, woraus sich die Unverhältnismäßigkeit der Auflage ergeben könnte. Es ist zudem nicht erkennbar, woraus sich für den Antragsteller das schützenswerte Bedürfnis ableiten ließe, seine Räumlichkeiten von außen abzuschließen und nur auf ein Klingeln zu öffnen.

Nach alledem stellt sich die Anordnung des Sofortvollzuges als rechtmäßig dar. Es ist nichts dafür vorgetragen worden, weshalb - trotz mangelnder Erfolgsaussichten in der Hauptsache - die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen könnte. Aus diesem Grund indiziert die - nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage - voraussichtliche Erfolglosigkeit der Hauptsache die Ablehnung des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 17. Feb. 2017 - AN 4 S 16.02481

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Gaststättengesetz - GastG | § 5 Auflagen


(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze 1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit o

Gaststättengesetz - GastG | § 2 Erlaubnis


(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. alkoholfreie Getränke,2. unentgeltliche Kostproben,3. zubereitete Spei

Gaststättengesetz - GastG | § 1 Gaststättengewerbe


(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe 1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),3.

Gaststättengesetz - GastG | § 28 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,2. einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder

Gaststättengesetz - GastG | § 22 Auskunft und Nachschau


(1) Die Inhaber von Gaststättenbetrieben, ihre Stellvertreter und die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsveror

Gaststättengesetz - GastG | § 30 Zuständigkeit und Verfahren


Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden bestimmen; die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsve

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 17. Feb. 2017 - AN 4 S 16.02481 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2014 - 20 ZB 14.623

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,
2.
einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
4.
ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreibt oder in einem Gaststättengewerbe als Stellvertreter tätig ist,
5.
die nach § 4 Abs. 2, § 9 Satz 3 oder § 10 Satz 3 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
5a.
(weggefallen)
6.
als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, daß ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
7.
entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische Getränke verabreicht,
8.
einem Verbot des § 20 Nr. 1 über das Feilhalten von Alkohol oder überwiegend alkoholhaltigen Lebensmitteln zuwiderhandelt oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 4 das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht,
9.
entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke verabreicht oder in den Fällen des § 20 Nr. 4 bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht,
10.
Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist,
11.
entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
12.
den Vorschriften einer auf Grund der §§ 14, 18 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1.
entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder entgegen § 6 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk verabreicht,
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4.
als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(1) Die Inhaber von Gaststättenbetrieben, ihre Stellvertreter und die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,
2.
einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
4.
ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreibt oder in einem Gaststättengewerbe als Stellvertreter tätig ist,
5.
die nach § 4 Abs. 2, § 9 Satz 3 oder § 10 Satz 3 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
5a.
(weggefallen)
6.
als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, daß ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
7.
entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische Getränke verabreicht,
8.
einem Verbot des § 20 Nr. 1 über das Feilhalten von Alkohol oder überwiegend alkoholhaltigen Lebensmitteln zuwiderhandelt oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 4 das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht,
9.
entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke verabreicht oder in den Fällen des § 20 Nr. 4 bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht,
10.
Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist,
11.
entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
12.
den Vorschriften einer auf Grund der §§ 14, 18 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1.
entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder entgegen § 6 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk verabreicht,
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4.
als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(1) Die Inhaber von Gaststättenbetrieben, ihre Stellvertreter und die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,
2.
einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
4.
ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreibt oder in einem Gaststättengewerbe als Stellvertreter tätig ist,
5.
die nach § 4 Abs. 2, § 9 Satz 3 oder § 10 Satz 3 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
5a.
(weggefallen)
6.
als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, daß ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
7.
entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische Getränke verabreicht,
8.
einem Verbot des § 20 Nr. 1 über das Feilhalten von Alkohol oder überwiegend alkoholhaltigen Lebensmitteln zuwiderhandelt oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 4 das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht,
9.
entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke verabreicht oder in den Fällen des § 20 Nr. 4 bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht,
10.
Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist,
11.
entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
12.
den Vorschriften einer auf Grund der §§ 14, 18 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1.
entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder entgegen § 6 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk verabreicht,
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4.
als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(1) Die Inhaber von Gaststättenbetrieben, ihre Stellvertreter und die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,
2.
einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
4.
ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreibt oder in einem Gaststättengewerbe als Stellvertreter tätig ist,
5.
die nach § 4 Abs. 2, § 9 Satz 3 oder § 10 Satz 3 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
5a.
(weggefallen)
6.
als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, daß ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
7.
entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische Getränke verabreicht,
8.
einem Verbot des § 20 Nr. 1 über das Feilhalten von Alkohol oder überwiegend alkoholhaltigen Lebensmitteln zuwiderhandelt oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 4 das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht,
9.
entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke verabreicht oder in den Fällen des § 20 Nr. 4 bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht,
10.
Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist,
11.
entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
12.
den Vorschriften einer auf Grund der §§ 14, 18 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1.
entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder entgegen § 6 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk verabreicht,
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4.
als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger benennt zwar die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5 VwGO, legt aber hierfür keine Gründe dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend, die nicht gerechtfertigt sind. Nach der Rechtsprechung des Senats sind ernstliche Zweifel am Ergebnis der Entscheidung zu fordern (vgl. BayVGH vom 9.8.2010 - Az. 20 ZB 10.1342 m. w. N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG vom 10.9.2009 NJW 2009, 3642; vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624; vom 23.6.2000 DVBl 2000, 1458).

Daran gemessen vermochte der Kläger die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen samt den daraus gezogenen Rechtsfolgen nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Klage jedenfalls unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat klar und nachvollziehbar ausgeführt, dass grundsätzlich gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zum Schutze der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 314; BayRS 2126-3-UG) das Rauchen in Innenräumen von Gaststätten im Sinn des Gaststättengesetzes verboten ist. Art. 2 Nr. 8 GSG enthält, im Gegensatz zu z. B. Art. 2 Nr. 6 GSG, keine ausdrückliche Ausnahme des Rauchverbots für Gaststätten. Daraus folgt, dass das Rauchverbot in Gaststätten grundsätzlich auch für Rauchervereine gilt. Weiter hat es unter Hinweis auf Judikate des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betont, dass das Rauchverbot im Falle einer sogenannten echten geschlossenen Gesellschaft nicht greife, auch nicht für Rauchervereine, gleichzeitig aber auch bekräftigt, dass reine Vereinstreffen von Mitgliedern des Klägers in einer Gaststätte in Nürnberg, selbst mit Zugangskontrollen, keine echte geschlossene Gesellschaft darstellten, weil der Öffentlichkeitsbezug für Gaststätten nicht entfalle und auch kein genügender Anlass für eine echte geschlossene Gesellschaft vorliege. Weiter hat es unter Würdigung des Vorbringens des Klägers dargelegt, dass es sich beim Kläger um einen Rauchverein mit einer offenen Mitgliedsstruktur handelt, welcher auch nach den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom Rauchverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nrn. 6 und 8 GSG erfasst werde (vgl. hierzu VerfGH vom 11.9.2013 - Az. Vf.100-VI-12 = BayVBl 2014, 142; vom 31.1.2012 - Vf.26-VII-10 = BayVBl 2012, 596).

Für das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, fehlt es an konkreten und substantiierten Ausführungen.

Soweit der Kläger § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bemüht und behauptet, das Urteil des Verwaltungsgerichtes weiche von Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes ab und beruhe auf diesen, verkennt er, dass es sich beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof nicht um ein Divergenzgericht im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO handelt, weil dieser dort nicht aufgeführt ist.

Zudem hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt betont, dass sich Mitglieder von Rauchvereinen auch jederzeit bei vereinsinternen Zusammenkünften im Rahmen echter geschlossener Gesellschaften dieser Beschäftigung widmen können (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 Az. Vf. 1-VII-08 = BayVBl. 2010, 658/665 Rn. 135 a.E.; vom 31.1.2012 a. a. O. Rn. 63). Das Vorliegen echter geschlossener Gesellschaften bei den vom Kläger beabsichtigten Vereinsveranstaltungen hat das Verwaltungsgericht aber im Rahmen der von ihm vorgenommenen fachgerichtlichen Überprüfung verneint (s. hierzu auch VerfGH vom 31.1.2012 a. a. O. Rn. 60 a.E.), weil reine Vereinstreffen der Mitglieder des Klägers in einer Gaststätte in Nürnberg zum Zwecke des gemeinschaftlichen Rauchens, zu der nur volljährige Mitglieder des Vereins Zutritt haben, keinen genügenden Anlass für eine echte geschlossene Gesellschaft darstellen. Das steht auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH vom 27.11.2013 - Az. 9 ZB 11.2369; vom 5.4.2011 - Az. 9 CS 11.765; vom 13.12.2010 - Az. 9 CE 10.2516).

Verfahrensmängel, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, liegen ebenfalls nicht vor. Für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Amtsermittlungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist nichts ersichtlich. Der Kläger konnte sich schriftlich und in der mündlichen Verhandlung auch umfassend mündlich äußern und hat davon Gebrauch gemacht. Sein Vorbringen hat das Verwaltungsgericht auch in der nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebotenen Weise gewürdigt, ist nur nicht zu den vom Kläger gewünschten Schlussfolgerungen gelangt. Dem Kläger hätte es im Hinblick auf § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO oblegen, die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Seinem Vorbringen, auch im Zulassungsverfahren, können aber Anhaltspunkte für eine beabsichtigte konkret anlassbezogene vereinsinterne Zusammenkunft im Sinne einer echten geschlossenen Gesellschaft entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vom 25.6.2010, vom 31.1.2012 jeweils a. a. O.) nicht entnommen werden.

Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO keiner weiteren Begründung bedarf, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden bestimmen; die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten obersten Landesbehörden können ferner durch Rechtsverordnung das Verfahren, insbesondere bei Erteilung sowie bei Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen und bei Untersagungen, regeln.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,
2.
einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
4.
ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreibt oder in einem Gaststättengewerbe als Stellvertreter tätig ist,
5.
die nach § 4 Abs. 2, § 9 Satz 3 oder § 10 Satz 3 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
5a.
(weggefallen)
6.
als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, daß ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
7.
entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische Getränke verabreicht,
8.
einem Verbot des § 20 Nr. 1 über das Feilhalten von Alkohol oder überwiegend alkoholhaltigen Lebensmitteln zuwiderhandelt oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 4 das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht,
9.
entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke verabreicht oder in den Fällen des § 20 Nr. 4 bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht,
10.
Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist,
11.
entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
12.
den Vorschriften einer auf Grund der §§ 14, 18 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1.
entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder entgegen § 6 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk verabreicht,
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4.
als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(1) Die Inhaber von Gaststättenbetrieben, ihre Stellvertreter und die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Die Inhaber von Gaststättenbetrieben, ihre Stellvertreter und die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.