Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Juli 2017 - AN 2 S 17.00751

published on 21.07.2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Juli 2017 - AN 2 S 17.00751
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Androhung der Entlassung von der Schule.

Der am …2005 geborene Antragsteller besucht seit dem Schuljahr 2016/2017 das …Gymnasium in … und besucht derzeit die 6. Jahrgangsstufe.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 wurde die Mutter des Antragstellers von der Schule zu einem Gespräch gebeten, wegen der vielen Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller, der sehr häufig den Unterricht störe, kaum aufpasse und selten Unterrichtsmaterial in die Schule mitbringe.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 wurde dem Antragsteller wegen häufiger krankheitsbedingter Schulversäumnisse eine ärztliche Attest-Pflicht auferlegt.

Außerdem wurden im Schuljahr 2016/2017 folgende Ordnungsmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller getroffen:

– Verweis vom 29. September 2016 wegen Entfernens vom Klassenverband trotz ausdrücklichen Verbots,

– Verweis vom 30. Januar 2017 wegen massiven Störens des Englisch-Unterrichts und Nichtbeachtung der Anweisungen der Lehrkraft,

– Verschärfter Verweis vom 9. Februar 2017 wegen wiederholtem massiven Stören des Deutsch-Unterrichts, verzögerter Ausführung von Arbeitsaufträgen und ungeniertem Kommunizieren über die Tischreihen hinweg,

– Verweis vom 14. März 2017 wegen wiederholter Unterrichtsstörung trotz mehrfacher Ermahnung durch Kommunikation mit Klassenkameraden und Bespritzen seines Nachbars mit einer Sprühflasche.

Am 20. März 2017 teilte eine Mitarbeiterin der offenen Ganztagesschule mit, dass der Antragsteller am 9. Februar 2017 mit einem Mitschüler die Mittagsbetreuung verlassen hätte und angegeben hätte, zum Sportunterricht zu gehen, der aber ausgefallen sei. Eine halbe Stunde später seien die Schüler wieder in der Hausaufgabenbetreuung erschienen und hätten mitgeteilt, dass sie den Sportbus gesucht hätten.

Mit Schreiben vom 15. März 2017 wurde die Mutter des Antragstellers benachrichtigt, dass wegen der massiven Störungen des Unterrichts durch den Antragsteller der Disziplinarausschuss für den 27. März 2017 einberufen werde. Der Mutter wurde Gelegenheit gegeben, sich bis Freitag, 24. März 2017 zur Sache zu äußern. Sie wurde auf ihr Recht, vor dem Ausschuss gehört zu werden und einen Lehrer des Vertrauens zuzuziehen und auf ihr Antragsrecht bezüglich der Mitwirkung des Elternbeirats hingewiesen.

An der Disziplinarausschusssitzung am 27. März 2017 nahmen neun Mitglieder teil, darüber hinaus der Antragsteller, seine Mutter und die Klassenleiterin als Vertreterin des Schülers.

Der Schulleiter verwies zu Beginn der Disziplinarausschusssitzung auf die vorgefallenen Vorfälle und darauf, dass es bereits in der fünften Klasse, die der Antragsteller an der …Schule in … verbracht habe, zu zahlreichen Erziehungsmaßnahmen und Hinweisen gekommen sei, insbesondere wegen fehlender Hausaufgaben/Materialen (sechs Mal), mangelnder Arbeitshaltung (dreimal), unangemessenen Verhaltens (einmal) und versäumter Rückgabe der Stegreifaufgabe (einmal). Außerdem wurde auf einen Vorfall verwiesen, bei dem der Antragsteller im Pausenhof einem Mitschüler Puderzucker von dessen Gebäckstück ins Gesicht geblasen habe, worauf dieser dem Antragsteller einen Schlag auf die Nase erteilt habe.

Die Klassenleiterin brachte zugunsten des Antragstellers ein, dass er nicht der einzige Schüler der Klasse sei, der wegen Störens des Unterrichts und unangemessenen sozialen Verhaltens auffalle, die Verstöße gegen die anderen Schüler wohl deshalb weniger strikt gehandhabt würden, weil man bei diesen eine grundlegende Bereitschaft zur Besserung vorausgesetzt habe. Beim Antragsteller würden zwar schulorganisatorische Defizite und eine problematische Arbeitshaltung vorliegen, seine schulischen Leistungen zeigten jedoch Potential. Er sei auch nie durch Boshaftigkeit oder gravierende Respektlosigkeit gegenüber Lehrkräften aufgefallen. Der Familienhintergrund des Antragstellers mit einer alleinerziehenden Mutter in Vollzeitarbeitsver-hältnis wurde aufgezeigt.

Der Antragsteller beurteilte die Ordnungsmaßnahmen als unnötig und unberechtigt. Die Äußerung des Sportlehrers, dass er seine Sportsachen nicht aus dem Klassenzimmer habe holen dürfen, habe er als ironische Äußerung verstanden und sich deshalb widersetzt. Der Verweis im Englisch-Unterricht sei von der Lehrkraft mit der Bemerkung erteilt worden „Du stellst mir zu viele Fragen“, als er nach der korrekten Aussprache eines Wortes gefragt habe und gebeten habe, austreten zu dürfen. Den Verweis im Fach Deutsch habe er bekommen, weil er laut gelacht habe. Im Mathematik-Unterricht habe er die Sprühflasche des Mitschülers vom Boden aufgehoben und der Lehrer sei davon ausgegangen, dass der Antragsteller den Sprühknopf bedient habe, ohne Rücksprache mit den anderen beteiligten Schülern zu halten. Der Antragsteller verwies auf eine Ungleichbehandlung. In vergleichbaren Situationen hätten Mitschüler keine Konsequenzen aus ihren Fehlverhalten tragen müssen. Der Antragsteller bestätigte, dass ihm jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme bei den Ordnungsmaßnahmen gegeben worden sei. Zu dem Vorfall in der offenen Ganztagesbetreuung, bei dem der Antragsteller und ein Mitschüler von den Eltern in der Innenstadt lokalisiert worden seien, gab dieser erneut an, den Bus zum Sportunterricht gesucht zu haben.

Die Mutter des Antragstellers sprach von starker Angst des Antragstellers vor dem Termin des Disziplinarausschusses, weshalb dieser auch nicht am Schulbesuch des gleichen Tages habe teilnehmen können. Der Antragsteller sei freiwillig auf das …Gymnasium gewechselt. In der vorherigen Schule sei er nie auffällig geworden und habe von den Lehrern ein vorbildliches Verhalten attestiert bekommen. Er sei insbesondere in der Fußballmannschaft als äußerst teamfähig und diszipliniert wahrgenommen worden. Die Mutter verwies auf die familiären Verhältnisse, insbesondere darauf, dass sich der Antragsteller für seinen schwerbehinderten Bruder sehr engagiere. Seit einigen Monaten habe sich sein Verhalten verändert. Dies hänge wohl mit den wiedergewonnenen Freiheiten im Vergleich zu der alten Eliteschule zusammen. Seine Klassenkameraden bestärkten den Antragsteller wohl in seiner kritischen Haltung gegenüber den Ordnungsmaßnahmen. Die Mutter regte einen Klassenwechsel und ein verstärktes Behandeln des Sozialverhaltens, der Arbeitsorganisation und der Teamfähigkeit innerhalb der Klasse an. Dass er auch im Disziplinarausschuss kaum Einsicht gezeigt habe, führte die Mutter des Antragstellers darauf zurück, dass dieser Termin den Antragsteller erheblich belastet habe. Weiter schlug die Mutter des Antragstellers vor, dass dieser sich nach jeder Unterrichtsstunde von der betroffenen Lehrkraft ein Häkchen für angemessenes Verhalten und Aufgabenerledigung holen solle und bei Vorzeigen der Wochenkarte zu Hause dort eine Belohnung erhalten solle.

Nach weiterer Aussprache der Mitglieder des Disziplinarausschusses erzielten diese Einigkeit, dass eine Ordnungsmaßnahme, die in der Qualität über die bisherigen hinaus gehe, verhängt werden sollte, da die gewünschte Wirkung bisher nicht erzielt werden konnte. Die Androhung der Entlassung bis zum Ende des laufenden Schuljahres wurde einstimmig beschlossen.

Mit Bescheid vom 27. März 2017 wurde gegen den Antragsteller die Androhung der Entlassung nach Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 9 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) ausgesprochen. Dabei wurden die Vorfälle dargelegt und ausgeführt, dass sich der Antragsteller wenig einsichtig zeige und vor allem die Schuld bei anderen suche. Zur Sicherung des Bil-dungs- und Erziehungsauftrages sei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Abwägung der genannten Gesichtspunkte die Maßnahme zu treffen gewesen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. April 2017 erhob der Antragsteller Klage hiergegen und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. März 2017 anzuordnen.

Zur Begründung berief sich die Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017 auf Verfahrensfehler und die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Der Antragsteller hätte bei der Einberufung des Disziplinarausschusses belehrt werden müssen, dass der Elternbeirat ein Recht zur Teilnahme habe. Dem 12-jährigen Antragsteller sei es nicht zuzumuten gewesen, sich alleine dem Disziplinarausschuss zu stellen. Ihm sei weder seine Mutter, noch eine Vertrauenslehrerin oder die Klassenleiterin zur Seite gestellt worden. Als weniger einschneidende Maßnahmen wären nach einem schriftlichen Verweis und dem verschärften Verweis zunächst die Versetzung in eine Parallelklasse, der Ausschluss in einem Fach für vier Wochen oder der befristete Aus-schluss vom Unterricht möglich gewesen. Die Erziehungsmaßnahmen seien zu Unrecht ergangen. Das „Nein“ des Sportlehrers sei vom Kläger und seinen Klassenkameraden als ironisches „Nein“ aufgefasst worden. Der Kläger habe sich hierfür auch sofort entschuldigt, sei aber von der Lehrkraft angebrüllt worden und habe den Verweis erhalten. Im Englisch-Unterricht habe der Kläger insgesamt drei Fragen im Unterricht gestellt und sich dabei auch gemeldet. Es sei sodann ein Verweis wegen zu viel gestellter Fragen erteilt worden. Die Lehrkraft habe binnen kürzester Zeit im Unterricht auch noch zwei andere Verweise gegen Mitschüler erteilt. Der verschärfte Verweis vom 9. Februar 2017 sei auf Veranlassung des Schulleiters erfolgt; die Lehrkraft selbst habe lediglich einen Hinweis schreiben wollen. Die gesamte Klasse des Klägers sei schulbekannt als schwierig einzustufen. In der fünften Klasse habe eine Sozialarbeiterin zur Seite gestanden. Inzwischen sei auch eine Schulpsychologin beauftragt worden. Der Verweis vom 14. März 2017 wegen Kommunizierens sei schon deshalb ungerechtfertigt, weil zum Kommunizieren immer mindestens zwei Personen gehörten. Der Kläger habe die Sprühflasche lediglich aufgehoben, aber nicht damit gesprüht. Als Leistungssportler sei der Kläger Disziplin und feste Regeln gewöhnt und sei in seiner vorherigen Schule nicht negativ aufgefallen. Diese habe stets ein sehr gutes Verhalten bestätigt. Es sei auch nicht richtig, dass der Kläger und seine Mutter nicht einsichtig seien. Der Kläger verfüge über umfangreiche Sozialkompetenz aufgrund seines Engagements für Kinder mit geistiger Behinderung und seines ProfiFußballtrainings. Für den Kläger wurde eine Beurteilung des 1. FC … vorgelegt, wonach dem Kläger ein vorbildliches Verhalten, Motivation und Engagement bescheinigt wird.

Mit Schriftsätzen vom 2. Mai 2017 und 11. Juli 2017 nahm der Schulleiter zum Verfahren Stellung und legte u.a. weitere Stellungnahmen von Lehrkräften der ehemaligen und der aktuellen Schule zum Verhalten des Antragstellers sowie die Korrespondenz mit der Mutter des Antragstellers wegen der Verletzung der Schulpflicht vor. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 zeigte die Regierung von Mittelfranken die Übernahme der Prozessvertretung an und beantragte sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die gemäß Art. 88 Abs. 8 Bayerisches Erziehung-und Unterrichtsgesetz (BayEUG) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung von der Schule ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 123 Abs. 5 VwGO, 80 Abs. 5 und 2 Nr. 3 VwGO), aber unbegründet und deshalb abzulehnen.

Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob das Interesse der Schule am sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Im Rahmen der Interessensabwägung berücksichtigt das Gericht dabei maßgeblich die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage in der Hauptsache. Nachdem die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Hauptsacheklage voraussichtlich erfolglos sein wird und die Interessenabwägung auch im Übrigen nicht für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung spricht, ist der Antrag unbegründet und damit abzulehnen.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. März 2017 ist nach summarischer Prüfung formell wie materiell rechtmäßig.

Der Bescheid leidet nicht unter Verfahrensfehlern. Mit dem Disziplinarausschuss hat das nach Art. 88 Abs. 1 Nr. 3, 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG i.V.m. § 7 Abs. 1 Bayerische Schulordnung (BaySchO) zuständige Gremium über die Ordnungsmaßnahme entschieden. Der Disziplinar-ausschuss hat mit neun Mitgliedern und damit in der nach § 7 Abs. 5 BaySchO vorgesehenen Stärke getagt und einstimmig entschieden. Aus der Anwesenheitsliste zum Disziplinaraus-schuss und dem ansonsten ausführlichen Protokoll vom 27. März 2017 ist zwar nicht mit Sicherheit feststellbar, ob der Ausschuss richtig besetzt und vollständig anwesend war (eine gewisse Unklarheit ergibt sich aufgrund von zwei dokumentierten Erkrankungen von Mitgliedern und wohl nur einem nachgerückten Mitglied). Aufgrund der Anwesenheit der Mehrheit des Ausschusses und der Einstimmigkeit bei der Abstimmung ist jedoch ein Verfahrensfehler, der sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann, auszuschließen und damit ein Fehler gegebenenfalls gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich. Eine fehlerhafte Ausschussbesetzung stellt rechtlich nach Auffassung des Gerichts keinen Fehler der sachlichen Zuständigkeit dar, für den eine Un-beachtlichkeit nach Art. 46 BayVwVfG nicht infrage käme, sondern einen Verfahrensfehler wie etwa ein vergleichbarer Verstoß gegen die Beteiligungsvorschriften der Art. 20, 21 BayVwVfG. Eine fehlerhafte Disziplinarausschussbesetzung wurde von der Antragstellerseite auch nicht geltend gemacht.

Auf die Beteiligungsbzw. Antragsrechte nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG wurde die Mutter des Antragstellers im Schreiben vom 15. März 2017 hingewiesen, ausdrücklich auch darauf, dass auf Antrag der Elternbeirat bei der Entscheidung mitwirkt. Ein derartiger Antrag auf Mitwirkung des Elternbeirats wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt gestellt, so dass sich aus der Nichtbeteiligung kein Verfahrensfehler ergibt. Die Beteiligung des Elternbeirats der Schule stellt ein Recht des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten dar, aber keine Verpflichtung der Schule. Dass eine Belehrung über das Antragsrecht zur Mitwirkung des Elternbeirats nicht stattgefunden habe (so Schriftsatz der Antragstellerseite vom 30.6.2017), ist ausweislich der Aktenlage nicht richtig.

Nach dem Protokoll des Disziplinarausschusses hat die Klassenleiterin als Vertrauenslehrkraft des Antragstellers am Ausschuss teilgenommen. Auch der Antragsteller selbst und seine Mutter sind im Ausschuss ausführlich zu Wort gekommen. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass sich der Antragsteller im Disziplinarausschuss alleine verantworten musste und seine Mutter offenbar getrennt von ihm und erst nach ihm angehört wurde. Art. 88 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BayEUG schreiben lediglich eine Pflicht zur Anhörung und die Möglichkeit zum persönlichen Vortrag im Disziplinarausschuss vor, nicht aber ein Anwesenheitsrecht des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten während des gesamten Ausschusses bzw. bei der Anhörung des jeweils anderen. In der getrennten Anhörung des Antragstellers und seiner Mutter vermag das Gericht bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung keinen Rechtsfehler zu erkennen.

Die getroffene Ordnungsmaßnahme hält das Gericht auch in der Sache für rechtmäßig. Eine Androhung der Entlassung ist nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 BayEUG möglich bei einer schulischen Gefährdung. Eine schulische Gefährdung liegt nach der gesetzlichen Definition in Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 BayEUG vor bei einer Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten. Das massive Stören des Unterrichts und das Sich-Widersetzen gegen die Anweisungen der Lehrkraft stellt ohne Frage ein Fehlverhalten des Schülers dar und führte dazu, dass ein ordnungsgemäßer und ungestörter Unterricht für die anderen Schüler nicht mehr stattfinden konnte. Nachdem der Antragsteller den Unterricht wiederholt (und auch erheblich) gestört hat und sich mehrfach den Anweisungen verschiedener Lehrkräfte widersetzt hat, wie sich aus den Verweisen von 29. September 2016, 30. Januar 2017 und 14. März 2017 sowie dem verschärften Verweis vom 9. Februar 2017 und auch der Mitteilung vom 11. Januar 2017 ergibt, liegen die Voraussetzungen der Androhung der Entlassung nach Aktenlage vor.

Die Androhung der Entlassung ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht unverhältnismäßig. Dem Disziplinarausschuss steht für die Auswahl der Ordnungsmaßnahme ein pädagogisches Ermessen zu, das das Gericht bei seiner Entscheidung zu respektieren hat und nur bei Ermessensbzw. Beurteilungsfehlern zu einer Aufhebung kommen kann. Derartige Fehler - zu denen etwa das Zugrundelegen eines falschen Sachverhalts oder das Anstellen von sachfremden und willkürlichen Erwägungen gehört -, sind vorliegend nicht erkennbar und wurden auch nicht sub-stantiiert von Antragstellerseite dargelegt. Der Kläger hatte im Schuljahr 2016/2017 bereits drei Verweise und einen verschärften Verweis wegen seines permanenten Störens und Nichtbefol-gens der Anweisungen der Lehrer erhalten, ohne dass eine Besserung erkennbar war. Für den Disziplinarausschuss war, für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, insbesondere die Un-einsichtigkeit des Antragstellers und auch dessen Unehrlichkeit (die sich beispielsweise in seinem Vortrag zum Entfernen aus der offenen Ganztagsschule zeigt) ein ausschlaggebendes Kri terium. Ersichtlich hat sich der Ausschuss auch mit dem Vorverhalten des Antragstellers an seiner alten Schule befasst und dies in die Bewertung mit einfließen lassen. Dass dort alles - wie die Antragstellerseite darzustellen versucht - problemlos gelaufen ist, ist nach dem Schreiben der …Schule vom 10. Juli 2017 gerade nicht der Fall. Der Antragsteller ist dort zwar nicht mit Ordnungsmaßnahmen bedacht worden, hat jedoch „etliche pädagogische und psychologische Erziehungsmaßnahmen“ erhalten. Das anerkennenswerte soziale und sportliche Engagement und die sportliche Disziplin des Antragstellers beschränken sich demgegenüber offenbar auf den außerschulischen Bereich und sprechen deshalb nicht ausschlaggebend gegen die ausgesprochene Maßnahme.

Das BayEUG legt auch keine verpflichtende Reihenfolge für etwaige Ordnungsmaßnahmen fest. Insbesondere musste nicht zuerst ein befristeter Ausschluss vom Unterricht nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 5 bis Nr. 7 BayEUG angeordnet werden oder eine Versetzung in die Parallelklasse nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 BayEUG. Aufgrund der häufigen Fehlzeiten des Antragstellers, deren Berechtigung die Schule überdies in Zweifel zieht, wäre ein befristeter Unterrichtsausschluss eher kontraproduktiv gewesen.

Aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten der Klage überwiegt somit das Vollzugsinteresse und führt zur Ablehnung des Antrags. Selbst wenn offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache anzunehmen wären, überwiegt nach Ansicht des Gerichts bei der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung aus der Schule regelmäßig das Vollzugsinteresse. Zum einen hat die Maßnahme der Androhung der Entlassung keinen unmittelbar vollziehbaren Inhalt, sondern entfaltet tatsächlich spürbare Konsequenzen für den Antragsteller erst bei einer Fortsetzung seines Verhaltens, weil ihm dann (schneller) die Entlassung aus der Schule droht. Ein ordnungsgemäßes schulisches Verhalten hat der Antragsteller aber ohnehin an den Tag zu legen und ein Bedürfnis, sich sofort - schon im Eilrechtschutz - eines „Sicherheitspolsters“ für weiteres Fehlverhalten zu versichern, kann nicht anerkannt werden. Zum anderen hat der Gesetzgeber durch Art. 88 Abs. 8 BayEUG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses festgelegt. In diesem Fall bedürfte es besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/08 - juris Rn. 21; B.v. 8.11.2010 - 1 BvR 722/10 - juris; B.v. 24.8.2011 - 1 BvR 1611/11 - juris), die das Gericht nicht sieht.

Die Kostenentscheidung des erfolglosen Antrags beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 08.11.2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2009 - S 83 KA 673/09 ER - und der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Februar 2010 - L 7 KA 169/09
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2009 - S 83 KA 673/09 ER - und der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Februar 2010 - L 7 KA 169/09 B ER - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 jeweils in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Februar 2010 - L 7 KA 169/09 B ER - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehung einer Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

2

1. a) Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie betreibt in Berlin ein Medizinisches Versorgungszentrum, also eine fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtung, in denen in das Arztregister eingetragene Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die Anstellung von Ärzten bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses für Ärzte nach § 95 Abs. 2 Satz 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Das Medizinische Versorgungszentrum wurde im April 2008 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im vierten Quartal 2008 - in diesem Zeitpunkt waren bei der Beschwerdeführerin 14 Ärzte angestellt - traten verschiedene Unregelmäßigkeiten bei der Honorarabrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragstellerin), auf. So wurden für drei Ärzte Positionen der Gebührenordnung abgerechnet, obwohl die Anstellung dieser Ärzte erst zum 1. Januar 2009 genehmigt worden war. Ferner wurden Gebührenpositionen unter der jedem Arzt zugeteilten "lebenslangen Arztnummer" einer nicht im Medizinischen Versorgungszentrum der Beschwerdeführerin beschäftigten Ärztin abgerechnet sowie weitere Abrechnungen unter drei bundesweit nicht vergebenen Arztnummern getätigt. Der Antragstellerin fielen die Fehlabrechnungen auf, so dass es nicht zu einer Auszahlung entsprechender Honorare kam. Die Beschwerdeführerin räumte den Sachverhalt im Wesentlichen ein und erklärte, die Ursachen lägen in einem fehleranfälligen EDV-System, einer unzureichenden Schulung der mit der Abrechnung befassten Mitarbeiter und einer allgemeinen Belastungssituation wegen eines Praxisumzugs. Diese Mängel seien zwischenzeitlich behoben.

3

b) Auf Antrag der Antragstellerin entzog der Zulassungsausschuss für Ärzte der Beschwerdeführerin gestützt auf § 95 Abs. 6 SGB V die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, weil sie ihre vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt habe.

4

c) In der Folgezeit wurde der Widerspruch der Beschwerdeführerin durch den Berufungsausschuss für Ärzte zurückgewiesen und die Zulassung mit Wirkung "ab Zustellung dieses Beschlusses" entzogen. Die sofortige Vollziehung wurde nicht angeordnet. Die Beschwerdeführerin habe ihre vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt, indem sie Ärzte ohne die erforderliche Genehmigung nach § 95 Abs. 2 Satz 7 SGB V beschäftigt und durch Verwendung falscher Arztnummern gegen das Gebot zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen habe. Soweit behauptet werde, es handele sich um bloße technische Abrechnungsfehler, sei dieses Vorbringen nicht überzeugend. Durch die Pflichtverletzungen sei das Vertrauen der Antragstellerin und der Krankenkassen in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen so gestört, dass diesen eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar sei.

5

d) Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Klage. Im Hinblick auf deren aufschiebende Wirkung beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Beschwerdeführerin war an diesem gegen den Berufungsausschuss gerichteten Verfahren als Beigeladene beteiligt.

6

Das Sozialgericht gab dem Antrag durch den angegriffenen Beschluss vom 20. November 2009 statt. Voraussetzung für die Anordnung sei, dass der Beschluss offensichtlich rechtmäßig sei und ein öffentliches Interesse bestehe, ihn bereits vor Eintritt der Bestandskraft zu vollziehen. Die Anforderungen an das öffentliche Interesse dürften allerdings nicht überspannt werden. Denn die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen eine Zulassungsentziehung habe zur Folge, dass der betroffene Arzt uneingeschränkt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sei und das abgerechnete Honorar behalten dürfe. Dem Anreiz, auch gegen ersichtlich rechtmäßige Zulassungsentziehungen zu klagen, um so lange wie möglich Einnahmen zu erzielen, könne und dürfe in eindeutigen Fällen durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegengewirkt werden. Hiervon ausgehend, lägen die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs vor. Die Zulassungsentziehung sei offensichtlich rechtmäßig. Es bestehe auch ein hinreichendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Wegen der zerstörten Vertrauensbasis zur Antragstellerin und den Krankenkassen sei es notwendig, dass die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung keine weiteren Abrechnungsmöglichkeiten mehr habe. Die Anordnung diene weiter auch dem Interesse der Versichertengemeinschaft, mit ihren Beiträgen einem Leistungserbringer, dem bereits die Zulassung in rechtmäßiger Weise entzogen worden sei, keine weiteren Einkommensmöglichkeiten mehr zu eröffnen. Im Übrigen sehe die Kammer auch die Gefahr, dass die Abrechnungsfehler sich während der Dauer des Gerichtsverfahrens wiederholen könnten, weil die von der Beschwerdeführerin verantwortlich gemachten übereifrigen Mitarbeiter bisher weder entlassen noch sonst von ihren Aufgaben entbunden worden seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgetragen, wie sie ihren Pflichten zukünftig besser nachkommen wolle und wer aus dem Gesellschafterkreis oder der Geschäftsführung persönlich für die Einhaltung der notwendigen Abrechnungsstandards garantieren könne und solle.

7

e) Das Landessozialgericht wies die Beschwerde mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 9. Februar 2010 mit der Maßgabe, dass die sofortige Vollziehung mit Wirkung zum 1. April 2010 angeordnet werde, zurück. Ob die sofortige Vollziehung anzuordnen sei, entscheide sich nach Gegenüberstellung der Interessen der Antragstellerin und der Beschwerdeführerin. Je höher die Erfolgsaussichten der Klage seien, umso höher seien auch die Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Selbst bei einer offensichtlich aussichtslosen Klage sei jedoch ein über den Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erforderlich. Hier sei die Klage offensichtlich aussichtslos. Das Sozialgericht habe im Ergebnis zu Recht die sofortige Vollziehung der Zulassungsentziehung angeordnet, weil hieran ein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Allerdings greife die Anordnung in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin und in die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG ein. Für die Beschwerdeführerin handele es sich de facto um einen Eingriff in die Berufswahl, weil sie als Gesellschaft mit beschränkter Haftung berufsrechtlich nicht weiterhin als ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft tätig sein könne. Sowohl spezial- als auch generalpräventive Überlegungen könnten in die Prüfung des öffentlichen Interesses einbezogen werden. Die sofortige Vollziehung verfolge in generalpräventiver Hinsicht das Ziel, keinen Anreiz zur Nachahmung zu schaffen und beuge so einer weiteren gesetzwidrigen Entwicklung vor. Im vorliegenden Fall liege das besondere öffentliche Interesse in der konkreten Gefährdung für das wichtige Gemeinschaftsgut der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung. Die Pflicht des Vertragsarztes zur peinlich genauen Abrechnung gehöre zu den essentiellen Grundlagen des Systems der vertragsärztlichen Versorgung. Das - hier gravierend gestörte - Vertrauen der Antragstellerin und der Krankenkassen in die ordnungsgemäße Abrechnung sei von entscheidender Bedeutung, weil ordnungsgemäße Leistungserbringung und Abrechnung lediglich in einem beschränkten Umfang der Überprüfung derjenigen zugänglich seien, die die Gewähr für die Sicherstellung der Versorgung zu tragen hätten. Hinzu komme, dass nach den Besonderheiten des vertragsärztlichen Vergütungswesens unberechtigte Honorarforderungen eines Arztes zu Honorarverlusten bei anderen Ärzten führten. Diese Gefahren würden verwirklicht, dürfte die Beschwerdeführerin auch nur bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Insoweit lasse der Senat offen, ob die eher spezialpräventiven Überlegungen des Sozialgerichts, welches vor allem auf eine Wiederholungsgefahr abgestellt habe, nach dem Beschwerdevorbringen zu den zwischenzeitlich veranlassten Veränderungen - neuer ärztlicher Leiter, neuer Standortmanager, Schulungen aller Mitarbeiter - noch Bestand haben könnten. Denn generalpräventive Erwägungen zur Wahrung der finanziellen Stabilität der vertragsärztlichen Versorgung rechtfertigten die Anordnung der sofortigen Vollziehung, um hierdurch alle anderen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und - in besonderem Maße - Medizinische Versorgungszentren vor ähnlichem Verhalten zu warnen und abzuschrecken. Anlass hierzu sehe der Senat, nachdem ihm aktuell durch mehrere Verfahren, an denen Medizinische Versorgungszentren beteiligt gewesen seien, die enorme Missbrauchsgefahr im Zusammenhang mit der den Medizinischen Versorgungszentren eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten vor Augen geführt worden sei. Diese Gefahren hätten sich vorliegend in exemplarischer Form realisiert. Es werde nicht verkannt, dass der Sofortvollzug für die Beschwerdeführerin schwerwiegende finanzielle Nachteile befürchten lasse. Angesichts des Gewichts der Verfehlungen und der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Zulassungsentziehung müssten diese aber hinter der anderenfalls dringend gefährdeten Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung zurückstehen. Allerdings müsse der Beschwerdeführerin eine Auslauffrist zugebilligt werden, innerhalb der die bei ihr angestellten Ärzte die Möglichkeit hätten, begonnene Therapien zumindest zu einem teilweisen Abschluss zu bringen und eine geordnete Überleitung zu einer anderen Behandlung sicherzustellen.

8

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Sozialgerichts und die Entscheidung des Landessozialgerichts, soweit diese den erstinstanzlichen Beschluss bestätigt.

9

3. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin, der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den im Ausgangsverfahren Beigeladenen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

10

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 44, 105<117 ff.>; vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 35, 263<274 f.>; 35, 382 <401 f.>; 93, 1 <13>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

11

1. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Sozialgericht und der Beschluss des Landessozialgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.

12

aa) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vertragsärztlichen Zulassung greift in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. Die - durch den landessozialgerichtlichen Beschluss bestätigte - Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG) stellt einen selbständigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGK 2, 89 <93>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, S. 1369). Der Beschwerdeführerin wird schon vor der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls die Möglichkeit genommen, sich vertragsärztlich zu betätigen. Damit liegt jedenfalls eine der Berufswahl nahekommende Berufsausübungsregelung vor, die nur zur Sicherung besonders wichtiger Interessen der Allgemeinheit zulässig ist (vgl. BVerfGE 11, 30 <45>; 12, 144 <147>; auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93 u.a. -, juris ).

13

bb) Da die durch den Sofortvollzug bewirkten Beschränkungen angesichts des hohen Anteils der gesetzlich krankenversicherten Patienten einem vorläufigen Berufsverbot zumindest nahekommen, sind sie - wie dieses - nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 44, 105 <117 ff.>). Allein die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht mithin nicht aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es auch mit Blick auf die Berufsfreiheit des Betroffenen rechtfertigen, seinen Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 <117 f.>; BVerfGK 2, 89 <94>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007, NJW 2008, S. 1369 m.w.N.).

14

cc) Diesen Anforderungen entsprechen die angegriffenen Entscheidungen nicht in jeder Hinsicht.

15

(1) Das Sozialgericht stützt das von ihm angenommene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zwar auch auf die Gefahr, dass die Abrechnungsfehler sich während der Dauer des Gerichtsverfahrens wiederholen könnten, und geht damit von einem Aspekt aus, der grundsätzlich geeignet ist, die Anordnung des Sofortvollzugs zu rechtfertigen. Denn mit der Annahme, es seien zwischenzeitlich erneute fehlerhafte Abrechnungen zu befürchten, nimmt das Gericht eine konkrete Gefahr für ein schutzwürdiges Gemeinschaftsgut in den Blick. Die Verlässlichkeit des Abrechnungssystems ist eine der Bedingungen für das Funktionieren der vertragsärztlichen Versorgung und dient damit der Sicherung eines besonders wichtigen Allgemeininteresses, das Beschränkungen des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich auch im Rahmen des Sofortvollzugs erlaubt (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 1995 - 1 BvR 2438/94 -, juris ).

16

Soweit das Gericht eine konkrete Gefahr bejaht, fehlt es jedoch an einer ausreichenden, den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügenden Abwägung der für beziehungsweise gegen die Verwirklichung einer solchen Gefahr sprechenden Gesichtspunkte. Das Sozialgericht berücksichtigt bei seiner Prüfung ausschließlich die für die Beschwerdeführerin ungünstigen Umstände, während die für sie günstigen Aspekte - wie die Entbindung des Standortmanagers von seiner Funktion und die Beauftragung eines Unternehmens, das die zukünftigen Abrechnungen überprüfen soll - keine Erwähnung finden. Auch die für die Beurteilung einer möglichen Wiederholungsgefahr in der Regel gebotenen Feststellungen dazu, ob seit dem Entzug der Zulassung erneut Abrechnungsfehler aufgetreten sind, fehlen gänzlich.

17

(2) Die Entscheidung des Landessozialgerichts leidet daran, dass das Gericht bei der Prüfung des öffentlichen Interesses für die Anordnung des Sofortvollzugs ein Verständnis von dem Vorliegen einer "konkreten Gefahr" zugrunde legt, das verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gerecht wird. Das Gericht überdehnt den Begriff in zweifacher Weise. Zum einen begründet es die Notwendigkeit des Sofortvollzugs ausschließlich mit der gebotenen Abschreckungswirkung für andere Vertragsärzte und insbesondere Medizinische Versorgungszentren, sieht also die sofortige Vollziehung als Mittel der Generalprävention. Dabei stützt es sich jedoch auf eine Gefahrenlage, die von der Beschwerdeführerin weder verursacht wurde noch ihr aus sonstigen Gründen zugerechnet werden kann. Somit fehlt es an dem zur Rechtfertigung des Eingriffs notwendigen Zusammenhang zwischen einer weiteren beruflichen Betätigung der Beschwerdeführerin und der Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter. Zum anderen wird selbst im Hinblick auf die anderen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Medizinischen Versorgungszentren keine konkrete Gefahr von Missständen dargelegt. Das Landessozialgericht beschreibt insoweit nur, unter Bezugnahme auf vergangene, von ihm offenbar bereits entschiedene Fälle, bestimmte Konstellationen, die die abstrakte Gefahr eines Missbrauchs bergen. Solchen Gefahren ist aber nicht durch die Anordnung vorläufiger Berufsverbote oder vergleichbar wirkender Maßnahmen zu begegnen. Vielmehr sind sowohl der Gesetzgeber aufgerufen, einer missbräuchlichen Verwendung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch entsprechende Anpassung der zugrunde liegenden Normen entgegenzuwirken, als auch die Verwaltung auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften zu achten. Soweit, wie die Antragstellerin behauptet, nur unzureichende Kontrollmöglichkeiten bestehen, sind diese zu verbessern, rechtfertigen aber keine Ausdehnung der gerichtlichen Befugnisse zur Anordnung des Sofortvollzugs.

18

Im Übrigen hat das Landessozialgericht die Nachteile, die der Beschwerdeführerin durch den Sofortvollzug drohen, auch nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Das Gericht spricht lediglich von "schwerwiegenden finanziellen Nachteilen", womit die Bedeutung des schwerwiegenden Eingriffs in die Berufsfreiheit, der einem vorläufigen Berufsverbot gegenüber der Beschwerdeführerin zumindest nahekommt, nur unzureichend zum Ausdruck gebracht wird. Den Interessen der Beschwerdeführerin wird zudem nur pauschal eine dringende Gefahr für die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gegenüber gestellt. Eine wertende Gewichtung beider Gesichtspunkte, zu der grundsätzlich auch Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gehören müssten, findet nicht statt.

19

b) Zugleich verletzen die Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.

20

Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 35, 382 <401 f.>; 93, 1 <13>; stRspr). Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kommt daher nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Grundrechtsträgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>). Allerdings können überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>).

21

Diesen Voraussetzungen genügen die angegriffenen Entscheidungen wegen der unhaltbar begründeten Annahme einer konkreten Gefahr für Gemeinschaftsgüter während der Dauer des Hauptsacheverfahrens und wegen der unzureichenden Abwägung der gegenläufigen Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht.

22

2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den festgestellten Verstößen gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

23

Es erscheint angezeigt, gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG nur den Beschluss des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen. Das dient dem Interesse der Beschwerdeführerin, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten.

24

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.