Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Jan. 2017 - AN 2 S 16.02378

bei uns veröffentlicht am19.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9. Dezember 2016 gegen den Bescheid der Friedrich-Alexander-Universität vom 7. November 2016 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Exmatrikulation seitens der Universität.

Der Antragsteller ist jemenitischer Staatsangehöriger und in Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck eines Studiums in der Bundesrepublik. Er studiert seit dem Sommersemester 2008 im Studiengang Humanmedizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Derzeit ist der Antragsteller im 17. Fachsemester immatrikuliert und zum Wintersemester 2016/17 zurückgemeldet.

Der Antragsteller nahm an der sogenannten Intensivberatung für ausländische Studierende der Universität teil. Laut Konzept der Universität bestehe die Zielgruppe der Intensivberatung aus ausländischen Studenten, die den Ausländerbehörden im Zuge der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgefallen sind, weil sie nicht in der Lage zu sein scheinen, die für die Verlängerung erforderlichen Nachweise eines ordnungsgemäßen Studiums zu erbringen. Ziel einer Intensivberatung sei es, Hindernisse, die den Studenten darin einschränken, ein vollständiges ordnungsgemäßes Studium zu verfolgen, zu ermitteln und gemeinsam mit dem Studenten eine Strategie und einen Zeitplan zu erstellen, der es dem Studenten ermöglicht, sein Studium erfolgreich abzuschließen. Der Zeitplan solle dabei mit der Ausländerbehörde so abgestimmt werden, dass diese zumindest für den Zeitraum der Intensivberatung von ausländerrechtlichen Maßnahmen absieht. Der Zeitplan sehe regelmäßige Gespräche zwischen Berater und Studenten vor, um den Erfolg der Maßnahme zu kontrollieren. Die Ausländerbehörde erteile dem Studenten eine Aufenthaltserlaubnis für den verabredeten Zeitraum mit der Auflage, die Intensivberatung der Universität wahrzunehmen.

Im Rahmen der Erstberatung am 7. Mai 2013 wurde festgestellt, dass der Antragsteller aufgrund familiärer Probleme hohem psychischem Druck ausgesetzt war und anfängliche Sprachschwierigkeiten hatte. Um zu dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen zu werden, fehlte dem Antragsteller die erfolgreiche Ablegung der Prüfung Biochemie/Molekularbiologie, der er sich bereits seit drei Semestern erfolglos gestellt hatte. Mit Zielvereinbarung vom 7. Mai 2013 wurde vereinbart, dass der Antragsteller die Prüfung Biochemie/Molekularbiologie im Sommersemester 2013 und anschließend den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Prüfungszeitraum September/Oktober 2013 ablegt. Die Prüfung Biochemie/Molekularbiologie bestand der Antragsteller. Für den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 20./21. August 2013 legte der Antragsteller ein Attest der Gemeinschaftspraxis ... vom 20. August 2013 mit der Diagnose „akute Gastroenteritis“ vor, welches die Universität als wichtigen Grund anerkannte. Den mündlich-praktischen Teil der Prüfung am 23. September 2013 bestand der Antragsteller nicht.

Daraufhin wurde im Rahmen der Intensivberatung mit Zielvereinbarung vom 30. Oktober 2013 vereinbart, dass der Antragsteller den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Prüfungszeitraum März/April 2014 ablegt. Die schriftliche Prüfung am 18./19. März 2014 bestand der Antragsteller nicht. Für den mündlich-praktischen Teil legte er ein Attest der Praxis ... vom 27. März 2014 mit der Diagnose „akute Gastroenteritis“ vor, dass die Universität als wichtigen Grund anerkannte.

Mit drei weiteren Zielvereinbarungen vom 14. April 2014, 19. Dezember 2014 und 25. März 2015 wurde der Termin für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung jeweils um ein Semester verschoben. Im Prüfungszeitraum August/September 2014 legte der Antragsteller für den mündlichen Teil der Prüfung ein Attest der Praxis ...vom 17. September 2014 mit der Diagnose „akute Gastroenteritis“ vor. Den schriftlichen Teil am 19./20. August 2014 bestand er nicht. Im Prüfungszeitraum März/April 2015 legte der Antragsteller für die schriftliche und die mündliche Prüfung Atteste der Gemeinschaftspraxis ... ... vom 10. März 2015 und vom 26. März 2015 jeweils mit der Diagnose „akute Gastroenteritis“ vor. Zuletzt legte der Antragsteller im Prüfungszeitraum August/September 2015 für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung ein Attest der Gemeinschaftspraxis ... vom 18. August 2015 und ein Attest der Praxis ... vom 22. September 2015 vor mit der Diagnose „Magen-Darm-Infekt“ beziehungsweise „akute Erkrankung des Bauchraums“. Die Atteste wurden von der Universität als wichtiger Grund anerkannt.

Für den 29. September 2015 war ein weiterer Termin für eine Intensivberatung angesetzt, den der Antragsteller nicht wahrnahm.

Im Frühjahr 2016 legte der Antragsteller für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung Atteste der Praxis ... und der Praxis ... vom 15. März 2016 und vom 21. März 2016 jeweils ohne Diagnose vor. Beide Atteste wurden von der Universität als wichtiger Grund anerkannt. Im Herbst 2016 legte der Antragsteller für den schriftlichen Teil der Prüfung ein Attest des ... vom 24. August 2016 mit der Diagnose „Gastroenteritis“ vor, das die Universität als wichtigen Grund anerkannte. Für den mündlichen Teil der Prüfung legte der Antragsteller ein Attest der gleichen Ärztin vom 26. September 2016 ohne Diagnose vor, das wegen der Verwendung eines veralteten Formblatts von der Universität zurückgewiesen wurde.

Die Universität hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 8. September 2016 zu einer möglichen Exmatrikulation an.

Mit Schreiben vom 21. September 2016 ließ der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten vortragen, dass er den Vorwurf missbräuchlicher Attestvorlage zurückweise und dass er alle Leistungen erbracht hätte, um zu den Prüfungen antreten zu können.

Mit Bescheid vom 7. November 2016 wurde der Antragsteller exmatrikuliert und die sofortige Vollziehung der Exmatrikulation angeordnet. Die Exmatrikulation beruhe auf § 11 Abs. 5 Satz 2 der Satzung der Friedrich-Alexander-Universität über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation (ImmaS) i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayHschG, wonach eine Exmatrikulation möglich ist, wenn ein Student sein Studium nicht ordnungsgemäß betreibt. Der Antragsteller habe sein Studium nicht ordnungsgemäß betrieben. Selbst wenn man nur die Zeit nach den Integrationsschwierigkeiten und den familiären Problemen betrachte, überschreite der Antragsteller die Regelstudienzeit bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Zu den besonderen Anstrengungen, die ein Student auf sich nehmen müsse, gehöre auch eine Lebensweise, die dazu beitrage, während der Prüfungszeit prüfungsfähig zu sein. Zum Nachweis, dass der Antragsteller diese Anstrengungen nicht unternommen habe, genüge bereits der Anscheinsbeweis, dass er in den letzten sieben Prüfungszeiträumen insgesamt elf Mal seine Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht habe.

Jedenfalls sei von einer missbräuchlichen Attestvorlage auszugehen, da der Antragsteller innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren insgesamt elf Atteste über Kurzzeiterkrankungen mit in acht Fällen nahezu identischer Diagnose von insgesamt acht unterschiedlichen Arztpraxen vorgelegt habe. Den Ärzten sei immer nur eine punktuelle Einschätzung möglich gewesen. Eine Missbrauchsabsicht habe sich den Ärzten so nicht aufdrängen können. Auch hier griffen die Grundsätze des Anscheinsbeweises.

Im Übrigen greife auch der Exmatrikulationsgrund nach § 11 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 4 ImmaS ein. Danach sei eine Exmatrikulation nach pflichtgemäßem Ermessen möglich, wenn ein Immatrikulationshindernis nachträglich eintrete. Die Überschreitung der Regelstudienzeit um mindestens zwei Semester sei ein Immatrikulationshindernis im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 4 ImmaS. Der Antragsteller überschreite die Regelstudienzeit im Studiengang Humanmedizin bereits jetzt um mindestens vier Semester.

Die Exmatrikulation entspräche auch pflichtgemäßem Ermessen. Zweck der Rechtsgrundlagen § 11 Abs. 5 Satz 2 ImmaS und § 11 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 4 ImmaS sei, die begrenzte Ressource Studienplätze nur Studenten zur Verfügung zu stellen, die ihr Studium ordnungsgemäß, ernsthaft und zielstrebig betreiben. Zur Erreichung dieses Zwecks sei die Exmatrikulation des Antragstellers geeignet, da dadurch ein Studienplatz im zulassungsbeschränkten Studiengang Humanmedizin einem anderen Studenten zur Verfügung gestellt werden könne. Die Exmatrikulation sei auch erforderlich, da mildere gleich effektive Mittel nicht zur Verfügung stünden. Es seien bereits fünf Intensivberatungen durchgeführt worden, ohne dass der Antragsteller die Prüfung erfolgreich abgelegt hätte. Weitere Intensivberatungen versprächen keinen Erfolg, da der Antragsteller das letzte Angebot mit Termin am 29. September 2015 nicht wahrgenommen habe. Die Exmatrikulation sei auch angemessen. Die Universität habe alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um dem Antragsteller die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Eine noch weitergehende Unterstützung verstoße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Es sei den Hochschulen nicht zumutbar, einem Studenten zeitlich unbegrenzt die Ablegung von Prüfungen zu ermöglichen. Die Ressourcen der Hochschulen müssten geschont und die mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungs- und Prüfungskapazitäten effizient genutzt werden. Die Studierfreiheit des Antragstellers gemäß Art. 5 Abs. 3 GG und seine über Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit müssen somit hinter der Lehr- und Wissenschaftsfreiheit der Universität und der Studier- und Berufsfreiheit der anderen Studierenden zurücktreten. Im Rahmen der Ermessensausübung sei auch die Wertung des Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayHSchG zu berücksichtigen, wonach ein Studierender zu exmatrikulieren sei, wenn aufgrund von Tatsachen feststehe, dass die Immatrikulation oder Rückmeldung missbräuchlich erfolgt sei. Dies sei der Fall, wenn die Immatrikulation oder Rückmeldung nur erfolge, um außerhalb des Hochschulrechts gewährte Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Beim Antragsteller liege spätestens seit dem Abbruch der Intensivberatung der Verdacht nahe, dass die Rückmeldung nur erfolgt sei, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass nach § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis nur verlängert werden könne, wenn der Aufenthaltszweck - hier das Studium - in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden könne. Nach der Rechtsprechung betrage dieser Zeitraum zehn Jahre. Selbst wenn der Antragsteller im nächstmöglichen Termin den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfolgreich ablegen würde, könnte er sein Studium nicht bis zum Ende dieses Zeitraums - hier Sommersemester 2018 - abschließen. Es sei daher nicht zumutbar, den Antragsteller weiterstudieren zu lassen, wenn damit zu rechnen sei, dass er das Studium aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht beenden könne. Zudem sei aufgrund der fortlaufend vorgelegten Atteste von einem Dauerleiden auszugehen, das im Prüfungsverfahren nicht berücksichtig werden könne. Nur aus Vertrauensschutzgründen werde auf die rückwirkende Aufhebung der Anerkennung der Atteste verzichtet. Es sei der Universität nicht zumutbar, bis zum nächsten Prüfungszeitraum abzuwarten, bis der Antragsteller erneut von Amts wegen zur Prüfung geladen werden müsse. Aufgrund des bisherigen Studienverlaufs müsse nach allgemeiner Lebenserfahrung von einer erneuten missbräuchlichen Attestvorlage ausgegangen werden.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Exmatrikulation ergebe sich daraus, dass der Universität und anderen Studienbewerbern nicht zugemutet werden könne, dass ein Studienplatz im Rahmen der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes von einem Studenten, der sein Studium nicht ordnungsgemäß betreibt, besetzt werde. Es widerspreche haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einem Studenten für unbegrenzte Zeit einen Studienplatz zur Verfügung zu stellen. In den letzten drei Jahren sei nicht ansatzweise ein Studienfortschritt des Antragstellers erkennbar. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zudem zu berücksichtigen, dass das Interesse des Antragstellers an einem kontinuierlichen und ununterbrochenen Studium offenbar gering ausgeprägt ist. Der Schutz der aufschiebenden Wirkung werde daher nicht benötigt. Die besonderen aufenthaltsrechtlichen Folgen könnten das Interesse der Universität an der sofortigen Vollziehung nicht beseitigen.

Gegen den Bescheid der Universität vom 7. November 2016, zugestellt am 10. November 2016, ließ der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2015, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, Klage erheben. Gleichzeitig wurde im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 7. November 2016 wird wiederhergestellt.

Die Exmatrikulation sei ermessensfehlerhaft. Es sei nicht vorgetragen oder unter Beweis gestellt, dass Studienplätze nicht ausreichend zu Verfügung stünden. Es werde verkannt, dass es bei Überschreitung der Regelstudienzeit gerade auch dem öffentlichen Interesse entspreche, das Studium im Hinblick auf bereits erbrachte Leistungen abschließen zu können. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass zwar der Erste Abschnitt der Prüfung nicht abgelegt sei, aber alle sonstigen geforderten Leistungen erbracht worden seien. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Antragsteller als ausländischer Student gewissen Mehrbelastungen unterliege. Ein angeblicher Abbruch der Intensivberatungen sei nicht substantiiert vorgetragen. Die Intensivberatung sei auch nach dem Umzug des Antragstellers seitens der Ausländerbehörde nicht mehr zur Auflage gemacht worden. Verkannt werde zudem, dass die Prüfungsrücktritte von der Universität anerkannt und die Vertrauensärzte aufgesucht worden seien. Widersprüchlich sei, dass ein Exmatrikulationsverfahren erst eingeleitet wurde, nachdem sich der Antragsteller an die Studienberatung gewandt habe. Die Universität verkenne die ausländerrechtliche Lage. Es liege bereits ein Abschiebungshindernis vor. Die Universität sei aber auch nicht befugt, über ausländerrechtliche Ermessensfragen zu entscheiden. Ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug sei nicht erkennbar. Die Universität verkenne das Regel-Ausnahme-Verhältnis, das aus Art. 19 Abs. 4 GG folge. Der Sofortvollzug werde nur durch Wiederholung der Gründe, die für die Exmatrikulation sprechen sollen, begründet. Der Sofortvollzug führe zu einem unwiederbringlichen Studienabbruch und zum Ausschluss von der Prüfung. Das besondere Interesse an der aufschiebenden Wirkung ergebe sich auch daraus, dass der Antragsteller beabsichtige, die Prüfung im März 2017 anzutreten.

Die Universität erwiderte mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016. Sie müsse nicht unter Beweis stellen, dass durch die Exmatrikulation des Antragstellers ein Studienplatz frei werde. Dem öffentlichen Interesse entspreche eine Fortsetzung des Studiums nur, wenn auch eine positive Prognose auf einen erfolgreichen Abschluss in einer angemessenen Zeit getroffen werden könne. Dass der Antragsteller alle anderen Leistungen erbracht habe, sei naturgemäß dadurch berücksichtigt worden, dass er zur Prüfung zugelassen worden sei. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit zwinge die Universität dazu, ausländische wie inländische Studenten zu behandeln. Es sei nicht verkannt worden, dass die einzelnen Prüfungsrücktritte anerkannt worden seien. Es sei nicht das einzelne Attest zu betrachten, sondern eine Gesamtschau des Verhaltens des Antragstellers anzustellen. Hiernach könne nicht von einem ordnungsgemäßen Studium ausgegangen werden. Es sei zulässig und geboten, dass die Universität im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung die Wertungen des Ausländerrechts im Rahmen ihres Ermessens berücksichtige. Ein Abschiebungshindernis vermittle ohnehin nur eine Duldung, die zu einem Studium nicht berechtige.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig und begründet, da die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt seiner Klage das Interesse des Antragsgegners am sofortigen Vollzug der Exmatrikulation überwiegt.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene - originäre - Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind: Die, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts, oder die, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Sie sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrags. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 21).

Anders als in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO erfolgt der Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO jedoch nicht unmittelbar aufgrund einer gesetzgeberischen, sondern aufgrund einer behördlichen Entscheidung. Daher kann die Anordnung des Sofortvollzugs nicht allein mit der Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes begründet werden. Vielmehr muss ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung vorliegen, das regelmäßig über das Interesse hinausgehen muss, das an dem Erlass des Verwaltungsaktes besteht (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2016 - 10 CS 16.2069 - juris Rn. 7).

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist aus formeller Sicht nicht zu beanstanden, insbesondere hat die Universität die Vollziehungsanordnung formell ausreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Die Universität setzt sich mit den Umständen des Einzelfalls auseinander und begnügt sich nicht mit allgemeinen Floskeln.

Dennoch ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründet, da nach derzeitigem Sach- und Streitstand die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zumindest offen sind und ein besonderes Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Exmatrikulation entgegen der Begründung des Bescheids nicht gegeben ist.

Richtiger Antragsgegner ist der Freistaat Bayern, da die Exmatrikulation gemäß Art. 12 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG eine staatliche Angelegenheit ist.

Die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage sind nach derzeitigem Sach- und Streitstand und der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung als offen zu bewerten, da die Rechtmäßigkeit der Exmatrikulation nicht abschließend beurteilt werden kann.

Die Rechtsgrundlagen, auf welche die Universität die Exmatrikulation des Antragstellers gestützt hat, begegnen nach summarischer Prüfung keinen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 der Satzung der Friedrich-Alexander-Universität über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation (ImmaS) können Studenten exmatrikuliert werden, wenn sie durch ihr Verhalten fortgesetzt und in erheblicher Weise ihre Pflichten aus Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG verletzten. Insbesondere ist eine Exmatrikulation nach § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ImmaS möglich, wenn der Student das Studium nicht ordnungsgemäß betreibt. Die Ermächtigungsgrundlage für diese Satzungsbestimmung findet sich in Art. 51 Satz 3 BayHSchG. Gemäß Art. 51 Satz 3 BayHSchG können die Hochschulen durch Satzung Fälle bestimmen, in denen Studenten exmatrikuliert werden können, wenn Gründe vorliegen, die einem ordnungsgemäßen Studium entgegenstehen. Das Regelbeispiel in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ImmaS entspricht der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Art. 51 Satz 3 BayHSchG ist nach summarischer Prüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar stellt die Exmatrikulation keinen unbedeutenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Studenten (geschützt durch Art. 12 Abs. 1 GG oder im Falle von Studenten aus dem Nicht-EU-Ausland durch Art. 2 Abs. 1 GG). Dieser ist aber nach summarischer Prüfung in Abwägung mit der Berufs- und Studierfreiheit der Studenten, die ihr Studium ordnungsgemäß betreiben und der Forschungs- und Lehrfreiheit der anderen Hochschulmitglieder gerechtfertigt.

§ 11 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 4 ImmaS erlaubt die Exmatrikulation, wenn die Regelstudienzeit um mindestens zwei Semester überschritten wurde. Auch diese Regelung ist mit der Ermächtigungsgrundlage in Art. 51 Satz 3 BayHSchG vereinbar und nach summarischer Prüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da dem Begriff „ordnungsgemäßes Studium“ auch eine zeitliche Limitierung immanent ist (vgl. BayVGH, B.v. 29. November 2007 - 7 CE 07.2926 - juris Rn. 10; VG Ansbach, B.v. 10.10.2007 - AN 2 E 07.01853 - juris Rn. 9).

Es bleiben jedoch Zweifel, ob eine von den genannten Rechtsgrundlagen die Exmatrikulation des Antragstellers trägt.

Ein ordnungsgemäßes Betreiben des Studiums im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ImmaS setzt voraus, dass der Student sein Studium mit dem ernsthaften Willen betreibt, es in angemessener Zeit abzuschließen. Gewisse Verzögerungen im Studienablauf und Abweichungen vom in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehen Studienverlauf können jedoch die Rechtsfolge der Exmatrikulation noch nicht auslösen. Bereits der Vergleich mit den anderen in § 11 Abs. 5 Satz 2 ImmaS genannten Regelbeispielen macht deutlich, dass nicht jeder geringfügige Pflichtverstoß eine Exmatrikulation begründen kann. Die Behinderung von anderen Mitgliedern der Universität (Nr. 1), die nicht nur unerhebliche Störung des Betriebs durch Gewalt, Aufforderung zur Gewalt oder Drohung mit Gewalt (Nr. 2) oder ein wiederholter Verstoß gegen das Hausrecht (Nr. 3) beinhalten jeweils nicht geringfügige Pflichtverletzungen. § 11 Abs. 5 Satz 2 ImmaS, der die Grundregelung darstellt, sieht eine Exmatrikulation erst vor, wenn fortgesetzt und in erheblicher Weise gegen Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 BayHSchG verstoßen wird. Dabei kann im Rahmen der hochschulrechtlichen Regelungen für die Frage des ordnungsgemäßen Betreibens des Studiums nicht derselbe Maßstab gelten wie beispielsweise nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Wer Ausbildungsförderung empfängt, nutzt nicht allein die durch öffentliche Mittel finanzierten Hochschulen, sondern bekommt darüber hinaus staatliche Mittel, um sein Studium zu ermöglichen. Daher wird Ausbildungsförderung in der Regel nur bis zum Ende der Regelstudienzeit geleistet, vgl. § 15a Abs. 1 BAföG, und von den Förderungsempfängern die vom Antragsgegner herangezogenen „besonderen Anstrengungen“ verlangt. Ob dies ohne weiteres auf die Frage der Exmatrikulation wegen nichtordnungsgemäßem Betreiben des Studiums übertragen werden kann, erscheint mindestens zweifelhaft.

Das Gericht übersieht nicht, dass es eine Reihe von Indizien gibt, die nahelegen, dass der Antragsteller sein Studium nicht (mehr) ordnungsgemäß betreibt. Der Verdacht der missbräuchlichen Attestvorlage wird durch die Tatsachen gestützt, dass der Antragsteller in sieben Prüfungszeiträumen insgesamt elf Mal seine Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht hat und in drei Jahren elf Atteste über Kurzzeiterkrankungen von acht unterschiedlichen Arztpraxen vorgelegt hat. Der Antragsteller hat dabei auch erst nach Aufforderung seitens der Universität einen Vertrauensarzt der Universität aufgesucht. Dieses Verhalten des Antragstellers lässt es als möglich erscheinen, dass der Antragsteller kein Interesse mehr daran hat, die Prüfungen tatsächlich erfolgreich zu bestehen und sein Studium abzuschließen. Hierfür spricht auch, dass der Antragsteller die Intensivberatung abgebrochen hat, indem er den letzten Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen hat. Es mag zutreffen, dass die Intensivberatung von der nach dem Umzug zuständigen Ausländerbehörde nicht zur Auflage gemacht wurde. Dies hätte den Antragsteller aber nicht zwingend davon abhalten müssen, das Gespräch mit der Universität zu suchen und um andere Beratungsmöglichkeiten zu bitten. Dies alles begründet den Verdacht, der Antragsteller betreibe sein Studium nur noch rein formal, um eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik zu erhalten. Wäre dies der Fall, könnte ein nicht ordnungsgemäßes Studium jedenfalls bejaht werden. Allerdings trägt die Universität die volle Darlegungslast hinsichtlich der Frage, ob der Antragsteller sein Studium noch ordnungsgemäß betreibt. Ob diese Darlegungslast durch die Grundsätze des Anscheinsbeweises erleichtert werden kann, erscheint zweifelhaft. Ob die Vorlage von Attesten von verschiedenen Ärzten ein derart typischer Vorgang ist, dass für diesen Fall stets von einer missbräuchlichen Attestvorlage auszugehen ist, ist nach summarischer Prüfung fraglich. Hinzu kommt, dass die Universität über einen sehr langen Zeitraum die Atteste als wichtigen Grund im Sinne der Prüfungsordnung anerkannt hat, ohne gegebenenfalls weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Universität hätte hier bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Attest von einem Vertrauensarzt oder Amtsarzt fordern können (vgl. Art 18 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO). Nach momentanem Sach- und Streitstand kann jedenfalls nicht ohne Zweifel angenommen werden, dass der Antragsteller sein Studium nicht ordnungsgemäß betreibt. Es ist zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Antragsteller tatsächlich krankheitsbedingt nicht an den Prüfungen teilnehmen und er aus diesem Grund keinen weiteren Studienfortschritt erzielen konnte. Der Antragsteller hat bis auf den letzten Termin auch an der Intensivberatung teilgenommen. Er trägt vor, auch am nächsten Termin für den Ersten Abschnitt der mündlichen Prüfung teilnehmen zu wollen. Inwiefern der Antragsteller die ernsthafte Absicht hat, sein Studium der Humanmedizin abzuschließen, bleibt im Hauptsacheverfahren zu klären.

Die Exmatrikulation kann nach summarischer Prüfung auch nicht zweifelsfrei auf § 11 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 4 ImmaS gestützt werden. Zwar überschreitet der Antragsteller bereits jetzt die Regelstudienzeit des Studiengangs Humanmedizin von 6 Jahren und drei Monaten (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO), also ca. 12,5 Semestern, deutlich um 4,5 Semester. Jedoch ist auch hier zu beachten, dass sich nach dem durch Atteste belegten Vortrag des Antragstellers sein Studium aufgrund der krankheitsbedingten Nichtteilnahme an den Prüfungen verschoben haben soll. Dass die Vorlage der Atteste in missbräuchlicher Weise geschah, steht nach summarischer Prüfung nicht zweifelsfrei fest, so dass diese bei der Beurteilung nicht völlig außer Acht gelassen werden können.

Da sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung nicht zweifelsfrei beurteilen lassen, kommt der Interessenabwägung besondere Bedeutung zu. Dabei sind die Folgen des sofortigen Vollzugs für den Antragsteller mit den Auswirkungen einer etwaigen aufschiebenden Wirkung der Klage auf die Interessen des Antragsgegners abzuwägen. Der Vortrag der Universität, der Antragsteller belege einen Studienplatz in einem zugangsbeschränkten Studienfach, der bei einer sofort wirksamen Exmatrikulation des Antragstellers für einen anderen Studenten genutzt werden könnte, kann dabei nicht überzeugen. Der Antragsteller wirkt sich nach summarischer Prüfung kapazitätsrechtlich auf die Berechnung der Zulassungszahlen im vorklinischen Abschnitt des Studiums der Humanmedizin nicht aus, da er sich bereits außerhalb der für diesen Zeitraum entscheidenden Fachsemesterzahl befindet. Der bloße Hinweis darauf, dass der Studiengang Humanmedizin zulassungsbeschränkt ist, kann daher die Vollziehungsanordnung materiell nicht rechtfertigen (vgl. OVG Hamburg, B. 9.2.1996 - Bs III 126/95 - juris Rn. 3 ff.; VG Berlin, B.v. 19.12.2008 - 3 A 909.08 - juris Rn. 4 f.). Da der Antragsteller bereits alle für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlichen Leistungen erbracht hat, ist nicht davon auszugehen und wurde auch seitens der Antragsgegnerseite nicht vorgetragen, dass der Antragsteller Plätze in Vorlesungen, Übungen oder anderen Unterrichtsangeboten blockiert. Angesichts der schweren Folgen einer sofortigen Exmatrikulation für den Antragsteller, dem insbesondere für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit genommen wird, an Prüfungen teilzunehmen, sind die Auswirkungen auf die Planung, Organisation und Finanzierung des Antragsgegners als gering zu bewerten. Die bloße formale Einschreibung ist der Universität nicht derart unzumutbar, dass die Vollziehungsanordnung begründet werden kann (a.A. VG Lüneburg, B.v. 22.2.2008 - 1 B 3/08 - Rn. 21 f.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht der Antragsteller ein Interesse an der - gesetzlich als Regelfall vorgesehenen - aufschiebenden Wirkung seiner Klage geltend machen muss, sondern vielmehr der Antragsgegner darlegen muss, warum ein sofortiger Vollzug der Exmatrikulation erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. 1.5. Streitwertkatalog.

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. August 2015, mit dem die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers angeordnet und er zu ihrer Durchführung unter Fristsetzung vorgeladen wurde.

Seinen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. September 2016 abgelehnt. Die Behörde habe das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Anordnung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO noch genügenden Weise begründet und in knapper Form dargelegt, dass der Sofortvollzug aufgrund der vorliegenden Gefahr einer Wiederholung strafbarer Handlungen in naher Zukunft erforderlich sei. Die der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zugrunde liegende Gefährdungsprognose trage bereits die Gründe für deren sofortige Vollziehbarkeit in sich. Die auf § 81b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung erweise sich als rechtmäßig. Der Antragsteller sei zum maßgeblichen Zeitpunkt Beschuldigter in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen und damit zulässiger Adressat dieser Anordnung gewesen. Die Anwendung der präventivpolizeilichen Ermächtigungsgrundlage sei nicht von einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei notwendig im Sinn von § 81b 2. Alt. StPO, weil der Antragsgegner davon ausgehen habe dürfen, dass beim Antragsteller weiterhin die Gefahr strafrechtlicher Handlungen bestehe. Der Antragsteller habe den Drogenkonsum auch eingestanden. Bei Betäubungsmitteldelikten bestehe eine statistisch signifikant erhöhte Rückfallgefahr, weshalb sogar bei einer erstmaligen Begehung einer solchen Tat eine Wiederholungsgefahr angenommen werden könne, solange nicht weitere Faktoren, die auf eine Einmaligkeit der Tat hindeuteten, vorlägen. Gegen den Antragsteller seien aber bereits im Jahr 2010 im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz Ermittlungen geführt worden, auch wenn das Verfahren damals nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die polizeiliche Prognose einer Wiederholungsgefahr sei insbesondere vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass am 16. Oktober 2014 beim Antragsteller ca. 200 g Marihuana sichergestellt sowie eine Cannabis-Plantage mit 18 Pflanzen aufgefunden worden sei. Schließlich spreche der Umstand, dass in unmittelbarer Nähe einer Schreckschusspistole gefunden worden sei, für eine fortgesetzte Tatbegehung und damit für eine Wiederholungsgefahr.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Begründung des Sofortvollzugs sei noch ausreichend, treffe nicht zu. Es handele sich vielmehr um eine formelhafte, den spezifischen Einzelfall nicht berücksichtigende Begründung; es werde nicht dargetan, wieso der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Begehung erneuter Taten aus dem Betäubungsmittelbereich nahelege. Als Ermächtigungsgrundlage sei vorrangig Art. 14 PAG heranzuziehen, der hier aber nicht eingreifen könne, da der Antragsteller bereits am 4. Dezember 2006 als 19-jähriger erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Im Übrigen bestehe keine Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller sei durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 14. April 2016 (rechtskräftig seit 22.4.2016) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit vorsätzlichem unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden; weder der Vorwurf des Handeltreibens noch der der Tatbegehung „mit einer Waffe“ sei auch nur zur Anklage gekommen, so dass der Tatbestand eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht vorgelegen habe. Der vom Verwaltungsgericht erhobene Vorwurf eines unerlaubten Handeltreibens unter Mitführen von Waffen gehe damit ins Leere. Die Betäubungsmittel hätten ausschließlich zum Eigenbedarf verwendet werden sollen. Der Antragsteller sei auch nicht vorbestraft, denn das Ermittlungsverfahren, in dem es um den Fund einer geringen Menge von Marihuana in einem auch vom Antragsteller benutzten Fahrzeug gegangen sei, habe mangels Tatverdacht eingestellt werden müssen. Dem Antragsteller sei nicht bekannt, dass bereits eine erstmalige Begehung eines Betäubungsmitteldelikts eine erhöhte Rückfallgefahr begründe; hinzutreten müssten für die Annahme einer Wiederholungsgefahr vielmehr weitere Umstände in der Begehungsweise und der Täterpersönlichkeit, wie dies zum Beispiel der Kontakt zu Personen aus dem Drogenmilieu darstelle. Eine Haarprobe vom 1. Juni 2015 habe überdies ergeben, dass der Antragsteller mindest seit zwei Monaten vor der Untersuchung keine Drogen mehr konsumiert habe. Die Anordnung sei auch unverhältnismäßig, weil sich der Verdacht der Begehung eines Verbrechens wegen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge mit Waffen als unbegründet erwiesen habe.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Die ursprünglich vom Antragsteller im Jahre 2006 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen seien im Jahre 2014 als Folge einer fehlerhaften Einschätzung der Situation vernichtet worden. Die Notwendigkeit der neuerlichen erkennungsdienstlichen Behandlung ergebe sich aus der durch Art, Schwere und Begehungsweise der Straftat begründeten Wiederholungsgefahr. Hinsichtlich der Größe der aufgefundenen Menge an Marihuana, die für einen Eigenbedarf bei weitem zu groß sei, sowie der griffbereiten Schreckschusspistole verbleibe es bei einem polizeilichen Restverdacht. Die erkennungsdienstliche Behandlung wäre aber auch anzuordnen gewesen, wenn mit dem illegalen Anbau keine Absicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verbunden wäre. Die im Strafverfahren veranlasste Haaranalyse lasse im Übrigen nur einen begrenzten Rückschluss auf den Konsum des Antragstellers von Betäubungsmitteln zu; im Strafverfahren habe er jedenfalls selbst angegeben, über zwei Jahre hinweg regelmäßig Marihuana konsumiert zu haben. Der Antragsgegner habe den Sofortvollzug in ausreichender Form begründet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten sowie der Strafakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die in der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die beantragte Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Nach der vom Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der verfügten erkennungsdienstlichen Behandlung das Aufschiebungsinteresse des Antragstellers, weil deren Anordnung im angefochtenen Bescheid vom 26. August 2015 nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig ist und auch ein besonderes Vollzugsinteresse besteht.

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner die Anord-nung zu Recht auf § 81b 2. Alt. StPO gestützt. Diese Vorschrift ermächtigt zu präventivpolizeilichen Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge und dient - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten (vgl. BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 18). Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO setzt voraus, dass der betroffene Antragsteller zum Zeitpunkt der streitbefangenen Anordnung noch Beschuldigter in einem gegen ihn geführten Ermittlungs- oder Strafverfahren war; der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen dagegen unberührt (vgl. BVerwG, U. v. 23.11.2005, a. a. O., juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 5). Präventivpolizeiliche (erkennungsdienstliche) Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 1 PAG kann die Polizei demgegenüber nur an Personen vornehmen, die im maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Stellung eines Beschuldigten im Sinn der Strafprozessordnung innehaben (BayVGH, a. a. O., Rn. 6; Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 1, 2, 9).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller zum Zeit-punkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids am 26. August 2015 (noch) Beschuldigter in einem Strafverfahren (Az. 5024-0524/160/15) und damit zulässiger Adressat der angefochtenen Maßnahme war. Die objektiv feststehende Beschuldigteneigenschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt wird vom Antragsteller auch nicht bestritten.

2. Nicht zu beanstanden ist auch die durch den Beklagten angestellte Prognose einer Wiederholungsgefahr dahingehend, dass der Antragsteller künftig in ähnlicher Weise im Betäubungsmittelbereich erneut straffällig werden könnte. Die Notwendigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen beurteilt sich grundsätzlich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich eines gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten (vgl. BVerwG, U. v. 23.11.2005, a. a. O.; U. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192/199). Die für diese Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ergeben sich insbesondere aus Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, aus seiner Persönlichkeit sowie seinem bisherigen strafrechtlichen Erscheinungsbild (st. Rspr. des Senats; vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 - juris Rn. 12; B. v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 8). Aufgrund des präventiven Charakters dieser Maßnahme kann bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, der in einem Ermittlungsverfahren erhobene Tatverdacht sogar dann berücksichtigt werden, wenn dieses Ermittlungsverfahren nach den §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.11.2005, a. a. O.). Denn die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde, das Ermittlungsergebnis gebe nicht genügenden Anlass zur Anklage, steht einer Bewertung des zugrunde liegenden „Anfangsverdachts“ sowie des Ermittlungsergebnisses nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrung nicht entgegen, wenn trotz Einstellung des Strafverfahrens ein „Restverdacht“ verbleibt (vgl. BayVGH, B. v. 2.4.2015, a. a. O., Rn. 7; NdsOVG, B. v. 20.11.2008 - 11 ME 297/08 - juris Rn. 9 f.).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vom Verwaltungsgericht im angefoch-tenen Beschluss vom 15. September 2016 nachvollzogene Gefährdungsprognose, die in Unkenntnis der zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom 14. April 2006 durch das Amtsgericht Nürnberg getroffen wurde, nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist rechtskräftig zu einer immerhin neun-monatigen Freiheitsstrafe wegen des unerlaubten Besitzes von etwa 196 g Marihuana sowie des Anbaus von 18 Cannabispflanzen verurteilt worden; dabei ist das Strafgericht von einem vorangegangenen mehrjährigen Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers ausgegangen, den er allerdings seit der polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung am 16. Oktober 2014 aufgegeben habe. Der Senat tritt gleichwohl der Beurteilung des Verwaltungsgerichts bei, dass bei Betäubungsmitteldelikten von einer erheblichen allgemeinen Rückfallgefahr ausgegangen werden muss, so dass auch eine erstmalige Verurteilung wegen einer entsprechenden Tat grundsätzlich die Annahme einer Wiederholungsgefahr begründen kann, wenn nicht besondere Tatumstände, die für eine einmalige Tat sprechen, vorliegen (vgl. a. OVG Saarl, B. v. 13.3.2009 - 3 B 34/09 - juris Rn. 35 f.); derartige Umstände sind aber im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Im Gegenteil sprechen hier der langjährige Konsum von Marihuana - insbesondere auch vor dem Hintergrund des verbotenen Selbstanbaus durch den Antragsteller - sowie die (behauptete) Weitergabe an seinen Vater zum Zwecke der Schmerzlinderung für eine erhöhte Gefahr der erneuten Begehung gleichgerichteter Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die demgegenüber im Strafurteil zugunsten des Antragstellers aufgeführten Umstände, die die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ermöglicht haben, vermögen an der Annahme einer Wiederholungsgefahr nichts zu ändern; dies gilt insbesondere im Hinblick auf fehlende Vorstrafen, sein Schuldeingeständnis, die gezeigte Reue sowie die durch eine Haarprobe im Juni 2015 für einen Zeitraum von zwei Monaten belegte Betäubungsmittelfreiheit. Diese für die Frage der Strafzumessung zweifellos bedeutsamen Umstände haben im Hinblick auf die aus präventivpolizeilicher Sicht zu erstellende Gefahrenprognose nur eine untergeordnete Bedeutung (vgl. zur negativen Gefahrenprognose trotz Aussetzung der Strafe zur Bewährung BayVGH, B. v. 6.12.2011 - 10 ZB 11.365 - juris Rn. 5). Der Senat ist der Auffassung, dass sich bei Betäubungsmitteltätern die Gefahr erneuter Rechtsverstöße gerade nach längerem Drogenkonsum - wie im vorliegenden Fall - erst nach längerer Dauer der Drogenabstinenz verringert.

Soweit die Beschwerde beanstandet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht im Rahmen seiner Gefahrenprognose auch die nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgte Einstellung eines gegen den Kläger im Jahr 2010 geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Blick genommen, ist dem entgegenzuhalten, dass es nach den eingangs dargestellten Grundsätzen keiner rechtskräftigen strafrichterlichen Verurteilung bedarf, um bestimmte Sachverhalte gleichwohl der Gefahrenprognose zugrunde legen zu können. Vielmehr reicht der Fortbestand eines „Restverdachts“ aus; im vorliegenden Fall ergibt sich ein solcher aus den Umständen der damals geführten Ermittlungen, die deshalb eingestellt wurden, weil nicht nachweisbar war, wem die in dem PKW, in dem auch der Kläger saß, aufgefundenen Betäubungsmittel gehörten. Schließlich meint die Beschwerde, eine negative Gefahrenprognose müsse durch weitere Umstände in der Tatbegehung und der Täterpersönlichkeit gestützt werden, wie etwa durch nachgewiesene Kontakte zu Personen im Drogenmilieu. Einen derartigen Rechtssatz stellt der vom Kläger in Bezug genommene Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2011 (a. a. O.) jedoch nicht auf, auch wenn der Klägerin des dortigen Verfahrens Kontakte ins Drogenmilieu nachgewiesen werden konnten. Im vorliegenden Fall ist im Übrigen das Fehlen dieses Umstandes schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Antragsteller nicht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde.

Aus der Gesamtschau der dargestellten Aspekte ergeben sich damit hinreichend begründete Anhaltspunkte für die Vermutung, dass der Antragsteller auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit entsprechenden Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz geben könnte. Mit den durch die erkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen Unterlagen kann im Rahmen von Ermittlungen dieser Art der Antragsteller leichter als Täter überführt oder aber seine Täterschaft leichter ausgeschlossen werden (vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1894 - juris Rn. 15).

3. Gegen die Rechtmäßigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnah-men ergeben sich auch im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, keine durchgreifenden Bedenken. Die Durchführung der angeordneten Maßnahmen stellt zwar einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen dar (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2005 - 24 CS 05.368 - juris). Demgegenüber rechtfertigt jedoch die Schwere der Betäubungsmitteldelikte, wegen derer der Antragsteller zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, und das damit verbundene Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 26) die angefochtene Anordnung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Hieran ändert auch die unzutreffende Annahme im Beschluss des Verwaltungsgerichts nichts, der Kläger stehe im Verdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen, also eines Verbrechens mit einer Strafandrohung von mindestens fünf Jahren. Denn auch wenn das Tatgeschehen in dieser Form nicht zur Anklage gekommen ist, ergibt sich die Verhältnismäßigkeit der Anordnung aus dem tatsächlich festgestellten Sachverhalt, der zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit vorsätzlichem Anbau von Betäubungsmitteln geführt hat. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme erfordert nicht die Erfüllung des betäubungsmittelrechtlichen Tatbestands eines Verbrechens.

Schließlich stellt die angefochtene Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch nicht deswegen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Klägers dar, weil er bereits einmal im Jahre 2006 als 19-jähriger junger Mann erkennungsdienstlich behandelt worden war. Die vom Verwaltungsgericht insoweit angestellten Erwägungen, vor dem Hintergrund des anzuerkennenden Bedürfnisses der Polizei, aktuelles erkennungsdienstliches Material vorrätig zu halten, bestünden gegen eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung nach einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren keine rechtlichen Bedenken, sind überholt, nachdem der Beklagte im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, die im Rahmen der damaligen erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnenen und gespeicherten Daten des Antragstellers seien vom Bayerischen Landeskriminalamt inzwischen gelöscht worden (vgl. Schr. v. 17.8.2015, Bl. 93 d. Strafakte: „…da eine weitere Speicherung für nicht erforderlich gehalten wird.“). Damit bedarf es auch keines Eingehens auf den Einwand des Antragstellers, die hier streitgegenständliche erkennungsdienstliche Behandlung komme wegen der bereits 2006 durchgeführten Maßnahme nicht mehr in Betracht. Die Annahme des Beklagten, eine weitere Speicherung der seit 2006 vorgehaltenen Daten zur Person des Klägers sei nicht mehr erforderlich, hat sich gerade als unzutreffend herausgestellt.

4. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die im konkreten Fall der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zugrundeliegende Prognose der Wiederholungsgefahr von Betäubungsmitteldelikten auch die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Maßnahme in sich trägt. Danach überwiegt bereits für die u.U. längere Dauer eines Hauptsacheverfahrens das besondere öffentliche Interesse an der effektiven Aufklärung von Straftaten das gegensätzliche Interesse des Antragstellers, einstweilen von der angeordneten Maßnahme verschont zu bleiben (vgl. a. NdsOVG, B. v. 20.11.2008 - 11 ME 297/08 - Rn. 21). Die Anordnung des Sofortvollzugs im angefochtenen Bescheid (S. 5) trägt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO in ausreichender Form Rechnung, weil sie die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles, auf die sie verweist, in den Blick nimmt und zur Grundlage ihrer Entscheidung macht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.