Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 06. Mai 2019 - AN 17 X 18.01897

published on 06/05/2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 06. Mai 2019 - AN 17 X 18.01897
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich der Frage, ob die vom rückwärtigen Teil des Nachbargrundstücks FlNr. …, Gemarkung … im Zusammenhang mit einer dort von der Beigeladenen betriebenen Freisitzgastronomie ausgehenden Lärmimmissionen bestimmte Pegelobergrenzen überschreiten.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 erteilte das Landratsamt … der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Hotels auf den Grundstücken FlNr. … und …der Gemarkung … auf Grundlage einer Tekturplanung vom 19. August 2010. Auf dem Grundstück FlNr. … betreibt die Beigeladene zudem eine Gastronomie, die im westlichen Grundstücksbereich (hinterer Grundstücksbereich) auch eine Freisitzmöglichkeit hat. Der Antragsteller grenzt mit seinem mit einem von ihm und seinen Eltern genutzten Wohngebäude bebauten Grundstück FlNr. … südlich direkt an das Grundstück FlNr. … an. Die Terrasse des Antragstellers befindet sich ebenfalls auf dem westlichen (hinteren) Grundstücksbereich. Im Baugenehmigungsverfahren zum Hotelneubau nutzte der Vater des Antragstellers, nachdem dieser aus der lokalen Presse vom Bauvorhaben der Beigeladenen erfahren hatte, die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen. Insbesondere kam es dem Vater des Antragstellers auf immissionsfachliche Belange an. In diesem Zusammenhang trug er vor, dass die Immissionsrichtlinien für den bestehenden Biergarten auf dem Grundstück FlNr. … vom Bauherren nie eingehalten worden wären. Im weiteren Verfahren gelangte eine privatrechtliche Vereinbarung, abgeschlossen am 29. Juli 2007 zwischen der Beigeladenen und den Eltern des Antragstellers sowie diesem selbst, zur Akte der unteren Bauaufsichtsbehörde, die u.a. folgende Regelung vorsieht:

„Von den Eigentümern des Grundstücks … (Flur-Nr. … Gemarkung …) wird ein regelmäßiger Terrassen-/Biergartenbetrieb im hinteren Bereich der … (Flur. Nr. … bzw. …) (Südwestlich von … ) der Firma Hotel … von 7:00 bis 23:00 Uhr geduldet. Dieses Recht wird sinngemäß bei der Bereinigung der Grundstücksflächen in das Grundbuch bei Flur-Nr. … eingetragen.“

Der Wortteil „Biergarten“ im vorgenannten Vertragstext ist dabei durchgestrichen worden. Ebenfalls zur Bauverwaltungsakte gelangte der Abdruck eines notariellen Kaufvertrages vom 18. April 2008, geschlossen zwischen dem Vater des Antragstellers und dem Geschäftsführer der Beigeladenen über einen Teilgrundstückskauf, in dessen Zuge auch eine privatrechtliche Duldungsregelung des auf dem Grundstück FlNr. … bestehenden Terrassenbetriebs durch den Eigentümer des Grundstücks FlNr. … und seine Rechtsnachfolger aufgenommen wurde. Dabei verzichtete der Vater des Antragstellers als Grundstückseigentümer auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus §§ 903 ff. BGB sowie aus umweltschutzrechtlichen und etwaigen weiteren einschlägigen Vorschriften resultierenden Ansprüchen. Der Vater des Antragstellers verpflichtete sich zur Bestellung einer auf dem Grundstück FlNr. … lastenden Grunddienstbarkeit diesbezüglich.

Der Baugenehmigungsbescheid vom 13. Oktober 2010 enthält folgende Auflage Nr. 12.:

„Die Beurteilungspegel aller der vom Betrieb des Vorhabens ausgehenden Geräusche, einschließlich des dazugehörigen Fahrzeugverkehrs, dürfen im Hinblick auf die Summenwirkung mit anderen gewerblichen Emittenten und zusammen mit der bestehenden …-Gastronomie an der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft auf den Grundstücken Flur-Nr. …, und … einen Immissionsrichtwertanteil von tagsüber 57 dB(A) nachts 42 dB(A) nicht überschreiten.

Die Tagzeit beginnt um 6.00 Uhr und endet um 22.00 Uhr. (…)“

Gegen die dem Vater des Antragstellers zugestellte bauaufsichtliche Genehmigung erhob jener Klage und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (Verfahren AN 9 K 10.02346/AN 9 E 10.02345). Auch ein weiterer Nachbar erhob gegen die Baugenehmigung Klage (Verfahren AN 9 K 10.02353). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlief für den Vater des Antragstellers erfolglos. Die Klage nahm der Vater des Antragstellers in der Folge zurück. Im Verfahren AN 9 K 10.02353 schlossen die Parteien am 25. April 2012 einen Vergleich, der den Terrassenbetrieb der Beigeladenen zum Gegenstand hatte. Der Antragsgegner verpflichtete sich in dem geschlossenen Vergleich dazu, in die bauaufsichtliche Genehmigung vom 13. Oktober 2010 eine weitere Auflage aufzunehmen, wonach der letzte Ausschank (Speisen/Getränke) für den Terrassenbetrieb spätestens um 21:30 Uhr erfolgen darf und der Betrieb in diesem Bereich um 22:00 Uhr zu enden habe. Am 5. Juli 2012 erließ der Antragsgegner einen diesen Vergleich umsetzenden Ergänzungsbescheid, der die Aufnahme einer neuen Auflage Nr. 23 mit dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichs in die Baugenehmigung vorsah. Dieser Ergänzungsbescheid wurde u.a. dem Vater des Antragstellers zugestellt und in der Folge bestandskräftig.

Mit undatiertem Schreiben, beim Landratsamt … am 20. August 2012 eingegangen, beschwerte sich der Antragsteller unter Bezugnahme auf den gerichtlichen Vergleich zum Terrassenbetrieb der Beigeladenen über die aus seiner Sicht unzureichende Umsetzung und eine bestehende nächtliche Ruhestörung. Der Antragsgegner mahnte daraufhin die Beigeladene zur Einhaltung der Regelung des Ergänzungsbescheids. Im Oktober 2012 ging die Beschwerde einer weiteren Nachbarin wegen ruhestörenden Lärms, ausgehend vom Terrassenbetrieb der Beigeladenen beim Landratsamt ein. Im August 2013 wandte sich der Vater des Antragstellers an die Polizeiinspektion … und erstattete wegen störenden Lärms, ausgehend vom Terrassenbetrieb der Beigeladenen, eine Ordnungswidrigkeitenanzeige, die im Hinblick auf die polizeilich getroffenen Feststellungen nach § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt worden war. Im Weiteren wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Juli 2015 an das Landratsamt und bat unter Auflistung von im Beisein von Zeugen durchgeführte Lärmpegelmessungen aus den Monaten April bis Juli 2015 um ein Einschreiten des Landratsamtes. Die zuständige Abteilungsleiterin des Landratsamtes vermerkte auf dem Schreiben des Antragstellers das Ergebnis einer amtsinternen Rücksprache, wonach u.a. die Beigeladene erneut hinsichtlich der Beschwerdesituation kontaktiert werden solle. Dies erfolgte mit Schreiben des Landratsamtes an die Beigeladene vom 22. Juli 2015. Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 wandten sich nun auch die Eltern des Antragstellers an das Landratsamt und legten dar, sie hätten im Juli 2015 drei Messungen im Beisein von Zeugen, darunter einmal auch ein Polizeibeamter, vorgenommen, die ein Ergebnis von durchschnittlich 61 bis 63 dB(A) ausgehend vom Terrassenbetrieb ergeben hätten. Der Vater des Antragstellers und der Antragsteller selbst erstatteten zudem im Juli und August 2015 mehrere Ordnungswidrigkeitenanzeigen bei der Polizeiinspektion …, die jedoch hinsichtlich der daraufhin vorgenommenen Nachschau der Polizeibeamten ohne Ergebnis blieben. Explizit stellten die Polizeibeamten vor Ort keine Ruhestörungen fest. Das Landratsamt sah nach Eingang und Auswertung einer Stellungnahme der Beigeladenen und des aufgrund einer am 28. Juli 2015 durchgeführten Ortseinsicht gewonnenen Eindrucks keine Anhaltspunkte für ein behördliches Einschreiten gegen die Beigeladene. Dies teilte das Landratsamt dann mit Schreiben vom14. Januar 2016 der Bevollmächtigten des Antragstellers mit, die sich mit Anwaltsschriftsatz vom 15. Dezember 2015 zur Vertretung des Antragstellers angezeigt hatte. Letztmals wandte sich die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 28. Mai 2018 an das Landratsamt und machte für den Antragsteller einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend. Konkrete neue Verstöße der Beigeladenen wurden darin nicht dargelegt, sondern allgemein angegeben, der von der Beigeladenen betriebene Biergarten habe in den letzten Jahren expandiert und verzeichne in den Sommermonaten „enorme Lärmpegel“, die den Antragsteller und seine Eltern in deren nächtlicher Ruhe stören würden. Auch auf dieses Schreiben der Bevollmächtigten hin gab das Landratsamt der Beigeladenen Gelegenheit zur Stellungnahme. Einen förmlichen Bescheid an den Antragsteller aufgrund des anwaltlichen Schriftsatzes vom 28. Mai 2018 erließ das Landratsamt nicht, sondern teilte das Ergebnis seiner Prüfung der Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 16. August 2018 mit. Das Landratsamt sah sich zum bauaufsichtlichen Einschreiten nicht veranlasst.

Mit Antragsschrift vom 25. September 2018, bei Gericht am 27. September 2018 eingegangen, beantragt der Antragsteller die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, um einen Rechtsstreit mit dem Antragsgegner zur Durchsetzung eines von ihm angenommenen Anspruchs auf bauaufsichtlichen Einschreitens zu vermeiden. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, der von ihm begehrte Sachverständigenbeweis der Ermittlung von Lärmimmissionen betreffe den Zustand einer Sache und sei unter diesem Gesichtspunkt zulässig. Er verweist auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts und des Oberlandesgerichts Nürnberg. Dem Antragsteller stehe auch ein rechtliches Interesse an der begehrten sachverständigen Feststellung zu. Insbesondere ergebe sich für den Antragsgegner eine Verpflichtung auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen einer Ermessensreduzierung auf Null, sofern der Sachverständigenbeweis die vom Antragsteller angegebene Überschreitung der in Auflage Nr. 12 der der Beigeladenen erteilten bauaufsichtlichen Genehmigung festgelegten Lärmpegel bestätige. Die aktuelle Situation des Freisitzbetriebes, der ausweislich der Werbung auf der Webseite der Beigeladenen nicht nur den Hotelgästen offen stehe, könne der Antragsteller mittels Zeugen und einer Beschreibung, wann welche Arbeiten auf dem Freisitz vorgenommen werden und bis wann sich dort Gäste aufhielten, darlegen; die Biergartensaison habe im Jahr 2019 ansonsten noch nicht begonnen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018, per Telefax am selben Tag bei Gericht eingegangen, nahm die Bevollmächtigte des Antragstellers zwei der vormals drei gestellten Beweisfragen zurück. Zuletzt beantragt der Antragsteller noch, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben über die Frage:

Der im rückwärtigen Grundstücksbereich an das Grundstück des Antragstellers mit der Flur-Nr. …, Gemarkung …, angrenzende Biergarten der Hotel …  mit der Flur-Nr. … bzw. …,  Gemarkung …, verstößt während seiner Betriebszeit gegen die gemäß Ziffer II. Nr. 12. des Bescheides vom 13.10.2010 seitens des Landratsamtes … erlassenen Auflage dergestalt, dass die Beurteilungspegel aller der vom Gaststättenbetrieb ausgehenden Geräusche, einschließlich des dazugehörenden Fahrzeugverkehrs, im Hinblick auf die Summenwirkung mit anderen gewerblichen Emittenten und zusammen mit der bestehenden …-Gastronomie an der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft den Immissionsrichtwertanteil von tagsüber 57 dB(A) und nachts 42 dB(A) in den Zeiten des Biergartenbetriebs (Mai bis September) überschreiten.

Antragsgegner und Beigeladene beantragen jeweils, den Beweissicherungsantrag abzulehnen.

Sie treten dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und erachten den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig. Es fehle dem Antragsteller das notwendige rechtliche Interesse. Auch betreffe die angestrebte Beweistatsache nicht den Zustand einer Sache im Sinne des § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Das Gericht hat die Akte des Antragsgegners zum Bauantrag der Beigeladenen Nr. … und den dazu gehefteten Schriftverkehr beigezogen. In diese Akte haben die Beteiligten Einsicht genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 98 VwGO kann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein selbstständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO durchgeführt werden. Nach § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann eine Partei, ohne dass ein Rechtsstreit anhängig ist, die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass (1.) der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, (2.) die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels, (3.) der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann (Satz 2). Letzteres träfe dann zu, wenn die vom Antragsteller behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsachen geeignet wären, den an sich verfolgten öffentlich-rechtlichen Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner zu tragen. Andererseits besteht kein rechtliches Interesse, wenn die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen für das letztendlich verfolgte Ziel ohne Bedeutung sind. An den Nachweis eines berechtigten Interesses dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Denn es kann nicht Sinn des selbstständigen Beweisverfahrens sein, die Erfolgsaussichten eines möglichen Rechtsstreits zwischen den Beteiligten bis ins Einzelne zu begutachten (vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 98 Rn. 293 und 295, m. w. N.). Allerdings ist keine schematische Prüfung vorzunehmen, sondern maßgebend auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen und danach das rechtliche Interesse zu bemessen. Insbesondere können die Besonderheiten des Verwaltungsprozesses eine andere Beurteilung gebieten (BayVGH, B.v. 1.4.2014 - 13 S 14.558 - BeckRS 2014, 50505). Diese Besonderheit rechtfertigt sich damit, dass sich der Verwaltungsprozess durch den Amtsermittlungsgrundsatz vom Zivilprozess unterscheidet und dies bei der entsprechenden Anwendung zivilprozessualer Reglungen nicht unberücksichtigt bleiben kann (BayVGH, a.a.O.; OVG Schleswig, B.v. 22.1.1998 - 2 M 36/97 - juris). Im Hinblick auf das Zulässigkeitserfordernis des § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist für ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit bedeutsam, dass die Möglichkeit der Vermeidung des Rechtsstreits nicht bereits daraus herzuleiten ist, dass der Antragsteller bei einem für ihn ungünstigen Sachverständigengutachten von einer Klageerhebung absehen wird. Sondern es ist bei der Prognose über die Vermeidung des Rechtsstreits vor allem auch darauf abzustellen, ob der Antragsgegner, wenn das Gutachten für den Antragsteller günstig ausfällt, dem Verlangen des Antragstellers nachkommen wird (OVG Schleswig, B.v. 19.9.1991 - 2 P 1/91 - NVwZ-RR 1992, 444). All dies hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 487 Nr. 4 ZPO). Diesem Maßstab wird der Antrag des Antragstellers nicht gerecht.

Die Kammer lässt es dahingestellt, ob die Zulässigkeit des Antrages auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bereits daran scheitert, dass - wenn man der Rechtsprechung insoweit folgt - von Teilen der land- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen wird, die Feststellung von Lärmstörungen, wie sie beispielsweise von einer Gaststätte ausgehen sollen, könnten nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein, da sie nicht den Zustand einer Sache im Sinne des § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 Unterfall 1 ZPO beträfen (vgl. LG Hamburg, B.v. 30.7.1999 - 307 T 74/99 - BeckRS 1999, 11726; OLG Frankfurt a.M., B.v. 17.9.2015 - 16 W 48/15 - IBRRS 2016, 0056; a.A. dagegen: OLG Saarbrücken, B.v. 5.1.2015 - 5 W 89/14 - NJOZ 2015, 576; ThürOLG, B.v. 15.4.2008 - 4 W 171/08 - IBRRS 2008, 1798).

Ebenso wenig scheitert die Zulässigkeit des Antrages daran, dass der Antragsteller sich zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene aus Art. 54 Abs. 2 BayBO auf die aus seiner Sicht nachbarschützende Auflage Nr. 12 zum der der Beigeladenen erteilten bauaufsichtlichen Genehmigung vom 13. Oktober 2010 stützt. Ob dieser Auflage tatsächlich die ihr vom Antragsteller zugedachte Funktion einer drittschützenden Regelung, die geeignet ist, ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Terrassenbetrieb der Beigeladenen zu begründen, zukommt, prüft das Gericht im selbständigen Beweisverfahren nicht umfassend. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen dürften aber die Wortlautfassung (insbesondere ist auch das Grundstück des Antragstellers vom Wortlaut der Auflage umfasst und bezieht sich die Auflage auf eine Summenwirkung u.a. mit dem bestehenden Gastronomiebetrieb) und der Gang des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens einschließlich des sich anschließenden Gerichtsverfahrens, wie es sich aus der vorgelegten Behördenakte vermittelt, dafür sprechen, dass mit der Auflage Nr. 12 jedenfalls das zumutbare Maß der „erheblichen Nachteile“ oder „erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft“ gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert ist, auf das sich der Antragsteller als betroffener Nachbar auch im Einzelfall berufen kann (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG u. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG). Weder der privatrechtlichen Vereinbarung vom 29. Juli 2007 noch dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. November 2010 zum Verfahren AN 9 E 10.02345 lässt sich entnehmen, der Antragsteller dulde bedingungslos Lärmimmissionen, die vom benachbarten Terrassenbetrieb der Beigeladenen auf sein Grundstück einwirken. Der zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichts verhält sich zu der hier in Rede stehenden Problematik vielmehr gar nicht. Die privatrechtliche Vereinbarung stellt ihrem Wortlaut nach nur auf die grundsätzliche Duldung des regelmäßigen Terrassenbetriebs innerhalb eines bestimmten Zeitkorridors ab. Einer Auslegung der privatrechtlichen Vereinbarung vom 29. Juli 2007, die die Auffassung der Beigeladenen stützt, bedarf es im selbständigen Beweisverfahren darüber hinaus aber nicht. Für die hier allein vorzunehmende Prüfung, ob sich der Antragsteller ersichtlich auf einen bzw. keinen öffentlich-rechtlich geregelten Anspruch gegen den Antragsgegner berufen kann, wozu die glaubhaft gemachten Tatsachen zugrunde zu legen sind, genügt es, dass die Möglichkeit eines solchen Anspruches besteht. Die Kammer lässt es zudem insoweit genügen, dass dem Antragsteller im Regelfall „nur“ ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich seines Begehrens auf (bauaufsichtliches) Einschreiten der Verwaltung zustehen kann (vgl. VGH Kassel, B.v. 12.4.2018 - 2 B 227/18 - BeckRS 2018, 9397; BayVGH, B.v. 18.6.2008 - 9 ZB 07.497 - BeckRS 2008, 28071). Ob dieser Anspruch sich folglich zu einem Schutzanspruch auf Einschreiten wegen einer möglichen Ermessensreduzierung auf Null verdichtet haben könnte, ist für das selbständige Beweissicherungsverfahren ohne Bedeutung.

Diese Möglichkeit eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist dabei nicht schon durch den Ergänzungsbescheid vom 5. Juli 2012 sowie - wie gezeigt - die vorgenannte privatrechtliche Vereinbarung zwischen Antragsteller/Vater des Antragstellers und Beigeladener offenkundig widerlegt.

Die Möglichkeit eines Anspruchs des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Begehrens auf bauaufsichtliches Einschreiten ist gleichwohl nicht glaubhaft gemacht. Der vom Antragsteller begehrte Sachverständigenbeweis stellt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar, der den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht trägt (BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 15 C 14.1592 - BeckRS 2017, 128018). Zwar wäre eine sachverständig nachgewiesene Überschreitung der in Auflage Nr. 12 zur bauaufsichtlichen Genehmigung vom 13. Oktober 2010 angegebenen Lärmwerte ein gewichtiges Indiz, das in die Ermessenserwägungen des Antragsgegners einzustellen wäre. Auch kann sich der Antragsgegner nicht darauf zurückziehen, eigene Messungen mangels vorhandener Messgeräte nicht vornehmen zu können, da ihm im Rahmen der behördlichen Amtsermittlungspflicht ggf. selbst die Pflicht zur Beauftragung eines immissionsfachlichen Gutachtens treffen würde, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für eine konstante Lärmpegelüberschreitung der vom Antragsteller behaupteten Art vorliegen. Auf der anderen Seite hat der Antragsteller weder in seiner Antragsschrift oder in der weiteren Folge der gewechselten Schriftsätze dezidiert dazu vorgetragen, welche neuen Anknüpfungstatsachen seit den Ermittlungen des Antragsgegners im Jahr 2015 das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten untermauern, noch hat er dies durch Vorlage entsprechender eigener, neuerer und nachvollziehbarer Messprotokolle und Ereignislisten o.ä. glaubhaft gemacht. Dazu lassen sich insbesondere auch keine Ansätze aus den zur Antragschrift eingereichten Anlagen, v.a. dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers an den Antragsgegner vom 28. Mai 2018, entnehmen. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass der Vortrag des Antragstellers in diesem Punkt pauschal und unsubstantiiert bleibt. Zwar lassen sich aus der vorgelegten Behördenakte des Antragsgegners einzelne Ereignisse entnehmen, bei denen der Antragsteller oder sein Vater unter Vorlage singulärer Messprotokolle Ordnungswidrigkeitenanzeigen gefertigt hatten. Diese datieren jedoch sämtlich aus den Jahren 2013 bis 2015, beschränkten sich auf nur wenige (behauptete) Verstöße und verliefen im Ergebnis der durchgeführten behördlichen bzw. polizeilichen Ermittlungen ergebnislos. Neuere Ereignisse erheblicher Lärmüberschreitungen behauptet der Antragsteller dagegen weder substantiiert gegenüber dem Antragsgegner noch im aktuellen gerichtlichen Beweisverfahren. Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 18. April 2019 lassen nicht eindeutig erkennen, ob sich der Antragsteller hierbei auf die Ereignisse aus dem Jahr 2015 oder auf aktuelle Wahrnehmungen beruft. Soweit der Antragsteller aktuelle Wahrnehmungen vortragen lassen sollte, bleiben diese hinsichtlich der Lärmproblematik durch rein subjektives Empfinden des Antragstellers geprägt und werden nicht mittels neuer, eigener Messprotokolle objektiv belegt. Aus der Behördenakte ist dem gegenüber nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner auf die früheren Beschwerden des Antragstellers vollständig untätig geblieben wäre. Ob die vorgenommenen Ermittlungen des Landratsamtes unzureichend waren, braucht das Gericht nicht zu entscheiden. Ein völliges, u.U. sogar jahrelanges Untätigbleiben der Behörde, das aus sich heraus bereits die Möglichkeit eines Anspruchs des Antragstellers auf ermessensgerechtes Tätigwerden nahelegt, ist jedenfalls aus der Behördenakte nicht ersichtlich. Im Ergebnis stellt sich daher der angestrengte Sachverständigenbeweis als zur Ausforschung von Anhaltspunkten dienend dar, die es dem Antragsteller erst ermöglichen sollen, einen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner zu bekräftigen, nachdem das Landratsamt offenkundig die vom Antragsteller selbst vorgenommenen Messungen als nicht aussagekräftig erachtet hat. In diesem Zusammenhang bemerkt das Gericht, dass es allerdings auch nicht in die Verantwortungssphäre des Antragstellers fällt, erst eigene gerichtsfeste Messungen vorzunehmen, bevor das Landratsamt sich zur Aufnahme von Ermittlungen nach Art. 24 BayVwVfG veranlasst sieht (VG Freiburg, U.v. 26.9.2017 - 3 K 2517/15 - juris Rn. 65). Insoweit genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, die ein bauaufsichtliches Einschreiten möglich erscheinen lassen. Solche konkreten Anhaltspunkte kann der Antragsteller grundsätzlich auch durch eigene Lärmpegelmessungen als „Störungsprotokoll“ aufzeigen. Welche Aussagekraft solche „Störungsprotokolle“ im Einzelnen etwa hinsichtlich der Messdauer, des Messzeitpunktes, des Messortes und der Messhäufigkeit aufweisen müssen, um ein bauaufsichtliches Ermitteln und Einschreiten des Antragsgegners (auch gegenüber der Beigeladenen) zu begründen, braucht das Gericht für den vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu entscheiden. Dass die Beigeladene in den Sommermonaten des Jahres mit ihrem Freisitzbetrieb die beauflagten Lärmpegel überschreitet, behauptet der Antragsteller hier jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt letztlich ins Blaue hinein. Denn den von ihm bzw. seinem Vater vorgenommenen Messungen aus dem Jahr 2015 (als objektivierte konkrete Anhaltspunkte) kommt nach Auffassung des Gerichts keine Aussagekraft hinsichtlich der aktuellen Situation mehr zu.

Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens erweist sich folglich im Ergebnis als unzulässig und war abzulehnen. Soweit der Antrag teilweise zurückgenommen wurde, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 1 und 3 VwGO einzustellen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller insoweit als unterlegenen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung entnimmt das Gericht aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Den so zugrunde gelegten Wert für einen Hauptsacheanspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten in Höhe von 7.500,00 EUR hat das Gericht für die vorliegende Verfahrensart auf ein Drittel, mithin auf 2.500,00 EUR ermäßigt (BayVGH, B.v. 23.8.2011 - 2 CS 11.1218 - juris).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

Der Antrag muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Gegners;
2.
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3.
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4.
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.