Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. Apr. 2019 - AN 17 S 19.50331

bei uns veröffentlicht am16.04.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (AN 17 K 19.50332) gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 6. März 2019 wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer von der Antragsgegnerin erlassenen Abschiebungsanordnung nach Rumänien.

Die Antragstellerin ist irakische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie wurde am …1973 in …Irak geboren. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Januar 2019 in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Landweg über die Türkei, Griechenland, Rumänien und Österreich kommend ein. Am 11. Februar 2019 stellte die Antragstellerin einen förmlichen Asylantrag. Die Befragung vor dem Bundesamt nach § 25 AsylG zu den Asylgründen erfolgte am 18. Februar 2019. In der Befragung gab die Antragstellerin an, ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen zu haben. Sie sei Analphabetin. Mit ihrem Mann sei sie bereits seit mehr als 30 Jahren verheiratet. Ihre irakischen Passdokumente habe sie nicht mitgenommen. Im Irak sei sie vor mehr als fünf Jahren in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie habe sich im Irak einer Operation am Rücken unterzogen und danach einen Bakterienbefall gehabt. Sie könne über ihre Krankheiten keine Nachweise mehr vorlegen. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 trennte die Antragsgegnerin das Asylverfahren der Antragstellerin vom gemeinsamen Asylverfahren mit Herrn …, geb. am … 1964 ab, da die Antragsteller getrennt gereist seien und eine Heiratsurkunde nicht haben vorlegen können. Das Asylverfahren zu Herrn …, nach Angabe der Antragstellerin ihr Ehemann, führt die Antragsgegnerin seitdem unter dem Aktenzeichen …, das Verfahren zur Antragstellerin zum Aktenzeichen … Persönliche Dokumente der Antragstellerin, darunter eine in arabischer Schrift verfasste, auf die Antragstellerin ausgestellte Heiratsurkunde der Republik Irak, Ministerium des Inneren, vom 30. August 1988, die die Antragsgegnerin ins Deutsche übersetzen ließ, wurden durch die Zentrale Ausländerbehörde Mittelfranken erst mit Schreiben vom 11. März 2019 an die Antragsgegnerin übersandt. In der Bundesamtsakte der Antragstellerin finden sich keine Anhörungsniederschriften zur Zulässigkeit ihres Asylantrages und zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nach der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-Verordnung). Es fehlt in der Akte ebenfalls eine Übersicht über das Ergebnis der Abfrage aus der EURODAC-Datenbank zur Antragstellerin. Unter dem 20. Februar 2019 richtete das Bundesamt unter der EURODAC-Nummer … ein Übernahmeersuchen an die rumänischen Behörden zur Übernahme der Antragstellerin. Die rumänischen Behörden beantworteten das Übernahmeersuchen am 4. März 2019 und sagten die Übernahme der Antragstellerin bis zum 4. September 2019 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c) Dublin III-Verordnung zu. Am 1. Februar 2019 hätte Rumänien zudem gegenüber Österreich ein Übernahmeersuchen akzeptiert. Am 4. Februar 2019 hätten die österreichischen Behörden mitgeteilt, dass die Antragstellerin flüchtig sei, so dass die Überstellungsfrist durch die Republik Österreich auf 18 Monate bis zum 1. August 2020 verlängert worden sei.

Am 6. März 2019 erließ die Antragsgegnerin den angegriffenen Bescheid. Sie lehnte den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 13. März 2019 gegen Empfangsbestätigung zugestellt. In den Gründen führt das Bundesamt u.a. aus, die Erkenntnisse des Bundesamtes zur Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Dublin III-Verordnung hätten sich durch Abgleich der EURODAC-Fingerabdrücke ergeben. Die Antragstellerin hätte im Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates im Wesentlichen vorgetragen, sie habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt aber unter Zwang Fingerabdrücke abgeben müssen. Sie habe in Rumänien viel Schlechtes erlebt. Hinsichtlich der Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG seien die Angaben der Antragstellerin zu ihren Krankheiten zugrunde gelegt worden. Die Antragstellerin habe angegeben, sie leide unter Diabetes, habe Bluthochdruck, psychische Probleme und Rheuma. Weiterhin seien ihr bei einer Operation in … zehn Schrauben in die Wirbelsäule eingebracht worden. Ärztliche Atteste habe sie nicht dabei. Sie sei in Deutschland beim Arzt gewesen. Sie sei darauf hingewiesen worden, ihre psychischen Probleme und ihre Wunden am Bein (vom Diabetes) untersuchen zu lassen.

Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten am 20. März 2019 Klage und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Eine Begründung der Klage erfolgte zunächst nicht. Mit Schriftsatz vom 15. April 2019, bei Gericht per Telefax am selben Tag eingegangen, reichte die Bevollmächtigte Antrags- und Klagebegründung nach. Sie wendet für die Antragstellerin systemische Mängel im rumänischen Asylsystem ein. Zudem sei für die Antragstellerin ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen anzunehmen.

Die Antragsgegnerin nahm mit Schriftsatz vom 21. März 2019 Stellung und beantragte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antrag abzulehnen.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 2. April 2019 erbat der Berichterstatter von der Antragsgegnerin die Vorlage der Bundesamtsakte zum Ehemann der Antragstellerin sowie der Übersicht über das Ergebnis der Abfrage aus der EURODAC-Datenbank und der Anhörungsniederschriften zur Zulässigkeit des Asylantrages und zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates. Daraufhin übersandte die Antragsgegnerin am 8. April 2019 erneut die Teilakte zum Az. … Mit Verfügung vom 9. April 2019 wies der Berichterstatter darauf hin, dass der gerichtlichen Verfügung vom 4. April 2019 damit nicht Genüge getan sei und bat die Antragsgegnerin mit Fristsetzung bis zum 15. April 2019 um sachgerechte Aktenvorlage sowie Abgabe einer Stellungnahme. Am 10. April 2019 wurde dem Gericht daraufhin die Teilakte zum Az. … ein drittes Mal elektronisch übersandt, die Akte zum Az. … dagegen nicht. In dem Aktenvorgang zur Antragstellerin ist ein interner Vermerk der Antragsgegnerin niedergelegt, wonach dem Gericht auch die Akte zum Ehemann der Antragstellerin zu übersenden sei. Ferner sei in einem Begleitschreiben an das Gericht anzugeben:

„Darüber hinaus gibt es keinen Treffer aus der EURODAC-Datenbank, weshalb die Akte auch keine Unterlagen zur Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags sowie zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates enthält.“

Wegen der Ausführung der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte sowie auf die Sachverhaltsdarstellung im angegriffenen Bescheid Bezug genommen.

II.

Die Kammer entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG über den Antrag im einstweiligen Rechtschutzverfahren durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des mit der Klage angegriffenen Bescheids (§ 88 VwGO) ist auch begründet.

Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen. Eine Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG entfaltet von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag ist begründet. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse der Antragsteller und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 90 ff.).

Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Es ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls offen, ob sich der angegriffene Bescheid in Ziffer 3. als rechtswidrig erweist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Die Erfolgsaussichten der Klage sind nicht bereits deshalb als offen zu beurteilen, weil die Antragstellerin sich auf sog. systemische Mängel im rumänischen Asylsystem beruft, die im Falle ihres Gegeben seins zu einer (rechtlichen) Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung führen würden. Mit diesem Argument wird sie - auch unter Beachtung der vorgetragenen Behandlung durch die rumänischen Behörden im Falle der Wahrunterstellung - voraussichtlich ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u.a. - NVwZ 2012, 417; U.v. 10.12.2013, C-394/12 - juris), die die Kammer als maßstäblich zugrunde legt, ist eine Überstellung eines Asylsuchenden an einen anderen Mitgliedsstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta (GR-Charta) zur Folge hätte. Die Kammer geht in ihrer ständigen Rechtsprechung unter Zugrundelegung aktueller Erkenntnismittel und in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Rumänien davon aus, dass das rumänische Asylsystem nicht an derart schwerwiegenden Defiziten in einer Vielzahl von Fällen leidet, die als systemische Mängel bezeichnet werden können (vgl. VG Lüneburg, U.v. 13.3.2019 - 8 B 51/19 - juris Rn. 17 - 22; VG Aachen, B.v. 21.9.2018 - 6 L 1144/18.A - juris Rn. 22 - 59; VG Bayreuth, B.v. 14.11.2017 - B 6 S 17.50926 - juris Rn. 33 - 37; VG Karlsruhe, B.v. 12.9.2017 - A 1 K 10625/17 - juris Rn. 5 - 11, BayVGH, B.v. 25.6.2018 - 20 ZB 18.50032 - juris Rn. 8, vorausgegangen VG Ansbach, U.v. 26.3.2018 - AN 17 K 18.50003 - juris Rn. 27; i.Ü. vgl. auch: VG Ansbach, B.v. 01.08.2018 - AN 17 S 18.50569 - BeckRS 2018, 17544; B.v. 14.02.2018 - AN 17 S 18.50128 - BeckRS 2018, 1918; B.v. 26.02.2019 - AN 17 S 19.50134 - BeckRS 2019, 2864). Dies betrifft insbesondere die Fragen der Inhaftierung von Asylsuchenden und der allgemeinen Versorgungslage, wie die Antragstellerin sie anspricht. So teilte das Auswärtige Amt dem Verwaltungsgericht Ansbach auf eine Anfrage mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 mit, dass nach dortiger Kenntnis das rumänische Asylsystem, auch von im Dublin-Verfahren rücküberstellten Personen, auf den einschlägigen Richtlinien der EU basiert und die rechtlichen Standards tatsächlich einhält. In der Regel erfolge die Unterbringung von Asylantragstellern, auch von im Dublin-Verfahren Rücküberstellten, bis zur Asylentscheidung in offenen Aufnahmeeinrichtungen. Eine Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten, also eine Inhaftierung, erfolge nur in bestimmten gesetzlichen Situationen, etwa, wenn das Risiko besteht, dass sich der Asylantragsteller dem Verfahren entzieht oder wenn die nationale Sicherheit gefährdet ist. Gegenüber minderjährigen Schutzsuchenden finde diese Maßnahme keine Anwendung. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen sowie weiterer staatlicher Fürsorgeleistungen, darunter auch der gesundheitlichen Versorgung, bestünden nach Erkenntnis des Auswärtigen Amtes keine tatsächlichen Hinderungsgründe, Arbeit in Rumänien zu finden und Integrationsangebote zur Sprachförderung und Qualifizierung in Anspruch zu nehmen. Die monatlichen staatlichen Ausgaben pro Asylantragsteller betrügen 1.150 Lei, was etwa 261 Euro entspreche. Der Schutzsuchende erhalte davon ca. 68 Euro monatlich ausgezahlt, der Rest werde zur Deckung der Kosten für Unterbringung und ärztliche Versorgung verwendet. Nach der rumänischen Gesetzes- und Verordnungslage (Eilverordnung der rumänischen Regierung Nr. 44/2004) stehen dem Personenkreis der Asylantragsteller die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung analog rumänischen Staatsangehörigen offen. Es existiere in Rumänien eine Krankenversicherungspflicht, wodurch der Zugang zu medizinischer Versorgung auch tatsächlich gewährleistet werde. Dies werde durch den Staat zentral koordiniert und ein einheitlicher Standard auf menschenwürdigem Niveau sichergestellt. Unterschiede in der Versorgungslage bestünden allenfalls regional. Die Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes decken sich dem Grunde nach mit weiteren Erkenntnismitteln, etwa einer Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) zu Rumänien vom 13. Mai 2014 oder dem Country Reports of Human Rights Practices for 2016 des United States Department of State. Rumänien ist auch nicht in der jüngeren Vergangenheit durch eine öffentliche Berichterstattung aufgefallen, die jene Erkenntnisse im Umgang mit Schutzsuchenden und Dublin-Rückkehrern erschüttern würde. Insoweit sind die von der Antragstellerin angegebenen Erkenntnisquellen nicht geeignet, die Kammer zu einer Änderung ihrer ständigen Rechtsprechung in Bezug auf systemische Mängel im rumänischen Asylsystem zu veranlassen, zumal sie Einzelfälle aber keine systemischen Defizite aufzeigen.

Vorliegend ist jedoch offen, ob die Antragsgegnerin die einschlägigen Verfahrensregeln und Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung eingehalten hat, insbesondere ob das nach Art. 5 Abs. 1 Dublin III-Verordnung im Regelfall obligatorische Gespräch mit der Antragstellerin zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates geführt worden ist. Welche Wirkung einem fehlenden Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin III-Verordnung rechtlich beizumessen ist, ist in der Verwaltungsgerichtsbarkeit - und soweit ersichtlich auch durch den EuGH - noch nicht abschließend geklärt. Mit beachtlicher Argumentation kann dazu vertreten werden, dass ein solcher formeller Fehler stets zur Rechtswidrigkeit des Dublin-Bescheids führt (vgl. VG Potsdam, B.v. 26.09.2016 - VG 4 L 763/16.A - BeckRS 2016, 52640; VG Frankfurt (Oder), B.v. 09.03.2017 - VG 7 L 453/16.A [unveröffentlicht]). Im Weiteren ist auch die Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als offen zu bewerten, so dass insoweit auch bei Annahme der Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststeht, dass die Abschiebung durchführbar ist.

Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu treffende Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin als „offen“ ergibt sich dabei allein aus dem Grundsatz, dass die Antragstellerin das Recht hat, gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin ein wirksames Rechtsmittel zu erheben und das Gericht diesen Grundsatz unter Beachtung der vorgelegten Aktenlage im Fall der Antragstellerin als gefährdet ansieht. Das Recht auf ein wirksames, auf Sach- und Rechtfragen gerichtetes Rechtsmittel folgt für Entscheidungen nach der Dublin III-Verordnung bereits aus Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung. Der Europäische Gerichtshof hat Art. 27 Abs. 1 Dublin III-Verordnung dahingehend konkretisiert, dass er zum einen die Prüfung der Anwendung der Dublin III-Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfasst, in den der Asylsuchende überstellt wird (EuGH, U.v. 26.07.2017 - C-670/16 - NVwZ 2017, 1601 Rn. 43 - Mengesteab; U.v. 25.10.2017 - C-201/16 - NVwZ 2018, 43 Rn. 37 - Shiri; U.v. 25.01.2018 - C-360/16 - NVwZ 2018, 560 Rn. 30 - Aziz Hasan). Der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung kommt mithin ein subjektives Recht zu, auf das sich die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren berufen kann.

Die Einhaltung der Zuständigkeitskriterien nach dem Dritten Kapitel der Dublin III-Verordnung sowie der Verfahrensgrundsätze aber auch hinsichtlich der Prüfung des Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung durch die Antragsgegnerin kann das Gericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit anhand der Bundesamtsakte prüfen. Es liegt zwar nahe, dass die Antragsgegnerin ihre Erkenntnisse tatsächlich, wie im angegriffenen Bescheid angegeben, aus dem Abgleich der Fingerabdrücke der Antragstellerin mit der EURODAC-Datenbank gewonnen und ein Gespräch mit der Antragstellerin nach Art. 5 Abs. 1 Dublin III-Verordnung geführt hat. Dem stehen aber die fehlende Übersicht des Ergebnisses der Abfrage aus der EURODAC-Datenbank und der Anhörungsniederschrift zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats in der Bundesamtsakte und die Erklärung der Antragsgegnerin vom 10. April 2019 gegenüber dem Gericht entgegen. Ob sich insoweit aus der Bundesamtsakte zum Ehemann der Antragstellerin Erkenntnisse vermitteln, die den angegriffenen Bescheid der Antragstellerin stützen, konnte das Gericht ebenfalls mangels Vorlage dieser Akte nicht prüfen. Aus der aktenkundigen Anhörung der Antragstellerin zu ihren Asylgründen nach § 25 AsylG ergeben sich die im Bescheid verwerteten Angaben der Antragstellerin ebenfalls nicht. Allein schon aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid Angaben der Antragstellerin verwertet, die so nicht dokumentiert sind, folgt eine Verletzung des Anspruchs auf ein wirksames Rechtsmittel gegen den angegriffenen Bescheid.

Das Gericht erachtet schließlich auch die Frage, ob sich die Antragstellerin mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die von ihr vorgetragenen Erkrankungen berufen kann vor dem Hintergrund des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz als offen. Zwar sind die Anspruchsvoraussetzungen eines gesundheitsbezogenen Abschiebungsverbotes nach dieser Vorschrift als streng zu beurteilen, so dass nicht schon jede vorgetragene Erkrankung des Asylantragstellenden genügt, ein Abschiebungsverbot eingreifen zu lassen. Insbesondere hat der Gesetzgeber mittlerweile ausdrücklich klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 2 und 3 AufenthG). Indes kann das Gericht im vorliegenden Fall gleichsam wie bei der Einhaltung der Kriterien nach der Dublin III-Verordnung die von der Antragsgegnerin dazu herangezogene, an den Angaben der Antragstellerin orientierte Begründung nicht aus der vorgelegten Bundesamtsakte nachvollziehen, so dass es folglich weiterer Sachaufklärung bedarf. Die fehlende Klarheit in der Sache geht jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hier zu Lasten der Antragsgegnerin, da sie diese selbst verursacht hat.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat somit Erfolg und führt zur begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3. des angegriffenen Bescheids.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 80 AsylG).

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


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(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin W., Bamberg, beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11.08.2017 (Az. B 6 K 17.50927) gegen Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 03.08.2017 wird angeordnet.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung ihrer Überstellung nach Rumänien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.

Die Antragsteller, ein Ehepaar und zwei ihrer minderjährigen Kinder, sind afghanische Staatsangehörige und sunnitische Muslime. Sie sind Tadschiken und stammen aus einem Dorf in der Provinz Kabul. Nach eigenen Angaben verließen sie ihr Herkunftsland am 20.09.2016 und durchreisten den Iran, die Türkei, Griechenland, Albanien, Kosovo und Serbien. Von dort gelangten sie nach Rumänien. Am 03.05.2017 stellten der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 nach Angaben der rumänischen Behörden in Timisora für sich und ihre Kinder Asylanträge, die am 26.06.2017 abgelehnt wurden. Dagegen legten sie keine Rechtsbehelfe ein, sondern fuhren, versteckt auf einem Lkw, nach Deutschland weiter, wo sie am 02.07.2017 ohne Visa und Identitätspapiere einreisten.

Eine Eurodac-Recherche am 02.07.2017 gab Aufschluss über die Asylantragstellung der Antragsteller zu 1 und 2 am 03.05.2017 in Timisora (Rumänien) (RO 1…).

Am 06.07.2017 stellten die Antragsteller zu 1 und 2 für sich und die Antragsteller zu 3 und 4 in Bamberg Asylanträge. Bei seiner in Dari durchgeführten Anhörung am 10.07.2017 erklärte der Antragsteller zu 1, ein Mafiaboss, der ihm bereits im Zusammenhang mit einem gescheiterten Bauprojekt in Afghanistan nachgestellt habe, habe ihn auch in Rumänien bedroht. Die Antragstellerin zu 2, die im Anschluss daran angehört wurde, ergänzte, ein Afghane habe sie in Rumänien davor gewarnt, dieselben Leute, die ihnen in ihrem Herkunftsland Schwierigkeiten bereitet hätten, seien nun auch in Rumänien, um ihnen Probleme zu machen. Daraufhin seien sie so schnell wie möglich nach Deutschland weitergereist.

Am 18.07.2017 stellte die zuständige deutsche Dublin-Einheit ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO für die Antragstellerin zu 2 und ihre Kinder an die rumänischen Behörden. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zu 2 voraussichtlich am 01.08.2017 ein Kind erwarte. Am 20.07.2017 wurde ein entsprechender Antrag für den Antragsteller zu 1 gestellt. Am 01.08.2017 erklärte sich die rumänische Dublin-Einheit zur Rückübernahme der Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 d Dublin III-VO bereit. Auf die ihr mitgeteilte Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2 ging die rumänische Behörde nicht ein und äußerte sich insbesondere auch nicht dazu, wie die Antragsteller in Rumänien untergebracht werden würden.

Mit Bescheid vom 03.08.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziff. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1

AufenthG auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.

In einem Vermerk vom 03.08.2017 geht das Bundesamt davon aus, dass die Zuständigkeit auf die Republik Rumänien am 01.08.2017 übergegangen ist und die Überstellungsfrist am 01.02.2018 endet. Am 11.08.2017 kam in Bamberg ein weiterer Sohn als drittes Kind der Antragsteller zu 1 und 2 zur Welt.

Mit Telefax ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.08.2017 haben die Antragsteller Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.08.2017 aufzuheben sowie über den Antrag auf Asyl neu zu entscheiden (Az. B 6 K 17.50927).

Ebenfalls am 11.08.2017 haben ihre Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides vom 03.08.2017 anzuordnen.

Außerdem haben sie beantragt,

den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin …, B., beizuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung sei anzuordnen, weil Rumänien nicht zuständig sei, weil die Antragsteller dort keinen Antrag gestellt hätten. Außerdem wiesen das Asylverfahren und die Unterbringung in Rumänien systemische Schwachstellen auf, so dass Deutschland von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe. Weiter bestehe ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK, weil Rumänien keine Zusicherung abgegeben habe, dass die Familie mit den inzwischen drei minderjährigen Kindern kindgerecht untergebracht werde. Darüber hinaus habe die Abschiebung nach Rumänien zu unterbleiben, weil die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller zu 1 dort von der afghanischen Mafia getötet werde. Schließlich sei die Antragsgegnerin gehindert, die Antragstellerin zu 2 während der achtwöchigen Mutterschutzfrist nach der Geburt ihres dritten Kindes abzuschieben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie beruft sich auf die Begründung des Bescheides vom 03.08.2017.

Mit Bescheid vom 02.10.2017 wurde der Asylantrag des dritten Kindes ebenfalls als unzulässig abgelehnt, festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, die Abschiebung nach Rumänien angeordnet und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls Klage erhoben (Az. B 6 K 17.51093) und ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (Az. B 6 S 17.51092).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin , B., beigeordnet.

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, verspricht der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung, den die Antragsteller, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, gestellt haben, Aussicht auf Erfolg. Deshalb wird gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt und gemäß § 121 Abs. 2 ZPO die für eine Vertretung erforderliche Rechtsanwältin beigeordnet.

2. Der nach § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG zulässige Antrag ist begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage anordnen, wenn die Klage nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht insbesondere eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen und bei offenen Erfolgsaussichten das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides abzuwägen.

Die angegriffene Abschiebungsanordnung stellt sich bei der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig dar. Deshalb hat das Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurückzutreten.

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung darf als Festsetzung eines Zwangsmittels erst dann ergehen, wenn alle Voraussetzungen für die Abschiebung erfüllt sind, also feststeht, dass der andere Staat zuständig ist und die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht – wenn auch nur vorübergehend – aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist.

a) Zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens ist zwar die Republik Rumänien.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

aa) Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist dann, wenn festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Grenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig.

Zuständig für die Prüfung des Antrags der Antragsteller auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO Rumänien, weil festgestellt wurde, dass die Antragsteller aus einem Drittstaat (Serbien) kommend die Landgrenze Rumäniens illegal überschritten haben. Seit dem illegalen Grenzübertritt bis zur Antragstellung in Rumänien am 03.05.2017, auf die gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO abzustellen ist, waren die zwölf Monate noch nicht vergangen, mit deren Ablauf gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit Rumäniens endet.

bb) Gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat (Rumänien) verpflichtet, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO einen Drittstaatsangehörigen wieder aufzunehmen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag gestellt hat. Diese Vorschrift ist hier anzuwenden. Zum einen liegt ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vor. Mittels dieses Beweismittels ist festgestellt, dass die Antragsteller in Rumänien bereits Anträge gestellt haben und nicht lediglich ein Grenzübertritt vorliegt (Art. 24 Abs. 4, Art. 9 Abs. 1 Eurodac-VO). Zum zweiten hat die rumänische Dublin-Einheit mitgeteilt, dass die rumänischen Behörden die Anträge am 26.06.2017 abgelehnt haben. Zum dritten haben die Antragsteller selbst angegeben, dass sie nicht während der Prüfung, sondern erst nach der Ablehnung der Anträge nach Deutschland weitergereist sind.

cc) Die Zuständigkeit Rumäniens ist nicht gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO entfallen. Danach ist der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn nicht innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO festgesetzten Frist von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung ein Treffer am 02.07.2017 gemeldet und die Wiederaufnahmegesuche am 18. bzw. 20.07.2017 gestellt wurden, ist diese Frist eingehalten worden. Rumänien hat dem auf Angaben aus dem Eurodac-System gestützten Gesuch vom 01.08.2017 binnen zwei Wochen stattgegeben (Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).

dd) Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist, die gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit der Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs durch die rumänische Dublin-Einheit am 01.08.2017 zu laufen begann, endet am 01.02.2018 und ist damit noch nicht abgelaufen.

ee) Weiter ergibt sich die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrages der Antragsteller auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Insbesondere können die Antragsteller einer Überstellung nach Rumänien nicht mit Erfolg mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtscharta, Art. 3 EMRK mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Rumänien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 UnterAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO).

Bei der dazu anzustellenden Prüfung kommt es nur darauf an, ob im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen systemische Mängel bestehen, nicht jedoch darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob der Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Derartige individuelle Erfahrungen sind vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung, hier Rumänien, vorliegen (BVerwG, B. v. 06.06.2014 – 10 B 35/14 – NVwZ 2014, 1677/1679 Rn. 6).

Gegen das Vorliegen systemischer Mängel spricht zunächst, dass die EU-Kommission die nach dem EU-Beitritt Rumäniens zum 01.01.2007 die Entwicklung des Landes weiter überwacht hat und in jährlichen Monitoring-Berichten die Ergebnisse festgehalten hat, im Zeitraum von 2007 bis 2017 in keiner Form auf noch bestehende Defizite des Asylverfahrens eingegangen ist. Auch die Aktivitäten des UNHCR und anderer NGOs, mit denen Rumänien zusammenarbeitet, lassen keine grundlegenden Verletzungen der GFK oder der EMRK erkennen (VG Düsseldorf, B. v. 10.04.2017 – 22 L 668/17.A – juris Rn. 32).

Einen systematischen Mangel begründet insbesondere nicht, die trotz der wesentlichen Erhöhung in den letzten zwei Jahren immer noch im Vergleich zum deutschen Niveau geringe Höhe der Barbezüge von Asylsuchenden. Denn die finanzielle Hilfe von insgesamt 114,00 EUR monatlich fällt nicht deutlich gegenüber dem durchschnittlichen Monatslohn von 462,00 EUR und dem gesetzlichen Mindestlohns von 275,00 EUR in Rumänien deutlich ab (VG Düsseldorf a.a.O., juris Rn. 52-63). Auch die sonstigen vorliegende Informationen lassen nicht den Schluss zu, dass gegenwärtig in Rumänien systematisch gegen die Vorschriften der Richtlinie 2003/9/EG (Aufnahmerichtlinie) verstoßen wird oder menschenrechtswidrige Aufnahmebedingungen vorherrschen ( in diesem Sinne neuestens auch VG Karlsruhe, B. v. 12.09.2017 – A 1 K 10625/17 – juris Rn. 5-11; Österreichisches BVerwG, Erkenntnis v. 28.09.2017 – W 1538 2164766-1 - abrufbar unter www.ris.bka,gv.at; VG Göttingen, B. v. 04.10.2017 – 2 B 683/17 – juris Rn. 12 -19).

Soweit Gerichte demgegenüber systemische Mängel bejahen, stützen sie sich dabei auf (jedenfalls nunmehr) veraltete Erkenntnismittel (VG Schwerin, B. v. 27.03.2015 – 3 B 236/15 Asjuris Rn. 14f.: Bericht des UNHCR von 2012) oder die Entscheidungen betreffen die von der Rückführung von abgelehnten Asylbewerbern zu unterscheidende Rücküberstellung von subsidiär Schutzberechtigten (VG Bremen, B. v. 02.02.2017 – 5 V 131/17 - juris Rn.12f.).

b) Die aufschiebende Wirkung der Klage ist jedoch anzuordnen, weil der Rücküberstellung zum derzeitigen Zeitpunkt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m.Art. 3 EMRK entgegensteht.

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot setzt dabei voraus, dass ernsthafte, durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Ausländer Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. von. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere auch darauf, ob der Ausländer der Gruppe der besonders verletzlichen Personen zuzuordnen ist.

Zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen gehören Familien mit Neugeborenen und Kleinkindern. Insbesondere minderjährige Asylbewerber bedürfen, auch wenn sie von ihren Eltern begleitet werden, eines besonderen Schutzes, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind. Sie dürfen deshalb unter Wahrung der Familieneinheit nur in Aufnahmeeinrichtungen Einrichtungen untergebracht werden, die dem Alter der Kinder entsprechen, so dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Andernfalls wird die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter das Verbot in Art. 3 EMRK zu fallen (EGMR, U. v. 4.11.2014 – 29217/12 – NVwZ 2014, 127131 Rn. 119f. Tarakhel).

Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren in Rumänien bestandskräftig erfolglos beendet war, können nach Erkenntnissen des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich, die am 19.09.2016 schriftlich festgehalten wurden (wiedergegeben in ÖBVerwG, Erkenntnis v. 28.09.2017, a.a.O. unter Länderfeststellungen 2. und 3.) und z.T. auf den Angaben des für Asylfragen zuständigen Generalinspektorats für Immigration beruhen (abrufbar unter http://igi.mai.gov.ro), einen Folgeantrag stellen, werden aber als illegale Fremde für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Bei einigen Vulnerablen, zu denen nach Art. 5 Rumänisches Asylgesetz 122/2006 auch begleitete Minderjährige gehören, wird nach einer Änderung im Fremdengesetz auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. Die übrigen werden in Haft genommen und, sofern möglich, in einem in limitierter Anzahl vorhandenen separaten Haftraum untergebracht. Auch Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn die Behörden zu der Einschätzung kommen, dass es dem Interesse des Kindes im Interesse der Familieneinheit eher dienlich ist, inhaftiert zu werden, als außerhalb der Haftanstalt untergebracht zu werden. Kommt das Generalinspektorat für Immigration dagegen zu der Auffassung, dass es geboten erscheint, den Minderjährigen nicht zu inhaftieren, kann er mit Zustimmung der Familie von NGOs getrennt von der Familie untergebracht werden. Inwieweit die Hafteinrichtungen Bedürfnisse von Kindern berücksichtigen, wird unterschiedlich beurteilt: Während im November 2012 noch die Rede davon war, die Hafteinrichtungen seien nicht speziell auf Kinder ausgerichtet und es gebe dort weder speziell geschulten Mitarbeiter noch einen Zugang zur Bildung (so der Bericht über Rumänien seitens des Dublin Transnational Project, wiedergeben in ÖBVerwG, Erkenntnis vom 08.02.2017 – W1682127455-1 - abzurufen über www.ris.bka.gv.at), wird nunmehr davon ausgegangen, die Minderjährigen verfügten in den Haftanstalten über sämtliche Kindesrechte (ÖBVerwG, Erkenntnis vom 28.09.2017 a.a.O.).

Die in Rumänien geltenden Regelungen und ihre Handhabung in der Verwaltungspraxis erlauben eine Rückführung der Antragsteller, eine Familie mit zwei Kleinkindern im Alter von drei und vier Jahren und einem vor drei Monaten geborenen Säugling nur dann, wenn zuvor verlässliche Schutzvorkehrungen getroffen wurden.

Nach Art. 8 Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL) ist es zwar nicht von vornherein untersagt, Antragsteller auf internationalen Schutz während des Verfahrens in Haft zu nehmen. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeRL verlangt jedoch, dass Minderjährige nur im äußersten Fall in Haft genommen werden dürfen, nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Weiter schreibt die Aufnahmerichtlinie vor, dass eine derartige Haft für den kürzestmöglichen Zeitraum angeordnet wird und alle Anstrengungen unternommen werden, um die in Haft befindlichen Minderjährigen aus dieser Haft zu entlassen (Art.11 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeRL). Erwägungsgrund 20 AufnahmeRL verlangt weiter, dass alle Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen darauf geprüft worden sind, ob sie besser geeignet sind, die körperliche und geistige Unversehrtheit des Antragstellers sicherzustellen. Erwägungsgrund 22 fordert dazu auf, dass bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten dem Wohl eines Kindes Rechnung zu tragen ist.

Diese unionsrechtlichen Vorgaben zur uneingeschränkten Achtung der Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls, die auch im Zusammenhang mit Überstellungen nach der Dublin III-VO einzuhalten sind (Erwägungsgrund 16 zur Dublin III-VO) sowie der Schutz der berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 GG gebieten es, dass das Bundesamt im Hinblick auf die beiden Kleinkinder und insbesondere des Neugeborenen in Abstimmung mit den rumänischen Behörden sicherstellt, dass die rumänischen Behörden von ihrer Befugnis Gebrauch machen, die Antragsteller nicht zu inhaftieren, sondern dafür zu sorgen, dass sie als Familie zusammen außerhalb einer Haftanstalt in einer Art und Weise untergebracht werden, dass ihre elementaren Bedürfnisse gesichert sind (vgl. für eine entsprechende Garantie bei Rückführungen nach Italien BVerfG, B. v. 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn.16).

Eine derartige individuelle Garantieerklärung liegt nicht vor. Denn das Bundesamt hatte zwar in seinem Übernahmeersuchen vom 18.07.2017 auf die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2 hingewiesen, die rumänische Dublin-Einheit hat aber in ihrer Antwort vom 01.08.2017 nicht ausdrücklich darauf reagiert, sondern sich lediglich darauf beschränkt, die deutschen Behörde zu ersuchen, sieben Tage vor der Rückführung den rumänischen Behörden die Einzelheiten der Rücküberstellung zu klären.

Ohne eine entsprechende Zusicherung der rumänischen Behörden steht der Abschiebung aber derzeit ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK entgegen, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist.

3. Als unterliegender Teil trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).

Hinweis:

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München ist unzulässig, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) bereits nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt wurde.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG verlangt, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). „Darlegen“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis. „Etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 – 8 B 78.61 – BVerfGE 13, 90/91; Beschluss v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825). Der Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit der sich die Begründung des Zulassungsantrags substantiiert auseinandersetzen muss (BVerfG, B.v. 2.3.2006 – 2 BvR 767/02 – NVwZ 2006, 683). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (BVerfG, B.v. 7.11.1994 – 2 BvR 2079/93 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105/92 – NJW 1993, 2825). Es ist im Einzelnen unter Bezeichnung konkreter Erkenntnismittel anzugeben, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen (OVG Hamburg, B.v. 16.1.1995 – OVG BsV 83/94 – AuAS 1995, 168). Es ist Aufgabe des Klägers, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (Berlit in GK-AsylG, 105. Ergänzungslieferung April 2016, § 78 Rn. 611 unter Verweis auf HessVGH, B.v. 2.11.1995 – 13 UZ 3615/95 – BWVB 1996, 214).

Der Kläger hält einerseits für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob es in Asylsachen zulässig ist, eine Abschiebung nach Rumänien anzuordnen, obwohl Rumänien in offensichtlicher Weise nur Durchreiseland war.

Insoweit ist bereits die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht dargelegt. Denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass der in Deutschland gestellte Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG abgelehnt wurde, da Rumänien nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (erstmaliges Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedsstaats) für das Asylgesuch des Klägers zuständig gewesen sei. Die Frage, ob die nach § 34a Abs. 1 AsylG an die Unzulässigkeitsfeststellung anknüpfende Abschiebungsanordnung davon abhängig ist, ob der zuständige Mitgliedsstaat Durchreiseland war oder nicht, war aus der allein maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a VwGO, Rn. 72) nicht entscheidungserheblich. Die Begründung des Zulassungsantrags beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, dass der Kläger nicht willentlich Asylantrag in Rumänien gestellt hat. Damit wird aber die Entscheidungserheblichkeit der nicht vom Verwaltungsgericht als relevant erachteten Frage nicht dargelegt.

Daneben hält der Kläger auch die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob in Rumänien in menschenwürdiger Weise ein Asylverfahren durchgeführt werden kann, was anhand der aktuellen Lage in Rumänien jeweils neu zu beurteilen ist.

Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist nach dem dargestellten Maßstab aber nicht dargelegt. Denn die Begründung des Zulassungsantrags erschöpft sich in Behauptungen zu den Verhältnissen in Rumänien, die „allgemein bekannt“ seien, ohne dies unter Bezugnahme auf aktuelle Auskünfte etc. zu belegen. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht unter Verweisung insbesondere auf die regelmäßigen Berichte der EU-Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. Dezember 2017 ausgeführt, dass von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO nicht ausgegangen werden kann. Ergänzend hat es nach § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des Bundesamtsbescheids Bezug genommen. Dieses hat auf den Seiten 4 - 7 des Bescheids die Verhältnisse in Rumänien ausführlich unter Bezugnahme auf Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte und die Ausarbeitung des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation Rumänien 2015, gewürdigt. Die dagegen im Zulassungsantrag vorgebrachte reine Postulation gegen Art. 3 EMRK verstoßender Verhältnisse in Rumänien genügt dem Darlegungsgebot nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste am 8. November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchte am 13. November 2017 um Asyl in der Bundesrepublik Deutschland nach. Im Rahmen von Befragungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22. November 2017 und 30. November 2017 gab er an, sich vor seiner Einreise ca. zwei Monate lang in Rumänien aufgehalten zu haben und dort inhaftiert worden zu sein, weil er es abgelehnt habe, in Rumänien einen Asylantrag zu stellen. Die Unterlagen seien alle in rumänischer Sprache gewesen, weshalb er diese nicht verstanden habe. Er sei zu fünf Monaten Haft wegen unerlaubter Einreise verurteilt und in der rumänischen Haftanstalt schlecht behandelt, geschlagen und getreten und dadurch missbraucht worden, dass er sich habe ausziehen müssen. Eine Anzeige bei der Polizei habe er aus Furcht nicht gemacht. Nachdem er freigekommen war, sei er sodann mit einem Schleuser nach Deutschland gekommen.

Dem Kläger wurde im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages am 30. November 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Befristung eines möglichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gegeben. Dabei trug der Kläger vor, in Deutschland nur Freunde zu haben.

Nach den Ermittlungen des Bundesamtes (EURODAC-Treffer) wurden vom Kläger am 16. September 2017 und 23. Oktober 2017 in Rumänien Fingerabdrücke genommen.

Auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2017 hin teilte Rumänien am 15. Dezember 2017 mit, dass der Kläger am 24. Oktober 2017 in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe, der am 13. November 2017 zurückgewiesen worden sei. Die Rückübernahme des Klägers nach Art. 18 Abs. 1d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) bis zum 15. Juni 2018 wurde erklärt.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers daraufhin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die rumänischen Behörden verpflichtet seien, bei einer illegalen Einreise oder Asylantragstellung die Fingerabdrücke der betreffenden Person zu erfassen. Der Sachvortrag des Klägers hinsichtlich der schlechten Behandlung könne nicht überzeugen, da dem Bundesamt keine Hinweise körperlicher Übergriffe seitens der rumänischen Behörden vorliegen. Bei Angriffen durch Dritte könne er Schutz bei den rumänischen Behörden (insbesondere der Polizei) suchen. Auch im Übrigen bestünden für das rumänische Asylverfahren sowie den damit einhergehenden Aufnahmebedingungen keine systemischen Mängel.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. Januar 2018, eingegangenen beim Verwaltungsgericht Ansbach am gleichen Tag, erhob der Kläger Klage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Letzterer wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Januar 2018, AN 17 S 18.50002, abgelehnt.

In der schriftlichen Klagebegründung wird ausgeführt, dass Rumänien nicht in der Lage sei, ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchzuführen und die Unterbringung menschenunwürdig sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2017, zugestellt am 27. Dezember 2017, Geschäftsnummer: …, aufzuheben.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2018 wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen vor dem Bundesamt gemachten Vortrag. Auf Nachfrage des Gerichts erklärt er zudem, dass er zwei- bis dreimal zu Befragungen gebracht worden sei, bei denen es um die Gründe seiner Einreise gegangen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgrund eines entsprechenden Hinweises in der ordnungsgemäßen Ladung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 15. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2017. Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zuge der Änderung des Asylverfahrensgesetzes infolge des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I Nr. 39 v. 5.8.2016). Danach ist die Anfechtungsklage gegen Bescheide, die die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 AsylG feststellen, die alleinige statthafte Klageart. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass die Asylanträge in diesen Fällen ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, abgelehnt werden. Insoweit kommt auch kein eingeschränkter, auf die Durchführung eines Asylverfahrens beschränkter Verpflichtungsantrag in Betracht (vgl. BVerwG U.v. 1.7.2017 – 1 C 9.17 – NVwZ 2017, 1625; BayVGH U.v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris). Bei einer erfolgreichen Klage führt die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelung zur weiteren Prüfung der Anträge durch die Beklagte und damit zum erstrebten Rechtsschutzziel.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Das Bundesamt hat den Antrag des Klägers zu Recht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung Nr. 604/2013 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

aa) Rumänien ist für die Behandlung des Asylgesuchs des Klägers zuständig. Die Zuständigkeit Rumäniens ergibt sich vorliegend aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, da der Kläger aus einem Drittstaat kommend die Landgrenzen von Rumänien illegal überschritten hat und seit dem Tag des illegalen Grenzübertritts noch keine 12 Monate verstrichen sind. Dies ergibt sich aufgrund des EURODAC-Treffers, wonach dem Kläger am 16. September 2017 und 23. Oktober 2017 in Rumänien Fingerabdrücke genommen wurden.

Nach Art. 18 Abs. 1d) Dublin III-VO ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag dort abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat erneut einen Antrag gestellt hat oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, wieder aufzunehmen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 ein Wiederaufnahmegesuch innerhalb der Zwei-Monatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO an Rumänien gestellt. Rumänien hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens seine Zustimmung zur Rückübernahme des Klägers fristgerecht nach Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO erklärt.

bb) Es liegen auch keine Umstände vor, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Verpflichtung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden.

(1) Nach dem System der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 31.12.2011, C-411/10 und C-433/10 – NVwZ 2012, 417) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (ChGR) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsland systemische Mängel aufweisen, die zu der Gefahr für den Asylbewerber führen, bei Rückführung in den Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 ChGR bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Derartige systemische Mängel, mit dem der Asylbewerber der Überstellung alleine entgegentreten kann (EuGH Gr. Kammer, U.v. 10.12.2013, C-394/12 – juris), erkennt das Gericht für Rumänien nicht. An die Annahme des Ausnahmefalls des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Es müsste die ernsthafte Gefahr grundlegender Verfahrensmängel oder erheblich defizitäre Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem Mitgliedsland erkennbar und für den Rechtschutzsuchenden im zu entscheidenden Einzelfall zu befürchten sein (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014, 10 B 6/14 – juris).

Dies ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, insbesondere den regelmäßigen Berichten der Kommission der EU zur Bewertung des Dublin-Systems und des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort sowie der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017 nicht der Fall und wird nach der zu Rumänien ergangenen Rechtsprechung überwiegend nicht angenommen (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.11.2017, Au 5 S 17.50352; VG Düsseldorf, B.v. 10.4.2017, 22 L 668/17.A; VG Bayreuth, B.v. 18.4. 2016, B 3 S 16.50026; VG Ansbach, B.v. 30.9.2015, AN 3 S 15.50375; VG Aachen, B.v. 17.8.2015, 8 L 607/15.A; VG Regensburg, U.v. 17.6.2015, RO 4 K 15.50311 – jeweils juris).

Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung insoweit keinen substantiierten Vortrag gemacht oder bei der Anhörung vor dem Bundesamt Tatsachen glaubhaft gemacht, die systemische Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren belegen würden. Der Vortrag des Klägers, dass er in Rumänien geschlagen worden sei, ist nach Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft. Die Angaben, die er im Zusammenhang mit seiner behaupteten Inhaftierung und den damit zusammenhängenden Geschehnissen, wiedergibt, sind unpräzise und ohne die konkrete Angabe von Einzelheiten, mit der Folge, dass für das Gericht kein in sich stimmiger und nachvollziehbarer Sachverhalt vorliegt. In diesem Zusammenhang sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab und folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes.

Für den Kläger sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung befürchten ließen. Insbesondere gehört er als gesunder junger erwachsener Mann nicht einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.

(2) Eine Veranlassung bzw. Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bestand ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Es handelt sich hierbei um eine restriktiv anzuwendende Ausnahmebestimmung, in denen außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen müssen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern. Derartige Umstände wurden weder vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich, weshalb das Gericht keine Ermessensfehler (§ 114 VwGO) anzunehmen vermag.

b) Die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

Hiervon kann vorliegend jedoch, insbesondere unter Zugrundelegung obiger Ausführungen, nicht ausgegangen werden.

bb) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zur Seite, da eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit den Kläger bei einer Rückkehr nach Rumänien nicht besteht. Für ein Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wurde weder substantiiert vorgetragen, noch ist deren Vorliegen sonst erkennbar.

c) Des Weiteren begegnet auch die nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ergangene Abschiebungsanordnung keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG stellt insoweit ausdrücklich klar, dass es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf.

Hinsichtlich der Zuständigkeit Rumäniens ist auf die Ausführungen unter a) zu verweisen. Daneben ist eine Abschiebung vorliegend sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht möglich, womit feststeht, dass diese durchgeführt werden kann.

Insbesondere hat Rumänien der Rückübernahme des Klägers mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 zugestimmt und auch die Überstellungsfrist von 6 Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) ist noch nicht abgelaufen.

Der Kläger kann sich weiterhin nicht auf inlandsbezogene Abschiebungsverbote berufen, die in Bezug auf die Abschiebungsanordnung gegenüber der Beklagten an dieser Stelle zusätzlich geltend gemacht werden können (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2015 – 11 ZB 15.50050 – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 – A 11 S 1523/11 – juris; OVG Hamburg, B.v. 3.12.2010 – 4 Bs 223/10 – juris). Er hat insofern weder etwas vorgebracht noch gibt es sonstige Anhaltspunkte hierfür.

d) Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. §§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung steht dabei im Ermessen der Behörde, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, womit das Gericht die Festsetzung in zeitlicher Hinsicht nur auf – im vorliegenden nicht ersichtliche - Ermessensfehler hin überprüft (§ 114 Satz 1 VwGO).

e) Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

II.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wobei Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG nicht erhoben werden.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsanordnung nach Rumänien.

Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger, dem Volk der Kurden zugehörig und yezidischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 11. Mai 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. Mai 2018 Kenntnis erlangte.

Im Rahmen der Befragungen vor dem Bundesamt am 12. und 14. Juni 2018 gab er an, dass er sein Heimatland im April 2018 verlassen habe und sodann über die Türkei und andere ihm unbekannte Länder nach Deutschland eingereist sei. Er sei zwei Mal in verschiedenen Ländern festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Einen Asylantrag habe er nicht gestellt. Im Rahmen der bereits erwähnten Festnahmen sei er zudem auch geschlagen worden und ihm sei sein Handy weggenommen worden. In seiner Heimat habe er keine Schule besucht; er sei Analphabet. Des Weiteren gab er an, dass sich zwei seiner Brüder in Deutschland aufhalten würden. Dies seien zum einen sein volljähriger Bruder … … … …, sowie sein minderjähriger Bruder (geb. 2006). Letzterer sei gemeinsam mit ihm eingereist und halte sich auch aktuell mit ihm zusammen auf. Dem volljährigen Bruder, der in … lebe, sei bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.

Nach den Ermittlungen des Bundesamtes (EURODAC-Treffer) wurden vom Antragsteller am 7. April 2018 in Rumänien Fingerabdrücke genommen.

Auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2018 hin teilte Rumänien am 27. Juni 2018 mit, dass der Antragsteller bereits am 7. April 2018 in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe, der Fall aber am 29. Mai 2018 aufgrund des Untertauchens des Antragstellers geschlossen worden sei. Bereits zuvor, am 7. Mai 2018, habe Österreich ein Übernahmeersuchen an Rumänien gestellt. Die Rückübernahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1c) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) bis zum 27. Dezember 2018 wurde gegenüber dem Bundesamt erklärt.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers daraufhin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Juli 2018, eingegangenen beim Verwaltungsgericht Ansbach am gleichen Tag, erhob der Antragsteller Klage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass zum einen nicht gesichert sei, dass der Antragsteller in Rumänien ein Asylverfahren begonnen habe. Zum anderen sei Rumänien nicht in der Lage ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu gewähren. Darüber hinaus wird auf den beim Antragsteller lebenden 12-jährigen Bruder hingewiesen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Juni 2018 ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung ist statthaft und notwendig, weil die gleichzeitig erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 6. Juli 2018 zugestellt, womit die einwöchige Antragsfrist gem. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gewahrt ist.

Die sachgerechte Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ergibt, dass sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht auf weitere Ziffern des angefochtenen Bescheids bezieht, weil er insoweit unzulässig wäre. Dem Antrag würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung von einer Entscheidung zur Befristung unberührt bleibt (§ 34a Abs. 2 Satz 4 AsylG) und ein Interesse an einer sofortigen Entscheidung somit nicht erkennbar ist, die Klärung der Frage im Hauptsacheverfahren vielmehr ausreichend und – um die Hauptsache nicht unzulässigerweise vorwegzunehmen – allein möglich ist.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Interessensabwägung des Gerichts ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt. Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine maßgebliche Rolle. Die im Rahmen des Eilverfahrens durchgeführte Prüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Hauptsacheklage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Ziffer 3 des Bescheids getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nämlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG.

a) Zunächst ist festzustellen, dass der Umstand, dass dem Kläger die Informationen nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) wohl nicht mündlich sondern nur schriftlich mittels eines Merkblattes (Bl. 18 der Behördenakte) erteilt wurden, vorliegend nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führt. Der Antragsteller kann sich, sofern hier tatsächlich von einem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO auszugehen ist, hierauf nicht berufen.

Nach Art. 4 Abs. 1 Dublin III-VO ist ein Antragsteller über die Anwendung der Verordnung und besondere – in den lit. a) bis f) aufgeführte – Aspekte zu unterrichten, sobald ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Dies geschieht in der Regel schriftlich mittels eines Merkblattes, vgl. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Dublin III-VO. Für den Fall, dass es für das richtige Verständnis des Antragstellers notwendig ist, regelt Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO, dass die Informationen mündlich erteilt werden, wobei dies auch im Zusammenhang mit dem persönlichen Gespräch nach Art. 5 Dublin III-VO erfolgen kann.

Soweit der Antragsteller angibt, ein Analphabet zu sein, scheint es zwar zunächst denkbar, dass die Informationen mündlich hätten erteilt werden müssen. Aus der Niederschrift über das persönliche Gespräch im Sinne des Art. 5 Dublin III-VO geht nicht hervor, dass die in Art. 4 Abs. 1 Dublin III-VO aufgeführten Informationen vollständig mündlich erörtert wurden, womit auf den ersten Blick von einem Rechtsverstoß ausgegangen werden könnte. Allerdings ist es dem Antragsteller – auch unter Berücksichtigung seiner im Asylverfahren bestehenden Mitwirkungspflichten – nach Ansicht des Gerichts jedenfalls zumutbar, bei Übergabe entsprechender schriftlicher Dokumente, darauf hinzuweisen, dass er nicht lesen könne. Anders kann sich die Notwendigkeit einer mündlichen Informationserteilung für die handelnde Behörde nicht ergeben. Dem ist der Antragsteller in keiner Weise nachgekommen, weshalb das Bundesamt davon ausgehen durfte, dass dieser die ihm übergebenen Informationen richtig versteht.

Darüber hinaus liegt aber jedenfalls keine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers vor, da am 12. Juni 2018 das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates im Sinne des Art. 5 Dublin III-VO stattgefunden hat. Die in Art. 4 und 5 Dublin III-VO niedergelegten Verfahrensgarantien sollen gewährleisten, dass der Asylbewerber die für die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats relevanten Gründe oder die Gründe, die z. B. zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin III-VO führen können, im Verfahren darlegen kann (vgl. BVerfG B.v. 17.1.2017 – 2 BvR 2013/16 – juris Rn. 20). Diesem Zweck wurde aber gerade durch das persönliche Gespräch mit dem Antragsteller entsprochen, in welchem sämtliche maßgebliche Zuständigkeitskriterien abgefragt wurden. Die vorherige Information nach Art. 4 Dublin III-VO soll lediglich dazu dienen, dem Antragsteller bereits vorab bewusst zu machen, welche Aspekte relevant werden können (vgl. Erwägungsgrund 17 und 18 der Dublin III-VO). Solange diese dann aber, wie auch vorliegend, Inhalt des persönlichen Gesprächs sind, vermag der alleinige Verstoß gegen Art. 4 Dublin III-VO keine subjektive Rechtsverletzung zu begründen.

b) Rumänien ist für die Behandlung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig. Die Zuständigkeit Rumäniens ergibt sich vorliegend aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, da der Antragssteller aus einem Drittstaat kommend die Landgrenzen von Rumänien illegal überschritten hat und seit dem Tag des illegalen Grenzübertritts noch keine zwölf Monate verstrichen sind. Der illegale Grenzübertritt nach Rumänien wurde vorliegend aufgrund der am 4. April 2018 in Rumänien abgenommen Fingerabdrücke (EURODAC-Treffer) festgestellt. Auf die Frage, ob in Rumänien ein Antrag gestellt wurde kommt es insoweit nicht an.

Der Umstand, dass sich insbesondere der minderjährige Bruder des Antragsstellers gemeinsam mit diesem in Deutschland aufhält, vermag an dieser Zuständigkeit nichts zu ändern, da es sich insoweit nicht um einen Familienangehörigen i. S. d. Art. 2g) Dublin III-VO handelt und dementsprechend eine vorrangige Anwendung der Art. 9 bis Art. 11 Dublin III-VO nicht in Betracht kommt. Für den bereits volljährigen Antragsteller zählen als Familienmitglieder i. S. d. Art. 2g) Dublin III-VO nur ein Ehegatte oder ein nicht verheirateter Partner (erster Spiegelstrich) sowie etwaige minderjährige eigene Kinder (zweiter Spiegelstrich). Die Anwendung des dritten und vierten Spiegelstriches des Art. 2g) Dublin III-VO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da dies voraussetzen würde, dass es sich bei dem Antragsteller um einen minderjährigen Antragsteller bzw. Begünstigten internationalen Schutzes handelt. Beides ist im vorliegenden Verfahren des volljährigen Bruders jedoch gerade nicht der Fall.

Nach Art. 18 Abs. 1c) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, wieder aufzunehmen. Selbst wenn man davon ausginge, dass Art. 18c) Dublin III-VO nicht den Fall der Fiktion der Rücknahme – die Erklärungen Rumäniens sprechen wohl für eine derartige Annahme – erfasst (was hier offenbleiben kann), ergibt sich im Ergebnis nichts anderes, da Rumänien dann nach Art. 18b) Dublin III-VO bzw. Art. 18a) Dublin III-VO zur Aufnahme des Antragstellers verpflichtet wäre.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 15. Juni 2018 ein Wiederaufnahmegesuch innerhalb der Zwei-Monatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO an Rumänien gestellt. Rumänien hat mit Schreiben vom 27. Juni 2018 im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens seine Zustimmung zur Rückübernahme des Antragstellers fristgerecht nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erklärt.

c) Es liegen auch keine Umstände vor, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO oder Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO begründen, noch zur Verpflichtung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden.

(1) Nach dem System der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 31.12.2011, C-411/10 und C-433/10 – NVwZ 2012, 417) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (ChGR) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsland systemische Mängel aufweisen, die zu der Gefahr für den Asylbewerber führen, bei Rückführung in den Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 ChGR bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Derartige systemische Mängel, mit dem der Asylbewerber der Überstellung alleine entgegentreten kann (EuGH Gr. Kammer, U.v. 10.12.2013, C-394/12 – juris), erkennt das Gericht für Rumänien nicht. An die Annahme des Ausnahmefalls des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Es müsste die ernsthafte Gefahr grundlegender Verfahrensmängel oder erheblich defizitäre Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem Mitgliedsland erkennbar und für den Rechtschutzsuchenden im zu entscheidenden Einzelfall zu befürchten sein (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014, 10 B 6/14 – juris).

Dies ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln, insbesondere den regelmäßigen Berichten der Kommission der EU zur Bewertung des Dublin-Systems und des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort sowie der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017 nicht der Fall und wird nach der zu Rumänien ergangenen Rechtsprechung überwiegend nicht angenommen (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.11.2017, Au 5 S 17.50352; VG Düsseldorf, B.v. 10.4.2017, 22 L 668/17.A; VG Bayreuth, B.v. 18.4. 2016, B 3 S 16.50026; VG Ansbach, B.v. 30.9.2015, AN 3 S 15.50375; VG Aachen, B.v. 17.8.2015, 8 L 607/15.A; VG Regensburg, U.v. 17.6.2015, RO 4 K 15.50311 – jeweils juris).

Die Antragstellerseite hat im Gerichtsverfahren insoweit auch keinen substantiierten Vortrag gemacht oder bei der Anhörung vor dem Bundesamt Tatsachen glaubhaft gemacht, die systemische Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren belegen würden. Die Behauptungen des Antragstellers, dass ihm sein Mobiltelefon abgenommen und er verhaftet und geschlagen worden sei, sind pauschal und ohne jegliche Schilderung von Details und genaueren Umständen. Für das Gericht ergibt sich hieraus kein in sich stimmiger und nachvollziehbarer Sachverhalt. Darüber hinaus, hat der Antragsteller geschildert, dass die Situationen in verschiedenen Ländern passiert seien. Ein konkreter Bezug zum Mitgliedstaat Rumänien wird damit gerade nicht hergestellt. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Antragsteller eigenen Angaben zufolge die jeweiligen Länder seiner Reise (mit Ausnahme der Türkei) nicht kannte. Es bleibt damit offen, wo sich das Geschehen überhaupt abgespielt haben soll.

Für den Antragsteller sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung befürchten ließen. Insbesondere gehört er als junger und gesunder Mann nicht einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.

(2) Die Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO zu einer Familienzusammenführung des Antragstellers mit seinem Bruder verpflichtet. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel den Antragsteller nicht von einem seiner Geschwister zu trennen, wenn dieser wegen einer schweren Krankheit auf die Unterstützung eines seiner Geschwister, dass sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen ist, sofern die familiäre Bindung bereits in Herkunftsland bestanden hat, eines der Geschwister in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besondere Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. VG Ansbach, B. v. 5.3.2015, AN 14 S 15.50026; VG München U.v. 6.5.2016, M 12 K 15.50793). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem minderjährigen Bruder lässt sich vorliegend nicht feststellen. Der Antragsteller hat vielmehr nur angegeben, dass sich sein minderjähriger Bruder mit ihm in Deutschland befinde. Besondere Umstände, wie sie in Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO aufgezählt sind, wurden weder dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Allein der Umstand der Minderjährigkeit ist nicht ausreichend, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der kleine Bruder des Antragstellers bereits 12 Jahre alt ist und es sich demnach nicht mehr um ein Kleinkind handelt. Darüber hinaus befindet sich auch noch ein weiterer volljähriger Bruder in Deutschland, dem bereits Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Die spricht ebenfalls gegen die Annahme einer Angewiesenheit im Sinne der Norm, da mit dem anderen Bruder noch ein anderes Familienmitglied zur Verfügung steht.

(3) Eine Veranlassung bzw. Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bestand ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Es handelt sich hierbei um eine restriktiv anzuwendende Ausnahmebestimmung, in denen außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen müssen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern.

Die Entscheidung, die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen nicht als hinreichende besondere humanitäre Gründe zur Wahrnehmung des Selbsteintritts anzusehen, erscheint für das Gericht nicht ermessensfehlerhaft. Die Frage, inwieweit der Asylbewerber aus dieser Vorschrift überhaupt subjektive Rechte ableiten kann, braucht daher nicht entschieden werden (dies bejahend BayVGH, B.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50124 – juris Rn. 21 f.; VG Würzburg, B.v. 22.12.2014 – W 3 S 14.50126 – juris Rn. 19 ff.; a. A. VG Ansbach, B.v. 5.3.2015 – AN 14 S 15.50026 – juris Rn. 22). Eine besondere Beistandsgemeinschaft zwischen den Brüdern, die eine Eintrittspflicht begründen könnten, wurde weder substantiiert dargelegt noch ist eine solche erkennbar. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Die im weiten Ermessen der Antragsgegnerin stehende Entscheidung, vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch zu machen, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. VG Ansbach, B.v. 5.3.2015, AN 14 S 15.50026).

d) Auch zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die einer Abschiebung nach Rumänien entgegenstünden, sind nicht erkennbar.

e) Nachdem Rumänien einer Rückübernahme des Antragstellers mit Schreiben vom 27. Juni 2018 zugestimmt hat und die Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) noch nicht abgelaufen ist, ist die Abschiebung derzeit auch durchführbar.

f) Ergänzend wird insgesamt auf die ausführliche Begründung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 31. Januar 2018 Bezug genommen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsanordnung nach Rumänien.

Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger, dem Volk der Kurden zugehörig. Er reiste nach seinen Angaben am 14. November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wurde am 21. November 2017 als Asylsuchender in Deutschland registriert und stellte am 5. Dezember 2017 einen formellen Asylantrag.

Im Rahmen der Befragungen vor dem Bundesamt für ... (Bundesamt) am 5. Dezember 2017 und 14. Dezember 2017 gab er an, sein Heimatland Mitte Juli 2017 verlassen zu haben und über die Türkei und Rumänien nach Deutschland eingereist zu sein. In Rumänien sei er ca. 45 Tage in Haft gewesen und habe mitten in der Nacht zwangsweise Fingerabdrücke abgeben müssen. Zudem sei er dort geschlagen worden. Er sei der Meinung, Rumänien gehöre nicht zu Europa und dort gebe es keine Gesetze. Es sei ein armes Land.

Zu Beschwerden und Erkrankungen gefragt, gab der Antragsteller an, dass er aufgrund einer Schussverletzung eine Schiene am Bein habe. Er nehme deshalb aber keine Medikamente ein.

Weiterhin gab er an, dass eine Tante von ihm in Deutschland lebe.

Nach den Ermittlungen des Bundesamtes (EURODAC-Treffer am 21.11.2017) wurden vom Antragsteller am 10. und 16. September 2017 in Rumänien Fingerabdrücke genommen.

Auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2017 hin teilte Rumänien am 21. Dezember 2017 mit, dass der Antragsteller am 18. September 2017 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hätte, der Fall aber am 13. November 2017 geschlossen worden sei, da der Antragsteller untergetaucht sei. Gleichzeitig verweigerte Rumänien zunächst die Rückübernahme des Antragstellers, da dieser dort als Minderjähriger geführt wurde. Daran änderte auch eine nochmalige Nachfrage des Bundesamts vom 29. Dezember 2017 nichts. Rumänien lehnte die Rückübernahme wiederum mit Schreiben vom 11. Januar 2018 ab. Auf ein nochmaliges Übernahmegesuch des Bundesamts am 11. Januar 2018 hin und die Vorlage von Identitätspapieren, die ihn als volljährig auswiesen, erklärte Rumänien am 25. Januar 2018 die Rückübernahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1c) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) bis zum 25. Juli 2018.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2018, dem Antragsteller zugestellt am 31. Januar 2018, lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers daraufhin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. Februar 2018, eingegangenen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 7. Februar 2018, erhob der Antragsteller Klage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018 den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 25. Januar 2018 ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung ist statthaft und notwendig, weil die gleichzeitig erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG. Er ist fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 gestellt.

Die sachgerechte Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ergibt, dass sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht auf weitere Ziffern des angefochtenen Bescheids bezieht, weil er insoweit unzulässig wäre. Dem Antrag würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung von einer Entscheidung zur Befristung unberührt bleibt (§ 34a Abs. 2 Satz 4 AsylG) und ein Interesse an einer sofortigen Entscheidung somit nicht erkennbar ist, die Klärung der Frage im Hauptsacheverfahren vielmehr ausreichend und – um die Hauptsache nicht unzulässigerweise vorwegzunehmen – allein möglich ist.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Interessensabwägung des Gerichts ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt. Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine maßgebliche Rolle. Die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechende Prüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Hauptsacheklage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Ziffer 3 des Bescheids getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nämlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG.

Rumänien ist für die Behandlung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig. Die Zuständigkeit Rumäniens ergibt sich vorliegend aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, da der Antragssteller aus einem Drittstaat kommend die Landgrenzen von Rumänien illegal überschritten hat und seit dem Tag des illegalen Grenzübertritts noch keine zwölf Monate verstrichen sind. Für den Antragsteller greift nicht vorrangig Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ein, da es sich beim Antragsteller entgegen seiner Angaben in Rumänien nicht um einen Minderjährigen handelt. Auch der Umstand dass sich die Tante des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland befindet, führt zu keiner anderen Zuständigkeit, da es sich bei einer Tante nicht um eine Familienangehörige im Sinne des Art. 2 g), Art. 9 - 11 Dublin III-VO handelt.

Nach Art. 18 Abs. 1c) Dublin III-VO ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaat aufhält, wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 erklärte Rumänien, dass der Fall aufgrund des Untertauchens des Antragstellers am 13. November 2017 geschlossen wurde. Offenbleiben kann, ob Art. 18 Abs. 1c) Dublin III-VO diese Konstellation umfasst, da sich die Aufnahmepflicht Rumäniens andernfalls jedenfalls aus Art. 18 Abs. 1d) Dublin III-VO ergibt.

Auch die Fristen im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens wurden gewahrt. Es kann daher offen bleiben, ob sich der Antragsteller gegebenenfalls auf einen Fristablauf entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 21 Dublin III-VO (U.v. 26.7.2017, C-670/16 „Mengesteab“ – juris) berufen könnte.

Nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO ist ein Wiederaufnahmegesuch sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung (hier 21.11.2017) im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Diese Zwei-Monats-Frist wurde seitens des Bundesamtes auf jeden Fall gewahrt, selbst dann, wenn man wegen Art. 5 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2013 (Dublin-Durchführungs-VO) in der vorliegenden Konstellation eines Remonstrationsverfahrens davon ausgehen muss, dass es nicht ausreicht, dass allein das Übernahmegesuch vom 14. Dezember 2017 rechtzeitig innerhalb dieser Frist gestellt ist. Auch bei Abstellen auf das zweite Remonstrationsschreiben vom 11. Januar 2018 ergibt sich kein Fristablauf, da auch dieses Gesuch noch innerhalb der Zwei-Monatsf-Frist ab der Eurodac-Treffermeldung liegt.

Das Remonstrationsverfahren ist durch Art. 5 Abs. 2 Dublin-Durchführungs-VO grundsätzlich zulässig. Nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 Dublin-Durchführungs-VO ist davon auszugehen, dass auch ein wiederholtes Remonstrationsverfahren nicht ausgeschlossen ist. Der Sinn und Zweck des Dublin-Verfahrens steht dem nicht entgegen. Die Fristenregelungen der Dublin III-VO und der Art. 5 Abs. 2 Satz 3 bis 4 Dublin-Durchführungs-VO und die Festlegung der Voraussetzungen dieses Verfahrens in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Dublin-Durchführungs-VO sind ausreichend, um eine schnelle und definitive Zuständigkeitsbestimmung zu erreichen. Eine zur Erreichung des Beschleunigungszieles einschränkende Auslegung auf eine einzige Remonstration ist nicht veranlasst. Eine über eine lange Zeitspanne ungeklärte Zuständigkeit kann insbesondere deshalb nicht entstehen, weil sich die Zwei-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO als absolute Grenze zur Zuständigkeitsbestimmung auswirkt. Nach Ablauf von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung ist nach der Regelung des Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Dublin-Durchführungs-VO ein Übernahmeantrag eines Mitgliedstaates nicht mehr möglich. Solange diese Frist jedoch nicht abgelaufen ist, ist nach dem Verständnis des erkennenden Gerichts eine weitere Remonstration nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Sowohl die erste Remonstration (29.12.2017) als auch die zweite Remonstration (11.1.2018) erfolgten innerhalb der Drei-Wochen-Frist des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Dublin-Durchführungs-VO. Das zweite Remonstrationsschreiben vom 11. Januar 2018 erfolgte außerdem noch innerhalb von drei Wochen nach der ersten Ablehnung Rumäniens (21.12.2018), sodass für den vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob die Frist des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Dublin-Durchführungs-VO ab dem Zeitpunkt einer zweiten Ablehnung neu zu laufen beginnt, oder es sich um eine absolute Frist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der ersten Ablehnung handelt, wofür wegen des Beschleunigungsgebots jedenfalls einiges spricht.

Eine weitere zeitliche Schranke ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Dublin-Durchführungs-VO nicht. Die Regelung kann insbesondere nicht so verstanden werden, dass die Aufnahmeentscheidung des ersuchten Mitgliedstaates innerhalb von zwei Wochen nach dem Erstgesuch erfolgen muss. Eine derartige Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Dublin-Durchführungs-VO wäre mit Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Dublin-Durchführungs-VO nicht in Einklang zu bringen und eine derartige Handhabung bei aller Beschleunigung kaum realisierbar (so bereits VG Ansbach, B.v. 9.2.2018, AN 17 S 18.500096 - juris). Im Übrigen hätte es der ersuchte Mitgliedstaat bei diesem Verständnis der Vorschrift in der Hand, durch verzögerte Reaktion seine Zuständigkeit zu verhindern.

Für beide Remonstrationsgesuche des Bundesamtes lagen die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Dublin-Durchführungs-VO vor. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt in seinem Gesuch vom 29. Dezember 2017 von einem Irrtum Rumäniens ausgegangen ist. Mit seinem Gesuch vom 11. Januar 2018 berief sich das Bundesamt auf den Personalausweis des Antragstellers als weitere Unterlage. Der Personalausweis als Beleg für das Alter des Antragstellers lag dem Bundesamt zwar bereits spätestens seit dem 30. November 2017 vor (Übersendung einer Kopie durch die Ausländerbehörde an das Bundesamt mit Schreiben vom 30.11.2017) und hätte Rumänien bereits mit dem ersten Übernahmeantrag vom 14. Dezember 2017 übersandt werden können, eine Verpflichtung hierzu bestand aber nicht. Nach Art. 1 Abs. 1a) i.V.m. Anhang II Verzeichnis A Dublin-Durchführungs-VO gehört der Personalausweis eines Asylbewerbers nicht zu den dem Gesuch zwingend beizufügenden Unterlagen. Das Bundesamt konnte und musste zum Zeitpunkt seines ersten Übernahmeantrags auch nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller in Rumänien andere Geburtsdaten angegeben hat. Eine Übersendung des Personalausweises mit dem zweiten Gesuch (erste Remonstration am 29.12.2017) wäre wegen des drohenden Fristenproblems dann zwar im Interesse des Bundesamtes gewesen, aber nicht verpflichtend. Da das dritte Gesuch (zweite Remontration) letztlich dennoch fristgerecht erfolgte, liegt ein Rechtsfehler nicht vor. Das Bundesamt hat das Rückübernahmeverfahren vielmehr form- und fristgerecht durchgeführt. Rumänien hat mit Schreiben vom 25. Januar 2018 seine Zustimmung fristgerecht und wirksam erklärt.

Es liegen auch keine Umstände vor, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden.

Nach dem System der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 31.12.2011, C-411/10 und C-433/10 – NVwZ 2012, 417) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (ChGR) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsland systemische Mängel aufweisen, die zu der Gefahr für den Asylbewerber führen, bei Rückführung in den Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 ChGR bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Derartige systemische Mängel, mit dem der Asylbewerber der Überstellung alleine entgegentreten kann (EuGH Gr. Kammer, U.v. 10.12.2013, C-394/12 – juris), erkennt das Gericht für Rumänien nicht. An die Annahme des Ausnahmefalls des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Es müsste die ernsthafte Gefahr grundlegender Verfahrensmängel oder erheblich defizitäre Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem Mitgliedsland erkennbar und für den Rechtschutzsuchenden im zu entscheidenden Einzelfall zu befürchten sein (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014, 10 B 6/14 – juris).

Dies ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, insbesondere den regelmäßigen Berichten der Kommission der EU zur Bewertung des Dublin-Systems und des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort sowie der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017 nicht der Fall und wird nach der zu Rumänien ergangenen Rechtsprechung überwiegend nicht angenommen (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.11.2017, Au 5 S 17.50352; VG Düsseldorf, B.v. 10.4.2017, 22 L 668/17.A; VG Bayreuth, B.v. 18.4. 2016, B 3 S 16.50026; VG Ansbach, B.v. 30.9.2015, AN 3 S 15.50375; VG Aachen, B.v. 17.8.2015, 8 L 607/15.A; VG Regensburg, U.v. 17.6.2015, RO 4 K 15.50311 – jeweils juris).

Die Antragstellerseite hat im Gerichtsverfahren insoweit auch keinen substantiierten Vortrag gemacht oder bei der Anhörung vor dem Bundesamt Tatsachen glaubhaft gemacht, die systemische Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren belegen würden. Aus seinem Vortrag, Rumänien gehöre nicht zu Europa, es sei ein armes Land und es gebe dort keine Gesetze, ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren. Auch hinsichtlich seiner Angabe, in Rumänien inhaftiert und geschlagen worden zu sein, fehlt es insoweit an einer Schilderung der näheren Umstände.

Für den Antragsteller sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung befürchten ließe. Insbesondere gehört er als junger Mann nicht einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.

Auch zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die einer Abschiebung nach Rumänien entgegenstünden, sind für ihn nicht erkennbar. Ein Abschiebungshindernis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er am Bein eine Schiene wegen einer angeblichen Schussverletzung trägt. Ein ernsthafter krankhafter Zustand ist für ihn zum einen nicht belegt, nachdem Atteste bzw. ärztliche Berichte nicht vorgelegt wurden. Zum anderen hat der Antragsteller angegeben, dass er bisher keine Medikamente diesbezüglich nehme. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch künftig keine medikamentöse Einstellung benötigt. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass die Gesundheitsdienste Rumäniens grundsätzlich die notwendigen ärztlichen Behandlungen und Betreuungen anbieten.

Eine Veranlassung bzw. Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bestand somit nicht.

Nachdem Rumänien einer Rückübernahme des Antragsstellers mit Schreiben vom 25. Januar 2018 zugestimmt hat und die Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) noch nicht abgelaufen ist, ist die Abschiebung derzeit auch durchführbar.

Ergänzend wird insgesamt auf die ausführliche Begründung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 25. Januar 2018 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit erhobener Klage vom 7. Februar 2019, bei Gericht per Telefax am selben Tag eingegangen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für ... (Bundesamt) vom 30. Januar 2019, der ihm mit Postzustellungsurkunde am 1. Februar 2019 zugestellt worden war. Zugleich beantragt der Kläger mit dem Klageschriftsatz seines Bevollmächtigten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.

Der am … 1998 in …, Irak geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und Angehöriger der yezidischen Glaubensgemeinschaft. Er reiste nach eigenen Angaben erstmals am 15. September 2017 in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Landweg ein, nachdem er sein Heimatland am 2. August 2017 verlassen hatte. Er stellte am 26. September 2017 einen Asylantrag. Nach erfolgter Anhörung beim Bundesamt erließ dieses am 8. November 2017 einen Bescheid, in welchem es den Antrag des Antragstellers als unzulässig ablehnte und die Abschiebung nach Rumänien anordnete. Im Zuge des Asylverfahrens hatte es aufgrund der Angaben des Antragstellers und aufgrund einer EURODAC-Treffermeldung Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Rumäniens nach der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) gegeben. Am 23. Oktober 2017 hatte die Beklagte daher ein Übernahmeersuchen an Rumänien gerichtet, dass die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 6. November 2017 positiv unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-Verordnung beantworteten. Die Übernahme des Antragstellers wurde bis zum 6. Mai 2017 (richtig wohl: 6. Mai 2018) zugesagt. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. November 2017 wurde nach erfolglosem gerichtlichen Verfahren zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (AN 3 S 17.51389/AN 3 K 17.51390) am 15. Mai 2018 nach Einstellung des Gerichtsverfahrens bestandskräftig. Die Überstellung des Antragstellers nach Rumänien erfolgte am 28. März 2018.

Am 31. Oktober 2018 reiste der Antragsteller erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 6. November 2018 einen weiteren Asylantrag. Auf die Fragen des Bundesamtes, ob er neue Gründe für einen Folgeantrag benennen könne, die erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden sind und was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, gab der Antragsteller am 6. November 2018 zu Protokoll:

„Ich habe den Irak am 02.08. verlassen. Als ich in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt wurde, die Polizei schob mich nach Rumänien ab.“ (Bl. 27/28 d. Bundesamtsakte)

Die Anhörung des Antragstellers vor dem Bundesamt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin-III-Verordnung sowie zur Zulässigkeit des Asylantrages erfolgte am 5. Dezember 2018. In diesen Anhörungen erklärte der Antragsteller, er habe sich nach seiner Abschiebung in Rumänien aufgehalten. Er habe sich in seiner Unterkunft aufgehalten und auf seine Verhandlung gewartet. Er hätte bereits drei Interviews gehabt und drei Ablehnungen erhalten. Er habe in den Irak zurück gemusst. Deshalb sei er nach Deutschland gekommen. Der Antragsteller reichte in rumänischer Sprache verfasste Unterlagen zur Akte (Bl. 52 - 87 d. Bundesamtsakte) und gab weiter an, in Rumänien geklagt zu haben. Er habe aber nur 14 Tage bis zur Ausreise gehabt und hätte dann das Land verlassen müssen. Nach Rumänien wolle er nicht zurück, da er dort drei Mal abgelehnt worden sei und zurück in den Irak müsse. Die Fingerabdrücke seien ihm zwangsweise abgenommen worden. Die staatliche Hilfe sei schlecht gewesen. Man habe nur einen Platz zum Schlafen erhalten, indes keine Lebensmittel. Stattdessen seien ihm zwischen fünf und 20 Euro ausgezahlt worden, was kaum gelangt habe, um sich etwas zu Essen zu kaufen. Zudem befinde sich sein kleiner Bruder in Deutschland. Man sei auf gegenseitige Unterstützung angewiesen.

Am 14. Januar 2019 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Rumänien. Die rumänischen Behörden antworteten hierauf mit Schreiben vom 28. Januar 2019 und sagten unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-Verordnung die Übernahme des Antragstellers bis zum 28. Juli 2019 zu. Die rumänischen Behörden teilten im Übernahmeschreiben mit, der Antragsteller habe am 31. August 2017 erstmals in Rumänien einen Asylantrag gestellt. Der Fall sei am 17. November 2017 wegen Abwesenheit des Antragstellers geschlossen worden. Am 28. März 2018 sei die Rücküberstellung des Antragstellers aus Deutschland im Dublin-Verfahren erfolgt. Der Antragsteller habe am 29. März 2018 ein zweites Mal Asyl beantragt. Der Fall sei noch nicht abgeschlossen.

Mit angegriffenem Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 2019 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Antragstellers vom 6. November 2018 als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Das Bundesamt führte zur Begründung aus, der erneute Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei als unzulässig abzulehnen. Rumänien sei auf Grund des dort bereits gestellten Asylantrages nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-Verordnung für die Bearbeitung zuständig. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Antragsteller entgegen der bestehenden Erkenntnislage bereits in einem anderen europäischen Staat internationalen Schutz erhalten habe und deshalb die Dublin-III-Verordnung keine Anwendung finde (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die weitere Unzulässigkeit des Asylantrages könne auch auf dem erfolglosen Abschluss des früheren Asylverfahrens beruhen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Eine materielle Prüfung des Asylantrages des Antragstellers erfolge in Deutschland somit nicht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ergäben sich im Falle des Antragstellers weder aus der Anwendung des Art. 3 EMRK unter Beachtung der derzeitigen humanitären Bedingungen in Rumänien, noch aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta. Bei Rumänien handle es sich kraft Gesetzes um einen sicheren Drittstaat und zudem um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Aufgrund des Konzeptes der normativen Vergewisserung sei davon auszugehen, dass in Rumänien die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) sichergestellt seien. Hierauf beruhe letztlich auch die Dublin-III-Verordnung. Die Aufnahmebedingungen, der Zugang zum Asylverfahren wie auch materielle, juristische und medizinische Versorgung von Flüchtlingen in Rumänien entspreche internationalen Standards. Hinweise für durchgreifende systemische Mängel, die diese Sicherheitsvermutung widerlegen würden, bestünden nicht. Anhaltspunkte für außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland zum Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung veranlassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die in Deutschland lebenden Verwandten des Antragstellers, ein Onkel und der minderjährige Bruder, seien keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 lit. g) Dublin-III-Verordnung. Für den minderjährigen Bruder lägen keine Bestallung und auch kein sonstiger Nachweis für eine Vormundschaft oder eine sonstige Verantwortlichkeit des Antragstellers nach deutschem Recht vor. Daher könne die Anwesenheit des Onkels und des minderjährigen Bruders für den Antragsteller kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot begründen. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung greife nicht zugunsten des Antragstellers. Weitere Familienmitglieder oder Verwandte des Antragstellers lebten nicht in Deutschland. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG sei ermessensgerecht auf 24 Monate zu begrenzen gewesen. Im Falle des Antragstellers sei dabei zu berücksichtigen, dass dieser nach erfolgter Überstellung nach Rumänien während der Wiedereinreisesperre des ersten Asylverfahrens erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Dem Sanktionscharakter der Wiedereinreisesperre sei deshalb nunmehr Rechnung zu tragen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes ließ der Antragsteller durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 7. Februar 2019 Klage erheben. Er beantragte im Weiteren zuletzt nach § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid des Bundesamtes für ... vom 30.01.2019 verfügte Abschiebungsanordnung in die Republik Rumänien anzuordnen.

Zur Begründung trägt der Bevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen vor, der Asylantrag sei von der Antragsgegnerin zu bearbeiten. Die rumänischen Behörden hätten den Antrag des Antragstellers abgelehnt und diesen aufgefordert, nach Deutschland zurückzukehren. Dies werde durch die vom Antragsteller eingereichten Verfahrensunterlagen der rumänischen Behörden belegt, worunter sich auch der Ablehnungsbescheid befinde. Der 13-jährige Bruder des Antragstellers sei unbegleiteter minderjähriger Flüchtling und habe am 19. April 2018 von der Stadt … eine Aufenthaltsgestattung erhalten. Der Bruder befinde sich in einem katholischen Kinderheim in … Die Antragsgegnerin wolle den Antragsteller nicht als Familienangehörigen anerkennen, da dieser noch nicht als Vormund für seinen minderjährigen Bruder bestellt worden sei. Die Regelung des Art. 2 lit. g) Dublin-III-Verordnung verstoße gegen das Grundgesetz und gegen die EMRK und sei für die deutschen Behörden nicht anwendbar. Die Regelung widerspreche auch der UN-Kinderschutzkonvention. Dem minderjährigen Bruder des Antragstellers fehlten seine Eltern und sein größerer Bruder. Es sei aus dem Grundrechtsschutz für die Familie geboten, für den Antragsteller ein inländisches Abschiebungshindernis festzustellen. Abgesehen davon sei die Abschiebung des Antragstellers rechtwidrig, weil in Rumänien systemische Mängel im Asylverfahren bestünden. Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schwerin im dortigen Verfahren 3 B 236/15 (Beschluss vom 27. März 2015) werde Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 13. Februar 2019 neben Klageabweisung beantragt,

den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid unter Bezugnahme auf dessen Gründe.

II.

Der nach § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige, insbesondere fristgerechte Antrag ist unbegründet. Der Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft. Zwar wird in Einzelfällen durch die Verwaltungsgerichte Regensburg und Würzburg vertreten, statthafter Rechtsbehelf im vorläufigen Rechtschutzverfahren gegen einen Bescheid des Bundesamtes, der einen Asylfolgeantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ablehne sei im Hinblick auf die gesetzlichen Folgen des § 71 Abs. 5 AsylG ein Antrag nach § 123 VwGO (VG Regensburg, B.v. 8.8. 2018 - RN 14 S 18.31949 - BeckRS 2018, 19477; VG Würzburg, B.v. 6.2. 2019 - W 10 S 19.30006 - BeckRS 2019, 1530). Die Sachverhalte sind aber insofern nicht vergleichbar als in den dort genannten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Regensburg und Würzburg das Bundesamt eine erneute Abschiebungsandrohung oder -anordnung gerade nicht ausgesprochen hatte. Ergeht hingegen eine Abschiebungsandrohung oder -anordnung im Anwendungsbereich des § 71 Abs. 5 AsylG, verbleibt es insoweit bei der Statthaftigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO im vorläufigen Rechtschutzverfahren (Marx, Ausländer- und Asylrecht, 3. Aufl. 2016, Teil 3 § 11 Rn. 97).

Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG.

Die Klage des Antragstellers entfaltet von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, da der angegriffene Bescheid sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.

Das Bundesamt hat voraussichtlich zu Recht hinsichtlich des Asylfolgeantrags des Antragstellers eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG getroffen, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 AsylG, § 51 VwVfG nicht vorliegen. Zwar war die Stellung eines Folgeantrags hier statthaft, denn als unanfechtbare Ablehnung eines Asylantrags i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG ist auch die Ablehnung eines Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 AsylG anzusehen (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 71 AsylG Rn. 7). Vorliegend ist die auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützte Ablehnung des ursprünglichen Asylantrags des Antragstellers im Bescheid vom 8. November 2017 durch die am 15. Mai 2018 erfolgte Verfahrenseinstellung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage unanfechtbar geworden.

Der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens steht hier jedoch voraussichtlich bereits § 51 Abs. 1 VwVfG entgegen, da keiner der dort genannten Wiederaufgreifengründe ersichtlich ist oder geltend gemacht wurde. Dabei ist es Sache des Asylfolgeantragstellers, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst und umfassend vorzutragen (VG Regensburg, B.v. 8.8. 2018 - RN 14 S 18.31949 - BeckRS 2018, 19477 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Hieran mangelt es im Falle des Antragstellers im vorliegenden Verfahren. Die Frage der Familieneinheit des Antragstellers zu seinem minderjährigen Bruder war ausweislich der beigezogenen Akte des Bundesamtes zum Erstverfahren (Az. …*) bereits Gegenstand dieses Asylverfahrens. Eine wesentliche Änderung der Sachlage, etwa durch Vormundbestellung des Antragstellers für seinen minderjährigen Bruder, die nach unanfechtbarem Abschluss des Erstverfahrens eingetreten ist, wird vom Antragsteller nicht dargetan oder behauptet. Damit stellt sich im vorliegenden Folgeverfahren die Rechtsfrage nicht, ob der minderjährige Bruder des Antragstellers als Mündel als Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 lit. g) Dublin-III-Verordnung einzuordnen wäre. Weitere Gründe, die für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG sprechen könnten, sind nicht einmal ansatzweise vorgetragen.

Die Antragsgegnerin ist voraussichtlich auch von Rechts wegen nicht gehalten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung aus humanitären Gründen zu erklären. Nach dieser Vorschrift ist jeder Mitgliedsstaat ermächtigt, einen in seinem Hoheitsgebiet eingereichten Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen und das Verfahren mit einer Sachentscheidung abzuschließen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung an sich nicht zuständig ist. Das Selbsteintrittsrecht wird an keine tatbestandlichen Voraussetzungen geknüpft und in das Ermessen der Mitgliedsstaaten gestellt. Den Mitgliedsstaaten ist ein weiter Spielraum eingeräumt, der es ihnen ermöglicht, möglicherweise noch bestehenden nationalen Vorgaben oder Besonderheiten Rechnung zu tragen. Der Mitgliedsstaat verfügt über ein weites Ermessen, ob er von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht oder nicht, wobei die Betroffenen aus der Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung allein kein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung herleiten können. Ein subjektives Recht kann sich immer nur im Zusammenhang mit einer subjektive Rechte schützenden Rechtsnorm ergeben, wie etwa Art. 7 der EU-Grundrechtecharta, Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG. Hierauf beruft sich der Antragsteller letztlich, indem er vorträgt, sein minderjähriger Bruder und er trügen füreinander Verantwortung und leisteten einander Beistand, den auch der in Deutschland lebende gemeinsame Onkel nicht ersetzen könne. Über die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung wird letztlich der vom Antragsteller geforderte verfassungsrechtliche Schutz in die Anwendung des EU-Rechts „Dublin-III-Verordnung“ transponiert, so dass es für die hier zu treffende Entscheidung des Gerichts unerheblich ist, ob - wie der Antragsteller meint - die Bestimmung des Art. 2 lit. g) Dublin-III-Verordnung in ihrer aktuellen Fassung gegen nationales Verfassungsrecht oder gegen die Bestimmungen des Art. 8 EMRK bzw. 7 EU-Grundrechtecharta verstößt, indem die Verwandtschaftsbeziehung des Antragstellers zu seinem Bruder nicht durch die Begriffsdefinition „Familienangehöriger“ im Sinne der Dublin-III-Verordnung erfasst wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. InfAuslR 1998, 213; EZAR 021 Nr. 5) kann sich aus der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 GG ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 60a Abs. 2 AufenthG ergeben. Es ist dann zu bejahen, wenn es dem betroffenen Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. Geboten ist insoweit grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles (BVerfG, B.v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - NVwZ 2000, 59). Dieser Maßstab ist auch für die Betrachtung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung beachtlich.

Im Weiteren genießt das Familienleben auch nach der EU-Grundrechtecharta besonderen Schutz. In Art. 7 EU-Grundrechtecharta, der Rechte enthält, die den in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechten entsprechen, wird das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens anerkannt. Diese Vorschrift ist zudem in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und unter Beachtung des in deren Art. 24 Abs. 3 niedergelegten Erfordernisses zu lesen, dass das Kind regelmäßig persönliche Beziehungen zu beiden Eltern unterhält (EuGH, U. v. 27.6. 2006 - C-540/03 [ECLI:ECLI:EU:C:2006:429] - Rn. 58 und vom 6. Dezember 2012 - C-356/11 [ECLI:ECLI:EU:C:20:12:776] u.a. - Rn. 76). Der Gerichtshof der Europäischen Union (U. v. 27.6. 2006 - C-540/03 - Rn. 59) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den einander gegenüberstehenden Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herbeizuführen ist (Rn. 54), aber sich hieraus ein das Ermessen auf Null reduzierender, grundsätzlicher Vorrang des Kindeswohls nicht ergibt (Rn. 59). Inhaltlich entspricht das Recht nach Art. 7 und 24 EU-Grundrechtecharta den in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (EuGH, U. v. 15.11. 2011 - C-256/11 [ECLI:EU:2011:734], Dereci u.a. - Rn. 70; BVerwG, U. v. 13.6. 2013 - 10 C 16.12 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 14 Rn. 23). Art. 7 und 24 EU-Grundrechtecharta ist somit die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen wie Art. 8 Abs. 1 EMRK. Art. 7 und 24 EU-Grundrechtecharta ist demnach kein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu entnehmen (BVerwG, B. v. 21.7. 2015 - 1 B 26/15 - juris). Es bedarf auch insoweit der Betrachtung des Einzelfalles.

Nach diesen Maßstäben erscheint eine Trennung des Antragstellers von seinem minderjährigen Bruder zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar und stellt sich nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 7 EU-Grundrechtecharta verbürgte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Antragstellers dar. Mit der Einhaltung eines geordneten Asylsystems auf Ebene der Mitgliedsstaaten im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor, den nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat zur Durchführung des Asylverfahrens in die Pflicht zu nehmen und von einem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung nur in Ausnahmefällen und zurückhaltend Gebrauch zu machen. Dem gegenüber liegen keine zureichenden Anhaltspunkte vor, dass diesem gewichtigen öffentlichen Belang im vorliegenden Fall erhebliche Gründe der Achtung des Privat- und Familienlebens gegenüberstehen. Grundsätzlich sieht zwar auch das Gericht einen solchen gewichtigen Grund darin, dass ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling eine Familieneinheit mit ihn begleitenden Verwandten bildet. Eine solche tragende Wertentscheidung lässt sich den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung bereits selbst entnehmen (Art. 6 Abs. 1 u. 3 lit. a), Art. 8 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 Dublin-III-Verordnung). In diesem Sinne ist es unerheblich, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren in persona nicht dem Schutzbereich der Vorschriften über minderjährige Antragsteller im Dublin-Verfahren unterfällt, da er sich jedenfalls auf eine Rückkoppelungswirkung dieser Vorschriften berufen kann, soweit die Antragsgegnerin Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung beim Antragsteller zu beachten hat, weil sich der minderjährige Verwandte, der selbst Asylantragsteller ist, noch im Bundesgebiet aufhält (dahingehend auch: Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs, Entscheidung v. 29.1.2016, R. vs. Secretary of State for the Home Department IJR [2016] UKUT 00061 [IAC] Rn. 49 ff. - abrufbar unter www.refworld.org/pdfid/56d838564.pdf). Die dem Schutz minderjähriger Asylantragsteller dienenden Vorschriften der Dublin-III-Verordnung sind dann aber vorwiegend auch am Kindeswohl und nicht am persönlichen Interesse des volljährigen Verwandten, der ebenfalls Asyl beantragt hat, ausgerichtet. Dem steht die Schutzwirkung des Art. 8 EMRK und Art. 7 EU-Grundrechtecharta nicht entgegen, sondern die Verknüpfung der Rechte aus Art. 8 EMRK und Art. 7 EU-Grundrechtecharta mit einem zu beachtenden Kindeswohl wird in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union explizit ausgesprochen (EuGH, U. v. 27.6. 2006 - C-540/03 - Rn. 56 ff.). Der Rückkoppelungseffekt der Vorschriften der Dublin-III-Verordnung zum Schutz des minderjährigen Bruders des Antragstellers zu Gunsten des Antragstellers reicht demnach nur soweit, wie Gründe des Kindeswohls eine Familienzusammenführung gebieten bzw. einer solchen Zusammenführung nicht entgegenstehen. Es obliegt dem Antragsteller, dazu dezidiert vorzutragen. Unter Beachtung des Verhaltens des Antragstellers in seinem Asylerstverfahren und der Tatsache, dass es sich bei dem Antragsteller jedenfalls nicht um einen Elternteil des minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings handelt, sprechen nach Überzeugung des Gerichts keine überwiegenden Gründe für eine Familienzusammenführung, die die Antragsgegnerin zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung zu Gunsten des Antragstellers hätte veranlassen müssen. Der Antragsteller hat es bislang stets bei der Behauptung belassen, sein minderjähriger Bruder und er selbst bräuchten einander. Dass er die Möglichkeit, sich als Vormund seines Bruders nach deutschem Recht bestellen zu lassen, bewusst abgelehnt hat, offenbart eine Haltung, die indiziert, dass er nicht bereit ist, auch rechtlich für seinen Bruder Sorge tragen zu wollen. Es liegt auch sonst keine verbindliche Absichtserklärung des Antragstellers, etwa im aktuellen Asylverfahren, vor, Sorge für seinen Bruder nicht nur in ideeller Hinsicht übernehmen zu wollen. Der minderjährige Bruder des Antragstellers hat sich daraufhin mit der Bestellung eines Amtsvormundes einverstanden erklärt (Bl. 95 d. Bundesamtsakte zum Verfahren …*). Zwischenzeitlich hat der minderjährige Bruder des Antragstellers auch ein Alter erreicht, bei dem davon auszugehen ist, dass er nicht mehr in einem gesteigerten Maße auf die Fürsorge gerade auch eines Familienangehörigen angewiesen ist. Auch insoweit gebietet es das Kindeswohl nicht, zu Gunsten des volljährigen Antragstellers von einer gewichtigen Fürsorge- und Beistandsgemeinschaft auszugehen, die zu einem Selbsteintritt der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung führen müsste. Der Antragsteller hat für seine Person nicht dargetan, worin überwiegende private Belange zur Wahrung des Familienlebens mit seinem Bruder liegen sollen. Insoweit genießt der einem Selbsteintritt der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung entgegenstehende öffentliche Belang Vorrang.

Aus den genannten Gründen kommt demnach auch keine Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK in Betracht.

Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG stehen einer Rückführung des Antragstellers nach Rumänien schließlich auch nicht entgegen, soweit sich der Antragsteller auf systemische Mängel im rumänischen Asylsystem beruft. Die Kammer nimmt insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend bemerkt das Gericht, dass die Kammer in steter Rechtsprechung unter Zugrundelegung vorliegender aktueller Erkenntnismittel zur Lage in Rumänien keine systemischen Mängel im rumänischen Asylsystem erkennen kann (vgl. VG Ansbach, U.v. 26.6. 2018 - AN 17 K 18.50153; B.v. 30.7. 2018 - AN 17 K 18.50045). Solche Mängel sind insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Versorgungslage in Rumänien im Allgemeinen gemessen an deutschen Verhältnissen ungünstiger ist. Der Antragsteller vermochte die Annahme des erkennenden Gerichts zu systemischen Mängeln in Rumänien denn auch nicht erschüttern. Er trägt diesbezüglich zu seinem eigenen Schicksal nichts Substantiiertes vor, sondern bezieht sich allgemein auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin aus dem Jahr 2015. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schwerin ist für die erkennende Kammer aber nicht maßgeblich.

Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (hier Rumänien gemäß Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-Verordnung) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. In die Prüfung, ob eine nach § 34a Abs. 1 AsylG angeordnete Abschiebung durchgeführt werden kann, sind nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe nach § 60a AufenthG einzubeziehen (so BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris). Für den Sachverhalt des Antragstellers ergeben sich unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung keine Aspekte, die zu Gunsten seines Antrages im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sprechen, da Duldungsgründe insbesondere aus § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG im vorliegenden Fall nicht greifen und weitere inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nicht bestehen.

Im Ergebnis erweist sich der angegriffene Bescheid voraussichtlich als rechtmäßig, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung abzulehnen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.