Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 6.864,30 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller ist Beamter auf Probe im Dienst des Antragsgegners und als Justizsekretär (Besoldungsgruppe A6) beim Amtsgericht … eingesetzt. Er wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. Dezember 2018 und die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme.

Der Antragsteller wurde nach mit der Note gut bestandener Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst (2,5; Platzziffer 42 von 89 Teilnehmern, von denen 88 die Prüfung bestanden haben) mit Wirkung zum ... Oktober 2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizsekretär ernannt. Er wurde beim Amtsgericht … in der Betreuungsabteilung eingesetzt.

Bereits mit Schreiben vom 27. März 2017 ließ der Präsident des Amtsgerichts … dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in N. mitteilen, dass sich beim Antragsteller Anhaltspunkte ergeben hätten, die einer späteren Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegenstehen könnten. Der Beamte habe noch Probleme mit der Bewältigung der anfallenden Arbeitsmenge. Der Beamte sei hierüber bereits durch ein Gespräch mit dem Gruppenleiter informiert.

Nach längerer Begleitung des Antragstellers durch eine erfahrene Mitarbeiterin im Justizfachwirtedienst wurde der Antragsteller ab 15. September 2017 zu einer weiteren fachlichen Erprobung in der Zivilabteilung eingesetzt.

In der Einschätzung während der Probezeit vom 17. Oktober 2017, dem Antragsteller eröffnet am 18. Oktober 2017, stellte der Präsident des Amtsgerichts … fest, dass der Beamte nach Abschluss der Einarbeitung zunehmend organisatorische und systematische Probleme gehabt habe, die vorgegebene Arbeitsmenge fehlerfrei in der regulären Arbeitszeit zu bewältigen. Entsprechende Hinweise und Vorschläge durch Kolleginnen und Vorgesetzten hätten nicht zu einer gelungenen Verbesserung dahingehend, Prioritäten zu setzen und sein Referat strukturiert zu organisieren, geführt. Trotz aller Anstrengungen sei es dem Beamten im Betreuungsgericht nicht gelungen, sein Referat trotz der Anhäufung von sehr zahlreichen Überstunden zu bewältigen. Nach Zuweisung zur weiteren Erprobung in die Zivilabteilung sei der Beamte sehr bemüht, die Einarbeitung falle ihm jedoch auch in dieser Abteilung sehr schwer. Aufgrund der in der Abteilung für Betreuungssachen gezeigten Leistungen bestünden Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit. Es sei bisher nicht gelungen, die Ursachen für die Defizite herauszufinden und zu beheben.

Die Einschätzung enthielt die Bewertung, dass der Beamte für die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraussichtlich nicht geeignet sei. Die Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) würden erfüllt.

Aufgrund dieser Einschätzung teilte der Präsident des Oberlandesgerichts N. dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. November 2017 mit, dass für das Bestehen der Probezeit eine erhebliche Leistungssteigerung durch den Antragsteller erforderlich sei.

Im Folgenden erhielt der Antragsteller weiterhin intensive Unterstützung durch erfahrene Mitarbeiter im Justizfachwirtedienst. So wurden zum Beispiel Bearbeitungsfehler, die im Rahmen von Aktenstürzen festgestellt worden waren, mit dem Antragsteller besprochen.

In durch den Präsidenten des Amtsgerichts … am 12. Januar 2018, 12. März 2018 und 4. Mai 2018 erstellten Zwischenberichten an den Präsidenten des Oberlandesgerichts N.wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sich bei der Qualität der Aufgabenerfüllung Verbesserungen zeigten. Jedoch schaffe es der Antragsteller nicht, in der vorgegebenen Zeit sein reguläres Referat rückstandsfrei zu bearbeiten, auch wenn sich bei der Bewältigung der Arbeitsmenge Leistungssteigerungen ergeben hätten. Daher genügten nach derzeitigem Stand die bisher gezeigten Leistungen nicht zu einem regulären Bestehen der Probezeit.

Ein weiterer Zwischenbericht am 7. Juni 2018 verwies auf noch immer teilweise fehlerhafte Aktenbearbeitung und darauf, dass sich vor allem das Arbeitstempo nicht verbessert habe. Trotz mehrwöchiger sitzungsfreier Zeit sei das Referat nicht vollständig bearbeitet. Verfügungen von Mitte Mai bis einschließlich 1. Juni seien trotz 55 Überstunden auf dem Zeitkonto nicht erledigt. Es bleibe daher festzustellen, dass es der Beamte in der zweiten Abteilung trotz jeweils intensiver Einarbeitung und Betreuung nicht schaffe, ein reguläres, mehrwöchig sogar sitzungsfreies Referat in angemessener Zeit rückstandsfrei zu bearbeiten. Es träten weiterhin Fehler auf, obwohl die Gruppenleitung stets nach jeder Aktenprüfung alle Mängel mit dem Beamten bespreche. Auch wenn sich die Arbeitsqualität insgesamt aufgrund intensiver Betreuung verbessert habe, genügten die Leistungen des Beamten aber insbesondere aus quantitativen Gründen nicht zu einem regulären Bestehen der Probezeit.

Die dem Antragsteller am 27. Juli 2018 eröffnete Probezeitbeurteilung durch den Präsidenten des Amtsgerichts … vom 26. Juli 2018 kam unter Zusammenfassung der bisherigen Erkenntnisse zu der abschließenden Bewertung, dass der Beamte für die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet sei. Es wurde festgestellt, dass die Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG nicht erfüllt würden.

Mit Schriftsatz vom 9. August 2018 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Einwendungen und beantragte, die Probezeit des Antragstellers zu verlängern. Es wurde um Stellungnahme dazu gebeten, dass in der Einschätzung während der Probezeit unter Z.3 die voraussichtliche Nichtgeeignetheit zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festgestellt worden sei. Es ergebe wenig Sinn, einen jungen Mann, dessen Eignung man bezweifle, weiter zu beschäftigen, um nach Ablauf eines Jahres die fehlende Eignung festzustellen, nachdem man in der Zwischenbeurteilung bereits Zweifel an der Eignung geäußert habe. Eine Sachbehandlung nach Art. 12 Abs. 5 BayLlbG sei nicht erfolgt. Auch sei der Einschätzung während der Probezeit nicht zu entnehmen, dass - wie von Art. 55 Abs. 1 S. 2 BayLlbG gefordert - „Möglichkeiten der Abhilfe deutlich herausgestellt“ worden seien. Es sei zu fragen, ob Defizite nur beim Antragsteller, der bei der Prüfung eine Note im oberen Viertel erzielt habe, oder auch in der praktischen Verwendung beim Amtsgericht … vorliegen könnten.

Mit Schriftsatz vom 13. September 2018 ließ der Präsident des Oberlandesgerichts N. dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten mitteilen, dass es beabsichtigt sei, den Antragsteller wegen mangelnder Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, und gab Gelegenheit zu Äußerung. Auf die Möglichkeit, die Beteiligung des Personalrates gemäß Art. 76 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 i.V.m. S. 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) bzw. die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu beantragen, wurde hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 rügt der Bevollmächtigte die unsubstantiierte Darstellung der angeblichen Leistungsmängel, das Fehlen belastbarer Zahlen, die Nichtberücksichtigung von Vertretungszeiten und einen Widerspruch zu Art. 12 Abs. 5 BayLlbG, wonach ein Beamter, der sich nicht bewährt habe, im Rahmen einer gebundenen Entscheidung zu entlassen sei.

Mit Entlassungsverfügung vom 2. November 2018, unterzeichnet durch die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts N., wurde der Antragsteller mit Ablauf des … 2018 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe beim Freistaat Bayern entlassen und die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Beamte in der Probezeit nicht bewährt habe. Grundlage für die Entscheidung sei die Probezeitbeurteilung des Präsidenten des Amtsgerichts … vom 26. Juli 2018 mit der darin getroffenen Feststellung, dass der Beamte für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht geeignet sei. Die Verlängerung der Probezeit komme nicht in Betracht, da die mangelnde Bewährung endgültig feststehe und kein Handlungsermessen zwischen der Entlassung und einer Verlängerung der Probezeit bestehe. Der Beamte habe sich in der Probezeit nicht bewährt, da es dem Probebeamten trotz eines internen Coachings durch die sehr erfahrenen Teamkoordinatorin zu keiner Zeit gelungen sei, das in der Ausbildung vermittelte Fachwissen strukturiert und ergebnisorientiert in berufspraktische Handlungsabläufe umzusetzen und die tägliche Organisation, Effektivität und Systematik seiner Arbeit zu verbessern. Die Einschätzung während der Probezeit sowie die Probezeitbeurteilung seien nicht fehlerhaft, da der Präsident des Amtsgerichts … den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe. Er habe sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln ein Werturteil gebildet und den Vergleichsmaßstab richtig angewandt. Hinsichtlich der insgesamt 17 Beamten der zweiten Qualifikationsebenen in der Probezeit beim Amtsgericht … könne festgestellt werden, dass Probezeitbeamte in der Regel bereits zum Zeitpunkt der Einschätzung während der Probezeit, mithin nach einem Jahr, in der Lage seien, ein Referat selbstständig und sachgerecht zu führen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten, da es wegen der angespannten Stellensituation bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften geboten sei, die Stellen von ausscheidenden Beamten möglichst bald mit geeigneten Nachwuchskräften wieder besetzen zu können. Im nächsten Einstellungsjahrgang müsse nun ein zusätzlicher Bewerber für den Justizfachwirtedienst eingestellt werden, um das Ausscheiden des Beamten zumindest mittelfristig ausgleichen zu können. Für diese Einstellung sei eine Planstelle erforderlich, die nicht zur Verfügung stehe, solange der Beamte diese weiterhin und auf unbestimmte Zeit besetze. Im Hinblick auf die erfahrungsgemäß längere Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei deshalb zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung erforderlich. Darüber hinaus bestünde ein fiskalisches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit, da Dienstbezüge aus Haushaltsmitteln bezahlt würden. Angesichts der Situation der öffentlichen Haushalte komme dem Gebot der sparsamen Wirtschaftsführung eine besondere Bedeutung zu. Das fiskalische Interesse sei hier so bedeutsam, dass es zum öffentlichen Interesse würde.

Zum 15. November 2018 wurde der Antragsteller erneut in die Betreuungsabteilung umgesetzt.

Der Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 16. November 2018, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen per Telefax am selben Tag, Klage und beantragte.

Die Entlassungsverfügung des Beklagten vom 2. November 2018 (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe) wird aufgehoben.

Mit Schriftsatz gleichen Datums, ebenfalls beim Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax am 16. November 2018 eingegangen, beantragte der Bevollmächtigte des Klägers:

1. Das Gericht möge mündlich verhandeln und

2. die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz vom 2. November 2018 wiederherstellen.

Zur Begründung trug der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem effizienten Rechtschutz des Antragstellers und der Überprüfung diene, ob die pauschal vorgetragenen Tatbestände in der Probezeitbeurteilung zu Überzeugung des Gerichts hinreichend seien. Auch wollten Kollegen und die Richterin, für die der Antragsteller derzeit arbeite, wegen Loyalitätskonflikten keine eidesstattliche Versicherung abgeben. Gegen eine mündliche Vernehmung bzw. Zeugeneinvernahme bestünden keine Bedenken.

Die Begründung des Sofortvollzugs sei fehlerhaft, da es an einer Interessenabwägung fehle. Die Interessen des Antragstellers seien nicht erwähnt. Auch fehle der Einzelfallbezug. Fiskalische Interessen und die Planstellensituation seien allgemeine Erwägungen, die sich aus den Gegebenheiten des Beamtenrechts ergäben und genügten grundsätzlich nicht, um einen Sofortvollzug anzuordnen. Die in der Begründung angesprochene angespannte Stellensituation habe zwar einen konkreten Bezug zum Dienst, jedoch stünden die Einstellungen des nächsten Einstellungsjahrganges nicht unmittelbar zur Verfügung. Die Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst finde wohl im September 2019 statt, so dass Probebeamte ab Herbst 2019 zur Verfügung stünden. Dies entspräche einer einjährigen Verlängerung der Probezeit des Antragstellers. Im Übrigen hätte dieses Argument bereits in der Zwischenbeurteilung angewandt werden müssen. Pikant sei die Begründung, dass der Sofortvollzug notwendig sei, weil verwaltungsgerichtliche Verfahren lange dauerten.

Auch müssten die Interessen des Antragstellers keinesfalls hinter den Interessen des Antragsgegners zurücktreten, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Rechtmäßigkeit der Entlassung indizierten. Gegen eine Anordnung des Sofortvollzuges spreche auch die Garantenstellung, die der Antragsgegner aus seinem Vorverhalten erworben habe. Wenn laut Zwischenbeurteilung der Antragsteller voraussichtlich nicht geeignet sei, hätte er sofort entlassen werden müssen. Mit der Feststellung in der Zwischenbeurteilung sei eine Prognoseentscheidung bereits getroffen worden, so dass das Ermessen des Antragsgegners reduziert werde. Der Einwand, dass dem Antragsteller die Möglichkeit der Leistungssteigerung geboten werden müsse, rechtfertige es nicht, bis zum Ende der Probezeit abzuwarten. Soweit in den Beurteilungsbeiträgen aus dem Jahre 2018 Leistungssteigerungen festgestellt worden seien, seien offensichtlich Fortschritte erzielt worden. Plötzlich und überraschend sei dann gegen Ende der regulären Probezeit festgestellt worden, dass der Antragsteller grundsätzlich nicht geeignet sei. Dies widerspreche Ziffer 3.1, 2 der VV des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 8. September 2017, Az. IZ1-0371-1-35 (AllMBl. S. 355), die im Übrigen auch als verwaltungsinterne Bindung des Ermessens aufzufassen sei.

Für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung genüge bereits, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen seien. Die Geeignetheit für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei eine Prognoseentscheidung des Dienstherrn, die nur beschränkt überprüfbar sei. Die Probezeitbeurteilung als Grundlage dieser Prognoseentscheidung sei ebenfalls nur beschränkt überprüfbar. Jedoch könne ein grundsätzlich gerichtsfestes Ermessen nur bei Nachvollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung durch Dritte anerkannt werden, was aber für die streitgegenständliche Entlassungsverfügung nicht zutreffe. So gehe der Antragsgegner von einem unrichtigen und unsubstantiierten Sachverhalt, dessen Details nicht nachvollziehbar seien, aus. Die Probleme im Betreuungsgericht seien nicht erläutert und es fehlten belastbare Zahlen. Das Fehlen eines Vergleichsmaßstabes führe zur Unmöglichkeit, den Vergleich des Antragstellers mit anderen Kollegen nachzuvollziehen. Nicht berücksichtigt sei, dass der Antragsteller neben seinem eigenen Referat zusätzlich ein 50-%-Referat miterledigt habe. Diese Aufgabe, die nicht in die Zuständigkeit des Antragstellers gefallen sei, sei erst im Rahmen der Unterstützung durch eine erfahrene Kollegin aufgefallen und umverteilt worden. Daneben seien auch vielfältige Krankheits- und Urlaubsvertretungen angefallen. Personalnot und Organisationsmängel hätten zu den Rückständen im eigenen Referat geführt.

Der Antragsteller sei dann entgegen der Behauptung des Antragsgegners auf eigenen ausdrücklichen Wunsch in die Zivilabteilung versetzt worden. Dies ergebe sich aus einer E-Mail des Antragstellers an den Geschäftsleiter vom 7. August 2017. In der Zivilabteilung sei eine intensive fachliche und organisatorische Einarbeitung nicht erfolgt. Da der Antragsteller im Zivilreferat keine Überstunden mehr gehabt habe, sei festzustellen dass er seine Aufgaben innerhalb der Regelarbeitszeit erfüllt habe. Es fehlten Aussagen darüber, in welchem Umfang der Antragsteller in der Zivilabteilung seinen Aufgaben nicht nachgekommen wäre. Dem Antragsteller seien dort während der sitzungsfreien Zeit regelmäßig Akten aus anderen Referaten gebracht worden, die er habe vertreten müssen. Hinzugekommen seien auch Postvertretungen. Die Richterin sei dennoch mit den Leistungen des Antragstellers zufrieden gewesen. Unter den Arbeitsbedingungen (zweimal pro Woche Sitzungsdienst zum Teil ununterbrochen von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Vertretungsarbeiten) seien Überstunden niemals vermeidbar gewesen. Im Gegensatz zu anderen Geschäftsstellen habe der Antragsteller nie Hilfe von sogenannten „Springern“ erhalten. Es fehlten Aussagen und Bewertungen der Richterin, für die der Antragsteller gearbeitet habe.

Die Beurteilung beziehe sich ausschließlich auf quantitative Leistungsdefizite zu Beginn der Probezeit.

Die Aktenkontrollen ab Dezember 2017 seien nur erfolgt, um Fehler aufzuspüren und aufzuzeigen, was der Antragsteller verbessern müsse. Der Antragsteller habe die Kontrollen ernst genommen, um die Fehler - i.d.R. Flüchtigkeits- und Rechtschreibfehler - in Zukunft zu vermeiden. Die Fehlerquote habe ständig abgenommen, sodass die Gruppenleiterin nach dem März 2018 festgestellt habe, dass sich die Qualität der Arbeit verbessert habe. In der Entlassungsverfügung seien die vermeintlichen Fehler aus der Einarbeitungszeit im Herbst 2017 aufgelistet.

Es sei unverständlich, wie trotz festgestellter Leistungssteigerungen und fehlender Feststellung der grundsätzlichen Ungeeignetheit in Beurteilungsbeiträgen die Probezeitbeurteilung zum Ergebnis der Ungeeignetheit habe kommen können. Mangels Bekanntheit der Arbeit eines Beamten aus eigener Anschauung bedienten sich Dienstvorgesetzte in größeren Verwaltungen in der Regel Beurteilungsgehilfen. Die vorliegend beteiligten Rechtspflegeoberräte gingen in ihren Schreiben vom 4. Mai 2018 bzw. 7. Juni 2018 davon aus, dass in quantitativer Hinsicht die Leistungen nicht zu einem „regulären Bestehen der Probezeit“ ausreichten. Nirgends - außer in der Probezeitbeurteilung - sei festgehalten, dass der Antragsteller grundsätzlich ungeeignet wäre. Auch der Beurteilungsbeitrag der Richterin stelle anfangs Defizite bei der Schnelligkeit fest, was sie auf die fehlende Erfahrung und Routine zurückführe, im Übrigen habe alles gepasst. Am 27. Juni 2018 habe die Richterin diese Einschätzung wiederholt und sei mit der Arbeit des Beamten sehr zufrieden. Die Stellvertretung der Richterin sei ebenfalls mit der Arbeit zufrieden. Sogar die Gruppenleiterin sei zu dem Schluss gekommen, dass sich der Antragsteller weiter verbessert habe und es momentan keinen Grund zur Klage über ihn gebe. Es bleibe daher festzuhalten, dass in der Zivilabteilung in quantitativer und qualitativer Hinsicht Leistungsverbesserungen festgestellt worden seien, die Richter mit dem Antragsteller zufrieden seien und die Beurteilungsgehilfin bestenfalls die fehlende Eignung innerhalb des Regelbeurteilungszeitraums festgestellt hätten, nicht jedoch die grundsätzliche fehlende Eignung. Trotz dieser dokumentierten Leistungssteigerungen werde im Gegensatz zur Zwischenbeurteilung in der Probezeitbeurteilung festgestellt, dass die Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Abs. 3 S. 1 BayBesG nicht erfüllt würden. Es sei unerklärlich, wie die Leistungssteigerungen dazu führen könnten, dass der Antragsteller im Gegensatz zur Zwischenbeurteilung nunmehr die Mindestanforderungen nicht erfülle.

Der Antragsgegner habe seine Bedenkzeit überschritten, den Antragsteller nicht weiter zu beschäftigen. Wenn schon in der Zwischenbeurteilung die Prognoseentscheidung, dass der Antragsteller voraussichtlich nicht geeignet sei, gefallen sei, so wären daraus die Konsequenzen zu ziehen gewesen. Offenbar habe man den Antragsteller zur Aufgabenbewältigung gebraucht und habe ihn daher als Verfügungsmasse behandelt, da seine Leistungen wohl doch nicht so schlecht gewesen seien. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 und 5 BayLlbG sei dies ermessensfehlerhaft und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes fänden sich keine Fälle, die wegen Leistungsmängeln die Entlassung aus einem Probebeamtenverhältnis innerhalb der regulären Probezeit nahe legten. Grundsätzlich hätten die Verwaltungen bei bestehenden Eignungsmängeln Verlängerungen, teilweise bis zu fünf Jahren, gewährt. Es sei nachvollziehbar, dass nach Verlängerung der Probezeit weiterbestehende Leistungsmängel zur Entlassung führen könnten. Der Antragsteller sei mit einer Verlängerung der Probezeit einverstanden.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 26. November 2018, unterzeichnet durch die Richterin am Oberlandesgericht … :

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Recht erfolgt sei, da ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung bestehe. Die Interessenabwägung habe stattgefunden und habe insbesondere nicht nur einseitig die Interessenlage der öffentlichen Hand, sondern auch die Interessen des Antragstellers berücksichtigt. Aus der Entlassungsverfügung ergebe sich, dass dem Antragsteller möglichst umgehend eine berufliche Perspektive eröffnet werden solle, die ihm einen Neustart ermögliche, was jedoch erst umsetzbar sei, wenn der Antragsteller nicht mehr im Beamtenverhältnis gebunden sei. Eine Loslösung sei nun auch aus sozialen Gründen dringend geboten, da der Antragsteller aufgrund der durch die Entlassungsverfügung entstandenen Unruhe kurzfristig an eine andere Abteilung habe umgesetzt werden müssen. In Anbetracht der Belastungssituationen am Amtsgericht … sei es auch erforderlich, den Ausfall des Antragstellers durch Einstellung einer neuen Kraft auszugleichen. Zwar könne die Einstellung einer Nachwuchskraft aus dem Beamtenbereich erst im nächsten Jahrgang erfolgen, jedoch könnten auch sofort befristet eingestellte Justizangestellte tätig werden. Hinsichtlich der fiskalischen Interessen sei die rechtsgrundlose Überzahlung von Dienstbezügen zu vermeiden, da aufgrund des Alters des Antragstellers die Leistungsfähigkeit mangels Rücklagen schnell überschritten sein könnte. Im Übrigen sei das Gericht nicht auf die Überprüfung dieser Gründe beschränkt, sondern müsse selbst beurteilen, ob das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe. Die summarische Überprüfung werde zeigen, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich erfolglos sein werde. Falls ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spreche, scheide ein Vorrang der privaten Interessen von vorneherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes in der Regel kein überwiegendes privates Interesse bestehen könne.

Die Entlassung stütze sich auf § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG. Die Entscheidung darüber, ob sich der Beamte in fachlicher Hinsicht bewährt habe, sei ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügten ernstliche Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die fachliche Leistung besitze und die notwendigen Leistungen erbringe. In der Feststellung im Rahmen der Einschätzung während der Probezeit vom 17. Oktober 2017, dass für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraussichtlich keine Eignung bestehe, jedoch die Mindestanforderungen gemäß Art. 30 Abs. 2 S. 1 BayBesG erfüllt würden, sei kein Widerspruch zu sehen, da diese Bestätigung rein besoldungsrechtlichen Charakter für den regelmäßigen Stufenaufstieg habe (VV BeamtR Abschnitt 5 6.1.1 und Abschnitt 3). Allerdings solle der Beamte in der Probezeit nicht nur Mindestanforderungen im Leistungsbereich zeigen, sondern sich umfassend und dauerhaft laufbahngerecht bewähren. Die Einschätzung während der Probezeit diene der Prognose, ob und wie gut der Beamte voraussichtlich den Anforderungen der Probezeit gewachsen sei. Dabei greife nicht die „gesetzgeberische Pflicht“ aus Art. 12 Abs. 5 LlbG, vielmehr seien die Ursachen und Möglichkeiten der Abhilfe herauszustellen, was der Präsident des Amtsgerichts getan habe. Da es in der Betreuungsabteilung nicht gelungen sei, die Ursachen für die Defizite herauszufinden und zu beheben, habe das Amtsgericht durch die Zuweisung in die Zivilabteilung zu Recht überprüfen wollen, ob bei dem Antragsteller behebbare Mängel vorlägen. Aus Gründen der Fürsorge seien aufklärende Gespräche geführt und ihm die Möglichkeit gegeben worden, bestehende Leistungsdefizite abzustellen. Der Abteilungswechsel sei demnach nicht auf die Initiative des Antragstellers zurückgegangen, sondern sei bereits im Zwischenbericht vom 19. April 2017 an den Präsidenten des Oberlandesgerichts angekündigt worden. Der Präsident des Amtsgerichts … habe in der Probezeitbeurteilung vom 26. Juli 2018, die Grundlage der Entlassungsverfügung sei, konsequenterweise endgültig festgestellt, dass eine Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht gegeben sei. Eine Verlängerung der Probezeit komme nicht in Betracht, da die mangelnde Bewährung endgültig feststehe und kein Handlungsermessen zwischen der Entlassung und einer Verlängerung der Probezeit bestehe. Die Verwertung der Probezeitbeurteilung werde auch nicht dadurch verhindert, dass sie durch den Antragsteller angegriffen worden sei. Insbesondere habe noch keine Entscheidung getroffen werden können, da der Antragstellervertreter die Einwendungen noch nicht begründet habe. Der Präsident des Amtsgerichts habe sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln ein Werturteil gebildet und seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass der Vergleichsmaßstab, der sich aus den derzeit 17 Probezeit-Beamten der 2. Qualifikationsebene an diesem Gericht ergebe, unrichtig angewandt worden sei.

Soweit der Vertreter des Antragstellers moniere, dass belastbare Zahlen fehlten, werde für das Referat des Antragstellers in der Betreuungsabteilung mitgeteilt, dass dieses mit 756 Verfahren leicht unter dem Abteilungsdurchschnitt (766 Verfahren) gelegen habe. Die Belastung sei bei 98,68% gelegen. Die Einarbeitung und Unterstützung sei in einem Zeitraum von zunächst drei Monaten über die „Vertretungsgruppe“ und auch die Abteilungsspringerin erfolgt. Es lägen Erfahrungswerte aus den letzten drei Jahren mit fünf Geschäftsstellenkräften vor, die auf diese Weise erfolgreich eingearbeitet worden seien. Dies treffe auch für die Kollegin, die das Referat nach dem Antragsteller übernommen habe, zu. Diese Kollegin habe bei Übernahme des Referats nicht untergebrachte Post und Postzustellungsurkunden sowie unbearbeitete Wiedervorlagen, zum Teil mit Überprüfungsfristen, vorgefunden. Es seien fünf Aktenstürze notwendig gewesen, um nicht ordnungsgemäß eingelegte Akten zu finden. Datenbank und Fehlblätter seien nicht ordnungsgemäß geführt worden. Nach dem Abteilungswechsel sei der Antragsteller als Ganztagskraft bis zum Ende der Regelprobezeit auf einen 75-%-Richterreferat eingearbeitet worden. Nach dem geltenden Turnussystem bekomme jedes Referat die gleiche Anzahl von Verfahren, der Antragsteller habe eine um 25% niedrigere Belastung gehabt. Ab 13. November 2017 sei er als Servicekraft einer 100% Richterin zugeteilt gewesen. Die Eingänge in dieser Zeit seien durchschnittlich gewesen. Der Antragsteller sei nicht wie üblich in Zusatzaufgaben wie Kosten und Kassenangelegenheiten oder Zentralregistraturvertretung eingearbeitet worden. Dem Antragsteller habe immer wieder geholfen werden müssen, damit in seinem Referat keine Rückstände aufkämen. Ende April 2018 habe er dennoch 61 Überstunden gehabt. Im Juni 2018 sei nochmals ein abteilungsinternes Coaching durch eine erfahrene Servicekraft durchgeführt worden.

Die Entscheidung sei für den Antragsteller nicht überraschend gewesen, da mit ihm mehrfach Einzelgespräche, insbesondere auch zu Einzelfehlern, geführt worden seien. Auch sei der Antragsteller bereits mit Schreiben des Oberlandesgerichts N. vom 22. November 2017 darauf hingewiesen worden, dass die Probezeit nur bei erheblicher Leistungssteigerung bestanden werde.

Die aufgrund dieses Verlaufs getroffene Entlassungsentscheidung sei ermessensfehlerfrei.

Mit Schriftsatz vom 29. November 2018 erwiderte der Bevollmächtigte des Antragstellers, dass der Sachvortrag des Antragsgegners nicht verwertbar sei. Die Prozessvertretung des Antragsgegners durch eine Richterin am Oberlandesgericht sei mit der Unabhängigkeit des Richteramtes nicht vereinbar und führe zu einer fehlenden Vertretung des Antragsgegners vor Gericht. Gemäß § 4 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) dürfe ein Richter Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen. Der Vollzug des Beamtenrechts und die Vertretung des Freistaates Bayern vor Gericht gehörten jedoch zu den vollziehenden Aufgaben. Dass eine derartige Vertretung gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 2 DRiG Richtern durch Gesetz zugewiesen wäre, sei nicht bekannt. Insbesondere sei die Prozessbevollmächtigte nicht Dienstvorgesetzte, im Gegensatz zum Präsidenten des Oberlandesgerichts. Zwar könne ein Dienstvorgesetzter diese Aufgaben delegieren, was zum einen eine entsprechende Anweisung voraussetze, zum anderen Kontrollrechte in Form von Weisungsbefugnissen. Gegenüber einem Richter besitze ein Dienstvorgesetzter derartige Kontrollrechte nicht. Die Richterin nehme auch keine Aufgaben der Gerichtsverwaltung wahr. Die Dienstaufsicht sei gesetzlich geregelt und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und nicht den Richtern übertragen. Auch bestehe keine Aufgabenübertragung kraft Sachzusammenhangs.

Es fehle weiterhin eine Abwägung zwischen den Interessen des Freistaates und des Antragstellers. Die Interessen des Antragstellers würden in keiner Weise erwähnt oder gewürdigt. Da der Antragsgegner zugestehe, dass die Einstellung einer Nachwuchskraft im Beamtenbereich erst im nächsten Jahrgang erfolgen könne, fehle ein sofortiger Handlungsbedarf. Nicht überzeugend sei, dass der Antragsgegner bis zu einer Einstellung eines Beamten Justizangestellte zur Überbrückung einsetzen könne. Zum einen sei die geforderte Tätigkeit eine Beamtentätigkeit, zum anderen sei nicht nachgewiesen, dass Justizangestellte die erforderliche Qualifikation hätten. Es existiere eine umfangreiche Entgeltordnung Bund für den Bereich des TVöD. Diese und deren Einordnung in bestimmte Entgeltgruppen seien auch für die Qualifikation bei Einstellung als Angestellter des öffentlichen Dienstes heranzuziehen. Im Übrigen werde die Befugnis bestritten, Beamte nach Belieben durch Justizangestellte zu ersetzen. Unter Verweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Mai 2013, 20 AS 13.700, werde bestritten, dass die summarische Prüfung ergeben werde, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich erfolglos wäre. Aus der beschränkten richterlichen Überprüfungsbefugnis ergebe sich nicht die Schlussfolgerung, dass Rechtsbehelfe aussichtslos seien. So könne die fehlende Entwicklung der Beurteilung aus den Beurteilungsbeiträgen der unmittelbaren Vorgesetzten durchaus zum Erfolg des Rechtsmittels führen.

Unter Wiederholung seines früheren Vortrages betonte der Bevollmächtigte des Antragstellers nochmals die Widersprüchlichkeit der Einschätzung während der Probezeit bezüglich der Feststellung der voraussichtlich fehlenden Eignung zur Übernahme in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis und der Gewährung des besoldungsrechtlichen Stufenaufstiegs. Der Stufenaufstieg habe sehr wohl etwas mit den erbrachten Leistungen zu tun, und sei nicht rein besoldungsrechtlich. Zudem könne der Beamte, der die Mindestanforderungen erfülle, nicht völlig ungeeignet sein.

Der Antragsgegner gehe nicht darauf ein, dass Leistungsverbesserungen festgestellt worden seien. Entsprechend der Darlegungspflicht im Zivilprozess werde nur das vorgetragen, was dem Interesse einer Streitpartei entspreche. Im Amtsermittlungsverfahren sei dies nicht hinreichend. Es sei Aufgabe des Antragsgegners, die Leistungssteigerungen, die sich aus den Akten ergäben, zu würdigen. Auch fehle eine Auseinandersetzung mit dem Einwand, dass die Beurteilung nicht aus den Beurteilungsbeiträgen entwickelt worden sei, und dem Vortrag über die Urlaubsbelastung, Schwangerschafts- und Urlaubsvertretung, Abwesenheitsvertretung und Übertragung von Aufgaben außerhalb des Aufgabenbereiches des Antragstellers.

Der Antragsgegner nahm mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 unter Vorlage eines Auszuges aus dem Geschäftsplan für die Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts N. bezüglich seiner ordnungsgemäßen Vertretung dahingehend Stellung, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Landesanwaltschaft (LABV) i.V.m. § 1 Abs. 2 Ziffer 2 der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern die Vertretung bei Klagen, die gegen den Freistaat Bayern gerichtet sind, vor den Verwaltungsgerichten der Ausgangsbehörde obliege. Ausgangsbehörde sei hier das Oberlandesgericht N., das für die Entlassung zuständig sei, § 56 BayBG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (StMJ-Zuständigkeitsverordnung Dienstrecht - ZustV-JM). Gemäß Geschäftsplan für die Verwaltungsabteilung mit dem Stand 1. November 2018 - Allgemeine Regelungen - werde in Verwaltungsangelegenheiten der Schriftverkehr unter der Bezeichnung „Der Präsident des Oberlandesgerichts“ geführt. Referatsleiterinnen und Referatsleiter zeichneten nach außen „Im Auftrag“. Frau Richterin am Oberlandesgericht … sei als … zur Vertretung und Zeichnung befugt. Ein Zeichnungsvorbehalt des Präsidenten greife nicht.

Bezüglich des Antragstellers wurde ergänzt, dass dieser in einer Serviceeinheit eingesetzt sei. Entsprechend der Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften (Geschäftsstellenverordnung - GeschStV) seien sowohl Beamtinnen und Beamte der Fachlaufbahn Justiz als auch geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Serviceeinheit bei Gerichten beschäftigt. Die Bearbeitung erfolge durch Beamte und Justizangestellte grundsätzlich ganzheitlich und teamorientiert, § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 4 GeschStV. Die Eingruppierung der Servicekräfte richte sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Somit sei die Ersetzung eines ausscheidenden Beamten durch einen Justizangestellten/eine Justizangestellte möglich und auch gängige Praxis. Auch könne der Personalersatz mittels Arbeitszeiterhöhung von Beamtinnen oder Beamten oder auf Grund Rückkehr aus der Elternzeit aufgefangen werden.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers vertiefte seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2018. Insbesondere bezweifelt er weiterhin eine ordnungsgemäße Vertretung des Antragsgegners vor dem Verwaltungsgericht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte aus dem Verfahren AN 1 K 18.02227 sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig.

Die streitgegenständliche Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 2. November 2018 stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, welcher von der Regelung des § 54 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) nicht erfasst wird, so dass der hiergegen erhobenen Klage des Antragstellers vom 16. November 2018 grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Diese ist jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Entlassungsbescheides vom 2. November 2018 entfallen.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn sich die Vollziehungsanordnung als formell rechtswidrig erweist oder die vom Gericht vorzunehmende umfassende Abwägung der Interessen des Antragstellers und der Antragsgegnerin ergibt, dass im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung hinter dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers zurückzustehen hat. Von einem Überwiegen der privaten Interessen des Antragstellers ist dabei regelmäßig auszugehen, wenn eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass eine Klage in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird.

2. Die Kammer entscheidet über den Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes trotz des Antrages des Bevollmächtigten des Antragstellers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Zeugeneinvernahme ohne mündliche Verhandlung. Gemäß § 101 Abs. 3 VwGO können Entscheidungen, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit muss eine eventuell gebotene weitere Sachverhaltsaufklärung durch eine Zeugeneinvernahme dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Langwierige Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes sind zu vermeiden, weil dieses Erfordernis Teil der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist. Es ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten auch durch umfangreiche Ermittlungen bereits in diesem Verfahren letztlich keine Sicherheit über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens gegeben werden könnte. Auch aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch darauf, dass das rechtliche Gehör gerade mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu wahren ist (BayVGH, B. v. 29.9.2011 - 12 CS 11.2022, BeckRS 2011, 33931, m.w.N.). In der Personalakte des Antragstellers finden sich darüber hinaus über den Zeitraum der Probezeit hinweg regelmäßige Stellungnahmen verschiedener Personen (z.B. der Rechtspflegeamtsfrau Frau … und des Rechtspflegeoberrats Herrn …*) über die Arbeit des Antragstellers, die es dem Gericht ermöglich, die Entlassungsverfügung im Rahmen einer summarischen Prüfung zu überprüfen.

3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 16. November 2018 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist abzulehnen, da die Sofortvollzugsanordnung vom 2. November 2018 formell rechtmäßig ist und sich die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. November 2018 bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage auch im Übrigen als rechtmäßig erweist, so dass die öffentlichen Interessen der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Entlassung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers eindeutig überwiegen.

a) Die Sofortvollzugsanordnung entspricht den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

aa) Das Oberlandesgericht N. konnte als Behörde, die die Entlassungsverfügung erlassen hat, auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung aussprechen, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

bb) Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (BayVGH, B.v. 16.8.2017 - 3 CS 17.1342 - juris Rn. 2).

Die im vorliegenden Fall gegebene Begründung im Bescheid vom 2. November 2018 genügt diesem gesetzlichen Begründungserfordernis. Der Antragsgegner beruft sich auf die angespannte Stellensituation bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften und das daraus resultierende Erfordernis, die Stelle schnellstmöglich neu zu besetzen, was jedoch nicht möglich sei, wenn der Antragsteller die Planstelle weiterhin besetze. Auch bestünde ein fiskalisches Interesse als öffentliches Interesse, da die Dienstbezüge aus Haushaltsmitteln bezahlt würden und angesichts der Situation der öffentlichen Haushalte dem Gebot einer sparsamen Wirtschaftsführung besondere Bedeutung zukäme.

Mit dem Vorbringen, dass im Hinblick auf die zu erhaltende Funktionsfähigkeit der Rechtspflege kein öffentliches Interesse daran bestehe, einen fachlich ungeeigneten Beamten auf Probe, der dann eine ansonsten frei werdende Planstellen blockiert, für die oftmals über einen längeren Zeitraum dauernden gerichtlichen Verfahren weiter zu beschäftigen, hat der Antragsgegner in ausreichender Form ein besonderes öffentliche Interesse an der an der sofortigen Umsetzung der Entlassungsmaßnahme dargelegt.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers kann insoweit mit seiner Rüge, es fehle an einer Auseinandersetzung mit den Interessen des Antragstellers, nicht durchdringen. Auch wenn die Interessen des Antragstellers nicht ausdrücklich erwähnt werden, so ist doch offensichtlich, dass das Interesse des Antragstellers in einer Weiterbeschäftigung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sehen ist. Auch wird nach Auffassung des Gerichts ausreichend deutlich, dass nicht nur ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, sondern auch, dass dieses öffentliche Interesse das Interesse des Antragstellers überwiegt. Im Übrigen fordern die Gründe, die die Entlassung des Probebeamten rechtfertigen, zugleich auch deren Vollzug (BayVGH, a.a.O. Rn. 3).

Jedenfalls ist durch die Erwiderung des Antragsgegners vom 26. November 2018, die sofortige Vollziehung der Entlassung sei auch aus sozialen Gründen und zur Ermöglichung einer Neuorientierung des Antragstellers erforderlich und der Antragsgegner dies in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer funktionsfähigen Rechtspflege setzt, die Anordnung des Sofortvollzugs ausreichend begründet worden. Es liegt insoweit eine erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung vor (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 56).

Ob die Begründung im Einzelnen inhaltlich zutreffend oder tragfähig ist, hat das Gericht an dieser Stelle nicht zu prüfen, da es sich bei § 80 Abs. 3 VwGO um eine formelle Rechtmäßigkeitsanforderung handelt (VG Würzburg, B.v. 22.12.2017 - W 1 S 17.1441 -, juris Rn. 7; Hoppe in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 55).

b) Der Entlassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. November 2018 erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig.

aa) Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung bildet § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 56 BayBG. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.

bb) In formeller Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen Bedenken.

Gemäß Art. 56 Abs. 2 BayBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (StMJ -Zuständigkeitsverordnung Dienstrecht - ZustV-JM) vom 27. Juli 1999, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2018, ist das Oberlandesgericht N. als zuständige Einstellungs- und Entlassungsbehörde für die Entlassung des Antragstellers zuständig.

Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 13. September 2018 ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu der geplanten Entlassung zu äußern, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Zudem wurde der Antragsteller im Anhörungsschreiben auf die Möglichkeit, die Mitwirkung des Hauptpersonalrats zu beantragen, gem. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) hingewiesen. Ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt.

Da die Entlassungsverfügung dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 7. November 2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, ist die gem. Art. 56 Abs. 5 Satz 1BayBG vorgeschriebene Entlassungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres eingehalten.

Entlassungsgrund und Entlassungszeitpunkt sind im Entscheidungssatz ausreichend angegeben, Art. 56 Abs. 3BayBG. Bezüglich des Entlassungsgrundes genügt die Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG, aus der hervorgeht, dass die Entlassung wegen mangelnder Bewährung erfolgt ist. Die weiteren Erläuterungen ergeben sich aus der Begründung.

cc) Auch in materieller Hinsicht ergeben sich keine Bedenken gegen die Entlassungsverfügung vom 2. November 2018.

Ein Beamter auf Probe kann entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Dieser Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG), insoweit hat der Dienstherr auch kein Ermessen. Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann. Die Zweifel müssen allerdings auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2018 - 3 CS 18.99 - juris Rn. 5; U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 33 m.w.N.).

Der Begriff der Bewährung stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen dem Dienstherrn ein verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung sowie fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, so dass die Einschätzung über die Bewährung bzw. die Nichtbewährung des Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich daher nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2018 - 3 CS 18.99 - juris Rn. 6; U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 34 m.w.N.).

Ausgangspunkt für diese prognostische Entscheidung ist das Verhalten des Beamten in der (ggf. nach Art. 12 Abs. 4 LlbG verlängerten) Probezeit. Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung gemäß Art. 55 Abs. 2 LlbG (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2018 - 3 CS 18.99 - juris Rn. 7; B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917 - juris Rn. 44).

Der streitgegenständliche Bescheid bezieht sich ausdrücklich auf die dem Antragsteller eröffnete Probezeitbeurteilung vom 26. Juli 2018 und die darin getroffenen Feststellungen. Aufgrund summarischer Prüfung bestehen keine Bedenken gegen diese Probezeitbeurteilung, die als dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis ebenfalls verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar ist (st. Rspr. BVerwG, U.v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21,127/129 - juris; U.v. 17.5.1979 - 2 C 4/78 - ZBR 1979, 304/306 - juris; U.v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245 - juris).

Insoweit ist nach Auffassung der Kammer nach summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder dass er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Auch ein Verstoß gegen Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 ff. - juris).

Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung durch den Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. August 2018 angegriffen wurde, hindert vorliegend ihre Verwertung nicht (BayVGH, B.v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773 - juris; VG Würzburg, B. v. 28. Dezember 2017 - W 1 S 17.1405 -, juris). Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat die Einwendungen bisher nicht substantiiert und das Verfahren nicht weiter betrieben, so dass noch keine Entscheidung über die Einwendungen vorliegt. Die Ausführungen in der Stellungnahme zur Ankündigung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vom 15. Oktober 2018 und im Antragsschriftsatz vom 16. November 2018 weisen jedoch nicht auf durch das Gericht überprüfbare Fehler beim Zustandekommen der Probezeitbeurteilung hin.

Die Probezeitbeurteilung umfasst den Zeitraum von 1. Oktober 2016 bis einschließlich 26. Juli 2018 und damit weitgehend die vollständige, bis einschließlich 30. September 2018 dauernde Probezeit. Denn einem Beamten auf Probe ist nach Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen (Zängl in Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, 196. AL Juli 2016, § 23 BeamtStG Rn. 142 m.w.N.). Erfasst werden insbesondere die beiden Zuweisungen in die Betreuungsabteilung und die Zivilabteilung. Das in der Probezeitbeurteilung abgebildete Werturteil des Präsidenten des Amtsgerichts … beruht auf verschiedenen Stellungnahmen der den Antragsteller während seiner Tätigkeit begleitenden und unterstützenden Justizmitarbeiter/-innen, die seit der Bewertung in der Einschätzung während der Probezeit gemäß Art. 55 LlbG vom 17. Oktober 2017, dass der Antragsteller für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraussichtlich nicht geeignet sei, zur Dokumentation der Leistungsentwicklung des Antragsstellers angefertigt worden sind. Diese Stellungnahmen enthalten auch die Informationen, die es dem Präsidenten des Amtsgerichts als Beurteiler erlaubten, die in der Beurteilung zu bewertenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale zutreffend zu erfassen, über die er selbst keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17, juris Rn. 22). Insoweit stützen diese Stellungnahmen die Einschätzung, dass der Antragsteller sowohl im Betreuungsreferat als auch im Zivilreferat bis zum Beurteilungsstichtag trotz des erfolgten Coachings durch erfahrene Servicekräfte nicht in der Lage war, die Aufgaben seiner Fachlaufbahn dauerhaft zu erfüllen.

Nicht durchdringen kann der Kläger bei summarischer Prüfung mit seiner Rüge, dass der Antragsgegner bei der Probezeitbeurteilung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Die Darstellung im Antragsschriftsatz vom 16. November 2018, dass der Antragsteller während seiner Tätigkeit im Betreuungsreferat mit referatsfremden Tätigkeiten befasst gewesen sei, die erst nach Intervention einer erfahrenen Kollegin umverteilt worden seien, sodass es zwingend zu einer Überlastung des Antragstellers habe kommen müssen, lässt sich zwar tatsächlich aus der Probezeitbeurteilung und den zugehörigen Behördenakten nicht entnehmen, dies führt jedoch nicht automatisch zu Zugrundelegung eines fehlerhaften Sachverhaltes. Die vom Antragstellervertreter geschilderte Umverteilung betraf die Tätigkeit des Antragstellers in der Betreuungsabteilung. Der Antragsteller war ab 15. September 2017 nicht mehr in der Betreuungsabteilung eingesetzt. Wäre tatsächlich die Überlastung des Antragstellers auf die Belastung mit referatsfremden Tätigkeiten zurückzuführen gewesen, so hätten sich spätestens ab dem Zeitpunkt der Umsetzung die Leistungen des Antragstellers in quantitativer Hinsicht an die Erwartungen für die einschlägige Fachlaufbahn deutlich annähern müssen, was jedoch entsprechend der oben genannten Stellungnahmen nicht der Fall war.

Gleiches gilt für die durch den Bevollmächtigten des Antragsstellers vorgetragene Überlastung aufgrund von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen. Hier bleibt der Antragsteller bereits belastbare Zahlen schuldig. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass jede Tätigkeit im öffentlichen Dienst auch immer ein gewisses Maß an Vertretungstätigkeiten umfasst, die einer besonderen Erwähnung nicht bedürfen.

Letztlich berücksichtigt die Probezeitbeurteilung auch, dass sich die Qualität der Arbeit des Antragstellers aufgrund des intensiven Coachings in der Zivilabteilung verbessert hat. Dies geht zurück auf eine Stellungnahme der Coachingkraft vom 12. März 2018 sowie auf Zwischenberichte des Präsidenten des Amtsgerichts … vom 12. März 2018, 4. Mai 2018 und 7. Juni 2018. Festgestellt wurde jedoch jeweils auch, dass sich im Hinblick auf die Quantität trotz intensiver Einarbeitung und Betreuung keine ausreichenden Verbesserungen ergeben hätten. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers in seinen Schriftsätzen darauf hinwies, der Antragsteller habe die Arbeit in der Zivilabteilung ohne weitere Überstunden erledigen können - was im Übrigen seiner späteren Feststellung, dass es aufgrund von Personalnot und Organisationsmängeln zwingend zu Überstunden habe kommen müssen, widerspricht - stimmt dies nicht überein mit der Feststellung des Präsidenten des Amtsgerichts … vom 7. Juni 2018, dass das Überstundenkonto weiterhin mehr als 55 Stunden aufgewiesen habe.

Im Rahmen der Prognose über eine mangelnde Bewährung genügt es bereits, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen fachlich nicht gewachsen sein wird (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, 196. AL Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 136 m.w.N.). Dabei genügt bereits eine mangelnde Bewährung bezüglich eines Kriteriums, also z.B. im Hinblick auf die Quantität. Nicht erforderlich ist, dass der Beamte hinsichtlich aller fachlichen Kriterien als ungeeignet erscheint.

Nicht zu beanstanden ist, wenn die Dienstbehörde das Anforderungsprofil dahingehend festlegt, dass die eingesetzten Justizfachwirte die ihnen zugewiesenen Referate eigenständig in quantitativer und qualitativer Hinsicht erledigen können müssen (Zängl in Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, 196. AL Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 135 a.E.). Die Einschätzung/Prognose des Antragsgegners aufgrund der bisherigen Leistungen des Antragstellers, dass der Antragsteller dies zukünftig nicht leisten kann, ist einer Bewertung durch das Gericht entzogen. Die Ausführungen des Antragstellers zur Angemessenheit der gebildeten Referate durch Zuordnung an die Richterstellen, die grundsätzlich dem Organisationsermessen des Dienstherrn zuzurechnen ist, werden durch den Vortrag des Antragstellervertreters nicht in Zweifel gezogen. Insoweit ist die Darlegung des Antragsgegners, dass nach bisherigen Erfahrungen Probezeitbeamte der zweiten Qualifikationsebenen nach einer Einarbeitungszeit regelmäßig in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Referate eigenständig zu erledigen, ein Indiz dafür, dass der Antragsteller tatsächlich nicht unangemessen belastet war. Auch erachtet es die Kammer als nicht fehlerhaft, wenn der Antragsgegner den Antragsteller im Rahmen seiner Beurteilung mit den derzeitigen Probezeitbeamten der 2. Qualifikationsebene vergleicht.

Da sich die mangelnde Bewährung nach Überzeugung der Kammer aufgrund einer summarischen Überprüfung ausreichend deutlich aus der Probezeitbeurteilung ergibt, ist es nicht erforderlich, dass sich die Entlassungsverfügung mit allen Einzelüberlegungen, die bereits für die Probezeitbeurteilung relevant waren, erneut auseinandersetzt (Zängl in Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, 152. AL Januar 2009, Art. 56 BayBG Rn. 35). Dem Antragsteller waren die Gründe, die zur Entlassung führten, bekannt. Bereits aufgrund der Einschätzung während der Probezeit vom 17. Oktober 2017, dem Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts N. vom 22. November 2017 sowie im Rahmen verschiedener Personal- und Coachinggespräche war der Antragsteller ausreichend darüber informiert, dass für ein Bestehen der Probezeit erhebliche Leistungssteigerungen erforderlich sein würden. Insoweit kann der Bevollmächtigte des Antragstellers nicht mit dem Argument durchdringen, dass der Antragsgegner die Tätigkeit des Antragstellers in der Entlassungsverfügung eher knapp gewürdigt hat.

Die Entlassungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler; ebenso wenig erweist sie sich als unverhältnismäßig. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe - wie hier - feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 S. 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris; VG Würzburg, B.v. 28.12.2017 - W 1 S 17.1405 -, juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - jeweils in juris). § 10 S. 1 BeamtStG wirkt sich insofern als eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt. Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen mehr zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG). Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, 178. AL Januar 2013, § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand: Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 55; BayVGH, B.v. 31.7.2015 - 3 ZB 12.1613 - juris Rn. 7).

Soweit sich der Vertreter des Antragstellers darauf beruft, dass der Antragsgegner bereits zum Zeitpunkt der Einschätzung während der Probezeit über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe hätte entscheiden müssen und dies nicht bis zum Ablauf der Probezeit hinaus hätte schieben dürfen, wird festgestellt, dass aus der Einschätzung während der Probezeit eindeutig hervorgeht, dass der Antragsteller als „voraussichtlich nicht geeignet“ bewertet wurde, die Nichteignung also gerade noch nicht abschließend feststand. Die erheblichen Bemühungen des Antragsgegners, den Antragsteller nachfolgend bei den erforderlichen Leistungssteigerungen zu unterstützen, machen aus Sicht der Kammer ausreichend deutlich, dass der Antragsgegner gerade noch nicht davon ausgegangen war, dass jedwede Anstrengungen, dem Antragsteller ein Bestehen der Probezeit zu ermöglichen, vergeblich sein würden. Diese Coachingmaßnahmen standen zwar als Abhilfemöglichkeiten nicht explizit gemäß Art. 55 Abs. 1 S. 2 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) in der Einschätzung während der Probezeit, wurden aber dann in Abstimmung mit dem Antragsteller tatsächlich durchgeführt. Insoweit wurde der Zweck des Art. 55 Abs. 1 S. 2 LlbG, Möglichkeiten zu finden, um die Mängel abzustellen, eindeutig erfüllt.

Dass zum Zeitpunkt der Einschätzung während der Probezeit die Nichteignung des Antragstellers noch nicht feststand, wird auch deutlich durch die Feststellung der Erfüllung der Mindestanforderungen des Art. 30 Abs. 3 S. 1 BayBesG. Solange die Ungeeignetheit des Beamten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht endgültig feststeht, sind die Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Abs. 3 S. 1 BayBesG, noch erfüllt. Nach Abschnitt 5, Ziff. 6.1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. Oktober 2017 (FMBl. S. 510), gelten die Mindestanforderungen regelmäßig als erfüllt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens 3 von 16 Punkten hat. Die Bewertung mit durchgängig drei Punkten wird in der Regel aber nicht die Annahme der Bewährung zum Ende der Probezeit ermöglichen.

4. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner ordnungsgemäß vertreten ist. In Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz wird der Antragsgegner bei Ernennungen oder Entlassungen von Beamten der Besoldungsordnung A bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts, hier den Präsidenten des Oberlandesgerichts N., als Ausgangsbehörde vertreten (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 LABV, Art. 56 Abs. 2 BayBG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 ZustV-JM). Über den Geschäftsplan ist die Vertretung des Präsidenten des Oberlandesgerichts N. für das Personal des nichtrichterlichen Dienstes ordnungsgemäß übertragen. Die Wahrnehmung entsprechender Verwaltungsaufgaben durch einen Richter ist mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar, da wegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) bei Aufgaben der Gerichtsverwaltung, zu der auch Personalangelegenheiten zählen, das Verbot des § 4 Abs. 1 DRiG gerade nicht berührt ist (Staats in Nomos-BR, DRiG, 1. Auflage 2012, § 4 Rn. 13).

5. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen die Kammer folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (d.h. ¼ der Jahresbezüge in Höhe von 27.457,20 EUR = 6.864,30 EUR).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - 3 CS 18.99

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.619,46 € festgesetzt. Gründe

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Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht die Aufhebung seiner Regelbeurteilung und die Verurteilung der Beklagten zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassun

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juni 2017 wird aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf jeweils 7.921,71 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu treffende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist. Die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich erfolglos bleiben, sodass sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung des Antragsgegners nachrangig ist.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist im Bescheid vom 10. Februar 2017 formal hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 43).

Der Antragsteller rügt, die Vollziehungsanordnung zeige keine Bezüge zum konkreten Einzelfall auf. Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Die Begründung, dem Dienstherrn sei nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem bereits aktuell feststehe, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei, und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhalte, ist tragfähig, weil diese Argumentation der Behörde in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen ist, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 5 m.w.N.). Mit der Erwägung, es stehe bereits fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, sodass eine vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das weitere berufliche Fortkommen des Antragstellers nicht von Nutzen sei (vgl. BayVGH. B.v. 17.5.2017 a.a.O.), hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Denn er hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beamten sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller über seine berufliche Zukunft nicht im Unklaren zu lassen. Dass diese Erwägungen in nahezu allen Fällen der Entlassung eines Probebeamten herangezogen werden können, ist unschädlich. Die Gründe, die die Entlassung des Probebeamten rechtfertigen, fordern zugleich auch deren Vollzug (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36 zur vergleichbaren Konstellation beim Fehlen der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs).

2. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220 - juris Rn. 31). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 3 CS 17.256 - juris Rn. 21 m.w.N.). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, sodass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 34 m.w.N.).

3. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung als rechtmäßig.

a. Ausgehend von der dem Dienstherr zustehenden Einschätzungsprärogative ist der sorglose und nachlässige Umgang mit eigenen und fremden Ausrüstungsgegenständen ein die Entlassung rechtfertigender charakterlicher Mangel. Der Entlassung liegt zugrunde, dass am 15. und 16. Januar 2015 in der dienstlichen Unterkunft des Antragstellers verschiedene Kleidungsstücke aufgefunden worden waren. Unter anderem ein Damenparka Größe 38 von der Art und Größe, wie er kurz zuvor von einer Kollegin als vermisst gemeldet worden war.

Im Entlassungsbescheid wird darauf hingewiesen, dass es gerade bei der Zusammenarbeit im Dienst häufig zu Verwechselungen kommt oder aus Versehen ein Bekleidungsstück eines Kollegen an sich genommen wird. Kollegen müssten sich daher darauf verlassen können, dass nach Erkennen die Gegenstände umgehend zurückgegeben oder in die Fundkiste gelegt werden. Ansonsten sei der Betriebsfrieden erheblich gestört und eine reibungslose Zusammenarbeit gefährdet. Verschwänden die Bekleidungsstücke für eine erhebliche Zeitspanne, müssten sich die Kollegen auf eigene Kosten um Ersatz kümmern und erlägen dem Gefühl, ein Kollegendiebstahl könnte begangen worden sein. Selbst wenn der Antragsteller aus bloßer Nachlässigkeit sämtliche Bekleidungsstücke bei sich im Zimmer gelagert habe, sei in seiner Klasse der Eindruck entstanden, dass besonders viele Bekleidungsstücke abhandengekommen seien. Der nachlässige Umgang mit den Bekleidungsstücken Anderer zeige, dass der Antragsteller fremde Güter nicht in einem ausreichenden Maße achte.

Diese Erwägungen konnte der Antragsgegner für die Begründung des Entlassungsbescheids heranziehen. Gerade bei der Polizei müssen sich die Beamten im Rahmen der Zusammenarbeit in besonderer Weise auf ihre Kollegen verlassen können. Insoweit weist die Landesanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller keinerlei Bemühungen gezeigt habe, sich hinsichtlich der ihm offensichtlich nicht gehörenden Bekleidungsgegenstände um Aufklärung zu bemühen. Der Schluss des Antragsgegners, dass dieses Verhalten schwer wiege und die Gleichgültigkeit und Ignoranz des Antragstellers gegenüber seinen Kollegen zeigt, ist nicht von der Hand zu weisen.

b. Der der Entlassung zugrunde liegende Sachverhalt ist nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht hinsichtlich aller Vorwürfe zutreffend bzw. hinreichend belastbar ermittelt.

(1) Hinsichtlich des Vorwurfs II. 2.1 (dünne schwarze Lederhandschuhe) kann der Senat einen nachlässigen Umgang mit fremden Ausrüstungsgegenständen nicht erkennen. Da solche Handschuhe in den dem Senat vorliegenden Bekleidungsnachweisen (des Antragstellers und der Kollegin N. P.) nicht aufgeführt sind, ist zum gegenwärtigen Sachstand davon auszugehen, dass die Handschuhe dem Antragsteller privat gehören. Auch der Vorwurf II. 3. (Dienstmütze) ist nicht geeignet, die Entlassung zu tragen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Antragsgegner auf eine bloße Vermutung stützt (vgl. Bl. 10 f. d. BA).

(2) Den Vorwurf II. 4., dem das Tragen einer fremden, viel zu kurzen Lederjacke zugrunde liegt, die der Antragsteller erst nach Aufforderung an den Kollegen zurückgab, hat der Antragsteller zwar zugestanden. Hier hat das Verwaltungsgericht aber angesichts der „hektischen Situation“ vor einem Einsatz einen nachlässigen Umgang und fehlendes Bemühen nicht ausmachen können. Auch dem Senat erscheint dieser Sachverhalt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausreichend, um auf einen nachlässigen Umgang mit fremden Ausrüstungsgegenständen schließen zu können. Der mit dem vorgenannten Sachverhalt zusammenhängende Vorwurf II. 2.6 (Besitz eines Lederblousons Größe 48 mit der handschriftlichen Kennzeichnung „D K“, welche durchgestrichen und mit dem Namen des Antragstellers versehen worden war) ist wegen der vom Antragsgegner zugestandenen häufigen Verwechselungen und der Aussage von D. K., er habe möglicherweise seine Initialen in die dem Antragsteller nach den Verwechselungen übergebene Jacken geschrieben, zum gegenwärtigen Sachstand nicht ausreichend, um die Entlassung zu rechtfertigen.

(3) Die Vorwürfe II. 2.3 und 2.7 (Bekleidungsstücke in jeweils nicht passender Größe) sind auch in der Summe der verbleibenden Vorwürfe nicht gewichtig genug, um die Entlassung zu rechtfertigen, zumal die Gegenstände mangels individualisierter Kennung und wegen nur geringfügiger Größenabweichungen nicht erkennbar fremd waren.

c. Die weiteren Vorwürfe jedoch, die der Antragsteller entweder eingeräumt hat (Vorwurf II 2.5: Regenjacke in der Größe S mit dem Namensschild „G…“) oder nicht substantiiert in Zweifel ziehen konnte, tragen die verfahrensgegenständliche Entlassungsverfügung.

(1) Die Entlassungsverfügung geht hinsichtlich des Parkas der Kollegin D. S. davon aus, der von ihr am Vorabend im Einsatzfahrzeug liegen gelassene Parka habe sich zu Dienstbeginn am 6. Januar 2015 nach wie vor im Auto befunden. Dieser Sachverhalt entspricht der schriftlichen Stellungnahme der Kollegin vom 15. Januar 2015. Im Widerspruch dazu hat D. S. bei ihrer Zeugenvernehmung am 16. Januar 2015 ausgesagt, der Parka sei am nächsten Tag bei der Aufrüstung nicht mehr im Auto gewesen. Entscheidend wirkt sich dieser Widerspruch indes nicht aus. Denn dem Antragsteller wird vorgeworfen, er habe den Parka der Kollegin versehentlich oder aus Unachtsamkeit an sich genommen und auf dem Schrank in seinem Zimmer verwahrt, obwohl ein Damenmodell an den kleineren Schulterklappen deutlich zu erkennen ist. Der Antragsteller hätte den Parka also zur Fundkiste bringen oder im Chat nachfragen müssen, ob eine der Kolleginnen den Parka vermisst. Nicht entscheidend ist vor diesem Hintergrund die Frage, wann der Parka aus dem Einsatzfahrzeug vom Antragsteller herausgenommen worden ist, ob am Abend des 5. Januar oder am Morgen des 6. Januar 2015. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob die weiteren Aussagen der Kollegin D. S. hinsichtlich des Nachfragens bei den Kollegen V. und S. bzw. weiteren Nachfragens und Suchens am 7. Januar 2015 - wie der Antragsteller meint - unglaubhaft sind, zumal sich der Antragsteller insoweit auf Vermutungen beschränkt, ohne den der Entlassung zugrundeliegenden Sachverhalt substantiiert in Frage stellen zu können. Gleiches gilt für den der Kollegin vorgeworfenen Belastungseifer, für den keinerlei valide Anhaltspunkte genannt werden und die sich bei objektiver Betrachtung auch nicht aus der schriftlichen Stellungnahme vom 15. Januar 2015 bzw. der Zeugenvernehmung am nächsten Tag erkennen lassen, zumal die Kollegin selbst eingeräumt hat, kein gutes Verhältnis zu dem Antragsteller gehabt zu haben.

Der Hinweis des Antragstellers schließlich, mehrere Personen hätten zu seinem Zimmer Zugang gehabt, verfängt nicht, zumal er selbst nicht ausschließen kann, dass er nach dem Einsatz am 5. Januar 2015 als Fahrer des Wagens die zurückgelassene Jacke aus Versehen mitgenommen haben könnte.

(2) Im Dienstzimmer des Antragstellers wurden „ein linker Damenlederhandschuh Größe 8 mit Protektoren, sowie das gleiche Modell in Größe 8 in der Herrenausführung“ gefunden, obwohl der Antragsteller im Besitz seiner eigenen Schlagschutzhandschuhe in Größe 10 war und diese nur einmal pro Beamten ausgegeben werden (Vorwurf II. 2.2). Mit seinem Einwand, keiner der Kollegen habe derartige Handschuhe vermisst und er habe eine Überzahl oder falsche Größe nicht bemerkt, kann der Antragsteller den Vorwurf des sorglosen und nachlässigen Umgangs mit fremden Ausrüstungsgegenständen nicht relativieren. Entscheidend ist, dass der Antragsteller bei gehöriger Aufmerksamkeit die überzähligen Handschuhe hätte bemerken müssen.

(3) Dem Vorwurf II. 2.2 liegt zu Grunde, dass in der Unterkunft des Antragstellers ein von dem Kollegen D. K. bereits vermisster Einsatzoverall Größe 48 mit der Kennzeichnung „D K“ gefunden worden war, wobei der Antragsteller selbst die Größe 106 trägt und ihm zwei Einsatzoveralls in dieser Größe ausgehändigt worden waren. Damit steht fest, dass der Antragsteller einen fremden Ausrüstungsgegenstand in Besitz hatte, was ihm bei gehöriger Umsicht aufgrund der Initialen auch hätte auffallen müssen. Ohne Belang ist, ob der Einsatzoverall tatsächlich dem Kollegen D. K. zugeordnet werden kann, auch wenn hierfür aufgrund der Kennzeichnung eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht. Die Ausführungen des Antragstellers zu einer Einsatzoveralljacke sind unbehelflich, da sich der Vorwurf auf den Overall bezieht.

d. Der Antragsteller ist zwar hinsichtlich des Damenparkas, der Regenjacke und des Einsatzoveralls vom Vorwurf der Unterschlagung vom Amtsgericht München mit Urteil vom 4. Februar 2016 frei gesprochen worden. Aus dem Vermerk vom 11. Juli 2016 ist ersichtlich, dass der zuständige Strafrichter davon ausgegangen ist, dass sich der Antragsteller zwar in äußerstem Maße sorgfaltspflichtwidrig, aber letztlich nicht vorsätzlich verhalten hat. Gleichwohl können die Sachverhalte bei der Entlassung berücksichtigt werden. Die aus dem Freispruch resultierende Unschuldsvermutung ist für die verfahrensgegenständliche Entlassungsverfügung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe keinen Strafcharakter hat, sondern der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dient (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2017 - 2 B 75/16 - juris Rn. 16).

4. Eine Abmahnung des Antragstellers musste vor seiner Entlassung nicht erfolgen. Eine Abmahnung wird allenfalls dann für erforderlich erachtet (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - juris), wenn die Mängel grundsätzlich behebbar erscheinen, z.B. bei Leistungsmängeln oder bei nicht „selbsterklärenden Pflichten“ (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2014 - 3 ZB 13.2214 - juris Rn. 31). Bei - wie hier - charakterlichen Eignungsmängeln ist mit einer Änderung nicht ernsthaft zu rechnen. Aus diesem Grunde hätte eine „Abmahnung“ keinen Sinn gehabt (vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, U.v. 7.5.2009 - RiZ (R) 1/08 - juris Rn. 43: charakterliche Mängel eines Proberichters), zumal sich die Selbstverständlichkeit, erkennbar fremde Ausrüstungsgegenstände an die Kollegen zurückzugeben bzw. in die Fundkiste zu legen, auch ohne ausdrückliche und explizierte Abmahnung von selbst erklärt. Dazu kommt, dass dem Antragsteller infolge früher aufgetretener Verwechselungen (Dienstmütze und Lederjacke) und der daraus resultierenden Konflikte wusste, dass die richtige Zuordnung der Ausrüstungsgegenstände keine Bagatelle ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen der Senat folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist [Besoldungsgruppe A 7 2.461,97 € zzgl. Amtszulage i.H.v. 178, 60 € (Art. 34 Abs. 2 Nr. 2 BayBesG i.V.m. Anlage 4, Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 BayBeamtVG) x 6/2 = 7.921,71 €).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

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(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

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(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

II. Der Streitwert wird auf 7.147,71 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … … … geborene Antragsteller wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. Dezember 2017.

Nach der Absolvierung einer Ausbildung zum Bürokaufmann und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister (Besoldungsgruppe A 5) ernannt. Am 20. August 2014 erhielt der Kläger einen disziplinarrechtlichen Verweis wegen eines außerdienstlichen Fehlverhaltens unter Alkoholeinfluss am 24. Dezember 2013, bei dem er eine polizeiliche Maßnahme gegenüber seiner Freundin wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt behinderte und unangemessenes Verhalten gegenüber den handelnden Polizeibeamten zeigte.

Wegen eines Vorfalles am 11. Dezember 2015, als der Antragsteller alkoholisiert nicht zum Dienst angetreten ist, wurden am 14. März 2016 disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen diesen eingeleitet und am 9. August 2016 sowie 24. Januar 2017 wegen weisungswidrigen Ausruhens auf dem Zimmer, eines verkehrswidrigen Verhaltens und mehrmaligem Nichterscheinen bei Dienstantritt ausgedehnt. Eine zum 1. März 2016 anstehende Ernennung des Antragstellers zum Polizeimeister wurde daher zurückgestellt. Im August/September 2016 wollte der Antragsteller privat einen gebrauchten Motor erwerben. In diesem Zusammenhang wurde ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller u.a. wegen des Verdachts der versuchten Hehlerei eingeleitet (Eingang der Akte bei der Bereitschaftspolizei am 19. Mai 2017), welches am 27. November 2017 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Nach Bekanntwerden der strafrechtlichen Ermittlungen hielt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei (BPP) eine Weiterführung des Disziplinarverfahrens nicht mehr für angezeigt, sondern leitete ein Entlassungsverfahren ein (27. Juni 2017). Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 13. Juli 2017 hierzu angehört. Der Bezirkspersonalrat der BPP stimmte am 7. November 2017 der Entlassung zu.

Daraufhin verfügte der Antragsgegner mit Bescheid vom 9. November 2017 die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. Dezember 2017 (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 2). Zur Begründung wurde erläutert, dass der Antragsteller nach einer Weihnachtsfeier des Antragsgegners am 10. Dezember 2015 um 23:45 Uhr stark alkoholisiert auf sein Zimmer geschickt worden sei. Am Morgen des 11. Dezember 2015 sei er um 7:00 Uhr nicht zum Dienstantritt erschienen. Ein Atemalkoholtest um 7:40 Uhr habe einen Wert von 0,60 mg/l, mithin eine starke Alkoholisierung, ergeben. Am 30. Juni 2016 habe sich der Antragsteller weisungswidrig während des Tagdienstes im Bereitschaftszimmer ausgeruht bzw. geschlafen, obwohl er mit Anzeigensachbearbeitung beauftragt gewesen sei. Am 30. November 2016 habe der Antragsteller um 14:10 Uhr (Dienstbeginn 14:00 Uhr) seinem Gruppenführer telefonisch mitgeteilt, dass er verschlafen habe. Er habe den Dienstort gegen 14:50 Uhr erreicht, wobei er wegen einer Sperrung einer Straße auf dem Bereitschaftspolizeigelände verkehrswidrig entgegen einer Einbahnstraßenbeschilderung zum Dienstort gelangt sei. Am 6. Dezember 2016 und 8. Januar 2017 sei der Antragsteller jeweils nicht zum Dienstantritt um 14:00 Uhr erschienen und habe in beiden Fällen telefonisch an den Dienst erinnert werden müssen, bei dem er 20 bzw. 35 Minuten später eingetroffen sei. Im September 2016 habe der Antragsteller privat einen gebrauchten Motor kaufen wollen. Nachdem ihm vom Verkäufer die Motornummer bekannt geworden sei, habe er am 9. September 2016 eine INPOL-Abfrage veranlasst, welche ergeben habe, dass der Motor gestohlen war. Dies habe der Antragsteller dem Verkäufer mitgeteilt und sei weitere fünf Tage mit ihm in Kontakt geblieben, bevor er schließlich am Abend des 14. September 2016 Anzeige gegen unbekannt wegen Hehlerei erstattet habe. Der Antragsteller sei damit trotz Kenntnis des Diebstahls fünf Tage untätig geblieben. Bereits am 10. September 2016 habe der Vater des Verkäufers eine Anzeige wegen Hehlerei erstattet. Nach Aussagen des Verkäufers habe der Antragsteller in einem Telefonat geäußert, den Motor trotz des Diebstahls für 2.000,00 € erwerben zu wollen. Aufgrund dieses Sachverhalts werde ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei gegen ihn geführt. Der Antragsteller habe auf den Vorwurf des Kaufs unter Wert geantwortet, darüber sei „einfach so“ gesprochen worden; er habe den Motor tatsächlich niemals kaufen wollen.

Aufgrund dieses Sachverhaltes sei der Antragsteller gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zu entlassen gewesen, weil er sich in der Probezeit mangels charakterlicher Eignung nicht bewährt habe. Durch das dargestellte zahlreiche außer- und innerdienstliche Fehlverhalten zeige der Antragsteller, dass er nicht die erforderliche charakterliche Eignung für den Beruf eines Polizeibeamten besitze. Das wiederholte Fehlverhalten sei Ausdruck gravierender Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Belehrbarkeit und Disziplin. Das Verhalten vom 11. Dezember 2015 verstoße gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und zur Befolgung dienstlicher Weisungen und Anordnungen (§§ 34 Satz 1, 35 Satz 2 BeamtStG). Für die Bayerische Polizei gelte gemäß eines IMS ein absolutes Alkoholverbot dahingehend, dass dafür Sorge zu tragen sei, dass Restalkohol zu Dienstbeginn vollständig abgebaut sei. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Ausbildungskollegen könne vom Polizeipräsidium nicht beurteilt werden. Beim Antragsteller sei speziell zu berücksichtigen, dass er bereits wegen eines Vorfalls am 24. Dezember 2013 diesbezüglich disziplinarrechtlich vorbelastet sei. Das Schlafen während des Tagdienstes sowie das wiederholte Zuspätkommen zum Dienst stelle einen Verstoß gegen die Pflicht des Beamten zu vollem Einsatz im Beruf, einen Verstoß gegen die Pflicht zu Achtung und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst sowie gegen die Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen und Befolgung allgemeiner Richtlinien dar (§§ 34 Satz 1, 3, 35 Satz 2 BeamtStG). Durch die am 30. November 2016 begangene Verkehrswidrigkeit habe der Antragsteller gegen die Haus- und Unterkunftsordnung der III. BPA und somit gegen eine dienstliche Weisung im Sinne des § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen, auch wenn die Zufahrtsmöglichkeit gesperrt gewesen sei. Im Hinblick auf die Vorgänge um den beabsichtigten Motorkauf habe sich der Antragsteller in vermeidbarer Weise des Verdachts der versuchten Hehlerei ausgesetzt. Dieses Verhalten sei in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. So habe der Antragsteller auch die polizeilichen Informationssysteme für private Ermittlungen genutzt. Obwohl er bereits am 9. September 2016 Gewissheit gehabt habe, dass es sich um einen gestohlenen Motor gehandelt habe, sei er fünf Tage mit dem Verkäufer in Kontakt geblieben, ohne sicherzustellen, dass unverzüglich strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen und der Motor sichergestellt werde; erst nach fünf Tagen habe er selbst Strafanzeige gestellt. Damit habe er gegen das Legalitätsprinzip verstoßen sowie die Verfolgung und Aufklärung einer im Raum stehenden Straftat erschwert. Überdies sei nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dieses Verhalten durch Eigeninteressen mitbestimmt gewesen sei. Es liege ein Verstoß gegen § 34 Satz 3 BeamtStG vor. Der Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens habe keine Auswirkung auf die Einschätzung der mangelnden Bewährung; ein Fehlverhalten stehe unabhängig von der Verwirklichung eines Straftatbestandes diesbezüglich fest.

Durch die zahlreichen erheblichen Verfehlungen habe der Antragsteller das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren. Ungeachtet eines vorangegangenen und eines laufenden Disziplinarverfahrens, ausgesprochener Warnungen sowie zahlreicher Gespräche mit Vorgesetzten seien immer wieder neue Verfehlungen hinzugekommen. Weder Kritikgespräche noch eine disziplinarrechtliche Ahndung hätten zu einer Besserung des Verhaltens geführt. All dies sei Ausdruck der Unbelehrbarkeit, Disziplinlosigkeit und mangelnden Pflichtbewusstseins. Die Einschätzung werde auch durch die Ausbilder des Antragstellers gestützt. Laut des aktuellen Persönlichkeitsbildes sei er immer wieder durch Nachlässigkeiten während und außerhalb des Dienstes aufgefallen, häufig im Zusammenhang mit Verhaltensregeln zum Tragen und Verwenden der Einsatzbekleidung und von Einsatzgegenständen. Mehrmals habe auch das Geschwindigkeitsverhalten beim Führen eines Privat-Kfz beanstandet werden müssen. Bei der Sachverhaltsannahme und der Anzeigensachbearbeitung habe es erheblicher Kontrollen bedurft. Trotz regelmäßiger Versprechungen, die Arbeitsweise zu verbessern, seien immer wieder neue Fehler hinzugekommen. Vor diesem Hintergrund sei auch künftig keine Besserung des Verhaltens zu erwarten. Im Rahmen der zutreffenden Ermessensentscheidung sei von dem Grundsatz auszugehen, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden können. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt stehe aufgrund der wiederholten Verstöße die charakterliche Ungeeignetheit derart deutlich fest, dass ein Abwarten des Ablaufs der Probezeit dem Dienstherrn nicht zumutbar sei. Die Entlassung sei auch verhältnismäßig, insbesondere sei kein milderes Mittel ersichtlich. Eine Verlängerung der Probezeit stelle kein geeignetes Mittel dar, da diese nur in Betracht komme, wenn ein Beamter sich noch nicht bewährt habe. Dagegen seien Beamte, die sich nicht bewährt haben, zu entlassen. Auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen stelle sich die Entlassung im Verhältnis zu dem persönlichen Interesse, im Polizeivollzugsdienst zu verbleiben, als verhältnismäßig dar. Die Frist des Art. 56 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) sei eingehalten worden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege darüber hinaus im öffentlichen Interesse. Sowohl der Allgemeinheit als auch dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem die charakterliche Eignung nicht festgestellt werden könne, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe, bis ein Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei und er weiterhin Bezüge erhalte. Zudem sei vorliegend davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglos bleiben werde. Der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde zudem verhindern, dass der Dienstherr die begrenzten Planstellen nicht an andere, geeignetere Bewerber vergeben könne. Auch unter Berücksichtigung des antragstellerischen Interesses und der Fürsorgepflicht sei es notwendig, den Sofortvollzug zu verfügen, um dem Antragsteller schnellstmöglich die berufliche Neuorientierung zu ermöglichen.

Gegen den am 13. November 2017 zugestellten Entlassungsbescheid ließ der Antragsteller am 6. Dezember 2017 Widerspruch einlegen, über den bislang nicht entschieden wurde.

Am 14. Dezember 2017 beantragte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Diesen begründete er zusammenfassend damit, dass der Sofortvollzug nicht ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden sei. Die abgegebene Begründung sei pauschaliert und formelhaft und könne für jede Entlassung eines Beamten auf Probe herangezogen werden. Es sei nicht auf die konkreten Umstände des Falles eingegangen worden, was sich bereits daraus ergebe, dass der Antragsteller nahezu nicht persönlich angesprochen worden sei und auf die konkreten Ereignisse nicht Bezug genommen werde.

Darüber hinaus sei der Entlassungsbescheid rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten, so dass die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen müsse. Zum Vorfall vom 11. Dezember 2012 sei auszuführen, dass der Antragsteller zwar nicht zum Dienst angetreten sei, er sich allerdings wegen starker Übelkeit vorher durch einen Kollegen habe dienstunfähig melden und somit entschuldigen lassen. Es gebe bei der Bereitschaftspolizei keine Weisung, wonach die Dienstunfähigkeitsmeldung persönlich vorgenommen werden müsse, was weder sinnvoll bzw. z.T. auch gar nicht möglich sei. Darüber hinaus sei PHK D. aus einem Gespräch mit dem Antragsteller am Vorabend und am Morgen vor Dienstbeginn bekannt gewesen, dass dieser sich dienstunfähig melden werde. Eine Weisung, dies persönlich vor Dienstbeginn zu tun, habe PHK D. nicht ausgesprochen. Er habe ihm vielmehr angeraten, von der sog. Freischussregelung Gebrauch zu machen. Es sei danach allen Polizeianwärtern in S* … zu Beginn ihrer Ausbildung mitgeteilt worden, dass sie im Falle einer Dienstunfähigkeit infolge Restalkohols die einmalige Chance hätten, den Dienst am Folgetag nicht antreten zu müssen. Diese Verwaltungspraxis stehe in Widerspruch zu dem nunmehr erhobenen Vorwurf. Darüber hinaus habe sich die Alkoholisierung aus einer dienstlichen Pflichtveranstaltung ergeben. Dort sei mit Wissen und Billigung des Dienstherrn Alkohol konsumiert worden. Das Vorgehen des Antragsgegners sei in diesem Zusammenhang unangemessen hart, da mindestens ein anderer Polizeianwärter offensichtlich alkoholisiert mit der Dienstwaffe zum Dienst angetreten sei und dieser dann noch die Möglichkeit erhalten habe, sich dienstunfähig zu melden; ein Disziplinarverfahren sei gegenüber diesem Beamten nicht eingeleitet worden, was eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstelle. Der Vorwurf, der Antragsteller sei wiederholt im Zusammenhang mit Alkohol auffällig geworden, wobei die disziplinarrechtliche Vorbelastung des Antragstellers aus dem Jahre 2013 in Bezug genommen worden sei, erweise sich als nicht haltbar, da der Antragsteller von der sog. Freischussregelung habe Gebrauch machen dürfen. Überdies habe der Vorfall keine Außenwirkung entfaltet.

Die Ereignisse vom 30. Juni 2016, 30. November 2016, 6. Dezember 2016 sowie 8. Januar 2017 seien unstreitig. Es sei allerdings davon auszugehen, dass diese Vorfälle, die jedem Beamten „mal passieren könnten“, nur deshalb so kritisch gewertet würden, da bereits aufgrund des Verhaltens vom 11. Dezember 2015 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei und der Antragsteller unter besonderer Beobachtung gestanden habe.

Hinsichtlich der Ereignisse um den beabsichtigten Erwerb eines Motors, der sich als gestohlen herausgestellt habe, sei das Strafverfahren mittlerweile gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden; der Vorwurf der versuchten Hehlerei und dass sein Verhalten durch Eigeninteressen mitbestimmt gewesen sei, seien damit „aus der Welt“. Der Vorwurf, der Antragsteller habe polizeiliche Informationssysteme über Dritte für private Ermittlungen genutzt, sei unter den tatsächlichen Umständen nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller habe hierzu seinen ehemaligen Praktikumsleiter bei der PI Kitzingen um Überprüfung gebeten. Nach Bestätigung des Anfangsverdachts, dass der Motor gestohlen sei, sei der Antragsteller keineswegs untätig geblieben, sondern habe den Verkäufer wiederholt und eindringlich aufgefordert, den Sachverhalt der Polizei zu melden. Dieser habe mehrfach glaubwürdig versichert, dass er dem nachgekommen sei. Als sich herausgestellt habe, dass der Verkäufer doch noch nicht tätig geworden sei, habe der Antragsteller umgehend selbst Strafanzeige erstattet.

Hinsichtlich des Vorfalles am 11. Dezember 2015 sei der Dienstherr von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen; das gleiche gelte für den Vorwurf der versuchten Hehlerei und dass sich der Antragsteller von Eigeninteressen habe leiten lassen. Durch die Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber mindestens einem Kollegen am 11. Dezember 2015 habe der Antragsgegner sachfremde Erwägungen angestellt. Denke man sich das eingeleitete Disziplinarverfahren wegen des Vorfalls am 11. Dezember 2015 hinweg und berücksichtige man die zwischenzeitliche Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens, so reichten die verbliebenen Vorwürfe, insbesondere die Verspätungen, nicht aus, um das endgültige Urteil einer Nichteignung zu treffen. Mildere Mittel, wie etwa die Verlängerung der Probezeit, seien nicht in Erwägung gezogen worden. Ausgehend davon überwiege das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.

Der Antragsteller beantragte,

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. Dezember 2017 gegen die Entlassungsverfügung des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 9. November 2017 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Nichteignung des Antragstellers stehe aufgrund wiederholten zahlreichen Fehlverhaltens endgültig fest. Es mangele ihm an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Belehrbarkeit und Disziplin als unverzichtbaren Voraussetzungen für den Beruf eines Polizeibeamten. In Anbetracht einer disziplinarrechtliche Vorbelastung und mehrerer Kritikgespräche mit Vorgesetzten, die zu keiner dauerhaften Besserung des Verhaltens geführt hätten, sei auch künftig nicht mehr mit seiner charakterlichen Eignung zu rechnen. Der Antragsgegner sei bei seiner Beurteilung des Verhaltens vom 11. Dezember 2015 weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch seien sachfremde Erwägungen angestellt worden. Dem streitgegenständlichen Bescheid lasse sich klar entnehmen, dass dem Antragsteller vorgeworfen werde, dass er eine so große Menge Alkohol zu sich genommen habe, dass er bei Dienstbeginn am nächsten Tag erheblich alkoholisiert war. Dieser Sachverhalt stehe zweifelsfrei fest. Der dienstrechtlichen Würdigung habe er sich auch nicht durch die erst infolge der Alkoholisierung erforderliche Krankmeldung entziehen können. Insbesondere habe der Kläger die sog. Freischussregelung nicht in Anspruch nehmen können. Diese besage im Kern, dass ein Verstoß gegen das strikte Alkoholverbot je nach den Umständen des Einzelfalls zu einem Entlassungsverfahren führen könne. Bei jungen Polizeibeamten in Ausbildung bestehe hierbei die Gefahr, dass sie aus Angst vor einem entsprechenden Verfahren alkoholisiert den Dienst antreten und hierdurch ein hohes Gefahrenpotenzial schaffen, insbesondere im Rahmen der Schießausbildung oder beim Führen eines Kfz. Wer daher noch Restalkohol im Blut habe, dem werde dringend empfohlen, sich vor Dienstbeginn beim Vorgesetzten zu melden. Sofern es sich um einen Erstfall handele, der Beamte bislang nicht negativ aufgefallen sei und es sich um keine gravierende Alkoholisierung handele, könne disziplinarrechtlich mit Nachsicht gerechnet werden. Beim Antragsteller habe allerdings mit einem Wert von 0,60 mg/l zum einen eine erhebliche Alkoholisierung vorgelegen, wobei sich der Antragsgegner an den Werten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts orientiere (0,3 Promille Blutalkohol als Anhaltspunkt für die relative Fahruntauglichkeit). Zudem sei der Antragsteller bereits disziplinarrechtlich im Zusammenhang mit Alkohol in Erscheinung getreten, mithin bereits negativ aufgefallen. Sachfremde Erwägungen lägen bereits deshalb nicht vor, da die Einleitung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens in derartigen Fällen, bei denen die Freischussregelung nicht in Betracht komme, der Rechtslage entspreche. Darauf, dass im Einzelfall bei Ausbildungskollegen entgegen der Verwaltungspraxis bislang kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, könne sich der Antragsteller nicht berufen, insbesondere sei dies für die Frage nach seiner persönlichen charakterlichen Eignung nicht entscheidend. Dass der Dienstherr an der Alkoholisierung nicht gänzlich unbeteiligt gewesen sei, werde zurückgewiesen, da es dem Beamten obliege, die Dienstpflichten einzuhalten und auf angemessenen Alkoholkonsum zu achten. Das Fehlverhalten des Antragstellers vom 30. Juni 2016, 30. November 2016, 6. Dezember 2016 und 8. Januar 2017 stehe fest; es handele sich in Anbetracht der Summe der Dienstpflichtverletzungen nicht um Verhaltensweisen, die „jedem Beamten mal passieren könnten“. Andernfalls sei nämlich die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs nicht möglich. Auch seien im konkreten Fall die disziplinarrechtliche Vorahndung und das seinerzeit eingeleitete weitere Disziplinarverfahren mit zu berücksichtigen, was den Antragsteller jedoch nicht von weiteren Dienstpflichtverletzungen habe abhalten können. Was das Verhalten um den beabsichtigten Ankauf eines gestohlenen Motors angehe, so sei es nicht zutreffend, dass dem Antragsteller der Vorwurf der Strafbarkeit wegen versuchter Hehlerei gemacht worden sei; es sei ausdrücklich im Bescheid darauf hingewiesen worden, dass der Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auf die Eignungseinschätzung keine Auswirkung habe. Der Vorwurf habe vielmehr darin bestanden, dass der Antragsteller trotz der Gewissheit, dass der Motor gestohlen gewesen sei, mehrere Tage nicht sichergestellt habe, dass unverzüglich strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen werden und der gestohlene Motor sichergestellt werden kann. Überdies habe der Antragsteller die Erkenntnis, dass der Motor gestohlen gewesen sei, dem Verkäufer mitgeteilt. Hierdurch sei die Verfolgung und Aufklärung im Raume stehender Straftaten erschwert worden. Ein derart nachlässiges Verhalten entspreche nicht den besonderen Anforderungen an einen Polizeibeamten, sondern stelle einen Verstoß gegen die Pflicht zu Achtung und vertrauenswürdigem Verhalten dar. Gerade Polizeibeamte seien dazu berufen, Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Diese Einschätzung werde durch den Ermittlungsbericht und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt. Schließlich bekräftige auch das aktuelle Persönlichkeitsbild des Antragstellers dessen charakterliche Nichteignung. Dieser habe mehrmals durch Vorgesetzte belehrt werden müssen, Disziplinarmaßnahmen seien eingeleitet worden. Während sich der Antragsteller in Gesprächen stets einsichtig gezeigt habe, seien kurze positive Veränderungen meist durch neue Fehler überdeckt worden; der Antragsteller lerne aus seinen vielen Fehlern nicht hinzu. Die Entlassungsverfügung sei überdies verhältnismäßig. Eine Verlängerung der Probezeit sei zwar überdacht worden, aber letztlich nicht in Betracht gekommen, da diese nur in Frage komme, wenn eine Nichtbewährung noch nicht endgültig feststehe. Schließlich sei der Sofortvollzug ausreichend und nicht lediglich formelhaft und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen begründet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 9. November 2017 wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch nicht begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO).

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.). Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).

Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Ablehnung des Antrags. Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischer Prüfung der Rechtslage wird eine Klage des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das private Interesse des Antragstellers, das Dienstverhältnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung fortsetzen zu können, tritt deshalb gegenüber dem vom Antragsgegner angeführten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zurück, zumal keine anderweitigen überwiegenden privaten Interessen des Antragstellers ersichtlich sind.

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist im Bescheid vom 9. November 2017 formal hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 43).

Der Antragsteller rügt, die Vollziehungsanordnung zeige keine Bezüge zum konkreten Einzelfall auf. Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Zwar kann die Behörde nicht darauf abstellen, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglos sein werde, denn die darin zum Ausdruck kommende Überzeugung von der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist eine Grundvoraussetzung für deren Erlass selbst und nicht erst eine Bedingung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Die Begründung, dem Dienstherrn sei nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem bereits aktuell feststehe, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei, und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhalte, ist dagegen tragfähig, zumal in Kombination mit dem sich anschließenden Argument, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn in diesem außerordentlich wichtigen Verwaltungszweig (BayVGH, B.v. 16.8.2017 - 3 CS 17.1342 – juris; B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 5). Mit der Erwägung, es stehe bereits fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, sodass eine vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das weitere berufliche Fortkommen des Antragstellers nicht von Nutzen sei, hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Er hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beamten sei es sinnvoll und notwendig, neben der Entlassung auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller über seine berufliche Zukunft nicht im Unklaren zu lassen und schnellstmöglich eine berufliche Neuorientierung zu ermöglichen. Dass diese Erwägungen praktisch in jedem Fall einer Entlassung eines Probebeamten herangezogen werden können, ist unschädlich, da sich die skizzierte Begründung gleichwohl nicht als lediglich pauschaliert und formelhaft erweist, sondern den notwendigen Bezug gerade auch zum vorliegenden Einzelfall herstellt und auch auf die Situation des hiesigen Antragstellers abstellt. Überdies fordern die Gründe, die die Entlassung des Probebeamten rechtfertigen, vorliegend zugleich auch deren Vollzug (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36 zur vergleichbaren Konstellation beim Fehlen der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; so auch BayVGH, B.v. 16.8.2017 - 3 CS 17.1342 – juris). Da es sich bei § 80 Abs. 3 VwGO um eine Formvorschrift handelt, hat das Gericht an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob die Begründung im Einzelnen richtig ist oder nicht (vgl. ThürOVG, B. v. 15.06.1999 - 3 EO 364/96).

Der Entlassungsbescheid begegnet keinen formellen Bedenken. Er ist vom Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei als der zuständigen Behörde erlassen (Art. 56 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte – ZustV-IM) und dem Antragsteller unter Angabe der Entlassungsgründe und des Entlassungszeitpunkts zugestellt worden; der Bescheid entspricht insoweit den Vorgaben des Art. 56 Abs. 2 und 3 BayBG. Die am 13. November 2017 zugestellte Entlassung ist rechtskonform unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahrs, hier zum Ablauf des 31. Dezember 2017, verfügt worden (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 BayBG). Der Entlassungsverfügung ist eine ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vom 13. Juli 2017 vorausgegangen und auch der gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BayPVG gebotene Hinweis auf die beabsichtige Maßnahme einschließlich einer Belehrung über das Recht, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, ist erfolgt. Der Bezirkspersonalrat der Bayerischen Bereitschaftspolizei wurde antragsgemäß beteiligt und hat der Entlassung am 7. November 2017 zugestimmt.

Materiell-rechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 9. November 2017 ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 5 LlbG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220 - juris Rn. 31). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 3 CS 17.256 - juris Rn. 21 m.w.N.). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, sodass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 34 m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt durfte der Antragsgegner von der Nichtbewährung im Hinblick auf die charakterliche Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst aufgrund wiederholten inner- und außerdienstlichen Fehlverhaltens und Verstößen gegen bestehende Dienstanweisungen ausgehen.

Der Antragsgegner hat zunächst zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsteller am 11. Dezember 2015 wegen einer erheblichen Alkoholisierung von 0,60 mg/l Atemalkohol nicht zum Dienst angetreten ist, den Dienst infolge seiner Alkoholisierung nicht ableisten konnte und damit gegen das für die Bayerische Polizei geltende absolute Alkoholverbot (IMS v. 4.5.2000, IC5-0142.1-11), mithin eine dienstliche Weisung nach § 35 Satz 2 BeamtStG, verstoßen hat. Danach dürfen Polizeibeamte Alkohol nicht in einer solchen Menge zu sich nehmen, dass der Restalkohol nicht rechtzeitig bis zum Dienstbeginn abgebaut werden kann. Der o.g. Sachverhalt steht auch eindeutig fest, da in unmittelbarem zeitlichem Nachgang zum Dienstbeginn (7:40 Uhr) ein Atemalkoholtest bei dem Antragsteller durchgeführt wurde und dieser die Alkoholisierung in der genannten Höhe sowie die dadurch bestehende Dienstunfähigkeit auch nicht in Abrede stellt. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers hiergegen anführt, dass nach Aktenlage unklar sei, was dem Antragsteller konkret vorgeworfen werde, so ist dies hinsichtlich des Nichterscheinens und des Vorwurfs der Alkoholisierung bei Dienstbeginn nicht nachvollziehbar. Dem Dienstherrn ist in Bezug hierauf auch kein Mitverschulden anzulasten, wie der Antragsteller meint. Die Tatsache, dass es sich bei dem Besuch des Weihnachtsmarktes am Vorabend um eine dienstliche Pflichtveranstaltung gehandelt hat, bei der mit Wissen des Dienstherrn Alkohol angeboten und konsumiert wurde, entbindet den einzelnen Beamten nicht davon, den eigenen Alkoholkonsum zu kontrollieren, auf dessen Auswirkungen zu achten und insbesondere die Pflicht zur Einhaltung des o.g. Alkoholverbots zu beachten. Gerade auch in diesem Zusammenhang zeigt sich ein vorhandenes oder nicht vorhandenes Verantwortungsbewusstsein eines Beamten. Vor dem Hintergrund des bestehenden strikten Alkoholverbots im Dienst stellt sich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller bzw. die Einbeziehung seines Verhaltens in das Entlassungsverfahren durchaus als vertretbar und nicht als unangemessen hart dar, wie der Antragsteller geltend macht.

Der Antragsgegner setzt sich mit der negativen Verwertung dieses Sachverhaltes bei summarischer Prüfung auch nicht in Widerspruch zu seiner eigenen Verwaltungspraxis. Soweit der Antragsteller sich in diesem Zusammenhang auf die sog. Freischussregelung beruft, so bleibt ihm deren Inanspruchnahme vorliegend verwehrt. Diese Regelung (PS vom 21.7.2010, Az.: P3-6514-004) verweist zunächst zentral auf das o.g. Alkoholverbot und dass ein Verstoß je nach den Umständen des Einzelfalles auch ein Entlassungsverfahren zur Folge haben kann. Weiter wird darin ausgeführt, dass vor dem Hintergrund, dass gerade junge Polizeibeamte in Ausbildung oder Einsatz aus Angst hiervor alkoholisiert den Dienst antreten und ein hohes Gefahrenpotenzial schaffen könnten, insbesondere im Rahmen der Schießausbildung oder beim Führen eines Kfz, empfohlen werde, dass der Beamte sich – etwa nach zu hohem Alkoholkonsum am Vorabend – vor Dienstbeginn beim Vorgesetzten melden solle. Sofern es sich um einen Erstfall handele, der Beamte bislang nicht negativ aufgefallen sei und keine gravierende Alkoholisierung vorliege, könne disziplinarrechtlich mit Nachsicht gerechnet werden. Auch wenn wegen erschwerend hinzu kommender Gesichtspunkte eine Belehrung oder Missbilligung dem Gewicht des Dienstvergehens nicht mehr gerecht werden sollte, so sei die Meldung vor Dienstantritt in einem Disziplinar- oder Entlassungsverfahren bei der Bemessung der Maßnahme positiv zu werten. Melde sich der Beamte jedoch nicht und werde im Laufe des Tages seine Alkoholisierung festgestellt, so müsse er mit der Einleitung eines Entlassungsverfahrens rechnen. Der Antragsteller erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen bei summarischer Betrachtung nicht, da er in der Vergangenheit bereits negativ im Zusammenhang mit Alkohol in Erscheinung getreten ist. Denn der Antragsteller ist einschlägig bestandskräftig disziplinarrechtlich vorgeahndet, indem er mit Bescheid vom 20. August 2014 einen Verweis erhalten hat, nachdem er am 24. Dezember 2013 privat im Zustand deutlich erkennbarer Alkoholisierung (starker Alkoholgeruch, verwaschene Aussprache, Distanzlosigkeit, Duzen von Beamten) einen Polizeieinsatz gegenüber seiner Freundin wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt durch vorlautes und besserwisserisches Auftreten einschließlich des Drohens mit einer Strafanzeige behindert hat. Dieses Verhalten ist auch vorliegend noch verwertbar nach Art. 17 Abs. 1, Abs. 2, Art. 7 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG), da im Zeitpunkt des Bescheiderlasses ein gegen den Antragsteller eingeleitetes Strafverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen war. Vorfälle, die außerhalb der Probezeit liegen, können überdies dann für die Frage der Bewährung berücksichtigt werden, wenn das Verhalten vor der Ernennung auch danach in gleicher Weise fortgesetzt wird sowie dann, wenn ein vor der Ernennung gezeigtes Verhalten eine qualifizierte Beurteilung der laufbahnrechtlichen Probezeit erst ermöglicht, also zusätzliche Rückschlüsse auf die persönliche Eignung erlaubt, Vorgänge während der Probezeit in einem anderen oder besonderen Licht erscheinen lässt oder ihnen ein besonderes Gewicht verleiht (sog. Summeneffekt; von Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update 11/17, § 23 Rn. 309 m.w.N.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd. I, § 23 BeamtStG Rn. 145 m.w.N.). So liegt der Fall hier, denn das Verhalten, das der Antragsteller während seines Beamtenverhältnisses auf Widerruf am 24. Dezember 2013 an den Tag gelegt hat, lässt im Zusammenhang mit dem im Beamtenverhältnis auf Probe gezeigten Verhalten zusätzliche Rückschlüsse auf seine charakterliche (Nicht-)Eignung zu und verleiht diesem ein besonderes Gewicht. Denn bereits bei dem früheren Vorkommnis im Beamtenverhältnis auf Probe hat der Antragsteller in eklatanter Weise gezeigt, dass er zu verantwortungsbewusstem Handeln im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum und achtungswürdigem Verhalten, das ein Polizeibeamter auch außerdienstlich zu zeigen hat, nicht in der Lage ist. Zudem ist in dem neuerlichen Vorfall vom 11. Dezember 2015 eine Fortsetzung von pflichtwidrigem Fehlverhalten im Zusammenhang mit Alkoholkonsum zu erblicken, obwohl der Antragsteller angesichts des bestehenden Alkoholverbots davon ausgehen musste, pflichtwidrig zu handeln. Darüber hinaus lag bei dem Antragsteller entgegen der sog. Freischussregelung auch eine gravierende Alkoholisierung bei Dienstbeginn vor (0,60 mg/l), so dass er sich auch aus diesem Grunde hierauf nicht berufen kann. Dass sich der Antragsgegner zur Bestimmung einer gravierenden Alkoholisierung an der Grenze der relativen Fahruntauglichkeit von 0,3 Promille Blutalkohol orientiert, erscheint bei summarischer Betrachtung sachgerecht. Darüber hinaus hat der Antragsteller vorliegend auch die Grenze des § 24a StVG von 0,25 mg/l Atemalkohol bei weitem überschritten. Schließlich ist bei summarischer Prüfung wohl auch nicht von einer ordnungsgemäßen Meldung vor Dienstantritt auszugehen, da der Antragsteller diese nicht persönlich vorgenommen hat, sondern sich nur durch einen Kollegen hat entschuldigen lassen. Dass eine persönliche Meldung erforderlich ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des einschlägigen Präsidiumsschreibens vom 21. Juli 2010, wonach dem alkoholisierten Beamten dringend empfohlen wird, „sich vor Dienstbeginn beim Vorgesetzten zu melden“. Da die Meldung nach ihrem Zweck offensichtlich auch der Entscheidung durch den Vorgesetzten hinsichtlich des weiteren Vorgehens sowie etwaig sonstig erforderlicher Maßnahmen (ärztliche Untersuchung o.ä.) an dem betroffenen Diensttag dient, erscheint eine persönliche Meldung auch sachlich vonnöten, zumindest solange, wie diese dem Beamten möglich ist. Eine solche Möglichkeit war für den Antragsteller vorliegend offensichtlich gegeben, da er kurze Zeit nach Dienstantritt zu seinen Vorgesetzten gerufen werden konnte. In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2015 zu dem Vorfall hat der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass er sich gegen 7:10 Uhr entschlossen habe, trotz seines Unwohlseins den Klassenleiter aufzusuchen und er seinen Zimmerkollegen geschickt habe, um sich entschuldigen zu lassen, da ihm sein Zustand peinlich gewesen sei. Laut eines Aktenvermerks von EPHK F. vom 11. Dezember 2015 über das Ereignis hat der Antragsteller im Hinblick auf seine fehlende persönliche Meldung lediglich erklärt, dass er „Panik bekommen habe und dass es nicht gegangen sei“. Aus alldem ergibt sich eine Unmöglichkeit des persönlichen Erscheinens gerade nicht. Zudem lässt sich der Stellungnahme von PHK D. vom 11. Dezember 2015 auch nicht entnehmen, dass dieser dem Antragsteller suggeriert hat, dass eine Entschuldigung durch einen Kollegen ausreichend sei. Vielmehr hat er ausgeführt, „dass er dem Antragsteller erklärt habe, er solle sich im eigenen Interesse um 6:30 Uhr im Seminarbüro oder beim Seminarleiter dienstunfähig melden“, was auf eine persönliche Meldung hindeutet. Unabhängig hiervon ist das zitierte Präsidiumsschreiben bei summarischer Betrachtung wohl nicht so zu verstehen, dass eine persönliche Meldung vor Dienstantritt eine Verwertung des gleichwohl vorliegenden Dienstvergehens ausschließt, sondern diese nur positiv zu berücksichtigen ist. Es bleibt gleichwohl auf das Gesamtbild des im Bewährungszeitraum gezeigten Verhaltens und etwaiger darüber hinausgehender verwertbarer Vorgänge abzustellen.

Schließlich hat der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum auch nicht dadurch überschritten, dass er den Antragsteller und andere Beamte im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 11. Dezember 2015 aus sachfremden Erwägungen ungleich behandelt hat. Insoweit hat der Antragsteller erklärt, dass mindestens ein namentlich benannter anderer Beamter offensichtlich alkoholisiert mit der Dienstwaffe zum Dienst erschienen sei und sich erst nach Hinweis des Vorgesetzten dienstunfähig gemeldet habe; gegen diesen Beamten sei kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Auch weitere Kollegen hätten sich kurz nach Dienstantritt noch dienstunfähig gemeldet und von der Freischussregelung Gebrauch gemacht. Auch wenn der Antragsgegner verpflichtet ist, einen gleichmäßigen Maßstab bei der Ahndung eines bestimmten Fehlverhaltens gegenüber seinen Beamten anzulegen, so ist nach summarischer Prüfung ein Gleichheitsverstoß vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr ergibt sich aus der sog. Freischussregelung, dass in jedem Einzelfall vom Dienstherrn geprüft werden muss, welche Reaktion im Hinblick auf die gesamte Persönlichkeit sowie die fachlichen Leistungen des betroffenen Beamten angemessen ist. Es ist im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens nicht ersichtlich, dass der Dienstherr in den Fällen der Kollegen des Antragstellers gegen die vorgenannte Pflicht zur Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls verstoßen und stattdessen pauschal von negativen Konsequenzen abgesehen hat. Demgegenüber durfte der Dienstherr im Falle des Antragstellers zu Recht auf die erwähnte disziplinarrechtliche Vorahndung abstellen und das frühere Vorkommnis bei seiner dienstrechtlichen Ahndung mit in den Blick nehmen.

Auch der Vorfall im Zusammenhang um den beabsichtigten Erwerb eines gebrauchten Motors ist geeignet, die fehlende Bewährung des Antragstellers zu begründen; dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein außerdienstliches Verhalten gehandelt hat, welches jedoch in sehr engem Bezug zu der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers steht. Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid diesbezüglich explizit darauf hingewiesen, dass der Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorliegend keine Rolle für die Eignungseinschätzung gespielt hat. Dies war dem Antragsgegner auch unbenommen, denn die aus einem Freispruch (bzw. hier der Verfahrenseinstellung) resultierende Unschuldsvermutung ist für die verfahrensgegenständliche Entlassungsverfügung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe keinen Strafcharakter hat, sondern der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dient (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2017 - 2 B 75/16 - juris), so dass auch aus einem Verhalten, das sich als nicht strafbar erweist, je nach den Umständen des Einzelfalles gleichwohl Schlüsse zulasten des Beamten gezogen werden dürfen. Das Polizeipräsidium hat im Zusammenhang mit diesem Geschehenskomplex ersichtlich zentral darauf abgestellt, dass der Antragsteller in Kenntnis der Tatsache, dass der zu erwerbende Motor gestohlen war (und in Unkenntnis der am 10. September 2016 erfolgten Strafanzeige des Vaters des Verkäufers), fünf Tage lang diesbezüglich selbst keine Strafanzeige gestellt hat, wobei auch die Begehung oder Beteiligung des Verkäufers an strafbaren Handlungen im Raum stand, dem er zuvor von dem Diebstahl berichtet hatte. Hierdurch hat der Antragsteller letztlich billigend in Kauf genommen, dass die Aufklärung und Strafverfolgung wegen des Diebstahls des Motors und einer etwaig darüber hinaus vorliegenden Hehlerei erschwert oder gar unmöglich werden. Dass diese Gefahr konkret bestand, musste sich dem Antragsteller als Polizeibeamten aufdrängen. Es war ersichtlich nicht sachgerecht, es allein bei den vom Antragsteller geschilderten Aufforderungen an den Verkäufer, den Sachverhalt zur Anzeige zu bringen, zu belassen, da eine Aufklärung und Strafverfolgung damit in keiner Weise sichergestellt waren. Dies wiegt vorliegend besonders schwer, da die Verfolgung von Straftaten eine zentrale Aufgabe der Polizeibehörden und damit auch des Antragstellers ist. Kommt ein Beamter einer solch zentralen Verpflichtung nicht nach, so erscheint es auf jeden Fall vertretbar, diesem die charakterliche Eignung abzusprechen, da er durch sein Verhalten in erheblichem Maße gegen die Pflicht zu Achtung und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Dass das skizzierte Verhalten entsprechend der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 27. November 2017 nicht den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung erfüllt hat, ist entsprechend obiger Ausführungen für das hiesige Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung.

Der Antragsgegner ist im Zusammenhang mit diesem Vorgang entgegen der antragstellerischen Ausführungen nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Denn dieser hat dem Antragsteller im streitgegenständlichen Bescheid offensichtlich nicht vorgeworfen, sich der versuchten Hehlerei strafbar gemacht zu haben, sondern nur, sich in vermeidbarer Weise diesem Verdacht ausgesetzt zu haben. Dies ist vor dem geschilderten und hinreichend gesicherten Sachverhalt sowie des gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unbestreitbar und zweifelsohne geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn in einen solchen Beamten in erheblicher Weise zu beeinträchtigen sowie das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit zu beschädigen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verfolgung von Eigeninteressen im Zusammenhang mit dem geschilderten Motorkauf hat der Antragsgegner diese nur als „nicht gänzlich ausgeschlossen“ bezeichnet, was vor dem Hintergrund der Ausführungen der Staatsanwaltschaft Würzburg trotz der Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht allein auf Mutmaßungen beruht, da auch in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 27. November 2017 nach der Feststellung, dass sich der Tatvorwurf der versuchten Hehlerei nicht sicher beweisen lasse, ausgeführt wird, dass das Handeln des Beschuldigten ein „Gschmäckle“ aufweise, wenngleich das Verhalten unterhalb der Grenze zur versuchten Hehlerei liege. Im abschließenden polizeilichen Ermittlungsbericht vom 20. Oktober 2017 wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass trotz des nicht möglichen Tatnachweises die Angaben des Beschuldigten einen „faden Beigeschmack“ hinterließen, was insbesondere angesichts des vorliegenden Chat-Verlaufs zwischen dem Verkäufer und dem Antragsteller auch plausibel erscheint. Korrekt ist schließlich auch, dass der Antragsteller über Dritte polizeiliche Informationssysteme für private Ermittlungen genutzt hat, denn solange der Kläger den Vorfall nicht aktenkundig gemacht und zur Anzeige gebracht hatte, handelte es sich zweifellos auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers bis zum 14. September 2016 um private Ermittlungen durch diesen.

Schließlich durfte der Antragsgegner die Entlassung auch auf die Vorfälle vom 30. Juni 2016, 30. November 2016, 6. Dezember 2016 und 8. Januar 2017 stützen, bei denen sich der Antragsteller weisungswidrig in seinem Bereitschaftszimmer ausgeruht/geschlafen hat bzw. verspätet zum Dienst angetreten ist, wobei er in zwei Fällen von seinen Vorgesetzten an die Dienstverrichtung erinnert werden musste. Zusätzlich hat der Antragsteller am 30. November 2016 auf dem Gelände der Bereitschaftspolizei verkehrswidrig eine Einbahn Straße befahren. Diese Vorfälle hat der Antragsteller auch eingeräumt. Soweit er hinsichtlich des Verkehrsverstoßes eine Sperrung auf dem Gelände vorträgt, so vermag ihn dies nicht zu entlasten. Zum einen ergibt sich aus einem Schreiben der III. Bereitschaftspolizeiabteilung Würzburg vom 11. Januar 2017, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt auch die Akazien Straße hätte benutzen können, zum anderen hätte er sich im Falle tatsächlich fehlender Alternativen zu Fuß zum Dienstort begeben müssen, da es sich bei Verkehrsregeln nicht um relative Gebote handelt, von denen nach Gutdünken Abstand genommen werden kann, zumal ein ordnungsgemäßes Verhalten im Straßenverkehr gerade von einem Polizeibeamten, dessen Aufgabe in besonderer Weise die Wahrung der Straßenverkehrsordnung ist, erwartet werden muss. Auch die angebliche Müdigkeit des Klägers am 30. Juni 2016 infolge des Dienstsports ist nicht geeignet, als Rechtfertigungsgrund für das Nichtableisten der übertragenen Aufgaben zu dienen; vielmehr ist es Aufgabe des Antragstellers, sich für sämtliche Verrichtungen während der Arbeitszeit diensttauglich zu halten. Die vorgenannten Verfehlungen stellen sich als Verstöße gegen die Pflicht des Beamten zu vollem persönlichen Einsatz im Beruf, gegen die Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen und Weisungen sowie zu Achtung und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb des Dienstes dar, §§ 34 Satz 1, Satz 3, 35 Satz 2 BeamtStG. Bei den Vorwürfen handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keineswegs um vernachlässigbares Verhalten, wie es jedem Beamten passieren könne. Hierbei wird verkannt, dass es sich bei der Feststellung der charakterlichen Eignung für das Beamtenverhältnis um einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis handelt, bei dem jenem eine Beurteilungsermächtigung zusteht, die vorliegend nicht überschritten wurde. Überdies tritt gerade auch im Zusammenhang mit den vorgenannten Ereignissen sehr deutlich ein erheblicher Mangel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein und Disziplin zutage, gerade vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der genannten Verfehlungen bereits disziplinarrechtlich vorgeahndet und ein weiteres Disziplinarverfahren wegen des Vorfalls vom 11. Dezember 2015 gegen ihn eingeleitet war. Die darin liegende deutliche Pflichtenmahnung hat den Antragsteller gleichwohl nicht davon abgehalten, weiterhin dienstlichen Anweisungen keine Folge zu leisten. Der Dienstherr ist jedoch darauf angewiesen, dass seine Beamten ihre Pflichten stets erfüllen, um einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb aufrechterhalten sowie die Aufgabenerfüllung im Dienste der Allgemeinheit leisten zu können.

Unter Gesamtwürdigung der dem Antragsteller zur Last gelegten Vorkommnisse ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner von bestehenden Zweifeln an der charakterlichen Geeignetheit des Antragstellers ausgeht, da es diesem an den für den Polizeivollzugsdienst grundlegenden und unabdingbaren Charaktereigenschaften wie Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Belehrbarkeit, Disziplin und Vertrauenswürdigkeit fehlt (vgl. auch BayVGH, U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487). Diese Einschätzung wird schließlich auch durch das im Ergebnis negative Persönlichkeitsbild über den Antragsteller (Bl. 122 f. der Behördenakte) bestätigt, wonach der Antragsteller sich zwar bei vielen Gesprächen hinsichtlich seines Fehlverhaltens stets einsichtig gezeigt und Besserung gelobt habe, kurze positive Veränderungen jedoch meist durch neue Fehler überdeckt worden seien; der Antragsteller lerne aus seinen vielen Fehlern nicht hinzu.

Die Entlassungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler; ebenso wenig erweist sie sich als unverhältnismäßig. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe - wie hier - feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 S. 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - jeweils in juris). § 10 S. 1 BeamtStG wirkt sich insofern als eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt. Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen mehr zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG). Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd I, § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand: Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 55; BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 3 ZB 12.1613 - juris Rn. 7). Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht der Einwand des Antragstellers, die Entlassungsverfügung sei unverhältnismäßig, da der Dienstherr mildere Mittel wie eine Verlängerung der Probezeit nicht in Erwägung gezogen habe, an der Sache vorbei. Denn im Hinblick auf die dargestellten durchgreifenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers erscheint es sachgerecht, die Probezeit nicht weiter auszuschöpfen bzw. zu verlängern, da der Dienstherr aufgrund der – trotz disziplinarrechtlicher Vorahndung und mehrerer (letztlich fruchtloser) Kritikgespräche mit Vorgesetzten – in der Vergangenheit begangenen Vielzahl von Pflichtverstößen zurecht davon ausgehen durfte, dass die charakterlichen Mängel nicht mehr zu beheben sind und auch künftig keine anhaltende Verhaltensänderung zu erwarten sein wird.

Nach summarischer Prüfung ist daher das Werturteil der Nichtbewährung im Rahmen der gerichtlich beschränkten Überprüfbarkeit nicht zu beanstanden. Weder wird der angewendete Begriff der charakterlichen Eignung und der gesetzliche Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt noch wird von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet bzw. sachfremde Erwägungen angestellt.

Unabhängig davon, dass ein Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren entsprechend vorstehender Ausführungen voraussichtlich erfolglos bleiben wird, spricht im Übrigen auch eine Interessenabwägung für die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung. Denn sind - wie vorliegend - keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung dargelegt, sondern sprechen vielmehr gewichtige Anhaltspunkte für deren Rechtmäßigkeit, so müssen im Rahmen der Interessenabwägung die privaten Belange ein stärkeres Gewicht haben, um das durch die schlechten Erfolgsaussichten des Rechtsmittels begründete größere Vollzugsinteresse aufzuwiegen (vgl. dazu Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 75). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat der Antragsgegner den Sofortvollzug auch in materieller Hinsicht nachvollziehbar und tragfähig insbesondere damit begründet, dass es der Allgemeinheit und dem Dienstherrn nicht zuzumuten sei, einen charakterlich ungeeigneten Beamten bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens weiterhin zu beschäftigen und zu alimentieren, während eine der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Planstellen für geeignete Bewerber blockiert wäre. Hierdurch werde in nicht hinzunehmender Weise in die Personalhoheit des Dienstherrn eingegriffen. Demgegenüber werde dem Antragsteller die vorübergehende Weiterbeschäftigung im Hinblick auf sein berufliches Fortkommen keinen beruflichen Nutzen mehr bringen; vielmehr sei die Anordnung des Sofortvollzuges sinnvoll und notwendig, um diesem schnellstmöglich die berufliche Neuorientierung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die abgeschlossene Berufsausbildung des Antragstellers als Bürokaufmann hingewiesen, die diesem bei der beruflichen Neuorientierung zugutekommen werde. Gegen diese Abwägung ist nichts zu erinnern. Das Interesse des Antragstellers an seiner Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache erweist sich vor diesem Hintergrund als nachrangig gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen die Kammer folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (Besoldungsgruppe A 5, Stufe 2: 2.234,24 € zzgl. Amtszulage i.H.v. 148,33 € (Art. 34 Abs. 2 Nr. 2 BayBesG i.V.m. Anlage 4) x 6/2 = 7.147,71 €).

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.619,46 € festgesetzt.

Gründe

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist, obwohl sie die angefochtene Entscheidung nur pauschal und formelhaft angreift und sich mit ihr nicht in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinandersetzt. Denn jedenfalls ist sie unbegründet. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen wird, hat den Antrag,

die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen,

zu Recht abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wird die Klage der Antragstellerin gegen den gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 9. November 2017, mit dem sie gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG mit Ablauf des 31. Dezember 2017 wegen Nichtbewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrätin z.A. im Realschuldienst (BesGr A 13) entlassen worden ist, nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Nichtbewährung stehe aufgrund der Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 fest, in der der Antragstellerin gravierende fachliche Mängel bescheinigt worden seien, so dass sie für das Amt einer Lehrerin im Realschuldienst nicht geeignet sei. Ihr privates Interesse an einer Weiterbeschäftigung müsse deshalb gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zurücktreten, das nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch hinreichend begründet worden sei. Dies ist im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Rechtsgrundlage für die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Dieser Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG), insoweit hat der Dienstherr auch kein Ermessen. Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann. Die Zweifel müssen allerdings auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris Rn. 33 m.w.N.).

Der Begriff der Bewährung stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen dem Dienstherrn ein verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung sowie fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, so dass die Einschätzung über die Bewährung bzw. die Nichtbewährung des Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich daher nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris Rn. 34 m.w.N.).

Ausgangspunkt für diese prognostische Entscheidung ist das Verhalten des Beamten in der (ggf. nach Art. 12 Abs. 4 LlbG verlängerten) Probezeit. Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung gemäß Art. 55 Abs. 2 LlbG (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 3 CS 14.917 – juris Rn. 44).

Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die auf die Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 gestützte Einschätzung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe sich in der Probezeit in fachlicher Hinsicht endgültig nicht bewährt, so dass sie für das Lehramt an Realschulen nicht geeignet und aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen sei, rechtsfehlerfrei ist. Die Probezeitbeurteilung legt nachvollziehbar die mangelnde Eignung der Antragstellerin zur Vorbereitung und Erteilung eines lehrplanorientierten, didaktisch und methodisch einwandfreien Unterrichts dar, so dass der Unterrichtserfolg unzureichend war. Der Antragsgegner ist vor diesem Hintergrund zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragstellerin nicht den erforderlichen dienstlichen Anforderungen an eine Lehrkraft an Realschulen gerecht wird, sondern nur sehr eingeschränkt im Unterricht einsetzbar ist, so dass sie sich nicht bewährt hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2003 – 3 CS 03.1781 – juris Rn. 29 f.; B.v. 9.3.2005 – 3 CS 04.2694 – juris Rn. 66 f.).

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin die Probezeitbeurteilung angegriffen und Einwendungen gegen diese erhoben hat. Der Antragsgegner hat sich damit im Entlassungsbescheid unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Schulleiterin vom 2. Oktober 2017 und die Entscheidung des Ministerialbeauftragen im Überprüfungsverfahren vom 20. Oktober 2017 eingehend auseinandergesetzt, ohne zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Wenn die Antragstellerin dem ihre eigene, durchwegs positive Bewertung ihrer Unterrichtsführung gegenüberstellt, kann sie diese subjektive Sichtweise der Beurteilung des Antragsgegners nicht mit Erfolg entgegenhalten. Soweit die Wertungen nicht schon nur im Pauschalen und somit auf der Ebene einer persönlichen Meinung der Antragstellerin bleiben, werden damit lediglich Einzelvorkommnisse und Aspekte in den Vordergrund gerückt, die mehr oder weniger zutreffende Momentaufnahmen darstellen mögen, die aber die über einen längeren Zeitraum und in einer Vielfalt von Situationen von der zuständigen Schulleiterin gewonnenen Erkenntnisse nicht ernstlich in Zweifel ziehen können (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris Rn. 41).

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs, die weitere Belassung der Antragstellerin im Dienst wäre mit dem schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag und der Fürsorgepflicht gegenüber Schülern und Lehrern unvereinbar, als genügend erachtet hat (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2014 – 3 CS 14.436 – juris Rn. 38).

2. Die hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Sachverhalt und insbesondere mit ihren Einwendungen auseinandergesetzt, legt sie schon nicht substantiiert dar, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen unberücksichtigt geblieben wären. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Einwendungen gegen die Probezeitbeurteilung auch zur Kenntnis genommen und diese gewürdigt, sie jedoch unter zulässiger Bezugnahme auf die Stellungnahme der Schulleiterin vom 2. Oktober 2017, deren Wertung sich das Verwaltungsgericht damit zu eigen gemacht hat, vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung zutreffend als unerheblich bzw. unbegründet angesehen. Daran ändert nichts, dass sich sowohl die Beurteilung als auch die Einwendungen gegen diese auf einzelne Vorkommnisse stützen. Die Antragstellerin legt insoweit nicht substantiiert dar, dass der Antragsgegner die Grenzen seiner Beurteilungsermächtigung überschritten hätte, sondern setzt nur pauschal ihre Sichtweise an die Stelle von dessen Einschätzung.

Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit den persönlichen Folgen der Anordnung des Sofortvollzugs des Bescheids für sie auseinandergesetzt, legt sie ebenfalls nicht substantiiert dar, welche Konsequenzen für sie nicht berücksichtigt worden wären. Wenn sie diesbezüglich behauptet, Mängel in der Unterrichtsführung und -gestaltung würden keine derart schwerwiegenden Verstöße gegen dienstliche Verpflichtungen begründen, die die sofortige Entlassung rechtfertigen könnten, verkennt sie, dass nach der dargestellten Rechtsprechung bereits unzureichende Arbeitsergebnisse zur Nichtbewährung in fachlicher Hinsicht führen. Im Übrigen liegen mit den festgestellten gravierenden fachlichen Mängeln in der Unterrichtsführung und -gestaltung auch Defizite im Kernbereich der Tätigkeit einer Lehrkraft vor. Da diese Mängel mit dem schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie der Fürsorgepflicht gegenüber Schülern und Lehrern unvereinbar sind, wäre bei einer weiteren Belassung der Antragstellerin im Schuldienst eine konkrete Gefährdung der Belange der Allgemeinheit zu befürchten, so dass im Rahmen der Interessenabwägung die sofortige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerechtfertigt ist. In welche Rechte der Antragstellerin dadurch unverhältnismäßig eingegriffen werden sollte, legt sie ebenfalls nicht substantiiert dar.

3. Die Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 3 B 14.1487

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Januar 2016

(VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 2014, Az.: AN 1 K 13.1631)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1330

Hauptpunkte:

Beamtenrecht

Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe (Polizeioberwachtmeister) wegen fehlender charakterlicher Eignung

Beurteilungsspielraum

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

Wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Januar 2016 am 13. Januar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 19... geborene Kläger ist Polizeibeamter auf Probe (2. Qualifizierungsebene) im Polizeivollzugsdienst des Beklagten.

Er wurde am 1. September 2011 als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei eingestellt und mit Wirkung vom 1. September 2012 unter gleichzeitiger Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt.

Der Kläger war ab dem 4. Mai 2013 der Polizeiinspektion (PI) L. zur Ableistung des Praktikums II zugeteilt. Er beantragte für das Pfingstwochenende (18. bis 19. Mai 2013) Überstundenausgleich, den er mit einem Fußballspiel und einer privaten Feier begründete. Der Überstundenausgleich wurde dem Kläger für die Nachmittagsschicht am Samstag und die Frühschicht am Sonntag gewährt. Für den Sonntag, den 19. Mai 2013, war er ab 18:00 Uhr zur Nachtschicht eingeteilt.

Der Kläger spielte am Samstag, den 18. Mai 2013, ab 15:00 Uhr in der Fußballmannschaft des FC L. bei einem Spiel der Bezirksliga West bis zur 52. Spielminute aktiv mit. Von 18.00 Uhr bis 22:00 Uhr befand er sich eigenen Angaben zufolge auf der Geburtstagsfeier seiner Patentante in L. und fuhr danach auf das Beach-Soccer-Turniergelände in I. Der Kläger fragte bereits am Samstagabend per SMS bei der stellvertretenden Dienstgruppenleiterin der PI L., Frau Polizeihauptkommissarin (PHK) H. nach, ob ihm am Sonntagabend Arbeitszeitausgleich gewährt werden könne. Frau PHK H. teilte ihm mit, dass dies aufgrund der Erkrankung eines anderen Kollegen nicht möglich sei. Der Kläger erklärte darauf, er sei ebenfalls krank, würde es aber „probieren“. Frau PHK H. bot ihm daraufhin an, im Innendienst bleiben zu können. Der Kläger erklärte ihr daraufhin per SMS, am Sonntagmorgen darüber Bescheid zu geben.

In der Nacht von Samstag, den 18. Mai 2013, auf Sonntag, den 19. Mai 2013 (Pfingstsonntag), betätigte sich der Kläger auf dem Gelände des in I. stattfindenden Beach-Soccer-Turniers zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr in einem umgebauten Imbisswagen als DJ und übernachtete anschließend in seinem auf dem Festivalgelände geparkten Pkw.

Nachdem sich der Kläger am Sonntagvormittag nicht, wie vereinbart, bei der Dienststelle meldete, versuchte PHK H. mehrfach vergeblich, ihn auf seinem Handy zu erreichen. Gegen 14:30 Uhr spielte der Kläger beim Beach-Soccer-Turnier mit. Zu weiteren Spielen kam es aufgrund der heftigen Regenfälle an diesem Tag nicht mehr.

Um 15:44 Uhr meldete sich der Kläger beim diensthabenden Gruppenleiter der PI L., Herrn Polizeioberkommissar (POK) B., per Mobiltelefon dienstunfähig. Gegen 17:57 Uhr teilte er Frau PHK H. per SMS mit, an „Magen-Darm“ erkrankt zu sein.

Gegen 20:00 Uhr traf der Dienststellenleiter der PI L., Polizeioberrat L., den Kläger in dessen auf dem Gelände des Beach-Soccer-Turniers parkenden, privaten Pkw in alkoholisiertem Zustand an. Der Kläger wurde daraufhin mit dem Streifenwagen zur PI L. verbracht. Ein Atemalkoholtest um 20:27 Uhr ergab einen Wert von 76 mg/l, ein um 20:45 Uhr durchgeführter weiterer Atemalkoholtest einen Wert von 73 mg/l.

Am Dienstag, den 21. Mai 2013, begab sich der Kläger beim Medizinischen Dienst der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) N. in ärztliche Behandlung. Herr Medizinaldirektor F. attestierte ihm Dienstunfähigkeit rückwirkend von Sonntag, den 19. Mai 2013, bis einschließlich Freitag, den 24. Mai 2013.

Ab dem 28. Mai 2013 war der Kläger der PI N. West zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 erklärte Herr Medizinaldirektor F. gegenüber dem Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, dass bei Kenntnis des Sachverhalts mit großer Wahrscheinlichkeit eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsattestierung nicht erfolgt wäre.

Nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 11. Juli 2013 wurde der Kläger mit Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 mit Ablauf des 30. September 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei wegen mangelnder Bewährung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Entlassung zugrunde liegenden Geschehnisse begründete Zweifel hervorgerufen hätten, ob der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen genügen werde können. Die Geschehnisse zeigten gravierende Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit auf und würden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers hervorrufen. Obwohl der Kläger zur Dienstleistung für die Nachtschicht am 19. Mai 2013 eingeteilt gewesen und darauf hingewiesen worden sei, dass aufgrund der personellen Situation nicht auf ihn verzichtet werden könne, habe er sich dienstunfähig gemeldet und seinen Dienst nicht angetreten. Zwar sei er zum Zeitpunkt des Dienstbeginns tatsächlich dienstunfähig gewesen, die Dienstunfähigkeit habe sich jedoch allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben. Das Verhalten des Klägers stelle deshalb einen gravierenden Verstoß gegen seine beamtenrechtliche Verpflichtung dar, dienstliche Weisungen und Anordnungen zu befolgen. Er sei den ganzen Vormittag des 19. Mai 2013 für die Kollegen der Dienststelle nicht erreichbar gewesen, zudem habe er sich nicht bei PHK H. - wie am Vorabend vereinbart - gemeldet. Zwar habe er behauptet, bereits am 18. Mai 2013 abends krank gewesen zu sein, dies entspreche aber nicht den Tatsachen, da er gleichwohl um Überstundenausgleich für Sonntag nachgefragt, den gesamten Abend und die Nacht auf dem Beach-Soccer-Gelände verbracht und dort schließlich sogar als DJ für Unterhaltung gesorgt habe. Zudem habe er später erklärt, erst am Nachmittag des 19. Mai 2013 erkrankt zu sein. Selbst wenn der Kläger jedoch bereits am 18. Mai 2013 krank gewesen sein sollte, hätte er im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Gesunderhaltungspflicht alles unterlassen müssen, was seinem Gesundheitszustand zuwider laufe. Im Wissen um seine Dienstpflicht am nächsten Tag und die personelle Situation auf der Dienststelle seien das Verweilen auf dem Beach-Soccer-Turnier, der Auftritt als DJ in der Nacht, die aktive Teilnahme am Turnier, insbesondere der hohe Alkoholkonsum, keinesfalls mit seinen beamtenrechtlichen Pflichten vereinbar gewesen. Dem ihm von seinen Kollegen und Dienstvorgesetzten entgegengebrachten Vertrauen sei der Kläger in keiner Weise gerecht geworden, das Praktikum bei der PI L. habe anlässlich des Vorfalls abgebrochen werden müssen. Es bestünden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, die Entlassung sei verhältnismäßig.

Hierauf erhob der Kläger am 5. September 2013 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte, den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 aufzuheben. Mit einem am 13. September 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (Az.: AN 1 S 13.01683).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen (ergänzt durch den Schriftsatz vom 18. Oktober 2013) vorgetragen, dass sich die Anweisung, seine Erreichbarkeit sicherzustellen, nur auf den Pfingstsamstag bezogen habe. Am Samstagabend habe der Kläger erklärt, dass er krank sei, es aber „probieren“ würde. Er habe dies nur gesagt, weil er gespürt habe, dass möglicherweise eine Krankheit im Anmarsch gewesen sei (Rumoren im Magen-Darm-Bereich). Er habe hierüber möglichst zügig Bescheid geben wollen. Nachdem es dem Kläger im Laufe des Abends besser als erwartet gegangen sei, habe er in der Zeit von 23:00 Uhr bis 24:00 Uhr als DJ in einem umgebauten Imbisswagen sitzend am Mischpult für Unterhaltung gesorgt. Zu diesem Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, dass er seinen Dienst am nächsten Tag um 18:00 Uhr abends würde antreten können. Er habe auch die Nacht auf dem Veranstaltungsgelände verbracht, wo der Akku seines Mobiltelefons aufgrund fehlender Lademöglichkeit über Nacht zur Neige gegangen sei. Er sei da aber immer noch davon ausgegangen, dass er seine Schicht abends um 18:00 Uhr problemlos würde antreten können. Er habe dann am Pfingstsonntag um 14:30 Uhr für ca. 8 bis 10 Minuten zum ersten Mal in seinem Beach Soccer-Team gespielt. Nach dem Ende des Spiels gegen 15:30 Uhr seien dann bei ihm derart massive Magen-Darm-Probleme mit einem Brechdurchfall aufgetreten, verbunden mit Übelkeit, Magenkrämpfen, starkem Durchfall, der ihn zu mehrmaligen Toilettengängen gezwungen, aber auch erhöhte Temperatur und Schüttelfrost hervorgerufen habe. Gegen 15:44 Uhr habe er sich sofort mit dem Mobiltelefon seines Freundes P. K. beim diensthabenden Gruppenleiter, POK B., krank gemeldet. Die Nummer der stellvertretenden Dienstgruppenleiterin seiner Schicht, PHK H., habe er nicht zur Hand gehabt. Diese sei in seinem leeren Handy gespeichert gewesen. Nicht zutreffend sei, dass POK B. ihn aufgefordert habe, umgehend Frau H. zu kontaktieren. Nach seiner Krankmeldung habe er eine Tablette gegen Magenkrämpfe genommen. Als diese nicht geholfen habe, habe er versucht, mit mehreren hochprozentigen Schnäpsen sein Wohlbefinden zu verbessern. In seinem Zustand habe der Kläger nicht nach Hause fahren wollen, so dass er sich in sein Auto zurückgezogen habe. Auch habe er, nachdem er sein Handy an der Autobatterie wieder aufgeladen hatte, um 17:57 Uhr seiner stellvertretenden Dienstgruppenleiterin persönlich mitgeteilt, dass er an „Magen-Darm“ erkrankt sei, da er zu diesem Zeitpunkt sicher gewusst habe, dass diese aufgrund der beginnenden Nachtschicht erreichbar sei. Der Kläger habe nach seinem Eintreffen auf der Dienststelle als erstes die Toilette aufgesucht, was die ihn begleitenden Beamten bestätigen könnten. Er habe den gesamten Pfingstmontag versucht, sich zu Hause auszukurieren. Nachdem die Symptome auch noch am Dienstag, den 21. Mai 2013, vorgelegen hätten, habe er sich zur ärztlichen Behandlung beim Medizinischen Dienst begeben. Dieser habe ihm nicht nur rückwirkend für den Sonntag, sondern aufgrund des offensichtlich noch weiterhin bestehenden Krankheitsbildes sogar noch weitere vier Tage ab dem 21. Mai 2013 bis einschließlich 24. Mai 2013 Dienstunfähigkeit attestiert. Nicht maßgeblich sei insofern, ob Medizinaldirektor F. bei Kenntnis dieses Sachverhalts das Attest auch rückwirkend für Sonntag, den 19. Mai 2013, ausgestellt hätte. Eine Rücknahme der medizinischen Einschätzung sei nicht erfolgt. Keineswegs stehe fest, dass sich seine Dienstunfähigkeit allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben habe, seine Magen-Darm-Krankheit sei nachvollziehbar und vom Medizinischen Dienst bestätigt. Eine Entlassung des Klägers sei unverhältnismäßig.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 20. September 2013 und beantragte mit Schreiben vom 15. November 2013, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass der Einwand des Klägers, er habe am Samstagabend lediglich ein Rumoren in seinem Magen-Darm-Bereich verspürt, seinem anschließend gezeigten Verhalten sowie seiner Mitteilung an die Kollegin widerspreche, er sei krank. Unabhängig davon dass PHK H. zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr am Sonntagvormittag mehrfach vergeblich versucht habe, den Kläger zu erreichen, hätte er für ein aufgeladenes Handy Sorge tragen müssen. Sein Verhalten nach dem Beach-Soccer-Turnier am Sonntagnachmittag sei vor dem Hintergrund einer Magen-Darm-Erkrankung wenig glaubwürdig. Zudem sei er zum Zeitpunkt seines Auffindens lediglich mit T-Shirt und kurzer Hose bekleidet und barfuß gewesen. Hätte er tatsächlich unter Schüttelfrost gelitten, hätte er sich wärmende Kleidung angezogen, sich nicht bei naßkaltem Wetter auf einem Festivalgelände aufgehalten und zum Schlafen in den Kofferraum seines Autos gelegt. Die Beamten der PI L. hätten übereinstimmend angegeben, dass der Kläger auf der Dienststelle die Toilette nicht aufgesucht habe. Dass der Kläger am Dienstag, den 21. Mai 2013, angeblich an Symptomen einer Magen-Darm-Erkrankung gelitten habe, belege nicht, dass eine solche bereits zwei Tage zuvor bestanden habe.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. September 2013 (Az.: AN 1 S 13.01683) stellte das VG Ansbach gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Klage wieder her, da nicht auszuschließen sei, dass der Beklagte seiner Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe.

Mit Urteil vom 14. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Die Entlassung des Klägers habe auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt werden können, da begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung vorgelegen hätten. Nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass der Beklagte seiner Entscheidung keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Zwar lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Dienstunfähigkeit des Klägers am Pfingstsonntag 2013 nicht allein auf die festgestellte hohe Alkoholisierung des Klägers zurückführen, da nach Einvernahme des Polizeiarztes nicht auszuschließen sei, dass der Kläger am Nachmittag des 19. Mai 2013 tatsächlich im Magen-Darm-Bereich erkrankt gewesen sei. Die vom Beklagten für die Entlassung des Klägers zugrunde gelegten Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit seien jedoch für die Kammer nach der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Einvernahme sowohl des Klägers als auch der Zeugen H., B. und H. im Hinblick auf das gesamte, den Kläger betreffende Geschehen am Pfingstwochenende 2013 klar und eindeutig zu Tage getreten. So sei er weder seiner Pflicht nachgekommen, während der ihm als Arbeitszeitausgleich gewährten Freizeit erreichbar zu sein, noch habe er den ausdrücklich für Sonntagvormittag zugesagten Rückruf bei seiner stellvertretenden Dienstgruppenleiterin H. vorgenommen, obwohl ihn hierum auch POK B. bei seiner Krankmeldung um 15.44 Uhr gebeten habe. Dieser Bitte sei er erst per SMS um 17:57 Uhr, also 3 Minuten vor Dienstbeginn, mit der lapidaren Mitteilung „ja hab Magen Darm“ nachgekommen. Dieses Verhalten lasse auf ein völliges Desinteresse des Klägers an notwendigen dienstlichen Belangen und mangelnde Aufrichtigkeit gegenüber seinen Kollegen schließen. In seinem Verhalten am 18./19. Mai 2013 liege zudem ein erheblicher Verstoß des Klägers gegen die beamtenrechtliche Gesunderhaltungspflicht; trotz Krankheitssymptomen habe er sich nach einer privaten Feier auf das Festivalgelände begeben, sich dort als DJ betätigt und im Fahrzeug übernachtet anstatt nach Hause zu fahren und sich auszukurieren. Nach seiner Krankmeldung um 15.44 Uhr habe er sich durch massiven Genuss alkoholischer Getränke in den Zustand der Trunkenheit versetzt. Seine Erklärung, er habe versucht, mit dem Schnaps die Krankheitssymptome zu bekämpfen, sei im Hinblick auf den intensiven Alkoholkonsum nicht glaubwürdig. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, der Kläger habe nach der Krankmeldung gedacht, er könne sich nun unbeschwert seinem Freizeitvergnügen hingeben. Der in der mündlichen Verhandlung festgestellte Sachverhalt trage die Feststellung des Beklagten, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt habe. Ob der Beklagte auch ein milderes Mittel hätte wählen können, unterfalle dem Beurteilungsspielraum des § 23 BeamtStG.

Hiergegen beantragte der Kläger am 14. Februar 2014 die Zulassung der Berufung (Az.: 3 ZB 14.383). Im Rahmen des Antrags wurde unter anderem vorgetragen, es würden bereits ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen, weil die für das Gericht äußerst maßgebliche Zeugin H. dem Antragsteller gegenüber per Textnachricht bestätigt habe, dass sie und drei weitere Zeugen in der mündlichen Verhandlung falsch zu seinen Lasten ausgesagt hätten. Die entsprechende Textnachricht wurde als Handy-Screenshot vorgelegt.

Zum 28. Februar 2014 beendete der Kläger seine auf zweieinhalb Jahre angelegte Ausbildung und ist seit dem 1. März 2014 bei der IV. BPA in N. im Innendienst beschäftigt.

Am 2. Mai 2014 beantragte der Beklagte unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2013 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung vom 14. August 2013 für die Zukunft wieder herzustellen (Az.: 3 AS 14.970). Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde dieses Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2014 eingestellt.

Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2014 mitgeteilt hatte, dass die aufschiebende Wirkung der in erster Instanz abgewiesenen Klage mit Ablauf des 25. Juni 2014 gemäß § 80b Abs. 1 VwGO ende und die BPA N. bereits angewiesen sei, die Entlassung trotz der noch offenen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu vollziehen, beantragte der Kläger am 24. Juni 2014 die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der erstinstanzlich abgewiesenen Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2013 gemäß § 80b Abs. 2 VwGO anzuordnen (Az. 3 AS 14.1352).

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2014 wurde die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2014 angeordnet. Der Senat sah auch nach der Durchführung der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht den Sachverhalt als noch nicht vollständig aufgeklärt an, da im Zulassungsverfahren aufgrund eines Handy-Screenshots die Richtigkeit der Zeugenaussagen in Frage gestellt worden und die Urheberschaft dieses Screenshots noch nicht endgültig geklärt sei. Die strafrechtlichen Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen, eine eindeutige Erklärung der Zeugin H. liege nicht vor, so dass im Moment noch nicht beurteilt werden könne, ob die Vorfälle am Pfingstwochenende geeignet seien, die Entlassungsverfügung vom 14. August 2013 zu tragen. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiege vorliegend das Interesse des Klägers.

Ebenfalls mit Beschluss vom 2. Juli 2014 ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014 wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zu.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 stellt die Staatsanwaltschaft N. - ... das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verleumdung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Im Zuge der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Textnachricht tatsächlich nicht von der Zeugin H. verfasst worden sei. Zwar habe der Verdacht bestanden, dass sich der Kläger einer Verleumdung zum Nachteil der Zeugin H. schuldig gemacht habe, der Tatnachweis habe jedoch nicht geführt werden können.

Mit Schriftsatz vom 4. September 2014 begründete der Kläger seine Berufung und beantragte,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung erlassen, Beweisanträge des Klägers übergangen und sich aufdrängende Beweise nicht erhoben. Zudem sei der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Insbesondere der Zeuge K. hätte gehört werden müssen. Dieser hätte bestätigen können, dass der Kläger tatsächlich am Sonntag Magen-Darmkrank gewesen sei und erst danach Alkohol getrunken habe. Ebenso, dass der Kläger nur aus diesem Grund nicht mehr mit dem eigenen Auto nach Hause gefahren sei, sich aufgrund der wolkenbruchartigen Regenfälle und des Morastes auf dem Festivalgeländer auch nicht habe abholen lassen können, dass er sich bereits um 18 Uhr krank schlafen gelegt und nicht seinem Privatvergnügen gefrönt habe. Das Gericht hätte sich durch die Einvernahme weiterer ausdrücklich benannter Zeugen ein wesentlich differenzierteres und ausgewogenes Bild vom Kläger machen können. Es habe weder die positive Prognose der Bewährung in der Beurteilung vom 23. Juli 2013 berücksichtigt noch die Tatsache, dass es sich vorliegend - wenn überhaupt - um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe, die eine Entlassung nicht rechtfertigen würde. Zudem stehe der der Entlassung zugrunde liegende Sachverhalt noch nicht endgültig fest. Der Kläger habe zwar versucht, seine Krankheit mit Alkohol zu behandeln, hierin liege aber gerade kein Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten, da er zu diesem Zeitpunkt bereits krank gemeldet gewesen sei. Der Vorfall habe sich zu Anfang des Praktikums II ereignet, die ausführliche Beurteilung über den gesamten Zeitraum von 3 Monaten bescheinige dem Kläger jedoch, dass er für den Polizeiberuf „gut geeignet“ sei. Im Übrigen sollte der Kläger lediglich am Samstag und nicht ausdrücklich auch am Sonntag als Personalreserve erreichbar sein. Nachdem der Kläger davon ausgegangen sei, dass er seinen Dienst am Sonntagabend werde antreten können, habe er sich auch nicht bei Frau PHK H. gemeldet. Der Kläger bleibe dabei, dass er erst am Sonntagnachmittag erkrankt sei. Unstreitig habe er sich dann auch ordnungsgemäß bei der PI L. (POK B.) um 15.44 Uhr krank gemeldet. Zudem liege für den Zeitraum vom 19. Mai 2013 bis 24. Mai 2013 ein amtsärztliches Attest vor, das die Dienstunfähigkeit des Klägers bescheinige. Insofern sei nicht maßgeblich, dass der Amtsarzt ein solches bei Kenntnis dieses Sachverhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rückwirkend ausgestellt hätte. Der Kläger habe sich bis zu diesem Vorfall und seit diesem Zeitpunkt nichts mehr zuschulden kommen lassen. Das Erstgericht habe sein Urteil im Hinblick auf die beim Kläger zu Tage getretenen gravierenden Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit insbesondere auf die Zeugenaussagen der Kollegen gestützt, die sich in der Zwischenzeit als einseitig falsch und abgesprochen herausgestellt hätten.

Die Beklagte verteidigte das angegriffene Urteil und beantragte mit Schriftsatz vom 13. November 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 2. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 mündlich zur Sache verhandelt und Zeugen einvernommen. Auf die hierzu gefertigten Niederschriften wird verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben neben den behördlichen Akten auch die Personalakten sowie die Strafakte vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B. v.16.3.2011 - 3 CS 11.13; BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220 - jeweils in juris). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002, 49). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2015, § 23 BeamtStG, Rn. 136 m. w. N.).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 3 CS 10.887 - juris Rn. 27). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, so dass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.1998 - 2 C 5.97 - juris Rn. 20). Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - juris Rn. 15; U. v. 31.5.1990 a. a. O.). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung als rechtmäßig.

Vorliegend stützt sich die Entlassung auf die Einschätzung des Dienstherrn, der Kläger habe sich, obwohl er zur Dienstleistung für die Nachtschicht am 19. Mai 2013 um 18:00 Uhr eingeteilt und von seinen Kollegen mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass auf ihn aufgrund der damaligen personellen Situation nicht verzichtet werden könne, gegen 15:44 Uhr dienstunfähig gemeldet und seinen Dienst nicht angetreten. Eine Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt des Dienstbeginns habe zwar tatsächlich vorgelegen, diese habe sich jedoch allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte seiner Entscheidung keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat und dieser geeignet ist - ungeachtet der sonstigen Leistungen des Klägers - erhebliche Zweifel an dessen charakterlicher Eignung zu begründen.

Der Zeuge H. erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015, dass er dem Beamten aufgrund einer Familienfeier und eines geplanten Fußballspiels zwar für die Samstagsschicht (18. Mai 2013) sowie für die Schicht am Sonntagvormittag (19. Mai 2013) Arbeitszeitausgleich unter der Prämisse gewährt habe, sich an diesen beiden Tagen bereit zu halten und ständig auf seinem Handy erreichbar zu sein. Es sei nämlich gängige Praxis, Arbeitszeitausgleich gegen Erreichbarkeit zu gewähren, wenn die Gefahr - wie am Pfingstwochenende 2013 - bestehe, dass die Mindeststärke auf der Dienststelle nicht eingehalten werden könne. Dies treffe immer den letzten Beamten, der seinen Antrag auf Arbeitszeitausgleich stelle, vorliegend den Kläger, dem er dies auch mitgeteilt habe. Er habe aber dem Kläger von Anfang an gesagt, dass er den Nachtdienst am Sonntag, den 19. Mai 2013, auf jeden Fall durchführen müsse. Gleichwohl hat der Kläger am Abend des 18. Mai 2013 über einen Kollegen bei der stellvertretenden Dienststellenleiterin H. per SMS nachfragen lassen, ob ihm nicht doch für die Spätschicht am Sonntag Arbeitszeitausgleich gewährt werden könnte. Sie hat dies unter Hinweis auf einen erkrankten Kollegen ausdrücklich verneint. In der mündlichen Verhandlung nahm die Zeugin H. auch auf den diesbezüglich in den Akten dokumentierten SMS - Verkehr zwischen ihr und dem Kläger Bezug.

Die Einschätzung des Dienstherrn, die vom Kläger behauptete Dienstunfähigkeit am 19. Mai 2013 habe zwar vorgelegen, sich letztendlich aber allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben, ist nicht zu beanstanden.

2.1. Der Beklagte hat am Sonntag, den 19. Mai 2016, gegen 14:30 Uhr aktiv am Beach-Soccer-Termin teilgenommen, sich gegen 15.44 Uhr mit dem Handy seines Freundes bei seiner Dienststelle krankgemeldet und sich nach eigener Aussage zwischen 17:15 Uhr und 17:30 Uhr in sein Auto begeben. Dort wurde er zwischen 19 Uhr und 20 Uhr auf dem Beach-Soccer-Turnier-Gelände stark alkoholisiert, barfuß und mit kurzen Sporthosen bekleidet in seinem Pkw liegend aufgefunden. Ein gegen 20:27 Uhr auf der Dienststelle durchgeführter Atemalkoholtest ergab 0,76mg/l Atemalkoholkonzentration.

Das Vorbringen des Klägers, er habe am 19. Mai 2013 um 14:30 Uhr für ca. 8 bis 10 Minuten in seinem Beach-Soccer-Team gespielt, nach dem Spiel gegen 15:30 Uhr seien dann bei ihm derart massive Magen-Darm-Probleme mit Brechdurchfall, Übelkeit, Magenkrämpfen und starkem Durchfall aufgetreten, dass er alle zehn Minuten die Toilette aufsuchen musste, hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Kläger gab an, dass er sich ab Spielende mindestens zehn Mal auf die Toilette begeben habe, an erhöhter Temperatur und Schüttelfrost gelitten und sich gegen 15:44 Uhr dann mit dem Mobiltelefon seines Freundes K. beim diensthabenden Gruppenleiter, POK B., krank gemeldet habe. Er habe mit anderen zusammengesessen, denen aufgefallen sei, dass er laufend „aufs Klo“ gehe. Diesen Personen habe er auch erklärt, dass es ihm nicht gut gehe. Der vom Kläger benannte Zeuge K. konnte jedoch lediglich bestätigen, dass er mit dem Kläger ca. 30 bis 60 Minuten in einer Gruppe nebeneinander gesessen ist und auf Nachfrage dem Kläger sein Handy geliehen hat. Weder ist ihm etwas Besonderes am Kläger aufgefallen noch hat der Kläger ihm etwas über eine Krankheit berichtet. Er hatte auch nicht den Eindruck, dass der Kläger alkoholisiert oder krank gewesen ist. Beide hätten sich ganz normal unterhalten. Er hat während dieser Zeit nicht gesehen, dass der Kläger auf die Toilette gegangen ist bzw. gespuckt hat. Einen Grund für die Handynutzung hat ihm der Kläger nicht genannt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Krankmeldung gegen 15:44 Uhr tatsächlich an einer Magen-Darm-Erkrankung gelitten hat, liegen damit nicht vor. Weitere Zeugen, die die vom Kläger geschilderten Symptome einer akuten Magen-Darm-Erkrankung bestätigen hätten können, hat der Kläger nicht benannt. Auch aus den Aussagen der Kollegen H. und B., die den Kläger nach seinem Auffinden auf dem Truniergelände gegen ca. 20:00 Uhr im Dienstfahrzeug zur Dienststelle verbrachten, lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die eine Magen-Darm-Erkrankung, wie der Kläger sie geschildert hat, bestätigen würden. Beide Zeugen gaben an, dass bei ihrer Ankunft auf dem Festgelände der Kläger barfuß in Sportsachen im strömenden Regen stand. Zittern, Frösteln oder Gesichtsblässe seien nicht feststellbar gewesen, der Kläger habe lediglich über Übelkeit geklagt. Von ihm sei ein starker Alkoholgeruch ausgegangen, ansonsten habe er „gestanden wie eine Eins“.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass er erst nach seinem mit der Dienststelle (POK B.) um 15:44 Uhr geführten Telefonat Alkohol in Form von Schnaps getrunken habe, der ihm auf dem Weg zur Toilette von einer befreundeten Mannschaft angeboten worden sei. Die Behauptung des Klägers, er habe seine Erkrankung mit ein paar hochprozentigen Schnäpsen kurieren wollen, hat der Beklagte angesichts der großen Menge an Alkohol, die der Kläger konsumiert haben muss - ca. 10 Schnäpse ohne Berücksichtigung eines evtl. bereits eingetretenen Alkoholabbaus zum Zeitpunkt der Messung - nachvollziehbar als nicht glaubwürdig eingestuft.

2.2 Soweit der Beklagte im Rahmen der Entlassungsentscheidung das nachträglich am 21. Mai 2013 von Medizinaldirektor F. ausgestellte ärztliche Attest unberücksichtigt lässt, so ist das nicht zu beanstanden.

Der Kläger hatte am 21. Mai 2013 den ärztlichen Bereitschaftsdienst in N. aufgesucht und alle Merkmale einer viralen Gastroenteritis - wie Übelkeit, Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen - geschildert. Nach Aussage des Zeugen F. erfolgte eine Attestierung der Arbeitsunfähigkeit am 21. Mai 2013 aufgrund anamnestischer und ärztlicher Feststellungen am selbigen Tag. Eine körperliche Untersuchung wurde nicht vorgenommen. Der Kläger hatte erklärt, dass die Symptome bereits zwei Tage vorher aufgetreten seien. Da sich keine Zweifel an der wahrheitsgemäßen Darstellung der Krankheitssituation ergeben hätten und der Kläger auf ihn einen kranken Eindruck gemacht hat, ist die Attestierung rückwirkend auf den 19. Mai 2013 unter Beachtung der Analogie zur AU-Richtlinie § 5 Abs. 3 erfolgt.

2.2.1 Wird ein ärztliches Attest vorgelegt, so begründet dies in der Regel den Beweis für die Tatsache der arbeitsunfähigen Erkrankung. Ein solches Attest hat einen hohen Beweiswert, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attests zu erschüttern (BAG, U. v. 26.8.1993 - 2 AZR 154/93 - juris Rn. 36 m. w. N.). Dies können Umstände im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst und durch das Verhalten des Arbeitnehmers vor oder während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sein (LAG Niedersachsen, U. v. 17.9.2015 - 6 Sa 1328/14 - juris Rn. 33).

Soweit der Beklagte in der Entlassungsverfügung davon ausgeht, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. Mai 2013 im Hinblick auf die rückwirkende Ausstellung auf den 19. Mai 2013 angesichts des vom Kläger an diesem Tag gezeigten Verhaltens erschüttert ist, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Teilnahme an einem Beach-Soccer-Turnier kurz vor der Krankmeldung, die erhebliche Alkoholisierung des Klägers im Zeitpunkt des Auffindens und sein Zustand, der nach den Zeugenaussagen auf seine Kollegen lediglich stark alkoholisiert, jedoch nicht krank wirkte, sind Umstände, die gegen das Vorliegen einer Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 sprechen. Zudem haben sich die vom Kläger geschilderten Krankheitssymptome auch im Rahmen der Einvernahme des vom Kläger benannten Zeugen K. nicht bestätigt. Zu berücksichtigen im Hinblick auf den Beweiswert des Attests ist auch, dass der Kläger dem behandelnden Arzt im Rahmen des Diagnosegesprächs einen unvollständigen Sachverhalt schilderte, als er im Zusammenhang mit der Beschreibung seiner Symptome einen erheblichen Alkoholkonsum am 19. Mai 2013 verschwieg.

2.2.2 Ist es dem Arbeitgeber gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern bzw. zu entkräften, so tritt hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage des Attestes bestanden hat. Jedenfalls muss dann der Arbeitgeber nicht „zwingend“ nachweisen, dass irgendeine Krankheit überhaupt nicht vorgelegen haben kann. Es ist vielmehr wiederum Sache des Arbeitnehmers, nunmehr angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, seine Behauptung weiter zu substantiieren. Es ist in derartigen Fällen auch stets zu prüfen, ob die Umstände, die den Beweiswert des ärztlichen Attests erschüttern, nicht als so gravierend anzusehen sind, dass sie ein starkes Indiz für die Behauptung des Arbeitgebers darstellen, die Krankheit sei nur vorgetäuscht gewesen, so dass der Arbeitnehmer dieses Indiz entkräften muss (vgl. insgesamt BAG, U. v. 26.8.1993 a.a.O Rn. 36, 37, 38).

So verhält es sich auch hier: Aufgrund der Indizwirkung der ermittelten Umstände konnte der Beklagte zur Einschätzung gelangen, der Kläger habe seine Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 nur vorgetäuscht, um letztendlich doch nicht Dienst am Sonntagabend leisten zu müssen. Weitere Nachweise einer tatsächlichen Erkrankung am 19. Mai 2013 hat der Kläger nicht erbracht (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 17 P 13.2526 - juris Rn. 30). Auch die rückwirkend auf den 19. Mai 2013 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beruhte allein auf den Schilderungen des Klägers. Der Zeuge F. erklärte zwar hierzu im Rahmen seiner Einvernahme, dass der Kläger am 21. Mai 2013 durchaus einen kranken Eindruck machte, eine körperliche Untersuchung des Klägers hat er jedoch nicht durchgeführt. Ob die vom Kläger hierbei geschilderten Symptome einer viralen Gastroenteritis wie Übelkeit, Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen tatsächlich bereits - wie von ihm behauptet - zwei Tage zuvor aufgetreten sind, lässt sich hieraus nicht ableiten. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde durch die Zeugin H. lediglich bestätigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Auffindens und Verbringens auf die Dienststelle am Abend des 19. Mai 2013 über Übelkeit klagte. Eine solche hätte sich allerdings auch als Folge des übermäßigen Alkoholkonsums des Klägers einstellen können und ist für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer vom Kläger behaupteten Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 zu bestätigen.

Soweit der Zeuge F. erklärt, dass er bei Kenntnis des erheblichen Alkoholkonsums zwar die Krankheitssituation des Klägers hinterfragt und natürlich die Umstände über den Verlauf der Erkrankung differenziert betrachtet hätte, aber auch jetzt keinen Anlass sehe, deshalb seine Diagnose zu ändern, da sich allenfalls Übelkeit, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen, aber nicht der Durchfall auf die Alkoholproblematik zurück führen ließen, so spricht auch dies nicht für das Vorliegen einer Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013. Das tatsächliche Bestehen einer Durchfallsymptomatik zu diesem Zeitpunkt beruht allein auf den Behauptungen des Klägers. Wie der Zeuge F. bestätigt, ist eine auf den Schilderungen des Patienten beruhende Diagnose letztendlich immer spekulativ, da der behandelnde Arzt auf die Angaben des Patienten angewiesen ist, auf deren Richtigkeit er im Regelfall vertrauen muss. Die ermittelten Umstände am 19. Mai 2013 sprechen allerdings gegen die Richtigkeit dieser Behauptung, die auch Grundlage für das rückwirkend ausgestellte Attest war. Der weitere Vortrag des Klägers war nicht geeignet, diese Zweifel zu entkräften. Auch die Beweisaufnahme ergab keine weiteren Anhaltspunkte für die behauptete Magen-Darm-Erkrankung, so dass die Einschätzung des Beklagten, die Dienstunfähigkeit am 19. Mai 2013 sei letztlich nur auf den erheblichen Alkoholkonsum des Klägers zurückzuführen, angesichts der ermittelten Umstände, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

2.3 Der Beklagte hat auch den gesetzlichen Begriff der Bewährung und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt. Im Polizeidienst kommt es gerade auf Charaktereigenschaften wie Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Aufrichtigkeit und Kollegialität an, gegenseitiges Vertrauen ist unabdingbar. Das vom Kläger gezeigte Verhalten war durchaus geeignet, nachhaltige Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zu begründen. Hierbei durfte der Beklagte auch berücksichtigen, dass das Praktikum des Klägers bei der PI L. anlässlich des Vorfalls abgebrochen werden musste und dem Kläger angesichts seines Alters und seiner Ausbildung im fortgeschrittenen Stadium bewusst hätte sein müssen, dass ein solches, vom Kläger am 19. Mai 2013 gezeigtes Verhalten vom Dienstherrn keinesfalls geduldet werden würde. Die Einschätzung des Beklagten, die bisherigen Leistungen des Klägers und die positive Bewertung seiner restlichen Praktikumszeit seien nicht geeignet, die gezeigten charakterlichen Mängel auszugleichen, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, so dass sich der Bescheid vom 14. August 2013 unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Beklagten insgesamt als rechtmäßig erweist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014 wird der Streitwert für das Ausgangsverfahren auf 12.388,40 Euro und für das Berufungsverfahren auf 12.756,38 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG).

Gründe:

Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 5. September 2013 bezog der Kläger das Grundgehalt in der Stufe A 5 (1. Erfahrungsstufe) in Höhe von 1932,26 Euro und eine Strukturzulage gemäß Art. 33 S. 1 BayBesG in Höhe von 18,67 Euro, also insgesamt monatlich 1950,93 Euro. Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG (in der Fassung vom 23.07.2013, BGBl. I S. 2586, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist Streitwert in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlichrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis betreffen und kein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit im Raum steht, die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, also vorliegend 12.388,40 Euro (6x 1950,93 Euro), wobei sich die Strukturzulage gem. Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG als ruhegehaltsfähig erweist.

Im Berufungsverfahren war gemäß § 40 GKG für die Streitwertberechnung vom Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung der Berufung am 20. Februar 2014 auszugehen und damit von monatlichen Bezügen von insgesamt 2008,88 Euro (BesGr. A 5, 1. Erfahrungsstufe) einschließlich der Strukturzulage in Höhe von 19,62 Euro. Hieraus ergibt sich für das Berufungsverfahren ein Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG (in der Fassung vom 27.2.2014, BGBl. I S. 154, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) in Höhe von 12.756,38 Euro (6x 2008,88 Euro).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.619,46 € festgesetzt.

Gründe

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist, obwohl sie die angefochtene Entscheidung nur pauschal und formelhaft angreift und sich mit ihr nicht in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinandersetzt. Denn jedenfalls ist sie unbegründet. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen wird, hat den Antrag,

die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen,

zu Recht abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wird die Klage der Antragstellerin gegen den gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 9. November 2017, mit dem sie gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG mit Ablauf des 31. Dezember 2017 wegen Nichtbewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrätin z.A. im Realschuldienst (BesGr A 13) entlassen worden ist, nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Nichtbewährung stehe aufgrund der Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 fest, in der der Antragstellerin gravierende fachliche Mängel bescheinigt worden seien, so dass sie für das Amt einer Lehrerin im Realschuldienst nicht geeignet sei. Ihr privates Interesse an einer Weiterbeschäftigung müsse deshalb gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zurücktreten, das nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch hinreichend begründet worden sei. Dies ist im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Rechtsgrundlage für die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Dieser Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG), insoweit hat der Dienstherr auch kein Ermessen. Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann. Die Zweifel müssen allerdings auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris Rn. 33 m.w.N.).

Der Begriff der Bewährung stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen dem Dienstherrn ein verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung sowie fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, so dass die Einschätzung über die Bewährung bzw. die Nichtbewährung des Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich daher nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris Rn. 34 m.w.N.).

Ausgangspunkt für diese prognostische Entscheidung ist das Verhalten des Beamten in der (ggf. nach Art. 12 Abs. 4 LlbG verlängerten) Probezeit. Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung gemäß Art. 55 Abs. 2 LlbG (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 3 CS 14.917 – juris Rn. 44).

Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die auf die Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 gestützte Einschätzung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe sich in der Probezeit in fachlicher Hinsicht endgültig nicht bewährt, so dass sie für das Lehramt an Realschulen nicht geeignet und aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen sei, rechtsfehlerfrei ist. Die Probezeitbeurteilung legt nachvollziehbar die mangelnde Eignung der Antragstellerin zur Vorbereitung und Erteilung eines lehrplanorientierten, didaktisch und methodisch einwandfreien Unterrichts dar, so dass der Unterrichtserfolg unzureichend war. Der Antragsgegner ist vor diesem Hintergrund zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragstellerin nicht den erforderlichen dienstlichen Anforderungen an eine Lehrkraft an Realschulen gerecht wird, sondern nur sehr eingeschränkt im Unterricht einsetzbar ist, so dass sie sich nicht bewährt hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2003 – 3 CS 03.1781 – juris Rn. 29 f.; B.v. 9.3.2005 – 3 CS 04.2694 – juris Rn. 66 f.).

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin die Probezeitbeurteilung angegriffen und Einwendungen gegen diese erhoben hat. Der Antragsgegner hat sich damit im Entlassungsbescheid unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Schulleiterin vom 2. Oktober 2017 und die Entscheidung des Ministerialbeauftragen im Überprüfungsverfahren vom 20. Oktober 2017 eingehend auseinandergesetzt, ohne zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Wenn die Antragstellerin dem ihre eigene, durchwegs positive Bewertung ihrer Unterrichtsführung gegenüberstellt, kann sie diese subjektive Sichtweise der Beurteilung des Antragsgegners nicht mit Erfolg entgegenhalten. Soweit die Wertungen nicht schon nur im Pauschalen und somit auf der Ebene einer persönlichen Meinung der Antragstellerin bleiben, werden damit lediglich Einzelvorkommnisse und Aspekte in den Vordergrund gerückt, die mehr oder weniger zutreffende Momentaufnahmen darstellen mögen, die aber die über einen längeren Zeitraum und in einer Vielfalt von Situationen von der zuständigen Schulleiterin gewonnenen Erkenntnisse nicht ernstlich in Zweifel ziehen können (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris Rn. 41).

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs, die weitere Belassung der Antragstellerin im Dienst wäre mit dem schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag und der Fürsorgepflicht gegenüber Schülern und Lehrern unvereinbar, als genügend erachtet hat (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2014 – 3 CS 14.436 – juris Rn. 38).

2. Die hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Sachverhalt und insbesondere mit ihren Einwendungen auseinandergesetzt, legt sie schon nicht substantiiert dar, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen unberücksichtigt geblieben wären. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Einwendungen gegen die Probezeitbeurteilung auch zur Kenntnis genommen und diese gewürdigt, sie jedoch unter zulässiger Bezugnahme auf die Stellungnahme der Schulleiterin vom 2. Oktober 2017, deren Wertung sich das Verwaltungsgericht damit zu eigen gemacht hat, vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung zutreffend als unerheblich bzw. unbegründet angesehen. Daran ändert nichts, dass sich sowohl die Beurteilung als auch die Einwendungen gegen diese auf einzelne Vorkommnisse stützen. Die Antragstellerin legt insoweit nicht substantiiert dar, dass der Antragsgegner die Grenzen seiner Beurteilungsermächtigung überschritten hätte, sondern setzt nur pauschal ihre Sichtweise an die Stelle von dessen Einschätzung.

Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit den persönlichen Folgen der Anordnung des Sofortvollzugs des Bescheids für sie auseinandergesetzt, legt sie ebenfalls nicht substantiiert dar, welche Konsequenzen für sie nicht berücksichtigt worden wären. Wenn sie diesbezüglich behauptet, Mängel in der Unterrichtsführung und -gestaltung würden keine derart schwerwiegenden Verstöße gegen dienstliche Verpflichtungen begründen, die die sofortige Entlassung rechtfertigen könnten, verkennt sie, dass nach der dargestellten Rechtsprechung bereits unzureichende Arbeitsergebnisse zur Nichtbewährung in fachlicher Hinsicht führen. Im Übrigen liegen mit den festgestellten gravierenden fachlichen Mängeln in der Unterrichtsführung und -gestaltung auch Defizite im Kernbereich der Tätigkeit einer Lehrkraft vor. Da diese Mängel mit dem schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie der Fürsorgepflicht gegenüber Schülern und Lehrern unvereinbar sind, wäre bei einer weiteren Belassung der Antragstellerin im Schuldienst eine konkrete Gefährdung der Belange der Allgemeinheit zu befürchten, so dass im Rahmen der Interessenabwägung die sofortige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerechtfertigt ist. In welche Rechte der Antragstellerin dadurch unverhältnismäßig eingegriffen werden sollte, legt sie ebenfalls nicht substantiiert dar.

3. Die Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 3 B 14.1487

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Januar 2016

(VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 2014, Az.: AN 1 K 13.1631)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1330

Hauptpunkte:

Beamtenrecht

Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe (Polizeioberwachtmeister) wegen fehlender charakterlicher Eignung

Beurteilungsspielraum

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

Wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Januar 2016 am 13. Januar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 19... geborene Kläger ist Polizeibeamter auf Probe (2. Qualifizierungsebene) im Polizeivollzugsdienst des Beklagten.

Er wurde am 1. September 2011 als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei eingestellt und mit Wirkung vom 1. September 2012 unter gleichzeitiger Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt.

Der Kläger war ab dem 4. Mai 2013 der Polizeiinspektion (PI) L. zur Ableistung des Praktikums II zugeteilt. Er beantragte für das Pfingstwochenende (18. bis 19. Mai 2013) Überstundenausgleich, den er mit einem Fußballspiel und einer privaten Feier begründete. Der Überstundenausgleich wurde dem Kläger für die Nachmittagsschicht am Samstag und die Frühschicht am Sonntag gewährt. Für den Sonntag, den 19. Mai 2013, war er ab 18:00 Uhr zur Nachtschicht eingeteilt.

Der Kläger spielte am Samstag, den 18. Mai 2013, ab 15:00 Uhr in der Fußballmannschaft des FC L. bei einem Spiel der Bezirksliga West bis zur 52. Spielminute aktiv mit. Von 18.00 Uhr bis 22:00 Uhr befand er sich eigenen Angaben zufolge auf der Geburtstagsfeier seiner Patentante in L. und fuhr danach auf das Beach-Soccer-Turniergelände in I. Der Kläger fragte bereits am Samstagabend per SMS bei der stellvertretenden Dienstgruppenleiterin der PI L., Frau Polizeihauptkommissarin (PHK) H. nach, ob ihm am Sonntagabend Arbeitszeitausgleich gewährt werden könne. Frau PHK H. teilte ihm mit, dass dies aufgrund der Erkrankung eines anderen Kollegen nicht möglich sei. Der Kläger erklärte darauf, er sei ebenfalls krank, würde es aber „probieren“. Frau PHK H. bot ihm daraufhin an, im Innendienst bleiben zu können. Der Kläger erklärte ihr daraufhin per SMS, am Sonntagmorgen darüber Bescheid zu geben.

In der Nacht von Samstag, den 18. Mai 2013, auf Sonntag, den 19. Mai 2013 (Pfingstsonntag), betätigte sich der Kläger auf dem Gelände des in I. stattfindenden Beach-Soccer-Turniers zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr in einem umgebauten Imbisswagen als DJ und übernachtete anschließend in seinem auf dem Festivalgelände geparkten Pkw.

Nachdem sich der Kläger am Sonntagvormittag nicht, wie vereinbart, bei der Dienststelle meldete, versuchte PHK H. mehrfach vergeblich, ihn auf seinem Handy zu erreichen. Gegen 14:30 Uhr spielte der Kläger beim Beach-Soccer-Turnier mit. Zu weiteren Spielen kam es aufgrund der heftigen Regenfälle an diesem Tag nicht mehr.

Um 15:44 Uhr meldete sich der Kläger beim diensthabenden Gruppenleiter der PI L., Herrn Polizeioberkommissar (POK) B., per Mobiltelefon dienstunfähig. Gegen 17:57 Uhr teilte er Frau PHK H. per SMS mit, an „Magen-Darm“ erkrankt zu sein.

Gegen 20:00 Uhr traf der Dienststellenleiter der PI L., Polizeioberrat L., den Kläger in dessen auf dem Gelände des Beach-Soccer-Turniers parkenden, privaten Pkw in alkoholisiertem Zustand an. Der Kläger wurde daraufhin mit dem Streifenwagen zur PI L. verbracht. Ein Atemalkoholtest um 20:27 Uhr ergab einen Wert von 76 mg/l, ein um 20:45 Uhr durchgeführter weiterer Atemalkoholtest einen Wert von 73 mg/l.

Am Dienstag, den 21. Mai 2013, begab sich der Kläger beim Medizinischen Dienst der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) N. in ärztliche Behandlung. Herr Medizinaldirektor F. attestierte ihm Dienstunfähigkeit rückwirkend von Sonntag, den 19. Mai 2013, bis einschließlich Freitag, den 24. Mai 2013.

Ab dem 28. Mai 2013 war der Kläger der PI N. West zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 erklärte Herr Medizinaldirektor F. gegenüber dem Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, dass bei Kenntnis des Sachverhalts mit großer Wahrscheinlichkeit eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsattestierung nicht erfolgt wäre.

Nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 11. Juli 2013 wurde der Kläger mit Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 mit Ablauf des 30. September 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei wegen mangelnder Bewährung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Entlassung zugrunde liegenden Geschehnisse begründete Zweifel hervorgerufen hätten, ob der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen genügen werde können. Die Geschehnisse zeigten gravierende Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit auf und würden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers hervorrufen. Obwohl der Kläger zur Dienstleistung für die Nachtschicht am 19. Mai 2013 eingeteilt gewesen und darauf hingewiesen worden sei, dass aufgrund der personellen Situation nicht auf ihn verzichtet werden könne, habe er sich dienstunfähig gemeldet und seinen Dienst nicht angetreten. Zwar sei er zum Zeitpunkt des Dienstbeginns tatsächlich dienstunfähig gewesen, die Dienstunfähigkeit habe sich jedoch allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben. Das Verhalten des Klägers stelle deshalb einen gravierenden Verstoß gegen seine beamtenrechtliche Verpflichtung dar, dienstliche Weisungen und Anordnungen zu befolgen. Er sei den ganzen Vormittag des 19. Mai 2013 für die Kollegen der Dienststelle nicht erreichbar gewesen, zudem habe er sich nicht bei PHK H. - wie am Vorabend vereinbart - gemeldet. Zwar habe er behauptet, bereits am 18. Mai 2013 abends krank gewesen zu sein, dies entspreche aber nicht den Tatsachen, da er gleichwohl um Überstundenausgleich für Sonntag nachgefragt, den gesamten Abend und die Nacht auf dem Beach-Soccer-Gelände verbracht und dort schließlich sogar als DJ für Unterhaltung gesorgt habe. Zudem habe er später erklärt, erst am Nachmittag des 19. Mai 2013 erkrankt zu sein. Selbst wenn der Kläger jedoch bereits am 18. Mai 2013 krank gewesen sein sollte, hätte er im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Gesunderhaltungspflicht alles unterlassen müssen, was seinem Gesundheitszustand zuwider laufe. Im Wissen um seine Dienstpflicht am nächsten Tag und die personelle Situation auf der Dienststelle seien das Verweilen auf dem Beach-Soccer-Turnier, der Auftritt als DJ in der Nacht, die aktive Teilnahme am Turnier, insbesondere der hohe Alkoholkonsum, keinesfalls mit seinen beamtenrechtlichen Pflichten vereinbar gewesen. Dem ihm von seinen Kollegen und Dienstvorgesetzten entgegengebrachten Vertrauen sei der Kläger in keiner Weise gerecht geworden, das Praktikum bei der PI L. habe anlässlich des Vorfalls abgebrochen werden müssen. Es bestünden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, die Entlassung sei verhältnismäßig.

Hierauf erhob der Kläger am 5. September 2013 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte, den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 aufzuheben. Mit einem am 13. September 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (Az.: AN 1 S 13.01683).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen (ergänzt durch den Schriftsatz vom 18. Oktober 2013) vorgetragen, dass sich die Anweisung, seine Erreichbarkeit sicherzustellen, nur auf den Pfingstsamstag bezogen habe. Am Samstagabend habe der Kläger erklärt, dass er krank sei, es aber „probieren“ würde. Er habe dies nur gesagt, weil er gespürt habe, dass möglicherweise eine Krankheit im Anmarsch gewesen sei (Rumoren im Magen-Darm-Bereich). Er habe hierüber möglichst zügig Bescheid geben wollen. Nachdem es dem Kläger im Laufe des Abends besser als erwartet gegangen sei, habe er in der Zeit von 23:00 Uhr bis 24:00 Uhr als DJ in einem umgebauten Imbisswagen sitzend am Mischpult für Unterhaltung gesorgt. Zu diesem Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, dass er seinen Dienst am nächsten Tag um 18:00 Uhr abends würde antreten können. Er habe auch die Nacht auf dem Veranstaltungsgelände verbracht, wo der Akku seines Mobiltelefons aufgrund fehlender Lademöglichkeit über Nacht zur Neige gegangen sei. Er sei da aber immer noch davon ausgegangen, dass er seine Schicht abends um 18:00 Uhr problemlos würde antreten können. Er habe dann am Pfingstsonntag um 14:30 Uhr für ca. 8 bis 10 Minuten zum ersten Mal in seinem Beach Soccer-Team gespielt. Nach dem Ende des Spiels gegen 15:30 Uhr seien dann bei ihm derart massive Magen-Darm-Probleme mit einem Brechdurchfall aufgetreten, verbunden mit Übelkeit, Magenkrämpfen, starkem Durchfall, der ihn zu mehrmaligen Toilettengängen gezwungen, aber auch erhöhte Temperatur und Schüttelfrost hervorgerufen habe. Gegen 15:44 Uhr habe er sich sofort mit dem Mobiltelefon seines Freundes P. K. beim diensthabenden Gruppenleiter, POK B., krank gemeldet. Die Nummer der stellvertretenden Dienstgruppenleiterin seiner Schicht, PHK H., habe er nicht zur Hand gehabt. Diese sei in seinem leeren Handy gespeichert gewesen. Nicht zutreffend sei, dass POK B. ihn aufgefordert habe, umgehend Frau H. zu kontaktieren. Nach seiner Krankmeldung habe er eine Tablette gegen Magenkrämpfe genommen. Als diese nicht geholfen habe, habe er versucht, mit mehreren hochprozentigen Schnäpsen sein Wohlbefinden zu verbessern. In seinem Zustand habe der Kläger nicht nach Hause fahren wollen, so dass er sich in sein Auto zurückgezogen habe. Auch habe er, nachdem er sein Handy an der Autobatterie wieder aufgeladen hatte, um 17:57 Uhr seiner stellvertretenden Dienstgruppenleiterin persönlich mitgeteilt, dass er an „Magen-Darm“ erkrankt sei, da er zu diesem Zeitpunkt sicher gewusst habe, dass diese aufgrund der beginnenden Nachtschicht erreichbar sei. Der Kläger habe nach seinem Eintreffen auf der Dienststelle als erstes die Toilette aufgesucht, was die ihn begleitenden Beamten bestätigen könnten. Er habe den gesamten Pfingstmontag versucht, sich zu Hause auszukurieren. Nachdem die Symptome auch noch am Dienstag, den 21. Mai 2013, vorgelegen hätten, habe er sich zur ärztlichen Behandlung beim Medizinischen Dienst begeben. Dieser habe ihm nicht nur rückwirkend für den Sonntag, sondern aufgrund des offensichtlich noch weiterhin bestehenden Krankheitsbildes sogar noch weitere vier Tage ab dem 21. Mai 2013 bis einschließlich 24. Mai 2013 Dienstunfähigkeit attestiert. Nicht maßgeblich sei insofern, ob Medizinaldirektor F. bei Kenntnis dieses Sachverhalts das Attest auch rückwirkend für Sonntag, den 19. Mai 2013, ausgestellt hätte. Eine Rücknahme der medizinischen Einschätzung sei nicht erfolgt. Keineswegs stehe fest, dass sich seine Dienstunfähigkeit allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben habe, seine Magen-Darm-Krankheit sei nachvollziehbar und vom Medizinischen Dienst bestätigt. Eine Entlassung des Klägers sei unverhältnismäßig.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 20. September 2013 und beantragte mit Schreiben vom 15. November 2013, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass der Einwand des Klägers, er habe am Samstagabend lediglich ein Rumoren in seinem Magen-Darm-Bereich verspürt, seinem anschließend gezeigten Verhalten sowie seiner Mitteilung an die Kollegin widerspreche, er sei krank. Unabhängig davon dass PHK H. zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr am Sonntagvormittag mehrfach vergeblich versucht habe, den Kläger zu erreichen, hätte er für ein aufgeladenes Handy Sorge tragen müssen. Sein Verhalten nach dem Beach-Soccer-Turnier am Sonntagnachmittag sei vor dem Hintergrund einer Magen-Darm-Erkrankung wenig glaubwürdig. Zudem sei er zum Zeitpunkt seines Auffindens lediglich mit T-Shirt und kurzer Hose bekleidet und barfuß gewesen. Hätte er tatsächlich unter Schüttelfrost gelitten, hätte er sich wärmende Kleidung angezogen, sich nicht bei naßkaltem Wetter auf einem Festivalgelände aufgehalten und zum Schlafen in den Kofferraum seines Autos gelegt. Die Beamten der PI L. hätten übereinstimmend angegeben, dass der Kläger auf der Dienststelle die Toilette nicht aufgesucht habe. Dass der Kläger am Dienstag, den 21. Mai 2013, angeblich an Symptomen einer Magen-Darm-Erkrankung gelitten habe, belege nicht, dass eine solche bereits zwei Tage zuvor bestanden habe.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. September 2013 (Az.: AN 1 S 13.01683) stellte das VG Ansbach gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Klage wieder her, da nicht auszuschließen sei, dass der Beklagte seiner Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe.

Mit Urteil vom 14. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Die Entlassung des Klägers habe auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt werden können, da begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung vorgelegen hätten. Nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass der Beklagte seiner Entscheidung keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Zwar lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Dienstunfähigkeit des Klägers am Pfingstsonntag 2013 nicht allein auf die festgestellte hohe Alkoholisierung des Klägers zurückführen, da nach Einvernahme des Polizeiarztes nicht auszuschließen sei, dass der Kläger am Nachmittag des 19. Mai 2013 tatsächlich im Magen-Darm-Bereich erkrankt gewesen sei. Die vom Beklagten für die Entlassung des Klägers zugrunde gelegten Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit seien jedoch für die Kammer nach der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Einvernahme sowohl des Klägers als auch der Zeugen H., B. und H. im Hinblick auf das gesamte, den Kläger betreffende Geschehen am Pfingstwochenende 2013 klar und eindeutig zu Tage getreten. So sei er weder seiner Pflicht nachgekommen, während der ihm als Arbeitszeitausgleich gewährten Freizeit erreichbar zu sein, noch habe er den ausdrücklich für Sonntagvormittag zugesagten Rückruf bei seiner stellvertretenden Dienstgruppenleiterin H. vorgenommen, obwohl ihn hierum auch POK B. bei seiner Krankmeldung um 15.44 Uhr gebeten habe. Dieser Bitte sei er erst per SMS um 17:57 Uhr, also 3 Minuten vor Dienstbeginn, mit der lapidaren Mitteilung „ja hab Magen Darm“ nachgekommen. Dieses Verhalten lasse auf ein völliges Desinteresse des Klägers an notwendigen dienstlichen Belangen und mangelnde Aufrichtigkeit gegenüber seinen Kollegen schließen. In seinem Verhalten am 18./19. Mai 2013 liege zudem ein erheblicher Verstoß des Klägers gegen die beamtenrechtliche Gesunderhaltungspflicht; trotz Krankheitssymptomen habe er sich nach einer privaten Feier auf das Festivalgelände begeben, sich dort als DJ betätigt und im Fahrzeug übernachtet anstatt nach Hause zu fahren und sich auszukurieren. Nach seiner Krankmeldung um 15.44 Uhr habe er sich durch massiven Genuss alkoholischer Getränke in den Zustand der Trunkenheit versetzt. Seine Erklärung, er habe versucht, mit dem Schnaps die Krankheitssymptome zu bekämpfen, sei im Hinblick auf den intensiven Alkoholkonsum nicht glaubwürdig. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, der Kläger habe nach der Krankmeldung gedacht, er könne sich nun unbeschwert seinem Freizeitvergnügen hingeben. Der in der mündlichen Verhandlung festgestellte Sachverhalt trage die Feststellung des Beklagten, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt habe. Ob der Beklagte auch ein milderes Mittel hätte wählen können, unterfalle dem Beurteilungsspielraum des § 23 BeamtStG.

Hiergegen beantragte der Kläger am 14. Februar 2014 die Zulassung der Berufung (Az.: 3 ZB 14.383). Im Rahmen des Antrags wurde unter anderem vorgetragen, es würden bereits ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen, weil die für das Gericht äußerst maßgebliche Zeugin H. dem Antragsteller gegenüber per Textnachricht bestätigt habe, dass sie und drei weitere Zeugen in der mündlichen Verhandlung falsch zu seinen Lasten ausgesagt hätten. Die entsprechende Textnachricht wurde als Handy-Screenshot vorgelegt.

Zum 28. Februar 2014 beendete der Kläger seine auf zweieinhalb Jahre angelegte Ausbildung und ist seit dem 1. März 2014 bei der IV. BPA in N. im Innendienst beschäftigt.

Am 2. Mai 2014 beantragte der Beklagte unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2013 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung vom 14. August 2013 für die Zukunft wieder herzustellen (Az.: 3 AS 14.970). Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde dieses Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2014 eingestellt.

Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2014 mitgeteilt hatte, dass die aufschiebende Wirkung der in erster Instanz abgewiesenen Klage mit Ablauf des 25. Juni 2014 gemäß § 80b Abs. 1 VwGO ende und die BPA N. bereits angewiesen sei, die Entlassung trotz der noch offenen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu vollziehen, beantragte der Kläger am 24. Juni 2014 die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der erstinstanzlich abgewiesenen Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2013 gemäß § 80b Abs. 2 VwGO anzuordnen (Az. 3 AS 14.1352).

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2014 wurde die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2014 angeordnet. Der Senat sah auch nach der Durchführung der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht den Sachverhalt als noch nicht vollständig aufgeklärt an, da im Zulassungsverfahren aufgrund eines Handy-Screenshots die Richtigkeit der Zeugenaussagen in Frage gestellt worden und die Urheberschaft dieses Screenshots noch nicht endgültig geklärt sei. Die strafrechtlichen Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen, eine eindeutige Erklärung der Zeugin H. liege nicht vor, so dass im Moment noch nicht beurteilt werden könne, ob die Vorfälle am Pfingstwochenende geeignet seien, die Entlassungsverfügung vom 14. August 2013 zu tragen. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiege vorliegend das Interesse des Klägers.

Ebenfalls mit Beschluss vom 2. Juli 2014 ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014 wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zu.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 stellt die Staatsanwaltschaft N. - ... das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verleumdung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Im Zuge der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Textnachricht tatsächlich nicht von der Zeugin H. verfasst worden sei. Zwar habe der Verdacht bestanden, dass sich der Kläger einer Verleumdung zum Nachteil der Zeugin H. schuldig gemacht habe, der Tatnachweis habe jedoch nicht geführt werden können.

Mit Schriftsatz vom 4. September 2014 begründete der Kläger seine Berufung und beantragte,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung erlassen, Beweisanträge des Klägers übergangen und sich aufdrängende Beweise nicht erhoben. Zudem sei der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Insbesondere der Zeuge K. hätte gehört werden müssen. Dieser hätte bestätigen können, dass der Kläger tatsächlich am Sonntag Magen-Darmkrank gewesen sei und erst danach Alkohol getrunken habe. Ebenso, dass der Kläger nur aus diesem Grund nicht mehr mit dem eigenen Auto nach Hause gefahren sei, sich aufgrund der wolkenbruchartigen Regenfälle und des Morastes auf dem Festivalgeländer auch nicht habe abholen lassen können, dass er sich bereits um 18 Uhr krank schlafen gelegt und nicht seinem Privatvergnügen gefrönt habe. Das Gericht hätte sich durch die Einvernahme weiterer ausdrücklich benannter Zeugen ein wesentlich differenzierteres und ausgewogenes Bild vom Kläger machen können. Es habe weder die positive Prognose der Bewährung in der Beurteilung vom 23. Juli 2013 berücksichtigt noch die Tatsache, dass es sich vorliegend - wenn überhaupt - um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe, die eine Entlassung nicht rechtfertigen würde. Zudem stehe der der Entlassung zugrunde liegende Sachverhalt noch nicht endgültig fest. Der Kläger habe zwar versucht, seine Krankheit mit Alkohol zu behandeln, hierin liege aber gerade kein Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten, da er zu diesem Zeitpunkt bereits krank gemeldet gewesen sei. Der Vorfall habe sich zu Anfang des Praktikums II ereignet, die ausführliche Beurteilung über den gesamten Zeitraum von 3 Monaten bescheinige dem Kläger jedoch, dass er für den Polizeiberuf „gut geeignet“ sei. Im Übrigen sollte der Kläger lediglich am Samstag und nicht ausdrücklich auch am Sonntag als Personalreserve erreichbar sein. Nachdem der Kläger davon ausgegangen sei, dass er seinen Dienst am Sonntagabend werde antreten können, habe er sich auch nicht bei Frau PHK H. gemeldet. Der Kläger bleibe dabei, dass er erst am Sonntagnachmittag erkrankt sei. Unstreitig habe er sich dann auch ordnungsgemäß bei der PI L. (POK B.) um 15.44 Uhr krank gemeldet. Zudem liege für den Zeitraum vom 19. Mai 2013 bis 24. Mai 2013 ein amtsärztliches Attest vor, das die Dienstunfähigkeit des Klägers bescheinige. Insofern sei nicht maßgeblich, dass der Amtsarzt ein solches bei Kenntnis dieses Sachverhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rückwirkend ausgestellt hätte. Der Kläger habe sich bis zu diesem Vorfall und seit diesem Zeitpunkt nichts mehr zuschulden kommen lassen. Das Erstgericht habe sein Urteil im Hinblick auf die beim Kläger zu Tage getretenen gravierenden Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit insbesondere auf die Zeugenaussagen der Kollegen gestützt, die sich in der Zwischenzeit als einseitig falsch und abgesprochen herausgestellt hätten.

Die Beklagte verteidigte das angegriffene Urteil und beantragte mit Schriftsatz vom 13. November 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 2. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 mündlich zur Sache verhandelt und Zeugen einvernommen. Auf die hierzu gefertigten Niederschriften wird verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben neben den behördlichen Akten auch die Personalakten sowie die Strafakte vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B. v.16.3.2011 - 3 CS 11.13; BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220 - jeweils in juris). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002, 49). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2015, § 23 BeamtStG, Rn. 136 m. w. N.).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 3 CS 10.887 - juris Rn. 27). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, so dass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.1998 - 2 C 5.97 - juris Rn. 20). Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - juris Rn. 15; U. v. 31.5.1990 a. a. O.). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung als rechtmäßig.

Vorliegend stützt sich die Entlassung auf die Einschätzung des Dienstherrn, der Kläger habe sich, obwohl er zur Dienstleistung für die Nachtschicht am 19. Mai 2013 um 18:00 Uhr eingeteilt und von seinen Kollegen mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass auf ihn aufgrund der damaligen personellen Situation nicht verzichtet werden könne, gegen 15:44 Uhr dienstunfähig gemeldet und seinen Dienst nicht angetreten. Eine Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt des Dienstbeginns habe zwar tatsächlich vorgelegen, diese habe sich jedoch allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte seiner Entscheidung keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat und dieser geeignet ist - ungeachtet der sonstigen Leistungen des Klägers - erhebliche Zweifel an dessen charakterlicher Eignung zu begründen.

Der Zeuge H. erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015, dass er dem Beamten aufgrund einer Familienfeier und eines geplanten Fußballspiels zwar für die Samstagsschicht (18. Mai 2013) sowie für die Schicht am Sonntagvormittag (19. Mai 2013) Arbeitszeitausgleich unter der Prämisse gewährt habe, sich an diesen beiden Tagen bereit zu halten und ständig auf seinem Handy erreichbar zu sein. Es sei nämlich gängige Praxis, Arbeitszeitausgleich gegen Erreichbarkeit zu gewähren, wenn die Gefahr - wie am Pfingstwochenende 2013 - bestehe, dass die Mindeststärke auf der Dienststelle nicht eingehalten werden könne. Dies treffe immer den letzten Beamten, der seinen Antrag auf Arbeitszeitausgleich stelle, vorliegend den Kläger, dem er dies auch mitgeteilt habe. Er habe aber dem Kläger von Anfang an gesagt, dass er den Nachtdienst am Sonntag, den 19. Mai 2013, auf jeden Fall durchführen müsse. Gleichwohl hat der Kläger am Abend des 18. Mai 2013 über einen Kollegen bei der stellvertretenden Dienststellenleiterin H. per SMS nachfragen lassen, ob ihm nicht doch für die Spätschicht am Sonntag Arbeitszeitausgleich gewährt werden könnte. Sie hat dies unter Hinweis auf einen erkrankten Kollegen ausdrücklich verneint. In der mündlichen Verhandlung nahm die Zeugin H. auch auf den diesbezüglich in den Akten dokumentierten SMS - Verkehr zwischen ihr und dem Kläger Bezug.

Die Einschätzung des Dienstherrn, die vom Kläger behauptete Dienstunfähigkeit am 19. Mai 2013 habe zwar vorgelegen, sich letztendlich aber allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben, ist nicht zu beanstanden.

2.1. Der Beklagte hat am Sonntag, den 19. Mai 2016, gegen 14:30 Uhr aktiv am Beach-Soccer-Termin teilgenommen, sich gegen 15.44 Uhr mit dem Handy seines Freundes bei seiner Dienststelle krankgemeldet und sich nach eigener Aussage zwischen 17:15 Uhr und 17:30 Uhr in sein Auto begeben. Dort wurde er zwischen 19 Uhr und 20 Uhr auf dem Beach-Soccer-Turnier-Gelände stark alkoholisiert, barfuß und mit kurzen Sporthosen bekleidet in seinem Pkw liegend aufgefunden. Ein gegen 20:27 Uhr auf der Dienststelle durchgeführter Atemalkoholtest ergab 0,76mg/l Atemalkoholkonzentration.

Das Vorbringen des Klägers, er habe am 19. Mai 2013 um 14:30 Uhr für ca. 8 bis 10 Minuten in seinem Beach-Soccer-Team gespielt, nach dem Spiel gegen 15:30 Uhr seien dann bei ihm derart massive Magen-Darm-Probleme mit Brechdurchfall, Übelkeit, Magenkrämpfen und starkem Durchfall aufgetreten, dass er alle zehn Minuten die Toilette aufsuchen musste, hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Kläger gab an, dass er sich ab Spielende mindestens zehn Mal auf die Toilette begeben habe, an erhöhter Temperatur und Schüttelfrost gelitten und sich gegen 15:44 Uhr dann mit dem Mobiltelefon seines Freundes K. beim diensthabenden Gruppenleiter, POK B., krank gemeldet habe. Er habe mit anderen zusammengesessen, denen aufgefallen sei, dass er laufend „aufs Klo“ gehe. Diesen Personen habe er auch erklärt, dass es ihm nicht gut gehe. Der vom Kläger benannte Zeuge K. konnte jedoch lediglich bestätigen, dass er mit dem Kläger ca. 30 bis 60 Minuten in einer Gruppe nebeneinander gesessen ist und auf Nachfrage dem Kläger sein Handy geliehen hat. Weder ist ihm etwas Besonderes am Kläger aufgefallen noch hat der Kläger ihm etwas über eine Krankheit berichtet. Er hatte auch nicht den Eindruck, dass der Kläger alkoholisiert oder krank gewesen ist. Beide hätten sich ganz normal unterhalten. Er hat während dieser Zeit nicht gesehen, dass der Kläger auf die Toilette gegangen ist bzw. gespuckt hat. Einen Grund für die Handynutzung hat ihm der Kläger nicht genannt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Krankmeldung gegen 15:44 Uhr tatsächlich an einer Magen-Darm-Erkrankung gelitten hat, liegen damit nicht vor. Weitere Zeugen, die die vom Kläger geschilderten Symptome einer akuten Magen-Darm-Erkrankung bestätigen hätten können, hat der Kläger nicht benannt. Auch aus den Aussagen der Kollegen H. und B., die den Kläger nach seinem Auffinden auf dem Truniergelände gegen ca. 20:00 Uhr im Dienstfahrzeug zur Dienststelle verbrachten, lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die eine Magen-Darm-Erkrankung, wie der Kläger sie geschildert hat, bestätigen würden. Beide Zeugen gaben an, dass bei ihrer Ankunft auf dem Festgelände der Kläger barfuß in Sportsachen im strömenden Regen stand. Zittern, Frösteln oder Gesichtsblässe seien nicht feststellbar gewesen, der Kläger habe lediglich über Übelkeit geklagt. Von ihm sei ein starker Alkoholgeruch ausgegangen, ansonsten habe er „gestanden wie eine Eins“.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass er erst nach seinem mit der Dienststelle (POK B.) um 15:44 Uhr geführten Telefonat Alkohol in Form von Schnaps getrunken habe, der ihm auf dem Weg zur Toilette von einer befreundeten Mannschaft angeboten worden sei. Die Behauptung des Klägers, er habe seine Erkrankung mit ein paar hochprozentigen Schnäpsen kurieren wollen, hat der Beklagte angesichts der großen Menge an Alkohol, die der Kläger konsumiert haben muss - ca. 10 Schnäpse ohne Berücksichtigung eines evtl. bereits eingetretenen Alkoholabbaus zum Zeitpunkt der Messung - nachvollziehbar als nicht glaubwürdig eingestuft.

2.2 Soweit der Beklagte im Rahmen der Entlassungsentscheidung das nachträglich am 21. Mai 2013 von Medizinaldirektor F. ausgestellte ärztliche Attest unberücksichtigt lässt, so ist das nicht zu beanstanden.

Der Kläger hatte am 21. Mai 2013 den ärztlichen Bereitschaftsdienst in N. aufgesucht und alle Merkmale einer viralen Gastroenteritis - wie Übelkeit, Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen - geschildert. Nach Aussage des Zeugen F. erfolgte eine Attestierung der Arbeitsunfähigkeit am 21. Mai 2013 aufgrund anamnestischer und ärztlicher Feststellungen am selbigen Tag. Eine körperliche Untersuchung wurde nicht vorgenommen. Der Kläger hatte erklärt, dass die Symptome bereits zwei Tage vorher aufgetreten seien. Da sich keine Zweifel an der wahrheitsgemäßen Darstellung der Krankheitssituation ergeben hätten und der Kläger auf ihn einen kranken Eindruck gemacht hat, ist die Attestierung rückwirkend auf den 19. Mai 2013 unter Beachtung der Analogie zur AU-Richtlinie § 5 Abs. 3 erfolgt.

2.2.1 Wird ein ärztliches Attest vorgelegt, so begründet dies in der Regel den Beweis für die Tatsache der arbeitsunfähigen Erkrankung. Ein solches Attest hat einen hohen Beweiswert, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attests zu erschüttern (BAG, U. v. 26.8.1993 - 2 AZR 154/93 - juris Rn. 36 m. w. N.). Dies können Umstände im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst und durch das Verhalten des Arbeitnehmers vor oder während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sein (LAG Niedersachsen, U. v. 17.9.2015 - 6 Sa 1328/14 - juris Rn. 33).

Soweit der Beklagte in der Entlassungsverfügung davon ausgeht, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. Mai 2013 im Hinblick auf die rückwirkende Ausstellung auf den 19. Mai 2013 angesichts des vom Kläger an diesem Tag gezeigten Verhaltens erschüttert ist, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Teilnahme an einem Beach-Soccer-Turnier kurz vor der Krankmeldung, die erhebliche Alkoholisierung des Klägers im Zeitpunkt des Auffindens und sein Zustand, der nach den Zeugenaussagen auf seine Kollegen lediglich stark alkoholisiert, jedoch nicht krank wirkte, sind Umstände, die gegen das Vorliegen einer Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 sprechen. Zudem haben sich die vom Kläger geschilderten Krankheitssymptome auch im Rahmen der Einvernahme des vom Kläger benannten Zeugen K. nicht bestätigt. Zu berücksichtigen im Hinblick auf den Beweiswert des Attests ist auch, dass der Kläger dem behandelnden Arzt im Rahmen des Diagnosegesprächs einen unvollständigen Sachverhalt schilderte, als er im Zusammenhang mit der Beschreibung seiner Symptome einen erheblichen Alkoholkonsum am 19. Mai 2013 verschwieg.

2.2.2 Ist es dem Arbeitgeber gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern bzw. zu entkräften, so tritt hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage des Attestes bestanden hat. Jedenfalls muss dann der Arbeitgeber nicht „zwingend“ nachweisen, dass irgendeine Krankheit überhaupt nicht vorgelegen haben kann. Es ist vielmehr wiederum Sache des Arbeitnehmers, nunmehr angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, seine Behauptung weiter zu substantiieren. Es ist in derartigen Fällen auch stets zu prüfen, ob die Umstände, die den Beweiswert des ärztlichen Attests erschüttern, nicht als so gravierend anzusehen sind, dass sie ein starkes Indiz für die Behauptung des Arbeitgebers darstellen, die Krankheit sei nur vorgetäuscht gewesen, so dass der Arbeitnehmer dieses Indiz entkräften muss (vgl. insgesamt BAG, U. v. 26.8.1993 a.a.O Rn. 36, 37, 38).

So verhält es sich auch hier: Aufgrund der Indizwirkung der ermittelten Umstände konnte der Beklagte zur Einschätzung gelangen, der Kläger habe seine Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 nur vorgetäuscht, um letztendlich doch nicht Dienst am Sonntagabend leisten zu müssen. Weitere Nachweise einer tatsächlichen Erkrankung am 19. Mai 2013 hat der Kläger nicht erbracht (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 17 P 13.2526 - juris Rn. 30). Auch die rückwirkend auf den 19. Mai 2013 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beruhte allein auf den Schilderungen des Klägers. Der Zeuge F. erklärte zwar hierzu im Rahmen seiner Einvernahme, dass der Kläger am 21. Mai 2013 durchaus einen kranken Eindruck machte, eine körperliche Untersuchung des Klägers hat er jedoch nicht durchgeführt. Ob die vom Kläger hierbei geschilderten Symptome einer viralen Gastroenteritis wie Übelkeit, Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen tatsächlich bereits - wie von ihm behauptet - zwei Tage zuvor aufgetreten sind, lässt sich hieraus nicht ableiten. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde durch die Zeugin H. lediglich bestätigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Auffindens und Verbringens auf die Dienststelle am Abend des 19. Mai 2013 über Übelkeit klagte. Eine solche hätte sich allerdings auch als Folge des übermäßigen Alkoholkonsums des Klägers einstellen können und ist für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer vom Kläger behaupteten Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 zu bestätigen.

Soweit der Zeuge F. erklärt, dass er bei Kenntnis des erheblichen Alkoholkonsums zwar die Krankheitssituation des Klägers hinterfragt und natürlich die Umstände über den Verlauf der Erkrankung differenziert betrachtet hätte, aber auch jetzt keinen Anlass sehe, deshalb seine Diagnose zu ändern, da sich allenfalls Übelkeit, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen, aber nicht der Durchfall auf die Alkoholproblematik zurück führen ließen, so spricht auch dies nicht für das Vorliegen einer Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013. Das tatsächliche Bestehen einer Durchfallsymptomatik zu diesem Zeitpunkt beruht allein auf den Behauptungen des Klägers. Wie der Zeuge F. bestätigt, ist eine auf den Schilderungen des Patienten beruhende Diagnose letztendlich immer spekulativ, da der behandelnde Arzt auf die Angaben des Patienten angewiesen ist, auf deren Richtigkeit er im Regelfall vertrauen muss. Die ermittelten Umstände am 19. Mai 2013 sprechen allerdings gegen die Richtigkeit dieser Behauptung, die auch Grundlage für das rückwirkend ausgestellte Attest war. Der weitere Vortrag des Klägers war nicht geeignet, diese Zweifel zu entkräften. Auch die Beweisaufnahme ergab keine weiteren Anhaltspunkte für die behauptete Magen-Darm-Erkrankung, so dass die Einschätzung des Beklagten, die Dienstunfähigkeit am 19. Mai 2013 sei letztlich nur auf den erheblichen Alkoholkonsum des Klägers zurückzuführen, angesichts der ermittelten Umstände, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

2.3 Der Beklagte hat auch den gesetzlichen Begriff der Bewährung und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt. Im Polizeidienst kommt es gerade auf Charaktereigenschaften wie Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Aufrichtigkeit und Kollegialität an, gegenseitiges Vertrauen ist unabdingbar. Das vom Kläger gezeigte Verhalten war durchaus geeignet, nachhaltige Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zu begründen. Hierbei durfte der Beklagte auch berücksichtigen, dass das Praktikum des Klägers bei der PI L. anlässlich des Vorfalls abgebrochen werden musste und dem Kläger angesichts seines Alters und seiner Ausbildung im fortgeschrittenen Stadium bewusst hätte sein müssen, dass ein solches, vom Kläger am 19. Mai 2013 gezeigtes Verhalten vom Dienstherrn keinesfalls geduldet werden würde. Die Einschätzung des Beklagten, die bisherigen Leistungen des Klägers und die positive Bewertung seiner restlichen Praktikumszeit seien nicht geeignet, die gezeigten charakterlichen Mängel auszugleichen, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, so dass sich der Bescheid vom 14. August 2013 unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Beklagten insgesamt als rechtmäßig erweist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014 wird der Streitwert für das Ausgangsverfahren auf 12.388,40 Euro und für das Berufungsverfahren auf 12.756,38 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG).

Gründe:

Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 5. September 2013 bezog der Kläger das Grundgehalt in der Stufe A 5 (1. Erfahrungsstufe) in Höhe von 1932,26 Euro und eine Strukturzulage gemäß Art. 33 S. 1 BayBesG in Höhe von 18,67 Euro, also insgesamt monatlich 1950,93 Euro. Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG (in der Fassung vom 23.07.2013, BGBl. I S. 2586, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist Streitwert in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlichrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis betreffen und kein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit im Raum steht, die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, also vorliegend 12.388,40 Euro (6x 1950,93 Euro), wobei sich die Strukturzulage gem. Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG als ruhegehaltsfähig erweist.

Im Berufungsverfahren war gemäß § 40 GKG für die Streitwertberechnung vom Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung der Berufung am 20. Februar 2014 auszugehen und damit von monatlichen Bezügen von insgesamt 2008,88 Euro (BesGr. A 5, 1. Erfahrungsstufe) einschließlich der Strukturzulage in Höhe von 19,62 Euro. Hieraus ergibt sich für das Berufungsverfahren ein Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG (in der Fassung vom 27.2.2014, BGBl. I S. 154, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) in Höhe von 12.756,38 Euro (6x 2008,88 Euro).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

II. Der Streitwert wird auf 13.619,46 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat durch Ablegung der Ersten und Zweiten Staatsprüfung mit Zeugnis vom 13. September 2009 die Befähigung zum Lehramt an Realschulen erworben. Seit 13. September 2010 wurde die Antragstellerin als Tarifbeschäftigte an der Staatlichen Realschule O. als Lehrkraft beschäftigt. In der dienstlichen Beurteilung vom 29. Januar 2015 betreffend das Jahr 2014 wurde die Antragstellerin mit dem Gesamtergebnis „Leistung, die Mängel aufweist (MA)“ bewertet.

Auf ihren Antrag hin wurde sie zum 14. September 2015 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin im Realschuldienst ernannt und der Staatlichen Realschule O. zugewiesen. In der Einschätzung während der Probezeit vom 3. Juni 2016 erhielt sie die Bewertung „voraussichtlich noch nicht geeignet“. In der Gesamtwürdigung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Antragstellerin grundsätzlich bemüht sei, die Defizite der vergangenen sechs Jahre zu beseitigen. Die Unterrichtsbesuche hätten jedoch gezeigt, dass der Unterricht noch nicht stringent verlaufe, die Erarbeitung des Lehrstoffs vorwiegend auf Lehrervorgaben und Schülerreproduktion basiere, Medien und Methoden spontan während eines Unterrichtsbesuchs eingesetzt würden und Leistungsnachweise im Nachhinein adaptiert werden müssten. Es gelinge ihr noch nicht immer, die Verteilung der Leistungsabnahmen vorausdenkend auf das Schuljahr zu verteilen. Auf der pädagogischen, erzieherischen Ebene habe sie noch kein praktikables Mittelmaß gefunden. Zwar zeige sie große Einsatzbereitschaft, dennoch scheine es ihr grundsätzlich schwer zu fallen, strukturierte, durchgeplante und geordnete Arbeitsabläufe aufzustellen und denen zu folgen.

Mit Wirkung zum 1. August 2016 wurde die Antragstellerin auf ihren Antrag an die Staatliche Realschule Schonungen versetzt. In der Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 wurde festgestellt, dass sich die Antragstellerin in der Probezeit hinsichtlich der Leistung, Eignung und Befähigung nicht bewährt habe und daher in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht übernommen werden könne. In der Gesamtwürdigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragstellerin gelänge es nicht ohne Hilfestellung, den Unterricht über die Schulhalbjahre angemessen und gleichmäßig hinsichtlich der Anforderungen des Lehrplans zu verteilen. In ihrer Eigenverantwortlichkeit könnten ein zielorientierter Unterricht und eine gesicherte Notengebung nicht erfolgen. Aufgrund der Mängel in der Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts würden unzureichende Unterrichtserfolge erzielt, sodass Schulleitung und Fachkollegen regulierend eingreifen und die Unterrichtsplanung sowie -gestaltung begleiten müssten. Die Antragstellerin zeige sich in Gesprächen zwar einsichtig, halte sich jedoch kaum an die abgesprochenen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Defizite. Es fehle ihr an Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen, sodass es an erzieherischer Wirksamkeit gravierend mangele. Ihre Teamfähigkeit sei insgesamt gering ausgeprägt.

Mit Schreiben vom 1. September 2017 wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Entlassung angehört und ihr zugleich mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Mit Schreiben vom 13. September 2017 nahm die Antragstellerin Stellung und erhob zugleich Einwendungen gegen die Probezeitbeurteilung. Den Einwendungen wurde nicht entsprochen, wie sich aus dem Schreiben des Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Unterfranken vom 20. Oktober 2017 ergibt.

Mit Bescheid des Bayer. Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 9. November 2017 wurde die Antragstellerin mit Ablauf des 31. Dezember 2017 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei einer Nichtbewährung in der Probezeit sei ein Beamter auf Probe zu entlassen. Dem Dienstherrn käme dann insoweit kein Ermessen zu. Als Grundlage sei die Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 heranzuziehen, die der Antragstellerin vorliegend eine endgültige Nichtbewährung bescheinige. Im Übrigen werden in der Begründung die Ausführungen in der Probezeitbeurteilung auch unter Einbeziehung der Einwendungen der Antragstellerin vertieft. Es bestehe außerdem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides, da es der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag gebiete, den Schülern die bestmögliche Bildung und Ausbildung zu vermitteln. Daher wäre es damit unvereinbar, eine Lehrkraft mit nachgewiesenen erheblichen Unzulänglichkeiten und Verstößen gegen dienstliche Pflichten länger als unbedingt notwendig im Dienst zu belassen. Die Fürsorgepflicht gegenüber Schülern und dem Kollegium lasse es nicht als vertretbar erscheinen, die Antragstellerin weiter unterrichten zu lassen. Auch angesichts massiver Elternbeschwerden sei die Antragstellerin nicht mehr einsetzbar.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 hat die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben und ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz eingeleitet. Zur Begründung wird ausgeführt, sie habe insbesondere im Jahr 2014 unter starkem Vitamin B/DMangel gelitten, was ihre Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt habe. Es lägen keine schwerwiegenden fachlichen oder charakterlichen Mängel vor, die der Übernahme ins Beamtenverhältnis entgegenstehen würden. Die Probezeitbeurteilung sei zum Teil zu pauschal, zum Teil nicht nachvollziehbar, zum Teil in sich widersprüchlich und zum Teil auch unbegründet. Der Lehrkraft müsse bspw. ein Entscheidungsspielraum verbleiben, ob sie Frontalunterricht bevorzuge oder inwieweit Hausaufgaben oder Heftführung überwacht würden. Unzureichende Unterrichtserfolge würden weit häufiger auf der Faulheit der Schüler beruhen und könnten ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das fehlende Durchsetzungsvermögen der Antragstellerin im Unterricht basiere auf der mangelnden Unterstützung durch die Vorgesetzten und der Untergrabung ihrer Autorität durch diese. Sie fühle sich insbesondere durch die Schulleiterin gemobbt.

Da keine erheblichen Unzulänglichkeiten und Verstöße gegen dienstliche Pflichten vorlägen, bestehe kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides. Es sei nicht vorgetragen, inwieweit die Antragstellerin den Schülern oder dem Schulbetrieb geschadet hätte.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt die Antragstellerin:

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides wird aufgehoben.

2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird beantragt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung käme ein höheres Gewicht zu. Wenn eine Lehrkraft sich auch nach Verlängerung der Probezeit nicht bewährt habe, dürfe der Dienstherr davon ausgehen, dass sie dem Bildungsauftrag der Schule nicht gerecht werde. Dann sei es angezeigt deren Unterrichtstätigkeit möglichst zeitnah zu beenden, so dass sich ausnahmsweise die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit denen für den Erlass der angefochtenen Verfügung decken dürften. Da das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nur eine vorläufige Maßnahme sei, stehe dies der Anordnung nicht entgegen. Zudem sei die Entlassung rechtmäßig und die Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache daher gering.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. Dezember 2017 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 9. November 2017 wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch unbegründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO).

1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen. Die Begründung der Vollzugsanordnung des Antragsgegners im Bescheid vom 9. November 2017 genügt diesem gesetzlichen Erfordernis. Sie ist nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat. Sie hat unter anderem darauf verwiesen, dass es mit dem schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag unvereinbar wäre, eine Lehrkraft mit nachgewiesenen erheblichen Unzulänglichkeiten und Verstößen gegen dienstliche Pflichten länger als unbedingt notwendig im Dienst zu belassen. Insbesondere lasse es die Fürsorgepflicht gegenüber den Schülern und dem Kollegium auch unter Berücksichtigung des Interesses der Antragstellerin an der Fortsetzung des eingeschlagenen Berufswegs als nicht vertretbar erscheinen, sie weiter unterrichten zu lassen. Damit hebt der Antragsgegner wichtige Belange der Allgemeinheit für den Sofortvollzug hervor, die mit dem weiteren Einsatz der Antragstellerin einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären.

Inwieweit diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich (vgl. ThürOVG, B. v. 15.06.1999 - 3 EO 364/96).

2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 72 ff.). Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).

Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Ablehnung des Antrags. Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage wird eine Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das private Interesse der Antragstellerin, das Dienstverhältnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung fortsetzen zu können, tritt deshalb gegenüber dem vom Antragsgegner angeführten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zurück, zumal keine anderweitigen überwiegenden privaten Interessen der Antragstellerin ersichtlich sind.

a) In formeller Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen Bedenken.

Der streitgegenständliche Bescheid wurde nach Anhörung der Antragstellerin (mit Schreiben vom 1. September 2017) und deren Stellungnahme (mit Schriftsatz vom 13. September 2017) von der zuständigen Behörde erlassen (Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG). Da die Entlassungsverfügung der Bevollmächtigten der Antragstellerin am 10. November 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, ist die gem. Art. 56 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vorgeschriebene Entlassungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres eingehalten. Zudem wurde die Antragstellerin im Anhörungsschreiben vom 1. September 2017 auf die Möglichkeit, die Mitwirkung des Hauptpersonalrats zu beantragen, gem. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) hingewiesen.

b) Materiell-rechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 9. November 2017 ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 3 CS 15.2220 - juris Rn. 31). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 3 CS 17.256 - juris m.w.N.). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris m.w.N.).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, sodass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2017 – 3 CS 17.26 – juris; B.v. 20.3.2017 – 3 CS 17.257 – juris; U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris).

Daran gemessen haftet der Einschätzung des Antragsgegners, dass sich die Lehrkraft in der Probezeit in fachlicher Hinsicht nicht bewährt habe, kein Rechtsfehler an.

Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris; vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand: Februar 2017, § 23 BeamtStG Rn. 146). Darauf bezieht sich auch der angefochtene Bescheid. Dies geschieht zunächst durch ausdrücklichen Hinweis auf die Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017. Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung durch die Antragstellerin angegriffen wurde, hindert vorliegend ihre Verwertung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris). Im Widerspruch schildert die Antragstellerin subjektiv ihre Ansichten zu den Punkten in der Beurteilung. Diese subjektive Sichtweise kann sie aber nicht mit Erfolg den Erkenntnissen des Dienstherrn entgegenhalten. Die Antragstellerin trägt gerade nicht vor, dass die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt oder allgemeine Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Eine inhaltliche Vollüberprüfung der Beurteilung findet durch das Gericht aber gerade nicht statt. Soweit die Wertungen nicht ihrerseits nur im Pauschalen und somit auf der Ebene einer persönlichen Meinung der Antragstellerin bleiben, werden Einzelvorkommnisse und Aspekte in den Vordergrund gerückt, die aus Sicht der Antragstellerin mehr oder weniger zutreffende Momentaufnahmen darstellen mögen, aber die über längere Zeiträume und in einer Vielfalt von Situationen von den dafür zuständigen Schulleiterinnen gewonnenen Erkenntnisse nicht ernstlich in Zweifel ziehen können. Insoweit kann insbesondere auf die ausführliche Stellungnahme der Beurteilerin vom 2. Oktober 2017 verwiesen werden, die auf alle Einwendungen eingeht und die bereits der Bescheid vom 9. November 2017 aufgreift. Auch die vorherige Einschätzung während der Probezeit vom 13. Juni 2016, die zudem von einer anderen Beurteilerin an einer anderen Schule gefertigt wurde, stützt die Ausführungen in der Probezeitbeurteilung sowie in der ergänzenden Stellungnahme. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die endgültige Probezeitbeurteilung von der Antragstellerin in einem für das vorliegende Verfahren erheblichen Umfang in Frage gestellt sein könnte.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin erfordert der Begriff der mangelnden Bewährung auch keine schwerwiegenden fachlichen Mängel, die Dienstvergehen gleichstehen. Mangelnde fachliche Leistungen im Sinne einer Nichtbewährung liegen nämlich bereits vor, wenn der Dienstherr in vertretbarer Würdigung die Überzeugung gewinnt, Art und Umfang der Aufgabenerledigung genügen den dienstlichen Anforderungen nicht. Mängel können in unzureichenden oder nur begrenzt verwertbaren Arbeitsergebnissen, schlechter Arbeitsvorbereitung, fehlender Einsatz- und Arbeitsbereitschaft, zu langem Zeitaufwand ebenso liegen wie in ungeschicktem Umgang mit dem Publikum oder Arbeitskollegen (vgl. v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, 340. AL Nov. 2017, § 23 Rn. 362). Die Noten in den beiden Staatsexamina können über diese Bereiche gerade keine zuverlässige Aussage treffen, weshalb eine Probezeit erforderlich ist. Die Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Sie zeigt u. a. auf, dass aufgrund mangelhafter Unterrichtsvorbereitung und –durchführung der Unterrichtserfolg unzureichend war und abgesprochene Maßnahmen zur Beseitigung der Defizite nicht umgesetzt wurden. Damit werden Defizite im Kernbereich der Tätigkeit einer Lehrerin offenkundig. Die Einwendung der Antragstellerin, bei den Einzelvorwürfen, wie z.B. sie bevorzuge hauptsächlich Frontalunterricht oder die Tafelbilder werden spontan verfasst, handele es sich noch nicht um ausreichend schwerwiegende fachlich Mängel, ist daher nicht ansatzweise durchgreifend.

Sofern sich die Antragstellerin darauf beruft, dass die schlechte Beurteilung aus dem Jahr 2014 auf einem Vitamin B/D-Mangel der Antragstellerin, der ihre Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigte, beruhte, ist dies für das vorliegende Entlassungsverfahren irrelevant. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beurteilung vom 29. Januar 2015 im Rahmen der Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 Berücksichtigung gefunden hat. Da die Antragstellerin selbst vorträgt, dass der Mangel mittlerweile behoben sei, ist nicht erkennbar, inwieweit dies bei den nunmehrigen Beurteilungen zu berücksichtigten gewesen wäre. Zudem zeigt sich allerdings eine (negative) Kontinuität im Leistungsbild der Antragstellerin, so dass nicht naheliegt, dass die Defizite im Jahr 2014 (allein) auf einen Vitaminmangel zurückzuführen wären.

Die Entlassungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler; ebenso wenig erweist sie sich als unverhältnismäßig. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe - wie hier - feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 S. 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2011 – 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - jeweils in juris). § 10 S. 1 BeamtStG wirkt sich insofern als eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt. Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen mehr zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG). Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd I, § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand: Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 55; BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 3 ZB 12.1613 - juris Rn. 7).

3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen die Kammer folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (Besoldungsgruppe A 13, Stufe 5: 4.539,82 € x 6/2 = 13.619,46 €).

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht die Aufhebung seiner Regelbeurteilung und die Verurteilung der Beklagten zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

2

Der ... geborene Kläger steht als technischer Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der Beklagten. Bis zum 15. März 2008 war er beim Bundesnachrichtendienst (BND) tätig. Mit Wirkung vom 15. März 2008 wurde er vom BND zum Bundeskanzleramt versetzt. Mit Wirkung vom 1. März 2011 wurde der Kläger wiederum zum BND versetzt. Dort wurde er als Leiter des Sachgebiets XYZ eingesetzt. Seit dem 1. Juli 2013 leitet der Kläger ein anderes Sachgebiet beim BND.

3

In einer ersten Regelbeurteilung vom 23. April 2013 zum Stichtag 1. April 2013 vergab der seinerzeitige Leiter der Abteilung X des BND (Herr Dr. A.) das Gesamturteil 7. Auf Einwendungen des Klägers hob der BND diese dienstliche Beurteilung wegen formeller Fehler auf. Daraufhin wurde der Kläger unter dem 15. Oktober 2013 erneut beurteilt. Die Beurteilung wurde wegen krankheitsbedingter Verhinderung des Abteilungsleiters X durch den damaligen stellvertretenden Abteilungsleiter X (Herr B) erstellt. Auf die Klage des Klägers wurde diese Beurteilung durch den Senat mit Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - aufgehoben. Dabei hat sich der Senat auf zwei Erwägungen gestützt: Einerseits habe es die Beklagte rechtswidrig unterlassen, einen Beurteilungsbeitrag von dem erkrankten und inzwischen im Ruhestand befindlichen ehemaligen Abteilungsleiter X (Herr Dr. A) einzuholen. Andererseits sei das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unzureichend begründet.

4

Daraufhin erstellte Herr Dr. A einen Beurteilungsbeitrag auf einem dafür vorgesehenen Formblatt. Unter dem 11. Juli 2016 erstellte der Referatsleiter XX (Herr C) in der Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters X die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung.

5

In seinem Widerspruch beanstandete der Kläger, dass Herr C für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht zuständig sei, dass die Einholung von Beurteilungsbeiträgen in verschiedener Hinsicht fehlerhaft und dass die Begründung des Gesamturteils nicht nachvollziehbar sei.

6

Die Beklagte begründete in einem an den Kläger gerichteten Schreiben die Zuständigkeit des Erstbeurteilers u.a. damit, dass sowohl der seinerzeitige Abteilungsleiter als auch dessen Stellvertreter inzwischen im Ruhestand seien und deshalb keine Erstbeurteilung mehr erstellen könnten. Traditionsgemäß sei die weitere Vertretung der Abteilungsleitung in der Abteilung X durch denjenigen Referatsleiter wahrgenommen worden, der am längsten Referatsleiter in dieser Abteilung gewesen sei. Dies treffe auf Herrn C zu.

7

Es sei nicht zu beanstanden, dass Herr C in Ergänzung zu dem schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A sich auch mündlich bei den gleichbesoldeten Referatsleitern Herrn D und Herrn E erkundigt habe. Eine Verpflichtung, auch Referatsleiter Herrn F hinzuzuziehen, habe nicht bestanden. Herr Dr. G, der seinerzeitige nominelle Referatsleiter des Referats XY, habe sich fast während des gesamten Beurteilungszeitraums im Krankenstand befunden. Damit entfalle für ihn die Abgabe eines Beurteilungsbeitrags.

8

Im Hinblick auf die Bildung des Gesamturteils müsse der Beurteiler nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen lassen, aufgrund welcher Wertung und Gewichtung er zu seinem Gesamturteil komme. Diese Wertung und Gewichtung nehme er nach eigenem Ermessen vor. Da jeder Dienstposten andere Anforderungen habe, müssten diese Schwerpunkte unterschiedlich sein.

9

Nach weiterer, vertiefender Widerspruchsbegründung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend zu dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren Folgendes aus: Die Tätigkeit des Klägers im Bundeskanzleramt sei nicht bei der Beurteilung zu berücksichtigen gewesen, weil dies nur für den Fall der Abordnung vorgesehen sei, der Kläger jedoch an das Bundeskanzleramt versetzt worden sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem sogenannten Rotationsbeschluss, weil sich dieser allein auf den Personalaustausch zwischen dem Bundeskanzleramt und den Bundesministerien beziehe. Der BND sei aber eine obere Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes, auf den der Rotationsbeschluss nicht anwendbar sei. Auch die Bildung des Gesamturteils sei fehlerfrei erfolgt. Bei der Bildung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung werde die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung des Beurteilers berücksichtigt. Richtigerweise habe der Erstbeurteiler eigenständig festgelegt, welche Leistungsmerkmale am stärksten zu gewichten seien. Er habe bei der Beurteilung aber auch die Maßgabe der Statusamtsbezogenheit berücksichtigt. Die Plausibilisierung der Wertungen sei in der Beurteilung selbst niedergelegt und dem Kläger in insgesamt vier nach der Beurteilungseröffnung geführten Telefonaten erläutert worden.

10

Der Kläger hat am 28. Juli 2017 Klage erhoben und seine Argumentation aus dem Vorverfahren vertieft.

11

Der Kläger beantragt,

die dienstliche Beurteilung vom 11. Juli 2016 und den Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 26. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist begründet. Die angefochtene Regelbeurteilung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie ist zusammen mit dem Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes aufzuheben. Die Beklagte muss den Kläger für den streitigen Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilen.

15

Zwar ist die angegriffene Beurteilung des Klägers von demjenigen Bediensteten des BND erstellt worden, der hierfür zuständig ist (1.). Auch ist die Einholung von Beurteilungsbeiträgen durch den Beurteiler rechtsfehlerfrei erfolgt (2.). Des Weiteren war es nicht rechtsfehlerhaft, dass die vom Kläger im Bundeskanzleramt ausgeübte Tätigkeit nicht den Gegenstand der dienstlichen Beurteilung gebildet hat (3.). Die Regelbeurteilung des Klägers ist aber rechtswidrig, weil sie den Anforderungen an die erforderliche Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung nicht genügt (4.).

16

1. Die Festlegung des zuständigen Beurteilers steht im Organisationsermessen des Dienstherrn. Ausgeschlossen ist es allerdings, einen Beurteiler mit einem gleichrangigen oder einem niedrigeren Statusamt zu bestimmen. Ein Beurteiler im gleichen Statusamt scheidet in der Regel aus, weil die potentielle Konkurrenzsituation zwischen Beurteiler und zu beurteilendem Beamten die erforderliche Neutralität und Objektivität des Beurteilers beeinträchtigen kann. Rangniedrigeren Beamten fehlt im Regelfall der Überblick über die Leistungsfähigkeit der in der Behörde beschäftigten Beamten einer höheren Besoldungsgruppe; sie sind dann nicht in der Lage, die Leistungen des Beamten gemessen an dessen Statusamt, das sie selbst nicht innehaben und dessen Anforderungen sie nicht notwendig kennen, zu bewerten und gleichzeitig diese Leistungen ins Verhältnis zu den Leistungen anderer Beamter mit demselben - höheren - Statusamt zu setzen (OVG Münster, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 B 1361/16 - NVwZ 2017, 1558 Rn. 7.). Die Beurteilung durch einen ranggleichen Beamten ist auch in Ziff. 8.1.1 der Beurteilungsbestimmungen der Beklagten - BB BND - vom 1. Juli 2009 in der hier relevanten Fassung vom 27. Dezember 2011 ausgeschlossen. Ebenso ist der Dienstherr bei der Bestimmung des zuständigen Beurteilers gehalten, Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe bei der Beurteilung ermöglichen. Daraus ergibt sich in aller Regel, dass sich die Bestimmung des zuständigen Beurteilers aus abstrakten und einheitlichen Regeln ergeben muss.

17

Dem ist die Beklagte durch die Regelungen der BB BND in Verbindung mit der bestehenden Verwaltungspraxis gerecht geworden.

18

a) Herr C war danach der zuständige Erstbeurteiler. Gemäß Nr. 6.2 BB BND ist der Erstbeurteiler für die Beamten des höheren Dienstes der Referatsleiter bzw. der Dienststellen-/Außenstellenleiter. Referatsleiter XY war zum maßgeblichen Zeitpunkt Dr. G, der jedoch bereits seit dem 18. April 2011 erkrankt und ab dem 1. April 2014 im Ruhestand war. Stellvertretender/Kommissarischer Leiter des Referats war während der krankheitsbedingten Abwesenheit von Herrn Dr. G Herr D, der jedoch derselben Besoldungsgruppe angehört wie der Kläger. Gemäß Ziff. 8.1.1 BB BND geht die Zuständigkeit für die Erstbeurteilung ab Besoldungsgleichheit von Erstbeurteiler und beurteilter Person auf den nächsten Vorgesetzten über. Dies war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abteilungsleiter X, Herr Dr. A. Dieser ist nach schwerer Erkrankung zum 1. Oktober 2013 in den Ruhestand getreten. Der seinerzeit stellvertretende Abteilungsleiter, Herr B, ist seit dem 1. Januar 2016 ebenfalls im Ruhestand und scheidet damit als Beurteiler aus. Der in der Hierarchie nächste weitere Vertreter des Abteilungsleiters ist zum maßgeblichen Zeitpunkt Herr C gewesen. Über diese Zuständigkeit besteht zwar keine explizite Regelung in den BB BND. Sie ergibt sich aber aus der Verwaltungspraxis innerhalb der Abteilung X. Nach der schriftsätzlichen Schilderung der Beklagten ging die weitere Vertretung in der Abteilung X "traditionell" auf denjenigen Referatsleiter der Abteilung über, der die Referatsleiterstellung innerhalb der Abteilung am längsten innehatte. Dies war Herr C, auch wenn er nur rund fünf Wochen länger Referatsleiter in der Abteilung X war (seit 29. April 2008) als Herr F (seit 2. Juni 2008). Nach der Schilderung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sei es in manchen Abteilungen des BND auch üblich, die weitere Vertretung durch denjenigen Beamten wahrnehmen zu lassen, der das jeweilige Statusamt am längsten innehabe. Auch bei Anwendung dieser Regel wäre Herr C zuständiger Vertreter gewesen.

19

Demgegenüber wäre es rechtsfehlerhaft gewesen, der Anregung des Klägers folgend Herrn F mit seiner dienstlichen Beurteilung zu betrauen, weil dieser - nach Einschätzung des Klägers - ihn besser kenne. Ein solcher Ansatz führte nämlich dazu, dass für jeden zu beurteilenden Beamten womöglich ein anderer Vertreter zuständig wäre, was die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe bei der Beurteilung unmöglich machte.

20

b) Die Zuständigkeitsregelung verstößt auch nicht gegen die im Urteil des Senats vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - (BVerwGE 150, 359 Rn. 18 f.) niedergelegten Grundsätze. Dort wird zwar betont, dass die Vertretungsregelungen nicht dazu führen dürfen, dass am Ende ein Beamter Erstbeurteiler wird, der die Leistungen des zu beurteilenden Beamten nicht aus eigener Anschauung kennt. Diese Aussage wurde für den Fall getroffen, dass noch ein dem Beamten während des Beurteilungszeitraums vorgesetzter Beamter für die Erstellung der Beurteilung zur Verfügung steht. Hier liegt der Fall in zweierlei Hinsicht anders: Zum einen ist kein Vorgesetzter des Klägers aus dem Beurteilungszeitraum mehr im Dienst. Zum anderen kennt Herr C die Leistungen des Klägers wegen der referatsübergreifenden Zusammenarbeit auch aus eigener Anschauung, auch wenn der genaue Umfang insoweit zwischen den Beteiligten umstritten ist.

21

c) Eine Zweitbeurteilung war gemäß der Bestimmungen Ziff. 7.5 i.V.m. Nr. 7.4. Halbs. 2 BB BND nicht zu erstellen. Danach entfällt eine Zweitbeurteilung bei Erstbeurteilungen durch die Abteilungsleiter, es sei denn, dass es sich um eine Erstbeurteilung der Referatsleiter oder der Leiter der Abteilungsstäbe gehandelt hat. Herr C ist bei der Erstbeurteilung nicht in seiner Funktion als Referatsleiter XX, sondern als stellvertretender Abteilungsleiter tätig geworden. Der Kläger war weder Referatsleiter noch Leiter eines Abteilungsstabes.

22

2. Als Leiter eines anderen, derselben Abteilung angehörenden Referats hatte Herr C als Erstbeurteiler keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse über Leistung und Befähigung des Klägers, um allein auf dieser Grundlage die Beurteilung sachgerecht erstellen zu können. In einem solchen Fall muss der Beurteiler sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 22 f. m.w.N.). Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 25 und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, Rn. 21). Auch Beurteilungsbeiträge von inzwischen in den Ruhestand getretenen früheren Vorgesetzten sind einzuholen, es sei denn, dass der frühere Vorgesetzte nicht erreichbar oder ihm die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3 Rn. 26).

23

a) Vor diesem Hintergrund hat sich der Beurteiler, Herr C, neben seiner eigenen Anschauung von Leistung und Befähigung des Klägers in zulässiger Weise auf den schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A sowie auf mündliche Beurteilungsbeiträge der Herren B, D und E gestützt. Bei diesen Personen handelt es sich um geeignete Auskunftspersonen, die die Dienstausübung des Klägers aus eigener Anschauung kennen. Herr Dr. A war der seinerzeitige Abteilungsleiter des Klägers und - wäre er nicht bereits in den Ruhestand getreten - hätte die Beurteilung selbst zu verantworten. Entsprechendes trifft auf Herrn B zu, den seinerzeitigen Stellvertreter von Herrn Dr. A. Herr B war zudem damit betraut gewesen, die frühere - durch den Senat mit Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - (Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3) aufgehobene - Beurteilung des Klägers anzufertigen. Herr D war während nahezu des gesamten Beurteilungszeitraums der kommissarische Leiter des Referats des Klägers. Bezüglich Herrn E hat die Beklagte in nicht substanziiert in Zweifel gezogener Weise ausgeführt, dass er die Dienstausübung des Klägers aus der referatsübergreifenden Zusammenarbeit kannte.

24

Unschädlich ist es insoweit, dass die Herren D und E dasselbe Statusamt innehaben wie der Kläger. Anders als bei der Beurteilerzuständigkeit (s.o. 1.) ist es für die Eignung, einen Beurteilungsbeitrag zu leisten, unschädlich, wenn der als Auskunftsperson dienende Beamte demselben Statusamt angehört. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach der zur Entscheidung berufene Amtsträger bei der Ermittlung des maßgeblichen Tatsachenstoffs bestimmte mögliche Auskunftspersonen von vornherein nicht heranziehen darf, etwa weil diese einen Grund haben könnten, unrichtige Angaben zu machen. Vielmehr muss die Ermittlung des Sachverhalts, auf den ein höchstpersönliches Werturteil gestützt werden soll, umfassend angelegt sein und darf zugängliche und greifbare Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen, indem auf das Wissen mit dem Sachverhalt vertrauter Auskunftspersonen verzichtet wird. Eine Beteiligung von Konkurrenten am Beurteilungsverfahren stellt nicht von vornherein eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens dar. Jedoch hat der Beurteiler den Auswirkungen, die ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem beurteilten Beamten und der Auskunftsperson auf deren Angaben haben kann, bei der Würdigung und Verwertung dieser Informationen Rechnung zu tragen. Der Beurteiler muss sich bewusst sein, dass die Angaben von einem Konkurrenten stammen, und er muss sie vor diesem Hintergrund würdigen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10).

25

In nicht zu beanstandender Weise hat der Erstbeurteiler, Herr C, in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 erläutert, dass er sich sowohl bei der Befragung der Herren D und E als auch bei der Berücksichtigung ihrer Angaben für die dienstliche Beurteilung des Klägers des (potentiellen) Konkurrenzverhältnisses bewusst gewesen sei. Er habe - auch aus diesem Grund - vor allem den Angaben von Herrn Dr. A und nachrangig auch von Herrn B das größere Gewicht eingeräumt. Die Aussagen der Herren D und E hätten das Gesamtbild abgerundet und insbesondere weitgehend mit den zuvor bereits erlangten Einschätzungen übereingestimmt.

26

Nicht zu beanstanden ist es auch, dass der Erstbeurteiler darauf verzichtet hat, weitere Beurteilungsbeiträge einzuholen. Die Einholung von Beurteilungsbeiträgen dient dazu, den Beurteiler in die Lage zu versetzen, die dienstliche Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung erstellen zu können. Die Auswahl der heranzuziehenden Erkenntnisquellen unterliegt dabei grundsätzlich seiner gerichtlich überprüfbaren Einschätzung. Für den Beurteilungszeitraum wesentliche Erkenntnisquellen wird er regelmäßig nicht außer Acht lassen können. Jedoch schwindet mit der Bedeutung, die die einzelne Erkenntnisquelle für den Inhalt der Beurteilung hat, die Notwendigkeit, alle erdenklichen Erkenntnisquellen in ihrer Vollständigkeit heranzuziehen. Ihre Auswertung ist namentlich dann entbehrlich, wenn die bereits in Anspruch genommenen, wesentlich gewichtigeren Erkenntnisquellen eine hinreichend differenzierte Aussage über die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten zulassen.

27

So liegt der Fall hier. Mit den Stellungnahmen der Herren Dr. A, B und D hat der Erstbeurteiler bereits Beurteilungsbeiträge von denjenigen Personen eingeholt, die aufgrund ihrer Funktion als Abteilungsleiter, stellvertretender Abteilungsleiter und kommissarischer Referatsleiter am besten Auskunft über die dienstliche Tätigkeit des Klägers im Beurteilungszeitraum geben können. Da sich nach der nicht substanziiert angegriffenen Einschätzung des Erstbeurteilers aus diesen drei Beurteilungsbeiträgen bereits ein im Wesentlichen einheitliches Bild ergab, war wohl schon die Einholung des weiteren Beurteilungsbeitrags von Herrn E entbehrlich, wenn auch unschädlich. Jedenfalls bestand kein Anlass, weitere Beiträge der übrigen Referatsleiter, namentlich der Herren F, H und I einzuholen. Hinsichtlich Herrn H hat der Erstbeurteiler zu Recht berücksichtigt, dass dessen Eignung als Erkenntnisquelle deswegen in Zweifel stand, weil er sich mit dem Kläger in einem Konkurrentenstreitverfahren befand. Im Hinblick auf Herrn I wurde zudem berücksichtigt, dass dieser ein Referat an einem anderen Standort leitete und sich nach eigenen Angaben nicht an den Kläger erinnern konnte. Im Hinblick auf Herrn F, dessen Beteiligung der Kläger insbesondere eingefordert hat, ist zu berücksichtigen, dass er die Arbeit des Klägers nach dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor allem aus der Zeit der gemeinsamen Referatszugehörigkeit vor der Versetzung des Klägers an das Bundeskanzleramt kannte. Wesentliche Erkenntnisse über die Leistungen des Klägers im hier relevanten Beurteilungszeitraum folgen hieraus nicht.

28

b) Die vom Erstbeurteiler eingeholten Beurteilungsbeiträge bieten auch in qualitativer Hinsicht eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Klägers.

29

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

30

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 13 f.).

31

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die allgemein für Beurteilungsentscheidungen anzuwendende Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 9).

32

Steht eine auf Werturteilen beruhende Beurteilung zur gerichtlichen Überprüfung an, kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen "Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <249 f.>). Auch eine solche Beurteilung muss jedoch in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein. Etwaige Defizite kann der Dienstherr im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er dem Beamten die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutert. Ggf. kann der Dienstherr auch noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein weitere nähere Darlegungen machen, die die gefundenen Werturteile konkretisieren und damit plausibel machen (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.> und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 20).

33

Beruht die dienstliche Beurteilung vollständig oder teilweise auf Beurteilungsbeiträgen Dritter, umfasst die Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung auch eine Erläuterung, wie aus diesen Beiträgen die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt wurden. Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen sind zu erläutern. Übernimmt der Beurteiler schlicht einen solchen Beitrag, bedarf es hierfür keiner Begründung (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 Rn. 27 m.w.N.). Im Beanstandungsfall muss ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag zur Verfügung gestellt werden, weil seine Kenntnis zur effektiven Rechtsverfolgung unabdingbar ist. Schriftliche Beurteilungsbeiträge müssen daher für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufbewahrt werden. Verstößt der Dienstherr gegen diese aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Pflicht oder reichen die vorhandenen Unterlagen zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltene Wertung nicht aus, trägt der Dienstherr hierfür die materielle Beweislast (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 23 ff. m.w.N.).

34

Für den Fall, dass der Beurteiler die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten gar nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kennt, müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen. Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst. Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 25). Verfügt der Beurteiler zumindest teilweise über eigene Erkenntnisse, sind diese Anforderungen umso weiter abzusenken, je intensiver solche eigenen Erkenntnisse vorhanden sind.

35

Vor diesem Hintergrund kann es offen bleiben, wie weitreichend die eigenen Erkenntnisse des Erstbeurteilers über die dienstliche Tätigkeit des Klägers reichen. Denn schon der schriftliche Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A kommt durch seine ausführliche und individuelle Schilderung von einzelnen Aspekten betreffend Leistung und Befähigung des Klägers nah an das beschriebene Niveau heran, das selbst einen Beurteiler, der den zu beurteilenden Beamten überhaupt nicht aus eigener Anschauung kennt, zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung befähigen würde. Hinzu kommt, dass der Erstbeurteiler diese durch den Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A konkret gewonnenen Erkenntnisse durch seine eigene Anschauung der dienstlichen Tätigkeit des Klägers sowie durch drei weitere mündliche Beurteilungsbeiträge ergänzen und abrunden konnte.

36

Auf Beanstandungen des Klägers hin hat der Erstbeurteiler in mehreren Gesprächen mit ihm erläutert, wie er zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt ist. Dabei hat er nach seiner Schilderung fortwährend - auch im gerichtlichen Verfahren - beteuert, dass die verschiedenen Beurteilungsbeiträge wie auch seine eigene Einschätzung der dienstlichen Tätigkeit des Klägers im Wesentlichen ein einheitliches Bild ergeben hätten.

37

Damit ist die Beklagte zunächst ihrer Verpflichtung zur Plausibilisierung gerecht geworden. Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden Erläuterungsbedarf sieht, hätte es an ihm gelegen, Zweifel an der Nachvollziehbarkeit des gefundenen Ergebnisses darzulegen. Die beschriebene Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung solcher Zweifel an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen auch in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht.

38

Entsprechende Darlegungen, die eine weitere Plausibilisierung erforderlich machten, sind dem Klägervortrag nicht zu entnehmen. Seinem Vorbringen ist im Kern nur zu entnehmen, dass er eine bessere Gesamtnote anstrebt und sich dagegen wendet, dass einige Einzelbewertungen schlechter ausgefallen sind als in der vom Senat aufgehobenen dienstlichen Beurteilung vom 15. Oktober 2013. Im Hinblick auf das Ziel, eine bessere Gesamtnote zu erhalten, fehlen jegliche Darlegungen, die erläutern, warum sich auf der Grundlage der vorhandenen Einzelbewertungen eine bessere Gesamtnote ergeben müsste.

39

Anders als der Kläger meint, kann dabei die dienstliche Beurteilung vom 15. Oktober 2013 kein Vergleichsmaßstab für die streitgegenständliche Beurteilung sein. Diese dienstliche Beurteilung ist auf die Klage des Klägers hin vom Senat als rechtswidrig erkannt und aufgehoben worden (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3). Ein Abweichen von einer rechtswidrigen und aufgehobenen, damit rechtlich nicht mehr existenten dienstlichen Beurteilung kann aber keinen Plausibilisierungsbedarf auslösen.

40

3. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es auch keiner gesonderten Einbeziehung seiner Tätigkeit im Bundeskanzleramt. Zum einem nimmt der sog. Rotationsbeschluss der Bundesregierung vom 5. Mai 1995, auf den sich der Kläger stützt, allein auf den Personalaustausch zwischen dem Bundeskanzleramt und den Bundesministerien Bezug; der Kläger ist aber in keinem Bundesministerium tätig. Zum anderen kommt entscheidend hinzu, dass die Tätigkeit des Klägers im Bundeskanzleramt außerhalb des Beurteilungszeitraums liegt. Ihre Berücksichtigung innerhalb der streitgegenständlichen Beurteilung wäre daher fehlerhaft.

41

4. Die Beklagte muss den Kläger aber erneut dienstlich beurteilen, weil das Gesamturteil nicht ausreichend begründet ist.

42

a) Es ist Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3 Rn. 39). Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf bei sog. Ankreuzbeurteilungen schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32). Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

43

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 36 f.).

44

Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 22). Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen.

45

Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Welche Methode er zur Erreichung dieses Ziels verwendet, unterliegt seinem Organisationsermessen. Geeignet erscheint dem Senat jedenfalls eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen einer sog. Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst. Ob diese Vorgabe allein sprachliche Mittel verwendet oder - auch das ist denkbar - mathematisch exakt Faktoren für die Einzelmerkmale festlegt, die ihr unterschiedliches Gewicht zum Ausdruck bringen, unterliegt wiederum dem Organisationsermessen des Dienstherrn.

46

Der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung findet allerdings dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG - offensichtlich - nicht mehr gerecht wird. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen soll mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von "Eignung" und "fachliche Leistung" eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen) wie z.B. "Arbeitsgüte" und "Arbeitsmenge" (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) - lediglich - mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa "Fortbildungsbereitschaft" oder "Offenheit für Innovationsprozesse".

47

Diesen Anforderungen wird die angefochtene dienstliche Beurteilung nicht gerecht. Schon in der dienstlichen Beurteilung selbst leitet der Beurteiler das von ihm angenommene besondere Gewicht bestimmter Einzelmerkmale daraus ab, dass entsprechende Aufgaben auf dem Dienstposten des Klägers in besonderer Weise wahrzunehmen seien. Im erläuternden Schreiben vom 4. Oktober 2016 führt die Beklagte zudem im Widerspruch zur geschilderten Rechtsprechung des Senats aus, dass die Schwerpunkte bei jedem Beamten unterschiedlich sein müssten, weil jeder Dienstposten andere Anforderungen stelle. Zudem betont die Beklagte in diesem Schreiben, dass die Gewichtung von jedem Beurteiler nach eigenem Ermessen wahrgenommen werde. Den eingangs gemachten Ausführungen zu einheitlichen Maßstäben bei der Bildung des Gesamturteils kann die dienstliche Beurteilung des Klägers so nicht gerecht werden.

48

b) Dieser Fehler konnte auch nicht durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid geheilt werden, wonach dasselbe Ergebnis auch bei Einhaltung des Statusamtsbezugs erzielt worden wäre oder erzielt worden ist. Die - richtige - Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 41). Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen, ist demnach ausgeschlossen. Die Begründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 130 zur Begründungspflicht bei der Festsetzung der Alimentation). Dies kann durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Auch die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Maßstäben kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, dass "jeweils nachträglich ein 'passendes' Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat" (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 75 ff.).

49

Die Beklagte hat der ursprünglichen, rechtsfehlerhaften Begründung des Gesamturteils erst im Widerspruchsverfahren einen weiteren, auf das Statusamt bezogenen Begründungsstrang hinzugefügt. Dieser ist nach der geschilderten Rechtsprechung nicht in der Lage, nachträglich die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung zu bewirken.

50

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

II. Der Streitwert wird auf 13.619,46 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat durch Ablegung der Ersten und Zweiten Staatsprüfung mit Zeugnis vom 13. September 2009 die Befähigung zum Lehramt an Realschulen erworben. Seit 13. September 2010 wurde die Antragstellerin als Tarifbeschäftigte an der Staatlichen Realschule O. als Lehrkraft beschäftigt. In der dienstlichen Beurteilung vom 29. Januar 2015 betreffend das Jahr 2014 wurde die Antragstellerin mit dem Gesamtergebnis „Leistung, die Mängel aufweist (MA)“ bewertet.

Auf ihren Antrag hin wurde sie zum 14. September 2015 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin im Realschuldienst ernannt und der Staatlichen Realschule O. zugewiesen. In der Einschätzung während der Probezeit vom 3. Juni 2016 erhielt sie die Bewertung „voraussichtlich noch nicht geeignet“. In der Gesamtwürdigung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Antragstellerin grundsätzlich bemüht sei, die Defizite der vergangenen sechs Jahre zu beseitigen. Die Unterrichtsbesuche hätten jedoch gezeigt, dass der Unterricht noch nicht stringent verlaufe, die Erarbeitung des Lehrstoffs vorwiegend auf Lehrervorgaben und Schülerreproduktion basiere, Medien und Methoden spontan während eines Unterrichtsbesuchs eingesetzt würden und Leistungsnachweise im Nachhinein adaptiert werden müssten. Es gelinge ihr noch nicht immer, die Verteilung der Leistungsabnahmen vorausdenkend auf das Schuljahr zu verteilen. Auf der pädagogischen, erzieherischen Ebene habe sie noch kein praktikables Mittelmaß gefunden. Zwar zeige sie große Einsatzbereitschaft, dennoch scheine es ihr grundsätzlich schwer zu fallen, strukturierte, durchgeplante und geordnete Arbeitsabläufe aufzustellen und denen zu folgen.

Mit Wirkung zum 1. August 2016 wurde die Antragstellerin auf ihren Antrag an die Staatliche Realschule Schonungen versetzt. In der Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 wurde festgestellt, dass sich die Antragstellerin in der Probezeit hinsichtlich der Leistung, Eignung und Befähigung nicht bewährt habe und daher in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht übernommen werden könne. In der Gesamtwürdigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragstellerin gelänge es nicht ohne Hilfestellung, den Unterricht über die Schulhalbjahre angemessen und gleichmäßig hinsichtlich der Anforderungen des Lehrplans zu verteilen. In ihrer Eigenverantwortlichkeit könnten ein zielorientierter Unterricht und eine gesicherte Notengebung nicht erfolgen. Aufgrund der Mängel in der Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts würden unzureichende Unterrichtserfolge erzielt, sodass Schulleitung und Fachkollegen regulierend eingreifen und die Unterrichtsplanung sowie -gestaltung begleiten müssten. Die Antragstellerin zeige sich in Gesprächen zwar einsichtig, halte sich jedoch kaum an die abgesprochenen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Defizite. Es fehle ihr an Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen, sodass es an erzieherischer Wirksamkeit gravierend mangele. Ihre Teamfähigkeit sei insgesamt gering ausgeprägt.

Mit Schreiben vom 1. September 2017 wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Entlassung angehört und ihr zugleich mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Mit Schreiben vom 13. September 2017 nahm die Antragstellerin Stellung und erhob zugleich Einwendungen gegen die Probezeitbeurteilung. Den Einwendungen wurde nicht entsprochen, wie sich aus dem Schreiben des Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Unterfranken vom 20. Oktober 2017 ergibt.

Mit Bescheid des Bayer. Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 9. November 2017 wurde die Antragstellerin mit Ablauf des 31. Dezember 2017 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei einer Nichtbewährung in der Probezeit sei ein Beamter auf Probe zu entlassen. Dem Dienstherrn käme dann insoweit kein Ermessen zu. Als Grundlage sei die Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 heranzuziehen, die der Antragstellerin vorliegend eine endgültige Nichtbewährung bescheinige. Im Übrigen werden in der Begründung die Ausführungen in der Probezeitbeurteilung auch unter Einbeziehung der Einwendungen der Antragstellerin vertieft. Es bestehe außerdem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides, da es der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag gebiete, den Schülern die bestmögliche Bildung und Ausbildung zu vermitteln. Daher wäre es damit unvereinbar, eine Lehrkraft mit nachgewiesenen erheblichen Unzulänglichkeiten und Verstößen gegen dienstliche Pflichten länger als unbedingt notwendig im Dienst zu belassen. Die Fürsorgepflicht gegenüber Schülern und dem Kollegium lasse es nicht als vertretbar erscheinen, die Antragstellerin weiter unterrichten zu lassen. Auch angesichts massiver Elternbeschwerden sei die Antragstellerin nicht mehr einsetzbar.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 hat die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben und ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz eingeleitet. Zur Begründung wird ausgeführt, sie habe insbesondere im Jahr 2014 unter starkem Vitamin B/DMangel gelitten, was ihre Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt habe. Es lägen keine schwerwiegenden fachlichen oder charakterlichen Mängel vor, die der Übernahme ins Beamtenverhältnis entgegenstehen würden. Die Probezeitbeurteilung sei zum Teil zu pauschal, zum Teil nicht nachvollziehbar, zum Teil in sich widersprüchlich und zum Teil auch unbegründet. Der Lehrkraft müsse bspw. ein Entscheidungsspielraum verbleiben, ob sie Frontalunterricht bevorzuge oder inwieweit Hausaufgaben oder Heftführung überwacht würden. Unzureichende Unterrichtserfolge würden weit häufiger auf der Faulheit der Schüler beruhen und könnten ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das fehlende Durchsetzungsvermögen der Antragstellerin im Unterricht basiere auf der mangelnden Unterstützung durch die Vorgesetzten und der Untergrabung ihrer Autorität durch diese. Sie fühle sich insbesondere durch die Schulleiterin gemobbt.

Da keine erheblichen Unzulänglichkeiten und Verstöße gegen dienstliche Pflichten vorlägen, bestehe kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides. Es sei nicht vorgetragen, inwieweit die Antragstellerin den Schülern oder dem Schulbetrieb geschadet hätte.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt die Antragstellerin:

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides wird aufgehoben.

2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird beantragt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung käme ein höheres Gewicht zu. Wenn eine Lehrkraft sich auch nach Verlängerung der Probezeit nicht bewährt habe, dürfe der Dienstherr davon ausgehen, dass sie dem Bildungsauftrag der Schule nicht gerecht werde. Dann sei es angezeigt deren Unterrichtstätigkeit möglichst zeitnah zu beenden, so dass sich ausnahmsweise die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit denen für den Erlass der angefochtenen Verfügung decken dürften. Da das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nur eine vorläufige Maßnahme sei, stehe dies der Anordnung nicht entgegen. Zudem sei die Entlassung rechtmäßig und die Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache daher gering.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. Dezember 2017 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 9. November 2017 wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch unbegründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO).

1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen. Die Begründung der Vollzugsanordnung des Antragsgegners im Bescheid vom 9. November 2017 genügt diesem gesetzlichen Erfordernis. Sie ist nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat. Sie hat unter anderem darauf verwiesen, dass es mit dem schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag unvereinbar wäre, eine Lehrkraft mit nachgewiesenen erheblichen Unzulänglichkeiten und Verstößen gegen dienstliche Pflichten länger als unbedingt notwendig im Dienst zu belassen. Insbesondere lasse es die Fürsorgepflicht gegenüber den Schülern und dem Kollegium auch unter Berücksichtigung des Interesses der Antragstellerin an der Fortsetzung des eingeschlagenen Berufswegs als nicht vertretbar erscheinen, sie weiter unterrichten zu lassen. Damit hebt der Antragsgegner wichtige Belange der Allgemeinheit für den Sofortvollzug hervor, die mit dem weiteren Einsatz der Antragstellerin einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären.

Inwieweit diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich (vgl. ThürOVG, B. v. 15.06.1999 - 3 EO 364/96).

2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 72 ff.). Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).

Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Ablehnung des Antrags. Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage wird eine Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das private Interesse der Antragstellerin, das Dienstverhältnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung fortsetzen zu können, tritt deshalb gegenüber dem vom Antragsgegner angeführten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zurück, zumal keine anderweitigen überwiegenden privaten Interessen der Antragstellerin ersichtlich sind.

a) In formeller Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen Bedenken.

Der streitgegenständliche Bescheid wurde nach Anhörung der Antragstellerin (mit Schreiben vom 1. September 2017) und deren Stellungnahme (mit Schriftsatz vom 13. September 2017) von der zuständigen Behörde erlassen (Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG). Da die Entlassungsverfügung der Bevollmächtigten der Antragstellerin am 10. November 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, ist die gem. Art. 56 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vorgeschriebene Entlassungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres eingehalten. Zudem wurde die Antragstellerin im Anhörungsschreiben vom 1. September 2017 auf die Möglichkeit, die Mitwirkung des Hauptpersonalrats zu beantragen, gem. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) hingewiesen.

b) Materiell-rechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 9. November 2017 ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 3 CS 15.2220 - juris Rn. 31). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 3 CS 17.256 - juris m.w.N.). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris m.w.N.).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, sodass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2017 – 3 CS 17.26 – juris; B.v. 20.3.2017 – 3 CS 17.257 – juris; U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris).

Daran gemessen haftet der Einschätzung des Antragsgegners, dass sich die Lehrkraft in der Probezeit in fachlicher Hinsicht nicht bewährt habe, kein Rechtsfehler an.

Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris; vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand: Februar 2017, § 23 BeamtStG Rn. 146). Darauf bezieht sich auch der angefochtene Bescheid. Dies geschieht zunächst durch ausdrücklichen Hinweis auf die Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017. Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung durch die Antragstellerin angegriffen wurde, hindert vorliegend ihre Verwertung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris). Im Widerspruch schildert die Antragstellerin subjektiv ihre Ansichten zu den Punkten in der Beurteilung. Diese subjektive Sichtweise kann sie aber nicht mit Erfolg den Erkenntnissen des Dienstherrn entgegenhalten. Die Antragstellerin trägt gerade nicht vor, dass die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt oder allgemeine Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Eine inhaltliche Vollüberprüfung der Beurteilung findet durch das Gericht aber gerade nicht statt. Soweit die Wertungen nicht ihrerseits nur im Pauschalen und somit auf der Ebene einer persönlichen Meinung der Antragstellerin bleiben, werden Einzelvorkommnisse und Aspekte in den Vordergrund gerückt, die aus Sicht der Antragstellerin mehr oder weniger zutreffende Momentaufnahmen darstellen mögen, aber die über längere Zeiträume und in einer Vielfalt von Situationen von den dafür zuständigen Schulleiterinnen gewonnenen Erkenntnisse nicht ernstlich in Zweifel ziehen können. Insoweit kann insbesondere auf die ausführliche Stellungnahme der Beurteilerin vom 2. Oktober 2017 verwiesen werden, die auf alle Einwendungen eingeht und die bereits der Bescheid vom 9. November 2017 aufgreift. Auch die vorherige Einschätzung während der Probezeit vom 13. Juni 2016, die zudem von einer anderen Beurteilerin an einer anderen Schule gefertigt wurde, stützt die Ausführungen in der Probezeitbeurteilung sowie in der ergänzenden Stellungnahme. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die endgültige Probezeitbeurteilung von der Antragstellerin in einem für das vorliegende Verfahren erheblichen Umfang in Frage gestellt sein könnte.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin erfordert der Begriff der mangelnden Bewährung auch keine schwerwiegenden fachlichen Mängel, die Dienstvergehen gleichstehen. Mangelnde fachliche Leistungen im Sinne einer Nichtbewährung liegen nämlich bereits vor, wenn der Dienstherr in vertretbarer Würdigung die Überzeugung gewinnt, Art und Umfang der Aufgabenerledigung genügen den dienstlichen Anforderungen nicht. Mängel können in unzureichenden oder nur begrenzt verwertbaren Arbeitsergebnissen, schlechter Arbeitsvorbereitung, fehlender Einsatz- und Arbeitsbereitschaft, zu langem Zeitaufwand ebenso liegen wie in ungeschicktem Umgang mit dem Publikum oder Arbeitskollegen (vgl. v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, 340. AL Nov. 2017, § 23 Rn. 362). Die Noten in den beiden Staatsexamina können über diese Bereiche gerade keine zuverlässige Aussage treffen, weshalb eine Probezeit erforderlich ist. Die Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Sie zeigt u. a. auf, dass aufgrund mangelhafter Unterrichtsvorbereitung und –durchführung der Unterrichtserfolg unzureichend war und abgesprochene Maßnahmen zur Beseitigung der Defizite nicht umgesetzt wurden. Damit werden Defizite im Kernbereich der Tätigkeit einer Lehrerin offenkundig. Die Einwendung der Antragstellerin, bei den Einzelvorwürfen, wie z.B. sie bevorzuge hauptsächlich Frontalunterricht oder die Tafelbilder werden spontan verfasst, handele es sich noch nicht um ausreichend schwerwiegende fachlich Mängel, ist daher nicht ansatzweise durchgreifend.

Sofern sich die Antragstellerin darauf beruft, dass die schlechte Beurteilung aus dem Jahr 2014 auf einem Vitamin B/D-Mangel der Antragstellerin, der ihre Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigte, beruhte, ist dies für das vorliegende Entlassungsverfahren irrelevant. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beurteilung vom 29. Januar 2015 im Rahmen der Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 Berücksichtigung gefunden hat. Da die Antragstellerin selbst vorträgt, dass der Mangel mittlerweile behoben sei, ist nicht erkennbar, inwieweit dies bei den nunmehrigen Beurteilungen zu berücksichtigten gewesen wäre. Zudem zeigt sich allerdings eine (negative) Kontinuität im Leistungsbild der Antragstellerin, so dass nicht naheliegt, dass die Defizite im Jahr 2014 (allein) auf einen Vitaminmangel zurückzuführen wären.

Die Entlassungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler; ebenso wenig erweist sie sich als unverhältnismäßig. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe - wie hier - feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 S. 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2011 – 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - jeweils in juris). § 10 S. 1 BeamtStG wirkt sich insofern als eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt. Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen mehr zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG). Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd I, § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand: Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 55; BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 3 ZB 12.1613 - juris Rn. 7).

3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen die Kammer folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (Besoldungsgruppe A 13, Stufe 5: 4.539,82 € x 6/2 = 13.619,46 €).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 8.436,93 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 19... geborene Antragstellerin wurde am 6. Februar 2009 von der Antragsgegnerin als Verwaltungsinspektorin zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt und zunächst bis 20. Juli 2011 im Zentralen Immobilienmanagement eingesetzt.

Die Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 6. Februar 2009 bis 20. Juli 2011 kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderung teilweise erfülle. Im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe sie sich nicht bewährt. Sie habe die Anforderungen noch nicht ganz erfüllt und müsse sich noch verbessern. Erst nach einer weiteren Überprüfungsphase sollte ein für die Probezeitbeurteilung abschließendes Urteil ausgesprochen werden, weshalb die Probezeit mit Bescheid vom 30. August 2011 bis 31. März 2012 verlängert wurde.

Die Probezeitbeurteilung vom 22. März 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 19. März 2011 bis 7. März 2012 schloss wiederum mit dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderungen teilweise erfüllte und sich im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt habe. In der verlängerten Probezeit habe sie ihre Leistungen nicht signifikant verbessern können. Allerdings sei in dem Arbeitsbereich, in dem die Antragstellerin eingesetzt gewesen sei, eine übergebührliche Arbeitsmenge zu bewältigen gewesen, was zu einer Belastung und Beeinträchtigung ihrer Arbeitsergebnisse habe beitragen können. Deshalb sollte sie die Möglichkeit der Bewährung in einem anderen Einsatzgebiet erhalten.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2012 wurde die Probezeit erneut bis zum 31. März 2013 verlängert und die Antragstellerin ab 1. Juli 2012 zum Sozialbürgerhaus S. abgeordnet. Dort war sie als Sachbearbeiterin im SGB XII - Bereich tätig.

Aus einer Stellungnahme vom 20. März 2013 ergibt sich, dass bei der Antragstellerin eine Steigerung der Arbeitsleistung und eine Verhaltensänderung stattgefunden habe. Die nächsten Monate müssten aber zeigen, ob die Besserung von Dauer sei und zu einer stabilen Arbeitsleistung führen könne.

Die Probezeitbeurteilung vom 5. Juni 2013 für den Beurteilungszeitraum 19. März 2011 bis 31. März 2013 kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderungen teilweise erfülle und sie sich im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt habe. Die Antragstellerin habe den Anforderungen weder im Zentralen Immobilienmanagement noch im Sozialreferat gerecht werden können. Aufgrund schwieriger äußerer Bedingungen (mehrmaliger Ausbilderwechsel, Umzug der Dienststelle, mangelhafte EDV-Ausstattung) seien die noch bestehenden fachlichen Defizite teilweise nachvollziehbar. Auch wenn eine weitere Probezeitverlängerung kritisch gesehen werde, da keine spürbaren Verbesserungen erkennbar gewesen seien, sei es nach Ansicht der Ausbilder und einiger Kolleginnen in den letzten Wochen zu einer Steigerung der Arbeitsleistung und einer Verhaltensänderung gekommen. Um überprüfen zu können, ob diese leichten Verbesserungen nachhaltig seien, werde einer letztmaligen Probezeitverlängerung zugestimmt.

In einer Mitteilung des Immobilienmanagement vom 5. Juni 2013 im Hinblick auf die Probezeitbeurteilung vom 5. Juni 2013 an das Personalreferat wurde festgehalten, dass den von der Antragstellerin angegebenen, zahlreichen Änderungswünschen im Nachgang zum Entwurfsgespräch vom 22. April 2013 nicht nachgekommen werden konnte. Die Antragstellerin mache andere für ihr Umfeld und ihre Arbeitsweise verantwortlich. Im Bereich des Immobilienmanagements hätten fast alle Vorgänge durch den Vorgesetzten abgezeichnet werden müssen, um weitere Probleme zu vermeiden. Nach dem Wechsel der Antragstellerin vom Immobilienmanagement sei auf ihrem Schreibtisch ein „Chaos“ vorgefunden worden, manche Vorgänge seien im Schreibtisch verstaut gewesen, unter anderem seien unbezahlte Rechnungen in der Masse liegen geblieben. Auch die Probezeitbeurteilung vom 5. Juni 2013 stelle im Gesamturteil fest, dass die Antragstellerin die Anforderungen teilweise erfülle und sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Im Hinblick auf ihre Tätigkeit beim Sozialbürgerhaus befinde sie sich noch immer in der Einarbeitungsphase und das notwendige Rechtswissen sei noch nicht ausreichend. Konkrete Nachfragen würden eher selten erfolgen. Auch im Hinblick auf Arbeitsorganisation und Zeitmanagement bestehe noch Entwicklungsbedarf, durch eine bessere Selbstkontrolle und einen aktiveren Austausch mit Kollegen würde ein besseres Arbeitsergebnis erzielt werden. Zudem handle die Antragstellerin beim Umgang mit der Stempelkarte nicht verantwortungsvoll. Sie arbeite bei der Erstellung ihrer Arbeitsergebnisse flüchtig und ungenau, überdurchschnittlich oft bedürften diese noch der Kontrolle und Korrektur; ein Schaltereinsatz sei nicht absehbar.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2013 wurde die Probezeit letztmalig bis zum 5. Februar 2014 verlängert. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass damit die gesetzlich zulässige Höchstdauer der Probezeit verfügt worden sei. Falls die Antragstellerin sich nicht bis zum Ablauf dieser Frist bewähre, müsse sie aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden.

Mit Verfügung vom 1. August 2013 wurde die Antragstellerin bis zum Ablauf der Probezeit weiter an das Sozialbürgerhaus S. abgeordnet.

Im Rahmen eines Vermerks vom 13. August 2013 wurde eine Besserung des Leistungsbildes der Antragstellerin festgestellt. In einem Vermerk über ein Gespräch mit der Antragstellerin vom 1. Oktober 2013 wurden Fehler in sechs von ihr bearbeiteten Fällen konstatiert, die zwar im Einzelnen als nicht so schwerwiegend anzusehen wären, jedoch in großer Zahl innerhalb kurzer Zeit aufgetreten seien und darauf schließen ließen, dass die Antragstellerin weiterhin Probleme mit der eigenen Organisation und Zeitplanung habe.

Die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 für den Beurteilungsspielraum vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderungen nur teilweise erfülle und sich im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt habe. Der Beurteilung liegt ein Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses vom 9. Dezember 2013 für die dortige Tätigkeit der Probebeamtin im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 zugrunde.

Im Rahmen eines Vermerks vom 29. Januar 2014 nahm der Entwurfsverfasser des Beurteilungsbeitrags vom 9. Dezember 2013 zur Einschätzung der Leistung und Leistungsentwicklung der Antragstellerin Stellung. Die Antragstellerin habe ihren Sommerurlaub vom 9. bis 24. September 2013 zwar von den Vorgesetzten abzeichnen lassen, die Abgabe ihres Urlaubsantrags zur formellen Genehmigung jedoch schlicht vergessen. Während ihres Urlaubes habe sich dann herausgestellt, dass ihre Rückstände größer als bekannt gewesen seien. Zudem habe sich in diesem Zeitraum gezeigt, dass die Antragstellerin sechs Fälle fehlerhaft bearbeitet habe, wobei weniger die Schwere der Fehler („Leichtsinnsfehler“) als deren Häufung in relativ kurzer Zeit auffällig sei. Die im August 2013 geäußerte, bessere Einschätzung ihrer Leistung könne unter diesen Umständen nicht aufrechterhalten werden.

Nach Anhörung der Antragstellerin, in der sie angab, die Probezeitbeurteilungen vom 5. Juni 2013 und 27. Dezember 2013 würden ihre Leistung nicht realistisch wieder geben, stimmte der auf Antrag beteiligte Gesamtpersonalrat der Entlassung der Antragstellerin am 12. Februar 2014 zu.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014, am 15. Februar 2014 zugestellt, wurde die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum 31. März 2014 entlassen, da sie sich auch nach mehrfacher Verlängerung der Probezeit bis zur Höchstdauer von fünf Jahren hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung nicht bewährt habe.

Am 24. Februar 2014 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 (Az. M 5 K 14.761) und am 6. März 2014 Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2014 (Az. M 5 K 14.962).

Ferner hat sie am 6. März 2014 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 wieder herzustellen.

Im Wesentlichen hat sie vorgetragen, dass die Wertungen in der Probezeitbeurteilung unplausibel und widersprüchlich seien. Zwar werde ihr ein ausreichendes theoretisches und praktisches Wissen attestiert, lediglich für die Bewältigung des dauerhaft hohen Arbeitsanfalls im Bereich für die Tätigkeit im Sozialbürgerhaus reiche das nicht aus. Auf dieser hohen Arbeitsbelastung würden auch die Fehler beruhen. Das gelte auch für das Immobilienmanagement, das nach ihrem Wechsel personell erheblich verstärkt worden sei. Der im Bereich des Immobilienmanagement tätige Beurteiler könne die Überwachungsbedürftigkeit ihrer Tätigkeit im Sozialbürgerhaus nicht beurteilen. Auch die Interessenabwägung im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzugs sei fehlerhaft. Angesichts der zwingenden dienstlichen Gründe für den Sofortvollzug könnte die Antragsgegnerin auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aussprechen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 31. März 2014 abgelehnt. Die im Bescheid vom 13. Februar 2014 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung weise keine formellen Mängel auf. Insbesondere sei diese nicht formelhaft, die Behörde habe im Rahmen einer Einzelfallprüfung die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen.

Die summarische Überprüfung ergebe, dass die eingelegte Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde, so dass der Vorrang privater Interessen von vornherein ausgeschlossen sei. An der Aussetzung der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts könne ein schutzwürdiges privates Interesse nicht bestehen. Zu Recht habe die Antragsgegnerin die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG auf mangelnde Bewährung gestützt. Mangelnde Bewährung liege nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bewiesen sei, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestünden, ob die Beamtin den an sie zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein werde. Bei der Feststellung der Bewährung oder der mangelnden Bewährung, die von zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhänge, handele es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Für das Gericht ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die wertende Entscheidung der Antragsgegnerin auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruhe und/oder dass diese die Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums überschritten hätte.

Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung sei in erster Linie die Probezeitbeurteilung, worauf sich auch der angefochtene Bescheid beziehe. Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung für die Antragstellerin angegriffen worden sei, hindere vorliegend ihre Verwertung nicht. Die für das Urteil der Dienstherrin letztlich maßgebliche Beurteilung vom 27. Dezember 2013 sei nicht formell fehlerhaft. Nach Nr. 5.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin bleibe die Dienststelle für die Beurteilung zuständig, bei der die Dienstkraft laut Stellenplan geführt sei, also das Zentrale Immobilienmanagement. Es sei ein nach den einschlägigen Richtlinien vorgeschriebener Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses vom 9. Dezember 2013 eingeholt worden, der mit der Antragstellerin besprochen worden sei. Dieser Beitrag stellte den Beurteilungsentwurf dar und diente als Grundlage für die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 (vgl. Nr. 5 der Beurteilung). Nach 7.2 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinien sei Entwurfsverfasser in der Regel der unmittelbare Vorgesetzte, der die Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes kenne und die Arbeitsergebnisse sowie das Leistungsbild der zu beurteilenden Dienstkraft am besten beobachten, beschreiben und beurteilen könne. Dieser Beitrag sei - wie auch für einen Entwurf vorgeschrieben - mit der Antragstellerin besprochen worden; ihr wurde ein Exemplar entsprechend 7.2 der Beurteilungsrichtlinien ausgehändigt. Damit sei das „Vier-Augen-Prinzip“ eingehalten worden, wonach der Beurteiler nach Möglichkeit nicht zugleich der Entwurfsverfasser sein sollte (7.1 der Beurteilungsrichtlinien). Dass der Beurteiler auch im Feld für den Entwurfsverfasser unterschrieben habe, sei daher unerheblich.

Auch inhaltlich sei gegen das Urteil, die Antragstellerin habe sich auch in der verlängerten Probezeit nicht bewährt, rechtlich nichts zu erinnern. Die in der maßgeblichen Beurteilung vom 27. Dezember 2013 festgehaltenen Leistungsdefizite der Antragstellerin trügen das Gesamturteil, dass die Beamtin den Anforderungen nur teilweise genüge und sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Dabei falle auf, dass das festgestellte Leistungsdefizit im Kern mit einer mangelnden Arbeitsstruktur und einer überdurchschnittliche Fehlerquote in allen Bereichen, in denen sie eingesetzt gewesen sei, in den insgesamt vier Probezeitbeurteilungen durchgängig beschrieben werde. Die Bewertung der mangelnden fachlichen Bewährung insbesondere in Form der hohen Fehleranfälligkeit der Beamtin könne auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass diese auf eine hohe Arbeitsbelastung zurückzuführen sei. Da die Dienstherrin den Beurteilungsmaßstab setze, könne das Defizit der Beamtin auch darin liegen, dass sie einem dauerhaft hohen Arbeitsanfall von den Kenntnissen her nicht gerecht werde. Hierin könne kein Widerspruch zu der Bewertung in der Beurteilung gesehen werden, dass das theoretische und praktische Wissen zur Erfüllung der normalen fachlichen Anforderungen ausreichend sei, aber nicht für den dauerhaft hohen Arbeitsanfall bei der Dienstherrin. Die Beamtin müsse den Anforderungen gerecht werden, die die Antragsgegnerin an sie stelle, um sich fachlich zu bewähren.

Die Antragstellerin hat am 22. April 2014 Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 30. April 2014 beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung vom 13. April 2014 (richtig 13. Februar 2014) wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Entlassungsverfügung bestünden, da die reguläre Probezeit der Antragstellerin gemäß Art. 12 Abs. 2 LlbG bereits zum 5. Februar 2011 abgelaufen gewesen sei. Erst mit Schreiben vom 30. August 2011 sei die Probezeit wegen fachlicher Mängel bis einschließlich 31. März 2012 verlängert worden. Die Entscheidung über die (mangelnde) Bewährung nahezu sieben Monate nach Ende der Probezeit am 5. Februar 2011 sei unangemessen lange hinaus gezögert worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Dienstherrin aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, unverzüglich, mithin ohne schuldhafte Verzögerung, nach Ablauf der Probezeit ihre Entscheidung über die Bewährung des Beamten herbeizuführen. Treffe der Dienstherr - so wie vorliegend - in der gebotenen Zeit keine Feststellung über die Nichtbewährung und damit keine Entscheidung über dessen Entlassung oder über die Verlängerung der Probezeit, so stehe das der positiven Feststellung der Bewährung gleich. Diese positive Feststellung habe nicht mehr in zulässiger Weise durch eine nachträgliche Entscheidung über eine Verlängerung der Probezeit beseitigt werden können.

Das Verwaltungsgericht habe zudem zu Unrecht ausgeführt, dass die Klage gegen die Probezeitbeurteilung deren Verwertung nicht hindern könne. Auf den Vortrag zu den Mängeln der Probezeitbeurteilung im Klageverfahren werde ausdrücklich Bezug genommen.

Das „Vier-Augen-Prinzip (7.1 der Beurteilungsrichtlinien) sei entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht eingehalten, da im Beurteilungsbeitrag keine explizite Feststellung im Gesamturteil getroffen sei, ob Bewährung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorliege. Der Beurteilungsbeitrag könne deshalb nicht einem Beurteilungsentwurf gleichgestellt werden. Diese Feststellung müsse im Beurteilungsentwurf enthalten sein, da ansonsten der Beamtin die weiteren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten entsprechend 7.2 und 7.3 der Beurteilungsrichtlinie (Stellungnahme und Beantragung eines Beurteilungsgesprächs) beschnitten würden. Insofern liege der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 kein richtlinienkonformer Entwurf zugrunde. Vielmehr sei die Beurteilung allein durch den Beurteiler verfasst, welcher auch in dem Feld für den Entwurfsverfasser unterschrieben habe. Darüber hinaus habe der Beurteiler nicht nur die Ausführungen im Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses übernommen, sondern unter „5. Einsatzmöglichkeiten“ weitere Ausführungen über die Leistungen der Antragstellerin im Zentralen Immobilienmanagement vom 19. März 2011 bis 21. Juni 2012 getätigt. Dies verstoße gegen 4.3 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin, wonach bei Verlängerung der Probezeit nur der Zeitraum ab der ersten Probezeitbeurteilung bis zum Ende der Probezeitverlängerung zu beurteilen sei. Im Übrigen sei die Beurteilung nicht plausibel, insbesondere als ausdrücklich in der Beurteilung ausgeführt werde, dass das theoretische und praktische Wissen der Antragstellerin ausreichend sei, um die normalen fachlichen Anforderungen zu erfüllen, von der Antragsgegnerin aber aufgrund der ständig über dem Soll liegenden Fallzahlen und des damit verbundenen dauerhaft hohen Arbeitsanfalls dementsprechend überdurchschnittliche theoretische und praktische Kenntnisse verlangt würden. Tatsächlich werde aber der normale Maßstab aus Gründen, die die Antragstellerin nicht zu vertreten habe, nicht eingehalten. Insoweit könne dann nicht bei Leichtsinnsfehlern aufgrund der hohen Arbeitsbelastung auf eine grundsätzliche Nichteignung der Antragstellerin für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geschlossen werden.

Zudem verkenne das Verwaltungsgericht die Wertung des Gesetzgebers, der einen Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gerade nicht bestimmt und somit zum Ausdruck gebracht habe, dass er grundsätzlich ein Verbleiben im Beamtenverhältnis und auch gegebenenfalls die einhergehenden Wirkungen für die Dauer eines etwaigen Rechtsstreits in Kauf nehme.

Ermessensfehlerhaft seien auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspreche, einem Beamten auf Probe, der sich nicht bewährt habe, zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen und dies auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer solchen Verfügung gelte.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen

und hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für rechtens.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge und des Klageverfahrens zur Probezeitbeurteilung (Az. M 5 K 14.761) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bei der - im Rahmen des Eilverfahrens zwangsläufig summarischen - Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist der Senat bei Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Gesamtumstände der Auffassung, dass die Klage gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Das Erstgericht hat den Antrag zutreffend abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Gründe führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Sofortvollzug wurde im Bescheid vom 13. Februar 2014 ordnungsgemäß gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, insbesondere genügt die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie ist zwar allgemein formuliert, doch daraus lässt sich nicht ableiten, dass sie lediglich formelhaft sei und nicht erkennen lasse, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen habe, in der die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen wurden. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die gesetzliche Wertung verkannt, dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung im Fall eines Rechtsbehelfs gegen eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe im Gegensatz zur Abordnung oder Versetzung (§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) nicht bestimmt worden sei, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Auch wenn ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Falle einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe im Rahmen eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes nicht festgelegt wurde, folgt daraus nicht, dass die sofortige Vollziehung einer Entlassungsverfügung nur ausnahmsweise ausgesprochen werden könnte.

Zurecht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch den Vorrang eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG - Beamtenstatusgesetz) vor dem Ausspruch des Sofortvollzugs einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung verneint. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

2. Die von der Antragstellerin vorgebrachten grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2014 entbehren einer rechtlichen Grundlage. Der Einwand der Antragstellerin, dass nach Art. 12 Abs. 2 LlbG die reguläre Probezeit bereits nach zwei Jahren zum 5. Februar 2014 abgelaufen sei und deshalb mangels rechtzeitiger positiver Feststellung der Nichtbewährung in gebotener Zeit ein Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entstanden sei, der nicht mehr in zulässige Weise durch nachfolgende Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit beseitigt werden konnte, greift nicht durch (BVerwG, U. v. 25.2.1993 - 2 C 27/90 - juris).

Die reguläre Probezeit der am 6. Februar 2009 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufenen Antragstellerin wäre gem. Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG i. V. m. § 44 Abs. 1 Laufbahnverordnung v. 9. April 2009 - LbV - zum 5. August 2011 grundsätzlich nach zweieinhalb Jahren beendet gewesen. Die auf der Grundlage der Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2011 getroffene Entscheidung vom 30. August 2011, die Probezeit aufgrund der mangelnden Bewährung bis einschließlich 31. März 2012 zu verlängern, steht insofern in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Ablauf der regulären Probezeit zum 5. August 2011. Die Antragsgegnerin hat insofern unverzüglich, das heißt entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne schuldhafte Verzögerung, nach Ablauf der Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung der Antragstellerin herbeigeführt (BVerwG, U. v. 25.02.1993 - 2 C 27/90 - juris).

Zwar gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar 2011 die Vorschriften des Leistungslaufbahngesetzes, die für alle Qualifikationsebenen die Probezeit in Art. 12 Abs. 2 LlbG auf regelmäßig zwei Jahre festlegen. Die Übergangsregelung des Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG geht jedoch für Beamte, die wie die Antragstellerin vor dem 1. Januar 2011 in das Probebeamtenverhältnis eingestellt wurden, grundsätzlich von der Anwendung des alten Rechts - insbesondere des § 44 Abs. 1 LbV, der eine reguläre Probezeit von zweieinhalb Jahren vorsah - aus, soweit ihnen dadurch im Ergebnis kein Nachteil gegenüber den ab 1. Januar 2011 ernannten Beamten auf Probe entsteht. Hier war gem. Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG der Vergleich zu einer hypothetischen Verbeamtung der Antragstellerin zum 01.01.2011 zu ziehen, wonach die ab diesem Zeitpunkt geltende reguläre Probezeit von zwei Jahren nach Art. 12 Abs. 2 S. 2 LlbG zum 31. Dezember 2012 geendet hätte. Damit verglichen war die gem. § 44 Abs. 1 LbV vorgesehene zweieinhalbjährige Probezeit mit dem Ende zum 5. August 2011 für die Antragstellerin nicht nachteilhaft im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG und somit vorliegend für den Zeitpunkt der Entscheidung der Probezeitverlängerung maßgeblich (s. insg. zur Berechnung: Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, Leistungslaufbahngesetz 2011, S. 448/449), da aufgrund der Probezeitbeurteilung vom 18. März 2011 wegen mangelnder Bewährung auch eine Verkürzung der Probezeit auf zwei Jahre nach altem Recht nicht in Betracht kam.

Das Eignungsurteil des Dienstherrn in der Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2011 wurde ebenso wie die hierfür erforderlichen Feststellungen noch innerhalb der regulären Probezeit (bis 5. August 2011) getroffen. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2011 wurde sie noch während der Probezeit im Hinblick auf die beabsichtigte Verlängerung der Probezeit angehört, die dann nach Ablauf der Anhörungsfrist zum 16. August 2011 im Bescheid vom 30. August 2011 tatsächlich verfügt wurde.

3. Die Prognoseentscheidung in der Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2014, dass die Antragstellerin sich während der Probezeit (einschließlich ihrer mehrfachen Verlängerungen) fachlich nicht bewährt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B. v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - juris). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002,49). Sie ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U. v. 31.5.1990 a. a. O.).

Ausgangspunkt für die prognostische Entscheidung ist das Verhalten des Beamten in der Probezeit. Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B. v. 16.12.2010 - 3 CS 10.1598 - juris Rn. 40; BayVGH, B. v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773 - juris Rn. 39) Hierbei ist auch bei einer verlängerten Probezeit auf die gesamte Probezeit abzustellen; den in der verlängerten Probezeit erbrachten Leistungen kommt aber insoweit besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 und v. 19.3.1998 - 2 C 5/97). Nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit ist dem Beamten auf Probe grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen.

In der Entlassungsverfügung wurde neben früheren Probezeitbeurteilungen auf die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013, der Antragstellerin am 22. Januar 2014 eröffnet, Bezug genommen. Textliche Darstellungen zu den Beurteilungsmerkmalen nach Eignung, Befähigung und Leistung wurden auszugsweise übernommen. Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 von der Antragstellerin angefochten wurde, hindert vorliegend ihre Verwertung nicht. Das gilt namentlich im Hinblick auf die von der Antragstellerin erhobenen materiellen Einwände, die jedoch auch in diesem Verfahren zu überprüfen sind.

a) Die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 hält das von 7.1. der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin geforderte sog. „Vier-Augen-Prinzip“ ein. Hiernach ist darauf zu achten, dass der Beurteiler nach Möglichkeit nicht gleichzeitig Entwurfsverfasser ist. Nach 5.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin bleibt die Dienststelle für die Beurteilung zuständig, bei der die Dienstkraft laut Stellenplan geführt wird, vorliegend das Zentrale Immobilienmanagement. Vom Sozialbürgerhaus wurde entsprechend der Richtlinien der Antragsgegnerin ein Beurteilungsbeitrag vom 9. Dezember 2013 eingeholt, der mit der Antragstellerin besprochen wurde und als Grundlage für die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 diente. Da nach 7.2 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinien der Entwurfsverfasser in der Regel der unmittelbare Vorgesetzte ist, der die Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes kennt und die Arbeitsergebnisse sowie das Leistungsbild der zu beurteilenden Dienstkraft am besten beobachten, beschreiben und beurteilen kann, kann man im Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses auch einen Beurteilungsentwurf sehen, zumal er den Beurteilungszeitraum abdeckt. Der die Anforderungen und das Leistungsbild einschätzende unmittelbare Vorgesetzte hat die Antragstellerin bei dieser Tätigkeit beurteilt, dieser Beitrag ist auch mit der Antragstellerin, wie für einen Entwurf vorgeschrieben, besprochen worden, ihr wurde ein Exemplar entsprechend der 7.2 der Beurteilungsrichtlinien ausgehändigt. Ob der Umstand, dass im Beurteilungsentwurf nicht explizit die Nichteignung festgestellt wurde, sondern das Gesamturteil über die Antragstellerin „erfüllt die Anforderungen teilweise“ lautete, dazu führt, dass nicht entsprechend der Richtlinien der Antragsgegnerin von einem Beurteilungsentwurf gesprochen werden kann, kann dahinstehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Nichteignung verbindlich nur durch den Beurteiler festgestellt werden kann und in der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 aufgrund des Beurteilungsbeitrages eine solche Feststellung getroffen wurde; Der Antragstellerin wurde am 9. Dezember 2013 der Beurteilungsentwurf (Beurteilungsbeitrag) vom direkten Vorgesetzten ausgehändigt, eine Stellungnahme hierzu erfolgte von ihrer Seite bis zur Eröffnung der Probezeitbeurteilung am 22. Januar 2014 nicht, so dass sie über drei Wochen Zeit für die Abgabe einer Stellungnahme hatte. Ein gemäß 7.3. der Richtlinien der Antragsgegnerin erforderliches Beurteilungsgespräch wurde vom Beurteiler am 22. Januar 2014 geführt. Dem Einwand der Antragstellerin, ihr würden durch die Richtlinien eröffnete verfahrensrechtliche Möglichkeiten beschnitten, kann demnach nicht gefolgt werden. Das in den Richtlinien geforderte „Vier-Augen-Prinzip“, wonach der Beurteiler nach Möglichkeit nicht zugleich der Entwurfsverfasser sein soll, wurde eingehalten. Dass der Beurteiler im Rahmen der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 auch im Feld für den Entwurfsverfasser unterschrieben hat, ist daher unerheblich.

b) 4.3 der Richtlinien der Antragsgegnerin sieht vor, dass bei Verlängerung der Probezeit nur der Zeitraum ab der ersten Probezeitbeurteilung bis zum Ende der Probezeitverlängerung zu beurteilen ist. Als Beurteilungszeitraum ist in der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 ausdrücklich der letzte Probezeitraum ab dem 1. April 2013 aufgeführt. Soweit nach dem Gesamturteil der mangelnden Bewährung in Punkt 5 der Probezeitbeurteilung im Rahmen der Ausführungen zu den Einsatzmöglichkeiten auch auf die Leistungen im Immobilienmanagement Bezug genommen wurden, ist kein Einfluss auf das oben stehende Gesamturteil erkennbar. Im Übrigen wurde bei der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt in früheren Probezeitbeurteilungen eine Bewährung positiv festgestellt, so dass sich auch eine mögliche Überlappung der beurteilten Zeiträume nicht negativ auf das Gesamturteil der mangelnden Bewährung auswirken konnte.

c) Soweit die Antragstellerin die Beurteilung in formeller Hinsicht als rechtswidrig rügt und hinsichtlich der von ihr vorgetragenen mangelnden Plausibilität auf die Klageschrift im Beurteilungsverfahren verweist, kann sie damit nicht durchdringen.

Letztendlich können die von der Antragstellerin angeführten Beispiele, die Widersprüchlichkeiten und Unschlüssigkeiten im Rahmen der Ausführungen der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 belegen sollen, nicht überzeugen.

Insbesondere in der Bewertung unter 3.1 d) „Kenntnisse zur Aufgabenerfüllung“, dass das theoretische und praktische Wissen zur Erfüllung der normalen fachlichen Anforderungen ausreichend sei, aber nicht für den dauerhaft hohen Arbeitsanfall bei der Antragsgegnerin ausreiche, kann ein Widerspruch nicht gesehen werden. Die Antragstellerin muss den Anforderungen genügen, die die Antragsgegnerin an sie stellt, um sich fachlich zu bewähren. Solange sich der Beurteilungsmaßstab für alle eingesetzten Dienstkräften einheitlich darstellt und somit alle in ihrem Bereich tätigen Beamten einer dauerhaft hohen Arbeitsbelastung gewachsen sein müssen, ist diese Bewertung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Argument, dass von der Antragstellerin ständig über dem Soll liegende Fallzahlen und damit verbunden überdurchschnittlich theoretische und praktische Kenntnisse verlangt würden, die dann zu überdurchschnittliche hohen Flüchtigkeitsfehlern führten, vor deren Hintergrund ihr dann nicht die Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abgesprochen werden könne, greift gerade nicht, wenn sich der Bewertungsmaßstab als einheitlich darstellt. Eine Überziehung dieses Maßstabs, so dass von einer Verletzung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe auszugehen wäre, oder Umstände, aus denen sich ergibt, dass nur eine geringe Anzahl an Beamten diesem Maßstab entsprechen könnten, wurden konkret nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.

Es ist der Dienstherrin im Übrigen nicht verwehrt, auch positive Ansätze der Probebeamtin in der Probezeitbeurteilung wiederzugeben, wie unter Ziff. 3.1 a) „Auffassungsgabe“, Ziff. 3.1 e) „Ausdrucksfähigkeit“ und Ziff. 3.3 „Zusammenarbeit/Kommunikation“ dargestellt, ohne das Gesamturteil der mangelnden Bewährung in Frage zu stellen. Die Dienstherrin hat hier bei der Bewertung der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 die ebenso dokumentierten Leistungsmängel der Antragstellerin als gewichtiger gegenüber den positiven Leistungsansätzen gewertet und kam zum Gesamtergebnis, dass die Antragstellerin sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Eine solche Bewertung liegt innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die prognostische Bewertung der mangelnden fachlichen Bewährung zu einem Zeitpunkt, an dem die Probezeit noch nicht beendet war. Der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 wurde ein Beurteilungszeitraum bis zum 31. Oktober 2013 zugrunde gelegt, während die Probezeit letztmalig bis zum 5. Februar 2014 verlängert wurde. Ob und welcher Zeitraum vor Ablauf der Probezeit für das Urteil des Dienstherrn ausreichend ist, dass sich ein Probebeamter nicht bewährt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art und Schwere des Versagens gegenüber den vom Dienstherrn gestellten Anforderungen (BVerwG, U. v. 24.11.1983 - 2 C 28/82 - juris Rn. 19; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in ..., Stand: Oktober 2013, § 23 BeamtStG Rn. 156 m. w. N.). Vorliegend konnte zu Recht von der Antragsgegnerin berücksichtigt werden, dass sich eine vermeintlich im Frühjahr und August 2013 gezeigte Leistungssteigerung, die mitursächlich für eine letztmalige Probezeitverlängerung war, im Rückblick nicht bestätigte. Vielmehr stellte sich im Rahmen des von der Antragstellerin angetretenen Sommerurlaubs vom 9. bis 24. September 2013, dessen Genehmigung durch den Vorgesetzten die Antragstellerin schlichtweg vergessen hatte, heraus, dass die Rückstände der Antragstellerin deutlich größer waren als bekannt. Zudem wurden in dieser Zeit sechs Fälle dokumentiert, in denen eine fehlerhafte Sachbearbeitung erfolgt war. Die im Einzelnen nicht so gravierenden Fehler ließen sich jedoch auf mangelndes Fachwissen zurückzuführen und zeigten auf, dass die Antragstellerin nach wie vor große Probleme mit der eigenen Organisation und Zeitplanung hatte und ständig überwacht werden musste. Eine nachhaltige Besserung der in jeder Probezeitbeurteilung wiederum dargestellten Kernproblematik ihrer Leistungsfähigkeit war über vier Jahre hinweg nicht eingetreten, zudem lässt sich auch der letzten Vormerkung des Verfassers des Beurteilungsbeitrags zu den Leistungen vom 29. Januar 2014 keine - auch nur ansatzweise erfolgte - Leistungssteigerung der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt entnehmen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 war insofern gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abzuändern.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 74.554,35 €festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Entlassung der 1952 geborenen Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin (BesGr A 12) (M 5 K 11.2487) sowie die Klage auf Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit (M 5 K 11.2498) zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Bescheid der Regierung von O. vom 5. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 aufgrund von deren fehlender uneingeschränkter gesundheitlicher Eignung für das Lehramt an Grundschulen rechtmäßig ist, weil sie nach amtsärztlicher Einschätzung gesundheitlich nicht dazu in der Lage ist, auch eine Klassenleitung als konstitutive Voraussetzung hierfür zu übernehmen.

Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der (verlängerten) Probezeit (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 12) zum 12. Dezember 2010 nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für das von ihr angestrebte Lehramt an Grundschulen. Die Klägerin erfüllt zwar laut amtsärztlicher Einschätzung die generellen gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit und ist gesundheitlich grundsätzlich auch in der Lage, als Lehrerin an Grundschulen zu unterrichten. Für das Lehramt an Grundschulen ist nach den hierfür maßgeblichen Anforderungen des Beklagten jedoch zusätzlich die gesundheitliche Eignung für die Übernahme einer Klassenleitung erforderlich, zu der die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage ist. Die Klägerin verfügt daher nicht über die Voraussetzungen, ohne Einschränkung als Grundschullehrerin zu arbeiten, so dass sie aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen war.

1.1.1 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Begriff der gesundheitlichen Eignung nicht verkannt und keinen fehlerhaften oder willkürlichen Maßstab hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Anforderungen an das Amt eines Grundschullehrers angelegt, sondern ist zutreffend davon ausgegangen, dass die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für das Amt eines Grundschullehrers auch die Eignung zur Übernahme einer Klassenleitung voraussetzt.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Dieser Tatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wer sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Entscheidend ist hierfür, ob der Beamte sich in der Probezeit hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat. Dies folgt zudem aus Art. 33 Abs. 2 GG, dessen Kriterien § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG übernimmt (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 10). Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 11). Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen.

Auch die fehlende gesundheitliche Eignung stellt einen Entlassungsgrund dar. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes auch in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 10).

Geeignet ist nach Art. 33 Abs. 2 GG nur derjenige, der dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist und für die angestrebte Laufbahn uneingeschränkt verwendungsfähig ist (vgl. OVG NRW, U. v. 28.11.2014 - 1 A 1013/12 - juris Rn. 23).

Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, um sich durch erfolgreiche Ableistung der Probezeit zu bewähren, ergeben sich dabei aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 18). Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn.14). Es obliegt dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt, die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn festzulegen; dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 18). Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf ihrer Grundlage ist festzustellen, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit (z. B. wegen eines chronischen Leidens) gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (vgl. BVerwG, U. v. 25.07.2013 - 2 C 12/11 - juris Rn. 12).

Der Beklagte setzt für Lehrkräfte an Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) neben der allgemeinen gesundheitlichen Eignung auch die gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung voraus. Dies ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften und der maßgeblichen Verwaltungspraxis des Beklagten. Durch deren Erlass hat sich der Beklagte selbst gebunden, um sicherzustellen, dass die Bewerber für das Lehramt an Grundschulen sachgemäß ausgewählt sowie dabei einheitlich und gleichmäßig behandelt werden (vgl. BVerwG, U. v. 7.5.1981 - 2 C 42/79 - juris Rn. 19).

Zwar bestimmt das Anforderungsprofil für Lehrkräfte an Volksschulen vom 26. März 1996 nicht ausdrücklich, dass auch die gesundheitliche Eignung der Bewerber zur Übernahme einer Klassenleitung vorausgesetzt wird. Dies ergibt sich jedoch aus dem Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Mai 2009, wonach die Klassenführung für Lehrkräfte an Volksschulen ein konstitutives Element ihrer Berufstätigkeit darstellt. Das Schreiben gibt die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten wieder, durch deren gleichmäßige Anwendung die internen Vorschriften Außenwirkung entfalten und die sich in den vom Beklagten mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 genannten Zahlen widerspiegelt. Danach ist der überwiegende Teil der Grundschullehrer auch mit einer Klassenleitung betraut.

Diese Verwaltungsvorschriften und die hieran orientierte Verwaltungspraxis sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verwirklicht und welchen sachlichen Umständen er größeres Gewicht beimisst. Das Erfordernis, als Grundschullehrer auch für eine Klassenleitung geeignet zu sein, stellt ein mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarendes sachgerechtes Kriterium dar. Für den Bereich der Grundschulen obliegt es danach dem Dienstherrn, die sich aus den spezifischen Bedingungen ergebenden Anforderungen festzulegen, die für das Amt als Grundschullehrer unverzichtbar sind. Das Erfordernis der Verwendung als Klassenleitung trägt dabei den tatsächlichen Verhältnissen in der Grundschule Rechnung, in der der Klassenleitung besondere Bedeutung für die Erziehungsarbeit im Unterricht zukommt (vgl. § 6 LDO). Es ist deshalb sachgerecht, wenn der Beklagte die Klassenleitung als konstitutives Element der Berufstätigkeit als Grundschullehrer ansieht und hierfür die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung der Bewerber voraussetzt. Es stellt auch ein legitimes, durch entsprechende Eignungskriterien absicherbares Interesse des Dienstherrn dar, dass die begrenzte Zahl an Grundschullehrern grundsätzlich für Klassenleitungen zur Verfügung steht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es im Grundschulbereich auch Dienstposten für Lehrer gibt, die nicht für Klassenleitungen in Betracht kommen und für die deshalb auch eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung nicht erforderlich ist. Denn das Modell der Übernahme einer Klassenleitung durch Grundschullehrer, das den geltenden Verwaltungsvorschriften zugrunde liegt, möchte einem Einsatz von Grundschullehrern auf Dienstposten ohne Klassenleitung gerade entgegenwirken; sie sind deshalb i. d. R. mit einer Klassenleitung zu betrauen.

Nach den vom Beklagten vorgelegten Zahlen werden Grundschullehrer deshalb - soweit sie keine Schulleitung oder andere besondere Aufgaben wahrnehmen - i. d. R. auch für Klassenleitungen herangezogen. Wenn die Klägerin diesbezüglich darauf hinweist, dass sich 18 Lehrer als zusätzliche Lehrkräfte ohne Klassenleitung im Dienst befinden (vgl. Schreiben der Regierung von O. vom 27. Oktober 2011), ohne dass der Beklagte hierfür konkrete Gründe benennen habe können, wird dadurch nicht das grundsätzliche Erfordernis, eine Klassenleitung übernehmen zu können, in Frage gestellt. Gleiches gilt für die beiden Lehrkräfte, die in Teilzeit eingesetzt sind, sowie für die 9 Lehrkräfte, bei denen aus gesundheitlichen Gründen auf den Einsatz als Klassenleitung verzichtet wird. Im Übrigen folgt aus der Tatsache, dass einzelne Lehrkräfte aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen keine Klassenleitung wahrnehmen, nicht zwangsläufig, dass bei diesen auch schon bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf die gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung verzichtet worden wäre, so dass diese Fälle von vornherein nicht mit dem der Klägerin vergleichbar sind. Diesbezüglich steht dem Beklagten auch gerade kein Ermessen zu, ob er die Klägerin trotz ihrer fehlenden uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernimmt oder nicht. Steht die mangelnde gesundheitliche Bewährung endgültig fest, ist der Beamte auf Probe zu entlassen (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 11), so dass nicht von einem Ermessennichtgebrauch die Rede sein kann.

Dem Erfordernis der Übernahme einer Klassenleitung widerspricht auch nicht, dass die Klägerin auf ihren Antrag hin die (verlängerte) Probezeit aus familienpolitischen Gründen (Art. 80d Abs. 1 Nr. 1 BayBG a. F. bzw. Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG n. F.) in Teilzeit mit einer Stundenzahl von 15 Wochenstunden ableisten konnte. Zwar konnte ab 1. April 2009 die Probezeit vollständig auch in unterhälftiger Teilzeit abgeleistet werden (§ 6 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 12 Abs. 2 LbV 2009 bzw. nunmehr Art. 12 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Art. 15 Abs. 2, Art. 70 Abs. 5 LlbG), so dass es dem Dienstherrn nicht mehr möglich war, auf einem Mindeststundenmaß während der Probezeit, das eine Klassenleitung ermöglichen würde, zu bestehen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Klassenleitung für Lehrkräfte an Volksschulen weiterhin ein konstitutives Element der Berufstätigkeit darstellt (siehe Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Mai 2009). Das Anforderungsprofil des Beklagten setzt auch nicht den Einsatz als Klassenleitung in der Probezeit, sondern die generelle gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung voraus, an der es hier fehlt.

Maßgeblich bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Lehramt an Grundschulen ist die Eignung für das statusmäßige Amt und die entsprechende Laufbahn in der ganzen Breite der Einsatzmöglichkeiten. Es ist also nicht auf den bisherigen Einsatz der Klägerin in der Probezeit als Grundschullehrerin in kleinen Klassen oder Gruppen abzustellen, in dessen Rahmen sie außerhalb der Kernfächer und ohne Klassenleitung neben 10 Stunden Ethikunterricht 3 Stunden Förderkurs Deutsch für ausländische Schüler und 1 Stunde regulär Förderunterricht gegeben hat und bei dem sich - wie die fachlichen Überprüfungen bestätigen - die psychische Erkrankung der Klägerin offensichtlich nicht derart ausgewirkt hat, dass sie nicht unterrichten konnte, sondern die gesundheitliche Eignung muss für den Einsatz als Grundschullehrerin in seiner ganzen Bandbreite, also auch in größeren Klassen gegeben sein (vgl. BayVGH, B. v. 30.6.2004 - 3 B 01.1420 - juris Rn. 40).

Insoweit kann die Klägerin dem auch nicht entgegenhalten, dass der eingeschränkte Einsatz in der Probezeit aufgrund der Zuteilung in der Stammschule und nicht auf Verlangen der Klägerin erfolgt sei. Der Einsatz außerhalb des Klassenverbands und der Kernfächer erfolgte vielmehr auf den ausdrücklichen Wunsch der Klägerin selbst. Diese hat, nachdem sie zum Schuljahr 2007/08 wieder ihren Dienst antreten sollte, ab August 2007 jedoch dienstunfähig erkrankte, mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 sowie vom 21. Januar 2009 unter Vorlage eines fachärztlichen Attests von Frau B. vom 1. Dezember 2008 um eine Beschäftigung „gemäß ihrer gesundheitlichen Situation“ gebeten. Frau B. kam darin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin durch die Übernahme einer Klassenleitung psychophysisch überfordert werde und dass eine Tätigkeit mit bis zu 15 Wochenstunden als Förderlehrerin für Kleingruppen oder für einzelne schwierige Schüler (z. B. mit Migrationshintergrund) empfehlenswert sei. Demgemäß riet auch die Amtsärztin Frau Dr. B. (vgl. Gesundheitszeugnis vom 20. Januar 2009), die Klägerin in kleineren Gruppen einzusetzen, da sie nicht dazu in der Lage sei, eine Klassenleitung zu übernehmen. Dem ist der Beklagte im Interesse der Klägerin durch erneute Verlängerung der um ein Jahr verlängerten Probezeit nachgekommen (vgl. Schreiben des Staatlichen Schulamts I. vom 17. Juli 2008), auch wenn dadurch wegen der nur eingeschränkten Tätigkeit die Feststellung der Eignung der Klägerin naturgemäß erschwert wurde. Sonst hätte die Klägerin aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung schon damals aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen werden müssen. Von einer Fehlinterpretation und Beschränkung der Einsatzmöglichkeiten der Klägerin durch den Beklagten kann deshalb keine Rede sein.

1.1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der (verlängerten) Probezeit zum 12. Dezember 2010 nach den amtsärztlichen Feststellungen gesundheitlich nicht geeignet war, eine für das Lehramt an Grundschulen konstitutive Klassenleitung zu übernehmen.

Im Gegensatz zur fachlichen Eignung, bei der der Dienstherr einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum besitzt (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 18), ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen auch in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG haben vielmehr letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne dabei an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 19).

Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Das individuelle Leistungsvermögen muss in Bezug zu den körperlichen Anforderungen der Dienstposten gesetzt werden, die den Statusämtern der betreffenden Laufbahn zugeordnet sind. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 30).

Dieser muss eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Bewerbers auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern sowie seine Hypothesen und deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über dessen Leistungsvermögen zu treffen, die den Dienstherrn sowie das Gericht in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 31).

Die Amtsärztin Frau Dr. B. kommt laut Gesundheitszeugnis vom 22. Juli 2010 zu der nachvollziehbaren Einschätzung, dass die Klägerin zwar die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besitzt und dass sie gesundheitlich in der Lage ist, als Lehrerin an Grundschulen zu unterrichten, dass sie aufgrund einer psychischen Erkrankung gesundheitlich aber nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen.

Diese Einschätzung beruht neben der in der Beurteilungsgrundlage vom 14. Juli 2010 dokumentierten persönlichen Untersuchung der Klägerin am 14. Juli 2010 auf der Auswertung des gesamten vorhandenen Akteninhalts sowie der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und deckt sich mit dem Ergebnis der bisherigen amtsärztlichen Untersuchungen sowie den eigenen Angaben der Klägerin und der sie behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Frau B. Die Klägerin hat laut psychischem Befund vom 14. Juli 2010 die Übernahme einer Klassenleitung strikt abgelehnt. Frau Dr. B. hat hierzu in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. Mai 2012 ausgeführt, dass die Klägerin deutlich gemacht hat, dass sie sich nicht in der Lage fühlt, eine Klassenleitung zu übernehmen. Bereits in der Stellungnahme vom 18. Januar 2008 sowie im Gesundheitszeugnis vom 20. Januar 2009 kam Frau Dr. B. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin wegen einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen. Auch aus den Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Frau B. ergibt sich, dass die Klägerin Angst hatte, dem Schulalltag nicht gewachsen zu sein, und Versagensängste hatte. Frau B. erklärte mit Attest vom 1. Dezember 2008, dass die Klägerin durch Übernahme einer Klassenleitung psychophysisch überfordert sei und dabei eine Dekompensation drohe. Die Klägerin hat bei ihrer Untersuchung am 14. Juli 2010 angegeben, dass sie sich wegen einer Angststörung in Behandlung befindet und regelmäßig Medikamente (Cymbalta 30mg) einnimmt. Diese Tatsachen rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass die Klägerin aufgrund einer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen.

Soweit die Klägerin behauptet, entgegen dem amtsärztlichen Gutachten vom 22. Juli 2010 zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gesundheitlich im Stande gewesen zu sein, eine Klassenleitung zu übernehmen, handelt es sich um eine bloße Selbsteinschätzung der Klägerin, durch die die Einschätzung der Amtsärztin nicht in Frage gestellt werden kann.

Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, die Einschätzung der Amtsärztin Frau Dr. B. vom 22. Juli 2010 und die dazu gemachten Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung seien weder substantiiert noch schlüssig und daher unverwertbar.

Ein Sachverständigengutachten kann seine Aufgabe, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln, nicht erfüllen, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht; dies gilt auch für mündliche Darlegungen eines Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens nach § 411 Abs. 3 ZPO (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 35). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Soweit die Klägerin behauptet, Frau Dr. B. habe die von ihr bei der Untersuchung am 14. Juli 2010 gemachten Beobachtungen und Befunde nicht dokumentiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies in der nach ministeriellen Vorgaben auszufüllenden Beurteilungsgrundlage vom 14. Juli 2010 erfolgt ist. Dort ist neben den Angaben der Klägerin zu ihrer seit mehreren Jahren behandlungsbedüftigen Angststörung und den von Frau Dr. B bei der Untersuchung erhobenen relevanten anamestischen Daten auch der psychische Befund enthalten, auf dessen Grundlage sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es hierfür nicht der Nennung einer Diagnose nach der ICD-10, da die mangelnde gesundheitliche Bewährung der Klägerin nicht mit einem bestimmten Begriff begründet wurde, sondern auf die fehlende uneingeschränkte gesundheitliche Eignung gestützt wurde. Darüber hinaus ist die psychische Erkrankung der Klägerin mit „Angststörung“ hinreichend umschrieben (vgl. ICD-10 F41.9).

Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, Frau Dr. B. habe sich bei der Begutachtung nicht an die Grundsätze professioneller Begutachtung bzw. an rechtliche Vorgaben und ärztliche Leitlinien gehalten, ist sie ungeachtet dessen, dass dieses neue Vorbringen erst im August 2013 und damit nicht mehr in der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist, eine substantiierte Darlegung dafür schuldig geblieben, ob diese Bestimmungen vorliegend überhaupt Anwendung finden und inwiefern Frau Dr. B. bestimmte Vorschriften nicht eingehalten haben soll.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass Frau Dr. B. nach eigenen Angaben kein Anforderungsprofil für Grundschullehrer bekannt gewesen sei, wonach diese die gesundheitliche Eignung für die Übernahme einer Klassenleitung erfüllen müssten, kommt es hierauf nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach den Anforderungen des Beklagten als Dienstherr die Übernahme einer Klassenleitung ein konstitutives Element der Berufstätigkeit eines Grundschullehrers darstellt und dass Frau Dr. B. anhand ihrer medizinischen Sachkunde und Erfahrung die Frage beantworten sollte, ob die Klägerin auch insoweit gesundheitlich geeignet ist. Wenn die Klägerin das Fehlen eines eindeutigen Gutachtensauftrags moniert, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Regierung von O. mit Schreiben vom 23. Juni 2010 ein amtsärztliches Zeugnis darüber angefordert hat, ob die Klägerin für eine Tätigkeit als Grundschullehrerin und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist. Deshalb ist auch kein Widerspruch darin zu sehen, dass die gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung insoweit als erforderlich bezeichnet wurde, als dies eine zwingende Voraussetzung für das Lehramt an Grundschulen darstellt, obwohl dies keine allgemeine gesundheitliche Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist.

Soweit die Klägerin rügt, dass sich die Argumentation von Frau Dr. B. lediglich auf unspezifische Symptome sowie Unterstellungen und Mutmaßungen stütze, zieht sie letztlich die Einschätzung der Amtsärztin in Zweifel, ohne substantiiert darzulegen, aufgrund welcher eigenen Sachkenntnis deren Befunde bzw. Diagnose unzutreffend sein sollten. Wenn sie sich darauf beruft, die Amtsärztin habe nicht ausschließen können, dass der Druck, eine Klassenführung übernehmen zu müssen, bzw. die Untersuchungssituation zu einer Anspannungssituation geführt haben könnten, schließt dies die Schlussfolgerung, dass die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen, nicht aus. Wenn sie weiter in Abrede stellt, bei der Untersuchung gezittert zu haben, vermag das bloße unsubstantiierte Bestreiten die Angaben der Amtsärztin nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen kommt es hierauf auch nicht an, sondern darauf, dass die Klägerin nach Einschätzung der Amtsärztin wegen einer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht dazu in der Lage ist, auch eine Klassenleitung zu übernehmen. Auch soweit die Klägerin darauf hinweist, dass ihre angebliche Anspannung im Widerspruch zum Befund „affektiv ausgeglichen“ stehe, wird dadurch die Einschätzung der Amtsärztin nicht in Frage gestellt. Der Hinweis auf eine „Affektivität“ spricht eher für vorhandene Ängste der Klägerin.

Soweit die Klägerin bemängelt, dass Frau Dr. B. erst 2 Jahre nach der Untersuchung aus ihrer Erinnerung ihre Eindrücke geschildert hat, wird dadurch die Glaubhaftigkeit der sachverständigen Zeugin nicht substantiiert in Frage gestellt. Im Übrigen ergeben sich die von ihr erhobenen Befunde aus der Beurteilungsgrundlage. Die Klägerin kann die Glaubwürdigkeit und Unvoreingenommenheit von Frau Dr. B. auch nicht dadurch in Frage stellen, dass diese ihr laut ihren Angaben bei der Untersuchung am 14. Juli 2010 unwahre Vorhalte gemacht habe, die sie sehr verletzt hätten. Denn unabhängig davon, dass dieses neue Vorbringen nicht fristgerecht erfolgte, hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Sachverhalt so wie von ihr behauptet zugetragen hat und welche Auswirkungen er - als wahr unterstellt - auf die Einschätzung der Amtsärztin gehabt haben sollte.

Soweit die Klägerin zum Beleg für ihre Behauptungen mit Schriftsatz vom 13. August 2013 Beweis durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bzw. Einvernahme des Ehemanns der Klägerin angeboten hat, erfolgte dies ebenfalls nicht fristgerecht; auch sind Ermittlungen zum Sachverhalt im Zulassungsverfahren nicht veranlasst. Insoweit musste sich eine Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände ein Aufklärungsbedarf bestanden hätte und welche geeigneten und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen hierbei in Betracht gekommen wären. Bloße Behauptungen genügen diesen Anforderungen nicht. Es hätte vielmehr der anwaltlich vertretenen Klägerin oblegen, durch Stellung eines dementsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken.

Soweit sich die Klägerin gegen die anhand der Aktenlage ergangene ergänzende Stellungnahme von Frau Dr. W. vom 29. November 2010 wendet, wonach aufgrund der Krankheitsvorgeschichte und des aktuellen Befunds keine uneingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit der Klägerin für das gesamte Anforderungsprofil einer Grundschullehrerin vorliege, wird darin nur anhand des Akteninhalts die sich bereits aus dem Gesundheitszeugnis vom 22. Juli 2010 ergebende Schlussfolgerung gezogen, wonach die Klägerin mangels gesundheitlicher Eignung zur Übernahme einer Klassenleitung oder entsprechender schulischer Belastungen nicht über die erforderliche gesundheitliche Eignung für das Amt einer Grundschullehrerin verfügt.

Der amtsärztlichen Einschätzung liegt auch kein unzutreffender Prognosemaßstab zugrunde. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich des bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Probebeamten anzulegenden Maßstabs entschieden, dass der Dienstherr einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur absprechen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 26).

Vorliegend kommt es aber nicht darauf an, ob die Klägerin bei einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufgrund ihrer psychischen Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlich dienstunfähig werden wird, sondern darauf, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der (erneut verlängerten) Probezeit zum 12. Dezember 2010 nicht uneingeschränkt geeignet für das Lehramt an Grundschulen war. Entscheidend ist daher nicht, ob mit dem künftigen Eintritt der Dienstunfähigkeit gerechnet werden muss, sondern dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin bei Übernahme einer Klassenleitung oder entsprechender schulischer Belastungen, wie sie im weit verstandenen Alltag eines Grundschullehrers vorkommen können, wieder in ihre Angststörung verfällt. Dann ist sie aktuell gesundheitlich nicht geeignet.

Deshalb bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der vom Bundesverwaltungsgericht für aktuell dienstfähige Bewerber entwickelte Prognosemaßstab auch bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers Anwendung findet, dessen gesundheitliche Nichteignung bei Ablauf der Probezeit bereits feststeht (vgl. zur zum Einstellungstermin erforderlichen Polizeidienstfähigkeit OVG NRW, B. v. 23.9.2014 - 6 B 1079/14 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn. 13).

1.1.3 Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht das Schreiben der Regierung von O. vom 28. Oktober 2010 nicht als verbindliche Zusicherung i. S. d. Art. 38 BayVwVfG bzw. als sonstige bindende Zusage angesehen hat, die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, sobald alle hierfür notwendigen Unterlagen vorliegen sollten, sondern lediglich als bloße Ankündigung und Sachstandsmitteilung.

Mittels einer Zusage im Rechtssinn verpflichtet sich die Behörde zu einem künftigen Tun oder Unterlassen. Eine solche Bindung tritt nur ein, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, U. v.29.6.1996 - 2 C 39/95 - juris Rn. 25).

Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen und hat unter Würdigung des objektiven Erklärungswertes, der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zweckes der Erklärung, sowie der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung zu Recht erkannt, dass der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 keine Zusage im Hinblick auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gemacht hat, sobald alle hierfür notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen sollten. Es handelt sich dabei vielmehr um eine bloße Ankündigung ohne erkennbaren Verpflichtungswillen, durch die die Bevollmächtigten der Klägerin auf deren Schreiben vom 27. Oktober 2010, mit dem die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Ablauf der Probezeit beantragt worden war, lediglich darüber informiert werden sollten, dass über den Antrag der Klägerin auf Lebenszeitverbeamtung zeitnah entschieden werden solle, sobald alle hierfür erforderlichen Unterlagen vorliegen sollten. Das Schreiben, das noch vor der Vorlage der Probezeitbeurteilung übersandt wurde und ausdrücklich unter dem Vorbehalt erging, dass bisher noch keine Bestätigung der fachlichen Eignung vorliege, diente ersichtlich ausschließlich der Mitteilung des Verfahrensstandes. Zwar heißt es darin weiter, sobald die Probezeitbeurteilung vom Staatlichen Schulamt vorgelegt werde und das Ergebnis „geeignet“ laute, würden die Unterlagen für die Verbeamtung der Klägerin auf Lebenszeit erstellt und ausgehändigt werden. Jedoch bezog sich diese Erklärung ausdrücklich nur auf die fehlende Bestätigung der fachlichen Eignung (vgl. zur Probezeitbeurteilung als formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917 - juris Rn. 44) und nicht auch auf die - ebenfalls noch fehlende - Bestätigung der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung der Klägerin, hinsichtlich der der Beklagte erkennbar noch keine definitive Aussage getroffen hatte. In dem Schreiben kann daher keine inzidente Bestätigung der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung der Klägerin gesehen werden.

Daran ändert auch das Schreiben des Staatlichen Schulamts I. vom 25. Oktober 2010 nichts. Auch wenn es der Regierung von O. darin mitgeteilt hat, dass keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin bestünden, bezog sich diese Aussage ersichtlich nur auf die allgemeine gesundheitliche Eignung der Klägerin, nicht auf deren fehlende Eignung für die Übernahme einer Klassenleitung. Demgemäß teilte die Regierung von O. dem Staatlichen Schulamt I. mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 auch mit, dass das Gesundheitszeugnis vom 22. Juli 2010 der Klägerin zwar ebenfalls die Lebenszeiteignung bestätige, diese aus gesundheitlicher Sicht jedoch nicht in der Lage sei, eine Klassenleitung zu übernehmen. Da sie Ende Oktober 2010 nicht über die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung verfügte, kann das Schreiben vom 28. Oktober 2010 auch nicht so verstanden werden, dass der Beklagte für den Fall, dass die fachliche Eignung feststehen sollte, unabhängig von der gesundheitlichen Eignung ihr eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zugesagt hätte. Ist nach der physischen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er - unabhängig von seiner fachlichen Eignung - nicht verbeamtet werden (vgl. BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12/11 - juris Rn. 10). Die Frage der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung war vielmehr bis Ende 2010 offen, so dass auch in der Reaktion der Regierung von O. auf die Bedenken des Staatlichen Schulamts I. im Schreiben vom 21. Dezember 2010, die Klägerin deshalb zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe anzuhören, kein Sinneswandel des Beklagten liegt, mit dem er sich in Widerspruch zu seiner Zusicherung gesetzt hätte. Anderes folgt auch nicht aus den Anfang 2011 mit der Regierung von O. geführten Telefonaten, in denen nach Angaben der Klägerin nur über die fachliche Eignung gesprochen wurde.

Hinzu kommt, dass mit der Probezeitbeurteilung vom 25. Oktober 2010 die fachliche Eignung auch lediglich eingeschränkt vor dem Hintergrund bestätigt worden ist, dass die Klägerin - auch auf eigenen Wunsch - keinen Kernunterricht und Unterricht im Klassenverband bzw. als Klassenleiterin, sondern nur in kleineren Gruppen bzw. mit einzelnen Schülern erteilte, mag sie die die damit verbundenen Herausforderungen - wie auch die bei ihr abgehaltenen Unterrichtsbesuche bestätigt haben - auch gut bewältigt haben. Denn damit fehlt es an einer Beurteilung der fachlichen Eignung für das statusmäßige Amt und die entsprechende Laufbahn in der ganzen Breite der Einsatzmöglichkeiten, so dass auch aus fachlicher Sicht Vorbehalte bestanden (vgl. Vermerk des SG 40.3-1 der Regierung von O. vom 27. Dezember 2010).

Selbst wenn man jedoch das Schreiben der Regierung von O. vom 28. Oktober 2010 als Zusicherung ansehen wollte, käme der Rechtsgedanke des Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG zum Tragen, so dass der Beklagte jedenfalls nicht mehr hieran gebunden wäre. Denn nach dem Auslauf des Schreibens hat sich aufgrund der ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. W. vom 29. November 2010, die die erforderliche uneingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit der Klägerin für das gesamte Anforderungsprofil einer Grundschullehrerin bei Übernahme einer Klassenführung oder entsprechenden schulischen Belastungen verneint hat, die Sachlage so geändert, dass die Regierung von O. bei Kenntnis hiervon eine Zusicherung nicht abgegeben hätte und auch aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen.

Deshalb kann auch dahinstehen, ob eine Zusicherung ohne die Zustimmung des Personalrats (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG) wirksam wäre und ob diese von Frau O. als Mitarbeiterin der Regierung von O. abgegeben hätte werden können (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).

Wenn sich die Klägerin weiter darauf beruft, es sei ihr mündlich mehrfach suggeriert worden, dass eine Klassenleitung nicht mehr erforderlich sei, so dass ihr nach Treu und Glauben die fehlende Befähigung für die Übernahme einer Klassenleitung nicht entgegengehalten werden könne, wurde sie mit Schreiben der Regierung von O. vom 15. Dezember 2009 darauf aufmerksam gemacht, dass die Klassenführung für Lehrkräfte an Volksschulen ein konstitutives Element ihrer Berufstätigkeit darstellt. Jedenfalls lässt sich hieraus weder ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ableiten noch ist dargetan, inwiefern dies Einfluss auf die gesundheitliche Eignung der Klägerin gehabt haben sollte.

1.1.4 Das Urteil des Erstgerichts begegnet auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln, weil die Klägerin nach Ende der Höchstdauer der Probezeit weiterhin als Beamtin auf Probe beschäftigt wurde (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1993 - 2 C 27/90 - juris 11).

Die Probezeit der am 9. September 1991 in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin (BesGr A 12) berufenen Klägerin beträgt gemäß § 44 Abs. 1 LbV 2009, der hier nach Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG Anwendung findet, weil die Klägerin vor dem 1. Januar 2011 eingestellt wurde und sich hieraus keine Nachteile ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917 - juris Rn. 40), zwei Jahre und sechs Monate.

Die Probezeit verlängert sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 LbV 2009 (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LlbG) um die Zeiten einer Beurlaubung unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn. Da die Klägerin nach Elternzeit vom 11. Juli 1992 bis 14. Mai 1995 und familienpolitischer Beurlaubung vom 1. September 1995 bis 31. Juli 2007 den Dienst im August 2007 wieder angetreten hat, errechnete sich der reguläre Ablauf der Probezeit daher zum 12. Dezember 2008. Mit Bescheid der Regierung von O. vom 20. August 2008 bzw. 24. März 2009 wurde die Probezeit nach § 8 Abs. 5 LbV 1998 jeweils um ein Jahr verlängert, weil die fachliche bzw. die gesundheitliche Eignung der Klägerin noch nicht festgestellt werden konnte; die verlängerte Probezeit endete damit zum 12. Dezember 2010. Die Entscheidung des Beklagten, die Probezeit zu verlängern, erfolgte jeweils vor Ablauf der regulären bzw. der bereits einmal verlängerten Probezeit und damit jeweils im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der (verlängerten) Probezeit.

Eine nochmalige Verlängerung der Probezeit innerhalb der zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren (§ 6 Abs. 3 LbV 2009, Art. 25 Satz 1 BayBG), die am 11. Juni 2011 endete, erfolgte zwar nicht. Der Beklagte hat aber noch vor Ablauf der verlängerten Probezeit zum 12. Dezember 2010 mit Schreiben vom 23. Juni 2010 eine Probezeitbeurteilung sowie eine amtsärztliche Stellungnahme zur fachlichen bzw. gesundheitlichen Eignung der Klägerin angefordert und nach Vorlage der Probezeitbeurteilung vom 25. Oktober 2010 und des Gesundheitszeugnisses vom 22. Juli 2010 sowie Einholung einer ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 29. November 2010 unverzüglich eine Entscheidung über die endgültige Bewährung der Klägerin herbeigeführt und diese mit Schreiben vom 31. Januar 2011 zur beabsichtigten Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis angehört und mit Bescheid vom 5. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 (Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG) entlassen (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1993 - 2 C 27/90 - juris Rn. 12; BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 44).

1.1.5 Die erstinstanzliche Entscheidung ist auch nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das Verwaltungsgericht anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG mit der Begründung verneint hat, amtsangemessene anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten in der Laufbahn Grundschullehrer seien nicht vorhanden und würden zudem wegen der fehlenden uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung der Klägerin nicht in Betracht kommen.

§ 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG bestimmt, dass in dem hier gegebenen Fall der allein mangelnden gesundheitlichen Eignung § 26 Abs. 2 BeamtStG entsprechend anzuwenden ist.

Die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift über die Versetzung eines Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf den Fall der Entlassung eines Probebeamten wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung muss der gegenüber § 26 Abs. 2 BeamtStG geänderten Ausgangslage Rechnung tragen. Bei einem dauernd dienstunfähigen Lebenszeitbeamten soll entsprechend dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ von der Zurruhesetzung abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dagegen kommt es für die anderweitige Verwendung eines Probebeamten darauf an, ob der Betroffene noch für einen ausreichend großen Teil der Dienstposten der gesamten bisherigen Laufbahn oder für eine andere Laufbahn, für die der Beamte die Befähigung besitzt oder voraussichtlich erwerben wird, mit insgesamt geringeren gesundheitlichen Anforderungen gesundheitlich geeignet ist. Die aus § 26 Abs. 2 BeamtStG folgende Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 40).

So liegt es hier. In der Laufbahn der Grundschullehrer (BesGr A 12) existieren ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Zahlen außerhalb einer Schulleitung grundsätzlich keine Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen einer Unterrichtstätigkeit ohne Übernahme einer Klassenleitung. Soweit Grundschullehrer ausnahmsweise auch ohne Übernahme einer Klassenleitung beschäftigt werden (vgl. Scheiben der Regierung von O. vom 27. Oktober 2011), handelt es sich hierbei nicht um einen ausreichend großen Teil der Dienstposten der von der Klägerin angestrebten Laufbahn. Die Klägerin, die laut amtsärztlicher Beurteilung in Belastungssituationen mit Angstzuständen reagiert, ist nach Einschätzung der Amtsärztin aufgrund ihrer Erkrankung auch für eine anderweitige Tätigkeit im Schulbereich gesundheitlich nicht geeignet. Ein Wechsel der Klägerin in eine andere Laufbahn außerhalb des Schulbereichs kommt deshalb ersichtlich von vornherein ebenfalls nicht in Betracht.

1.1.6 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der Beklagte habe es unterlassen, vor ihrer Entlassung ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchzuführen, legt sie schon nicht dar, inwiefern sich dies auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgewirkt haben soll. Der Hinweis auf eine fehlerhafte Ermessensausübung geht fehl, weil - wie unter 1.1.1 ausgeführt - der Beklagte mangels gesundheitlicher Eignung der Klägerin gar kein Ermessen besitzt, ob er die Klägerin entlassen soll oder nicht. Die Durchführung eines BEM, dessen Ziel es ist, durch geeignete Präventionsmaßnahmen das Dienstverhältnis auf Dauer aufrechtzuerhalten, setzt vielmehr die Möglichkeit der absehbaren Wiedererlangung der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung vor Entlassung eines Beamten auf Probe voraus. Im Übrigen gilt die Verpflichtung, ein BEM anzubieten, zwar auch bei Beamten, ist jedoch keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für beamtenrechtliche Maßnahmen (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 46).

1.2 Da die Klägerin nach dem unter 1.1 Ausgeführten nicht uneingeschränkt gesundheitlich für das Lehramt an Grundschulen geeignet ist, hat das Verwaltungsgericht auch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Recht abgelehnt, weil sich die Klägerin in der Probezeit gesundheitlich nicht bewährt hat (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - juris Rn. 21).

Rechtsgrundlage für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist § 10 Satz 1 BeamtStG i. V. m. Art. 25 Satz 1 BayBG, Art. 12 Abs. 1 Satz 3 LlbG. Nach Art. 25 Satz 1 BayBG ist ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen, zu denen u. a. die gesundheitliche Eignung zählt, hierfür erfüllt, andernfalls ist er zu entlassen; nach Satz 2 verlängert sich die Frist um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Entsprechend dem Zweck der Probezeit und der ihm obliegenden Fürsorgepflicht ist der Dienstherr gehalten, unverzüglich nach ihrem Ablauf eine Entscheidung über die Bewährung des Beamten zu treffen und damit zugleich dem Beamten Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 44). Dies ist hier, wie unter 1.1.4 ausgeführt, geschehen, indem der Beklagte die Klägerin unverzüglich nach Ablauf der (erneut verlängerten) Probezeit aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen hat. Auch auf eine Zusicherung auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann sich die Klägerin nach dem unter 1.1.3 Ausgeführten nicht berufen.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für das Lehramt an Grundschulen, wozu nach dem unter 1. Ausgeführten auch die Übernahme einer Klassenleitung gehört, und an den Inhalt einer Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG im Zusammenhang mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie an eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG werfen keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auf, die sich nicht in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Da es sich bei den Klagen gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit um mehrere unterschiedliche Streitgegenstände handelt, sind die Streitwerte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Dabei richtet sich der Streitwert hinsichtlich der Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, während sich der Streitwert bezüglich der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG beurteilt (6,5-facher bzw. 13-facher Betrag des Endgrundgehalts aus BesGr A 12 in Höhe von 3.823,30 € = 24.851,45 € bzw. 49.702,90 €, zusammen 74.554,35 €).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.

(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen

1.
Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
2.
andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,
3.
Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
4.
Prüfungsangelegenheiten,
5.
den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.