Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Sept. 2017 - AN 1 E 17.01855

bei uns veröffentlicht am12.09.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert beträgt 3.431,55 EUR.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes die Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst und eine entsprechende Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

Die Antragstellerin wurde am … 2014 im Beamtenverhältnis auf Widerruf als Steuerinspektorin in die 3. Qualifikationsebene der Steuerverwaltung eingestellt. Die Ausbildung erfolgte am Finanzamt …

Am … 2015 bestand die Antragstellerin die Zwischenprüfung für den Einstieg in der 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, mit der Endpunktzahl 217,10 und der Prüfungsgesamtnote ausreichend. In den schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielte die Antragstellerin eine Durchschnittspunktzahl von 5,00.

Mit Schreiben vom 19. August 2015 wies das Bayerische Landesamt für Steuern die Antragstellerin im Hinblick auf das in der Zwischenprüfung erzielte Ergebnis darauf hin, die offensichtlich bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorhandenen wesentlichen Wissenslücken ließen aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre befürchten, dass sie die Qualifikationsprüfung nicht bestehen werde. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass bei einem eventuellen Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung eine Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst nur dann möglich sei, wenn die Leistungen der Antragstellerin erwarten ließen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werde.

Die Antragstellerin werde deshalb gebeten, sich im kommenden Grundstudium 2A um eine Leistungssteigerung insbesondere in den Prüfungsfächern der Qualifikationsprüfung zu bemühen, um das Erreichen der Befähigung für die angestrebte Tätigkeit am Ende des Vorbereitungsdienstes sicherzustellen.

Am 20. August 2015 wurde der Antragstellerin auch am Ausbildungsfinanzamt von ihrer Ausbildungsleiterin verdeutlicht, dass eine deutliche Leistungssteigerung für das Bestehen der Qualifikationsprüfung unabdingbar sei.

Mit Schreiben vom 24. August 2015 wurde die Antragstellerin vom … 2015 bis … 2015 der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereit Finanzwesen, zur Teilnahme am Grundstudium 2A und vom … 2016 bis …2016 zur Teilnahme am Grundstudium 2B zugewiesen.

Während des Grundstudiums 2A erzielte die Antragstellerin in den Prüfungsfächern der Qualifikationsprüfung (ohne das Prüfungsfach „Besteuerung der Gesellschaften“) einen Schnitt von 4,75 Punkten.

Das Bayerische Landesamt für Steuern wies die Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom 16. Februar 2016 erneut auf ihre unzureichenden Leistungen und die Voraussetzungen für eine Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst bei Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung hin. Die Antragstellerin wurde gebeten, sich im kommenden Grundstudium 2B um eine Leistungssteigerung insbesondere in den Prüfungsfächern der Qualifikationsprüfung zu bemühen.

Am 1. April 2016 fand diesbezüglich erneut ein Gespräch zwischen der Antragstellerin und ihrer Ausbildungsleiterin statt.

Im Grundstudium 2B erzielte die Antragstellerin in den Prüfungsfächern der Qualifikationsprüfung eine Durchschnittsnote von 3,625 Punkten und nachfolgend im Hauptstudium von 3,2 Punkten.

Im schriftlichen Teil der Qualifikationsprüfung vom 29. Juni bis 7. Juli 2017 erzielte die Antragstellerin folgende Einzelnoten:

Steuern vom Einkommen und Ertrag: 3 Punkte

Umsatzsteuer: 3 Punkte

Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen: 2 Punkte

Abgabenrecht: 3 Punkte

Besteuerung der Gesellschaften: 1 Punkt

Durchschnittspunktzahl: 2,40 Punkte

Als Zulassungspunktzahl für die mündliche Qualifikationsprüfung erzielte die Antragstellerin 185,98 Punkte.

Aufgrund der erzielten Ergebnisse wurde die Antragstellerin nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.

Das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung wurde der Antragstellerin am 16. August 2017 mündlich mitgeteilt. Eine schriftliche Mitteilung über das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung wurde der Antragstellerin bisher nicht ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 18. August 2017 beantragte die Antragstellerin die Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst (sog. „Crash-Kurs“), der vom 11. bis 28. September 2017 stattfindet und der Vorbereitung auf die am 29. September bis 10. Oktober 2017 stattfindende Wiederholungsprüfung dient. Zugleich beantragte sie die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

Zur Begründung trug sie vor, aufgrund ihrer bisherigen Studienergebnisse sowie der Gesamtnote im Hauptstudium von 6,91 Punkten sehe sie die Möglichkeit, durch die Teilnahme am ergänzenden Vorbereitungsdienst die Qualifikationsprüfung in der Wiederholungsprüfung zu bestehen. Das schlechte Ergebnis im Erstversuch der Qualifikationsprüfung 2017 könne sie sich nur dahingehend erklären, dass sie durch die lange Abwesenheit von Zuhause, auch über mehrere Wochenenden hinweg und die damit aufgetretenen Probleme mit ihrem Lebensgefährten belastet gewesen sei. Auch ihre Praxisleistungen (12 Punkte) sowie die Bestätigung der Übernahme zur IUK, bei welcher ihr vorhergehendes technisches Studium und ihre Arbeitserfahrung sehr von Nutzen seien, sowie auch das positive Feedback beim Vorstellungsgespräch bei der Steuerfahndung … bestätigten auch ihren Leistungswillen und ihre Leistungsbereitschaft.

Mit einem nicht mit einer Rechtsmittelbelehrungversehenen Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 24. August 2017 wurde der Antrag abgelehnt. Die von der Antragstellerin bisher in der Qualifikationsprüfung 2017 gezeigten Leistungen ließen es nicht erwarten, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werde. Bei den von ihr vorgebrachten Einwendungen handele es sich um bedauerliche Umstände im privaten Bereich, die jedoch keine andere Entscheidung in der Angelegenheit rechtfertigen könnten.

Das Recht auf Prüfungswiederholung bleibe hiervon jedoch unberührt (§ 4 Abs. 2 Satz 6 StBAG). Ihrem Antrag entsprechend werde die Antragstellerin daher als externe Prüfungsteilnehmerin zur Wiederholung der Qualifikationsprüfung 2017 zugelassen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 5. September 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 6. September 2017, ließ die Antragstellerin beantragen,

  • 1.den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum ergänzenden Vorbereitungsdienst und der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zuzulassen,

  • 2.dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragstellerin stehe ein Anordnungsanspruch zu. Sie könne die Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst verlangen, weil sie die Zulassungsvoraussetzungen des Art. 27 Abs. 5 LlbG erfülle. Der Antragsgegner stelle bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 5 LlbG zu Unrecht einzig auf das Ergebnis der Qualifikationsprüfung ab. Aus dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 5 LlbG lasse sich eine solche Einschränkung auf allein das Ergebnis der Laufbahnprüfung nicht entnehmen, ebenso wenig aus § 4 Abs. 2 Satz 6 StBAG oder § 47 Abs. 2 StBAPO.

Bisherige Leistungen, die eine positive Prognose rechtfertigten, aufgrund der nach Art. 27 Abs. 5 LlbG eine Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst erfolgen könne, seien die Qualifikationsprüfung und die während des Vorbereitungsdienstes erstellten Ausbildungszeugnisse und -nachweise (VG München, U.v. 16.2.2016 - M 5 K 15.925).

Die Antragstellerin habe im Hauptstudium die Gesamtnote 6,91 Punkte und in den Praxisleistungen 12 Punkte erzielt. Aufgrund dieser Leistungen sei zu erwarten, dass die Antragstellerin die Wiederholungsprüfung bestehe, sodass die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 5 LlbG vollumfänglich erfüllt seien.

Zudem liege der Antragstellerin ein Schreiben des Antragsgegners vom 16. August 2017 vor, in welchem dieser gar eine Mindestnote von 3,5 Punkten für die Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst und eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes fordere. Eine derartige Notengrenze lasse sich jedoch weder aus dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 5 LlbG entnehmen, noch aus § 4 Abs. 2 Satz 6 StBAG oder § 47 Abs. 2 StBAPO.

Eine solche Notengrenze zu fordern sei somit schlichtweg rechtswidrig und verwehre der Antragstellerin die ihr gesetzlich zugesicherte Chance auf Wiederholung der Qualifikationsprüfung.

Überdies habe der Antragsgegner geregelt, dass für ehemalige Zeitsoldaten keine Einschränkungen für die Zulassung zu ergänzenden Vorbereitungsdienst gelten würden - d.h. diese würden auf Antrag immer in den ergänzenden Vorbereitungsdienst übernommen und der Vorbereitungsdienst verlängert, unabhängig von der Noten der Qualifikationsprüfung.

Eine derartige Bevorteilung ehemaliger Zeitsoldaten und die damit einhergehende Benachteiligung „normaler“ Prüfungsteilnehmer ohne Soldatenhintergrund wie der Antragstellerin sei jedoch weder mit dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 5 LlbG, noch mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 6 StBAG oder § 47 Abs. 2 StBAPO vereinbar. Erst recht sei eine solche Ungleichbehandlung nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da keinerlei Anhaltspunkte erkennbar seien, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie sei auf die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes existenziell angewiesen. Sie würde anderenfalls einen erheblichen Nachteil bei der Prüfungsvorbereitung erleiden, da ihr als externe Prüfungsteilnehmerin die Teilnahme an dem Intensivkurs zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung verwehrt sei. Ohne die Teilnahme an diesem Intensivkurs erleide die Antragstellerin einen massiven Chancennachteil bei der Wiederholungsprüfung im Vergleich zu ihren Kollegen, die zum ergänzenden Vorbereitungsdienst zugelassen würden und den Intensivkurs besuchen dürften.

Dieser Intensivkurs beginne bereits am 11. September 2017, sodass Eilbedürftigkeit gegeben sei.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 11. September 2017, den Antrag abzulehnen.

Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sei unbegründet, weil die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen könne.

Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch. Ob dieser Anspruch bestehe, richte sich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache. Sei die Klage in der Hauptsache offensichtlich unbegründet, sei ein Anordnungsanspruch abzulehnen.

Vorliegend habe die Klage in der Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst habe.

Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 5 LlbG komme eine Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst nur für solche Beamten in Betracht, die die Qualifikationsprüfung erstmalig nicht bestanden hätten und deren bisherige Leistungen erwarten ließen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werden.

Art. 27 Abs. 5 LlbG stelle die Übernahme in das Ermessen der Einstellungsbehörde, sodass ein Anspruch nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vorliegen könne. Die Kandidaten, deren bisherige Leistungen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erwarten ließen, könnten als sogenannte externe Teilnehmer an der Wiederholungsprüfung teilnehmen.

Voraussetzung für das Bestehen der Qualifikationsprüfung sei gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 StBAPO die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen sei, habe die Prüfung laut § 43 Abs. 4 Satz StBAPO nicht bestanden. Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolge gemäß § 43 Abs. 3 StBAPO, wenn

  • 1.mindestens drei Prüfungsarbeiten mit 5 oder mehr Punkten bewertet worden seien,

  • 2.in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht worden sei und

  • 3.die Zulassungspunktzahl mindestens 170 Punkte betrage.

Die Prognose, ob ein Bestehen der Wiederholungsprüfung erwartet werden könne, erfolge unter Heranziehung der bisherigen Ergebnisse in den Prüfungsfächern. Ergebnisse in sonstigen Fächern seien hierfür nicht maßgeblich, da sie keine Schlüsse auf das mögliche Ergebnis der Wiederholungsprüfung zuließen. Prüfungsfächer in der Qualifikationsprüfung der dritten Qualifikationsebene der Steuerverwaltung seien gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StBAPO Abgabenrecht, Steuern vom Einkommen und Ertrag, Umsatzsteuer, Bilanzsteuerrecht, betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie Besteuerung der Gesellschaften.

Maßgeblich für die Beurteilung der Prognose, ob ein Bestehen der Wiederholungsprüfung erwarten werden könne, seien nicht allein die Ergebnisse der Erstprüfung der Qualifikationsprüfung, auch wenn diese naturgemäß ein wichtiger Faktor für die Prognoseentscheidung seien. Vielmehr würden hierfür die bisherigen Leistungen in den Prüfungsfächern während des gesamten Studiums herangezogen.

Die bisherigen Klausur- und Prüfungsnoten der Antragstellerin im gesamten Studienverlauf seien der als Anlage 7 anliegenden Leistungsübersicht in Form einer Excel-Tabelle zu entnehmen, in der detailliert die Noten der Antragstellerin in der Zwischenprüfung, dem Grundstudium 2A, dem Grundstudium 2B, dem Hauptstudium und der Qualifikationsprüfung aufgeführt seien.

Kurz zusammengefasst stellten sich die bisherigen Leistungen der Antragstellerin in den Prüfungsfächern der Qualifikationsprüfung wie folgt dar:

Prüfungsfach

Zwischenprüfung

Grundstudium A

Grund-studium B

Haupt-studium

Qualifikations-prüfung

Steuern vom Einkommen und Ertrag (ESt)

5

5

4

2

3

Umsatzsteuer (USt)

4

4

3,5 (AR i.V.m. Ust)

5

3

Bilanzsteuerrecht, betriebl. RW, Außenprüfung (BilSt)

2

5

5

3

2

Abgabenrecht (AR)

8

5

(komb. mit Ust)

5

3

Besteuerung der Gesellschaften (GesR)

5

(GesR kein Prüfungsfach in der ZP, stattdessen ÖR)

2

1

1

Gesamtschnitt

Ø 5,0

Ø 4,75

Ø 3,625

Ø 3,2

Ø 2,4

Die Bewertung orientiere sich gemäß § 6 StBAPO an einer Punkteskala von 0 bis 15 Punkten, wobei eine Klausur, bzw. Prüfung ab 5 Punkten als bestanden gelte.

Die bisherigen Leistungen der Antragstellerin ließen einen kontinuierlichen Abwärtstrend erkennen, der mit dem Bestehen der Zwischenprüfung mit der Minimalnote Ø 5,0 Punkte beginne, sich vom Grundstudium 2A (Ø 4,75 Punkte) und 2B (Ø 3,625 Punkte) über das Hauptstudium (Ø 3,2 Punkte) fortsetze und in der Qualifikationsprüfung mit dem Durchnschnitt von 2,4 Punkten seinen Tiefpunkt finde.

Auch die Ermahnungsschreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern nach der Zwischenprüfung vom 19. August 2015 sowie nach dem Grundstudium 2A vom 16. Februar 2016 sowie die persönlichen Gespräche mit der Antragstellung beim Ausbildungsfinanzamt vom 20. August 2015 und 1. April 2016 hätten zu keiner Leistungssteigerung geführt.

Im Gegenteil seien die Leistungen in der Qualifikationsprüfung mit einer Durchschnittsnote von 2,4 Punkten weiter abgesunken.

Für ein Bestehen der Wiederholungsprüfung wäre mehr als eine Verdopplung der Punktezahlen und damit ein signifikanter Leistungsanstieg erforderlich. Diese Prognose lasse die bisherige Leistungskurve der Antragstellerin mitnichten erwarten.

Erfahrungen der Vorjahre zeigten, dass Anwärter, die im Erstversuch der Qualifikationsprüfung einen Schnitt zwischen 2 und 3 Punkten erzielt hätten, im Wiederholungsversuch nur sehr geringe bis gar keine Chancen hätten; in den letzten zehn Jahren habe keiner von ihnen die Wiederholungsprüfung bestanden.

Gegen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung spreche auch, dass die Antragstellerin im Erstversuch zwei von den drei in § 43 Abs. 3 StBAPO genannten Hürden nicht habe nehmen können; nicht nur sei keine Arbeit mit mindestens 5 Punkten bewertet worden (§ 43 Abs. 3 Nr. 1 StBAPO), auch habe der Durchschnitt mit 2,4 Punkten weit unter 5 Punkten gelegen (§ 43 Abs. 3 Nr. 2 StBAPO). Lediglich die gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 3 StBAPO geforderte Zulassungspunktzahl von mindestens 170 Punkten habe die Antragstellerin mit 185,98 Punkten erfüllt. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 StBAPO müssten jedoch kumulativ gegeben sein.

Die bisherigen Leistungen der Antragstellerin ließen damit nicht erwarten, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werde.

Auch die von den Bevollmächtigen der Antragstellerin auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 5. September 2017 zitierten 6,91 Punkte im Hauptstudium änderten an dieser Einschätzung nichts. Richtig sei zwar, dass die Antragstellerin im Hauptstudium in einigen Fächern relativ gute Leistungen erzielt habe. Jedoch hätten sich diese auf die Schwerpunktthemen (12 Punkte), das Fach Arbeits- und Selbstorganisation/Verwaltungsmanagement/sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (11 Punkte) sowie eine schriftliche Arbeit (10 Punkte) beschränkt. Diese seien jedoch allesamt nicht Prüfungsfächer der Qualifikationsprüfung. Gute Leistungen in diesen Teilbereichen ließen somit keinerlei Rückschlüsse auf die Erfolgschancen bei der Qualifikationsprüfung zu. In den späteren Prüfungsfächern der Qualifikationsprüfung Abgabenrecht, Steuern vom Einkommen und Ertrag, Umsatzsteuer, Bilanzsteuerrecht, betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie Besteuerung der Gesellschaften habe die Antragstellerin lediglich 5, 2, 5, 3 und 1 Punkte, im Schnitt somit lediglich 3,2 Punkte erzielt.

Auch der Umstand, dass die Antragstellerin in den berufspraktischen Studienzeiten am Ausbildungsfinanzamt … mit 12 Punkten gemäß § 5 Abs. 2 StBAPO beurteilt worden sei, führe zu keiner anderen Einschätzung.

Die Leistungen in der praktischen Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 StBAPO flössen zwar in das Endergebnis der Qualifikationsprüfung mit ein, weil sie für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl relevant seien. Gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 StBAPO seien für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst (d.h. der Qualifikationsprüfung der 3. Qualifikationsebene) die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium, der fünffachen Punktzahl für die Leistungen der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2 StBAPO) sowie der 14fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

Für die Zulassungspunktzahl seien die 12 Punkte in der berufspraktischen Ausbildung somit zwar berücksichtigt worden. Das Erreichen der nötigen Zulassungspunktzahl (§ 43 Abs. 3 Nr. 3 StBAPO) sei aber in der Erstprüfung auch nicht die Hürde, die der Antragstellerin das Bestehen verwehre. Vielmehr habe die Antragstellerin (unter Berücksichtigung dieser 12 Punkte) bereits in der Erstprüfung 185,98 Punkte erzielt und damit die Mindestpunktzahl von 170 Punkten überschritten. Die Antragstellerin habe die Erstprüfung vielmehr nicht bestanden, weil nicht mindestens drei Prüfungsarbeiten mit 5 oder mehr Punkten bewertet worden seien und die schriftliche Prüfung nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht habe (§ 43 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StBAPO). Hierfür seien die berufspraktischen Leistungen jedoch unmaßgeblich.

Grundgedanke des dualen Studiums in der Steuerverwaltung sei die Kombination von theoretischen und praktischen Leistungen. Die theoretischen Kenntnisse würden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst vermittelt und dort in Klausuren während des Studiums und mittels der Zwischenprüfung und der Qualifikationsprüfung abgefragt. Die berufspraktischen Kenntnisse würden an den Finanzämtern vermittelt und dort mit einer Beurteilung gemäß § 5 Abs. 2 StBAPO bewertet. Diese zwei Säulen des dualen Studiums stünden nebeneinander und gute Leistungen in einem Bereich würden nicht notwendigerweise Leistungen auch in dem anderen Bereich bedingen.

Dass die Antragstellerin ausweislich Freude an der Arbeit im Finanzamt gehabt habe, engagiert und arbeitswillig gewesen sei, habe keine Aussagekraft dahingehend, dass sie die Klausuren in Abgabenrecht, Steuern vom Einkommen und Ertrag, Umsatzsteuer, Bilanzsteuerrecht, betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie Besteuerung der Gesellschaften im Rahmen der Wiederholungsprüfung der Qualifikationsprüfung bestehen werde.

Entgegen der Behauptung der Bevollmächtigten der Antragstellerin sei die Nichtzulassung zum Crashkurs auch nicht aufgrund einer geheimen, internen, fixen Notengrenze rechtswidrig.

Art. 27 Abs. 5 LlbG stelle die Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst in das Ermessen der Einstellungsbehörde („kann“). Das Bayerische Landesamt für Steuern als Einstellungsbehörde mache von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch, dass für diese Prognose der Erfolgsaussichten in der Wiederholungsprüfung der Schnitt von 3,5 Punkten in der Erstprüfung ein grober Richtwert („in der Regel“) sei. Dies sei vom behördlichen Ermessensspielraum gedeckt und stelle keineswegs ermessensfehlerhaftes Handeln dar.

Zudem seien die 3,5 Punkte weder eine fixe Notengrenze noch alleiniges Prognosekriterium. Vielmehr werde stets auch unter Berücksichtigung der sonstigen Vorleistungen und gegebenenfalls besonderer persönlicher Umstände der Einzelfall geprüft.

Bei der Antragstellerin seien jedoch sowohl die Erstprüfung als auch die Vorleistungen in einem Notenbereich, der ein Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erwarten lasse. Berücksichtigungsfähige besondere persönliche Umstände, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten, hätten bei der Antragstellerin nicht vorgelegen. Die Abwesenheit von zuhause während der fachtheoretischen Studienzeiten und gegebenenfalls damit verbundene private Schwierigkeiten beträfen sämtliche Anwärter/innen gleichermaßen. Auch etwaige positiv verlaufende Vorstellungsgespräche bei der Steuerfahndung und der IuK (= IT) ließen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht wahrscheinlicher werden.

Inkorrekt sei zudem, dass die Antragstellerin vom Antragsgegner getäuscht worden sei, wie dies vom Bevollmächtigten der Antragstellerin behauptet werde. Von Anfang an sei der Antragstellerin deutlich gemacht worden, dass eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes keine Selbstverständlichkeit sei, sondern nur erfolgen werde, wenn die bisherigen Leistungen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung erwarten ließen. Eine entsprechende Belehrung sei bereits am Tag der Einstellung mit Aushändigung der Ernennungsurkunde vom 1. Oktober 2014 erfolgt. Entsprechendes enthielten die Ermahnungsschreiben vom 19. August 2015 und 16. Februar 2016. Zwar sei keine Notengrenze kommuniziert worden, die Antragstellerin habe angesichts dieser Schreiben jedoch nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass eine Übernahme in den Crash-Kurs in jedem Fall unabhängig von ihren (Vor)-Leistungen erfolgen werde und sozusagen eine bloße Formalität darstelle.

Es liege auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung von ehemaligen Zeitsoldaten und Prüfungsteilnehmern ohne Soldatenhintergrund vor. Zwar gelte für Erstere der Richtwert von 3,5 Punkten für die Beurteilung der Erfolgschancen der Wiederholungsprüfung nicht. Dies möge eine Ungleichbehandlung darstellen, jedoch gebe es hierfür einen sachlichen Grund. Den ehemaligen Soldaten auf Zeit, die Inhaber eines Eingliederungs- bzw. Zulassungsscheines nach dem SVG seien, unterlägen dem besonderen Schutz des Soldatenversorgungsgesetzes. Um diesen Personenkreis, der sich langjährig um die Bundesrepublik Deutschland verdient gemacht habe, die Wiedereingliederung ins zivile Erwerbsleben zu ermöglichen, sei eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege somit nicht vor.

Zudem sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin selbstverständlich als sogenannte externe Teilnehmerin an der Wiederholungsprüfung teilnehmen könne.

Darüber hinaus fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Dieser setze voraus, dass der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer, aber auch der öffentlichen Interessen, nicht zugemutet werden könne, die Hauptsachentscheidung abzuwarten.

Für die Antragstellerin spreche zwar, dass sie im ergänzenden Vorbereitungsdienst eine gezielte Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung erhalten würde. Dem gegenüber stehe das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Verwendung öffentlicher Ressourcen. Wenn bei einem Prüfungskandidaten keine hinreichende Aussicht auf erfolgreiches Bestehen der Wiederholungsprüfung bestehe, sei die Zeit und Energie der Dozenten des Crash-Kurses besser in die Prüflinge investiert, die davon profitierten könnten, weil bei ihnen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung realistischerweise erwartet werden könne.

Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei insbesondere auch der Umstand, ob für die Antragstellerin durch eine einstweilige Anordnung im Ergebnis die Hauptsache vorweg genommen werde. Eine „vorläufige“ Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst würde gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 LlbG eine „vorläufige“ Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf voraussetzen. Es gebe aber keine vorläufige Einstellung in die Laufbahn der dritten Qualifikationsebene als Beamtin auf Widerruf. Eine Ernennung in ein Beamtenverhältnis sei bedingungsfeindlich. Würde dem Antrag der Antragstellerin entsprochen, so wäre dies eine endgültige Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Im Hinblick hierauf seien die Anforderungen an die Darlegung des Anordnungsgrundes besonders hoch. Eine Vorwegnahme der Hauptsache komme nur ausnahmsweise nach Art. 19 Abs. 4 GG in Betracht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache gegeben sei und eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtschutzes schlechterdings notwendig sei, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären. Dies sei vorliegend, wie bereits ausgeführt, gerade nicht der Fall, da kein Anspruch auf Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst bestehe. Damit habe eine Klage in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, Rn. 26 zu § 123 m.w.N.).

Vorliegend beantragt die Antragstellerin die Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuer auf der Grundlage des Art. 27 Abs. 5 LlbG und eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Mit dem zuletzt genannten Begehren wird in der Sache eine erneute vorläufige Einstellung als Steuersekretäranwärterin unter (erneuter) Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 3 LlbG geltend gemacht. Das derzeitige Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der vorliegend noch nicht erfolgten Aushändigung des Prüfungszeugnisses über das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung an die Antragstellerin (§ 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 LlbG).

Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin eine Regelungsanordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn der Antrag ist auf die „Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitigen Rechtsverhältnis“ und damit auf eine Änderung des status quo gerichtet, nämlich auf die Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin zum ergänzenden Vorbereitungsdienst zuzulassen, sowie zur erneuten - einstweiligen - Berufung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383; Eyermann - Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123, Rn. 23).

Der Antragstellerin fehlt es vorliegend jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Sie konnte nicht glaubhaft machen, einen Anspruch aus Art. 27 Abs. 5 LlbG auf Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst bzw. gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 LlbG auf eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu haben.

Nach Art. 27 Abs. 5 LlbG kann die für die Ernennung zuständige Behörde, hier das Bayerische Landesamt für Steuern (Art. 18 BayBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) ZustV-FM), Beamte bei erstmaligem Nichtbestehen der Anstellungsprüfung zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst zulassen, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werden. Über einen entsprechenden Antrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Bei der Prognose zum Bestehen der Wiederholungsprüfung besteht ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt zu kontrollierender Beurteilungsspielraum der zuständigen Ernennungsbehörde (vgl. Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, Leistungslaufbahngesetz, Rn. 28 zu Art. 27 m.w.N.; ebenso Keck/Puchta, Bayerisches Laufbahnrecht, Kommentar, Rn. 19 zur inhaltsgleichen Vorgängernorm § 19 LbV). Dieser Akt wertender Erkenntnis obliegt allein dem Dienstherren, der die zahlreichen Anforderungen der konkreten Laufbahn im Interesse des öffentlichen Dienstes bestimmt.

Die Entscheidung des Dienstherrn, einen Beamten nicht gemäß Art. 27 Abs. 5 LlbG zum ergänzenden Vorbereitungsdienst zuzulassen, ist daher verwaltungsgerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der gesetzliche Begriff der „Erwartung“ und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Prognose ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (VG Ansbach, B.v. 11.9.2015 - AN 1 E 15.01439, juris; vgl. zu den inhaltsgleichen Vorgängernormen § 22 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 19 Abs. 5 LbV: VG Ansbach, B.v. 26.2.2004 - AN 1 E 04.00192, juris; BayVGH, B.v. 8.3.1993 - 3 CE 93.00620, juris; Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, Leistungslaufbahngesetz, a.a.O.).

Die vom Antragsgegner im Bescheid vom 24. August 2017 getroffene Ermessensentscheidung, die Antragstellerin nicht zum ergänzenden Vorbereitungsdienst zuzulassen, kann innerhalb des durch § 114 VwGO eröffneten Prüfungsumfangs unter Berücksichtigung des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums von der Kammer rechtlich nicht beanstandet werden. Der Antragsgegner hat mit seiner Einschätzung, die bisher gezeigten Leistungen der Antragstellerin ließen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erwarten, rechtsfehlerfrei von dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht.

Als Grundlage für die zu treffende Prognose können sowohl die in der (nicht bestandenen) Prüfung erzielten Noten als auch die während des Vorbereitungsdienstes erstellten Ausbildungszeugnisse bzw. -nachweise herangezogen werden. Wenn bei der Qualifikationsprüfung ein für das Bestehen der Prüfung ausreichendes Ergebnis nur knapp verfehlt wurde, spricht dies für eine positive Prognose (so Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, Rn. 35 zu Art. 27 LlbG; vgl. auch VG München, U.v. 16.2.2016 - M 5 K 15.925, juris).

Den Bevollmächtigten der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass in dem Schreiben vom 24. August 2017 die Ablehnung des Antrags auf Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst damit begründet wird, dass die von der Antragstellerin bisher in der Qualifikationsprüfung 2017 gezeigten Leistungen es nicht erwarten ließen, dass die Antragstellerin die Wiederholungsprüfung bestehen werde.

Die Formulierung „die bisher in der Qualifikationsprüfung 2017 gezeigten Leistungen“ ist zumindest missverständlich und könnte auch dahingehend verstanden werden, dass die zuvor von der Antragstellerin erbrachten Leistungen in der Zwischenprüfung, im Grundstudium 2A und 2B sowie im Hauptstudium nicht berücksichtigt worden sein könnten.

Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin hiervon ausgehen und insoweit einen Ermessensfehler annehmen wollte, wäre dieser jedoch durch die ausführliche nachträgliche Begründung der Entscheidung vom 24. August 2017 in der Antragserwiderung vom 11. September 2017 gemäß § 114 Satz 2 VwGO geheilt worden.

Der Antragsgegner hat nachvollziehbar und beurteilungsfehlerfrei dargelegt, dass sich die Leistungen der Antragstellerin seit der Ablegung der Zwischenprüfung trotz wiederholter schriftlicher und mündlicher Ermahnungen im Grundstudium 2A und 2B, im Hauptstudium und in der Qualifikationsprüfung in den für das Bestehen der Qualifikationsprüfung maßgeblichen schriftlichen Prüfungsfächern kontinuierlich verschlechtert haben. So sank der Gesamtschnitt in den maßgeblichen Prüfungsfächern von 5,0 Punkten in der Zwischenprüfung auf zuletzt 2,4 Punkte in der Qualifikationsprüfung ab.

In der Qualifikationsprüfung erzielte die Antragstellerin in der schriftlichen Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 StBAPO) folgende schriftliche Ergebnisse (§ 40 Abs. 3 StBAPO):

Steuern vom Einkommen und Ertrag 3 Punkte

Umsatzsteuer 3 Punkte

Bilanzsteuerrecht, betriebliches Rechnungswesen 2 Punkte

Abgabenrecht 3 Punkte

Besteuerung der Gesellschaften 1 Punkt

Nach § 6 StBAPO ergibt sich folgende Korrelation zwischen Punktwerten und Noten:

0 und 1 Punkte: ungenügend

2 bis 4 Punkte: mangelhaft

5 bis 7 Punkte: ausreichend

Die Antragstellerin hat somit bei den schriftlichen Prüfungen viermal eine mangelhafte und einmal eine ungenügende Leistung erbracht.

Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt gemäß § 43 Abs. 3 StBAPO voraus, dass

  • 1.mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet wurden,

  • 2.in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht wurde und

  • 3.die Zulassungspunktezahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 170 Punkte beträgt.

Die Antragstellerin hat in der Qualifikationsprüfung lediglich die Zulassungsvoraussetzung der Ziffer 3 des § 43 Abs. 3 StBAPO erfüllt.

Dieses kontinuierliche Absinken der Leistungen der Antragstellerin und das schlechte Abschneiden in den schriftlichen Arbeiten der Qualifikationsprüfung tragen die von dem Antragsgegner getroffene Prognoseentscheidung.

Diese erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil der Antragsgegner den von der Antragstellerin in ihrem Antrag vom 18. August 2017 genannten Gesichtspunkten, insbesondere zu der im Hauptstudium erzielten Gesamtnote und den bisher gezeigten Praxisleistungen, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat. Der Antragsgegner verweist insoweit zutreffend darauf, dass es bei der Prognoseentscheidung maßgeblich auf die Leistungsentwicklung der Antragstellerin in den relevanten Prüfungsgebieten (vgl. § 38 Abs. 1 Nr. 3 StBAPO) ankommt.

Es kann auch nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner bei der Prognoseentscheidung, ob die bisherigen Leistungen einer Beamtin oder eines Beamten es erwarten lassen, dass die Wiederholungsprüfung bestanden wird, davon ausgeht, dass dies in der Regel der Fall sein wird, wenn der Schnitt in den Prüfungsfächern der Qualifikationsprüfung bei mindestens 3,5 Punkte liegt.

Die Festlegung von Mindestnoten ist von der Rechtsprechung beispielsweise bei der Zulassung zum Hochschulstudium (vgl. OVG NW, B.v. 31.3.2017 - 13 B 1510/16, juris) oder bei der Einstellung von Berufsanfängern in den öffentlichen Dienst anerkannt (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2011 - 5 C 16/10, juris sowie VG München, U.v. 21.3.2017 - M 5 K 16.4677, juris).

Nichts anderes kann für eine zu treffende Prognose, ob bisher gezeigte Leistungen das Bestehen einer Wiederholungsprüfung erwarten lassen, gelten, sofern - wie hier durch die gewählte Formulierung „grundsätzlich“ - die Berücksichtigung der Mindestnote nicht zwingend vorgegeben ist und die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden können. Die Mindestnote stellt sich in diesem Fall als eine Orientierungshilfe dar, die eine einheitliche Ermessensausübung erleichtern soll.

Auch die sonstigen vorgetragenen Rügen, insbesondere zu einer gleichheitswidrigen Bevorzugung von ehemaligen Zeitsoldaten, die die Voraussetzungen des § 9 SVG für den Erhalt eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins erfüllen, bei der Entscheidung über die Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst greifen bei summarischer Prüfung nicht durch. Der Eingliederungsschein, auch E-Schein genannt, soll bei der Eingliederung ehemaliger Zeitsoldaten in den öffentlichen Dienst helfen. Für die Inhaber von Eingliederungs- oder Zulassungsscheinen sind durch den öffentlichen Dienst spezielle Stellen vorzusehen (vgl. § 10 SVG), auf die keine „zivilen“ Mitbewerber eingestellt werden können. Dadurch bilden die Inhaber von E-Scheinen und Z-Scheinen im Rahmen des Auswahlverfahrens eine eigene Vergleichsgruppe, für die abweichende Zulassungsregeln, auch im Vollzug des Art. 27 Abs. 5 LlbG gelten können. Damit liegt ein sachlich gerechtfertigter Differenzierungsgrund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Der Antrag war somit abzulehnen.

Die Antragstellerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Ziffer 2 GKG (sechsfacher Betrag der nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 BayBesG um 50 v.H. gekürzten Anwärterbezüge) in Verbindung mit Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013, und berücksichtigt, dass eine erneute Ernennung zur Beamtin auf Widerruf auf der Grundlage des Art. 29 Abs. 2 LlbG zugleich eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde.

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(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten 1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohner

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(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. (2) Der Vorbereitun

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(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen. (2) Jede Prüfungsarbeit ist von z

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(1) Hat die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), kann die Zwischenprüfu

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder

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(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Beamtinnen und Beamten in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. Der Studiengang umfasst ein Studium mit Fachstudien von 21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von 15 Monaten Dauer. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Während der berufspraktischen Studienzeiten kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule, das geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu zwölf Monaten angerechnet werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Zwischenprüfung nicht abzulegen, wenn der Beamte das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(1) Hat die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), kann die Zwischenprüfung nur innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.

(2) Hat eine zu prüfende Beamtin oder ein zu prüfender Beamter die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 3 Absatz 2 Satz 4 und § 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so kann sie oder er zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder dem vorangehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluß dieser Prüfung verlängert werden.

(3) Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 5 K 15.925

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Februar 2016

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1330

Hauptpunkte:

Kein Anspruch auf Zulassung zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst;

keine positive Prognose aufgrund der bisherigen Leistungen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

..., Personal- und Organisationsreferat Recht P 1

- Beklagte -

wegen Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger absolvierte ab 1. September 2012 bei der Beklagten als Verwaltungssekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen.

Mit Schreiben der Beklagten - Personal- und Organisationsreferat, Bereich Aus- und Fortbildung - vom ... September 2013 wurde der Kläger darüber informiert, dass seine bisher erbrachten, fachtheoretischen Leistungen mangelhaft gewesen seien. Der Kläger wurde deshalb verpflichtet, an einem Förderunterricht teilzunehmen und ab Oktober 2013 bis April 2014 jeden Monat zwei Übungsklausuren abzugeben, wobei letzteres - nach Angaben der Beklagten - nicht erfolgt ist.

In der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, erzielte der Kläger die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ (5,43).

Mit - soweit ersichtlich - bestandskräftigem Bescheid der Bayerischen Verwaltungsschule vom ... September 2014 wurde dem Kläger das Prüfungsergebnis und weiterhin mitgeteilt, dass er aufgrund des Prüfungsergebnisses die Prüfung nicht bestanden habe.

Mit Schreiben vom 25. September 2014 bat der Kläger die Beklagte um eine Wiederholung der Qualifikationsprüfung, das die Beklagte als Antrag des Klägers auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes durch Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst auslegte.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom ... Oktober 2014 ab. Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sei nur möglich, wenn die bisherigen Leistungen erwarten ließen, dass der Kläger die Wiederholungsprüfung bestehe. Dies sei nach den gezeigten Leistungen nicht der Fall.

Mit Schreiben vom 19. November 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2014.

Mit weiterem Schreiben der Beklagten vom ... November 2014 wurde dem Kläger die Mitteilung der Bayerischen Verwaltungsschule über das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung ausgehändigt und der Kläger darauf hingewiesen, dass damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes ende.

Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom ... Februar 2015 wurde der Widerspruch des Klägers vom 19. November 2014 zurückgewiesen.

Am 9. März 2015 hat der Kläger zur Niederschrift der Rechtsantragstelle Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... Oktober 2014 und des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2015 zu verpflichten, den Vorbereitungsdienst antragsgemäß zu verlängern.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom ... November 2015 Bezug genommen auf ein beigefügtes Zeugnis des Bayerischen Landespersonalausschusses vom ... September 2014, wonach der Kläger mit Erfolg (Gesamtnote 2,43) am Auswahlverfahren für Ausbildungsplätze für den Einstieg in die zweite und dritte Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn für das Einstellungsjahr 2015 teilgenommen habe, und eine weiter beigefügte Ergebnisübersicht der Landesfinanzschule Bayern vom ... Oktober 2015.

Demgegenüber hat die Beklagte

Klageabweisung

beantragt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigefügten Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene im nichttechnischen Verwaltungsdienst, Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen. Der dieses ablehnende Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Hinsichtlich der Begründung wird von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2015, denen die Kammer folgt, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Hieraus ergibt sich, dass es bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung für eine Zulassung des Klägers zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst gemäß Art. 27 Abs. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG -) fehlt, die seinem Begehren entspricht (§ 88 VwGO), da die bisherigen Leistungen des Klägers nicht erwarten lassen, dass er die Wiederholungsprüfung bestehen wird.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren. Soweit hier als Anlage 2 und 3 zum Schreiben vom ... November 2015 auf Zeugnisse und Testergebnisse Bezug genommen wird, bedingt dies nichts anderes, da es sich hierbei um extern erbrachte Leistungen handelt. Vorausgesetzt für eine positive Prognose im Rahmen der Vorschrift des Art. 27 Abs. 5 LlbG ist vielmehr, dass diese aufgrund der „bisherigen Leistungen“ getroffen werden kann. „Bisherige Leistungen“ in diesem Sinne sind die Qualifikationsprüfung und die während des Vorbereitungsdienstes erstellten Ausbildungszeugnisse bzw. -nachweise (vgl. Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2015, Art. 27 LlbG, Rn. 35). Da diese Leistungen (nahezu) durchgehend nicht ausreichend waren und auch das Ergebnis der Qualifikationsprüfung deutlich nicht ausreichend war, kann die von der Beklagten getroffene negative Prognose seitens des Gerichts nicht beanstandet werden.

Soweit der Kläger weiter vorbringt, ihm sei zugesagt worden, „er könne auf jeden Fall bis Herbst 2015 bleiben“, konnte dies zum einen durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen dienstlichen Erklärungen der betreffenden Beamten der Beklagten nicht bestätigt werden und zum anderen bedürfte es zur Wirksamkeit einer derartigen Zusicherung der schriftlichen Form (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG -), die ersichtlich nicht vorliegt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 6.555,83 festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Beamtinnen und Beamten in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. Der Studiengang umfasst ein Studium mit Fachstudien von 21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von 15 Monaten Dauer. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Während der berufspraktischen Studienzeiten kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule, das geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu zwölf Monaten angerechnet werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Zwischenprüfung nicht abzulegen, wenn der Beamte das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(1) Hat die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), kann die Zwischenprüfung nur innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.

(2) Hat eine zu prüfende Beamtin oder ein zu prüfender Beamter die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 3 Absatz 2 Satz 4 und § 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so kann sie oder er zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder dem vorangehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluß dieser Prüfung verlängert werden.

(3) Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis.

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Beamtinnen und Beamten in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. Der Studiengang umfasst ein Studium mit Fachstudien von 21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von 15 Monaten Dauer. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Während der berufspraktischen Studienzeiten kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule, das geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu zwölf Monaten angerechnet werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Zwischenprüfung nicht abzulegen, wenn der Beamte das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(1) Hat die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), kann die Zwischenprüfung nur innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.

(2) Hat eine zu prüfende Beamtin oder ein zu prüfender Beamter die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 3 Absatz 2 Satz 4 und § 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so kann sie oder er zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder dem vorangehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluß dieser Prüfung verlängert werden.

(3) Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1.
die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,
2.
die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie
3.
das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14.

(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist

1.
bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und
2.
bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

(3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,
2.
in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und
3.
die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 170 Punkte beträgt.

(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.

(5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst:

1.
für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten:
a)
Allgemeines Abgabenrecht,
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Buchführung und Bilanzwesen sowie
e)
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde,
2.
für den gehobenen Dienst in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:
a)
Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht),
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen sowie
e)
Öffentliches Recht,
3.
für den gehobenen Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:
a)
Abgabenrecht,
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
e)
Besteuerung der Gesellschaften.
Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein. Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst an dem jeweiligen Prüfungstage in Gegenwart der zu prüfenden Beamtinnen und Beamten zu öffnen sind.

(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen können. Alle Verwaltungsangehörigen, die von dem Inhalt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes und in der Zwischenprüfung drei, in der Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes fünf Stunden zur Verfügung zu stellen. Die Bearbeitungszeit kann angemessen gekürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.

(1) Die einzelnen Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 und 14 Punkte = sehr gut
(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung;
13 bis 11 Punkte = gut
(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10 bis 8 Punkte = befriedigend
(3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende
Leistung;
7 bis 5 Punkte = ausreichend
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen
den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte = mangelhaft
(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die
jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten;
1 und 0 Punkte = ungenügend
(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei
der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Note "ausreichend" darf nur erteilt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.

(3) Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

von 13,50bis 15Punkte = sehr gut;
von 11bis 13,49Punkte = gut;
von 8bis 10,99Punkte = befriedigend;
von 5bis 7,99Punkte = ausreichend;
von 2bis 4,99Punkte = mangelhaft;
von 0bis 1,99Punkte = ungenügend.

(4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Laufbahnprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:

von 540 bis 600Punkte =sehr gut;
von 440 bis 539,99Punkte =gut;
von 320 bis 439,99Punkte =befriedigend;
von 200 bis 319,99Punkte =ausreichend;
von 80 bis 199,99Punkte =mangelhaft;
von 0 bis 79,99Punkte =ungenügend.

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1.
die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,
2.
die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie
3.
das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14.

(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist

1.
bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und
2.
bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

(3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,
2.
in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und
3.
die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 170 Punkte beträgt.

(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.

(5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Plan für die praktische Ausbildung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1 auf; eine Abschrift des Plans ist der Beamtin oder dem Beamten auszuhändigen. Abweichend vom Ausbildungsplan darf eine Beamtin oder ein Beamter nur nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters eingesetzt werden.

(2) Spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung beurteilt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters nach der Anlage 2 oder 3. Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer vollen Punktzahl und einer Note gemäß § 6 ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1.
die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,
2.
die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie
3.
das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14.

(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist

1.
bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und
2.
bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

(3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,
2.
in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und
3.
die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 170 Punkte beträgt.

(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.

(5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Plan für die praktische Ausbildung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1 auf; eine Abschrift des Plans ist der Beamtin oder dem Beamten auszuhändigen. Abweichend vom Ausbildungsplan darf eine Beamtin oder ein Beamter nur nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters eingesetzt werden.

(2) Spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung beurteilt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters nach der Anlage 2 oder 3. Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer vollen Punktzahl und einer Note gemäß § 6 ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1.
die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,
2.
die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie
3.
das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14.

(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist

1.
bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und
2.
bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

(3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,
2.
in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und
3.
die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 170 Punkte beträgt.

(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.

(5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Plan für die praktische Ausbildung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1 auf; eine Abschrift des Plans ist der Beamtin oder dem Beamten auszuhändigen. Abweichend vom Ausbildungsplan darf eine Beamtin oder ein Beamter nur nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters eingesetzt werden.

(2) Spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung beurteilt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters nach der Anlage 2 oder 3. Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer vollen Punktzahl und einer Note gemäß § 6 ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder
2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.497,77 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihren Antrag nach § 123 VwGO begehrt die Antragstellerin eine vorläufige Aufnahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst zur Vorbereitung auf die Wiederholung der Qualifikationsprüfung.

Die am ... geborene Antragstellerin stand vom 2. September 2013 bis zum Ablauf des 31. August 2015 als Steuersekretäranwärterin im Dienst des Beklagten. Sie ist mit einem Grad von 70 schwerbehindert (GdB). Bei der Behinderung handelt es sich um eine Einschränkung der Sehfähigkeit, aufgrund der das Lesetempo beeinträchtigt ist. Zusätzlich besteht eine Bewegungseinschränkung der linken Hand.

Vom 14. bis 23. April 2015 nahm sie am schriftlichen Teil der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, teil. Wegen ihrer Behinderung war ihr für die schriftlichen Klausuren mit Schreiben vom 11. Februar 2015 nach Einholung eines amtsärztlichen Attestes vom 2. Dezember 2014 eine Arbeitszeitverlängerung von 20% gewährt worden.

Nachdem die Antragstellerin die Qualifikationsprüfung mit einer Gesamtpunktezahl von 130,80 nicht bestanden hatte, beantragte sie mit Schreiben vom 8. Juli 2015 die Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst. Dieser beinhaltet einen „Crash-Kurs“ vom 14. September bis zum 7. Oktober 2015 und dient der Vorbereitung auf die vom 8. bis 16. Oktober 2015 stattfindende Wiederholungsprüfung.

Während des Vorbereitungsdienstes und in der Qualifikationsprüfung erreichte die Antragstellerin folgende Prüfungsergebnisse:

Prüfungsfach

Ergebnis fachtheore-tischer Abschnitt I (FTA I, Multiple-Choice)

Ergebnis fachtheore-tischer Abschnitt II/1 (FTA II/1, Langschrift-klausuren), Mai bis Juli 2014

Ergebnis fachtheore-tischer Abschnitt II/2 (FTA II/2, Langschrift-klausuren), Januar bis April 2015

Ergebnis Qualifikations-prüfung

Allgemeines Abgabenrecht (AO)

10

3

3

3

Steuern vom Einkommen und Ertrag (ESt)

6

2

0

1

Umsatzsteuer (USt)

5

0

3

3

Buchführung und Bilanzwesen (Bf)

7

1

1

2

Steuererhebung (StErh)

6

3

5

Gesamtnote für StErh und DV: 3

Datenverarbeitung (DV)

8

3

6

Die Leistungen werden gemäß § 6 Ausbildung- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (StBAPO) auf einer Skala von 0-15 Punkten bewertet, wobei eine ausreichende Leistung mit 5-7 Punkten bewertet wird, eine mangelhafte Leistung mit 2-4 Punkten und eine ungenügende Leistung mit 0 und 1 Punkten. Gemäß § 43 Abs. 3 StBAPO ist für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderlich, dass mindestens 3 Prüfungsarbeiten mit 5 oder mehr Punkten bewertet worden sind, in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und die Zulassungspunktezahl mindestens 160 Punkte beträgt.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2015 wurde der Antrag der Antragstellerin abgelehnt, wogegen sie mit Schreiben vom 24. Juli und vom 27. Juli 2015 Widerspruch einlegte. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 10. August 2015 zurückgewiesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass von der Entscheidung das Recht der Antragstellerin auf Wiederholung der Prüfung nicht berührt werde. Sie könne gemäß § 3 Abs. 2 StBAG als externe Teilnehmerin die Wiederholungsprüfung absolvieren.

Am 18. August 2015 wurde die Antragstellerin erneut amtsärztlich untersucht. Vom Amtsarzt wurde eine Arbeitszeitverlängerung von 30% empfohlen. Im Attest wurde darauf hingewiesen, dass bewusst über den Rahmen des § 54 Abs. 1 Satz 1 APO hinausgegangen werde, weil eine besonders weitgehende Prüfungsbehinderung vorliege.

Am 31. August 2015 wurde der Antragstellerin die schriftliche Ergebnismitteilung über das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung ausgehändigt.

Gegen die Ablehnung des Antrags erhob die Antragstellerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am 1. September 2015 Klage mit dem Verpflichtungsantrag, sie in den ergänzenden Vorbereitungsdienst zu übernehmen.

Zugleich beantragte sie mit Schriftsatz vom gleichen Tag den Erlass einer einstweiligen Anordnung und stellte den Antrag:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin zu dem ergänzenden Vorbereitungsdienst (so genannter Crashkurs) vom 14. September bis 7. Oktober 2015 zu übernehmen.

Die Antragstellerin könne einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund geltend machen. Der Anordnungsanspruch resultiere aus Art. 29 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 27 Abs. 5 LlbG, dessen Voraussetzungen die Antragstellerin erfülle. Ihre bisherigen fachtheoretischen Leistungen ließen eine aufsteigende Tendenz erkennen (Schnitt von 1,80 Punkten im FTA II/1 auf 2,47 Punkte im FTA II/2). Infolgedessen verdichte sich ein etwaiger Ermessensspielraum der Behörde auf null.

Dies ergebe sich insbesondere dadurch, dass die Behinderung der Antragstellerin vom Bayerischen Landesamt für Steuern nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden sei. Wegen der Einschränkung ihrer Sehfähigkeit habe die Antragstellerin einen GdB von 70; ihr stehe - wie durch amtliches Zeugnis des Gesundheitsamtes vom 18. August 2015 nachgewiesen - ein Nachteilsausgleich in Form einer Prüfungszeitverlängerung in Höhe von 30% zu (§ 54 Abs. 1 Satz 2 APO). Bei der Prognoseentscheidung sei in unzulässiger Weise die nichtbestandene Qualifikationsprüfung berücksichtigt worden. Es verstoße jedoch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Antragstellerin ohne ausreichende Beachtung der Schwere ihrer Behinderung ihr schlechtes Prüfergebnis in der Qualifikationsprüfung anzulasten.

Ein Anordnungsgrund sei darin zu sehen, dass der ergänzende Vorbereitungsdienst die Teilnehmer auf die direkt im Anschluss beginnende Qualifikationsprüfung speziell vorbereitete und damit den Teilnehmern zweifelsohne wesentliche Vorteile zur Bewältigung der Klausuren verschaffe.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 3. September 2015,

den Antrag abzulehnen.

Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst habe. Die Prognose über das Bestehen der Wiederholungsprüfung erfolge unter Heranziehung der bisherigen Ergebnisse in den Prüfungsfächern. Ergebnisse in den sonstigen Fächern seien nicht maßgeblich, da sie keine Schlüsse auf das mögliche Ergebnis der Wiederholungsprüfung zuließen. Die Leistungen der Antragstellerin seien im 1. Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung noch überwiegend mit den Noten „befriedigend“ bis „ausreichend“ bewertet worden, ab dem Abschnitt II/1 der fachtheoretischen Ausbildung jedoch überwiegend nur noch mit den Noten „mangelhaft“ bis „ungenügend“. Auch nach einem Abmahnungsschreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 15. Oktober 2014 sowie einem Gespräch mit dem Ausbildungsleiter der Antragstellerin und einem freiwilligen Beratungsgespräch an der Landesfinanzschule Bayern am 13. November 2014 habe sich keine Besserung in den fachtheoretischen Leistungen der Antragstellerin ergeben. Es ergebe sich damit ein deutlicher Leistungsabfall nach dem 1. fachtheoretischen Abschnitt (FTA I) nachdem die Noten auf konstant niedrigem Niveau geblieben seien und sich langfristig nicht gesteigert hätten. Die genannte Notenschnitte hätten nach vorgegebener Gewichtung in FTA II/1 1,80 Punkte betragen, im FTA II/2 2,47 Punkte und in der Qualifikationsprüfung 2,40 Punkte.

Eine aufsteigende Tendenz sei nicht erkennbar, weil zwar selbst bei Außerachtlassung der Leistungen in FTA I vom Abschnitt II/1 zu II/2 eine leichte Verbesserung zu erkennen gewesen sei, sich die Leistungen der Antragstellerin in der zeitlich folgenden Qualifikationsprüfung jedoch wieder verschlechtert hätten. Zwar sei das das Absinken im Vergleich zum Abschnitt II/2 nur geringfügig und man müsse darin nicht zwangsläufig eine absteigende Tendenz sehen. Selbst bei wohlwollender Auslegung könne man jedoch bestenfalls von einer Stagnation der Ergebnisse sprechen. Keinesfalls könne nach diesem Ergebnis jedoch damit gerechnet werden, dass die Antragstellerin die erforderliche Verdoppelung der Punktezahl für das Bestehen der Wiederholungsprüfung erreichen könnte.

Erfahrungen der Vorjahre zeigten, dass Anwärter mit Notenschnitt zwischen 2 und 3 Punkten im Erstversuch nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 20% die Wiederholungsprüfung bestanden hätten. Im Fall der Antragstellerin spreche auch gegen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung, dass sie keine einzige der drei in § 43 Abs. 3 StBAPO genannten Bestehensvoraussetzungen erfüllt habe.

Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung der Antragstellerin im Sinne des §§ 2 Abs. 2 SGB IX. Diese sei hinreichend berücksichtigt worden und die daraus resultierenden Nachteile gemäß § 35 Abs. 3 StBAPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 APO durch Arbeitszeitverlängerung ausgeglichen worden. Die erzielten Ergebnisse in den Abschnitten II/2 in der Qualifikationsprüfung könnten ohne weiteres berücksichtigt werden, weil die Schreibzeitverlängerung von 20% unter Berücksichtigung des einzigen zu diesem Zeitpunkt vorliegenden amtsärztlichen Attests vom ... ordnungsgemäß festgesetzt worden sei. Der Antragsgegner habe sich damit an die damalige Empfehlung des Amtsarztes gehalten. Dass ein anderer Amtsarzt 4 Monate nach der Qualifikationsprüfung von der Erforderlichkeit eines höheren Nachteilsausgleichs ausgegangen sei, könne die Qualifikationsprüfung nicht rückwirkend verfahrensfehlerhaft machen. Für die Zukunft (Wiederholungsprüfung im Oktober 2015) werde der Antragstellerin selbstverständlich eine Arbeitszeitverlängerung von 30% gewährt werden.

Auch fehle es an einem Anordnungsgrund. Das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Verwendung öffentlicher Ressourcen überwiege das Interesse der Antragstellerin an einer gezielten Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung. Die Zeit und Energie der Dozenten des Crashkurses sei besser investiert, wenn bei den Teilnehmern dieses Kurses von einem Bestehen der Wiederholungsprüfung realistischerweise ausgegangen werden könne. Auch sei bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass es keine „vorläufige“ Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gäbe. In Hinblick darauf, dass eine Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf endgültig wäre, komme eine Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache gegeben sei.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2015 vertiefte der Vertreter der Antragstellerin sein Vorbringen. Die positive Erwartung des Bestehens der Wiederholungsprüfung ergebe sich bereits dadurch, dass eine erhebliche Prüfungszeitverlängerung attestiert worden sei und somit deutlich bessere Aussichten für das Bestehen der Wiederholungsprüfung gegeben seien. Zugunsten der Antragstellerin müsse auch angenommen werden, dass wegen der unveränderten gesundheitlichen Situation auch schon zuvor eine Arbeitszeitverlängerung von 30% hätte angenommen werden müssen. Dass die schlechten Ergebnisse in den Prüfungen maßgeblich durch die Behinderung der Antragstellerin begründet seien, zeige sich bereits darin, dass sie im Multiple-Choice Verfahren im Ausbildungsabschnitt FTA I deutlich bessere Ergebnisse erzielt habe und erst bei den Prüfungen mit Langschriftklausuren der Leistungsabfall eingetreten sei.

Der Antragsgegner erwiderte mit Schriftsatz vom 10. September 2015, er vertrete nach wie vor die Ansicht, dass die bisherigen Leistungen der Antragstellerin nicht erwarten ließen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werde. Ein signifikanter Notenanstieg, wie der Vertreter der Antragstellerin zu erkennen glaube, liege nicht vor. Zwar habe sich die Antragstellerin im FTA II/2 im Vergleich zum FTA II/1 von 1,80 auf 2,47 Punkte verbessert. Diese Verbesserung sei aber zum einen marginal und habe sich zum anderen nicht fortgesetzt, da im Erstversuch der Qualifikationsprüfung wieder lediglich 2,40 Punkte erzielt wurden. Dass sich die Antragstellerin nochmals um über 2,50 Punkte auf die erforderlichen 5 Punkte verbessern werde, entbehre jeder Wahrscheinlichkeit. Der nötige Notensprung sei so hoch, dass er realistischerweise von der Antragstellerin nicht erreicht werden könne.

Auch eine Verlängerung der Arbeitszeit von zusätzlichen 20% auf insgesamt zusätzliche 30% ändere nichts an der Einschätzung des Antragsgegners. Dass die Antragstellerin bei Einräumung einer zusätzlichen Arbeitszeit von 18 Minuten ihr Prüfungsergebnis mehr als verdoppeln könne, scheine schlichtweg utopisch.

Der Grund für den Leistungsabfall der Antragstellerin in die Langschriftklausuren gegenüber den Multiple-Choice-Klausuren müsse nicht zwingend in der Behinderung der Antragstellerin liegen. Vielmehr sei es so, dass der Lernstoff im FTA I einfach noch leichter sei, da am Anfang der Ausbildung erst einmal nur die Grundlagen vermittelt würden. Im Verlauf der Ausbildung im FTA II/1 und FTA II/2 gehe der Stoff dann deutlich mehr in die Tiefe und es werde erwartet, dass die Anwärter steuerartenübergreifend komplexe Sachverhalte erfassen und lösen können. Der Notenabfall der Antragstellerin liege daher nach Einschätzung des Antragsgegners maßgeblich in der Zunahme des zu beherrschenden Lernstoffs und der zunehmenden fachlichen Schwierigkeit der Klausuren begründet.

Der Antragsgegner halte seine Prognose, dass bei der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg bei der Wiederholungsprüfung bestehe, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragstellerin bei der Wiederholungsprüfung nunmehr 30% Arbeitszeitverlängerung erhalte, aufrecht. Die Prognose werde gestützt durch die Stellungnahmen von langjährigen und erfahrenen Korrekturen, die die Prüfungsarbeiten der Antragstellerin (Qualifikationsprüfung, Erstversuch) eingesehen und in fachlicher Hinsicht die Erfolgsaussichten für den Fall einer nochmaligen zehnprozentigen Verlängerung beurteilt hätten. Diese Beamten hätten zum Teil die Erstprüfung der Antragstellerin selbst korrigiert, zum Teil hätten sie die Prüfungsarbeiten anderer Prüflinge in der diesjährigen Erstprüfung bewertet, oder sie hätten umfangreiche Korrekturerfahrungen auf dem entsprechenden Prüfungsgebiet in anderen Qualifikationsprüfungen gesammelt.

Sie attestierten der Antragstellerin allesamt große Wissenslücken und Verständnisprobleme und die Unfähigkeit, strukturiert zu arbeiten. Prüfungsschemata würden nicht beherrscht und nicht einmal die Aufgabenstellung sei immer verstanden worden. Ihrer Ansicht nach mangele es der Antragstellerin an Grundkenntnissen. Weniger die fehlende Zeit sondern vielmehr das „Nichtwissen“ stellten das Problem dar. Lediglich so genannte „Fußgängerpunkte“ seien gelegentlich erzielt worden, d. h. Punkte, die bei allen Sachverhalten einer bestimmten Art immer hingeschrieben werden könnten und durch reines Abschreiben auswendig gelernter Phrasen und ohne tatsächliches Verständnis für die Materie „im Vorbeigehen mitgenommen“ werden könnten. Auch nach Einschätzung der Korrektoren würde eine Verlängerung der Arbeitszeit von 20% auf 30% nicht zu einem Bestehen der Prüfung führen („undenkbar“).

Die Stellungnahme des Finanzamtes ... vom 9. Juli 2015 sei bei der Ablehnung zwar berücksichtigt worden, habe aber zu keiner anderen Einschätzung führen können. Denn im Wesentlichen werde darin darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin mehr Zeit benötige und ansonsten nicht negativ aufgefallen sei. Dem Umstand, dass die Antragstellerin mehr Zeit benötige, sei aber bereits durch Gewährung einer Arbeitszeitverlängerung von 20% in der Qualifikationsprüfung Rechnung getragen worden. Insofern ergäben sich aus den Ausführungen des Finanzamts ... keine neuen Erkenntnisse, die eine andere Entscheidung der Einstellungsbehörde rechtfertigen würden.

Dem Schriftsatz vom 10. September 2015 waren fünf Stellungnahmen von Prüfern zu den Prüfungsarbeiten der Antragstellerin in der Qualifikationsprüfung in den Rechtsgebieten Allgemeines Abgabenrecht, Steuern vom Einkommen und Ertrag, Umsatzsteuer, Buchführung- und Bilanzwesen, sowie Steuererhebung und Datenverarbeitung beigefügt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Personalakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 123, Rdnr. 26 m. w. N.).

Vorliegend beantragt die Antragstellerin die vorläufige Einstellung als Steuersekretäranwärterin in den ergänzenden Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuer unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin eine Regelungsanordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn der Antrag ist auf die „Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitigen Rechtsverhältnis“ und damit auf eine Änderung des status quo gerichtet, nämlich auf die Verpflichtung des Antragsgegners zu der - einstweiligen - Berufung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.9.2009, 3 CE 09.1383; Eyermann - Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123, Rdnr. 23).

Der Antragstellerin fehlt es vorliegend jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Sie konnte nicht glaubhaft machen, einen Anspruch aus Art. 29 Abs. 2 Satz 2, 27 Abs. 5 LlbG auf erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu haben.

Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 LlbG sollen Beamte, die die Anstellungsprüfung erstmals nicht bestanden haben, auf ihren Antrag erneut in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 5 LlbG vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann die für die Ernennung zuständige Behörde (Art. 18 BayBG) Beamte bei erstmaligem Nichtbestehen der Anstellungsprüfung zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst zulassen, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werden. Die Prognose hierüber ist ein Akt wertender Erkenntnis, der nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (vgl. Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, Leistungslaufbahngesetz, Art. 27, Rdnr. 28; ebenso Keck/Puchta, Bayerisches Laufbahnrecht, Kommentar, Rdnr. 19 zur inhaltsgleichen Vorgängernorm § 19 LbV). Dieser Akt wertender Erkenntnis obliegt allein dem Dienstherren, der die zahlreichen Anforderungen der konkreten Laufbahn im Interesse des öffentlichen Dienstes bestimmt. Analog zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG (std. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urteil vom 19.3.1998, 2 C 5/97, BVerwGE 106/263 - 272 = NVwZ 1999/75 ff. = ZBR 1999/58 ff; BVerwGE 15/39 [40]; BVerwG NVwZ 1991/170 [171]) ist die Entscheidung des Dienstherrn, einen Beamten nicht erneut nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 LlbG i. V. m. Art. 27 Abs. 5 LlbG in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen, daher verwaltungsgerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der gesetzliche Begriff der „Erwartung“ und ob die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Prognose ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. zu den inhaltsgleichen Vorgängernormen § 22 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 19 Abs. 5 LbV: VG Ansbach, Beschluss vom 26.2.2004, AN 1 E 04.00192, Rdnr. 22, juris; BayVGH, Beschluss vom 8.3.1993, 3 CE 93.00620; Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, Leistungslaufbahngesetz, a. a. O.).

Der Antragsgegner verkennt dabei nicht die Grenzen der ihm zustehenden Beurteilungsermächtigung, wenn er im Falle der Antragstellerin davon ausgeht, dass ihre bisher gezeigten Leistungen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erwarten lassen.

1. Der Dienstherr ist dabei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

Insbesondere hat er dabei auch die für die Antragstellerin günstigsten Rahmenbedingungen zugrunde gelegt, in dem er eine Prognoseentscheidung auch unter Berücksichtigung einer Schreibzeitverlängerung von 30% getroffen hat. Die vorgelegten Prognosen der Korrektoren haben dabei alle behinderungsbedingten Faktoren berücksichtigt und sich in nachvollziehbarer Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Verlängerung der Schreibzeit in den Klausuren um weitere 18 Minuten zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Insofern ist es keinesfalls beurteilungsfehlerhaft, die bisherigen Leistungen der Antragstellerin in den Langschriftklausuren aus den Ausbildungsabschnitten FTA II/1 und II/2, sowie die Ergebnisse der Qualifikationsprüfung der Prognoseentscheidung, ob zu erwarten ist, dass die Antragstellerin die Wiederholungsprüfung bestehen wird, zugrunde zu legen, selbst wenn diese bei einer Schreibzeitverlängerung von nur 20% erbracht wurden.

2. Darüber hinaus sind auch keine Beurteilungsfehler hinsichtlich der Frage erkennbar, welche Relevanz die Ergebnisse aus dem Abschnitt FTA I für das Ergebnis der Wiederholung der Qualifikationsprüfung haben können. Die Einschätzung des Dienstherrn zum Schwierigkeitsgrad dieser Prüfung zeigt in nachvollziehbarer Weise, dass der Leistungsabfall der Antragstellerin nach diesem Abschnitt keineswegs ausschließlich oder überwiegend auf die Behinderung der Antragstellerin zurückzuführen ist.

3. Auch hat der Dienstherr keine allgemeinen Wertmaßstäbe verkannt oder sachfremde Überlegungen angestellt. Die Prognose über das Bestehen der Wiederholungsprüfung wurde ausschließlich auf Grundlage von bisher erbrachten Leistungen erstellt, die den auch in der Wiederholungsprüfung zu erbringenden Leistungen entsprechen und vergleichbar sind. Keineswegs werden allgemeine Maßstäbe außer Acht gelassen, wenn trotz einer Steigerung der Ergebnisse vom Abschnitt FTA II/1 zum Abschnitt II/2 davon ausgegangen wird, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit einer Steigerung gerechnet werden könne, die zur erforderlichen Verdoppelung der bisherigen Durchschnittspunktezahl führen würde. Der Dienstherr hat insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Antragstellerin fachliche Mängel in einem Umfang vorliegen, die auch bei einer Verlängerung der Arbeitszeit in der Wiederholungsprüfung deren Bestehen nicht erwarten lassen.

Der Antrag war somit abzulehnen.

Die Antragstellerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Ziffer 2 GKG (sechsfacher Betrag der nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 BayBesG um 45 v. H. gekürzten Anwärterbezüge) und Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013, und berücksichtigt, dass eine Ernennung zur Beamtin auf Widerruf zugleich eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 5 K 15.925

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Februar 2016

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1330

Hauptpunkte:

Kein Anspruch auf Zulassung zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst;

keine positive Prognose aufgrund der bisherigen Leistungen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

..., Personal- und Organisationsreferat Recht P 1

- Beklagte -

wegen Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger absolvierte ab 1. September 2012 bei der Beklagten als Verwaltungssekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen.

Mit Schreiben der Beklagten - Personal- und Organisationsreferat, Bereich Aus- und Fortbildung - vom ... September 2013 wurde der Kläger darüber informiert, dass seine bisher erbrachten, fachtheoretischen Leistungen mangelhaft gewesen seien. Der Kläger wurde deshalb verpflichtet, an einem Förderunterricht teilzunehmen und ab Oktober 2013 bis April 2014 jeden Monat zwei Übungsklausuren abzugeben, wobei letzteres - nach Angaben der Beklagten - nicht erfolgt ist.

In der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, erzielte der Kläger die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ (5,43).

Mit - soweit ersichtlich - bestandskräftigem Bescheid der Bayerischen Verwaltungsschule vom ... September 2014 wurde dem Kläger das Prüfungsergebnis und weiterhin mitgeteilt, dass er aufgrund des Prüfungsergebnisses die Prüfung nicht bestanden habe.

Mit Schreiben vom 25. September 2014 bat der Kläger die Beklagte um eine Wiederholung der Qualifikationsprüfung, das die Beklagte als Antrag des Klägers auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes durch Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst auslegte.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom ... Oktober 2014 ab. Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sei nur möglich, wenn die bisherigen Leistungen erwarten ließen, dass der Kläger die Wiederholungsprüfung bestehe. Dies sei nach den gezeigten Leistungen nicht der Fall.

Mit Schreiben vom 19. November 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2014.

Mit weiterem Schreiben der Beklagten vom ... November 2014 wurde dem Kläger die Mitteilung der Bayerischen Verwaltungsschule über das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung ausgehändigt und der Kläger darauf hingewiesen, dass damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes ende.

Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom ... Februar 2015 wurde der Widerspruch des Klägers vom 19. November 2014 zurückgewiesen.

Am 9. März 2015 hat der Kläger zur Niederschrift der Rechtsantragstelle Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... Oktober 2014 und des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2015 zu verpflichten, den Vorbereitungsdienst antragsgemäß zu verlängern.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom ... November 2015 Bezug genommen auf ein beigefügtes Zeugnis des Bayerischen Landespersonalausschusses vom ... September 2014, wonach der Kläger mit Erfolg (Gesamtnote 2,43) am Auswahlverfahren für Ausbildungsplätze für den Einstieg in die zweite und dritte Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn für das Einstellungsjahr 2015 teilgenommen habe, und eine weiter beigefügte Ergebnisübersicht der Landesfinanzschule Bayern vom ... Oktober 2015.

Demgegenüber hat die Beklagte

Klageabweisung

beantragt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigefügten Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene im nichttechnischen Verwaltungsdienst, Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen. Der dieses ablehnende Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Hinsichtlich der Begründung wird von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2015, denen die Kammer folgt, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Hieraus ergibt sich, dass es bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung für eine Zulassung des Klägers zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst gemäß Art. 27 Abs. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG -) fehlt, die seinem Begehren entspricht (§ 88 VwGO), da die bisherigen Leistungen des Klägers nicht erwarten lassen, dass er die Wiederholungsprüfung bestehen wird.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren. Soweit hier als Anlage 2 und 3 zum Schreiben vom ... November 2015 auf Zeugnisse und Testergebnisse Bezug genommen wird, bedingt dies nichts anderes, da es sich hierbei um extern erbrachte Leistungen handelt. Vorausgesetzt für eine positive Prognose im Rahmen der Vorschrift des Art. 27 Abs. 5 LlbG ist vielmehr, dass diese aufgrund der „bisherigen Leistungen“ getroffen werden kann. „Bisherige Leistungen“ in diesem Sinne sind die Qualifikationsprüfung und die während des Vorbereitungsdienstes erstellten Ausbildungszeugnisse bzw. -nachweise (vgl. Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2015, Art. 27 LlbG, Rn. 35). Da diese Leistungen (nahezu) durchgehend nicht ausreichend waren und auch das Ergebnis der Qualifikationsprüfung deutlich nicht ausreichend war, kann die von der Beklagten getroffene negative Prognose seitens des Gerichts nicht beanstandet werden.

Soweit der Kläger weiter vorbringt, ihm sei zugesagt worden, „er könne auf jeden Fall bis Herbst 2015 bleiben“, konnte dies zum einen durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen dienstlichen Erklärungen der betreffenden Beamten der Beklagten nicht bestätigt werden und zum anderen bedürfte es zur Wirksamkeit einer derartigen Zusicherung der schriftlichen Form (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG -), die ersichtlich nicht vorliegt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 6.555,83 festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst:

1.
für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten:
a)
Allgemeines Abgabenrecht,
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Buchführung und Bilanzwesen sowie
e)
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde,
2.
für den gehobenen Dienst in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:
a)
Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht),
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen sowie
e)
Öffentliches Recht,
3.
für den gehobenen Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:
a)
Abgabenrecht,
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
e)
Besteuerung der Gesellschaften.
Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein. Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst an dem jeweiligen Prüfungstage in Gegenwart der zu prüfenden Beamtinnen und Beamten zu öffnen sind.

(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen können. Alle Verwaltungsangehörigen, die von dem Inhalt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes und in der Zwischenprüfung drei, in der Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes fünf Stunden zur Verfügung zu stellen. Die Bearbeitungszeit kann angemessen gekürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.

(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen eine oder einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein soll, zu bewerten. Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Für jede Prüfungsarbeit ist eine Punktzahl zu erteilen. Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl 0 zu bewerten.

(1) Die einzelnen Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 und 14 Punkte = sehr gut
(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung;
13 bis 11 Punkte = gut
(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10 bis 8 Punkte = befriedigend
(3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende
Leistung;
7 bis 5 Punkte = ausreichend
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen
den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte = mangelhaft
(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die
jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten;
1 und 0 Punkte = ungenügend
(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei
der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Note "ausreichend" darf nur erteilt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.

(3) Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

von 13,50bis 15Punkte = sehr gut;
von 11bis 13,49Punkte = gut;
von 8bis 10,99Punkte = befriedigend;
von 5bis 7,99Punkte = ausreichend;
von 2bis 4,99Punkte = mangelhaft;
von 0bis 1,99Punkte = ungenügend.

(4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Laufbahnprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:

von 540 bis 600Punkte =sehr gut;
von 440 bis 539,99Punkte =gut;
von 320 bis 439,99Punkte =befriedigend;
von 200 bis 319,99Punkte =ausreichend;
von 80 bis 199,99Punkte =mangelhaft;
von 0 bis 79,99Punkte =ungenügend.

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1.
die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,
2.
die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie
3.
das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14.

(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist

1.
bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und
2.
bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

(3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,
2.
in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und
3.
die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 170 Punkte beträgt.

(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.

(5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst:

1.
für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten:
a)
Allgemeines Abgabenrecht,
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Buchführung und Bilanzwesen sowie
e)
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde,
2.
für den gehobenen Dienst in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:
a)
Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht),
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen sowie
e)
Öffentliches Recht,
3.
für den gehobenen Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:
a)
Abgabenrecht,
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
e)
Besteuerung der Gesellschaften.
Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein. Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst an dem jeweiligen Prüfungstage in Gegenwart der zu prüfenden Beamtinnen und Beamten zu öffnen sind.

(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen können. Alle Verwaltungsangehörigen, die von dem Inhalt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes und in der Zwischenprüfung drei, in der Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes fünf Stunden zur Verfügung zu stellen. Die Bearbeitungszeit kann angemessen gekürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) seit dem 1. Oktober 2012 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Diensten des Beklagten und ist derzeit am Gymnasium T. beschäftigt. Das Erste Staatsexamen (wissenschaftliche Prüfung) legte die Klägerin am 27. Juli 2007 mit der Note 3,68 ab, im Zweiten Staatsexamen (pädagogische Prüfung) erreichte sie die Note 2,62. Daraus ergab sich eine Gesamtprüfungsnote von 3,15 (Prüfungszeugnis vom 14.9.2009).

Ein Antrag der Klägerin auf Freistellung für den Auslandsschuldienst wurde erstmals mit Bescheid vom 9. November 2012 sowie Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2013 abgelehnt. Eine hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 25. März 2014 durch das Verwaltungsgericht München abgewiesen (M 5 K 13.1129). Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde nach Rücknahme des Zulassungsantrags mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2016 eingestellt (3 ZB 14.841).

Ein weiterer Antrag der Klägerin auf Freistellung für den Auslandsschuldienst wurde mit Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. August 2016 abgelehnt. Wie der Beamtin bekannt sei, habe sie im Ersten Staatsexamen ein Ergebnis erzielt, das schlechter als 3,50 sei. Daher sei eine Freistellung grundsätzlich nicht möglich.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016, bei Gericht eingegangen am 14. Oktober 2016, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. August 2016 zu verpflichten, die Klägerin antragsgemäß für den Auslandsschuldienst freizustellen.

Es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Eine solche sei dem Bescheid vom 10. August 2016 nicht zu entnehmen. Im Verfahren 3 ZB 14.841 habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Aufklärungsschreiben vom 28. Januar 2016 Bedenken dagegen geäußert, dass die Note des Ersten Staatsexamens als belastbares Kriterium herangezogen werde, wenn diese Prüfung bereits Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliege. Außerdem habe die Klägerin inzwischen eine periodische dienstliche Beurteilung mit dem Gesamtergebnis „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE)“ erhalten. Dort werde hervorgehoben, dass die Beamtin eine gewissenhafte und solide arbeitende Lehrkraft sei, die ein beachtliches fachliches Interesse an ihren Fächern habe und sich in besonderer und überdurchschnittlicher Weise um Problemschüler kümmere. Daran zeige sich, dass sie sich in der Praxis umfassend bewährt habe.

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über eine Freistellung für den Auslandsschuldienst ergehe aufgrund einer Ermessenspraxis, die als interne Arbeitsanweisung seit Jahren entsprechend gehandhabt werde. Durch die Kombination von Beurteilungsergebnis und Note des Ersten Staatsexamens werde die aktuelle Leistung der Lehrkraft berücksichtigt. Da im Auslandsschuldienst keine engmaschige Betreuung durch einen Fachbetreuer möglich sei, sei die Beamtin auf ausgeprägte Fähigkeiten im wissenschaftlichen Bereich angewiesen. Diese fachwissenschaftliche Qualifikation zeige sich im Ergebnis des Ersten Staatsexamens. Dabei bestehe die Möglichkeit, durch Nachweis einer umfassenden fachwissenschaftlichen Qualifikation (z.B. Promotion, wissenschaftliche Tätigkeit an einem Lehrstuhl oder fachwissenschaftliche Erweiterungsprüfung) das Prüfungsergebnis in den Hintergrund treten zu lassen. Im Fall der Klägerin lägen aufgrund des Ergebnisses der aktuellen dienstlichen Beurteilung (VE), der Note des Ersten Staatsexamens (3,68) wie auch unter Berücksichtigung der Erweiterungsprüfung für das Fach Sozialkunde (4,11) die Freistellungsvoraussetzungen entsprechend der allgemeinen Ermessenspraxis nicht vor.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 21. März 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (jetzt: Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst) vom 10. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung für den Auslandsschuldienst (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin nicht als Auslandsdienstlehrkraft freizustellen und ihr keinen Sonderurlaub zu gewähren, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Auswahl- und Vermittlungsverfahren für Auslandsdienstlehrkräfte ist zweistufig gestaltet. In einem ersten Schritt entscheidet der Dienstherr über die Freistellung, die Vermittlung erfolgt danach durch das Bundesverwaltungsamt.

a) Bei der begehrten Freistellung handelt es sich um eine Art von Antragsurlaub nach § 18 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 der Bayerischen Urlaubsverordnung/UrlV. Urlaub stellt grundsätzlich eine Freistellung von Dienstpflichten für Zeiträume dar, für die nach Arbeitszeitrecht Dienst zu leisten wäre. Urlaub aus anderen Gründen als zu Erholungszwecken kann in Form der Dienstbefreiung oder von Sonderurlaub gewährt werden (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2016, Art. 93 BayBG Rn. 130). Wird der Beamte für längere Zeit freigestellt, handelt es sich um Sonderurlaub nach Art. 93 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG, § 18 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 UrlV. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrlV kann Sonderurlaub gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Interessen der Gewährung von Urlaub nicht entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2002 - 3 CE 02.2797 - juris; VG München, U.v. 25.3.2014 - M 5 K 13.1129 - juris).

Dem Ministerium kommt hierbei ein weiter Ermessensspielraum zu. Denn die vorliegende Konstellation der Freistellung für den Auslandsschuldienst ist eine Sonderverwendung einer Lehrkraft. Damit ist keine Beförderung, eine Vorentscheidung über die Vergabe eines Beförderungsamtes oder die Vorentscheidung bzw. Entscheidung über einen Qualifikationserwerb für ein höherwertiges Amt verbunden (so aber BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 3 CE 15.815 - juris, in dem es um die Zulassung zu einer Vorprüfung für die Ausbildungsqualifizierung ging). Damit steht das Leistungsprinzip als Auswahlkriterium nicht strikt im Vordergrund, da es nicht um die Vergabe oder die Vorfrage der Vergabe eines höherwertigen Amtes geht. Vielmehr ist die vorliegende Entscheidung dadurch gekennzeichnet, dass der Dienstherr über eine anderweitige Verwendung einer Lehrkraft - hier im Ausland - entscheidet. Das erfolgt über die Frage, ob der Beamtin Sonderurlaub gewährt werden kann, da die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zum Beklagten bei der Freistellung ruhen. Sowohl von der dargestellten Interessenlage wie auch der normativen Ausgestaltung in § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UrlV hat der Dienstherr hier eine Ermessensentscheidung zu treffen, die den Grundsätzen einer Versetzungsentscheidung auf Antrag des Beamten zu vergleichen ist. Dabei hat die personalbewirtschaftende Stelle im Rahmen ihres (weiten) Ermessens eine sachbezogene Auswahl vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2017 - 3 CE 16.2041 - juris Rn. 22).

b) Die der Ermessensausübung zugrunde gelegten internen Verwaltungsvorschriften sind rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Beurlaubung von Lehrkräften für den Auslandsschuldienst vom 25. November 2008, geändert durch Bekanntmachung vom 3. Mai 2011 (KWMBl S. 98), keine Voraussetzungen einer Freistellung regelt, kann das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Ermessensausübung durch interne Vorgaben regeln. Die oberste Landesbehörde, in deren Bereich das Ermessen auszuüben ist, darf auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung ermessensleitende Richtlinien erlassen, um eine gleichmäßige Ausübung des Ermessens sicher zu stellen (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382). Davon hat das Ministerium Gebrauch gemacht.

Gegen diese Vorgaben, die nach den Angaben des Staatsministeriums in Form einer ermessensleitenden Arbeitsanweisung seit Jahren bestehen und angewendet werden, ist rechtlich nichts zu erinnern. Denn sie beruhen auf sachlichen Erwägungen mit Blick auf die besonderen Anforderungen der Tätigkeit einer Lehrkraft im Auslandsschuldienst. Die Richtlinien beinhalten organisatorische und verfahrenstechnische Regelungen und Kriterien zur Überprüfung der Eignung. Auf diese Weise kann der Dienstherr anhand objektiver Maßstäbe überprüfen, ob der Bewerber über die notwendige Eignung verfügt.

Dem Dienstherrn steht ein weiter Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen neben organisatorischen Gründen auch konkrete dienstliche Belange im Einzelfall zu beachten sind. Bei den Vorgaben ist neben dem Umstand, dass die Lehrkraft im Ausland nicht bzw. nur schwer auf die fachliche Unterstützung durch Fachbetreuer und Kollegen zurückgreifen kann, auch das öffentliche Interesse des Freistaats Bayern zu berücksichtigen, der durch die von ihm entsandten Auslandsdienstlehrkräfte repräsentiert wird. Das wird durch die Formulierung im Informationsblatt des Bundesverwaltungsamts zu den Voraussetzungen der Bewerbung als Auslandsdienstlehrkraft (aktuelle Fassung im Internet abrufbar unter der Homepage des Bundesverwaltungsamtes, Auslandsdienstlehrkraft - Informationen zur Bewerbung) unterstrichen, dass die Auslandsdienstlehrkräfte Repräsentanten der deutschen Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik sind (Einleitung S. 2). Infolgedessen ist es gerechtfertigt, Mindestanforderungen sowohl an die fachliche als auch an die wissenschaftliche Qualifikation der Lehrkräfte zu stellen. Anhand der Note in der wissenschaftlichen Prüfung ist feststellbar, ob bei der Lehrkraft die wissenschaftlichen Grundlagen vorliegen, die sie in besonderem Maße im Ausland benötigt. Demgegenüber kommt dem Ergebnis der pädagogischen Prüfung nur begrenzte Aussagekraft zu, inwiefern der Beamte den wissenschaftlichen Stoff durchdrungen hat. Daher ist die Festlegung von Mindestnoten grundsätzlich zulässig, weil so eine entsprechende fachliche und pädagogische Bewährung der Lehrkraft gewährleistet werden kann. Es ist sachgerecht, die Note für die wissenschaftliche Prüfung bei mindestens 3,5 anzusetzen. Mit dieser Grenze werden auch keine überhöhten Anforderungen statuiert (zum Ganzen auch: VG München, U.v. 25.3.2014 - M 5 K 13.1129 - juris Rn. 20 f.).

Dem steht nicht entgegen, dass nach dem bereits zitierten Informationsblatt (S. 5) zu den wichtigsten Voraussetzungen gehört, dass sich eine Lehrkraft im innerdeutschen Schuldienst bewährt hat. Denn das ist keine normative Vorgabe, sondern eine Information für potentielle Bewerber. Auch wenn dort auf S. 7 angegeben ist, dass der Dienstherr die Entscheidung über die Freistellung in der Regel auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung trifft, ist das ebenfalls keine bindende rechtliche Vorgabe. Das Bundesverwaltungsamt kann dem Dienstherrn der Klägerin (Freistaat Bayern) keine entsprechende Vorgabe für dessen Ermessensausübung machen. Das ist dem entsprechend auch nicht Gegenstand des Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen - Auslandsschulgesetz/ASchulG (vom 26.8.2013, BGBl I S. 3306). In dem Informationsblatt ist ausdrücklich formuliert, dass die Lehrkraft vom Dienstherrn für eine Vermittlung ins Ausland freigestellt wird. Das zeigt, dass es letztlich rechtlich auf die - von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbare (§ 114 VwGO) - Ermessensentscheidung ankommt, ob der Dienstherr die Lehrkraft als hinreichend qualifiziert und bewährt ansieht, um sie für diese Sondertätigkeit freizustellen. Auf der aktuellen Homepage des Kultusministeriums wird ebenfalls über die Homepage des Bundesverwaltungsamtes auf das bereits zitierte Informationsblatt verwiesen. Das entspricht der oben dargestellten Zweiteilung. Der Dienstherr des Beamten trifft eine nach den ausschließlich für ihn geltenden beamtenrechtlichen Regelungen eine Entscheidung über die Freistellung für den Auslandsschuldienst. Das Bundesverwaltungsamt vermittelt in dem darauf folgenden Schritt die Lehrkraft an die Auslandsschule.

Durch die Mitberücksichtigung des Ergebnisses der aktuellen dienstlichen Beurteilung fließt auch die Bewährung eines Lehrers im Schuldienst in die Entscheidung mit ein. Durch die Möglichkeit, eine weniger gute wissenschaftliche Prüfung mittels eines guten Beurteilungsergebnisses auszugleichen, wird vom Beklagten eine im Einzelfall gerechte Entscheidung gewährleistet, weil die Lehrkraft durch aktuelle Leistungen eine Freistellung erreichen kann. Das gilt auch für die Kompensation einer nicht entsprechenden Prüfungsnote durch eine umfassende fachwissenschaftliche Qualifikation, insb. durch eine Erweiterungsprüfung. Eine solche Möglichkeit besteht nach den Darlegungen des Kultusministeriums im Schriftsatz vom 7. März 2017 (S. 5). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Ermessensleitlinien in der E-Mail vom 17. März 2017 nur einen Auszug der Arbeitsanweisung darstellen.

Zwar nimmt die Aussagekraft einer Prüfungsnote mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Prüfung ab. Insbesondere im Fall der Klägerin hat diese aber in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sie erst seit 1. Oktober 2012 Beamtin auf Lebenszeit ist, durchaus noch eine gewisse Aussagekraft.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin aufgrund ihrer Prüfungsnote von 3,68 im Ersten Staatsexamen auch bei Erreichen besserer Beurteilungsprädikate nach der Ermessensübung des Ministeriums nicht die Mindestqualifikation für eine Freistellung erreichen kann (die auch beim besten Beurteilungsprädikat bei mindestens 3,5 und besser liegen muss). Sie hat allerdings die Möglichkeit, durch eine umfassende fachwissenschaftliche Qualifikation die Prüfungsnote auszublenden (anders: BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 3 CE 15.815 - juris, dort war die Prüfungsnote nicht ausgleichbar). Wenn die im Herbst 2015 und damit zeitnah zur streitgegenständlichen Entscheidung des Dienstherrn über die Freistellung abgelegte Erweiterungsprüfung für das Fach Sozialkunde die Note 4,11 ausweist, unterstreicht das die Bewertung des Dienstherrn, dass die Klägerin nicht über die erforderliche fachwissenschaftliche Qualifikation für eine Freistellung verfügt. Es bleibt der Klägerin unbenommen, durch weitere Maßnahmen eine entsprechende fachwissenschaftliche Qualifikation zu belegen.

c) Es liegt auch kein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Zwar ist das Ablehnungsschreiben vom 10. August 2016 nur knapp begründet und verweist auf das nach der Ermessensübung des Ministeriums als grundsätzlich gehandhabte Erfordernis einer Mindestnote im Ersten Staatsexamen. Ein Fall des Ermessensnichtgebrauch ist nicht gegeben, da die Behörde eine ermessensbindende Verwaltungsvorschrift anwendet und lediglich eine Ausnahme - für deren Vorliegen keine Anhaltspunkte gegeben waren - nicht erwogen hat (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 114 Rn. 19 m.w.N.).

2. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten der Verfahren zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung /ZPO.

(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
a)
ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b)
sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründen endet.

(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn

1.
er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2.
er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3.
seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
4.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
5.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten

1.
bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen Dienst,
2.
von den durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden freien, frei werdenden und neu geschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Entgeltgruppen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12 oder P 11 bis P 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(2) Bei der Einstellung von Tarifbeschäftigten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend.

(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht

1.
bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,
2.
bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwendung als Lehrer und
3.
für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern.

(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat gemäß § 5 Absatz 11 vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Feststellungen nach § 9 Absatz 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.