Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 5 Ausbildungsplan, Beurteilung

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Plan für die praktische Ausbildung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1 auf; eine Abschrift des Plans ist der Beamtin oder dem Beamten auszuhändigen. Abweichend vom Ausbildungsplan darf eine Beamtin oder ein Beamter nur nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters eingesetzt werden.

(2) Spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung beurteilt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters nach der Anlage 2 oder 3. Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer vollen Punktzahl und einer Note gemäß § 6 ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung


(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen: 1. die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,2. die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 so
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 6 Bewertung der Leistungen


(1) Die einzelnen Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: 15 und 14 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 13

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Sept. 2017 - AN 1 E 17.01855

bei uns veröffentlicht am 12.09.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert beträgt 3.431,55 EUR. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren

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(1) Die einzelnen Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: 15 und 14 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 13 bis 11 Punkte...