Verwaltungsgericht München Urteil, 21. März 2017 - M 5 K 16.4677

bei uns veröffentlicht am21.03.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) seit dem 1. Oktober 2012 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Diensten des Beklagten und ist derzeit am Gymnasium T. beschäftigt. Das Erste Staatsexamen (wissenschaftliche Prüfung) legte die Klägerin am 27. Juli 2007 mit der Note 3,68 ab, im Zweiten Staatsexamen (pädagogische Prüfung) erreichte sie die Note 2,62. Daraus ergab sich eine Gesamtprüfungsnote von 3,15 (Prüfungszeugnis vom 14.9.2009).

Ein Antrag der Klägerin auf Freistellung für den Auslandsschuldienst wurde erstmals mit Bescheid vom 9. November 2012 sowie Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2013 abgelehnt. Eine hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 25. März 2014 durch das Verwaltungsgericht München abgewiesen (M 5 K 13.1129). Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde nach Rücknahme des Zulassungsantrags mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2016 eingestellt (3 ZB 14.841).

Ein weiterer Antrag der Klägerin auf Freistellung für den Auslandsschuldienst wurde mit Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. August 2016 abgelehnt. Wie der Beamtin bekannt sei, habe sie im Ersten Staatsexamen ein Ergebnis erzielt, das schlechter als 3,50 sei. Daher sei eine Freistellung grundsätzlich nicht möglich.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016, bei Gericht eingegangen am 14. Oktober 2016, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. August 2016 zu verpflichten, die Klägerin antragsgemäß für den Auslandsschuldienst freizustellen.

Es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Eine solche sei dem Bescheid vom 10. August 2016 nicht zu entnehmen. Im Verfahren 3 ZB 14.841 habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Aufklärungsschreiben vom 28. Januar 2016 Bedenken dagegen geäußert, dass die Note des Ersten Staatsexamens als belastbares Kriterium herangezogen werde, wenn diese Prüfung bereits Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliege. Außerdem habe die Klägerin inzwischen eine periodische dienstliche Beurteilung mit dem Gesamtergebnis „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE)“ erhalten. Dort werde hervorgehoben, dass die Beamtin eine gewissenhafte und solide arbeitende Lehrkraft sei, die ein beachtliches fachliches Interesse an ihren Fächern habe und sich in besonderer und überdurchschnittlicher Weise um Problemschüler kümmere. Daran zeige sich, dass sie sich in der Praxis umfassend bewährt habe.

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über eine Freistellung für den Auslandsschuldienst ergehe aufgrund einer Ermessenspraxis, die als interne Arbeitsanweisung seit Jahren entsprechend gehandhabt werde. Durch die Kombination von Beurteilungsergebnis und Note des Ersten Staatsexamens werde die aktuelle Leistung der Lehrkraft berücksichtigt. Da im Auslandsschuldienst keine engmaschige Betreuung durch einen Fachbetreuer möglich sei, sei die Beamtin auf ausgeprägte Fähigkeiten im wissenschaftlichen Bereich angewiesen. Diese fachwissenschaftliche Qualifikation zeige sich im Ergebnis des Ersten Staatsexamens. Dabei bestehe die Möglichkeit, durch Nachweis einer umfassenden fachwissenschaftlichen Qualifikation (z.B. Promotion, wissenschaftliche Tätigkeit an einem Lehrstuhl oder fachwissenschaftliche Erweiterungsprüfung) das Prüfungsergebnis in den Hintergrund treten zu lassen. Im Fall der Klägerin lägen aufgrund des Ergebnisses der aktuellen dienstlichen Beurteilung (VE), der Note des Ersten Staatsexamens (3,68) wie auch unter Berücksichtigung der Erweiterungsprüfung für das Fach Sozialkunde (4,11) die Freistellungsvoraussetzungen entsprechend der allgemeinen Ermessenspraxis nicht vor.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 21. März 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (jetzt: Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst) vom 10. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung für den Auslandsschuldienst (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin nicht als Auslandsdienstlehrkraft freizustellen und ihr keinen Sonderurlaub zu gewähren, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Auswahl- und Vermittlungsverfahren für Auslandsdienstlehrkräfte ist zweistufig gestaltet. In einem ersten Schritt entscheidet der Dienstherr über die Freistellung, die Vermittlung erfolgt danach durch das Bundesverwaltungsamt.

a) Bei der begehrten Freistellung handelt es sich um eine Art von Antragsurlaub nach § 18 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 der Bayerischen Urlaubsverordnung/UrlV. Urlaub stellt grundsätzlich eine Freistellung von Dienstpflichten für Zeiträume dar, für die nach Arbeitszeitrecht Dienst zu leisten wäre. Urlaub aus anderen Gründen als zu Erholungszwecken kann in Form der Dienstbefreiung oder von Sonderurlaub gewährt werden (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2016, Art. 93 BayBG Rn. 130). Wird der Beamte für längere Zeit freigestellt, handelt es sich um Sonderurlaub nach Art. 93 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG, § 18 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 UrlV. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrlV kann Sonderurlaub gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Interessen der Gewährung von Urlaub nicht entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2002 - 3 CE 02.2797 - juris; VG München, U.v. 25.3.2014 - M 5 K 13.1129 - juris).

Dem Ministerium kommt hierbei ein weiter Ermessensspielraum zu. Denn die vorliegende Konstellation der Freistellung für den Auslandsschuldienst ist eine Sonderverwendung einer Lehrkraft. Damit ist keine Beförderung, eine Vorentscheidung über die Vergabe eines Beförderungsamtes oder die Vorentscheidung bzw. Entscheidung über einen Qualifikationserwerb für ein höherwertiges Amt verbunden (so aber BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 3 CE 15.815 - juris, in dem es um die Zulassung zu einer Vorprüfung für die Ausbildungsqualifizierung ging). Damit steht das Leistungsprinzip als Auswahlkriterium nicht strikt im Vordergrund, da es nicht um die Vergabe oder die Vorfrage der Vergabe eines höherwertigen Amtes geht. Vielmehr ist die vorliegende Entscheidung dadurch gekennzeichnet, dass der Dienstherr über eine anderweitige Verwendung einer Lehrkraft - hier im Ausland - entscheidet. Das erfolgt über die Frage, ob der Beamtin Sonderurlaub gewährt werden kann, da die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zum Beklagten bei der Freistellung ruhen. Sowohl von der dargestellten Interessenlage wie auch der normativen Ausgestaltung in § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UrlV hat der Dienstherr hier eine Ermessensentscheidung zu treffen, die den Grundsätzen einer Versetzungsentscheidung auf Antrag des Beamten zu vergleichen ist. Dabei hat die personalbewirtschaftende Stelle im Rahmen ihres (weiten) Ermessens eine sachbezogene Auswahl vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2017 - 3 CE 16.2041 - juris Rn. 22).

b) Die der Ermessensausübung zugrunde gelegten internen Verwaltungsvorschriften sind rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Beurlaubung von Lehrkräften für den Auslandsschuldienst vom 25. November 2008, geändert durch Bekanntmachung vom 3. Mai 2011 (KWMBl S. 98), keine Voraussetzungen einer Freistellung regelt, kann das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Ermessensausübung durch interne Vorgaben regeln. Die oberste Landesbehörde, in deren Bereich das Ermessen auszuüben ist, darf auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung ermessensleitende Richtlinien erlassen, um eine gleichmäßige Ausübung des Ermessens sicher zu stellen (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382). Davon hat das Ministerium Gebrauch gemacht.

Gegen diese Vorgaben, die nach den Angaben des Staatsministeriums in Form einer ermessensleitenden Arbeitsanweisung seit Jahren bestehen und angewendet werden, ist rechtlich nichts zu erinnern. Denn sie beruhen auf sachlichen Erwägungen mit Blick auf die besonderen Anforderungen der Tätigkeit einer Lehrkraft im Auslandsschuldienst. Die Richtlinien beinhalten organisatorische und verfahrenstechnische Regelungen und Kriterien zur Überprüfung der Eignung. Auf diese Weise kann der Dienstherr anhand objektiver Maßstäbe überprüfen, ob der Bewerber über die notwendige Eignung verfügt.

Dem Dienstherrn steht ein weiter Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen neben organisatorischen Gründen auch konkrete dienstliche Belange im Einzelfall zu beachten sind. Bei den Vorgaben ist neben dem Umstand, dass die Lehrkraft im Ausland nicht bzw. nur schwer auf die fachliche Unterstützung durch Fachbetreuer und Kollegen zurückgreifen kann, auch das öffentliche Interesse des Freistaats Bayern zu berücksichtigen, der durch die von ihm entsandten Auslandsdienstlehrkräfte repräsentiert wird. Das wird durch die Formulierung im Informationsblatt des Bundesverwaltungsamts zu den Voraussetzungen der Bewerbung als Auslandsdienstlehrkraft (aktuelle Fassung im Internet abrufbar unter der Homepage des Bundesverwaltungsamtes, Auslandsdienstlehrkraft - Informationen zur Bewerbung) unterstrichen, dass die Auslandsdienstlehrkräfte Repräsentanten der deutschen Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik sind (Einleitung S. 2). Infolgedessen ist es gerechtfertigt, Mindestanforderungen sowohl an die fachliche als auch an die wissenschaftliche Qualifikation der Lehrkräfte zu stellen. Anhand der Note in der wissenschaftlichen Prüfung ist feststellbar, ob bei der Lehrkraft die wissenschaftlichen Grundlagen vorliegen, die sie in besonderem Maße im Ausland benötigt. Demgegenüber kommt dem Ergebnis der pädagogischen Prüfung nur begrenzte Aussagekraft zu, inwiefern der Beamte den wissenschaftlichen Stoff durchdrungen hat. Daher ist die Festlegung von Mindestnoten grundsätzlich zulässig, weil so eine entsprechende fachliche und pädagogische Bewährung der Lehrkraft gewährleistet werden kann. Es ist sachgerecht, die Note für die wissenschaftliche Prüfung bei mindestens 3,5 anzusetzen. Mit dieser Grenze werden auch keine überhöhten Anforderungen statuiert (zum Ganzen auch: VG München, U.v. 25.3.2014 - M 5 K 13.1129 - juris Rn. 20 f.).

Dem steht nicht entgegen, dass nach dem bereits zitierten Informationsblatt (S. 5) zu den wichtigsten Voraussetzungen gehört, dass sich eine Lehrkraft im innerdeutschen Schuldienst bewährt hat. Denn das ist keine normative Vorgabe, sondern eine Information für potentielle Bewerber. Auch wenn dort auf S. 7 angegeben ist, dass der Dienstherr die Entscheidung über die Freistellung in der Regel auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung trifft, ist das ebenfalls keine bindende rechtliche Vorgabe. Das Bundesverwaltungsamt kann dem Dienstherrn der Klägerin (Freistaat Bayern) keine entsprechende Vorgabe für dessen Ermessensausübung machen. Das ist dem entsprechend auch nicht Gegenstand des Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen - Auslandsschulgesetz/ASchulG (vom 26.8.2013, BGBl I S. 3306). In dem Informationsblatt ist ausdrücklich formuliert, dass die Lehrkraft vom Dienstherrn für eine Vermittlung ins Ausland freigestellt wird. Das zeigt, dass es letztlich rechtlich auf die - von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbare (§ 114 VwGO) - Ermessensentscheidung ankommt, ob der Dienstherr die Lehrkraft als hinreichend qualifiziert und bewährt ansieht, um sie für diese Sondertätigkeit freizustellen. Auf der aktuellen Homepage des Kultusministeriums wird ebenfalls über die Homepage des Bundesverwaltungsamtes auf das bereits zitierte Informationsblatt verwiesen. Das entspricht der oben dargestellten Zweiteilung. Der Dienstherr des Beamten trifft eine nach den ausschließlich für ihn geltenden beamtenrechtlichen Regelungen eine Entscheidung über die Freistellung für den Auslandsschuldienst. Das Bundesverwaltungsamt vermittelt in dem darauf folgenden Schritt die Lehrkraft an die Auslandsschule.

Durch die Mitberücksichtigung des Ergebnisses der aktuellen dienstlichen Beurteilung fließt auch die Bewährung eines Lehrers im Schuldienst in die Entscheidung mit ein. Durch die Möglichkeit, eine weniger gute wissenschaftliche Prüfung mittels eines guten Beurteilungsergebnisses auszugleichen, wird vom Beklagten eine im Einzelfall gerechte Entscheidung gewährleistet, weil die Lehrkraft durch aktuelle Leistungen eine Freistellung erreichen kann. Das gilt auch für die Kompensation einer nicht entsprechenden Prüfungsnote durch eine umfassende fachwissenschaftliche Qualifikation, insb. durch eine Erweiterungsprüfung. Eine solche Möglichkeit besteht nach den Darlegungen des Kultusministeriums im Schriftsatz vom 7. März 2017 (S. 5). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Ermessensleitlinien in der E-Mail vom 17. März 2017 nur einen Auszug der Arbeitsanweisung darstellen.

Zwar nimmt die Aussagekraft einer Prüfungsnote mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Prüfung ab. Insbesondere im Fall der Klägerin hat diese aber in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sie erst seit 1. Oktober 2012 Beamtin auf Lebenszeit ist, durchaus noch eine gewisse Aussagekraft.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin aufgrund ihrer Prüfungsnote von 3,68 im Ersten Staatsexamen auch bei Erreichen besserer Beurteilungsprädikate nach der Ermessensübung des Ministeriums nicht die Mindestqualifikation für eine Freistellung erreichen kann (die auch beim besten Beurteilungsprädikat bei mindestens 3,5 und besser liegen muss). Sie hat allerdings die Möglichkeit, durch eine umfassende fachwissenschaftliche Qualifikation die Prüfungsnote auszublenden (anders: BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 3 CE 15.815 - juris, dort war die Prüfungsnote nicht ausgleichbar). Wenn die im Herbst 2015 und damit zeitnah zur streitgegenständlichen Entscheidung des Dienstherrn über die Freistellung abgelegte Erweiterungsprüfung für das Fach Sozialkunde die Note 4,11 ausweist, unterstreicht das die Bewertung des Dienstherrn, dass die Klägerin nicht über die erforderliche fachwissenschaftliche Qualifikation für eine Freistellung verfügt. Es bleibt der Klägerin unbenommen, durch weitere Maßnahmen eine entsprechende fachwissenschaftliche Qualifikation zu belegen.

c) Es liegt auch kein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Zwar ist das Ablehnungsschreiben vom 10. August 2016 nur knapp begründet und verweist auf das nach der Ermessensübung des Ministeriums als grundsätzlich gehandhabte Erfordernis einer Mindestnote im Ersten Staatsexamen. Ein Fall des Ermessensnichtgebrauch ist nicht gegeben, da die Behörde eine ermessensbindende Verwaltungsvorschrift anwendet und lediglich eine Ausnahme - für deren Vorliegen keine Anhaltspunkte gegeben waren - nicht erwogen hat (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 114 Rn. 19 m.w.N.).

2. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten der Verfahren zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung /ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 3 CE 15.815

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2015 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozia

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2017 - 3 CE 16.2041

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Sept. 2017 - AN 1 E 17.01855

bei uns veröffentlicht am 12.09.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert beträgt 3.431,55 EUR. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin steht als Lehrkraft für die Unterrichtsfächer Englisch und Wirtschaftswissenschaften an der Staatlichen Realschule S. im Dienst des Antragsgegners. Sie war zunächst ab dem 15. September 2008 als tariflich beschäftigte Lehrkraft eingestellt. Mit Wirkung vom 14. September 2009 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Probe und mit Wirkung vom 15. September 2011 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

Die Antragstellerin beantragte ab Februar 2009 jährlich die Versetzung von ihrem Einsatzort an der Staatlichen Realschule S. an verschiede, ihrem Heimatort P. näher gelegene, staatliche Realschulen. Im Jahr 2009 wurde ihr von Seiten des Antragsgegners zunächst die Staatliche Realschule W. und 2013 die Staatliche Realschule M. angeboten, die von der Antragstellerin jeweils aus persönlichen Gründen abgelehnt wurden.

Mit Antrag vom 14. Februar 2016 bat sie um die Versetzung an oberpfälzische, ober- und niederbayerische Realschulen für das Schuljahr 2016/2017. Die Antragstellerin nannte dabei 12 Wunscheinsatzorte. Sie sei darüber hinaus bereit, sich nach vorheriger Absprache auch an eine andere Staatliche Realschule im Radius von 180 Kilometer um P. versetzen zu lassen. Sie begründete den Antrag damit, dass sie an Endometriose, einer chronisch verlaufenden Krankheit, die nicht geheilt werden könne, leide, sich permanent in ärztlicher Behandlung befinde und aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung besonders auf die Hilfe ihrer in P. lebenden Familie angewiesen sei. Die notwendige Unterstützung umfasse dabei sowohl Hilfe bei der Führung des Haushalts, als auch den Transport zu den notwendigen Arztterminen bei auf die Behandlung dieser Krankheit spezialisierten Ärzten in M., R. und E. Sie könne aufgrund der mit der Krankheit einhergehenden akuten Schmerzphasen von erheblicher Intensität längere Fahrten mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bewältigen. Dabei sei sie auf familiäre Hilfe angewiesen.

Mit E-Mail vom 3. August 2016 wurde der Antragstellerin die Ablehnungsentscheidung des Kultusministeriums eröffnet. Danach sei ein Bedarf für eine Lehrkraft der Fächerverbindung Englisch/Wirtschaftswissenschaften für das Schuljahr 2016/2017 an keiner der Schulen, an die die Antragstellerin laut Antragsschrift versetzt werden möchte, vorhanden. Bei der Entscheidung sei auch die Erkrankung der Antragstellerin berücksichtigt worden.

Mit Schriftsatz vom 26. August 2016 beantragte die Antragstellerin gemäß § 123 VwGO

den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig an eine der folgenden staatlichen Realschulen zu versetzen:

O., F., M., P., O., T., H., S., V., T./..., M., E.,

hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig an eine der folgenden staatlichen Realschulen zu versetzen:

P., P., S., B., L., D., L., E., N./..., R., A., M., V./..., A., U., M., Dachau, N., R., R. + ..., P., B.

Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Bewilligung des Versetzungsantrags. Seit den beiden Operationen, denen sie sich im Oktober und November 2015 unterziehen habe müssen, kämpfe sie mit starken Bauch- und Rückenschmerzen. Die chronischen Entzündungen im Bauch würden zu einem ständigen Krankheitsgefühl führen. Besondere Probleme habe sie in Akutphasen beim Sitzen und Stehen. Die Erschütterungen beim Auto- bzw. Zugfahren würden die Schmerzen noch zusätzlich verstärken. Deshalb sei es wichtig für die Antragstellerin, näher bei ihrer Familie zu wohnen, da sie oft auf deren Hilfe angewiesen sei. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei die Antragstellerin im letzten Schuljahr vom 12. Oktober bis 23. Dezember 2015 und vom 21. Januar bis 29. April 2016 krankgeschrieben gewesen. Im Zuge einer medikamentösen Behandlung sei es zu einer leichten Besserung des Gesundheitszustands gekommen, weshalb es ihr möglich gewesen sei, im Zuge einer Wiedereingliederung zwölf Wochenstunden zu arbeiten. Aufgrund der erheblichen Nebenwirkungen müsse die Antragstellerin das Medikament nun absetzen. Leider sei die Krankheit Endometriose wenig erforscht und nur an den Universitätskliniken E., R. und M. gebe es entsprechende Spezialisten. Zertifizierte Endometriosezentren befänden sich in Bayern nur in E. und M. Der fortgesetzte Einsatz der Antragstellerin an der Staatlichen Realschule S. sei somit mit erheblichen gesundheitlichen Einbußen, wenn nicht mit einer Gefährdung des Gesundheitszustandes verbunden. Auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei dafür Sorge zu tragen, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin soweit als möglich berücksichtigt werde und alle möglichen Maßnahmen ergriffen würden, um eine Verschlechterung zu verhindern. Es sei aber nicht ersichtlich, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin im Rahmen des Ermessens durch den Antragsgegner berücksichtigt worden sei bzw. dass geprüft worden sei, ob über die im Antrag explizit genannten zwölf Realschulen hinaus an einer der anderen im Umkreis von 180 Kilometer um die Stadt P. liegenden staatlichen Realschulen ein Bedarf an der Fächerverbindung Englisch/Wirtschaftswissenschaften bestehe.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 29. August 2016 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag kostenpflichtig abzulehnen.

Das Versetzungsgesuch der Antragstellerin aus dem Jahr 2016 sei - wie auch die Gesuche der vergangenen Jahre - vom Staatsministerium intensiv geprüft worden. Hierbei sei auch die persönliche Situation der Antragstellerin im Rahmen des Möglichen berücksichtigt worden. Dies zeige die handschriftliche Bemerkung des Sachbearbeiters bezüglich der Erkrankung der Antragstellerin auf dem Versetzungsantrag. Eine Versetzung könne jedoch nur erfolgen, wenn an einer der Schulen, an die die Lehrkraft versetzt werden wolle, Bedarf für die jeweilige Fächerverbindung der zu versetzenden Lehrkraft bestehe. Dies sei in der vorliegenden Fächerverbindung Englisch/Wirtschaftswissenschaften nicht der Fall gewesen. Es liege auch kein Anordnungsgrund vor. Der Antragstellerin seien mehrfach Stellen angeboten worden, die innerhalb eines 180 Kilometer - Radius um P. gelegen hätten. Diese habe die Antragstellerin jedoch abgelehnt.

Mit Beschluss vom 16. September 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es fehle bereits an einer freien und besetzbaren Planstelle an einer von der Antragstellerin präferierten Schule, die eine Versetzung und damit einen Schulwechsel möglich machen würde. Aus der vom Antragsgegner vorgelegten Bedarfsliste „Englisch/Wirtschaftswissenschaften zum Schuljahr 2016/2017 ergebe sich, dass auch innerhalb eines Radius von 180 Kilometer um P. herum aktuell kein Bedarf für eine Lehrkraft dieser Fächerkombination bestehe. Dass entgegen den Darlegungen des Antragsgegners gleichwohl ein Bedarf vorliege, sei von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Mangels freier und besetzbarer Planstelle fehle es schon am nötigen Handlungsspielraum, um eine Ermessensentscheidung treffen zu können. Eine Wegversetzung eines anderen Beamten, um den Versetzungswunsch der Antragstellerin zu realisieren, könne generell - auch bei dringenden sozialen Gründen - nicht verlangt werden.

Mit ihrer Beschwerde vom 5. Oktober 2016 verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Hilfsweise wurde zusätzlich beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, unter pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens unverzüglich erneut über den Versetzungsantrag der Antragstellerin vom 14. Februar 2016 zu entscheiden.

Die Behauptung des Antragsgegners, es sei keine freie und besetzbare Planstelle an einer der von der Antragstellerin präferierten Schulen vorhanden, werde nachdrücklich bestritten. Dies ergebe sich auch nicht aus der vom Antragsgegner vorgelegten Bedarfsliste. Die Vollständigkeit dieser Liste werde bestritten. Zudem müssten auch sämtliche sonstige Fächerkombinationen der Fachbereiche Englisch und Wirtschaftswissenschaften für sich betrachtet werden, damit auch die Kombination der Versetzungen mehrerer Lehrkräfte (die jeweils Englisch oder Wirtschaftswissenschaften in anderen Kombinationen unterrichteten) mit in die Betrachtung einbezogen werden könnten. Zudem sei die Ermessensausübung im Rahmen der Ablehnung fehlerhaft erfolgt, da nicht ersichtlich sei, dass die gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung der Antragstellerin entsprechend der ihr zukommenden Priorität berücksichtigt worden sei. Dies ergebe sich aus der Bezugnahme des Antragsgegners auf einschlägige rechtliche Vorgaben und Beschlüsse des Bayerischen Landtags, die sicherstellten, dass Mütter bzw. Väter, Familienzusammenführungen oder Personen mit einer attestierten Schwerbehinderung grundsätzlich bevorzugt behandelt würden und dadurch den Ermessensspielraum der jeweiligen Sachbearbeiter reduzierten. Durch diese Ausführungen räume der Antragsgegner ein, dass er den Versetzungsantrag der Antragstellerin bereits deshalb abgelehnt habe, weil sie nicht unter diese Zielgruppen falle. Dem Gesundheitszustand der Antragstellerin sei aber ein höheres Gewicht einzuräumen als einer gebotenen Familienzusammenführung. Es sei zudem nicht entscheidungserheblich, dass die Antragstellerin bisherige Versetzungsangebote abgelehnt habe, da die damaligen Versetzungsanträge nicht wie der streitgegenständliche aus dem Jahr 2016 vor dem Hintergrund des Gesundheitszustands der Antragstellerin gestellt worden seien. Aufgrund dessen sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Mit dem nun zusätzlich gestellten Hilfsantrag werde zwar die Hauptsache vorweggenommen, dies sei jedoch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig, da ihr in Anbetracht des Gesundheitszustandes ein Verbleib an der bisherigen Schule nicht mehr zumutbar sei.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Die Versetzung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn unter der Prämisse, dass eine Planstelle in der entsprechenden Fächerkombination tatsächlich zur Verfügung stehe. Die dem Verwaltungsgericht vorgelegte Bedarfsliste 2016/2017 sei vollständig gewesen, die entgegenstehende Behauptung der Antragstellerin sei nicht nachvollziehbar. Versetzungen von staatlichen Realschullehrkräften könnten nur an solche staatlichen Realschulen erfolgen, an denen zu Schuljahresbeginn ein dauerhafter Bedarf, also eine Planstelle, in der entsprechenden Fächerverbindung vorliege. Dabei sei die Bedarfsfeststellung der Entscheidung über ein Versetzungsgesuch vorgelagert. Dieser jährlichen Bedarfsfeststellung liege ein umfangreicher Planungsprozess in enger Abstimmung mit der örtlichen Schulleitung zugrunde. Oberste Priorität sei dabei die notwendige bayernweite Sicherstellung der Unterrichtsversorgung durch Gewährleistung der bedarfsgerechten, flächendeckenden Gleichversorgung aller staatlichen Realschulen in Bayern. An der weiterführenden Schulart Realschule herrsche in Bayern dabei das Fachlehrerprinzip vor, d. h. die Lehrkräfte würden in den Fächern ihrer Lehrbefähigung, also in der Regel in den zwei Fächern ihrer Fächerverbindung unterrichten. Bei der Bedarfsfeststellung sei daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sehr wohl von Bedeutung, welche Fächerverbindung eine neu zugewiesene Lehrkraft habe, um keine Personalschieflage i. S. einer „Überzähligkeit“ von Lehrkräften an einer Schule zu erzeugen, die keinen sinnvollen und ausgewogenen Einsatz in den Fächern ihrer Fächerverbindung mehr zulasse. All diese Anforderungen seien bei der Bedarfsfeststellung berücksichtigt worden und fänden sich in der vorgelegten Liste wieder. Daneben sei an den von der Antragstellerin aufgelisteten Schulen auch die Möglichkeit geprüft worden, unter Berücksichtigung der jeweiligen Schulsituation vor Ort sowie der durch den Bayerischen Landtag vorgegebenen Versetzungskriterien ggf. Fächerverbindungen zu „koppeln“ und so eine Versetzung der Antragstellerin zu ermöglichen. Aufgrund von rückläufigen Schülerzahlen bestehe allerdings an den staatlichen Realschulen ein deutlich reduzierter Lehrerbedarf, der mit einem Rückgang der Versetzungsmöglichkeiten einhergehe. Zahlreiche Versetzungsgesuche, unabhängig vom Grund, hätten nicht erfüllt werden können. Der Gesundheitszustand der Antragstellerin sei bekannt gewesen, gleichwohl könne eine Wegversetzung eines anderen Beamten zur Realisierung des eigenen Versetzungswunsches nicht verlangt werden. Zwar werde über jeden Versetzungsantrag stets neu anhand der Bedarfslage der Schulen entschieden, unabhängig davon, ob vormalige Versetzungsangebote abgelehnt worden seien. Unbestritten hätte die Antragstellerin jedoch ihre Situation durch die Annahme früherer Angebote verbessern können. Der im Rahmen der Beschwerde zusätzlich hilfsweise gestellte Antrag auf Prüfung einer Versetzung während des laufenden Schuljahrs 2016/2017 sei gleichfalls abzulehnen, da während des Schuljahrs keine Versetzungen aus persönlichen Gründen vorgenommen würden. Dauerhafte Bedarfe würden ausschließlich zu Beginn eines Schuljahrs besetzt, Planstellen seien während des Schuljahrs nicht verfügbar. Eine Versetzung während eines laufenden Schuljahrs hätte nämlich zur Folge, dass die Stelle bei der abgebenden Schule nicht nachbesetzt werde und die Unterrichtsversorgung dann nicht gewährleistet sei. Im Übrigen sei die ablehnende Entscheidung auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil im Rahmen einer allgemeinen Textpassage auf Landtagsbeschlüsse hingewiesen worden sei, wonach Versetzungsanträgen im Rahmen der Familienzusammenführung ein hohes Gewicht beizumessen sei. Der Versetzungsantrag der Antragstellerin sei gleichwohl einzelfallbezogen geprüft worden.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

1. Die Antragstellerin begehrt vorliegend die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis und damit eine Änderung des Status Quo im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, nämlich die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Versetzung. Einen diesbezüglichen Anordnungsanspruch konnte die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft machen.

Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG kann eine Beamtin in ein anderes Amt einer Fachlaufbahn, für die sie die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn sie es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Entscheidung über ein Versetzungsgesuch ist deshalb grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Auch bei einem Antrag des Beamten haben dienstliche Belange grundsätzlich Vorrang. Bewerben sich mehrere Bewerber um eine Versetzung auf eine freie Stelle, so hat die personalbewirtschaftende Stelle eine sachbezogene Auswahl zu treffen. (BayVGH, B.v. 29.1.2010 - 3 CE 09.2758 - juris Rn. 17). Mangels Anspruch auf Zu- oder Wegversetzung ist einer solchen Ermessensentscheidung über einen Versetzungsantrag jedoch die notwendige Verfügbarkeit einer freien und besetzbaren Planstelle vorgelagert (s. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 4 Rn. 8; BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 6 ZB 14.1550 - juris Rn. 6; B.v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7).

Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat vorliegend davon aus, dass zum Zeitpunkt der Planungen für das Schuljahr 2016/2017 keine entsprechende Planstelle an den von der Antragsteller im Versetzungsantrag genannten Staatlichen Realschulen bzw. im Umkreis von 180 km um P. herum zu besetzen und damit verfügbar war. Dies ergibt sich aus der vom Antragsgegner vorgelegten Bedarfsliste zum Schuljahr 2016/2017 für den Bereich Englisch/Wirtschaftswissenschaften und den Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz des Staatsministeriums vom 9. November 2016, wonach im Rahmen der Bedarfsprüfung in Bezug auf den Versetzungsantrag der Klägerin auch Koppelungsmöglichkeiten anderer Fächerverbindungen an den fraglichen Schulen einbezogen wurden. Diesen Darlegungen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Konkrete Anhaltspunkte, die gleichwohl für einen entsprechenden Bedarf an einer für eine Versetzung in Frage kommenden Staatlichen Realschule sprechen oder auf eine unvollständige oder unzutreffende Bedarfsliste hinweisen, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Die Staatlichen Realschulen R. und F., deren dauerhafter Bedarf ausweislich der Liste durch Versetzungen zum Schuljahr 2016/2017 gedeckt wurde, waren von der Antragstellerin weder namentlich im Versetzungsantrag als gewünschte Schulen aufgeführt noch lagen diese innerhalb des für die Antragstellerin noch in Frage kommenden 180 Kilometer - Radius um P. herum und waren deshalb nicht in die Bedarfsprüfung miteinzubeziehen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Wegversetzung eines anderen Beamten um den eigenen Versetzungswunsch zu realisieren auch nicht aus dringenden sozialen Gründen verlangt werden kann (so Weiß/Niedermeier/Summer/Zängl, BayBG Art. 48 Rn. 35).

Die Frage, ob den persönlichen Gründen der Antragstellerin für eine Versetzung im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Vorzug zu geben gewesen wäre, stellt sich deshalb nicht. Die Argumentation der Antragstellerin, ihr sei im Hinblick auf einschlägige rechtliche Vorgaben und Beschlüsse des Landtags eine einzelfallbezogene, ermessensgerechte Entscheidung verwehrt worden, obwohl ihrem Anspruch auf Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands ein weitaus höheres Gewicht einzuräumen sei als der bloßen Eigenschaft als Mutter oder Vater bzw. einer gebotenen Familienzusammenführung, geht deshalb ins Leere.

Der Senat geht davon aus, dass dem Versetzungsantrag zum Schuljahr 2016/2017 zu Recht bereits mangels verfügbarer Planstelle an den in Frage kommenden Realschulen nicht entsprochen wurde. Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Versetzung gemäß § 123 VwGO ist deshalb nicht glaubhaft gemacht.

2. Gleiches gilt ebenso, soweit die Antragstellerin nunmehr zusätzlich hilfsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antraggegners begehrt, unverzüglich erneut unter pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens über ihren Versetzungsantrag vom 14. Februar 2016 zu entscheiden. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Antrag zulässigerweise im Rahmen der Beschwerde gestellt werden kann bzw. ob hier nicht eine Vorwegnahme der Hauptsache im Raum steht, kann die Antragstellerin auch hinsichtlich dieses neuen Hilfsantrags keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

Dem Vortrag des Antragsgegners, dass dauerhafte Planungen nur zum Schuljahresbeginn stattfänden mit der Folge, dass im laufenden Schuljahr alle Planstellen besetzt seien, vermochte die Antragstellerin keinen konkreten Bedarf an einer für eine Versetzung in Frage kommenden Schule entgegenzusetzen.

Aus Sicht des Senats ist die Vorgehensweise des Antragsgegners, über die dauerhafte Besetzung von Planstellen nur zum Schuljahresbeginn zu entscheiden, auch nicht zu beanstanden. Es fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn, wie und wann jeweils dauerhaft freiwerdende Stellen nachbesetzt werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 a. a. O. Rn. 8).

Der Antragsgegner hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass der jährlichen Bedarfsfeststellung zum Schuljahresbeginn ein umfangreicher Planungsprozess zugrunde liegt, bei dem die notwendige bayernweite Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Gewährleistung der bedarfsgerechten, flächendeckenden Gleichversorgung aller staatlichen Realschulen in Bayern im Sinne der Wahrung der Chancengleichheit für die Schüler sowie der Anspruch der Öffentlichkeit auf ressourcenbewusste und wirtschaftliche Einsatzplanung der im öffentlichen Dienst tätigen Lehrkräfte oberste Priorität habe. Versetzungen von staatlichen Realschulen könnten deshalb nur an solche staatlichen Realschulen erfolgen, an denen zu Schuljahresbeginn ein dauerhafter Bedarf, also eine Planstelle mit entsprechender Fächerverbindung bestehe. Dies führe dazu, dass während des laufenden Jahres alle Planstellen besetzt seien.

Mangels freier und besetzbarer Planstelle fehlt es dem Antragsgegner vorliegend am nötigen Handlungsspielraum, um zum jetzigen Zeitpunkt eine entsprechende Ermessensentscheidung treffen zu können. Einen hierauf gerichteten Anordnungsanspruch gemäß § 123 VwGO vermochte die Antragstellerin deshalb nicht glaubhaft zu machen.

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2015 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE (sog. TAUVE-Test) zum nächstmöglichen Termin zuzulassen, bis über sein Zulassungsbegehren bestandskräftig entschieden ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1981 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptmeister (BesGr A 9) im Dienst des Antragsgegners. Er erhielt in seiner periodischen dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 in BesGr A 9 im Gesamturteil 14 Punkte und in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 70 Punkte, wobei ihm die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde.

Der Antragsteller bewarb sich erfolglos um die Teilnahme an der Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS für die Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (sog. TAUVE-Test) vom 18. bis 20. März 2015 laut IMS vom 18. September 2014 (Az.: IC3-0604.3-115). Über den Widerspruch vom 11. März 2015 gegen das Ablehnungsschreiben vom 25. Februar 2015 ist noch nicht entschieden.

Die Entscheidung über die Teilnahme an der Vorprüfung richtet sich laut Nr. 2 des IMS vom 18. Februar 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) nach den Kriterien in Ziffer 2 der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS (Bek. des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 23. April 2011 Az.: IC3-0604-119) in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 geänderten Fassung (Auswahl-RL). Gemäß Ziffer 2.1 Auswahl-RL werden die nach Ziffer 1 dieser Richtlinie erfassten Bewerberinnen und Bewerber getrennt nach Besoldungsgruppen anhand folgender Kriterien gereiht, wobei auf das jeweils nächstfolgende Kriterium nur im Falle eines Gleichstandes zurückgegriffen werden darf:

a) Höheres Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung

b) Höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung derjenigen Einzelmerkmale, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichtet wurden

c) Niedrigerer Quotient aus erzielter Platzziffer und Anzahl der Gesamtteilnehmer/innen an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der 2. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (bzw. vor dem 01.01.2011 der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst)

d) Vorliegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX)

e) Längere Dienstzeit in Ämtern ab der 2. QE seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn gemäß § 12 Abs. 2 FachV-Pol/VS i. V. m. Art. 15 LlbG.

Die Berechnung des unter Buchstaben c) aufgeführten Kriteriums erfolgt auf drei Dezimalstellen, eine Rundung anhand der vierten Dezimalstelle unterbleibt.

Maßgeblich für die Besoldungsgruppenzugehörigkeit ist das Amt, das die Bewerberin bzw. der Bewerber am letzten Tag des der aktuellen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungszeitraums innehat (Ziffer 2.2 Auswahl-RL). Das Staatsministerium entscheidet ausgehend von der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze, welche Kriterien in den jeweiligen Besoldungsgruppen mindestens erfüllt sein müssen, um am weiteren Verfahren (Vorprüfung) teilnehmen zu können (Ziffer 2.3 Satz 2 Auswahl-RL). Die prozentuale Verteilung der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze auf die Besoldungsgruppen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Hauptpersonalrat (Ziffer 2.3 Satz 2 Auswahl-RL).

Laut Nr. 1 des IMS vom 18. Februar 2015 gingen insgesamt 1.314 Bewerbungen (329 in BesGr A 8 und 985 in BesGr A 9) für das Auswahlverfahren um die für 2015 zur Verfügung stehenden 280 Qualifizierungsplätze ein, die zum maßgeblichen Stichtag 1. September 2015 voraussichtlich die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen werden. Die 280 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze wurden entsprechend der jeweiligen Bewerberzahl zu 75% (210 Plätze) der BesGr A 9 und zu 25% (70 Plätze) der BesGr A 8 zugeteilt.

Im Einzelnen können an der Vorprüfung teilnehmen (Nr. 2 des IMS vom 18. Februar 2015)

a) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 8, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 oder bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von 71 und einen Platzziffernquotienten von höchstens 0,227 vorzuweisen haben.

b) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 9, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 71 oder bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von 70 und einen Platzziffernquotienten von höchstens 0,282 vorzuweisen haben.

Ferner nehmen drei Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz sowie zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern an der Vorprüfung teil.

Zur Vorprüfung werden mehr Bewerberinnen und Bewerber eingeladen, als im September 2015 und März 2016 insgesamt Studienplätze zur Verfügung stehen (Nr. 6 des IMS vom 18. Februar 2015); konkret wurden die Bewerber von Platz 1 bis 289 in der Rangliste A 9 sowie von Platz 1 bis 78 in der Rangliste A 8 zugelassen.

Der Antragsteller belegt in der nach den genannten Kriterien erstellten Rangliste in BesGr A 9 Platz 316 unter 982 Bewerbern; sein Platzziffernquotient beträgt 0,464.

Am 11. März 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE (sog. TAUVE-Test) in der Zeit vom 18. bis 20. März 2015 zuzulassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 17. März 2015, dem Antragsteller zugestellt am 30. März 2015, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe eine Zulassung des Antragstellers zur Vorprüfung zur Ausbildungsqualifizierung gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS rechtsfehlerfrei abgelehnt. Wenn - wie vorliegend - mehrere Beamte die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllten, habe eine allein nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG leistungsbezogene Auswahl zu erfolgen, sofern nicht anderweitige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regelten. Für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung dürften über die laufbahnrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende weitere Auslesekriterien aufgestellt werden. § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS bestimme, dass die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst voraussetze, wobei sich die Reihenfolge der Zulassung nach einer Rangliste richte. Da die Beamten, die die Ausbildungsqualifizierung durchlaufen würden, in Konkurrenz zu den Absolventen der jeweiligen Ausbildung treten würden, habe der Dienstherr auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen beiden Gruppen zu achten. Soweit er hierfür entsprechende Möglichkeiten schaffe, steuere er bereits den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung nach seinem Eignungsurteil und personalpolitischen Ermessen. Insoweit sei ihm eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen QE wesentlich hinausgehende Eignung für die höhere QE besitze bzw. erwarten lasse, ferner eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen würden. Andererseits könnte der Beamte beanspruchen, dass über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung ohne Rechtsfehler entschieden sowie dass von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht grundlos zu seinem Nachteil abgewichen werde. Seien - wie vorliegend - Richtlinien erlassen, so kontrolliere das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden seien, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten würden und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen würden. Die Auswahl-RL hielten einer Überprüfung an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG stand. Dies gelte zunächst für die in Ziffer 2.1 Auswahl-RL getroffene Vorentscheidung, über die Zulassung zur Vorprüfung zur Ausbildungsqualifizierung getrennt nach Besoldungsgruppen zu entscheiden. Auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung bestehe - selbst wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllt seien - kein Rechtsanspruch. Sie stehe im Ermessen des Dienstherrn. Dem Ermessen des Dienstherrn obliege es auch, zunächst zu entscheiden, ob und wie viele Beamte - abhängig von dem erkannten dienstlichen Bedarf - zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen würden. Subjektive Rechte der Beamten würden durch diese im Vorfeld der späteren Auswahlentscheidung über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung getroffene Organisationsentscheidung des Dienstherrn nicht berührt. Der Dienstherr habe im Rahmen der Ausübung des personalpolitischen Ermessens allerdings zu berücksichtigen, dass die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nicht davon abhänge, welches Amt innerhalb der Qualifikationsebene der Beamte inne habe und ob er bereits die allgemeinen Voraussetzungen für die Beförderung erfülle. Um diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, sei die personalpolitische Entscheidung des Antragsgegners, die Auswahl über die Zulassung zur Vorprüfung im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung getrennt nach Besoldungsgruppen zu treffen, sachgerecht und nicht zu beanstanden. Sie stelle sicher, dass auch Beamte der BesGr A 8 die Möglichkeit erhielten, an der Ausbildungsqualifizierung teilzunehmen. Müssten diese bei der Zulassungsentscheidung mit Beamten der BesGr A 9 konkurrieren, wäre eine Zulassung von Beamten der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung faktisch erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich. Bei einem unmittelbaren Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern der beiden Besoldungsgruppen wäre bei 280 verfügbaren Plätzen voraussichtlich kein Bewerber der Besoldungsgruppe A 8 zum Zuge gekommen, wodurch die Zielsetzung des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS, auch Beamte aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen, verfehlt würde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich in der Regel eine Vielzahl von Beamten für die Zulassung zur Vorprüfung zur Ausbildungsqualifizierung bewerben würden. Ein Leistungsvergleich zwischen allen Bewerbern wäre nur mit erheblichem personellen und zeitlichen Aufwand möglich, da Beurteilungen aus unterschiedlichen Besoldungsgruppen nicht unmittelbar miteinander verglichen werden könnten und daher in jedem Einzelfall festgestellt werden müsste, ob ein Leistungsgleichstand angenommen werden könne. Ebenfalls im personalpolitischen Ermessen stehe die der Auswahlentscheidung vorgelagerte Entscheidung des Antragsgegners, in welchem Verhältnis die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung auf die BesGr A 8 und A 9 verteilt würden. Subjektive Rechte der Beamten würden hierdurch nicht berührt. Jedenfalls sei die anteilige Aufteilung der verfügbaren Ausbildungsplätze nach dem Verhältnis der Bewerberzahlen in den Besoldungsgruppen sachgerecht. Die in Ziffer 2.1 Auswahl-RL festgelegten Kriterien, nach denen über die Zulassung zur Vorprüfung entschieden werde und zunächst auf das Gesamturteil der aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung abzustellen sei, bei gleichem Gesamturteil eine „innere Ausschöpfung“ anhand besonders bedeutsamer Beurteilungsmerkmale durchzuführen sei und nach weiterhin bestehendem Gleichstand auf den niedrigeren Platzziffernquotienten abgestellt werde, stünden mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang. Zwar sei bei Leistungsgleichstand nach umfassender inhaltlicher Auswertung der aktuellen periodischen Beurteilung grundsätzlich zunächst auch die vorhergehende periodische Beurteilung in den Blick zu nehmen. Vorliegend seien jedoch die Besonderheiten der Zulassung zur Vorprüfung für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst zu berücksichtigen, die es rechtfertigten, von der vorrangigen Berücksichtigung früherer dienstlicher Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung abzusehen. Insbesondere die in BesGr A 8 befindlichen Bewerber würden aufgrund ihres häufig noch niedrigen Lebensalters meist erst einmal periodisch beurteilt. Wenn Beamten erst einmal oder zweimal dienstlich beurteilt worden sei, sei es aber zulässig, als weiteres leistungsbezogenes Auswahlkriterium auf die Platzziffer einer Laufbahnprüfung abzustellen. Auch in der Bewerbergruppe aus BesGr A 9 seien Beamte enthalten, die erst zum 1. Februar 2009 in die 2. QE eingetreten seien und somit noch keine im Rahmen des Auswahlverfahrens vergleichbaren Beurteilungen vorweisen könnten. Da über alle Bewerbungen in einem einheitlichen Verfahren zu entscheiden sei, würden Bewerber durch eine Unterscheidung aufgrund ggf. vorhandener früherer Beurteilungen zu Unrecht ungleich behandelt. Auch sei unschädlich, dass der Hauptpersonalrat das in Ziffer 2.3 Auswahl-RL vorgesehene Einvernehmen nicht erteilt habe. Unabhängig hiervon habe der Antrag auch deshalb keine Erfolgsaussichten, weil der Antragsteller innerhalb der Bewerber der BesGr A 9 die Rangstelle 316 einnehme, so dass er auch dann nicht hinsichtlich der Zulassung zur Vorprüfung zu berücksichtigen wäre, wenn der Antragsgegner alle 280 Ausbildungsplätze ausschließlich an die Bewerber der BesGr A 9 vergeben hätte.

Mit seiner am 10. April 2015 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er beantragt zuletzt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2015 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE (sog. TAUVE-Test) zum nächstmöglichen Termin zuzulassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 14. April 2015 wie folgt begründet: Ein Anordnungsanspruch sei zu bejahen. Es sei fehlerhaft, die Zulassung zur Vorprüfung getrennt nach Besoldungsgruppen zu treffen, ohne diese Gruppen einem Leistungsvergleich zu unterwerfen. Es liege im Wesen der Bestenauslese, dass nur die Leistungsstärksten zum Zuge kommen könnten. Beamte in BesGr A 8 hätten nach einer Beförderung in ein Amt der BesGr A 9 die Möglichkeit auf Ausbildungsqualifizierung. Dass ein Leistungsvergleich nur mit erheblichem personellen und zeitlichen Aufwand möglich wäre, rechtfertige keine Einschränkung des Leistungsgrundsatzes. Selbst wenn man eine Trennung nach Besoldungsgruppen für zulässig halten sollte, sei der Leistungsgrundsatz zu beachten. Der Antragsteller, der in der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung 14 Punkte in BesGr A 9 erhalten habe, gehe Beamten in BesGr A 8 mit einem Gesamturteil von 14 bzw. 15 Punkten aufgrund des höheren Statusamts vor. Von im Wesentlichen gleichen Leistungen in unterschiedlichen Statusämtern könne wie bei Beförderungen allenfalls bei einem um zwei Punkte besseren Gesamturteil ausgegangen werden. Es sei unzulässig, bei gleichem Gesamturteil ohne umfassende innere Ausschöpfung nur auf die doppelt gewichteten Einzelmerkmale abzustellen. Auch sei es nicht rechtmäßig, bei bestehendem Gleichstand den Platzziffernquotienten heranzuziehen, da die Auswahlentscheidung damit auf Gründe gestützt werde, die nicht mehr aussagekräftig seien. Die Teilnahme von drei Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz und von zwei Beamten der Polizeihubschrauberstaffel Bayern verstoße gegen den Leistungsgrundsatz. Bei erneuter Entscheidung sei die Auswahl des Antragstellers möglich, zumal er den Platz 316 in der Rangliste in BesGr A 9 nicht nachvollziehen könne. Auch fehle es am nach den Auswahl-RL erforderlichen Einvernehmen des Hauptpersonalrats. Dieser habe auch im Rahmen des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 13 BayPVG mitzubestimmen. Die Fehler könnten sich auch auf das Auswahlergebnis ausgewirkt haben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss; auf den Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 16. April 2015 wird Bezug genommen. Er sicherte zu, dem Antragsteller das Ablegen der Vorprüfung unverzüglich und rechtzeitig vor Studienbeginn im September 2015 in einem Nachholtermin zu ermöglichen, sollte in diesem Verfahren festgestellt werden, dass die Entscheidung, dem Antragsteller die Teilnahme an der Vorprüfung nicht zu gestatten, rechtswidrig war. Der Wiederholungstermin für die Vorprüfung sei in der 17. KW (20. bis 24. April 2015) vorgesehen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist weiterhin zulässig. Er hat sich insbesondere nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich der für die Durchführung des sog. TAUVE-Tests vorgesehene Zeitraum (18. bis 20. März 2015) verstrichen ist, da der Antragsteller die Vorprüfung nach § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS für die Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners noch bis zum Studienbeginn im September 2015 nachholen kann, sollte festgestellt werden, dass die Entscheidung, ihn nicht an der Vorprüfung teilnehmen zu lassen, rechtswidrig war. Der Antragsteller hat dem mit seinem dementsprechend geänderten Beschwerdeantrag Rechnung getragen.

2. Aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Nachholtermins für die Vorprüfung ist auch ein Anordnungsgrund zu bejahen.

3. Die vorläufige Zulassung zur Vorprüfung nach § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS stellt auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erlangt der Antragsteller eine lediglich vorläufige Rechtsposition, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Vorprüfung berechtigt, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängt und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet ist (BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 7 CE 12.1268 - juris Rn. 16).

4. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht zur Vorprüfung nach § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS zuzulassen, diesen in seinem Auswahlanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei insgesamt 289 für BesGr A 9 zur Verfügung stehenden Plätzen für die Vorprüfung Platz 316 von 982 Bewerbern innerhalb der Rangliste in BesGr A 9 belegt und nicht auszuschließen ist, dass er sich bei einer erneuten Auswahl gegenüber den ihm lediglich aufgrund des niedrigeren Platzziffernquotienten vorgehenden Mitbewerbern durchsetzen wird.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage von Art. 37, 67 und 68 Abs. 2 LlbG in §§ 57 ff. der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), geregelt.

Nach Art. 37 Abs. 1 LlbG können Beamte und Beamtinnen, die in der 1. und 2. QE eingestiegen sind, sich für die Ämter ab der nächsthöheren QE desselben oder eines verwandten fachlichen Schwerpunkts qualifizieren, wenn sie im Rahmen der Ausbildung die entsprechende Qualifikationsprüfung bestanden haben. Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung setzt u. a. voraus, dass der Beamte oder die Beamtin in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurück liegen darf, eine positive Feststellung über die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung i. S. d. Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten hat (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG), und dass er bzw. sie nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens nach Art. 37 Abs. 3 LlbG erkennen lässt, dass er oder sie den Anforderungen in der neuen QE gewachsen sein wird (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LlbG).

Neben den in Art. 37 LlbG normierten allgemeinen Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sowie den in § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS geregelten speziellen Anforderungen im Polizeivollzugsdienst, die der Antragsteller unstreitig erfüllt, setzt die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst nach § 57 Abs. 2 Satz 1 FachVPol/VS das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst voraus (sog. TAUVE-Test), wobei sich die Reihenfolge der Zulassung zur Vorprüfung nach einer Rangliste richtet (§ 57 Abs. 2 Satz 2 FachVPol/VS).

Für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung können über die laufbahnrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende zusätzliche Auswahlvoraussetzungen wie ein besonderes Zulassungsverfahren i. S. d. Art. 37 Abs. 3 LlbG aufgestellt werden (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 150b). Dabei gebieten es allgemeine Bewertungsgrundsätze, dass das gewählte Verfahren generell auch objektiv geeignet sein muss, aussagekräftige Erkenntnisse für die anstehende Auswahlentscheidung beizutragen, was grundsätzlich der Fall ist, wenn - wie hier - bestimmte Kompetenzen, die für die angestrebte Verwendung von Bedeutung sind, in wissenschaftlich basierten Eignungsverfahren geprüft werden (vgl. zu Eignungstests im Rahmen des früheren Laufbahnaufstiegs BVerwG,, U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 23).

Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien (§ 57 Abs. 2 Satz 3 FachVPol/VS). Dies ist mit dem Erlass der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS (Bek. des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 23. April 2011 Az.: IC3-0604-119) in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 geänderten Fassung (Auswahl-RL) erfolgt.

Diese sehen in Ziffer 2.1 u. a. vor, dass die Zulassung der Bewerber zur Vorprüfung im Rahmen einer Reihung nach den dort im Einzelnen genannten Kriterien getrennt nach Besoldungsgruppen erfolgt. Demgemäß hat der Antragsgegner auch getrennte Ranglisten in BesGr A 8 und BesGr A 9 gebildet und diesen Kontingente (78 bzw. 289 Plätze) zugewiesen, wobei es möglich ist, dass der Antragsteller innerhalb der BesGr A 9 mit Platz 316 zum Zuge kommen kann.

4.1 Die Zulassung zur Vorprüfung getrennt nach BesGr A 8 und A 9 erscheint nicht offensichtlich sachwidrig und damit ermessensfehlerhaft.

Soweit der Dienstherr Stellen für Aufstiegs- bzw. Qualifizierungsbewerber vorsieht und dadurch die Möglichkeit eines Aufstiegs bzw. einer Qualifizierung schafft, steuert er schon den Zugang zum Aufstiegs- bzw. Qualifizierungsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Ihm ist diesbezüglich eine verwaltungsgerichtlich lediglich beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn bzw. QE wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg in die höhere Laufbahn bzw. QE besitzt bzw. erwarten lässt (vgl. zum früheren Laufbahnaufstieg BVerwG, U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20). Der personalpolitischen Einschätzung des Dienstherrn obliegt es auch, zunächst zu entscheiden, ob und ggf. wie viele Beamte zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. Subjektive Rechte der Beamten werden durch diese im Vorfeld der späteren Auswahlentscheidung über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung getroffene Organisationsentscheidung nicht berührt (vgl. zum früheren Laufbahnaufstieg BVerwG, U.v. 2.7.1981 - 2 C 22/80 - juris Rn. 13; U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20). Auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung besteht - selbst wenn die Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllt sind - deshalb kein Rechtsanspruch (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 37 LlbG Rn. 17). Sie steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass über seine Zulassung zum Aufstiegs- oder Qualifizierungsverfahren rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich dabei darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. zum früheren Laufbahnaufstieg BVerwG, U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).

Vor diesem Hintergrund stellt es nicht per se eine sachfremde Erwägung dar, wenn der Antragsgegner sich im Rahmen seines Ermessens entschieden hat, neben einer (größeren) Anzahl von Beamten in BesGr A 9 auch einer (geringeren) Anzahl von Beamten in BesGr A 8 die Teilnahme an der Vorprüfung zu ermöglichen, indem er diesen ein eigenes Platzkontingent innerhalb einer eigenen Rangfolgeliste einräumt.

Der Antragsgegner durfte dabei zum einen berücksichtigen, dass die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht davon abhängt, welches Amt innerhalb der jeweiligen QE der Beamte innehat und ob er bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beförderung in das nächsthöhere Statusamt erfüllt (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 37 LlbG Rn. 16). Dies hat zur Folge, dass innerhalb einer QE Beamte unterschiedlicher Statusämter an der Ausbildungsqualifizierung teilnehmen können und damit um die verfügbaren Ausbildungsplätze konkurrieren. Würde man dabei alle Bewerber ohne Rücksicht auf das jeweilige Statusamt innerhalb einer Rangfolgeliste nach Leistungsmerkmalen reihen, würden sich voraussichtlich nur wenige Bewerber im niedrigeren Statusamt gegenüber den Bewerbern im höheren Statusamt für eine Teilnahme qualifizieren können. Wie die vom Antragsgegner vorgelegte Übersicht über die Gesamturteile sämtlicher Bewerber in der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung zeigt, erhielten nur 24 Bewerber aus BesGr A 8 das Gesamturteil 15 Punkte; demgegenüber wurden 426 Bewerber der BesGr A 9 im Gesamturteil mit 14 Punkten, 47 Bewerber mit 15 Punkten und drei Bewerber mit 16 Punkten bewertet. Bewerber in BesGr A 8 können insoweit auch nicht auf die Beförderungsmöglichkeit in ein Amt der BesGr A 9 verwiesen werden, da - wie ausgeführt - die Bewerbung um die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung nicht vom innegehabten Statusamt oder von einer Beförderungsmöglichkeit in das nächsthöhere Statusamt abhängt.

Ein unmittelbarer Leistungsvergleich kann zudem grundsätzlich nur innerhalb einer Besoldungsgruppe vorgenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Auch eine zu diesem Zweck erstellte Rangfolgeliste besitzt deshalb nur innerhalb derselben Besoldungsgruppe Aussagekraft (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2007 - 3 CE 07.2748 - juris Rn. 42). Daher erscheint es nicht sachwidrig, wenn der Antragsgegner auch Beamten in BesGr A 8 die Möglichkeit zur Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung eröffnet, indem er diese von vornherein nur miteinander innerhalb einer eigenen Rangfolgeliste in BesGr A 8 vergleicht.

Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung kann zum anderen vom erkannten dienstlichen Bedarf abhängig gemacht werden. Nach dem dienstlichen Bedarf richtet sich insbesondere, wie viele Beamte überhaupt zur Ausbildung für einen bestimmten fachlichen Schwerpunkt zugelassen werden (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 37 LlbG Rn. 17). Es wäre aber nicht sachgerecht, wenn eine Verwaltung ihren Bedarf für einen bestimmten fachlichen Schwerpunkt nur mit Qualifizierungsbewerbern aus der höchsten Besoldungsgruppe der jeweiligen QE decken würde, obwohl dort auch geeignete Bewerber aus niedrigeren Besoldungsgruppen vorhanden sind.

Insoweit kann der Antragsgegner nicht nur auf das öffentliche Interesse an einer ausgewogenen Dienst- und Altersstruktur im Bereich der Qualifizierungsbewerber verweisen, die für einen Aufstieg in höhere (Führungs-) Ämter in Betracht kommen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur Bewerber in BesGr A 9, die über die Eignungsfeststellung für die Ausbildungsqualifizierung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG verfügen, sondern auch Bewerber in BesGr A8, denen die Eignung für die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde, sich in einem Leistungsvergleich als für die Ausbildungsqualifizierung geeignet gezeigt haben und deshalb auch Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung ihres Antrags auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entsprechend den hierzu erlassenen sowie praktizierten ermessensbindenden Richtlinien besitzen. Denn ebenso wie der Antragsgegner im Rahmen seines Organisationsermessens durch Ausweisung von entsprechenden (Beförderungs-) Planstellen Beamten in niedrigeren Besoldungsgruppen Aufstiegsmöglichkeiten eröffnen kann, kann er diesen eine Möglichkeit zur Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung einräumen. Im Übrigen hätte auch Bewerbern in BesGr A 9 ebenso schon in BesGr A 8 bei Erfüllung der Voraussetzungen die Möglichkeit offen gestanden, sich um eine Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung bzw. am Laufbahnaufstieg zu bewerben.

Demgemäß werden die für 2015 insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze prozentual nach Besoldungsgruppen entsprechend dem jeweiligen Anteil der Bewerber in den einzelnen Besoldungsgruppen verteilt (Ziffer 2.3 Satz 2 Auswahl-RL). Es erscheint nach dem Ausgeführten aber auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn auch die Plätze für die Vorprüfung nach den gleichen Grundsätzen verteilt werden.

4.2 Um sicherzustellen, dass notfalls alle 280 Studienplätze nur mit Bewerbern der BesGr A 9 besetzt werden können, hat der Antragsgegner statt - wie ursprünglich geplant - etwa 215 bis 220 Bewerber aus der BesGr A 9 auf jeden Fall 289 Bewerber aus BesGr A 9 zum sog. TAUVE-Test eingeladen. Angesichts von 289 zur Verfügung stehenden Plätzen hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Vorprüfung aber zu Unrecht abgelehnt, weil dieser in der für ihn maßgeblichen BesGr A 9 nur deshalb Rangplatz 316 belegt, weil er wegen seines Platzziffernquotienten von 0,464 auf diesem Platz gereiht worden ist, ohne zunächst ggf. vorhandene frühere Beurteilungen zu vergleichen.

Erfüllen mehrere Beamte die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG leistungsbezogene Auswahl unter den Bewerbern zu erfolgen, sofern nicht anderweitige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (vgl. zum Verwendungs- bzw. Beförderungsaufstieg BVerfG, B.v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07- juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 1.2.2005 - 3 CE 04.2323 - juris Rn. 19; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 150).

Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Zulassung eines Aufstiegs ist; der Funktion des (früheren) Aufstiegs in eine höhere Laufbahn entspricht heute die Beförderung in ein Amt einer höheren QE. Bei dem Zugang zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn bzw. in eine höhere QE geht es zwar nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amts im statusrechtlichen Sinn. Jedoch sind die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung bzw. an der Ausbildungsqualifizierung und deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung dafür, dass ein Beamter aufsteigen bzw. befördert werden, d. h. Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn bzw. QE zugeordnet sind (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 a. a. O. Rn. 18). Daher muss das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung als leistungsbezogene Vorentscheidung ebenfalls dem Leistungsgrundsatz genügen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 149b). Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2007 - 3 CE 07.2748 - juris Rn. 42).

Insoweit gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze, die auch für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind. Die Auswahlentscheidung kann nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 a. a. O. Rn. 19).

Die hierfür erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 21). Maßgeblich hierfür ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind; das ist i.d.R. der Fall, wenn die Beurteilungen im selben Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Beurteilung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zu bewerten (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er deshalb auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen Beurteilung mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, B.v. 22.11.2012 a. a. O.).

Der Antragsgegner hat demgemäß zunächst nach Ziffer 2.1 Buchst. a) Auswahl-RL auf das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung abgestellt, wobei die im selben Statusamt sowie im gleichen Beurteilungszeitraum erzielten Beurteilungen ohne weiteres miteinander vergleichbar sind. Er hat sodann bei den Bewerbern mit 14 Punkten im Gesamturteil nach Ziffer 2.1 Buchst. b) Auswahl-RL rechtsfehlerfrei weiter danach differenziert, welche Gesamtpunktzahl sie bei Addierung der in den Beurteilungen doppelt gewichteten fünf Einzelmerkmale erzielt haben.

Insoweit ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass sich der Antragsgegner auf die Auswertung dieser Einzelmerkmale beschränkt und die Beurteilungen nicht vollständig inhaltlich ausgeschöpft hat. Der Dienstherr kann aus Gründen der Praktikabilität die Binnendifferenzierung nicht auf sämtliche Einzelkriterien erstrecken, sondern nur von ihm als besonders bedeutsam erachtete einzelne Merkmale miteinbeziehen und die darin erzielten Bewertungen besonders berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 36).

Damit hält sich der Antragsgegner im Rahmen der Vorgaben des Art. 16 Abs. 2 LlbG, wonach - sofern im Rahmen von Auswahlentscheidungen dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden und sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt - die Einzelkriterien gegenüberzustellen sind, wobei der Dienstherr einzelne Merkmale besonders gewichten kann. Auch Nr. 3.2 der hierfür maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien vom 8. April 2011 (AllMBl. S. 129) sieht dementsprechend die doppelte Gewichtung der vorliegend herangezogenen Einzelmerkmale für die Bildung des Gesamturteils vor.

Es erscheint unter Leistungsgesichtspunkten jedoch nicht sachgerecht, aufgrund von Ziffer 2.1 Buchst. c) Auswahl-RL bei einem nach innerer Ausschöpfung weiterhin bestehendem Beurteilungsgleichstand als drittem Kriterium auf den Quotienten aus der erzielten Platzziffer und der Anzahl der Gesamtteilnehmer an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der 2. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst bzw. der Laufbahnprüfung für den früheren mittleren Polizeivollzugsdienst abzustellen, ohne zunächst ggf. vorhandene frühere Beurteilungen miteinander zu vergleichen, da die Platzziffer - jedenfalls bei einer wie im Fall des Antragstellers (2005) länger zurückliegenden Qualifikations- oder Laufbahnprüfung - nicht mehr aussagkräftig ist.

Bei der Auswahlentscheidung sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung - wie ausgeführt - primär auf dienstliche Beurteilungen zu stützen; in erster Linie ist das die aktuellste Beurteilung. Zur abgerundeten Bewertung des Leistungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch die letzten Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung miteinzubeziehen. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem jetzt erreichten Leistungsstand der Bewerber, gleichwohl können sie bei einem Vergleich mehrerer Bewerber bedeutsame Rückschlüsse über die künftige Bewährung in einen Beförderungsamt ermöglichen.

Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen können - vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern - erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen den Ausschlag geben.

Damit kommt jedoch der Platzziffer, die der Beamte bei der möglicherweise viele Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliegenden Qualifikations- oder Laufbahnprüfung erzielt hat, keine eigenständige zusätzliche Bedeutung mehr zu. Ein gutes Prüfungsergebnis, das sich in den späteren periodischen Beurteilungen nicht in einem guten Gesamtprädikat widerspiegelt, ist somit für den unmittelbaren Leistungsvergleich bedeutungslos geworden. Die Platzziffer kann allenfalls Berücksichtigung finden, wenn es sich bei der aktuellsten Beurteilung erst um die erste oder die zweite dem Beamten erteilte periodische Beurteilung handelt (vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2006 - 3 CE 06.1402 - juris Rn. 30 sowie B.v. 28.8.2006 - 3 CE 06.1347 - juris Rn. 24).

Auch wenn ein Prüfungsergebnis den Leistungsstand aufgrund einer mehrjährigen Ausbildung widergibt und damit leistungsbezogen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus einer länger zurückliegenden Prüfung noch Rückschlüsse über die künftige praktische Bewährung in einer höheren QE ziehen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein gutes Prüfungsergebnis nicht zwangsläufig auch in einer entsprechenden Praxis widerspiegeln muss, wie sie von den Beurteilungen erfasst wird. So haben etwa die vorliegend in BesGr A 9 auf den Rangplätzen 1 bis 3 gereihten Bewerber zwar allesamt 16 Punkte im Gesamturteil erhalten, jedoch auch höhere Platzziffernquotienten als der Antragsteller.

Dem steht nicht entgegen, dass nach Angaben des Antragsgegners das Ergebnis der zurückliegenden fünf Prüfungsjahrgänge an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (Oktober 2012 bis Oktober 2014) ergeben hat, dass 84% aller Beamten, die in der 3. QE das erste Fünftel der Platzziffern erreicht haben, auch in der 2. QE ein Ergebnis im ersten oder zweiten Fünftel erzielt haben. Denn auch das Abschneiden dieser Kandidaten in der Prüfung besagt nicht zwangsläufig etwas über deren praktische Bewährung, über die allein die dienstlichen Beurteilungen Auskunft geben können.

Auch die Tatsache, dass sich um die Zulassung zur Vorprüfung für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst nicht nur Beamte in BesGr A 9 bewerben, die schon über mehrere periodische Beurteilungen verfügen, sondern auch solche, die erst zum 1. Februar 2009 in die 2. QE eingetreten sind und somit noch keine im Rahmen des Auswahlverfahrens vergleichbaren Beurteilungen in BesGr A 9 vorweisen können, rechtfertigt es nach Auffassung des Senats nicht, von der vorrangigen Berücksichtigung vorhergehender dienstlicher Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung abzusehen, sofern diese vorliegen. Nur falls dies nicht der Fall ist und es sich bei der aktuellsten Beurteilung um die erste oder die zweite dem Bewerber erteilte periodische Beurteilung handelt, erscheint es gerechtfertigt, auf weitere Kriterien abzustellen. Die dadurch bedingte Differenzierung bei verschiedenen Bewerbern beruht auf sachlichen Gründen.

Da dem Antragsteller auf Platz 316 somit 65 Bewerber in BesGr A 9 mit einem Gesamturteil von 14 Punkten sowie ebenfalls 70 Punkten bei den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen nur deshalb vorgehen, weil sie einen niedrigeren Platzziffern-quotienten besitzen, ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren aufgrund seiner Vorbeurteilungen unter die 289 zugelassenen Bewerber kommen könnte. Der Antragsgegner wird deshalb einen entsprechenden erneuten Leistungsvergleich anzustellen haben.

5. Der Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben und die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei dem vorläufigen Charakter des Eilverfahrens durch die Halbierung des Auffangwerts Rechnung zu tragen war (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Demgemäß war auch der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.