Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 40 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten Inhaltsverzeichnis
(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen eine oder einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein soll, zu bewerten. Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
(3) Für jede Prüfungsarbeit ist eine Punktzahl zu erteilen. Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl 0 zu bewerten.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 12/09/2017 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert beträgt 3.431,55 EUR.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren
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