Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Juni 2014 - 5 S 14.00346

published on 03/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Juni 2014 - 5 S 14.00346
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2014 ordnete die Polizeiinspektion ... gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG die erkennungsdienstliche Behandlung der Antragstellerin an (Ziffer 1) und lud sie hierzu bis zum 25. Februar 2014 zum Kriminalfachdezernat ..., Kommissariat ..., ... vor (Ziffer 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Vorladung drohte die Polizeiinspektion der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR an (Ziffer 3). Für den Fall des Nichterscheinens innerhalb der in Ziffer 2 genannten Frist setzte die Polizeiinspektion der Antragstellerin zur erkennungsdienstlichen Behandlung eine neue Frist bis zum 11. März 2014 (Ziffer 4) und drohte ihr für den Fall, dass sie auch dieser zweiten Aufforderung keine Folge leiste, Anwendung unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 5). Ferner ordnete die Polizeiinspektion die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 4 dieses Bescheides an (Ziffer 6). Aktuell veranlasst sei die Anordnung dadurch, dass die Antragstellerin am 4. Oktober 2013 einen Ladendiebstahl begangen habe, bezüglich dessen das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft ... am 15. Januar 2014 wegen Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB eingestellt worden sei. Fünfzehn weitere von der Antragstellerin im Zeitraum von November 1991 bis September 2013 begangene Eigentumsdelikte wurden dargestellt. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei angeordnet worden, um mit den gewonnenen Unterlagen - Finger- und Handflächenabdrucken, Lichtbildern, Messungen und Personenbeschreibung - künftig möglicherweise durch die Antragstellerin begangene Straftaten schneller aufklären zu können. Andere gleichermaßen geeignete Mittel seien nicht ersichtlich. Zwar sei die Antragstellerin bereits am 19. November 1999 erkennungsdienstlich behandelt worden, jedoch hätten sich deren Aussehen und naturgemäß auch körperliche Merkmale zwischenzeitlich derart verändert, so dass eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung zwingend notwendig erscheine. Einer bereits mit Schreiben vom 28. November 2013 mit Frist bis zum 13. Dezember 2013 erfolgten Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung habe die Antragstellerin keine Folge geleistet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, weil es um eine vorbeugende sicherheitsrechtliche Maßnahme gehe, bei der die Erforderlichkeit der Maßnahme selbst bereits die Gründe für deren eilbedürftige Durchführung in sich trage. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die bereits festgestellte Wiederholungsgefahr in naher Zukunft realisiere und deshalb mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet werden könne, decke sich das allgemeine Vollzugsinteresse insoweit mit dem besonderen Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Mit Telefax ihres Bevollmächtigten vom 6. März 2014 hat die Antragstellerin Klage gegen den Freistaat Bayern zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und beantragt,

den Bescheid der Polizeiinspektion ... vom 6. Februar 2014 aufzuheben.

Gleichzeitig wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Ermittlungsverfahren wegen der Vorgänge seit 2009 wegen der aufgrund der psychischen Erkrankung bestehenden Schuldunfähigkeit der Antragstellerin sämtlich eingestellt worden seien. Es sei deshalb in hohem Maß unwahrscheinlich, dass es in absehbarer Zeit zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Antragstellerin wegen eines Ladendiebstahls kommen werde. Damit gebe es keinen Ermittlungsdruck gegen die Antragstellerin hinsichtlich weiterer Ladendiebstähle und somit auch keine Wiederholungsgefahr im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG. Außerdem rechtfertigten die Diebstahlsversuche der Antragstellerin in den letzten fünf Jahren keine erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Ein Ladendiebstahl werde durchwegs sofort, nämlich durch Ergreifen des Täters in flagranti aufgedeckt. Kriminaltechnische Maßnahmen nach einem Diebstahl ohne Ergreifen des Täters würden in aller Regel nicht durchgeführt. Dazu sei das Gewicht der Tat zu gering und der Aufwand zu groß. Im vorliegenden Fall könne deshalb mit nahezu vollständiger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung der Antragstellerin zur Aufdeckung weiterer Diebstähle gebraucht und verwendet würden. Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien auch nicht notwendig, da die Polizei bereits über die Fingerabdrücke, die DNA-Probe und die Lichtbilder der Antragstellerin verfüge. Fingerabdrücke seien 1999, die Speichelprobe zum Gentest 2009 abgenommen, Lichtbilder seien 2003, 2008 und 2009 gemacht worden. Die Fingerabdrücke eines erwachsenen Menschen änderten sich nicht mehr, die DNA eines Menschen ändere sich über sein gesamtes Leben hinweg überhaupt nicht. Das Aussehen der Antragstellerin habe sich seit der Lichtbildaufnahmen in den Jahren 2003, 2008 und 2009 ebenfalls nicht verändert, da diese sehr markante Gesichtszüge habe. Aus der Begründung des angegriffenen Bescheides ergebe sich, dass sich die Polizei weder mit der Frage der Notwendigkeit, noch der Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt habe. Die Polizei habe damit übersehen, dass bei der Antragstellerin aufgrund deren psychischer Erkrankung ganz besondere Verhältnisse vorlägen. Die Antragstellerin sei schwersttraumatisiert und dazu psychisch krank. Diese Kombination habe dazu geführt, dass in verschiedenen Gutachten über Jahre hinweg die vollständige Schuldunfähigkeit der Antragstellerin nach § 206 StPO (gemeint: § 20 StPO) festgestellt worden sei. Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen werde bei der Antragstellerin voraussichtlich eine schwere psychische Depression auslösen und es sei sogar mit suizidalen Handlungen zu rechnen. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte stehe die empfundene Schwere des Eingriffs mit dem Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis. Die geplanten erkennungsdienstlichen Maßnahmen hätten zu unterbleiben, damit nicht eine schwere gesundheitliche Störung der Antragstellerin verursacht werde. Die Polizei habe im angefochtenen Bescheid die sofortige Vollziehung zwar nicht ausdrücklich angeordnet, diese ergebe sich jedoch daraus, dass die Vorladung für den 25. Februar 2014 angeordnet sei, also auf ein Datum, das vor dem Ablauf der Klagefrist liege.

Der Antragsgegner hat mit Schreiben des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 9. April 2014 beantragt,

die Klage abzuweisen und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass für eine erkennungsdienstliche Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG bereits der Verdacht ausreichend sei, mit Strafe bedrohte Handlungen begangen zu haben. Die Voraussetzung eines begründeten Verdachts sei erst Recht dann erfüllt, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. Auf ein Verschulden bzw. auf den Verdacht der schuldhaften Begehung komme es dabei grundsätzlich nicht an. Betroffene einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG könnten daher auch strafunmündige Kinder, Schuldunfähige oder Verdächtige sein, bei denen ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Es sei daher unerheblich, dass die Antragstellerin zukünftig voraussichtlich mangels Schuldfähigkeit nicht verurteilt werde. Es bestehe aufgrund der begangenen und zum Teil auch rechtskräftig abgeurteilten Straftaten die Gefahr, dass die Antragstellerin zukünftig weitere Straftaten verüben werde, bei denen eine Identitätsfeststellung und somit Aufklärung nur unter erheblichem Aufwand möglich wäre. Die Polizei habe die Aufgabe, beim Vorliegen eines Anfangsverdachts für eine Straftat den Sachverhalt zu erforschen und Beweisverlust zu verhindern. Dies geschehe unabhängig von der Schuldunfähigkeit eines Verdächtigen. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien notwendig und zur Aufklärung auch von Ladendiebstählen geeignet. Durch die Personenbeschreibung und die Messung sowie Feststellung äußerer Merkmale sei ein Abgleich anhand von Zeugenaussagen durch die Polizei überhaupt erst möglich. Danach sei auch denkbar, dass gestohlene Sachen bei einer Flucht weggeworfen würden und sich daran entsprechende Fingerabdrücke befinden, die zur Aufklärung genutzt werden könnten. Darüber hinaus habe eine solche Maßnahme auch einen präventiven Charakter. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung der Antragstellerin bereits erfolgt sei, lasse die Notwendigkeit für eine erneute Maßnahme nicht entfallen. Eine wiederholte erkennungsdienstliche Behandlung könne nach der Rechtsprechung vorgenommen werden, wenn seit der letzten Aufnahme - wie im vorliegenden Fall - mehr als fünf Jahre vergangen seien. Auch wenn hierbei die Fingerabdrücke grundsätzlich unverändert seien, sei es möglich, dass sich durch Verletzungen, chemische bzw. mechanische Beanspruchung oder durch Alterungsprozesse Hautveränderungen ergeben, die einen Abgleich mit älteren Fingerabdrücken erschwerten oder gar unmöglich machten. Die angeordnete Vorladung stehe darüber hinaus auch im angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Gefahren und Schäden für Schutzgüter Dritter. Bei Ladendiebstählen sei nach der Rechtsprechung sowohl der Wert der Gegenstände als auch die Wiederholung von (Eigentums-)Delikten von Bedeutung. Für die Schwere der Taten spreche, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit auch räuberische Diebstähle begangen habe. Die Antragstellerin sei im Zeitraum von 1991 bis 2013 auch bereits in 16 Fällen polizeilich in Erscheinung getreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes, wie hier in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids, angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den zugrundeliegenden Bescheid ganz oder teilweise wiederherstellen. Es sind hierbei die widerstreitenden Interessen gegen einander abzuwägen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Berücksichtigung finden. Bleibt dieser Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass das gegenüber der Antragstellerin zu Recht erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet wurden und der Bescheid der Polizeiinspektion... vom 6. Februar 2014 rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hat die Polizeiinspektion ... das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich in ausreichender Form im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Es liegt auf der Hand, dass angesichts der von der Antragstellerin begangenen Vielzahl von Delikten und der davon ausgehenden Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht abgewartet werden kann, bis der Bescheid rechtskräftig gerichtlich bestätigt wird. Wenn der Antragsgegner ausführt, dass sich eine Wiederholungsgefahr in naher Zukunft durch die Antragstellerin realisieren könnte und deshalb nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann, um erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Kammer folgt der Auffassung des Antragsgegners, dass die Erforderlichkeit der Maßnahme bereits die Gründe für deren eilbedürftige Durchführung in sich trägt. Damit wird nichts anders ausgedrückt, als dass von den Polizeibehörden eine konkrete Gefahr seitens der Antragstellerin gesehen wird, die sich möglicherweise bereits vor rechtskräftiger Bestätigung der streitgegenständlichen Anordnung realisieren könnte (vgl. VG Ansbach, B.v. 7.7.2009 - AN 5 S 09.00497 - juris). Auch dies ist nicht zu beanstanden.

Die auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG gestützte Maßnahme ist rechtmäßig. Nach dieser Bestimmung kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. Erkennungsdienstliche Maßnahmen in diesem Sinne sind gemäß Art. 14 Abs. 3 PAG insbesondere die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und Messungen.

Die Polizei ist zutreffend davon ausgegangen, dass von der Antragstellerin weiterhin die Gefahr der Begehung strafrechtlicher Handlungen ausgeht. Die Antragstellerin kann sich dabei nicht darauf berufen, dass die letzten gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Denn die Einstellung nach § 117 Abs. 2 StPO schließt erkennungsdienstliche Maßnahmen aus präventiv-polizeilichen Gründen nicht aus (Berner/Köhler, PAG, 20. Aufl., Art. 14 RdNr. 12; VG Ansbach, B.v. 7.7.2009 - a. a. O.). Die Antragstellerin ist ausweislich der von den Polizeibehörden vorgelegten Akte verdächtig, mehrere Taten begangen zu haben, die mit Strafe bedroht sind. Im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG genügt der Verdacht der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Strafrechtsnorm. Nicht notwendig ist daher der Verdacht der schuldhaften Begehung der Straftat (VG Würzburg, B.v. 16.1.2002 - W 5 S 02.50 - juris). Die Wiederholungsgefahr liegt aufgrund der zahlreichen, im angefochtenen Bescheid ausführlich dokumentierten Vorfälle, gerade aufgrund der besonderen Persönlichkeitsstruktur der Antragstellerin auf der Hand. Zumindest für das summarische Verfahren kann davon ausgegangen werden, dass die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich sind. Die Ermittlungsverfahren wegen der Vorfälle vom 3. September 2013 und 4. Oktober 2013 wurden nach der Darstellung im angefochtenen Bescheid zwar wegen Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB eingestellt, aus den von der Antragstellerin vorgelegten Mitteilungen der Staatsanwaltschaft... vom 22. November 2013 bzw. 16. Januar 2014 ergibt sich das jedoch nicht. Den vorliegenden Unterlagen ist auch nicht zu entnehmen, ob auch die Einsichtsfähigkeit der Antragstellerin völlig aufgehoben ist. Die von der Polizeiinspektion ... getroffene Prognose der Wiederholungsgefahr ist deshalb nicht zu beanstanden.

Auch die als Konsequenz daraus getroffene Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur im Rahmen des § 114 VwGO zu überprüfen ist, begegnet keinen Bedenken. Dass Finger- und Handflächenabdrücke, Fertigung von Lichtbildern und Personenbeschreibungen künftige polizeiliche Ermittlungen gerade bei Delikten gegen das Eigentum fördern können, versteht sich von selbst und bedarf keiner näheren Begründung. Das Gericht teilt die Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass die Diebstahlsversuche der Antragstellerin in den letzten Jahren keine erkennungsdienstlichen Maßnahmen rechtfertigten, weil Ladendiebstahl durchweg sofort, nämlich durch Ergreifen des Täters in flagranti aufgedeckt und kriminaltechnische Maßnahmen nach einem Diebstahl ohne Ergreifung des Täters in aller Regel nicht durchgeführt würden, nicht. Ausreichend ist, dass ein begründeter Verdacht für die Begehung strafrechtlicher Handlungen bestand und des Weiteren ein begründeter polizeirechtlicher Verdacht für die Begehung (weiterer) strafrechtlicher Handlungen besteht.

Der Notwendigkeit der erneuten Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, der Fertigung von Lichtbildern, der Vornahme von Messungen und der Anfertigung einer Personenbeschreibung steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Die letzte umfassende erkennungsdienstliche Behandlung fand nach der unwidersprochenen Darstellung im angefochtenen Bescheid bereits im November 1999, also vor über 14 Jahren, statt. Lichtbilder wurden nach dem Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin zuletzt 2009 angefertigt. Finger- und Handflächenabdrücke eines Menschen sind zwar von Natur aus unveränderlich. Jedoch ist es möglich, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, dass sich durch Verletzungen, chemische bzw. mechanische Beanspruchung oder durch Alterungsprozesse Hautveränderungen ergeben, die einen Abgleich mit älteren Fingerabdrücken erschweren oder gar unmöglich machen. Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind zwar stets mit einem Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden (BVerfG, B.v. 1.6.2006 - 1 BvR 2293/03 - juris). Liegt die zuletzt erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung - wie hier - jedoch schon längere Zeit zurück, steht der mit der Aktualisierung der vorhandenen Daten durch Abnahme neuer Finger- und Handflächenabdrücke einhergehende Grundsatzeingriff aber nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufklärung künftiger Straftaten (OVG Oldenburg, U.v. 21.2.2008 - 11 LB 417/07 -juris). Angesichts der vorliegenden schon über 14 Jahre zurückliegenden umfassenden erkennungsdienstlichen Behandlung ist die nun erfolgte erneute Anordnung schon unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Aktualisierung der vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zumutbar. Für die in diesem Rahmen ebenfalls angeordnete Fertigung von Lichtbildern gilt dies auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass Lichtbilder zuletzt 2009 aufgenommen wurden. Das äußere Erscheinungsbild eines Menschen kann sich nach diesem Zeitraum so maßgeblich verändert haben, dass auch insoweit eine Aktualisierung geboten ist. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin weist in der Klageschrift zwar zutreffend darauf hin, dass sich die DNA eines Menschen niemals ändern kann und deshalb von einem neuerlichen DNA-Test kein anderes Ergebnis zu erwarten sei, als bei der letzten Abnahme im Jahr 2009, jedoch wird dabei übersehen, dass in dem angefochtenen Bescheid eine DNA-Analyse nicht verlangt wird.

Auch die Androhung der Zwangsmittel, die Feststellung und die Fälligerklärung des Zwangsgeldes entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Ohne dass die Antragstellerin dies insoweit rügt, hat die Polizeiinspektion ... die Zwangsmittel schriftlich im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Satz 1 PAG angedroht, der Antragstellerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung angemessene Fristen gesetzt (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 PAG) und die Androhung der Zwangsmittel auch mit dem Grundverwaltungsakt verbunden (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 PAG). Es ist des Weiteren nicht zu beanstanden, dass gemäß Art. 59 Abs. 3 PAG zunächst ein Zwangsgeld festgesetzt wurde, um nach erneuter Fristsetzung unmittelbaren Zwang im Sinne von Art. 61 Abs. 1 PAG anzudrohen. Da der unmittelbare Zwang erst für den Fall angedroht wurde, dass das festgesetzte Zwangsgeld keinen Erfolg verspricht, ist es auch verhältnismäßig im Sinne des Art. 58 Abs. 1 PAG. Die Antragstellerin hat hierzu nichts gerügt.

Im Rahmen der in diesem Verfahren durchzuführenden Interessenabwägung überwiegt damit nach Auffassung der Kammer das öffentliche Interesse angesichts der von der Antragstellerin ausgehenden und nicht zu vernachlässigenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ihr privates Interesse an einem Aufschub der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Zum einen ist der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin durch die erkennungsdienstliche Behandlung im Verhältnis zu der von ihr ausgehenden Gefahr verhältnismäßig gering. Zum anderen kann die Antragstellerin für den Fall, dass die Speicherung der aus der erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnenen Daten nicht mehr notwendig sein sollte, ihre Löschung beantragen. Die gewonnenen Daten dienen nicht nur der Belastung der Antragstellerin, sondern können vielmehr auch zur Entlastung beitragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.

Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).

(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.

(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.