Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 07. Dez. 2018 - 9 K 2786/17

Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Beklagten vom 24. April 2017 verpflichtet, die Schülerfahrkosten der Klägerin für das Schuljahr 2016/2017 zum Besuch der Gemeinschaftsgrundschule K. -O. , Teilstandort X. , zu übernehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wohnt mit ihren Eltern in U. -S. . Sie besucht seit Beginn des Schuljahrs 2016/2017 die Gemeinschaftsgrundschule K. -O. , Teilstandort X. . Bei der Schulanmeldung erklärten ihre Eltern auf einem Formular der Schule schriftlich, dass sie für die Beförderung der Klägerin zur Schule und zurück selbst sorgen würden und dem Schulträger keine zusätzlichen Beförderungskosten entstünden.
3Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 beantragten die Eltern der Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Schülerfahrkosten für ihre Tochter.
4Mit Bescheid vom 24. April 2017 lehnte der Bürgermeister der Beklagten den Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten für die Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, es sei rechtlich nicht klar, ob nicht die PRIMUS Schule in U. die nächstgelegene Schule der von der Klägerin gewählten Schulform im Sinne von § 9 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO ‑) sei. Auf diese Rechtsunsicherheit habe die Beklagte hinsichtlich der aus U. einpendelnden Grundschüler bereits im Aufnahmeverfahren reagiert. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW ‑ SchulG ‑), wonach jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität habe, bestehe keine Rechtspflicht, einpendelnde Grundschüler aufzunehmen. Entschließe sich ein Schulträger dennoch dazu, dies auf freiwilliger Basis zu tun, stehe ihm das Recht zu, sich im Aufnahmeverfahren von den Fahrkostenerstattungsansprüchen dieser Schüler freistellen zu lassen. Bei der Aufnahme von Schülern aus der Gemeinde U. habe die Beklagte die Entscheidung über die Aufnahme von einer Unterschrift der Eltern abhängig gemacht, dass sie für die Beförderung ihrer Kinder zur Grundschule in X. selber sorgten und keine Fahrkostenerstattung erhielten. Dies sei auch durch den Beschluss des Rates der Beklagten aus dem Jahre 2007 gedeckt, dass bei der Aufnahme an einer nicht nächstgelegenen städtischen Grundschule eine Beförderung im Schülerspezialverkehr möglich sein müsse und keine zusätzlichen Fahrkosten entstehen dürften.
5Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben.
6Sie vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Übernahme ihrer Schülerfahrkosten durch die Beklagte nach der Schülerfahrkostenverordnung erfüllt seien. Die besuchte Schule sei die nächstgelegene Grundschule, welche sie besuchen könne. In der Gemeinde U. befinde sich keine Grundschule. Dort befinde sich lediglich eine PRIMUS Schule, bei der es sich um eine andere Schulform handele. Die Auffassung der Beklagten, dass Schüler aus der Gemeinde U. nur dann an einer Grundschule in K. aufgenommen werden könnten, wenn deren Eltern für die Beförderung ihrer Kinder zur Grundschule selbst sorgten und keine Fahrkostenerstattung erhielten, sei rechtswidrig. Eine entsprechende Erklärung sei unwirksam. Es sei rechtswidrig, bei der Anmeldung an einer Grundschule gekoppelt mit dem Aufnahmeantrag auch einen Verzicht auf Fahrkostenübernahme zu verlangen. Ein solches Vorgehen sei sittenwidrig und laufe dem Sinn und Zweck der Schülerfahrkostenverordnung zuwider.
7Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihres Bürgermeisters vom 24. April 2017 zu verpflichten, die Schülerfahrkosten der Klägerin von U. -S. nach K. -X. zu übernehmen.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und nimmt auf dessen Begründung Bezug. Die von ihr vertretene Rechtsauffassung sei durch den Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen bestätigt worden.
12Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet.
16Der ablehnende Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 24. April 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin ihn ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übernahme ihrer Schülerfahrkosten für den Besuch der Gemeinschaftsgrundschule K. -O. , Teilstandort X. .
18Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 5 Abs. 1 SchfkVO. Nach diesen Vorschriften haben Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme derjenigen Schülerfahrkosten für den Besuch unter anderem der Grundschule, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 SchfkVO in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als zwei Kilometer beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO). Schulweg in diesem Sinn ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO). Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, bei Grund- und Hauptschulen auch der gewählten Schulart, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen (§ 9 Abs. 1 SchfkVO).
19Danach steht der Klägerin der geltend gemachte Übernahmeanspruch zu. Für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Gemeinschaftsgrundschule K. -O. , Teilstandort X. , entstehen Fahrkosten notwendig. Der Schulweg dorthin überschreitet in der einfachen Entfernung die Entfernungsgrenze von zwei Kilometern nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO deutlich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
20Die Gemeinschaftsgrundschule K. -O. , Teilstandort X. , ist auch für die Klägerin die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform Grundschule. Nächstgelegene Schule in diesem Sinne ist nicht die PRIMUS Schule in U. . Abgesehen davon, dass einiges dafür spricht, dass der Schulweg zu dieser Schule von der Wohnung der Klägerin weiter sein dürfte, als zu der besuchten Grundschule, handelt es sich bei dieser Schule nämlich um eine andere Schulform als die Grundschule. Denn gemäß § 10 Abs. 2 SchulG ist die Grundschule eine Schule der Primarstufe, wohingegen die PRIMUS Schule in U. neben der Primarstufe auch die Sekundarstufe I umfasst, wie sich bereits der Bezeichnung der Schule „Schule der Primarstufe und der Sekundarstufe I der Gemeinde U. im Schulversuch PRIMUS“ entnehmen lässt (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 SchulG). Auch das zuständige Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen geht in seinem Eckpunktepapier zum Schulversuch PRIMUS davon aus, dass die PRIMUS-Schule eine Schule eigener Schulform der Primarstufe und der Sekundarstufe I, gegebenenfalls auch der Sekundarstufe II, ist.
21Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten im Erörterungstermin angeführten Formulierung in Ziffer 9 Abs. 1 Satz 2 des Bescheides des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2013 über die Genehmigung der PRIMUS Schule U. („Nächstgelegene Schule entsprechend § 9 SchfkVO ist die PRIMUS Schule U. “). Dieser Satz dient der Klarstellung der Maßgabe in Ziffer 9 Abs. 1 Satz 1 des Genehmigungsbescheides, nach der die Gemeinde U. verpflichtet ist, den Schülerinnen und Schülern die notwendigen Schülerfahrkosten entsprechend den Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung zu erstatten, und bedeutet, dass die Gemeinde U. Schülern aus anderen Gemeinden, zum Beispiel auch der Beklagten, in denen Schulen der Schulstufen bestehen, welche auch die PRIMUS Schule umfasst, schülerfahrkostenrechtlich nicht entgegenhalten kann, sie könnten diese besuchen.
22Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Schülerfahrkosten ist auch nicht im Hinblick auf die Erklärung ihrer Eltern gegenüber der Schule auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Anmeldung ausgeschlossen, sie würden für die Beförderung der Klägerin zur Schule und zurück selbst sorgen und dem Schulträger entstünden keine zusätzlichen Beförderungskosten. Denn die entsprechende Vereinbarung zwischen den Eltern der Klägerin und der Schule ist gemäß §§ 59 Abs. 2 Nr. 4, 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nichtig.
23Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen subordinationsrechtlichen unvollständigen („hinkenden“) Austauschvertrag, auf den die Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag des Verwaltungsverfahrensgesetzes zumindest entsprechende Anwendung finden.
24Vgl. Thiele in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Auflage 2016, § 54 Rn. 51, § 56 Rn. 6, 11.
25Nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW ist ein subordinationsrechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Dies war vorliegend der Fall. Nach § 56 Abs. 2 VwVfG NRW kann, wenn auf die Leistung der Behörde ein Anspruch besteht, nur eine solche Gegenleistung vereinbart werde, die bei Erlass eines Verwaltungsakts Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG NRW sein könnte.
26Vorliegend stand der Klägerin aus § 46 Abs. 6 SchulG ein Anspruch auf Übernahme in die gewünschte Grundschule zu. Nach dieser Vorschrift darf Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die Eltern dort nicht wohnen. In der Gemeinschaftsgrundschule K. -O. , Teilstandort X. , bestand auch hinreichende Aufnahmekapazität (vgl. § 46 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG), was sich daraus ergibt, dass die Klägerin dort aufgenommen worden ist.
27Nach § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Keine dieser Voraussetzungen trifft vorliegend zu. Die Verpflichtung der Eltern der Klägerin, die Kosten für deren Beförderung zur Schule selbst zu tragen, ist weder durch Rechtsvorschrift zugelassen noch dient sie dazu, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Klägerin in die Schule zu schaffen.
28Im Gegenteil bestimmt Ziffer 4.12 der vom zuständigen Ministerium erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkosten-Verordnung unter Verweis auf § 56 in Verbindung mit § 36 VwVfG NRW, dass die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass auf einen Antrag zur Übernahme von Schülerfahrkosten seitens der Schülerin oder des Schülers und/oder der Eltern verzichtet wird. Daran ist die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auch im Fall der Klägerin gebunden.
29Die Klägerin hat den Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch ihre Eltern auch rechtzeitig geltend gemacht. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO soll der Antrag auf Fahrkostenübernahme unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums, der nach Satz 1 in der Regel das Schuljahr ist, beim Schulträger gestellt werden. Dem ist im vorliegenden Fall durch den am 1. Februar 2017 bei der Beklagten eingegangenen Antrag der Eltern der Klägerin genüge getan worden, da die Eltern der Klägerin aufgrund der von der Schule auf Betreiben der Beklagten rechtswidrig als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule verlangten Verpflichtungserklärung an einer früheren Geltendmachung der Schülerfahrkosten gehindert waren.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.