Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. Feb. 2014 - 7 K 629/11
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Landesamtes O. , V. und W. Nordrhein-Westfalen vom 05. März 2011 wird aufgehoben, soweit darin für die Erteilung einer Genehmigung zum innergemeinschaftlichen Verbringen drucksterilisierter Klauentiergülle eine Gebühr in Höhe von 814,00 € festgesetzt worden ist.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Mit Bescheid vom 05. März 2011 erteilte das Landesamt O. , V. und W. Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Landesamt) der Klägerin antragsgemäß eine tierseuchenrechtliche Genehmigung zum innergemeinschaftlichen Verbringen von bis zu 814 Tonnen drucksterilisierter Klauentiergülle aus den Niederlanden nach Deutschland. Zugleich setzte das Landesamt unter Berufung auf Tarifstelle 23.5.6 des Allgemeinen Gebührentarifs zur der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen eine Gebühr in Höhe von 814,00 € fest (1,00 € pro Tonne x 814 Tonnen).
3Die Klägerin hat gegen die Festsetzung der Gebühren am 31. März 2011 Klage erhoben. Sie macht geltend:
4- Die Zuständigkeit des Landesamtes für die Festsetzung einer Gebühr nach Tarifstelle 23.5.6 sei fraglich. Sie ergebe sich jedenfalls nicht aus § 26 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 in der Fassung vom 04. Dezember 2010. Daraus ergebe sich lediglich die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge nach Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1774/2002 für den innergemeinschaftlichen Handel mit Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2, verarbeiteten Erzeugnissen aus Material der Kategorie 1 oder 2 und unverarbeiteten tierischem Eiweiß. Bei Antragstellung am 06. Dezember 2010 habe die VO (EG) Nr. 1774/2002 gegolten. Für die Erteilung einer Genehmigung gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1774/2002 sei die Tarifstelle 23.4.1.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AGT AVerwGebO NRW) einschlägig gewesen: „Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen oder Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten tierischen Eiweißen und Fetten gemäß Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 i.V.m. Anhang VII der Verordnung: Euro 50 bis 1.500.“ Auf der Grundlage dieser Tarifstelle habe das beklagte Land bis zum 03. April 2011 im Regelfall für die Einfuhr von Gülle – unabhängig von der Menge – eine Gebühr in Höhe von 50,00 € festgesetzt. Infolge der Ablösung der VO (EG) Nr. 1774/2002 durch die VO (EG) Nr. 1069/2009 sei die Tarifstelle 23 AGT AVerwGebO NRW angepasst worden (18. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 26. Oktober 2010). Eine Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens u.a. von Gülle gemäß Art. 48 VO (EG) Nr. 1069/2009 sei nun nach Tarifstelle 23.5.6 AGT AVerwGebO NRW gebührenpflichtig. Damit habe der Gesetzgeber ohne nähere Begründung die Gebühr erhöht und wolle entgegen der bisherigen Regelung auf die Menge der einzuführenden tierischen Nebenprodukte abstellen. Das beklagte Land gehe zu Unrecht davon aus, dass über den Antrag erst nach Änderung der Rechtslage am 05. März 2011 entschieden worden sei. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entstehe die Gebührenpflicht für antragsgebundene Amtshandlungen dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Danach sei für die Entstehung der Gebühren auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, mithin der 06. Dezember 2010. Zu diesem Zeitpunkt sei die Tarifstelle 23.4.1.1.1 AGT AVerwGebO NRW einschlägig gewesen. Die nachträgliche Änderung der Tarifstelle 23.5.6 AGT AVerwGebO NRW könne daher keinen Einfluss mehr auf diese Faktoren haben. Das beklagte Land hätte somit nach gängiger Verwaltungspraxis für die Genehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von etwa 50,00 € festsetzen müssen.
5- Die Tarifstelle 23.5 AVerwGebO NRW sei mit § 11 Abs. 1 GebG NRW nicht vereinbar. Würde man diese Vorschriften zugrunde legen, käme es grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung an. Das widerspreche indes § 11 Abs. 1 GebG NRW, wonach bei antragsabhängigen Entscheidungen der Antragszeitpunkt maßgeblich sei. Auf diese Weise habe der Gesetzgeber vermeiden wollen, dass die Behörde durch Hinauszögern der Entscheidung eine für sie günstigere Gebührenregelung anwende. Denn schon aus Vertrauensschutzgesichtspunkten dürfe der jeweilige Antragsteller nach Sinn und Zweck des § 11 GebG NRW bei Antragstellung davon ausgehen, dass der bisherige Gebührenrahmen eingehalten werde.
6- Ginge man von einer Festgebühr aus, so verstieße die Gebührenfestsetzung in der vorliegenden Konstellation gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Das beklagte Land verkenne, dass sie, die Klägerin, sich generell gegen die in der Verordnung festgelegte Berechnung einer Festgebühr wende. Denn deren Bemessung sei mit den Grundsätzen des § 3 GebG NRW nicht vereinbar. Die Festgebühr von 1,00 € pro Tonne führe zu einem wesentlichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Denn weder die Genehmigung nach Art. 8 VO (EG) Nr. 1774/2002 noch die Genehmigung nach Art. 48 VO (EG) Nr. 1069/2009 verlange von der zuständigen Behörde die Prüfung bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung. Der nationalen Behörde sei es lediglich gestattet, die Einfuhr von bestimmten Voraussetzungen (Verarbeitungsmethoden) abhängig zu machen. Die Entscheidung über die Modalitäten der Verbringung werde jedoch nicht im Einzelfall getroffen, sondern es sei für jeden Fall des Verbringens von Gülle bereits verbindlich festgelegt. Es finde keine Prüfung des Einzelfalles statt. Folglich stelle die tierseuchenrechtliche Genehmigung für das Verbringen der Gülle de facto nichts anderes als eine bloße Anzeige des Importeurs dar, auf die von Seiten der Behörde mit einem formularmäßigen Verwaltungsakt in Gestalt der Genehmigung reagiert werde. Der Aufwand der zuständigen Behörde bleibe unverändert, unabhängig davon, welche Mengen nach NRW verbracht werden sollten. Daher sei es ebenso sachfremd, die Verwaltungsgebühren von der jeweiligen Menge des zu verbringenden Produkts abhängig zu machen.
7- Die Gebührenerhebung nach Tarifstelle 23.4.1.1.1 bzw. Tarifstelle 23.5.6 sei insgesamt europarechtswidrig. Sie verstoße gegen Art. 30 AEUV, weil die Gebühr eine Abgabe zollgleicher Wirkung darstelle. Diese dürfe im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht erhoben werden.
8Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
9den Bescheid des Landesamtes vom 05. März 2011 aufzuheben, soweit darin für die Erteilung einer Genehmigung zum innergemeinschaftlichen Verbringen drucksterilisierter Klauentiergülle eine Gebühr in Höhe von 814,00 € festgesetzt worden ist.
10Das beklagte Land beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Es trägt vor:
13 Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit sei auf die VO (EG) Nr. 1069/2009 zu verweisen, die die VO (EG) Nr. 1774/2002 aufhebe und ablöse. Verweise auf die letztgenannte Verordnung seien nach Art. 54 VO (EG) Nr. 1069/2009 als Verweise auf die VO (EG) Nr. 1069/2009 zu lesen. Die sachliche Zuständigkeit des Landesamtes ergebe sich damit nach wie vor aus § 26 der nordrhein-westfälischen Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte.
14 Es treffe nicht zu, dass die Klägerin den Antrag bereits am 06. Dezember 2010 gestellt habe. Er sei zwar an diesem Tag von der Klägerin unterzeichnet worden. Ausweislich des Fax-Reportes sei er aber erst am 02. März 2011 beim Landesamt eingegangen.
15 Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr sei § 1 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. Tarifstelle 23.5.6 AVerwGebO NRW In der 18. Änderungsverordnung vom 26. Oktober 2010 sei mit Blick auf die neu anzuwendende VO (EG) Nr. 1069/2009 eine Interimslösung geschaffen worden. Da die neue EU-Verordnung erst ab 04. März 2011 in Kraft gewesen sei, habe für Amtshandlungen, die bis zum 03. März 2011 vorgenommen worden seien, die Tarifstelle 23.4.1.1.1 gegolten, für Amtshandlungen danach die Tarifstelle 23.5.6. Es handele sich nicht um eine nachträgliche Rechtsänderung, die ein Vertrauen in die bisher geltende Rechtslage begründen würde. Die geänderte Verordnung sei vielmehr bereits im November 2011 publiziert worden.
16 § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW stelle klar, dass bei antragsgebundenen Amtshandlungen die Verwaltungsgebühr nach dem bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Gebührentarif festzusetzen sei. Eine Amtshandlung sei dann beendet, wenn die sachliche Bearbeitung abgeschlossen und der Bescheid unterschrieben und postversandfertig sei, dem Adressaten also bekanntgegeben werden könne. Dies sei nach einer Bearbeitungszeit von drei Tagen nach Antragstellung durch die Klägerin der Fall gewesen. Von einem Hinauszögern der Bearbeitung des Antrags könne daher keine Rede sein.
17 Es handele sich bei der erhobenen Verwaltungsgebühr auch nicht um eine zollgleiche Abgabe und damit um einen Verstoß gegen Art. 30 AEUV. Der Erteilung einer Genehmigung zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Gülle gehe zwingend ein formeller Antrag voraus. Es handele sich bei der Genehmigung demnach um eine freiwillig angefragte Leistungserbringung der Verwaltung. Die Klägerin sei auch nicht in Ermangelung einer Alternative gezwungen, Klauentiergülle aus dem europäischen Ausland zu beziehen. Zum einen komme ein inländischer Bezug von Gülle in Betracht. Zum anderen bestehe die Möglichkeit der mineralischen Ackerflächendüngung. Wenn sich die Klägerin also für den von ihr gewählten Weg der Düngemittelbeschaffung entscheide, so tue sie das freiwillig. Bei einer freiwilligen Inanspruchnahme sei der Grund für die Abgabepflicht die Antragstellung und nicht der Grenzübertritt der Ware. Diese Art von Abgabe sei daher grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Verbots entzogen, zollgleiche Abgaben zu erheben.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die Kammer hat ungeachtet des ordnungsgemäßen Einverständnisses der Beteiligten aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Das Einverständnis eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, nach seinem Ermessen („kann“) von der mündlichen Verhandlung abzusehen, verpflichtet es dazu aber nicht,
21vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 101 Rn. 4 m.N.
22Die Kammer hat auch ungeachtet des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden können. Die Klägerin wurde unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
23Die zulässige Klage ist begründet. Die Gebührenfestsetzung in dem Bescheid des Landesamtes vom 05. März 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24Die hier maßgebliche Tarifstelle 23.5.6 AGT AVerwGebO NRW steht mit höherrangigem Recht nicht in Einklang.
25I.
26Die Gebühr ist entgegen der Ansicht der Klägerin von der dafür zuständigen Behörde festgesetzt worden. Einschlägig ist die „Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen“ vom 27. Februar 1996 in der Fassung vom 04. Dezember 2010. Nach § 26 Nr. 2 dieser Verordnung ist das Landesamt zuständige Behörde für die Entscheidung über Anträge nach Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1774/2002 für den innergemeinschaftlichen Handel mit Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2, verarbeiteten Erzeugnissen aus Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 und verarbeitetem tierischen Eiweiß. Nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1774/2002 dürfen tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse nur dann in andere Mitgliedstaaten versandt werden, wenn die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Bedingungen erfüllt sind. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass der Bestimmungsmitgliedstaat die Annahme von Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2, verarbeiteten Erzeugnissen aus Material der Kategorien 1 oder 2 und verarbeitetem tierischen Eiweiß genehmigt. Die hier in Rede stehende Gülle ist nach Art. 5 Abs. 1 a VO (EG) Nr. 1774/2002 Material der Kategorie 2. Die VO (EG) Nr. 1774/2002 ist zwar mit Wirkung vom 04. März 2011 durch Art. 54 Satz 1 VO (EG) Nr. 1069/2009 aufgehoben worden. Allerdings bestimmt Satz 2 dieser Vorschrift, dass Verweise auf die VO (EG) Nr. 1774/2002 als Verweise auf die VO (EG) Nr. 1069/2009 gelten; nach der Entsprechungstabelle im Anhang der Verordnung entspricht der früheren Regelung des Art. 8 VO (EG) Nr. 1774/2002 nunmehr Art. 48 VO (EG) Nr. 1069/2009.
27II.
28Auch ist die vom Landesamt zugrunde gelegte Tarifstelle 23.5.6 AGT AVerwGebO NRW einschlägig. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung griff bereits die 18. Änderungsverordnung Platz mit der Folge, dass sich die Bemessung der Gebühr nicht mehr nach der bislang einschlägigen Tarifstelle 23.4.1.1.1 AGT AVerwGebO NRW richtet.
29In welcher Fassung ein Gebührentatbestand als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung heranzuziehen ist, ergibt sich aus § 11 Abs. 1 GebG NRW. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht die Gebührenpflicht, soweit - wie hier - ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Diese Regelung weist - im Gegensatz etwa zu dem bis zum 14. August 2013 geltenden § 11 Abs. 1 des Bundesverwaltungskostengesetzes („Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung“) - die Besonderheit auf, dass für die Entstehung der Gebührenschuld zwei Zeitpunkte maßgeblich sind. Dies hat zur Folge, dass im Einzelfall verschiedene Fassungen einer Norm als Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung heranzuziehen sind, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der beantragten Amtshandlung eine andere Fassung des Gebührentatbestandes gilt als zum Zeitpunkt der Antragstellung,
30vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.09.2012 – 9 A 1565/09 –, juris; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 07.09.2010 – 3 B 46/10 –, juris, zu § 11 Abs. 1 VwKostG: Die Norm bestimme, dass die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig sei, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde entsteht, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Danach richte sich die Höhe der Gebühr bei antragsgebundenen Amtshandlungen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Für das Anknüpfen an einen anderen Zeitpunkt fehle im Gesetz - anders als in der entsprechenden nordrhein-westfälischen Regelung - ein greifbarer Anhaltspunkt.
31Eine Amtshandlung ist als beendet anzusehen, wenn – wie aus einer Zusammenschau der Vorschriften der §§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 GebG NRW erhellt – die sachliche Bearbeitung abgeschlossen, das heißt die Entscheidung getroffen, unterschrieben und dem Betroffenen mitgeteilt werden kann,
32vgl. VG Münster, Urteil vom 14.12.2010 – 7 K 1320/10 –, juris; ferner VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 08.04.2013 – W 6 K 13.161 –, juris, zu dem bis zum 14. August 2013 geltenden § 11 Abs. 1 VerwKostG.
33Dies war hier am 05. März 2011 der Fall, als der Klägerin der Genehmigungsbescheid erteilt worden war. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass eine frühere Beendigung bereits zum 03. März 2011 und damit vor Eintritt der Rechtsänderung möglich gewesen wäre, sind weder ersichtlich noch substantiiert dargetan. Demzufolge ist die Gebührenschuld der Höhe nach am 05. März 2011 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt galt die Tarifstelle 23.5.6 AGT AVerwGebO NRW in Gestalt der 18. Änderungsverordnung.
34Die Differenzierung in der AVerwGebO NRW in der ab dem 11. November 2010 gültigen Fassung zwischen Amtshandlungen bis zum 03. März 2011 und solchen nach diesem Zeitpunkt ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Stichtag knüpft an die Aufhebung der bis dahin als Rechtsgrundlage entsprechender Verwaltungsmaßnahmen gültigen Verordnung VO (EG) Nr. 1774/2002 und den Beginn der Gültigkeit der Verordnung VO (EG) Nr. 1069/2009 an,
35vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2013 – 22 K 2361/11 –, n.v.
36Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes habe sie nach Sinn und Zweck des § 11 GebG NRW bei Antragstellung davon ausgehen können, dass der bisherige Gebührenrahmen eingehalten werde. Ihr kann freilich nicht bereits entgegengehalten werden, dass auch der in der bisher maßgeblichen Tarifstelle 23.4.1.1.1 AGT AVerwGebO NRW normierte Gebührenrahmen von 50,00 € bis 1.500,00 € zumindest rechnerisch die Festsetzung einer Gebühr in der hier in Rede stehenden Höhe – 814,00 € – erlaubt hätte. Denn offensichtlich entsprach es der bisherigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, sich bei der Bemessung der Gebühr am unteren Rand des Gebührenrahmens zu orientieren. Allerdings folgt bereits aus der normativen Konstruktion des § 11 Abs. 1 GebG NRW – Entstehung der Gebühr dem Grunde nach mit der Antragstellung, der Höhe nach mit der Beendigung der Amtshandlung –, dass eine für den Antragsteller ungünstige Veränderung der rechtlichen Grundlagen zwischen Antragstellung und Beendigung der Amtshandlung nicht ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Einzelfall kommt hinzu, dass bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Antrags am 06. Dezember 2010 die hier maßgebliche 18. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in Kraft getreten war, nämlich am 11. November 2010. Für die Klägerin musste mithin bereits bei Unterzeichnung des Antrags klar gewesen sein, dass es für die Frage, ob noch die bisher einschlägige Tarifstelle – 23.4.1.1.1 AGT AVerwGebO – oder die neu gefasste Tarifstelle – 23.5.6 AGT AVerwGebO – Platz greift, auf den Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung ankommt.
37Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob auch die Konstellation, dass die Grundlagen für die Berechnung einer Gebühr zwischen Antragstellung und Beendigung der Amtshandlung geändert worden sind, unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes zu würdigen ist,
38vgl. zu diesem Ansatz VG Köln, Urteil vom 03.09.2007 – 25 K 8570/04 –, juris.
39III.
40Die Tarifstelle 23.5.6 AGT AVerwGebO NRW verstößt allerdings gegen höherrangiges Recht.
411.) Sie widerstreitet zwar nicht dem Äquivalenzprinzip. Dieses betrifft das Leistungsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Gebührenpflichtigen und besagt als solches, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Demgemäß bestimmt § 3 GebG NRW, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehen muss.
42Dass bei der Höhe der Gebühr der Verwaltungsaufwand "zu berücksichtigen" ist, lässt dem Verordnungsgeber im Rahmen der Bemessungsgrundsätze einen Spielraum bei Abstimmung der Gebühr auf den geleisteten Verwaltungsaufwand,
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.1997 - 9 A 5943/96 -, juris.
44Allerdings ist nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger das Äquivalenzprinzip verletzt. Demgemäß liegt ein Verstoß gegen dieses Prinzip nicht bereits dann vor, wenn die festgesetzte Gebühr den Verwaltungsaufwand im Einzelfall um ein Vielfaches übersteigt; die Gültigkeit der Gebührennorm als solche bleibt hiervon unberührt,
45vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.2003 – 6 C 5.02 –, juris, und vom 19.01.2000 – 11 C 5.99 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 22.11.2005 - 9 A 3399/03 -; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rn. 49 b m.w.N.
46Das Äquivalenzprinzip wirkt sich nur insofern begrenzend auf die Gebührenhöhe aus, als sich diese nicht vollständig von den Kosten des Verwaltungsaufwands entfernen darf,
47vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 – 6 C 5.02 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 28.01.2008 – 9 A 2206/07 -, DVBl. 2008. 470, vom 03.11.2004 – 9 A 1698/02 –, juris, und vom 09.06.2004 – 9 A 161/02 –, NVwZ-RR 2004, 819.
48Nach diesen Kriterien ist ein (gröbliches) Missverhältnis zwischen Gebühren und Leistung der öffentlichen Verwaltung nicht festzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührenhöhe von 1,00 € je Tonne des von der Genehmigung erfassten Materials in einem groben Missverhältnis zu dem in der Regel mit der Genehmigung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil des Kostenschuldners steht, sind weder ersichtlich noch dargetan,
49vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2013 – 22 K 2361/11 – n.v.
50Die Genehmigung zum innergemeinschaftlichen Verbringen der Klauentiergülle vermittelt dem Antragsteller einen wirtschaftlichen Vorteil, weil sie ihm erlaubt, die gegenüber der Klauentiergülle aus Deutschland deutlich günstigere Gülle aus den Niederlanden zu importieren. Der Umfang des wirtschaftlichen Vorteils korrespondiert dabei mit der Menge der Gülle, die innergemeinschaftlich verbracht werden darf. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, wenn der Umfang dieses Vorteils in pauschalierender Betrachtungsweise an der innergemeinschaftlich zu verbringenden Güllemenge festgemacht wird,
51vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 19.12.1997 - 9 A 5943/96 -, juris, Beschluss vom 09.06.2004 – 9 A 161/02 –, juris; jeweils zur Bemessung der Baugenehmigungsgebühr nach landesdurchschnittlichen Rohbaukosten.
52Vor diesem Hintergrund ist eine andere Sichtweise auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Verwaltungsaufwand generell als gering anzusehen ist und er auch bei einer größeren Menge zu verbringender Klauentiergülle gleich bleibt,
53vgl. zu diesem Ansatz VG Köln, Urteil vom 04.06.2013 – 25 K 3806/11 –, n.v. (nicht rechtskräftig).
54Das Äquivalenzprinzip gebietet nicht, dass die Gebühren nach dem Maß der durch die Benutzung im Einzelfall jeweils verursachten Kosten erhoben werden müssen,
55vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rn. 50 m.w.N.
56Vielmehr folgt aus § 3 GebG NRW, dass das Kostendeckungsprinzip, wonach die Gebühren die voraussichtlichen Kosten der in Anspruch genommenen Leistung decken, aber nicht übersteigen sollen, für die Verwaltungsgebühr nicht verbindlich ist. Denn in dieser Norm ist ausschließlich bestimmt, dass bei der Höhe der Gebühr der Verwaltungsaufwand "zu berücksichtigen" ist. Das lässt dem Verordnungsgeber im Rahmen der Bemessungsgrundsätze einen Spielraum bei der Abstimmung der Gebühr auf den geleisteten Verwaltungsaufwand. Freilich dürfen die Kosten des Verwaltungsaufwands nicht völlig außer acht gelassen werden, auch wenn bei der Bemessung der Gebühr der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung in Rechnung gestellt wird. Auch in diesem Fall muss der Entgeltcharakter der Gebühr dadurch gewahrt bleiben, dass diese sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwands lösen darf,
57vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 – 6 C 4.02 –, juris; VG Köln, Urteil vom 04.06.2013 – 25 K 3806/11 –, n.v. (nicht rechtskräftig).
58Ausgehend von diesen Kriterien mag zwar die in dem hier zu beurteilenden Fall der Erteilung einer Genehmigung zum Verbringen von 814 Tonnen Klauentiergülle anfallende Gebühr von 814,00 € über den dem beklagten Land im Zuge der Bearbeitung entstehenden Kosten liegen. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt damit aber noch nicht vor, denn das insoweit erforderliche gröbliche Missverhältnis zwischen verlangter Gebühr und Verwaltungsaufwand wird nicht erreicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat Verwaltungsgebühren wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips verworfen, weil ihre Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwands um etwa das 4.444-fache überstiegen,
59vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 6 C 5.02 –, juris –; ferner OVG NRW, Urteil vom 23.06.2009 – 9 A 3541/06 –, juris; Beschluss vom 09.06.2004 – 9 A 161/02 –, juris.
60Selbst wenn man mit dem OVG NRW eine Verletzung des Äquivalenzprinzips annähme, wenn die Höhe der Verwaltungsgebühr die Kosten des Verwaltungsaufwands um das 1.000-fache überstiege,
61vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2008 – 9 A 2206/07 –, juris.
62wäre hier nichts anderes anzunehmen. Denn auch ein solches Missverhältnis ist hier nicht festzustellen. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des beklagten Landes zwar bestätigt, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln in seinem Urteil vom 04. Juni 2013 – 25 K 3806/11 – (n.v.) zutreffen, wonach es sich um einen Routinevorgang mit einem geringen Verwaltungsaufwand handelt. Bewertet man – mit dem Verwaltungsgericht Köln – diesen Aufwand mit 50,00 €, so wäre das oben beschriebene Missverhältnis nicht annähernd erreicht.
632.) Allerdings handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Gebühr um eine nach Art. 30 AEUV unzulässige Abgabe zollgleicher Wirkung. Sie knüpft wesensgemäß an das Verbringen der Klauentiergülle in die Bundesrepublik Deutschland an und stellt sich somit als eine dem Importeur anlässlich des Grenzübertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastung dar,
64vgl. allgemein Herrmann, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 30 AEUV Rn. 11 m.w.N. der Rechtsprechung (Stand: September 2010); Kamann, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, Art. 30 AEUV Rn. 11 m.w.N.
65a) Die Gebühr für das innergemeinschaftliche Verbringen drucksterilisierter Klauentiergülle fällt zwar nicht kategorisch unter das Verbot des Art. 30 AEUV.
66Entgegen der Ansicht des beklagten Landes folgt das nicht bereits, dass es sich hier um eine freiwillige Inanspruchnahme einer Verwaltungsleistung handele,
67vgl. zu diesem Ansatz allgemein Herrmann, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 30 AEUV Rn. 14 m.w.N. der Rechtsprechung (Stand: September 2010).
68Es mag sein, dass Klauentiergülle auch im Inland bezogen oder eine mineralische Ackerdüngung vorgenommen werden könnte. Maßgeblich ist freilich in den Blick zu nehmen, ob sich der Importeur oder Exporteur der Zahlung der geforderten Abgabe entziehen kann, und diese Frage ist hier eindeutig zu verneinen: Wird Klauentiergülle in die Bundesrepublik verbracht, ist die hier in Rede stehende Gebühr zu zahlen.
69Die generelle Zulässigkeit der Abgabe folgt vielmehr daraus, dass sie wegen Kontrollen erhoben wird, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Unionsrecht – nämlich aufgrund des Art. 48 VO (EG) Nr. 1069/2009 – durchgeführt werden,
70vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 27.09.1988 – C-18/87 –, juris; Herrmann, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 30 AEUV Rn. 13 m.w.N. (Stand: September 2010); Kamann, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, Art. 30 AEUV Rn. 16 m.w.N.
71b) Allerdings ist die konkrete Ausgestaltung der Tarifstelle mit dem Verbot des Art. 30 AEUV in der Ausprägung der Rechtsprechung des EuGH nicht zu vereinbaren. Eine Gebühr steht danach nur dann in Einklang mit Art. 30 AEUV, wenn ein "unmittelbarer" Zusammenhang zwischen dem Betrag der Gebühr und den Kosten der betreffenden Leistung besteht. Dieser Zusammenhang ist nur gegeben, wenn der Gebührenbetrag anhand der Dauer der Untersuchung, der Anzahl der dafür eingesetzten Personen, der Materialkosten, der allgemeinen Kosten und ähnlicher Faktoren und nicht etwa nach Gewicht oder Rechnungsbetrag der ein- bzw. ausgeführten Ware berechnet wird,
72vgl. EuGH, Urteil vom 27.02.2003 – C-389/00 –, juris; Urteil vom 02.05.1990 – C-111/89 -, juris; allgemein Hermann, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 30 AEUV Rn. 16 ff. m.w.N. der Rechtsprechung (Stand: September 2010); Kamann, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, Art. 30 AEUV Rn. 20; offen gelassen dagegen von OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2004 - 9 A 512/01 -, juris.
73Dabei darf die geforderte Gebühr nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der entsprechenden Gegenleistung,
74vgl. EuGH, Urteil vom 27.02.2003 – C-389/00 –, juris; Urteil vom 02.05.1990 – C-111/89 -, juris; allgemein Hermann, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 30 AEUV Rn. 16 ff. m.w.N. der Rechtsprechung (Stand: September 2010); Kamann, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, Art. 30 AEUV Rn. 20.
75Nach diesen Kriterien kann die in Rede stehende Tarifstelle keinen Bestand haben. Sie sieht eine Berechnung der Gebühr nach dem Gewicht der zu verbringenden Klauentiergülle vor. Das führt in Fällen wie dem vorliegenden dazu, dass die Gebühr höher ist als die tatsächlichen Kosten der behördlichen Gegenleistung.
76Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
77Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
78Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Frage der Vereinbarkeit der Tarifstelle 23.5.6 AGT AVerwGebO NRW mit dem Verbot zollgleicher Abgaben gemäß Art. 30 AEUV bedarf im Sinne einer Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung. Der Zulassung steht der Beschluss der Kammer vom 07. Oktober 2011 zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht entgegen, obwohl diese gemäß § 6 Abs. 1 VwGO voraussetzt, dass dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn der Einzelrichter ist nicht an die Bewertung der Kammer im Rahmen des Übertragungsbeschlusses, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, gebunden,
79vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 – 6 C 8/04 –, juris.
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.