Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. Feb. 2014 - 7 K 629/11

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2014:0203.7K629.11.00
03.02.2014

Tenor

Der Bescheid des Landesamtes O.     , V.      und W.                 Nordrhein-Westfalen vom 05. März 2011 wird aufgehoben, soweit darin für die Erteilung einer Genehmigung zum innergemeinschaftlichen Verbringen drucksterilisierter Klauentiergülle eine Gebühr in Höhe von 814,00 € festgesetzt worden ist.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.


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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. Feb. 2014 - 7 K 629/11 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Sept. 2010 - 3 B 46/10

bei uns veröffentlicht am 07.09.2010

Gründe 1 1. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Gebühr für die Zulassung eines Arzneimittels. Die Klägerin hatte die Zulassung im Juni 2003 beantragt; der vom 29.

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

1. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Gebühr für die Zulassung eines Arzneimittels. Die Klägerin hatte die Zulassung im Juni 2003 beantragt; der vom 29. Dezember 2003 datierende Zulassungsbescheid ging ihr Anfang Januar 2004 zu. Die Beklagte erhob für die Zulassung eine Gebühr in Höhe von 2 934 € nach der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln vom 10. Dezember 2003 (AMGKostV 2004). Die Klägerin hat den Gebührenbescheid angefochten und geltend gemacht, dass die Gebühr nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (AMGKostV 2002) nur 1 380 € betrage; zufolge § 11 Abs. 1 VwKostG entstehe die Gebühr bei Antragstellung. Ihre Klage hatte vor dem Berufungsgericht Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem nach § 130a VwGO ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

2

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

a) Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

4

Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen,

ob § 11 Abs. 1 Var. 1 VwKostG so zu verstehen ist, dass die Gebührenschuld bei antragsgebundenen Amtshandlungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bereits mit Eingang des Antrags bei der Behörde entsteht, und ob daraus folgt, dass für eine antragsgebundene Amtshandlung eine nach Antragseingang in Kraft getretene Gebührenordnung nicht anwendbar ist, selbst wenn die Amtshandlung erst in zeitlichem Geltungsbereich der neuen Gebührenordnung erfolgt und in der alten Gebührenordnung bereits ein entsprechender Gebührentatbestand für die Amtshandlung vorhanden war und das Gesetz zwingend eine kostendeckende Gebührenerhebung vorsieht,

5

bedürfen zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, sondern lassen sich im Sinne der angegriffenen Entscheidung des Berufungsgerichts beantworten. Das gilt namentlich für die Annahme des Berufungsgerichts, § 11 Abs. 1 VwKostG differenziere bei auftragsgebundenen Amtshandlungen nicht nach Grund und Höhe der Gebühr. Die Vorschrift bestimmt, dass die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde entsteht, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung richtet sich die Höhe der Gebühr nach der zum Zeitpunkt ihres Entstehens geltenden Rechtsgrundlage und deshalb bei antragsgebundenen Amtshandlungen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Das dient insbesondere der Vorhersehbarkeit der Kosten für den Antragsteller. Für das Anknüpfen an einen anderen Zeitpunkt fehlt im Gesetz - anders als in der entsprechenden nordrhein-westfälischen Regelung - ein greifbarer Anhaltspunkt. Im Übrigen würde sich hier, stellte man auf die Amtshandlung ab, ebenfalls nichts anderes ergeben; denn die Amtshandlung war spätestens mit der Fertigung und Versendung des Zulassungsbescheids am 29. Dezember 2003 abgeschlossen.

6

Fraglich könnte allenfalls sein, ob § 33 Abs. 2 AMG für seinen Anwendungsbereich den Verordnungsgeber zu einem Abweichen von § 11 Abs. 1 VwKostG ermächtigt oder dieser über den Verweis auf das Verwaltungskostengesetz in § 33 Abs. 3 AMG gebunden ist. Diese Frage würde sich indes nur stellen, wenn der Verordnungsgeber abweichende Übergangsregelungen tatsächlich getroffen hätte. Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, das die Übergangsregelung in § 5 AMGKostV 2004, soweit sie die Fortgeltung der vorherigen Fassung der Gebührenverordnung anordnet, mit Blick auf § 11 Abs. 1 VwKostG lediglich deklaratorischer Natur sei und nicht den Umkehrschluss erlaube, in allen nicht erwähnten Fällen sei die Gebührenhöhe nach neuem Recht maßgeblich. Dagegen trägt die Beklagte nichts Substantiiertes vor. Zudem hat der Verordnungsgeber der Sache nach die Richtigkeit der Sichtweise des Berufungsgerichts aus Anlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung vom 23. April 2008 (BGBl I S. 749) bestätigt, indem er die nunmehr auf die Antragstellung abstellende Neufassung der Übergangsregelung in § 5 Abs. 1 der Verordnung ausdrücklich mit dem in § 11 Abs. 1 VwKostG bestimmten Entstehungszeitpunkt einer Gebührenschuld begründet und darauf hinweist, dass hierdurch Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten zum Geltungsumfang der bisherigen Fassung vermieden werden. Auf die geänderte aktuelle Rechtslage hat bereits die Klägerin mit der Beschwerdeerwiderung hingewiesen.

7

b) Das Berufungsgericht hat, indem es über die Berufung ohne mündliche Verhandlung im Wege des Beschlusses nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat, nicht das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Die Rechtssache weist keinen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad auf, der die Wahl der Entscheidungsform ermessensfehlerhaft erscheinen lässt (vgl. zu dieser Voraussetzung für eine Verfahrensrüge Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <217>). Der Fall wirft weder eine Vielzahl von Fragen auf noch ist der zu bewältigende Streitstoff in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders umfangreich; vielmehr entscheidet sich die Sache durch die Beantwortung einer einzelnen Rechtsfrage. Dass das Berufungsgericht dabei von der Ansicht der Vorinstanz abgewichen ist, zwang nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal die streitentscheidende Frage zwischen den Beteiligten bereits hinlänglich erörtert worden war und das Berufungsgericht im Anhörungsschreiben seinen Standpunkt dargelegt hat. Die Beschwerde der Beklagten lässt im Übrigen nicht erkennen, welche neuen Aspekte sie zu der maßgeblichen Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung noch hätte beitragen können, die infolge der Entscheidung im Beschlusswege ungehört geblieben sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.