Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 14. Nov. 2018 - 5 L 1069/18.A

Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e:
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben.
3Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein ‑ wie hier gemäß § 83b des Asylgesetzes (AsylG) ‑ gerichtskostenfreies Verfahren erster Instanz, in dem eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, besteht nur dann, wenn dem Antragsteller durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes außergerichtliche Kosten entstehen. Dies ist der Fall, wenn entweder der Antragsteller von seinem Recht auf Wahl eines Rechtsanwaltes Gebrauch macht, indem er dem Gericht einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benennt, oder wenn die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes von Amts wegen erfüllt sind, weil der Antragsteller keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Letzteres ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
4Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin‑Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2015 ‑ OVG 6 M 135.14 -, juris Rn. 2 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen, Beschluss vom 24. September 2003 ‑ 19 E 848/02 -, n.v.; Verwaltungsgerichtshof Baden‑Württemberg, Beschluss vom 13. Februar 2002 ‑ 7 S 887/01 -, juris Rn. 4; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Februar 1989 - 5 ER 612/89 -, juris.
5Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragsteller haben trotz entsprechender Aufforderungen des Gerichts mit Verfügungen vom 25. Juli 2018 und 7. August 2018 weder einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt benannt, noch glaubhaft gemacht, dass sie trotz entsprechender Bemühungen einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnten.
62. Der sinngemäße Antrag,
7die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die syrischen Reisepässe der Antragsteller zu 1. bis 4., die syrischen Personalausweise/ID-Karten des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2., die UNRWA-Bescheinigung und das syrische Familienstammbuch der Antragsteller zu 1. bis 5. sowie den syrischen Führerschein des Antragstellers zu 1. herauszugeben,
8ist teilweise unzulässig (geworden) und im Übrigen unbegründet.
9Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nur noch insoweit zulässig, als der Antragsteller zu 1. die Herausgabe seines syrischen Reisepasses (wörtlich: "Travel Document") begehrt. Im Übrigen ist der Antrag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden, weil sämtliche anderen Personenstandsdokumente von der Antragsgegnerin an die zuständige Ausländerbehörde übersandt und zwischenzeitlich den Antragstellern auch ausgehändigt wurden. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 hat die Antragsgegnerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie die Personenstandsdokumente der Antragsteller unter dem 28. September 2018 an die zuständige Ausländerbehörde übersandt habe. Ausweislich des vom Antragsteller zu 1. zu den Akten gereichten Schreibens des Ausländeramtes vom 12. November 2018 sind dem Antragsteller zu 1. die vom Bundesamt übersandten Personenstandsurkunden auch ausgehändigt worden. Aus der Empfangsbestätigung (Bl. 86 GA) ergibt sich, dass folgende Dokumente an die Ausländerbehörde übersandt wurden:
10Der syrische Reisepass der Antragstellerin zu 2., ausgestellt am 16. April 2014, beim Bundesamt registriert unter der Dokumentennummer 000223613, die syrischen Reisepässe der Antragsteller zu 3. und 4., beide ausgestellt am 23. April 2014, registriert unter den Nummern 000223966 und 0002239964, die syrische ID-Karte des Antragstellers zu 1., ausgestellt am 25. Mai 2006, registriert unter der Dokumentennummer 00279010 und die syrische ID-Karte der Antragstellerin zu 2., ausgestellt am 10. November 2004, registriert unter der Dokumentennummer 000435000. Weiter wurden übersandt: die UNRWA-Bescheinigung und das syrische Familienstammbuch der Antragsteller zu 1. bis 5. sowie der syrische Führerschein des Antragstellers zu 1.
11Soweit der Antragsteller zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung die Herausgabe seines syrischen "Travel Document" begehrt, um eine Reise zu seiner erkrankten Mutter unternehmen zu können, ist der Antrag zwar zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Der Antragsteller zu 1. hat zutreffend erkannt, dass die Antragsgegnerin - entgegen den Angaben in der Empfangsbestätigung (Bl. 86 GA) - nicht sechs Nationalpässe bzw. Personalausweise der Ausländerbehörde übersandt hat, sondern nur fünf und dass es sich bei dem von der Antragsgegnerin einbehaltenen Dokument um seinen Reisepass handelt. Insoweit besteht weiter ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
12Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss dabei sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).
13Die Antragsteller zu 1. erstrebt mit seinem Antrag - soweit er zulässig ist - der Sache nach eine grundsätzlich unzulässige, da mit dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung als vorläufige Regelung unvereinbare Vorwegnahme der Hauptsache. Denn die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte Herausgabe seines Reisedokumentes würde dem Antragsteller zu 1. für die Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens bereits die Rechtsposition vermitteln, die auch mit einer Verpflichtungsklage im Hauptsacheverfahren eingeräumt würde. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht nur dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ‑ GG -) geboten ist, weil andernfalls ein unwiederbringlicher Rechtsverlust drohen würde, eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr möglich wäre oder ein sonstiger schwerer unzumutbarer Nachteil eintreten würde, und darüber hinaus ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
14Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. April 2013 ‑ 10 C 9.12 -, InfAuslR 2013, 331 = juris Rn. 22 m.w.N.; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 123 Rn. 58.
15Gemessen daran fehlt es vorliegend jedenfalls an der Glaubhaftmachung, dass ein Anordnungsanspruch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit besteht.
16a) Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 65 Abs. 1 AsylG. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist dem Ausländer nach der Stellung des Asylantrags der Pass oder Passersatz auszuhändigen, wenn dieser für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht benötigt wird und der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den Vorschriften in anderen Gesetzen einen Aufenthaltstitel erteilt. Nach Abs. 2 kann dem Ausländer der Pass oder Passersatz vorübergehend ausgehändigt werden, wenn dies in den Fällen des § 58 Abs. 1 für eine Reise oder wenn es für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung der Ausreise des Ausländers erforderlich ist. Diese Spezialregelungen für Pässe und Passersatzpapiere sind bereits nach ihrem Wortlaut nur anwendbar, solange das Asylverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist.
17Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 15 E 2848/12 -, juris, Rn 6; Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand April 2016, § 65, Rn 8; Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2007, § 65, Rn 10,
18Hier ist (u.a.) dem Antragsteller zu 1. mit Bundesamtsbescheid vom 4. November 2016 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Das Asylverfahren ist damit bestandskräftig abgeschlossen, so dass § 65 AsylG nicht zur Anwendung kommt.
19b) Der Antragsteller zu 1. kann seinen Anspruch auch nicht auf § 21 Abs. 5 AsylG stützen. Danach sind die in § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AsylG bezeichneten Unterlagen (Pass oder Passersatz sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die im Besitz des Ausländers sind) dem Ausländer wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr benötigt werden. Wie bereits ausgeführt, ist das Asylverfahren des Antragstellers zu 1. bestandskräftig abgeschlossen. Da der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und der Antragsteller zu 1. im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, stehen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Rede. Sämtliche vom Antragsteller zu 1. im Rahmen des Asylverfahrens ausgehändigten Unterlagen sind daher grundsätzlich unverzüglich zurückzugeben.
20Vgl. Treiber in GK-AsylG, Stand Juni 2007, § 21, Rn 73 u. 81.
21Der Herausgabeanspruch kann sich jedoch sachlich-gegenständlich nur auf echte bzw. nicht verfälschte oder gefälschte Dokumente beziehen.
22Vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand April 2016, § 65, Rn 7; Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Auflage, § 65 Rn 4.
23Vorliegend sind dem Gericht mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 28. September 2018 die Ergebnisse der durchgeführten Physikalisch-Technischen Urkundenuntersuchung u.a. zum Reisepass des Antragstellers zu 1. übermittelt worden. Im Gutachten zur Physikalisch-Technischen Urkundenuntersuchung vom 21. September 2018 betreffend den Reiseausweis des Antragstellers zu 1. wird u.a. ausgeführt:
24"IV. Untersuchungsbefunde
25Der Vordruck entspricht hier vorliegendem Vergleichsmaterial syrischer Reisepässe für palästinensische Flüchtlinge.
26Die Gültigkeit des Dokumentes ist am 04.11.2012 abgelaufen.
27Auf Seite 03 ist zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Dokumentes ein Verlängerungsetikett mit der Nummer „000446034" angebracht. Die Gültigkeitsdauer soll sich damit bis zum 14.09.2018 verlängern.
28Das in dem Reisepass eingebrachte Verlängerungsetikett auf der Seite 03 weicht in Untergrunddruck, Formulardruck, Ausstellungstechnik sowie in den sicherungstechnischen Merkmalen von hier bekanntem Vergleichsmaterial ab.
29V. Schlussfolgerung
30Das Dokument wurde durch das Einbringen eines totalgefälschten Verlängerungsetiketts verfälscht.
31VI. Sonstiges
32Der zu diesem Aktenzeichen mitgeteilte vorläufige Manipulationsverdacht ist mit dem hier mitgeteilten abschließenden Untersuchungsergebnis gegenstandslos.
33Der zu untersuchende Reisepass wurde mit weiteren Dokumenten (PTU- INT-2016-904-2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9) vorgelegt.
34Das Dokument wird in der Sammlung der PTU des BAMF aufbewahrt und kann von amtlichen Stellen zum Zwecke der Durchführung ihrer Aufgaben von hier angefordert werden."
35Somit ist - zumindest für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - davon auszugehen, dass der Reisepass des Antragstellers zu 1. verfälscht ist. Der Antragsteller zu 1. ist dem Gutachten bislang auch nicht substantiiert entgegengetreten. Nach allem fehlt es somit an der Glaubhaftmachung, dass ein Anordnungsanspruch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit besteht.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
37Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).

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Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Dem Ausländer ist nach der Stellung des Asylantrags der Pass oder Passersatz auszuhändigen, wenn dieser für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht benötigt wird und der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den Vorschriften in anderen Gesetzen einen Aufenthaltstitel erteilt.
(2) Dem Ausländer kann der Pass oder Passersatz vorübergehend ausgehändigt werden, wenn dies in den Fällen des § 58 Abs. 1 für eine Reise oder wenn es für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung der Ausreise des Ausländers erforderlich ist. Nach Erlöschen der räumlichen Beschränkung (§ 59a) gilt für eine Reise Satz 1 entsprechend.
(1) Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleiten, nehmen die in § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten sie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu.
(2) Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung.
(3) Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen unverzüglich der ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu.
(4) Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften der in Verwahrung genommenen Unterlagen auszuhändigen.
(5) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr benötigt werden.
(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.
(2) Er ist insbesondere verpflichtet,
- 1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen; - 2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist; - 3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten; - 4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; - 5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; - 6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; - 7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere
- 1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, - 2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere, - 3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise, - 4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie - 5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.
(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.
(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.