Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 27. Aug. 2014 - 4 L 559/14.A
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt, nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
32. Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 4 K 1608/14.A gegen die unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2014 verfügte Abschiebungsanordnung anzuordnen,
5hat keinen Erfolg.
6Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
7Ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, da gemäß § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG in seiner durch Art. 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geänderten und nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Fassung solche Anträge gegen eine Abschiebungsanordnung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylVfG).
8Der Antragsteller hat den Eilantrag auch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 2. Juni 2014 und damit fristgerecht im Sinne von § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Der auf die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylVfG gestützte Bescheid wurde dem Antragsteller am 16. Juli 2014 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG persönlich zugestellt. Der Antrag vom 20. Juli 2014 ist damit fristgerecht gestellt.
9Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
10Im Rahmen eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse einerseits und dem privaten Interesse des Antragstellers andererseits, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben.
11Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erfolgen, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet in § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG vorgeschrieben ist. Eine derartige Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Abs. 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG fand im Bundesrat keine Mehrheit.
12Vgl. hierzu: VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.; VG Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 2 B 844/13 -, juris, Rn. 3 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 13 148/14.A -, juris, Rn. 7.
13Die Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem privaten Aussetzungsinteresse hat sich vielmehr maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, soweit diese sich bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
14Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesamt u.a. dann eine Abschiebungsanordnung zu erlassen, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll (1.), sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (2.).
15Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
161. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid (Ziffer 1) den Asylantrag des Antragstellers mit der Begründung als unzulässig gemäß § 27a AsylVfG abgelehnt, dass nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
17Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil Italien der für die Prüfung des von dem Antragsteller gestellten Asylantrags zuständige Staat ist.
18Anwendbar für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Prüfung des Asylantrags ist hier die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Auch wenn diese Verordnung bereits zum 19. Juli 2013 aufgehoben worden ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Dublin-III-VO -), erfolgt gemäß Art. 49 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO für Anträge auf internationalen Schutz, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2014 eingereicht worden sind, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates weiterhin nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO). Hierzu zählen alle Vorschriften, welche die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedstaates festlegen, d.h. neben den in Kapitel III normierten Kriterien auch sonstige Bestimmungen, welche die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates regeln, wie etwa Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO oder die in Kapitel V enthaltenen Vorschriften, die eine Zuständigkeitsbegründung für den Fall des Ablaufs bestimmter Verfahrensfristen vorsehen; Letztere allerdings nur, soweit das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme - wie hier - vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO).
19Vgl. ebenso: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 -, juris, Rn. 13.
20In Anwendung der Vorschriften der Dublin-II-VO ist Italien für die Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 13 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung zuständig.
21Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO gilt der Grundsatz, dass ein im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten gestellter Asylantrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird. Greifen vorrangige Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 5 bis 12 der Dublin-II-VO) – wie hier – nicht ein, so gilt nach der Generalklausel des Art. 13 Dublin-II-VO der weitere Grundsatz, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.
22Aufgrund des Treffers in der Eurodac-Datenbank steht fest, dass der Antragsteller vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bereits am 29. August 2011 – erstmals – einen Asylantrag in Italien gestellt hat. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin-II-VO ist Italien als der nach Art. 13 Dublin-II-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat daher verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe des Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen. Das dementsprechend vom Bundesamt am 9. Dezember 2013 an Italien gerichtete Wiederaufnahmegesuch gilt gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Dublin-II-VO als akzeptiert, da Italien innerhalb der hier wegen des Eurodac-Treffers maßgeblichen Frist von 2 Wochen nach Eingang des Wiederaufnahmegesuchs (vgl. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b Dublin-II-VO) keine Antwort erteilt hat.
23Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht entfallen.
24Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet die in Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO bestimmte Frist für die Unterbreitung des Aufnahmeersuchens an den für zuständig erachteten Mitgliedstaat von drei Monaten ab Stellung des Asylantrags im Rahmen der in sich geschlossenen Regelung zu den Modalitäten der Wiederaufnahme in Art. 20 Dublin-II-VO weder unmittelbar noch analog Anwendung. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des Kapitels V sowie Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO, die zwischen der Aufnahme (Art. 16 Abs. 1 Buchst. a: „… nach Maßgabe der Art. 17 bis 19…“) und der Wiederaufnahme (Art. 16 Abs. 1 Buchst. c bis e: „… nach Maßgabe des Art. 20...") von Asylbewerbern unterscheiden. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO enthält in Buchst. b und c eine Frist- und Fiktionsregelung nur für den um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat. Einen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat sieht Art. 20 Abs. 2 S. 1 Dublin-II-VO erst im Anschluss an die Wiederaufnahmeentscheidung und nur für den Fall vor, dass die Überstellung nicht innerhalb der dort genannten Frist durchgeführt wird. Diese Regelungen lassen auch keine Lücke erkennen, die durch eine analoge Heranziehung der Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 S. 2 Dublin-II-VO zu schließen wäre.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 10 B 31/14 -, juris Rn. 5.
26Abgesehen davon könnte der Antragsteller sich auf die Einhaltung dieser an die Mitgliedstaaten gerichteten Vorschrift auch nicht berufen.
27In einer Situation, in der - wie hier - ein Mitgliedstaat der (Wieder-)Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe eines in der Dublin II-VO (bzw. künftig Dublin III-VO) niedergelegten Kriteriums - hier Art. 13 Dublin II-VO - zugestimmt hat bzw. dessen Zustimmung als fingiert gilt, kann der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums - unionsrechtlich - grundsätzlich nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden. Eine - objektive - Überprüfung, ob der die (Wieder-)Aufnahme erklärende Mitgliedstaat tatsächlich nach Maßgabe der Kriterien der Dublin-II-VO (bzw. Dublin-III-VO) für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, kann der Asylbewerber hingegen nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin-II-VO (bzw. Dublin-III-VO), soweit sie nicht ausnahmsweise grundrechtlich "aufgeladen" sind (wie etwa Art. 6 bis 8 Dublin-II-VO bzw. Art. 8 bis 11 Dublin-III-VO), an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt. Dies folgt einerseits aus der Erwägung, dass die Dublin-Verordnung ebenso wie das gesamte Gemeinsame Europäische Asylsystem auf der Annahme beruht, dass alle beteiligten Staaten ‑ Mitgliedstaaten wie Drittstaaten - die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Andererseits sprechen hierfür auch die Ziele der Dublin-Verordnung, nämlich - erstens - durch organisatorische Vorschriften die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu regeln, so wie dies schon im Dubliner Übereinkommen der Fall war, - zweitens - im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Asylbewerber eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten sowie - drittens - ein "forum shopping" zu verhindern.
28Vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 - "Abdullahi", Rn. 52 ff., in Fortführung der Urteile vom 21. Januar 2011 - Rs. C-411/10 und 493/10 - "N.S.", Rn. 78 ff. und vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 - "Puid", Rn. 26 ff.; im Anschluss daran: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 -, juris, Rn. 17 ff.; zum fehlenden Drittschutz von Fristregelungen auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris, Rn. 17.
29Diese Rechtsprechung des EuGH ist in der Neufassung der Dublin-Verordnung nunmehr auch ausdrücklich in Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufgenommen worden.
30Der Antragsteller hat jedoch nicht substantiiert dargetan, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen, die die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta dort nahelegen könnten.
31Für die Widerlegung der dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrundeliegenden Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, genügen nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9/EG (bzw. heute 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie), 2004/83/EG (bzw. heute 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie) oder 2005/85/EG (bzw. heute 2013/32/EU - Verfahrensrichtlinie), um die Überstellung eines Asylbewerbers an den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Erst wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. Die Beschränkung der erforderlichen Gefahrenprognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
32Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und C-493/10 - "N.S.", a.a.O., Rn. 81 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 6 ff.
33Gemessen daran begegnet die Überstellung des Antragstellers nach Italien keinen Bedenken. Das dortige Asylsystem weist keine systemischen Mängel auf, welche erwarten lassen, dass Dublin-Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt werden.
34Zur näheren Begründung macht sich die Kammer die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen
35Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12. A -, juris, Rn. 133 ff.
36zu Eigen. Danach kann eine solche Gefahr allenfalls im Einzelfall für besonders schutzbedürftige Personen bestehen, nicht aber für ledige, junge Männer wie den Antragsteller. Besondere Umstände, die befürchten ließen, dass gerade dem Antragsteller in Italien eine mit Art. 4 GR-Charta unvereinbare Behandlung drohen würde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
37Die Auffassung, dass in Italien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens vorliegen, wird auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Beschluss vom 18. März 2013 - Nr. 53852/11 -, Orientierungssatz, juris, geteilt. Des Weiteren steht das vorgenannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, welche – soweit ersichtlich – systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien einhellig verneint.
38Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 2 LA 308/13 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 43; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 7 S 33.13 -, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 3 L643/12 -, juris Rn. 66.
39Damit entfällt auch der vom Antragsteller angeführte Grund für einen Selbsteintritt des Bundesamtes in die Zuständigkeit (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO).
40Soweit zwischenzeitlich die Überstellungfrist des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin-II-VO, wonach die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der - auch fiktiven - Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch den anderen Mitgliedstaaten oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, erfolgen muss, abgelaufen sein sollte,
41vgl. nach einer Ansicht (so u.a. nach VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2014 - 13 L 644/14.A -, Juris Rn. 11 ff.) beginnt die Überstellungsfrist, wenn ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, bereits mit der Annahme des (Wieder-) Aufnahmeantrags, da mit dem Begriff "Entscheidung über den Rechtsbehelf" nach dem Urteil des EuGH vom 29. Januar 2009 - Rs. C-19/08 ("Petrosian") - nur die Entscheidung über die in der Hauptsache erhobene Klage zu verstehen sei, wenn dieser aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung aufschiebende Wirkung zukomme; nach anderer Ansicht (so u.a. VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 12 B 1903/14 -, juris Rn. 6 ff.), beginnt die Überstellungsfrist erst mit der ablehnenden Entscheidung des Gerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu laufen, da dem ersuchenden Staat mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung stets die gesamte 6-Monats-Frist zur Abwicklung der Überstellung zur Verfügung stehen soll; nach Ansicht der Kammer spricht unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH in der Rechtssache "Petrosian" Einiges dafür, dass die Vorschrift einheitlich dahingehend auszulegen ist, dass das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis stets die endgültige Entscheidung im Hauptsachverfahren ist, da das Normverständnis nicht vom Ergebnis eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens abhängen kann und der EuGH grundsätzlich zwei Konstellationen unterscheidet, nämlich einerseits diejenige, dass ein Mitgliedstaat nach seinem Prozessrecht keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung vorsieht (dann beginnt die Frist mit der Annahme des (Wieder-) Aufnahmeantrags), und andererseits diejenige, dass ein Mitgliedstaat - wie die Bundesrepublik - nach seinem Prozessrecht vorsieht, dass der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung aufschiebende Wirkung haben kann (dann beginnt die Frist mit der endgültigen Entscheidung, d.h. wenn sicher feststeht, dass die Überstellung erfolgen kann),
42kann sich der Antragsteller hierauf nach den vorstehenden Grundsätzen ebenfalls nicht berufen. Denn auch die Zuständigkeitsregelung des Art. 20 Abs. 2 S. 1 Dublin-II-VO, wonach die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, dient – nicht anders als die übrigen Zuständigkeitsregelungen der Dublin-Verordnung – in erster Linie dazu, die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu regeln sowie den Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten, und vermag aufgrund dieser allein im öffentlichen Interesse liegenden Zielrichtung keine subjektiven Rechte des Betroffenen zu begründen.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 7; so ausdrücklich Berlit, in Anmerkung zum vorgenannten Beschluss, juris, B, letzter Absatz.
44Soweit der für die Durchführung des Asylverfahrens eigentlich zuständige Mitgliedstaat, der zuvor einem (Wieder-)Aufnahmegesuch - auch fiktiv - stattgegeben hatte, nach Ablauf der Überstellungsfrist die Übernahme des Asylsuchenden unter Hinweis auf die zwischenzeitlich auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangene Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags nunmehr ablehnen sollte, hat dem die Antragsgegnerin von Amts wegen durch Aufhebung des den Asylantrag als unzulässig ablehnenden Bescheides Rechnung zu tragen, ggf. auch nach Maßgabe von § 51 VwVfG NRW, wobei das Wiederaufnahmeermessen mit Blick auf die Vorgaben des Unionsrechts "auf Null" reduziert sein dürfte.
452. Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ihr sog. inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind.
46Vgl. in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, etwa Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris, Rn. 4.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.