Sozialgericht Ulm Beschluss, 08. März 2010 - S 13 R 386/09

published on 08/03/2010 00:00
Sozialgericht Ulm Beschluss, 08. März 2010 - S 13 R 386/09
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Tenor

Die durch die Einholung des Gutachtens bei Dr. W. L. entstandenen Kosten in Höhe von 905,48 EUR werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

 
I.
Gegenstand des durch ein angenommenes Anerkenntnis in Hauptsache erledigten Rechtsstreits war die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Übernahme derjenigen Kosten für ein digitales Hörgerät, die über die von der gesetzlichen Krankenversicherung geleisteten Festbeträge hinausgehen.
Der Kläger ist als Werkstattleiter am O.-Klinikum A. tätig und leidet unter einer Innenohrschwerhörigkeit linksseits. Er erwarb auf die Verordnung von Dr. J. Z., HNO-Arzt in W., im Februar 2006 bei der H. & W. Hörgeräte GmbH ein Hörgerät Marke Syncro V2 Compact Power nebst Zubehör zum Preis von insgesamt 2.638,50 EUR. Der Krankenkassenanteil in Höhe von insgesamt 456 EUR wurde vom Akustiker direkt mit der Beigeladenen abgerechnet; der Kläger selbst wandte sich in dieser Angelegenheit nicht an die Beigeladene, sondern beantragte bei der Beklagten die Übernahme des Eigenanteils von 2.182,50 EUR als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er wies daraufhin hin, dass er für seine private Lebensführung das beantragte Hörgerät nicht benötige und dieses allein durch seine berufliche Tätigkeit erforderlich würden. Die Beklagte holte daraufhin eine betriebsmedizinische Beurteilung sowie eine arbeitgeberseitige Stellen- und Arbeitsplatzbeschreibung ein. Weitergehende Ermittlungen erfolgten nicht.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil sie der Auffassung war, dass ein Hilfsmittel nur dann Gegenstand der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben darstelle, wenn dieses ausschließlich zur Ausübung eines bestimmten Berufes benötigt werde. Der Kläger benötige dagegen das Hörgerät sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich, sodass es sich bei der Versorgung des Klägers um eine Form der Krankenbehandlung handele und damit die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben sei. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2006 zurückgewiesen wurde. Den Eigenanteil von 2.182,50 EUR bezahlte der Kläger nach Zugang des ablehnenden Bescheides zunächst selbst.
Am 12. September 2006 hat der Kläger zum Sozialgericht Ulm Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgte. Aufgrund zweier seinerzeit beim BSG anhängiger Revisionsverfahren zur Frage nach der Zuständigkeit von Leistungsträgern bei der Hörgeräteversorgung wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Juni 2007 zum Ruhen gebracht. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2009 rief die Beklagte den Rechtsstreit wieder an.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 regte das Gericht eine Besichtigung des Arbeitsplatzes durch einen Reha-Berater der Beklagten an. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2009 teilte die Beklagte mit, dass sie dies nicht für eine geeignete halte, um den geltend gemachten Anspruch zu überprüfen. Mit Hinweisverfügung der Kammer vom 14. Juli 2009 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass die im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durchgeführten Ermittlungen nicht hinreichend erschienen und weitere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung wie eine Betriebsbesichtigung oder eine fachärztliche Begutachtung erforderlich seien. Weiterhin wurde auf die Kostenfolge aus § 192 Abs. 4 SGG aufmerksam gemacht. Mit Schriftsatz vom 8. September 2008 teilte die Beklagte mit, sie halte an ihrer Rechtsauffassung fest. Aus der Aufgabenbeschreibung durch den Arbeitgeber ergäben sich keine erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen, die deutlich über denen des Alltagsbereiches und jeglicher Berufstätigkeit lägen. Zudem leide der Kläger beidseitigen mittel- und hochgradigen Schwerhörigkeit, sodass er in allen Lebens- und Berufsbereichen höherwertige Hörhilfen benötige. Zuständiger Leistungsträger sei die Krankenkasse im Rahmen der Krankenbehandlung.
Das Gericht holte daraufhin ein Gutachten von Dr. W. L., Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde in L., ein. Dr. L. diagnostizierte bei einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 9. Dezember 2009 eine noch geringgradige Innenohrhochtonschwerhörigkeit rechts und eine mittel- bis hochgradige pantonale Innenohrschwerhörigkeit über den gesamten Frequenzverlauf linksseitig. Der Hörverlust rechts betrage je nach Messmethode zwischen 0 und 15 Prozent und links zwischen 65 und 80 Prozent. Dies belege die Gehörprobleme des Klägers im Bereich des Sprachverständnisses. Im Privatbereich könnten konventionelle Hörhilfen getragen werden, jedoch würden diese den akustischen Anforderungen am Arbeitsplatz des Klägers nicht gerecht, da sowohl beim Richtungshören als auch bei Störgeräuschen erhebliche Problem bestünden. Insoweit sei von einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit auszugehen. Diese Probleme würden gerade durch das digitale Hörgerät kompensiert.
Zu näheren Darstellung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die Beklagte hat die durch die Einholung des Gutachtens von Dr. L. entstandenen Kosten zu tragen. Diese Entscheidung beruht auf § 192 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbar notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.
1.) Dieser Entscheidung steht nicht entgegen, dass das Widerspruchsverfahren bereits im August 2006 abgeschlossen war und die Klage schon im September 2006 erhoben wurde, während § 192 Abs. 4 SGG erst am 1. April 2008 in Kraft getreten ist. Prozessuale Vorschriften gelten ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, wenn nicht im Gesetz etwas anderes geregelt ist. Daher ist diese Norm auch vorliegend anwendbar (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 11. August 2009 - L 4 KR 108/09 B - juris Rn. 6). Eine andere Regelungsabsicht des Gesetzgebers ergibt sich insbesondere nicht aus der Gesetzesbegründung (BT-DS 16/7716, S. 23).
10 
2.) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 192 Abs. 4 Satz 1 SGG liegen vor, weil die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde erkennbar erforderlich war.
11 
a.) Ausgangspunkt für diese Beurteilung ist die Verpflichtung der Beklagten nach § 20 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X), den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände zu erörtern. Für den Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bedeutet dies nach § 33 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX), dass zu ermitteln ist, ob eine Behinderung vorliegt und welcher Art und Schwere sie ist. Der Kläger hatte eine Arbeitsstelle inne, sodass die Frage zu klären war, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit behinderungsbedingt eingeschränkt wird (vgl. dazu Luik in: juris-PK-SGB IX, Stand 1. Februar 2010, § 33 Rn. 47 f.).
12 
b.) Der Kläger hat sich im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ausdrücklich darauf berufen, durch seine Schwerhörigkeit gerade im beruflichen Bereich Probleme zu haben und gerade deshalb auf die Versorgung mit einem digitalen Hörgerät angewiesen zu sein. Weiterhin ergibt sich bereits aus dem Audiogramm, das der Verordnung der Hörhilfe durch Dr. Z. vom 27. Oktober 2005 beigefügt ist sowie aus dem Anpassungsbericht des Hörgeräteakustikers aufgrund der Messung vom 15. November 2005, dass beim Kläger eine ausgeprägte linksseitige Schwerhörigkeit vorliegt. Die Beklagte hat daraufhin zwar Informationen über den Arbeitsplatz des Klägers eingeholt, dies jedoch nicht zum Anlass genommen, weitere medizinische Ermittlungen anzustellen oder zumindest den Arbeitsplatz des Klägers vor Ort zu besichtigen. Vielmehr wurde die Leistungsberechtigung zunächst mit dem Hinweis darauf verneint, dass der Kläger an einer beidseitigen Schwerhörigkeit leide und er deshalb auch im privaten Bereich von der Versorgung mit dem digitalen Hörgerät profitiere und auch keine speziellen beruflichen Anforderungen erkennbar seien, denen der Kläger nur mit der begehrten Hörhilfe gerecht werden könne. Diese Begründung der Beklagten im angefochtenen Bescheid war schon durch die vorliegenden Unterlagen im Verwaltungsverfahren nicht gedeckt. Vielmehr war daraus erkennbar, dass zunächst eine weitere medizinische und ggf. auch berufskundliche Sachverhaltsaufklärung notwendig war.
13 
3.) Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Ermessensausübung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Beklagte trotz ausdrücklicher Hinweise auf die Rechtsauffassung der Kammer vor der Aufnahme der gerichtlichen Ermittlungen verschiedene Anregungen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht weiterverfolgt hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es die Beklagte entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unterlassen hat, den Antrag des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu prüfen, was ebenfalls weitere Ermittlungen hätte auslösen müssen. Da die Verwaltungsakten der Beklagten dem Gericht bereits - mit Unterbrechungen - seit dem Jahr 2006 vorlagen, war auch für eine Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG kein Raum. Aus diesen Gründen musste eine nur teilweise Kostenauferlegung oder ein Absehen hiervon als milderes Mittel ausscheiden.
14 
4.) Die Beklagte hat deshalb die Kosten des von Dr. L. erstellten Gutachtens in Höhe von 854,23 EUR sowie die Fahrtkosten des Klägers zur ambulanten Untersuchung durch den Sachverständigen in Höhe von 51,25 EUR zu tragen.
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(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

Annotations

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.