Sozialgericht Ulm Urteil, 09. Okt. 2008 - S 10 AS 970/07

published on 09.10.2008 00:00
Sozialgericht Ulm Urteil, 09. Okt. 2008 - S 10 AS 970/07
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheids.
Mit Bescheid vom 01.08.2006 wurden dem 1970 geborenen Kläger von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von insgesamt 608,13 EUR monatlich gewährt. In diesem Betrag war der Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 42,00 EUR enthalten. Mit weiterem Bescheid vom 17.01.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2007 bis 31.07.2007 in Höhe von 587,13 EUR inkl. des Zuschlags nach § 24 SGB II in Höhe von 24,00 EUR, wobei allerdings in der Zeit von 01.02.07 bis 30.04.07 aufgrund von Sanktionen der Bewilligungsbetrag auf 358,33 EUR abgesenkt worden war.
Am 09.10.2006 wurde der Kläger als Reifenmonteur in Vollzeit bei der Firma S. in G. eingestellt. Die Beschäftigung war auf einen Monat befristet. Mit Schreiben vom 13.10.2006 kündigte die Firma S. den Vertrag mit dem Kläger fristlos, da dieser seinen Arbeitsplatz unentschuldigt verlassen haben soll. Gegen diese fristlose Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Stuttgart, die durch gerichtlichen Vergleich vom 10.01.2007 erledigt wurde. Im gerichtlichen Vergleich kamen die Parteien u.a. überein, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die ordentliche Kündigung der Firma S. vom 13.10.06 mit Ablauf des 15.11.06 endete.
Am 23.10.2006 schloss der Kläger den, von der Firma F. im gerichtlichen Verfahren vorgelegten, Arbeitsvertrag ab, nachdem er sich aus eigenem Antrieb bei der Firma F. beworben hatte. Im Rahmen der Vertragsanbahnung füllte der Kläger ein Bewerbungsformular aus. Hierin beantwortete er die Frage, ob er sich derzeit in einem Arbeitsverhältnis befindet, mit „nein“. Als Kündigungsgrund der letzten Beschäftigung gab der Kläger „Ende vom Vertrag“ an. Als Arbeitsbeginn war der 24.10.2006, 13:45 Uhr vereinbart. Zu diesem Termin ist der Kläger nicht erschienen. Daraufhin wurde dem Kläger mit Schreiben der Firma F. vom 24.10.2006 fristlos gekündigt. Über diesen Sachverhalt informierte die Firma F. telefonisch die Beklagte.
Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 07.11.2006 durch die Beklagte Gelegenheit gegeben zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die Beklagte erließ unter dem 17.01.2007 einen Sanktionsbescheid. Dem Kläger wurde für die Zeit vom 01.02.2007 bis 30.04.2007 die ihm zustehende monatliche Regelleistung um 30 v.H. abgesenkt. Dies entspricht einem Absenkungsbetrag von 104,00 EUR monatlich. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die Arbeit als gewerbliche Hilfskraft bei der Firma F. aufgegeben, obwohl eine Fortführung der Tätigkeit für ihn zumutbar gewesen wäre. Gründe, die dieses Verhalten erklären und als wichtig im Sinne der Vorschriften des SGB II anerkannt werden könnten, seien nach den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar. Als Ermächtigungsgrundlage für diesen Bescheid wurde § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II genannt.
Am 06.02.2007 erhob der Kläger zur Niederschrift bei der Beklagten gegen den Sanktionsbescheid vom 17.01.2007 Widerspruch, den er damit begründete, gedacht zu haben, nicht zwei Arbeitsverhältnisse haben zu können. Zudem habe ihm ein Rechtsanwalt gesagt, er könne nur eine Vollzeitstelle annehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Dies begründete die Beklagte damit, dass ein Fall des § 31 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3b SGB II i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 SGB III vorliege. Hiernach sei eine Absenkung der Regelleistung um 30 v.H. für die Dauer von drei Monaten gerechtfertigt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liege beim Kläger vor, da er durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben habe und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe. Zum Vorbringen des Klägers in seinem Widerspruch führt die Beklagte aus, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags ein Arbeitsgerichtsverfahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma S. anhängig gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis sei seitens des Arbeitgebers am 13.10.2006 fristlos gekündigt worden. Trotz des Arbeitsgerichtsverfahrens wäre es dem Kläger jedoch möglich gewesen, seinerseits das Arbeitsverhältnis bei der Firma S. zu kündigen und am 24.10.2006 die Beschäftigung bei der Firma F. aufzunehmen. Damit seien die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit gegeben und folglich die Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 v.H. der maßgebenden Regelleistung gerechtfertigt. Zudem sei der Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in Höhe von 42 EUR monatlich bzw. ab dem 05.02.2007 in Höhe von 21 EUR monatlich gerechtfertigt. Auch sei § 31 Abs. 6 SGB II Genüge getan, der bestimme, dass Absenkung und Sanktion mit Wirkung des Kalendermonats eintreten, der auf das Wirksamwerden des die Absenkung oder den Wegfall feststellenden Verwaltungsakts folgt und die Sanktion drei Monate andauere.
Gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten wendet sich der Kläger mit seiner am 09.03.2007 zum Sozialgericht Ulm erhobenen Klage.
Er ist der Auffassung, dass es keinerlei Veranlassung gegeben habe, das Arbeitsverhältnis bei der Firma S. von sich aus zu beenden bzw. zu kündigen, um bei der Firma F. am 24.10.2006 eine Beschäftigung mit zudem schlechterer Bezahlung aufzunehmen. Zudem sei mit der Firma S. eine vergleichsweise Einigung getroffen worden, wonach das Arbeitsverhältnis fristgerecht mit Ablauf des 15.11.2006 enden solle. Bis zum 15.11.2006 sei er also in einem Arbeitsverhältnis gestanden und hätte keinerlei Veranlassung gehabt, ein zweites Vollzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Darüber hinaus hätte ihm die Sekretärin der Firma F. gesagt, dass er nicht doppelt arbeiten könne, eine Doppelbeschäftigung sei nicht möglich. Der Geschäftsführer der Firma F., Herr F., hätte sich die Sache ebenfalls angeschaut und gesagt, er solle sich doch später nochmals bewerben. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag habe er nicht erhalten. Ein Arbeitsverhältnis sei demnach nicht zustande gekommen. Er ist der Auffassung, dass ihn kein Verschulden trifft, da er mit der Firma F. keinen Arbeitsvertrag geschlossen hatte und somit kein Arbeitsverhältnis dort beginnen konnte. Eine Anhörung hätte nicht stattgefunden. Zudem sei er nicht ordnungsgemäß über die Folgen eines eventuell Nichtsantritts der Arbeit belehrt worden.
10 
Weiterhin trägt der Kläger vor, dass die fristlose Kündigung von ihm nicht am 24.10.2006 unterzeichnet worden sei und ihm auch nicht an diesem Tag übergeben worden wäre. Vielmehr sei die Empfangsbestätigung vordatiert worden.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid der Beklagten vom 17.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2007 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Die Beklagte legt die Akten vor und verweist auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids.
16 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften bei der Firma F., der Firma S. und die Einvernahme des Zeugen F., dem Geschäftsführer der Firma F..
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Verhandlung, Beratung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die form- und fristgereicht erhobene Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
19 
1. Gem. § 31 Abs. 1 SGB II kann einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der Leistungen nach dem SGB II erhält, die Regelleistung in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für ihn maßgebenden Regelleistung abgesenkt werden, wenn der Leistungsempfänger einen der enumerativ aufgezählten Pflichtverstöße verwirklicht. Liegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 SGB II vor, kommt es auch zum Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II.
20 
Die in § 31 Abs. 1 SGB II genannten Pflichtverstöße führen jedoch nur dann zu einer Sanktion, wenn der Leistungsempfänger zuvor über die Rechtsfolgen seines Verhaltens belehrt wurde. Trotz der Tatsache, dass im Ausgangsbescheid davon die Rede ist, dass eine solche Rechtsfolgenbelehrung stattgefunden hätte, lag eine solche nicht vor. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen war auch nicht möglich, da sich der Kläger die Arbeitsstelle bei der Firma F. selbst suchte und die Beklagte von diesem Arbeitsverhältnis erst nach der Kündigung durch die Firma F. erfuhr. Demnach kann eine Sanktionierung des Verhaltens des Klägers nicht, wie der Ausgangsbescheid meint, auf die Norm des § 31 Abs. 1 SGB II gestützt werden.
21 
2. a) Gem. § 31 Abs. 4 SGB II sind die Absätze 1 bis 3 des § 31 SGB II entsprechend in weiteren enumerativ aufgezählten Fällen anwendbar. Die Rechtsfolgen der Absenkung bzw. des Wegfalls werden somit auf weitere Tatbestände erweitert. Umstritten ist hierbei die Frage, ob die Absätze 1 und 4 gleichberechtigt nebeneinander Anwendung finden oder ob es sich bei der Regelung des Absatz 1 um eine Spezialregelung handelt. Die Beantwortung dieser Frage ist vorliegend streitentscheidend, da der Sanktionsbescheid nur auf § 31 Abs. 4 Nrn. 3b SGB II i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gestützt werden kann. Hiernach liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Eine Rechtsfolgenbelehrung ist hier - anders als bei allen anderen Tatbeständen - nicht erforderlich.
22 
Hinsichtlich der Vorschrift des § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II wird teilweise vertreten, dass § 31 Abs. 1 SGB II vorrangig anwendbar ist. Begründet wird dies damit, dass eine andere Auslegung zu einer Doppelung der Absenkungs- und Wegfallvoraussetzungen bei jenen Personen führen kann, die bereits im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen (so Berlitt, in: LPK - SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 126 f; Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008. § 31 Rdnr. 31a). Folgte man dieser Auffassung, wäre der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da es an einer Rechtsfolgenbelehrung fehlt.
23 
Die Kammer folgt dieser Auffassung jedoch nicht. Denn es handelt sich bei der Vorschrift des § 31 Abs. 4 Nr. 3b um eine neben Absatz 1 parallel anwendbare Rechtsvorschrift mit der Konsequenz, dass ein Rückgriff auf § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, der keine Rechtsfolgenbelehrung erfordert, möglich ist. Hierfür spricht insbesondere, dass eine andere Sichtweise zu einer Besserstellung von Beziehern von Arbeitslosengeld II gegenüber Leistungsberechtigten nach dem SGB III führen würde, da ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB III bei einem identischen Sachverhalt durch die Verhängung einer Sperrzeit sanktioniert würde, während ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II eine Sanktionierung - trotz Verwirklichung eines identischen Sachverhalts - nicht zu fürchten bräuchte. Für eine derartige Besserstellung fehlt es an sachlichen Gründen (so auch Sonnhoff, in: Juris PK - SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 226). Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil es sich sowohl bei Leistungen nach dem SGB II, als auch bei solchen nach dem SGB III um Leistungen wegen Arbeitslosigkeit handelt und somit eine besondere Sachnähe zwischen beiden Leistungen vorliegt.
24 
Des weiteren sprechen sowohl Systematik, Wortlaut und Sinn und Zweck der Norm gegen eine Vorrangigkeit des Abs. 1 gegenüber dem Abs. 4. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen den Pflichtenverstößen des § 144 Abs. 1 SGB III und den in § 31 Abs. 1 SGB II bezeichneten Pflichtenverstöße machen wollte. Vielmehr missbilligt er die genannten Pflichtverstöße gleichermaßen. Der Gesetzgeber hat lediglich darauf verzichtet, die sieben verschiedenen Pflichtenverstöße des § 144 Abs. 1 SGB III unmittelbar in die Vorschrift des § 31 SGB II zu übernehmen. Dass es hierbei zu Überschneidungen kommt, ist letztlich nicht vermeidbar, aber vor dem Hintergrund der Gesetzesvereinfachung hinzunehmen.
25 
Durch die uneingeschränkte Bezugnahme in § 31 Abs. 4 SGB II auf die Absätze 1 bis 3 verdeutlicht der Gesetzgeber nach Auffassung der Kammer ebenfalls, dass er beide Vorschriften nebeneinander angewendet sehen will.
26 
Für den hier zu prüfenden Fall des Sanktionstatbestandes des § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III geht inzwischen auch ein größerer Teil der Rechtssprechung zu Recht davon aus, dass mehr für als gegen eine umfassende Einbeziehung und Anwendung der Sperrzeitregelung auch während des Leistungsbezugs von Leistungen nach dem SGB II spricht (SG Hamburg, Beschluss v. 08.09.2006, Az. S 56 AS 1727/06 ER; SG Hamburg, Beschluss v. 27.02.2006, Az. S 55 AS 147/06 ER; LSG Schleswig- Holstein, Beschluss v. 24.01.2007, Az. L 10 B 563/06 AS ER).
27 
b) Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sind im vorliegenden Fall gegeben.
28 
Zunächst erfordert der Tatbestand, dass eine wirksame Kündigung vorliegt. An der von der Firma F. ausgesprochenen Kündigung bestehen keine Zweifel. Zwar trägt der Kläger vor, dass es gar nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen sei. Dies ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht haltbar. Der schriftliche Arbeitsvertrag, den die Firma F. der Kammer vorlegte, ist zum einen mit der Unterschrift des Klägers versehen. Zum anderen hat der Zeuge F., an dessen Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hegt, glaubhaft versichert, dass mit dem Kläger am 23.10.2006 ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
29 
Des weiteren muss eine Vertragsverletzung seitens des Klägers vorgelegen haben. Der Zeuge F. hat glaubhaft bekundet, dass mit dem Kläger eine Vereinbarung derart getroffen wurde, dass dieser sich am 24.10.2006 um 13.45 Uhr bei der Firma F. einzufinden habe. Dies wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Zum vereinbarten Zeitpunkt erschien der Kläger jedoch nicht bei der Firma F..
30 
Die durch die Vertragsverletzung bedingte Kündigung muss zudem kausal im Hinblick auf den erneuten Bezug von Arbeitslosengeld II des Klägers gewesen sein. Wäre der Kläger seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nachgekommen, hätte er entsprechend der vertraglichen Vereinbarung 7 EUR pro Arbeitsstunde erhalten. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden hätte der Kläger einen Gesamtbetrag von 980,- EUR erhalten und hätte seinen Bedarf - zumindest teilweise - durch die nicht selbständige Beschäftigung decken können, sodass die Vertragsverletzung bzw. die Kündigung kausal für den weiteren Bezug von Alg II war.
31 
Den Kläger muss ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit treffen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses grob fahrlässig verursacht hat. Die Begründung, er habe gedacht, nicht zwei Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse nebeneinander haben zu können, kann nicht dazu führen das Verhalten des Klägers als nur einfach fahrlässig erscheinen zu lassen. Dem Arbeitsantritt einfach fernzubleiben stellt nach Auffassung der Kammer vielmehr eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes dar. Der Umstand, dass das Verhalten des Klägers unweigerlich zur Kündigung führt, war für diesen auch vorhersehbar.
32 
Für den Kläger war musste es offenkundig sein, dass einer Arbeitsaufnahme bei der Firma F. nichts entgegensteht. Das im Hintergrund schwebende Kündigungsschutzverfahren rechtfertigt keine andere Auffassung. Dem Kläger wurde seitens der Firma S. fristlos gekündigt. Er konnte nicht damit rechnen, dass er von Seiten der Firma S. eine Aufforderung zur Aufnahme der Arbeit erhält. Insbesondere der Umstand, dass mit der Firma F. vereinbart war, am 24.10.06 erst um 13.45 Uhr zur Arbeitsaufnahme zu erscheinen und sich bis zu dieser Uhrzeit die Firma S. nicht bei ihm gemeldet hatte, zeigt, dass sich der Kläger hier in eine Schutzbehauptung flüchtet. Dem Kläger war vielmehr klar, dass die Firma S. ihn nicht mehr zur Arbeitsaufnahme auffordern wird. Trotzdem blieb er der Arbeit bei der Firma F. fern.
33 
Der weitere Einwand des Klägers, die Sekretärin und der Geschäftsführer der Firma F. hätten ihm gesagt, er solle sich später nochmals bewerben, weil zwei Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse nebeneinander nicht gingen, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme ebenfalls widerlegt werden. Der Kläger selbst gab zu, erst nachdem er die Kündigung durch die Firma F. erhielt, mit der Sekretärin gesprochen zu haben, sodass deren Aussage keinesfalls kausal für das Verhalten des Klägers war. Zudem bekundete der Zeuge F. glaubhaft, dass er nicht mit dem Kläger über ein weiteres Arbeitsverhältnis gesprochen hat.
34 
Der Kläger selbst gab im Bewerbungsformular der Firma F. an, dass er nicht in einem weiteren Arbeitsverhältnis steht. Um so unerklärlicher ist daher die Tatsache, dass der Kläger den Umstand, vermeintlich ein weiteres Arbeitsverhältnis innezuhaben, nur einen Tag später also so wesentlich erachtete, dass er sich nicht zur Arbeitsaufnahme einfand. Nach alledem bestehen keine Zweifel an dem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers. Einen wichtigen Grund konnte er ebenfalls nicht vorbringen. Insbesondere die schon im Rahmen der Verschuldensprüfung vorgetragenen Gründe stellen keinen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III dar.
35 
3. Gem. § 31 Abs. 1 SGB II konnte die Beklagte somit die Regelleistung des Klägers um 30 % absenken und den Zuschlag nach § 24 SGB II wegfallen lassen. Die Höhe des Absenkungsbetrags und des Wegfallbetrags sind zutreffend errechnet worden. Ebenso wurde die Vorschrift des § 31 Abs. 6 SGB II berücksichtigt und der Sanktionszeitraum dementsprechend gewählt. Eine Anhörung fand, entgegen der Auffassung, des Klägers statt, wie das Schreiben der Beklagten vom 07.11.2006 belegt.
III.
36 
Die Berufung war zuzulassen, da die parallele Anwendbarkeit des § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II neben § 31 Abs. 1 SGB II noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde.
IV.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
18 
Die form- und fristgereicht erhobene Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
19 
1. Gem. § 31 Abs. 1 SGB II kann einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der Leistungen nach dem SGB II erhält, die Regelleistung in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für ihn maßgebenden Regelleistung abgesenkt werden, wenn der Leistungsempfänger einen der enumerativ aufgezählten Pflichtverstöße verwirklicht. Liegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 SGB II vor, kommt es auch zum Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II.
20 
Die in § 31 Abs. 1 SGB II genannten Pflichtverstöße führen jedoch nur dann zu einer Sanktion, wenn der Leistungsempfänger zuvor über die Rechtsfolgen seines Verhaltens belehrt wurde. Trotz der Tatsache, dass im Ausgangsbescheid davon die Rede ist, dass eine solche Rechtsfolgenbelehrung stattgefunden hätte, lag eine solche nicht vor. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen war auch nicht möglich, da sich der Kläger die Arbeitsstelle bei der Firma F. selbst suchte und die Beklagte von diesem Arbeitsverhältnis erst nach der Kündigung durch die Firma F. erfuhr. Demnach kann eine Sanktionierung des Verhaltens des Klägers nicht, wie der Ausgangsbescheid meint, auf die Norm des § 31 Abs. 1 SGB II gestützt werden.
21 
2. a) Gem. § 31 Abs. 4 SGB II sind die Absätze 1 bis 3 des § 31 SGB II entsprechend in weiteren enumerativ aufgezählten Fällen anwendbar. Die Rechtsfolgen der Absenkung bzw. des Wegfalls werden somit auf weitere Tatbestände erweitert. Umstritten ist hierbei die Frage, ob die Absätze 1 und 4 gleichberechtigt nebeneinander Anwendung finden oder ob es sich bei der Regelung des Absatz 1 um eine Spezialregelung handelt. Die Beantwortung dieser Frage ist vorliegend streitentscheidend, da der Sanktionsbescheid nur auf § 31 Abs. 4 Nrn. 3b SGB II i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gestützt werden kann. Hiernach liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Eine Rechtsfolgenbelehrung ist hier - anders als bei allen anderen Tatbeständen - nicht erforderlich.
22 
Hinsichtlich der Vorschrift des § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II wird teilweise vertreten, dass § 31 Abs. 1 SGB II vorrangig anwendbar ist. Begründet wird dies damit, dass eine andere Auslegung zu einer Doppelung der Absenkungs- und Wegfallvoraussetzungen bei jenen Personen führen kann, die bereits im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen (so Berlitt, in: LPK - SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 126 f; Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008. § 31 Rdnr. 31a). Folgte man dieser Auffassung, wäre der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da es an einer Rechtsfolgenbelehrung fehlt.
23 
Die Kammer folgt dieser Auffassung jedoch nicht. Denn es handelt sich bei der Vorschrift des § 31 Abs. 4 Nr. 3b um eine neben Absatz 1 parallel anwendbare Rechtsvorschrift mit der Konsequenz, dass ein Rückgriff auf § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, der keine Rechtsfolgenbelehrung erfordert, möglich ist. Hierfür spricht insbesondere, dass eine andere Sichtweise zu einer Besserstellung von Beziehern von Arbeitslosengeld II gegenüber Leistungsberechtigten nach dem SGB III führen würde, da ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB III bei einem identischen Sachverhalt durch die Verhängung einer Sperrzeit sanktioniert würde, während ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II eine Sanktionierung - trotz Verwirklichung eines identischen Sachverhalts - nicht zu fürchten bräuchte. Für eine derartige Besserstellung fehlt es an sachlichen Gründen (so auch Sonnhoff, in: Juris PK - SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 226). Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil es sich sowohl bei Leistungen nach dem SGB II, als auch bei solchen nach dem SGB III um Leistungen wegen Arbeitslosigkeit handelt und somit eine besondere Sachnähe zwischen beiden Leistungen vorliegt.
24 
Des weiteren sprechen sowohl Systematik, Wortlaut und Sinn und Zweck der Norm gegen eine Vorrangigkeit des Abs. 1 gegenüber dem Abs. 4. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen den Pflichtenverstößen des § 144 Abs. 1 SGB III und den in § 31 Abs. 1 SGB II bezeichneten Pflichtenverstöße machen wollte. Vielmehr missbilligt er die genannten Pflichtverstöße gleichermaßen. Der Gesetzgeber hat lediglich darauf verzichtet, die sieben verschiedenen Pflichtenverstöße des § 144 Abs. 1 SGB III unmittelbar in die Vorschrift des § 31 SGB II zu übernehmen. Dass es hierbei zu Überschneidungen kommt, ist letztlich nicht vermeidbar, aber vor dem Hintergrund der Gesetzesvereinfachung hinzunehmen.
25 
Durch die uneingeschränkte Bezugnahme in § 31 Abs. 4 SGB II auf die Absätze 1 bis 3 verdeutlicht der Gesetzgeber nach Auffassung der Kammer ebenfalls, dass er beide Vorschriften nebeneinander angewendet sehen will.
26 
Für den hier zu prüfenden Fall des Sanktionstatbestandes des § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III geht inzwischen auch ein größerer Teil der Rechtssprechung zu Recht davon aus, dass mehr für als gegen eine umfassende Einbeziehung und Anwendung der Sperrzeitregelung auch während des Leistungsbezugs von Leistungen nach dem SGB II spricht (SG Hamburg, Beschluss v. 08.09.2006, Az. S 56 AS 1727/06 ER; SG Hamburg, Beschluss v. 27.02.2006, Az. S 55 AS 147/06 ER; LSG Schleswig- Holstein, Beschluss v. 24.01.2007, Az. L 10 B 563/06 AS ER).
27 
b) Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sind im vorliegenden Fall gegeben.
28 
Zunächst erfordert der Tatbestand, dass eine wirksame Kündigung vorliegt. An der von der Firma F. ausgesprochenen Kündigung bestehen keine Zweifel. Zwar trägt der Kläger vor, dass es gar nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen sei. Dies ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht haltbar. Der schriftliche Arbeitsvertrag, den die Firma F. der Kammer vorlegte, ist zum einen mit der Unterschrift des Klägers versehen. Zum anderen hat der Zeuge F., an dessen Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hegt, glaubhaft versichert, dass mit dem Kläger am 23.10.2006 ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
29 
Des weiteren muss eine Vertragsverletzung seitens des Klägers vorgelegen haben. Der Zeuge F. hat glaubhaft bekundet, dass mit dem Kläger eine Vereinbarung derart getroffen wurde, dass dieser sich am 24.10.2006 um 13.45 Uhr bei der Firma F. einzufinden habe. Dies wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Zum vereinbarten Zeitpunkt erschien der Kläger jedoch nicht bei der Firma F..
30 
Die durch die Vertragsverletzung bedingte Kündigung muss zudem kausal im Hinblick auf den erneuten Bezug von Arbeitslosengeld II des Klägers gewesen sein. Wäre der Kläger seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nachgekommen, hätte er entsprechend der vertraglichen Vereinbarung 7 EUR pro Arbeitsstunde erhalten. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden hätte der Kläger einen Gesamtbetrag von 980,- EUR erhalten und hätte seinen Bedarf - zumindest teilweise - durch die nicht selbständige Beschäftigung decken können, sodass die Vertragsverletzung bzw. die Kündigung kausal für den weiteren Bezug von Alg II war.
31 
Den Kläger muss ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit treffen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses grob fahrlässig verursacht hat. Die Begründung, er habe gedacht, nicht zwei Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse nebeneinander haben zu können, kann nicht dazu führen das Verhalten des Klägers als nur einfach fahrlässig erscheinen zu lassen. Dem Arbeitsantritt einfach fernzubleiben stellt nach Auffassung der Kammer vielmehr eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes dar. Der Umstand, dass das Verhalten des Klägers unweigerlich zur Kündigung führt, war für diesen auch vorhersehbar.
32 
Für den Kläger war musste es offenkundig sein, dass einer Arbeitsaufnahme bei der Firma F. nichts entgegensteht. Das im Hintergrund schwebende Kündigungsschutzverfahren rechtfertigt keine andere Auffassung. Dem Kläger wurde seitens der Firma S. fristlos gekündigt. Er konnte nicht damit rechnen, dass er von Seiten der Firma S. eine Aufforderung zur Aufnahme der Arbeit erhält. Insbesondere der Umstand, dass mit der Firma F. vereinbart war, am 24.10.06 erst um 13.45 Uhr zur Arbeitsaufnahme zu erscheinen und sich bis zu dieser Uhrzeit die Firma S. nicht bei ihm gemeldet hatte, zeigt, dass sich der Kläger hier in eine Schutzbehauptung flüchtet. Dem Kläger war vielmehr klar, dass die Firma S. ihn nicht mehr zur Arbeitsaufnahme auffordern wird. Trotzdem blieb er der Arbeit bei der Firma F. fern.
33 
Der weitere Einwand des Klägers, die Sekretärin und der Geschäftsführer der Firma F. hätten ihm gesagt, er solle sich später nochmals bewerben, weil zwei Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse nebeneinander nicht gingen, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme ebenfalls widerlegt werden. Der Kläger selbst gab zu, erst nachdem er die Kündigung durch die Firma F. erhielt, mit der Sekretärin gesprochen zu haben, sodass deren Aussage keinesfalls kausal für das Verhalten des Klägers war. Zudem bekundete der Zeuge F. glaubhaft, dass er nicht mit dem Kläger über ein weiteres Arbeitsverhältnis gesprochen hat.
34 
Der Kläger selbst gab im Bewerbungsformular der Firma F. an, dass er nicht in einem weiteren Arbeitsverhältnis steht. Um so unerklärlicher ist daher die Tatsache, dass der Kläger den Umstand, vermeintlich ein weiteres Arbeitsverhältnis innezuhaben, nur einen Tag später also so wesentlich erachtete, dass er sich nicht zur Arbeitsaufnahme einfand. Nach alledem bestehen keine Zweifel an dem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers. Einen wichtigen Grund konnte er ebenfalls nicht vorbringen. Insbesondere die schon im Rahmen der Verschuldensprüfung vorgetragenen Gründe stellen keinen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III dar.
35 
3. Gem. § 31 Abs. 1 SGB II konnte die Beklagte somit die Regelleistung des Klägers um 30 % absenken und den Zuschlag nach § 24 SGB II wegfallen lassen. Die Höhe des Absenkungsbetrags und des Wegfallbetrags sind zutreffend errechnet worden. Ebenso wurde die Vorschrift des § 31 Abs. 6 SGB II berücksichtigt und der Sanktionszeitraum dementsprechend gewählt. Eine Anhörung fand, entgegen der Auffassung, des Klägers statt, wie das Schreiben der Beklagten vom 07.11.2006 belegt.
III.
36 
Die Berufung war zuzulassen, da die parallele Anwendbarkeit des § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II neben § 31 Abs. 1 SGB II noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde.
IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.