Sozialgericht Ulm Beschluss, 08. Okt. 2004 - S 1 A 2892/04 ER

08.10.2004

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27.09.2004, mit dem diese die Genehmigung des 4. Satzungsnachtrags der Antragstellerin vom 14.07.2004 zu Art. I Ziff. 2 der Satzung abgelehnt hat.
Der Verwaltungsrat der Antragstellerin hatte in einer außerordentlichen Sitzung vom 14.07.2004 beschlossen, seinen Beschluss vom 17.03.2004 zu Tagesordnungspunkt 5 zum 1. Nachtrag zur Satzung betreffend Art. 1 Ziff. 2 und Art. 2 Satz 2 aufzuheben und in § 34 der Satzung den allgemeinen Beitragssatz auf 13,5 vom Hundert (v. H.), den erhöhten Beitragssatz auf 15,5 v. H. und den ermäßigten Beitragssatz auf 12,6 v. H. ab 01.10.2004 festzusetzen (auf die Nennung des erhöhten bzw. ermäßigten Beitragssatzes wird in den weiteren Ausführungen verzichtet). Die Antragsgegnerin hat die Genehmigung versagt.
In diesem Verfahren (S 1 A 2892/04 ER) begehrt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihr die Erhebung eines allgemeinen Beitragssatzes von 13,5 v. H. ab 01.10.2004 zu genehmigen, hilfsweise die Genehmigung für die Dauer eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Zeitraums auszusprechen. Eine Hauptsache ist derzeit nicht anhängig.
Die Antragstellerin ist eine bundesweit tätige ... mit knapp ... Mitgliedern, einschließlich Rentner. Zum 01.01.2004 hatte die ... (alt) mit der ... – die ... und der ... fusioniert (§ 168 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB V). Seit dem 01.01.2004 erhebt die Antragstellerin einen allgemeinen Beitragssatz von 13,9 %.
Der Verwaltungsrat der Antragstellerin hatte am 17./18.03.2004 erstmals zum 01.05.2004 die Senkung der Beitragssätze von 13,9 v. H. auf 13,5 v. H. beschlossen; die Antragsgegnerin versagte mit Bescheid vom 07.05.2004 die Genehmigung. Die Antragstellerin hatte dagegen beim Sozialgericht (SG) Ulm am 11.05.2004 sowohl Klage erhoben (S 1 A 1383/04) und zugleich beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu einer entsprechenden Entscheidung zu verpflichten (S 1 A 1372/04 ER). Dieser Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde durch Beschluss des SG Ulm vom 21.05.2004 abgelehnt. Die Entscheidung blieb unangefochten.
In dem Hauptsacheverfahren S 1 A 1383/04 fand am 28.06.2004 ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten statt, eine Einigung wurde nicht erzielt. Am 30.06.2004 gingen der Antragsgegnerin die Prüfberichte der ... – Prüfung der Jahresrechnungen 2003 gemäß § 31 SVHV der... (alt), der ... und der ... – zu. Danach wiesen die drei Kassen zusammen im Jahr 2003 bei ... Mitgliedern und beitragspflichtige Einnahmen (AKV und Rentner) von ... EUR einen Gesamtverlust von über .... EUR aus (Einnahmen von .... EUR und Ausgaben von .... EUR).
Am 14.07.2004 folgte eine außerordentliche Verwaltungsratsitzung der Antragstellerin, in welcher – wie bereits dargestellt – beschlossen wurde, die Entscheidung vom 17./18.03.2004 zur Beitragssatzsenkung zum 01.05.2004 zurückzunehmen und einen entsprechenden Beschluss für die Zeit ab 01.10.2004 zu fassen. Das beim SG Ulm anhängige Klageverfahren S 1 A 1383/04 wurde daraufhin am 22.07.2004 von der Antragsgegnerin und am 22.09.2004 von der Antragstellerin in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit Schreiben vom 15.07.2004 beantragte die Antragstellerin die Genehmigung des 4. Nachtrags zur Satzung gemäß § 195 SGB V und übersandte der Antragsgegnerin die "vierteljährliche Statistik über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen der gesetzlichen Krankenversicherung (KV 45) – Teil I zum Stichtag 30.06.2004 (getrennt nach West und Ost)" und die fortgeschriebene Einnahmen-/Ausgabenentwicklung sowie die Übersichten der Kreditentwicklung bis August 2004. Danach war als Kreditlimit (aus 2003) weiterhin der Betrag von ... EUR einzuhalten, woraus sich bis zum 31.12.2004 eine Kredittilgungsverpflichtung in Höhe von .... EUR ergibt (darüber besteht unter den Beteiligten kein Streit). Bis einschließlich Juli 2004 sind in den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen tatsächliche Einnahmen von ... EUR und tatsächliche Ausgaben von ... EUR ausgewiesen. Unter der Annahme eines allgemeinen Beitragssatzes von 13,5 v. H. ab Oktober 2004 berechnet die Antragstellerin bis einschließlich Dezember 2004 bei den Einnahmen den Betrag von ... EUR und bei den Ausgaben einen solchen von ... EUR, also einen Überschuss von ... EUR zum 31.12.2004. Nach der Finanzstatistik KV 45, Zweites Quartal 2004 für die Antragstellerin ergab sich ein Bedarfssatz von 13,62 v. H. Nach den Kreditmeldungen für die Monate Juli 2004 und August 2004 lag die höchste Inanspruchnahme mit ... EUR am 06.07.2004 bzw. ... EUR am 05.08.2004 – bei einer durchschnittlichen Inanspruchnahme von ... EUR pro Tag im Juli 2004 und ... EUR pro Tag im August 2004.
Mit Bescheid vom 27.09.2004 lehnte die Antragsgegnerin die Genehmigung der Änderung von Art. 1 Ziff. 2 der Satzung ab. In der Begründung führt sie aus, sie habe im Rahmen der Erörterungen über die Ablehnung der zunächst zum 01.05.2004 beschlossenen Beitragssatzsenkung die Prüfung einer Beitragssatzsenkung zum 01.10.2004 zugesagt, sobald die Finanzstatistik KV 45 für das erste Halbjahr 2004 und die Ergebnisse des Schätzerkreises zum Risikostrukturausgleich (RSA – Schätzerkreis) aus der Septembersitzung vorlägen. Danach werde für das Jahr 2004 ein Ausgleichsbedarfssatz (Bund) von 12,81 v. H. und für das Jahr 2005 von 12,92 v. H. erwartet. Der Beschluss des Verwaltungsrats verletze die Bestimmungen des § 220 Abs. 1, Abs. 4 i. V. m. § 222 Abs. 5 SGB V. Die Antragstellerin müsse das Jahr 2004 mit einem Einnahmenüberschuss von ... EUR abschließen, um den nach § 222 Abs. 5 SGB V geforderten Anteil zur Schuldentilgung zu erreichen. Soweit die Antragstellerin vorbringe, selbst mit einer Beitragssatzsenkung zum 01.10.2004 einen Einnahmenüberschuss von über ... EUR zu erzielen, beruhe dies auf Prognosen, die weder von den Ergebnissen der Halbjahresrechnung 2004 noch von den bisherigen Finanzergebnissen gestützt würden und auch mit den Einschätzungen der Fachleute der Spitzenverbände der Krankenkassen nicht in Einklang zu bringen seien. Ausweislich der amtlichen Statistik KV 45 habe die Antragstellerin für das erste Halbjahr einen Einnahmeüberschuss von rund ... EUR erzielt, daraus lasse sich für das erste Halbjahr 2004 ein ausgabendeckender Beitragssatz vom 13,6 v. H. berechnen. Zuzüglich des Anteils zur Schuldentilgung würde mit dem aktuellen Beitragssatz von 13,9 v. H. exakt die geforderte Schuldentilgung bis zum Jahresende erreicht. Dies decke sich mit dem Ergebnis einer auf der Jahresrechnung 2003 basierenden Bedarfssatzkalkulation. Die Prognose der Antragstellerin stütze sich auf die Erwartung, das zweite Halbjahr 2004 werde deutlich ertragsreicher, weil die Ausgaben geringer und die Einnahmen wesentlich höher seien als im ersten Halbjahr; diese Prognose sei mit erheblichen Annahmerisiken behaftet. Es sei abgesehen von dem bereits in dem Vorprozess ausführlich diskutierten Ergebnis für das Jahr 2003 (worauf Bezug genommen wurde) damit zu rechnen, dass die GMG-bedingten Entlastungen in der zweiten Jahreshälfte 2004 zurückgingen, da verstärkt Versicherte von der Zuzahlung befreit würden. Man gehe allgemein von einer Abschwächung des Rückgangs der Leistungsausgaben gegenüber dem Vorjahr aus. Die Antragstellerin habe ferner damit zu rechnen, dass mit dem sogenannten RSA-Zwischenausgleich eine Zahlungsverpflichtung verbunden sei. Es sei zwar richtig, dass die Krankenkassen im Rahmen der Beitragssatzkalkulation eine Einschätzungsprärogative bei der Beurteilung der Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben hätten. Hier müsse sich die Antragstellerin jedoch an der in Frage zu stellenden Verlässlichkeit ihrer Prognosen in der Vergangenheit messen lassen. Die realisierte Finanzlage sei in den vergangenen Jahren immer deutlich schlechter als die ursprünglich prognostizierte ausgefallen. Eine Krankenkasse müsse bei der Bewertung von Annahme- und Prognoserisiken auf das vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse des Verbandes, dem sie angehöre, an einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Vermögens- und Finanzlage einerseits und am Erhalt der Vermögenssubstanz andererseits Rücksicht nehmen. Aufgrund ihrer Größe stelle das Vermögen der Antragstellerin faktisch die gesamte Haftungssubstanz des Arbeiterersatzkassenverbandes (AEV) dar. Das Gläubigerschutzprinzip müsse berücksichtigt werden. Der prognostizierte Überschuss sei mit dem Halbjahresergebnis nicht zu begründen. Das Vorsichtsprinzip sei nicht beachtet. Das ab 01.01.2004 geltende GKV-Modernisierungsgesetz enthalte klare Vorschriften zum Abbau von Schulden und zum Verbot von weiteren Darlehensaufnahmen, mithin Regelungen, die den Prognosespielraum verschuldeter Krankenkassen deutlich einengten. Eine auch nur vorübergehend von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Beitragsgestaltung werde auch nicht durch mögliche Vorteile im Wettbewerb zwischen gesetzlichen Krankenkassen gerechtfertigt. Bei einer Beitragssatzsenkung sei eine Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin zu befürchten.
10 
Mit dem am 29.09.2004 beim SG Ulm eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führt die Antragstellerin aus, dieser auf § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützte Antrag sei zulässig und begründet. Er sei nicht deswegen unzulässig, weil mit ihm die Hauptsache vorweggenommen werde. Das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gelte nämlich dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sei und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spreche. Dies sei der Fall. Eine andere Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen, als in Form des gestellten Antrags, stehe ihr nicht zur Verfügung. Bis zum Vorliegen einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren würden sie und die bei ihr Versicherten einen unzumutbaren Nachteil erleiden. Es spreche ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache.
11 
Ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch seien gegeben.
12 
Das Recht, den Beitragssatz durch Satzung zu regeln, unterliege ihrer Autonomie. Die Genehmigung dürfe nur versagt werden, wenn die beantragte Satzungsänderung formell oder materiell rechtswidrig sei, beides sei nicht der Fall. Sie habe der Antragsgegnerin am 08.12.2003 einen Haushaltsplan vorgelegt, der nicht beanstandet worden sei. Auf der Grundlage des Haushaltsplans habe die Beitragssatzbemessung zu erfolgen. Sie habe bereits in den vorangegangenen Verfahren ausgeführt und dargelegt, dass nach dem verbindlichen Haushaltsplan ein allgemeiner Beitragssatz von 13,9 v. H. für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 30.04.2004 und ein solcher von 13,5 v. H. für die Zeit ab 01.05.2004 kostendeckend sei; das gelte auch weiterhin. Das nach § 222 Abs. 4 und 5 SGB V erforderliche, mit dem AEV abgestimmte Sanierungskonzept liege vor. Die beantragte Genehmigung der Satzungsänderung sei zu erteilen.
13 
Auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des ersten Halbjahres 2004 ergebe sich, dass der allgemeine Beitragssatz von 13,5 v. H. ab 01.10.2004 unter Berücksichtigung der Vorschriften des GMG kostendeckend sei. Würde der Beitragssatz von 13,9 v. H. beibehalten, ergäbe sich bis zum Jahresende ein Überschuss von ... EUR, was bedeute, dass sie das Kreditvolumen im Jahr 2004 um 54 v. H. reduzieren würde anstelle der im GMG vorgeschriebenen 25 v. H.. Ein unveränderter Beitragssatz von 13,9 v. H. würde damit gegen die ihr auferlegte Verpflichtung zur Beitragssatzermäßigung verstoßen. Dieses Ergebnis würde bei einer Beitragssenkung ab Oktober 2004 vermieden. Es sei eine Unterstellung, wenn die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass sich das zweite Halbjahr genauso entwickle wie das erste Halbjahr 2004. In den vergangenen Jahren sei das Ergebnis des zweiten Halbjahres jeweils deutlich besser als das Ergebnis des ersten Halbjahres gewesen, was sie für die Jahre 2000 bis 2003 belegen könne. Sie teile die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht, dass die GMG-bedingten Entlastungen in der zweiten Jahreshälfte zurückgehen würden. Aus den Daten für den RSA-Zwischenausgleich für das erste Halbjahr 2004 sei eine Nachzahlung von ... EUR für sie zu errechnen. Diese Nachzahlung sei geringer als die ursprünglich geplante. Die bisher im Jahr 2004 erfassten Berechnungen würden bis zum 31.12.2004 keine relevanten Abweichungen der Ist-Ergebnisse von der Planung belegen. Für das Jahr 2005 sei die Entwicklung durch die beabsichtigten Gesetzesänderungen (Neuregelung Zahnersatz und Erhebung eines Sonderbeitrags für die Arbeitnehmer) nicht abschließend kalkulierbar; sie halte jedoch auch im Jahr 2005 einen Beitragssatz von 13,5 v. H. durchaus für kostendeckend. Eine präzise Berechnung könne erst bei Vorliegen zuverlässiger Faktoren vorgenommen werden. Ihre der Antragsgegnerin offengelegte Ist-Soll-Berechnung bestätigte eine realistische Einschätzung. Eine Zahlungsunfähigkeit werde herbeigeredet. Im Einzelnen seien die Ansätze des Rechenwerks von der Antragsgegnerin nicht substantiiert bestritten worden.
14 
Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Sie habe einen Anspruch darauf, die Beitragssenkung auf 13,5 v.H. ab 01.10.2004 genehmigt erhalten, anderenfalls würde sie einen nicht hinnehmbaren Wettbewerbsnachteil mit den mit ihr konkurrierenden Krankenkassen erleiden. Durch eine rückwirkende Beitragssatzsenkung könnten neue Mitglieder nicht hinzugewonnen und ein Verlust an Mitgliedern nicht mehr wettgemacht werden. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens sei ihr nicht zuzumuten.
15 
Die Antragstellerin legt in Ergänzung ihres Vorbringens aus den abgeschlossenen Verfahren S 1 A 1372/04 ER und S 1 A 1383/04 u.a. vor:
16 
- 4. Nachtrag zur Satzung vom 01.01.2004,
17 
- Schreiben vom 15.07.2004 an die Antragsgegnerin
18 
- Schreiben vom 17.08.2004 mit der KV 45 zum Stichtag 30.06.2004 und die bis Ende Juli 2004 fortgeschriebenen Einnahmen-/Ausgabenentwicklung (West und Ost) bei einem Beitragssatz von 13,9 v.H. bis 09/2004 und 13,5 v.H. ab 10/2004.
19 
- Kreditmeldung für die Monate Mai, Juli und August 2004
20 
Die Antragstellerin beantrag,
21 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihr die Erhebung eines Beitragssatzes von allgemein 13,5 v.H. bzw. erhöht 15,5 v.H. und ermäßigt 12,6 v.H. ab 01.10.2004 zu genehmigen,
22 
hilfsweise,
23 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihr für die Dauer eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Zeitraums die Erhebung eines Beitragssatzes von allgemein 13,5 v.H. bzw. erhöht 15,5 v.H. und ermäßigt 12,6 v.H. ab 01.10.2004 zu genehmigen.
24 
Die Antragsgegnerin beantragt,
25 
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zurückzuweisen.
26 
Zum einen bezieht sie sich auf die Ausführungen im Versagungsbescheid vom 27.09.2004. Zum anderen verweist sie auf die Ausführungen des vormaligen Hauptsacheverfahrens S 1 A 1383/04 und die Ausführungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 1 A 1372/04 ER. Auch der neuerliche Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sei als unbegründet zurückzuweisen, die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, die beantragte vorläufige Regelung sei eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.
27 
Nach der Formel "Bedarfssatz 2003 plus Anteil Schuldentilgung plus ABS – Veränderung 2004 zu 2003" ergebe sich ein ausgabendeckender Beitragssatz von 13,9 v. H. für das Jahr 2004. Die Antragstellerin habe nämlich praktisch keinen Spielraum, ihre Einnahmen und Ausgaben zu beeinflussen. Aufgrund ihrer hohen und relativ konstanten Versichertenzahl müssten sich die Einnahmen und Ausgaben nach dem "Gesetz der großen Zahl" in etwa mit dem Durchschnitt aller gesetzlichen Krankenkassen entwickeln. Dies sei eine sehr geeignete Prüfmethodik. Die Antragstellerin stütze die Überlegungen zum Jahresergebnis 2004 teilweise auf Geschäftsvorfälle, die wirtschaftlich dem Jahr 2003 zuzuordnen seien. Auf dieser Grundlage könne wohl kaum eine valide Aussage zu den Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2004 getroffen werden. Aus der Tendenz der vorvergangenen Jahre lasse sich keine Aussage für das laufende Jahr ablesen. Das Jahr 2004 erlebe eine atypische Entwicklung aufgrund der in der ersten Jahreshälfte extrem hohen, sich im Jahresverlauf aber wieder abschwächenden, nicht auszuschließenden GMG-bedingten Entlastungen. Nach ihrem auch auf die Prognose der jüngsten Schätzerkreis-Sitzung gestützten Kenntnisstand sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin nach einer Beitragssatzsenkung den zwingend vorgeschriebenen Schuldenabbau nicht erreichen werde. Diese Einschätzung werde durch die voraussichtliche Entwicklung des Jahres 2005 bestätigt. Aus Sicht aller Krankenkassen sei bei einer unterjährigen Beitragssatzsenkung im laufenden Jahr besondere Vorsicht geboten, weil eine zu weitgehende Beitragssenkung eine Beitragssatzanhebung zum Jahreswechsel mit sich bringe.
28 
Ein Anordnungsgrund bestehe nicht. Die Antragstellerin liege mit ihrem derzeitigen Beitragssatz von 13,9 v. H. aktuell unter dem durchschnittlichen Beitragssatz aller Krankenkassen, der zur Zeit 14,22 v. H. betrage. Auch der erneute Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zurückzuweisen.
29 
Die Antragsgegnerin legt zu den bereits aus den vorangehenden Verfahren noch vorliegenden Verwaltungsakten die zwischenzeitlich angefallenen weiteren Verwaltungsakten vor; ferner
30 
- Erläuterungen zum RSA-Schätztableau des Gemeinsamen Schätzerkreises GKV vom 08.09.2004
31 
- Übersicht Berechnungsfaktoren nach Schätzerkreis 08.09.2004.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze in diesem neuerlichen Verfahren S 1 A 2892/04 ER sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Vorverfahren S 1 A 1372/04 ER und S 1 A 1383/04 einschließlich der dort von den Beteiligten vorgelegen Unterlagen und Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Der gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG gestellte Antrag vom 29.09.2004 ist zulässig. Dass (jedenfalls bisher) kein Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig ist, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen (vgl. § 86 b Abs. 3 SGG). Ein Antrag nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 926 Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht gestellt.
34 
Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen liegen vor. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Antrag führt teilweise zum Erfolg.
35 
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 86 b, Rn. 29 ff. m. w. H.). Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O.). Zwar darf die einstweilige Anordnung des Gerichts grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen, es kann aber im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst ein Rechtsschutz nicht erreicht und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. Meyer-Ladeweg, SGG, § 86 b, Rn. 31 m. w. H.). Dies ist hier teilweise bzw. für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2004 der Fall.
36 
Einstweilige Anordnungen setzen nach herrschender Rechtsprechung und Literatur einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch voraus; beides ist glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens die wegen des Eilbedarfs notwendige summarische Überprüfung der Rechtslage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ergibt, wobei Rechtsfragen nur vorläufig entschieden werden, was unter dem Vorbehalt der Überprüfung im Hauptsacheverfahren geschieht. Rechtsfragen sind nicht vertiefend zu behandeln; das Gericht kann die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung fällen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 86 b Rn. 40 m. H. auf BVerfG NVwZ-RR 01, 694).
37 
Unter Beachtung vorstehender Vorgaben erfüllt der Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung diese Anforderungen nur teilweise, weil nach der gebotenen summarischen Überprüfung allenfalls für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2004 Überwiegendes dafür spricht, dass die Versagung der Genehmigung teilweise rechtswidrig ist, weshalb die entsprechende Regelungsanordnung durch das Gericht zu erfolgen hat. Darüber hinaus – für die Zeit ab 01.01.2005 – kann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht für ein Obsiegen in der Hauptsache gesehen werden. Der Bescheid vom 27.09.2004 erweist sich bei summarischer Prüfung für drei Monate als rechtswidrig, die Antragsgegnerin hätte die Genehmigung zunächst aussprechen müssen.
38 
Der Beschluss des Verwaltungsrat der Antragstellerin zu Beitragssatzsenkung verletzt keine zu beachtenden Bestimmungen. Nach § 220 Abs. 1 SGB V sind die Beiträge so zu bemessen, dass sie zusammen mit den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken. Für die Bemessung sind der Betrag der vorgesehenen Einnahmen um den zu Beginn des Haushaltsjahres vorhandenen Betriebsmittelüberschuss und der Betrag der vorgesehenen Ausgaben und die erforderliche Auffüllung des Betriebsmittelbestandes zu erhöhen. § 220 Abs. 4 SGB V bestimmt, dass ein Großteil der durch das GMG erzielten Entlastungen für Beitragssatzsenkungen zu verwenden ist.
39 
Zugleich aber ist den Krankenkassen, die – wie die Antragstellerin – bis zum 31.12.2003 Darlehen zum Haushaltsausgleich aufgenommen haben, in § 222 Abs. 5 SGB V aufgegeben, die Verschuldung spätestens bis zum 31.12.2007 jährlich zu mindestens einem Viertel abzubauen. Darlehensaufnahmen nach dem 31.12.2003 sind nicht zulässig.
40 
Der Beschluss des Verwaltungsrats der Antragstellerin hat diese Bestimmungen nicht missachtet. Auch bei der beschlossenen unterjährigen Beitragssatzsenkung wird die Antragstellerin nach dem vorliegenden Zahlungsmaterial in der Lage sein, einen Einnahmenüberschuss von 55,3 Mio. EUR zu erwirtschaften, um den Anteil an Darlehensrückführung – wie in § 222 Abs. 5 SGB V gefordert – bewerkstelligen zu können.
41 
Die von der Antragstellerin vorgelegten Zahlen rechtfertigen die getroffene Entscheidung. Die Einnahmen-/Ausgabenentwicklung 2004 liegt für die ersten sieben Kalendermonate als Ist- und als Plan-Rechnung vor, ab dann Monat für Monat als Plan-Rechnung, jedenfalls für die Monate bis Juli 2004 kann ein direkter Vergleich der Planung mit dem tatsächlichen Ergebnis vorgenommen werden. Das tatsächliche Ergebnis weicht im Bereich des Ist-Ergebnisses nach oben, also in den günstigeren Bereich ab als die Planung, die sich als mithin nicht als unwirtschaftlich oder leichtsinnig oder unrealistisch qualifizieren lässt. Wenn die Antragstellerin für das letzte Quartal des Jahres 2004 eine günstige Prognose annimmt, so ist dies belegt durch ihre Erfahrungen der Vergangenheit – was sie durch den Jahresvergleich belegt hat –, durch die Tatsache der größeren Beitragsdichte im vierten Quartal wegen der höheren Beitragszuflüsse aus dem Weihnachtsgeld oder 13. Gehalt und aus den zu erwartenden Zahlungen der zweiten Rate der Tabaksteuer. Ausweislich der amtlichen Statistik KV 45 hat die Antragstellerin für das erste Halbjahr bereits einen Einnahmeüberschuss von rund ... EUR erzielt. Die Verschuldung ist parallel zu den steigenden Einnahmen in den zurückliegenden Monaten des Jahres 2004 insoweit gesunken, als die Kreditlinie von ... EUR – anders als in den ersten Monaten des Jahres 2004 – in den zuletzt abgelaufenen Monaten an keinem Tag mehr erreicht wurde. War der durchschnittliche Kredit im Juli 2004 noch bei .... EUR pro Tag, verringerte er sich im August 2004 auf ... EUR pro Tag. Die durchschnittliche Kredithöhe ist insgesamt rückläufig. Die Kreditspitze, die im Februar 2004 bei ... EUR, im März 2004 bei ... EUR, im April 2004 bei ... EUR, im Mai 2004 bei ... EUR, im Juni 2004 bei .... EUR, im Juli 2004 bei ... EUR und im August 2004 schließlich bei noch .... EUR lag, entfernt sich zunehmend von der Kreditlimitgrenze von ... EUR. Die Tage, an denen die Antragstellerin ohne Kreditinanspruchnahme ihre Ausgaben erfüllen kann, nehmen zu, wie dies die von ihr vorgelegten Unterlagen klarstellen.
42 
Hinzukommt, dass die Antragstellerin weniger als geplant oder von ihr zunächst erwartet für den RSA-Zwischenausgleich aufwenden muss. Bei diesen Vorgaben unter Berücksichtigung des mit dem AEV abgestimmten Sanierungskonzepts ist die Prognose der Antragstellerin für die Zeit ab 01.10.2004 nachvollziehbar und schlüssig. Die Argumentation, die Prognose sei mit erheblichen Annahmerisiken behaftet, ist aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, auch nicht aus den gesamten Akten der Antragsgegnerin. Der als Gegenargument von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Ausgabenüberschuss des Jahres 2003 ist in dem Gesamtkredit enthalten, er kann ein weiteres Mal nicht angesetzt werden. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass die GMG-bedingten Entlastungen in der zweiten Jahreshälfte zurückgehen würden, weil verstärkt Versicherte von der Zuzahlung befreit würden, ist durch die Antragsgegnerin nicht belegt. Die Antragstellerin ist auf die Zahlungsverpflichtung aus dem RSA eingestellt und hat ihre Planung darauf bezogen. Die seit langem stabile Zahl an Mitgliedern einerseits und Versicherten andererseits rechtfertigt die Prognose auch unter dem Gesichtspunkt des Gesetzes der großen Zahl. Die angesprochene Einbindung in den AEV ist kein Argument, die Antragstellerin steht zu ihrer Verpflichtung aus dem RSA. Dass die Antragstellerin das Vorsichtsprinzip verletzt und das Gläubigerschutzprinzip nicht berücksichtigen würde, ist nicht erkennbar.
43 
Nach § 195 Abs. 1 SGB V bedarf die Satzung zwar der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, also durch die Antragsgegnerin. Die Genehmigung der Satzung und auch der Satzungsänderung ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Es hat eine Rechts-, nicht jedoch eine Zweckmäßigkeitsprüfung zu erfolgen. Die Rechtsprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die Satzung bzw. die beschlossene Änderung der Satzung verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. dazu § 197 SGB V), den erforderlichen Mindestinhalt hat (§ 194 Abs. 1 SGB V) und frei von einem Verstoß gegen höherrangiges Recht oder eine Zwecküberschreitung ist. Sind diese drei Punkte zu bejahen, muss die Genehmigung erteilt werden, weil eben eine Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Aufsichtsbehörde nicht stattfindet (vgl. Peters in KassKomm, § 195 SGB V Rn. 4 m. w. H.). Die drei Punkte sind erfüllt.
44 
Bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Überprüfung lässt sich die Pflicht der Antragsgegnerin feststellen, die begehrte Satzungsgenehmigung zu § 34 der Satzung zu erteilen. Grundlage der vorzunehmenden Rechtsprüfung sind – wie dargelegt – die Bestimmungen der §§ 220, 222 SGB V in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung. Die Antragstellerin hat sämtliche ihr vorliegenden Informationen ihrem Verwaltungsrat bei der Sitzung Mitte Juli 2004 zur Verfügung gestellt, woraufhin der Verwaltungsrat den Beschluss gefasst hat, die Beitragssatzsenkung zum 01.10.2004 vorzunehmen. Dabei hat der Verwaltungsrat eine abgewogene Entscheidung getroffen, anders als zum 01.05.2004. Die von dem Antragsgegnerin vorzunehmende Rechtsprüfung hätte ergeben müssen, dass die Voraussetzung für eine Genehmigung der Satzungsänderung nach § 195 SGB V vorliegen.
45 
In diesem Verfahren steht im Gegensatz zu dem Verfahren S 1 A 1372/04 ER fest, dass jedenfalls die Ablehnung der Genehmigung der beschlossenen Satzungsänderung für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2004 aufgrund des von der Antragstellerin vorgelegten Zahlenmaterials erteilt werden muss. Die Prognose für das vierte Quartal erscheint schlüssig und plausibel, es ist hinreichend deutlich gemacht, dass es der Antragstellerin gelingen wird, und zwar auch bei einem Beitragssatz von 13,5 v. H. ab Oktober 2004 bis zum 31.12.2004, den Kredit um ... EUR zurückzuführen. Es besteht mithin ein Anordnungsanspruch für die Zeit bis zum 31.12.2004.
46 
Hier ist jedenfalls bis zum 31.12.2004 eine Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes notwendig. Diese Entscheidung ist geboten, d. h. es besteht der Anordnungsanspruch, weil neben dem anderenfalls für die Antragstellerin und ihrer von zutreffenden Überlegungen getragene Entscheidung neben dem zu erwartenden unzumutbaren Nachteil ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache bejaht werden kann. Auch wenn die Kassen mit ihren Beitragssätzen einen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz von 14,2 v. H. ansetzen, rechtfertigt dies nicht die Versagung der Genehmigung. Das Argument der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung tritt hier in den Hintergrund. Es ist an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund weiterhin ein strenger Maßstab anzulegen. Diese Vorgabe wird hier nicht verlassen.
47 
Es ist zwar zutreffend, dass eine Beitragssatzsenkung, die im vorläufigen Verfahren genehmigt wird, irreversibel ist, wenn sich im Hauptsacheverfahren bei genauerer Prüfung, u. U. unter Hinzuziehung von Sachverständigen die Unrichtigkeit der Beitragssatzsenkung oder eine für einen zu frühen Zeitraum beschlossene Beitragssatzsenkung herausstellen sollte. Diese Irreversibilität gilt aber auch, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Beitragssatzsenkung zu diesem Termin, den der Verwaltungsrat beschlossen hatte, zu genehmigen gewesen wäre. Weder in dem einen noch in dem anderen Fall sind "Reparaturen" rückwirkend möglich, vielmehr sind die jeweilig eingetretenen Ergebnisse der vorläufigen Regelung allenfalls oder jedenfalls nur zukünftig, und nur bei der Beitragssatzgestaltung in der Folgezeit oder im folgenden Kalenderjahr auszugleichen. Dies tangiert die Einschätzungsprärogative im Rahmen der Satzungsautonomie. Die finanziellen Folgen einer Fehleinschätzung mit den Auswirkungen auf das Verhalten der Mitglieder hat letztendlich die Antragstellerin zu verantworten.
48 
Die Frage der finanziellen Zukunft der Antragstellerin insgesamt, die von der Antragsgegnerin unverändert an einer Beitragssatzsenkung von nur 0,4 Prozentpunkten festgemacht wird, stellt sich bei dem vorliegenden Zahlenmaterial nicht. Einen Beleg für diese Vermutung hat die Antragsgegnerin nicht. Die von der Antragstellerin vorgelegten Zahlen lassen diese Zweifel an der Liquidität aus sich heraus nicht aufkommen.
49 
Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen zur Liquiditätsentwicklung bis zum 31.12.2004 unter Zugrundelegung eines weiteren Beitragssatzes von 13,9 % einerseits und die entsprechenden vergleichenden Berechnungen bei einem Beitragssatz von 13,5 % für die Zeit ab 01.10.2004 andererseits belegen, dass die Antragstellerin in der Lage ist, die ihr nach § 222 SGB V obliegende Kredittilgung bis Ende 2004 in Höhe von... EUR zu bewältigen. Dabei sind die Daten des RSA-Schätzerkreises mit eingearbeitet und von der Antragstellerin berücksichtigt. Die von der Antragstellerin vorgetragene Begründung ihrer mutmaßlichen finanziellen Weiterentwicklung ist zumindest für das Jahr 2004 plausibel; sie belegt einerseits ihre Überlegungen mit den Entwicklungen aus den letzten drei Jahren, andererseits mit ihrem von der Antragsgegnerin nicht beanstandeten Haushaltsansatz. Auch finden sich bestätigende Elemente in den Ausführungen zum Risikostrukturausgleich, dort wird ebenfalls davon ausgegangen, dass in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2004 ein etwas abgeschwächter Rückgang bei den Leistungsausgaben zu erwarten ist, dies entspricht der Prognose der Antragstellerin.
50 
Ein Anordnungsanspruch ist für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2004 gegeben.
51 
Anders ist dies für die Zeit ab 01.01.2005, hier ist ein Anordnungsanspruch nicht dargetan oder glaubhaft gemacht. Es lässt sich ein Anordnungsanspruch schon allein wegen der Vielzahl der Unwägbarkeiten nicht erkennen, die zum großen Teil darin liegt, dass die angedachten und öffentlich diskutierten zahlreichen gesetzlichen Neuregelungen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung wie zum Zahnersatz, zur erhöhten Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer oder Anhebung der Beitragssätze für Kinderlose in der Pflegeversicherung etc., die bisher nicht verabschiedet bzw. verkündet oder in Kraft getreten sind. Die Antragstellerin selbst führt aus, dass eine präzise Berechnung für die Zeit ab 01.01.2005 erst bei Vorliegen zuverlässiger Faktoren vorgenommen werden könne. Ein Anordnungsanspruch ist insoweit nicht gegeben.
52 
Ausnahmsweise ist hier auch ein Anordnungsgrund für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2004 zu bejahen, weil es vor dem Hintergrund der von der Antragstellerin erfüllten gesetzlichen Vorgaben, bei realistisch möglicher Schuldentilgung den darüber hinaus erwirtschafteten Beitragsüberschuss an den Beitragszahler weiterzugeben, der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, in diesem Jahr weiter zuzuwarten, und zwar nicht so sehr, aber auch wegen der von der Antragstellerin ins Feld geführten Wettbewerbsvorteile oder Nachteile. Vielmehr gilt es vorrangig, ihre Mitglieder jedenfalls für das letzte Quartal des Jahres 2004 verlässlich darüber zu informieren, dass das mit den gesetzlichen Neuregelungen der §§ 220, 222 SGB V verfolgte Ziel einer Beitragssatzsenkung durchführbar und geboten ist. Der Mitgliederstamm der Antragstellerin und damit die Antragstellerin ebenfalls haben einen Anspruch darauf, sich auf die geänderte Situation im Bereich der Beitragshöhe einzustellen.
53 
Nach alledem war die Antragsgegnerin im Eilverfahren zu verpflichten, die vom Verwaltungsrat der Antragstellerin beschlossene Beitragssatzänderung jedenfalls vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2004 zu genehmigen, darüber hinaus war der Antrag abzulehnen.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. mit § 155 VwGO.

Gründe

 
33 
Der gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG gestellte Antrag vom 29.09.2004 ist zulässig. Dass (jedenfalls bisher) kein Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig ist, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen (vgl. § 86 b Abs. 3 SGG). Ein Antrag nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 926 Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht gestellt.
34 
Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen liegen vor. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Antrag führt teilweise zum Erfolg.
35 
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 86 b, Rn. 29 ff. m. w. H.). Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O.). Zwar darf die einstweilige Anordnung des Gerichts grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen, es kann aber im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst ein Rechtsschutz nicht erreicht und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. Meyer-Ladeweg, SGG, § 86 b, Rn. 31 m. w. H.). Dies ist hier teilweise bzw. für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2004 der Fall.
36 
Einstweilige Anordnungen setzen nach herrschender Rechtsprechung und Literatur einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch voraus; beides ist glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens die wegen des Eilbedarfs notwendige summarische Überprüfung der Rechtslage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ergibt, wobei Rechtsfragen nur vorläufig entschieden werden, was unter dem Vorbehalt der Überprüfung im Hauptsacheverfahren geschieht. Rechtsfragen sind nicht vertiefend zu behandeln; das Gericht kann die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung fällen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 86 b Rn. 40 m. H. auf BVerfG NVwZ-RR 01, 694).
37 
Unter Beachtung vorstehender Vorgaben erfüllt der Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung diese Anforderungen nur teilweise, weil nach der gebotenen summarischen Überprüfung allenfalls für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2004 Überwiegendes dafür spricht, dass die Versagung der Genehmigung teilweise rechtswidrig ist, weshalb die entsprechende Regelungsanordnung durch das Gericht zu erfolgen hat. Darüber hinaus – für die Zeit ab 01.01.2005 – kann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht für ein Obsiegen in der Hauptsache gesehen werden. Der Bescheid vom 27.09.2004 erweist sich bei summarischer Prüfung für drei Monate als rechtswidrig, die Antragsgegnerin hätte die Genehmigung zunächst aussprechen müssen.
38 
Der Beschluss des Verwaltungsrat der Antragstellerin zu Beitragssatzsenkung verletzt keine zu beachtenden Bestimmungen. Nach § 220 Abs. 1 SGB V sind die Beiträge so zu bemessen, dass sie zusammen mit den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken. Für die Bemessung sind der Betrag der vorgesehenen Einnahmen um den zu Beginn des Haushaltsjahres vorhandenen Betriebsmittelüberschuss und der Betrag der vorgesehenen Ausgaben und die erforderliche Auffüllung des Betriebsmittelbestandes zu erhöhen. § 220 Abs. 4 SGB V bestimmt, dass ein Großteil der durch das GMG erzielten Entlastungen für Beitragssatzsenkungen zu verwenden ist.
39 
Zugleich aber ist den Krankenkassen, die – wie die Antragstellerin – bis zum 31.12.2003 Darlehen zum Haushaltsausgleich aufgenommen haben, in § 222 Abs. 5 SGB V aufgegeben, die Verschuldung spätestens bis zum 31.12.2007 jährlich zu mindestens einem Viertel abzubauen. Darlehensaufnahmen nach dem 31.12.2003 sind nicht zulässig.
40 
Der Beschluss des Verwaltungsrats der Antragstellerin hat diese Bestimmungen nicht missachtet. Auch bei der beschlossenen unterjährigen Beitragssatzsenkung wird die Antragstellerin nach dem vorliegenden Zahlungsmaterial in der Lage sein, einen Einnahmenüberschuss von 55,3 Mio. EUR zu erwirtschaften, um den Anteil an Darlehensrückführung – wie in § 222 Abs. 5 SGB V gefordert – bewerkstelligen zu können.
41 
Die von der Antragstellerin vorgelegten Zahlen rechtfertigen die getroffene Entscheidung. Die Einnahmen-/Ausgabenentwicklung 2004 liegt für die ersten sieben Kalendermonate als Ist- und als Plan-Rechnung vor, ab dann Monat für Monat als Plan-Rechnung, jedenfalls für die Monate bis Juli 2004 kann ein direkter Vergleich der Planung mit dem tatsächlichen Ergebnis vorgenommen werden. Das tatsächliche Ergebnis weicht im Bereich des Ist-Ergebnisses nach oben, also in den günstigeren Bereich ab als die Planung, die sich als mithin nicht als unwirtschaftlich oder leichtsinnig oder unrealistisch qualifizieren lässt. Wenn die Antragstellerin für das letzte Quartal des Jahres 2004 eine günstige Prognose annimmt, so ist dies belegt durch ihre Erfahrungen der Vergangenheit – was sie durch den Jahresvergleich belegt hat –, durch die Tatsache der größeren Beitragsdichte im vierten Quartal wegen der höheren Beitragszuflüsse aus dem Weihnachtsgeld oder 13. Gehalt und aus den zu erwartenden Zahlungen der zweiten Rate der Tabaksteuer. Ausweislich der amtlichen Statistik KV 45 hat die Antragstellerin für das erste Halbjahr bereits einen Einnahmeüberschuss von rund ... EUR erzielt. Die Verschuldung ist parallel zu den steigenden Einnahmen in den zurückliegenden Monaten des Jahres 2004 insoweit gesunken, als die Kreditlinie von ... EUR – anders als in den ersten Monaten des Jahres 2004 – in den zuletzt abgelaufenen Monaten an keinem Tag mehr erreicht wurde. War der durchschnittliche Kredit im Juli 2004 noch bei .... EUR pro Tag, verringerte er sich im August 2004 auf ... EUR pro Tag. Die durchschnittliche Kredithöhe ist insgesamt rückläufig. Die Kreditspitze, die im Februar 2004 bei ... EUR, im März 2004 bei ... EUR, im April 2004 bei ... EUR, im Mai 2004 bei ... EUR, im Juni 2004 bei .... EUR, im Juli 2004 bei ... EUR und im August 2004 schließlich bei noch .... EUR lag, entfernt sich zunehmend von der Kreditlimitgrenze von ... EUR. Die Tage, an denen die Antragstellerin ohne Kreditinanspruchnahme ihre Ausgaben erfüllen kann, nehmen zu, wie dies die von ihr vorgelegten Unterlagen klarstellen.
42 
Hinzukommt, dass die Antragstellerin weniger als geplant oder von ihr zunächst erwartet für den RSA-Zwischenausgleich aufwenden muss. Bei diesen Vorgaben unter Berücksichtigung des mit dem AEV abgestimmten Sanierungskonzepts ist die Prognose der Antragstellerin für die Zeit ab 01.10.2004 nachvollziehbar und schlüssig. Die Argumentation, die Prognose sei mit erheblichen Annahmerisiken behaftet, ist aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, auch nicht aus den gesamten Akten der Antragsgegnerin. Der als Gegenargument von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Ausgabenüberschuss des Jahres 2003 ist in dem Gesamtkredit enthalten, er kann ein weiteres Mal nicht angesetzt werden. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass die GMG-bedingten Entlastungen in der zweiten Jahreshälfte zurückgehen würden, weil verstärkt Versicherte von der Zuzahlung befreit würden, ist durch die Antragsgegnerin nicht belegt. Die Antragstellerin ist auf die Zahlungsverpflichtung aus dem RSA eingestellt und hat ihre Planung darauf bezogen. Die seit langem stabile Zahl an Mitgliedern einerseits und Versicherten andererseits rechtfertigt die Prognose auch unter dem Gesichtspunkt des Gesetzes der großen Zahl. Die angesprochene Einbindung in den AEV ist kein Argument, die Antragstellerin steht zu ihrer Verpflichtung aus dem RSA. Dass die Antragstellerin das Vorsichtsprinzip verletzt und das Gläubigerschutzprinzip nicht berücksichtigen würde, ist nicht erkennbar.
43 
Nach § 195 Abs. 1 SGB V bedarf die Satzung zwar der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, also durch die Antragsgegnerin. Die Genehmigung der Satzung und auch der Satzungsänderung ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Es hat eine Rechts-, nicht jedoch eine Zweckmäßigkeitsprüfung zu erfolgen. Die Rechtsprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die Satzung bzw. die beschlossene Änderung der Satzung verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. dazu § 197 SGB V), den erforderlichen Mindestinhalt hat (§ 194 Abs. 1 SGB V) und frei von einem Verstoß gegen höherrangiges Recht oder eine Zwecküberschreitung ist. Sind diese drei Punkte zu bejahen, muss die Genehmigung erteilt werden, weil eben eine Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Aufsichtsbehörde nicht stattfindet (vgl. Peters in KassKomm, § 195 SGB V Rn. 4 m. w. H.). Die drei Punkte sind erfüllt.
44 
Bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Überprüfung lässt sich die Pflicht der Antragsgegnerin feststellen, die begehrte Satzungsgenehmigung zu § 34 der Satzung zu erteilen. Grundlage der vorzunehmenden Rechtsprüfung sind – wie dargelegt – die Bestimmungen der §§ 220, 222 SGB V in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung. Die Antragstellerin hat sämtliche ihr vorliegenden Informationen ihrem Verwaltungsrat bei der Sitzung Mitte Juli 2004 zur Verfügung gestellt, woraufhin der Verwaltungsrat den Beschluss gefasst hat, die Beitragssatzsenkung zum 01.10.2004 vorzunehmen. Dabei hat der Verwaltungsrat eine abgewogene Entscheidung getroffen, anders als zum 01.05.2004. Die von dem Antragsgegnerin vorzunehmende Rechtsprüfung hätte ergeben müssen, dass die Voraussetzung für eine Genehmigung der Satzungsänderung nach § 195 SGB V vorliegen.
45 
In diesem Verfahren steht im Gegensatz zu dem Verfahren S 1 A 1372/04 ER fest, dass jedenfalls die Ablehnung der Genehmigung der beschlossenen Satzungsänderung für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2004 aufgrund des von der Antragstellerin vorgelegten Zahlenmaterials erteilt werden muss. Die Prognose für das vierte Quartal erscheint schlüssig und plausibel, es ist hinreichend deutlich gemacht, dass es der Antragstellerin gelingen wird, und zwar auch bei einem Beitragssatz von 13,5 v. H. ab Oktober 2004 bis zum 31.12.2004, den Kredit um ... EUR zurückzuführen. Es besteht mithin ein Anordnungsanspruch für die Zeit bis zum 31.12.2004.
46 
Hier ist jedenfalls bis zum 31.12.2004 eine Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes notwendig. Diese Entscheidung ist geboten, d. h. es besteht der Anordnungsanspruch, weil neben dem anderenfalls für die Antragstellerin und ihrer von zutreffenden Überlegungen getragene Entscheidung neben dem zu erwartenden unzumutbaren Nachteil ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache bejaht werden kann. Auch wenn die Kassen mit ihren Beitragssätzen einen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz von 14,2 v. H. ansetzen, rechtfertigt dies nicht die Versagung der Genehmigung. Das Argument der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung tritt hier in den Hintergrund. Es ist an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund weiterhin ein strenger Maßstab anzulegen. Diese Vorgabe wird hier nicht verlassen.
47 
Es ist zwar zutreffend, dass eine Beitragssatzsenkung, die im vorläufigen Verfahren genehmigt wird, irreversibel ist, wenn sich im Hauptsacheverfahren bei genauerer Prüfung, u. U. unter Hinzuziehung von Sachverständigen die Unrichtigkeit der Beitragssatzsenkung oder eine für einen zu frühen Zeitraum beschlossene Beitragssatzsenkung herausstellen sollte. Diese Irreversibilität gilt aber auch, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Beitragssatzsenkung zu diesem Termin, den der Verwaltungsrat beschlossen hatte, zu genehmigen gewesen wäre. Weder in dem einen noch in dem anderen Fall sind "Reparaturen" rückwirkend möglich, vielmehr sind die jeweilig eingetretenen Ergebnisse der vorläufigen Regelung allenfalls oder jedenfalls nur zukünftig, und nur bei der Beitragssatzgestaltung in der Folgezeit oder im folgenden Kalenderjahr auszugleichen. Dies tangiert die Einschätzungsprärogative im Rahmen der Satzungsautonomie. Die finanziellen Folgen einer Fehleinschätzung mit den Auswirkungen auf das Verhalten der Mitglieder hat letztendlich die Antragstellerin zu verantworten.
48 
Die Frage der finanziellen Zukunft der Antragstellerin insgesamt, die von der Antragsgegnerin unverändert an einer Beitragssatzsenkung von nur 0,4 Prozentpunkten festgemacht wird, stellt sich bei dem vorliegenden Zahlenmaterial nicht. Einen Beleg für diese Vermutung hat die Antragsgegnerin nicht. Die von der Antragstellerin vorgelegten Zahlen lassen diese Zweifel an der Liquidität aus sich heraus nicht aufkommen.
49 
Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen zur Liquiditätsentwicklung bis zum 31.12.2004 unter Zugrundelegung eines weiteren Beitragssatzes von 13,9 % einerseits und die entsprechenden vergleichenden Berechnungen bei einem Beitragssatz von 13,5 % für die Zeit ab 01.10.2004 andererseits belegen, dass die Antragstellerin in der Lage ist, die ihr nach § 222 SGB V obliegende Kredittilgung bis Ende 2004 in Höhe von... EUR zu bewältigen. Dabei sind die Daten des RSA-Schätzerkreises mit eingearbeitet und von der Antragstellerin berücksichtigt. Die von der Antragstellerin vorgetragene Begründung ihrer mutmaßlichen finanziellen Weiterentwicklung ist zumindest für das Jahr 2004 plausibel; sie belegt einerseits ihre Überlegungen mit den Entwicklungen aus den letzten drei Jahren, andererseits mit ihrem von der Antragsgegnerin nicht beanstandeten Haushaltsansatz. Auch finden sich bestätigende Elemente in den Ausführungen zum Risikostrukturausgleich, dort wird ebenfalls davon ausgegangen, dass in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2004 ein etwas abgeschwächter Rückgang bei den Leistungsausgaben zu erwarten ist, dies entspricht der Prognose der Antragstellerin.
50 
Ein Anordnungsanspruch ist für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2004 gegeben.
51 
Anders ist dies für die Zeit ab 01.01.2005, hier ist ein Anordnungsanspruch nicht dargetan oder glaubhaft gemacht. Es lässt sich ein Anordnungsanspruch schon allein wegen der Vielzahl der Unwägbarkeiten nicht erkennen, die zum großen Teil darin liegt, dass die angedachten und öffentlich diskutierten zahlreichen gesetzlichen Neuregelungen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung wie zum Zahnersatz, zur erhöhten Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer oder Anhebung der Beitragssätze für Kinderlose in der Pflegeversicherung etc., die bisher nicht verabschiedet bzw. verkündet oder in Kraft getreten sind. Die Antragstellerin selbst führt aus, dass eine präzise Berechnung für die Zeit ab 01.01.2005 erst bei Vorliegen zuverlässiger Faktoren vorgenommen werden könne. Ein Anordnungsanspruch ist insoweit nicht gegeben.
52 
Ausnahmsweise ist hier auch ein Anordnungsgrund für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2004 zu bejahen, weil es vor dem Hintergrund der von der Antragstellerin erfüllten gesetzlichen Vorgaben, bei realistisch möglicher Schuldentilgung den darüber hinaus erwirtschafteten Beitragsüberschuss an den Beitragszahler weiterzugeben, der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, in diesem Jahr weiter zuzuwarten, und zwar nicht so sehr, aber auch wegen der von der Antragstellerin ins Feld geführten Wettbewerbsvorteile oder Nachteile. Vielmehr gilt es vorrangig, ihre Mitglieder jedenfalls für das letzte Quartal des Jahres 2004 verlässlich darüber zu informieren, dass das mit den gesetzlichen Neuregelungen der §§ 220, 222 SGB V verfolgte Ziel einer Beitragssatzsenkung durchführbar und geboten ist. Der Mitgliederstamm der Antragstellerin und damit die Antragstellerin ebenfalls haben einen Anspruch darauf, sich auf die geänderte Situation im Bereich der Beitragshöhe einzustellen.
53 
Nach alledem war die Antragsgegnerin im Eilverfahren zu verpflichten, die vom Verwaltungsrat der Antragstellerin beschlossene Beitragssatzänderung jedenfalls vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2004 zu genehmigen, darüber hinaus war der Antrag abzulehnen.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. mit § 155 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Ulm Beschluss, 08. Okt. 2004 - S 1 A 2892/04 ER

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 926 Anordnung der Klageerhebung


(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. (2) Wird dieser Anordnu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 220 Grundsatz


(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen be

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 195 Genehmigung der Satzung


(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforde

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 194 Satzung der Krankenkassen


(1) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über1.Namen und Sitz der Krankenkasse,2.Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,3.Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,4.Festsetzung des Zusatzbeit

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 197 Verwaltungsrat


(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere1.die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,1a.den Vorstand zu überwachen,1b.alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,2.den Haushaltsplan festzus

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung - SVHV | § 31 Interne Rechnungsprüfung


Die Jahresrechnung ist durch die für den Versicherungsträger eingerichteten Prüfstellen oder, wenn ständige Prüfstellen nicht vorhanden sind, durch einen vom Vorstand bestellten sachverständigen Prüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein

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bei uns veröffentlicht am 08.10.2004

Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27.09.2004, mit dem diese die Genehmigung des 4. Satzungsnachtrags der Antragstellerin vom 14.07.2004 zu Art. I Ziff. 2 der Satzung
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Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27.09.2004, mit dem diese die Genehmigung des 4. Satzungsnachtrags der Antragstellerin vom 14.07.2004 zu Art. I Ziff. 2 der Satzung

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Die Jahresrechnung ist durch die für den Versicherungsträger eingerichteten Prüfstellen oder, wenn ständige Prüfstellen nicht vorhanden sind, durch einen vom Vorstand bestellten sachverständigen Prüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen. Bei den in § 35a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Krankenkassen erfolgt die Bestellung des Prüfers nach Satz 1 durch den Verwaltungsrat.

(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen. Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung bedarf.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen.

(2) Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr

1.
die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen,
2.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds,
3.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie
4.
die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen.
Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a. Bei der Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Betracht.

(3) Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesamtes für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen anhand von einheitlichen Mindestkriterien ermöglichen. Diese sollen bis zum 30. September 2023 erarbeitet werden.

(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen. Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung bedarf.

(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere

1.
die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
1a.
den Vorstand zu überwachen,
1b.
alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,
2.
den Haushaltsplan festzustellen,
3.
über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
4.
die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
5.
über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
6.
über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.

(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.

(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.

(1) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Namen und Sitz der Krankenkasse,
2.
Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,
3.
Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,
4.
Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242,
5.
Zahl der Mitglieder der Organe,
6.
Rechte und Pflichten der Organe,
7.
Art der Beschlußfassung des Verwaltungsrates,
8.
Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,
9.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,
10.
Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und
11.
Art der Bekanntmachungen.

(1a) Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung.

(2) Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zuläßt.

(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen. Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung bedarf.

(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen.

(2) Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr

1.
die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen,
2.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds,
3.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie
4.
die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen.
Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a. Bei der Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Betracht.

(3) Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesamtes für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen anhand von einheitlichen Mindestkriterien ermöglichen. Diese sollen bis zum 30. September 2023 erarbeitet werden.

(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen. Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung bedarf.

(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen.

(2) Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr

1.
die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen,
2.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds,
3.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie
4.
die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen.
Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a. Bei der Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Betracht.

(3) Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesamtes für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen anhand von einheitlichen Mindestkriterien ermöglichen. Diese sollen bis zum 30. September 2023 erarbeitet werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen.

(2) Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr

1.
die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen,
2.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds,
3.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie
4.
die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen.
Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a. Bei der Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Betracht.

(3) Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesamtes für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen anhand von einheitlichen Mindestkriterien ermöglichen. Diese sollen bis zum 30. September 2023 erarbeitet werden.

(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen. Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung bedarf.

(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere

1.
die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
1a.
den Vorstand zu überwachen,
1b.
alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,
2.
den Haushaltsplan festzustellen,
3.
über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
4.
die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
5.
über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
6.
über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.

(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.

(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.

(1) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Namen und Sitz der Krankenkasse,
2.
Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,
3.
Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,
4.
Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242,
5.
Zahl der Mitglieder der Organe,
6.
Rechte und Pflichten der Organe,
7.
Art der Beschlußfassung des Verwaltungsrates,
8.
Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,
9.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,
10.
Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und
11.
Art der Bekanntmachungen.

(1a) Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung.

(2) Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zuläßt.

(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen. Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung bedarf.

(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen.

(2) Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr

1.
die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen,
2.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds,
3.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie
4.
die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen.
Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a. Bei der Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Betracht.

(3) Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesamtes für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen anhand von einheitlichen Mindestkriterien ermöglichen. Diese sollen bis zum 30. September 2023 erarbeitet werden.

(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen. Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung bedarf.

(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen.

(2) Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr

1.
die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen,
2.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds,
3.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie
4.
die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen.
Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a. Bei der Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Betracht.

(3) Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesamtes für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen anhand von einheitlichen Mindestkriterien ermöglichen. Diese sollen bis zum 30. September 2023 erarbeitet werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.