Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 23. Juni 2006 - S 20 SO 4090/06 ER

23.06.2006

Tatbestand

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die weitere Übernahme der Kosten einer ambulanten Betreuung durch den C.-verband nach § 67 SGB XII.
Die ... 1981 geborene Antragstellerin ist Mutter eines sechsjährigen Sohnes. Nach dem die Antragstellerin auf Grund von Zwangsräumung ihre Wohnung verloren hatte, lebte die Antragstellerin vom 08.01.2003 bis zum 02.02.2005 in der Frauenpension der C. im Rahmen eines betreuten Wohnens. Die Antragstellerin hat während dieser Zeit den Hauptschulabschluss nachgemacht. Die Antragsgegnerin übernahm dabei die Kosten dieses betreuten Wohnens (Mietkosten und Betreuungsbetrag). Der Sohn der Antragstellerin war während dieser Zeit bei Pflegefamilien bzw. im Heim untergebracht. Seit dem 01.01.2005 bezieht die Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II vom J. S. Am 03.02.2005 zog die Antragstellerin in eigenen Wohnraum. Die Antragsgegnerin übernahm die Kosten der ambulanten Betreuung durch den C.-verband zunächst bis 31.01.2006 auf Grund des Berichts des C.-verbandes vom 31.01.2005. Am 10.02.2006 ging bei der Antragsgegnerin der Antrag auf Fortschreibung des Hilfeplans vom 30.01.2006 ein. Aufgrund dessen sagte die Antragsgegnerin dem C.-verband S. mit Schreiben vom 15.03.2006 die Übernahme der Betreuungskosten im ambulant betreuten Wohnen für die Zeit bis zum 30.04.2006 zu. Hierzu wurde ausgeführt, zwischenzeitlich sei davon auszugehen, dass die Betreuung eher den Charakter einer Nachbetreuung habe. Die Übernahme der Kosten einer Nachbetreuung im Individualwohnraum durch das Sozialamt komme bei der Antragstellerin nach den in der Fortschreibung des Gesamtplans vom 30.01.2006 gemachten Angaben zu ihrer Person (physische und psychische Situation) nicht in Betracht. Es sei vorrangig das J. S. nach § 16 SGB II für die weitere Gewährung der Leistungen zur Eingliederungshilfe zuständig. Da eine Frist von vier Wochen ausreichend sein müsste, um eine Hilfekonferenz und eine weitere Entscheidung herbeizuführen, werde die Leistung zum 30.04.2006 begrenzt.
Mit einem Schreiben des C.-verbandes vom 27.03.2006, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 12.04.2006, das ebenfalls von der Antragstellerin unterschrieben war, wurde dem Verweis auf die Zuständigkeit des J. S. für die Weitergewährung der Leistungen zur Eingliederungshilfe widersprochen und es wurde die Verlängerung des betreuten Wohnens nach § 67 SGB XII ab 01.05.2006 für weitere 12 Monate beantragt. Beigelegt war ein Antrag auf Fortschreibung des Hilfeplans vom 03.04.2006.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2006 wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung der Übernahme von ambulanten Betreuungskosten zurückgewiesen. Die Ablehnung der weiteren Kostenübernahme für ambulante Betreuung über den 30.04.2006 hinaus sei rechtmäßig erfolgt. Es sei zwar ein gewisser Beratungsbedarf weiterhin ersichtlich, es werde allerdings nicht klar, worin die geltend gemachten besonderen sozialen Schwierigkeiten inzwischen noch liegen sollten. Die Antragstellerin sei in der Lage, ihren Haushalt zu führen, ihren Sohn zu versorgen und zu erziehen. Die hierfür sicherlich noch erforderliche Unterstützung müsse über den örtlichen Bezirkssozialdienst, evtl. ergänzt durch das Jugendamt abgedeckt werden. Zur Unterstützung bei der Bewältigung der finanziellen Situation und Regulierung der Schulden werde eine aufsuchende Einzelfallbetreuung ebenfalls nicht mehr für erforderlich gehalten. Eine Anbindung an die Schuldnerberatung dauere zwar erfahrungsgemäß einige Zeit, jedoch drohe während des Arbeitslosengeld-II-Bezugs keine Pfändung, so dass hier eine gewisse Vorlaufzeit zumutbar sei. Zum täglichen Umfang mit den finanziellen Mitteln habe sie in der Vergangenheit intensive Hilfestellung erhalten und könne dies durch Unterstützung eines von ihr jeweils selbst aufzusuchenden Dienstes, wie z.B. dem allgemeinen Bezirkssozialdienst oder auch einer Fachberatungsstelle weiter stabilisieren. Sie habe erfolgreich den Hauptschulabschluss nachgemacht und mache derzeit ein Praktikum. Welche Ausbildung Sie anstrebe, habe sie noch nicht entschieden. Hierzu erhalte sie vorrangig Unterstützung des persönlichen Ansprechpartners beim J. S. In Absprache mit der Antragstellerin und dem Jugendamt sei es durch diesen auch zu koordinieren, wie Ausbildung und Betreuung des Sohnes unter einen Hut zu bringen sei. Vom allgemeinen Bezirkssozialdienst sei sicherlich eine qualifizierte Beratung und Hilfestellung möglich, was den Umgang mit der Entführungsdrohung des algerischen Kindesvaters angehe. Es sei angesichts der engen Voraussetzungen zumutbar, dass die Antragstellerin sich von einer einzelnen Vertrauensperson ablöse und diese ihr den Zugang zu den Regelangeboten eröffne, wo zur Beratung in verschiedenen Lebenssituationen ebenfalls kompetente und verständnisvolle Ansprechpartner zur Verfügung stehen würden.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 07.06.2006 beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben sowie vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anordnungsgrund bestehe deshalb, weil die Antragstellerin vollkommen auf sich allein gestellt nicht in der Lage sei, diejenigen besonderen sozialen Schwierigkeiten, mit denen sie sich permanent konfrontiert sehe, aus eigenen Kräften und Mitteln heraus zu bewältigen. Der weitere Hilfebedarf der Antragstellerin bestehe darin, dass sie bedingt durch ihre Überschuldung auf eine Geldverwaltung angewiesen sei. Darüber hinaus werde sie im Rahmen des von ihr aktuell absolvierten Praktikums immer wieder mit Schwierigkeiten konfrontiert, welche sie lediglich mit Hilfe einer qualifizierten sozialen Fachkraft aufarbeiten könne. Entsprechendes gelte auch in Bezug auf ihre persönliche Situation. Ohne eine fachkundige fremde Hilfe könne die Antragstellerin entsprechende Konfliktlagen nicht überstehen. Sie ziehe sich ansonsten in sich selbst zurück und kapituliere vor dem gesamten, sich ihrer Wahrnehmung aufzeigenden Chaos. Nach der mit dem J. S. geschlossenen Eingliederungsvereinbarung verpflichte sich dieses über eine Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche/-Aufnahme und der Zurverfügungstellung einer öffentlich geförderten Beschäftigung hinaus lediglich noch zur Erbringung indirekter Integrationsleistungen wie eine Unterstützung bei der Organisation der Kinderbetreuung und einem Herstellen eines Kontaktes zu einer Schuldnerberatung. Diese Leistungen würden den Bedarf der Antragstellerin an Sozialhilfe nur zum Teil abdecken.
Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, die angeforderte nachgehende und stabilisierende Hilfe könne durch das jeweils institutionell geförderte Regelangebot abgedeckt werden. Die Antragstellerin sei in Kontakt mit der Kollegin vom allgemeinen Bezirkssozialdienst des Jugendamtes, die sie zum Beispiel zum Umgang mit der Bedrohung durch den in Algerien lebenden Kindesvaters beraten könne. Außerdem sei seit 09.03.2005 ein Familienhelfer im Umfang von vier Stunden pro Woche im Einsatz, dessen Auftrag sich zwar auf das Kind beziehe, hierzu jedoch die Einbeziehung der Mutter und deren Bewältigung des Umgangs mit dem Kind Bestandteil der Arbeit sei. Die persönliche Ansprechpartnerin im J. S. habe mit der Antragstellerin eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, die unter anderem die Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche, die Unterstützung bei der Organisation der Kinderbetreuung und das Hersteller eines Kontaktes zu Schuldnerberatung beinhalte. Diese Unterstützung könne gegebenenfalls noch durch Herstellung eines Kontaktes zu dem zuständigen Gemeindepsychiatrischen Zentrum bzw. zum sozialpsychiatrischen Dienst ergänzt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Weiter sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss dabei die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund), das Bestehen eines Rechts oder rechtsgeschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend machen und die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §920 Abs. 2 ZPO).
10 
Ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG liegt vorliegend nicht vor, da in der Hauptsache kein leistungsentziehender Verwaltungsakt angefochten wird.
11 
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
12 
Nach § 67 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten leben Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert. Nachgehende Hilfe ist Personen zu gewähren, so weit bei ihnen nur durch Hilfe nach dieser Verordnung der drohende Wiedereintritt besonderer sozialer Schwierigkeiten abgewendet werden kann. Besondere Lebensverhältnisse bestehen nach § 1 Abs. 2 der Verordnung bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen. Besondere Lebensverhältnisse können ihre Ursache in äußeren Umständen oder in der Person des Hilfesuchenden haben. Soziale Schwierigkeiten liegen nach § 1 Abs. 3 der Verordnung vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit. Die Leistungen umfassen nach § 68 Abs. 1 SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfe zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.
13 
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie weiterhin zu dem vorgenannten Personenkreis gehört. Hierfür sprechen insbesondere die Ausführungen in der Fortschreibung Gesamtplan bzw. Fortschreibung Sozialbericht vom 03.04.2006. Demnach spricht einiges dafür, dass bei der Antragstellerin weiterhin besondere Lebensverhältnisse, die von "normalen" Lebensverhältnissen abweichen, verbunden mit sozialen Schwierigkeiten, vorliegen.
14 
So hat die Antragstellerin hinsichtlich der Verwaltung von Geld nicht nur dahingehend Probleme, dass sie Schulden bei diversen Firmen hat und insoweit Schuldnerberatung benötigt, vielmehr ist die Antragstellerin wohl auch mit der korrekten Durchführung der regelmäßigen Überweisungen überfordert, so dass sie z.B. Miete auf ein falsches Konto überweist. Daher werden bisher die Überweisungen für Miete und Energiekosten durch die Mitarbeiter des Caritasverbandes überwacht und die Antragstellerin erfährt Unterstützung, wenn eine Überweisung falsch erfolgt ist, bzw. eine Nachzahlung erfolgt. Hinzu kommt noch, dass nach den Ausführungen die Antragstellerin im Hinblick auf soziale Kontakte sehr zurückgezogen, sehr zurückhaltend und vorsichtig ist und viel Zeit braucht, bis sie sich einer Person öffnet. Auch schließt die Antragstellerin nicht nur schwer neue Sozialkontakte, sondern sie hat nur eine sehr geringe Frustrationstoleranz, so dass sie Verständnis und Anleitung benötigt, wie sie Konfliktsituationen, wie z.B. mit ihrer Chefin des Praktikums, begegnen kann. Die Antragstellerin ist demnach nicht in der Lage, sich selbst zu helfen, wenn es Konflikte gibt und den Konflikt mit der betreffenden Behörde oder Person konstruktiv anzugehen. In solchen Situationen besteht bei der Antragstellerin nach den Ausführungen immer die Gefahr, dass sie sich um nichts mehr kümmert. Auch führt die psychische Situation der Antragstellerin immer wieder zu depressiven Phasen, in denen die Antragstellerin wohl nicht in der Lage ist, Termine einzuhalten oder für sich zu sorgen und dann eine vertraute Person benötigt, um wieder in den Alltag zu finden. Weiter kommt als besondere Belastung bei der Antragstellerin noch hinzu, dass der Vater ihres Sohnes immer wieder mit der Entführung des Kindes droht. Zwar wurde dieser inzwischen nach A. abgeschoben, wurde jedoch danach noch in F. aufgegriffen und von dort wieder abgeschoben. Die Antragstellerin lebt daher weiterhin in der Angst, dass das Kind vom Vater entführt werden könnte. Hinzu kommt weiter noch, dass der Sohn der Antragstellerin während die Antragstellerin zwei Jahre lang in der Frauenpension gewohnt hat, in verschiedenen Pflegefamilien und in einem Heim untergebracht war und nach dem Schreiben des C.-verbandes vom 01.02.2006 die Zusammenführung der Antragstellerin mit ihrem Sohn einige Zeit gebraucht hat. Auch gab es einige Probleme, weil der Sohn recht aggressiv war.
15 
Aus all diesen Angaben ergibt sich, dass viel dafür spricht, dass bei der Antragstellerin weiterhin im Hinblick auf ihre familiäre Situation, ihre berufliche Situation bzw. ihre Situation der Arbeitsplatz- / Ausbildungsplatzsuche, ihre Situation im Hinblick auf Behördengänge, ihre Situation im Umgang mit Konflikten und anderen Menschen, sowie ihre Situation im Hinblick auf finanzielle Regelungen besondere Lebensumstände vorliegen, die mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Weiter ergibt sich aus diesen Angaben zur Überzeugung der Kammer insbesondere, dass es für die Antragstellerin schwer ist, von sich aus, Kontakt zu ihr unbekannten Beratungsprogrammen bzw. Beratungspersonen aufzunehmen und von sich aus, je nach ihrer besonderen Situation bzw. je nach Konfliktlage, verschiedene Beratungsprogramme in Anspruch zu nehmen. Aus diesen Gründen ist nach Auffassung der Kammer glaubhaft vorgetragen worden, dass die Regelangebote an Betreuung für die Situation der Antragstellerin derzeit noch nicht ausreichend sind.
16 
Zwar ist durchaus zu beachten, dass es sich beim dem Sozialbericht nicht um einen neutralen Bericht gehandelt hat, sondern dieser vielmehr von der Mitarbeiterin des C.-verbandes, die die Antragstellerin betreut, verfasst wurde und somit gewisse Eigeninteressen des C.-verbandes durchaus vorliegen können. Jedoch hätte die Antragsgegnerin, wenn sie diesem Bericht und seiner Schlussfolgerung nicht folgen möchte, selbst die Situation der Antragstellerin und deren soziale Schwierigkeiten überprüfen und würdigen müssen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein Gespräch durch z.B. den sozialen Dienst oder sozialpsychiatrischen Dienst mit der Antragstellerin erfolgte, ebenso ist nicht ersichtlich, dass ein eruierendes Gespräch mit Mitarbeitern des C.-verbandes, die die Antragstellerin betreuen erfolgt ist. Es wäre jedoch an der Antragsgegnerin gelegen, die derzeitige Situation bzw. Problematik der Antragstellerin zu überprüfen, um entscheiden zu können, ob weiterhin besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten vorliegen, die die Gewährung von Leistungen nach § 67 SGB XII erfordern oder nicht. Denn wenn die Voraussetzungen vorliegen, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen. Bisher liegt seitens der Antragsgegnerin jedoch nur die Vermutung vor, dass die Regelbetreuungsangebote nunmehr für die Situation der Antragstellerin ausreichend sein müssten, ohne dass dies auf persönliche Erfahrungen mit der Antragstellerin gestützt wird.
17 
Weiter ist glaubhaft, dass die bisher erfolgte Beratung und persönliche Unterstützung durch die Mitarbeiter des C.-verbandes eine sachgerechte Maßnahme im Sinne des § 67 SGB XII ist. Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Ziel, die Hilfesuchenden zur Selbsthilfe zu befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu sichern. Durch Unterstützung der Hilfesuchenden zur selbständigen Bewältigung ihrer besonderen sozialen Schwierigkeiten sollen sie in die Lage versetzt werden, ihr Leben entsprechend ihren Bedürfnissen, Wünschen und Fähigkeiten zu organisieren und selbstverantwortlich zu gestalten. Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung sind Maßnahmen Dienst-, Geld- und Sachleistungen, die notwendig sind, um die besonderen sozialen Schwierigkeiten nachhaltig abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Vorrangig sind als Hilfe zur Selbsthilfe Dienstleistungen der Beratung und persönlichen Unterstützung für die Hilfesuchenden und für ihre Angehörigen, bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, bei der Vermittlung in Ausbildung, bei der Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie bei Aufbau und Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und der Gestaltung des Alltags. Zur Beratung und persönlichen Unterstützung gehört es nach § 3 Abs. 1 der Verordnung vor allem, den Hilfebedarf zu ermitteln, die Ursachen der besonderen Lebensumstände sowie der sozialen Schwierigkeiten festzustellen, sie bewusst zu machen, über die soziale Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse und sozialen Schwierigkeiten in Betracht kommenden Maßnahmen und geeigneten Hilfeangebote und -organisationen zu unterrichten, diese soweit erforderlich zu vermitteln und ihre Inanspruchnahme und Wirksamkeit zu fördern. Wobei persönliche Betreuung auch vorliegen kann, wenn ein Dritter, wie hier der C.-verband, diese persönliche Betreuung direkt sicherstellt und der Träger der Sozialhilfe hierfür lediglich Geld- und Sachleistungen erbringt. Die geschilderte Betreuung der Antragstellerin durch Mitarbeiter des C.-verbandes entspricht diesen Anforderungen.
18 
Im Übrigen ist auch ein Anordnungsgrund gegeben. Es ist zu befürchten, dass die Antragstellerin ohne die weitere Betreuung durch den C.-verband nicht in der Lage sein wird, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, ihr Praktikum weiterzuführen bzw. einen Ausbildungsplatz zu suchen, sowie mit ihrer familiären Situation klarzukommen.
19 
Nachdem die Antragsgegnerin die Situation der Antragstellerin noch angemessen prüfen muss, bevor sie über den Wegfall eines Anspruches nach § 67 SGB XII entscheiden kann, war die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, bis 30.09.2006 die Kosten der ambulanten Betreuung der Antragstellerin durch den C.-verband zu übernehmen. In dieser Zeit müsste es der Antragsgegnerin möglich sein, Gespräche mit der Antragstellerin und den Mitarbeitern des C.-verbandes zu führen, um über die Frage der weiteren Hilfebedürftigkeit sachgerecht entscheiden zu können.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe

 
Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Weiter sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss dabei die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund), das Bestehen eines Rechts oder rechtsgeschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend machen und die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §920 Abs. 2 ZPO).
10 
Ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG liegt vorliegend nicht vor, da in der Hauptsache kein leistungsentziehender Verwaltungsakt angefochten wird.
11 
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
12 
Nach § 67 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten leben Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert. Nachgehende Hilfe ist Personen zu gewähren, so weit bei ihnen nur durch Hilfe nach dieser Verordnung der drohende Wiedereintritt besonderer sozialer Schwierigkeiten abgewendet werden kann. Besondere Lebensverhältnisse bestehen nach § 1 Abs. 2 der Verordnung bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen. Besondere Lebensverhältnisse können ihre Ursache in äußeren Umständen oder in der Person des Hilfesuchenden haben. Soziale Schwierigkeiten liegen nach § 1 Abs. 3 der Verordnung vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit. Die Leistungen umfassen nach § 68 Abs. 1 SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfe zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.
13 
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie weiterhin zu dem vorgenannten Personenkreis gehört. Hierfür sprechen insbesondere die Ausführungen in der Fortschreibung Gesamtplan bzw. Fortschreibung Sozialbericht vom 03.04.2006. Demnach spricht einiges dafür, dass bei der Antragstellerin weiterhin besondere Lebensverhältnisse, die von "normalen" Lebensverhältnissen abweichen, verbunden mit sozialen Schwierigkeiten, vorliegen.
14 
So hat die Antragstellerin hinsichtlich der Verwaltung von Geld nicht nur dahingehend Probleme, dass sie Schulden bei diversen Firmen hat und insoweit Schuldnerberatung benötigt, vielmehr ist die Antragstellerin wohl auch mit der korrekten Durchführung der regelmäßigen Überweisungen überfordert, so dass sie z.B. Miete auf ein falsches Konto überweist. Daher werden bisher die Überweisungen für Miete und Energiekosten durch die Mitarbeiter des Caritasverbandes überwacht und die Antragstellerin erfährt Unterstützung, wenn eine Überweisung falsch erfolgt ist, bzw. eine Nachzahlung erfolgt. Hinzu kommt noch, dass nach den Ausführungen die Antragstellerin im Hinblick auf soziale Kontakte sehr zurückgezogen, sehr zurückhaltend und vorsichtig ist und viel Zeit braucht, bis sie sich einer Person öffnet. Auch schließt die Antragstellerin nicht nur schwer neue Sozialkontakte, sondern sie hat nur eine sehr geringe Frustrationstoleranz, so dass sie Verständnis und Anleitung benötigt, wie sie Konfliktsituationen, wie z.B. mit ihrer Chefin des Praktikums, begegnen kann. Die Antragstellerin ist demnach nicht in der Lage, sich selbst zu helfen, wenn es Konflikte gibt und den Konflikt mit der betreffenden Behörde oder Person konstruktiv anzugehen. In solchen Situationen besteht bei der Antragstellerin nach den Ausführungen immer die Gefahr, dass sie sich um nichts mehr kümmert. Auch führt die psychische Situation der Antragstellerin immer wieder zu depressiven Phasen, in denen die Antragstellerin wohl nicht in der Lage ist, Termine einzuhalten oder für sich zu sorgen und dann eine vertraute Person benötigt, um wieder in den Alltag zu finden. Weiter kommt als besondere Belastung bei der Antragstellerin noch hinzu, dass der Vater ihres Sohnes immer wieder mit der Entführung des Kindes droht. Zwar wurde dieser inzwischen nach A. abgeschoben, wurde jedoch danach noch in F. aufgegriffen und von dort wieder abgeschoben. Die Antragstellerin lebt daher weiterhin in der Angst, dass das Kind vom Vater entführt werden könnte. Hinzu kommt weiter noch, dass der Sohn der Antragstellerin während die Antragstellerin zwei Jahre lang in der Frauenpension gewohnt hat, in verschiedenen Pflegefamilien und in einem Heim untergebracht war und nach dem Schreiben des C.-verbandes vom 01.02.2006 die Zusammenführung der Antragstellerin mit ihrem Sohn einige Zeit gebraucht hat. Auch gab es einige Probleme, weil der Sohn recht aggressiv war.
15 
Aus all diesen Angaben ergibt sich, dass viel dafür spricht, dass bei der Antragstellerin weiterhin im Hinblick auf ihre familiäre Situation, ihre berufliche Situation bzw. ihre Situation der Arbeitsplatz- / Ausbildungsplatzsuche, ihre Situation im Hinblick auf Behördengänge, ihre Situation im Umgang mit Konflikten und anderen Menschen, sowie ihre Situation im Hinblick auf finanzielle Regelungen besondere Lebensumstände vorliegen, die mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Weiter ergibt sich aus diesen Angaben zur Überzeugung der Kammer insbesondere, dass es für die Antragstellerin schwer ist, von sich aus, Kontakt zu ihr unbekannten Beratungsprogrammen bzw. Beratungspersonen aufzunehmen und von sich aus, je nach ihrer besonderen Situation bzw. je nach Konfliktlage, verschiedene Beratungsprogramme in Anspruch zu nehmen. Aus diesen Gründen ist nach Auffassung der Kammer glaubhaft vorgetragen worden, dass die Regelangebote an Betreuung für die Situation der Antragstellerin derzeit noch nicht ausreichend sind.
16 
Zwar ist durchaus zu beachten, dass es sich beim dem Sozialbericht nicht um einen neutralen Bericht gehandelt hat, sondern dieser vielmehr von der Mitarbeiterin des C.-verbandes, die die Antragstellerin betreut, verfasst wurde und somit gewisse Eigeninteressen des C.-verbandes durchaus vorliegen können. Jedoch hätte die Antragsgegnerin, wenn sie diesem Bericht und seiner Schlussfolgerung nicht folgen möchte, selbst die Situation der Antragstellerin und deren soziale Schwierigkeiten überprüfen und würdigen müssen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein Gespräch durch z.B. den sozialen Dienst oder sozialpsychiatrischen Dienst mit der Antragstellerin erfolgte, ebenso ist nicht ersichtlich, dass ein eruierendes Gespräch mit Mitarbeitern des C.-verbandes, die die Antragstellerin betreuen erfolgt ist. Es wäre jedoch an der Antragsgegnerin gelegen, die derzeitige Situation bzw. Problematik der Antragstellerin zu überprüfen, um entscheiden zu können, ob weiterhin besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten vorliegen, die die Gewährung von Leistungen nach § 67 SGB XII erfordern oder nicht. Denn wenn die Voraussetzungen vorliegen, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen. Bisher liegt seitens der Antragsgegnerin jedoch nur die Vermutung vor, dass die Regelbetreuungsangebote nunmehr für die Situation der Antragstellerin ausreichend sein müssten, ohne dass dies auf persönliche Erfahrungen mit der Antragstellerin gestützt wird.
17 
Weiter ist glaubhaft, dass die bisher erfolgte Beratung und persönliche Unterstützung durch die Mitarbeiter des C.-verbandes eine sachgerechte Maßnahme im Sinne des § 67 SGB XII ist. Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Ziel, die Hilfesuchenden zur Selbsthilfe zu befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu sichern. Durch Unterstützung der Hilfesuchenden zur selbständigen Bewältigung ihrer besonderen sozialen Schwierigkeiten sollen sie in die Lage versetzt werden, ihr Leben entsprechend ihren Bedürfnissen, Wünschen und Fähigkeiten zu organisieren und selbstverantwortlich zu gestalten. Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung sind Maßnahmen Dienst-, Geld- und Sachleistungen, die notwendig sind, um die besonderen sozialen Schwierigkeiten nachhaltig abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Vorrangig sind als Hilfe zur Selbsthilfe Dienstleistungen der Beratung und persönlichen Unterstützung für die Hilfesuchenden und für ihre Angehörigen, bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, bei der Vermittlung in Ausbildung, bei der Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie bei Aufbau und Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und der Gestaltung des Alltags. Zur Beratung und persönlichen Unterstützung gehört es nach § 3 Abs. 1 der Verordnung vor allem, den Hilfebedarf zu ermitteln, die Ursachen der besonderen Lebensumstände sowie der sozialen Schwierigkeiten festzustellen, sie bewusst zu machen, über die soziale Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse und sozialen Schwierigkeiten in Betracht kommenden Maßnahmen und geeigneten Hilfeangebote und -organisationen zu unterrichten, diese soweit erforderlich zu vermitteln und ihre Inanspruchnahme und Wirksamkeit zu fördern. Wobei persönliche Betreuung auch vorliegen kann, wenn ein Dritter, wie hier der C.-verband, diese persönliche Betreuung direkt sicherstellt und der Träger der Sozialhilfe hierfür lediglich Geld- und Sachleistungen erbringt. Die geschilderte Betreuung der Antragstellerin durch Mitarbeiter des C.-verbandes entspricht diesen Anforderungen.
18 
Im Übrigen ist auch ein Anordnungsgrund gegeben. Es ist zu befürchten, dass die Antragstellerin ohne die weitere Betreuung durch den C.-verband nicht in der Lage sein wird, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, ihr Praktikum weiterzuführen bzw. einen Ausbildungsplatz zu suchen, sowie mit ihrer familiären Situation klarzukommen.
19 
Nachdem die Antragsgegnerin die Situation der Antragstellerin noch angemessen prüfen muss, bevor sie über den Wegfall eines Anspruches nach § 67 SGB XII entscheiden kann, war die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, bis 30.09.2006 die Kosten der ambulanten Betreuung der Antragstellerin durch den C.-verband zu übernehmen. In dieser Zeit müsste es der Antragsgegnerin möglich sein, Gespräche mit der Antragstellerin und den Mitarbeitern des C.-verbandes zu führen, um über die Frage der weiteren Hilfebedürftigkeit sachgerecht entscheiden zu können.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 23. Juni 2006 - S 20 SO 4090/06 ER zitiert 11 §§.

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Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen

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1.
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2.
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1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

(1) Personen leben in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert. Nachgehende Hilfe ist Personen zu gewähren, soweit bei ihnen nur durch Hilfe nach dieser Verordnung der drohende Wiedereintritt besonderer sozialer Schwierigkeiten abgewendet werden kann.

(2) Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen. Besondere Lebensverhältnisse können ihre Ursachen in äußeren Umständen oder in der Person der Hilfesuchenden haben.

(3) Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit.

(1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.

(2) Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.

(3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

(1) Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach dem Ziel, die Hilfesuchenden zur Selbsthilfe zu befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu sichern. Durch Unterstützung der Hilfesuchenden zur selbständigen Bewältigung ihrer besonderen sozialen Schwierigkeiten sollen sie in die Lage versetzt werden, ihr Leben entsprechend ihren Bedürfnissen, Wünschen und Fähigkeiten zu organisieren und selbstverantwortlich zu gestalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hilfesuchende verpflichtet sind, nach eigenen Kräften an der Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten mitzuwirken. Auf Leistungen anderer Stellen oder nach anderen Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die im Sinne dieser Verordnung geeignet sind, ist hinzuwirken; die Regelungen über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch finden insoweit auch zwischen Trägern der Sozialhilfe Anwendung.

(2) Maßnahmen sind die Dienst-, Geld- und Sachleistungen, die notwendig sind, um die besonderen sozialen Schwierigkeiten nachhaltig abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Vorrangig sind als Hilfe zur Selbsthilfe Dienstleistungen der Beratung und persönlichen Unterstützung für die Hilfesuchenden und für ihre Angehörigen, bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, bei der Vermittlung in Ausbildung, bei der Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie bei Aufbau und Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und der Gestaltung des Alltags. Bei der Hilfe sind geschlechts- und altersbedingte Besonderheiten sowie besondere Fähigkeiten und Neigungen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Ermittlung und Feststellung des Hilfebedarfs sowie bei der Erstellung und Fortschreibung eines Gesamtplanes sollen die Hilfesuchenden unter Berücksichtigung der vorhandenen Kräfte und Fähigkeiten beteiligt werden. Wird ein Gesamtplan erstellt, sind der ermittelte Bedarf und die dem Bedarf entsprechenden Maßnahmen der Hilfe zu benennen und anzugeben, in welchem Verhältnis zueinander sie verwirklicht werden sollen. Dabei ist der verbundene Einsatz der unterschiedlichen Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach anderen Leistungsgesetzen anzustreben. Soweit es erforderlich ist, wirkt der Träger der Sozialhilfe mit anderen am Einzelfall Beteiligten zusammen; bei Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist ein Zusammenwirken mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich.

(4) Gesamtplan und Maßnahmen sind zu überprüfen, sobald Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Hilfe nicht oder nicht mehr zielgerecht ausgestaltet ist oder Hilfesuchende nicht nach ihren Kräften mitwirken.

(5) In stationären Einrichtungen soll die Hilfe nur befristet und nur dann gewährt werden, wenn eine verfügbare ambulante oder teilstationäre Hilfe nicht geeignet und die stationäre Hilfe Teil eines Gesamtplanes ist, an dessen Erstellung der für die stationäre Hilfe zuständige Träger der Sozialhilfe beteiligt war. Ist die Erstellung eines Gesamtplanes vor Beginn der Hilfe nicht möglich, hat sie unverzüglich danach zu erfolgen. Die Hilfe ist spätestens nach jeweils sechs Monaten zu überprüfen. Frauenhäuser sind keine Einrichtungen im Sinne von Satz 1; ambulante Maßnahmen nach den §§ 3 bis 6 werden durch den Aufenthalt in einem Frauenhaus nicht ausgeschlossen.

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

(1) Personen leben in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert. Nachgehende Hilfe ist Personen zu gewähren, soweit bei ihnen nur durch Hilfe nach dieser Verordnung der drohende Wiedereintritt besonderer sozialer Schwierigkeiten abgewendet werden kann.

(2) Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen. Besondere Lebensverhältnisse können ihre Ursachen in äußeren Umständen oder in der Person der Hilfesuchenden haben.

(3) Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit.

(1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.

(2) Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.

(3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

(1) Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach dem Ziel, die Hilfesuchenden zur Selbsthilfe zu befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu sichern. Durch Unterstützung der Hilfesuchenden zur selbständigen Bewältigung ihrer besonderen sozialen Schwierigkeiten sollen sie in die Lage versetzt werden, ihr Leben entsprechend ihren Bedürfnissen, Wünschen und Fähigkeiten zu organisieren und selbstverantwortlich zu gestalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hilfesuchende verpflichtet sind, nach eigenen Kräften an der Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten mitzuwirken. Auf Leistungen anderer Stellen oder nach anderen Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die im Sinne dieser Verordnung geeignet sind, ist hinzuwirken; die Regelungen über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch finden insoweit auch zwischen Trägern der Sozialhilfe Anwendung.

(2) Maßnahmen sind die Dienst-, Geld- und Sachleistungen, die notwendig sind, um die besonderen sozialen Schwierigkeiten nachhaltig abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Vorrangig sind als Hilfe zur Selbsthilfe Dienstleistungen der Beratung und persönlichen Unterstützung für die Hilfesuchenden und für ihre Angehörigen, bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, bei der Vermittlung in Ausbildung, bei der Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie bei Aufbau und Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und der Gestaltung des Alltags. Bei der Hilfe sind geschlechts- und altersbedingte Besonderheiten sowie besondere Fähigkeiten und Neigungen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Ermittlung und Feststellung des Hilfebedarfs sowie bei der Erstellung und Fortschreibung eines Gesamtplanes sollen die Hilfesuchenden unter Berücksichtigung der vorhandenen Kräfte und Fähigkeiten beteiligt werden. Wird ein Gesamtplan erstellt, sind der ermittelte Bedarf und die dem Bedarf entsprechenden Maßnahmen der Hilfe zu benennen und anzugeben, in welchem Verhältnis zueinander sie verwirklicht werden sollen. Dabei ist der verbundene Einsatz der unterschiedlichen Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach anderen Leistungsgesetzen anzustreben. Soweit es erforderlich ist, wirkt der Träger der Sozialhilfe mit anderen am Einzelfall Beteiligten zusammen; bei Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist ein Zusammenwirken mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich.

(4) Gesamtplan und Maßnahmen sind zu überprüfen, sobald Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Hilfe nicht oder nicht mehr zielgerecht ausgestaltet ist oder Hilfesuchende nicht nach ihren Kräften mitwirken.

(5) In stationären Einrichtungen soll die Hilfe nur befristet und nur dann gewährt werden, wenn eine verfügbare ambulante oder teilstationäre Hilfe nicht geeignet und die stationäre Hilfe Teil eines Gesamtplanes ist, an dessen Erstellung der für die stationäre Hilfe zuständige Träger der Sozialhilfe beteiligt war. Ist die Erstellung eines Gesamtplanes vor Beginn der Hilfe nicht möglich, hat sie unverzüglich danach zu erfolgen. Die Hilfe ist spätestens nach jeweils sechs Monaten zu überprüfen. Frauenhäuser sind keine Einrichtungen im Sinne von Satz 1; ambulante Maßnahmen nach den §§ 3 bis 6 werden durch den Aufenthalt in einem Frauenhaus nicht ausgeschlossen.

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.