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Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Weiter sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss dabei die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund), das Bestehen eines Rechts oder rechtsgeschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend machen und die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §920 Abs. 2 ZPO).
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Ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG liegt vorliegend nicht vor, da in der Hauptsache kein leistungsentziehender Verwaltungsakt angefochten wird.
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Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Nach § 67 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten leben Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert. Nachgehende Hilfe ist Personen zu gewähren, so weit bei ihnen nur durch Hilfe nach dieser Verordnung der drohende Wiedereintritt besonderer sozialer Schwierigkeiten abgewendet werden kann. Besondere Lebensverhältnisse bestehen nach § 1 Abs. 2 der Verordnung bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen. Besondere Lebensverhältnisse können ihre Ursache in äußeren Umständen oder in der Person des Hilfesuchenden haben. Soziale Schwierigkeiten liegen nach § 1 Abs. 3 der Verordnung vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit. Die Leistungen umfassen nach § 68 Abs. 1 SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfe zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.
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Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie weiterhin zu dem vorgenannten Personenkreis gehört. Hierfür sprechen insbesondere die Ausführungen in der Fortschreibung Gesamtplan bzw. Fortschreibung Sozialbericht vom 03.04.2006. Demnach spricht einiges dafür, dass bei der Antragstellerin weiterhin besondere Lebensverhältnisse, die von "normalen" Lebensverhältnissen abweichen, verbunden mit sozialen Schwierigkeiten, vorliegen.
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So hat die Antragstellerin hinsichtlich der Verwaltung von Geld nicht nur dahingehend Probleme, dass sie Schulden bei diversen Firmen hat und insoweit Schuldnerberatung benötigt, vielmehr ist die Antragstellerin wohl auch mit der korrekten Durchführung der regelmäßigen Überweisungen überfordert, so dass sie z.B. Miete auf ein falsches Konto überweist. Daher werden bisher die Überweisungen für Miete und Energiekosten durch die Mitarbeiter des Caritasverbandes überwacht und die Antragstellerin erfährt Unterstützung, wenn eine Überweisung falsch erfolgt ist, bzw. eine Nachzahlung erfolgt. Hinzu kommt noch, dass nach den Ausführungen die Antragstellerin im Hinblick auf soziale Kontakte sehr zurückgezogen, sehr zurückhaltend und vorsichtig ist und viel Zeit braucht, bis sie sich einer Person öffnet. Auch schließt die Antragstellerin nicht nur schwer neue Sozialkontakte, sondern sie hat nur eine sehr geringe Frustrationstoleranz, so dass sie Verständnis und Anleitung benötigt, wie sie Konfliktsituationen, wie z.B. mit ihrer Chefin des Praktikums, begegnen kann. Die Antragstellerin ist demnach nicht in der Lage, sich selbst zu helfen, wenn es Konflikte gibt und den Konflikt mit der betreffenden Behörde oder Person konstruktiv anzugehen. In solchen Situationen besteht bei der Antragstellerin nach den Ausführungen immer die Gefahr, dass sie sich um nichts mehr kümmert. Auch führt die psychische Situation der Antragstellerin immer wieder zu depressiven Phasen, in denen die Antragstellerin wohl nicht in der Lage ist, Termine einzuhalten oder für sich zu sorgen und dann eine vertraute Person benötigt, um wieder in den Alltag zu finden. Weiter kommt als besondere Belastung bei der Antragstellerin noch hinzu, dass der Vater ihres Sohnes immer wieder mit der Entführung des Kindes droht. Zwar wurde dieser inzwischen nach A. abgeschoben, wurde jedoch danach noch in F. aufgegriffen und von dort wieder abgeschoben. Die Antragstellerin lebt daher weiterhin in der Angst, dass das Kind vom Vater entführt werden könnte. Hinzu kommt weiter noch, dass der Sohn der Antragstellerin während die Antragstellerin zwei Jahre lang in der Frauenpension gewohnt hat, in verschiedenen Pflegefamilien und in einem Heim untergebracht war und nach dem Schreiben des C.-verbandes vom 01.02.2006 die Zusammenführung der Antragstellerin mit ihrem Sohn einige Zeit gebraucht hat. Auch gab es einige Probleme, weil der Sohn recht aggressiv war.
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Aus all diesen Angaben ergibt sich, dass viel dafür spricht, dass bei der Antragstellerin weiterhin im Hinblick auf ihre familiäre Situation, ihre berufliche Situation bzw. ihre Situation der Arbeitsplatz- / Ausbildungsplatzsuche, ihre Situation im Hinblick auf Behördengänge, ihre Situation im Umgang mit Konflikten und anderen Menschen, sowie ihre Situation im Hinblick auf finanzielle Regelungen besondere Lebensumstände vorliegen, die mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Weiter ergibt sich aus diesen Angaben zur Überzeugung der Kammer insbesondere, dass es für die Antragstellerin schwer ist, von sich aus, Kontakt zu ihr unbekannten Beratungsprogrammen bzw. Beratungspersonen aufzunehmen und von sich aus, je nach ihrer besonderen Situation bzw. je nach Konfliktlage, verschiedene Beratungsprogramme in Anspruch zu nehmen. Aus diesen Gründen ist nach Auffassung der Kammer glaubhaft vorgetragen worden, dass die Regelangebote an Betreuung für die Situation der Antragstellerin derzeit noch nicht ausreichend sind.
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Zwar ist durchaus zu beachten, dass es sich beim dem Sozialbericht nicht um einen neutralen Bericht gehandelt hat, sondern dieser vielmehr von der Mitarbeiterin des C.-verbandes, die die Antragstellerin betreut, verfasst wurde und somit gewisse Eigeninteressen des C.-verbandes durchaus vorliegen können. Jedoch hätte die Antragsgegnerin, wenn sie diesem Bericht und seiner Schlussfolgerung nicht folgen möchte, selbst die Situation der Antragstellerin und deren soziale Schwierigkeiten überprüfen und würdigen müssen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein Gespräch durch z.B. den sozialen Dienst oder sozialpsychiatrischen Dienst mit der Antragstellerin erfolgte, ebenso ist nicht ersichtlich, dass ein eruierendes Gespräch mit Mitarbeitern des C.-verbandes, die die Antragstellerin betreuen erfolgt ist. Es wäre jedoch an der Antragsgegnerin gelegen, die derzeitige Situation bzw. Problematik der Antragstellerin zu überprüfen, um entscheiden zu können, ob weiterhin besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten vorliegen, die die Gewährung von Leistungen nach § 67 SGB XII erfordern oder nicht. Denn wenn die Voraussetzungen vorliegen, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen. Bisher liegt seitens der Antragsgegnerin jedoch nur die Vermutung vor, dass die Regelbetreuungsangebote nunmehr für die Situation der Antragstellerin ausreichend sein müssten, ohne dass dies auf persönliche Erfahrungen mit der Antragstellerin gestützt wird.
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Weiter ist glaubhaft, dass die bisher erfolgte Beratung und persönliche Unterstützung durch die Mitarbeiter des C.-verbandes eine sachgerechte Maßnahme im Sinne des § 67 SGB XII ist. Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Ziel, die Hilfesuchenden zur Selbsthilfe zu befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu sichern. Durch Unterstützung der Hilfesuchenden zur selbständigen Bewältigung ihrer besonderen sozialen Schwierigkeiten sollen sie in die Lage versetzt werden, ihr Leben entsprechend ihren Bedürfnissen, Wünschen und Fähigkeiten zu organisieren und selbstverantwortlich zu gestalten. Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung sind Maßnahmen Dienst-, Geld- und Sachleistungen, die notwendig sind, um die besonderen sozialen Schwierigkeiten nachhaltig abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Vorrangig sind als Hilfe zur Selbsthilfe Dienstleistungen der Beratung und persönlichen Unterstützung für die Hilfesuchenden und für ihre Angehörigen, bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, bei der Vermittlung in Ausbildung, bei der Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie bei Aufbau und Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und der Gestaltung des Alltags. Zur Beratung und persönlichen Unterstützung gehört es nach § 3 Abs. 1 der Verordnung vor allem, den Hilfebedarf zu ermitteln, die Ursachen der besonderen Lebensumstände sowie der sozialen Schwierigkeiten festzustellen, sie bewusst zu machen, über die soziale Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse und sozialen Schwierigkeiten in Betracht kommenden Maßnahmen und geeigneten Hilfeangebote und -organisationen zu unterrichten, diese soweit erforderlich zu vermitteln und ihre Inanspruchnahme und Wirksamkeit zu fördern. Wobei persönliche Betreuung auch vorliegen kann, wenn ein Dritter, wie hier der C.-verband, diese persönliche Betreuung direkt sicherstellt und der Träger der Sozialhilfe hierfür lediglich Geld- und Sachleistungen erbringt. Die geschilderte Betreuung der Antragstellerin durch Mitarbeiter des C.-verbandes entspricht diesen Anforderungen.
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Im Übrigen ist auch ein Anordnungsgrund gegeben. Es ist zu befürchten, dass die Antragstellerin ohne die weitere Betreuung durch den C.-verband nicht in der Lage sein wird, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, ihr Praktikum weiterzuführen bzw. einen Ausbildungsplatz zu suchen, sowie mit ihrer familiären Situation klarzukommen.
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Nachdem die Antragsgegnerin die Situation der Antragstellerin noch angemessen prüfen muss, bevor sie über den Wegfall eines Anspruches nach § 67 SGB XII entscheiden kann, war die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, bis 30.09.2006 die Kosten der ambulanten Betreuung der Antragstellerin durch den C.-verband zu übernehmen. In dieser Zeit müsste es der Antragsgegnerin möglich sein, Gespräche mit der Antragstellerin und den Mitarbeitern des C.-verbandes zu führen, um über die Frage der weiteren Hilfebedürftigkeit sachgerecht entscheiden zu können.
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