Sozialgericht Stuttgart Urteil, 19. Nov. 2007 - S 12 KR 3518/04

19.11.2007

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Beitragsfestsetzung zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aus einer Kapitalzahlung der Deutschen Steuerberater-Versicherung.
Der am … geborene Kläger ist seit dem 1. April 1954 bei der Beklagten gegen das Risiko der Krankheit, seit dem 1. April 2002 in der Krankenversicherung der Rentnern, versichert. In der Pflegekasse der Beklagten besteht Versicherungsschutz gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit. Der Kläger war selbstständig als Steuerberater tätig. Ab dem 1. Januar 1991 wurde für den Kläger bei der Deutschen Steuerberater- Versicherung (im Folgenden DSV) eine Versicherung im Hinblick auf den Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenschutz geführt. Vertraglich vereinbarter Beginn der Altersrente sollte der 1. Januar 2004 sein. Die Beiträge hierfür, zunächst DM, wurden vom Kläger allein getragen.
Der Kläger bezieht von der Deutschen Rentenversicherung -Bund- eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Höhe sich ab dem 1. Juli 2003 auf EUR (brutto) belief. Seit dem 01. Juli 2007 erhält der Kläger monatlich EUR brutto.
Unter dem 2. Januar 2004 wurde der Beklagten durch die DSV mitgeteilt, dass dem Kläger aus der dortigen Versicherung zum 1. Januar 2004 eine einmalige Kapitalabfindung i.H.v. 147.641,- EUR gewährt worden seien. Ergänzend ist angeführt, dass die Kapitalabfindung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart worden sei.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2004 setzte die Beklagte sodann Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen im Umfang von insg. monatlich 204,24 EUR fest. Sie berücksichtigte hierbei ein monatliches beitragspflichtiges Einkommen von 1.230,34 EUR und errechnete den Beitrag zur Krankenversicherung bei einem Beitragssatz von 14,9 % auf 183,32 EUR, bei einem Beitragssatz von 1,7 % für die Pflegeversicherung einen monatlichen Beitrag von 20,92 EUR. Zu letzterem führt die Beklagte an, dass der Bescheid hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung zugleich im Namen der Pflegekasse ergeht.
Unter dem 20. Januar 2004 teilte der Kläger der Beklagten schriftlich mit, dass er die Beitragserhebung nicht akzeptieren könne.
Unter dem 20. Januar 2004 verfügte die Beklagte sodann neuerlich die Beitragsfestsetzung im oben beschriebenen Umfang. Zur Begründung führt sie an, dass der Kläger zum 1. Januar 2004 eine einmalige Kapitalabfindung der DSV erhalten habe. Diese werde bei der Beitragsbemessung als eine, der Rente vergleichbare Einnahme berücksichtigt. Dabei sei unerheblich, wer die Beiträge zuletzt finanziert habe. Der Beitragsbemessung sei konkret 1/120 der Kapitalabfindung als monatlicher Zahlbetrag für die Dauer von zehn Jahren zu Grunde zu legen. Hieraus resultiere die Bemessungsgrundlage von 1.230,34 EUR, die, unter Anlegung der Beitragssätze eine monatliche Beitragshöhe von insg. 204,24 EUR ergebe. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass hiergegen Widerspruch erhoben werden könne.
Am 29. Januar 2004 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung führt er an, dass der Anspruch auf Kapitalleistung bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles zugesichert worden sei, ihm Vertrauensschutz gewährt werden müsse, da die Versicherung nur deshalb abgeschlossen worden sei, weil Leistungen hieraus für die Beitragsberechnung der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich freigestellt waren. Auch sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da andere vergleichbare Leistungen, beispielsweise Lebensversicherungen anderer Versicherungsgesellschaften, nicht der Beitragsbemessung unterworfen seien. Es handle sich bei der Kapitalleistung tatsächlich auch nicht um Einkünfte, sondern lediglich um die Rückzahlung von Ersparnissen. Schließlich habe er keine steuerlichen Vorteile erlangt und nur eine geringe Rendite erzielt. Unter dem 16. Februar 2004 legte der Kläger bei der Beklagten die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung - Bund - über den Umfang der Leistungsgewährung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Bestätigung der DSV über die Kündigung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente zum 1. Januar 2001, den Versicherungsschein der dortigen Versicherung, wie ein Schreiben der DSV vom 18. März 1999 vor, in welchem mitgeteilt ist, dass das durch den Kläger zum 15. März 1999 ausgeübte Kapitalwahlrecht bestätigt werde. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten, in welche sich sodann die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers eingeschaltet haben, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2004 zurück. Zur Begründung führt die Beklagte an, dass bei versicherungspflichtigen Rentnern auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu berücksichtigen sei. Hierunter rechneten u.a. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet worden seien. Hierzu rechne auch der vom Kläger bei der DSV erworbene Rentenanspruch. Trete anstelle von laufenden Versorgungsbezügen eine einmalige Kapitalleistung, gelte nach der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Gesetzesfassung 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge längstens für 120 Monate. Die Neuregelung gelte für die Fälle, bei denen der Versicherungs- bzw. Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2003 eintrete. Da beim Kläger der Versicherungsfall am 1. Januar 2004 eingetreten sei, sei die Regelung im Falle des Klägers einzustellen. Für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gelte dies entsprechend.
Hiergegen erhob der Kläger am 7. Juni 2004 durch seine Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Stuttgart. Zu deren Begründung wird vorgetragen, dass die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neuregelung das Rechtsstaatsprinzip verletze. Der Gesetzgeber sei verpflichtet gewesen, lange Übergangsfristen zu gewähren. Im Besonderen sei die Einbeziehung von laufenden Verträgen verfassungswidrig. Das Abstellen auf den Eintritt des Versorgungsfalles sei willkürlich und verletze Vertrauensgesichtspunkte. Der Kläger habe im Vertrauen auf die bei Abschluss der Altersversorgung geltende Regelung nicht wiederumkehrbare Vermögensdispositionen getroffen. Hierdurch seien auch seine Eigentumsrechte verletzt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2004 wird aufgehoben,
12 
hilfsweise,
13 
das Verfahren wird ausgesetzt und gemäß Art. 100 des Grundgesetzes an das Bundesverfassungsgericht vorgelegt,
14 
hilfsweise,
15 
die Sprungrevision wird zugelassen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2004.
19 
Zum Inhalt des Versorgungsverhältnisses des Klägers bei der DSV hat das Gericht bei der DSV unter dem 8. Mai 2007 eine Stellungnahme eingeholt. Hinsichtlich des Inhalts der Stellungnahme wird auf das Schreiben vom 21. Mai 2007 (Bl. 99 und 100 der Gerichtsakte) verwiesen.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sozialgerichtsakte sowie die von der Beklagten für den Kläger und den streitgegenständlichen Vorgang vorgelegte Kassenakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2007 wurden sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die form- und fristgerecht zum örtlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
22 
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2004 wie die wiederholende Verfügung vom 20. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht, auch namens der Pflegekasse, aus der Kapitalzahlung der DSV Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung erhoben. Die Beitragserhebung ist weder dem Grunde nach, noch im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Beiträge, rechtlich zu beanstanden.
23 
Die Kranken- und Pflegekassen sind ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung berechtigt, Verwaltungsakte über die zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erlassen (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 02. Februar 1978, Az.: 12 RK 29/77; Urteil vom 13. September 2006, Az.: B 12 KR 1/06 R).
24 
Der Kläger ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -Gesetzliche Krankenversicherung- (im Folgenden: SGB V) als Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Diese Mitgliedschaft ist für den Kläger mit der Pflicht zur Beitragsentrichtung verbunden. Die Beiträge werden gemäß § 223 Abs. 2 S.1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen.
25 
Nach § 237 S.1 SGB V werden der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Rentnern
26 
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1),
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr.2) und
das Arbeitseinkommen (Nr.3)
27 
zu Grunde gelegt.
28 
Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (§ 229 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB V).
29 
Hierdurch werden Renten aus berufsständischen Einrichtungen der Beitragspflicht unterworfen. Hierzu rechnen insb. die öffentlich- rechtlichen Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen freien Berufe (vgl. BT- Drucks 9/458 S.35), bspw. Architekten, Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte oder Notare. Die Regelung ist jedoch nicht auf öffentlich- rechtliche Einrichtungen beschränkt, sondern kann auch private Versicherungseinrichtungen erfassen. So rechnet die DSV, als der Pensionskasse des steuerberatenden Berufs, zu den Versicherungseinrichtungen i.S.d. § 229 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB V (BSG, Urteil vom 30. März 1995, Az.: 12 RK 40/94 in SozR 3-2500 § 229 Nr. 6, S.22)
30 
Der Kläger hat von der DSV am 01. Januar 2004 eine Kapitalzahlung i.H.v. 147.641,-EUR erhalten. Hierzu bestimmt § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V in ab dem 01. Januar 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 [BGBl. I 2190]) (im Folgenden: n.F.), dass ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate, gilt, wenn anstelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt oder eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist.
31 
§ 229 Abs. 1 S.3 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) sah hingegen vor, dass dann, wenn anstelle der in Satz 1 genannten Versicherungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung trat, 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag galt.
32 
Nach dieser Gesetzesfassung fielen von vornherein als einmalige Leistung vereinbarte oder zugesagte Versorgungsbezüge nicht unter diese Regelung und blieben beitragsfrei (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 1984, Az.: 12 RK 36/84 = SozR 2200 § 180 Nr. 25; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. April 2007, Az.: B 12 KR 25/05 R).
33 
Durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004 wurde rechtlich gleichwertig („oder“) die zweite Regelung des Satzes 3 hinzugefügt, nach welcher nunmehr 1/120 einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung auch dann für längstens 120 Monate als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge gilt, wenn „eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden“ ist. In Erweiterung des § 229 Abs. 1 S.3 SGB V a.F. sind nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen nunmehr auch dann zur Beitragsbemessung heranzuziehen, wenn sie als solche bereits ursprünglich oder nachträglich vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart worden waren und bisher nicht beitragspflichtig waren (BSG, Urteil vom 13. September 2006, Az.: B 12 KR 5/06 R). § 229 Abs. 1 S.3 n.F. SGB V erweitert die Beitragspflicht erst ab dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2004 auf von vorne herein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Versorgungsbezüge. Nicht anzuwenden ist die Neuregelung hingegen auf bereits vorher abgeschlossene Sachverhalte; bereits in der Vergangenheit eingetretene Rechfolgen sind nicht nachträglich wieder zu ändern. Vor dem 01. Januar 2004 beitragsfreie Versorgungsbezüge bleiben dies endgültig (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2000, Az.: B 12 KR 17/99 R).
34 
In zeitlicher Hinsicht ist im Hinblick auf die anzuwendende Gesetzesfassung u.a. maßgeblich, wann der Versicherungsfall eingetreten ist und welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls konkret geschuldet war (vgl BSG, Urteil vom 30. März 1995, Az.: 12 RK 10/94)."Versicherungsfall" ist dabei je nach Art des Versorgungsbezuges der Eintritt der Berufsunfähigkeit, bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters oder der vereinbarte Auszahlungstermin. Lag der Versicherungsfall vor dem 01. Januar 2004 und waren Kapitalleistungen zu diesem Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei, war dagegen bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Rente geschuldet und trat die Kapitalleistung erst später an deren Stelle, unterlag sie bereits nach § 229 Abs. 1 S.3 SGB V a.F. der Beitragspflicht. Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 S.3 SGB V n.F. der Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 13. September 2006, Az.: B 12 KR 5/06 R).
35 
Bei der Festlegung des Versicherungsfalls ist nicht einzig und maßgeblich auf den bloßen Zeitpunkt der Zahlungen des Versicherers abzustellen, da einzig dieser keinen zwingenden Rückschluss auf den zu Grunde liegenden Versicherungsfall zulässt.
36 
Vorliegend trat der Versicherungsfall mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers, am 19. Januar 2004, ein. Die DSV hat in ihrer Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass Mitglieder die Altersrente mit dem Erreichen des „rechnungsmäßigen Alters von 65 Jahren“ erhalten.
37 
Die Leistungsgewährung der DSV in Form der Kapitalauszahlung wurde nicht bereits bei Abschluss des Versicherungsverhältnisses im Jahr 1991, sondern erst durch die Ausübung des Kapitalwahlrechtes nach § 38 Abs. 6 der Satzung der DSV mit Schreiben vom 15. März 1999 ausgeübt. Dieser Zeitpunkt Lag vor dem Eintritt des Versicherungsfalls.
38 
Mithin erfolgt die Beitragsfestsetzung vorliegend anhand der Regelung des § 229 Abs. 1 S.3 SGB V n.F.. In Anwendung dieser Gesetzesfassung hat die Beklagte zutreffend Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Basis von monatlichen Einnahmen i.H.v. 1.230,34EUR festgesetzt, als sie 1/120 des Betrages von 147.641,- berücksichtigt (147.641,-EUR : 120 = 1.230,34 EUR).
39 
Die Beklagte hat diesen Betrag sodann dem Beitragssatz unterworfen und Beiträge i.H.v. insg. 204,24 EUR (183,32 EUR Krankenversicherungsbeitrag und 20,92 EUR Pflegeversicherungsbeitrag) festgesetzt. Die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers unterliegen auch unter Berücksichtigung der, vom Kläger bezogenen Rente der Deutschen Rentenversicherung – Bund – keinen rechtlichen Bedenken, als die Beitragsbemessungsgrenzen, die sich im Jahr 2004 auf 41.850,00 EUR, im Jahr 2005 auf 42.300,00 EUR und in den Jahren 2006 und 2007 auf 42.750,00 EUR belaufen haben unter Berücksichtigung der Rente des Klägers von 709,64 EUR bzw. -aktuell- von 778,-EUR (brutto) monatlich nicht erreicht wird.
40 
Für die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung der in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten gelten die Vorschriften der §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V gemäß § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung- (im Folgenden SGB XI) entsprechend.
41 
Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (i.V.m. § 59 Abs. 1 S.1 SGB XI) hat der Versicherungspflichtige die Beiträge aus Versorgungsbezügen allein zu tragen.
42 
Die Beitragsbemessung und -festsetzung der Beklagten, auch namens der Pflegekasse, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 15. Januar 2004 in der Fassung der wiederholenden Verfügung vom 20. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist hiernach in ihrem Hauptantrag abzuweisen.
43 
Auch führt der Hilfsantrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 des Grundgesetzes vorzulegen, nicht zum Erfolg. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Regelung des § 229 Abs. 1 S.3 SGB V n.F. verfassungswidrig ist.
44 
Das Bundesverfassungsgericht hat die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragsbemessung der krankenversicherungspflichtigen Rentner als mit dem Grundgesetz (im Folgenden GG) vereinbar angesehen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1988, Az.: 2 BvL 18/84 = BVerfGE 79,223= SozR 2200 § 180 Nr. 46).
45 
Auch in Ansehung der durch die Gesetzesänderung zum 01. Januar 2004 nunmehr der Verbeitragung unterworfenen Kapitalleistungen ist die Kammer in Einklang mit der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung (BSG, Urteil vom 13. September 2006, Az.: B 12 KR 5/06 R; Urteile vom 25. April 2007, Az.: B 12 KR 25/05 R) nicht von einem Verstoß gegen den allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG überzeugt. Es obliegt dem Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, zu entscheiden, ob er auch von vornherein als Einmalzahlung vereinbarte Versorgungsleistungen im Interesse einer möglichst lückenlosen Regelung und zur Verhinderung von Umgehungsmöglichkeiten zur Beitragsbemessung heranzieht oder sie aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen vernachlässig und zunächst die Auswirkungen der bestehenden gesetzlichen Regelung beachtet um sodann eine Änderung der gesetzlichen Regelungen vorzunehmen.. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in Wahrnehmung dieses Spielraums auch im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalzahlungen mit regelmäßig wiederkehrenden gezahlten Versorgungsbezügen gleichstellt und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten schafft. Auch einmalige Kapitalzahlungen erhöhen zudem ebenso wie regelmäßig wiederkehrende Zahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten, und zwar nicht nur im Monat der Auszahlung, sondern darüber hinaus. Die einmalige Kapitalzahlung verliert ihren Charakter als dem Lebensunterhalt nach der Beendigung oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit dienende Leistung nicht dadurch, dass der Versicherte die einmalige Kapitalzahlung ggf. zur Deckung eines Sonderbedarfes bestimmt hat. Auch bei wiederkehrenden beitragspflichtigen Versorgungsbezügen hängt die Beitragspflicht nicht davon ab, ob und wofür der Versicherte diese verbrauchen will oder verbraucht hat.
46 
Soweit klägerseits vorgetragen wird, die unterschiedliche Behandlung der Versorgungsbezüge gegenüber sonstigen Formen der privaten Altersvorsorge, sei gleichheitswidrig, kann auch hierin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erblickt werden, da der Bezug zum Arbeitsleben bzw. den Erwerbseinkünften der in § 237 SGB V benannten Leistungen einen sachlichen Grund für die Einbeziehung der Versorgungsbezüge darstellt.
47 
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Erweiterung der Beitragspflicht auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
48 
Zwar knüpft die Beitragspflicht an ein in der Vergangenheit begründetes Vertragsverhältnis an, mit der zum 01. Januar 2004 erfolgten Rechtsänderung wird indes nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen. Die Rechtsänderung entfaltet mithin nur sog. unechte Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt hingegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum.
49 
Die unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich zulässig, sofern ihr nicht im Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen entgegensteht (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1985, Az.: 2 BvL 24/82). Das Vertrauen der Versicherten auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage ist insb. bei älteren Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zwar in der Regel hoch einzuschätzen, ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Beitragsfreiheit konnte indes nicht entstehen. In der Vergangenheit war nämlich die Verpflichtung der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner zur Zahlung von Beiträgen aus Renteneinkünften und Versorgungsbezügen wiederholt geändert worden. (BSG, Urteil vom 13.September 2006, Az.: B 12 KR 1/06 R; Urteil vom 25. April 2007, Az.: B 12 KR 26/05 R). Mithin konnte zur Überzeugung der Kammer kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Beitragsfreiheit entstehen, so dass die Gesetzesänderung zum 01. Januar 2004 und die hierin erfolgte unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
50 
Auch ist der Eigentumsschutz des Art. 14 GG vorliegend nicht tangiert, da Art. 14 GG das Vermögen grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung mit öffentlich-rechtlichen Geldleistungen schützt, soweit es hierdurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kommt (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, Az.: 2 BvL 12/88). Diese Gefahr sieht die Kammer beim Kläger nicht.
51 
Schließlich kommt der Sache, nachdem des BSG zwischenzeitlich mehrfach über die vorliegend streitgegenständliche Frage entschieden hat, keine grundsätzliche Bedeutung zu, weswegen die Sprungrevision nicht zuzulassen war.
52 
Die Klage ist hiernach auch in ihren Hilfsanträgen abzuweisen.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193Sozialgerichtsgesetz.

Gründe

 
21 
Die form- und fristgerecht zum örtlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
22 
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2004 wie die wiederholende Verfügung vom 20. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht, auch namens der Pflegekasse, aus der Kapitalzahlung der DSV Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung erhoben. Die Beitragserhebung ist weder dem Grunde nach, noch im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Beiträge, rechtlich zu beanstanden.
23 
Die Kranken- und Pflegekassen sind ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung berechtigt, Verwaltungsakte über die zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erlassen (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 02. Februar 1978, Az.: 12 RK 29/77; Urteil vom 13. September 2006, Az.: B 12 KR 1/06 R).
24 
Der Kläger ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -Gesetzliche Krankenversicherung- (im Folgenden: SGB V) als Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Diese Mitgliedschaft ist für den Kläger mit der Pflicht zur Beitragsentrichtung verbunden. Die Beiträge werden gemäß § 223 Abs. 2 S.1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen.
25 
Nach § 237 S.1 SGB V werden der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Rentnern
26 
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1),
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr.2) und
das Arbeitseinkommen (Nr.3)
27 
zu Grunde gelegt.
28 
Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (§ 229 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB V).
29 
Hierdurch werden Renten aus berufsständischen Einrichtungen der Beitragspflicht unterworfen. Hierzu rechnen insb. die öffentlich- rechtlichen Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen freien Berufe (vgl. BT- Drucks 9/458 S.35), bspw. Architekten, Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte oder Notare. Die Regelung ist jedoch nicht auf öffentlich- rechtliche Einrichtungen beschränkt, sondern kann auch private Versicherungseinrichtungen erfassen. So rechnet die DSV, als der Pensionskasse des steuerberatenden Berufs, zu den Versicherungseinrichtungen i.S.d. § 229 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB V (BSG, Urteil vom 30. März 1995, Az.: 12 RK 40/94 in SozR 3-2500 § 229 Nr. 6, S.22)
30 
Der Kläger hat von der DSV am 01. Januar 2004 eine Kapitalzahlung i.H.v. 147.641,-EUR erhalten. Hierzu bestimmt § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V in ab dem 01. Januar 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 [BGBl. I 2190]) (im Folgenden: n.F.), dass ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate, gilt, wenn anstelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt oder eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist.
31 
§ 229 Abs. 1 S.3 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) sah hingegen vor, dass dann, wenn anstelle der in Satz 1 genannten Versicherungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung trat, 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag galt.
32 
Nach dieser Gesetzesfassung fielen von vornherein als einmalige Leistung vereinbarte oder zugesagte Versorgungsbezüge nicht unter diese Regelung und blieben beitragsfrei (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 1984, Az.: 12 RK 36/84 = SozR 2200 § 180 Nr. 25; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. April 2007, Az.: B 12 KR 25/05 R).
33 
Durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004 wurde rechtlich gleichwertig („oder“) die zweite Regelung des Satzes 3 hinzugefügt, nach welcher nunmehr 1/120 einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung auch dann für längstens 120 Monate als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge gilt, wenn „eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden“ ist. In Erweiterung des § 229 Abs. 1 S.3 SGB V a.F. sind nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen nunmehr auch dann zur Beitragsbemessung heranzuziehen, wenn sie als solche bereits ursprünglich oder nachträglich vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart worden waren und bisher nicht beitragspflichtig waren (BSG, Urteil vom 13. September 2006, Az.: B 12 KR 5/06 R). § 229 Abs. 1 S.3 n.F. SGB V erweitert die Beitragspflicht erst ab dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2004 auf von vorne herein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Versorgungsbezüge. Nicht anzuwenden ist die Neuregelung hingegen auf bereits vorher abgeschlossene Sachverhalte; bereits in der Vergangenheit eingetretene Rechfolgen sind nicht nachträglich wieder zu ändern. Vor dem 01. Januar 2004 beitragsfreie Versorgungsbezüge bleiben dies endgültig (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2000, Az.: B 12 KR 17/99 R).
34 
In zeitlicher Hinsicht ist im Hinblick auf die anzuwendende Gesetzesfassung u.a. maßgeblich, wann der Versicherungsfall eingetreten ist und welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls konkret geschuldet war (vgl BSG, Urteil vom 30. März 1995, Az.: 12 RK 10/94)."Versicherungsfall" ist dabei je nach Art des Versorgungsbezuges der Eintritt der Berufsunfähigkeit, bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters oder der vereinbarte Auszahlungstermin. Lag der Versicherungsfall vor dem 01. Januar 2004 und waren Kapitalleistungen zu diesem Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei, war dagegen bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Rente geschuldet und trat die Kapitalleistung erst später an deren Stelle, unterlag sie bereits nach § 229 Abs. 1 S.3 SGB V a.F. der Beitragspflicht. Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 S.3 SGB V n.F. der Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 13. September 2006, Az.: B 12 KR 5/06 R).
35 
Bei der Festlegung des Versicherungsfalls ist nicht einzig und maßgeblich auf den bloßen Zeitpunkt der Zahlungen des Versicherers abzustellen, da einzig dieser keinen zwingenden Rückschluss auf den zu Grunde liegenden Versicherungsfall zulässt.
36 
Vorliegend trat der Versicherungsfall mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers, am 19. Januar 2004, ein. Die DSV hat in ihrer Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass Mitglieder die Altersrente mit dem Erreichen des „rechnungsmäßigen Alters von 65 Jahren“ erhalten.
37 
Die Leistungsgewährung der DSV in Form der Kapitalauszahlung wurde nicht bereits bei Abschluss des Versicherungsverhältnisses im Jahr 1991, sondern erst durch die Ausübung des Kapitalwahlrechtes nach § 38 Abs. 6 der Satzung der DSV mit Schreiben vom 15. März 1999 ausgeübt. Dieser Zeitpunkt Lag vor dem Eintritt des Versicherungsfalls.
38 
Mithin erfolgt die Beitragsfestsetzung vorliegend anhand der Regelung des § 229 Abs. 1 S.3 SGB V n.F.. In Anwendung dieser Gesetzesfassung hat die Beklagte zutreffend Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Basis von monatlichen Einnahmen i.H.v. 1.230,34EUR festgesetzt, als sie 1/120 des Betrages von 147.641,- berücksichtigt (147.641,-EUR : 120 = 1.230,34 EUR).
39 
Die Beklagte hat diesen Betrag sodann dem Beitragssatz unterworfen und Beiträge i.H.v. insg. 204,24 EUR (183,32 EUR Krankenversicherungsbeitrag und 20,92 EUR Pflegeversicherungsbeitrag) festgesetzt. Die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers unterliegen auch unter Berücksichtigung der, vom Kläger bezogenen Rente der Deutschen Rentenversicherung – Bund – keinen rechtlichen Bedenken, als die Beitragsbemessungsgrenzen, die sich im Jahr 2004 auf 41.850,00 EUR, im Jahr 2005 auf 42.300,00 EUR und in den Jahren 2006 und 2007 auf 42.750,00 EUR belaufen haben unter Berücksichtigung der Rente des Klägers von 709,64 EUR bzw. -aktuell- von 778,-EUR (brutto) monatlich nicht erreicht wird.
40 
Für die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung der in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten gelten die Vorschriften der §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V gemäß § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung- (im Folgenden SGB XI) entsprechend.
41 
Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (i.V.m. § 59 Abs. 1 S.1 SGB XI) hat der Versicherungspflichtige die Beiträge aus Versorgungsbezügen allein zu tragen.
42 
Die Beitragsbemessung und -festsetzung der Beklagten, auch namens der Pflegekasse, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 15. Januar 2004 in der Fassung der wiederholenden Verfügung vom 20. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist hiernach in ihrem Hauptantrag abzuweisen.
43 
Auch führt der Hilfsantrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 des Grundgesetzes vorzulegen, nicht zum Erfolg. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Regelung des § 229 Abs. 1 S.3 SGB V n.F. verfassungswidrig ist.
44 
Das Bundesverfassungsgericht hat die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragsbemessung der krankenversicherungspflichtigen Rentner als mit dem Grundgesetz (im Folgenden GG) vereinbar angesehen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1988, Az.: 2 BvL 18/84 = BVerfGE 79,223= SozR 2200 § 180 Nr. 46).
45 
Auch in Ansehung der durch die Gesetzesänderung zum 01. Januar 2004 nunmehr der Verbeitragung unterworfenen Kapitalleistungen ist die Kammer in Einklang mit der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung (BSG, Urteil vom 13. September 2006, Az.: B 12 KR 5/06 R; Urteile vom 25. April 2007, Az.: B 12 KR 25/05 R) nicht von einem Verstoß gegen den allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG überzeugt. Es obliegt dem Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, zu entscheiden, ob er auch von vornherein als Einmalzahlung vereinbarte Versorgungsleistungen im Interesse einer möglichst lückenlosen Regelung und zur Verhinderung von Umgehungsmöglichkeiten zur Beitragsbemessung heranzieht oder sie aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen vernachlässig und zunächst die Auswirkungen der bestehenden gesetzlichen Regelung beachtet um sodann eine Änderung der gesetzlichen Regelungen vorzunehmen.. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in Wahrnehmung dieses Spielraums auch im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalzahlungen mit regelmäßig wiederkehrenden gezahlten Versorgungsbezügen gleichstellt und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten schafft. Auch einmalige Kapitalzahlungen erhöhen zudem ebenso wie regelmäßig wiederkehrende Zahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten, und zwar nicht nur im Monat der Auszahlung, sondern darüber hinaus. Die einmalige Kapitalzahlung verliert ihren Charakter als dem Lebensunterhalt nach der Beendigung oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit dienende Leistung nicht dadurch, dass der Versicherte die einmalige Kapitalzahlung ggf. zur Deckung eines Sonderbedarfes bestimmt hat. Auch bei wiederkehrenden beitragspflichtigen Versorgungsbezügen hängt die Beitragspflicht nicht davon ab, ob und wofür der Versicherte diese verbrauchen will oder verbraucht hat.
46 
Soweit klägerseits vorgetragen wird, die unterschiedliche Behandlung der Versorgungsbezüge gegenüber sonstigen Formen der privaten Altersvorsorge, sei gleichheitswidrig, kann auch hierin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erblickt werden, da der Bezug zum Arbeitsleben bzw. den Erwerbseinkünften der in § 237 SGB V benannten Leistungen einen sachlichen Grund für die Einbeziehung der Versorgungsbezüge darstellt.
47 
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Erweiterung der Beitragspflicht auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
48 
Zwar knüpft die Beitragspflicht an ein in der Vergangenheit begründetes Vertragsverhältnis an, mit der zum 01. Januar 2004 erfolgten Rechtsänderung wird indes nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen. Die Rechtsänderung entfaltet mithin nur sog. unechte Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt hingegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum.
49 
Die unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich zulässig, sofern ihr nicht im Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen entgegensteht (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1985, Az.: 2 BvL 24/82). Das Vertrauen der Versicherten auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage ist insb. bei älteren Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zwar in der Regel hoch einzuschätzen, ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Beitragsfreiheit konnte indes nicht entstehen. In der Vergangenheit war nämlich die Verpflichtung der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner zur Zahlung von Beiträgen aus Renteneinkünften und Versorgungsbezügen wiederholt geändert worden. (BSG, Urteil vom 13.September 2006, Az.: B 12 KR 1/06 R; Urteil vom 25. April 2007, Az.: B 12 KR 26/05 R). Mithin konnte zur Überzeugung der Kammer kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Beitragsfreiheit entstehen, so dass die Gesetzesänderung zum 01. Januar 2004 und die hierin erfolgte unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
50 
Auch ist der Eigentumsschutz des Art. 14 GG vorliegend nicht tangiert, da Art. 14 GG das Vermögen grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung mit öffentlich-rechtlichen Geldleistungen schützt, soweit es hierdurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kommt (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, Az.: 2 BvL 12/88). Diese Gefahr sieht die Kammer beim Kläger nicht.
51 
Schließlich kommt der Sache, nachdem des BSG zwischenzeitlich mehrfach über die vorliegend streitgegenständliche Frage entschieden hat, keine grundsätzliche Bedeutung zu, weswegen die Sprungrevision nicht zuzulassen war.
52 
Die Klage ist hiernach auch in ihren Hilfsanträgen abzuweisen.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193Sozialgerichtsgesetz.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Stuttgart Urteil, 19. Nov. 2007 - S 12 KR 3518/04

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Sozialgericht Stuttgart Urteil, 19. Nov. 2007 - S 12 KR 3518/04 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter


(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,2.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,3.der Zahlbetrag der der Ren

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze


(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner


Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,2.der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und3.das Arbeitseinkommen.Bei Versicherungspflich

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied


(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus1.den Versorgungsbezügen,2.dem Arbeitseinkommen,3.den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1allein. (2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, de

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern


(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 244 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende


(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für1.Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel,2.Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehnteldes Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war. Dies

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(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für

1.
Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel,
2.
Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel
des Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war. Dies gilt nicht für aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Zivildienstleistende entsprechend. Bei einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 tritt an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus

1.
den Versorgungsbezügen,
2.
dem Arbeitseinkommen,
3.
den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1
allein.

(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.

(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.

(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413 des Fünften Buches des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen von den Beziehern der Leistung allein getragen.

(2) Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.

(3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen Leistungsträger getragen. Beiträge auf Grund des Leistungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge.

(4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten auf Zeit sowie die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von Solidargemeinschaften tragen den Beitrag allein. Abweichend von Satz 1 werden

1.
die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
2.
die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterversicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
allein getragen.

(5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 trägt das Mitglied.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für

1.
Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel,
2.
Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel
des Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war. Dies gilt nicht für aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Zivildienstleistende entsprechend. Bei einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 tritt an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus

1.
den Versorgungsbezügen,
2.
dem Arbeitseinkommen,
3.
den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1
allein.

(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.

(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.

(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413 des Fünften Buches des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen von den Beziehern der Leistung allein getragen.

(2) Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.

(3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen Leistungsträger getragen. Beiträge auf Grund des Leistungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge.

(4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten auf Zeit sowie die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von Solidargemeinschaften tragen den Beitrag allein. Abweichend von Satz 1 werden

1.
die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
2.
die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterversicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
allein getragen.

(5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 trägt das Mitglied.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.