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Die form- und fristgerecht zum örtlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2004 wie die wiederholende Verfügung vom 20. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht, auch namens der Pflegekasse, aus der Kapitalzahlung der DSV Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung erhoben. Die Beitragserhebung ist weder dem Grunde nach, noch im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Beiträge, rechtlich zu beanstanden.
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Die Kranken- und Pflegekassen sind ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung berechtigt, Verwaltungsakte über die zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erlassen (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 02. Februar 1978, Az.: 12 RK 29/77; Urteil vom 13. September 2006, Az.: B 12 KR 1/06 R).
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Der Kläger ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -Gesetzliche Krankenversicherung- (im Folgenden: SGB V) als Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Diese Mitgliedschaft ist für den Kläger mit der Pflicht zur Beitragsentrichtung verbunden. Die Beiträge werden gemäß § 223 Abs. 2 S.1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen.
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Nach § 237 S.1 SGB V werden der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Rentnern
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der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1), |
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der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr.2) und |
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das Arbeitseinkommen (Nr.3) |
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Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (§ 229 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB V).
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Hierdurch werden Renten aus berufsständischen Einrichtungen der Beitragspflicht unterworfen. Hierzu rechnen insb. die öffentlich- rechtlichen Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen freien Berufe (vgl. BT- Drucks 9/458 S.35), bspw. Architekten, Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte oder Notare. Die Regelung ist jedoch nicht auf öffentlich- rechtliche Einrichtungen beschränkt, sondern kann auch private Versicherungseinrichtungen erfassen. So rechnet die DSV, als der Pensionskasse des steuerberatenden Berufs, zu den Versicherungseinrichtungen i.S.d. § 229 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB V (BSG, Urteil vom 30. März 1995, Az.: 12 RK 40/94 in SozR 3-2500 § 229 Nr. 6, S.22)
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Der Kläger hat von der DSV am 01. Januar 2004 eine Kapitalzahlung i.H.v. 147.641,-EUR erhalten. Hierzu bestimmt § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V in ab dem 01. Januar 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 [BGBl. I 2190]) (im Folgenden: n.F.), dass ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate, gilt, wenn anstelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt oder eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist.
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§ 229 Abs. 1 S.3 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) sah hingegen vor, dass dann, wenn anstelle der in Satz 1 genannten Versicherungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung trat, 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag galt.
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Nach dieser Gesetzesfassung fielen von vornherein als einmalige Leistung vereinbarte oder zugesagte Versorgungsbezüge nicht unter diese Regelung und blieben beitragsfrei (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 1984, Az.: 12 RK 36/84 = SozR 2200 § 180 Nr. 25; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. April 2007, Az.: B 12 KR 25/05 R).
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Durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004 wurde rechtlich gleichwertig („oder“) die zweite Regelung des Satzes 3 hinzugefügt, nach welcher nunmehr 1/120 einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung auch dann für längstens 120 Monate als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge gilt, wenn „eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden“ ist. In Erweiterung des § 229 Abs. 1 S.3 SGB V a.F. sind nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen nunmehr auch dann zur Beitragsbemessung heranzuziehen, wenn sie als solche bereits ursprünglich oder nachträglich vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart worden waren und bisher nicht beitragspflichtig waren (BSG, Urteil vom 13. September 2006, Az.: B 12 KR 5/06 R). § 229 Abs. 1 S.3 n.F. SGB V erweitert die Beitragspflicht erst ab dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2004 auf von vorne herein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Versorgungsbezüge. Nicht anzuwenden ist die Neuregelung hingegen auf bereits vorher abgeschlossene Sachverhalte; bereits in der Vergangenheit eingetretene Rechfolgen sind nicht nachträglich wieder zu ändern. Vor dem 01. Januar 2004 beitragsfreie Versorgungsbezüge bleiben dies endgültig (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2000, Az.: B 12 KR 17/99 R).
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In zeitlicher Hinsicht ist im Hinblick auf die anzuwendende Gesetzesfassung u.a. maßgeblich, wann der Versicherungsfall eingetreten ist und welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls konkret geschuldet war (vgl BSG, Urteil vom 30. März 1995, Az.: 12 RK 10/94)."Versicherungsfall" ist dabei je nach Art des Versorgungsbezuges der Eintritt der Berufsunfähigkeit, bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters oder der vereinbarte Auszahlungstermin. Lag der Versicherungsfall vor dem 01. Januar 2004 und waren Kapitalleistungen zu diesem Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei, war dagegen bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Rente geschuldet und trat die Kapitalleistung erst später an deren Stelle, unterlag sie bereits nach § 229 Abs. 1 S.3 SGB V a.F. der Beitragspflicht. Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 S.3 SGB V n.F. der Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 13. September 2006, Az.: B 12 KR 5/06 R).
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Bei der Festlegung des Versicherungsfalls ist nicht einzig und maßgeblich auf den bloßen Zeitpunkt der Zahlungen des Versicherers abzustellen, da einzig dieser keinen zwingenden Rückschluss auf den zu Grunde liegenden Versicherungsfall zulässt.
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Vorliegend trat der Versicherungsfall mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers, am 19. Januar 2004, ein. Die DSV hat in ihrer Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass Mitglieder die Altersrente mit dem Erreichen des „rechnungsmäßigen Alters von 65 Jahren“ erhalten.
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Die Leistungsgewährung der DSV in Form der Kapitalauszahlung wurde nicht bereits bei Abschluss des Versicherungsverhältnisses im Jahr 1991, sondern erst durch die Ausübung des Kapitalwahlrechtes nach § 38 Abs. 6 der Satzung der DSV mit Schreiben vom 15. März 1999 ausgeübt. Dieser Zeitpunkt lag vor dem Eintritt des Versicherungsfalls.
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Mithin erfolgt die Beitragsfestsetzung vorliegend anhand der Regelung des § 229 Abs. 1 S.3 SGB V n.F.. In Anwendung dieser Gesetzesfassung hat die Beklagte zutreffend Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Basis von monatlichen Einnahmen i.H.v. 1.230,34EUR festgesetzt, als sie 1/120 des Betrages von 147.641,- berücksichtigt (147.641,-EUR : 120 = 1.230,34 EUR).
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Die Beklagte hat diesen Betrag sodann dem Beitragssatz unterworfen und Beiträge i.H.v. insg. 204,24 EUR (183,32 EUR Krankenversicherungsbeitrag und 20,92 EUR Pflegeversicherungsbeitrag) festgesetzt. Die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers unterliegen auch unter Berücksichtigung der, vom Kläger bezogenen Rente der Deutschen Rentenversicherung – Bund – keinen rechtlichen Bedenken, als die Beitragsbemessungsgrenzen, die sich im Jahr 2004 auf 41.850,00 EUR, im Jahr 2005 auf 42.300,00 EUR und in den Jahren 2006 und 2007 auf 42.750,00 EUR belaufen haben unter Berücksichtigung der Rente des Klägers von 709,64 EUR bzw. -aktuell- von 778,-EUR (brutto) monatlich nicht erreicht wird.
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Für die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung der in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten gelten die Vorschriften der §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V gemäß § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung- (im Folgenden SGB XI) entsprechend.
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Die Beitragsbemessung und -festsetzung der Beklagten, auch namens der Pflegekasse, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 15. Januar 2004 in der Fassung der wiederholenden Verfügung vom 20. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist hiernach in ihrem Hauptantrag abzuweisen.
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Auch führt der Hilfsantrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 des Grundgesetzes vorzulegen, nicht zum Erfolg. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Regelung des § 229 Abs. 1 S.3 SGB V n.F. verfassungswidrig ist.
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Das Bundesverfassungsgericht hat die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragsbemessung der krankenversicherungspflichtigen Rentner als mit dem Grundgesetz (im Folgenden GG) vereinbar angesehen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1988, Az.: 2 BvL 18/84 = BVerfGE 79,223= SozR 2200 § 180 Nr. 46).
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Auch in Ansehung der durch die Gesetzesänderung zum 01. Januar 2004 nunmehr der Verbeitragung unterworfenen Kapitalleistungen ist die Kammer in Einklang mit der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung (BSG, Urteil vom 13. September 2006, Az.: B 12 KR 5/06 R; Urteile vom 25. April 2007, Az.: B 12 KR 25/05 R) nicht von einem Verstoß gegen den allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG überzeugt. Es obliegt dem Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, zu entscheiden, ob er auch von vornherein als Einmalzahlung vereinbarte Versorgungsleistungen im Interesse einer möglichst lückenlosen Regelung und zur Verhinderung von Umgehungsmöglichkeiten zur Beitragsbemessung heranzieht oder sie aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen vernachlässig und zunächst die Auswirkungen der bestehenden gesetzlichen Regelung beachtet um sodann eine Änderung der gesetzlichen Regelungen vorzunehmen.. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in Wahrnehmung dieses Spielraums auch im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalzahlungen mit regelmäßig wiederkehrenden gezahlten Versorgungsbezügen gleichstellt und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten schafft. Auch einmalige Kapitalzahlungen erhöhen zudem ebenso wie regelmäßig wiederkehrende Zahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten, und zwar nicht nur im Monat der Auszahlung, sondern darüber hinaus. Die einmalige Kapitalzahlung verliert ihren Charakter als dem Lebensunterhalt nach der Beendigung oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit dienende Leistung nicht dadurch, dass der Versicherte die einmalige Kapitalzahlung ggf. zur Deckung eines Sonderbedarfes bestimmt hat. Auch bei wiederkehrenden beitragspflichtigen Versorgungsbezügen hängt die Beitragspflicht nicht davon ab, ob und wofür der Versicherte diese verbrauchen will oder verbraucht hat.
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Soweit klägerseits vorgetragen wird, die unterschiedliche Behandlung der Versorgungsbezüge gegenüber sonstigen Formen der privaten Altersvorsorge, sei gleichheitswidrig, kann auch hierin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erblickt werden, da der Bezug zum Arbeitsleben bzw. den Erwerbseinkünften der in § 237 SGB V benannten Leistungen einen sachlichen Grund für die Einbeziehung der Versorgungsbezüge darstellt.
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Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Erweiterung der Beitragspflicht auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
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Zwar knüpft die Beitragspflicht an ein in der Vergangenheit begründetes Vertragsverhältnis an, mit der zum 01. Januar 2004 erfolgten Rechtsänderung wird indes nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen. Die Rechtsänderung entfaltet mithin nur sog. unechte Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt hingegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum.
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Die unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich zulässig, sofern ihr nicht im Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen entgegensteht (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1985, Az.: 2 BvL 24/82). Das Vertrauen der Versicherten auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage ist insb. bei älteren Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zwar in der Regel hoch einzuschätzen, ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Beitragsfreiheit konnte indes nicht entstehen. In der Vergangenheit war nämlich die Verpflichtung der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner zur Zahlung von Beiträgen aus Renteneinkünften und Versorgungsbezügen wiederholt geändert worden. (BSG, Urteil vom 13.September 2006, Az.: B 12 KR 1/06 R; Urteil vom 25. April 2007, Az.: B 12 KR 26/05 R). Mithin konnte zur Überzeugung der Kammer kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Beitragsfreiheit entstehen, so dass die Gesetzesänderung zum 01. Januar 2004 und die hierin erfolgte unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
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Auch ist der Eigentumsschutz des Art. 14 GG vorliegend nicht tangiert, da Art. 14 GG das Vermögen grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung mit öffentlich-rechtlichen Geldleistungen schützt, soweit es hierdurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kommt (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, Az.: 2 BvL 12/88). Diese Gefahr sieht die Kammer beim Kläger nicht.
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Schließlich kommt der Sache, nachdem des BSG zwischenzeitlich mehrfach über die vorliegend streitgegenständliche Frage entschieden hat, keine grundsätzliche Bedeutung zu, weswegen die Sprungrevision nicht zuzulassen war.
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Die Klage ist hiernach auch in ihren Hilfsanträgen abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193Sozialgerichtsgesetz.
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