Sozialgericht Reutlingen Urteil, 24. Juli 2006 - S 4 R 3344/05

bei uns veröffentlicht am24.07.2006

Tenor

Der Bescheid vom 09. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2005 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung zur Ausbildung als Arbeitserzieherin ab 04. April 2005 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zur Arbeitserzieherin zu gewähren sind. Sie absolvierte in der Zeit von 1979 bis 1982 eine Ausbildung zur Zierpflanzengärtnerin und legte im Jahr 1996 die Meisterprüfung ab. Bis 31.03.2004 arbeitete die Klägerin in ihrem erlernten Beruf. Nachdem ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert wurde, war sie ab 01.04.2004 arbeitslos.
Am 17.11.2004 beantragte sie bei der Agentur für Arbeit Reutlingen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dr. ..., Ärztlicher Dienst der Agentur für Arbeit ..., dem diverse Arztberichte vorlagen, gelangte im Gutachten vom 04.11.2004 zu dem Ergebnis, dass langfristig eine Tätigkeit als Gärtnermeisterin/Gärtnerin nicht ausgeübt werden könne. Ursächlich hierfür seien chronische Halswirbelsäulen- und Rückenbeschwerden mit Kopfschmerzen und Schwindelerscheinungen bei beginnenden degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule mit Fehlhaltung und Fehlstellung. Der von dem behandelnden Orthopäden Dr. ... ausgesprochenen Empfehlung zur Umschulung in den Beruf der Arbeitserzieherin könne er sich jedoch nicht anschließen, da in diesem Bereich unverändert körperliche Vor- und Mitarbeit erforderlich sei (Gutachten vom 04.11.2004).
Nachdem die Agentur für Arbeit ... das Verfahren zuständigkeitshalber an die Beklagte abgab, lehnte diese mit Bescheid vom 14.01.2005 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der Begründung ab, die Tätigkeit als Gärtnermeisterin könne weiterhin ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgeübt werden.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und fügte ein ärztliches Attest der Dr. ..., ...:, vom 24.01.2005 bei. Zur Begründung führte die Klägerin aus, bei der Tätigkeit als Landschaftsgärtnerin handele es sich um eine schwere Tätigkeit, wie sich bereits aus der Zuordnung dieser Tätigkeit zur Baubranche ergebe. Sie arbeite nicht in einem Blumengeschäft. Dr. ... empfahl eine Aufgabe der Tätigkeit als Landschaftsgärtnerin.
Die Beklagte holte ein Gutachten bei dem Orthopäden Dr. ... ein. Dieser führte unter dem 04.03.2005 aus, die vorrangig geklagten, vom Nacken ausgehenden Kopfschmerzen mit Schwindelattacken und Sturzneigung würden der oberen Halswirbelsäule im Sinne einer Kopfgelenksdysfunktion entstammen. Die statisch ausgelösten Lendenkreuzschmerzen seien überwiegend auf die degenerativ veränderten Facettengelenken L4 - S7 zurückzuführen. Die cervicolumbale Wirbelsäulensymptomatik komme vor allem unter Bück-, Hebebelastungen und bei Kopfdrehungen zustande. Hierdurch sei die Ausübung der körperlich schweren Tätigkeit als Gärtnerin in erheblichem Maße gefährdet. Eine Umorientierung der überaus motiviert und arbeitswillig erscheinenden Klägerin scheine aus prognostischen Gründen indiziert und notwendig.
Die Beklagte half daraufhin dem Widerspruch mit Bescheid vom 08.04.2005 ab und bewilligte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Bezüglich Art und Umfang der Leistung teilte die Beklagte mit, es werde ein weiterer Bescheid ergehen.
Aktenkundig ist, dass die Klägerin am 04.04.2005 die Ausbildung zur Arbeitserzieherin beim ... (...), Medizinische Akademie,..., begonnen hat. An das Ausbildungsende am 31.03.2007 wird sich noch ein Anerkennungsjahr anschließen.
Die Beklagte holte Informationen zur körperlichen Anforderung der Arbeitserzieherin ein. In der Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen „BERUFEnet“ sind folgende Anforderungen genannt: Körperlich überwiegend leichte Arbeit, meist im Stehen, Gehen und Sitzen, zeitweise auch mittelschwere Arbeit, Zwangshaltungen möglich, Arbeit in Werkräumen und im Freien.... .
Dr. ... kam in ihrer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 03.07.2005 zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit einer Arbeitserzieherin nicht leidensgerecht sei.
10 
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.06.2005 die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zur Arbeitserzieherin ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2005 zurück.
11 
Am 06.10.2005 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Reutlingen erhoben. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihr vor Aufnahme der Ausbildung zur Arbeitserzieherin von der Beklagten eine (mündliche) Zusage erteilt worden sei. Grundlos habe die Beklagte die zunächst erteilte Zusage zurückgenommen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
den Bescheid vom 09. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung der Ausbildung zur Arbeitserzieherin zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie ist der Auffassung, die von Dr. ... beschriebenen Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen bei Heben, Bücken, Gehen uns Stehen seien als leistungseinschränkend für den gewünschten Beruf der Klägerin zu erachten. Dieser beinhalte Zwangshaltungen, mittelschwere Arbeiten und Hebe- und Tragebelastungen insbesondere auch bei Hilfestellungen gegenüber behinderten Menschen. Zum gleichen Ergebnis sei auch Dr. .... gelangt. Im Übrigen ergebe sich aus dem Befundbericht des behandelnden Rheumatologen Dr. ... vom 17.03.2005, dass bei der Klägerin zusätzlich zu den orthopädischen degenerativen Veränderungen ein rheumatisches Leiden vorliege mit Polyarthrosen der Fingergelenke sowie Tendinitis im Bereich der linken Schulter bei positiven Laborbefunden und der Notwendigkeit einer systemischen Rheumatherapie.
17 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Prof. Dr. ... Dieser hat unter dem 09.02.2006 folgende Diagnosen gestellt:
18 
Serumpositive rheumatoide Arthritis im Frühstadium mit multilokulären Arthalgien, bevorzugt im Bereich der Hände; funktionelles Halswirbelsäulensyndrom mit intermittierender brachialgieformer Schmerzsymptomatik; rezidivierende Dorsolumbalgien; leichte Hüftpfannendysplasie beidseits linksbetont ohne schwerwiegende degenerative Veränderungen, ohne Funktionsdefizite. Im Hinblick hierauf könne die Klägerin ihrem langjährig ausgeübten Beruf als Gärtnerin nicht mehr nachkommen. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass als Gärtnerin viel außerhäusig gearbeitet werden müsse, auch unter Kälte-, Nässe- und Zuglufteinfluss, was im Hinblick auf die rheumatische Erkrankung erhebliche Beschwerdebilder initiieren könne. Auch könne die Hock- und Bückstellung, die als Gärtner eingenommen werden müsse, aufgrund der bestehenden Störungen zumindest teilweise nicht mehr eingenommen werden. Gegen die Ausführung einer Tätigkeit als Arbeitserzieherin sprächen keine medizinischen Gesichtspunkte. Dieser Beruf erscheine gerade im Falle der Klägerin sinnvoll, da er an den Haltungs- und Bewegungsapparat keine schweren Ansprüche stelle; er beinhalte keine schweren körperlichen Tätigkeiten und gewährleiste eine wechselnde Körperhaltung. Pflegerische Aufgaben würden nicht anfallen und die Tätigkeit könne innerhäusig durchgeführt werden ohne Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft.
19 
Die Beklagte wendet sich gegen die Beurteilung von Prof. Dr. ... und vertritt die Ansicht, es sei medizinisch hinreichend bekannt, dass degenerative Prozesse nicht rückläufig seien und rheumatologische Erkrankungen in akuten Schüben verlaufen würden, trotz optimaler Therapie. Die gutachterlichen Äußerungen von Prof. Dr. ... würden sich lediglich auf die gegenwärtige Momentsituation beziehen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Grundsätzlich ist für Leistungen, die - wie die hier begehrte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - im Ermessen der Beklagten stehen, die statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Soweit - wie hier - eine Reduzierung des Ermessens auf Null besteht, ist richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG. Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung zur Ausbildung als Arbeitserzieherin hat.
22 
Gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die in § 10 SGB VI genannten persönlichen Voraussetzungen sind ebenso erfüllt wie die in § 11 SGB VI genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Während die Frage des „ob“ der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geklärt ist, ist die Frage des „wie“ der Leistung hingegen umstritten.
23 
Über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen und der Rehabilitationseinrichtung hat die Beklagte nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, vgl. § 13 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 16 SGB VI sowie §§ 33 ff Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
24 
Gemäß § 33 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen zur Teilhabe umfassen u.a. die berufliche Aus- und Weiterbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen werden gemäß § 33 Abs. 4 SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Im Hinblick auf das der Beklagten zustehende Ermessen beschränkt sich im vorliegenden Verfahren die gerichtliche Kontrolle grundsätzlich darauf, ob das Ermessen pflichtgemäß und fehlerfrei ausgeübt worden ist. Das Gericht darf nicht darüber hinaus sein Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (vgl. hierzu KassKomm-Niesel, § 13 Anm. 13). Allerdings erlaubt eine Ermessensreduzierung auf Null es dem Gericht hier ausnahmsweise, die Beklagte zur Leistung einer bestimmten Ausbildung zu verurteilen.
25 
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände ist nämlich die Ausbildung zur Arbeitserzieherin für die Klägerin die einzig geeignete Ausbildung im Sinne des § 13 Abs. 1 SGB VI, § 33 Abs. 4 SGB IX. Es ist der Beklagten innerhalb des seit November 2004 andauernden Verfahrens nicht gelungen, eine Alternative ausfindig zu machen, die unter Beachtung der Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit der Klägerin, der Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie aller weiteren zu beachtenden Belange zumindest gleich geeignet wäre, wie die Gewährung einer Ausbildung zur Arbeitserzieherin.
26 
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das von der Beklagten in Erwägung gezogene kaufmännische Berufsbild (vgl. hierzu Beratungsvermerk vom 06.09.2005) nicht in Betracht kommt. Einer dauerhaften Eingliederung in diesem Berufsfeld steht die positive rheumatoide Arthritis, die sich noch im Frühstadium befindet, entgegen. Auch wenn derzeit keine relevante Funktionseinschränkung hieraus resultiert, so ist mit Blick auf die Notwendigkeit einer dauerhaften Eingliederung zu berücksichtigen, dass bislang in erster Linie die Hand- und Fingergelenke betroffen waren. Eine kaufmännische Tätigkeit, die mit einem fortwährenden Einsatz am PC verbunden ist, erfordert eine Handgeschicklichkeit für beidhändiges Arbeiten sowie eine volle Funktionstüchtigkeit der Hände (vgl. bspw. BERUFEnet, Anforderungsprofil zur Bürokauffrau). Diese Anforderung wird die Klägerin jedenfalls dauerhaft nicht erfüllen können. Auch berücksichtigt eine kaufmännische Tätigkeit nicht in ausreichendem Maße die durch die Dorsolumbalgie sowie das funktionelle HWS-Syndrom notwendigen Einschränkungen, nämlich einerseits häufige Kopfwendebewegungen zu vermeiden und andererseits die Einnahme einer wechselnden Körperhaltung sicher zu stellen. Im Übrigen lässt eine Arbeit im kaufmännischen Bereich die bisherige qualifizierte Berufstätigkeit der Klägerin als Gärtnermeisterin sowie die hierbei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten völlig außer Acht. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen jedoch gerade die bisherige Tätigkeit in angemessenem Umfang berücksichtigen. Diese Vorgabe erfüllt eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich in keinster Weise.
27 
Die Ausübung des Berufs einer Arbeitserzieherin ist der Klägerin demgegenüber auch langfristig ohne Einschränkung möglich und berücksichtigt in idealer Weise die im Vorberuf bereits erworbenen handwerklichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Die gesundheitliche Eignung steht für das Gericht aufgrund des eingeholten schlüssigen und überzeugenden Gutachtens des Orthopäden Prof. Dr. ... fest. Danach liegt bei der Klägerin eine positive rheumatoide Arthritis im Frühstadium vor, weshalb schwere körperliche Tätigkeiten sowie Tätigkeiten unter Kälte-, Nässe- und Zuglufteinfluss nicht mehr ausgeübt werden können. Aufgrund des funktionellen Halswirbelsäulensyndroms mit intermittierender brachialgieformer Schmerzsymptomatik sind spezielle halswirbelsäulenstrapazierende Bewegungsabläufe zu vermeiden. Aufgrund der rezidivierenden Dorsolumbalgie ist eine wechselnde Körperhaltung zuzubilligen und eine schwere Tätigkeit mit wirbelsäulenstrapazierenden Bewegungsmustern (Rumpfanteklination, Hockstellung, Bückstellung, knieende Stellung) zu vermeiden. Im Bereich der unteren Extremitäten sind keine wesentlichen Störungen vorhanden, die leichte Hüftpfannendysplasie hat keine Funktionseinschränkung zur Folge. Diese Befunde sowie die hieraus resultierenden Leistungseinschränkungen stehen einer Tätigkeit als Arbeitserzieherin nicht entgegen. Vielmehr berücksichtigt das in „BERUFEnet“ beschriebene Anforderungsprofil der Arbeitserzieherin die körperlichen Einschränkungen der Klägerin in vollem Umfang. Danach handelt es sich lediglich um eine körperlich überwiegend leichte Tätigkeit, die meist im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ausgeübt wird. Zeitweise handelt es sich auch um mittelschwere Arbeit, bei der Zwangshaltungen möglich sind. Die Tätigkeit kann sowohl in Werkräumen wie auch im Freien ausgeübt werden. Keine der genannten Anforderungen widerspricht dem von Prof. Dr. .... dargelegten Leistungsvermögen. Auch die gutachterlichen Äußerungen des Dr. ... stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitserzieherin nicht entgegen.
28 
Der Einwand der Beklagten, es sei medizinisch hinreichend bekannt, dass degenerative Prozesse nicht rückläufig seien und rheumatologische Erkrankungen in akuten Schüben verlaufen würden, ist nicht überzeugend. Denn mit dieser Argumentation könnte jegliche Umschulung bzw. Weiterbildung auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz verhindert werden, da jegliche bestehende Behinderung die Tendenz zur Verschlechterung hat. Jedenfalls sind vorliegend keine Hinweise dafür erkennbar, dass ein Wegfall oder eine Einschränkung der Tauglichkeit der Klägerin zur Ausübung der Tätigkeit als Arbeitserzieherin in Zukunft zu erwarten ist oder auch nur mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohen wird. Ferner geht die Beklagte in unzutreffender Weise davon aus, dass die Tätigkeit als Arbeitserzieherin mit Zwangshaltungen verbunden sei sowie mittelschwere Arbeiten mit Hebe- und Tragebelastungen beinhalten würde. Diese Auffassung ist durch das in „BERUFEnet“ dokumentierte Anforderungsprofil widerlegt. Auch Dr. ... ist in seiner Beurteilung von unzutreffenden gesundheitlichen Anforderungen ausgegangen.
29 
Schließlich sind neben der beeindruckenden Motivation, mit der die Klägerin seit knapp 2 Jahren beharrlich ihr Ziel zur Ausbildung zur Arbeitserzieherin trotz der ablehnenden Haltung weiterverfolgt, die durchweg guten Leistungen der Klägerin in dem von ihr vorgelegten Nachweis der Schule vom 18.04.2006 zu berücksichtigen.
30 
Nachdem es sich bei der Tätigkeit als Arbeitserzieherin um einen leidensgerechten Arbeitsplatz handelt und eine andere leidensgerechte Weiterbildung- bzw. Fortbildungsmaßnahme nicht ersichtlich ist, sah sich das Gericht aufgrund dieser Ermessensreduzierung auf Null ausnahmsweise in diesem Einzelfall dazu genötigt, die Beklagte zu einer bestimmten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu verpflichten.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Gründe

 
21 
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Grundsätzlich ist für Leistungen, die - wie die hier begehrte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - im Ermessen der Beklagten stehen, die statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Soweit - wie hier - eine Reduzierung des Ermessens auf Null besteht, ist richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG. Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung zur Ausbildung als Arbeitserzieherin hat.
22 
Gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die in § 10 SGB VI genannten persönlichen Voraussetzungen sind ebenso erfüllt wie die in § 11 SGB VI genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Während die Frage des „ob“ der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geklärt ist, ist die Frage des „wie“ der Leistung hingegen umstritten.
23 
Über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen und der Rehabilitationseinrichtung hat die Beklagte nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, vgl. § 13 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 16 SGB VI sowie §§ 33 ff Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
24 
Gemäß § 33 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen zur Teilhabe umfassen u.a. die berufliche Aus- und Weiterbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen werden gemäß § 33 Abs. 4 SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Im Hinblick auf das der Beklagten zustehende Ermessen beschränkt sich im vorliegenden Verfahren die gerichtliche Kontrolle grundsätzlich darauf, ob das Ermessen pflichtgemäß und fehlerfrei ausgeübt worden ist. Das Gericht darf nicht darüber hinaus sein Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (vgl. hierzu KassKomm-Niesel, § 13 Anm. 13). Allerdings erlaubt eine Ermessensreduzierung auf Null es dem Gericht hier ausnahmsweise, die Beklagte zur Leistung einer bestimmten Ausbildung zu verurteilen.
25 
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände ist nämlich die Ausbildung zur Arbeitserzieherin für die Klägerin die einzig geeignete Ausbildung im Sinne des § 13 Abs. 1 SGB VI, § 33 Abs. 4 SGB IX. Es ist der Beklagten innerhalb des seit November 2004 andauernden Verfahrens nicht gelungen, eine Alternative ausfindig zu machen, die unter Beachtung der Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit der Klägerin, der Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie aller weiteren zu beachtenden Belange zumindest gleich geeignet wäre, wie die Gewährung einer Ausbildung zur Arbeitserzieherin.
26 
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das von der Beklagten in Erwägung gezogene kaufmännische Berufsbild (vgl. hierzu Beratungsvermerk vom 06.09.2005) nicht in Betracht kommt. Einer dauerhaften Eingliederung in diesem Berufsfeld steht die positive rheumatoide Arthritis, die sich noch im Frühstadium befindet, entgegen. Auch wenn derzeit keine relevante Funktionseinschränkung hieraus resultiert, so ist mit Blick auf die Notwendigkeit einer dauerhaften Eingliederung zu berücksichtigen, dass bislang in erster Linie die Hand- und Fingergelenke betroffen waren. Eine kaufmännische Tätigkeit, die mit einem fortwährenden Einsatz am PC verbunden ist, erfordert eine Handgeschicklichkeit für beidhändiges Arbeiten sowie eine volle Funktionstüchtigkeit der Hände (vgl. bspw. BERUFEnet, Anforderungsprofil zur Bürokauffrau). Diese Anforderung wird die Klägerin jedenfalls dauerhaft nicht erfüllen können. Auch berücksichtigt eine kaufmännische Tätigkeit nicht in ausreichendem Maße die durch die Dorsolumbalgie sowie das funktionelle HWS-Syndrom notwendigen Einschränkungen, nämlich einerseits häufige Kopfwendebewegungen zu vermeiden und andererseits die Einnahme einer wechselnden Körperhaltung sicher zu stellen. Im Übrigen lässt eine Arbeit im kaufmännischen Bereich die bisherige qualifizierte Berufstätigkeit der Klägerin als Gärtnermeisterin sowie die hierbei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten völlig außer Acht. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen jedoch gerade die bisherige Tätigkeit in angemessenem Umfang berücksichtigen. Diese Vorgabe erfüllt eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich in keinster Weise.
27 
Die Ausübung des Berufs einer Arbeitserzieherin ist der Klägerin demgegenüber auch langfristig ohne Einschränkung möglich und berücksichtigt in idealer Weise die im Vorberuf bereits erworbenen handwerklichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Die gesundheitliche Eignung steht für das Gericht aufgrund des eingeholten schlüssigen und überzeugenden Gutachtens des Orthopäden Prof. Dr. ... fest. Danach liegt bei der Klägerin eine positive rheumatoide Arthritis im Frühstadium vor, weshalb schwere körperliche Tätigkeiten sowie Tätigkeiten unter Kälte-, Nässe- und Zuglufteinfluss nicht mehr ausgeübt werden können. Aufgrund des funktionellen Halswirbelsäulensyndroms mit intermittierender brachialgieformer Schmerzsymptomatik sind spezielle halswirbelsäulenstrapazierende Bewegungsabläufe zu vermeiden. Aufgrund der rezidivierenden Dorsolumbalgie ist eine wechselnde Körperhaltung zuzubilligen und eine schwere Tätigkeit mit wirbelsäulenstrapazierenden Bewegungsmustern (Rumpfanteklination, Hockstellung, Bückstellung, knieende Stellung) zu vermeiden. Im Bereich der unteren Extremitäten sind keine wesentlichen Störungen vorhanden, die leichte Hüftpfannendysplasie hat keine Funktionseinschränkung zur Folge. Diese Befunde sowie die hieraus resultierenden Leistungseinschränkungen stehen einer Tätigkeit als Arbeitserzieherin nicht entgegen. Vielmehr berücksichtigt das in „BERUFEnet“ beschriebene Anforderungsprofil der Arbeitserzieherin die körperlichen Einschränkungen der Klägerin in vollem Umfang. Danach handelt es sich lediglich um eine körperlich überwiegend leichte Tätigkeit, die meist im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ausgeübt wird. Zeitweise handelt es sich auch um mittelschwere Arbeit, bei der Zwangshaltungen möglich sind. Die Tätigkeit kann sowohl in Werkräumen wie auch im Freien ausgeübt werden. Keine der genannten Anforderungen widerspricht dem von Prof. Dr. .... dargelegten Leistungsvermögen. Auch die gutachterlichen Äußerungen des Dr. ... stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitserzieherin nicht entgegen.
28 
Der Einwand der Beklagten, es sei medizinisch hinreichend bekannt, dass degenerative Prozesse nicht rückläufig seien und rheumatologische Erkrankungen in akuten Schüben verlaufen würden, ist nicht überzeugend. Denn mit dieser Argumentation könnte jegliche Umschulung bzw. Weiterbildung auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz verhindert werden, da jegliche bestehende Behinderung die Tendenz zur Verschlechterung hat. Jedenfalls sind vorliegend keine Hinweise dafür erkennbar, dass ein Wegfall oder eine Einschränkung der Tauglichkeit der Klägerin zur Ausübung der Tätigkeit als Arbeitserzieherin in Zukunft zu erwarten ist oder auch nur mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohen wird. Ferner geht die Beklagte in unzutreffender Weise davon aus, dass die Tätigkeit als Arbeitserzieherin mit Zwangshaltungen verbunden sei sowie mittelschwere Arbeiten mit Hebe- und Tragebelastungen beinhalten würde. Diese Auffassung ist durch das in „BERUFEnet“ dokumentierte Anforderungsprofil widerlegt. Auch Dr. ... ist in seiner Beurteilung von unzutreffenden gesundheitlichen Anforderungen ausgegangen.
29 
Schließlich sind neben der beeindruckenden Motivation, mit der die Klägerin seit knapp 2 Jahren beharrlich ihr Ziel zur Ausbildung zur Arbeitserzieherin trotz der ablehnenden Haltung weiterverfolgt, die durchweg guten Leistungen der Klägerin in dem von ihr vorgelegten Nachweis der Schule vom 18.04.2006 zu berücksichtigen.
30 
Nachdem es sich bei der Tätigkeit als Arbeitserzieherin um einen leidensgerechten Arbeitsplatz handelt und eine andere leidensgerechte Weiterbildung- bzw. Fortbildungsmaßnahme nicht ersichtlich ist, sah sich das Gericht aufgrund dieser Ermessensreduzierung auf Null ausnahmsweise in diesem Einzelfall dazu genötigt, die Beklagte zu einer bestimmten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu verpflichten.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Reutlingen Urteil, 24. Juli 2006 - S 4 R 3344/05 zitiert 11 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten


Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauft

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 10 Persönliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und2. bei denen vora

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung1.die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder2.eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. (2) Für die L

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 33 Rentenarten


(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. (2) Renten wegen Alters sind 1. Regelaltersrente,2. Altersrente für langjährig Versicherte,3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,3a. Altersrent

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(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durc

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neu

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.