Sozialgericht Reutlingen Urteil, 26. Okt. 2006 - S 3 AS 1026/06

bei uns veröffentlicht am26.10.2006

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Höhe der bei der Arbeitslosengeld II-Gewährung zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft.
Der im Jahr ... geborene Kläger, der als selbständig tätiger Rechtsanwalt arbeitet und die mit ihm verheiratete im Jahr ... geborene Klägerin, die Einnahmen durch die Erteilung von Nachhilfeunterricht erzielt, erhalten als Bedarfsgemeinschaft seit Mai 2005 vom Beklagten Arbeitslosengeld II (Alg II). Die Kläger bewohnen eine 4 Zimmerwohnung Baujahr 2001. Ein Zimmer benutzt der Kläger nach seinen Angaben als Büro. Die Wohnung hat 72 m 2 . Aufgrund des Mietvertrags vom Mai 2001 schulden die Kläger dem Vermieter eine monatliche Kaltmiete in Höhe von EUR 552,20. Daneben fallen Nebenkosten in Höhe von EUR 76,90 an. Für zwei Stellplätze sind monatlich EUR 40,90 zu entrichten. Die von den Klägern angegebenen Einnahmen aus ihren Tätigkeiten reichen zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht aus. Der Kläger gab bei der erstmaligen Antragsstellung an, circa EUR 200 monatlich zu verdienen. Er teilte weiter mit, der an sich von ihm zu entrichtende Mindestbeitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg würde ihm gegenwärtig mangels Einkommen gestundet. Die Klägerin gab Einnahmen durch den Nachhilfeunterricht in Höhe von EUR 220 monatlich an. Ferner gaben die Kläger den Besitz eines Kraftfahrzeugs an, das mit einer Verbindlichkeit von EUR 4.789,24 belastet war, auf die EUR 281,72 monatlich gezahlt würden.
Bei der erstmaligen Bewilligung des Alg II berücksichtige der Beklagte die volle Kaltmiete und gewährte Leistungen in Höhe von EUR 1.236,82 monatlich.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 14.06.2005, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zum Inhalt hatte, wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass die vom Beklagten akzeptierte Höchstkaltmiete für zwei Personen EUR 365,00 betrage. Die Kläger wurden aufgefordert, sich um eine Verringerung der Unterkunftskosten zu bemühen, ansonsten drohe ab 01.01.2006 eine Kürzung.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 30.08.2005 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 09.09.2005 Alg II bis zum 31.12.2005 unter voller Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten. Ab dem 01.01.2006 bewilligte der Beklagte Alg II bis zum 31.03.2006 lediglich noch unter Berücksichtigung einer Kaltmiete in Höhe von EUR 365,00. Die monatliche Leistung wurde ab 01.01.2006 in Höhe von EUR 1.049,62 festgelegt.
Gegen diese Kürzung richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 12.10.2005. Der Kläger legte Schreiben der ...-GmbH und der ... GmbH vor, in denen bezugnehmend auf eine Wohnungsanfrage den Klägern mitgeteilt wurde, dass keine Angebote unterbreitet werden könnten. Ferner legten die Kläger Anfragen für Wohnungsangebote an die Firmen ... und ... Immobilien GmbH vor. Schließlich reichten sie ein Schreiben der ... ... vom 20.09.2005 ein, in dem den Klägern eine voraussichtlich Anfang Oktober 2005 bezugsfertig werdende 3 Zimmerwohnung mit 54 m 2 zu einer Gesamtnutzungsgebühr von EUR 364,55 angeboten wurde.
Mit Schreiben vom 07.12.2005 forderte der Beklagte den Kläger unter anderem auf, weitere Nachweise über seine Wohnungssuche vorzulegen. Der Kläger teilte am 20.12.2005 mit, die Wohnungssuche sei erfolglos geblieben.
Mit Änderungsbescheid vom 15.02.2006 wurde die Höhe des ab 01.10.2005 gewährten Alg II zu Gunsten der Kläger abgeändert, ohne dass sich an der erfolgten Berücksichtigung einer Kaltmiete von lediglich EUR 365,00 etwas änderte. Diesbezüglich wies der Beklagte sodann den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 zurück. Die Kläger hätten keine ausreichenden Nachweise erbracht, dass kein günstigerer Wohnraum zur Verfügung gestanden habe. Sie hätten sich nicht in hinreichendem Maß um eine Wohnung bemüht, insbesondere hätten sie ein Angebot der GWG ausgeschlagen.
Deswegen erhoben die Kläger am 15.03.2006 Klage mit dem Ziel, auch ab dem 01.01.2006 wie zuletzt Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten gewährt zu bekommen. Sie tragen vor, weitere Makler seien wegen deren Provisionsansprüche, die sie sich nicht leisten könnten, nicht angeschrieben worden. Die GWG-Wohnung wäre zum 01.10. frei gewesen, die Kündigungsfrist für die bislang bewohnte Wohnung betrage jedoch 3 Monate. Es stünde kein Geld zur Verfügung, die doppelte Mietbelastung zu tragen. Auch die Geschäftsanteile, die bei Anmietung der GWG-Wohnung hätten übernommen werden müssen, wären nicht zu finanzieren gewesen. Der Wohnungsmarkt biete keine 2 Zimmerwohnungen zu EUR 365,00. Dabei sei auch das Baujahr zu beachten, da der Beklagte bei älteren Baujahren nur eine geringere Höchstkaltmiete akzeptiere. Die Kläger legen Zeitungsausschnitte mit Vermietungsanzeigen vor. In der mündlichen Verhandlung weisen die Kläger unter Hinweis auf einen Artikel im ... auf eine Studie der Arbeiterwohlfahrt hin, wonach der Wohnungsmarkt in ... keine Wohnung zu den vom Beklagten angewandten Höchstkaltmieten hergebe. Aus dieser Studie ergebe sich auch, dass Vermieter Alg-II-Empfänger nicht so gern nehmen würden. Der Beklagte habe es zudem versäumt, in der Eingliederungsvereinbarung oder sonst zu einem anderen Zeitpunkt eine konkrete Aufforderung hinsichtlich der zu erbringenden Nachweise über die Wohnungssuche zu stellen.
10 
Mit Bescheid vom 17.03.2006 wurde Alg II für die Zeit vom 01.03.2006 bis 30.09.2006 und mit Bescheid vom 06.09.2006 für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 bewilligt. Dabei wurden Unterkunftskosten nach wie vor in Höhe von lediglich EUR 365,00 berücksichtigt.
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Die Kläger beantragen,
12 
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 09.09.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15.02.2006 i.d.G. des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2006 und unter Abänderung der Bescheide vom 17.03.2006 und 06.09.2006 zur Gewährung von Kosten der Unterkunft unter voller Berücksichtigung der tatsächlichen Mietkosten in Höhe von 552,20 (kalt) zu verurteilen.
13 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15 
Der Beklagte legt zur Erwiderung Zeitungsausschnitte mit Vermietungsangeboten vor. Richtig sei, dass für Wohnungen mit früherem Baujahr als 1992 niedrigere Mietobergrenzen gelten würden. Die Maximal-Kaltmiete betrage für Wohnungen in ... für 2 Personen ab Baujahr 1966 bis 1991 EUR 330 und für die Baujahre vor 1966 EUR 300. Auch in diesen Preiskategorien sei aber hinreichend Wohnraum vorhanden. Erneut weist der Beklagte darauf hin, die Kläger hätten eine GWG-Wohnung ausgeschlagen und würden dadurch nicht nur den Nachweis, sich intensiv um günstigen Wohnraum zu bemühen, schuldig bleiben sondern sogar die Ernsthaftigkeit ihrer Bemühungen insgesamt widerlegen. Bei zwei Personen werde Wohnraum bis 60 m 2 als angemessen erachtet. Eine geringere Quadratmeter-Anzahl führe aber nicht zu Unangemessenheit oder gar Unzumutbarkeit einer Wohnung. Zu gewährleisten sei im Rahmen der steuerfinanzierten Sozialleistungen nach dem SGB II lediglich ein einfaches und bescheidenes Leben.
16 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligen und weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurden, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-/Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
18 
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern steht kein höheres Alg II zu. Die vom Beklagten seit 01.01.2006 vorgenommene Einschränkung der Übernahme von Mietkosten auf eine Höhe von EUR 365,00 (kalt) ist zutreffend. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Mietkosten. Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten (die Bescheide vom 17.03.2006 und 06.09.2006 wurden gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens) sind zutreffend. Die Kläger werden nicht in ihren Rechten verletzt.
19 
Laufende Leistungen für die Unterkunft werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V. mit §§ 7, 9, 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, sofern sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate.
20 
Bei der Beurteilung, ob der Aufwand für die Unterkunft einen angemessenen Umfang hat, ist zum einen die Angemessenheit der Wohnraumfläche und zum anderen die Angemessenheit der dadurch verursachten Kosten zu prüfen.
21 
Unter Hinweis auf die jeweiligen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau werden bei einem 2 Personenhaushalt Wohnflächen mit etwa 60 m 2 bzw. Wohnungen mit zwei Wohnräumen als angemessen erachtet (Lang in Eicher/Spellbrink SGB II Kommentar § 22 Randnr. 41 - 43, Berlit in LPK-SGB II § 22 Randnrn. 25 und 26).
22 
Bereits an dieser Stelle muss festgestellt werden, dass die von den Klägern bewohnte Wohnung grundsicherungsrechtlich mit 72 m 2 sowohl von der Wohnfläche und mit 4 Zimmern als auch von der Zimmeranzahl her nicht angemessen ist. Bei der Beurteilung dieser Frage muss unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger nach eigenen Angaben in einem der Zimmer ein Büro unterhält. Zwar soll die Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 SGB II auch die Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einen Programmsatz, aus dem sich kein direkter individueller Rechtsanspruch ableiten lässt. Eine normative Kraft kommt den in § 1 SGB II enthaltenen Aussagen als allgemeine Zielbestimmung nur als Handlungsrichtlinie bei Ermessensbetätigungen und der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu (in diese Richtung auch Spellbrink in Eicher/Spellbrink aaO § 1 Randnr. 12). Der von den Klägern gewünschten Berücksichtigung des Umstands, dass sie ein Büro in ihrer Wohnung wegen der Selbständigkeit des Klägers haben, steht entgegen, dass hierfür keine Rechtsgrundlage geschaffen wurde. Die Übernahme von Mietkosten oder dergleichen ist allein nach § 22 SGB II denkbar. Diese Norm regelt jedoch ausschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch stellen Unterkunftskosten nur solche Kosten dar, die für die Anmietung von Wohnraum entstehen. Büroflächen können nach dem eindeutigen Wortlaut, der auch unter Berücksichtigung des § 1 SGB II keiner erweiternden Auslegung zugänglich ist, nicht dazu gezählt werden. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Berücksichtigung einer zusätzlichen Bedarfsfläche für ein Büro im konkret vorliegenden Einzelfall nicht bereits entgegen steht, dass der Kläger vermutlich bei der Angabe seiner Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt bereits einen Abzug von Bürovorhaltungskosten von seinen Umsätzen vorgenommen haben dürfte.
23 
Die Angemessenheit der Mietaufwendungen für die Unterkunft ist unter Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraumes im unteren Bereich zu ermitteln. Dem Hilfebedürftigen steht lediglich ein einfacher Ausstattungsgrad der Wohnung zu (BSG 07.11.2006 B 7 B AS 18/06 R Terminbericht Nr. 58/06). Dabei kann sich der Leistungsträger auf örtliche Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B. Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen, Kenntnisse des Wohnungsamts oder andere nachvollziehbare dokumentierte Erfahrungswerte. An sich kann diese Ermittlung nicht durch eine pauschale Anwendung der Wohngeldtabelle nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) ersetzt werden. Allerdings ist die Anwendung der Werte der Tabelle zu § 8 WoGG dann unbedenklich, wenn der örtliche Wohnungsmarkt damit hinreichend abgebildet wird (Hessisches Landessozialgericht Beschluss 13.12.2005 L 9 AS 48/05 ER zitiert nach Juris; nach dem eben genannten BSG-Urteil vom 07.11.2006 ist nach den Ausführungen im Terminbericht Nr. 58/06 ebenfalls ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten für zulässig erachtet worden).
24 
Einzuräumen ist, dass der Beklagte die von ihm akzeptierten Höchstkaltmieten direkt der Tabelle zum WoGG entnimmt. Die angewandten Werte spiegeln jedoch den örtlichen Wohnungsmarkt unter Berücksichtigung des hier vorliegenden Einzelfalls ausreichend wieder.
25 
Für die hier interessierende Frage, inwieweit und wie lange tatsächlich anfallende Kosten der Unterkunft vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind, nimmt die Kammer eine Prüfung in drei Schritten vor, in denen die Angemessenheit und gegebenenfalls die Möglichkeit sowie Zumutbarkeit der Verringerung der Kosten abgeprüft werden. Ausgangspunkt ist dabei die vom Grundsicherungsträger vorgegebene Mietobergrenze.
26 
1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob Erkenntnisquellen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu den vom Grundsicherungsträger angewandten Höchstkaltmieten Wohnraum vorhanden ist.
27 
2. Soweit der erste Schritt positiv geprüft wurde, ist die Frage aufzuwerfen, ob, obwohl grundsätzlich Wohnraum zu den vom Beklagten angesetzten Preis vorhanden ist, im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass der Leistungsempfänger (die Bedarfsgemeinschaft) diesen Wohnraum unabhängig von seinem Verhalten nicht erlangen kann.
28 
Soweit Prüfungsschritt 1. zu einem negativen Ergebnis oder Prüfungsschritt 2. zu einem positiven Ergebnis führte ist die vom Grundsicherungsträger vorgegebene Höchstmiete nicht angemessen. Der Grundsicherungsträger muss an eine Erhöhung seiner Vorgaben denken und im Übrigen zunächst die tatsächlichen Kosten weiterzahlen, da er das Risiko trägt, den Leistungsempfänger auf einen sich im Einzelfall als nicht vorhanden erweisenden Wohnungsmarkt verwiesen zu haben. Die in § 22 Abs. 1 Satz 3 am Ende (Fassung ab 01.08.2006 vorher Satz 2) vorgegebene 6-Monats-Frist spielt hier keine Rolle. Diese wird erst im Prüfungsschritt 3. relevant, der sich anschließt, soweit der 2. Prüfungsschritt negativ geprüft wurde:
29 
1. Abschließend ist zu prüfen, ob sich der Leistungsempfänger ernsthaft, aber erfolglos um die Senkung seiner Unterkunftskosten bemüht hat.
30 
Mit dem ersten Schritt wird die Frage nach der Angemessenheit der Kosten ganz abstrakt, ohne Bezug auf den Einzelfall, geklärt. Diese Prüfung knüpft an den Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II an. Hierzu ist anzumerken, dass ein Alg-II Empfänger selbstverständlich nicht auf Wohnraum verwiesen werden kann, der zu dem angesetzten Preis nicht auf dem Vermietungsmarkt angeboten wird. Nicht ausreichend wäre auch ein quasi „einzigartiges“ Angebot, das nicht auf das Vorhandensein eines Wohnungsmarkt in gewissem Umfang in dem vorgegebenen Preissegment schließen lässt. Auf der anderen Seite steht der Angemessenheit nicht entgegen, wenn sich der Wohnungsmarkt in dem vorgegebenen Preissegment als äußerst eng erweist. Dies würde den Leistungsempfänger von vornherein von der Verpflichtung entbinden, sich wirklich mit aller Kraft darum zu kümmern, einen günstigen Wohnraum, der von der Allgemeinheit der Steuerzahler finanziert wird, zu finden. Die Kammer zieht in diesem Zusammenhang einen Vergleich mit der Situation, in der sich mit Sicherheit mancher Arbeitsloser in den neuen Bundesländern befindet. Angesichts der dort nach wie vor bestehenden sehr hohen Arbeitslosigkeit können je nach den besonderen individuellen Einzelfallumständen die Vermittlungschancen äußerst schlecht sein. Es wäre jedoch äußerst verfehlt und in gesamtgesellschaftlicher Hinsicht auch nicht hinzunehmen, von vornherein von einer vorgegebenen Aussichtslosigkeit, mit der Konsequenz keinerlei Bemühungen für eine Arbeitsplatzsuche vorzunehmen, auszugehen. Zurückkommend auf den Bereich der Wohnungssuche auf einem schwierigen und engen Wohnungsmarkt wird durch den nachfolgenden Prüfungsschritte sichergestellt, dass von den Betroffenen nichts Unmögliches verlangt wird.
31 
Durch den zweiten Prüfungsschritt wird - wie eben ausgeführt - sichergestellt, dass eine Berücksichtigung der individuellen Gegebenheit der betroffenen Bedarfsgemeinschaft erfolgt. Dieser Prüfungsschritt knüpft an den Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 3 a.A. SGB II (Fassung ab 01.08.2006 vorher S. 2) an. Der Gesetzgeber hat klar vorgegeben, dass bereits die Frage der Angemessenheit unter Berücksichtigung der „Besonderheit des Einzelfalles“ zu klären ist. Besondere Umstände können dabei insbesondere Faktoren sein, die in der Person des oder der Betroffenen liegen. Hier kann zum Beispiel an die Notwendigkeit besonderer Ausstattungsmerkmale wegen einer Behinderung gedacht werden.
32 
Der dritte Prüfungsschritt knüpft an § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (Fassung ab 01.08.2006 vorher Satz 2) an. Es geht um die Übernahme an sich nicht angemessener Unterkunftskosten. Die Übernahme erfolgt, soweit die Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Angesichts des Umstands, dass ein Wohnungswechsel regelmäßig nicht von heute auf morgen geschehen kann, hat der Gesetzgeber eine Regelfrist von 6 Monaten vorgegeben. Diese Frist muss nicht zwingend ausgeschöpft werden. Beispielsweise kann daran gedacht werden, die Frist abzukürzen, wenn ein zumutbares Wohnungsangebot ausgeschlagen wurde. Auf der anderen Seite schließt der Wortlaut nicht aus, dass auch über 6 Monate hinaus höhere Kosten übernommen werden. Dies muss dann geschehen, wenn der Leistungsempfänger ein ernsthaftes aber erfolgloses Bemühen um eine Wohnung in dem vom Beklagten vorgegebenen Preissegment nachgewiesen hat. Sofern dies der Fall ist, darf auch nach Ablauf von 6 Monaten keine Beschränkung auf die an sich angemessenen Unterkunftskosten erfolgen, da vom Leistungsempfänger nicht mehr als ein ernsthaftes Bemühen um deren Senkung erwartet werden kann. Auch insoweit ist es das Risiko des Grundsicherungsträgers, dass er die Leistungsempfänger auf ein Mietsegment verweist, das sich zu eng erweist, um alle aufzunehmen, die sich in diesem Markt bewegen. Da sich der Leistungsempfänger auf keine Zwischenlösung (eine Miete, die zwischen der von ihm tatsächlich bezahlten Miete und der vom Grundsicherungsträger angewandten Höchstmiete liegt) einlassen muss, ist es die Aufgabe des Grundsicherungsträgers zu erwägen, ob sich die Übernahme der tatsächlich anfallenden Mietkosten für möglicherweise mehr als 6 Monate im Vergleich zu einer Erhöhung der Höchstkaltmieten bezogen auf die Gesamtheit der Leistungsempfänger als wirtschaftlicher oder unwirtschaftlicher erweist. Aus dem regelmäßig zu fordernden Nachweis einer ernsthaften, erfolglosen Suche nach einer Wohnung wird deutlich, dass sich aus § 22 SGB II keine Verpflichtung des Sozialleistungsträgers ableiten lässt, dem Hilfesuchenden eine Wohnung zu beschaffen (Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 22 Randnr. 18). Es ist und bleibt die Pflicht des Betroffenen, sich selbst um einen Wohnraum zu kümmern. Insoweit weist das SGB II keinen Zusammenhang mit dem ordnungsrechtlichen Eingreifen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit auf. Hinsichtlich des Nachweises ernsthafter Bemühungen steht es dem Sozialleistungsträger frei, konkrete Anforderungen im Hinblick auf die Anzahl und Qualität vom Leistungsempfänger zu fordern. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet, konkrete Handlungsvorgaben zu machen. Ob solche Vorgaben gemacht werden, hängt vom Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters ab. So kann es bei unbeholfenen und einfach strukturierteren Empfängern im Rahmen der Beratungs- und Hinweispflichten durchaus Fälle geben, in denen solche Vorgaben zu machen sind, um den Leistungsempfänger die notwendige Unterstützung bei der Bewältigung seiner eigenen Angelegenheiten zu geben. Hingegen kann bei anderen Personen auch erwartet werden, dass sie selbst erkennen, welche Bemühungen für eine ernsthafte Wohnungssuche notwendig sind.
33 
1) Im vorliegenden Fall liegen Erkenntnisquellen vor, die darauf schließen lassen, dass Wohnraum zu den vom Beklagten angewandten Mietobergrenzen in Reutlingen vorhanden ist. An erster Stelle ist hier das Angebot der GWG an den Kläger zu nennen, das sich im Rahmen dieser Grenzen hielt. Zum anderen ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten Vermietungsanzeigen, dass im .... am 29.04.2006 eine 55 m 2 2 Zimmer Dachgeschosswohnung in ... (einem unmittelbaren Nachbarort) mit Einbauküche und Balkon zu einer Kaltmiete von EUR 350 angeboten wurde. Am gleichen Tag erfolgte das Angebot einer 2 Zimmer Dachgeschosswohnung in einem Altbau in ... zu EUR 260. In ... wurde eine 2 Zimmerwohnung zu einer Kaltmiete von EUR 350 angeboten. Im Wochenblatt vom 04.05.2006 wurde in ... eine 2 1/2 Zimmerwohnung mit 60 m 2 , Autoabstellplatz und Garten mit EUR 310 angeboten. Im ... vom 06.05.2006 erfolgte das Angebot einer 2,5 Zimmerwohnung in ... Zentrum mit ca. 64 m 2 zu EUR 336. Diese punktuelle Auswertung macht deutlich, dass ein Wohnungsmarkt in dem vom Beklagten angewandten Preissegment besteht. Soweit der Kläger auf eine Studie der AWO hinwies, wird in dieser Studie nach Kenntnis des Gerichts ebenfalls nicht behauptet, dass solche Wohnungen gar nicht vorhanden seien. Soweit dargelegt wird, dass der Wohnungsmarkt eng sei, ist dies - jedenfalls in diesem Prüfungsschritt - unerheblich. Für das Vorhandensein eines dementsprechenden Wohnungsmarktes spricht auch der örtliche Mietspiegel aus dem Jahr 2004. Zunächst ist anhand der vom Beklagten angewandten Mietobergrenzen festzuhalten, dass der Beklagte für Baujahre ab 1992 bei Zugrundelegung der Wohnfläche von 60 m 2 eine Quadratmetermiete von EUR 6,08 bei den Baujahren 1966 bis 1991 von EUR 5,50 und vor 1966 von EUR 5,00 zahlt. Nach dem Mietspiegel werden beispielsweise Wohnungen zwischen 40 und 60 m 2 der Baujahre 1969 bis 1975 in mittlerer Lage und guter Ausstattung mit Quadratmeterpreisen von EUR 5,15 bis EUR 6,15 bewertet. Für die Baujahre 1961 bis 1968 werden Wohnungen in einfacher, mittlerer und guter Lage mit Quadratmeterpreisen von EUR 4,55 bis EUR 5,55 angegeben. Auch in älteren Baujahren finden sich Kategorien, die von den vom Beklagten angewandten Quadratmeterpreis gedeckt werden.
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Insgesamt lagen dem Gericht somit drei unterschiedliche Erkenntnisquellen vor, die darauf schließen lassen, dass ein örtlicher Wohnungsmarkt zu den vom Beklagten angewandten Mietobergrenzen vorhanden ist.
35 
2) Die Durchführung des zweiten Prüfungsschritts ergibt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kläger diesen Wohnraum nicht erlangen können. Soweit die Kläger behaupten, Vermieter seien nicht bereit, mit ihnen als Alg II-Empfänger Verträge zu schließen, wird dies bereits durch den Umstand widerlegt, dass die Mehrheit der Alg II-Empfänger in Miete lebt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für besondere individuelle Umstände in den Personen des Klägers und der Klägerin vor, die von vornherein auf besondere Probleme bei der Wohnungssuche schließen ließen. In der mündlichen Verhandlung machten beide einen dynamischen und selbstbewussten Eindruck und gaben auch vom äußeren Erscheinungsbild her keinerlei Veranlassung zu der Annahme, dass ein Vermieter abgeschreckt werden könnte.
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3) Im Übrigen ist die Kammer überzeugt, dass sich die Kläger nicht ernsthaft um eine andere Wohnung bemüht haben. Auf die Notwendigkeit dieser Bemühungen wurden die Kläger unter Einräumung der Regelfrist von 6 Monaten hingewiesen. Auch wenn ihnen keine konkreten Vorgaben gemacht wurden, mussten die Kläger erkennen, dass ihre Bemühungen bei Weitem nicht genügten. Die Kontaktaufnahme mit Maklern ist als völlig unzureichend anzusehen. Wohnungen in dem hier maßgeblichen Preissegment werden nicht vorrangig über Makler vermittelt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Kläger sich konkret auf Wohnungsanzeigen melden und nachweisen, dass sie Absagen erhalten haben. Dies ist für keinen einzigen Fall geschehen. Allein deswegen kommt keine günstigere Entscheidung in Betracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Kläger um eine andere GWG-Wohnung bemüht hätten. Die Gründe, die sie für die Ablehnung der angebotenen GWG-Wohnung vorgetragen haben, überzeugen ebenfalls nicht vollständig. Doppelte Mietaufwendungen können unter Umständen nach § 22 Abs. 3 SGB II als Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden. Ob der zweite GWG-Anteil vom Beklagten darlehensweise zu übernehmen ist, ist in einem anderen beim Sozialgericht Reutlingen derzeit anhängigen Verfahren streitig (S 3 AS 3093/06). Im Zweifel hätten die Kläger auch ein solches Verfahren betreiben können. Zudem ist festzuhalten, dass die Kläger offensichtlich seit 01.01.2006 in der Lage sind, den nicht gedeckten Mietanteil ihrer Wohnung in Höhe von EUR 187,00 zu finanzieren. Dies berechtigt zu der Annahme, dass sie auch in der Lage gewesen wären, den zweiten Genossenschaftsanteil, der in Raten erbracht werden kann, selbst zu finanzieren. Für eine derartige finanzielle Leistungsfähigkeit könnte auch sprechen, dass die Kläger nach ihren Angaben vom 15.03./12.04.2005 einen finanzierten Autokauf mit monatlich EUR 281,72 bedienen, eine Schuldentilgung gegenüber der Sicherung des aktuellen Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung aber nachrangig ist.
37 
Zusammenfassend steht damit fest, dass die tatsächlichen Wohnungskosten der Kläger nicht angemessen sind und die vom Beklagten ab 01.01.2006 angewandte Mietobergrenze ausreichend gewesen wäre, um an angemessenen Wohnraum zu gelangen. Die Übernahme der vollen, unangemessenen Kosten über den 01.01.2006 hinaus, kommt nicht in Betracht.
38 
Die Klage war nach alledem in vollem Umfang abzuweisen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
17 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-/Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
18 
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern steht kein höheres Alg II zu. Die vom Beklagten seit 01.01.2006 vorgenommene Einschränkung der Übernahme von Mietkosten auf eine Höhe von EUR 365,00 (kalt) ist zutreffend. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Mietkosten. Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten (die Bescheide vom 17.03.2006 und 06.09.2006 wurden gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens) sind zutreffend. Die Kläger werden nicht in ihren Rechten verletzt.
19 
Laufende Leistungen für die Unterkunft werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V. mit §§ 7, 9, 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, sofern sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate.
20 
Bei der Beurteilung, ob der Aufwand für die Unterkunft einen angemessenen Umfang hat, ist zum einen die Angemessenheit der Wohnraumfläche und zum anderen die Angemessenheit der dadurch verursachten Kosten zu prüfen.
21 
Unter Hinweis auf die jeweiligen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau werden bei einem 2 Personenhaushalt Wohnflächen mit etwa 60 m 2 bzw. Wohnungen mit zwei Wohnräumen als angemessen erachtet (Lang in Eicher/Spellbrink SGB II Kommentar § 22 Randnr. 41 - 43, Berlit in LPK-SGB II § 22 Randnrn. 25 und 26).
22 
Bereits an dieser Stelle muss festgestellt werden, dass die von den Klägern bewohnte Wohnung grundsicherungsrechtlich mit 72 m 2 sowohl von der Wohnfläche und mit 4 Zimmern als auch von der Zimmeranzahl her nicht angemessen ist. Bei der Beurteilung dieser Frage muss unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger nach eigenen Angaben in einem der Zimmer ein Büro unterhält. Zwar soll die Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 SGB II auch die Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einen Programmsatz, aus dem sich kein direkter individueller Rechtsanspruch ableiten lässt. Eine normative Kraft kommt den in § 1 SGB II enthaltenen Aussagen als allgemeine Zielbestimmung nur als Handlungsrichtlinie bei Ermessensbetätigungen und der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu (in diese Richtung auch Spellbrink in Eicher/Spellbrink aaO § 1 Randnr. 12). Der von den Klägern gewünschten Berücksichtigung des Umstands, dass sie ein Büro in ihrer Wohnung wegen der Selbständigkeit des Klägers haben, steht entgegen, dass hierfür keine Rechtsgrundlage geschaffen wurde. Die Übernahme von Mietkosten oder dergleichen ist allein nach § 22 SGB II denkbar. Diese Norm regelt jedoch ausschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch stellen Unterkunftskosten nur solche Kosten dar, die für die Anmietung von Wohnraum entstehen. Büroflächen können nach dem eindeutigen Wortlaut, der auch unter Berücksichtigung des § 1 SGB II keiner erweiternden Auslegung zugänglich ist, nicht dazu gezählt werden. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Berücksichtigung einer zusätzlichen Bedarfsfläche für ein Büro im konkret vorliegenden Einzelfall nicht bereits entgegen steht, dass der Kläger vermutlich bei der Angabe seiner Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt bereits einen Abzug von Bürovorhaltungskosten von seinen Umsätzen vorgenommen haben dürfte.
23 
Die Angemessenheit der Mietaufwendungen für die Unterkunft ist unter Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraumes im unteren Bereich zu ermitteln. Dem Hilfebedürftigen steht lediglich ein einfacher Ausstattungsgrad der Wohnung zu (BSG 07.11.2006 B 7 B AS 18/06 R Terminbericht Nr. 58/06). Dabei kann sich der Leistungsträger auf örtliche Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B. Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen, Kenntnisse des Wohnungsamts oder andere nachvollziehbare dokumentierte Erfahrungswerte. An sich kann diese Ermittlung nicht durch eine pauschale Anwendung der Wohngeldtabelle nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) ersetzt werden. Allerdings ist die Anwendung der Werte der Tabelle zu § 8 WoGG dann unbedenklich, wenn der örtliche Wohnungsmarkt damit hinreichend abgebildet wird (Hessisches Landessozialgericht Beschluss 13.12.2005 L 9 AS 48/05 ER zitiert nach Juris; nach dem eben genannten BSG-Urteil vom 07.11.2006 ist nach den Ausführungen im Terminbericht Nr. 58/06 ebenfalls ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten für zulässig erachtet worden).
24 
Einzuräumen ist, dass der Beklagte die von ihm akzeptierten Höchstkaltmieten direkt der Tabelle zum WoGG entnimmt. Die angewandten Werte spiegeln jedoch den örtlichen Wohnungsmarkt unter Berücksichtigung des hier vorliegenden Einzelfalls ausreichend wieder.
25 
Für die hier interessierende Frage, inwieweit und wie lange tatsächlich anfallende Kosten der Unterkunft vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind, nimmt die Kammer eine Prüfung in drei Schritten vor, in denen die Angemessenheit und gegebenenfalls die Möglichkeit sowie Zumutbarkeit der Verringerung der Kosten abgeprüft werden. Ausgangspunkt ist dabei die vom Grundsicherungsträger vorgegebene Mietobergrenze.
26 
1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob Erkenntnisquellen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu den vom Grundsicherungsträger angewandten Höchstkaltmieten Wohnraum vorhanden ist.
27 
2. Soweit der erste Schritt positiv geprüft wurde, ist die Frage aufzuwerfen, ob, obwohl grundsätzlich Wohnraum zu den vom Beklagten angesetzten Preis vorhanden ist, im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass der Leistungsempfänger (die Bedarfsgemeinschaft) diesen Wohnraum unabhängig von seinem Verhalten nicht erlangen kann.
28 
Soweit Prüfungsschritt 1. zu einem negativen Ergebnis oder Prüfungsschritt 2. zu einem positiven Ergebnis führte ist die vom Grundsicherungsträger vorgegebene Höchstmiete nicht angemessen. Der Grundsicherungsträger muss an eine Erhöhung seiner Vorgaben denken und im Übrigen zunächst die tatsächlichen Kosten weiterzahlen, da er das Risiko trägt, den Leistungsempfänger auf einen sich im Einzelfall als nicht vorhanden erweisenden Wohnungsmarkt verwiesen zu haben. Die in § 22 Abs. 1 Satz 3 am Ende (Fassung ab 01.08.2006 vorher Satz 2) vorgegebene 6-Monats-Frist spielt hier keine Rolle. Diese wird erst im Prüfungsschritt 3. relevant, der sich anschließt, soweit der 2. Prüfungsschritt negativ geprüft wurde:
29 
1. Abschließend ist zu prüfen, ob sich der Leistungsempfänger ernsthaft, aber erfolglos um die Senkung seiner Unterkunftskosten bemüht hat.
30 
Mit dem ersten Schritt wird die Frage nach der Angemessenheit der Kosten ganz abstrakt, ohne Bezug auf den Einzelfall, geklärt. Diese Prüfung knüpft an den Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II an. Hierzu ist anzumerken, dass ein Alg-II Empfänger selbstverständlich nicht auf Wohnraum verwiesen werden kann, der zu dem angesetzten Preis nicht auf dem Vermietungsmarkt angeboten wird. Nicht ausreichend wäre auch ein quasi „einzigartiges“ Angebot, das nicht auf das Vorhandensein eines Wohnungsmarkt in gewissem Umfang in dem vorgegebenen Preissegment schließen lässt. Auf der anderen Seite steht der Angemessenheit nicht entgegen, wenn sich der Wohnungsmarkt in dem vorgegebenen Preissegment als äußerst eng erweist. Dies würde den Leistungsempfänger von vornherein von der Verpflichtung entbinden, sich wirklich mit aller Kraft darum zu kümmern, einen günstigen Wohnraum, der von der Allgemeinheit der Steuerzahler finanziert wird, zu finden. Die Kammer zieht in diesem Zusammenhang einen Vergleich mit der Situation, in der sich mit Sicherheit mancher Arbeitsloser in den neuen Bundesländern befindet. Angesichts der dort nach wie vor bestehenden sehr hohen Arbeitslosigkeit können je nach den besonderen individuellen Einzelfallumständen die Vermittlungschancen äußerst schlecht sein. Es wäre jedoch äußerst verfehlt und in gesamtgesellschaftlicher Hinsicht auch nicht hinzunehmen, von vornherein von einer vorgegebenen Aussichtslosigkeit, mit der Konsequenz keinerlei Bemühungen für eine Arbeitsplatzsuche vorzunehmen, auszugehen. Zurückkommend auf den Bereich der Wohnungssuche auf einem schwierigen und engen Wohnungsmarkt wird durch den nachfolgenden Prüfungsschritte sichergestellt, dass von den Betroffenen nichts Unmögliches verlangt wird.
31 
Durch den zweiten Prüfungsschritt wird - wie eben ausgeführt - sichergestellt, dass eine Berücksichtigung der individuellen Gegebenheit der betroffenen Bedarfsgemeinschaft erfolgt. Dieser Prüfungsschritt knüpft an den Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 3 a.A. SGB II (Fassung ab 01.08.2006 vorher S. 2) an. Der Gesetzgeber hat klar vorgegeben, dass bereits die Frage der Angemessenheit unter Berücksichtigung der „Besonderheit des Einzelfalles“ zu klären ist. Besondere Umstände können dabei insbesondere Faktoren sein, die in der Person des oder der Betroffenen liegen. Hier kann zum Beispiel an die Notwendigkeit besonderer Ausstattungsmerkmale wegen einer Behinderung gedacht werden.
32 
Der dritte Prüfungsschritt knüpft an § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (Fassung ab 01.08.2006 vorher Satz 2) an. Es geht um die Übernahme an sich nicht angemessener Unterkunftskosten. Die Übernahme erfolgt, soweit die Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Angesichts des Umstands, dass ein Wohnungswechsel regelmäßig nicht von heute auf morgen geschehen kann, hat der Gesetzgeber eine Regelfrist von 6 Monaten vorgegeben. Diese Frist muss nicht zwingend ausgeschöpft werden. Beispielsweise kann daran gedacht werden, die Frist abzukürzen, wenn ein zumutbares Wohnungsangebot ausgeschlagen wurde. Auf der anderen Seite schließt der Wortlaut nicht aus, dass auch über 6 Monate hinaus höhere Kosten übernommen werden. Dies muss dann geschehen, wenn der Leistungsempfänger ein ernsthaftes aber erfolgloses Bemühen um eine Wohnung in dem vom Beklagten vorgegebenen Preissegment nachgewiesen hat. Sofern dies der Fall ist, darf auch nach Ablauf von 6 Monaten keine Beschränkung auf die an sich angemessenen Unterkunftskosten erfolgen, da vom Leistungsempfänger nicht mehr als ein ernsthaftes Bemühen um deren Senkung erwartet werden kann. Auch insoweit ist es das Risiko des Grundsicherungsträgers, dass er die Leistungsempfänger auf ein Mietsegment verweist, das sich zu eng erweist, um alle aufzunehmen, die sich in diesem Markt bewegen. Da sich der Leistungsempfänger auf keine Zwischenlösung (eine Miete, die zwischen der von ihm tatsächlich bezahlten Miete und der vom Grundsicherungsträger angewandten Höchstmiete liegt) einlassen muss, ist es die Aufgabe des Grundsicherungsträgers zu erwägen, ob sich die Übernahme der tatsächlich anfallenden Mietkosten für möglicherweise mehr als 6 Monate im Vergleich zu einer Erhöhung der Höchstkaltmieten bezogen auf die Gesamtheit der Leistungsempfänger als wirtschaftlicher oder unwirtschaftlicher erweist. Aus dem regelmäßig zu fordernden Nachweis einer ernsthaften, erfolglosen Suche nach einer Wohnung wird deutlich, dass sich aus § 22 SGB II keine Verpflichtung des Sozialleistungsträgers ableiten lässt, dem Hilfesuchenden eine Wohnung zu beschaffen (Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 22 Randnr. 18). Es ist und bleibt die Pflicht des Betroffenen, sich selbst um einen Wohnraum zu kümmern. Insoweit weist das SGB II keinen Zusammenhang mit dem ordnungsrechtlichen Eingreifen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit auf. Hinsichtlich des Nachweises ernsthafter Bemühungen steht es dem Sozialleistungsträger frei, konkrete Anforderungen im Hinblick auf die Anzahl und Qualität vom Leistungsempfänger zu fordern. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet, konkrete Handlungsvorgaben zu machen. Ob solche Vorgaben gemacht werden, hängt vom Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters ab. So kann es bei unbeholfenen und einfach strukturierteren Empfängern im Rahmen der Beratungs- und Hinweispflichten durchaus Fälle geben, in denen solche Vorgaben zu machen sind, um den Leistungsempfänger die notwendige Unterstützung bei der Bewältigung seiner eigenen Angelegenheiten zu geben. Hingegen kann bei anderen Personen auch erwartet werden, dass sie selbst erkennen, welche Bemühungen für eine ernsthafte Wohnungssuche notwendig sind.
33 
1) Im vorliegenden Fall liegen Erkenntnisquellen vor, die darauf schließen lassen, dass Wohnraum zu den vom Beklagten angewandten Mietobergrenzen in Reutlingen vorhanden ist. An erster Stelle ist hier das Angebot der GWG an den Kläger zu nennen, das sich im Rahmen dieser Grenzen hielt. Zum anderen ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten Vermietungsanzeigen, dass im .... am 29.04.2006 eine 55 m 2 2 Zimmer Dachgeschosswohnung in ... (einem unmittelbaren Nachbarort) mit Einbauküche und Balkon zu einer Kaltmiete von EUR 350 angeboten wurde. Am gleichen Tag erfolgte das Angebot einer 2 Zimmer Dachgeschosswohnung in einem Altbau in ... zu EUR 260. In ... wurde eine 2 Zimmerwohnung zu einer Kaltmiete von EUR 350 angeboten. Im Wochenblatt vom 04.05.2006 wurde in ... eine 2 1/2 Zimmerwohnung mit 60 m 2 , Autoabstellplatz und Garten mit EUR 310 angeboten. Im ... vom 06.05.2006 erfolgte das Angebot einer 2,5 Zimmerwohnung in ... Zentrum mit ca. 64 m 2 zu EUR 336. Diese punktuelle Auswertung macht deutlich, dass ein Wohnungsmarkt in dem vom Beklagten angewandten Preissegment besteht. Soweit der Kläger auf eine Studie der AWO hinwies, wird in dieser Studie nach Kenntnis des Gerichts ebenfalls nicht behauptet, dass solche Wohnungen gar nicht vorhanden seien. Soweit dargelegt wird, dass der Wohnungsmarkt eng sei, ist dies - jedenfalls in diesem Prüfungsschritt - unerheblich. Für das Vorhandensein eines dementsprechenden Wohnungsmarktes spricht auch der örtliche Mietspiegel aus dem Jahr 2004. Zunächst ist anhand der vom Beklagten angewandten Mietobergrenzen festzuhalten, dass der Beklagte für Baujahre ab 1992 bei Zugrundelegung der Wohnfläche von 60 m 2 eine Quadratmetermiete von EUR 6,08 bei den Baujahren 1966 bis 1991 von EUR 5,50 und vor 1966 von EUR 5,00 zahlt. Nach dem Mietspiegel werden beispielsweise Wohnungen zwischen 40 und 60 m 2 der Baujahre 1969 bis 1975 in mittlerer Lage und guter Ausstattung mit Quadratmeterpreisen von EUR 5,15 bis EUR 6,15 bewertet. Für die Baujahre 1961 bis 1968 werden Wohnungen in einfacher, mittlerer und guter Lage mit Quadratmeterpreisen von EUR 4,55 bis EUR 5,55 angegeben. Auch in älteren Baujahren finden sich Kategorien, die von den vom Beklagten angewandten Quadratmeterpreis gedeckt werden.
34 
Insgesamt lagen dem Gericht somit drei unterschiedliche Erkenntnisquellen vor, die darauf schließen lassen, dass ein örtlicher Wohnungsmarkt zu den vom Beklagten angewandten Mietobergrenzen vorhanden ist.
35 
2) Die Durchführung des zweiten Prüfungsschritts ergibt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kläger diesen Wohnraum nicht erlangen können. Soweit die Kläger behaupten, Vermieter seien nicht bereit, mit ihnen als Alg II-Empfänger Verträge zu schließen, wird dies bereits durch den Umstand widerlegt, dass die Mehrheit der Alg II-Empfänger in Miete lebt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für besondere individuelle Umstände in den Personen des Klägers und der Klägerin vor, die von vornherein auf besondere Probleme bei der Wohnungssuche schließen ließen. In der mündlichen Verhandlung machten beide einen dynamischen und selbstbewussten Eindruck und gaben auch vom äußeren Erscheinungsbild her keinerlei Veranlassung zu der Annahme, dass ein Vermieter abgeschreckt werden könnte.
36 
3) Im Übrigen ist die Kammer überzeugt, dass sich die Kläger nicht ernsthaft um eine andere Wohnung bemüht haben. Auf die Notwendigkeit dieser Bemühungen wurden die Kläger unter Einräumung der Regelfrist von 6 Monaten hingewiesen. Auch wenn ihnen keine konkreten Vorgaben gemacht wurden, mussten die Kläger erkennen, dass ihre Bemühungen bei Weitem nicht genügten. Die Kontaktaufnahme mit Maklern ist als völlig unzureichend anzusehen. Wohnungen in dem hier maßgeblichen Preissegment werden nicht vorrangig über Makler vermittelt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Kläger sich konkret auf Wohnungsanzeigen melden und nachweisen, dass sie Absagen erhalten haben. Dies ist für keinen einzigen Fall geschehen. Allein deswegen kommt keine günstigere Entscheidung in Betracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Kläger um eine andere GWG-Wohnung bemüht hätten. Die Gründe, die sie für die Ablehnung der angebotenen GWG-Wohnung vorgetragen haben, überzeugen ebenfalls nicht vollständig. Doppelte Mietaufwendungen können unter Umständen nach § 22 Abs. 3 SGB II als Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden. Ob der zweite GWG-Anteil vom Beklagten darlehensweise zu übernehmen ist, ist in einem anderen beim Sozialgericht Reutlingen derzeit anhängigen Verfahren streitig (S 3 AS 3093/06). Im Zweifel hätten die Kläger auch ein solches Verfahren betreiben können. Zudem ist festzuhalten, dass die Kläger offensichtlich seit 01.01.2006 in der Lage sind, den nicht gedeckten Mietanteil ihrer Wohnung in Höhe von EUR 187,00 zu finanzieren. Dies berechtigt zu der Annahme, dass sie auch in der Lage gewesen wären, den zweiten Genossenschaftsanteil, der in Raten erbracht werden kann, selbst zu finanzieren. Für eine derartige finanzielle Leistungsfähigkeit könnte auch sprechen, dass die Kläger nach ihren Angaben vom 15.03./12.04.2005 einen finanzierten Autokauf mit monatlich EUR 281,72 bedienen, eine Schuldentilgung gegenüber der Sicherung des aktuellen Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung aber nachrangig ist.
37 
Zusammenfassend steht damit fest, dass die tatsächlichen Wohnungskosten der Kläger nicht angemessen sind und die vom Beklagten ab 01.01.2006 angewandte Mietobergrenze ausreichend gewesen wäre, um an angemessenen Wohnraum zu gelangen. Die Übernahme der vollen, unangemessenen Kosten über den 01.01.2006 hinaus, kommt nicht in Betracht.
38 
Die Klage war nach alledem in vollem Umfang abzuweisen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Reutlingen Urteil, 26. Okt. 2006 - S 3 AS 1026/06

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Sozialgericht Reutlingen Urteil, 26. Okt. 2006 - S 3 AS 1026/06 zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. (2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsber

Wohngeldgesetz - WoGG | § 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen


(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich

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Sozialgericht Reutlingen Urteil, 23. Nov. 2006 - S 3 AS 3093/06

bei uns veröffentlicht am 23.11.2006

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 04.04.2006 i.d.G. des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2006 verurteilt, den Bescheid vom 09.08.2005 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2005 abzuändern und der Kläger ein Darlehen a

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

1.
Beratung,
2.
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
3.
Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

1.
Beratung,
2.
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
3.
Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 04.04.2006 i.d.G. des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2006 verurteilt, den Bescheid vom 09.08.2005 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2005 abzuändern und der Kläger ein Darlehen auch für den zweiten Geschäftsanteil bei der GWG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte 2/3.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Neuüberprüfungsverfahrens über die Übernahme von Genossenschaftsanteilen einer Wohnungsbaugenossenschaft.
Die im Jahr .... geborene Klägerin bezieht seit Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Zu Beginn des Leistungsbezugs wohnte die Klägerin in einem Zimmer im Aufnahmehaus der Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein ... In Abstimmung mit dem Beklagten zog die Klägerin am 15.07.2005 in eine Wohnung der GWG-Wohnungsgenossenschaft ... Gemeinnützige eG (nachfolgend GWG) um. Es handelt sich um eine Zweizimmerwohnung, für die eine Nettokaltnutzungsgebühr von EUR 200,00 anfällt. Nach der Satzung der GWG sind bei Anmietung einer 2-Zimmer-Wohnung zwei Geschäftsanteile vom Mieter zu zeichnen. Ein Geschäftsanteil beträgt derzeit EUR 800,00. Auf die eingezahlten Geschäftsanteile wird derzeit eine Dividende von 4 % gewährt. Hinsichtlich der Einzahlung der Geschäftsanteile vereinbart die GWG mit Privatpersonen, dass zumindest eine Einmalzahlung von EUR 800 erfolgt und der Rest in Raten gezahlt werden kann.
Die Klägerin beantragte beim Beklagten die Übernahme der Geschäftsanteile. Mit Bescheid vom 09.08.2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin ein Darlehen in Höhe von einmalig EUR 800 mit der Maßgabe, dass dieses Darlehen ab 01.10.2005 in monatlichen Raten in Höhe von EUR 25,00 zurückzuzahlen sei. Hinsichtlich der Zahlung des zweiten Geschäftsanteils wurde die Klägerin darauf verwiesen, sich mit der GWG in Verbindung zu setzen. Die Klägerin erhob gegen die darlehensweise Gewährung des ersten Geschäftsanteils und die Nichtgewährung des zweiten Geschäftsanteils Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Mietkautionen könnten nach Ermessen übernommen werden. Dies gelte auch für die monatlichen Zahlungsraten auf ein Darlehen. Man habe die Vorgehensweise der GWG, die von Privatpersonen eine sofortige Zahlung eines Geschäftsanteils verlange und im Übrigen eine Ratenzahlung akzeptiere, übernommen, da die Kaution nur im notwendigen Umfang zu gewähren sei. Der Hilfeempfänger habe so gegenüber anderen Mietern dieselben Voraussetzungen und könne die Kaution für sich selbst ansparen.
Am 07.02.2006 beantragte die Klägerin die Neuüberprüfung dieser Entscheidung. Die als Darlehen gewährte Mietkaution könne nicht in monatlichen Raten vor Fälligkeit der Rückzahlung zurückverlangt werden, da dadurch der Gesetzeszweck vereitelt würde, aus der Regelleistung Ansparungen vorzunehmen. Die Geschäftsanteile seien auch in vollem Umfang zu übernehmen. Mit Bescheid vom 04.04.2006 stundete der Beklagte die Rückzahlung des übernommenen Geschäftsanteils bis zum Ende der Leistungsgewährung. Er hielt aber daran fest, dass nur ein Geschäftsanteil darlehensweise gewährt werde. Mit Widerspruchsschreiben vom 10.04.2006, eingegangen beim Beklagten am 12.05.2006, wandte sich die Klägerin gegen die Versagung der Übernahme des zweiten Geschäftsanteils. Sie sei nicht in der Lage, den zweiten Geschäftsanteil in Raten zu zahlen. Durch diese monatlichen Ragen würde der Gesetzeszweck vereitelt, aus der Regelleistung Ansparungen vorzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beklagte nahm auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12.09.2005 Bezug und ergänzte, der Hilfeempfänger dürfe nicht besser gestellt werden, als ein nicht hilfebedürftiger Mieter, welcher den Geschäftsanteil selbst ratenweise aus seinem Einkommen finanzieren müsse. Nachdem die Rückzahlung des Darlehens betreffend den ersten Geschäftsanteil zwischenzeitlich gestundet worden sei, sei die Klägerin zudem unter erleichterten Bedingungen in der Lage, den zweiten Geschäftsanteil in Raten zu erbringen.
Deswegen erhob die Klägerin am 22.08.2006 Klage. Bei den einzuzahlenden Geschäftsanteilen handle es sich um Wohnungsbeschaffungskosten. Rechtswidrig verweise der Beklagte die Klägerin auf eine Möglichkeit, den zweiten Geschäftsanteil in Raten abzuzahlen. Solche Raten wären aus dem Regelsatz zu erbringen. Im Regelsatz seien jedoch keine Kosten der Unterkunft enthalten. Diese seien gesondert zu zahlen. Zu den Kosten der Unterkunft gehörten weitere Aufwendungen, die der Mieter üblicherweise unter Beachtung der Lage und Entwicklung des für ihn in Betracht kommenden Wohnungsmarktes als Gegenleistung für die Überlassung von Wohnräumen zu erbringen habe. Geschäftsanteile, die bei einer Genossenschaft für die Überlassung einer Wohnung zu erwerben seien, seien daher Kosten der Unterkunft, die nicht aus dem Regelsatz zu erbringen seien. Bezüglich der Kosten der Unterkunft sehe das Gesetz grundsätzlich eine Möglichkeit, diese als Darlehen zu gewähren, nicht vor. Selbst wenn ausnahmsweise bei Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen aus deren besonderem Sicherungszweck abgeleitet werden sollte, dass sich der Bedarf des Berechtigten nur auf die Gewährung eines Darlehens richte, rechtfertige dies jedoch nicht eine Rückzahlungsverpflichtung anzuordnen. Zur Vermeidung einer Vermögensbildung in der Hand des Berechtigten könne sich der Beklagte den Rückzahlungsanspruch bzw. Anspruch auf Auszahlung der Geschäftsanteile nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft abtreten lassen.
Die Klägerin beantragt,
1. der Bescheid des Beklagten vom 04.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.07.2006 wird abgeändert,
2. der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Genossenschaftsanteile von EUR 1.600,00 bei der GWG .... in voller Höhe und ohne Tilgung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Der Beklagte nimmt zur Erwiderung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug. Zur Erwiderung ergänzt er, dem Leistungsträger stehe nicht nur Ermessen hinsichtlich des „ob“, sondern auch des „wie“ der Leistungsbewilligung zu. Um die Wohnungen der GWG würden sich vorwiegend Mieter mit eher eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten bewerben. Darauf habe die GWG ihrerseits mit der Einräumung von Ratenzahlungen zum Erwerb der Geschäftsanteile reagiert. Der Bezug von Arbeitslosengeld II bedeute nicht, dass der jeweilige Hilfeempfänger finanziell zwingend schlechter gestellt sein müsse, als ein anderer Mieter, der keine Leistungen beziehe. Dies könne auf verschiedenen Ursachen beruhen. Vor diesem Hintergrund wäre beispielsweise ein grundsätzlich hilfebedürftiger, aber aus welchen Gründen auch immer nicht im Sozialleistungsbezug stehender Mieter in jedem Fall gegenüber einem Leistungsempfänger im Nachteil, da er die Ratenzahlung aus einem geringen Einkommen zusätzlich bestreiten müsse, der Alg II-Empfänger aber nicht. Gerade bei sozialem Wohnraum, welcher durch eine Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft angeboten werde, gelte es, ein solches Ungleichgewicht und insbesondere auch eine Ungleichbehandlung zu verhindern. Der Beklagte sei zudem an die Vorgaben des Landkreises als zuständigen Kostenträger gebunden, welche lediglich die darlehensweise Übernahme nur eines Geschäftsanteils vorsehen würden.
12 
Das Gericht hat die GWG insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Geschäftsanteile schriftlich um Auskunft gebeten. Diese Auskunft wurde durch eine von der GWG bevollmächtigte Rechtsanwältin mit Schreiben vom 14.11.2006 auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 9/10/21 Gerichtsakte) erteilt.
13 
Auf telefonische Nachfrage wurde von der Landes-Bau-Genossenschaft Württemberg (LBG), die ebenfalls in .... Wohnungen anbietet, mitgeteilt, von Mietern würde unabhängig von der Wohnungsgröße ein Genossenschaftsanteil in Höhe von EUR 800 verlangt. Hieraus würde eine jährliche Dividende von derzeit EUR 32 gezahlt.
14 
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schreiben der Klägerin vom 08.11.2006, des Beklagten vom 13.11.2006).
15 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurden, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht ist gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berechtigt, den Rechtsstreit im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
17 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-/Verpflichtungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 56 SGG.
18 
Streitgegenständlich ist vorliegend die Frage, ob der Beklagte zu Recht mit dem angefochtenen Neuüberprüfungsbescheid vom 04.04.2006 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2006 es ablehnte, den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 09.08.2005 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2005 zurückzunehmen. Dem Inhalt nach ging es um die Frage, ob in der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Recht die Übernahme der Genossenschaftsanteile in voller Höhe abgelehnt bzw. nur zum Teil darlehensweise gewährt wurde.
19 
Die Klage hat in der Sache zum Großteil Erfolg, denn der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die bestandskräftig gewordene Entscheidung über die Übernahme von Genossenschaftsanteilen, die sich als rechtswidrig erweist, abzuändern.
20 
Nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
21 
Der Beklagte hat bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung vom 09.08.2005 das Recht unrichtig angewandt. Für die vorzunehmende Prüfung ist die maßgebliche Rechtsgrundlage § 22 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In der vom 01.01.2005 bis 31.03.2006 gültigen Fassung lautete diese Vorschrift wie folgt: Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Mit Wirkung ab 01.04.2006 (Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.03.2006, siehe dazu Bundestagsdrucksache 16/688) wurde folgender Satz angefügt: Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
22 
Mit Wirkung ab 01.08.2006 (Gesetz vom 20.07.2006 Bundesgesetzblatt I Seite 1706) wurde § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II neu gefasst, er lautet jetzt: Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.
23 
Die von der Klägerin der GWG geschuldeten Genossenschaftsanteile stellen Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II dar. Zwar bestehen hinsichtlich Genossenschaftsanteilen und Kautionen, die ein Mieter in einem gewöhnlichen Mietverhältnis zu entrichten hat, gewisse Unterschiede. Die Anteile haben gleichwohl vornehmlich die Qualität einer Sicherungsleistung im Sinne einer Kaution gemäß § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies wird auch von der GWG jedenfalls im Ansatz so gesehen. Soweit die GWG auf einen fehlenden Sicherungscharakter während der Laufzeit eines Nutzungsverhältnisses hinweist, ist dem entgegen zu halten, dass auch im normalen Mietverhältnis die Qualität der Kaution als Sicherheitsleistung regelmäßig erst dann zum Tragen kommt, wenn das Mietverhältnis beendet wird.
24 
Für den Wohnungssuchenden macht es keinen Unterschied, ob die von ihm geforderte Sicherheitsleistung als Kaution oder als Geschäftsanteil bezeichnet wird. Die Kammer ist der Überzeugung, dass im Hinblick auf das Ziel des Betroffenen, eine Wohnung zu finden, etwaige Mitspracherechte aufgrund der genossenschaftlichen Struktur unter Umständen sogar das Entstehen einer eigentumsähnlichen Sicherheit für den Betroffenen ganz deutlich in den Hintergrund rücken. Für ihn, wie für jeden normalen Mieter stellt sich zunächst das Problem, die Kaution bzw. die Genossenschaftsanteile aufzubringen, um die Wohnung zu erhalten. Dabei wird er von der Höhe der von der GWG verlangten Genossenschaftsanteile überrascht sein. Die Klägerin sah sich einer Forderung der GWG wegen der Geschäftsanteile in Höhe von EUR 1.600 ausgesetzt. Nach § 551 BGB ist die Belastung des Mieters, dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, auf das Dreifache der auf einen Monat entfallenen Miete ohne die als Pauschale oder die als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten beschränkt. Vorliegend beträgt die Belastung durch die Übernahme der Geschäftsanteile das Achtfache der monatlichen Grundnutzungsgebühr.
25 
In der Kommentarliteratur wird durchaus die Auffassung vertreten, dass Dauernutzungsverträge mit Wohnungsgenossenschaften von §§ 549 ff erfasst werden (Weidenkaff in Palandt BGB Kommentar § 549 Randnr. 5). Aus dieser Auffassung, die auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes gestützt wird, könnte geschlossen werden, dass § 551 Abs. 1 BGB direkt anwendbar ist und demzufolge eine zwingende Begrenzung auf maximal 3 Monatsmieten auch hinsichtlich des Erwerbs von Geschäftsanteilen gelten könnte. Dass dies nach Mitteilung der GWG in Rechtsprechung und Literatur weder diskutiert noch in Betracht gezogen worden sei, spricht nicht zwingend dafür, dass die praktizierte Vorgehensweise seine Richtigkeit hat. Unabhängig davon muss jedoch zumindest an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gedacht werden.
26 
Es stellt sich die Frage, ob die Höhe der zu übernehmenden Geschäftsanteile dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Bedenken könnten deswegen bestehen, da der Beklagte zu Recht darauf hinweist, dass sich um die Wohnungen der GWG vorwiegend Mieter mit eher eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten bewerben. Losgelöst von der Frage, ob diese Mieter SGB II-Leistungsempfänger sind oder ohne einen solchen Leistungsbezug in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, könnte die Frage einer finanziellen Überforderung von Personen, die sich in der Zwangslage der Wohnungssuche befinden, stellen. Dass diese Frage von Seiten der Kammer aufgeworfen werden muss, überrascht um so mehr, als die GWG als gemeinnützige Genossenschaft eingetragen ist.
27 
Dass es Baugenossenschaften mit anderer Unternehmenspolitik gibt, hat eine telefonische Nachfrage des Vorsitzenden bei der Landesbaugenossenschaft Württemberg (LBG) ergeben. Nach der gegebenen Auskunft verlangt die LBG nur einen Genossenschaftsanteil in Höhe von EUR 800 unabhängig von der Wohnungsgröße. Entsprechend der Regelung bei der GWG erhalten die Mieter daraus eine jährliche Dividende von 4 %.
28 
Soweit von Seiten der GWG argumentiert wird, die Genossenschaftsanteile dienten auch zur Finanzierung von Sanierungen, für die die Mitglieder der GWG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden würden, stellt sich die Frage, ob die Mittel für Sanierungen nicht vorrangig aus den Mieteinnahmen zu bestreiten wären. Auch der Vermieter in normalen Mietverhältnissen ist mit Kosten für Sanierungen belastet. Gleichwohl ist die Höhe der Kaution für ihn gesetzlich begrenzt. Er muss daher im Wesentlichen Rücklagen aus den Mietzahlungen bilden. Die Genossenschaftsanteile könnten vor diesem Hintergrund teilweise sogar als verdeckte Mieterhöhungen angesehen werden. Dies ist insoweit von Bedeutung, als dass Vorhandensein von günstigem, genossenschaftlichen Wohnraum unter anderem als Argument bei der Prüfung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II herangezogen wird. Aus der Gemeinnützigkeit der GWG dürfte sich ergeben, dass diese insbesondere anstrebt, Wohnungen zu den von den Fürsorgeträgern akzeptierten Höchstmieten anzubieten. Es würde seltsam anmuten, SGB II-Leistungsempfängern den Einzug in diese Wohnungen aufgrund unangemessener Wohnungsbeschaffungskosten zu verwehren.
29 
All diese Bedenken sind für den Rechtsstreit jedoch letztlich nicht entscheidungserheblich. Denn sie reichen nicht aus, um davon auszugehen, dass die Forderung der GWG hinsichtlich der Genossenschaftsanteile offensichtlich unbegründet ist. Es wäre auch verfehlt, die Klägerin hier und jetzt, auf einen Rechtsstreit gegen die GWG hinsichtlich der Höhe dieser Anteile zu verweisen. Um so mehr machen die Bedenken jedoch deutlich, dass die Klägerin aus Sicht der Kammer vor einer finanziellen Überforderung stand.
30 
Soweit der Beklagte im vorliegenden Verfahren davon ausging, ein Ermessen hinsichtlich des „ob“ der Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten, hier in Form der Übernahme der Geschäftsanteile, zu haben, wurde § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht beachtet. Danach soll eine Zusicherung zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen erteilt werden, wenn der Umzug veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig war. Letzteres ist hier unzweifelhaft der Fall, da die Klägerin vor ihrem Umzug in einem Zimmer im Aufnahmehaus der Arbeiterwohlfahrt lebte. Dies konnte als Dauerzustand nicht hingenommen werden. Aus der Verwaltungsakte ergibt sich, dass der Umzug in die GWG-Wohnung in Abstimmung mit dem Beklagten geschah. Somit hätte an sich bereits eine Zusicherung für die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten erteilt werden müssen, da der Umzug notwendig war. Zwar fehlt es hier an einer ausdrücklichen Zusicherung. Dies ist jedoch dann unschädlich, wenn der Grundsicherungsträger den Umzug mit getragen hat und auch von den „drohenden“ Wohnungsbeschaffungskosten Kenntnis hatte. Dies war vorliegend der Fall. Dem Beklagten war bekannt, dass die GWG von Beziehern einer Zwei-Zimmer-Wohnung zwei Geschäftsanteile verlangt. Der Beklagte war damit in seinem Ermessen nicht mehr frei, denn die Zusicherung hätte nach § 22 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden „sollen“. Das bedeutet, dass davon nur in einem atypischen Ausnahmefall hätte abgesehen werden dürfen. Ein solcher atypischer Fall liegt nicht vor.
31 
Die Wohnungsbeschaffungskosten sind in Höhe der beiden Geschäftsanteile zu übernehmen. Hinsichtlich des ersten Geschäftsanteils ist dies unstreitig. Auch wenn die GWG Mietern einräumt, den zweiten Geschäftsanteil in Raten zu erbringen, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass SGB II-Leistungsempfänger in der Lage sind, diese Raten ebenfalls zu erbringen. Sie müssten schließlich aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II erbracht werden. Diese Regelleistung ist aber nur für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zu Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben vorgesehen. Die Kosten für die Unterkunft sind in der Regelleistung nicht enthalten. Es trifft zwar zu, dass Leistungsempfänger aus der Regelleistung Anschaffungskosten für einmalige Bedarfe, wie zum Beispiel teure Haushaltsgeräte, vornehmen sollen. Gerade deswegen kann aber nicht erwartet werden, dass sie darüber hinaus aus dieser Regelleistung noch angemessene Unterkunftskosten und Wohnungsbeschaffungskosten finanzieren.
32 
Der vom Beklagten herangezogene Vergleich zwischen SGB II-Leistungsempfängern und einem nicht im Sozialleistungsbezug stehendem Mieter in bescheidenen finanziellen Verhältnissen trägt nicht. Dem SGB II-Leistungsbezieher kann nicht entgegen gehalten werden, dass ein anderer, der wenn er einen Antrag stellen würde, möglicherweise ebenfalls Leistungen nach dem SGB II erhielte, Geschäftsanteile selbst finanziert. Soweit vom Beklagten darauf hingewiesen wird, dass ein Hilfeempfänger finanziell nicht zwingend schlechter gestellt sein müsse, als ein Mieter, der keine Leistungen bezieht, wird ein sicher ernst zu nehmenden Spannungsverhältnis aufgezeigt. Dieses Spannungsverhältnis ist vielschichtig, es hängt vor allem mit der Bemessung der Regelleistung und der Notwendigkeit der Bestimmung von Einkommensgrenzen, in deren Nähe es zu Brüchen und Wertungswidersprüchen kommen kann, zusammen. Es ginge jedoch zu weit, aufgrund dieses Spannungsverhältnisses einen beim Leistungsempfänger bestehenden Bedarf abzulehnen. Auch hierin ist kein atypischer Fall zu sehen. Die Bewertung dieses Spannungsverhältnisses und gegebenenfalls dessen Bewältigung ist Aufgabe des Gesetzgebers.
33 
Die Genossenschaftsanteile waren daher als Wohnungsbeschaffungskosten in voller Höhe zu erbringen. Sie sind als Darlehen zu gewähren. Dies ergibt sich seit dem 01.04.2006 aus dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut (§ 22 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Doch auch in der Zeit davor galt trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlichen Normierung nichts anderes. Denn aus der Natur der Mietkaution ergibt sich, dass diese im Regelfall an den Mieter zurück fließt. Insofern war es schon immer im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebedürftigen endgültig zu belassen. Hierfür bestand keinerlei Veranlassung (so auch die Gesetzesbegründung in Drucksache 16/688 Seite 14).
34 
Die konkrete Form der Darlehensgewährung steht im Ermessen des Beklagten. Zu beachten ist nach Auffassung der Kammer dabei Folgendes: Bereits hinsichtlich der Auszahlung des Darlehens kann sich der Beklagte entscheiden, den zweiten Geschäftsanteil auf einmal oder entsprechend dem Angebot der GWG in Raten als Darlehen zu gewähren. Solange keine Mittel ersichtlich sind, aus denen die Klägerin das Darlehen zurückzahlen kann - und dies ist gegenwärtig der Fall - ist das Darlehen zu stunden. Als Rückzahlungszeitpunkte werden die Schlussabrechnung nach einem Auszug der Klägerin aus der Wohnung oder die Beendigung des Leistungsbezugs von Bedeutung sein. Maßgebend ist das zeitlich zuerst eintretende Ereignis. Unerheblich ist, ob bei Auszug aus der Wohnung die Geschäftsanteile tatsächlich in voller Höhe zurückgezahlt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, kann davon ausgegangen werden, dass dies darauf beruht, dass die Klägerin nicht sachgemäß mit der Wohnung umgegangen ist oder eine Auszugsrenovierung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dieses Risiko ist vom Beklagten nicht zu tragen. Es reicht daher als Sicherung nicht aus, den Rückübertragungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsanteile an den Beklagten abzutreten. Ob der Beklagte dies als weitere Sicherung des Darlehens verlangt, bleibt ihm freigestellt. Die jährlichen Dividenden, die aus den Geschäftsanteilen gezahlt werden, können von der Stundung ausgenommen werden. Da diese Dividenden aus den Geschäftsanteilen erwirtschaftet werden, ist es gerechtfertigt, sie zur Abzahlung der Darlehensschuld sofort bei Auszahlung zu verwenden. Sinnvoller Weise sollte die Klägerin den Dividendenauszahlungsanspruch an den Beklagten abtreten.
35 
Nach alledem war der Klage in dem im Tenor beschriebenen Umfang stattzugeben. Im Übrigen war sie abzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
16 
Das Gericht ist gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berechtigt, den Rechtsstreit im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
17 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-/Verpflichtungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 56 SGG.
18 
Streitgegenständlich ist vorliegend die Frage, ob der Beklagte zu Recht mit dem angefochtenen Neuüberprüfungsbescheid vom 04.04.2006 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2006 es ablehnte, den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 09.08.2005 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2005 zurückzunehmen. Dem Inhalt nach ging es um die Frage, ob in der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Recht die Übernahme der Genossenschaftsanteile in voller Höhe abgelehnt bzw. nur zum Teil darlehensweise gewährt wurde.
19 
Die Klage hat in der Sache zum Großteil Erfolg, denn der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die bestandskräftig gewordene Entscheidung über die Übernahme von Genossenschaftsanteilen, die sich als rechtswidrig erweist, abzuändern.
20 
Nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
21 
Der Beklagte hat bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung vom 09.08.2005 das Recht unrichtig angewandt. Für die vorzunehmende Prüfung ist die maßgebliche Rechtsgrundlage § 22 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In der vom 01.01.2005 bis 31.03.2006 gültigen Fassung lautete diese Vorschrift wie folgt: Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Mit Wirkung ab 01.04.2006 (Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.03.2006, siehe dazu Bundestagsdrucksache 16/688) wurde folgender Satz angefügt: Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
22 
Mit Wirkung ab 01.08.2006 (Gesetz vom 20.07.2006 Bundesgesetzblatt I Seite 1706) wurde § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II neu gefasst, er lautet jetzt: Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.
23 
Die von der Klägerin der GWG geschuldeten Genossenschaftsanteile stellen Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II dar. Zwar bestehen hinsichtlich Genossenschaftsanteilen und Kautionen, die ein Mieter in einem gewöhnlichen Mietverhältnis zu entrichten hat, gewisse Unterschiede. Die Anteile haben gleichwohl vornehmlich die Qualität einer Sicherungsleistung im Sinne einer Kaution gemäß § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies wird auch von der GWG jedenfalls im Ansatz so gesehen. Soweit die GWG auf einen fehlenden Sicherungscharakter während der Laufzeit eines Nutzungsverhältnisses hinweist, ist dem entgegen zu halten, dass auch im normalen Mietverhältnis die Qualität der Kaution als Sicherheitsleistung regelmäßig erst dann zum Tragen kommt, wenn das Mietverhältnis beendet wird.
24 
Für den Wohnungssuchenden macht es keinen Unterschied, ob die von ihm geforderte Sicherheitsleistung als Kaution oder als Geschäftsanteil bezeichnet wird. Die Kammer ist der Überzeugung, dass im Hinblick auf das Ziel des Betroffenen, eine Wohnung zu finden, etwaige Mitspracherechte aufgrund der genossenschaftlichen Struktur unter Umständen sogar das Entstehen einer eigentumsähnlichen Sicherheit für den Betroffenen ganz deutlich in den Hintergrund rücken. Für ihn, wie für jeden normalen Mieter stellt sich zunächst das Problem, die Kaution bzw. die Genossenschaftsanteile aufzubringen, um die Wohnung zu erhalten. Dabei wird er von der Höhe der von der GWG verlangten Genossenschaftsanteile überrascht sein. Die Klägerin sah sich einer Forderung der GWG wegen der Geschäftsanteile in Höhe von EUR 1.600 ausgesetzt. Nach § 551 BGB ist die Belastung des Mieters, dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, auf das Dreifache der auf einen Monat entfallenen Miete ohne die als Pauschale oder die als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten beschränkt. Vorliegend beträgt die Belastung durch die Übernahme der Geschäftsanteile das Achtfache der monatlichen Grundnutzungsgebühr.
25 
In der Kommentarliteratur wird durchaus die Auffassung vertreten, dass Dauernutzungsverträge mit Wohnungsgenossenschaften von §§ 549 ff erfasst werden (Weidenkaff in Palandt BGB Kommentar § 549 Randnr. 5). Aus dieser Auffassung, die auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes gestützt wird, könnte geschlossen werden, dass § 551 Abs. 1 BGB direkt anwendbar ist und demzufolge eine zwingende Begrenzung auf maximal 3 Monatsmieten auch hinsichtlich des Erwerbs von Geschäftsanteilen gelten könnte. Dass dies nach Mitteilung der GWG in Rechtsprechung und Literatur weder diskutiert noch in Betracht gezogen worden sei, spricht nicht zwingend dafür, dass die praktizierte Vorgehensweise seine Richtigkeit hat. Unabhängig davon muss jedoch zumindest an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gedacht werden.
26 
Es stellt sich die Frage, ob die Höhe der zu übernehmenden Geschäftsanteile dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Bedenken könnten deswegen bestehen, da der Beklagte zu Recht darauf hinweist, dass sich um die Wohnungen der GWG vorwiegend Mieter mit eher eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten bewerben. Losgelöst von der Frage, ob diese Mieter SGB II-Leistungsempfänger sind oder ohne einen solchen Leistungsbezug in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, könnte die Frage einer finanziellen Überforderung von Personen, die sich in der Zwangslage der Wohnungssuche befinden, stellen. Dass diese Frage von Seiten der Kammer aufgeworfen werden muss, überrascht um so mehr, als die GWG als gemeinnützige Genossenschaft eingetragen ist.
27 
Dass es Baugenossenschaften mit anderer Unternehmenspolitik gibt, hat eine telefonische Nachfrage des Vorsitzenden bei der Landesbaugenossenschaft Württemberg (LBG) ergeben. Nach der gegebenen Auskunft verlangt die LBG nur einen Genossenschaftsanteil in Höhe von EUR 800 unabhängig von der Wohnungsgröße. Entsprechend der Regelung bei der GWG erhalten die Mieter daraus eine jährliche Dividende von 4 %.
28 
Soweit von Seiten der GWG argumentiert wird, die Genossenschaftsanteile dienten auch zur Finanzierung von Sanierungen, für die die Mitglieder der GWG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden würden, stellt sich die Frage, ob die Mittel für Sanierungen nicht vorrangig aus den Mieteinnahmen zu bestreiten wären. Auch der Vermieter in normalen Mietverhältnissen ist mit Kosten für Sanierungen belastet. Gleichwohl ist die Höhe der Kaution für ihn gesetzlich begrenzt. Er muss daher im Wesentlichen Rücklagen aus den Mietzahlungen bilden. Die Genossenschaftsanteile könnten vor diesem Hintergrund teilweise sogar als verdeckte Mieterhöhungen angesehen werden. Dies ist insoweit von Bedeutung, als dass Vorhandensein von günstigem, genossenschaftlichen Wohnraum unter anderem als Argument bei der Prüfung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II herangezogen wird. Aus der Gemeinnützigkeit der GWG dürfte sich ergeben, dass diese insbesondere anstrebt, Wohnungen zu den von den Fürsorgeträgern akzeptierten Höchstmieten anzubieten. Es würde seltsam anmuten, SGB II-Leistungsempfängern den Einzug in diese Wohnungen aufgrund unangemessener Wohnungsbeschaffungskosten zu verwehren.
29 
All diese Bedenken sind für den Rechtsstreit jedoch letztlich nicht entscheidungserheblich. Denn sie reichen nicht aus, um davon auszugehen, dass die Forderung der GWG hinsichtlich der Genossenschaftsanteile offensichtlich unbegründet ist. Es wäre auch verfehlt, die Klägerin hier und jetzt, auf einen Rechtsstreit gegen die GWG hinsichtlich der Höhe dieser Anteile zu verweisen. Um so mehr machen die Bedenken jedoch deutlich, dass die Klägerin aus Sicht der Kammer vor einer finanziellen Überforderung stand.
30 
Soweit der Beklagte im vorliegenden Verfahren davon ausging, ein Ermessen hinsichtlich des „ob“ der Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten, hier in Form der Übernahme der Geschäftsanteile, zu haben, wurde § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht beachtet. Danach soll eine Zusicherung zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen erteilt werden, wenn der Umzug veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig war. Letzteres ist hier unzweifelhaft der Fall, da die Klägerin vor ihrem Umzug in einem Zimmer im Aufnahmehaus der Arbeiterwohlfahrt lebte. Dies konnte als Dauerzustand nicht hingenommen werden. Aus der Verwaltungsakte ergibt sich, dass der Umzug in die GWG-Wohnung in Abstimmung mit dem Beklagten geschah. Somit hätte an sich bereits eine Zusicherung für die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten erteilt werden müssen, da der Umzug notwendig war. Zwar fehlt es hier an einer ausdrücklichen Zusicherung. Dies ist jedoch dann unschädlich, wenn der Grundsicherungsträger den Umzug mit getragen hat und auch von den „drohenden“ Wohnungsbeschaffungskosten Kenntnis hatte. Dies war vorliegend der Fall. Dem Beklagten war bekannt, dass die GWG von Beziehern einer Zwei-Zimmer-Wohnung zwei Geschäftsanteile verlangt. Der Beklagte war damit in seinem Ermessen nicht mehr frei, denn die Zusicherung hätte nach § 22 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden „sollen“. Das bedeutet, dass davon nur in einem atypischen Ausnahmefall hätte abgesehen werden dürfen. Ein solcher atypischer Fall liegt nicht vor.
31 
Die Wohnungsbeschaffungskosten sind in Höhe der beiden Geschäftsanteile zu übernehmen. Hinsichtlich des ersten Geschäftsanteils ist dies unstreitig. Auch wenn die GWG Mietern einräumt, den zweiten Geschäftsanteil in Raten zu erbringen, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass SGB II-Leistungsempfänger in der Lage sind, diese Raten ebenfalls zu erbringen. Sie müssten schließlich aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II erbracht werden. Diese Regelleistung ist aber nur für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zu Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben vorgesehen. Die Kosten für die Unterkunft sind in der Regelleistung nicht enthalten. Es trifft zwar zu, dass Leistungsempfänger aus der Regelleistung Anschaffungskosten für einmalige Bedarfe, wie zum Beispiel teure Haushaltsgeräte, vornehmen sollen. Gerade deswegen kann aber nicht erwartet werden, dass sie darüber hinaus aus dieser Regelleistung noch angemessene Unterkunftskosten und Wohnungsbeschaffungskosten finanzieren.
32 
Der vom Beklagten herangezogene Vergleich zwischen SGB II-Leistungsempfängern und einem nicht im Sozialleistungsbezug stehendem Mieter in bescheidenen finanziellen Verhältnissen trägt nicht. Dem SGB II-Leistungsbezieher kann nicht entgegen gehalten werden, dass ein anderer, der wenn er einen Antrag stellen würde, möglicherweise ebenfalls Leistungen nach dem SGB II erhielte, Geschäftsanteile selbst finanziert. Soweit vom Beklagten darauf hingewiesen wird, dass ein Hilfeempfänger finanziell nicht zwingend schlechter gestellt sein müsse, als ein Mieter, der keine Leistungen bezieht, wird ein sicher ernst zu nehmenden Spannungsverhältnis aufgezeigt. Dieses Spannungsverhältnis ist vielschichtig, es hängt vor allem mit der Bemessung der Regelleistung und der Notwendigkeit der Bestimmung von Einkommensgrenzen, in deren Nähe es zu Brüchen und Wertungswidersprüchen kommen kann, zusammen. Es ginge jedoch zu weit, aufgrund dieses Spannungsverhältnisses einen beim Leistungsempfänger bestehenden Bedarf abzulehnen. Auch hierin ist kein atypischer Fall zu sehen. Die Bewertung dieses Spannungsverhältnisses und gegebenenfalls dessen Bewältigung ist Aufgabe des Gesetzgebers.
33 
Die Genossenschaftsanteile waren daher als Wohnungsbeschaffungskosten in voller Höhe zu erbringen. Sie sind als Darlehen zu gewähren. Dies ergibt sich seit dem 01.04.2006 aus dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut (§ 22 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Doch auch in der Zeit davor galt trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlichen Normierung nichts anderes. Denn aus der Natur der Mietkaution ergibt sich, dass diese im Regelfall an den Mieter zurück fließt. Insofern war es schon immer im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebedürftigen endgültig zu belassen. Hierfür bestand keinerlei Veranlassung (so auch die Gesetzesbegründung in Drucksache 16/688 Seite 14).
34 
Die konkrete Form der Darlehensgewährung steht im Ermessen des Beklagten. Zu beachten ist nach Auffassung der Kammer dabei Folgendes: Bereits hinsichtlich der Auszahlung des Darlehens kann sich der Beklagte entscheiden, den zweiten Geschäftsanteil auf einmal oder entsprechend dem Angebot der GWG in Raten als Darlehen zu gewähren. Solange keine Mittel ersichtlich sind, aus denen die Klägerin das Darlehen zurückzahlen kann - und dies ist gegenwärtig der Fall - ist das Darlehen zu stunden. Als Rückzahlungszeitpunkte werden die Schlussabrechnung nach einem Auszug der Klägerin aus der Wohnung oder die Beendigung des Leistungsbezugs von Bedeutung sein. Maßgebend ist das zeitlich zuerst eintretende Ereignis. Unerheblich ist, ob bei Auszug aus der Wohnung die Geschäftsanteile tatsächlich in voller Höhe zurückgezahlt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, kann davon ausgegangen werden, dass dies darauf beruht, dass die Klägerin nicht sachgemäß mit der Wohnung umgegangen ist oder eine Auszugsrenovierung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dieses Risiko ist vom Beklagten nicht zu tragen. Es reicht daher als Sicherung nicht aus, den Rückübertragungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsanteile an den Beklagten abzutreten. Ob der Beklagte dies als weitere Sicherung des Darlehens verlangt, bleibt ihm freigestellt. Die jährlichen Dividenden, die aus den Geschäftsanteilen gezahlt werden, können von der Stundung ausgenommen werden. Da diese Dividenden aus den Geschäftsanteilen erwirtschaftet werden, ist es gerechtfertigt, sie zur Abzahlung der Darlehensschuld sofort bei Auszahlung zu verwenden. Sinnvoller Weise sollte die Klägerin den Dividendenauszahlungsanspruch an den Beklagten abtreten.
35 
Nach alledem war der Klage in dem im Tenor beschriebenen Umfang stattzugeben. Im Übrigen war sie abzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

1.
Beratung,
2.
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
3.
Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

1.
Beratung,
2.
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
3.
Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 04.04.2006 i.d.G. des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2006 verurteilt, den Bescheid vom 09.08.2005 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2005 abzuändern und der Kläger ein Darlehen auch für den zweiten Geschäftsanteil bei der GWG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte 2/3.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Neuüberprüfungsverfahrens über die Übernahme von Genossenschaftsanteilen einer Wohnungsbaugenossenschaft.
Die im Jahr .... geborene Klägerin bezieht seit Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Zu Beginn des Leistungsbezugs wohnte die Klägerin in einem Zimmer im Aufnahmehaus der Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein ... In Abstimmung mit dem Beklagten zog die Klägerin am 15.07.2005 in eine Wohnung der GWG-Wohnungsgenossenschaft ... Gemeinnützige eG (nachfolgend GWG) um. Es handelt sich um eine Zweizimmerwohnung, für die eine Nettokaltnutzungsgebühr von EUR 200,00 anfällt. Nach der Satzung der GWG sind bei Anmietung einer 2-Zimmer-Wohnung zwei Geschäftsanteile vom Mieter zu zeichnen. Ein Geschäftsanteil beträgt derzeit EUR 800,00. Auf die eingezahlten Geschäftsanteile wird derzeit eine Dividende von 4 % gewährt. Hinsichtlich der Einzahlung der Geschäftsanteile vereinbart die GWG mit Privatpersonen, dass zumindest eine Einmalzahlung von EUR 800 erfolgt und der Rest in Raten gezahlt werden kann.
Die Klägerin beantragte beim Beklagten die Übernahme der Geschäftsanteile. Mit Bescheid vom 09.08.2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin ein Darlehen in Höhe von einmalig EUR 800 mit der Maßgabe, dass dieses Darlehen ab 01.10.2005 in monatlichen Raten in Höhe von EUR 25,00 zurückzuzahlen sei. Hinsichtlich der Zahlung des zweiten Geschäftsanteils wurde die Klägerin darauf verwiesen, sich mit der GWG in Verbindung zu setzen. Die Klägerin erhob gegen die darlehensweise Gewährung des ersten Geschäftsanteils und die Nichtgewährung des zweiten Geschäftsanteils Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Mietkautionen könnten nach Ermessen übernommen werden. Dies gelte auch für die monatlichen Zahlungsraten auf ein Darlehen. Man habe die Vorgehensweise der GWG, die von Privatpersonen eine sofortige Zahlung eines Geschäftsanteils verlange und im Übrigen eine Ratenzahlung akzeptiere, übernommen, da die Kaution nur im notwendigen Umfang zu gewähren sei. Der Hilfeempfänger habe so gegenüber anderen Mietern dieselben Voraussetzungen und könne die Kaution für sich selbst ansparen.
Am 07.02.2006 beantragte die Klägerin die Neuüberprüfung dieser Entscheidung. Die als Darlehen gewährte Mietkaution könne nicht in monatlichen Raten vor Fälligkeit der Rückzahlung zurückverlangt werden, da dadurch der Gesetzeszweck vereitelt würde, aus der Regelleistung Ansparungen vorzunehmen. Die Geschäftsanteile seien auch in vollem Umfang zu übernehmen. Mit Bescheid vom 04.04.2006 stundete der Beklagte die Rückzahlung des übernommenen Geschäftsanteils bis zum Ende der Leistungsgewährung. Er hielt aber daran fest, dass nur ein Geschäftsanteil darlehensweise gewährt werde. Mit Widerspruchsschreiben vom 10.04.2006, eingegangen beim Beklagten am 12.05.2006, wandte sich die Klägerin gegen die Versagung der Übernahme des zweiten Geschäftsanteils. Sie sei nicht in der Lage, den zweiten Geschäftsanteil in Raten zu zahlen. Durch diese monatlichen Ragen würde der Gesetzeszweck vereitelt, aus der Regelleistung Ansparungen vorzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beklagte nahm auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12.09.2005 Bezug und ergänzte, der Hilfeempfänger dürfe nicht besser gestellt werden, als ein nicht hilfebedürftiger Mieter, welcher den Geschäftsanteil selbst ratenweise aus seinem Einkommen finanzieren müsse. Nachdem die Rückzahlung des Darlehens betreffend den ersten Geschäftsanteil zwischenzeitlich gestundet worden sei, sei die Klägerin zudem unter erleichterten Bedingungen in der Lage, den zweiten Geschäftsanteil in Raten zu erbringen.
Deswegen erhob die Klägerin am 22.08.2006 Klage. Bei den einzuzahlenden Geschäftsanteilen handle es sich um Wohnungsbeschaffungskosten. Rechtswidrig verweise der Beklagte die Klägerin auf eine Möglichkeit, den zweiten Geschäftsanteil in Raten abzuzahlen. Solche Raten wären aus dem Regelsatz zu erbringen. Im Regelsatz seien jedoch keine Kosten der Unterkunft enthalten. Diese seien gesondert zu zahlen. Zu den Kosten der Unterkunft gehörten weitere Aufwendungen, die der Mieter üblicherweise unter Beachtung der Lage und Entwicklung des für ihn in Betracht kommenden Wohnungsmarktes als Gegenleistung für die Überlassung von Wohnräumen zu erbringen habe. Geschäftsanteile, die bei einer Genossenschaft für die Überlassung einer Wohnung zu erwerben seien, seien daher Kosten der Unterkunft, die nicht aus dem Regelsatz zu erbringen seien. Bezüglich der Kosten der Unterkunft sehe das Gesetz grundsätzlich eine Möglichkeit, diese als Darlehen zu gewähren, nicht vor. Selbst wenn ausnahmsweise bei Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen aus deren besonderem Sicherungszweck abgeleitet werden sollte, dass sich der Bedarf des Berechtigten nur auf die Gewährung eines Darlehens richte, rechtfertige dies jedoch nicht eine Rückzahlungsverpflichtung anzuordnen. Zur Vermeidung einer Vermögensbildung in der Hand des Berechtigten könne sich der Beklagte den Rückzahlungsanspruch bzw. Anspruch auf Auszahlung der Geschäftsanteile nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft abtreten lassen.
Die Klägerin beantragt,
1. der Bescheid des Beklagten vom 04.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.07.2006 wird abgeändert,
2. der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Genossenschaftsanteile von EUR 1.600,00 bei der GWG .... in voller Höhe und ohne Tilgung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Der Beklagte nimmt zur Erwiderung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug. Zur Erwiderung ergänzt er, dem Leistungsträger stehe nicht nur Ermessen hinsichtlich des „ob“, sondern auch des „wie“ der Leistungsbewilligung zu. Um die Wohnungen der GWG würden sich vorwiegend Mieter mit eher eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten bewerben. Darauf habe die GWG ihrerseits mit der Einräumung von Ratenzahlungen zum Erwerb der Geschäftsanteile reagiert. Der Bezug von Arbeitslosengeld II bedeute nicht, dass der jeweilige Hilfeempfänger finanziell zwingend schlechter gestellt sein müsse, als ein anderer Mieter, der keine Leistungen beziehe. Dies könne auf verschiedenen Ursachen beruhen. Vor diesem Hintergrund wäre beispielsweise ein grundsätzlich hilfebedürftiger, aber aus welchen Gründen auch immer nicht im Sozialleistungsbezug stehender Mieter in jedem Fall gegenüber einem Leistungsempfänger im Nachteil, da er die Ratenzahlung aus einem geringen Einkommen zusätzlich bestreiten müsse, der Alg II-Empfänger aber nicht. Gerade bei sozialem Wohnraum, welcher durch eine Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft angeboten werde, gelte es, ein solches Ungleichgewicht und insbesondere auch eine Ungleichbehandlung zu verhindern. Der Beklagte sei zudem an die Vorgaben des Landkreises als zuständigen Kostenträger gebunden, welche lediglich die darlehensweise Übernahme nur eines Geschäftsanteils vorsehen würden.
12 
Das Gericht hat die GWG insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Geschäftsanteile schriftlich um Auskunft gebeten. Diese Auskunft wurde durch eine von der GWG bevollmächtigte Rechtsanwältin mit Schreiben vom 14.11.2006 auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 9/10/21 Gerichtsakte) erteilt.
13 
Auf telefonische Nachfrage wurde von der Landes-Bau-Genossenschaft Württemberg (LBG), die ebenfalls in .... Wohnungen anbietet, mitgeteilt, von Mietern würde unabhängig von der Wohnungsgröße ein Genossenschaftsanteil in Höhe von EUR 800 verlangt. Hieraus würde eine jährliche Dividende von derzeit EUR 32 gezahlt.
14 
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schreiben der Klägerin vom 08.11.2006, des Beklagten vom 13.11.2006).
15 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurden, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht ist gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berechtigt, den Rechtsstreit im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
17 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-/Verpflichtungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 56 SGG.
18 
Streitgegenständlich ist vorliegend die Frage, ob der Beklagte zu Recht mit dem angefochtenen Neuüberprüfungsbescheid vom 04.04.2006 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2006 es ablehnte, den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 09.08.2005 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2005 zurückzunehmen. Dem Inhalt nach ging es um die Frage, ob in der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Recht die Übernahme der Genossenschaftsanteile in voller Höhe abgelehnt bzw. nur zum Teil darlehensweise gewährt wurde.
19 
Die Klage hat in der Sache zum Großteil Erfolg, denn der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die bestandskräftig gewordene Entscheidung über die Übernahme von Genossenschaftsanteilen, die sich als rechtswidrig erweist, abzuändern.
20 
Nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
21 
Der Beklagte hat bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung vom 09.08.2005 das Recht unrichtig angewandt. Für die vorzunehmende Prüfung ist die maßgebliche Rechtsgrundlage § 22 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In der vom 01.01.2005 bis 31.03.2006 gültigen Fassung lautete diese Vorschrift wie folgt: Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Mit Wirkung ab 01.04.2006 (Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.03.2006, siehe dazu Bundestagsdrucksache 16/688) wurde folgender Satz angefügt: Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
22 
Mit Wirkung ab 01.08.2006 (Gesetz vom 20.07.2006 Bundesgesetzblatt I Seite 1706) wurde § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II neu gefasst, er lautet jetzt: Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.
23 
Die von der Klägerin der GWG geschuldeten Genossenschaftsanteile stellen Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II dar. Zwar bestehen hinsichtlich Genossenschaftsanteilen und Kautionen, die ein Mieter in einem gewöhnlichen Mietverhältnis zu entrichten hat, gewisse Unterschiede. Die Anteile haben gleichwohl vornehmlich die Qualität einer Sicherungsleistung im Sinne einer Kaution gemäß § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies wird auch von der GWG jedenfalls im Ansatz so gesehen. Soweit die GWG auf einen fehlenden Sicherungscharakter während der Laufzeit eines Nutzungsverhältnisses hinweist, ist dem entgegen zu halten, dass auch im normalen Mietverhältnis die Qualität der Kaution als Sicherheitsleistung regelmäßig erst dann zum Tragen kommt, wenn das Mietverhältnis beendet wird.
24 
Für den Wohnungssuchenden macht es keinen Unterschied, ob die von ihm geforderte Sicherheitsleistung als Kaution oder als Geschäftsanteil bezeichnet wird. Die Kammer ist der Überzeugung, dass im Hinblick auf das Ziel des Betroffenen, eine Wohnung zu finden, etwaige Mitspracherechte aufgrund der genossenschaftlichen Struktur unter Umständen sogar das Entstehen einer eigentumsähnlichen Sicherheit für den Betroffenen ganz deutlich in den Hintergrund rücken. Für ihn, wie für jeden normalen Mieter stellt sich zunächst das Problem, die Kaution bzw. die Genossenschaftsanteile aufzubringen, um die Wohnung zu erhalten. Dabei wird er von der Höhe der von der GWG verlangten Genossenschaftsanteile überrascht sein. Die Klägerin sah sich einer Forderung der GWG wegen der Geschäftsanteile in Höhe von EUR 1.600 ausgesetzt. Nach § 551 BGB ist die Belastung des Mieters, dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, auf das Dreifache der auf einen Monat entfallenen Miete ohne die als Pauschale oder die als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten beschränkt. Vorliegend beträgt die Belastung durch die Übernahme der Geschäftsanteile das Achtfache der monatlichen Grundnutzungsgebühr.
25 
In der Kommentarliteratur wird durchaus die Auffassung vertreten, dass Dauernutzungsverträge mit Wohnungsgenossenschaften von §§ 549 ff erfasst werden (Weidenkaff in Palandt BGB Kommentar § 549 Randnr. 5). Aus dieser Auffassung, die auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes gestützt wird, könnte geschlossen werden, dass § 551 Abs. 1 BGB direkt anwendbar ist und demzufolge eine zwingende Begrenzung auf maximal 3 Monatsmieten auch hinsichtlich des Erwerbs von Geschäftsanteilen gelten könnte. Dass dies nach Mitteilung der GWG in Rechtsprechung und Literatur weder diskutiert noch in Betracht gezogen worden sei, spricht nicht zwingend dafür, dass die praktizierte Vorgehensweise seine Richtigkeit hat. Unabhängig davon muss jedoch zumindest an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gedacht werden.
26 
Es stellt sich die Frage, ob die Höhe der zu übernehmenden Geschäftsanteile dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Bedenken könnten deswegen bestehen, da der Beklagte zu Recht darauf hinweist, dass sich um die Wohnungen der GWG vorwiegend Mieter mit eher eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten bewerben. Losgelöst von der Frage, ob diese Mieter SGB II-Leistungsempfänger sind oder ohne einen solchen Leistungsbezug in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, könnte die Frage einer finanziellen Überforderung von Personen, die sich in der Zwangslage der Wohnungssuche befinden, stellen. Dass diese Frage von Seiten der Kammer aufgeworfen werden muss, überrascht um so mehr, als die GWG als gemeinnützige Genossenschaft eingetragen ist.
27 
Dass es Baugenossenschaften mit anderer Unternehmenspolitik gibt, hat eine telefonische Nachfrage des Vorsitzenden bei der Landesbaugenossenschaft Württemberg (LBG) ergeben. Nach der gegebenen Auskunft verlangt die LBG nur einen Genossenschaftsanteil in Höhe von EUR 800 unabhängig von der Wohnungsgröße. Entsprechend der Regelung bei der GWG erhalten die Mieter daraus eine jährliche Dividende von 4 %.
28 
Soweit von Seiten der GWG argumentiert wird, die Genossenschaftsanteile dienten auch zur Finanzierung von Sanierungen, für die die Mitglieder der GWG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden würden, stellt sich die Frage, ob die Mittel für Sanierungen nicht vorrangig aus den Mieteinnahmen zu bestreiten wären. Auch der Vermieter in normalen Mietverhältnissen ist mit Kosten für Sanierungen belastet. Gleichwohl ist die Höhe der Kaution für ihn gesetzlich begrenzt. Er muss daher im Wesentlichen Rücklagen aus den Mietzahlungen bilden. Die Genossenschaftsanteile könnten vor diesem Hintergrund teilweise sogar als verdeckte Mieterhöhungen angesehen werden. Dies ist insoweit von Bedeutung, als dass Vorhandensein von günstigem, genossenschaftlichen Wohnraum unter anderem als Argument bei der Prüfung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II herangezogen wird. Aus der Gemeinnützigkeit der GWG dürfte sich ergeben, dass diese insbesondere anstrebt, Wohnungen zu den von den Fürsorgeträgern akzeptierten Höchstmieten anzubieten. Es würde seltsam anmuten, SGB II-Leistungsempfängern den Einzug in diese Wohnungen aufgrund unangemessener Wohnungsbeschaffungskosten zu verwehren.
29 
All diese Bedenken sind für den Rechtsstreit jedoch letztlich nicht entscheidungserheblich. Denn sie reichen nicht aus, um davon auszugehen, dass die Forderung der GWG hinsichtlich der Genossenschaftsanteile offensichtlich unbegründet ist. Es wäre auch verfehlt, die Klägerin hier und jetzt, auf einen Rechtsstreit gegen die GWG hinsichtlich der Höhe dieser Anteile zu verweisen. Um so mehr machen die Bedenken jedoch deutlich, dass die Klägerin aus Sicht der Kammer vor einer finanziellen Überforderung stand.
30 
Soweit der Beklagte im vorliegenden Verfahren davon ausging, ein Ermessen hinsichtlich des „ob“ der Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten, hier in Form der Übernahme der Geschäftsanteile, zu haben, wurde § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht beachtet. Danach soll eine Zusicherung zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen erteilt werden, wenn der Umzug veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig war. Letzteres ist hier unzweifelhaft der Fall, da die Klägerin vor ihrem Umzug in einem Zimmer im Aufnahmehaus der Arbeiterwohlfahrt lebte. Dies konnte als Dauerzustand nicht hingenommen werden. Aus der Verwaltungsakte ergibt sich, dass der Umzug in die GWG-Wohnung in Abstimmung mit dem Beklagten geschah. Somit hätte an sich bereits eine Zusicherung für die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten erteilt werden müssen, da der Umzug notwendig war. Zwar fehlt es hier an einer ausdrücklichen Zusicherung. Dies ist jedoch dann unschädlich, wenn der Grundsicherungsträger den Umzug mit getragen hat und auch von den „drohenden“ Wohnungsbeschaffungskosten Kenntnis hatte. Dies war vorliegend der Fall. Dem Beklagten war bekannt, dass die GWG von Beziehern einer Zwei-Zimmer-Wohnung zwei Geschäftsanteile verlangt. Der Beklagte war damit in seinem Ermessen nicht mehr frei, denn die Zusicherung hätte nach § 22 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden „sollen“. Das bedeutet, dass davon nur in einem atypischen Ausnahmefall hätte abgesehen werden dürfen. Ein solcher atypischer Fall liegt nicht vor.
31 
Die Wohnungsbeschaffungskosten sind in Höhe der beiden Geschäftsanteile zu übernehmen. Hinsichtlich des ersten Geschäftsanteils ist dies unstreitig. Auch wenn die GWG Mietern einräumt, den zweiten Geschäftsanteil in Raten zu erbringen, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass SGB II-Leistungsempfänger in der Lage sind, diese Raten ebenfalls zu erbringen. Sie müssten schließlich aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II erbracht werden. Diese Regelleistung ist aber nur für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zu Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben vorgesehen. Die Kosten für die Unterkunft sind in der Regelleistung nicht enthalten. Es trifft zwar zu, dass Leistungsempfänger aus der Regelleistung Anschaffungskosten für einmalige Bedarfe, wie zum Beispiel teure Haushaltsgeräte, vornehmen sollen. Gerade deswegen kann aber nicht erwartet werden, dass sie darüber hinaus aus dieser Regelleistung noch angemessene Unterkunftskosten und Wohnungsbeschaffungskosten finanzieren.
32 
Der vom Beklagten herangezogene Vergleich zwischen SGB II-Leistungsempfängern und einem nicht im Sozialleistungsbezug stehendem Mieter in bescheidenen finanziellen Verhältnissen trägt nicht. Dem SGB II-Leistungsbezieher kann nicht entgegen gehalten werden, dass ein anderer, der wenn er einen Antrag stellen würde, möglicherweise ebenfalls Leistungen nach dem SGB II erhielte, Geschäftsanteile selbst finanziert. Soweit vom Beklagten darauf hingewiesen wird, dass ein Hilfeempfänger finanziell nicht zwingend schlechter gestellt sein müsse, als ein Mieter, der keine Leistungen bezieht, wird ein sicher ernst zu nehmenden Spannungsverhältnis aufgezeigt. Dieses Spannungsverhältnis ist vielschichtig, es hängt vor allem mit der Bemessung der Regelleistung und der Notwendigkeit der Bestimmung von Einkommensgrenzen, in deren Nähe es zu Brüchen und Wertungswidersprüchen kommen kann, zusammen. Es ginge jedoch zu weit, aufgrund dieses Spannungsverhältnisses einen beim Leistungsempfänger bestehenden Bedarf abzulehnen. Auch hierin ist kein atypischer Fall zu sehen. Die Bewertung dieses Spannungsverhältnisses und gegebenenfalls dessen Bewältigung ist Aufgabe des Gesetzgebers.
33 
Die Genossenschaftsanteile waren daher als Wohnungsbeschaffungskosten in voller Höhe zu erbringen. Sie sind als Darlehen zu gewähren. Dies ergibt sich seit dem 01.04.2006 aus dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut (§ 22 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Doch auch in der Zeit davor galt trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlichen Normierung nichts anderes. Denn aus der Natur der Mietkaution ergibt sich, dass diese im Regelfall an den Mieter zurück fließt. Insofern war es schon immer im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebedürftigen endgültig zu belassen. Hierfür bestand keinerlei Veranlassung (so auch die Gesetzesbegründung in Drucksache 16/688 Seite 14).
34 
Die konkrete Form der Darlehensgewährung steht im Ermessen des Beklagten. Zu beachten ist nach Auffassung der Kammer dabei Folgendes: Bereits hinsichtlich der Auszahlung des Darlehens kann sich der Beklagte entscheiden, den zweiten Geschäftsanteil auf einmal oder entsprechend dem Angebot der GWG in Raten als Darlehen zu gewähren. Solange keine Mittel ersichtlich sind, aus denen die Klägerin das Darlehen zurückzahlen kann - und dies ist gegenwärtig der Fall - ist das Darlehen zu stunden. Als Rückzahlungszeitpunkte werden die Schlussabrechnung nach einem Auszug der Klägerin aus der Wohnung oder die Beendigung des Leistungsbezugs von Bedeutung sein. Maßgebend ist das zeitlich zuerst eintretende Ereignis. Unerheblich ist, ob bei Auszug aus der Wohnung die Geschäftsanteile tatsächlich in voller Höhe zurückgezahlt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, kann davon ausgegangen werden, dass dies darauf beruht, dass die Klägerin nicht sachgemäß mit der Wohnung umgegangen ist oder eine Auszugsrenovierung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dieses Risiko ist vom Beklagten nicht zu tragen. Es reicht daher als Sicherung nicht aus, den Rückübertragungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsanteile an den Beklagten abzutreten. Ob der Beklagte dies als weitere Sicherung des Darlehens verlangt, bleibt ihm freigestellt. Die jährlichen Dividenden, die aus den Geschäftsanteilen gezahlt werden, können von der Stundung ausgenommen werden. Da diese Dividenden aus den Geschäftsanteilen erwirtschaftet werden, ist es gerechtfertigt, sie zur Abzahlung der Darlehensschuld sofort bei Auszahlung zu verwenden. Sinnvoller Weise sollte die Klägerin den Dividendenauszahlungsanspruch an den Beklagten abtreten.
35 
Nach alledem war der Klage in dem im Tenor beschriebenen Umfang stattzugeben. Im Übrigen war sie abzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
16 
Das Gericht ist gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berechtigt, den Rechtsstreit im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
17 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-/Verpflichtungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 56 SGG.
18 
Streitgegenständlich ist vorliegend die Frage, ob der Beklagte zu Recht mit dem angefochtenen Neuüberprüfungsbescheid vom 04.04.2006 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2006 es ablehnte, den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 09.08.2005 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2005 zurückzunehmen. Dem Inhalt nach ging es um die Frage, ob in der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Recht die Übernahme der Genossenschaftsanteile in voller Höhe abgelehnt bzw. nur zum Teil darlehensweise gewährt wurde.
19 
Die Klage hat in der Sache zum Großteil Erfolg, denn der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die bestandskräftig gewordene Entscheidung über die Übernahme von Genossenschaftsanteilen, die sich als rechtswidrig erweist, abzuändern.
20 
Nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
21 
Der Beklagte hat bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung vom 09.08.2005 das Recht unrichtig angewandt. Für die vorzunehmende Prüfung ist die maßgebliche Rechtsgrundlage § 22 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In der vom 01.01.2005 bis 31.03.2006 gültigen Fassung lautete diese Vorschrift wie folgt: Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Mit Wirkung ab 01.04.2006 (Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.03.2006, siehe dazu Bundestagsdrucksache 16/688) wurde folgender Satz angefügt: Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
22 
Mit Wirkung ab 01.08.2006 (Gesetz vom 20.07.2006 Bundesgesetzblatt I Seite 1706) wurde § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II neu gefasst, er lautet jetzt: Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.
23 
Die von der Klägerin der GWG geschuldeten Genossenschaftsanteile stellen Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II dar. Zwar bestehen hinsichtlich Genossenschaftsanteilen und Kautionen, die ein Mieter in einem gewöhnlichen Mietverhältnis zu entrichten hat, gewisse Unterschiede. Die Anteile haben gleichwohl vornehmlich die Qualität einer Sicherungsleistung im Sinne einer Kaution gemäß § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies wird auch von der GWG jedenfalls im Ansatz so gesehen. Soweit die GWG auf einen fehlenden Sicherungscharakter während der Laufzeit eines Nutzungsverhältnisses hinweist, ist dem entgegen zu halten, dass auch im normalen Mietverhältnis die Qualität der Kaution als Sicherheitsleistung regelmäßig erst dann zum Tragen kommt, wenn das Mietverhältnis beendet wird.
24 
Für den Wohnungssuchenden macht es keinen Unterschied, ob die von ihm geforderte Sicherheitsleistung als Kaution oder als Geschäftsanteil bezeichnet wird. Die Kammer ist der Überzeugung, dass im Hinblick auf das Ziel des Betroffenen, eine Wohnung zu finden, etwaige Mitspracherechte aufgrund der genossenschaftlichen Struktur unter Umständen sogar das Entstehen einer eigentumsähnlichen Sicherheit für den Betroffenen ganz deutlich in den Hintergrund rücken. Für ihn, wie für jeden normalen Mieter stellt sich zunächst das Problem, die Kaution bzw. die Genossenschaftsanteile aufzubringen, um die Wohnung zu erhalten. Dabei wird er von der Höhe der von der GWG verlangten Genossenschaftsanteile überrascht sein. Die Klägerin sah sich einer Forderung der GWG wegen der Geschäftsanteile in Höhe von EUR 1.600 ausgesetzt. Nach § 551 BGB ist die Belastung des Mieters, dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, auf das Dreifache der auf einen Monat entfallenen Miete ohne die als Pauschale oder die als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten beschränkt. Vorliegend beträgt die Belastung durch die Übernahme der Geschäftsanteile das Achtfache der monatlichen Grundnutzungsgebühr.
25 
In der Kommentarliteratur wird durchaus die Auffassung vertreten, dass Dauernutzungsverträge mit Wohnungsgenossenschaften von §§ 549 ff erfasst werden (Weidenkaff in Palandt BGB Kommentar § 549 Randnr. 5). Aus dieser Auffassung, die auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes gestützt wird, könnte geschlossen werden, dass § 551 Abs. 1 BGB direkt anwendbar ist und demzufolge eine zwingende Begrenzung auf maximal 3 Monatsmieten auch hinsichtlich des Erwerbs von Geschäftsanteilen gelten könnte. Dass dies nach Mitteilung der GWG in Rechtsprechung und Literatur weder diskutiert noch in Betracht gezogen worden sei, spricht nicht zwingend dafür, dass die praktizierte Vorgehensweise seine Richtigkeit hat. Unabhängig davon muss jedoch zumindest an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gedacht werden.
26 
Es stellt sich die Frage, ob die Höhe der zu übernehmenden Geschäftsanteile dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Bedenken könnten deswegen bestehen, da der Beklagte zu Recht darauf hinweist, dass sich um die Wohnungen der GWG vorwiegend Mieter mit eher eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten bewerben. Losgelöst von der Frage, ob diese Mieter SGB II-Leistungsempfänger sind oder ohne einen solchen Leistungsbezug in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, könnte die Frage einer finanziellen Überforderung von Personen, die sich in der Zwangslage der Wohnungssuche befinden, stellen. Dass diese Frage von Seiten der Kammer aufgeworfen werden muss, überrascht um so mehr, als die GWG als gemeinnützige Genossenschaft eingetragen ist.
27 
Dass es Baugenossenschaften mit anderer Unternehmenspolitik gibt, hat eine telefonische Nachfrage des Vorsitzenden bei der Landesbaugenossenschaft Württemberg (LBG) ergeben. Nach der gegebenen Auskunft verlangt die LBG nur einen Genossenschaftsanteil in Höhe von EUR 800 unabhängig von der Wohnungsgröße. Entsprechend der Regelung bei der GWG erhalten die Mieter daraus eine jährliche Dividende von 4 %.
28 
Soweit von Seiten der GWG argumentiert wird, die Genossenschaftsanteile dienten auch zur Finanzierung von Sanierungen, für die die Mitglieder der GWG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden würden, stellt sich die Frage, ob die Mittel für Sanierungen nicht vorrangig aus den Mieteinnahmen zu bestreiten wären. Auch der Vermieter in normalen Mietverhältnissen ist mit Kosten für Sanierungen belastet. Gleichwohl ist die Höhe der Kaution für ihn gesetzlich begrenzt. Er muss daher im Wesentlichen Rücklagen aus den Mietzahlungen bilden. Die Genossenschaftsanteile könnten vor diesem Hintergrund teilweise sogar als verdeckte Mieterhöhungen angesehen werden. Dies ist insoweit von Bedeutung, als dass Vorhandensein von günstigem, genossenschaftlichen Wohnraum unter anderem als Argument bei der Prüfung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II herangezogen wird. Aus der Gemeinnützigkeit der GWG dürfte sich ergeben, dass diese insbesondere anstrebt, Wohnungen zu den von den Fürsorgeträgern akzeptierten Höchstmieten anzubieten. Es würde seltsam anmuten, SGB II-Leistungsempfängern den Einzug in diese Wohnungen aufgrund unangemessener Wohnungsbeschaffungskosten zu verwehren.
29 
All diese Bedenken sind für den Rechtsstreit jedoch letztlich nicht entscheidungserheblich. Denn sie reichen nicht aus, um davon auszugehen, dass die Forderung der GWG hinsichtlich der Genossenschaftsanteile offensichtlich unbegründet ist. Es wäre auch verfehlt, die Klägerin hier und jetzt, auf einen Rechtsstreit gegen die GWG hinsichtlich der Höhe dieser Anteile zu verweisen. Um so mehr machen die Bedenken jedoch deutlich, dass die Klägerin aus Sicht der Kammer vor einer finanziellen Überforderung stand.
30 
Soweit der Beklagte im vorliegenden Verfahren davon ausging, ein Ermessen hinsichtlich des „ob“ der Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten, hier in Form der Übernahme der Geschäftsanteile, zu haben, wurde § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht beachtet. Danach soll eine Zusicherung zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen erteilt werden, wenn der Umzug veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig war. Letzteres ist hier unzweifelhaft der Fall, da die Klägerin vor ihrem Umzug in einem Zimmer im Aufnahmehaus der Arbeiterwohlfahrt lebte. Dies konnte als Dauerzustand nicht hingenommen werden. Aus der Verwaltungsakte ergibt sich, dass der Umzug in die GWG-Wohnung in Abstimmung mit dem Beklagten geschah. Somit hätte an sich bereits eine Zusicherung für die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten erteilt werden müssen, da der Umzug notwendig war. Zwar fehlt es hier an einer ausdrücklichen Zusicherung. Dies ist jedoch dann unschädlich, wenn der Grundsicherungsträger den Umzug mit getragen hat und auch von den „drohenden“ Wohnungsbeschaffungskosten Kenntnis hatte. Dies war vorliegend der Fall. Dem Beklagten war bekannt, dass die GWG von Beziehern einer Zwei-Zimmer-Wohnung zwei Geschäftsanteile verlangt. Der Beklagte war damit in seinem Ermessen nicht mehr frei, denn die Zusicherung hätte nach § 22 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden „sollen“. Das bedeutet, dass davon nur in einem atypischen Ausnahmefall hätte abgesehen werden dürfen. Ein solcher atypischer Fall liegt nicht vor.
31 
Die Wohnungsbeschaffungskosten sind in Höhe der beiden Geschäftsanteile zu übernehmen. Hinsichtlich des ersten Geschäftsanteils ist dies unstreitig. Auch wenn die GWG Mietern einräumt, den zweiten Geschäftsanteil in Raten zu erbringen, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass SGB II-Leistungsempfänger in der Lage sind, diese Raten ebenfalls zu erbringen. Sie müssten schließlich aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II erbracht werden. Diese Regelleistung ist aber nur für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zu Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben vorgesehen. Die Kosten für die Unterkunft sind in der Regelleistung nicht enthalten. Es trifft zwar zu, dass Leistungsempfänger aus der Regelleistung Anschaffungskosten für einmalige Bedarfe, wie zum Beispiel teure Haushaltsgeräte, vornehmen sollen. Gerade deswegen kann aber nicht erwartet werden, dass sie darüber hinaus aus dieser Regelleistung noch angemessene Unterkunftskosten und Wohnungsbeschaffungskosten finanzieren.
32 
Der vom Beklagten herangezogene Vergleich zwischen SGB II-Leistungsempfängern und einem nicht im Sozialleistungsbezug stehendem Mieter in bescheidenen finanziellen Verhältnissen trägt nicht. Dem SGB II-Leistungsbezieher kann nicht entgegen gehalten werden, dass ein anderer, der wenn er einen Antrag stellen würde, möglicherweise ebenfalls Leistungen nach dem SGB II erhielte, Geschäftsanteile selbst finanziert. Soweit vom Beklagten darauf hingewiesen wird, dass ein Hilfeempfänger finanziell nicht zwingend schlechter gestellt sein müsse, als ein Mieter, der keine Leistungen bezieht, wird ein sicher ernst zu nehmenden Spannungsverhältnis aufgezeigt. Dieses Spannungsverhältnis ist vielschichtig, es hängt vor allem mit der Bemessung der Regelleistung und der Notwendigkeit der Bestimmung von Einkommensgrenzen, in deren Nähe es zu Brüchen und Wertungswidersprüchen kommen kann, zusammen. Es ginge jedoch zu weit, aufgrund dieses Spannungsverhältnisses einen beim Leistungsempfänger bestehenden Bedarf abzulehnen. Auch hierin ist kein atypischer Fall zu sehen. Die Bewertung dieses Spannungsverhältnisses und gegebenenfalls dessen Bewältigung ist Aufgabe des Gesetzgebers.
33 
Die Genossenschaftsanteile waren daher als Wohnungsbeschaffungskosten in voller Höhe zu erbringen. Sie sind als Darlehen zu gewähren. Dies ergibt sich seit dem 01.04.2006 aus dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut (§ 22 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Doch auch in der Zeit davor galt trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlichen Normierung nichts anderes. Denn aus der Natur der Mietkaution ergibt sich, dass diese im Regelfall an den Mieter zurück fließt. Insofern war es schon immer im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebedürftigen endgültig zu belassen. Hierfür bestand keinerlei Veranlassung (so auch die Gesetzesbegründung in Drucksache 16/688 Seite 14).
34 
Die konkrete Form der Darlehensgewährung steht im Ermessen des Beklagten. Zu beachten ist nach Auffassung der Kammer dabei Folgendes: Bereits hinsichtlich der Auszahlung des Darlehens kann sich der Beklagte entscheiden, den zweiten Geschäftsanteil auf einmal oder entsprechend dem Angebot der GWG in Raten als Darlehen zu gewähren. Solange keine Mittel ersichtlich sind, aus denen die Klägerin das Darlehen zurückzahlen kann - und dies ist gegenwärtig der Fall - ist das Darlehen zu stunden. Als Rückzahlungszeitpunkte werden die Schlussabrechnung nach einem Auszug der Klägerin aus der Wohnung oder die Beendigung des Leistungsbezugs von Bedeutung sein. Maßgebend ist das zeitlich zuerst eintretende Ereignis. Unerheblich ist, ob bei Auszug aus der Wohnung die Geschäftsanteile tatsächlich in voller Höhe zurückgezahlt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, kann davon ausgegangen werden, dass dies darauf beruht, dass die Klägerin nicht sachgemäß mit der Wohnung umgegangen ist oder eine Auszugsrenovierung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dieses Risiko ist vom Beklagten nicht zu tragen. Es reicht daher als Sicherung nicht aus, den Rückübertragungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsanteile an den Beklagten abzutreten. Ob der Beklagte dies als weitere Sicherung des Darlehens verlangt, bleibt ihm freigestellt. Die jährlichen Dividenden, die aus den Geschäftsanteilen gezahlt werden, können von der Stundung ausgenommen werden. Da diese Dividenden aus den Geschäftsanteilen erwirtschaftet werden, ist es gerechtfertigt, sie zur Abzahlung der Darlehensschuld sofort bei Auszahlung zu verwenden. Sinnvoller Weise sollte die Klägerin den Dividendenauszahlungsanspruch an den Beklagten abtreten.
35 
Nach alledem war der Klage in dem im Tenor beschriebenen Umfang stattzugeben. Im Übrigen war sie abzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.