Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 02. Mai 2016 - S 16 AS 365/16 ER

published on 02/05/2016 00:00
Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 02. Mai 2016 - S 16 AS 365/16 ER
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Gericht

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Tenor

I. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab 31.03.2016 bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis 31.08.2016, Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhaltes nach dem SGB XII zu gewähren.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III. Die Beigeladene erstattet der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, hilfsweise nach dem SGB XII.

Der Antragsgegner gewährte der Antragstellerin und dem mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Herrn S. auf den Antrag vom 22.09.2015 mit Bescheid vom 21.10.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 01.09.2015 bis 29.02.2016. Ab 17.11.2015 wurden der Antragstellerin keine Leistungen mehr gewährt, da sie ab diesem Zeitpunkt keinen gültigen Arbeitnehmerstatus mehr habe.

Der hiergegen eingereichte Überprüfungsantrag vom 21.01.2016 wurde damit begründet, dass es sich bei der Antragstellerin und Herrn S. um eine eheliche Lebensgemeinschaft handele und daher die Antragstellerin weiter Anspruch auf Leistungen habe, da Herr S. arbeite.

Mit Bescheid vom 01.02.2016 wurde der Antrag abgelehnt. Es bestehe nur eine eheähnliche Gemeinschaft. Aus dem Arbeitnehmerstatus des Herrn S. lasse sich daher kein Recht der Antragstellerin ableiten. Dies sei nur bei verheirateten Paaren möglich.

Hiergegen wurde Widerspruch erhoben mit Schreiben vom 10.02.2016.

Der vor dem Sozialgericht Nürnberg parallel durch Herrn S. beantragte einstweilige Rechtsschutz unter dem Aktenzeichen S 18 AS 143/16 ER wurde mit Schreiben vom 07.03.2016, eingegangen am 08.03.2016, zurückgenommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Am 31.03.2016, Eingang am selben Tag, beantragte die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz. Sie habe bereits am 10.02.2016 einen Antrag zusammen mit ihrem Lebensgefährten S. gestellt, der aber leider nicht bearbeitet worden sei. Sie erhalte ab 17.11.2015 keine Leistungen mehr. Sie bitte das Gericht, das Jobcenter A-Stadt anzuweisen, die kompletten Leistungen ab 17.11.2015 umgehend zu gewähren.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II wie bei einem Ehepaar zu verpflichten, hilfsweise die Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII wie bei einem Ehepaar zu verpflichten.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist hinsichtlich der vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit ab 31.03.2016 bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis 31.08.2016, gegen die Beigeladene begründet. Hinsichtlich eines darüber hinausgehenden Anspruchs ist den Antrag unbegründet.

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Absatz 2 Satz 2 SGG), sog. Regelungsanordnung. Ein solcher Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Absatz 3 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch die für den Erlass einer solchen Anordnung im Gesetz vorgeschriebenen Gründe (Anordnungsgrund) ausreichend glaubhaft gemacht hat. Es müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen, und Gründe vorliegen, weswegen dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner, der öffentlichen und den Interessen Dritter nicht zugemutet werden kann, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei funktionell miteinander verknüpft und beeinflussen sich gegenseitig. D.h. je schwerwiegender die Nachteile sind, die dem Antragsteller drohen, wenn eine einstweilige Regelung durch das Gericht nicht angeordnet wird, desto geringere Anforderungen sind an die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu stellen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 27).

Ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch bestehen im tenorierten Umfang. Die Voraussetzungen für einen Anspruch gegen die Beigeladene sind glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs kann unter Berücksichtigung der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes - beider AS-Senate (BSG, Urteil vom 03.12.2015, Az.: B 4 AS 44/15 R - zitiert nach juris sowie BSG, Urteil vom 20.01.2016, Az.: B 14 AS 35/15 R; vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.03.2016, Az.: L 18 AS 53/16 B ER) nicht verneint werden. Dies unabhängig von der Entscheidung im etwaigen instanzgerichtlichen Hauptsacheverfahren. Jedenfalls im Rahmen des Eilrechtsschutzes ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser richtet sich jedoch gegen die Beigeladene als Leistungsträgerin nach dem SGB XII. Ein Anspruch gegen den Antragsgegner nach dem SGB II besteht hingegen nicht. Der Leistungsausschluss der Antragstellerin nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist europarechtskonform (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2014, Az.: C-333/13 - zitiert nach juris sowie EuGH, Urteil vom 15.09.2015, Az.: C-67/14 - zitiert nach juris). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Leistungsausschluss nach dem SGB II auf Grund eines etwaigen anderweitigen Aufenthaltsrechtes der Antragstellerin nicht greift. Nach dem BSG (a.a.O.) ergibt sich jedoch - insoweit glaubhaft gemacht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - ein Anspruch über § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB XII.

Zugesprochen werden lediglich Leistungen für die Antragstellerin. Über etwaige Leistungen für Herrn S. wird im vorliegenden Verfahren nicht entschieden. Solche werden nicht begehrt. Ferner tritt Herr S. im vorliegenden Verfahren nicht als Antragsteller (vgl. auch Antragsschrift vom 31.03.2016) auf. Es kann daher dahinstehen, ob und in welchem Umfang Herrn S. (weitere) Leistungen (ggf. nach dem SGB II) zustehen. Ferner kann dahinstehen, ob und inwiefern überhaupt ein weiterer Leistungsantrag nach dem SGB II für die Antragstellerin (ggf. auch für Herrn S.) gestellt wurde für den Zeitraum ab 01.03.2016. Es kann auch dahinstehen, dass der Antragsgegner nunmehr mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2016 (beachte jedoch den Bescheid vom 11.03.2016) den Widerspruch gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 01.10.2015 (für den Zeitraum bis 29.02.2016) zurückgewiesen hat und eine Klage hiergegen nicht ersichtlich ist. Die der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ab 31.03.2016 zu gewährenden Leistungen nach dem SGB XII bedürfen jedenfalls keines Antrages. Es kann daher dahinstehen, ob und ggf. auf welche Art ein solcher bei der Beigeladenen gestellt wurde und ob etwaig der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zugleich als solcher zu werten wäre.

Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ist der Antragstellerin nicht zuzumuten. Die Antragstellerin hat keine anderweitigen Einnahmen. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich im Bereich des SGB XII um Leistungen der Existenzsicherung handelt. Auch unter Berücksichtigung der Einnahmen des Herrn S. ergibt sich für die Antragstellerin ein Anspruch nach dem SGB XII. Für die Vergangenheit sind keine vorläufigen Leistungen zuzusprechen. Insoweit ist der Antrag abzulehnen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes können grundsätzlich keine Leistungen für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Gründe für eine Ausnahme im vorliegenden Verfahren sind nicht ersichtlich.

Der Antragstellerin werden im Wege der einstweiligen Anordnung beginnend ab Antragstellung am 31.03.2016 für den Zeitraum bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31.08.2016 vorläufig Leistungen nach dem SGB XII gewährt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Annotations

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.

(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn

1.
sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
3.
sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen:
1.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege,
2.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7,
3.
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und
4.
Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.

(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.