Sozialgericht Münster Urteil, 11. Nov. 2014 - S 14 R 397/12
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2012 und Zug um Zug gegen Rückerstattung von 132,46 EUR durch die Klägerin verurteilt, den Beitragserstattungsbeschied und den Bescheid vom 16.04.2004 aufzuheben und ab 01.01.2006 Altersrente zu zahlen unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten vom 29.07.1945 bis 31.07.1947, Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten für die Tochter C. Klägerin, Beitragszeiten ab 01.08.1947 bis 23.10.1957 im Umfang von 54 Monaten entsprechend dem Vermerk der Beklagten vom 25.10.2007 auf Bl. 374 Bd. III Verwaltungsakte. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Sprungrevision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Beitragserstattungsbescheides sowie über die Bewilligung einer Altersrente nach § 44 SGB X.
3Für die am 00.00.1931 geborene Klägerin ist in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt wahrscheinlich nach dem 23.10.1959 eine Beitragserstattung nach § 1303 RVO alter Fassung (a. F.) unter der rechtlichen Voraussetzung fehlender Wartezeit durchgeführt worden. Der dazu erteilte Bescheid ist nicht aktenkundig, sein Datum ist nicht bekannt. In den vorliegenden Verwaltungsakten finden sich unvereinbare Feststellungen, welche Zeiten für die Erstattung herangezogen worden sein sollen. Nach einem Vermerk vom 25.10.2007 soll es sich um Zeiten zwischen dem 01.08.1947 und 23.10.1957 im Umfang von 54 Monaten handeln (Bd. III Bl. 374), von denselben Zeiten geht auch der 8. Senat des Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 29.06.2005 aus. Zuvor ist in einem Bescheid vom 14.09.1994 von berücksichtigten Zeiten ab dem 01.01.1945, d. h. vor dem 14. Geburtstag, ausgegangen worden. Der Bescheid vom 14.09.1994 erkennt erstmals Ersatzzeiten vom 29.07.1945 bis 31.12.1946 an auf der Basis einer bei der Stadtverwaltung X. abgegebenen eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 16.03.1994. Ein Überprüfungsantrag der Klägerin wurde im Jahre 2003 abgelehnt, die dagegen erhobene Klage wurde durch Gerichtsbescheid vom 01.03.2005, Az. S 9 RJ 14/08, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung wurde durch das erwähnte Berufungsurteil vom 29.06.2005 (Az. L 8 R 53/05) zurückgewiesen. Während der Dauer des Rechtsstreits wurde ein Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Altersrente durch Bescheid vom 16.04.2004 abgelehnt wegen Nichterfüllung der Wartezeit nach Erstattung.
4Ein Antrag der Klägerin auf Rücknahme des Beitragserstattungsbescheides wurde mit Bescheid vom 05.12.2003 und Widerspruchsbescheid vom 06.02.2004 abgelehnt. Auf ein weiteres nicht aktenkundiges Schreiben der Klägerin vom 03.08.2008 erteilte die Beklagte unter dem 14.08.2008 einen Versicherungsverlauf, ein Bescheid ist nicht aktenkundig. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie zurück mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2008, die darauf erhobene Klage S 9 (4) R 142/08 wurde abgewiesen mit Urteil vom 27.01.2010. Die dagegen eingelegte Berufung Az. L 3 R 142/10 wurde mit Urteil vom 17.05.2010 zurückgewiesen, da nur ein Versicherungsverlauf erkennbar und Regelaltersrente nicht abgelehnt worden sei. In einem weiteren Rechtsstreit wurde vor dem 18. Senat des Landessozialgerichts zu Az. L 8 R 362/11 am 15.11.2011 ein Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtete unter Berücksichtigung von Schreiben der Klägerin vom 02. und 16.08. sowie vom 15.10.2010. Hierzu erteilte die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 25.11.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2012.
5Das Schreiben der Klägerin dazu vom 25.01.2012 enthält ausdrücklich die Überschrift: Klage. Es befindet sich in Kopie bei den Akten der Beklagten, ist von der Beklagten im Original aber nicht vorgelegt worden und kann nach deren Vorbringen auch nicht vorgelegt werden.
6Die Klägerin beruft sich vor allem darauf, dass die Beitragserstattung rechtswidrig durchgeführt worden sei.
7Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2012 Zug um Zug gegen Rückerstattung von 132,46 EUR zu verurteilen, • den Beitragserstattungsbescheid und den Bescheid vom 16.04.2004 aufzuheben und ab 01.01.2006 Altersrente zu zahlen unter Berücksichtigung von • Ersatzzeiten vom 29.07.1945 bis 31.07.1947, • Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten für die Tochter C., • Beitragszeiten ab 01.08.1948 bis 23.10.1957 im Umfang von 54 Monaten entsprechend dem eigenen Vermerk der Beklagten vom 25.10.2007 auf Bl. 374 auf Bd. III VA
8Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte hat zunächst auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Nach der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2014 hat sie entsprechend der Auflage des Gerichts ihre Akten ergänzt vorgelegt. Im Übrigen macht sie geltend, die Anwendbarkeit der §§ 44-49 SGB X sei generell ausgeschlossen. Hierzu beruft sich die Beklagte auf ihren Schriftsatz vom 07.07.2004 im Verfahren S 9 RJ 14/04 sowie auf das Urteil des LSG vom 29.06.2005.
10Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten sowie der vorliegenden Vorprozessakten, der Gegenstand zweier mündlicher Verhandlungen gewesen ist.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingehalten. Zwar sieht sich die Beklagte nicht in der Lage, pflichtgemäß (§ 91 Abs. 2 SGG) dem Gericht das Original der Klageschrift vorzulegen, das Gericht hat nach Prüfung der in den Akten der Beklagten befindlichen Kopie des Schreibens der Klägerin vom 25.01.2012 keinen Zweifel, dass dieses als Klage vor dem Sozialgericht gewollt ist, denn die Klägerin hat es ausdrücklich als Klage überschrieben. Es bleibt deshalb unschädlich, dass die Beklagte dem Gericht fälschlich ein Schreiben der Klägerin vom 07.06.2012 – erstellt und versandt deutlich außerhalb der Klagefrist - als Klageschrift vorgelegt hat.
13Die Klage ist begründet.
14Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 25.11.2011 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil dieser Bescheid rechtswidrig ist.
15Die Klägerin beansprucht zu Recht, dass der von der Beklagten nach § 1303 RVO a.F. erteilte, aber nicht mehr bei den Akten befindliche, nicht reproduzierbare und nicht vorzulegende Beitragserstattungsbescheid als unrichtig im Sinne des § 44 SGB X aufgehoben wird. Ausgehend von dem vor dem 18. Senats des Landessozialgerichts (Az L 18 R 362/11) am 15.11.2011 abgeschlossenen Vergleich kann die Klägerin gemäß § 44 Abs. 4 SGB X Rentenleistungen - unter der Voraussetzung der Rückerstattung erhaltener Beiträge, wie noch auszuführen sein wird – ab Januar 2006 nachgezahlt erhalten.
16Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X sind gegeben, weil die Beklagte bei Erlass des Beitragserstattungsbescheides - aus der Zeit wahrscheinlich nach dem 23.10.1959 - sowie bei Erteilung des die Altersrente ablehnenden Bescheides vom 16.04.2004 das Recht unrichtig angewandt hat (1), und weil § 44 SGB X entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten und entgegen den Ausführungen des 8. Senats des Landessozialgerichts im Urteil vom 29.06.2005 (L 8 R 53/05) anwendbar ist (2).
17Rechtsfolge der Erstattung der Beiträge war nach § 1303 Abs. 7 RVO, dass weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung ausgeschlossen waren, der spätere - ab 01.01.1992 geltende - § 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI formuliert dagegen, dass mit der Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird. Obwohl aus den Akten erkennbar ist, dass die Klägerin eine Tochter erzogen hat, könnte die Klägerin demnach die in den 80er Jahren eingeführte Kinderversicherungszeit nicht geltend machen (eine weitere Kindererziehungszeit für ihren Neffen N. ist bestandskräftig abgelehnt worden, Bescheid vom 14.09.1994, Rechtsstreit SG Münster Az: S 10 RJ 53/95 beendet durch Klagerücknahme). Diese Rechtsfolge entfällt.
18(1) Nach § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO alter Fassung (a.F.) war Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet entrichteten Beiträge zu erstatten, wenn die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung entfiel, ohne dass das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand. Freiwillige Versicherung setzte nach § 1233 RVO in der vom 01.01.1957 bis zum 30.06.1965 geltenden Fassung voraus, dass innerhalb von zehn Jahren für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden waren (vgl. Grintsch/Klein, MittLVA Rheinprov. 1985, 217, 225). Im Versicherungsverlauf der Klägerin ergeben sich bereits von Juli 1945 bis März 1952 76 Monate, da Ersatzzeiten auch der Erfüllung von Wartezeiten dienten (§1251 Abs. 1 u. 2 RVO), sind sie hier mit zu berücksichtigen. Dafür spricht auch der mit Wirkung ab 01.01.1965 eingeführte und bis 18.10.1972 geltende Abs. 3 des § 1233 RVO, der erst für die Zeit seiner Geltung, nicht aber zuvor, die Mitberücksichtigung von Ersatzzeiten bei der Ermittlung des Zeitraums von zehn Jahren ausschloss.
19Die Beklagte hat deshalb zu Unrecht als Voraussetzung einer Beitragserstattung rentenrechtliche Zeiten im Umfang von lediglich 54 Monaten angenommen, weil sie Ersatzzeiten nicht gesehen oder nicht berücksichtigt hat. Da die früheren Akten nicht mehr vorhanden sind, muss offen bleiben, welche Prüfungen die Beklagte damals angestellt hat, um die Versicherungsbiographie der Klägerin ausreichend abzuklären, bei einer 1931 in Rastenburg/Ostpreußen geborenen Versicherten bestand allerdings von Anfang an aller Anlass, Ersatzzeiten zu prüfen. Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass inzwischen auch die Beklagte (Bescheid vom 14.09.1994) von Ersatzzeiten ausgeht, die mit dem 14. Geburtstag der Klägerin, dem 00.00.1945, beginnen, und die unter Beachtung der vor der Stadtverwaltung X. am 16.03.1994 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung richtigerweise nicht nur bis zum 31.12.1946, sondern bis zum 31.07.1947 reichen, an diese Zeit schließt sich sodann die erste Versicherungszeit an. Mit weiteren rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von Ersatzzeiten im Umfang von - zumindest teilbelegten - 25 Monaten sind aber die Voraussetzungen des § 1233 RVO erfüllt, wie oben ausgeführt. Da die Ersatzzeiten zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig sind und weil sich auch in keiner der Entscheidungen des Landessozialgerichts abweichende Auffassungen zu ihrem zeitlichen Rahmen finden, kann das Sozialgericht hierzu auf weitergehende Ausführungen verzichten. Dies begründet die Rechtswidrigkeit des Beitragserstattungsbescheides.
20(2) Entgegen der Haltung der Beklagten und entgegen der vom Landessozialgericht noch im Urteil vom 29.06.2005 (L 8 R 53/05) vertretenen Auffassung kann der rechtswidrige Erstattungsbescheid nach § 44 SGB X aufgehoben werden. Dies bestimmt Art. II Sozialgesetzbuch (SGB) Verwaltungsverfahren in § 40 Abs. 2. Nach dieser Vorschrift ist § 44 SGB X erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt aufgehoben wird (Satz 1). Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1991 erlassen worden ist (Satz 2), wie dies hier der Fall ist. Die in Satz 3 angeordnete Ausnahme zu Satz 2 gilt im vorliegenden Fall nicht. Die erkennende Kammer folgt hierin zunächst der wiederholten Auffassung des Bundessozialgerichts (Beschluss des Großen Senats vom 15.12.1982, GS 2/80, BSGE 54, 223; und Urteil vom 02.12.1987, 1 RA 23/87, SozR 2200 § 1303 Nr. 33). Beide Entscheidungen gelangen zu dem Ergebnis, dass sich die Ausnahmeregelung des Art. II § 40 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht auf Fälle bezieht, in denen es um die Aufhebung eines bindend gewordenen belastenden Verwaltungsaktes geht (Großer Senat a.a.O. Rn. 14 in Juris; 1. Senat a.a.O. Rn. 13 in Juris). Das Sozialgericht kann nach Prüfung hierzu auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts verweisen.
21Entgegen der Haltung der Beklagten, entgegen den Ausführungen des Landessozialgerichts im Urteil vom 29.06.2005 (L 8 R 53/05) und entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich aber nach Überzeugung der erkennenden Kammer bei einem Beitragserstattungsbescheid nicht lediglich um einen begünstigenden, sondern auch um einen belastenden Bescheid. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22.03.1984, 11 RA 22/83, SozR 1300 § 45 Nr. 7, und Urteil vom 02.12.1987, a.a.O.) geht bisher davon aus, dass ein Beitragserstattungsbescheid als begünstigender Verwaltungsakt anzusehen ist, weil der Verwaltungsakt eine Begünstigung, nämlich die Auszahlung von Beiträgen, ausspricht; die damit verbundenen weiteren Folgen aus § 1303 Abs. 7 a.F. RVO bzw. § 210 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB X werden als lediglich damit sonst verbundene Folgen charakterisiert. Dieser Auffassung vermag sich die erkennende Kammer nicht anzuschließen. Die Kammer folgt vielmehr gewichtigen Stimmen in der Literatur (KassKomm-Steinwedel SGB X § 44 Rn. 13 ff.; Schütze in v.Wulffen/Schütze, 8. A. 2014, § 44 Rn. 23, von Schütze so bereits vertreten seit der 6. Auflage 2008), dass dann, wenn derselbe Adressat durch einen Verwaltungsakt begünstigt und belastet zugleich ist - Verwaltungsakt mit Doppel- oder Mischwirkung -, es zumindest in solchen Fällen, in denen ungünstige und günstige Folgen untrennbar verknüpft sind, darauf ankommt, aus wessen Perspektive die Vor- oder Nachteile zu bewerten sind und auf welchen Teil des Verwaltungsaktes abzustellen ist. Mit Steinwedel a.a.O. hält es das Sozialgericht für widersinnig, wenn der Schutzzweck des § 44 SGB X auf diese Weise verloren geht, obwohl erkennbar und keineswegs nur aus einer subjektiven Sicht der Versicherten mit einer Beitragserstattung auch nachteilige Folgen verbunden sind. Dies zeigt sich in Fällen wie dem hier Behandelten besonders deutlich, weil erst lange Jahre nach der Beitragserstattung rechtliche Nachteile entstanden sind, die Ende der 50er oder Anfang der 60er Jahre in keiner Weise absehbar waren, z. B. weil wie hier die erst über 20 Jahre später eingeführten Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten nicht fruchtbar gemacht werden können. Das Sozialgericht geht deshalb mit der Literatur davon aus, dass entsprechend der gegenwärtigen subjektiven Sicht der Betroffenen der Beitragserstattungsbescheid wegen seiner Ausschlusswirkung als belastend anzusehen ist, dann ist § 44 SGB X die einschlägige Vorschrift. Dass dessen Voraussetzungen vorliegen, ist vorstehend begründet worden.
22Mit der Aufhebung des Beitragserstattungsbescheides entfällt auch der Rechtsgrund für die an die Klägerin ausgezahlte Beitragserstattung, die Klägerin hat diese zurückzuerstatten. Das Gericht folgt hinsichtlich der Höhe der Rückerstattung der Neuberechnung der Beklagten, da abweichende Erkenntnisse dazu nicht vorliegen und auch die Klägerseite keine Einwendungen erhoben hat.
23Entsprechend der nun bestehenden Rechtslage hat die Beklagte Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten nach §§ 249 und 249 a SGB VI für die Tochter C. der Klägerin mit einzubeziehen und im Übrigen die man ihr selbst aktenkundig gestellten Beitragszeiten (Vermerk vom 25.10.2007) zu berücksichtigen.
24Da die Voraussetzungen für eine Altersrente nunmehr gegeben sind, insbesondere die Wartezeit erfüllt ist, ist der anders lautende ablehnende Bescheid vom 16.04.2004 aufzuheben.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
26Das Sozialgericht misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG bei; wie vorstehend begründet, ist es im Übrigen im Sinne des § 160 Abs. 2 Ziff. 2 SGG von Entscheidungen des Bundessozialgerichts abgewichen. Dies begründet gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 SGG die Zulassung der Sprungrevision.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Münster Urteil, 11. Nov. 2014 - S 14 R 397/12
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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
(1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist.
(2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet
- 1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, - 2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, - 3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,
- 1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder - 2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.
(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.
(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.
(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.