Sozialgericht München Urteil, 10. März 2015 - S 43 KA 1125/14
Gericht
Tenor
I. Der Richtigstellungsbescheid vom 10.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2011 wird insoweit aufgehoben, als der Ansatz und die Vergütung der von der Klägerin für das Quartal 3/08 abgerechneten Ziffern 01211, 01215, 01217 und 01219 abgelehnt worden ist und die Beklagte wird verurteilt, diese Leistungen gemäß den Beschlüssen des Bewertungsausschusses mit Wirkung zum 01. Januar 2008 (341. und 344. Sitzung) an die Klägerin zu vergüten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt ein Fünftel der Verfahrenskosten einschließlich ein Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren war notwendig. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1. Der Bescheid der Beklagten vom 10.03.2009, Honorarbescheid-Quartal, Abrechnungsnummer: 69/74170 und der Bescheid der Beklagten vom 10.03.2009, Richtigstellungsbescheid, Abrechnungsnummer: 69/74170, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 29.06.2011, Az. haw-ws-sts/6974170 69-0011229-09-WSB, werden aufgehoben, soweit der Ansatz und die Vergütung der von der Klägerin für das Quartal 2/2008 abgerechneten Ziffern 01211, 01215, 01217 und 01219 abgelehnt worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin für das Quartal 2/2008 abgerechneten Ziffern 01211, 01215, 01217 und 01219 anzusetzen und mit € 22.872,92 zu vergüten.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verpflichtet, über die Vergütung der von der Klägerin im Quartal erbrachten ambulanten Notfallbehandlungen unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Gründe
Annotations
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.