Sozialgericht München Urteil, 08. Nov. 2018 - S 38 KA 634/17

published on 08/11/2018 00:00
Sozialgericht München Urteil, 08. Nov. 2018 - S 38 KA 634/17
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Tenor

I. Der Beschluss des Beklagten vom 28.09.2017 (Bescheid vom 03.11.2017) wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Zulassungsantrag des Klägers zu entscheiden.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Die Hinzuziehung eines auf das Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalts wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist der Bescheid des Berufungsausschusses aus der Sitzung vom 28.09.2017. Dagegen ließen sowohl der Kläger, als auch der Beigeladene zu 9 Klagen zum Sozialgericht München einlegen. Letzteres Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 38 KA 625/17 (Kläger = Dr. E.) geführt und gemeinsam mit dem streitgegenständlichen Verfahren in der Sitzung am 07.11.2018 verhandelt.

Der Berufungsausschuss bestätigte die Entscheidung des Zulassungsausschusses. Danach wurde der Beigeladene zu 1 als Facharzt für diagnostische Radiologie für den Vertragsarztsitz G-Straße, G-Stadt, Planungsbereich Raumordnungsregion P., beschränkt auf die Hälfte des Versorgungsauftrages (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 0,5) zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen. Die Anträge auf Zulassung der übrigen Bewerber, darunter der Kläger, gleichzeitig Beigeladener zu 1 im Verfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 625/17 und der Beigeladene zu 9, gleichzeitig Kläger im Verfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 625/17 wurden zurückgewiesen.

Der Kläger ist gegenwärtig als leitender Arzt in der Abteilung für Radiologie und Neuroradiologie an der H-Klinik A-Stadt tätig. In den Räumen der H-Klinik A-Stadt befindet sich auch das Zentrum für Innere Medizin des Klinikums I-Stadt mit 50 Betten.

Der Beigeladene zu 9 und Kläger im Verfahren unter dem Az. S 38 KA 625/17 ist gegenwärtig Leiter des MVZ K-Stadt und L-Stadt. Außerdem ist er PVA (= Programmverantwortlicher Arzt) in der Screening-Einheit M..

Dem Beigeladenen zu 1 wurde erstmals am 25.02.2010 eine Ermächtigung für 200 Fälle erteilt. In der Folgezeit erhielt der Beigeladene immer wieder Folgeermächtigungen, wobei die Fallzahlbegrenzung auf 220 Fälle erhöht wurde. Die letzte Ermächtigung datiert vom 15.02.2017 und gilt dem Vernehmen nach bis 31.12.2019. Der Beigeladene zu 1 ist Mitgesellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit Sitz in G-Stadt am Krankenhaus N., die über ausgelagerte Praxisräume in O-Stadt verfügt, wo er auf Grund seiner Ermächtigung vorwiegend tätig war und ist.

Die Beklagte führte eine Auswahlentscheidung nach § 26 Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie durch. Maßgeblich sei die Raumordnungsregion P., ein Planungsbereich, bestehend aus vier Landkreisen. Alle Bewerber seien gleich geeignet. Auch das Kriterium der Versorgungskontinuität sei bei allen Bewerbern gegeben.

Im Vordergrund der Auswahlentscheidung stehe der Gesichtspunkt der „bestmöglichen Versorgung der Versicherten“ im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes. Für den Standort A-Stadt im Landkreis I-Stadt (Dr. A. =Kläger im Verfahren S 38 KA 634/17) spreche, dass dort bisher kein Radiologe zugelassen sei. Es bestehe aber in I-Stadt eine Filialpraxis, die von Radiologen aus B-Stadt betrieben werde. Diese sei zu berücksichtigen. Es sei zwar einzuräumen, dass dort hohe Fallzahlen festzustellen seien, so im Quartal 1/2017 2287 Fälle. Die Tätigkeit in der Filialpraxis sei aber als „elastisch-nachfragebezogen“ zu bezeichnen. Im Landkreis Q-Stadt seien dagegen zwei Radiologen mit jeweils einem vollen Versorgungsauftrag zugelassen. Was den Standort R-Stadt (Dr. E. = Beigeladener zu 9 und Kläger im Verfahren unter dem Az. S 38 KA 625/17) betreffe, so würde sich die radiologische Versorgung nur insoweit verbessern, als Patientinnen, bei denen im Screening auffällige Befunde erhoben worden seien, vom Beigeladenen zu 9 vor Ort besser versorgt werden könnten. Für den Beigeladenen zu 1 spreche, dass er keine Nebentätigkeit ausübe und insofern voll der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung stehe. Auch sei ganz besonders beim Standort des Beigeladenen zu 1 zu berücksichtigen, dass Leistungen am offenen MRT angeboten würden. Insgesamt sei auch der Standort vorzuziehen, an dem noch keine entsprechende Versorgung angeboten werde.

Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers (Dr. A.) Klage zum Sozialgericht München ein. Er wies darauf hin, der Kläger sei bereit, seine Tätigkeit auf 20 Stunden / Woche in der H-Klinik A-Stadt zu reduzieren. Dieser wolle gleichzeitig eine Gemeinschaftspraxis mit Dr. G. in A-Stadt gründen (Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens vor dem BayLSG unter dem Az. L 12 KA 18/18). Wenn dies nicht möglich sei, sei beabsichtigt, in A-Stadt eine Einzelpraxis zu betreiben. Dort gebe es zwei MRT´s, zwei CT´s und zwei digitale Röntgengeräte. Eine Rolle spiele schließlich auch, dass die H-Klinik in A-Stadt ein spezialisiertes Akutkrankenhaus sei, was zu einem zusätzlichen Bedarf für eine ambulante Nachsorge führe.

In rechtlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass die von dem Beklagten getroffene Auswahlentscheidung nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle durch die Sozialgerichte unterliege. Der angefochtene Bescheid weise aber Fehler auf, die durch die Gerichte bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen seien. Im Vordergrund stehe das Kriterium der „bestmöglichen Versorgung der Patienten“. In dem Zusammenhang könne nicht einfach auf den Ort der ausgelagerten Praxisräume in O-Stadt abgestellt werden, sondern auf den Hauptsitz in G-Stadt. Ausgelagerte Praxisräume hätten keinen verbindlichen Status, wie sich aus § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV, 17 Abs. 1, Abs. 2 MBO-Ä ergebe. So sei der Erstkontakt am Hauptsitz vorzunehmen. Eine vertragsärztliche Tätigkeit ausschließlich in den ausgelagerten Praxisräumen sei unzulässig. im Übrigen seien dort bereits zwei niedergelassene Radiologen tätig.

Was die Verteilung der Vertragsarztsitze betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass G-Stadt bereits exzellent versorgt sei, indem dort bereits zwei Vertragsärzte tätig seien. Dagegen sei die Filialpraxis in I-Stadt restlos überlaufen. Hinzu komme, dass die Radiologie B-Stadt auch weitere Standorte zu versorgen habe. So stehe unter Berücksichtigung urlaubs- und krankheitsbedingter Absenzen nicht viel mehr als ein Arzt pro Standort zur Verfügung. Somit liege der Bedarf eindeutig im Landkreis I-Stadt. Bei der Bedarfsdeckung sei zwar die Filiale I-Stadt zu berücksichtigen, aber nur nachrangig. Selbst wenn für die Auswahlentscheidung der Standort O-Stadt maßgeblich sein sollte, sei zu berücksichtigen, dass dort bereits eine Ermächtigung bestehe und auch die niedergelassenen Radiologen aus N. dort tätig werden könnten. Das Ungleichgewicht in der Verteilung der Sitze müsse korrigiert werden.

Das offene MRT als Kriterium sei kein besonderer Versorgungsgesichtspunkt. Denn klaustrophobische Patienten könnten auch sediert werden, so dass eine Diagnose auch mittels eines geschlossenen MRT´s auch ohne Einschaltung eines Anästhesisten möglich sei. Ein offener MRT sei lediglich schonender und komfortabler. In dem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des Sozialgerichts Marburg (Urteil vom 16.03.2016, Az. S 12 KA 170/15) hinzuweisen.

Der Umstand, dass der Beigeladene zu 9 und zugleich Kläger im Verfahren S 38 KA 625/17, Dr. E. PVA sei, sei ohne rechtliche Relevanz, wie sich aus dem Urteil des Sozialgerichts München vom 24.05.2016 (Aktenzeichen S 38 KA 1377/14) ergebe. Dagegen habe der Kläger bereits innerhalb des Vertragsärztesystems in I-Stadt in der Filialpraxis gearbeitet. Dies stelle einen Vorteil gegenüber dem Beigeladenen zu 1 dar.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2018 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Patientenlisten, bei denen es sich um Kostenerstattungsfälle handeln soll.

In der Stellungnahme des Beklagten vom 06.11.2018 wurde ausgeführt, in den Listen werde nicht Stellung zu drei relevanten Fragen genommen, nämlich „welche Diagnose/Eilbedürftigkeit den genehmigten Kostenerstattungen zugrunde lag (a), dabei mit Blick auf konkret in Rede gestandene Wartezeiten (b), unter Berücksichtigung einer erfolgten oder unterbliebenen Inanspruchnahme von Termin-Servicestellen iSd § 75 Abs. 1a SGB V iVm Anlage 28 BMV-Ä“.

Insbesondere bekräftige die nur stichwortartig ersehbare Kostenträger-Angabe gerade nicht den Vortrag des Klägers, die Vielzahl an „Kostenerstattungsfällen“ weise auf eine hohe Nachfrage nach radiologischen Leistungen in A-Stadt hin. Auch gebe es kein „Zahlengerüst“ zur Behauptung des Klägers, de facto stünde in I-Stadt nur ein Arzt zur Verfügung. Auch seien die Schlussfolgerungen des Klägers zur Antragstellung (beantragte Zulassung für einen Vertragsarztsitz in G-Stadt und Absicht des Beigeladenen zu 1, überwiegend in O-Stadt tätig zu werden) nicht zutreffend. Vielmehr sei darauf aufmerksam zu machen, dass eine Berufsausübungsgemeinschaft bestehe, die in G-Stadt ihren Sitz habe. Zwar sei der Beigeladene zu 1 der Antragsteller im Verwaltungsverfahren. Für die Frage, ob und wie dieser rechtmäßig tätig werden könne, müsse „aber (beim unbestritten rechtmäßigen Beitritt von Dr. C. in diese BAG) der Maßstab gelten, der für die BAG als rechtlich gesehen(en) Behandler (so BSG, wie nachgewiesen) anzuwenden“ sei. Dort seien Sprechstunden anzubieten. Es komme auf die Mindestpräsenzpflicht sämtlicher BAG-Mitglieder an. Der Beigeladene zu 1 sei Mitgesellschafter der BAG. Bei dem Kläger Dr. A sei unklar, ob der Klinikträger (H-Klinik) überhaupt bereit sei, die Stunden zu reduzieren. Es handle sich um eine Pflichtenstellung des Klägers.

Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 1 hielt es aus seiner Sicht für angezeigt, den teilweise unrichtigen Sachverhaltsvortrag zu korrigieren. Die Berufsausübungsgemeinschaft in G-Stadt am Krankenhaus N. bestehe aus Dr. W., Dr. Sch., Dr. Sie. und Dr. C.. Dr. W. sei 2017 ausgeschieden. Den Vertragsarztsitz teilten sich nunmehr Dr. Eg. (halber Vertragsarztsitz) und zwei angestellte Ärzte. Der offene MRT befinde sich in den ausgelagerten Praxisräumen in O-Stadt. In G-Stadt würden für die Patientenversorgung zwei geschlossene MRT´s zur Verfügung stehen. Soweit auf die bestmögliche Versorgung der Patienten abzustellen sei, seien durch eine Zulassung in G-Stadt Behandlungsleistungen in ausgelagerten Praxisräumen, so in O-Stadt nicht ausgeschlossen. Das Verbot des Erstkontaktes in den ausgelagerten Praxisräumen sei im Übrigen weggefallen. Nichtsdestotrotz finde der Erstkontakt in G-Stadt statt. Bei Prüfung der Versorgungsverbesserung (§ 24 Abs. 3 Ärzte-ZV) sei auf die ausgelagerten Praxisräume abzustellen, ähnlich wie bei einer Zweigpraxis (vgl. BSG, Urteil vom 16.12. 2015, B 6 KA 37/14 R).

Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 1 wies zum Kriterium „bestmögliche Versorgung“ darauf hin, die Bedarfsplanungs-Richtlinie stelle zwar in § 26 Abs. 4 Nr. 3 Spiegelstrich 5 auf den Vertragsarztsitz ab. Aus § 26 Abs. 4 Nr. 3 Spiegelstrich 6 Bedarfsplanungs-Richtlinie ergebe sich, dass es auch auf Versorgungsgesichtspunkte ankomme. Insofern werde § 26 Abs. 4 Nr. 3 Spiegelstrich 5 Bedarfsplanungs-Richtlinie ergänzt. Die Kriterien seien nicht abschließend. Folglich spielten auch ausgelagerte Praxisräume bei der Beurteilung der Versorgungssituation eine Rolle (LSG Bayern, Beschluss vom 18.01.2015, Az. L 12 KA 135/14 B ER). Zudem sei zu berücksichtigen, ob bestehende Ermächtigungen abgebaut werden könnten und ob diese nicht gerade auf einen bestehenden Bedarf hindeuteten.

Auch bei Erteilung der Ermächtigung, die der Zulassung vorausgegangen sei, sei auf die Versorgungssituation in O-Stadt abgestellt worden. Deshalb sei ein Vergleich zwischen den Standorten O-Stadt, R-Stadt und A-Stadt anzustellen. Außerdem sei es unzutreffend, dass die Region I-Stadt radiologisch unterversorgt sei. Wie der Beklagte festgestellt habe, sei der Betreiber der Filialpraxis in I-Stadt, die B-Städter Radiologie sehr flexibel. Das offene MRT biete klare Vorteile für bestimmte Patienten, so für Kinder, Patienten mit Platzangst und Übergewicht. Die Entscheidung des Sozialgerichts Marburg (Urteil vom 16.03.2016, Az. S 12 KA 170/15) stehe nicht entgegen. Das Gericht führe lediglich aus, es handle sich nicht um eine fachliche Spezialisierung.

Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 9 und zugleich des Klägers im Verfahren S 38 KA 625/17 wies zunächst darauf hin, der Beigeladene zu 1 habe eine Zulassung für G-Stadt beantragt und erhalten, wolle aber rein tatsächlich in O-Stadt tätig werden. Zu den Erwägungen des Beklagten sei darauf hinzuweisen, dass zunächst eine rechtmäßige Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Auswahlentscheidung nach partieller Entsperrung vorauszusetzen sei. Die Ausführungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1 seien also der Zulassung nachgelagert. Bewerber sei nicht die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), sondern der konkrete Arzt. Deshalb sei nicht auf den eigentlichen Tätigkeitsort in O-Stadt abzustellen, sondern auf den beantragten Vertragsarztsitz in G-Stadt. Dies ergebe sich aus § 26 Abs. 4 Nr. 3, 5. Spiegelstrich Bedarfsplanungs-Richtlinie. Deshalb hätte nicht dem Beigeladenen zu 1 die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit erteilt werden dürfen, sondern vielmehr dem Kläger. Entscheidend sei das Versorgungsangebot in G-Stadt.

Zur radiologischen Versorgung in I-Stadt führte der Prozessbevollmächtigte aus, diese sei ausreichend, wie auch vom Beklagten festgestellt worden sei.

Was den Landkreis Q-Stadt betreffe, gebe es dort zwei Tourismuszentren, nämlich zum einen die Region T., zum anderen die Region C-Stadt. Erstere weise deutlich mehr Übernachtungen und Gästeankünfte auf. Gerade die Randlage spreche für den Standort R-Stadt. Was die Untersuchungen am offenen MRT betreffe, sei darauf aufmerksam zu machen, dass es sich hierbei um keine vertragsärztlichen Leistungen handle. In dem Zusammenhang werde auf mehrere Entscheidungen der Sozialgerichte (vgl. SG B-Stadt, Urteil vom 23.05.2003, Az. S 44 KR 525/01; Hess. LSG, Urteil vom 15.02.2005, Az. L 8/14 KR 186/04) aufmerksam gemacht. Dagegen sei das Mammographie-Screening, für das der Beigeladene zu 9 als PVA der Screening-Einheit M. zuständig sei, Teil der vertragsärztlichen Versorgung und diene der Versorgungsverbesserung (§ 1 Abs. 1, 3 i.V.m. Anlage 9.2 Bundesmantelvertrag-Ärzte). Eine Anreise der Patientinnen nach K-Stadt oder L-Stadt zur Abklärungsdiagnostik sei zu beschwerlich. Gerade das Fraunhofer-Institut habe in einem Gutachten die Auffassung vertreten, die hohe im Landkreis Q-Stadt festzustellende „Abbrecherquote“ sei darauf zurückzuführen, dass vor Ort keine Abklärungsdiagnostik möglich sei. Darüber hinaus führe eine radiologische Versorgung am Standort R-Stadt auch generell zu einer Versorgungsverbesserung.

In der mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag aus dem Schriftsatz vom 06.09.2018.

Der Vertreter des Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.

Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 1 beantragte, die Klage abzuweisen.

Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 9 stellte keinen Antrag.

Die Vertreterin der KVB stellte keinen Antrag.

Beigezogen und Gegenstand des Verfahrens war die Beklagtenakte, sowie das Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 625/17. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2018 verwiesen.

Gründe

Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage ist zulässig und erweist sich auch als begründet. Die Entscheidung des Berufungsausschusses (Sitzung vom 06.10.2016) ist als rechtswidrig anzusehen und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Frage der Nachbesetzung eines frei gewordenen Vertragsarztsitzes in einem überversorgten, gesperrten Gebiet nach § 103 Abs. 4 SGB V, sondern die Besetzung eines freien hälftigen Vertragsarztsitzes nach Teilentsperrung durch den Landesausschuss im Rahmen einer Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern (Kläger und Beigeladener zu 1 und Beigeladener zu 9). Nachdem den Zulassungsgremien ein Entscheidungsspielraum eröffnet ist, ist die gerichtliche Rechtskontrolle eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2013; Az. B 6 KA 19/12 R; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2007, Az. L 5 KA 3384/06 ER-B). Konkret reduziert sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob die Behörde von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die rechtlichen Grenzen ihres Ermessensspielraums eingehalten wurden und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. „Eine danach rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung muss das Gericht hinnehmen; es ist nicht befugt, an Stelle der Zulassungsinstanzen eine eigene Auswahlentscheidung zu treffen.“

Rechtsgrundlage für die Auswahlentscheidung des Beklagten ist § 26 Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie, nicht aber § 103 Abs. 4 S. 5 SGB V, da diese Vorschrift nur bei einer Auswahlentscheidung zur Praxisnachbesetzung in überversorgten, gesperrten Gebieten gilt (vgl. SG Nürnberg, Urteil vom 25.01.2017, Az. S 1 KA 4/16). Die in § 26 Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie genannten Auswahlkriterien sind ebenfalls wie die in § 103 Abs. 4 S. 5 SGB V genannten nicht abschließend, zumal den Zulassungsgremien ein pflichtgemäßes Ermessen eingeräumt ist (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2013, Az. B 6 KA 19/12 R). Soweit in der Bedarfsplanungs-Richtlinie Auswahlkriterien enthalten sind, handelt es sich um die berufliche Eignung, die Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, das Approbationsalter, die Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 S. 1 SGB V, die bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes und die Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (siehe z.B. Fachgebietsschwerpunkt, Barrierefreiheit, Feststellungen nach § 35).

Nach Entsperrung durch den Landesausschuss war vom Beklagten zunächst über die Anträge von insgesamt 9 Bewerbern für den freigewordenen Vertragsarztsitz im Bereich „Radiologie“ (ein h a l b e r Versorgungsauftrag) zu entscheiden.

Der Beklagte hat zwar umfangreich im angefochtenen Bescheid den Sachverhalt dargestellt und sich auch mit den Kriterien für die Auswahlentscheidung auseinandergesetzt. Dies gilt vor allem für die Auswahlkriterien „Wartezeit“, „Approbationsalter“ und „Versorgungskontinuität“. Alle Bewerber sind in der Lage und geeignet, das ganze Spektrum der Radiologie abzubilden und zu erbringen. Gleichwohl erscheint der Sachverhalt in einzelnen Punkten noch weiter ermittlungsbedürftig, um die Auswahlentscheidung, die im Ermessen des Beklagten steht und von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar ist, ermessensfehlerfrei vornehmen zu können.

Das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG, Beschluss vom 02.11.2017, Az. L 12 KA 57/17 B ER) hat in seiner Entscheidung, in der Gegenstand ebenfalls die Besetzung eines entsperrten Radiologensitzes im Planungsbereich, Raumordnungsregion P. war, neben anderen Gesichtspunkten hervorgehoben, wesentlicher Gesichtspunkt der Auswahlentscheidung sei die Standortfrage. Diese Gesichtspunkte haben auch Eingang gefunden in die Entscheidung des Sozialgerichts München (SG München, Urteil vom 24.01.2018, Az. S 38 KA 971/16), gegen die Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht unter dem Az. L 12 KA 18/18 anhängig ist.

Auch im streitgegenständlichen Verfahren sieht das Sozialgericht München in der Standortfrage ein wesentliches Kriterium für die zu treffende Auswahlentscheidung. Es geht um die Standorte A-Stadt (Standort des Klägers), R-Stadt (Standort des Beigeladenen zu 9) und G-Stadt/O-Stadt (Standort des durch die Entscheidung des Beklagten Begünstigten und Beigeladenen zu 1). Wenn der Standort A-Stadt unter dem Gesichtspunkt der „bestmöglichen Versorgung“ eindeutig den anderen Standorten vorzuziehen wäre, dann wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, dies bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen und die anderen Standorte im Landkreis Q-Stadt hintanzustellen. Eine solche „Eindeutigkeit“ besteht jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie gehört die Arztgruppe der Radiologen zur spezialisierten fachärztlichen Versorgung. Planungsbereich ist nach § 13 Abs. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie die Raumordnungsregion in der Zuordnung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung. Expressis verbis ist zwar eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung für den Bereich Radiologie nicht vorgesehen. In § 26 Abs. 4 Nr. 3 sechster Spiegelstrich Bedarfsplanungs-Richtlinie wird jedoch als eines der Auswahlkriterien, die auch für die spezialisierte fachärztliche Versorgung gelten, die „bestmögliche Versorgung der Versicherten“ genannt. Aus der Formulierung „bestmögliche Versorgung der Versicherten“ in § 26 Abs. 4 Nr. 3 sechster Spiegelstrich Bedarfs-Planungsrichtlinie ergibt sich, dass auch für die spezialisierte fachärztliche Versorgung trotz der Großräumigkeit des Planungsbereichs (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie = Raumordnungsregion) zumindest indirekt eine möglichst flächendeckende und wohnortnahe Versorgung bei gleichmäßiger Verteilung der Vertragsarztsitze anzustreben ist (vgl. SG Marburg, Urteil vom 16.03.2016, Az. S 12 KA 170/15).

Somit ist auch bei einer solchen Auswahlentscheidung ein Bedarf seitens der Zulassungsgremien zu ermitteln; d.h. die regionalen Besonderheiten und Gegebenheiten, insbesondere der Bedarf im Einzugsbereich der avisierten Praxisstandorte, Struktur, Zuschnitt, Lage, Infrastruktur, geographische Besonderheiten und Verkehrsanbindung der avisierten Praxisstandorte, bereits vorhandene Vertragsarztsitze mit ihren Standorten, aber auch etwaige andere Standorte (z.B. Filialpraxen). Zwar ist hier nach Auffassung des Gerichts keine so exakte Bedarfsprüfung wie beispielsweise bei einer Sonderbedarfszulassung nach §§ 36, 27 Bedarfsplanungsrichtlinie durch Befragung von Ärzten und Objektivierung der subjektiven Angaben zwingend erforderlich. Es genügt vielmehr eine allgemeine, jedoch nachvollziehbare Einschätzung des Bedarfs an radiologischen Leistungen, verbunden mit einer Gegenüberstellung des Bedarfs an den einzelnen avisierten Standorten. Dies ist jedoch bislang durch die Zulassungsgremien noch nicht in ausreichendem Maße geschehen und wird deshalb nachzuholen sein.

Es geht um die Standorte R-Stadt (Landkreis Q-Stadt), O-Stadt (Landkreis Q-Stadt) und A-Stadt (Landkreis I-Stadt).

Was den Standort des Beigeladenen zu 1 betrifft, hat der Beklagte zu Recht auf die Versorgungssituation in O-Stadt abgestellt. Zwar bezieht sich der Antrag des Beigeladenen zu 1 auf einen Vertragsarztsitz in G-Stadt. Grundsätzlich zu prüfen wäre dann der Bedarf und die bereits vorhandenen radiologischen Versorgungsangebote in und im Umkreis von G-Stadt und nicht alio loco. Nachdem dort bereits zwei Radiologen (zwei volle Vertragsarztsitze) zugelassen sind, wäre es unter dem Aspekt einer ausgewogenen Versorgung zumindest kritisch zu hinterfragen, wenn in G-Stadt ein zusätzlicher Vertragsarzt - wenn auch mit „hälftigem“ Versorgungsauftrag - zugelassen würde. Abgesehen davon wäre es nicht per se einleuchtend, warum nicht der Beigeladene zu 1 den Antrag auf Zulassung für den Vertragsarztsitz in O-Stadt gestellt hat, wenn er überwiegend dort tätig sein möchte. Hintergrund ist offensichtlich, dass der Beigeladene zu 1 Mitgesellschafter der BAG in G-Stadt ist, die die ausgelagerten Praxisräume in O-Stadt besitzt, wo er im Rahmen der ihm bis 31.12.2019 erteilten Ermächtigung tätig ist. Bei dieser Sachlage erscheint es konsequent, den Antrag auf Zulassung für den „hälftigen“ Vertragsarztsitz in G-Stadt zu stellen. Ansonsten hätte dies zur Folge, vorhandene, seit längerer Zeit bestehende Strukturen anzupassen und zu ändern. Auch wenn der Antrag auf Zulassung für G-Stadt gestellt wurde, ist somit auf die Versorgungssituation in „O-Stadt“ abzustellen. Dafür spricht auch, dass zwar in § 26 Abs. 4 Ziff. 3 fünfter Spiegelstrich „die bestmögliche Versorgung im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes“ als Kriterium genannt ist, aber zusätzlich in § 26 Abs. 4 Ziff. 3 sechster Spiegelstrich eine Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten ergehen soll, wozu auch eine spezielle apparative Ausstattung gehört, die dann im Rahmen der Zulassung genutzt werden soll. Da nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte eben keine Gewichtung durch den Gesetzgeber vorgeschrieben ist (BSG, Urteil vom 20.03.2013, Az. B 6 KA 19/12 R), ist es rechtlich nicht zu beanstanden und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beklagten, wenn die Zulassungsgremien Versorgungsgesichtspunkten im Sinne des § 26 Abs. 4 Ziff. 3 sechster Spiegelstrich Vorrang einräumen und der Bedarf für den Standort „O-Stadt“ (Standard des Beigeladenen zu 1) geprüft wird. Somit sind unter Bedarfsaspekten die Standorte „O-Stadt“ (Standort des Beigeladenen zu 1), „R-Stadt“ (Standort des Beigeladenen zu 9) und „A-Stadt“ (Standort des Klägers) gegenüberzustellen.

Was den vom Kläger avisierten Standort A-Stadt betrifft, ist dieser - wie bereits im Verfahren unter dem Az. S 38 KA 971/16 ausgeführt - nach allen Himmelsrichtungen offen, wenn man von dem noch bestehenden „Nadelöhr“ in U-Stadt/V-Stadt absieht, und deshalb grundsätzlich günstiger zu beurteilen. Der Bedarf an radiologischen Leistungen ergibt sich zunächst aus der Zahl der einheimischen Bevölkerung (mit 86.588 Einwohnern im Landkreis I-Stadt und mit 95.971 Einwohnern im Landkreis Q-Stadt). Dabei stellt sich nach den Statistiken des Bayerischen Landesamtes die demographische Lage im Landkreis I-Stadt in der Tat ungünstiger dar als im Landkreis Q-Stadt (I-Stadt: 28,1% der Einwohner älter als 65 Jahre; Q-Stadt: 22,5% der Einwohner älter als 65 Jahre; beides Stand 31.12.2016), woraus sich eine größere Nachfrage nach radiologischen Leistungen ergeben könnte. Andererseits sind die Bevölkerungszahlen nicht identisch (ca. 10.000 Einwohner weniger im Landkreis I-Stadt), so dass damit die demographischen Unterschiede keine entscheidungserhebliche Rolle spielen dürften. Hinzu kommt aber in Tourismusgebieten, zu denen beide Standorte gehören, auch der Umfang des Tourismusaufkommens, insbesondere Zahl der Übernachtungen, da Tagestouristen, abgesehen von Notfällen keine Nachfrage nach radiologischen Leistungen auslösen dürften. Zwar dürfte das Tourismusaufkommen im Landkreis I-Stadt insgesamt höher sein, als im Landkreis Q-Stadt. Dabei wäre es durchaus sachgemäß, nicht auf den Landkreis I-Stadt insgesamt, sondern auf das gesamte Tourismusaufkommen in A-Stadt und Umgebung abzustellen, zumal die Entfernung von über 20 km zwischen A-Stadt und I-Stadt, deren regionale Unterschiede und die bekannte Engstelle in U-Stadt/V-Stadt nach Autobahnende dazu beitragen, dass de facto von zwei Tourismuszentren mit unterschiedlicher Frequenz gesprochen werden kann.

Was die Standorte im Landkreis Q-Stadt betrifft (R-Stadt bzw. O-Stadt) betrifft, wäre es zumindest ebenfalls nicht inkonsequent, auch hier nicht das Tourismusaufkommen im Landkreis Q-Stadt zur Gänze einzubeziehen, sondern im Hinblick auf die regionalen Gegebenheiten zu differenzieren. Zu Recht weist der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 9 darauf hin, dass im Landkreis Q-Stadt an sich mehrere Tourismus-Zentren bestehen, zu denen zum einen die Gemeinden rund um den T-See, zum anderen am C-See gehören. Dies wäre vom Beklagten noch ausreichend zu würdigen.

Der avisierte Standort des Beigeladenen zu 9 (Standort: R-Stadt im Landkreis Q-Stadt) ist davon geprägt, dass im Hinblick auf die Grenzlage zu X-Land zumindest nach einer Seite hin das Hinterland fehlt und insofern der Standort als „exzentrisch“ anzusehen ist, was der Beigeladene zu 9 als Kriterium ansieht, das gerade für den klägerischen Standort spreche. Grds. sind „exzentrische Lagen“ nicht als geeignete Standorte für einen Vertragsarztsitz anzusehen. Nur ausnahmsweise können diese im Rahmen eines lokalen Sonderbedarfs nach § 36 Bedarfsplanungs-Richtlinie Berücksichtigung finden. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr ist bei einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern nach Teilentsperrung für ein Fachgebiet, dessen Planungsbereich die Raumordnungsregion ist, auf die gleichmäßige Verteilung der Vertragsarztsitze zu achten, wie sich auch aus § 26 Abs. 4 Nr. 3 sechster Spiegelstrich Bedarfsplanungs-Richtlinie ableiten lässt. Die Geltung einer wohnortnahen und flächendeckenden Versorgung führt nicht dazu, dass „exzentrische“ Lagen besonders berücksichtigt werden müssten. Denn eine „exzentrische Lage“ eines Vertragsarztsitzes wäre kaum zu vereinbaren mit der gleichmäßigen Verteilung der Vertragsarztsitze in einem großräumigen Planungsbereich, auf den für die spezielle fachärztliche Versorgung abzustellen ist. Insofern kann dem Beigeladenen zu 9 aus der „exzentrischen Lage“ des von ihm gewählten Praxisstandortes in R-Stadt kein Vorteil gegenüber anderen Bewerbern, die einen weniger „exzentrischen Standort“ als Praxisstandort anstreben, erwachsen, auch wenn die Wahl des Standortes offensichtlich bestimmt war von den Standorten, an denen bereits radiologische Leistungen angeboten und erbracht werden.

Für die Standortfrage mitentscheidend ist schließlich der Aspekt der bereits vorhandenen radiologischen Versorgung und deren Lage zu den avisierten Standorten. Hier ist zunächst festzustellen, dass in beiden Landkreisen, also I-Stadt und Q-Stadt eine radiologische Versorgung besteht. Im Landkreis Q-Stadt sind zwei Radiologen mit jeweils vollen Versorgungsaufträgen vertragsärztlich zugelassen. Außerdem besteht eine Ermächtigung zugunsten des Beigeladenen zu 1. Im Landkreis I-Stadt existiert eine Filialpraxis. Nachdem diese von einer B-Städter „Großpraxis“ betrieben wird (BAG, bestehend aus 12 Radiologen), in der „umschichtig/parallel“ mehrere Radiologen tätig sind -der Beklagte selbst spricht von einer „elastisch-nachfrage-bezogen“ Tätigkeit der in der Filialpraxis tätigen Radiologen - kann von einer nicht unerheblichen radiologischen Versorgung im Landkreis I-Stadt ausgegangen werden. Dank der Flexibilität war es beispielsweise im Quartal 1/2017 möglich, 2.287 Fälle zu behandeln bzw. zu untersuchen. Die Fallzahlhöhe ist allerdings limitiert durch die apparative Ausstattung (einfaches Vorhandensein von MRT und CT in der Filialpraxis) und auch personell (zusätzliche Tätigkeiten der BAG-Mitglieder im R-Klinikum B-Stadt und Krankenhaus M-M. B-Stadt). Die hohe Anzahl an Fällen entspricht in etwa der von zwei durchschnittlichen radiologischen Vertragsarztsitzen, so dass zwischen den Standorten, was die Zahl der faktisch zur Verfügung stehenden Ärzte betrifft, gemessen an den unterschiedlichen Einwohnerzahlen (86.588 Einwohner im Landkreis I-Stadt und 95.971 Einwohner im Landkreis Q-Stadt), kaum Unterschiede erkennbar sind. Dagegen kann nicht eingewandt werden, es gebe im Landkreis I-Stadt keinen als Vertragsarzt zugelassenen Radiologen. Denn maßgeblich ist allein die faktische Versorgungs- und Bedarfssituation.

Für den Standort A-Stadt könnte allerdings sprechen, wenn die Behauptung des Klägers zu objektivieren wäre, wonach dort ein zeitnaher Termin für radiologische Leistungen im ambulanten Bereich nicht verfügbar sei und die Patienten insoweit auf Kostenerstattungen verwiesen würden. Das Bayerische Landessozialgericht hat es in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen Az. L 12 KA 57/17 B ER als offen zu bezeichnet, ob eine derartige Aussage ohne weiteren Beleg maßgeblich für die Beurteilung der Standortfrage sein könne. Deshalb hat das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren (SG München, Urteil vom 24.01.2018, Az. S 38 KA 971/16S 38 KA) eine weitere Sachaufklärung in diesem Punkt gefordert. Im streitgegenständlichen Verfahren gilt nichts anderes.

Es mag sein, dass entsprechende Auskünfte bei den Krankenkassen über Kostenerstattungsverfahren nur bedingt erfolgreich sind. In diesem Fall drängt es sich auf, bei dem Leistungserbringer, der sich auf diesen Gesichtspunkt für das Bestehen eines Versorgungsbedarfs zu seinen Gunsten beruft, die notwendigen Informationen einzuholen. Kommt der Leistungserbringer dem nicht oder nur unzureichend nach, kann dies im Rahmen einer Auswahlentscheidung nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat erst kurz vor der mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 Listen über sog. „Kostenerstattungsfälle“ vorgelegt, die der Beklagte in seiner Entscheidung nicht berücksichtigen konnte. Die von der Beklagtenseite im Nachgang geäußerten Zweifel zur Aussagekraft der vorgelegten Listen bezüglich eines bestehenden Versorgungsbedarfs sind allerdings nach Auffassung des Gerichts nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Damit wird sich der Beklagte in einer neuen Entscheidung auseinandersetzen müssen.

Für den Beigeladenen zu 9 könnte seine PVA-Tätigkeit (Tätigkeit als programmverantwortlicher Arzt im Screening-Verfahren) sprechen, über die weder der Kläger, noch der Beigeladene zu 1 verfügen. Hierzu hat sich das Sozialgericht mehrfach, insbesondere in den Verfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1377/14 und S 38 KA 971/16 geäußert. Die im erstgenannten Verfahren zum Ausdruck gekommene Auffassung, die Stellung als PVA sei prinzipiell ohne rechtliche Relevanz, wurde im nachfolgenden Verfahren jedenfalls so nicht mehr vertreten.

Denn es handelt sich um einen besonderen Versorgungsauftrag (Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV) als Teil der vertragsärztlichen Versorgung. Screening bedeutet, dass allen Frauen zwischen 50 und 69 in zweijährigem Abstand eine Mammographie angeboten wird (§ 10 Abs. 1 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen = Krebsfrüherkennungs-Richtlinie). Ziel ist die Sicherung der Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung (Abschnitt A Besonderer Versorgungsauftrag § 1 S. 1), insbesondere eine deutliche Senkung der Brustkrebssterblichkeit. Als Schritte der Versorgungskette werden die Einladung und Information der Frauen, Erstellung und Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen, ggf. notwendige Abklärungsdiagnostik und Überleitung in die Therapie genannt (§ 9 Abs. 2 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie).

Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 9 als programmverantwortlicher Arzt stellt insofern ein Alleinstellungsmerkmal dar, als die anderen Bewerber nicht darüber verfügen. Dagegen kann nicht eingewandt werden, es werde bei Zulassung des Beigeladenen zu 9 am Standort R-Stadt zu Erreichbarkeitsdefiziten für Patienten im Norden der Screening-Einheit kommen. Denn, wie der Beigeladene zu 9 ausgeführt hat, gibt es in der Person von Dr. R. einen weiteren programmverantwortlichen Arzt, der im MVZ des Klägers in L-Stadt tätig ist. Insofern ist nicht zu besorgen, dass in einer anderen Region der zu versorgenden Screening-Einheit Erreichbarkeitsdefizite für Patientinnen entstehen.

Der Standort R-Stadt könnte zumindest partielle Vorteile für Patientinnen aus dem T-Städter Tal mit sich bringen. Dabei ist allerdings anzumerken, dass auch ohne Zulassung des Beigeladenen zu 9 am Standort R-Stadt und Praxisgründung Erstbefundungen im Rahmen der Screening-Einheit durch den Beigeladenen zu 9 als programmverantwortlichen Arzt möglich und hierfür Erreichbarkeitsdefizite nicht erkennbar sind. Denn - soweit bekannt - verfügt der Beigeladene zu 9 über eine mobile Einheit, mit der auch eine Erstbefundung vor Ort im T-Städter Tal durchgeführt werden kann; anders aber für die Patientinnen, bei denen die Befundung zu Auffälligkeiten geführt hat und die zu einer diagnostischen Abklärung (Ultraschalluntersuchung, erneutes Röntgen, Biopsie) nach § 10 Abs. 1 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie eingeladen werden. Die Durchführung wird dann nicht mehr in der mobilen Einheit, sondern stationär in einer Praxis erfolgen. Es handelt sich aber lediglich um 30 Frauen von 1.000 (Anlage IVb Krebserkennungs-Richtlinie). Auch wenn es auffällt, dass im Landkreis Q-Stadt die „Abbrecherquote“ (Abklärung) von mehr als 60% vergleichsweise sehr hoch ist und das Fraunhofer-Institut für Techno- und Wirtschaftsmathematik die Hypothese aufstellt, es nehme die „Abbrecherquote“ tendenziell zu, wenn die Entfernung zum Abklärungsstandort größer werde (Schreiben des Fraunhofer ITWM vom 13.06.2017) und es wünschenswert wäre, dass Frauen in diesem Fall im Rahmen der Versorgungskette des Mammographie-Screenings weiter diagnostiziert und weiter behandelt werden, ist davon auszugehen, dass ein Teil dieser Frauen aus unterschiedlichen Gründen die Versorgungskette verlassen. Sie suchen andere Ärzte, bei denen sie sich bereits in Behandlung befinden oder, die sie neu auswählen, zur weitergehenden Abklärung und gegebenenfalls Behandlung auf und dies unabhängig von der Entfernung. Für diese Gruppe von Frauen spielt es daher keine Rolle, wenn der Standort der Abklärung im Rahmen des Mammographie-Screenings nicht ortsnah ist. Ferner ist zu vermuten, dass Frauen, bei denen sich eine auffällige Befundung ergibt, grundsätzlich auch bereit sind, längere Wege zur abschließenden Abklärung in Kauf zu nehmen. Insgesamt wird es daher kaum möglich sein, eine Kausalität zwischen Standort und „Abbrecherquote“ nachzuweisen.

Bei einer Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen von mindestens 5.000 Frauen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, wie Sie zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der fachlichen Befähigung zur Erstellung und Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen nach Abschnitt E § 24 Abs. 3d der Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV erforderlich ist, ist daher maximal bei 350 Patientinnen eine Abklärungsdiagnostik notwendig. Insofern relativiert sich das Alleinstellungsmerkmal programmverantwortlicher Arzt durch die geringe Anzahl der potenziell am Standort R-Stadt zu versorgenden Patienten aus dem Screening-Programm.

Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 9 als programmverantwortlicher Arzt Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist (§ 1 der Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV), die Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung im Vordergrund steht und in regelmäßigen Abständen (30 Monate) eine Rezertifizierung (§ 37 der Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV; § 22 Abs. 3 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie) notwendig ist. Ferner erfährt die Tätigkeit des Beigeladenen zu 9 als programmverantwortlicher Arzt dadurch auch überregionale Bedeutung, dass Statistiken erstellt und die Daten bundesweit ausgewertet werden (Anlage 9.2 BMV-/EKV IV. 1. und IV.2. Evaluation).

Sollte die Rezertifizierung deshalb in Frage stehen und deshalb die Ziele der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (§ 9 Abs. 2) gefährdet werden, weil die Voraussetzungen für eine Rezertifizierung aufgrund des fehlenden Standortes R-Stadt (z.B. Nichterreichen der notwenigen Patientenzahl) nicht erfüllt werden können - eine solche Kausalität wird allerdings schwerlich nachzuweisen sein - hätte der Aspekt des Alleinstellungsmerkmals programmverantwortlicher Arzt einen höheren Stellenwert im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung. Derartiges ist aber vom Beigeladenen zu 9 bisher nicht konkret vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen worden.

Die Tätigkeit des Klägers im Umfang von 20 Stunden, wie vorgesehen, steht nach Auffassung des Gerichts einer Zulassung mit einem halben Versorgungsauftrag im Bereich der Radiologie nicht entgegen. Bis zur Änderung des § 20 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV durch das GKV-VStG zum 01.01.2012 hat das Bundessozialgericht neben einer Vollzulassung eine sonstige Beschäftigung im Umfang von 13 Wochenstunden zugelassen (BSGE 89, 134, 143 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S. 28). Nunmehr wird unter Hinweis auf die Änderung des § 20 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV, insbesondere unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/6906, 104) von einer „festen zeitlichen Grenze“ Abstand genommen. Insofern gilt die Zeitgrenze von 13 Wochenstunden bei Vollzulassung nicht mehr. Eine sonstige Beschäftigung steht einer vertragsärztlichen Tätigkeit nunmehr dann entgegen, wenn sie zur Ungeeignetheit der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit im Sinne von § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV führt. Bei der Begrifflichkeit „Ungeeignetheit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen auszulegen ist. In diesem Zusammenhang wird zunächst zu differenzieren sein zwischen den jeweiligen Fachgebieten. Handelt es sich um Leistungen, in denen hauptsächlich zum Beispiel Befundungen ohne gleichzeitige Anwesenheit der Patienten erfolgen, wird ein großzügiger Maßstab anzulegen sein. Daneben wird es auch auf die berufliche Stellung im Rahmen der sonstigen Beschäftigung ankommen. Während ein subalterner Arzt allein tarifvertraglich nicht über die 40- Stundenwoche hinauskommen dürfte, wird bei einer leitenden Tätigkeit angesichts der Leitungsfunktion und der damit verbundenen Verantwortlichkeit ein größerer Einsatz erwartet, der generell über die 40-Stundenwoche hinausgeht. Diesen zusätzlichen zeitlichen Umfang veranschlagt das Gericht mit 20%. Wenn also wie hier von einer Reduzierung auf 20 Wochenstunden die Rede ist, wird de facto von einem darüber hinausgehenden Tätigkeitsumfang auszugehen sein (ca. 25 Stunden/Woche). Dieser Tätigkeitsumfang erscheint trotz der nach wie vor bestehenden Leitungsfunktion noch mit einer gleichzeitigen vertragsärztlichen „hälftigen“ Zulassung in Einklang zu stehen.

Für Zweifel des Beklagten, ob überhaupt eine Bereitschaft des Klinikträgers H-Klinik A-Stadt besteht, die Wochenstundenzahl beim Kläger zu reduzieren, bestehen nach Auffassung des Gerichts keinerlei Anhaltpunkte. Sollte es zu einer Reduzierung der Wochenstundenzahl auf 20 Stunden - wie vom Kläger vorgetragen - nicht kommen, hätte dies Folgen für den Bestand der Zulassung.

Auch der Beigeladene zu 9 übt als Leiter des MVZ L-Stadt und als programmverantwortlicher Arzt (PVA) sonstige Beschäftigungen aus, die einer Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Eignung i.S.d. § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV entgegenstehen könnten. Außerdem ist er seit 19.05.2017 Honorarkonsul der Republik Y. mit Sitz in B-Stadt. Nach dem Internet-Auftritt der MVZ E. GmbH ist er zwar ärztlicher Leiter des MVZ und zugleich Geschäftsführer. Daneben ist seine Ehefrau, die auch als Ärztin im MVZ tätig ist, ebenfalls Geschäftsführerin. Insofern ist eine Vertretung sichergestellt, so dass eine ständige bzw. eine einer Zulassung entgegenstehende Präsenz des Beigeladenen zu 9 im MVZ L-Stadt nicht erforderlich ist. Ebenfalls ist eine Vertretung des Beigeladenen zu 9 in seiner Tätigkeit als PVA gewährleistet, indem Herr R. als weiterer PVA für die Screening-Einheit M. zur Verfügung steht. Was die Tätigkeit des Beigeladenen zu 9 als Honorarkonsul der Republik Y. mit Sitz in B-Stadt betrifft, so sind dessen Aufgaben in Art. 5 des „Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK)“ festgelegt. Im Vordergrund stehen der Schutz der Interessen des Entsendestaates und seiner Angehörigen sowie die Förderung der Entwicklung der Beziehungen auf dem Gebiet des Handels, der Wirtschaft, des Fremdenverkehrs, der Kultur und der Wissenschaft. Bei der Republik Y. handelt es sich um einen kleinen Staat, so dass die Aufgaben des Honorarkonsuls unter Berücksichtigung der Tätigkeit konsularischer Mitarbeiter vom Umfang her und zeitlich zumindest nicht als besonders anspruchsvoll anzusehen sind. Jedenfalls wird die Tätigkeit als Honorarkonsul für sich genommen einer vertragsärztlichen Tätigkeit nicht entgegenstehen.

Der Beklagte verhält sich aber nicht ermessensfehlerhaft, wenn er im Rahmen seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt, dass der Beigeladene zu 1 keine Nebentätigkeit ausübt. Dieser steht in vollem Umfang der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung, während der Kläger und der Beigeladene zu 9 zusätzlich andere Tätigkeiten ausüben. Es geht in diesem Zusammenhang nicht um die Eignung des einzelnen Arztes. Denn alle sind grundsätzlich in der Lage und geeignet, einen Vertragsarztsitz mit hälftigem Versorgungsauftrag auszufüllen. Vielmehr ist anzunehmen, dass ein Arzt, der keinerlei Nebentätigkeiten ausübt, seinen Versorgungsauftrag als zugelassener Vertragsarzt umfassender wahrnehmen kann, als ein Arzt, der noch andere Aufgabenbereiche abzudecken hat.

Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, eine an einem Standort angebotene besondere apparative Ausstattung im Rahmen der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, zumal die Kriterien in § 26 Abs. 4 Ziff. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie nicht abschließend sind und dieses Kriterium auch unter „Versorgungsgesichtspunkte“ (§ 26 Abs. 4 Ziff. 3 sechster Spiegelstrich) zu subsumieren ist.

Der Beklagte führte in diesem Zusammenhang das Vorhandensein eines offenen MRT´s am Standort des Beigeladenen zu 1 an. MRT-Leistungen sind im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) unter IV. „Arztübergreifende spezielle Leistungen“ Abschnitt 34.4 gelistet. Nach Abschnitt 34.4 Ziff.3 setzt die Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung voraus. MRT-Leistungen sind daher vertragsärztliche Leistungen. Der EBM unterscheidet nicht zwischen Leistungen mittels offenem MRT und Leistungen mittels geschlossenem MRT. Offensichtlich werden Leistungen am offenen MRT in den meisten Fällen im Wege der Kostenerstattung nach § 13 SGB V zwischen dem Patienten und der Krankenkasse abgerechnet, was eine Kenntnisnahme der Krankenkasse (§ 13 Abs. 2 SGB V), aber auch voraussetzt, dass es sich um Leistungen der GKV handelt.

Der Beigeladene zu 1 verfügt über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, so dass Leistungen über die KVB entsprechend dem EBM im Rahmen seiner Ermächtigung abgerechnet werden. Die Zweifel einzelner Beteiligter, es handle sich um keine vertragsärztlichen Leistungen, können daher so nicht nachvollzogen werden. Wenn er nunmehr auf die Ermächtigung verzichtet und als Vertragsarzt mit hälftigem Versorgungsauftrag zugelassen wird, handelt es sich im Grunde lediglich um einen Statuswechsel. Überdies könnte die bis Ende 2019 fortdauernde Ermächtigung zu Gunsten des Beigeladenen zu 1 für das Bestehen eines Bedarfs in O-Stadt sprechen. Es steht außer Frage, dass der Einsatz eines offenen MRT´s klare Vorteile bei Kindern, klaustrophobischen Patienten und Patienten mit Übergewicht bietet. Es geht somit nicht lediglich darum, dass - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausführt - ein offenes MRT schonender und komfortabler ist und darauf verwiesen wird, Patienten könnten sediert werden, bevor eine Untersuchung im geschlossenen MRT erfolgt.

Nachdem die sonstigen Kriterien nicht eindeutig für einen der beteiligten Ärzte im Vergleich zu den übrigen sprechen, genügt es nicht, lediglich auszuführen, es sei ganz besonders zu berücksichtigen, dass Dr. C., der Beigeladene zu 1 ein offenes MRT anbieten könne, ohne konkrete Angaben hierzu zu machen. Es hätte zumindest Veranlassung bestanden, das Vorhandensein von offenen MRT´s bundesweit und auch im Planungsbereich zu quantifizieren, eine vorsichtige Schätzung des Bedarfs abzugeben und der Darstellung, welcher Anteil an MRT-Untersuchungen insgesamt auf Untersuchungen am offenen MRT entfällt, unterstellt, dass diese Untersuchungen bestimmten Patientengruppen zugutekommen. Dabei dürfen auch Qualitätsaspekte, sofern diesbezüglich überhaupt noch Unterschiede zwischen offenem MRT und geschlossenem MRT zu besorgen sind, nicht außer Acht gelassen werden.

Das mit einem Arzt fachkundig besetzte Gericht neigt der Auffassung zu, dass angesichts der technischen Entwicklungen der letzten Jahren die noch vor zehn bis 20 Jahren vorherrschende kritische Haltung, was den Qualitätsstandard von offenen MRT´s betrifft, der Vergangenheit angehören dürfte. Hinzu kommt, dass der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid davon ausgeht, das offene MRT des Beigeladenen zu 1 stehe am Standort Krankenhaus N. (G-Stadt), was aber nach Darstellung des Beigeladenen zu 1 nicht der Fall ist. Insofern ist die Sachverhaltsdarstellung durch den Beklagten nicht richtig, weshalb auch aus diesem Grund eine erneute Auswahlentscheidung erforderlich erscheint.

Im Ergebnis wird daher der Sachverhalt weiter zu ermitteln sein (insbesondere Kostenerstattungsfälle beim Kläger unter Bedarfsgesichtspunkten, geschätzter Bedarf an Leistungen am offenen MRT beim Beigeladenen zu 1, Bedarf aufgrund der PVA-Tätigkeit des Beigeladenen zu 9). Auf dieser Basis wird dann eine erneute Auswahlentscheidung unter Bewertung und Gewichtung der Kriterien zu erfolgen haben.

Aus den genannten Gründen war zu entscheiden, wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten
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published on 25/01/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Streitwert wird auf 134.982,39 Euro festgesetzt. Tatbestand
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Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 10.11.2016 ( Az.) wird insoweit aufgehoben, als Herr Dr. C. zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen und der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen worden ist. II. Der Beklagte wird veru
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Tenor I. Der Beschluss des Beklagten vom 28.09.2017 (Bescheid vom 03.11.2017) wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Zulassungsantrag des Klägers zu
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Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2014 und des Sozialgerichts Mainz vom 7. Juni 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom
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Tenor I. Der Beschluss des Beklagten vom 28.09.2017 (Bescheid vom 03.11.2017) wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Zulassungsantrag des Klägers zu
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Annotations

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.

(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat

1.
Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln,
2.
Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten,
3.
Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und
4.
Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme
1.
von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt,
2.
der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und
3.
der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4
eine Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 Nummer 2 vorliegen. Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Arzt muss zumutbar sein. Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. Satz 7 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 8 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen
1.
zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,
2.
zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf,
3.
zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen,
4.
über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8,
5.
zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere zu weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung getroffen werden. Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b; einer Überweisung bedarf es nicht. Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung; sie hat ein elektronisches Programm zur Verfügung zu stellen, mit dem die Versicherten auf die Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet werden, um sich über die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form von Videosprechstunden anbieten, können die Vertragsärzte den Terminservicestellen freie Termine, zu denen Leistungen in Form der Videosprechstunde angeboten werden, freiwillig melden.

(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser vereinbart werden. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 5 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 3 einzubeziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.

(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.

(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt

1.
den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht,
2.
die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und
3.
die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.
Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag weiter.

(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.

(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben

1.
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen,
2.
in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind,
3.
Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
3a.
bis zum 31. Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
4.
Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen,
5.
Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und
6.
Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.
Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist zulässig. Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind. Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Satz 1 Nummer 3a sind die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten nach § 140f zu beteiligen. Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen auch sicherstellen, dass die von Vertragsärzten in Umsetzung der Richtlinienvorgaben genutzten elektronischen Programme von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind.

(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.

(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.

(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.

(10) (weggefallen)

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten. Ein Arzt steht auch dann für die Versorgung der Versicherten in erforderlichem Maße zur Verfügung, wenn er neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den §§ 73b oder 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig wird. Gleiches gilt für die Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages, der nach den §§ 73c und 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurde.

(2) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar.

(3) Ein Arzt, bei dem Hinderungsgründe nach den Absätzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der Bedingung zugelassen werden, daß der seiner Eignung entgegenstehende Grund spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Entscheidung über die Zulassung unanfechtbar geworden ist.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.