Sozialgericht München Urteil, 23. Mai 2017 - S 23 U 18/17

bei uns veröffentlicht am23.05.2017

Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I. Der Bescheid vom 17.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2016 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, für die Klägerin für den Zeitraum des Bezugs von Verletztengeld vom 01.01.2016 bis 15.05.2016 Beiträge in entsprechender Anwendung der für das Krankengeld geltenden Vorschriften an die berufsständische Versorgungseinrichtung der Klägerin zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Frage, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung für Zeiten des Bezugs von Verletztengeld hat.

Die Klägerin erlitt am 18. August 2015 als Beschäftigte auf der Rückreise von einer dienstlichen Veranstaltung einen Motorradunfall und war in der Folge bis 15. Mai 2016 arbeitsunfähig. Die Klägerin bezog während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 28. September 2015 bis einschließlich 15. Mai 2016 Verletztengeld. Ausweislich einer Bestätigung des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW (Versorgungswerk) aus dem Jahr 2011 besteht für die Klägerin eine Pflichtmitgliedschaft im dortigen Versorgungswerk. Sie ist deshalb von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Der Arbeitgeber der Klägerin bestätigte gegenüber der Beklagten, dass er „den Arbeitgeberanteil monatlich mit der Gehaltsabrechnung“ erstatte.

Bereits im Jahr 2015 bat die Klägerin gegenüber ihrer mit der Auszahlung des Verletztengeldes beauftragten Betriebskrankenkasse (BKK) um eine Korrektur der aus ihrer Sicht zu geringen Höhe des Verletztengeldes, u.a. auch wegen ihrer „Rentenbeiträge an das Versorgungswerk“ (Schreiben vom 2. November 2015). Hierüber informierte die BKK die Beklagte mit Schreiben vom 18. November 2015 und bat diese sodann mit Schreiben vom 25. August 2016 um Mitteilung, ob ab dem 1. Januar 2016 ein entsprechender Beitragszuschuss in analoger Anwendung des § 47a des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) abzuführen sei.

Die Beklagte teilte daraufhin der BKK mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 mit, dass zu ihren Lasten kein Beitragszuschuss an das Versorgungswerk in analoger Anwendung des § 47a SGB V abgeführt werden könne. Der Ausschuss für Rechtsfragen der Geschäftsführerkonferenz der DGUV habe sich im April 2016 mit dieser Frage befasst und hier keine planwidrige Regelungslücke gesehen. Die Klägerin erhielt unter dem gleichen Datum einen Abdruck des Schreibens. Der von ihr hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2016 zurückgewiesen. Der Gesetzgeber habe keine Notwendigkeit für die Aufnahme eines Verweises auf § 47a SGB V oder eine eigenständige Regelung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gesehen, obwohl ihm die Frage nicht unbekannt gewesen sein dürfte. Im Übrigen gelte § 31 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I), wonach Rechte und Pflichten im Bereich der Sozialversicherung nur begründet werden dürften, wenn ein Gesetz es vorschreibe (Vorbehalt des Gesetzes).

Ihre Klage ließ die Klägerin - wie bereits den Widerspruch - damit begründen, dass sie ohne eine analoge Anwendung des zum 1. Januar 2016 eingeführten § 47a SGB V bei Bezug von Verletztengeld schlechter gestellt wäre als bei Bezug von Krankengeld. Es liege eine planwidrige Gesetzeslücke vor, ein Grund für die Schlechterstellung von Verletztengeldempfängern gegenüber Krankengeldempfängern sei nicht ersichtlich.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 17. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum des Bezugs von Verletztengeld vom 1. Januar 2016 bis 15. Mai 2016 einen Beitragszuschuss entsprechend § 47a SGB V an die berufsständische Versorgungseinrichtung der Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Das Schreiben der Beklagten vom 17. Oktober 2016 war zwar nicht als Verwaltungsakt bezeichnet, es war aber auf eine (negativ feststellende) Regelung des vorliegenden Einzelfalls gerichtet und hatte gegenüber der Klägerin hoheitliche Wirkung.

Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin für den geltend gemachten Zeitraum einen Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen an ihre berufsständische Versorgungseinrichtung in entsprechender Anwendung der für das Krankengeld geltenden Vorschriften hat.

Eine dem § 47a SGB V entsprechende Vorschrift ist im SGB VII nicht enthalten. Angesichts des klaren Wortlauts des § 47 SGB VII, der lediglich auf §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 47b SGB V verweist, ist eine Anwendung des § 47a SGB V auch nicht mittels Auslegung zu gewinnen. Allerdings ist § 47a SGB V analog anzuwenden: Es liegt eine unbewusste Regelungslücke vor, ohne deren Schließung durch analoge Anwendung des § 47a SGB V es zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte kommen würde.

Es besteht eine Regelungslücke: Mit Einführung des ab 1. Januar 2016 für Zeiten des Bezugs von Krankengeld gültigen § 47a SGB V durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) vom 16. Juli 2015 (Bundesgesetzblatt 2015 Teil 1 Nr. 30, S. 1211 ff) sollten Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten im Hinblick auf die Beitragszahlung aus dem Krankengeld gleichgestellt werden. Diese Gleichstellung sei sachgerecht, da insbesondere Mitglieder in berufsständischen Versorgungseinrichtungen auch auf der Leistungsseite Ansprüche z.B. im Bereich der Rehabilitation hätten, so dass eine hinreichende Vergleichbarkeit mit der Rentenversicherung bestehe (vgl. BT-Drs. 18/4095, S. 81). Für den Bereich des Verletztengeldes wurde eine entsprechende Regelung nicht eingeführt.

Aufgrund des klaren Wortlauts des § 11 Abs. 5 SGB V besteht kein (subsidiärer) Krankengeldanspruch neben einem Verletztengeldanspruch, so dass auch nicht etwa die zusätzlichen Beitragszahlungen zu Versorgungseinrichtungen von der Krankenversicherung übernommen würden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. November 2015 (Az. B 3 KR 3/15 R). Dieses bezieht sich auf Verletztengeld, das nicht aus dem gesamten Erwerbseinkommen berechnet wurde, sondern nur auf der Grundlage einer freiwilligen Unfallversicherung zu einer nebenberuflichen, selbstständigen Tätigkeit.

Es handelt sich um eine unbewusste Regelungslücke. Zwar hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber die Frage der Beiträge zu Versorgungseinrichtungen auch im Bereich des SGB VII grundsätzlich hätte bekannt sein müssen. Allerdings ist zu beachten, dass im Rahmen des GKV-VSG keine Änderung des SGB VII vorgenommen wurde. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Besonderheiten des Unfallversicherungsrechts und damit auch das Verletztengeld beim Gesetzgebungsverfahren zum GKV-VSG nicht im Blick hatte. Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund anzunehmen, dass der Gesetzgeber z.B. bereits im Jahr 1995 bei Änderung des damaligen Arbeitsförderungsgesetzes darauf hinwies, dass eine Benachteiligung von in berufsständischen Versorgungswerken versicherten Personen in Fällen des § 3 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) vermieden werden müsse (vgl. BT-Drs. 13/3150, S. 46 zu Artikel 10 Nr. 9a). Zudem ging der Gesetzgeber (ebenfalls bereits 1995, Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz) davon aus, dass die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des Krankengeldes und des Verletztengeldes gleich seien (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 124 zu Art. 4 Nr. 1).

Bei der Zahlung von Verletzten- bzw. Krankengeld handelt es sich für die betroffenen Versicherten um vergleichbare Sachverhalte. Wesentlicher Unterschied ist die Ursache der Arbeitsunfähigkeit. Wenngleich die Höhe der Entgeltersatzleistung bei § 47 SGB VII gegenüber § 47 SGB V leicht modifiziert ist, vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB VII („Maßgabe“), rechtfertigt dies allein nicht eine andere Behandlung bei den Beiträgen zur Alterssicherung bei Verletztengeldbezug auf der einen und Krankengeldbezug auf der anderen Seite. Vielmehr ist allgemein davon auszugehen, dass die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung typischerweise eher höher sind als diejenigen der gesetzlichen Krankenversicherung (so auch BSG, Urteil vom 25. November 2015 aaO., juris Rz. 17, 20). Bei in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten führt die leicht unterschiedliche Höhe der beiden Entgeltersatzleistungen (Kranken- bzw. Verletztengeld) hinsichtlich der Übernahme der Arbeitgeberbeiträge durch den jeweiligen Leistungsträger ebenfalls nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Eine Ungleichbehandlung von Versicherten bei Bezug von Kranken- bzw. Verletztengeld bezüglich der finanziell durchaus relevanten Beiträge zur Alterssicherung wäre nicht gerechtfertigt und willkürlich. Unabhängig davon, ob Kranken- oder Verletztengeld im Raum steht, ist der jeweilige Arbeitgeber nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung gesetzlich nicht mehr zur Tragung von Beiträgen zur Alterssicherung verpflichtet. Diese werden bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI hälftig vom jeweils zuständigen Leistungsträger übernommen. Vor Einführung des § 47a SGB V galt Entsprechendes bei in berufsständischen Versorgungswerken Versicherten nicht. Dieser Personenkreis musste Beiträge zur Alterssicherung vielmehr trotz einer im Vergleich zum Regelentgelt reduzierten Entgeltersatzleistung allein finanzieren. Das stand zwar im Widerspruch zum o.g. Willen des Gesetzgebers aus dem Jahr 1995, war aber nicht willkürlich, sondern konnte durch die unterschiedlichen Systeme der Alterssicherung gerechtfertigt werden. Dieses zulässige Unterscheidungskriterium wurde vom Gesetzgeber durch die Einführung des § 47a SGB V aufgegeben. Nunmehr wäre es willkürlich, die ausgewogenen Vorgaben des Gesetzgebers zur Berechnung des dem Versicherten verbleibenden Nettos durch eine Schlechterstellung von Verletztengeldbeziehern bei den Beitragszahlungen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu konterkarieren. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Schlechterstellung vom Gesetzgeber gewollt wäre.

Die Rechtsprechung des BSG steht einer analogen Anwendung des § 47a SGB V für das Verletztengeld nicht entgegen. Zwar hat das BSG u.a. in seinem Urteil vom 14. Februar 2001 (Az. B 1 KR 25/99 R) darauf hingewiesen, dass insgesamt die Übernahme der gesetzlichen, berufsständischen und privaten Altersvorsorge bei Arbeitsunterbrechungen in sehr unterschiedlicher Weise geregelt sei. Dies stehe einer analogen Anwendung von Vorschriften für in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte auf (freiwillige) Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen entgegen. Eine künftige Grenzziehung werde anderenfalls nahezu unmöglich (vgl. BSG aaO., juris Rz. 19). Eine der genannten Argumentationslinie des BSG vergleichbare Konstellation liegt seit Inkrafttreten des § 47a SGB V jedoch nicht mehr vor. Im hier zu entscheidenden Fall geht es nicht darum, die Auswirkungen verschiedener Systeme der Altersvorsorge auszugleichen. Die Frage ist vielmehr, ob Versicherte während des Bezugs von Verletztengeld schlechter gestellt werden als bei Bezug von Krankengeld.

Die Regelung des § 31 SGB I kann der Klägerin von der Beklagten bei einer analogen Anwendung des § 47a SGB V nicht entgegengehalten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 11 Leistungsarten


(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen 1. bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),2. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 3 Sonstige Versicherte


Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,1.für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),1a.in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf re

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes


(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei ent

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 31 Vorbehalt des Gesetzes


Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 47 Höhe des Verletztengeldes


(1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß1.das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Ar

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten


(1) Die Beiträge werden getragen 1. bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehemaligen Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen


(1) Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf Antrag des Mitgli

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Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Juni 2014 und des Sozialgerichts Osnabrück vom 6. September 2012 sowie der Bescheid der

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(1) Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Die von der Krankenkasse zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Krankenkasse ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte; sie dürfen die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Mitglied an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen.

(2) Die Krankenkassen haben der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und den zu zahlenden Beitrag für das Mitglied zu übermitteln; ab dem 1. Januar 2017 erfolgt die Übermittlung durch elektronischen Nachweis. Das Nähere zum Verfahren, zu notwendigen weiteren Angaben und den Datensatz regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen bis zum 31. Juli 2016 in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.

Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.

(1) Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Die von der Krankenkasse zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Krankenkasse ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte; sie dürfen die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Mitglied an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen.

(2) Die Krankenkassen haben der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und den zu zahlenden Beitrag für das Mitglied zu übermitteln; ab dem 1. Januar 2017 erfolgt die Übermittlung durch elektronischen Nachweis. Das Nähere zum Verfahren, zu notwendigen weiteren Angaben und den Datensatz regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen bis zum 31. Juli 2016 in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.

(1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß

1.
das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist,
2.
das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.
Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. Die Satzung hat bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorzusehen, die sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.

(2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches. Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages.

(4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen.

(5) Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist.

(7) (weggefallen)

(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der Schul- oder Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend.

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Die von der Krankenkasse zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Krankenkasse ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte; sie dürfen die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Mitglied an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen.

(2) Die Krankenkassen haben der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und den zu zahlenden Beitrag für das Mitglied zu übermitteln; ab dem 1. Januar 2017 erfolgt die Übermittlung durch elektronischen Nachweis. Das Nähere zum Verfahren, zu notwendigen weiteren Angaben und den Datensatz regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen bis zum 31. Juli 2016 in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.

(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

1.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),
2.
zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b),
3.
zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
4.
zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),
5.
des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches.

(2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten.

(4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach § 140a nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.

(5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches.

(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32), mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Juni 2014 und des Sozialgerichts Osnabrück vom 6. September 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Krankengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeiträume vom 13. April 2008 bis zum 30. Mai 2008, vom 28. April 2009 bis zum 17. Januar 2010 sowie vom 18. Mai 2010 bis zum 5. Juli 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch auf Krankengeld (Krg) aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Zeiträume, in denen die Klägerin wegen zweier Arbeitsunfälle Verletztengeld (Verlg) aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) bezogen hat.

2

Die Klägerin ist Tierärztin. Hauptberuflich ist sie als angestellte Veterinärin beim Landkreis E. beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversichert. Sie wird nach ihren - bedarfsabhängig geleisteten - Einsätzen vergütet, sodass die monatlichen Arbeitsentgelte entsprechenden Schwankungen unterliegen. Nebenberuflich führt sie eine tierärztliche Praxis für Pferde und Kleintiere in M. ; in dieser Eigenschaft ist sie als selbstständige Unternehmerin bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) mit einer - an ihrem durchschnittlichem Jahreseinkommen aus dieser Tätigkeit orientierten - Versicherungssumme von 18 000 Euro freiwillig unfallversichert.

3

Im Rahmen ihrer nebenberuflichen Tätigkeit erlitt sie am 1.3.2008 einen Unfall, bei dem sie am linken Bein verletzt wurde (Tibiakopffraktur, Kreuzbandruptur). Die Arbeitsunfähigkeit (AU) dauerte bis zum 30.5.2008. Die BGW zahlte aus der freiwilligen Unfallversicherung Verlg vom 2.3. bis zum 30.5.2008, wobei der Tagessatz von 40 Euro ab 17.3.2008 im Hinblick auf Erwerbseinnahmen aus der stundenweisen Fortführung der Kleintierpraxis entsprechend abgesenkt wurde. Der Arbeitgeber leistete Entgeltfortzahlung bis zum 12.4.2008 (42 Tage). Am 17.3.2009 erlitt die Klägerin bei ihrer nebenberuflichen Tätigkeit einen weiteren Unfall mit erneuter Verletzung des linken Beines (Sprunggelenksfraktur, Syndesmosenruptur). Sie war deswegen bis zum 17.1.2010 und nach erneuten Beschwerden am Sprunggelenk vom 6.4. bis zum 5.7.2010 arbeitsunfähig. Die BGW zahlte Verlg vom 18.3.2009 bis zum 17.1.2010 sowie vom 6.4. bis zum 5.7.2010, wobei der Tagessatz von 42,22 Euro ab 21.9.2009 sowie ab 20.4.2010 im Hinblick auf Erwerbseinnahmen aus der Fortführung der Kleintierpraxis wiederum anteilmäßig abgesenkt wurden. Der Arbeitgeber leistete Entgeltfortzahlung zunächst bis zum 27.4.2009 (42 Tage) und nochmals bis zum 17.5.2010 (42 Tage).

4

Die Beklagte zahlte das Verlg im Auftrag der BGW (§ 189 SGB VII) für die genannten Zeiträume an die Klägerin aus, lehnte aber deren Antrag vom 20.1.2010 ab, zusätzlich jeweils ab dem 43. Tag der AU Krg aus der hauptberuflichen Beschäftigung zu zahlen (Bescheid vom 21.1.2010, Widerspruchsbescheid vom 29.9.2010): Nach § 11 Abs 5 SGB V bestehe kein Anspruch auf Leistungen der GKV, wenn diese - wie hier - als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der GUV zu erbringen seien. Die Zeiten der AU der Klägerin beruhten auf Unfallereignissen, die von der BGW als zuständigem UV-Träger als Arbeitsunfälle anerkannt worden seien und für die er Verlg nach § 47 Abs 1 SGB VII erbracht habe.

5

Im Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, die Ausschlussregelung des § 11 Abs 5 SGB V sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil bei der Kombination von Erwerbstätigkeiten als Arbeitnehmer und Unternehmer ein aus einer freiwilligen zusätzlichen Versicherung in der GUV erworbener Verlg-Anspruch aus der Unternehmertätigkeit nicht geeignet sei, einen aus einer Pflichtmitgliedschaft in der GKV erworbenen Krg-Anspruch aus der Arbeitnehmertätigkeit ganz oder teilweise auszuschließen. § 11 Abs 5 SGB V betreffe nur Personen, die sowohl in der GKV als auch in der GUV pflichtversichert seien.

6

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.9.2012). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 25.6.2014): Der Vorrang der Leistungen der GUV im Falle unfallbedingter AU vor den Leistungen der GKV gelte nach § 11 Abs 5 SGB V generell und unabhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls. Die entsprechende Grundsatzentscheidung des 1. Senats des BSG aus dem Jahr 2002 (Urteil vom 25.6.2002 - B 1 KR 13/01 R - BSGE 89, 283 = SozR 3-2500 § 11 Nr 3) sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, obgleich es dort um die umgekehrte Situation des Arbeitsunfalls eines Unternehmers bei freiwilliger Versicherung in der GKV und Pflichtversicherung in der GUV gegangen sei. Verfassungsrechtliche Bedenken gebe es nicht; ein Unternehmer könne durch eine entsprechend hohe Versicherungssumme (bis zu 120 000 Euro) in der GUV eine adäquate finanzielle Sicherung durch das Verlg erreichen.

7

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 11 Abs 5 SGB V. Das Verlg schließe im vorliegenden Fall das Krg nicht aus, sondern ergänze es, weil sie zwei verschiedene Berufe ausübe und die Feststellung des Arbeitsunfalls nur für die nebenberufliche Tätigkeit als selbstständige Tierärztin gelte, für die sie sich freiwillig in der GUV versichert habe und auch allein entsprechende Beiträge entrichte. Ein aus Pflichtversicherung in der GKV resultierender Krg-Anspruch könne nicht durch einen aus freiwilliger Versicherung in der GUV entstandenen Verlg-Anspruch verdrängt werden.

8

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Juni 2014 und des Sozialgerichts Osnabrück vom 6. September 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Krankengeld für die Zeiträume vom 13. April 2008 bis zum 30. Mai 2008, vom 28. April 2009 bis zum 17. Januar 2010 sowie vom 18. Mai 2010 bis zum 5. Juli 2010 zu zahlen.

9

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist begründet. Der Krg-Anspruch ist nicht gemäß § 11 Abs 5 SGB V ausgeschlossen, weil die Vorschrift nur dann dem Verlg-Anspruch den Vorrang einräumt, wenn zwischen beiden Ansprüchen Kongruenz hinsichtlich des wegen der AU auszugleichenden Einnahmeausfalls besteht. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Klägerin zwei verschiedene Erwerbstätigkeiten ausübt und das Krg allein anhand des Arbeitsentgelts aus dem Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmerin berechnet wird, das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit als praktische Tierärztin dort also außer Betracht bleibt, während das Verlg allein dem Ausgleich des Einkommensausfalls aus der selbstständigen Tätigkeit dient. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist der Bescheid der Beklagten vom 21.1.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2010 rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf Krg in gesetzlicher Höhe für die drei streitbefangenen Zeiträume der Jahre 2008 bis 2010.

11

1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Krg-Anspruchs ist § 44 Abs 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, in einer Vorsorgeeinrichtung oder in einer Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Der Anspruch entsteht nach § 46 Satz 1 SGB V in der im hier betroffenen Zeitraum 2008 bis 2010 noch maßgeblichen Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an (Nr 1) und bei ambulanter Behandlung von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt (Nr 2). Die Klägerin war infolge ihrer am 1.3.2008 und 17.3.2009 während der Ausübung ihrer Tätigkeit als selbstständige Tierärztin erlittenen Unfälle wegen "Krankheit" arbeitsunfähig, und zwar auch hinsichtlich ihrer Beschäftigung als angestellte Veterinärin. Die AU in den hier betroffenen Zeiträumen ist durch entsprechende ärztliche AU-Bescheinigungen belegt.

12

2. Nach § 47 Abs 1 Satz 1 SGB V in der ab 1.1.1997 geltenden Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Beiträge in der GKV (Beitragsentlastungsgesetz) vom 1.11.1996 (BGBl I 1631) beträgt das Krg 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 47 Abs 6 SGB V). Bei den versicherungspflichtig Beschäftigten, zu denen die Klägerin als angestellte Veterinärin gehört (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V), werden nach § 226 Abs 1 Satz 1 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt(Nr 1) das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, (Nr 2) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (Nr 3) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) sowie (Nr 4) das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Hiernach wird die Klägerin nur mit ihrem aus dem Angestelltenverhältnis erzielten Arbeitsentgelt zur Beitragsbemessung herangezogen (§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V). Sie verfügt daneben zwar auch über ein Arbeitseinkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit als praktische Tierärztin, unterliegt damit aber nicht der Beitragspflicht in der GKV, weil sie insoweit als Unternehmerin nicht zum Kreis der Pflichtversicherten zählt (§ 5 SGB V) und auch keine separate freiwillige Versicherung in der GKV abgeschlossen hat (§ 9 SGB V). Der Ausnahmetatbestand des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V liegt nicht vor, weil danach Arbeitseinkommen nur im Falle sonstigen Renten- oder Versorgungsbezugs berücksichtigt wird.

13

Der Krg-Anspruch der Klägerin bemisst sich nach alledem nur nach dem - erheblich unter der Beitragsbemessungsgrenze liegenden - Arbeitsentgelt aus dem Angestelltenverhältnis, weil allein dieses Entgelt der Beitragspflicht zur GKV unterliegt. Nach vorläufiger Berechnung der Beklagten hätte das Krg ab 13.4.2008 kalendertäglich 57,79 Euro (brutto) und ab 28.4.2009 kalendertäglich 39 Euro (brutto) betragen (Schriftsatz vom 9.5.2011).

14

3. Dieser Krg-Anspruch ist von der Beklagten zu Unrecht nicht erfüllt worden; denn die zum Ausschluss dieses Anspruchs führende Regelung des § 11 Abs 5 Satz 1 SGB V ist hier nicht einschlägig.

15

a) Nach § 11 Abs 5 Satz 1 SGB V besteht auf Leistungen der GKV kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der GUV zu erbringen sind. Voraussetzung für den Ausschluss ist die konkrete Leistungspflicht bzw Zuständigkeit des UV-Trägers (BSGE 81, 103, 107 f = SozR 3-1300 § 105 Nr 4 S 9). Auch das Gemeinsame Rundschreiben der (früheren) Spitzenverbände der Krankenkassen vom 30.11.1990 bestätigt die fortbestehende Leistungspflicht der GKV, soweit die GUV tatsächlich nicht eintritt (Plagemann in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 11 RdNr 36; Wiegand in Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2013, § 11 RdNr 37). Zu den "Leistungen" der GKV iS des § 11 Abs 5 Satz 1 SGB V gehört auch das Krg(§ 44 SGB V). Soweit von der Berufsgenossenschaft (BG, hier: die BWG) Verlg gewährt wird, entfällt der Anspruch auf Krg, auch soweit dieser höher ist als das Verlg. Wer als Unternehmer den Unfallversicherungsschutz auf eine niedrige Versicherungssumme begrenzt, kann wegen der Ausschlussregelung des § 11 Abs 5 Satz 1 SGB V keinen Spitzbetrag in Form eines ergänzenden Krg in Anspruch nehmen(Plagemann, aaO, § 11 RdNr 39).

16

Der Gesetzgeber hat im GRG vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) mit der Schaffung des zum 1.1.1991 in Kraft getretenen § 11 Abs 4 SGB V die Leistungspflicht der GKV bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beseitigt und die Absicherung dieser Risiken in die alleinige Zuständigkeit der GUV verlagert. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007 (BGBl I 378) ist der bisherige Absatz 4 wortgleich zu Absatz 5 geworden, weil eine Bestimmung zum Versorgungsmanagement als neuer Absatz 4 in das Gesetz eingefügt worden ist. Durch die im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21.7.2012 (BGBl I 1601) erfolgte Anfügung eines Satzes 2, der hier nicht von Interesse ist, ist der Absatz 5, der bis dahin nur aus einem Satz bestand, nunmehr zu § 11 Abs 5 Satz 1 SGB V geworden.

17

b) Den in § 11 Abs 5 Satz 1 SGB V festgelegten Ausschluss des Krg-Anspruchs bei AU wegen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten rechtfertigt der Gesetzgeber mit der Notwendigkeit einer klaren Trennung der Risikobereiche der GKV und GUV und dem Ziel, die Krankenkassen von Leistungen für betriebsbedingte Gesundheitsschäden freizustellen. Die wirtschaftlichen Folgen der AU soll in solchen Fällen allein von der BG durch die Gewährung von Verlg als der im Vergleich zum Krg typischerweise höheren Leistung ausgeglichen werden. Die Auswirkungen des Ausschlusses des Krg-Anspruchs seien hinnehmbar, weil für das Krg und Verlg die gleichen Berechnungsgrundlagen gelten würden und unbillige Ergebnisse deshalb im Regelfall nicht zu erwarten seien (BT-Drucks 13/2204 S 124).

18

aa) Diese Gründe haben nach Auffassung des 1. Senats des BSG, der bis zum 31.12.2014 für Rechtsstreitigkeiten über Krg-Ansprüche zuständig war, ausreichend Gewicht, um das Ruhen des Krg-Anspruchs bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und die daraus resultierende Möglichkeit unterschiedlich hoher Lohnersatzleistungen bei unfallbedingter AU auf der einen Seite und krankheitsbedingter AU auf der anderen Seite verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Beim selbstständigen Unternehmer, der kraft Satzung in der GUV pflichtversichert ist oder der sich dort freiwillig versichert hat, bestimmt allerdings nicht das tatsächliche Arbeitseinkommen, sondern eine vom Versicherten in den Grenzen der durch Satzung und Gesetz bestimmten Mindest- und Höchstbeträge selbst gewählten Versicherungssumme den Versicherungsschutz. Deshalb kann bei ihm das Verlg erheblich niedriger sein als das auf dem tatsächlichen Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze basierende Krg aus der freiwilligen Krankenversicherung. Diese Konsequenz kann er jedoch durch Vereinbarung einer ausreichend hohen Versicherungssumme vermeiden. Belässt er es in Kenntnis der durch § 11 Abs 5 Satz 1 SGB V geschaffenen Rechtslage bei der Mindestversicherungssumme, gibt er damit zu erkennen, dass er darin die für ihn "adäquate" Absicherung für das Risiko der AU sieht. Ein Anspruch auf einen "Krg-Spitzbetrag" würde eine klare Trennung nicht erlauben, und gleichzeitig würde der selbstständige Unternehmer gegenüber dem pflichtversicherten Arbeitnehmer privilegiert, weil er sich mit einem niedrigen Beitrag gegen Unfall versichern und darauf vertrauen könnte, bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit den dann beim Verlg fehlenden Betrag aus der GKV zu erhalten. Die unterschiedliche Behandlung der genannten Personengruppen ist eine unvermeidliche Folge der Entscheidung des Gesetzgebers, die GKV von Leistungen für anderweitig versicherte Risiken freizustellen (vgl Urteil des 1. Senats des BSG vom 25.6.2002 - B 1 KR 13/01 R - BSGE 89, 283 = SozR 3-2500 § 11 Nr 3).

19

bb) Der erkennende Senat hält an den Grundsätzen zur Auslegung des § 11 Abs 5 Satz 1 SGB V in der Rechtsprechung des 1. Senats fest, wonach die der Norm zugrunde liegende strikte Abgrenzung der Zuständigkeiten von Krankenkasse (KK) und BG für die Absicherung der Folgen von unfallbedingten Arbeitsunfähigkeiten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine Meistbegünstigung in der Weise, dass immer die höhere Leistung zu gewähren ist, ist nicht geboten. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann der Ausschluss des Krg jedoch nicht den Fall erfassen, in dem eine Person neben einer kranken- und unfallversicherungspflichtigen Tätigkeit als Arbeitnehmer eine weitere, nicht krankenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, in der sie nicht gesetzlich unfallversichert ist, sich aber freiwillig bei einer BG als Unternehmerin versichert.

20

4. Die bisherige Rechtsprechung des BSG ist zu Konstellationen ergangen, in denen - unter dem Aspekt der Lohnersatzleistung - dieselbe Tätigkeit kranken- und unfallversichert war. Krg und Verlg sollen in dieser Lage grundsätzlich den Einnahmeausfall ausgleichen, und es ist sachgerecht, dass der Gesetzgeber diese Aufgabe bei der BG konzentriert, auch weil das Verlg grundsätzlich höher ist als das Krg. Soweit es wegen einer reduzierten Versicherungssumme bei der BG ausnahmsweise zu einem umgekehrten Verhältnis kommt, wie in dem vom 1. Senat des BSG im Jahre 2002 entschiedenen Fall, muss das hingenommen werden.

21

a) Diese Erwägungen können jedoch nicht auf Konstellationen übertragen werden, in denen eine Person zwei grundlegend verschiedene, im Einklang mit der Rechtsordnung sozialversicherungsrechtlich anders zu behandelnde Tätigkeiten ausübt. Die Klägerin hat ihr Einnahmeausfallrisiko aus ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung als angestellte Veterinärin durch ihre Pflichtversicherung bei der Beklagten abgesichert. Erleidet sie in dieser (auch) gesetzlich unfallversicherten Beschäftigung einen Arbeitsunfall, greift § 11 Abs 5 Satz 1 SGB V ein: sie bekommt "nur" Verlg, bezogen auf ihr (auch) krankenversicherungsrechtlich abgesichertes Gehalt. Erleidet sie außerhalb ihrer Beschäftigung einen (Freizeit-)Unfall, erhält sie Krg, weil der Ausschluss des § 11 Abs 5 Satz 1 SGB V nicht generell alle unfallbedingten AU-Zeiten erfasst, sondern nur eingreift, wenn Leistungen einer BG zu erbringen sind.

22

b) Der Ansicht der Vorinstanzen, die - vom erkennenden Senat grundsätzlich geteilte - Rechtsprechung des 1. Senats sei ohne Weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar und führe zum Ausschluss des Krg-Anspruchs, kann nicht gefolgt werden. Der Regelung gleicher Berechnungsgrundlagen bei Krg und Verlg liegt offensichtlich die Konstellation zugrunde, dass ein Versicherter allein ein abhängig Beschäftigter mit Arbeitsentgeltanspruch oder allein ein selbstständig Tätiger mit Arbeitseinkommen ist (vgl BT-Drucks 13/2204 S 124). In dieser Situation fließt in die Berechnung des Krg bei Arbeitnehmern das gesamte Arbeitsentgelt (§ 47 Abs 1 und 6, § 226 SGB V) und bei Selbstständigen das gesamte Arbeitseinkommen (§ 47 Abs 4 Satz 2, § 240 SGB V) ein. Bei der Berechnung des Verlg gehört ebenfalls das gesamte Arbeitsentgelt zur Bemessungsgrundlage (§ 47 Abs 1 SGB VII), während bei selbstständigen Unternehmern eine in den Grenzen der durch Satzung und Gesetz bestimmten Mindest- und Höchstbeträge selbst gewählten Versicherungssumme maßgeblich ist. Krg und Verlg haben also die Funktion, die durch die AU bedingten Einnahmeausfälle insgesamt auszugleichen, und zwar beim Krg zu 70 % (§ 47 Abs 1 Satz 1 SGB V) und beim Verlg zu 80 % (§ 47 SGB VII). Insoweit besteht daher zwischen Krg und Verlg eine weitgehende Kongruenz, die es rechtfertigt, einen Versicherten, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, grundsätzlich auf das Verlg zu verweisen und den Krg-Anspruch zurücktreten zu lassen.

23

Diese Konstellation lag auch dem vom 1. Senat im Jahr 2002 entschiedenen Fall zugrunde: ein selbstständiger Fuhrunternehmer, der freiwilliges Mitglied der GKV und kraft Satzung als Unternehmer in der GUV versichert war, hatte einen Arbeitsunfall erlitten und daraus ein Verlg bezogen, das deutlich niedriger war als das Krg, weil die vertragliche Versicherungssumme in der GUV niedrig angesetzt war. Er ist wegen der Regelung des § 11 Abs 5 Satz 1 SGB V allein auf das Verlg verwiesen worden; ein Anspruch auf den Krg-Spitzbetrag ist seit dem 1.1.1991 in solchen Situationen ausgeschlossen.

24

c) Im vorliegenden Fall fließt in die Berechnung des Krg lediglich das Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis ein, während sich das Verlg an dem Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit als praktizierende Tierärztin orientiert, das sich in der Versicherungssumme von (nur) 18 000 Euro niedergeschlagen hat. Hinsichtlich der Tätigkeit als angestellte Veterinärin ist die Klägerin ebenfalls in der GUV versichert, und dort bemisst sich das Verlg anhand des Arbeitsentgelts aus dem Beschäftigungsverhältnis. Da sich die Arbeitsunfälle der Klägerin im Rahmen ihrer Praxistätigkeit ereignet haben, war die BGW zur Berechnung des Verlg lediglich anhand der in der freiwilligen Versicherung vereinbarten Versicherungssumme verpflichtet, sodass nur ein Ausgleich des wegen der Arbeitsunfälle nicht erzielbaren Arbeitseinkommens als Unternehmerin erfolgte. Es fehlt damit an der Kongruenz zwischen dem Krg (als Ausgleich für das Arbeitsentgelt aus dem Hauptberuf) und dem Verlg (als Ausgleich für das Arbeitseinkommen aus dem Nebenberuf). Krg und Verlg stehen hier somit nebeneinander und ergänzen sich, während § 11 Abs 5 Satz 1 SGB V von einer sich tatsächlich und rechtlich überschneidenden Sicherungsfunktion von Krg und Verlg, also von einer Kongruenz beider Lohnersatzleistungen ausgeht.

25

Hätte die Klägerin die Arbeitsunfälle im Rahmen ihrer Angestelltentätigkeit erlitten, wäre die Ausschlussregelung des § 11 Abs 5 Satz 1 SGB V ohne Weiteres zum Tragen gekommen, weil sich das Krg und das Verlg einheitlich am Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis orientiert hätten und dessen Verlust ausgleichen sollten. Die freiwillige Versicherung in der GUV wäre insoweit nicht eintrittspflichtig gewesen, weil der Versicherungsfall in der gesetzlich versicherten Angestelltentätigkeit und nicht - wie hier - in der zusätzlich freiwillig versicherten Unternehmertätigkeit eingetreten ist.

26

d) Diese Absicherung ihres Einkommens aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Falle der AU kann nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin ihr Unfallrisiko abgesichert hat. Das ist offensichtlich, wenn die AU auf einem Freizeitunfall beruht, den die Klägerin über eine private Unfallversicherung abgesichert hat. Nichts anderes gilt aber auch, wenn sich der Unfall im Rahmen einer nicht krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ereignet hat, die die Klägerin in der GUV als nebenberufliche Unternehmerin zusätzlich freiwillig versichert hat. Auch das berechtigte Interesse an einer trennscharfen und verwaltungspraktikabel umsetzbaren Abgrenzung der versicherten Risiken rechtfertigt nicht den Wegfall einer die wirtschaftliche Existenz sichernden Leistung wie des Krg für Personen, die zwei verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgehen und sich jeweils sachgerecht absichern.

27

e) Die Auffassung des LSG, die Klägerin hätte den Wegfall der Krg dadurch wirtschaftlich kompensieren können, dass sie sich hinsichtlich ihrer selbstständigen Tätigkeit in der GUV so hoch absichert, dass auch der Wegfall ihrer Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung kompensiert wird, steht mit systematischen Vorgaben des Sozialversicherungsrechts in Widerspruch. Das Krg von freiwillig versicherten Selbstständigen bemisst sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen (BSG SozR 4-2500 § 47 Nr 14 RdNr 23). Dementsprechend kann in einem Versicherungszweig systemgerecht nur das Einkommen abgesichert werden, das aus einer Tätigkeit erzielt wird, die dort versichert ist. Es ist also gerade nicht systemkonform, der Klägerin anzusinnen, in der GUV freiwillig für den Fall eines Unfalls im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit den Wegfall ihres gesamten Einkommens aus beiden Erwerbstätigkeiten abzusichern, soweit dies die Satzung der BG (§§ 83, 85 SGB VII) überhaupt zulassen würde.

28

f) Wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn jemand sowohl in seiner hauptberuflichen Tätigkeit als auch in seiner zweiten Tätigkeit (zB als selbstständiger Landwirt oder als geringfügig Beschäftigter) unfallversicherungspflichtig ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Gesetzgeber ist frei, in diesen Fällen über die Vorschriften zum Verlg (§ 47 SGB VII) und zum Jahresarbeitsverdienst (§ 83 SGB VII) vorzuschreiben, dass im Falle einer AU als Unfallfolge aus dieser nebenberuflichen Erwerbstätigkeit Verlg nach Maßgabe des gesamten, auch nicht in der Unfallversicherung verbeitragten Einkommens bemessen wird. Solange aber eine Person freiwillig unfallversichert ist und ihren Versicherungsschutz in der GUV auf das Einkommen aus der versicherten Tätigkeit beschränken kann, darf die Absicherung des übrigen Einkommens über Krg im Fall einer unfallbedingten AU nicht entfallen. Es könnte sonst die Situation eintreten, dass der Betroffene als Folge einer freiwilligen Unfallversicherung in der GUV nach Ende der Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber seinen Lebensunterhalt nicht mehr durch das (geringe) Verlg decken kann und deshalb - insbesondere, soweit eine Bedarfsgemeinschaft besteht - auf Grundsicherungsleistungen angewiesen ist, obwohl er grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung von Krg erfüllt.

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g) Deshalb ist § 11 Abs 5 Satz 1 SGB V dahin auszulegen, dass der Ausschluss des Krg-Anspruchs nur eingreift, wenn das Verlg aus der freiwillig eingegangenen Unfallversicherung unter Berücksichtigung des gesamten Einkommens des Betroffenen bis zur Versicherungspflichtgrenze in der GKV berechnet wird und so (auch) an die Stelle des Krg treten kann, das der Versicherte erhalten würde, wenn er sich nicht freiwillig versichert hätte. Es ist Sache des Gesetzgebers, entsprechende Regelungen im SGB VII zu treffen, wenn er auch in solchen Konstellationen bei unfallbedingter AU Ansprüche auf Krg grundsätzlich ausschließen will. Solange das nicht geschehen ist, kann der Ausschluss des Krg-Anspruches nicht eintreten, weil dies weder mit Art 3 Abs 1 GG - im Verhältnis zu Personen, die sich in ihrer selbstständigen Tätigkeit privat unfallversichert oder auf den Unfallversicherungsschutz ganz verzichtet haben - noch mit Art 2 Abs 1 GG - unter der Perspektive der Pflichtversicherung in der GKV (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) - vereinbar wäre.

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5. Vergleichbare Wertungen liegen dem Urteil des für die GUV zuständigen 2. Senats des BSG vom 23.7.2015 (B 2 U 6/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2700 § 72 Nr 1 vorgesehen) zugrunde. Erleidet ein Versicherter einen Arbeitsunfall, der zur AU führt, erhält er typischerweise zunächst Verlg als Lohnersatzleistung. Bleiben danach auf Dauer unfallbedingte Beeinträchtigungen zurück, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um zumindest 20 % zur Folge haben, erhält der Versicherte eine Verletztenrente. Beide Leistungen schließen sich grundsätzlich aus. Nach § 72 Abs 1 Nr 1 SGB VII beginnt die Verletztenrente nämlich erst, wenn der Anspruch auf Verlg endet. Dieser strikte Ausschluss des gleichzeitigen Bezuges von Verlg und Verletztenrente gilt nach der Entscheidung des 2. Senats des BSG vom 23.7.2015 jedoch dann nicht, wenn der Betroffene zwei verschiedene Tätigkeiten (dort: Hauptberuf als Auslieferungsfahrer eines Getränkegroßhandels, Nebenberuf als Spinningtrainer) ausübt, die beide durch den Arbeitsunfall beeinträchtigt werden und bei einer Tätigkeit kein Verlg mehr gezahlt wird, sondern an sich Anspruch auf Verletztenrente bestünde. Die Fortzahlung von Verlg wegen AU für die Zweitbeschäftigung steht der Zahlung von Verletztenrente wegen verminderter Einsatzfähigkeit in der Haupttätigkeit nicht entgegen. Der Kläger in jenem Verfahren hätte als Folge seines Anspruchs auf Verlg aus der Nebentätigkeit als Trainer (mit einem Jahreseinkommen von ca 3000 Euro) nach dem Arbeitsunfall bei Anwendung der Ausschlussregelung des § 72 Abs 1 Nr 1 SGB VII schlechter gestanden, als wenn er diese Tätigkeit nicht ausgeübt und dann die Verletztenrente bezüglich seiner Haupttätigkeit (mit einem Jahreseinkommen von ca 37 000 Euro) bezogen hätte, die den verletzungsbedingt notwendigen Einsatz als Staplerfahrer kompensiert hätte. Für eine solche Ungleichbehandlung von Versicherten, die mehrere in der GUV geschützte Beschäftigungen ausüben, lässt sich nach der Auffassung des 2. Senats des BSG kein Grund finden, der vor dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG Bestand haben könnte. Dem Nebeneinander von zwei Berufstätigkeiten wird auch bei der Berechnung der Leistungshöhe Rechnung getragen. Der für die Verletztenrente maßgebliche Jahresarbeitsverdienst ist in jenem Fall ausschließlich nach der Hauptbeschäftigung zu berechnen, während für das parallel weitergewährte Verlg allein der Verdienst aus der Nebenbeschäftigung maßgeblich ist.

31

Auch die Ausschlussregelung des § 11 Abs 5 Satz 1 SGB V ist in entsprechender Weise verfassungskonform(Art 3 Abs 1 GG) einzugrenzen. Die traditionelle Fixierung des Versicherungsrechts auf eine - und nur eine - Erwerbstätigkeit einer Person ist nicht mehr konsequent durchzuhalten; das Nebeneinander von Beschäftigungen als Arbeitnehmer oder die Kombination von abhängiger Hauptbeschäftigung und selbstständiger "Nebentätigkeit" sind heutzutage keine quantitativ zu vernachlässigenden Randphänomene mehr, bei denen sachwidrige Ergebnisse möglicherweise als unvermeidbar hingenommen werden könnten.

32

a) Das Nebeneinander von Krg und Verlg in Fällen der vorliegenden Art ist auch versicherungsrechtlich folgerichtig. In den ersten 42 Tagen der unfallbedingten AU hat die Klägerin Entgeltfortzahlungen des Arbeitsgebers und daneben Verlg von der BGW erhalten. Die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ist nach deren Ende durch das Krg abgelöst worden, wie es der Funktion des Krg entspricht; das Verlg lief daneben unverändert weiter.

33

b) Auch die Kürzung des Verlg wegen der schrittweisen Wiederaufnahme der Praxistätigkeit im Bereich der Kleintierbehandlung trotz grundsätzlich fortbestehender AU fügt sich nahtlos in das System ein. Wäre § 11 Abs 5 Satz 1 SGB V auf die vorliegende Konstellation anwendbar, müsste die Klägerin weiterhin auf den Krg-Anspruch in voller Höhe verzichten, obgleich der Arbeitsversuch nur im Nebenberuf zu einer teilweisen Wiedererlangung von Arbeitseinkommen geführt hat, sie aber im Hauptberuf uneingeschränkt arbeitsunfähig blieb und deshalb dort keine Einnahmen hatte.

34

Die Klage ist daher uneingeschränkt begründet. Der Klägerin steht für die geltend gemachten Zeiträume Krg in gesetzlicher Höhe zu, weil es hier hinsichtlich des auszugleichenden Einnahmeausfalls an der Kongruenz zwischen Krg und Verlg fehlt.

35

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß

1.
das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist,
2.
das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.
Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. Die Satzung hat bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorzusehen, die sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.

(2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches. Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages.

(4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen.

(5) Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist.

(7) (weggefallen)

(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der Schul- oder Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend.

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß

1.
das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist,
2.
das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.
Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. Die Satzung hat bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorzusehen, die sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.

(2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches. Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages.

(4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen.

(5) Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist.

(7) (weggefallen)

(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der Schul- oder Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend.

(1) Die Beiträge werden getragen

1.
bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehemaligen Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,
2.
bei Personen, die
a)
Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
b)
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den Leistungsträgern,
c)
Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger,
d)
für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen,
e)
Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen
aa)
von der Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist,
bb)
von dem privaten Versicherungsunternehmen, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei ist,
cc)
von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander;
die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt; Doppelbuchstabe cc gilt entsprechend,
3.
bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte,
4.
bei Entwicklungshelfern, bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen von den antragstellenden Stellen,
5.
bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst,
6.
bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen
a)
in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse,
b)
in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,
c)
Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander.

(2) Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.

(1) Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Die von der Krankenkasse zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Krankenkasse ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte; sie dürfen die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Mitglied an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen.

(2) Die Krankenkassen haben der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und den zu zahlenden Beitrag für das Mitglied zu übermitteln; ab dem 1. Januar 2017 erfolgt die Übermittlung durch elektronischen Nachweis. Das Nähere zum Verfahren, zu notwendigen weiteren Angaben und den Datensatz regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen bis zum 31. Juli 2016 in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.

Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.

(1) Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Die von der Krankenkasse zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Krankenkasse ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte; sie dürfen die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Mitglied an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen.

(2) Die Krankenkassen haben der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und den zu zahlenden Beitrag für das Mitglied zu übermitteln; ab dem 1. Januar 2017 erfolgt die Übermittlung durch elektronischen Nachweis. Das Nähere zum Verfahren, zu notwendigen weiteren Angaben und den Datensatz regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen bis zum 31. Juli 2016 in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.