Sozialgericht München Beschluss, 03. Feb. 2017 - S 28 KA 1/17 ER

published on 03/02/2017 00:00
Sozialgericht München Beschluss, 03. Feb. 2017 - S 28 KA 1/17 ER
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Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Genehmigung einer Filiale gem. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV in der C-Straße in C-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis spätestens 28.02.2017 erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mittels einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung die vorläufige Genehmigung für eine Zweigpraxis am Standort C-Straße in C-Stadt.

Der Antragsteller ist Facharzt für Urologie mit den Zusatzbezeichnungen Andrologie und Medikamentöse Tumortherapie und ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er verfügt über zahlreiche Genehmigungen (u.a. zur Erbringung von Röntgen- und Sonogra-phieleistungen, Laborgenehmigung Kapitel 32.3 (OIII), Stosswellenlithotrypsie). Der An-tragsteller ist in einer überörtlichen urologischen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit insgesamt vier Partnern tätig („M.Urologie“). Die Hauptbetriebsstätte der BAG liegt in D-Stadt, die Nebenbetriebsstätte der BAG, in der der Antragsteller tätig ist, in A-Stadt.

Am 20.06.2016 beantragte der Antragsteller ebenso wie seine BAG-Partner - bei der Antragsgegnerin die Genehmigung einer Filiale nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV. Filialort sollte die C-Straße 3, C-Stadt (Planungsbereich Landkreis B-Stadt) sein. Beabsichtigter Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme in der Filiale war der 01.01.2017. Geplante Sprechzeiten in der Filiale sind laut Antrag: Montag: 8.30 12.00 und 15.00 17.00 Uhr Dienstag: 10.00 12.00 und 15.00 17.00 Uhr Mittwoch: 8.30 12.00 Uhr Donnerstag: 16.00 20.00 Uhr Geplante Sprechzeiten in der Stammpraxis nach Filialgenehmigung sind: Montag: 8.30 12.30 und 14.00 18.00 Uhr Dienstag: 8.30 12.30 und 14.00 18.00 Uhr Mittwoch: 8.30 12.30 und 14.00 18.00 Uhr Donnerstag: 8.30 12.30 und 14.00 18.00 Uhr Freitag: 8.30 12.30 Uhr Der Antragsteller wies darauf hin, dass das komplette Spektrum einer urologischen Praxis in der Filiale erbracht werden solle.

Zur weiteren Begründung seines Antrags führte der Antragsteller aus, dass die Gemeinde C-Stadt rund 5.000 Einwohner habe, deren Zahl in den letzten Jahren stetig angestiegen sei und voraussichtlich auch weiter ansteigen werde. In C-Stadt und der angrenzenden Gemeinde E-Stadt sei kein Urologe niedergelassen. Die BAG des Antragstellers arbeite auf hohem fachlichem Niveau mit insgesamt vier Fachärzten für Urologie. Es werde ein umfassendes Versorgungsangebot abgebildet. Mithin würde sich die Versorgung der Ver-sicherten in C-Stadt selbst sowie auch in den angrenzenden Gemeinden deutlich sowohl qualitativ als auch quantitativ verbessern. Die vier Fachärzte für Urologie würden sich die im Antrag angegebenen Öffnungszeiten der Zweigpraxis untereinander aufteilen so dass für keinen der Fachärzte mehr als ein Drittel seiner Tätigkeit in C-Stadt stattfinden werde. Auch die Versorgung der Versicherten am bisherigen Standort sei gesichert. Insbesondere werde durch die unterschiedlichen Öffnungszeiten der Praxen sichergestellt, dass die Versorgung der Versicherten in D-Stadt und A-Stadt nicht beeinträchtigt werde.

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens kam die Fachabteilung der Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass die beantragte Filiale genehmigungsfähig sei. Zur Begründung führte sie an, dass die Filiale dazu beitrage, dass die von den Versicherten in Kauf zu nehmenden Warte- und Wegezeiten deutlich reduziert würden. Die Filiale bewirke, dass die Versi-cherten nicht mehr hohe, teils sogar unzumutbar lange Warte- und Wegezeiten in Kauf nehmen müssten. Das geplante Sprechstundenangebot in der Filiale erscheine ausrei-chend, um die im räumlichen Einzugsbereich der Filiale lebenden Patienten zu versorgen.

Die Regionale Vorstandsbeauftragte, die in das Verwaltungsverfahren eingebunden wurde, war mit der Entscheidung der Fachabteilung nicht einverstanden und erhob folgende „regionale Bedenken“: „Die Bevölkerung der Gemeinde C-Stadt ist stark Richtung B-Stadt orientiert. Zu den nächstgelegenen Urologen im Stadtgebiet B-Stadt sind es lediglich 11 km. Dort sind auch noch ausreichend Kapazitäten vorhanden (Versorgungsgrad im Pla-nungsbereich Stadt B-Stadt: 162,8%).“

Mit Bescheid vom 04.07.2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Genehmigung einer Filiale in C-Straße, C-Stadt ab. Durch die beantragte Filiale werde das vorhandene Leistungsangebot in qualitativer und auch quantitativer Hinsicht nicht verändert. Eine Überprüfung habe ergeben, dass grundsätzlich die Versorgung der Versi-cherten im Bereich des Fachgebietes der Urologie in Stadt und Landkreis B-Stadt sicher-gestellt sei. In B-Stadt selbst seien in einer Entfernung von 11 km bis 12,3 km bei einer Fahrzeit von ca. 13 Minuten bis 18 Minuten von der beantragten Filiale insgesamt zehn Fachärzte für Urologie zugelassen. Im Landkreis B-Stadt seien in einer Entfernung von 15,5 km bzw. 19 km bei einer Fahrzeit von ca. 20 Minuten bis 23 Minuten drei weitere Fachärzte für Urologie zugelassen. Laut dem der Antragsgegnerin vorliegenden Datenbestand könnten diese noch freie Kapazitäten zur Verfügung stellen. Eine Versorgungsver-besserung sei somit nicht gegeben, weil durch die Filiale die regionale Bedarfssituation nicht verändert werden würde. Vielmehr sei es nach Ansicht der Antragsgegnerin den Pa-tienten in solchen Fällen ohne weiteres zumutbar, diese Fachärzte für Urologie in B-Stadt aufzusuchen. Eine Versorgungsverbesserung könne folglich aufgrund der räumlichen Nä-he gar nicht eintreten, da die an beiden Standorten angebotenen Leistungen nahezu iden-tisch seien. Der Vergleich mit dem vorhandenen Leistungsangebot habe ergeben, dass es bei den vom Antragsteller angegebenen Untersuchungen um solche handele, welche auch von einer ausreichenden Anzahl von niedergelassenen Fachärzten für Urologie im Planungsbereich Stadt B-Stadt/Landkreis B-Stadt erbracht würden. Diese Leistungen be-wirkten demnach auch nicht eine Erhöhung des Versorgungsniveaus aufgrund eines diffe-renzierteren Leistungsspektrums und unterschieden sich auch in den Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nicht von dem Leistungsspektrum der im Einzugsbereich nieder-gelassenen Leistungserbringer. Auch eine quantitative Verbesserung der Versorgung der Versicherten sei nicht gegeben, weil der beantragte Filialbetrieb nicht dazu beitrage, Wege-und/oder Wartezeiten nachhaltig zu verkürzen.

Mit Bescheid vom 05.10.2016 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstel-lers zurück. Es sei nicht von einer Verbesserung der Versorgung in qualitativer Hinsicht auszugehen. Die für den Filialort beantragten, vom Antragsteller nicht näher konkretisierten Leistungen könnten von den in der näheren sowie in der weiteren Umgebung nieder-gelassenen Fachärzten für Urologie vollumfänglich erbracht werden. Allgemeine Leistun-gen, wie Infusionen etc. und Röntgensowie Laborleistungen könnten auch von anderen Arztgruppen erbracht werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Er-messens nicht eingehalten habe, seien nicht ersichtlich. Nach Auffassung des Wider-spruchsausschusses habe der Fachbereich der Prüfung einer Genehmigungsfähigkeit alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt und bei der Entscheidung keine Grenzen überschritten.

Auch die Voraussetzungen einer quantitativen Versorgungsverbesserung lägen nicht vor. Wegezeiten würden durch den gewählten Filialstandort nicht signifikant verringert, da sich zehn Fachärzte für Urologie in der unmittelbaren Umgebung (in einer Entfernung von 8,5 km bis 9,6 km) in B-Stadt befänden. Auch durch das Angebot an Abendsprechstunden am Donnerstag von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr würde das Versorgungsangebot an urologischen Leistungen in der Gemeinde C-Stadt nicht so wesentlich erweitert, dass dies zu einer Verbesserung der Versorgung im Sinne des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV führen würde. Dies könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn durch das erweiterte Leistungsangebot bestehende überdurchschnittlich lange Wartezeiten bei den niedergelassenen Ärzten wesentlich verringert würden. Für die Annahme, dass derzeit Wartezeiten bestünden und diese verringert werden könnten, gäbe es keine Anhaltspunkte. Den Versicherten, welche im räumlichen Einzugsbereich der geplanten Filiale ansässig seien, könne aufgrund der öffentlichen Verkehrsanbindungen zugemutet werden, gegebenenfalls auf die Praxen im Raum B-Stadt auszuweichen. Mit dem Pkw seien hierfür geringe Wegezeiten aufzuneh-men. Mit dem Auto betrage die Fahrzeit für die 10,1 km ca. 14 Minuten. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien die Praxen in B-Stadt für Patienten aus C-Stadt in ca. 30 Minuten erreichbar. Unter der Woche fahre halbstündlich ein Bus von C-Stadt nach B-Stadt. Dar-über hinaus befänden sich in der Umgebung, konkret in einer Entfernung von 9,4 km in B-Stadt, zwei Ärzte derselben Fachrichtung, welche die geplanten Leistungen am Donners-tagabend erbringen könnten. Zwei dieser Praxen böten auch am Donnerstag Abend-sprechstunden bis 19:00 Uhr und viele Praxen nach Vereinbarung an. Das Vorhalten einer Abendsprechstunde allein rechtfertige nicht die Errichtung einer Filiale. Dies gelte ins-besondere im Hinblick darauf, dass unter Umständen die im Arztverzeichnis veröffentlichten Sprechzeiten der weiteren Vertragsärzte zwischenzeitlich dem Bedarf, d.h. dem Pra-xisalltag, angepasst worden seien bzw. würden. Auf jeden Fall sei in dem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass Termine auch nach Vereinbarung vergeben würden. Versor-gungsengpässe im Bereich der Urologie im Raum C-Stadt seien nicht bekannt. Be-schwerden von Patienten über lange Wegstrecken und/oder Wartezeiten seien ebenso wenig bekannt. Der Versorgungsgrad der Fachgruppe der Urologen liege bezogen auf den Planungsbereich Landkreis B-Stadt bei 134,3%; im Stadtkreis B-Stadt sogar bei 160,8%. Dies deute darauf hin, dass keine Versorgungsengpässe bei den Fachärzten für Urologie im Landkreis B-Stadt und somit auch hinsichtlich der Gemeinde C-Stadt bestünden. Überdies sei nach einem Urteil des SG Marburg vom 16.07.2008 S 12 KA 45/08 - in überversorgten großstädtischen Planungsbereichen von einer ausreichenden Versorgung auszugehen. Auch in den Randbezirken einer Großstadt bestehe eine hinreichende Verdichtung und Verkehrsvernetzung, die das Aufsuchen eines Vertragsarztes in benach-barten Stadtteilen ermögliche. Entsprechendes könne grundsätzlich auch für Versicherte aus dem ländlichen Raum bezogen auf die Stadt bzw. Großstadt gelten. Danach könne in dem vorliegenden Fall den Versicherten aus C-Stadt grundsätzlich das Aufsuchen eines Facharztes für Urologie in B-Stadt zugemutet werden. Davon könne umso mehr ausge-gangen werden, als es sich um einen Facharzt handele, der grundsätzlich nicht jährlich und erst recht nicht jedes Quartal aufgesucht werde. Nach einem Beschluss des SG Marburg vom 07.03.2007 S 12 KA 701/06 - setze die Verbesserung der Versorgung ferner nicht voraus, dass in jedem Ort alle ärztlichen Leistungen angeboten würden. Vielmehr seien den Versicherten Entfernungen von mehreren Kilometern bis zur nächsten Praxis zumutbar. Überdies sei auch hier die Rechtsprechung über die für die Versicherten zu-mutbare Entfernung von 30 km für die Inanspruchnahme fachärztlicher Leistungen (Urteil des SG München vom 20.09.1989 S 38 KA 218/87) zu berücksichtigen. Eine Entfernung von 25 bis 30 km sei den Patienten zumutbar und bei den dort niedergelassenen Urologen bestünden noch freie Kapazitäten. Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Entscheidung seien nicht erkennbar. Nach Würdigung der Gesamtumstände und Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung habe der Widerspruchsausschuss nicht erkennen können, dass eine willkürliche Entscheidung bezüglich der Ablehnung des Antrages auf Genehmigung der weiteren Praxis in C-Stadt vorliege.

Der Antragsteller hat am 04.11.2016 Klage zum Sozialgericht München erhoben (Az. S 28 KA 848/16). Auch die BAG-Partner des Antragstellers haben gegen die Ablehnungen ihrer Anträge auf Genehmigung einer Zweigpraxis in der C-Straße 3 in C-Stadt Klage erhoben (Az. S 28 KA 844/16, S 20 KA 846/16 und S 28 KA 858/16).

Am 05.01.2017 hat der Antragsteller Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG beim Sozialgericht München gestellt. Er weist darauf hin, dass die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin nicht mit der Rechtsprechung des BSG zu § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV vereinbar sei. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass es sich nicht um eine Ermessensentscheidung handele, sondern um eine gebundene Entscheidung, bei der der Antragsgegnerin ein Beurteilungsspielraum zustehe. Da die Klage des Antragstellers in der Hauptsache offensichtlich Aussicht auf Erfolg habe, dürften die Anforderungen an den Anordnungsgrund nicht überspannt werden. Der Antragsteller und seine Kollegen hätten bereits Dispositionen getroffen und Gespräche zum Abschluss von Mietverträgen und zum Erwerb der Einrichtung und des medizinischen Gerätes der Zweigstelle geführt. Geplanter Start der Filialtätigkeit sei der 01.04.2017. Die Aufkündigung der Mietoption durch den Vermieter stünde unmittelbar bevor. Bei einstweiliger Genehmigung der Filiale würde sich auch die Versorgungssituation der Patienten im Raum C-Stadt erheblich verbessern.

Der Antragsteller beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsteller vorläufig (bis zum rechts-kräftigen Abschluss des Klageverfahrens auf Genehmigung der beantragten Zweigpraxis) die Zweigpraxis am Standort C-Straße in C-Stadt zu genehmigen.

Hilfsweise beantragt er, im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens auf Genehmigung der beantragten Zweigpraxis) die Genehmigung der Zweigpraxis am Standort C-Straße in C-Stadt zu erteilen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Genehmigung einer Zweigpraxis bestehe, sondern nur auf pflichtgemäße Ausübung des der An-tragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums. Ein Anordnungsgrund läge nicht vor und sei vom Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht worden.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akten des Sozialgerichts sowie der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet. Es liegt ein Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund dahingehend vor, die Antragsgegnerin zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers auf Genehmigung einer Filiale gem. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV in der C-Straße 3, C-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu ent-scheiden.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein solcher Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG). Die Entscheidung über diese Regelungsanordnung richtet sich nach folgenden Grundsätzen: Ist die Klage im Haupt-sacheverfahren offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist ein zu schützendes Recht nicht vorhanden; der Antrag auf eine einstweilige Anordnung ist in diesem Fall, auch wenn ein Anordnungsgrund vorliegt, abzulehnen. Wenn die Klage im Hauptsacheverfahren offensichtlich zulässig und begründet ist, vermindern sich die Anforderungen an den Anord-nungsgrund und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in der Regel stattzugeben. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine Interessenabwä-gung erforderlich. Die einstweilige Anordnung wird dann erlassen, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.02.2005, Az. L 5 ER 5/05 KR, Rn. 11).

Grundsätzlich gilt, dass mit einer einstweiligen Anordnung nicht mehr geregelt werden kann, als mit einer Klage erreicht werden kann (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b Rn. 30).

In den Fällen, in denen der Verwaltung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, ist eine auf eine konkrete Verpflichtung des Antragsgegners gerichtete einstweilige Anordnung bei Reduzierung des Ermessens oder Beurteilungsspielraums auf Null zulässig. Teilweise wird vertreten, dass eine einstweilige Anordnung, mit welcher der An-tragsgegner zu einer bestimmten Leistung verpflichtet wird, auch in Betracht kommt, wenn keine Reduzierung des Ermessens oder Beurteilungsspielraums auf Null vorliegt (Keller, ebenda, Rn. 30a m.w.N.). Hiergegen spricht jedoch, dass eine einstweilige Anordnung nur in den Grenzen des Anordnungsanspruchs möglich ist (so Keller, ebenda, m.w.N.). Zuläs-sig ist aber in diesen Fällen die Verpflichtung der Verwaltung zu einer Entscheidung nach eigener Wahl unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (Keller, ebenda; Meß-ling in: Hennig, SGG, Stand Januar 2017, § 86b Rn. 158; Hommel in: Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand Mai 2016, § 86b Rn. 76; Wehrhahn in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 86b Rn. 62).

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage besteht kein Anordnungsanspruch dahingehend, die geplante Zweigpraxis vorläufig zu genehmigen bzw. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Genehmigung der Zweigpraxis zu erteilen.

§ 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV lautet: „Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit 1. dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und 2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.“ Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung (§ 24 Abs. 3 Satz 5 Ärzte-ZV).

Der Antragsgegnerin steht im Rahmen der von ihr zu erteilenden Genehmigung nach § 24 Abs. 3 Satz 5 Ärzte-ZV bei der Beurteilung, ob die Genehmigung zu einer Verbesserung bzw. Beeinträchtigung der Versorgung führen würde, ein gerichtlich nur eingeschränkter Beurteilungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 16.12.2015, Az. B 6 KA 37/14 R, Rn. 18 m.w.N.). Die ortsnahen fachkundigen Kassenärztlichen Vereinigungen haben nach der Rechtsprechung des BSG bei der Beurteilung einer Versorgungsverbesserung „eine Vielzahl von versorgungs- und regionalstrukturellen Aspekten zu berücksichtigen und in ihrem Zusammenspiel zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Dabei sind ggf. die Vor- und Nachteile der beabsichtigten Versorgung in der Zweigpraxis gegenüberzustellen und eine wertende Entscheidung darüber zu treffen, welche Gesichtspunkte letztlich aus-schlaggebend sind. Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen beschränkt sich darauf, ob die mit der Entscheidung betrauten Behörden den zugrunde liegenden Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und zu den für maßgeblich gehaltenen Umständen ausreichende Ermittlungen angestellt haben und hieraus vertretbare Schlussfolgerungen abgeleitet haben“ (BSG, Urteil vom 09.02.2011, Az. B 6 KA 3/10 R, Rn. 22).

Das Gericht kommt nach summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass vorliegend der Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin nicht auf Null reduziert ist. Zwar stellt das Angebot urologischer Leistungen für die Versicherten in C-Stadt entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin eine substantielle Verbesserung der Versorgung dar, da diese bisher in C-Stadt nicht von Vertragsärzten angeboten werden (BSG, Urteil vom 16.12.2015, Az. B 6 KA 37/14 R, Rn. 21, 25). Dies führt jedoch noch nicht zu einer Reduzierung des Beur-teilungsspielraums auf Null (vgl. BSG, ebenda, Rn, 31). Dagegen spricht auch die „Vielzahl von versorgungs- und regionalstrukturellen Aspekten“, die die Antragsgegnerin in ihre Beurteilung einfließen lassen kann. Ob diese von der Antragsgegnerin umfassend ermittelt worden sind, kann das Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilen.

Es besteht jedoch nach summarischer Prüfung ein Anordnungsanspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, über den Antrag des Antragstellers auf Genehmigung einer Filiale gem. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, da ein Erfolg der Hauptsacheklage auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neuverbescheidung offensichtlich gegeben ist.

Der Bescheid vom 04.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2016 ist beurteilungsfehlerhaft.

Die Beurteilung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Frage der Verbesserung der Versor-gung am weiteren Ort ist mit der Rechtsprechung des BSG nicht vereinbar. Die Antrags-gegnerin verkennt, dass das Angebot urologischer Leistungen für die Versicherten in C-Stadt eine substantielle Verbesserung der Versorgung darstellt, da diese bisher in C-Stadt nicht von Vertragsärzten angeboten werden (BSG, Urteil vom 16.12.2015, Az. B 6 KA 37/14 R, Rn. 21, 25). Es ist für die in C-Stadt ansässigen Patienten von Vorteil, wenn sie benötigte urologische Leistungen vor Ort abrufen können, statt ca. 9 km nach B-Stadt in die nächste urologische Praxis fahren zu müssen (vgl. BSG, ebenda, Rn. 21). Es handelt sich auch nicht um eine geringe Zahl potentieller Patienten, da die Gemeinde C-Stadt ca. 5.000 Einwohner hat (vgl. BSG, ebenda, Rn. 25 zu einer Gemeinde mit rund 7.500 Ein-wohnern). Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es auf die Gemeinde C-Stadt als „weiteren Ort“ ankommt, da diese nicht Teil einer „Verbandsgemeinde“ oder „Samtge-meinde“ ist (vgl. hierzu BSG, ebenda, Rn. 29).

Im Zusammenhang mit der Versorgungsverbesserung sind auch die geplanten, umfangreichen Sprechstundenzeiten in der Filiale zu sehen, die insgesamt 17 Wochenstunden betragen, inkl. Abendsprechstunden am Donnerstag von 16.00 bis 20.00 Uhr. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller u.a. noch über die Zusatzbezeichnung Andrologie verfügt.

Offensichtlich unzutreffend ist auch die Feststellung des Widerspruchsausschusses der Antragsgegnerin, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass derzeit Wartezeiten bei den niedergelassenen Ärzten bestehen und diese verringert werden könnten. Denn die Fach-abteilung der Antragsgegnerin hatte im Verwaltungsverfahren die Genehmigungsfähigkeit der Filiale gerade mit Hinweis auf die deutliche Reduzierung der bisherigen Warte- und Wegezeiten begründet. Nach Einschätzung der Fachabteilung bewirke die Filiale des An-tragstellers, dass die Versicherten, welche im räumlichen Einzugsbereich der Filiale an-sässig sind, nicht mehr gezwungen seien, auf andere Praxen im Planungsbereich auszuweichen und hierbei hohe, teils sogar unzumutbar lange Warte-und Wegezeiten in Kauf zu nehmen.

Die Ablehnung der beantragten Zweigpraxis ist, nachdem die Fachabteilung der Antragsgegnerin die Genehmigungsfähigkeit bejaht hatte, wohl in erster Linie auf die „regionalen Bedenken“ der Regionalen Vorstandsbeauftragten zurückzuführen. Das Gericht weist da-rauf hin, dass die von der Regionalen Vorstandsbeauftragten angeführten Ablehnungs-gründe mit der Rechtsprechung des BSG nicht vereinbar sind. Hier werden in beurtei-lungsfehlerhafter Weise Bedarfsplanungsgesichtspunkte geltend gemacht. Ebenso wenig kann der Annahme einer Versorgungsverbesserung entgegen gehalten werden, dass es Patienten bei speziellen Leistungen zuzumuten ist, längere Wege in Kauf zu nehmen (BSG, ebenda, Rn. 23). Entsprechende Ausführungen im Bescheid bzw. Widerspruchs-bescheid sind ebenfalls zu beanstanden.

Da das Gericht nach summarischer Prüfung keine Zweifel hat, dass die Verpflichtungsklage im Hauptsacheverfahren im Sinne einer notwendigen Neuverbescheidung Erfolg hat, verringern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Vorliegend ist das Be-stehen eines Anordnungsgrundes, also die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile, anzunehmen. Diese sind zum einen in den zeitlichen Nachteilen zu sehen, die dem Antragsteller durch die an Willkür grenzende Ablehnung der beantragten Genehmi-gung entstehen. Zum anderen leidet auch die urologische Versorgung der Patienten in C-Stadt.

Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und im Hinblick auf die hinsichtlich des Anspruchs auf Neuverbescheidung zweifelsfrei gegebenen Erfolgsaus-sichten der Hauptsacheklage ist vorliegend eine Regelungsanordnung im tenorierten Um-fang geboten.

Im Rahmen seines Ermessens, welche Anordnung zu treffen ist, setzt das Gericht der Antragsgegnerin eine Frist bis zum 28.02.2017, innerhalb derer die Antragsgegnerin die erneute Entscheidung zu erlassen hat. Bei der Bemessung der Frist war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ein erhebliches Interesse an einer baldigen Entscheidung hat und die Antragsgegnerin mit dem Antrag des Antragstellers bereits befasst war.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 16/12/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2014 und des Sozialgerichts Mainz vom 7. Juni 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom
published on 09/02/2011 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.