Sozialgericht München Beschluss, 06. Apr. 2017 - S 17 KR 2054/16 ER

06.04.2017

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, es zu unterlassen,

1. vertragsärztliche Verordnungen bzw. Bescheinigungen von Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen von Versicherten der Antragstellerin für Leistungen der Logopädie (logopädische Heilmittelverordnungen) anzunehmen, soweit und solange sie keine gültige Zulassung nach § 124 SGB V hat,

2. Leistungen der Logopädie an Versicherte der Antragstellerin abzugeben, die diese durch Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung bzw. Bescheinigung eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung als Sachleitung im Sinne des SGB V beziehen wollen, soweit und solange sie keine gültige Zulassung nach § 124 SGB V hat; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen unter I. Ziffern 1. bis 2. wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € angedroht.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3.

IV. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin (Agin) ist Logopädin. Am 21.12.2016 stellte die Antragstellerin (Astin) beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

Mit ihrer Klage vom 29.12.2016 (S 17 KR 2191/16), über die noch nicht entschieden ist, begehrt sie die Erstattung von 15.587,58 € nebst Zinsen für die angeblich ohne Rechtsgrund an die Agin geleisteten Zahlungen seit Widerruf der Zulassung als Logopädin zum 12.10.2010.

Zur Begründung des Eilantrags trägt die Astin vor, die Agin sei seit 1984 als Logopädin zur Abgabe von Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zugelassen. Die Zulassung sei zum 12.10.2010 widerrufen worden, weil die baulichen Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr vorgelegen haben. Über diese Entscheidung sei ein Rechtsstreit geführt worden, die Klage der Agin gegen die Astin sei in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden und durch die Entscheidung des Bundessozialgericht vom 09.12.2013 (B 1 KR 91/13 B), die Revision nicht zuzulassen, rechtskräftig geworden. Die Agin habe die räumlichen Verhältnisse auch danach nicht den Zulassungsempfehlungen angepasst und daher die Zulassung nicht wieder erlangt.

Mit Schreiben vom 18.07.2016 habe sich ein Angehöriger einer Versicherten an die Astin gewandt und erläutert, dass seine Mutter bei der Agin behandelt worden sei und bei der 3. Behandlung am 04.07.2016 ein Unfall ereignet habe, da die Versicherte ihren Rollator nicht in der Praxis habe mitführen können. Seine Mutter sei deswegen gestürzt und habe sich einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen. Die logopädische Behandlung sei daher abgebrochen worden. Die Agin weigere sich aber, die bereits geleistete Zuzahlung von 61 € anteilig wieder an die Versicherte auszuzahlen.

Mit Schreiben vom 09.08.2016 sei daher von der Agin eine Unterlassungserklärung angefordert worden. Nachdem eine Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen sei, sei mit Schreiben vom 23.08.2016 eine Nachfrist gesetzt worden. Die Agin hat die angeforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.

In einem Schreiben vom 04.11.2016 habe sich die Agin berühmt, im Jahr 2016 Verordnungen im Wert von 10.689,41 € abgearbeitet zu haben. Sie habe klargestellt, dass sie seit dem Jahr 2013 Patienten der AOK angenommen und behandelt habe.

Daher hab die Astin die Agin mit Schreiben vom 15.11.2016 erneut zur Unterlassung mit einer Frist bis 22.11.2016 16.00 Uhr aufgefordert. Die Agin habe diese nicht abgegeben, sondern am 22.11.2016 bei der Astin angerufen und erklärt, sie werden die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen, sondern Strafanzeige erstatten.

Die Agin habe daher regelhaft Versicherte behandelt, die eine ordnungsgemäße Kassenleistung entgegennehmen wollten. Sie habe dabei rechtwidrig Zuzahlungen einbehalten, obwohl sie gar keine Kassenleistung erbracht hat. Hierbei handele es sich um Rechtsverletzungen, die zu unterlassen seien. Da dies außergerichtlich nicht erreicht werden konnte, sei gerichtlicher Rechtsschutz erforderlich.

Ein Anordnungsanspruch bestehe, weil der Unterlassungsanspruch begründet sei. Dieser beruhe auf der entsprechenden Anwendung vom § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 124 SGB V als Schutzgesetz für die Gewährung des Sachleitungsanspruchs der Versicherten und die Sachleistungsverpflichtung der Krankenkassen im Rahmen der Heilmittelversorgung. Die Norm solle den einzelnen Versicherten davor schützen, von Heilmittelerbringern Leistungen zu erhalten, die keine unmittelbare Abrechnungsbefugnis mit der Krankenkasse haben, bei der der Versicherte Mitglied sei.

Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, da ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sei. Da die Klage in der Hauptsache offensichtlich Erfolg hätte, seien an den Anordnungsgrund nicht zu hohe Anforderungen zu stellen. Die Astin sei für die betroffenen Versicherten auf Dauer gehindert, die gesetzliche Aufgabe der Gewährleistung der Versorgung wahrzunehmen. Sollte die Agin mit ihrem Verhalten durchdringen, sei das Sachleistungssystem als Ganzes gefährdet, weil dann kein Heilmittelerbringer mehr geneigt sein wird, ein förmliche Zulassung mit allen Voraussetzungen zu erwirken, um Leistungen zu Lasten der Astin abzugeben. Die Versicherten, die sich gutgläubig in die Behandlung de Agin begeben, erhalten nicht die ihnen zustehenden Leistungen. Die Verwirklichung ihrer sozialen Rechte sei damit gefährdet. Da die Agin von diesem rechtswidrigem Tun nicht ablasse, werden fortlaufend neue offensichtliche Rechtsverletzungen hinzukommen. Es liege im Übrigen eine Wiederholungsgefahr vor, da die Agin der Auffassung sei, dass sie in den Räumlichkeiten, für die sie nicht über eine Zulassung verfüge, Versicherte der Astin versorgen dürfe. Es bestehe die Gefahr, dass die Forderungen, die die Agin gegenüber der Astin geltend mache, durch fortlaufende rechtswidrige Handlungen weiter anwachsen. Gleichzeitig würden die Versicherten weiterhin nicht in einer zulassungsfähigen Praxis versorgt.

Die Astin räumt ein, dass die Agin tatsächlich nach der Entscheidung des BSG keine neuen Verordnungen mehr zur Abrechnung bei der Astin eingereicht habe. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage und der Rechtsmittel habe aber die Agin gegenüber der Astin Leistungen durchführen und abrechnen dürfen.

Die Astin beantragt,

die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichtet, es zu unterlassen,

1. vertragsärztliche Verordnungen bzw. Bescheinigungen von Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen von Versicherten der Antragstellerin für Leistungen der Logopädie (logopädische Heilmittelverordnungen) anzunehmen, soweit und solange sie keine gültige Zulassung nach § 124 SGB V hat,

2. Leistungen der Logopädie an Versicherte der Antragstellerin abzugeben, die diese durch Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung bzw. Bescheinigung eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung als Sachleitung im Sinne des SGB V beziehen wollen;

3. den Versicherten der Astin die unter 1. und 2. genannten Leistungen oder weitere in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen

4. und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen unter Ziffern 1. bis 3. der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € anzudrohen.

Die anwaltlich vertretene Agin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt aus, die Sache besitze keinerlei Dringlichkeit. Die Agin sei bereits im August 2016 zur Unterlassung aufgefordert worden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr wesentlicher Nachteile sei nicht nötig, da die Astin seit der abschließenden (im Ergebnis unrichtigen Entscheidung) des BSG keine Abrechnungen der Agin reguliere. Ein finanzieller Schaden drohe der Astin somit nicht. Auch die Versicherten der Astin würden nicht mehr belastet, da die Agin die bei ihr entstandenen und durch die Astin nicht regulierten Kosten nicht auf die Versicherten abwälzt und sie dort beitreibt. Darüber hinaus sei auch kein Anordnungsanspruch erkennbar, da § 124 Abs. 1 SGB V kein Schutzgesetz im Sinne der § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB darstelle. § 124 SGB V regele allein die Zulassungsvoraussetzungen für den Leistungserbringer zur Abrechnungsbefugnis mit der gesetzlichen Krankenkasse. Eine Schutzwirkung für die Versicherten könne aus § 124 SGB V nicht gefolgert werden.

Der Eindruck, die von der Astin angegebene Versicherte sei deswegen verunfallt, weil die Agin die geforderten Zulassungsbedingungen nicht erfüllt habe, sei schlicht falsch. Dies wäre bei jedem anderen Leistungserbringer ebenfalls möglich gewesen und habe in keinem Falle seine Ursache in einem Verschulden der Agin.

Darüber hinaus versuche die Astin mit ihrem Antrag, die Hauptsache vorwegzunehmen.

In einer „eidesstattlichen Versicherung“ der Agin vom 03.02.2017 an das Gericht erklärt diese, dass es nach wie vor keine Empfehlung gebe, nur einen Therapieraum mit 20 qm zu haben, es könnten - wie bei der Agin - auch zwei Therapieräume eingerichtet werden. Am 17.03.2014 sei wieder eine Zulassung durch die AOK A-Stadt erteilt worden, der Landesverband der AOK habe aber keine Zulassung erteilt. Sie hatte 2016 viele AOK Patienten und es sei ihr durch ihren Rechtsanwalt und dem Verband der AOK eine Praxisbegehung versprochen worden. Somit habe sie auch 2016 wieder AOK Patienten behandelt, weil ihr unter anderem auch die Vergütung ihrer unbezahlten Rezepte versprochen worden sei.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten im Antragsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet.

1. Der Rechtsweg zum Sozialgericht ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG eröffnet. Für Streitigkeiten zwischen den gesetzlichen Krankenkassen bzw. ihren Verbänden einerseits und nichtärztlichen Leistungserbringern (z. B. Erbringern von Heil-, Hilfs- oder Arzneimitteln) andererseits ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (Keller in Mayer/Ladewig /Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 51, Rn. 15 a). Es handelt sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung; außerdem sind diese Rechtsbeziehungen seit der Änderung des § 69 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 (BGBl. 1999 I, S. 2626) insgesamt öffentlich-rechtlich (Keller, a.a.O.)

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist auch vor Klageerhebung zulässig, § 86 b Abs. 3 SGG. In der Hauptsache wurde bisher noch keine Unterlassungsklage erhoben.

2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist auch begründet.

Rechtsgrundlage für den von der Astin begehrten einstweiligen Rechtsschutz ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).

Das ist dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden Hauptsachentscheidung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidungsfähig erhalten.

Voraussetzung für eine solche Regelungsanordnung ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2 und 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass neben einem Anordnungsanspruch auch ein Anordnungsgrund als Ausdruck der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung glaubhaft gemacht wird.

Die Glaubhaftmachung begnügt sich bei der Ermittlung des Sachverhalts als Gegensatz zum vollen Beweis mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit Dagegen dürfen die Anforderungen an die Erkenntnis der Rechtslage, d.h. die Intensität der rechtlichen Prüfung nicht herabgestuft werden. Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht, das voll zu prüfen ist.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Teil begründet. Der Astin ist es gelungen, sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 2. glaubhaft zu machen.

Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Astin ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und sie deshalb in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde.

Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V regeln das 4. Kapitel des SGB V sowie die §§ 63 und 64 abschließend u.a. die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern. Für diese Rechtsbeziehungen gelten nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem 4. Kapitel des SGB V vereinbar sind. Materiell-rechtlich beruht damit der Unterlassungsanspruch auf einem allgemeinen, aus § 1004 Abs. 1 BGB abzuleitenden Rechtsgrundsatz, dass der Inhaber eines Rechts, sofern ein Eingriff in ein absolutes Recht oder in ein ansonsten geschütztes Recht droht, die Unterlassung des Eingriffs verlangen kann, wenn er nicht zu dessen Duldung verpflichtet ist. Voraussetzung für die Begründetheit eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs ist somit zum einen eine durch öffentlich-rechtliche Vorschriften begründete und im Verhältnis zu anderen Rechtsträgern geschützte Rechtsposition, zum anderen das Drohen eines Eingriffs in diese Position (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.1995, 6 RKa 17/95 - juris Rn. 16; LSG B.-W., Urteil vom 09.12.2000, L 11 KR 776/07 - juris Rn. 37). Die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und ihren Leistungserbringern sind darauf ausgelegt, die den Versicherten zur Verfügung stellenden Leistungen ausreichend und zweckmäßig und in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich zu erbringen, vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind, § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V (vgl. SG Nürnberg vom 12.05.2014, S 11 KR 55/14 ER).

Die von der Ast gestellten Anträge unter Ziffern 1 bis 2 sind begründet, denn die Astin hat jeweils einen Unterlassungsanspruch gegen die Ag gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. § 1004 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB entsprechend i. V. m. § 124 Abs. 1 SGB V glaubhaft gemacht.

Nach § 124 Abs. 1 SGB V dürfen Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie, der Sprachtherapie oder der Ergotherapie an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Die Zulassungsvoraussetzungen sind in Abs. 2 der Vorschrift geregelt, u.a. ist zuzulassen, wer nach Abs. 2 S. 1 Nr. 2 über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet.

Der Agin wurde aufgrund des Fehlens dieser genannten Voraussetzung die Zulassung entzogen bzw. diese zum 12.10.2010 widerrufen. Die dagegen vor dem Sozialgericht München erhobene Klage vom 14.12.2010 wurde am 27.07.2011 abgewiesen (S 29 KR 1197/10), die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG wurde am 09.12.2013 verworfen (B 1 KR 91/13 B). Auch der von der Agin gestellte Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hatte keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des SG B-Stadtvom 03.07.2015, S 29 KR 586/14).

Die Zulassung der Agin als Logopädin wurde daher rechtskräftig widerrufen. Sie hat die Zulassung nach den Angaben der Astin auch bis heute nicht wieder erlangt.

Die Zulassung wird als Verwaltungsakt erteilt und ist notwendige formale Voraussetzung für die Vergütung und Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenkasse (BSG vom 17.01.1996, 3 RK 2/95).

Das in § 124 normierte Zulassungserfordernis dient der Qualitätssicherung im Rahmen der Heilmittelerbringung (Nusser in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung und Pflegversicherung, Stand Oktober 2016, § 124 Rn. 1b).

Die Zulassungsregelung hat wie alle Leistungserbringungsvorschriften des SGB V den Zweck, den Versorgungsauftrag der Krankenkassen abzusichern, der darin besteht, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten und wiederherzustellen ( Luthe in: Hauck/Noftz, SGB, 12/13, § 124 SGB V, Rn. 3 unter Bezugnahme auf BSG v. 25. 9. 2001 - B 3 KR 13/00 R).

Voraussetzung für die Schutzgesetztauglichkeit einer Norm ist, dass sie den Charakter einer Ge- bzw. Verbotsnorm haben muss. Rechtsnormen, die nur allgemeine Grundsätze aufstellen, scheiden daher als Schutzgesetz aus. Kennzeichnend für eine solche Ge- oder Verbotsnorm ist, dass sie einen an den Normadressaten gerichteten, bestimmten Verhaltensbefehl enthält (J. Lange/Schmidtbauer in jurisPK - BGB 6. Aufl. 2012, § 823 BGB, Rn. 170 m. w. N.). Die Rechtsprechung fordert daher für die Schutzgesetztauglichkeit einer Norm nur, dass sie nach ihrem Zweck und Inhalt auch dem Individualschutz dient (J. Lange/Schmidtbauer, a. a. O., Rn. 171).

Die Aufgabe, Heilmittel als Sachleistung kostenfrei zur Verfügung zu stellen, gehört zu den zentralen gesetzlichen Aufgaben der Astin.

§ 124 SGB V ist eine Regelung des (nichtärztlichen) Leistungserbringerrechts, deren Notwendigkeit daher rührt, dass die Versicherten Ansprüche auf die Gewährung von Sachleistungen haben, die Krankenkassen aber außerstande sind, diese Ansprüche selbst zu befriedigen. Sie bedienen sich dazu Dritter als Leistungserbringer. Dadurch entsteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Krankenkasse, Versichertem und Leistungserbringer. Im Unterschied zu den Strukturen des Vertragsarztrechts gibt es im Recht der nichtärztlichen Leistungserbringer aber keine den Kassenärztlichen Vereinigungen vergleichbare Institutionen. § 124 SGB V regelt, wie für die Abgabe von Heilmitteln der Status als Leistungserbringer der Krankenkassen erworben wird. Die Vorschrift tritt so neben § 32 SGB V, wo der Anspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse auf Versorgung mit Heilmitteln geregelt ist, und § 125 SGB V, der Rechtsgrundlage für die weitere Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse bei der Abgabe von Heilmitteln an Versicherte ist (Schneiderin: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 124 SGB V , Rn. 4).

Die Norm dient also zum Einen der Qualitätssicherung im Rahmen der Heilmittelerbringung für die Versicherten und zum Anderen der Gewährleistung des Sachleistungsanspruchs der Versicherten und ist damit ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

Die Astin hat insoweit glaubhaft gemacht, dass die Agin Verordnungen von Versicherten entgegennimmt und an diese Leistungen erbringt sowie von den Versicherten die gesetzlichen Zuzahlungen in Empfang nimmt. Zum Zeitpunkt der Annahme der ärztlichen Verordnungen und spätestens seit der Ablehnung der Zulassung des Revision durch das BSG war der Agin bekannt, dass sie Heilmittelleistungen nicht mehr mit der Astin abrechnen kann, weil ihr die Zulassung rechtskräftig entzogen worden war. Sie hätte damit die entsprechenden vertragsärztlichen Verordnungen nicht mehr entgegennehmen und auch Leistungen der Logopädie an die Versicherten der Astin nicht mehr erbringen dürfen.

Allerdings hat die Astin den unter Ziffer 3. geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar muss ein Versicherter, der mit einer vertragsärztlichen Verordnung zu einem Heilmittelerbringer kommt, sich darauf verlassen können, dass der Leistungserbringer als Vertragspartner seiner Krankenkasse die konkrete Versorgung im Namen seiner Krankenkasse durchführt und damit im Gegenzug die Lieferung für ihn kostenfrei ist. Allerdings ergeben sich vorliegend keinerlei Hinweise, dass die Agin Leistungen, die sie an die Versicherten erbracht hat, diesen in Rechnung gestellt hat oder dies beabsichtigt. Eben dies wurde ausdrücklich durch den Prozessbevollmächtigten der Agin in Abrede gestellt und auch von der Astin nie behauptet. Es liegt also hier kein Verhalten vor, das die Agin zu unterlassen hätte.

Die Astin hat auch einen Anordnungsgrund bezüglich der Anträge unter Ziffern 1-2 glaubhaft gemacht. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist im vorliegenden Fall zu bejahen, denn es besteht insoweit eine Wiederholungsgefahr.

Dies ergibt sich sowohl aus dem Verhalten und den Äußerungen der Agin gegenüber der Astin (s. Schreiben vom 04.11.2016, Bl. 20 der Gerichtsakte) als auch aus ihren schriftsätzlichen Äußerungen gegenüber dem Gericht (s. Schriftsatz vom 03.02.2017, Bl. 58 der Gerichtsakte). Daraus ergibt sich, dass die Agin offenbar bereits seit 2013 Versicherte der Astin angenommen und behandelt hat und die dafür entstandenen Kosten noch bei der Astin geltend machen möchte. Aus der Anlage zu ihrem Schreiben vom 04.11.2016 ergibt sich eine Gesamtforderung für 2013 bis 2015 in Höhe von 42.694,29 € (Bl. 22 der Gerichtsakte) gegen die Astin, für das Jahr 2016 berühmt sie sich einer Forderung in Höhe von 10.689,41 € aus der Behandlung von Versicherten der Astin. Diesem Schreiben ist auch zu entnehmen, dass sie offenbar Zuzahlungen der Versicherten entgegen genommen hat, wozu sie aufgrund der fehlenden Zulassung und Abrechnungsmöglichkeit mit der Astin nicht berechtigt war.

Die Agin hat weder die Aufforderung der Ast vom 09.08.2016 noch die vom 15.11.2016 auf Unterlassung hinsichtlich der unter Ziffern 1-2 beanstandeten Verhaltensweisen unterschrieben.

Gegen die besondere Eilbedürftigkeit des unter Ziffer 1 und 2 von der Astin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs spricht auch nicht Umstand, dass die Agin nach der Entscheidung des BSG keine neuen Verordnungen mehr zur Abrechnung bei der Astin eingereicht hat. Denn die Agin vertritt nach wie vor die Auffassung, dass sie jederzeit berechtigt sei, im Rahmen des § 124 SGB V Leistungen zu erbringen und andererseits die Ast verpflichtet sei, ihr diese Leistungen zu vergüten. Die Agin hat eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie auch in Zukunft vertragsärztliche Verordnungen der Versicherten der Astin entgegen nehmen und Versicherte der Astin behandeln wird.

Aus den dargelegten Gründen und im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes wäre es für die Astin unzumutbar, sie auf eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu verweisen. Daher ist die Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise zulässig.

Der Agin wird nahe gelegt sich zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten um eine erneute Zulassung durch die Astin - möglicherweise nach einer Praxisbegehung durch die Astin und Erteilung entsprechender Hinweise - zu bemühen.

Die Androhung des Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Ziffern 1 bis 2 beruht auf § 198 SGG i. V. m. § 890 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Androhung des Ordnungsgeldes konnte gemäß § 890 Abs. 2 ZPO bereits im Beschluss ausgesprochen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 1. HS SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 4, 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da das wirtschaftliche Interesse der Astin nicht beziffert werden kann und genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen. Es war nicht geboten, den Streitwert im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu reduzieren, weil das Antragsbegehren auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

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Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 12. Mai 2014 - S 11 KR 55/14 ER

bei uns veröffentlicht am 12.05.2014

Tenor I. Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, es zu unterlassen, 1. vertragsärztliche Verordnungen bzw. Bescheinigungen von Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen von Versicherten der Antragstellerin für

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(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung durchführen oder nach § 64 vereinbaren.

(2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, zur Krankenbehandlung sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die nach den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind, durchführen oder nach § 64 vereinbaren.

(3) Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben nach Absatz 1 kann von den Vorschriften des Vierten und des Zehnten Kapitels dieses Buches, soweit es für die Modellvorhaben erforderlich ist, und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abgewichen werden; der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. Gegen diesen Grundsatz wird insbesondere für den Fall nicht verstoßen, daß durch ein Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen durch nachzuweisende Einsparungen auf Grund der in dem Modellvorhaben vorgesehenen Maßnahmen ausgeglichen werden. Einsparungen nach Satz 2 können, soweit sie die Mehraufwendungen überschreiten, auch an die an einem Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten weitergeleitet werden. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284 Abs. 1 Satz 4 nicht abgewichen werden darf.

(3a) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, können insbesondere informationstechnische und organisatorische Verbesserungen der Datenverarbeitung, einschließlich der Erweiterungen der Befugnisse zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sein. Von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches zur Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten und nur in dem Umfang abgewichen werden, der erforderlich ist, um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen. Der Versicherte ist vor Erteilung der Einwilligung schriftlich oder elektronisch darüber zu unterrichten, inwieweit das Modellvorhaben von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abweicht und aus welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. Die Einwilligung des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und Dauer der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran Beteiligten zu erstrecken.

(3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Angehörige der im Pflegeberufegesetz, im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe

1.
die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie
2.
die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer
vornehmen, soweit diese auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt.

(3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen des im Pflegeberufegesetz geregelten Berufs auf Grundlage einer Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen entsprechende Vorhaben spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 vereinbaren oder durchführen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen des in Satz 1 genannten Berufs im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. Durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach den Sätzen 2 bis 4 festgelegte Richtlinien gelten für die Angehörigen des in Satz 1 geregelten Berufs fort.

(3d) Die Anwendung von Heilmitteln, die nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Behandlung krankheitsbedingter Schädigungen nur verordnungsfähig sind, wenn die Schädigungen auf Grund bestimmter Grunderkrankungen eintreten, kann auch bei anderen ursächlichen Grunderkrankungen Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 sein.

(4) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 können nur solche Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. Fragen der biomedizinischen Forschung sowie Forschungen zur Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten können nicht Gegenstand von Modellvorhaben sein.

(5) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens acht Jahre zu befristen. Verträge nach § 64 Abs. 1 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen werden kann, sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Über Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit diese zuständig sind, rechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu unterrichten.

(6) Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 können auch von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden vereinbart werden. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend.

(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können mit den in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern Vereinbarungen über die Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen. Soweit die ärztliche Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung betroffen ist, können sie nur mit einzelnen Vertragsärzten, mit Gemeinschaften dieser Leistungserbringer oder mit Kassenärztlichen Vereinigungen Verträge über die Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen.

(2) (weggefallen)

(3) Werden in einem Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder § 64a Leistungen außerhalb der für diese Leistungen geltenden Vergütungen nach § 85 oder § 87a, der Ausgabenvolumen nach § 84 oder der Krankenhausbudgets vergütet, sind die Vergütungen oder der Behandlungsbedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2, die Ausgabenvolumen oder die Budgets, in denen die Ausgaben für diese Leistungen enthalten sind, entsprechend der Zahl und der Morbiditäts- oder Risikostruktur der am Modellversuch teilnehmenden Versicherten sowie dem in den Verträgen nach Absatz 1 jeweils vereinbarten Inhalt des Modellvorhabens zu bereinigen; die Budgets der teilnehmenden Krankenhäuser sind dem geringeren Leistungsumfang anzupassen. Kommt eine Einigung der zuständigen Vertragsparteien über die Bereinigung der Vergütungen, Ausgabenvolumen oder Budgets nach Satz 1 nicht zustande, können auch die Krankenkassen oder ihre Verbände, die Vertragspartner der Vereinbarung nach Absatz 1 sind, das Schiedsamt nach § 89 oder die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes anrufen. Vereinbaren alle gemäß § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Krankenkassen gemeinsam ein Modellvorhaben, das die gesamten nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergüteten Leistungen eines Krankenhauses für Versicherte erfaßt, sind die vereinbarten Entgelte für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Bei der Ausgliederung nach Satz 1 sind nicht auf die einzelne Leistung bezogene, insbesondere periodenfremde, Finanzierungsverpflichtungen in Höhe der ausgegliederten Belegungsanteile dem Modellvorhaben zuzuordnen. Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b Absatz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung der teilnehmenden Versicherten nicht möglich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung vereinbart werden. Die Krankenkasse kann bei Verträgen nach Satz 1 auf die Bereinigung verzichten, wenn das voraussichtliche Bereinigungsvolumen einer Krankenkasse für ein Modellvorhaben geringer ist als der Aufwand für die Durchführung dieser Bereinigung. Der Bewertungsausschuss hat in seinen Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung und zur Ermittlung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur Höhe des Schwellenwertes für das voraussichtliche Bereinigungsvolumen, unterhalb dessen von einer basiswirksamen Bereinigung abgesehen werden kann, zu der pauschalen Ermittlung und Übermittlung des voraussichtlichen Bereinigungsvolumens an die Vertragspartner nach § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie zu dessen Anrechnung beim Aufsatzwert der betroffenen Krankenkasse zu machen.

(4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können Modellvorhaben zur Vermeidung einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten durch die Versicherten durchführen. Sie können vorsehen, daß der Vertragsarzt, der vom Versicherten weder als erster Arzt in einem Behandlungsquartal noch mit Überweisung noch zur Einholung einer Zweitmeinung in Anspruch genommen wird, von diesem Versicherten verlangen kann, daß die bei ihm in Anspruch genommenen Leistungen im Wege der Kostenerstattung abgerechnet werden.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.

(2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

Tenor

I.

Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, es zu unterlassen,

1. vertragsärztliche Verordnungen bzw. Bescheinigungen von Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen von Versicherten der Antragstellerin für Hilfsmittel der Produktgruppen 02, 05, 08, 10, 23 und 31 (incl. Beratung und Reparaturen) anzunehmen, soweit und solange er hierüber keinen Versorgungsvertrag mit der Antragstellerin abgeschlossen hat,

2. Hilfsmittel der Produktgruppen 02, 05, 08, 10, 23 und 31 an Versicherte der Antragstellerin abzugeben, die diese durch Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung bzw. Bescheinigung eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung als Sachleistung im Sinne des SGB V beziehen wollen, soweit und solange er hierüber keinen Versorgungsvertrag mit der Antragstellerin abgeschlossen hat,

3. den Versicherten der Antragstellerin die unter 1. und 2. benannten Hilfsmittel und weitere in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen.

II.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen unter I Ziffern 1. bis 3. wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

III.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner (Ag) ist Orthopädieschuhmachermeister. Am 13.02.2014 stellte die Antragstellerin (Ast) beim Sozialgericht N. (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

Zur Begründung trägt die Ast mit Schriftsätzen vom 13.02.2014, 24.03.2014, 07.04.2014, 16.04.2014 und 02.05.2014 insbesondere Folgendes vor:

Mit Schreiben vom 20.05.2008 sei der Rahmenvertrag über die Versorgung der Anspruchsberechtigten der Krankenkassen durch Orthopädieschuhmacher mit der Landesinnung B. für Orthopädieschuhtechnik (mit Geltung ab 01.11.1981) gegenüber dem Ag gekündigt worden. Das Kündigungsschreiben sei nicht als unzustellbar zurückgekommen. Die Fortgeltung dieses Vertrages habe zum 30.04.2013 geendet, weil sie mit Wirkung vom 01.05.2013 einen Vertrag nach § 127 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) mit der Landesinnung B. für Orthopädieschuhtechnik über die Versorgung mit Hilfsmitteln mit der Produktgruppe 02 „Adaptionshilfen“, 08 „Einlagen“, 10 „Gehhilfen“ und 31 „Schuhe“ durch die Meisterbetriebe des Orthopädie-Schuhmacherhandwerks abgeschlossen habe. Dieser Vertrag sei als sogenannter Beitrittsvertrag auf der Internetseite der Ast „www.a...de“ veröffentlicht worden. Der Ag sei diesem Vertrag nicht beigetreten.

Im Rahmen der üblichen Sachbearbeitung habe sie feststellen müssen, dass der Ag nach dem 30.04.2013 gleichwohl Kostenvoranschläge für Leistungen, die in diesem Vertrag geregelt seien, eingereicht habe. Genehmigungen seien nicht erteilt worden, weil kein wirksames Vertragsverhältnis im Sinne von § 126 Abs. 1 S. 1 SGB V vorgelegen habe. Im Rahmen eines Telefongesprächs (Telefonnotiz vom 04.06.2013) mit der Mitarbeiterin Frau S. habe der Ag angegeben, dass er dem Vertrag nicht beitreten werde, da er nicht über eine Iso-Zertifizierung und eine Präqualifizierung verfüge. Ein Individualvertrag werde nicht angestrebt. Nach einem nachgehenden telefonischen Kontakt, der nicht weiter aktenkundig gemacht worden sei, habe der Ag mit Schreiben vom 25.07.2013 einen von ihm entworfenen Vertrag übersandt und angekündigt, dass er die Unterzeichnung durch die Ast erwarte, ansonsten werde er die Versicherten der Ast wie Privatkunden behandeln. Daraufhin habe sie mit Schreiben vom 09.08.2013 die gesetzlichen und möglichen vertraglichen Grundlagen nochmals erläutert und deshalb eine Verhandlung über den vorgelegten Vertrag abgelehnt, jedoch Vertragsverhandlungen und die Möglichkeit des Vertragsbeitritts nach § 127 Abs. 2 a SGB V ausdrücklich aufrechterhalten. Im Oktober seien bei ihr mehrere Versicherte erschienen, die vom Ag Privatrechnungen über Hilfsmittel, die seit dem 01.05.2013 von diesem erbracht worden seien, erhalten hätten. Diesen Rechnungen habe ein Brief mit folgendem Inhalt beigelegen:

„Liebe Kundin, lieber Kunde!

Wir bedauern es sehr, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ihre Krankenkasse ihrer Pflicht nicht nachkommt und die Abrechnung des Ihnen verordneten Hilfsmittels mit uns verweigert. Wir sehen uns deshalb gezwungen, Ihnen unsere erbrachte Leistung persönlich in Rechnung zu stellen. Selbstverständlich können Sie diese Rechnung Ihrer Krankenkasse zur Erstattung vorlegen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne persönlich oder telefonisch zur Verfügung.“

Dies habe sie zum Anlass genommen, mit Schreiben vom 06.11.2013 eine Unterlassungserklärung vom Ag zu fordern. Die Unterlassungserklärung sei vom Ag nicht unterzeichnet worden. Im Nachgang zu der Aufforderung vom 06.11.2013 sei nur noch eine Rechnung bekannt, die jedoch auf den 25.10.2013 datiert gewesen sei. Sie habe daher zunächst davon abgesehen, den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Ihre Versicherten habe sie davon informiert, dass gegen sie ohne privatrechtlichen schriftlichen Vertrag ein Zahlungsanspruch nicht bestehe. Nunmehr habe die Versicherte H. H. unter dem 31.01.2014 vom Ag eine Zahlungserinnerung zur Rechnung vom 25.10.2013 erhalten. Für die Versicherte H. H. habe der Ag auf der Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung vom 29.04.2013 für zwei Paar Schuhe Schuherhöhungen von 4 cm gefertigt. Diese habe er mit Rechnung in Höhe von 227,36 Euro am 25.10.2013 der Versicherten persönlich in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 31.01.2014 habe er die Bezahlung der Rechnung angemahnt. Daraufhin habe sich die Versicherte an sie gewandt, weil sie keine Privatleistung, sondern eine Kassenleistung gewünscht habe. Diese Zahlungserinnerung habe sie zum Anlass genommen, mit Schreiben vom 06.02.2014 erneut die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unter Fristsetzung bis 12.02.2014 zu fordern. Die Aufforderung sei dem Ag vorab per Fax am 06.02.2014 übermittelt worden. Daraufhin habe der Ag sich telefonisch sehr emotional gegen die Aufforderung zur Unterlassung geäußert und angekündigt, weiterhin Rechnungen und Mahnungen an die Versicherten zu schreiben (Telefonnotiz vom 06.02.2014). Die Zustellung des Schreibens per Einschreiben/Rückschein sei fehlgeschlagen, weil der Ag die Annahme des Schreibens im Original verweigert habe. Eine Erklärung des Ag sei nicht bei ihr eingegangen. Für den Versicherten G. V. habe der Ag auf der Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung vom 20.06.2013 für ein Paar Schuhe Schuherhöhungen von 2 cm recht gefertigt. Dies habe er mit Rechnung in Höhe von 61,84 Euro am 25.10.2013 dem Versicherten persönlich in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 02.12.2013 habe sie den Ag darauf hingewiesen, dass sie den Versicherten davon informiert habe, dass kein Zahlungsanspruch bestehe. Mit Schreiben vom 31.01.2014 habe der Ag die Bezahlung der Rechnung angemahnt. Daraufhin habe sich der Versicherte wiederum persönlich an sie gewandt, weil er keine Privatleistung, sondern eine Kassenleistung gewünscht habe. Ihr lägen weitere Rechnungen vom 25.10.2013 an verschiedene Versicherte vor. Es sei damit zu rechnen, dass diese auch in den nächsten Tagen Mahnungen vom Ag erhalten werden oder schon erhalten hätten und sich an sie wendeten. Mit Schriftsatz vom 26.02.2014 an das Gericht habe der Ag eingeräumt, dass er von Versicherten der Ast vertragsärztliche Verordnungen zur Versorgung annehme, obwohl er derzeit keinen Vertrag mit der Ast habe. Aus diesem Gesamtablauf sei offensichtlich, dass der Ag nicht darauf verzichten werde, Versicherten, die sich im Glauben, eine Kassenleistung zu erhalten, von ihm insbesondere mit orthopädischen Schuhen und Schuhzurichtungen versorgen ließen, Privatrechnungen zu stellen.

Der Rechtsweg zum Sozialgericht sei nach § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffnet. Da sich der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus der Weigerung, ein Vertragsverhältnis gemäß § 69 SGB V einzugehen, ableite, sei er gleichfalls dem öffentlichen Recht zugeordnet. Sollte das Gericht diese Auffassung nicht teilen, bestehe die Zuständigkeit nach § 51 Abs. 2 SGG. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach § 57 Abs. 1 S. 2 SGG. Anträge nach § 86 b SGG seien auch bereits vor Klageerhebung zulässig.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch begründet. Der Anspruch auf Unterlassung beruhe auf der entsprechenden Anwendung des § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 126 Abs. 1 S. 1 SGB V als Schutzgesetz für die Gewährleistung des Sachleistungsanspruchs des Versicherten und Verpflichtung der Krankenkasse im Rahmen der Hilfsmittelversorgung. Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Hilfsmitteln als Sachleistung gehöre als Teil der Verpflichtung, Leistungen nach § 11 SGB V zu gewährleisten, zu ihren zentralen gesetzlichen Aufgaben. Mit seinem Verhalten verhindere der Ag diese Aufgabenerfüllung. Störungshandlungen seien falsche Beratung, gesetzeswidrige Versorgung und finanzielle Inanspruchnahme der Versicherten, soweit sie sich vom Ag als Kassenpatienten versorgen lassen wollten. Nach der rechtswidrigen Versorgung verweise der Ag die Versicherten auf einen Kostenerstattungsanspruch. Die Wahl der Kostenerstattung durch die Versicherten nach § 13 Abs. 2 SGB V berechtige diese weder dazu, ohne Zustimmung der Krankenkasse Leistungen bei nicht vertragsgebundenen Leistungserbringern in Anspruch zu nehmen, noch sei es möglich, die Kostenerstattung nur hinsichtlich einer bestimmten Leistung, hier hinsichtlich eines bestimmten Hilfsmittels, zu wählen. Eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V scheide für die Versicherten bei den hier in Rede stehenden Hilfsmittelversorgungen ebenfalls aus, da die Versicherten jederzeit durch die Vertragspartner der Ast zeitnah und ordnungsgemäß versorgt werden könnten. Allein schon der Hinweis des Ag an die Versicherten über die angeblich bestehenden Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Ast sei irreführend.

§ 126 Abs. 1 SGB V solle den einzelnen Versicherten davor schützen, von Lieferanten Leistungen zu erhalten, die keine unmittelbare Abrechnungsbefugnis mit der Krankenkasse hätten, bei der der Versicherte Mitglied sei. Mit der Versorgung durch Dritte erwerbe der Versicherte keinen Sachleistungsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse, sondern sehe sich zunächst behaupteten, für ihn unübersehbaren Zahlungsaufforderungen ausgesetzt. Die Norm solle daher unmittelbar die Versicherten vor unberechtigten Forderungen und vor Störungen des gesetzlich im Rahmen der Hilfsmittelversorgung regelhaft vorgegebenen Sachleistungssystems schützen. Daneben solle sie aber auch die Krankenkassen davor schützen, mit unberechtigten Leistungsanforderungen sowohl von Lieferanten als auch von Versicherten überhäuft zu werden. Verträge nach § 127 SGB V hätten neben der Funktion, den Zugang zum Sachleistungssystem zu verschaffen, auch den Sinn, die Versorgung im Massengeschäft der Leistungsbewilligung und -gewährung so zu strukturieren, dass Versicherte die Leistungen schnell und in der gebotenen Qualität unter Beachtung auch formaler Anforderungen sowie des Datenschutzes erhalten könnten und deren Abrechnung den Anforderungen der §§ 284 ff SGB V entsprächen. Zwar sei § 126 Abs. 1 SGB V nicht als Verbot der Abgabe von Hilfsmitteln durch Nichtvertragspartner formuliert. Er enthalte jedoch die Formulierung, dass nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 SGB V versorgt werden dürfe. Damit sei gleichzeitig auch die Aussage verbunden, dass ohne diese Verträge nicht versorgt werden dürfe. Es handele sich also um eine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB.

§ 127 Abs. 3 SGB V enthalte keine generelle Erlaubnis, dass sich Leistungserbringer ohne vertragliche Bindung an der Versorgung gesetzlich Versicherter mit Hilfsmitteln beteiligten dürften, sondern erlaube lediglich in dem besonderen Fall, dass eine Versorgung durch vertraglich gebundene Leistungserbringer nicht möglich oder zumutbar sei, eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem Leistungserbringer. Dies berechtige Leistungserbringer ohne Vertrag jedoch gerade nicht, jede vertragsärztliche Verordnung anzunehmen, die Versicherten zu versorgen und - wenn die Krankenkasse die Abrechnung mangels Vertrags oder Einzelfallvereinbarung verweigere - die Kosten von den Versicherten zu verlangen. Die Versorgung der Versicherten sei durch die bestehenden Verträge nach § 127 Abs. 2 SGB V vollumfänglich abgesichert, außerdem sei die Versorgung der Versicherten durch Vertragspartner in einer für sie zumutbaren Weise möglich, so dass hier eine Einzelfallentscheidung nach § 127 Abs. 3 SGB nicht in Betracht kommen könne. Da der Ag keinen Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V oder § 127 Abs. 2 a SGB V mit ihr abgeschlossen habe, habe er die Verpflichtung, den Versicherten mitzuteilen, dass er eine kostenfreie Versorgung auf die vertragsärztliche Verordnung nicht leisten dürfe. Stattdessen nehme er Verordnungen von Versicherten entgegen und stelle im Nachgang an die Versicherten Privatrechnungen. Hilfsmittel dürften jedoch nur von Vertragspartnern abgegeben werden, dem Ag als Nichtvertragspartner sei dies verboten. Dabei begründe der Ag weder mit den Versicherten noch mit der Ast Vertragsbeziehungen. Dies scheitere schon daran, dass der Versicherte keinen Rechtsbindungswillen habe. Unterstelle man diesen Willen, seien etwaig geschlossene Verträge gleichwohl nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstießen.

Zwar seien für die Produktgruppen 08 „Einlagen“ und 17 (nicht 23) „Kompressionshilfen“ Festbeträge (nicht Festpreise) gemäß § 36 SGB V vom GKV-Spitzenverband festgesetzt worden. Festbeträge seien allerdings lediglich die Preisobergrenze und könnten in Verträgen nach § 127 SGB V jederzeit unterschritten werden (vgl. § 127 Abs. 4 SGB V). Festbeträge selbst stellten keine vertragliche Regelung dar. Auch für festbetragsgeregelte Produkte sei eine Versorgung der Versicherten gem. § 126 Abs. 1 SGB V nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 SGB V möglich.

Ein Anordnungsgrund sei gleichfalls gegeben, weil ein Zuwarten auf eine Entscheidung der Hauptsache nicht zumutbar sei. Hinsichtlich der Rechtsverletzungen drohe Wiederholungsgefahr. Dem Ag sei bereits seit dem 26.03.2013 bekannt, dass ab 01.05.2013 ein neuer Vertrag für die Versorgung der Versicherten der Ast gelten werde. Hierüber sei der Ag mittels Rundschreiben der Landesinnung B. für Orthopädie-Schuhtechnik informiert worden. Zum Zeitpunkt der Annahme der ärztlichen Verordnung für die Versicherte H. H. sei dem Ag also bekannt gewesen, dass er - soweit er die Verordnung nicht vor dem 01.05.2013 ausführen könne - ohne Vertrag nicht mehr abrechnen könne. Im Mai und im Juni 2013 hätten Mitarbeiter der Ast mehrfach Kontakt mit dem Ag gehabt, um den Beitritt zu den bestehenden Verträgen zu klären. Gleichfalls im Juli 2013 habe der Ag mindestens eine Mitteilung zu einem Kostenvoranschlag für orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen erhalten, dass eine Genehmigung mangels Vertrags nicht erteilt werden könne (vgl. Gesprächsnotiz vom 04.06.2013). Nach Zugang des Schreibens der Ast vom 06.02.2014 habe sich der Ag per Fax telefonisch gemeldet und geäußert, er habe eine andere rechtliche Auffassung und werde weiterhin Versicherte auch ohne Vertrag versorgen. Die betroffenen Versicherten seien derzeit teilweise noch nicht bekannt, ihre Zahl wachse aber. Sollte der Ag mit seinem Verhalten durchdringen, sei das Sachleistungssystem als Ganzes gefährdet, weil dann auch andere Hilfsmittellieferanten geneigt sein könnten, das Sachleistungssystem zu verlassen. Alle Versicherten, die gutgläubig beim Ag Schuhe oder Schuhzurichtungen als Kassenleistung in Auftrag gegeben hätten oder geben werden, würden fortlaufend mit Rechnungen und Mahnungen überzogen, die offensichtlich rechtswidrig seien. Sollten Versicherte auf die Rechnungen und Mahnungen bezahlen, hätten sie ihr gegenüber keinen Kostenerstattungsanspruch und würden dauerhaft in ihrem Vermögen geschädigt. Es werden durch den Ag also in jedem Einzelfall bereits vollendete Tatsachen geschaffen. Diese durch den Ag verursachten Vermögensverletzungen der Versicherten würden ihr auch in der Außenwirkung zugerechnet, weil der Ag sie durch das verwendete Schreiben an die Kunden für diese Verletzungen des Sachleistungsprinzips verantwortlich mache.

Die Ast beantragt noch (Schriftsatz vom 16.04.2014),

den Ag vorläufig zu verpflichten, es zu unterlassen,

a) vertragsärztliche Verordnungen bzw. Bescheinigungen von Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen von Versicherten der Ast für Hilfsmittel der Produktgruppen 02, 05, 08, 10, 23 und 31 (incl. Beratung und Reparaturen) anzunehmen, soweit und solange er hierüber keinen Versorgungsvertrag mit der Ast abgeschlossen hat,

b) Hilfsmittel der Produktgruppen 02, 05, 08, 10, 23 und 31 an Versicherte der Ast abzugeben, die diese durch Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung bzw. Bescheinigung eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung als Sachleistung im Sinne des SGB V beziehen wollen,

c) den Versicherten der Ast die unter a) und b) benannten Hilfsmittel und weitere in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen,

für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtungen Ordnungsgeld bis zu einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, ersatzweise Ordnungshaft in entsprechender Höhe im Falle der Nichtbeitreibbarkeit, festzusetzen.

Demgegenüber beantragt der Ag,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt der Ag mit Schriftsätzen vom 26.02.2014, 12.03.2014, 31.03.2014, 25.04.2014 und 07.05.2014 insbesondere vor, dass der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung weder zulässig noch begründet sei.

Er sei Mitglied der Orthopädie-Schuhtechniker Innung, die mit der Ast einen Rahmenvertrag abgeschlossen habe, der allerdings durch diese gegenüber der Innung bereits im Jahr 2008 gekündigt worden sei. Faktisch sei dieser Rahmenvertrag jedoch durch die Ast und die zuständige Innung weitergeführt worden, jedenfalls habe Einigkeit bestanden, dass die Konditionen dieses Rahmenvertrags weiter gelten sollten, bis ein neuer Vertrag mit den Leistungserbringern geschlossen werde. Dieser neue Vertrag sei zwischen der Ast und der Orthopädie-Schuhtechniker Innung B. für die Zeit ab dem 01.05.2013 geschlossen worden. Unstreitig sei er, der dem früheren Vertrag im Jahr 1995 beigetreten sei, dem neuen Vertragsverhältnis, beginnend ab 01.05.2013, nicht beigetreten. Zwischen der Ast und ihm bestehe somit keine vertragliche Beziehung.

Am 29.04.2013 habe ihm die Kundin H. H., die Mitglied der Ast sei, ein Rezept vom 29.04.2013 vorgelegt. Aufgrund dieses Rezepts habe er die verordneten Leistungen gefertigt und diese Leistung mit seiner Mai-Abrechnung 2013 über eine Abrechnungsgesellschaft mit der Ast abgerechnet. Zunächst sei der abgerechnete Betrag von der Ast ordnungsgemäß ausbezahlt worden. Erst am 20.07.2013 sei der Betrag bezüglich H. H. ihm gegenüber zurückbelastet worden mit der Begründung, er sei kein Vertragspartner. Erstmals an diesem Tage habe er erfahren, dass die Ast nicht bereit sei, die von ihm eingereichten Rechnungen zu begleichen. Bis zum 20.07.2013 habe er ca. 20 Mitglieder der Ast mit Hilfsmitteln aufgrund der ihm vorgelegten Rezepte versorgt. Diese Rezepte seien dann durch die Ast nach dem 20.07.2013 an ihn zurückgeschickt worden mit dem Hinweis, dass er kein Vertragspartner der Ast sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Leistungen bereits aufgrund der vorgelegten - nicht genehmigungspflichtigen Rezepte - erbracht und daraufhin an seine sämtlichen Kunden unter dem 25.10.2013 die Rechnungen verschickt. Hierbei habe es sich um Leistungen gehandelt, die er ausschließlich im Zeitraum vom 01.05. bis 20.07.2013 auf der Basis des ursprünglichen Vertrages erbracht habe einschließlich der in diesem Vertrag vereinbarten Preise. Er habe sämtliche zurückgeschickten Original-Rezepte und Rechnungen zusammen jeweils am 25.10.2013 seinen Kunden zurückgeschickt, inklusive seiner Rechnung, damit diese die Aufwendungen gegenüber der Ast geltend machen könnten. Die Ast habe weder ihre Mitglieder von den Rechnungen freigestellt, noch ihren Mitgliedern Kosten erstattet. Vielmehr habe die Ast ihren Mitgliedern gegenüber sich dahingehend geäußert, dass sie seine Rechnungen nicht bezahlen sollten. Aufgrund eines Rezepts vom 20.06.2003 habe er bei G. V. an einem Paar Schuhe Schuherhöhungen von 2 cm gefertigt. Er habe G. V. seine Tätigkeit persönlich in Rechnung gestellt, allerdings nur auf der Basis des vereinbarten Kassensatzes. Nachdem er am 20.07.2013 durch Rückbelastung seiner Rechnung bezüglich seiner Kundin H. H. zur Kenntnis genommen habe, dass die Ast keinerlei Leistungen an ihn mehr abrechne, habe er seine Kunden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ast mit ihm nicht mehr abrechne, solange mit ihm kein Vertrag zu den Bedingungen der Ast bestehe. Seit dem 20.07.2013 habe er kein Rezept der Ast mehr angenommen und abgerechnet, wohl aber Privatleistungen an Mitglieder der Ast erbracht sowie konkrete Kostenvoranschläge geschrieben und eingereicht. So habe er hinsichtlich seines Kunden E. E., Mitglied der Ast, unter dem 17.01.2014 einen Kostenvoranschlag bei der Ast eingereicht, der in modifizierter Weise von der Ast auch unter dem 24.01.2014 genehmigt worden sei. Entgegen der Darstellung der Ast liefen derzeit immer noch Vertragsverhandlung- en zwischen ihm und der Ast über den Abschluss eines Vertrages im Sinne von § 126 SGB V.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig, da die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 S. 1 und 2 SGG nicht vorlägen und darüber hinaus der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache wäre. Hinsichtlich der Ziffer 1 des Antrags sei kein Recht der Ast in Gefahr, zumal diese sich bekanntlich seit dem 20.07.2013 weigere, Versicherungsleistungen an ihn auszubezahlen. Auch hinsichtlich der Ziffer 2 des Antrags sei kein Recht der Ast in Gefahr. Vielmehr seien deren Versicherte mit Hilfsmitteln versorgt, wobei hier die Frage der Vergütung im Rahmen eines Hauptsacheprozesses jederzeit geklärt werden könne. Auch beim dritten Antrag sei kein Recht der Ast in Gefahr, das vereitelt werden könnte, da auch dieser Komplex im Wege eines Hauptsacheprozesses geklärt werden könne und auch geklärt werden müsse. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seien auch gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG unzulässig. Es liege kein streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zugrunde, sondern überhaupt kein Rechtsverhältnis, wie die Ast selbst vortrage, da - unstreitig - der ursprüngliche Vertrag zum 30.04.2013 geendet habe.

Die Ast meine offensichtlich, er sei ihm Rahmen der §§ 126 ff. SGB V verpflichtet, mit ihr einen Vertrag abzuschließen, konkreter gesagt, einen Vertrag zu ihren Bedingungen. Wäre die Rechtsauffassung der Ast richtig, so könne diese massiv in sein Grundrecht gemäß Art. 12 Grundgesetz (GG) auf freie Berufsausübung eingreifen.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seien darüber hinaus auch unbegründet. Der von der Ast geltend gemachte Anspruch scheitere bereits daran, dass § 126 Abs. 1 S. 1 SGB V kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sei und darüber hinaus kein Verstoß gegen § 126 Abs. 1 S. 1 SGB V vorliege. Die Annahme einer ärztlichen Verordnung, die Abgabe von Hilfsmitteln und Abrechnung derartiger Hilfsmittel stellten keine Verletzungshandlungen dar, die in irgendeiner Weise Schadensersatzansprüche der Ast auslösen könnten. Letztendlich regele das SGB V die Rechtsverhältnisse in und um die gesetzliche Krankenversicherung, jedenfalls nicht das Schadensersatzrecht.

Dies scheine selbst die Ast so zu sehen, da sie zutreffend ausführe, dass § 126 Abs. 1 SGB V nicht ein Verbot der Abgabe von Hilfsmitteln durch Nicht-Vertragspartner formuliere. Allerdings sei die weitere Rechtsauffassung der Ast, dass ohne diese Verträge nicht versorgt werden dürfe, falsch und durch das Gesetz selbst widerlegt. Nachdem unstreitig zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestehe, sei er jederzeit berechtigt, im Rahmen des § 127 Abs. 3 S. 1 SGB V Leistungen zu erbringen und andererseits die Ast verpflichtet, Einzelfallentscheidungen über die erfolgte Leistung zu treffen. Die Argumentation der Ast, wonach § 127 Abs. 3 SGB V den Leistungserbringer ohne Vertrag „jedoch gerade nicht (... berechtigt...), jede vertragsärztliche Verordnung anzunehmen“, sei vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Hier sei darüber hinaus zu bedenken, dass es sich nach dem eigenen Sachvortrag der Ast lediglich - noch - um die Fälle der Versicherten G. V. und B. handele, so dass hier nicht von einer generellen Handhabung des § 127 Abs. 3 SGB V auszugehen sei, sondern tatsächlich von Einzelfällen. Die Berechtigung, nach § 127 Abs. 3 S. 1 SGB V Leistungen zu erbringen, setze zwingend voraus, dass er berechtigt sein müsse, vertragsärztliche Verordnungen anzunehmen, Hilfsmittel abzugeben und Hilfsmittel gegenüber der Ast im Rahmen von Einzelfallentscheidungen zu berechnen, was andererseits wieder mit dem Recht des Mitglieds der Ast gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 SGB V korrespondiere, wonach der Versicherte anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kostenerstattung wählen könne. Dem stehe auch nicht die Bestimmung des § 13 Abs. 3 SGB V entgegen. Hierbei handele es sich um einen völlig anderen Fall, der die objektive Nichtprüfbarkeit einer Leistung im Voraus betreffe bzw. eine schuldhafte Ablehnung der Leistung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Herangezogen werden könnte allerdings im Wege der Analogie § 13 Abs. 4 SGB V zugunsten der Versicherten der Ast, sich vom Orthopädieschuhmacher ihres Vertrauens, bei dem sie jahrelanger Kunde gewesen seien, versorgen zu lassen. Wenn schon Versicherte im Ausland sich bei Leistungserbringern behandeln/versorgen lassen dürften, die keinen Vertrag mit der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung hätten, so müsse das Mitglied, das einen inländischen Leistungserbringer mit der Durchführung der verordneten Leistung beauftrage, auch das Recht haben, einen solchen zu wählen, unabhängig davon, ob dieser mit der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung einen Vertrag habe oder nicht.

Letztendlich fehle es auch an einem Verfügungsgrund für die beantragte einstweilige Anordnung. In der Zeit zwischen dem Schreiben vom 06.11.2013, mit dem er aufgefordert worden sei, eine Unterlassungserklärung abzugeben, und dem Schreiben vom 06.02.2014 mit einer entsprechenden Aufforderung wäre jederzeit Zeit und Gelegenheit gewesen, ein Hauptsacheverfahren einzuleiten. Dies sei erkennbar nicht geschehen. Auch sei nicht absehbar, ob bzw. wann ein derartiges Hauptsacheverfahren eingeleitet werde. Offensichtlich handele es sich im vorliegenden Verfahren lediglich um einen „Versuchsballon“, ob das Gericht die Rechtsauffassung der Ast teile. Ein derartiges Verhalten sehe das Gesetz jedenfalls nicht vor.

Eine Anspruchsgrundlage für die beantragte einstweilige Anordnung sei nicht ersichtlich. Die Funktionsfähigkeit des Sachleistungssystems des SGB V sei durch sein Verhalten nicht gefährdet. Ganz abgesehen davon, dass er seine Rechte gegenüber der Ast als Teilsozialsystems wahrnehme, habe sein Verhalten keine messbare Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Sozialsystems zur Folge. Zum Zeitpunkt der Annahme der ärztlichen Verordnung durch ihn im Fall H. H. habe das Vertragsverhältnis noch gegolten. Ob dieses irgendwann einmal später weggefallen sei oder geendet habe, sei hier nicht relevant. Nach wie vor bestehe zwischen ihm und der Ast ein - zumindest faktisches - Vertragsverhältnis. Er habe persönlich niemals eine Kündigung des bestehenden Vertrags erhalten, allerdings ergebe sich aus der Handhabung zwischen der Ast und den Leistungserbringern, dass - solange kein neuer Vertrag zustande gekommen sei - der ursprüngliche Vertragszustand weiterhin so gehandhabt werde.

Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Regelungen aus dem Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 08 und 23 (Einlage und Kompressionsstrümpfe) bundeseinheitlich im Rahmen eines Festpreises geregelt seien, so dass sämtliche Kassen im Bundesgebiet für diese Hilfsmittel die gleichen Festpreise bezahlten. Nur bei Bandagen und Schuhen bzw. Schuhzurichtungen gebe es insoweit keine bundeseinheitliche Regelung. Hier seien Preise Verhandlungssache. Dies bedeute letztlich, dass ein Kunde, der z. B. bei der AOK B.-W. versichert sei, hier ohne Probleme die Kosten für die Schuhe und Schuhzurichtungen von seiner Krankenkasse bezahlt bekomme. Er habe auch kein Problem damit, Mitglieder der Ast im Einzelfall Kostenvoranschläge zur Vorlage und Genehmigung bei der Ast vorzulegen. Jedenfalls sehe er keinen generellen Anspruch der Ast, dass er derartige Kunden wegschicke, zumal die Kunden erst nach erfolgter Beratung mitteilten, bei welcher Krankenkasse sie versichert seien.

Das Gericht hat die Akten der Ast (Band I und II) beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG ist zulässig und begründet.

Der Antrag unter Ziffer 2 ist gemäß § 123 SGG sinngemäß um die Formulierung „soweit und solange er hierüber keinen Versorgungsvertrag mit der Ast abgeschlossen hat“ zu ergänzen. Das Gericht ist nach dieser Vorschrift nicht an die Fassung der Anträge gebunden, sondern hat den Antrag i. S. des von der Ast verfolgten Ziels auszulegen, § 133 BGB entsprechend. Der Antrag unter Ziffer 2 bezieht sich nach dem Begehren der Ast - ebenso wie der Antrag unter Ziffer 1 - auf den Zeitraum, in dem der Ag und die Ast nicht Vertragspartner sind, so dass der Antrag unter Ziffer 2 entsprechend zu ergänzen war.

1. Der Rechtsweg zum Sozialgericht ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG eröffnet. Für Streitigkeiten zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Hilfsmittellieferanten über die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen an gesetzliche Krankenversicherte ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Die Rechtsbeziehungen der gesetzlichen Krankenkassen zu den Leistungserbringern von Heil- und Hilfsmitteln sind spätestens seit dem 01.01.2000 durch § 69 SGB V und die Ausgestaltung der §§ 124-127 SGB V dem öffentlichen Recht zugewiesen (so auch Landessozialgericht B.-W., Beschluss vom 08.12.2009, L 11 KR 5031/09 ER-B). Ferner sind die Rechtsbeziehungen und somit auch das Abrechnungsverhältnis des einzelnen Leistungserbringers mit der jeweiligen Krankenkasse seit dem 01.01.2000 nicht mehr dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht zugeordnet (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2001, B 3 KR 3/01 R = SozR 3-500 § 69 Nr. 1). Zu den öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Ast und dem Ag ist insbesondere auch die Verpflichtung der Ast zu rechnen, Leistungen nach § 11 SGB V i. V. m. § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB V, so auch Hilfsmittel i. S. d. § 33 SGB V als Sachleistungen kostenfrei den Versicherten zur Verfügung zu stellen und Störungshandlungen durch Leistungserbringer, z. B. durch falsche Beratung, gesetzeswidrige Versorgung oder finanzielle Inanspruchnahme der Versicherten, zu beseitigen. Im Übrigen wäre der Rechtsweg zum Sozialgericht auch nach § 51 Abs. 2 SGG eröffnet. Danach entscheiden die Sozialgerichte über privat-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit Dritte davon betroffen sind. Der Ag ist als Nicht-Vertragspartner der Ast Dritter im Sinne dieser Vorschrift (s. hierzu die Gründe unter II 2.). Auch die Voraussetzung „in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung“ ist hier erfüllt, denn die Anträge der Ast beruhen auf einer Verletzung des § 126 SGB V. Die örtliche Zuständigkeit des SG ergibt sich aus § 57 Abs. 1 S. 2 SGG.

Der Zulässigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz steht auch nicht entgegen, dass die Ast noch keine Klage erhoben hat. Dies ist unmittelbar § 86 b Abs. 3 SGG zu entnehmen. Danach sind Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.

Soweit der Ag in diesem Zusammenhang einwendet, es handele sich im vorliegenden Verfahren lediglich um einen „Versuchsballon“, weil sie noch in Vertragsverhandlungen stünden und nicht absehbar sei, ob die Ast überhaupt Klage erhebe, ist das Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz mit dieser Argumentation nicht zu verneinen. Einer „verfrühten“ Antragstellung hätte der Ag mit einem „sofortigen Anerkenntnis“ (mit der Kostenfolge des § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 156 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) begegnen können. Ob Vertragsverhandlungen zwischen dem Ag und der Ast noch andauern bzw. ein Versorgungsvertrag überhaupt zustande kommt, ist für die unter Ziffern 1 bis 3 geltend gemachten Unterlassungsansprüche entgegen der Auffassung des Ag ohne rechtliche Relevanz. Denn die Anordnungen unter Ziffern 1 und 2 beziehen sich gerade auf den Zeitraum vor Abschluss des Versorgungsvertrages, für die Anordnung unter Ziffer 3 wäre der Abschluss eines Versorgungsvertrags rechtlich unerheblich.

2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist auch begründet.

Rechtsgrundlage für den von der Ast begehrten einstweiligen Rechtsschutz ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).

Das ist dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Ast einen Anordnungsgrund, das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sich das Begehren stützt, glaubhaft gemacht hat, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet. Die Ast hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

a. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Ast ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und sie deshalb in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben wurde.

Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V regeln das 4. Kapitel des SGB V sowie die §§ 63 und 64 abschließend u. a. die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern. Für diese Rechtsbeziehungen gelten nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem 4. Kapitel des SGB V vereinbar sind. Materiell-rechtlich beruht damit der Unterlassungsanspruch auf einem allgemeinen, aus § 1004 Abs. 1 BGB abzuleitenden Rechtsgrundsatz, dass der Inhaber eines Rechts, sofern ein Eingriff in ein absolutes Recht oder in ein ansonsten geschütztes Recht droht, die Unterlassung des Eingriffs verlangen kann, wenn er nicht zu dessen Duldung verpflichtet ist. Voraussetzung für die Begründetheit eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs ist somit zum einen eine durch öffentlich-rechtliche Vorschriften begründete und im Verhältnis zu anderen Rechtsträgern geschützte Rechtsposition, zum anderen das Drohen eines Eingriffs in diese Position (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.1995, 6 RKa 17/95 - juris Rn. 16; LSG B.-W., Urteil vom 09.12.2000, L 11 KR 776/07 - juris Rn. 37). Die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und ihren Leistungserbringern sind darauf ausgelegt, die den Versicherten zur Verfügung stellenden Leistungen ausreichend und zweckmäßig und in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich zu erbringen, vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind, § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V.

Die von der Ast gestellten Anträge unter Ziffern 1 bis 3 sind begründet, denn die Ast hat jeweils einen Unterlassungsanspruch gegen den Ag gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. § 1004 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB entsprechend i. V. m. § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V glaubhaft gemacht.

Der Ag hat die unter Ziffern 1 und 2 von der Ast beanstandeten Verhaltensweisen zu unterlassen, denn er stört damit die Erfüllung der Sachleistungsansprüche der Versicherten durch die Ast.

Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 und 3 abgegeben werden.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB für die Gewährleistung des Sachleistungsanspruchs des Versicherten gegen die gesetzliche Krankenkasse in Form der Verpflichtung der Krankenkasse im Rahmen der Hilfsmittelversorgung darstellt, Hilfsmittel als Sachleistung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Voraussetzung für die Schutzgesetztauglichkeit einer Norm ist, dass sie den Charakter einer Ge- bzw. Verbotsnorm haben muss. Rechtsnormen, die nur allgemeine Grundsätze aufstellen, scheiden daher als Schutzgesetz aus. Kennzeichnend für eine solche Ge- oder Verbotsnorm ist, dass sie einen an den Normadressaten gerichteten, bestimmten Verhaltensbefehl enthält (J. Lange/Schmidtbauer in jurisPK - BGB 6. Aufl. 2012, § 823 BGB, Rn. 170 m. w. N.). Die Rechtssprechung fordert daher für die Schutzgesetztauglichkeit einer Norm nur, dass sie nach ihrem Zweck und Inhalt auch dem Individualschutz dient (J. Lange/Schmidtbauer, a. a. O., Rn. 171).

Die Aufgabe, Hilfsmittel als Sachleistung kostenfrei zur Verfügung zu stellen, gehört zu den zentralen gesetzlichen Aufgaben der Ast. Satz 1 des § 126 Abs. 1 SGB V löst das bisherige Zulassungsverfahren für Hilfsmittellieferanten durch ein in § 127 ausgestaltetes System öffentlich-rechtlicher Vertragsschlüsse der Krankenkasse mit entsprechenden Leistungserbringern ab (s. FraktE BT - Drucks 16/3100 S. 141). Diese Vorschrift dient auch dem Individualschutz, denn sie soll den einzelnen Versicherten davor schützen, von Lieferanten aufgrund vertragsärztlicher Verordnung Leistungen zu erhalten, die keine unmittelbare Abrechnungsbefugnis mit der Krankenkasse haben, bei der der Versicherte Mitglied ist. Hingegen ist es rechtlich unerheblich, ob das von der Ast beanstandete Verhalten des Ag das Sachleistungssystem insgesamt gefährdet und der Ag ein „Teilsozialsystem“ ist; maßgeblich ist vielmehr die Gewährleistung des Sachleistungssystems gegenüber den einzelnen Versicherten, d. h. der Individualschutz der Versicherten.

Dass § 126 Abs. 1 SGB V ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB für die Versicherten und die gesetzliche Krankenkasse darstellt, ergibt sich auch aus Satz 2 der Vorschrift. Danach können nur Leistungserbringer Vertragspartner der Krankenkasse sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Damit definiert Satz 2 die grundsätzlichen Voraussetzungen an die Qualifikation potentieller Vertragspartner (Eignungskriterien) im Wesentlichen identisch mit den allgemeinen Anforderungen an Leistungserbringung und Wirtschaftlichkeitsgebot der GKV nach §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 (Nolte in Kasseler Kommentar, Band 1, § 126 Rn. 4a). Diese Vorschrift bezweckt den Schutz der Versicherten dadurch, dass auch nach Abschaffung des Zulassungsverfahrens Vertragspartner der Krankenkassen nur sein kann, wer bestimmte Mindeststandards gewährleistet. Im Rahmen des Sachleistungsanspruches des Versicherten gegen seine Krankenkasse muss er sich - wenn er mit einer vertragsärztlichen Hilfsmittelverordnung zu einem Hilfsmittellieferanten kommt - darauf verlassen können, dass dieser - soweit er die vertragsärztliche Hilfsmittelverordnung entgegen nimmt - die konkrete Hilfsmittelversorgung im Namen seiner Krankenkasse durchführt und im Gegenzug das Hilfsmittel in der gebotenen Qualität abgegeben wird und für ihn kostenfrei ist. Der eindeutige Wortlaut des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V verbietet dem Hilfsmittellieferanten, der nicht Vertragspartner (im Sinne des § 127 Abs. 1, 2 und 3 SGB V) der Krankenkasse ist, dessen Mitglied der Versicherte ist, Hilfsmittel aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen im Sinne des SGB V an den Versicherten abzugeben.

Der Schutzbereich dieser Norm begründet aus den dargelegten Gründen einen Unterlassungsanspruch der Ast gegen den Ag, vertragsärztliche Verordnungen bzw. Bescheinigungen von Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen von Versicherten der Ast für Hilfsmittel der Produktgruppen 02, 05, 08, 10, 23 und 31 (incl. Beratung und Reparaturen) anzunehmen, soweit und so lange er hierüber keinen Versorgungsvertrag mit der Ast abgeschlossen hat. Denn nach § 126 SGB V darf die Versorgung mit Hilfsmitteln nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 SGB V durchgeführt werden.

Die Ast hat insoweit glaubhaft gemacht, dass der Ag Verordnungen von Versicherten entgegennimmt und anschließend an die Versicherten Privatrechnungen stellt. Beispielsweise hat der Ag bezüglich der Versicherten H. H. eine vertragsärztliche Verordnung vom 29.04.2013 für zwei Paar Schuhe, Schuherhöhungen von 4 cm entgegen genommen und seine Leistung der Versicherten am 25.10.2013 persönlich in Rechnung gestellt (Rechnung in Höhe von 227,36 Euro). Für den Versicherten G.V. hat er auf der Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung vom 20.06.2013 für ein Paar Schuhe Schuherhöhungen von 2 cm rechts gefertigt und dies dem Versicherten mit Rechnung in Höhe von 61,84 Euro am 25.10.2013 persönlich in Rechnung gestellt. Der Ag hat den genannten Versicherten auch entsprechende Mahnschreiben zukommen lassen (Schreiben vom 31.01.2014).

Zum Zeitpunkt der Annahme der ärztlichen Verordnungen für die Versicherte H. H. und den Versicherten G. V. war dem Ag bekannt, dass er - soweit er die Verordnung nicht vor dem 01.05.2013 ausführen kann - die Hilfsmittelleistungen nicht mehr mit der Ast abrechnen kann, weil ab dem 01.05.2013 zwischen dem Ag und der Ast keine vertraglichen Beziehungen gemäß § 127 Abs. 2 SGB V oder § 127 Abs. 2a SGB V mehr bestehen und er mittels Rundschreiben der Landesinnung B. für Orthopädie-Schuhtechnik vom 26.03.2013 darüber informiert worden war, dass ein neuer Vertrag für die Versicherten der Ast gilt. Der Ag ist dem von der Ast mit der Landesinnung B. für Orthopädieschuhtechnik über die Versorgung mit Hilfsmitteln mit der Produktgruppe 02 „Adaptionshilfen“, 08 „Einlagen“, 10 „Gehhilfen“ und 31 „Schuhe“ mit Wirkung vom 01.05.2013 abgeschlossenen Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V nicht beigetreten. Dieser Vertrag wurde als sog. Beitrittsvertrag auf der Internetseite der Ast „www.a...de“ veröffentlicht. Der Einwand des Ag, er habe erst am 20.07.2013 erfahren, dass die Ast nicht bereit sei, die von ihm eingereichten Rechnungen zu begleichen, ist demgegenüber unbeachtlich. Darüber hinaus hat er auch im sich anschließenden Zeitraum auf seinem Standpunkt beharrt, er dürfe die Versicherten der Ast wie „Privatkunden“ versorgen (s. hierzu unter 2 b).

Soweit der Ag mit Schriftsätzen vom 25.04.2014 und 07.05.2014 einwendet, er habe niemals das Kündigungsschreiben vom 20.05.2008 bezüglich des Rahmenvertrags über die Versorgung der Anspruchsberechtigten der Krankenkassen durch Orthopädieschuhmacher mit der Landesinnung B. für Orthopädieschuhtechnik mit Geltung ab 01.11.1981 erhalten, aus seiner Sicht bestehe nach wie vor ein - zumindest faktisches - Vertragsverhältnis, setzt er sich damit in Widerspruch zu seinem Vortrag im Schriftsatz vom 26.02.2014, in dem er selbst davon ausging, dass nach Kündigung des Rahmenvertrags im Jahr 2008 die Konditionen dieses Vertrags weiter gelten sollten, bis ein neuer Vertrag mit den Leistungserbringern geschlossen werde; ab dem 01.05.2013 bestehe zwischen ihm und der Ast keine vertragliche Beziehung mehr. Somit ist der Einwand des Ag, er habe kein Kündigungsschreiben bezüglich des Rahmenvertrags (a. a. O.) erhalten, bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht glaubhaft.

Das vom Ag mit Schriftsatz vom 25.04.2014 vorgelegte Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in B. vom 20.05.2008 an Hr. J. B. beinhaltet zwar ein Angebot, die Versorgung der Versicherten zu den Bedingungen des gekündigten Vertrags weiterhin durchzuführen, soweit bis 01.01.2009 keine neuen Verträge nach § 127 Abs. 1 oder 2 SGB V geschlossen werden. Adressat dieses Schreibens war jedoch zum einen nicht der Ag; zum anderen kann dieses Angebot aus der Sicht eines vernünftigen Empfängers nicht in dem Sinne verstanden werden, dass die Bedingungen des gekündigten Vertrags gegenüber einem Leistungserbringer auch dann weiter gelten sollen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt als dem 01.01.2009 ein neuer Rahmenvertrag geschlossen wird und der Leistungserbringer diesem Vertrag nicht beitritt.

Mit der Versorgung von Hilfsmitteln durch einen Hilfsmittellieferanten, der nicht Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkasse ist, bei der der Versicherte Mitglied ist, wird weder der Sachleistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse erfüllt noch erwirbt der Versicherte dadurch einen Sachleistungsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse, sondern er wird - wie im vorliegenden Fall - Zahlungsaufforderungen ausgesetzt, mit denen er nicht zu rechnen brauchte. Die Verträge nach § 127 SGB V haben neben der Funktion, den Zugang zum Sachleistungssystem zu verschaffen, auch den Sinn, die Versorgung im Massengeschäft der Leistungsbewilligung und -gewährung so zu strukturieren, dass der Versicherte die Leistungen schnell und in der gebotenen Qualität unter Beachtung auch formaler Anforderungen sowie des Datenschutzes erhält und deren Abrechnung den Anforderungen der §§ 284 ff. SGB V entspricht.

Entgegen der Rechtsauffassung des Ag begründet dieser mit der Entgegennahme der vertragsärztlichen Verordnung und Abgabe der Hilfsmittel weder mit den Versicherten noch mit der Ast Vertragsbeziehungen. Dies scheitert schon daran, dass der Versicherte gerade keinen Rechtsbindungswillen hat, sondern aufgrund der Vorlage der vertragsärztlichen Verordnung davon ausgeht, dass ihm das Hilfsmittel kostenfrei im Rahmen des Sachleistungsprinzips zur Verfügung gestellt wird. Ein Vertrag zwischen dem Ag und der Ast kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Ag nicht innerhalb des Sachleistungssystems bewegt und er deshalb nicht Adressat einer durch einen Versicherten vermittelten Willenserklärung der Ast sein kann.

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Ag auch nicht aus § 127 Abs. 3 SGB V.

Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der Krankenkasse nach Absatz 1 und 2 mit Leistungserbringern bestehen oder durch Vertragspartner eine Versorgung der Versicherten in einer für sie zumutbaren Weise nicht möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem Leistungserbringer; Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, § 127 Abs. 3 Satz 1 SGB V.

Diese Vorschrift enthält keine generelle Erlaubnis, dass sich Leistungserbringer ohne vertragliche Bindung an der Versorgung gesetzlich Versicherter mit Hilfsmitteln beteiligen dürfen. Nach § 127 Abs. 3 Satz 2 SGB V ist lediglich in dem besonderen Fall, dass eine Versorgung des Versicherten mit Hilfsmitteln durch vertraglich gebundene Leistungserbringer nicht möglich oder zumutbar ist, eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem Leistungserbringer erlaubt.

Im vorliegenden Fall lagen Einzelfallvereinbarungen der Ast mit dem Ag vor Abgabe der Hilfsmittel nicht vor. Überdies steht dem Ag auch kein Anspruch auf (zukünftige) Einzelfallvereinbarungen über die Abgabe von Hilfsmitteln zu, denn die Versorgung der Versicherten ist - worauf die Ast zu Recht hinweist - durch die bestehenden Verträge nach § 127 Abs. 2 SGB V vollumfänglich abgesichert und in einer für die Versicherten zumutbaren Weise möglich. Einzelfallentscheidungen zwischen der Ast und dem Ag nach § 127 Abs. 3 Satz 1 SGB V als Rechtsgrundlage für die Abgabe der Hilfsmittel an die Versicherten durch den Ag kommen daher nicht in Betracht. Dass die Versicherten ein berechtigtes Interesse hatten, ausnahmsweise einen anderen (nicht-vertraglichen) Leistungserbringer zu wählen, § 127 Abs. 3 Satz 3 SGB V i. V. m. § 33 Abs. 6 Satz 3 SGB V, hat der Ag weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür aus den Akten ersichtlich. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ein berechtigtes Interesse nur dann besteht, wenn die Inanspruchnahme des von der Krankenkasse benannten Anbieters dem Versicherten aus triftigen persönlichen Gründen nicht zugemutet werden kann; die dadurch entstehenden Mehrkosten muss der Versicherte selbst tragen, § 33 Abs. 6 Satz 3 HS 2 SGB V.

Auch den unter Ziffer 3 geltend gemachten Unterlassungsanspruch hat die Ast glaubhaft gemacht. Der Ag hat es zu unterlassen, den Versicherten der Ag die unter 1. und 2. genannten Hilfsmittel und weitere in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Rechtsgrundlage auch dieses Unterlassungsanspruchs ist § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. § 1004 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB entsprechend i. V. m. § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Der Schutzbereich des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V gewährleistet den Sachleistungsanspruch der Versicherten gegen die Ast und die Verpflichtung der Ast, Versicherte vor unberechtigten Zahlungsforderungen von Hilfsmittellieferanten zu schützen.

Ein privatrechtlicher Vertrag kommt zwischen den Versicherten der Ast, die die Abgabe von Hilfsmitteln im Rahmen der Sachleistung beanspruchen, und dem Ag nicht zustande. Entgegen der Rechtsauffassung des Ag ist es ohne rechtliche Relevanz, ob für Produktgruppen (z. B. 08) gemäß § 36 SGB V vom GKV-Spitzenverband Festbeträge festgesetzt worden sind. Denn diese stellen keine vertraglichen Regelungen dar. Auch für festbetragsgeregelte Produkte ist eine Versorgung der Versicherten gemäß § 126 Abs. 1 SGB V nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 SGB V möglich. Der Ag kann gegenüber den Versicherten der Ast auch keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitert an § 683 Satz 1 BGB, denn es entspricht weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen noch dem Interesse der Versicherten der Ast, ein Hilfsmittel außerhalb des Sachleistungsanspruchs in Anspruch zu nehmen, weil damit die Verpflichtung verbunden ist, die entstehenden Kosten selbst zu tragen. Eine Leistungskondition gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB ist schon deshalb ausgeschlossen, weil aufgrund des Sachleistungsprinzips nur eine Leistungsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse bestehen kann. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen der Nichtleistungskondition gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB gegeben, denn es besteht schon keine Zahlungsverpflichtung der Versicherten der Ast gegenüber dem Ag, so dass eine Befreiung von einer Zahlungsverpflichtung nicht in Betracht kommt.

Ein Versicherter, der mit einer vertragsärztlichen Hilfsmittelverordnung zu einem Hilfsmittellieferanten kommt, muss sich darauf verlassen können, dass der Hilfsmittellieferant als Vertragspartner seiner Krankenkasse die konkrete Versorgung im Namen seiner Krankenkasse durchführt und damit im Gegenzug die Lieferung für ihn kostenfrei ist. Der Leistungserbringer muss einen etwaigen Streit über die Leistungspflicht der Krankenkasse dann unmittelbar mit dieser austragen (BSG, Urteil vom 09.10.2001, B 1 KR 6/01 R = BSGE 89, 39 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 25).

Die Erfüllung der Verpflichtung der Ast, den Sachleistungsanspruch ihrer Versicherten störungsfrei zu gewährleisten, wird durch das Verhalten des Ag in schwerwiegender und unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Insbesondere durch die von der Ast im Schriftsatz vom 13.02.2014 in Bezug genommenen Schreiben des Ag, die den Privatrechnungen an die Versicherten seit dem 01.05.2013 beigefügt waren (s. unter I) und Falschinformationen enthalten, hindert er die Ast in schwerwiegender und unzumutbarer Weise daran, ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Versicherten nachzukommen und deren Ansprüche gegen sie auf störungsfreie Abgabe von Hilfsmitteln im Rahmen der Sachleistung zu erfüllen. Entgegen der Behauptung des Ag in diesen Schreiben hat die Ast seit 01.05.2013 gerade keine Pflicht mehr, die an die Versicherten der Ast vom Ag abgegebenen Hilfsmittel diesem gegenüber abzurechnen.

Auch der Hinweis auf die Möglichkeit, von der Ast Erstattung der Kosten zu verlangen, die durch die Bezahlung der Rechnungen des Ag entstanden sind, ist irreführend. Entgegen der Rechtsauffassung des Ag stehen den Versicherten der Ast keine Ansprüche auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V oder § 13 Abs. 3 SGB V gegen die Ast zu.

Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V können Versicherte anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen, Satz 2.

Im vorliegenden Fall verkennt der Ag, dass der Versicherte auch dann, wenn er Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 2 SGB V gewählt hat, nicht berechtigt ist, bei nicht vertragsgebundenen Leistungserbringern Leistungen in Anspruch zu nehmen. § 13 Abs. 2 SGB V erlaubt auch nicht, Kostenerstattung nur hinsichtlich bestimmter Leistungen, d. h. hier hinsichtlich eines bestimmten Hilfsmittels, zu wählen. Im Übrigen trägt der Ag insoweit schon nicht vor, dass er nur an Versicherte seit dem 01.05.2013 Hilfsmittel abgegeben hat, die gemäß § 13 Abs. 2 SGB V Kostenerstattung gewählt haben. Die Wahl von Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 2 SGB V durch den Versicherten hat zudem - entgegen der Rechtsauffassung des Ag - vor der Inanspruchnahme der Leistungen zu erfolgen.

Den Versicherten der Ast steht nach Abgabe der Hilfsmittel durch den Ag gegenüber der Ast auch kein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V zu.

Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war, § 13 Abs. 3 SGB V.

Ein Kostenerstattungsanspruch der Versicherten der Ast, an die der Ag Hilfsmittel abgegeben hat, ist gemäß § 13 Abs. 3 SGB V schon deshalb nicht gegeben, weil der Ag seit dem 01.05.2013 kein vertraglich gebundener Leistungserbringer mehr ist, so dass diese Vorschrift nicht anwendbar ist.

Soweit der Ag einwendet, ein Kostenerstattungsanspruch der Versicherten der Ast ergebe sich im Wege der Analogie zu § 13 Abs. 4 SGB V, da sie einen Anspruch hätten, sich vom Orthopädieschuhmacher ihres Vertrauens, bei dem sie jahrelang Kunde gewesen seien, versorgen zu lassen, vermag diese Argumentation eine Analogie zu § 13 Abs. 4 SGB V nicht zu begründen.

Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB V sind Versicherte berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- und Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen aufgrund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufs Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind, Satz 2.

„Leistungserbringer“ im Sinne des Satz 1 des § 13 Abs. 4 SGB V können somit nur dann in Anspruch genommen werden, wenn bei ihnen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufs Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder sie im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind (Satz 2).

Satz 2 dieser Vorschrift spricht gegen eine Analogie zu § 13 Abs. 4 S. 1 SGB V aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke, denn sie knüpft die Berechtigung, Leistungserbringer zu sein, an Voraussetzungen, die in Rechtsnormen enthalten sind. Aus § 13 Abs. 4 SGB V lässt sich kein Argument dafür herleiten, den eindeutigen Regelungsgehalt der §§ 126 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 1, 2 und 3 in sein Gegenteil zu verkehren.

Die durch den Ag verursachten Vermögensverletzungen der Versicherten werden der Ast auch zugerechnet, weil der Ag sie durch das verwendete Schreiben (a. a. O.) an die Versicherten für die Nichterfüllung des Sachleistungsprinzips verantwortlich macht.

Somit ist der Ag verpflichtet, es zu unterlassen, die Versicherten der Ast - zu Unrecht - darauf hinzuweisen, dass sie die Rechnungen ihrer Krankenkasse - wegen angeblicher rechtswidriger Weigerung der Abrechnung durch die Ast - zur Erstattung vorlegen können. Dieser Hinweis enthält eine Irreführung der Versicherten der Ast dahingehend, dass auch ein entsprechender Erstattungsanspruch der Versicherten gegen die Ast gegeben sei.

b) Die Ast hat auch einen Anordnungsgrund bezüglich der Anträge unter Ziffern 1-3 glaubhaft gemacht. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist im vorliegenden Fall zu bejahen, denn es besteht insoweit eine Wiederholungsgefahr. Dies ergibt sich sowohl aus dem Verhalten und den schriftsätzlichen Äußerungen des Ag gegenüber der Ast (s. Schriftsatz vom 25.07.2013) als auch aus seinen schriftsätzlichen Äußerungen gegenüber dem Gericht (s. Schriftsatz vom 26.02.2014).

Der Ag hat weder die Aufforderung der Ast vom 06.11.2013 noch die vom 06.02.2014 auf Unterlassung hinsichtlich der unter Ziffern 1-3 beanstandeten Verhaltensweisen unterschrieben.

Gegen die besondere Eilbedürftigkeit des unter Ziffer 1 von der Ast geltend gemachten Unterlassungsanspruchs spricht auch nicht der vom Ag vorgetragene Umstand, dass er seit dem 20.07.2013 keine vertragsärztlichen Verordnungen von Versicherten der Ast entgegen genommen habe. Denn der Ag vertritt nach wie vor die Auffassung, dass er jederzeit berechtigt sei, im Rahmen des § 127 Abs. 3 Satz 1 SGB V Leistungen zu erbringen und andererseits die Ast verpflichtet sei, Einzelfallentscheidungen über die erfolgte Leistung zu treffen. Darüber hinaus hat der Ag telefonisch geäußert (Telefonvermerk vom 06.02.2014), dass der alte Vertrag weiterhin gelte und er als Handwerker im Rahmen eines Werkvertrages durchaus befugt sei, private Rechnungen an Versicherte der Ast zu stellen. Trotz Hinweis der Ast, dass er dazu nicht berechtigt sei, wenn der Versicherte das Hilfsmittel als Sachleistung beziehen wolle, beharrte der Ag auf seinem Standpunkt. Auch mit Schriftsatz vom 25.07.2013 hatte der Ag als Alternative zum Zustandekommen des von ihm angebotenen Vertrags bzw. zum „Weiterlaufen“ des alten Vertrags in Aussicht gestellt, die Versicherten der Ast wie Privatkunden zu behandeln und diesen die von ihm erbrachte Arbeit in Rechnung zu stellen. Die Verpflichtung der Ast, Einzelfallentscheidungen zu treffen, setze nach seiner Rechtsauffassung wiederum zwingend voraus, dass er berechtigt sein müsse, vertragsärztliche Verordnungen anzunehmen, Hilfsmittel abzugeben und Hilfsmittel gegenüber der Ast im Rahmen von Einzelfallentscheidungen zu berechnen. Dies korrespondiere nach seiner Auffassung wiederum mit dem Recht der Versicherten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V, anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kostenerstattung zu wählen (s. Schriftsatz vom 26.02.2014).

Die besondere Eilbedürftigkeit folgt somit hier aus dem Umstand, dass die Versicherten der Ast vor ungerechtfertiger Inanspruchnahme durch den Ag geschützt werden müssen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Versicherte - auch in Zukunft - tatsächlich ungerechtfertigte Zahlungen an den Ag leisten.

Somit hat der Ag eindeutig zu erkennen gegeben, dass er auch in Zukunft vertragsärztliche Verordnungen der Versicherten der Ast entgegen nehmen wird, Hilfsmittel an diese abgeben wird und diese auch fortgesetzt auf einen vermeintlichen, jedoch nicht bestehenden Kostenerstattungsanspruch gegen die Ast verweisen wird.

Ob zwischen dem Ag und der Ast Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Vertrags im Sinne von § 126 SGB V bzw. über Einzelvereinbarungen stattfinden oder nicht bzw. ein solcher Vertrag jemals zustande kommt, ist für die Unterlassungsansprüche der Ast gegen den Ag gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 1004 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB entsprechend i. V. m. § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V - entgegen der Rechtsauffassung des Ag - ohne rechtliche Relevanz. Unerheblich ist daher auch, ob die Ast dem Ag „unfaire“ Vertragsbedingungen stellt, wie vom Ag behauptet. Der Hinweis der Ag auf das Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 GG ist im Hinblick auf den der Ast zustehenden Unterlassungsanspruch gegen den Ag ebenso unbehelflich. Weder hat der Ag substantiiert vorgetragen, dass der Schutzbereich des Art. 12 GG tangiert ist, noch ergibt sich hierfür ein Anhaltspunkt aus den Akten. Der Hinweis des Ag, die Annahme einer ärztlichen Verordnung, die Abgabe und Abrechnung der Hilfsmittel stellten keine Verletzungshandlungen dar, die in irgendeiner Weise Schadensersatzansprüche der Ast auslösen könnten, geht schon deshalb fehl, weil die Ast im vorliegenden Fall nicht einen Schadensersatzanspruch, sondern Unterlassungsansprüche gegen den Ag geltend macht.

Aus den dargelegten Gründen und im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes wäre es für die Ast unzumutbar, sie auf eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu verweisen. Daher ist die Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise zulässig.

Die Androhung des Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Ziffern 1 bis 3 sowie die Androhung von Ordnungshaft beruhen auf § 198 SGG i. V. m. § 890 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Androhung des Ordnungsgeldes konnte gemäß § 890 Abs. 2 ZPO bereits im Beschluss ausgesprochen werden.

Der Ast war hier keine Frist zur Klageerhebung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 926 ZPO zu setzen, weil der Ag dies nicht beantragt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 1. HS SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 4, 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da das wirtschaftliche Interesse der Ast nicht beziffert werden kann und genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen. Es war nicht geboten, den Streitwert im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu reduzieren, weil das Antragsbegehren auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt.

(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf. Er hat insbesondere zu bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Ist in der Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Informationen unterbrochen.

(1b) Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.

(1c) (weggefallen)

(2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.