Sozialgericht Magdeburg Urteil, 15. Juni 2016 - S 6 R 741/15

ECLI:ECLI:DE:SGMAGDE:2016:0615.S6R741.15.0A
15.06.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat keine notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines höheren Übergangsgeldes.

2

Der ... geborene Kläger war zunächst bis zum 31.05.2013 bei der internationalen Spedition K ... GmbH & Co. KG in O. als Fernfahrer beschäftigt.

3

Dieses Arbeitsverhältnis ist aus gesundheitlichen Gründen beendet worden.

4

Sodann nahm der Kläger eine befristete Tätigkeit bei der Firma A.-Service im Rahmen der Rübenkampagne am 01.10.2013 auf. Dieses Arbeitsverhältnis sollte bis zum 31.12.2013 befristet sein, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden und einem Stundenlohn von 7,02 EUR. Der Kläger hat dieses Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zum 04.10.213 beendet.

5

Schließlich gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Industriekaufmann.

6

Diese Maßnahme hat am 24.06.2014 begonnen.

7

Mit Bescheid vom 13.08.2014 gewährte die Beklagte dem Kläger ein kalendertägliches Übergangsgeld in Höhe von 31,73 EUR. Die Beklagte legte dabei zur Berechnung des Übergangsgeldes den Tariflohn für Kraftfahrer zugrunde.

8

Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

9

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass der letzte Verdienst seiner Tätigkeit bei der internationalen Spedition K ... zugrunde zu legen sei ausweislich der vorgelegten Abrechnung für Mai 2013.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass zunächst das Übergangsgeld nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Oktober 2013 zugrunde zu legen sei.

11

Ausweislich der Angaben des Arbeitgebers dazu, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 47 und 48 SGB IX sei das Übergangsgeld zunächst nach dem letzten Arbeitsverhältnis im Oktober zu berechnen und sodann mit dem tariflichen Arbeitsendgeld zu vergleichen. Dies habe die Beklagte zutreffend getan und berechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 9 bis 14 der Akte verwiesen.

12

Mit seiner am 02.06.2015 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass zur Berechnung des Übergangsgeldes seine letzte Tätigkeit bei der internationalen Spedition K ... zugrunde zu legen sei gem. § 46 SGB IX. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma A.-Service habe lediglich 4 Tage gedauert und sei zur Berechnung nicht zu Grunde zu legen. Unter Berücksichtigung dieses Einkommens bei der internationalen Spedition K ... ergebe sich ein wesentlich höheres kalendertägliches Übergangsgeld mit einer monatlichen Differenz von über 200,00 EUR.

13

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 13.08.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 aufzuheben und über den Antrag des Klägers bezüglich der Höhe des Übergangsgeldes neu zu bescheiden unter Berücksichtigung der Lohnabrechnung für Mai 2013.

14

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

15

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist im Wesentlichen auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Parteivorbringen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung der Kammer.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig.

18

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

19

Der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gem. § 54 Abs. 2 SGG, da dieser rechtmäßig ist und die Beklagte das Übergangsgeld gem. den §§ 47, 48 SGB IX für den Kläger unter Zugrundelegung zum einen des letzten Arbeitsverhältnisses im Oktober 2013 sowie unter Berücksichtigung des zutreffenden Tarifendgeldes für Kraftfahrer berechnet hat.

20

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Übergangsgeldes gem. §§ 46 ff. SGB IX. Die Beklagte hat zunächst zutreffend als Bemessungsgrundlage das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers im Oktober 2013 zu Grunde gelegt.

21

Vorliegend ergibt sich die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Übergangsgeldes entsprechend der Bestimmung des § 48 SGB IX.

22

Nach dieser Bestimmung wird als Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld grundsätzlich 65 v. H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsendgeldes ermittelt, welches für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Versicherten maßgebend ist.

23

Ausgangsbasis für die Berechnung des Übergangsgeldes ist somit vorliegend das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers vor Beginn der Maßnahme im Juni 2014, die kurze Tätigkeit im Oktober 2013.

24

Gem. § 47 SGB IX ist für die Berechnung des Regelentgeltes als Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes der Endgeldabrechnungszeitraum von mindestens 4wöchiger Dauer vor Beginn der Leistung bzw. Maßnahme.

25

Zwar hat der Kläger im Oktober keine 4 Wochen das von ihm aufgenommene befristete Arbeitsverhältnis ausgeübt. Dennoch ist dieses Arbeitsverhältnis und damit auch das Arbeitsendgeld dafür zunächst als Berechnungsgrundlage zugrunde zu legen.

26

Ausweislich der herrschenden Meinung zur Berechnung nach § 47 ist eine Hochrechnung dergestalt vorzunehmen, dass bei einer Zwischenbeschäftigung, welche weniger als 4 Wochen des maßgebenden Referenzzeitraumes gedauert hat, vorzunehmen.

27

Vorliegend ist eine solche Hochrechnung auf einen 4wöchigen Zeitraum auch ohne Weiteres möglich, da ausweislich der Angaben der Firma A.-Service zwischen den Parteien eine 48 Stundenwoche bei einem Stundenlohn von 7,02 EUR vereinbart war.

28

Dementsprechend ist dieses, wenn auch nur kurzzeitige Arbeitsverhältnis, für die Berechnung des Übergangsgeldes zunächst als Grundlage heran zu ziehen. Dies hat die Beklagte insoweit zutreffend getan.

29

Aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 46-48 SGB IX lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis vor Beginn einer Maßnahme mindestens 4 Wochen gedauert haben muss. Maßgebend ist vielmehr, dass eine entsprechende Hochrechnung des letzten Arbeitsverhältnisses vor Beginn der Maßnahme erfolgen kann. Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass das von dem Kläger aufgenommene Arbeitsverhältnis zum 01.10.2013 auch auf länger als 4 Wochen befristet war, nämlich bis zum 31.12.2013.

30

Des Weiteren ist auch die von der Beklagten vorgenommene Hochrechnungsmethode nicht zu beanstanden. Bereits in einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 19.08.2003 ist dargelegt, dass grundsätzlich eine Regelendgeltermittlung bei einem kürzeren Bezugszeitraum als 4 Wochen möglich ist. Unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung (BSG, Urteil vom 19.08.2003, B 2 U 46/02) lässt es das Bundessozialgericht grundsätzlich zu, dass eine entsprechende Hochrechnung erfolgt. Im vorliegenden Urteil war nur deswegen die Hochrechnung nicht maßgebend, weil der Bezugszeitraum, das heißt, das letzte Arbeitsverhältnis bereits zu weit zurück lag.

31

Im vorliegenden Fall begann jedoch das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers im Oktober 2013 und der Beginn der Maßnahme war im Juni 2014. Dieser Zeitraum ist als angemessen anzusehen. Da, wie ausgeführt, eine Hochrechnung auf ein 4-wöchigen Arbeitszeitraum auf Grund der präzisen Vereinbarung der Parteien über das Arbeitsverhältnis ohne Schwierigkeiten möglich war, ist, wie bereits ausgeführt, die von der Beklagten vorgenommene Hochrechnung auf ein 4wöchigen Zeitraum nicht zu beanstanden.

32

Des Weiteren hat sodann die Beklagte zutreffend den Vergleich mit dem ortsüblichen Entgelt bzw. bzw. dem Tariflohn entsprechend § 48 vorgenommen und ist dabei zutreffend nach den Berechnungen der Beklagten auf ein kalendertägliches Übergangsgeld von 31,73 EUR gelangt. Insofern sei auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

33

Im Ergebnis ist daher das kalendertägliche Übergangsgeld von der Beklagten zutreffend errechnet und ausgezahlt worden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das von der Beklagten zugrunde gelegte Tarifendgeld für Kraftfahrer auch den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes entspricht, da der zu Grunde gelegte Stundenlohn über 10,00 EUR beträgt.

34

Aus den genannten Gründen war daher die vorliegende Klage in vollem Umfang abzuweisen, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren kalendertäglichen Übergangsgeldes hat. Die Beklagte konnte zutreffend zunächst als Bemessungsgrundlage den letzten Verdienst des Arbeitsverhältnisses des Klägers von Oktober 2013 zu Grunde legen.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.


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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 46 Früherkennung und Frühförderung


(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch1.die medizinischen Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste und

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 47 Hilfsmittel


(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2 Nummer 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsberechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und u

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 48 Verordnungsermächtigungen


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln1.zur Abgrenzung der in § 46 genannten Leistungen und der w

Referenzen

(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2 Nummer 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsberechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um

1.
einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
2.
den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder
3.
eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.

(2) Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der Rehabilitationsträger soll

1.
vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist und
2.
die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen, dass die Leistungsberechtigten sich die Hilfsmittel anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden lassen.

(3) Wählen Leistungsberechtigte ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.

(4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln

1.
zur Abgrenzung der in § 46 genannten Leistungen und der weiteren Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen und
2.
zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfsmittel, insbesondere zum Verfahren, zur Eignungsprüfung, Dokumentation und leihweisen Überlassung der Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen Rehabilitationsträger mit den orthopädischen Versorgungsstellen.

(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch

1.
die medizinischen Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen sowie
2.
nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen.

(2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder umfassen weiterhin nichtärztliche therapeutische, psychologische, heilpädagogische, sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum. Die Leistungen sind erforderlich, wenn sie eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennen helfen oder die eingetretene Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen ausgleichen oder mildern.

(3) Leistungen nach Absatz 1 werden in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen nach § 79 als Komplexleistung erbracht. Die Komplexleistung umfasst auch Leistungen zur Sicherung der Interdisziplinarität. Maßnahmen zur Komplexleistung können gleichzeitig oder nacheinander sowie in unterschiedlicher und gegebenenfalls wechselnder Intensität ab Geburt bis zur Einschulung eines Kindes mit Behinderungen oder drohender Behinderung erfolgen.

(4) In den Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer wird Folgendes geregelt:

1.
die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozialpädiatrische Zentren zu Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung, sachlicher und räumlicher Ausstattung,
2.
die Dokumentation und Qualitätssicherung,
3.
der Ort der Leistungserbringung sowie
4.
die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte für die als Komplexleistung nach Absatz 3 erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Zuwendungen Dritter, insbesondere der Länder, für Leistungen nach der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung.

(5) Die Rehabilitationsträger schließen Vereinbarungen über die pauschalierte Aufteilung der nach Absatz 4 Nummer 4 vereinbarten Entgelte für Komplexleistungen auf der Grundlage der Leistungszuständigkeit nach Spezialisierung und Leistungsprofil des Dienstes oder der Einrichtung, insbesondere den vertretenen Fachdisziplinen und dem Diagnosespektrum der leistungsberechtigten Kinder. Regionale Gegebenheiten werden berücksichtigt. Der Anteil der Entgelte, der auf die für die Leistungen nach § 6 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung jeweils zuständigen Träger entfällt, darf für Leistungen in interdisziplinären Frühförderstellen oder in nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum 65 Prozent und in sozialpädiatrischen Zentren 20 Prozent nicht überschreiten. Landesrecht kann andere als pauschale Abrechnungen vorsehen.

(6) Kommen Landesrahmenvereinbarungen nach Absatz 4 bis zum 31. Juli 2019 nicht zustande, sollen die Landesregierungen Regelungen durch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 4 Nummer 1 bis 3 treffen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2 Nummer 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsberechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um

1.
einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
2.
den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder
3.
eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.

(2) Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der Rehabilitationsträger soll

1.
vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist und
2.
die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen, dass die Leistungsberechtigten sich die Hilfsmittel anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden lassen.

(3) Wählen Leistungsberechtigte ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.

(4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln

1.
zur Abgrenzung der in § 46 genannten Leistungen und der weiteren Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen und
2.
zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfsmittel, insbesondere zum Verfahren, zur Eignungsprüfung, Dokumentation und leihweisen Überlassung der Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen Rehabilitationsträger mit den orthopädischen Versorgungsstellen.

(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2 Nummer 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsberechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um

1.
einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
2.
den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder
3.
eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.

(2) Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der Rehabilitationsträger soll

1.
vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist und
2.
die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen, dass die Leistungsberechtigten sich die Hilfsmittel anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden lassen.

(3) Wählen Leistungsberechtigte ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.

(4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.