Sozialgericht Landshut Urteil, 23. Mai 2017 - S 16 AL 186/15

bei uns veröffentlicht am23.05.2017

Gericht

Sozialgericht Landshut

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 30.09.2015. Streitig ist dabei die Erfüllung der Anwartschaftszeit und das Erlöschen des ursprünglich bestehenden Stammrechts gemäß § 161 Abs. 2 SGB III.

Dem am …1958 geborenen Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom 09.04.2009 Arbeitslosengeld ab dem 01.04.2009 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 48,02 Euro für 450 Kalendertage bewilligt.

Zum 29.03.2010 meldete sich der Kläger bei der Beklagten aus der Arbeitsvermittlung ab, um eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen und die Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses zu schaffen. Der Antrag des Klägers auf Gewährung des Gründungszuschusses wurde mit Bescheid vom 15.09.2010 abgelehnt.

Seitdem übte der Kläger eine selbständige Tätigkeit als freiberuflicher Dozent aus, ohne weiter Arbeitslosengeld zu beziehen. Hinzu kamen - so das Vorbringen des Klägers - gelegentliche geringfügige Beschäftigungsverhältnisse auf 450 Euro-Basis. Zudem absolvierte er Weiterbildungsmaßnahmen an der Universität A-Stadt in Bezug auf seine selbständige Tätigkeit. Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag bestand nicht.

Am 02.09.2015 informierte sich der Kläger bei der Beklagten, ob sein Restanspruch auf Arbeitslosengeld für drei Monate noch bestehe. Mit Schreiben vom 03.09.2015 teilte ihm die Beklagte mit, dass der Restanspruch bereits erloschen sei.

Am 30.09.2015 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung zum selben Tag erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 05.10.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 08.10.2015 Widerspruch ein. Da die Selbständigkeit in den vergangenen fünf Jahren keine wesentlichen Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts gebracht hätten, habe er diese beendet und sich wieder arbeitslos gemeldet. Er mache seinen Restanspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 aus dem Bewilligungsbescheid vom 09.04.2009 geltend.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt, und der am 01.04.2009 erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld könne nicht mehr geltend gemacht werden, weil seither vier Jahre verstrichen seien. Über das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Zeitablaufs sei der Kläger mit dem ihm anlässlich seiner Arbeitslosmeldung im Jahre 2009 ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme er im Antrag auch unterschriftlich bestätigt habe, ausdrücklich hingewiesen worden.

Hiergegen hat der Kläger am 19.10.2015 Klage beim Sozialgericht Landshut erhoben. Es werde der Restanspruch auf Arbeitslosengeld für den bereits ursprünglich bewilligten Zeitraum vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 geltend gemacht. Bei der Beantragung des Gründungszuschusses im März 2010 habe die Beraterin der Agentur für Arbeit in W. ausgeführt, dass der Arbeitslosengeldanspruch ausgesetzt werde und bestehen bleibe. Dass dabei Fristen zu berücksichtigen sind, sei nicht gesagt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2015 zu verurteilen, dem Kläger ab dem 30.09.2015 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Darauf, ob der Kläger um das Erlöschen des Leistungsanspruchs gewusst habe, komme es rechtlich nicht an, auch nicht darauf, welche mündlichen Auskünfte ihm im Jahre 2010 dazu von Mitarbeitern der Agentur für Arbeit nach seinen Angaben gemacht worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Gerichts Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist die Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 30.09.2015, die die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 05.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2015 abgelehnt hat.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 30.09.2015. Ein solcher Anspruch setzt nach § 137 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Arbeitslosigkeit (Nr. 1), eine Arbeitslosmeldung (Nr. 2) und die Erfüllung der Anwartschaftszeit (Nr. 3) voraus. Der Kläger hat die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 30.09.2015 notwendige Anwartschaftszeit i.S.v. § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht erfüllt.

Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Der Kläger hat sich am 30.09.2015 arbeitslos gemeldet und sich zu diesem Zeitpunkt den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestellt. Damit ergibt sich hieraus eine Rahmenfrist vom 30.09.2013 bis 29.09.2015.

Innerhalb der genannten Rahmenfrist hat der Kläger nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis i.S.d. §§ 24, 25, 26 SGB III gestanden. Auch wurde kein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag gemäß § 28a SGB III begründet.

Auch hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einem am 30.09.2015 noch bestehenden, früher entstandenen Stammrecht. Die Geltendmachung eines Restanspruchs aus dem am 01.04.2009 entstandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld von ursprünglich 450 Tagen (Bescheid vom 09.04.2009) kommt nicht mehr in Betracht. Nach § 161 Abs. 2 SGB III kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die ohne jede Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeit rein kalendermäßig abläuft, und auch nicht bei Vorliegen von Härten verlängert werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 21.10.2003, Az. B 7 AL 28/03 R, und vom 19.01.2005, Az. B 11a/11 AL 35/04 R; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. September 2016, Az. L 10 AL 305/15, juris Rn. 21; Karmanski in: Brand, SGB III, 7. Auflage, § 161 Rn. 20). Diese Ausschlussfrist soll im Interesse der Versichertengemeinschaft das in der Arbeitslosenversicherung versicherte Risiko dadurch begrenzen, dass lediglich bei einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsfall Leistungen zu erbringen sind. Die Fristberechnung richtet sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 26 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Sie beginnt mit der Entstehung des Anspruchs (hier am 09.04.2009) und endet infolge ihres kalendermäßigen Ablaufs vier Jahre später mit dem Tag, der seiner Benennung nach dem Tag entspricht, an dem er entstanden ist (vgl. Karmanski in: Brand SGB III, 7. Auflage, § 161 Rn. 29; Gagel/Striebinger, 66. EL Juni 2017, SGB III § 161 Rn. 26 - 29). Sowohl im Zeitpunkt der Nachfrage des Klägers bei der Beklagten am 02.09.2015 (wollte man hierauf abstellen) als auch im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 30.09.2015 war die Vier-Jahres-Frist kalendermäßig bereits abgelaufen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 27 Abs. 5 SGB X ausgeschlossen. § 161 Abs. 2 enthält eine gesetzliche Bestimmung, welche die Wiedereinsetzung ausschließt. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass bereits auf den Ablauf der Frist keinerlei tatsächliche oder rechtliche Hindernisse Einfluss haben unabhängig davon, ob der Arbeitslose sie beeinflussen kann oder ob sie eine Härte bedeuten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 29.10.1992, Az. 10 RAr 14/91 m.w.N.; Gagel/Striebinger, 66. EL Juni 2017, SGB III § 161 Rn. 29).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Bestimmungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung gerichtet, um den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger eine Nebenpflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis ordnungsgemäß erfüllt hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. Bundessozialgericht, Urteil vom 12.11.1980, Az. 1 RA 45/79; Karmanski in: Brand, SGB III, 7. Auflage, § 161 Rn. 24). Fehlende Tatbestandsmerkmale oder anspruchsschädliche Tatsachen, die außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegen, können im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs jedoch nicht fingiert bzw. beseitigt werden.

Hier besteht nach Auffassung der Kammer grundsätzlich schon keine allgemeine Pflicht der Beklagten, Leistungsbezieher über den Ablauf der Verfallsfrist des § 161 Abs. 2 SGB III aufzuklären (vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.08.2009, Az. L 9 AL 121/06, juris-Rn. 32). Auch trägt die Beklagte vor, der Kläger sei über das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Zeitablaufs mit dem ihm anlässlich seiner Arbeitslosmeldung im Jahre 2009 ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme er im Antrag unterschriftlich bestätigt habe, ausdrücklich hingewiesen worden. Doch selbst wenn man im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflicht der Beklagten annehmen würde und der Kläger nicht durch ein Merkblatt auf die Ausschlussfrist des § 161 Abs. 2 SGB III hingewiesen worden wäre, würde daraus kein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nach den Bestimmungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erwachsen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich der Kläger erst mit der Arbeitslosmeldung am 30.09.2015 den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestellt hat und damit erst ab diesem Zeitpunkt (subjektiv und wohl auch objektiv) verfügbar i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III war. Das Vorliegen von Verfügbarkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kann jedoch nicht nachträglich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden (vgl. BSG, Urteile vom 19.03.1986, Az. 7 Rar 48/84 und 7 Rar 17/84, sowie vom 31.01.2006, Az. B 11 a AL 15/05 R; BSG, Beschluss vom 07.05.2009, Az. B 11 AL 72/08 B; vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2016, Az. L 14 AL 184/15 und Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06. August 2009, Az. L 9 AL 121/06 juris-Rn. 39).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 25 Beschäftigte


(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 138 Arbeitslosigkeit


(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),2.sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und3.den Vermittlungsbemühungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 26 Sonstige Versicherungspflichtige


(1) Versicherungspflichtig sind 1. Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermögl

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag


(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die 1. (weggefallen)2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von mi

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 26 Fristen und Termine


(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer B

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 24 Versicherungspflichtverhältnis


(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. (2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungs

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 142 Anwartschaftszeit


(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sp

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb von

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 143 Rahmenfrist


(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer1.arbeitslos ist,2.sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und3.die Anwartschaftszeit erfüllt hat. (2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Pers

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 161 Erlöschen des Anspruchs


(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt1.mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,2.wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Spe

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2016 - L 10 AL 305/15

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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.10.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt

1.
mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
2.
wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.

(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort.

(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1.
(weggefallen)
2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3.
eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

1.
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

1.
wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
3.
wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
4.
in den Fällen des § 28,
5.
durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt

1.
mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
2.
wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.10.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 06.11.2014.

Der Kläger meldete sich am 06.11.2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Nachdem der Kläger laut einer Bescheinigung der ... (...) vom 01.11.2008 bis 04.03.2009 im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis Krankengeld bezogen hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2012 letztlich Alg ab 06.11.2009 für 540 Kalendertage. Die Bewilligung wurde dabei zunächst bis 07.04.2010 wegen dem Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall befristet. Im Anschluss daran bezog der Kläger vom 08.04.2010 bis 22.10.2010 Krankengeld von der M. Betriebskrankenkasse (... M.). Aufgrund seiner Arbeitslosmeldung am 08.04.2013 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11.04.2013 erneut Alg ab 08.04.2013 (Restanspruch von 388 Kalendertagen). Die Bewilligung wurde mit Bescheid vom 22.04.2014 ab 18.04.2014 wegen dem Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall aufgehoben. Vom 18.04.2014 bis 30.09.2014 bezog der Kläger wieder Krankengeld, nunmehr von der Knappschaft.

Einen Überprüfungsantrag bezüglich der mit Bescheid vom 11.04.2013 zuerkannten Dauer des Anspruchs auf Alg lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2014 ab. Die dagegen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 16.10.2015 zurückgewiesen (S 19 AL 254/14). Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 10 AL 304/15).

Am 06.11.2014 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos. Den Antrag auf Zahlung von Alg lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.11.2014 ab, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Der Kläger sei in den letzten zwei Jahren vor dem 06.11.2014 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er habe noch einen Restanspruch von 17 Tagen sowie einen weitergehenden Anspruch auf Alg von sechs Monaten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2014 zurück. In der Zeit vom 18.04.2014 bis 30.09.2014 sei der Kläger lediglich für 166 Tage im Hinblick auf einen Krankengeldbezug versicherungspflichtig gewesen. Für die Zeit vom 06.11.2012 bis 17.04.2014 gebe es weder einen Beleg für ein Beschäftigungsverhältnis noch für einen Krankengeldbezug. Es sei auch am 08.04.2013 kein neuer Anspruch entstanden, da auch vor der Arbeitslosmeldung an diesem Tag innerhalb der zurückliegenden zwei Jahre keinerlei Versicherungspflichtzeit nachgewiesen worden sei. Ein Rückgriff auf das am 06.11.2009 entstandene Stammrecht auf Alg scheide aus, da ein diesbezüglicher Restanspruch von noch 18 Tagen bereits seit 07.11.2013 verfallen sei.

Dagegen hat der Kläger beim SG Klage erhoben. Es sei von einer verlängerten Rahmenfrist von fünf Jahren, mithin bis 05.11.2009, auszugehen. Dies folge aus dem Krankengeldbezug vom 18.04.2014 bis 30.09.2014. Auch bei der Zahlung von Übergangsgeld verlängere sich die Rahmenfrist. Nach dem Bezug des Krankengeldes bis 30.09.2014 sei er bis 05.11.2014 krankgeschrieben gewesen. Mit dem Krankengeldbezug vom 08.04.2010 bis 22.10.2010 und vom 17.04.2014 bis 30.09.2014 sei er über 360 Tage pflichtversichert gewesen. Zu Unrecht seien die Resttage verwehrt worden. Im Übrigen werde er diskriminiert. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.10.2015 abgewiesen. In der Rahmenfrist vom 06.11.2012 bis 05.11.2014 sei der Kläger nur vom 18.04.2014 bis 30.09.2014 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Damit sei keine neue Anwartschaftszeit erfüllt worden. Ein Restanspruch auf Alg aus der Bewilligung vom 29.10.2012 sei erloschen, da seit seiner Entstehung vier Jahre verstrichen seien. Es handele sich dabei um eine Ausschlussfrist, die grundsätzlich ohne jede Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig ablaufe. Auch über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne er nicht so gestellt werden, als habe er die Ausschlussfrist gewahrt, da Begebenheiten tatsächlicher Art, wie eine rechtzeitige Arbeitslosmeldung, sich nicht durch einen Herstellungsanspruch ersetzen ließen.

Der Kläger hat dagegen Berufung beim LSG eingelegt. Die Krankengeldzahlungen würden automatisch zu einer neuen Berechnung des Alg und einer längeren Anspruchsdauer führen. Unter Berücksichtigung der Krankengeldansprüche hätte sich die Dauer des Anspruchs auf Alg verlängert. Für das Verfahren S 17 AL 277/11 beim SG würden noch immer Anwaltskosten in Höhe von 160 € ausstehen, die die Beklagte zu zahlen habe. Im Hinblick auf die Zeit vom 23.10.2010 bis 07.04.2013 sei noch ein Berufungsverfahren hinsichtlich des Krankengeldanspruchs gegen die ... M. beim LSG anhängig. Daneben sei auch ein entsprechender Überprüfungsantrag bei der ... M. gestellt worden. Schließlich würde ein Verfahren wegen Krankengeld gegen die Knappschaft geführt, bezüglich dessen ebenfalls ein Berufungsverfahren beim LSG anhängig sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.10.2015 sowie den Bescheid vom 11.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2014 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 06.11.2014 für 540 Kalendertage sowie zur Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 160 € im Bezug auf das Verfahren S 17 AL 277/11 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des Urteils des SG. Mit einer Klageänderung in Bezug auf die Forderung von Anwaltskosten für das Verfahren S 17 AL 277/11 hat sie sich nicht einverstanden erklärt.

Im Hinblick auf die Krankengeldverfahren hat der Kläger lediglich ein Aktenzeichen in Bezug auf eine anhängige Berufung beim LSG angegeben. Aus den Akten dieses Gerichtsverfahrens ergibt sich, dass dort zuletzt die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 30.07.2014 bis 17.08.2015 streitig ist. In Bezug auf die Zahlung von Krankengeld durch die ... M. hat der Kläger zuletzt vorgebracht, dort sei ein Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt worden. Auf entsprechende Nachfrage hat die ... M. dem Gericht mitgeteilt, dass weder ein entsprechendes Berufungsverfahren noch ein Überprüfungsantrag anhängig sei.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist die Zahlung von Alg ab dem 06.11.2014, die die Beklagte mit den hier angefochtenem Bescheid vom 11.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2014 abgelehnt hat.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg ab dem 06.11.2014. Ein solcher Anspruch setzt nach § 137 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Arbeitslosigkeit (Nr. 1), eine Arbeitslosmeldung (Nr. 2) und die Erfüllung der Anwartschaftszeit (Nr. 3) voraus. Der Kläger hat die für einen Anspruch auf Alg ab 06.11.2014 notwendige Anwartschaftszeit i. S. v. § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht erfüllt.

Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Der Kläger hat sich am 06.11.2014 (erneut) arbeitslos gemeldet, sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestellt und die Zahlung von Alg beantragt. Damit ergibt sich hieraus eine Rahmenfrist vom 06.11.2012 bis 05.11.2014. Eine Verlängerung der Rahmenfrist kommt nicht in Betracht. Nach § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III werden allein Zeiten nicht in die Rahmenfrist eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. Dies war vorliegend nicht gegeben. Ausnahmen für weitere Fälle sind vom Gesetz nicht (mehr) vorgesehen, so dass es bei der Rahmenfrist vom 06.11.2012 bis 05.11.2014 verbleibt. In diesem Zeitraum hat der Kläger nicht mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Vielmehr ist nur ein Versicherungspflichtverhältnis für 165 Tage nachgewiesen.

Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III sind versicherungspflichtig Personen u. a. in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Der Kläger erhielt im Anschluss an seinen Alg-Bezug (bis 17.04.2014) vom 18.04.2014 bis 30.09.2014 Krankengeld von der Knappschaft. Damit war er für 165 Tage versicherungspflichtig. Dies entspricht jedoch nicht der Voraussetzung des Bestehens eines Versicherungspflichtverhältnisses von zwölf Monaten.

Weitere Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses in der Rahmenfrist wurden vom Kläger nicht nachgewiesen. Der Bezug von Krankengeld von der ... M. endete am 20.10.2010 und damit vor Beginn der Rahmenfrist. Nach Auskunft der ... M. ist auch weder ein Überprüfungsverfahrens noch ein Berufungsverfahren wegen des Bezuges von Krankengeld anhängig. Im Übrigen kommt es für die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III auf die tatsächliche Zahlung des Krankengeldes an, so dass es nicht ausreichend wäre, dass alleine ein Anspruch bestanden hat (vgl. dazu auch Brand in Brand, SGB III, 7. Auflage, § 26 Rn. 19). Andere Tatsachen, die ein Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist hätten begründen können, sind weder hinreichend konkret vorgetragen bzw. nachgewiesen worden noch überhaupt erkennbar. Auf den Ausgang des Berufungsverfahrens gegen die Knappschaft () kommt es nicht an. Im Hinblick auf den dort geltend gemachten Anspruch käme in der Rahmenfrist allenfalls - unabhängig davon, dass eine tatsächliche Zahlung nicht erfolgt ist - ein geltend gemachter Krankengeldanspruch für die Zeit vom 01.10.2014 bis 05.11.2014 in Betracht. Dies wären allenfalls 36 Tage, so dass auch deren Berücksichtigung nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit führen würde.

Die Geltendmachung eines Restanspruchs aus dem am 06.11.2009 entstandenen Alg-Anspruch von ursprünglich 540 Tagen (bestandskräftiger Bescheid vom 29.10.2012) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 161 Abs. 2 SGB III kann der Anspruch auf Alg nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die ohne jede Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeit rein kalendermäßig abläuft, und auch nicht bei Vorliegen von Härten verlängert werden kann (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R - SozR 4-4300 § 147 Nr. 2; Urteil vom 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R - SozR 4-4300 § 147 Nr. 3; Karmanski in Brand, SGB III, 7. Auflage, § 161 Rn. 20). Die Regelung ist dabei mit Verfassungsrecht und Europarecht vereinbar (vgl. dazu Karmanski a. a. O. m. w. N.). Im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Alg am 06.11.2014 war die Vier-Jahres-Frist kalendermäßig bereits weit abgelaufen.

Auch sein Restanspruch aus einem anderen erworbenen Stammrecht bestand am 06.11.2014 nicht. So hatte der Kläger insbesondere bei seiner Arbeitslosmeldung vom 08.04.2013 keinen neuen Anspruch auf Alg erworben, da auch hier in der maßgeblichen Rahmenfrist vom 08.04.2011 bis 07.04.2013 kein Versicherungspflichtverhältnis von zwölf Monaten bestanden hat. Dies hat der Senat auch mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren L 10 AL 304/15 entschieden. Auf die dortigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

Anhaltspunkte dafür, die Beklagte könnte in Bezug auf die Geltendmachung des Restanspruchs ihre Beratungspflichten verletzt haben, so dass Raum für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wäre, gibt es nicht. Der Kläger hat zuvor den Restanspruch von 388 Tagen mit Bescheid vom 11.04.2013 ab dem 08.04.2013 bewilligt bekommen. Die Aufhebung der Bewilligung ab dem 18.04.2014 (Bescheid vom 22.04.2014) erfolgte im Hinblick auf das Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall und der Kläger hat im Anschluss ab 19.04.2014 Krankengeld bezogen. Eine Geltendmachung des Restanspruchs vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist war damit weder rechtlich noch tatsächlich möglich,

Soweit der Kläger zudem die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für ein früheres Klageverfahren vor dem SG begehrt, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens gewesen. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs im Berufungsverfahren stellt eine Klageänderung bzw. -erweiterung dar. Diese ist nur zulässig, wenn sie sachdienlich ist oder sich die Beklagte hierauf eingelassen hat (§ 99 SGG). Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Im Ergebnis hat der Kläger damit unter keinerlei Gesichtspunkten einen Anspruch auf Alg ab dem 06.11.2014. Die Berufung war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt

1.
mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
2.
wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt

1.
mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
2.
wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.