Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung einer Kaltmiete einschließlich „kalter“ Nebenkosten von 393,80 EUR zu bewilligen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft.
Der am ... 1973 geborene Kläger bezieht eine Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 258,83 EUR (vgl. Verwaltungsakten Bl. /67) sowie seit 1. Januar 2008 ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ausweislich einer Stellungnahme des Gesundheitsamts ... vom 18. März 2008 (Verwaltungsakten /35) liegt bei ihm „unter anderem ein chronisch-myeloproliferatives Syndrom im Sinne einer Polycythaemia vera, eine Gicht, eine Fettleber, eine Milzvergrößerung, eine chronische seelische Erkrankung bei Alkohol- und Cannabismissbrauch und eine deutliche Adipositas (BMI: 31)“ vor.
Der Kläger bewohnte seit 1. Oktober 2005 eine von seiner Mutter ... gemietete Kellerwohnung im Gebäude ... in Weingarten, wofür Kaltmietkosten von 300 EUR zuzüglich Nebenkosten von 100 EUR vereinbart waren (vgl. Mietvertrag Verwaltungsakten /14). Nach Mitteilung des Betreuers vom 12. Februar 2008 seien keine Nebenkosten abgerechnet, vielmehr 300 EUR als Warmmiete betrachtet worden.
Offenbar am 18. November 2008 sprach der Betreuer des Klägers erstmals bei der Beklagten wegen eines Umzugs des Klägers in eine Obergeschosswohnung in demselben Gebäude vor, welche von seiner Mutter ausgebaut wurde. Am 24. November 2008 beantragte der Betreuer die Zustimmung der Beklagten zu der dann entstehenden Kaltmiete von mindestens 500 EUR (vgl. Verwaltungsakten /56). Nach einem Hausbesuch vom 12. Dezember 2008 (Verwaltungsakten /60) und Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Zentrums für Psychiatrie ... vom 10. Dezember 2008 (Verwaltungsakten /61), wonach beim Kläger eine paranoide Schizophrenie vorliege und er zur täglichen Versorgung das familiäre Umfeld benötige, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 (Verwaltungsakten /62) die Zustimmung ab.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2009 (Verwaltungsakten /71) bewilligte die Beklagte dem Kläger ab Februar 2009 bis 31. Januar 2010 Leistungen in Höhe von 370,06 EUR unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft von 300 EUR.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 26. März 2009 - der Beklagten zugegangen am 30. März 2009 - beantragte der Kläger erneut die Zustimmung zum Umzug (vgl. Verwaltungsakten /77) in die Dachgeschosswohnung, deren Größe sich beim Ausbau aufgrund nicht zu ändernder baulicher Gegebenheiten mit ca. 130 m² ergeben habe. Zum 1. Juli 2009 bezog der Kläger diese Wohnung (vgl. Verwaltungsakten /81, 82). Nach Durchführung eines weiteren Hausbesuches am 7. Juli 2009 (Verwaltungsakten /86) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Juli 2009 (Verwaltungsakten /88) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 472,72 EUR monatlich unter Zugrundelegung von angemessenen Kosten der Unterkunft von 372,55 EUR (Kaltmiete 270 EUR, Nebenkosten 27,22 EUR, „Heizpauschale Gas / Strom“ 75,33 EUR) für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010.
Hiergegen legte der Betreuer am 14. Juli 2009 Widerspruch (Verwaltungsakten /90) ein. Nachdem zwischenzeitlich die Beklagte am 21. Juli 2009 einen weiteren Änderungsbescheid für den Streitzeitraum erlassen hatte (Verwaltungsakten /92), gegen welchen kein gesonderter Widerspruch eingelegt wurde, wies das Landratsamt Ravensburg mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2009 - zur Post gegeben am 7. Oktober 2009 -. den Widerspruch vom 13. Juli 2009 zurück und führte aus, die angemietete Wohnung sei unstreitig unangemessen und es liege auch kein Einzelfall vor, in welchem der Umzug in diese Wohnung alternativlos notwendig gewesen sei. Schimmelbefall sei ein vom Vermieter zu beseitigender Mangel.
Zur Begründung der am 20. Oktober 2009 beim Sozialgericht Konstanz erhobenen Klage wird vorgetragen, bereits unter Berücksichtigung des Mietspiegels von Ravensburg und Weingarten stehe dem Kläger bei einer förderungsfähigen Größe von 45 m² eine Nettokaltmiete von 318,06 EUR zu. Hinzu komme, dass der Kläger auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt wegen seiner sozialen Auffälligkeiten keine Wohnung finde und auf das Wohnen in der Nähe seiner Mutter angewiesen sei. Die bisherige Wohnung sei unzumutbar; sie befinde sich im Kellergeschoss und sei lediglich im Wohn/Schlafraum über ein Fenster und im Flur/Küchenbereich über eine Treppe erreichbar. Sonneneinstrahlung und Luftaustausch seien nicht möglich, was auch die Ursache für den derzeitigen Zustand sein könne.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich - zweckdienlich ausgelegt -,
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dem Kläger unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 500 EUR zu bewilligen.
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Nachdem die Beklagte mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. April 2010 (Gerichtsakte Bl. 55/56) die Bewilligung im Streitzeitraum 474,95 EUR erhöht hat, beantragt sie im übrigen schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen,
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und macht geltend, der Bescheid vom 21. Juli 2009 sei bestandskräftig geworden. Im übrigen wäre es Sache der Vermieterin gewesen, für bewohnbare Räume zu sorgen. Der Kläger habe dort jahrelang gewohnt und dafür auch Miete entrichtet. Im übrigen habe dort - trotz des angeblich schlechten Zustandes - auch die Mutter der Vermieterin gewohnt. Der Kläger räume selbst ein, dass die neue Wohnung unangemessen sei. Eine Teilung der Wohnfläche wäre vor Beginn der Baumaßnahme sehr wohl möglich gewesen, aber damals gar nicht erwünscht, denn die Wohnung sei für die Schwester des Klägers gedacht gewesen. Erst als diese von einem Einzug Abstand genommen habe, sei die Mutter auf die Idee gekommen, die Wohnung an den Sohn zu vermieten.
14 
Einen in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2011 geschlossenen Vergleich hat die Klägerseite am 8. November 2011 widerrufen. Für diesen Fall haben die Beteiligten zu Protokoll ihren Verzicht auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung erklärt.
15 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor, auf welche ebenso wie auf die Gerichtsakten wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
17 
Streitgegenstand ist nur der von den angefochtenen Bescheiden geregelte Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010; etwaige nachfolgende Bescheide für andere Zeiträume sind nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
18 
Die Klage ist zulässig. Ihr steht weder der innerhalb der eingeräumten Frist widerrufene Vergleich noch die Bestandskraft des Bescheides vom 21. Juli 2009 entgegen. Dieser erging nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9. Juli 2009 und ist daher kraft Gesetzes nach § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, weil er diesen ersetzt.
19 
Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
20 
Die Bescheide der Beklagten vom 9. und 21. Juli 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 2. Oktober 2009 sind auch in der Fassung des nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheides vom 27. April 2010 insoweit rechtwidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als die Beklagte der Leistungsgewährung eine geringere Kaltmiete als 393,80 EUR zugrunde gelegt hat. Im übrigen sind sie jedoch nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer Kaltmiete von 500 EUR pro Monat.
21 
Der Beklagten wurde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung des Landkreises Ravensburg über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vom 16. Dezember 2004 für ihr Gemeindegebiet die Durchführung der dem Landkreis Ravensburg als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegenden Hilfegewährung in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit innerhalb und außerhalb vollstationärer Einrichtungen im eigenen Namen übertragen. Sie ist daher passivlegitimiert.
22 
Nach § 29 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) in der vom 7. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2010 geltenden und daher auf den vorliegenden Streitzeitraum anzuwendenden Fassung (im folgenden: a. F.) werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (Satz 1). Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, so sind sie als Bedarf solange anzuerkennen, als es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Sätze 2, 3). Unter bestimmten, im Gesetz in § 29 Abs. 2 näher bezeichneten Voraussetzungen ist eine Pauschalierung der Leistungen für die Unterkunft zulässig. Eine Pauschalierung hat die Beklagte indes nicht vorgenommen.
23 
Im Falle eines Umzuges haben die Leistungsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 4 SGB XII (a. F.) vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft den zuständigen Sozialhilfeträger über die Aufwendungen für die neue Unterkunft in Kenntnis zu setzen. Damit wird aber nur eine Obliegenheit des Hilfebedürftigen normiert; das Erfordernis der vorherigen Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers stellt keine Anspruchsvoraussetzung dar (Link in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2010, § 29 Rdnr. 81), denn die Aufwendungen für eine neue Unterkunft sind vom Sozialhilfeträger in jedem Fall in angemessener Höhe zu übernehmen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a. F.). Diese Verpflichtung des Sozialhilfeträgers hängt nicht davon ab, ob der Hilfesuchende dem Sozialhilfeträger die für den Wohnbedarf maßgeblichen Umstände vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft mitgeteilt hat. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft dagegen unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe gemäß § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII (a. F.) nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Zustimmungsverfahren ist allein, dass es in Umzugsfällen nicht den in der Regel auf sechs Monate befristeten Bestandsschutz nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB XII (a. F.) gibt (Berlit in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 29 Rdnr. 55).
24 
Die vom Kläger verlangte Kaltmiete von 500 EUR ist unangemessen (1.) und die Beklagte hat ihr auch weder zugestimmt noch hätte sie eine Zustimmung zu erteilen gehabt (2.).
25 
1. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft ist im Recht des Zwölften Buches wegen der gleichen Rechtslage in derselben Weise zu prüfen wie im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 24/08 R -, SozR 4-3500 § 29 Nr. 1 [Rz. 14]).
26 
Die gerichtlich voll überprüfbare Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der sogenannten Produkttheorie (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7 b AS 10/06 R -, BSGE 97, 231 und B 7 b AS 18/06 R, BSGE 97, 254; Berlit in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rdnr. 39; Lang/Link in: Eicher / Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 41 a ff.) in drei Schritten zu prüfen: Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist zu ermitteln, wieviel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen (so ausdrücklich BSG, Urteile vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 [Juris Rz. 22] und vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, BSGE 102, 263 [Juris Rz. 24]). Nach der Produkttheorie müssen nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard - ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet angemessen sein, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt.
27 
Die Bemessung der angemessenen Wohnungsgröße erfolgt unter Rückgriff auf die jeweiligen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz bzw. die dort festgelegten Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau. Danach ist für einen Ein-Personen-Haushalt in Baden-Württemberg eine Wohnungsgröße von 45 Quadratmetern angemessen (vgl. u. a. LSG Baden-Württemberg; Urteil vom 22. Dezember 2010 - L 12 AS 5641/09 -, Juris Rz. 26). Die neue Wohnung des Klägers ist demnach unangemessen groß.
28 
Diese Tatsache allein reicht allerdings nicht aus, um von einer Unangemessenheit der Unterkunftskosten auszugehen, denn nach der dargestellten Produkttheorie ist letztlich das Produkt aus Wohnungsgröße und Quadratmeterpreis entscheidend.
29 
Zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes und zur Ermittlung einer Mietobergrenze für Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt muss sich der Sozialhilfeträger auf eine Datengrundlage stützen, die auf einem schlüssigen Konzept beruht, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7 b AS 44/06 R -, FEVS 60, 145). Entscheidend ist insoweit, dass den Feststellungen des Sozialhilfeträgers ein Konzept zugrunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein angemessenes Maß hinreichend nachvollziehbar ist. Bei der Erstellung eines solchen Konzepts ist zu beachten, dass es dem Hilfebedürftigen angesichts der danach ermittelten Referenzmiete möglich sein muss, im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Hierzu ist ein planmäßiges Vorgehen des Sozialhilfeträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichszeitraum notwendig. Schlüssig ist das vom Sozialhilfeträger gewählte Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt (vgl. BSG, Urteile vom 22. September 2009, a. a. O., und vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 29 und B 4 AS 27/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 27):
30 
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung).
- Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße.
- Das Konzept muss Angaben über den Beobachtungszeitraum enthalten.
- Es bedarf einer Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel).
- Der Umfang der einbezogenen Daten muss repräsentativ sein.
- Die Validität der Datenerhebung muss sichergestellt sein.
- Die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze der Datenauswertung sind einzuhalten.
- Das Konzept muss Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert und Kappungsgrenze) enthalten.
31 
Weder die Beklagte als Delegationsnehmerin noch der Landkreis Ravensburg als Sozialhilfeträger und Delegationsgeber verfügt über ein derartiges schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Mietkosten.
32 
Weder in diesem noch in einem der weiteren bei der Kammer anhängigen und anhängig gewesenen Verfahren aus dem Landkreis Ravensburg konnte dargelegt werden, auf welchen konkreten Daten der dem Konzept des Landkreises Ravensburg, auf das sich auch die Beklagte beruft, zugrundeliegende Mietpreisspiegel beruht. Er kann insbesondere nicht als „qualifizierten Mietpreisspiegel“ im Sinne von § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angesehen werden. Weder bezeichnet er sich selbst als solcher noch ist ersichtlich, dass er „nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt“ wäre.
33 
Es ist bereits nicht nachgewiesen, dass die benutzte Datenbasis auf mindestens 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (vgl. zu diesem Erfordernis: BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, a. a. O., Juris Rz. 16). Entsprechende Angaben über die Fallzahl an Wohnungen finden sich nämlich weder im Mietspiegel für Ravensburg, Weingarten, Leutkirch, Wangen und Umgebung noch wurden sie von der Beklagten nachgeliefert. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, in welchem Umfang Wohnungen aus der Umgebung bei der Ermittlung der Durchschnittsmieten eingeflossen sind. Mit welchen Methoden das Datenmaterial ausgewertet wurde, bleibt ebenfalls unklar.
34 
Ob das Konzept des Landkreises Ravensburg auch deshalb unzureichend ist, weil nicht hinreichend nach Wohnungsgrößen differenziert wurde, kann angesichts der genannten durchgreifenden Mängel letztlich hier offen bleiben. Immerhin differenziert dieses Konzept entsprechend dem ihm zugrunde liegenden Mietspiegel bei der Wohnungsgröße lediglich nach vier Kategorien: Wohnflächen bis 50 Quadratmeter, Wohnflächen von 51 bis unter 80 Quadratmeter, Wohnflächen von 80 Quadratmeter bis unter 120 Quadratmeter und Wohnflächen ab 120 Quadratmeter, wobei von einer Normalgröße von 80 bis 120 Quadratmetern ausgegangen wird und in Bezug auf die anderen Wohnflächen jeweils pauschal Abschläge oder Zuschläge vorzunehmen sind (vgl. Tabelle 3 Ziff. 1). Eine weitergehende Differenzierung nach Wohnungsgrößen könnte jedoch geboten sein, weil nach den Besonderheiten des jeweils maßgebenden örtlichen Wohnungsmarktes sowohl das Angebot als auch die Nachfrage hinsichtlich kleinerer und größerer Wohnungen erheblich differieren kann, was wiederum Auswirkungen auf das quadratmeterbezogene Preisniveau haben dürfte, wobei kleinere Wohnungen etwa aufgrund des Umstandes, dass die Kosten für Bad und Küche auf eine kleinere Wohneinheit umgelegt werden müssen, im Regelfall einen höheren Quadratmeterpreis aufweisen (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 26). Die im Landkreis Ravensburg abgewandte Differenzierung könnte die Gefahr bergen, dass für eine aus ein oder zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft ein Quadratmeterpreis zugrunde gelegt wird, der für eine knapp unter 80 Quadratmeter große Wohnung ermittelt wurde. Da aus dem Konzept bzw. aus dem Mietspiegel nicht ersichtlich ist, wie viele Wohnungen welcher Größe in die Berechnung eingeflossen sind, ist es möglich, dass der Quadratmeterpreis zu einem hohen Prozentsatz aus Wohnungen von ca. 75 bis 80 Quadratmeter bestimmt wurde, was den Quadratmeterpreis für eine Wohnung von 45 bzw. 60 Quadratmeter verfälschen würde.
35 
Somit liegt kein schlüssiges Konzept für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft vor und es ist auch keine andere den Anforderungen des Bundessozialgerichts genügende Datenbasis ersichtlich, aufgrund derer Erkenntnisse über die angemessene Kaltmiete in Weingarten gewonnen werden könnten. Die Datensammlung des Landkreises Ravensburg kommt hierfür schon deshalb nicht in Betracht, weil in sie nur „in öffentlichen Medien“ angebotene Wohnungen aufgenommen werden und der vermietete Wohnungsbestand unberücksichtigt bleibt.
36 
Mangels hinreichender Datenbasis ist es daher nicht mehr möglich, die angemessene Kaltmiete in der Stadt Weingarten für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010 zu ermitteln. In einem solchen Fall sind grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Allerdings existiert auch insoweit eine absolute Obergrenze der Angemessenheit, die auf der Grundlage der einschlägigen Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz und der Wohngeldverordnung als einzigen normativen Anhaltspunkten zu bestimmen ist. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraums ein Zuschlag zum jeweils einschlägigen Tabellenwert vorzunehmen (BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R -, a. a. O., und vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R -, a. a. O.). In der letztgenannten Entscheidung ist von einem Zuschlag „etwa von 10 % zu den Tabellenwerten“ die Rede (so auch HessLSG, Urteil vom 20. Dezember 2010 - L 9 AS 239/08 -, ASR 2011, 101). Diesen Wert legt auch das erkennende Gericht seiner Entscheidung zugrunde.
37 
In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier folgende Mietobergrenze:
38 
Die Stadt Weingarten war im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum der Mietenstufe 4 nach dem Wohngeldrecht zugeordnet (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung).
39 
Für die Ermittlung der absoluten Mietobergrenze ist der dieser Mietenstufe für einen Ein-Personen-Haushalt gemäß § 12 Abs. 1 WoGG zugeordnete Tabellenwert von 358 EUR heranzuziehen. Der so ermittelte Betrag ist um einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent zu erhöhen, was zu einer berücksichtigungsfähigen Referenzmiete von 393,80 EUR führt. Dieser Wert deckt die Kaltmiete einschließlich aller „kalten“ Nebenkosten, jedoch ohne Heizung, ab (vgl. SG Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2010 - S 6 AS 734/10 -, Juris Rz. 53; SG Braunschweig, Urteil vom 9. September 2009 - S 33 AS 2716/08 -).
40 
Die Wohnung des Klägers liegt bereits mit den Kosten der Kaltmiete (500 EUR) über diesem als Angemessenheitsobergrenze fungierenden Wert. Sie ist daher unangemessen.
41 
2. Gründe für eine ausnahmsweise Übernahme der unangemessenen Kosten liegen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Nach der ärztlichen Bescheinigung vom 10. Dezember 2008 benötigte der Kläger wegen seiner psychischen Erkrankung zur täglichen Versorgung das familiäre Umfeld. Dieses war jedoch auch in der früheren Wohnung, welche sich in demselben Gebäude befunden hat, gewährleistet. Nicht zu folgen vermag das Gericht der Argumentation der Klägerseite, die Nutzung dieser Wohnung sei dem Kläger nicht weiter zumutbar gewesen. Medizinische Gründe in der Person des Klägers sind hierfür nicht ersichtlich. Wenig Tageslicht in einer Kellerwohnung und angeblicher Schimmelbefall machen die Notwendigkeit eines Umzugs noch nicht plausibel. Grundsätzlich ist einem Hilfeempfänger jede Wohnung zumutbar, welche den baurechtlichen Anforderungen an eine dauernde Wohnnutzung entspricht. Hier ist nichts dafür ersichtlich, dass die Wohnnutzung der bisherigen Unterkunft baurechtlich unzulässig gewesen wäre.
42 
Schimmelbefall kommt höchstens dann als Grund für einen Umzug in Betracht, wenn zuvor alles erfolglos versucht wurde, ihn zu beseitigen. Hierfür ist im vorliegenden Falle nichts dargetan. Falls eine ernsthafte Beeinträchtigung überhaupt vorgelegen hat, so hätte der Betreuer zunächst die Interessen des Klägers als Mieter auf Beseitigung geltend zu machen. Dies wurde jedoch offensichtlich gar nicht in Erwägung gezogen.
43 
Nachdem die vom Kläger bezogene Wohnung hinsichtlich der Kosten unangemessen ist und auch keine besonderen Gründe vorliegen, warum er gerade auf diese Wohnung angewiesen gewesen wäre, hat die Beklagte ab Umzug nur die Kosten der Unterkunft bis zur oben dargelegten Obergrenze der Angemessenheit zu übernehmen. Dies ist eine Kaltmiete einschließlich „kalter“ Nebenkosten von 393,80 EUR.
44 
Die weitergehende Klage ist abzuweisen.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.

Gründe

 
16 
Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
17 
Streitgegenstand ist nur der von den angefochtenen Bescheiden geregelte Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010; etwaige nachfolgende Bescheide für andere Zeiträume sind nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
18 
Die Klage ist zulässig. Ihr steht weder der innerhalb der eingeräumten Frist widerrufene Vergleich noch die Bestandskraft des Bescheides vom 21. Juli 2009 entgegen. Dieser erging nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9. Juli 2009 und ist daher kraft Gesetzes nach § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, weil er diesen ersetzt.
19 
Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
20 
Die Bescheide der Beklagten vom 9. und 21. Juli 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 2. Oktober 2009 sind auch in der Fassung des nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheides vom 27. April 2010 insoweit rechtwidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als die Beklagte der Leistungsgewährung eine geringere Kaltmiete als 393,80 EUR zugrunde gelegt hat. Im übrigen sind sie jedoch nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer Kaltmiete von 500 EUR pro Monat.
21 
Der Beklagten wurde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung des Landkreises Ravensburg über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vom 16. Dezember 2004 für ihr Gemeindegebiet die Durchführung der dem Landkreis Ravensburg als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegenden Hilfegewährung in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit innerhalb und außerhalb vollstationärer Einrichtungen im eigenen Namen übertragen. Sie ist daher passivlegitimiert.
22 
Nach § 29 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) in der vom 7. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2010 geltenden und daher auf den vorliegenden Streitzeitraum anzuwendenden Fassung (im folgenden: a. F.) werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (Satz 1). Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, so sind sie als Bedarf solange anzuerkennen, als es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Sätze 2, 3). Unter bestimmten, im Gesetz in § 29 Abs. 2 näher bezeichneten Voraussetzungen ist eine Pauschalierung der Leistungen für die Unterkunft zulässig. Eine Pauschalierung hat die Beklagte indes nicht vorgenommen.
23 
Im Falle eines Umzuges haben die Leistungsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 4 SGB XII (a. F.) vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft den zuständigen Sozialhilfeträger über die Aufwendungen für die neue Unterkunft in Kenntnis zu setzen. Damit wird aber nur eine Obliegenheit des Hilfebedürftigen normiert; das Erfordernis der vorherigen Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers stellt keine Anspruchsvoraussetzung dar (Link in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2010, § 29 Rdnr. 81), denn die Aufwendungen für eine neue Unterkunft sind vom Sozialhilfeträger in jedem Fall in angemessener Höhe zu übernehmen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a. F.). Diese Verpflichtung des Sozialhilfeträgers hängt nicht davon ab, ob der Hilfesuchende dem Sozialhilfeträger die für den Wohnbedarf maßgeblichen Umstände vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft mitgeteilt hat. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft dagegen unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe gemäß § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII (a. F.) nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Zustimmungsverfahren ist allein, dass es in Umzugsfällen nicht den in der Regel auf sechs Monate befristeten Bestandsschutz nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB XII (a. F.) gibt (Berlit in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 29 Rdnr. 55).
24 
Die vom Kläger verlangte Kaltmiete von 500 EUR ist unangemessen (1.) und die Beklagte hat ihr auch weder zugestimmt noch hätte sie eine Zustimmung zu erteilen gehabt (2.).
25 
1. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft ist im Recht des Zwölften Buches wegen der gleichen Rechtslage in derselben Weise zu prüfen wie im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 24/08 R -, SozR 4-3500 § 29 Nr. 1 [Rz. 14]).
26 
Die gerichtlich voll überprüfbare Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der sogenannten Produkttheorie (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7 b AS 10/06 R -, BSGE 97, 231 und B 7 b AS 18/06 R, BSGE 97, 254; Berlit in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rdnr. 39; Lang/Link in: Eicher / Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 41 a ff.) in drei Schritten zu prüfen: Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist zu ermitteln, wieviel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen (so ausdrücklich BSG, Urteile vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 [Juris Rz. 22] und vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, BSGE 102, 263 [Juris Rz. 24]). Nach der Produkttheorie müssen nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard - ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet angemessen sein, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt.
27 
Die Bemessung der angemessenen Wohnungsgröße erfolgt unter Rückgriff auf die jeweiligen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz bzw. die dort festgelegten Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau. Danach ist für einen Ein-Personen-Haushalt in Baden-Württemberg eine Wohnungsgröße von 45 Quadratmetern angemessen (vgl. u. a. LSG Baden-Württemberg; Urteil vom 22. Dezember 2010 - L 12 AS 5641/09 -, Juris Rz. 26). Die neue Wohnung des Klägers ist demnach unangemessen groß.
28 
Diese Tatsache allein reicht allerdings nicht aus, um von einer Unangemessenheit der Unterkunftskosten auszugehen, denn nach der dargestellten Produkttheorie ist letztlich das Produkt aus Wohnungsgröße und Quadratmeterpreis entscheidend.
29 
Zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes und zur Ermittlung einer Mietobergrenze für Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt muss sich der Sozialhilfeträger auf eine Datengrundlage stützen, die auf einem schlüssigen Konzept beruht, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7 b AS 44/06 R -, FEVS 60, 145). Entscheidend ist insoweit, dass den Feststellungen des Sozialhilfeträgers ein Konzept zugrunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein angemessenes Maß hinreichend nachvollziehbar ist. Bei der Erstellung eines solchen Konzepts ist zu beachten, dass es dem Hilfebedürftigen angesichts der danach ermittelten Referenzmiete möglich sein muss, im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Hierzu ist ein planmäßiges Vorgehen des Sozialhilfeträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichszeitraum notwendig. Schlüssig ist das vom Sozialhilfeträger gewählte Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt (vgl. BSG, Urteile vom 22. September 2009, a. a. O., und vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 29 und B 4 AS 27/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 27):
30 
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung).
- Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße.
- Das Konzept muss Angaben über den Beobachtungszeitraum enthalten.
- Es bedarf einer Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel).
- Der Umfang der einbezogenen Daten muss repräsentativ sein.
- Die Validität der Datenerhebung muss sichergestellt sein.
- Die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze der Datenauswertung sind einzuhalten.
- Das Konzept muss Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert und Kappungsgrenze) enthalten.
31 
Weder die Beklagte als Delegationsnehmerin noch der Landkreis Ravensburg als Sozialhilfeträger und Delegationsgeber verfügt über ein derartiges schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Mietkosten.
32 
Weder in diesem noch in einem der weiteren bei der Kammer anhängigen und anhängig gewesenen Verfahren aus dem Landkreis Ravensburg konnte dargelegt werden, auf welchen konkreten Daten der dem Konzept des Landkreises Ravensburg, auf das sich auch die Beklagte beruft, zugrundeliegende Mietpreisspiegel beruht. Er kann insbesondere nicht als „qualifizierten Mietpreisspiegel“ im Sinne von § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angesehen werden. Weder bezeichnet er sich selbst als solcher noch ist ersichtlich, dass er „nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt“ wäre.
33 
Es ist bereits nicht nachgewiesen, dass die benutzte Datenbasis auf mindestens 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (vgl. zu diesem Erfordernis: BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, a. a. O., Juris Rz. 16). Entsprechende Angaben über die Fallzahl an Wohnungen finden sich nämlich weder im Mietspiegel für Ravensburg, Weingarten, Leutkirch, Wangen und Umgebung noch wurden sie von der Beklagten nachgeliefert. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, in welchem Umfang Wohnungen aus der Umgebung bei der Ermittlung der Durchschnittsmieten eingeflossen sind. Mit welchen Methoden das Datenmaterial ausgewertet wurde, bleibt ebenfalls unklar.
34 
Ob das Konzept des Landkreises Ravensburg auch deshalb unzureichend ist, weil nicht hinreichend nach Wohnungsgrößen differenziert wurde, kann angesichts der genannten durchgreifenden Mängel letztlich hier offen bleiben. Immerhin differenziert dieses Konzept entsprechend dem ihm zugrunde liegenden Mietspiegel bei der Wohnungsgröße lediglich nach vier Kategorien: Wohnflächen bis 50 Quadratmeter, Wohnflächen von 51 bis unter 80 Quadratmeter, Wohnflächen von 80 Quadratmeter bis unter 120 Quadratmeter und Wohnflächen ab 120 Quadratmeter, wobei von einer Normalgröße von 80 bis 120 Quadratmetern ausgegangen wird und in Bezug auf die anderen Wohnflächen jeweils pauschal Abschläge oder Zuschläge vorzunehmen sind (vgl. Tabelle 3 Ziff. 1). Eine weitergehende Differenzierung nach Wohnungsgrößen könnte jedoch geboten sein, weil nach den Besonderheiten des jeweils maßgebenden örtlichen Wohnungsmarktes sowohl das Angebot als auch die Nachfrage hinsichtlich kleinerer und größerer Wohnungen erheblich differieren kann, was wiederum Auswirkungen auf das quadratmeterbezogene Preisniveau haben dürfte, wobei kleinere Wohnungen etwa aufgrund des Umstandes, dass die Kosten für Bad und Küche auf eine kleinere Wohneinheit umgelegt werden müssen, im Regelfall einen höheren Quadratmeterpreis aufweisen (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 26). Die im Landkreis Ravensburg abgewandte Differenzierung könnte die Gefahr bergen, dass für eine aus ein oder zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft ein Quadratmeterpreis zugrunde gelegt wird, der für eine knapp unter 80 Quadratmeter große Wohnung ermittelt wurde. Da aus dem Konzept bzw. aus dem Mietspiegel nicht ersichtlich ist, wie viele Wohnungen welcher Größe in die Berechnung eingeflossen sind, ist es möglich, dass der Quadratmeterpreis zu einem hohen Prozentsatz aus Wohnungen von ca. 75 bis 80 Quadratmeter bestimmt wurde, was den Quadratmeterpreis für eine Wohnung von 45 bzw. 60 Quadratmeter verfälschen würde.
35 
Somit liegt kein schlüssiges Konzept für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft vor und es ist auch keine andere den Anforderungen des Bundessozialgerichts genügende Datenbasis ersichtlich, aufgrund derer Erkenntnisse über die angemessene Kaltmiete in Weingarten gewonnen werden könnten. Die Datensammlung des Landkreises Ravensburg kommt hierfür schon deshalb nicht in Betracht, weil in sie nur „in öffentlichen Medien“ angebotene Wohnungen aufgenommen werden und der vermietete Wohnungsbestand unberücksichtigt bleibt.
36 
Mangels hinreichender Datenbasis ist es daher nicht mehr möglich, die angemessene Kaltmiete in der Stadt Weingarten für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010 zu ermitteln. In einem solchen Fall sind grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Allerdings existiert auch insoweit eine absolute Obergrenze der Angemessenheit, die auf der Grundlage der einschlägigen Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz und der Wohngeldverordnung als einzigen normativen Anhaltspunkten zu bestimmen ist. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraums ein Zuschlag zum jeweils einschlägigen Tabellenwert vorzunehmen (BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R -, a. a. O., und vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R -, a. a. O.). In der letztgenannten Entscheidung ist von einem Zuschlag „etwa von 10 % zu den Tabellenwerten“ die Rede (so auch HessLSG, Urteil vom 20. Dezember 2010 - L 9 AS 239/08 -, ASR 2011, 101). Diesen Wert legt auch das erkennende Gericht seiner Entscheidung zugrunde.
37 
In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier folgende Mietobergrenze:
38 
Die Stadt Weingarten war im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum der Mietenstufe 4 nach dem Wohngeldrecht zugeordnet (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung).
39 
Für die Ermittlung der absoluten Mietobergrenze ist der dieser Mietenstufe für einen Ein-Personen-Haushalt gemäß § 12 Abs. 1 WoGG zugeordnete Tabellenwert von 358 EUR heranzuziehen. Der so ermittelte Betrag ist um einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent zu erhöhen, was zu einer berücksichtigungsfähigen Referenzmiete von 393,80 EUR führt. Dieser Wert deckt die Kaltmiete einschließlich aller „kalten“ Nebenkosten, jedoch ohne Heizung, ab (vgl. SG Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2010 - S 6 AS 734/10 -, Juris Rz. 53; SG Braunschweig, Urteil vom 9. September 2009 - S 33 AS 2716/08 -).
40 
Die Wohnung des Klägers liegt bereits mit den Kosten der Kaltmiete (500 EUR) über diesem als Angemessenheitsobergrenze fungierenden Wert. Sie ist daher unangemessen.
41 
2. Gründe für eine ausnahmsweise Übernahme der unangemessenen Kosten liegen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Nach der ärztlichen Bescheinigung vom 10. Dezember 2008 benötigte der Kläger wegen seiner psychischen Erkrankung zur täglichen Versorgung das familiäre Umfeld. Dieses war jedoch auch in der früheren Wohnung, welche sich in demselben Gebäude befunden hat, gewährleistet. Nicht zu folgen vermag das Gericht der Argumentation der Klägerseite, die Nutzung dieser Wohnung sei dem Kläger nicht weiter zumutbar gewesen. Medizinische Gründe in der Person des Klägers sind hierfür nicht ersichtlich. Wenig Tageslicht in einer Kellerwohnung und angeblicher Schimmelbefall machen die Notwendigkeit eines Umzugs noch nicht plausibel. Grundsätzlich ist einem Hilfeempfänger jede Wohnung zumutbar, welche den baurechtlichen Anforderungen an eine dauernde Wohnnutzung entspricht. Hier ist nichts dafür ersichtlich, dass die Wohnnutzung der bisherigen Unterkunft baurechtlich unzulässig gewesen wäre.
42 
Schimmelbefall kommt höchstens dann als Grund für einen Umzug in Betracht, wenn zuvor alles erfolglos versucht wurde, ihn zu beseitigen. Hierfür ist im vorliegenden Falle nichts dargetan. Falls eine ernsthafte Beeinträchtigung überhaupt vorgelegen hat, so hätte der Betreuer zunächst die Interessen des Klägers als Mieter auf Beseitigung geltend zu machen. Dies wurde jedoch offensichtlich gar nicht in Erwägung gezogen.
43 
Nachdem die vom Kläger bezogene Wohnung hinsichtlich der Kosten unangemessen ist und auch keine besonderen Gründe vorliegen, warum er gerade auf diese Wohnung angewiesen gewesen wäre, hat die Beklagte ab Umzug nur die Kosten der Unterkunft bis zur oben dargelegten Obergrenze der Angemessenheit zu übernehmen. Dies ist eine Kaltmiete einschließlich „kalter“ Nebenkosten von 393,80 EUR.
44 
Die weitergehende Klage ist abzuweisen.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.

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Sozialgericht Konstanz Urteil, 24. Jan. 2012 - S 3 SO 2812/09 zitiert 11 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Wohngeldgesetz - WoGG | § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente


(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus Anlage 1. (2) Die Zugeh

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze


(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortge

Wohngeldverordnung - WoGV | § 1 Anwendungsbereich


(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Teils 2 dieser Verordnung zu ermitteln. (2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach

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Sozialgericht Konstanz Urteil, 24. Jan. 2012 - S 3 SO 2812/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2010 - L 12 AS 5641/09

bei uns veröffentlicht am 22.12.2010

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten über die H

Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2010 - B 8 SO 24/08 R

bei uns veröffentlicht am 23.03.2010

Tatbestand 1 Im Streit sind höhere Leistungen (60 Euro monatlich) für Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die

Referenzen

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

Tatbestand

1

Im Streit sind höhere Leistungen (60 Euro monatlich) für Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.6.2006.

2

Die 1928 geborene Klägerin bewohnt mit ihrem 1940 geborenen Ehemann seit 1994 eine 66 qm große Drei-Zimmer-Erdgeschosswohnung im Haus ihrer - ebenfalls dort wohnenden - Tochter. Die Klägerin hatte nach den Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) 365 Euro monatlich und einen Betrag in Höhe von 40 Euro für Nebenkosten (ohne Heizung) an die Tochter zu zahlen. Der Beklagte bewilligte nach Ablauf eines früheren Bewilligungszeitraums (nur) der Klägerin - das zu berücksichtigende Einkommen des Ehemannes überstieg seinen sozialhilferechtlichen Bedarf - im Rahmen der Grundsicherungsleistung Unterkunftskosten (Miete und Nebenkosten) unter Berücksichtigung von nur 345 Euro monatlich als angemessener Kosten der Unterkunft statt von 405 Euro und unter Anrechnung des den Bedarf des Ehemannes übersteigenden Einkommens des Ehemannes (Bescheid vom 12.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 27.4.2005). Auf die Klage hiergegen hat das Sozialgericht (SG) Würzburg den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet, weil zur Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin und ihres Ehemannes für Unterkunft und Heizung weiterer Ermittlungsbedarf bestehe (Urteil vom 2.11.2005 - S 15 SO 44/05 -). Nach Auswertung von Inseraten und Wohnungsangeboten gewährte der Beklagte Grundsicherungsleistungen - zunächst unverändert in Höhe von 181,70 Euro monatlich bis 30.6.2005 danach in Höhe von 185,75 Euro - unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten von wiederum lediglich 345 Euro monatlich, weil nur ein solcher Betrag (unter Einrechnung der Nebenkosten) angemessen sei (Bescheid vom 30.1.2006; Widerspruchsbescheid vom 29.3.2006).

3

Die Klage hiergegen blieb erst- und zweitinstanzlich - insoweit hatte sich auch der Ehemann der Klägerin noch gegen den Bescheid gewehrt - erfolglos (Urteil des SG vom 8.8.2007; Urteil des LSG vom 29.1.2008). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Entscheidung des Beklagten über die Angemessenheit der Unterkunftskosten habe sich durch die Auswertung von Inseraten, durch Angaben des Wohnungsamtes sowie von Maklern als richtig erwiesen. Weder das Alter noch die gesundheitliche Verfassung der Klägerin ließen einen Umzug unzumutbar erscheinen. Auf die im Gesetz vorgesehene sechsmonatige Schonfrist könne sich die Klägerin nicht berufen, weil ihr die Unangemessenheit der Unterkunftskosten bereits seit längerem (2002) bekannt gewesen sei.

4

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie ist der Ansicht, ein Umzug sei ihr insbesondere im Hinblick auf ihr Alter und den Umstand unzumutbar, dass sie ein lebenslanges Wohnrecht besitze und den familiären Bindungen zu ihrer Tochter ein besonderes Gewicht beizumessen sei.

5

Die Klägerin beantragt, nachdem ihr Ehemann seine Klage zurückgenommen hat,

die Urteile des LSG und des SG aufzuheben, soweit über ihre Klage entschieden worden sei, und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 30.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.3.2006 zu verurteilen, weitere 60 Euro monatlich an Unterkunfts- und Heizkosten für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.6.2006 an sie zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Der Senat kann mangels ausreichender Tatsachenfeststellung des LSG (§ 163 SGG) nicht abschließend entscheiden, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den streitigen Zeitraum 60 Euro monatlich mehr zu zahlen.

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 30.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.3.2006 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG) wehrt, soweit ihr darin höhere Leistungen (60 Euro monatlich) abgelehnt worden sind. In der Sache hat die Klägerin ihr Begehren in zulässiger Weise auf Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beschränkt; eine weitergehende Beschränkung des Streitgegenstands auf die Höhe nur der Aufwendungen für die Unterkunft ohne Heizkosten ist dagegen nicht statthaft (BSGE 97, 217 ff RdNr 18 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSGE 104, 41 ff RdNr 13). Dass die Klägerin, nachdem ihr Ehemann, der zunächst ebenfalls im vorliegenden Verfahren Klage erhoben hatte und diese erst im Revisionsverfahren zurückgenommen hat, ihren Klageantrag erstmals in der Revisionsinstanz ausdrücklich auf (zusätzliche) 60 Euro monatlich beziffert, beinhaltet keine nach § 168 Satz 1 SGG unzulässige Klageänderung. Ihre erst- und zweitinstanzlichen Anträge waren vernünftigerweise (vgl zu diesem Kriterium nur: Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, Vor § 60 RdNr 11a mwN) so zu verstehen, dass an sie 30 Euro, hilfsweise für den Fall, dass dem Ehemann ein geringerer Anspruch als 30 Euro oder kein Anspruch zustehe, an sie entsprechend mehr zu zahlen sein sollten. Insoweit handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung (vgl dazu nur Keller, aaO, RdNr 11 mwN).

10

Der Beklagte ist nach § 70 Nr 1 SGG mangels landesrechtlicher Regelung iS des § 70 Nr 3 SGG (Behördenprinzip) der richtige Beklagte und nach § 97 Abs 1 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) iVm Art 80 Abs 1 des (Bayerischen) Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze vom 8.12.2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt 942) als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 98 Abs 1 Satz 2 SGB XII) zuständig für die Erbringung der beantragten Leistung.

11

Deren Rechtsgrundlage ist § 19 Abs 2(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialrechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) iVm §§ 41, 42 und 29 SGB XII. Nach § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII, auf den § 42 SGB XII für den Leistungsumfang bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 41 SGB XII verweist, werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen diese Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs 1 SGB XII zu berücksichtigen sind, (nur) anzuerkennen, solange es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate(§ 29 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB XII). Auch Leistungen für die Heizung werden grundsätzlich in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 29 Abs 3 Satz 1 SGB XII); nur unter bestimmten im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen (Abs 2 und 3) ist eine Pauschalierung der Leistungen für Unterkunft und Heizung zulässig. Eine Pauschalierung hat der Beklagte indes nicht vorgenommen.

12

Die Revision ist nicht bereits deshalb begründet, weil der Beklagte durch das rechtskräftige Urteil des SG vom 2.11.2005 verurteilt worden ist und der angefochtene Bescheid nicht inhaltlich den Vorgaben des SG-Urteils entspricht. Das SG hat den Beklagten vielmehr nur verpflichtet, die Klägerin neu zu bescheiden; die im Urteil vorgegebenen weiteren Kriterien hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid beachtet.

13

Für eine abschließende Entscheidung des Senats notwendige tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) fehlen - abgesehen davon, dass es überhaupt an Feststellungen zum Einkommen und Vermögen, auch des Ehemannes der Klägerin mangelt - bereits dazu, was die Klägerin tatsächlich an Unterkunft und Nebenkosten an ihre Tochter gezahlt hat; das LSG hat in seiner Entscheidung lediglich ausgeführt, was die Klägerin und ihr Ehemann "zu zahlen hatten", also nach Ansicht des LSG zahlen mussten. Selbst insoweit fehlen die für diesen rechtlichen Schluss erforderlichen Tatsachenfeststellungen zum Inhalt (ernsthafter) schriftlicher oder mündlicher Abmachungen. Gerade wegen der engen familiären Beziehungen (Mutter und Tochter) ist es naheliegend, dass die Tochter der Klägerin im Hinblick auf die Entscheidung des Beklagten, nur geringere Kosten der Unterkunft zu übernehmen, nicht die gesamte geschuldete Miete verlangt hat und endgültig hierauf, nicht nur vorläufig im Hinblick auf künftige Zahlungen des Beklagten, verzichtet hat (vgl dazu etwa: BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R -, BSGE 104, 213 ff RdNr 18 mwN = SozR 4-1300 § 44 Nr 20); zur Höhe der Heizkosten fehlen ohnehin jegliche tatsächliche Feststellungen des LSG. Ob die zwischen den Mietvertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen über die Miete und die Nebenkosten rechtmäßig sind, bedarf allerdings bei tatsächlicher Zahlung regelmäßig keiner näheren Prüfung; andererseits ist in diesem Fall eine genauere Untersuchung erforderlich, ob die auf einer rechtswidrigen Vereinbarung beruhenden Verpflichtungen nicht - wie später noch ausgeführt wird - durch Absprache mit dem Vermieter oder durch eine gerichtliche Klärung und damit auf das rechtmäßige (konkret angemessene) Maß gesenkt werden können (BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R -, BSGE 104, 179 ff RdNr 15 ff und 21 ff).

14

Nicht nachprüfbar ist aber vor allem die Angemessenheit der Unterkunftskosten und der Heizkosten nach Maßgabe der allgemeinen Angemessenheitsprüfung; wie bereits ausgeführt, fehlen zu letzteren sogar überhaupt Aussagen des LSG. Diese Angemessenheit der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft ist nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ) zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der erkennende Senat wegen der gleichen Rechtslage im SGB XII anschließt - auch bei Mietverhältnissen zwischen Verwandten (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 15; Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - RdNr 17 ff) - in mehreren Schritten zu prüfen (vgl dazu zusammenfassend: Knickrehm in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte - Bilanz und Perspektiven, 2010, S 79 ff mit umfangreichen Nachweisen zur Rspr des BSG; dieselbe in Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, 2009, S 11 ff mwN).

15

Erster Prüfungsschritt ist die angemessene Größe der Wohnung, wobei die Bemessung nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.9.2001 (BGBl I 2376) iVm den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen, hier denen für die Wohnraumförderung 2003 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11.11.2002 (Allgemeines Ministerialblatt Nr 14/2002, 971 unter Nr 81) erfolgt. Darin ist für zwei Personen eine Mietwohnungsgröße von 65 qm vorgesehen, die die Wohnung der Klägerin um einen Quadratmeter überschreitet. Ob insoweit eine generelle Toleranz anzunehmen ist, bedarf noch keiner Entscheidung, weil sich die Angemessenheit der Kosten ohnedies nach der Produkttheorie richtet. Die Angemessenheit einer Wohnung ist damit nicht nur durch deren Größe bestimmt, sondern auch durch Ausstattung, Lage und Bausubstanz, die nur einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen müssen und keinen gehobenen Lebensstandard aufweisen dürfen; die Angemessenheit bestimmt sich dann aus dem Produkt von Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt (vgl nur zusammenfassend Knickrehm in Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, aaO, S 11, 17 mwN zur Rechtsprechung).

16

Der insoweit angemessene Quadratmeterpreis einer Wohnung ist mittels eines schlüssigen Konzepts für einen homogenen Lebensraum zu ermitteln (vgl zuletzt: BSG, Urteile vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - RdNr 18 ff und - B 4 AS 50/09 R - RdNr 17 ff; Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R; im Einzelnen: Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 79 ff, 89 f). Dies gilt sowohl für die Miete selbst als auch für die Mietnebenkosten (Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 107). Nicht erforderlich dürfte es sein, beide Kosten getrennt zu ermitteln; vielmehr dürfte auch denkbar sein, ein Schlüssigkeitskonzept zu entwickeln und anzuwenden, das beide Kostenbestandteile integriert. Eine endgültige Entscheidung des Senats hierüber ist jedoch noch nicht erforderlich.

17

Vorliegend jedenfalls genügen die vom LSG festgestellten Tatsachen nicht den von der Rechtsprechung des BSG später entwickelten Schlüssigkeitsanforderungen (vgl zu diesen: BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R -, BSGE 104, 192 ff RdNr 19; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - RdNr 23; zusammenfassend auch Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 89 f). Die von dem Beklagten durchgeführten Maßnahmen (Auswertung von Inseraten, Einholung von Auskünften der auf dem freien Wohnungsmarkt tätigen Makler im Rahmen der Zeitungsberichterstattung über sinkende Preise im Jahre 2005 und 2006 unter Berücksichtigung der Tatsache des Abzugs der US-Streitkräfte und des dadurch frei werdenden Wohnraums) sind dafür keinesfalls ausreichend. Das LSG wird deshalb die entsprechende Prüfung unter Beachtung der dazu ergangenen Rechtsprechung nachzuholen haben. Dabei wird es im Regelfall auf die Mitarbeit des Beklagten angewiesen sein, der im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG gehalten ist, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen(vgl dazu: BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - RdNr 22; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - RdNr 22 ff; Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R; vgl auch Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 92 f). Inwieweit für den Fall, dass hinreichende Erkenntnismöglichkeiten fehlen, auf die Tabellenwerte zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) bzw § 12 WoGG einschließlich eines Sicherheitszuschlags zurückgegriffen werden darf(vgl dazu: BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - RdNr 23; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - RdNr 27; vgl auch Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 93), kann vorliegend noch offen bleiben. Ohnedies dürfte dieser Rückgriff nur für die Mietkosten selbst möglich sein, nicht jedoch für die Mietnebenkosten.

18

Steht auf diese Weise generell-abstrakt die Unangemessenheit fest, ist weiter zu prüfen, ob die Klägerin auf dem für sie maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine Wohnung (konkret) anmieten kann (BSGE 97, 231 ff RdNr 25 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2; BSGE 97, 254 ff RdNr 22 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3). Dahinstehen kann dabei, ob, wie dies der 14. Senat des BSG annimmt, die Prüfung nach dem Vorhandensein entsprechender Wohnungen eine solche der Angemessenheit iS des § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII oder der Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit iS des § 29 Abs 1 Satz 2 SGB XII darstellt, wie dies der 4. Senat des BSG annimmt (vgl zu dieser Diskrepanz zwischen dem 14. und 4. Senat des BSG: Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 94 f). Es ist nicht erkennbar, dass vorliegend der Streit hierüber für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein kann.

19

Sollte der Klägerin bei konkreter Betrachtung eine angemessene Wohnung zur Verfügung stehen, bliebe immer noch zu prüfen, ob ihr ein Umzug überhaupt zumutbar wäre oder ob nicht einem zu respektierenden Recht der Klägerin auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld Rechnung zu tragen ist (vgl BSGE 97, 231 ff RdNr 29 f = SozR 4-4200 § 22 Nr 2; BSGE 102, 263 ff RdNr 32 ff; vgl auch Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 94 f und 99). Dabei ist das Alter der Klägerin von 77/78 Jahren im Bezugszeitraum von wesentlicher Bedeutung; bereits unabhängig von sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen (vgl dazu: Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 99 f) ist nämlich der Klägerin im Hinblick hierauf ein Umzug (allein) wegen (evtl) unangemessener Mehrkosten in Höhe von insgesamt 60 Euro im Monat subjektiv nicht zumutbar.

20

Denn der Aktivitätsradius älterer Menschen verringert sich erfahrungsgemäß, sodass Wohnung und Wohnumgebung für das körperliche und psychische Wohl des alten Menschen immer mehr an Bedeutung gewinnen (Zweiter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland: Wohnen im Alter, 1998, BT-Drucks 13/9750, S 17 ). Da der Alterungsprozess mit einer Abnahme der Anpassungsfähigkeit und einer Zunahme der Anfälligkeit für Erkrankungen einhergeht, sind ältere Menschen typisierend immobiler als der Durchschnitt der Bevölkerung (Bundesaltenbericht 1998, S 93 und 198). Diesen soziologischen Erkenntnissen muss auch die Prüfung der (subjektiven) Zumutbarkeit eines Umzugs in eine andere Wohnung (grundsätzlich) gerecht werden; allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt und ohne Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Vorliegend sind jedenfalls keine Umstände erkennbar, die die Forderung nach einem Umzug bei unangemessenen Mehrkosten von bis zu 60 Euro monatlich rechtfertigen. Im Gegenteil: Die Klägerin wohnte bereits über zehn Jahre in der Wohnung und war dadurch in besonderer Weise in das soziale Umfeld integriert, dass die Eigentümerin dieses Hauses, ihre Tochter, in demselben Haus wohnt und der Klägerin vertraglich ein lebenslanges Wohnrecht zugesichert worden war, das auf von der Klägerin und ihrem Ehemann erbrachten Eigenleistungen (Renovierungsarbeiten bei Einzug in die Wohnung) zurückzuführen ist. Auf die von der Klägerin zur Begründung der Revision herangezogene Vorschrift des § 574 Bürgerliches Gesetzbuch, die allerdings nur eine Vorschrift zur Interessenabwägung zwischen Vermieter und Mieter, nicht zwischen der Solidargemeinschaft der Steuerzahler und dem Sozialhilfeempfänger, darstellt, muss deshalb nicht zurückgegriffen werden, könnte es wegen der unterschiedlichen Zielsetzung auch nicht.

21

Ein besonderes Augenmerk wird das LSG ggf bei seiner erneuten Entscheidung darauf zu richten haben, ob die Aufwendungen der Klägerin nicht auf andere Weise gesenkt werden können (§ 29 Abs 1 Satz 3 SGB XII). Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die vertraglichen Abmachungen zwischen ihr und ihrer Tochter rechtswidrig (vgl zu dieser Konstellation: BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R -, BSGE 104, 179 ff RdNr 21 ff; vgl auch Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 97) und damit als konkret unangemessen zwischen den Vertragsparteien zu korrigieren sind, sondern ggf auch für den Fall einer rechtmäßigen Vereinbarung. Auch dann nämlich ist der Klägerin zuzumuten, bei ihrer Tochter um eine Senkung des Mietpreises bzw der Nebenkosten nachzusuchen und eine nach dem Vergleich mit anderen Wohnungen den Anforderungen für angemessene Kosten entsprechende Vereinbarung herbeizuführen. Gerade zwischen Eltern und Kindern besteht eine besondere sittliche Verantwortung bei der Vereinbarung der Miete auf deren allgemeine Angemessenheit zu achten, wenn der Mieter bedürftig im Sinne des SGB XII ist. Es dürfte regelmäßig auszuschließen sein, dass Kinder ihren langjährig bei ihnen zur Miete wohnenden Eltern das Mietverhältnis nur deshalb kündigen, weil statt einer rechtmäßig vereinbarten Miete nur eine solche in etwas geringerer Höhe gezahlt wird und werden kann, die den allgemeinen Angemessenheitskriterien des SGB XII entspricht.

22

Ob vorliegend eine Senkung der Aufwendungen durch Untervermietung möglich ist, erscheint zweifelhaft, kann jedoch letztlich vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, wonach eine Kostensenkung auf andere Weise auch durch sog frei verfügbare Mittel verlangt werden kann (vgl dazu: Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 29 SGB XII RdNr 33 mwN).

23

Allerdings setzt der Vorwurf, die Klägerin habe ihre Obliegenheit, Kostensenkungsbemühungen vorzunehmen, verletzt, eine Kostensenkungsaufforderung voraus (vgl dazu zusammenfassend: Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 96 f mwN). Soweit es um die Kostensenkungsvariante eines Umzugs geht, sind deren Voraussetzungen vorliegend schon weit vor dem streitigen Zeitraum erfüllt, weil die Klägerin bereits mehr als sechs Monate vor Beginn des streitigen Bezugszeitraums (vgl zur Sechs-Monats-Frist § 29 Abs 1 Satz 3 SGB XII) auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen worden ist. Dies genügt nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es um die Kostensenkungsvariante "auf andere Weise" geht, insbesondere dann, wenn dem Hilfebedürftigen vorgehalten werden soll, nicht durch Absprachen mit dem Vermieter eine Kostensenkung versucht zu haben (s dazu BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R -, BSGE 104, 179 ff RdNr 23; Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 97 f). Hier müsste die Kostensenkungsaufforderung weitere Angaben enthalten, die die Klägerin hätten erkennen lassen können, welche Kostensenkungsobliegenheiten man von ihr erwartet; allerdings fehlen entsprechende Feststellungen des LSG dazu. Selbst bei entsprechender Kenntnis oder Belehrung wäre eine Übernahme der unangemessenen Kosten zumindest für sechs Monate gerechtfertigt, weil der Klägerin regelmäßig sechs Monate Zeit für Kostensenkungsbemühungen zur Verfügung stehen (vgl dazu BSGE 102, 263 ff RdNr 32; Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 98 f mwN).

24

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum 1. Februar bis 30. November 2009.
Die 1964 geborene Klägerin ist alleinstehend und bewohnt seit März 2000 eine 75 qm große Wohnung in W.. Die Kaltmiete beträgt 375 EUR, die Nebenkosten 110,73 EUR, davon 40 EUR Heizkosten. Die Klägerin bezog bereits im Zeitraum 23. Mai 2005 bis 11. Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), wobei der Beklagte die vollen Unterkunftskosten übernahm, die Klägerin jedoch bereits im Jahr 2005 darauf hinwies, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Nach einer Fortbildungsmaßnahme bis März 2008 stand die Klägerin ab 1. Juni 2008 erneut im Leistungsbezug. Im Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2008, mit dem der Beklagte für Juni bis November 2008 wieder die vollen Unterkunftskosten übernahm, forderte er die Klägerin erneut zur Kostensenkung auf und führte aus, dass in W. eine Gesamtgrundmiete von 261 EUR anerkannt werde (Quadratmeterpreis von 5,80 EUR bei einer Wohnungsgröße von 45 qm). Zugleich forderte er die Klägerin auf, ihre Kostensenkungsbemühungen bis 31. August 2008 nachzuweisen. Eine erneute Anfrage erfolgte am 10. September 2008. Hierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 17. September 2008, sie habe in Zeitung und Internet geschaut, aber nichts Adäquates gefunden. Hierüber habe sie keine Nachweise. Es müsse beachtet werden, dass sie nur ebenerdig wohnen könne, da sie krankheitsbedingt keine Treppen steigen könne. Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2008 teilte sie mit, dass sie lieber in die Ebene ziehen würde wie S., H. oder L., da es ihr mit einer Schwerbehinderung von 50 v.H. und Merkzeichen „G“ schwer falle, in bergiger Gegend zu wohnen. Alle Wohnungen lägen jedoch bei einem Quadratmetermietpreis von 6 EUR. Nachdem die Klägerin wegen ihrer Beschwerden ein Attest des Orthopäden D. vorgelegt hatte, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 nochmals Leistungen für KdU in Höhe von 474,10 EUR für 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2009. Im Bescheid wurde die Klägerin erneut zur Kostensenkung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass künftig nur noch die angemessenen KdU berücksichtigt werden könnten, wenn eine Kostensenkung objektiv möglich und zumutbar gewesen wäre.
Der Beklagte veranlasste eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin, die ergab, dass der Klägerin nunmehr ein Wohnungswechsel zumutbar sei, hierbei sei allerdings Hilfe erforderlich. Seit einer operativen Revision eines Wirbelgleitens im Oktober 2005 leide die Klägerin an belastungsabhängigen Schmerzen vom Rücken in die Beine ausstrahlend, Taubheitsgefühl und einer Fußheberschwäche links (amtsärztliche Stellungnahme Dr. R. vom 2. Januar 2009). Auf Anfrage hinsichtlich ihrer Kostensenkungsbemühungen teilte die Klägerin im Januar 2009 mit, sie habe zwar gesucht, jedoch nichts gefunden. Sie habe einen Makler beauftragt, der ihr jedoch noch keine Wohnung vermitteln konnte und einen Wohnungsberechtigungsschein beantragt. Ferner habe sie Zeitungsannoncen durchgesehen.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2009 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2009 KdU in Höhe von 360,10 EUR monatlich. Es habe nur noch die angemessene Kaltmiete übernommen werden können. Entsprechend setzte sich der bewilligte Betrag zusammen aus 261 EUR Kaltmiete, 70,73 EUR Nebenkosten abzüglich 5 EUR Kabelgebühr sowie 40 EUR Heizkosten abzüglich 6,63 EUR Warmwasserpauschale.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2009 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 18. März 2009 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass sie regelmäßig die Zeitungen nach Wohnungsannoncen durchgesehen habe, sich jedoch nichts Adäquates habe finden lassen. Die Behauptung des Beklagten, die angemessene Miete in W. betrage 261 EUR, sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht klar gewesen, welche Bemühungen sie in welchem Zeitraum überhaupt hätte entfalten müssen. Darüber hinaus übersende sie weitere Nachweise über die Wohnungssuche von Januar bis April 2009. Danach sei ersichtlich, dass sich keine Wohnung zu dem vom Beklagten genannten Mietpreis in S. habe finden lassen. Zwar sei sie von einem Mitarbeiter des Beklagten darauf hingewiesen worden, dass für S. ein Quadratmeterpreis von 6,10 EUR gelten würde, allerdings müsse auch hier festgestellt werden, dass Wohnungen unter 7 EUR pro qm dort nicht angeboten würden. Hinzu komme, dass sie ebenerdig wohnen müsse und eine Badewanne benötige.
Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt zur Notwendigkeit einer ebenerdigen Wohnung sowie einer Badewanne aus medizinischer Sicht. Dr. D. hat mit Schreiben vom 20. Juli 2009 ausgeführt, aufgrund einer Minderbelastbarkeit des linken Beines bei Zustand nach Spondylodese im Oktober 2006 habe er der Klägerin von einer Dachwohnung abgeraten. Duschen ohne Duschsitz sollte nicht durchgeführt werden. Dr. F. (Neurologie und Psychiatrie) hat zur Frage, ob die Klägerin ebenerdig wohnen müsse, auf das orthopädische Fachgebiet verwiesen. Es sei bei leichten Lasten davon auszugehen, dass drei Mal täglich Treppen steigen möglich sei, Einschränkungen bestünden bei größeren Lasten (Wasserkasten). Die Benutzung eines Duschstuhls werde für ausreichend erachtet.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, unangemessene KdU seien solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar sei, die Aufwendungen zu senken, in der Regel für längstens sechs Monate. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei für die Bestimmung der Angemessenheit die sog. Produkttheorie maßgebend, die darauf abstelle, ob der zu entrichtende Mietpreis sich im Rahmen des Angemessenen halte, wobei sich das Produkt Mietpreis zusammensetze aus angemessener Wohnfläche und Wohnstandard. Als angemessen sehe die Rechtsprechung die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann an, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genüge und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweise. Als räumlicher Vergleichsmaßstab sei in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Lägen keine entsprechenden Mietspiegel vor, habe der Grundsicherungsträger für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Dem sei der Beklagte nachgekommen. Er habe in der 43. bis 47. Kalenderwoche des Jahres 2006 alle verfügbaren Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet ausgewertet. Daneben seien Großvermieter und Großbaugesellschaften, zu deren Einzugsgebiet das Gebiet des Beklagten gehöre, um Auskunft gebeten worden über die bei Neuanmietung einer Wohnung mit einfachem bis mittlerem Ausstattungsstandard und durchschnittlichen Anforderungen an Lage, Bausubstanz und Erhaltungszustand zu zahlende Kaltmiete pro Quadratmeter in den Kreisgemeinden. Außerdem sei eine Anfrage über die marktübliche Miete bei Neuanmietung entsprechender Unterkünfte an die Bürgermeisterämter im Gebiet des Beklagten gerichtet worden. Diese Erhebungen würden seither regelmäßig aktualisiert. Nach Auswertung habe der Beklagte festgestellt, dass es im Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte gebe, die hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Kaltmiete der in die Angemessenheitsbetrachtung einzubeziehenden Unterkünfte stark voneinander abwichen. Das ganze Kreisgebiet sei in fünf Gruppen eingeteilt worden, für die jeweils gesonderte Angemessenheitsgrenzen gälten. W. gehöre zur Gruppe 3. Ausgehend von den Erhebungen des Beklagten ergebe sich bei einem Wohnraumbedarf von bis zu 45 qm für einen Ein-Personen-Haushalt eine angemessene Kaltmiete ohne Nebenkosten von 261 EUR (5,80 EUR pro qm). Die Festlegungen des Beklagten entsprächen zur Überzeugung des Gerichts den gesetzlichen Vorgaben. Im Vergleich zur Wohnraummiete der Stadt H., für die ein Mietspiegel existiere, sei ersichtlich, dass der Beklagte mit seinem festgelegten Quadratmeterpreis sogar über dem Preis einer Wohnung in H. liege, wo für Wohnraum mittleren Standards der 70-er bzw. 80-er Jahre 5,46 EUR bzw. 5,89 EUR pro qm zu zahlen seien, ohne dass insoweit Abschläge bezüglich des Standards vorgenommen worden seien. Berücksichtige man, dass die Mieten in H. grundsätzlich höher lägen als in W., habe das Gericht keine Zweifel an der Angemessenheit des Preises von 5,80 EUR pro qm für W..
Die von der Klägerin zu zahlende Kaltmiete von 375 EUR übersteige die als angemessen anzusehende Miete von 261 EUR. Die Klägerin müsse darlegen, dass sie eine andere bedarfsgerechte, kostengünstige Wohnung trotz ernsthafter Bemühungen nicht habe finden können. Die Klägerin habe den zu fordernden Kostensenkungsbemühungen nicht ausreichend Rechnung getragen. Sie habe im September 2008 Zeitungsausschnitte aus der R.-N.-Zeitung vom 27./28. September 2008 vorgelegt sowie im Januar 2009 eine Kopie aus dem Mitteilungsblatt der Stadt S. vom 14. Januar 2009 sowie eine Bescheinigung der Maklerin und ein Ausdruck von einem Wohnungsangebot aus dem Internet. In der mündlichen Verhandlung habe sie angegeben, einmal wöchentlich am Wochenende die Zeitungsanzeigen durchgesehen zu haben. Die Bemühungen seien nicht ausreichend. Zumindest hätte ein detaillierter Dokumentationsbedarf bestanden, um über einen längeren Zeitraum nachweisen zu können, dass kein geeigneter Wohnraum vorhanden sei. Die Vorlage von Zeitungsannoncen von zwei Wochenenden jeweils in direktem Zusammenhang mit Anforderungen der Beklagten zur Vorlage von Nachweisen und die Behauptung, regelmäßig die R-N-Zeitung durchzusehen, genüge den Anforderungen nicht. Auch der Einwand, die Klägerin könne nur im Erdgeschoss wohnen, könne nicht berücksichtigt werden. Die behandelnden Ärzte hätte diesbezüglich keine überzeugende Auskunft geben können. Der Klägerin sei durchaus zumutbar, eine Wohnung im ersten oder zweiten Stock zu beziehen. Dasselbe gelte für das Vorhandensein eines Duschsitzes, so dass sich die Klägerin nicht darauf berufen könne, nur Wohnungen mit Badewanne und im Erdgeschoss anmieten zu können. Der Beklagte habe daher zu Recht Leistungen für KdU nur noch in Höhe von 360 EUR bewilligt.
10 
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 10. November 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. Dezember 2009 eingelegte Berufung der Klägerin. Nach Auffassung des SG habe der Beklagte die Angemessenheitsgrenze in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgelegt. Die hier durchgeführte Datenerhebung im Wesentlichen innerhalb von vier Wochen im Jahr 2006 entspreche jedoch nicht dem mit dem schlüssigen Konzept vom BSG geforderten Standard. Schon aufgrund der regelmäßig eintretenden Teuerung sei die mehrere Jahre zurückliegende Erhebung nicht mehr aussagekräftig. Wie der Beklagte selbst mitteile, sei letztlich eine Festlegung des Angemessenheitswerts durch Schätzung erfolgt. Im Übrigen seien bei der Ermittlung des abstrakten Mietpreises sowohl freie als auch vermietete Wohnungen mit einzubeziehen. Der vom SG gezogene Vergleich mit dem Mietspiegel der Stadt H. sei nicht zulässig. Es treffe zwar zu, dass tatsächlich für Wohnraum bei mittlerem Standard der Baujahre 70er bis 80er und bei 45 qm ein Quadratmeterpreis von 5,46 bis 5,89 EUR angenommen werde. Zu dieser Tabelle 1 (Basismietpreistabelle) gebe es jedoch auch eine Tabelle 2, in der Zu- und Abschläge aufgeführt seien. Hieraus sei zu erkennen, dass für alle Stadtteile von H. bis auf E. teilweise ganz erheblich Zuschläge auf die Basismiete vorzunehmen seien, beispielsweise für N.-O. 47%, aber auch für R.-W. schon 28% und für den Stadtteil W. 35%. Für Leistungsempfänger nach dem SGB II dürfe nicht ausschließlich der günstigste Stadtteil Emmertsgrund als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, der zudem als „Armen-Ghetto“ angesehen werde. Da die Klägerin nicht in H. wohne, könne der Verweis auf den Mietspiegel der Stadt H. nicht weiterführen.
11 
Im Rahmen der geforderten Eigenbemühungen habe die Klägerin die für sie erreichbaren, zumutbaren und bekannten Möglichkeiten ausreichend genutzt und dargetan. Sie habe einmal wöchentlich am Wochenende die Wohnungsanzeigen in der R.-N.-Zeitung und zusätzlich des Wochenkuriers und der BAZ hierzu durchgesehen. Internetrecherchen habe sie kaum betreiben können, da sie nur während einer Weiterbildungsmaßnahme Zugang hierzu gehabt habe. Im Übrigen sei der Klägerin niemals mitgeteilt worden, in welchem Umfang Nachforschungen zu betreiben seien, ganz zu schweigen davon, dass die Klägerin nicht damit habe rechnen können, dass sie nach buchhalterischen Gesichtspunkten eine umfassende Dokumentation über ihre Bemühungen später vorlegen müsse.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Oktober 2010 aufzuheben und den Bescheid vom 22. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 1. Februar bis 30. November 2009 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 485,73 EUR abzüglich der bewilligten Leistungen zu zahlen.
14 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
16 
Da für das Gebiet des R.-N.-Kreises kein Mietspiegel vorliege, könne der Grundsicherungsträger einen eigenen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel erstellen. Der Beklagte habe die Entscheidungen des BSG vom 7. November 2006 (- B 7b AS 10/06 R -; -B 7b AS 18/06 R -) zum Anlass genommen, seine bis dahin anerkannten Angemessenheitswerte von Grund auf zu überprüfen, da das BSG anders als die vormalige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Vergleichsmaßstab nicht das gesamte Kreisgebiet ansehe, sondern im Grundsatz die Miete am konkreten Wohnort heranzuziehen sei. Eine Arbeitsgruppe des Sozialamtes habe in der 43. bis 47. Kalenderwoche 2006 alle verfügbaren Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet ausgewertet. Daneben seien Großvermieter und Wohnungsbaugesellschaften, zu deren Einzugsgebiet das Kreisgebiet gehöre, um Auskunft über die bei Neuanmietung einer Wohnung mit einfachem bis mittlerem Standard und durchschnittlichen Anforderungen an Lage, Bausubstanz und Erhaltungszustand zu zahlende Kaltmiete pro qm in den einzelnen Kreisgebieten gebeten worden. Als weiteres Erkenntnisinstrument habe die Arbeitsgruppe eine Anfrage über die marktübliche Miete bei Neuanmietung der in die Angemessenheitsbetrachtung einzubeziehenden Unterkünfte an die Bürgermeisterämter des R.-N.-Kreises gerichtet. Da im Kreisgebiet nur ein sehr geringes Angebot an den vom BSG in Bezug genommenen Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt bestehe, seien bei Ermittlung der ortsüblichen Mietwerte auch Wohnungen mit normalem Ausstattungsstandard einbezogen worden, um auf eine ausreichende Datenbasis zurückgreifen zu können. In Anlehnung an die Praxis der Mietspiegelerstellung seien die Anzahl der angebotenen Wohnungen innerhalb bestimmter Quadratmeterpreisspannen ermittelt und die gewonnenen Werte in einem Diagramm erfasst worden. Aus den nach Aussonderung der „Ausreißermieten“ (Kappung von je 1/6 der Fälle am oberen und unteren Ende der Mietskala) verbleibenden Mietwerten habe die Spanne der ortsüblichen Miete für Wohnungen mit normalem Ausstattungsstandard geschlossen werden können. Diese Spanne habe für W. beispielsweise 5,51 bis 6,00 EUR betragen. Im zweiten Schritt seien daraufhin die Angebote der Großvermieter und die Auskünfte der Bürgermeisterämter hinzugezogen worden. Anhand dieser weiteren Erkenntnisquellen sei eine Anpassung bzw. Verschiebung der Werte erfolgt. Hierbei seien nicht lediglich Durchschnittswerte gebildet worden, sondern zusätzlich in einem letzten Schritt die in den vergangenen Jahren gewonnenen, auf langfristiger Beobachtung beruhenden Erfahrungswerte einbezogen worden. Im Wege der Schätzung sei sodann, soweit aufgrund der Erfahrungswerte erforderlich, eine Verschiebung der Durchschnittswerte erfolgt. Bei der Gesamtschau habe sich gezeigt, dass es im Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte gebe, die hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Kaltmiete stark voneinander abwichen. Die Gemeinden seien daher in fünf Gruppen eingeteilt worden, für die jeweils gesonderte Angemessenheitsgrenzen gälten (Kaltmiete bis 5,11 EUR - 5,50 EUR - 5,80 EUR - 6,10 EUR - 6,50 EUR). W. gehöre zur Gruppe 3. Die seit März 2007 vom Beklagten vierteljährlich stichtagsbezogen erfolgten Auswertungen aller in der örtlichen Presse und im Internet veröffentlichten und allgemein zugänglichen Mietangebote belegten, dass Wohnungen des unteren Segments zu den festgesetzten Referenzmieten am Wohnungsmarkt angeboten würden. Diese Datengrundlage sei bereits mehrfach gerichtlich überprüft und bestätigt worden (unter Hinweis auf Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2009 - L 2 AS 1556/08 - und vom 28. September 2009 - L 1 AS 3286/09 -). Nicht zuletzt die im Laufe des Verwaltungsverfahrens vom Beklagten mehrfach stichprobenhaft ermittelten Wohnungsangebote bestätigen ergänzend, dass im hier streitigen Zeitraum tatsächlich Wohnungen zu den festgesetzten Angemessenheitswerten zur Verfügung standen. Nach der Produkttheorie ergebe sich bei einer Wohnungsgröße von 45 qm und einem Quadratmeterpreis von 5,80 EUR ein angemessener Mietzins von 261 EUR. Die vorliegende Kaltmiete von 375 EUR erweise sich als unangemessen.
17 
Soweit die Rechtsprechung fordere, der Leistungsberechtigte müsse die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung anzumieten, bedeute dies nicht, dass der Grundsicherungsträger ein konkretes Mietangebot zu unterbreiten habe. Der Hilfeempfänger müsse hinreichende Kostensenkungsbemühungen substantiiert darlegen, wenn er geltend machen wolle, dass eine Kostensenkung durch Umzug unmöglich gewesen sei. Der Beklagte habe bereits mit Bescheid vom 15. Juli 2008 beispielhaft aufgeführt: „detaillierte Nachweise der von Ihnen abgefragten Wohnungsangebote der örtlichen Tagespresse und das Internet, Vorlage von Nachweisen über die Meldung als wohnungssuchend bei der Gemeindeverwaltung und örtlichen Großvermietern, Aufgabe von (kostenlosen) Wohnungsanzeigen, Nachweis über die Beantragung eines Wohnungsberechtigungsscheines.“ Mit Schreiben vom 10. September 2008 habe der Beklagte eine erneute Frist zur Vorlage der Kostensenkungsbemühungen gesetzt. Nach einer letztmaligen Aufforderung zur Nachweisvorlage mit Schreiben vom 5. Januar 2009 habe die Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 2009 die Kopie einer Seite aus dem Mitteilungsblatt der Stadt S. vom 14. Januar 2009, zwei Ausdrucke aus dem Internet sowie die Bescheinigung einer Maklerin vom 12. Januar 2009 vorgelegt. Diese Darstellung zeige, dass die Klägerin eingehend und wiederholt über den Inhalt und das Maß ihrer Mitwirkungspflichten in Kenntnis gesetzt worden sei. Von intensiven Kostensenkungsbemühungen habe die Klägerin jedoch abgesehen. Die während des gesamten Zeitraums lediglich für drei Tage im September 2008 und zwei Tage im Januar 2009 vorgelegten Wohnungsannoncen belegten keine intensiven Kostensenkungsbemühungen.
18 
Mit Teilanerkenntnis vom 14. Dezember 2010 hat der Beklagte im streitigen Zeitraum weitere 5 EUR monatlich an KdU zuerkannt im Hinblick auf den erfolgten Abzug wegen Kabelnutzung. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.
19 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakten des Beklagten und die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen zur Ermittlung des Gesamtkonzepts betreffend KdU (15 Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
21 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes) eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet.
22 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, als der Beklagte bewilligt hat einschließlich des Teilanerkenntnisses vom 14. Dezember 2010 betreffend den Abzug von 5 EUR für Kabelnutzung. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 angenommen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung einer Kaltmiete von mehr als 261 EUR.
23 
Die Klägerin gehört nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II zum Kreis der Berechtigten für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sie ist insbesondere auch hilfebedürftig. Damit hat die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.
24 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die von der Klägerin im streitigen Zeitraum bewohnte Wohnung in W. ist nicht angemessen im Sinne dieser Vorschrift. Sie ist mit 75 qm nicht nur zu groß für eine Bewohnerin, sondern mit einer Kaltmiete von 375 EUR auch zu teuer.
25 
Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen sind die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandard und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2, 3 und 8). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3).
26 
Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 45 qm für einen Ein-Personenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248). Eine vom Regelfall abweichende Beurteilung der flächenmäßigen Angemessenheit ist nicht geboten. Hiervon ausgehend ist die Wohnung der Klägerin mit 75 qm unangemessen groß.
27 
Der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der ortsüblichen Durchschnittsmiete beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Umgebung von W. (Kreisgebiet östlich der B.). Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante „örtliche Wohnungsmarkt“ wird grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) und kann im Hinblick auf dessen Größe durchaus unterschiedlich sein, je nachdem, ob es sich um einen ländlichen Raum oder ein Ballungsgebiet handelt (vgl. zuletzt, BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ). Angesichts einer Einwohnerzahl von rund 3.300 kann als Vergleichsraum zur Ermittlung des Mietpreises nicht allein auf die Gemeinde W. abgestellt werden (vgl. BSGE 102, 263). Vergleichbar in ihrer Struktur und Lage im Sinne eines homogenen Lebensraums sind die übrigen östlich der B. im Odenwald liegenden Orte in der Umgebung von W., etwa H., A. oder S..
28 
Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vom Grundsicherungsträger auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse der örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ; BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 26); das Konzept muss einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Die Schlüssigkeitsanforderungen hat das BSG wie folgt zusammengefasst (vgl. Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192):
29 
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
30 
Die vom Beklagten zugrunde gelegte Miethöhe von 5,80 EUR pro qm und die sich daraus ergebende Obergrenze für einen Ein-Personenhaushalt von 261 EUR ist nicht zu beanstanden. Das Mietniveau in W. und Umgebung im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen der Größe bis 45 qm liegt jedenfalls nicht darüber. Der Beklagte kann insoweit auf seine eigenen Erhebungen zurückgreifen. Diese entsprechen den oben dargestellten Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2009 und 28. September 2009, a.a.O.).
31 
Das vom Beklagten entwickelte Konzept, das im Kreisgebiet fünf Mietenstufen (Gruppen) vorsieht, in welche die jeweiligen Gemeinden eingeteilt sind, beruht auf einer Auswertung sämtlicher verfügbarer Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet im Zeitraum Kalenderwochen 43 bis 47 des Jahres 2006 für das gesamte Kreisgebiet. Dabei wurde nach Gemeinde, Zahl der Wohnräume, Kaltmiete und Wohnungsgröße differenziert, wobei nicht nur Wohnungen mit einfacher Ausstattung, sondern auch mit normalem Standard einbezogen wurden. Zusätzlich wurden Großvermieter angefragt nach dem aktuellen Quadratmeterpreis bei Neuvermietungen entsprechender Wohnungen und die Bürgermeisterämter um Auskunft zu dem marktüblichen Quadratmetermietpreis gebeten. An der Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten und der Validität der Datenerhebung hat der Senat angesichts der vorliegenden Unterlagen über die Erstellung des Konzepts keine Zweifel. Durch die Datenerhebung auf der Basis der tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen besteht darüber hinaus eine hohe Gewähr, dass Wohnungen zu dem ermittelten Preis auch angeboten werden und verfügbar sind.
32 
Aus den Wohnungsanzeigen wurden sonach die üblichen Mietwerte ermittelt, indem in Anlehnung an das Vorgehen bei Erstellung eines Mietspiegels je 1/6 der Fälle am oberen und unteren Rand (Ausreißer) gekappt wurde. Daraus ergab sich jeweils für die einzelnen Gemeinden eine Mietpreisspanne. Unter Heranziehung der Angebote der Großvermieter und der Auskünfte der Bürgermeisterämter sowie der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre wurde im Wege der Schätzung sodann die endgültige Angemessenheitsgrenze festgelegt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da der Beklagte eine fundierte Grundlage für die Schätzung ermittelt hat (vgl. Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, DSGT Praktikerleitfäden, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, hrsg. vom Deutschen Sozialgerichtstag e.V., 2009, S. 18). Bei der Gesamtschau ergaben sich für das Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte mit stark differierendem Mietniveau. Entsprechend hat der Beklagte fünf Gruppen gebildet (Gruppe 1 unteres Mietniveau 5,11 EUR bis Gruppe 5 oberes Mietniveau 6,50 EUR). W. gehört zur Gruppe 3, die noch weiter im Odenwald gelegenen Orte H. sogar zur Gruppe 1, Sch. zur Gruppe 2.
33 
Die 2006 ermittelten Werte gelten auch noch für den hier streitigen Zeitraum. Seit März 2007 werden vierteljährlich an Stichtagen wiederum sämtliche Medien ausgewertet. Zusätzlich werden nach Mitteilung des Beklagten im Verwaltungsvollzug die Erfahrungen, ob die Mietenstufen noch zutreffend sind, ausgetauscht. Aufgrund so gewonnener Erkenntnisse wurden etwa die Gemeinden N. (von 2 auf 3) und L. (von 3 auf 4) mit Wirkung zum 1. Juli 2008 höheren Mietenstufen zugeordnet. Zudem hat der Beklagte im Juli 2009 erneut eine Erhebung bei den Großvermietern und Bürgermeisterämtern durchgeführt. Auch diese bestätigte eine Konstanz der Mietpreise.
34 
Auf einen Vergleich mit dem Mietspiegel der Stadt H. kommt es nach alledem nicht an, denn mit den Erhebungen des Beklagten liegt eine hinreichende Grundlage für die Festlegung der hier maßgebenden Mietobergrenze vor.
35 
Ist die Einschätzung des Beklagten, der angemessene Quadratmeterpreis für Wohnungen bis 45 qm im hier maßgebenden Vergleichsraum liege nicht über 5,80 EUR nach alledem nicht zu beanstanden, kommt es in einem weiteren Schritt darauf an, ob eine solche Wohnung für die Klägerin konkret verfügbar war.
36 
Der Senat ist davon überzeugt, dass nach der Struktur des Wohnungsmarktes im Vergleichsraum für die Klägerin auch eine realistische Chance bestand, eine abstrakt als angemessen anzusehende Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten (sog. konkrete Angemessenheit). Neben den vierteljährlichen Fortschreibungen des Konzepts durch den Beklagten sprechen vorliegend auch eindeutig die Erhebungen dafür, die der Beklagte begleitend zum Verwaltungsverfahren vorgenommen hat. Wie sich der Verwaltungsakte entnehmen lässt, wurden fast wöchentlich seit Ende September 2008 die Angebote im Immobilienscout durchgesehen und dokumentiert. Hierbei gab es im streitigen Zeitraum zahlreiche kostenangemessene Wohnungen. All dies bestätigt, dass es einen Wohnungsmarkt für Wohnungen bis 45 qm bis zur Mietobergrenze von 261 EUR im Umkreis W. gibt und der Klägerin dem Grunde nach die Anmietung einer entsprechenden Wohnung möglich war.
37 
Keine Rolle spielt dabei, dass die Klägerin die Absicht geäußert hat, ihr räumliches Umfeld zu verändern und an die B. ziehen zu wollen (S., Weinheim oder in die Ebene nach L.). S. und L. gehören zu Gruppe 4 (6,10 EUR pro qm), Weinheim zur Gruppe 3. Solange die Klägerin indes nicht in einen anderen Vergleichsraum gezogen ist, können auch nicht die dort geltenden (höheren) Mietobergrenzen herangezogen werden.
38 
Ob schließlich der Klägerin trotz einer realistischen Chance, eine kostenangemessene Wohnung zu finden, die Anmietung einer derartigen Wohnung tatsächlich nicht möglich war, ist nicht ersichtlich. Dies geht indes zu Lasten der Klägerin. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dieser nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Klägerin ist in ihrer Wohnungssuche nicht auf Erdgeschosswohnungen und Wohnungen mit Badewanne beschränkt. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des SG und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
39 
Die Beklagte hat insgesamt nahezu 29 Monate die unangemessenen Unterkunftskosten getragen. In diesem Zeitraum ist die Klägerin mehrfach zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden. Die Hinweise etwa in den Bescheiden vom 15. Juli und 7. Oktober 2008 sind insoweit ausreichend. Der Hinweis hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhält (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - ). Hier enthielt der Hinweis nicht nur die konkret als angemessen betrachtete Höchstmiete von 261 EUR, sondern auch genaue Anforderungen, was die Klägerin als Kostensenkungsbemühungen darzulegen hat. Das Vorbringen der Klägerin reduziert sich insoweit im Kern darauf, es seien keine Wohnungen zu dem vom Beklagten festgelegten Preis angeboten worden. Dieser Vortrag ist indes schon durch die umfangreichen Erhebungen des Beklagten widerlegt, wie sie sich aus der Verwaltungsakte ergeben (z.B. W.: moderne, helle 1 ZKB, 33 qm, SW Terrasse, 215 EUR ;1 Zi, Balkon, EBK, 35 qm, 250 EUR aber auch im Wunschgebiet: W., 1 ZKB 40 qm Wohnfläche mit Terrasse nahe S. 235 EUR bzw. L., 1 Zi, Südbalkon, 43 qm, 260 EUR ). Die von der Klägerin dargelegten Bemühungen zur Kostensenkung sind in keiner Weise ausreichend. Die Kostenübernahme reduziert sich daher auf die als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25).
40 
Die übrigen Betriebs- und Nebenkosten sind - nachdem der Beklagte am Abzug von 5 EUR wegen Kabelnutzung nicht länger festgehalten hat - in zutreffender Höhe übernommen worden. Der Abzug einer Pauschale für die Warmwasserbereitung von 6,63 EUR entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Insgesamt ist die Höhe der bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum nach alledem nicht zu beanstanden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
42 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
21 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes) eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet.
22 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, als der Beklagte bewilligt hat einschließlich des Teilanerkenntnisses vom 14. Dezember 2010 betreffend den Abzug von 5 EUR für Kabelnutzung. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 angenommen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung einer Kaltmiete von mehr als 261 EUR.
23 
Die Klägerin gehört nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II zum Kreis der Berechtigten für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sie ist insbesondere auch hilfebedürftig. Damit hat die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.
24 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die von der Klägerin im streitigen Zeitraum bewohnte Wohnung in W. ist nicht angemessen im Sinne dieser Vorschrift. Sie ist mit 75 qm nicht nur zu groß für eine Bewohnerin, sondern mit einer Kaltmiete von 375 EUR auch zu teuer.
25 
Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen sind die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandard und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2, 3 und 8). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3).
26 
Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 45 qm für einen Ein-Personenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248). Eine vom Regelfall abweichende Beurteilung der flächenmäßigen Angemessenheit ist nicht geboten. Hiervon ausgehend ist die Wohnung der Klägerin mit 75 qm unangemessen groß.
27 
Der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der ortsüblichen Durchschnittsmiete beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Umgebung von W. (Kreisgebiet östlich der B.). Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante „örtliche Wohnungsmarkt“ wird grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) und kann im Hinblick auf dessen Größe durchaus unterschiedlich sein, je nachdem, ob es sich um einen ländlichen Raum oder ein Ballungsgebiet handelt (vgl. zuletzt, BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ). Angesichts einer Einwohnerzahl von rund 3.300 kann als Vergleichsraum zur Ermittlung des Mietpreises nicht allein auf die Gemeinde W. abgestellt werden (vgl. BSGE 102, 263). Vergleichbar in ihrer Struktur und Lage im Sinne eines homogenen Lebensraums sind die übrigen östlich der B. im Odenwald liegenden Orte in der Umgebung von W., etwa H., A. oder S..
28 
Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vom Grundsicherungsträger auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse der örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ; BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 26); das Konzept muss einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Die Schlüssigkeitsanforderungen hat das BSG wie folgt zusammengefasst (vgl. Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192):
29 
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
30 
Die vom Beklagten zugrunde gelegte Miethöhe von 5,80 EUR pro qm und die sich daraus ergebende Obergrenze für einen Ein-Personenhaushalt von 261 EUR ist nicht zu beanstanden. Das Mietniveau in W. und Umgebung im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen der Größe bis 45 qm liegt jedenfalls nicht darüber. Der Beklagte kann insoweit auf seine eigenen Erhebungen zurückgreifen. Diese entsprechen den oben dargestellten Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2009 und 28. September 2009, a.a.O.).
31 
Das vom Beklagten entwickelte Konzept, das im Kreisgebiet fünf Mietenstufen (Gruppen) vorsieht, in welche die jeweiligen Gemeinden eingeteilt sind, beruht auf einer Auswertung sämtlicher verfügbarer Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet im Zeitraum Kalenderwochen 43 bis 47 des Jahres 2006 für das gesamte Kreisgebiet. Dabei wurde nach Gemeinde, Zahl der Wohnräume, Kaltmiete und Wohnungsgröße differenziert, wobei nicht nur Wohnungen mit einfacher Ausstattung, sondern auch mit normalem Standard einbezogen wurden. Zusätzlich wurden Großvermieter angefragt nach dem aktuellen Quadratmeterpreis bei Neuvermietungen entsprechender Wohnungen und die Bürgermeisterämter um Auskunft zu dem marktüblichen Quadratmetermietpreis gebeten. An der Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten und der Validität der Datenerhebung hat der Senat angesichts der vorliegenden Unterlagen über die Erstellung des Konzepts keine Zweifel. Durch die Datenerhebung auf der Basis der tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen besteht darüber hinaus eine hohe Gewähr, dass Wohnungen zu dem ermittelten Preis auch angeboten werden und verfügbar sind.
32 
Aus den Wohnungsanzeigen wurden sonach die üblichen Mietwerte ermittelt, indem in Anlehnung an das Vorgehen bei Erstellung eines Mietspiegels je 1/6 der Fälle am oberen und unteren Rand (Ausreißer) gekappt wurde. Daraus ergab sich jeweils für die einzelnen Gemeinden eine Mietpreisspanne. Unter Heranziehung der Angebote der Großvermieter und der Auskünfte der Bürgermeisterämter sowie der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre wurde im Wege der Schätzung sodann die endgültige Angemessenheitsgrenze festgelegt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da der Beklagte eine fundierte Grundlage für die Schätzung ermittelt hat (vgl. Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, DSGT Praktikerleitfäden, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, hrsg. vom Deutschen Sozialgerichtstag e.V., 2009, S. 18). Bei der Gesamtschau ergaben sich für das Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte mit stark differierendem Mietniveau. Entsprechend hat der Beklagte fünf Gruppen gebildet (Gruppe 1 unteres Mietniveau 5,11 EUR bis Gruppe 5 oberes Mietniveau 6,50 EUR). W. gehört zur Gruppe 3, die noch weiter im Odenwald gelegenen Orte H. sogar zur Gruppe 1, Sch. zur Gruppe 2.
33 
Die 2006 ermittelten Werte gelten auch noch für den hier streitigen Zeitraum. Seit März 2007 werden vierteljährlich an Stichtagen wiederum sämtliche Medien ausgewertet. Zusätzlich werden nach Mitteilung des Beklagten im Verwaltungsvollzug die Erfahrungen, ob die Mietenstufen noch zutreffend sind, ausgetauscht. Aufgrund so gewonnener Erkenntnisse wurden etwa die Gemeinden N. (von 2 auf 3) und L. (von 3 auf 4) mit Wirkung zum 1. Juli 2008 höheren Mietenstufen zugeordnet. Zudem hat der Beklagte im Juli 2009 erneut eine Erhebung bei den Großvermietern und Bürgermeisterämtern durchgeführt. Auch diese bestätigte eine Konstanz der Mietpreise.
34 
Auf einen Vergleich mit dem Mietspiegel der Stadt H. kommt es nach alledem nicht an, denn mit den Erhebungen des Beklagten liegt eine hinreichende Grundlage für die Festlegung der hier maßgebenden Mietobergrenze vor.
35 
Ist die Einschätzung des Beklagten, der angemessene Quadratmeterpreis für Wohnungen bis 45 qm im hier maßgebenden Vergleichsraum liege nicht über 5,80 EUR nach alledem nicht zu beanstanden, kommt es in einem weiteren Schritt darauf an, ob eine solche Wohnung für die Klägerin konkret verfügbar war.
36 
Der Senat ist davon überzeugt, dass nach der Struktur des Wohnungsmarktes im Vergleichsraum für die Klägerin auch eine realistische Chance bestand, eine abstrakt als angemessen anzusehende Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten (sog. konkrete Angemessenheit). Neben den vierteljährlichen Fortschreibungen des Konzepts durch den Beklagten sprechen vorliegend auch eindeutig die Erhebungen dafür, die der Beklagte begleitend zum Verwaltungsverfahren vorgenommen hat. Wie sich der Verwaltungsakte entnehmen lässt, wurden fast wöchentlich seit Ende September 2008 die Angebote im Immobilienscout durchgesehen und dokumentiert. Hierbei gab es im streitigen Zeitraum zahlreiche kostenangemessene Wohnungen. All dies bestätigt, dass es einen Wohnungsmarkt für Wohnungen bis 45 qm bis zur Mietobergrenze von 261 EUR im Umkreis W. gibt und der Klägerin dem Grunde nach die Anmietung einer entsprechenden Wohnung möglich war.
37 
Keine Rolle spielt dabei, dass die Klägerin die Absicht geäußert hat, ihr räumliches Umfeld zu verändern und an die B. ziehen zu wollen (S., Weinheim oder in die Ebene nach L.). S. und L. gehören zu Gruppe 4 (6,10 EUR pro qm), Weinheim zur Gruppe 3. Solange die Klägerin indes nicht in einen anderen Vergleichsraum gezogen ist, können auch nicht die dort geltenden (höheren) Mietobergrenzen herangezogen werden.
38 
Ob schließlich der Klägerin trotz einer realistischen Chance, eine kostenangemessene Wohnung zu finden, die Anmietung einer derartigen Wohnung tatsächlich nicht möglich war, ist nicht ersichtlich. Dies geht indes zu Lasten der Klägerin. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dieser nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Klägerin ist in ihrer Wohnungssuche nicht auf Erdgeschosswohnungen und Wohnungen mit Badewanne beschränkt. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des SG und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
39 
Die Beklagte hat insgesamt nahezu 29 Monate die unangemessenen Unterkunftskosten getragen. In diesem Zeitraum ist die Klägerin mehrfach zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden. Die Hinweise etwa in den Bescheiden vom 15. Juli und 7. Oktober 2008 sind insoweit ausreichend. Der Hinweis hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhält (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - ). Hier enthielt der Hinweis nicht nur die konkret als angemessen betrachtete Höchstmiete von 261 EUR, sondern auch genaue Anforderungen, was die Klägerin als Kostensenkungsbemühungen darzulegen hat. Das Vorbringen der Klägerin reduziert sich insoweit im Kern darauf, es seien keine Wohnungen zu dem vom Beklagten festgelegten Preis angeboten worden. Dieser Vortrag ist indes schon durch die umfangreichen Erhebungen des Beklagten widerlegt, wie sie sich aus der Verwaltungsakte ergeben (z.B. W.: moderne, helle 1 ZKB, 33 qm, SW Terrasse, 215 EUR ;1 Zi, Balkon, EBK, 35 qm, 250 EUR aber auch im Wunschgebiet: W., 1 ZKB 40 qm Wohnfläche mit Terrasse nahe S. 235 EUR bzw. L., 1 Zi, Südbalkon, 43 qm, 260 EUR ). Die von der Klägerin dargelegten Bemühungen zur Kostensenkung sind in keiner Weise ausreichend. Die Kostenübernahme reduziert sich daher auf die als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25).
40 
Die übrigen Betriebs- und Nebenkosten sind - nachdem der Beklagte am Abzug von 5 EUR wegen Kabelnutzung nicht länger festgehalten hat - in zutreffender Höhe übernommen worden. Der Abzug einer Pauschale für die Warmwasserbereitung von 6,63 EUR entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Insgesamt ist die Höhe der bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum nach alledem nicht zu beanstanden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
42 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Teils 2 dieser Verordnung zu ermitteln.

(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen werden kann.

(3) Die Mietenstufen für Gemeinden ergeben sich aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

Tatbestand

1

Im Streit sind höhere Leistungen (60 Euro monatlich) für Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.6.2006.

2

Die 1928 geborene Klägerin bewohnt mit ihrem 1940 geborenen Ehemann seit 1994 eine 66 qm große Drei-Zimmer-Erdgeschosswohnung im Haus ihrer - ebenfalls dort wohnenden - Tochter. Die Klägerin hatte nach den Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) 365 Euro monatlich und einen Betrag in Höhe von 40 Euro für Nebenkosten (ohne Heizung) an die Tochter zu zahlen. Der Beklagte bewilligte nach Ablauf eines früheren Bewilligungszeitraums (nur) der Klägerin - das zu berücksichtigende Einkommen des Ehemannes überstieg seinen sozialhilferechtlichen Bedarf - im Rahmen der Grundsicherungsleistung Unterkunftskosten (Miete und Nebenkosten) unter Berücksichtigung von nur 345 Euro monatlich als angemessener Kosten der Unterkunft statt von 405 Euro und unter Anrechnung des den Bedarf des Ehemannes übersteigenden Einkommens des Ehemannes (Bescheid vom 12.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 27.4.2005). Auf die Klage hiergegen hat das Sozialgericht (SG) Würzburg den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet, weil zur Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin und ihres Ehemannes für Unterkunft und Heizung weiterer Ermittlungsbedarf bestehe (Urteil vom 2.11.2005 - S 15 SO 44/05 -). Nach Auswertung von Inseraten und Wohnungsangeboten gewährte der Beklagte Grundsicherungsleistungen - zunächst unverändert in Höhe von 181,70 Euro monatlich bis 30.6.2005 danach in Höhe von 185,75 Euro - unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten von wiederum lediglich 345 Euro monatlich, weil nur ein solcher Betrag (unter Einrechnung der Nebenkosten) angemessen sei (Bescheid vom 30.1.2006; Widerspruchsbescheid vom 29.3.2006).

3

Die Klage hiergegen blieb erst- und zweitinstanzlich - insoweit hatte sich auch der Ehemann der Klägerin noch gegen den Bescheid gewehrt - erfolglos (Urteil des SG vom 8.8.2007; Urteil des LSG vom 29.1.2008). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Entscheidung des Beklagten über die Angemessenheit der Unterkunftskosten habe sich durch die Auswertung von Inseraten, durch Angaben des Wohnungsamtes sowie von Maklern als richtig erwiesen. Weder das Alter noch die gesundheitliche Verfassung der Klägerin ließen einen Umzug unzumutbar erscheinen. Auf die im Gesetz vorgesehene sechsmonatige Schonfrist könne sich die Klägerin nicht berufen, weil ihr die Unangemessenheit der Unterkunftskosten bereits seit längerem (2002) bekannt gewesen sei.

4

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie ist der Ansicht, ein Umzug sei ihr insbesondere im Hinblick auf ihr Alter und den Umstand unzumutbar, dass sie ein lebenslanges Wohnrecht besitze und den familiären Bindungen zu ihrer Tochter ein besonderes Gewicht beizumessen sei.

5

Die Klägerin beantragt, nachdem ihr Ehemann seine Klage zurückgenommen hat,

die Urteile des LSG und des SG aufzuheben, soweit über ihre Klage entschieden worden sei, und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 30.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.3.2006 zu verurteilen, weitere 60 Euro monatlich an Unterkunfts- und Heizkosten für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.6.2006 an sie zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Der Senat kann mangels ausreichender Tatsachenfeststellung des LSG (§ 163 SGG) nicht abschließend entscheiden, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den streitigen Zeitraum 60 Euro monatlich mehr zu zahlen.

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 30.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.3.2006 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG) wehrt, soweit ihr darin höhere Leistungen (60 Euro monatlich) abgelehnt worden sind. In der Sache hat die Klägerin ihr Begehren in zulässiger Weise auf Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beschränkt; eine weitergehende Beschränkung des Streitgegenstands auf die Höhe nur der Aufwendungen für die Unterkunft ohne Heizkosten ist dagegen nicht statthaft (BSGE 97, 217 ff RdNr 18 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSGE 104, 41 ff RdNr 13). Dass die Klägerin, nachdem ihr Ehemann, der zunächst ebenfalls im vorliegenden Verfahren Klage erhoben hatte und diese erst im Revisionsverfahren zurückgenommen hat, ihren Klageantrag erstmals in der Revisionsinstanz ausdrücklich auf (zusätzliche) 60 Euro monatlich beziffert, beinhaltet keine nach § 168 Satz 1 SGG unzulässige Klageänderung. Ihre erst- und zweitinstanzlichen Anträge waren vernünftigerweise (vgl zu diesem Kriterium nur: Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, Vor § 60 RdNr 11a mwN) so zu verstehen, dass an sie 30 Euro, hilfsweise für den Fall, dass dem Ehemann ein geringerer Anspruch als 30 Euro oder kein Anspruch zustehe, an sie entsprechend mehr zu zahlen sein sollten. Insoweit handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung (vgl dazu nur Keller, aaO, RdNr 11 mwN).

10

Der Beklagte ist nach § 70 Nr 1 SGG mangels landesrechtlicher Regelung iS des § 70 Nr 3 SGG (Behördenprinzip) der richtige Beklagte und nach § 97 Abs 1 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) iVm Art 80 Abs 1 des (Bayerischen) Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze vom 8.12.2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt 942) als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 98 Abs 1 Satz 2 SGB XII) zuständig für die Erbringung der beantragten Leistung.

11

Deren Rechtsgrundlage ist § 19 Abs 2(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialrechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) iVm §§ 41, 42 und 29 SGB XII. Nach § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII, auf den § 42 SGB XII für den Leistungsumfang bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 41 SGB XII verweist, werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen diese Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs 1 SGB XII zu berücksichtigen sind, (nur) anzuerkennen, solange es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate(§ 29 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB XII). Auch Leistungen für die Heizung werden grundsätzlich in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 29 Abs 3 Satz 1 SGB XII); nur unter bestimmten im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen (Abs 2 und 3) ist eine Pauschalierung der Leistungen für Unterkunft und Heizung zulässig. Eine Pauschalierung hat der Beklagte indes nicht vorgenommen.

12

Die Revision ist nicht bereits deshalb begründet, weil der Beklagte durch das rechtskräftige Urteil des SG vom 2.11.2005 verurteilt worden ist und der angefochtene Bescheid nicht inhaltlich den Vorgaben des SG-Urteils entspricht. Das SG hat den Beklagten vielmehr nur verpflichtet, die Klägerin neu zu bescheiden; die im Urteil vorgegebenen weiteren Kriterien hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid beachtet.

13

Für eine abschließende Entscheidung des Senats notwendige tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) fehlen - abgesehen davon, dass es überhaupt an Feststellungen zum Einkommen und Vermögen, auch des Ehemannes der Klägerin mangelt - bereits dazu, was die Klägerin tatsächlich an Unterkunft und Nebenkosten an ihre Tochter gezahlt hat; das LSG hat in seiner Entscheidung lediglich ausgeführt, was die Klägerin und ihr Ehemann "zu zahlen hatten", also nach Ansicht des LSG zahlen mussten. Selbst insoweit fehlen die für diesen rechtlichen Schluss erforderlichen Tatsachenfeststellungen zum Inhalt (ernsthafter) schriftlicher oder mündlicher Abmachungen. Gerade wegen der engen familiären Beziehungen (Mutter und Tochter) ist es naheliegend, dass die Tochter der Klägerin im Hinblick auf die Entscheidung des Beklagten, nur geringere Kosten der Unterkunft zu übernehmen, nicht die gesamte geschuldete Miete verlangt hat und endgültig hierauf, nicht nur vorläufig im Hinblick auf künftige Zahlungen des Beklagten, verzichtet hat (vgl dazu etwa: BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R -, BSGE 104, 213 ff RdNr 18 mwN = SozR 4-1300 § 44 Nr 20); zur Höhe der Heizkosten fehlen ohnehin jegliche tatsächliche Feststellungen des LSG. Ob die zwischen den Mietvertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen über die Miete und die Nebenkosten rechtmäßig sind, bedarf allerdings bei tatsächlicher Zahlung regelmäßig keiner näheren Prüfung; andererseits ist in diesem Fall eine genauere Untersuchung erforderlich, ob die auf einer rechtswidrigen Vereinbarung beruhenden Verpflichtungen nicht - wie später noch ausgeführt wird - durch Absprache mit dem Vermieter oder durch eine gerichtliche Klärung und damit auf das rechtmäßige (konkret angemessene) Maß gesenkt werden können (BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R -, BSGE 104, 179 ff RdNr 15 ff und 21 ff).

14

Nicht nachprüfbar ist aber vor allem die Angemessenheit der Unterkunftskosten und der Heizkosten nach Maßgabe der allgemeinen Angemessenheitsprüfung; wie bereits ausgeführt, fehlen zu letzteren sogar überhaupt Aussagen des LSG. Diese Angemessenheit der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft ist nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ) zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der erkennende Senat wegen der gleichen Rechtslage im SGB XII anschließt - auch bei Mietverhältnissen zwischen Verwandten (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 15; Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - RdNr 17 ff) - in mehreren Schritten zu prüfen (vgl dazu zusammenfassend: Knickrehm in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte - Bilanz und Perspektiven, 2010, S 79 ff mit umfangreichen Nachweisen zur Rspr des BSG; dieselbe in Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, 2009, S 11 ff mwN).

15

Erster Prüfungsschritt ist die angemessene Größe der Wohnung, wobei die Bemessung nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.9.2001 (BGBl I 2376) iVm den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen, hier denen für die Wohnraumförderung 2003 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11.11.2002 (Allgemeines Ministerialblatt Nr 14/2002, 971 unter Nr 81) erfolgt. Darin ist für zwei Personen eine Mietwohnungsgröße von 65 qm vorgesehen, die die Wohnung der Klägerin um einen Quadratmeter überschreitet. Ob insoweit eine generelle Toleranz anzunehmen ist, bedarf noch keiner Entscheidung, weil sich die Angemessenheit der Kosten ohnedies nach der Produkttheorie richtet. Die Angemessenheit einer Wohnung ist damit nicht nur durch deren Größe bestimmt, sondern auch durch Ausstattung, Lage und Bausubstanz, die nur einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen müssen und keinen gehobenen Lebensstandard aufweisen dürfen; die Angemessenheit bestimmt sich dann aus dem Produkt von Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt (vgl nur zusammenfassend Knickrehm in Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, aaO, S 11, 17 mwN zur Rechtsprechung).

16

Der insoweit angemessene Quadratmeterpreis einer Wohnung ist mittels eines schlüssigen Konzepts für einen homogenen Lebensraum zu ermitteln (vgl zuletzt: BSG, Urteile vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - RdNr 18 ff und - B 4 AS 50/09 R - RdNr 17 ff; Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R; im Einzelnen: Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 79 ff, 89 f). Dies gilt sowohl für die Miete selbst als auch für die Mietnebenkosten (Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 107). Nicht erforderlich dürfte es sein, beide Kosten getrennt zu ermitteln; vielmehr dürfte auch denkbar sein, ein Schlüssigkeitskonzept zu entwickeln und anzuwenden, das beide Kostenbestandteile integriert. Eine endgültige Entscheidung des Senats hierüber ist jedoch noch nicht erforderlich.

17

Vorliegend jedenfalls genügen die vom LSG festgestellten Tatsachen nicht den von der Rechtsprechung des BSG später entwickelten Schlüssigkeitsanforderungen (vgl zu diesen: BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R -, BSGE 104, 192 ff RdNr 19; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - RdNr 23; zusammenfassend auch Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 89 f). Die von dem Beklagten durchgeführten Maßnahmen (Auswertung von Inseraten, Einholung von Auskünften der auf dem freien Wohnungsmarkt tätigen Makler im Rahmen der Zeitungsberichterstattung über sinkende Preise im Jahre 2005 und 2006 unter Berücksichtigung der Tatsache des Abzugs der US-Streitkräfte und des dadurch frei werdenden Wohnraums) sind dafür keinesfalls ausreichend. Das LSG wird deshalb die entsprechende Prüfung unter Beachtung der dazu ergangenen Rechtsprechung nachzuholen haben. Dabei wird es im Regelfall auf die Mitarbeit des Beklagten angewiesen sein, der im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG gehalten ist, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen(vgl dazu: BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - RdNr 22; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - RdNr 22 ff; Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R; vgl auch Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 92 f). Inwieweit für den Fall, dass hinreichende Erkenntnismöglichkeiten fehlen, auf die Tabellenwerte zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) bzw § 12 WoGG einschließlich eines Sicherheitszuschlags zurückgegriffen werden darf(vgl dazu: BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - RdNr 23; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - RdNr 27; vgl auch Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 93), kann vorliegend noch offen bleiben. Ohnedies dürfte dieser Rückgriff nur für die Mietkosten selbst möglich sein, nicht jedoch für die Mietnebenkosten.

18

Steht auf diese Weise generell-abstrakt die Unangemessenheit fest, ist weiter zu prüfen, ob die Klägerin auf dem für sie maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine Wohnung (konkret) anmieten kann (BSGE 97, 231 ff RdNr 25 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2; BSGE 97, 254 ff RdNr 22 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3). Dahinstehen kann dabei, ob, wie dies der 14. Senat des BSG annimmt, die Prüfung nach dem Vorhandensein entsprechender Wohnungen eine solche der Angemessenheit iS des § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII oder der Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit iS des § 29 Abs 1 Satz 2 SGB XII darstellt, wie dies der 4. Senat des BSG annimmt (vgl zu dieser Diskrepanz zwischen dem 14. und 4. Senat des BSG: Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 94 f). Es ist nicht erkennbar, dass vorliegend der Streit hierüber für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein kann.

19

Sollte der Klägerin bei konkreter Betrachtung eine angemessene Wohnung zur Verfügung stehen, bliebe immer noch zu prüfen, ob ihr ein Umzug überhaupt zumutbar wäre oder ob nicht einem zu respektierenden Recht der Klägerin auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld Rechnung zu tragen ist (vgl BSGE 97, 231 ff RdNr 29 f = SozR 4-4200 § 22 Nr 2; BSGE 102, 263 ff RdNr 32 ff; vgl auch Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 94 f und 99). Dabei ist das Alter der Klägerin von 77/78 Jahren im Bezugszeitraum von wesentlicher Bedeutung; bereits unabhängig von sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen (vgl dazu: Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 99 f) ist nämlich der Klägerin im Hinblick hierauf ein Umzug (allein) wegen (evtl) unangemessener Mehrkosten in Höhe von insgesamt 60 Euro im Monat subjektiv nicht zumutbar.

20

Denn der Aktivitätsradius älterer Menschen verringert sich erfahrungsgemäß, sodass Wohnung und Wohnumgebung für das körperliche und psychische Wohl des alten Menschen immer mehr an Bedeutung gewinnen (Zweiter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland: Wohnen im Alter, 1998, BT-Drucks 13/9750, S 17 ). Da der Alterungsprozess mit einer Abnahme der Anpassungsfähigkeit und einer Zunahme der Anfälligkeit für Erkrankungen einhergeht, sind ältere Menschen typisierend immobiler als der Durchschnitt der Bevölkerung (Bundesaltenbericht 1998, S 93 und 198). Diesen soziologischen Erkenntnissen muss auch die Prüfung der (subjektiven) Zumutbarkeit eines Umzugs in eine andere Wohnung (grundsätzlich) gerecht werden; allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt und ohne Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Vorliegend sind jedenfalls keine Umstände erkennbar, die die Forderung nach einem Umzug bei unangemessenen Mehrkosten von bis zu 60 Euro monatlich rechtfertigen. Im Gegenteil: Die Klägerin wohnte bereits über zehn Jahre in der Wohnung und war dadurch in besonderer Weise in das soziale Umfeld integriert, dass die Eigentümerin dieses Hauses, ihre Tochter, in demselben Haus wohnt und der Klägerin vertraglich ein lebenslanges Wohnrecht zugesichert worden war, das auf von der Klägerin und ihrem Ehemann erbrachten Eigenleistungen (Renovierungsarbeiten bei Einzug in die Wohnung) zurückzuführen ist. Auf die von der Klägerin zur Begründung der Revision herangezogene Vorschrift des § 574 Bürgerliches Gesetzbuch, die allerdings nur eine Vorschrift zur Interessenabwägung zwischen Vermieter und Mieter, nicht zwischen der Solidargemeinschaft der Steuerzahler und dem Sozialhilfeempfänger, darstellt, muss deshalb nicht zurückgegriffen werden, könnte es wegen der unterschiedlichen Zielsetzung auch nicht.

21

Ein besonderes Augenmerk wird das LSG ggf bei seiner erneuten Entscheidung darauf zu richten haben, ob die Aufwendungen der Klägerin nicht auf andere Weise gesenkt werden können (§ 29 Abs 1 Satz 3 SGB XII). Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die vertraglichen Abmachungen zwischen ihr und ihrer Tochter rechtswidrig (vgl zu dieser Konstellation: BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R -, BSGE 104, 179 ff RdNr 21 ff; vgl auch Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 97) und damit als konkret unangemessen zwischen den Vertragsparteien zu korrigieren sind, sondern ggf auch für den Fall einer rechtmäßigen Vereinbarung. Auch dann nämlich ist der Klägerin zuzumuten, bei ihrer Tochter um eine Senkung des Mietpreises bzw der Nebenkosten nachzusuchen und eine nach dem Vergleich mit anderen Wohnungen den Anforderungen für angemessene Kosten entsprechende Vereinbarung herbeizuführen. Gerade zwischen Eltern und Kindern besteht eine besondere sittliche Verantwortung bei der Vereinbarung der Miete auf deren allgemeine Angemessenheit zu achten, wenn der Mieter bedürftig im Sinne des SGB XII ist. Es dürfte regelmäßig auszuschließen sein, dass Kinder ihren langjährig bei ihnen zur Miete wohnenden Eltern das Mietverhältnis nur deshalb kündigen, weil statt einer rechtmäßig vereinbarten Miete nur eine solche in etwas geringerer Höhe gezahlt wird und werden kann, die den allgemeinen Angemessenheitskriterien des SGB XII entspricht.

22

Ob vorliegend eine Senkung der Aufwendungen durch Untervermietung möglich ist, erscheint zweifelhaft, kann jedoch letztlich vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, wonach eine Kostensenkung auf andere Weise auch durch sog frei verfügbare Mittel verlangt werden kann (vgl dazu: Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 29 SGB XII RdNr 33 mwN).

23

Allerdings setzt der Vorwurf, die Klägerin habe ihre Obliegenheit, Kostensenkungsbemühungen vorzunehmen, verletzt, eine Kostensenkungsaufforderung voraus (vgl dazu zusammenfassend: Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 96 f mwN). Soweit es um die Kostensenkungsvariante eines Umzugs geht, sind deren Voraussetzungen vorliegend schon weit vor dem streitigen Zeitraum erfüllt, weil die Klägerin bereits mehr als sechs Monate vor Beginn des streitigen Bezugszeitraums (vgl zur Sechs-Monats-Frist § 29 Abs 1 Satz 3 SGB XII) auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen worden ist. Dies genügt nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es um die Kostensenkungsvariante "auf andere Weise" geht, insbesondere dann, wenn dem Hilfebedürftigen vorgehalten werden soll, nicht durch Absprachen mit dem Vermieter eine Kostensenkung versucht zu haben (s dazu BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R -, BSGE 104, 179 ff RdNr 23; Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 97 f). Hier müsste die Kostensenkungsaufforderung weitere Angaben enthalten, die die Klägerin hätten erkennen lassen können, welche Kostensenkungsobliegenheiten man von ihr erwartet; allerdings fehlen entsprechende Feststellungen des LSG dazu. Selbst bei entsprechender Kenntnis oder Belehrung wäre eine Übernahme der unangemessenen Kosten zumindest für sechs Monate gerechtfertigt, weil der Klägerin regelmäßig sechs Monate Zeit für Kostensenkungsbemühungen zur Verfügung stehen (vgl dazu BSGE 102, 263 ff RdNr 32; Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 98 f mwN).

24

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum 1. Februar bis 30. November 2009.
Die 1964 geborene Klägerin ist alleinstehend und bewohnt seit März 2000 eine 75 qm große Wohnung in W.. Die Kaltmiete beträgt 375 EUR, die Nebenkosten 110,73 EUR, davon 40 EUR Heizkosten. Die Klägerin bezog bereits im Zeitraum 23. Mai 2005 bis 11. Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), wobei der Beklagte die vollen Unterkunftskosten übernahm, die Klägerin jedoch bereits im Jahr 2005 darauf hinwies, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Nach einer Fortbildungsmaßnahme bis März 2008 stand die Klägerin ab 1. Juni 2008 erneut im Leistungsbezug. Im Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2008, mit dem der Beklagte für Juni bis November 2008 wieder die vollen Unterkunftskosten übernahm, forderte er die Klägerin erneut zur Kostensenkung auf und führte aus, dass in W. eine Gesamtgrundmiete von 261 EUR anerkannt werde (Quadratmeterpreis von 5,80 EUR bei einer Wohnungsgröße von 45 qm). Zugleich forderte er die Klägerin auf, ihre Kostensenkungsbemühungen bis 31. August 2008 nachzuweisen. Eine erneute Anfrage erfolgte am 10. September 2008. Hierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 17. September 2008, sie habe in Zeitung und Internet geschaut, aber nichts Adäquates gefunden. Hierüber habe sie keine Nachweise. Es müsse beachtet werden, dass sie nur ebenerdig wohnen könne, da sie krankheitsbedingt keine Treppen steigen könne. Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2008 teilte sie mit, dass sie lieber in die Ebene ziehen würde wie S., H. oder L., da es ihr mit einer Schwerbehinderung von 50 v.H. und Merkzeichen „G“ schwer falle, in bergiger Gegend zu wohnen. Alle Wohnungen lägen jedoch bei einem Quadratmetermietpreis von 6 EUR. Nachdem die Klägerin wegen ihrer Beschwerden ein Attest des Orthopäden D. vorgelegt hatte, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 nochmals Leistungen für KdU in Höhe von 474,10 EUR für 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2009. Im Bescheid wurde die Klägerin erneut zur Kostensenkung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass künftig nur noch die angemessenen KdU berücksichtigt werden könnten, wenn eine Kostensenkung objektiv möglich und zumutbar gewesen wäre.
Der Beklagte veranlasste eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin, die ergab, dass der Klägerin nunmehr ein Wohnungswechsel zumutbar sei, hierbei sei allerdings Hilfe erforderlich. Seit einer operativen Revision eines Wirbelgleitens im Oktober 2005 leide die Klägerin an belastungsabhängigen Schmerzen vom Rücken in die Beine ausstrahlend, Taubheitsgefühl und einer Fußheberschwäche links (amtsärztliche Stellungnahme Dr. R. vom 2. Januar 2009). Auf Anfrage hinsichtlich ihrer Kostensenkungsbemühungen teilte die Klägerin im Januar 2009 mit, sie habe zwar gesucht, jedoch nichts gefunden. Sie habe einen Makler beauftragt, der ihr jedoch noch keine Wohnung vermitteln konnte und einen Wohnungsberechtigungsschein beantragt. Ferner habe sie Zeitungsannoncen durchgesehen.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2009 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2009 KdU in Höhe von 360,10 EUR monatlich. Es habe nur noch die angemessene Kaltmiete übernommen werden können. Entsprechend setzte sich der bewilligte Betrag zusammen aus 261 EUR Kaltmiete, 70,73 EUR Nebenkosten abzüglich 5 EUR Kabelgebühr sowie 40 EUR Heizkosten abzüglich 6,63 EUR Warmwasserpauschale.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2009 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 18. März 2009 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass sie regelmäßig die Zeitungen nach Wohnungsannoncen durchgesehen habe, sich jedoch nichts Adäquates habe finden lassen. Die Behauptung des Beklagten, die angemessene Miete in W. betrage 261 EUR, sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht klar gewesen, welche Bemühungen sie in welchem Zeitraum überhaupt hätte entfalten müssen. Darüber hinaus übersende sie weitere Nachweise über die Wohnungssuche von Januar bis April 2009. Danach sei ersichtlich, dass sich keine Wohnung zu dem vom Beklagten genannten Mietpreis in S. habe finden lassen. Zwar sei sie von einem Mitarbeiter des Beklagten darauf hingewiesen worden, dass für S. ein Quadratmeterpreis von 6,10 EUR gelten würde, allerdings müsse auch hier festgestellt werden, dass Wohnungen unter 7 EUR pro qm dort nicht angeboten würden. Hinzu komme, dass sie ebenerdig wohnen müsse und eine Badewanne benötige.
Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt zur Notwendigkeit einer ebenerdigen Wohnung sowie einer Badewanne aus medizinischer Sicht. Dr. D. hat mit Schreiben vom 20. Juli 2009 ausgeführt, aufgrund einer Minderbelastbarkeit des linken Beines bei Zustand nach Spondylodese im Oktober 2006 habe er der Klägerin von einer Dachwohnung abgeraten. Duschen ohne Duschsitz sollte nicht durchgeführt werden. Dr. F. (Neurologie und Psychiatrie) hat zur Frage, ob die Klägerin ebenerdig wohnen müsse, auf das orthopädische Fachgebiet verwiesen. Es sei bei leichten Lasten davon auszugehen, dass drei Mal täglich Treppen steigen möglich sei, Einschränkungen bestünden bei größeren Lasten (Wasserkasten). Die Benutzung eines Duschstuhls werde für ausreichend erachtet.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, unangemessene KdU seien solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar sei, die Aufwendungen zu senken, in der Regel für längstens sechs Monate. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei für die Bestimmung der Angemessenheit die sog. Produkttheorie maßgebend, die darauf abstelle, ob der zu entrichtende Mietpreis sich im Rahmen des Angemessenen halte, wobei sich das Produkt Mietpreis zusammensetze aus angemessener Wohnfläche und Wohnstandard. Als angemessen sehe die Rechtsprechung die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann an, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genüge und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweise. Als räumlicher Vergleichsmaßstab sei in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Lägen keine entsprechenden Mietspiegel vor, habe der Grundsicherungsträger für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Dem sei der Beklagte nachgekommen. Er habe in der 43. bis 47. Kalenderwoche des Jahres 2006 alle verfügbaren Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet ausgewertet. Daneben seien Großvermieter und Großbaugesellschaften, zu deren Einzugsgebiet das Gebiet des Beklagten gehöre, um Auskunft gebeten worden über die bei Neuanmietung einer Wohnung mit einfachem bis mittlerem Ausstattungsstandard und durchschnittlichen Anforderungen an Lage, Bausubstanz und Erhaltungszustand zu zahlende Kaltmiete pro Quadratmeter in den Kreisgemeinden. Außerdem sei eine Anfrage über die marktübliche Miete bei Neuanmietung entsprechender Unterkünfte an die Bürgermeisterämter im Gebiet des Beklagten gerichtet worden. Diese Erhebungen würden seither regelmäßig aktualisiert. Nach Auswertung habe der Beklagte festgestellt, dass es im Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte gebe, die hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Kaltmiete der in die Angemessenheitsbetrachtung einzubeziehenden Unterkünfte stark voneinander abwichen. Das ganze Kreisgebiet sei in fünf Gruppen eingeteilt worden, für die jeweils gesonderte Angemessenheitsgrenzen gälten. W. gehöre zur Gruppe 3. Ausgehend von den Erhebungen des Beklagten ergebe sich bei einem Wohnraumbedarf von bis zu 45 qm für einen Ein-Personen-Haushalt eine angemessene Kaltmiete ohne Nebenkosten von 261 EUR (5,80 EUR pro qm). Die Festlegungen des Beklagten entsprächen zur Überzeugung des Gerichts den gesetzlichen Vorgaben. Im Vergleich zur Wohnraummiete der Stadt H., für die ein Mietspiegel existiere, sei ersichtlich, dass der Beklagte mit seinem festgelegten Quadratmeterpreis sogar über dem Preis einer Wohnung in H. liege, wo für Wohnraum mittleren Standards der 70-er bzw. 80-er Jahre 5,46 EUR bzw. 5,89 EUR pro qm zu zahlen seien, ohne dass insoweit Abschläge bezüglich des Standards vorgenommen worden seien. Berücksichtige man, dass die Mieten in H. grundsätzlich höher lägen als in W., habe das Gericht keine Zweifel an der Angemessenheit des Preises von 5,80 EUR pro qm für W..
Die von der Klägerin zu zahlende Kaltmiete von 375 EUR übersteige die als angemessen anzusehende Miete von 261 EUR. Die Klägerin müsse darlegen, dass sie eine andere bedarfsgerechte, kostengünstige Wohnung trotz ernsthafter Bemühungen nicht habe finden können. Die Klägerin habe den zu fordernden Kostensenkungsbemühungen nicht ausreichend Rechnung getragen. Sie habe im September 2008 Zeitungsausschnitte aus der R.-N.-Zeitung vom 27./28. September 2008 vorgelegt sowie im Januar 2009 eine Kopie aus dem Mitteilungsblatt der Stadt S. vom 14. Januar 2009 sowie eine Bescheinigung der Maklerin und ein Ausdruck von einem Wohnungsangebot aus dem Internet. In der mündlichen Verhandlung habe sie angegeben, einmal wöchentlich am Wochenende die Zeitungsanzeigen durchgesehen zu haben. Die Bemühungen seien nicht ausreichend. Zumindest hätte ein detaillierter Dokumentationsbedarf bestanden, um über einen längeren Zeitraum nachweisen zu können, dass kein geeigneter Wohnraum vorhanden sei. Die Vorlage von Zeitungsannoncen von zwei Wochenenden jeweils in direktem Zusammenhang mit Anforderungen der Beklagten zur Vorlage von Nachweisen und die Behauptung, regelmäßig die R-N-Zeitung durchzusehen, genüge den Anforderungen nicht. Auch der Einwand, die Klägerin könne nur im Erdgeschoss wohnen, könne nicht berücksichtigt werden. Die behandelnden Ärzte hätte diesbezüglich keine überzeugende Auskunft geben können. Der Klägerin sei durchaus zumutbar, eine Wohnung im ersten oder zweiten Stock zu beziehen. Dasselbe gelte für das Vorhandensein eines Duschsitzes, so dass sich die Klägerin nicht darauf berufen könne, nur Wohnungen mit Badewanne und im Erdgeschoss anmieten zu können. Der Beklagte habe daher zu Recht Leistungen für KdU nur noch in Höhe von 360 EUR bewilligt.
10 
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 10. November 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. Dezember 2009 eingelegte Berufung der Klägerin. Nach Auffassung des SG habe der Beklagte die Angemessenheitsgrenze in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgelegt. Die hier durchgeführte Datenerhebung im Wesentlichen innerhalb von vier Wochen im Jahr 2006 entspreche jedoch nicht dem mit dem schlüssigen Konzept vom BSG geforderten Standard. Schon aufgrund der regelmäßig eintretenden Teuerung sei die mehrere Jahre zurückliegende Erhebung nicht mehr aussagekräftig. Wie der Beklagte selbst mitteile, sei letztlich eine Festlegung des Angemessenheitswerts durch Schätzung erfolgt. Im Übrigen seien bei der Ermittlung des abstrakten Mietpreises sowohl freie als auch vermietete Wohnungen mit einzubeziehen. Der vom SG gezogene Vergleich mit dem Mietspiegel der Stadt H. sei nicht zulässig. Es treffe zwar zu, dass tatsächlich für Wohnraum bei mittlerem Standard der Baujahre 70er bis 80er und bei 45 qm ein Quadratmeterpreis von 5,46 bis 5,89 EUR angenommen werde. Zu dieser Tabelle 1 (Basismietpreistabelle) gebe es jedoch auch eine Tabelle 2, in der Zu- und Abschläge aufgeführt seien. Hieraus sei zu erkennen, dass für alle Stadtteile von H. bis auf E. teilweise ganz erheblich Zuschläge auf die Basismiete vorzunehmen seien, beispielsweise für N.-O. 47%, aber auch für R.-W. schon 28% und für den Stadtteil W. 35%. Für Leistungsempfänger nach dem SGB II dürfe nicht ausschließlich der günstigste Stadtteil Emmertsgrund als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, der zudem als „Armen-Ghetto“ angesehen werde. Da die Klägerin nicht in H. wohne, könne der Verweis auf den Mietspiegel der Stadt H. nicht weiterführen.
11 
Im Rahmen der geforderten Eigenbemühungen habe die Klägerin die für sie erreichbaren, zumutbaren und bekannten Möglichkeiten ausreichend genutzt und dargetan. Sie habe einmal wöchentlich am Wochenende die Wohnungsanzeigen in der R.-N.-Zeitung und zusätzlich des Wochenkuriers und der BAZ hierzu durchgesehen. Internetrecherchen habe sie kaum betreiben können, da sie nur während einer Weiterbildungsmaßnahme Zugang hierzu gehabt habe. Im Übrigen sei der Klägerin niemals mitgeteilt worden, in welchem Umfang Nachforschungen zu betreiben seien, ganz zu schweigen davon, dass die Klägerin nicht damit habe rechnen können, dass sie nach buchhalterischen Gesichtspunkten eine umfassende Dokumentation über ihre Bemühungen später vorlegen müsse.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Oktober 2010 aufzuheben und den Bescheid vom 22. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 1. Februar bis 30. November 2009 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 485,73 EUR abzüglich der bewilligten Leistungen zu zahlen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Da für das Gebiet des R.-N.-Kreises kein Mietspiegel vorliege, könne der Grundsicherungsträger einen eigenen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel erstellen. Der Beklagte habe die Entscheidungen des BSG vom 7. November 2006 (- B 7b AS 10/06 R -; -B 7b AS 18/06 R -) zum Anlass genommen, seine bis dahin anerkannten Angemessenheitswerte von Grund auf zu überprüfen, da das BSG anders als die vormalige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Vergleichsmaßstab nicht das gesamte Kreisgebiet ansehe, sondern im Grundsatz die Miete am konkreten Wohnort heranzuziehen sei. Eine Arbeitsgruppe des Sozialamtes habe in der 43. bis 47. Kalenderwoche 2006 alle verfügbaren Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet ausgewertet. Daneben seien Großvermieter und Wohnungsbaugesellschaften, zu deren Einzugsgebiet das Kreisgebiet gehöre, um Auskunft über die bei Neuanmietung einer Wohnung mit einfachem bis mittlerem Standard und durchschnittlichen Anforderungen an Lage, Bausubstanz und Erhaltungszustand zu zahlende Kaltmiete pro qm in den einzelnen Kreisgebieten gebeten worden. Als weiteres Erkenntnisinstrument habe die Arbeitsgruppe eine Anfrage über die marktübliche Miete bei Neuanmietung der in die Angemessenheitsbetrachtung einzubeziehenden Unterkünfte an die Bürgermeisterämter des R.-N.-Kreises gerichtet. Da im Kreisgebiet nur ein sehr geringes Angebot an den vom BSG in Bezug genommenen Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt bestehe, seien bei Ermittlung der ortsüblichen Mietwerte auch Wohnungen mit normalem Ausstattungsstandard einbezogen worden, um auf eine ausreichende Datenbasis zurückgreifen zu können. In Anlehnung an die Praxis der Mietspiegelerstellung seien die Anzahl der angebotenen Wohnungen innerhalb bestimmter Quadratmeterpreisspannen ermittelt und die gewonnenen Werte in einem Diagramm erfasst worden. Aus den nach Aussonderung der „Ausreißermieten“ (Kappung von je 1/6 der Fälle am oberen und unteren Ende der Mietskala) verbleibenden Mietwerten habe die Spanne der ortsüblichen Miete für Wohnungen mit normalem Ausstattungsstandard geschlossen werden können. Diese Spanne habe für W. beispielsweise 5,51 bis 6,00 EUR betragen. Im zweiten Schritt seien daraufhin die Angebote der Großvermieter und die Auskünfte der Bürgermeisterämter hinzugezogen worden. Anhand dieser weiteren Erkenntnisquellen sei eine Anpassung bzw. Verschiebung der Werte erfolgt. Hierbei seien nicht lediglich Durchschnittswerte gebildet worden, sondern zusätzlich in einem letzten Schritt die in den vergangenen Jahren gewonnenen, auf langfristiger Beobachtung beruhenden Erfahrungswerte einbezogen worden. Im Wege der Schätzung sei sodann, soweit aufgrund der Erfahrungswerte erforderlich, eine Verschiebung der Durchschnittswerte erfolgt. Bei der Gesamtschau habe sich gezeigt, dass es im Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte gebe, die hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Kaltmiete stark voneinander abwichen. Die Gemeinden seien daher in fünf Gruppen eingeteilt worden, für die jeweils gesonderte Angemessenheitsgrenzen gälten (Kaltmiete bis 5,11 EUR - 5,50 EUR - 5,80 EUR - 6,10 EUR - 6,50 EUR). W. gehöre zur Gruppe 3. Die seit März 2007 vom Beklagten vierteljährlich stichtagsbezogen erfolgten Auswertungen aller in der örtlichen Presse und im Internet veröffentlichten und allgemein zugänglichen Mietangebote belegten, dass Wohnungen des unteren Segments zu den festgesetzten Referenzmieten am Wohnungsmarkt angeboten würden. Diese Datengrundlage sei bereits mehrfach gerichtlich überprüft und bestätigt worden (unter Hinweis auf Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2009 - L 2 AS 1556/08 - und vom 28. September 2009 - L 1 AS 3286/09 -). Nicht zuletzt die im Laufe des Verwaltungsverfahrens vom Beklagten mehrfach stichprobenhaft ermittelten Wohnungsangebote bestätigen ergänzend, dass im hier streitigen Zeitraum tatsächlich Wohnungen zu den festgesetzten Angemessenheitswerten zur Verfügung standen. Nach der Produkttheorie ergebe sich bei einer Wohnungsgröße von 45 qm und einem Quadratmeterpreis von 5,80 EUR ein angemessener Mietzins von 261 EUR. Die vorliegende Kaltmiete von 375 EUR erweise sich als unangemessen.
17 
Soweit die Rechtsprechung fordere, der Leistungsberechtigte müsse die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung anzumieten, bedeute dies nicht, dass der Grundsicherungsträger ein konkretes Mietangebot zu unterbreiten habe. Der Hilfeempfänger müsse hinreichende Kostensenkungsbemühungen substantiiert darlegen, wenn er geltend machen wolle, dass eine Kostensenkung durch Umzug unmöglich gewesen sei. Der Beklagte habe bereits mit Bescheid vom 15. Juli 2008 beispielhaft aufgeführt: „detaillierte Nachweise der von Ihnen abgefragten Wohnungsangebote der örtlichen Tagespresse und das Internet, Vorlage von Nachweisen über die Meldung als wohnungssuchend bei der Gemeindeverwaltung und örtlichen Großvermietern, Aufgabe von (kostenlosen) Wohnungsanzeigen, Nachweis über die Beantragung eines Wohnungsberechtigungsscheines.“ Mit Schreiben vom 10. September 2008 habe der Beklagte eine erneute Frist zur Vorlage der Kostensenkungsbemühungen gesetzt. Nach einer letztmaligen Aufforderung zur Nachweisvorlage mit Schreiben vom 5. Januar 2009 habe die Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 2009 die Kopie einer Seite aus dem Mitteilungsblatt der Stadt S. vom 14. Januar 2009, zwei Ausdrucke aus dem Internet sowie die Bescheinigung einer Maklerin vom 12. Januar 2009 vorgelegt. Diese Darstellung zeige, dass die Klägerin eingehend und wiederholt über den Inhalt und das Maß ihrer Mitwirkungspflichten in Kenntnis gesetzt worden sei. Von intensiven Kostensenkungsbemühungen habe die Klägerin jedoch abgesehen. Die während des gesamten Zeitraums lediglich für drei Tage im September 2008 und zwei Tage im Januar 2009 vorgelegten Wohnungsannoncen belegten keine intensiven Kostensenkungsbemühungen.
18 
Mit Teilanerkenntnis vom 14. Dezember 2010 hat der Beklagte im streitigen Zeitraum weitere 5 EUR monatlich an KdU zuerkannt im Hinblick auf den erfolgten Abzug wegen Kabelnutzung. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.
19 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakten des Beklagten und die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen zur Ermittlung des Gesamtkonzepts betreffend KdU (15 Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
21 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes) eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet.
22 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, als der Beklagte bewilligt hat einschließlich des Teilanerkenntnisses vom 14. Dezember 2010 betreffend den Abzug von 5 EUR für Kabelnutzung. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 angenommen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung einer Kaltmiete von mehr als 261 EUR.
23 
Die Klägerin gehört nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II zum Kreis der Berechtigten für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sie ist insbesondere auch hilfebedürftig. Damit hat die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.
24 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die von der Klägerin im streitigen Zeitraum bewohnte Wohnung in W. ist nicht angemessen im Sinne dieser Vorschrift. Sie ist mit 75 qm nicht nur zu groß für eine Bewohnerin, sondern mit einer Kaltmiete von 375 EUR auch zu teuer.
25 
Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen sind die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandard und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2, 3 und 8). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3).
26 
Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 45 qm für einen Ein-Personenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248). Eine vom Regelfall abweichende Beurteilung der flächenmäßigen Angemessenheit ist nicht geboten. Hiervon ausgehend ist die Wohnung der Klägerin mit 75 qm unangemessen groß.
27 
Der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der ortsüblichen Durchschnittsmiete beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Umgebung von W. (Kreisgebiet östlich der B.). Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante „örtliche Wohnungsmarkt“ wird grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) und kann im Hinblick auf dessen Größe durchaus unterschiedlich sein, je nachdem, ob es sich um einen ländlichen Raum oder ein Ballungsgebiet handelt (vgl. zuletzt, BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ). Angesichts einer Einwohnerzahl von rund 3.300 kann als Vergleichsraum zur Ermittlung des Mietpreises nicht allein auf die Gemeinde W. abgestellt werden (vgl. BSGE 102, 263). Vergleichbar in ihrer Struktur und Lage im Sinne eines homogenen Lebensraums sind die übrigen östlich der B. im Odenwald liegenden Orte in der Umgebung von W., etwa H., A. oder S..
28 
Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vom Grundsicherungsträger auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse der örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ; BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 26); das Konzept muss einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Die Schlüssigkeitsanforderungen hat das BSG wie folgt zusammengefasst (vgl. Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192):
29 
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
30 
Die vom Beklagten zugrunde gelegte Miethöhe von 5,80 EUR pro qm und die sich daraus ergebende Obergrenze für einen Ein-Personenhaushalt von 261 EUR ist nicht zu beanstanden. Das Mietniveau in W. und Umgebung im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen der Größe bis 45 qm liegt jedenfalls nicht darüber. Der Beklagte kann insoweit auf seine eigenen Erhebungen zurückgreifen. Diese entsprechen den oben dargestellten Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2009 und 28. September 2009, a.a.O.).
31 
Das vom Beklagten entwickelte Konzept, das im Kreisgebiet fünf Mietenstufen (Gruppen) vorsieht, in welche die jeweiligen Gemeinden eingeteilt sind, beruht auf einer Auswertung sämtlicher verfügbarer Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet im Zeitraum Kalenderwochen 43 bis 47 des Jahres 2006 für das gesamte Kreisgebiet. Dabei wurde nach Gemeinde, Zahl der Wohnräume, Kaltmiete und Wohnungsgröße differenziert, wobei nicht nur Wohnungen mit einfacher Ausstattung, sondern auch mit normalem Standard einbezogen wurden. Zusätzlich wurden Großvermieter angefragt nach dem aktuellen Quadratmeterpreis bei Neuvermietungen entsprechender Wohnungen und die Bürgermeisterämter um Auskunft zu dem marktüblichen Quadratmetermietpreis gebeten. An der Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten und der Validität der Datenerhebung hat der Senat angesichts der vorliegenden Unterlagen über die Erstellung des Konzepts keine Zweifel. Durch die Datenerhebung auf der Basis der tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen besteht darüber hinaus eine hohe Gewähr, dass Wohnungen zu dem ermittelten Preis auch angeboten werden und verfügbar sind.
32 
Aus den Wohnungsanzeigen wurden sonach die üblichen Mietwerte ermittelt, indem in Anlehnung an das Vorgehen bei Erstellung eines Mietspiegels je 1/6 der Fälle am oberen und unteren Rand (Ausreißer) gekappt wurde. Daraus ergab sich jeweils für die einzelnen Gemeinden eine Mietpreisspanne. Unter Heranziehung der Angebote der Großvermieter und der Auskünfte der Bürgermeisterämter sowie der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre wurde im Wege der Schätzung sodann die endgültige Angemessenheitsgrenze festgelegt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da der Beklagte eine fundierte Grundlage für die Schätzung ermittelt hat (vgl. Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, DSGT Praktikerleitfäden, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, hrsg. vom Deutschen Sozialgerichtstag e.V., 2009, S. 18). Bei der Gesamtschau ergaben sich für das Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte mit stark differierendem Mietniveau. Entsprechend hat der Beklagte fünf Gruppen gebildet (Gruppe 1 unteres Mietniveau 5,11 EUR bis Gruppe 5 oberes Mietniveau 6,50 EUR). W. gehört zur Gruppe 3, die noch weiter im Odenwald gelegenen Orte H. sogar zur Gruppe 1, Sch. zur Gruppe 2.
33 
Die 2006 ermittelten Werte gelten auch noch für den hier streitigen Zeitraum. Seit März 2007 werden vierteljährlich an Stichtagen wiederum sämtliche Medien ausgewertet. Zusätzlich werden nach Mitteilung des Beklagten im Verwaltungsvollzug die Erfahrungen, ob die Mietenstufen noch zutreffend sind, ausgetauscht. Aufgrund so gewonnener Erkenntnisse wurden etwa die Gemeinden N. (von 2 auf 3) und L. (von 3 auf 4) mit Wirkung zum 1. Juli 2008 höheren Mietenstufen zugeordnet. Zudem hat der Beklagte im Juli 2009 erneut eine Erhebung bei den Großvermietern und Bürgermeisterämtern durchgeführt. Auch diese bestätigte eine Konstanz der Mietpreise.
34 
Auf einen Vergleich mit dem Mietspiegel der Stadt H. kommt es nach alledem nicht an, denn mit den Erhebungen des Beklagten liegt eine hinreichende Grundlage für die Festlegung der hier maßgebenden Mietobergrenze vor.
35 
Ist die Einschätzung des Beklagten, der angemessene Quadratmeterpreis für Wohnungen bis 45 qm im hier maßgebenden Vergleichsraum liege nicht über 5,80 EUR nach alledem nicht zu beanstanden, kommt es in einem weiteren Schritt darauf an, ob eine solche Wohnung für die Klägerin konkret verfügbar war.
36 
Der Senat ist davon überzeugt, dass nach der Struktur des Wohnungsmarktes im Vergleichsraum für die Klägerin auch eine realistische Chance bestand, eine abstrakt als angemessen anzusehende Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten (sog. konkrete Angemessenheit). Neben den vierteljährlichen Fortschreibungen des Konzepts durch den Beklagten sprechen vorliegend auch eindeutig die Erhebungen dafür, die der Beklagte begleitend zum Verwaltungsverfahren vorgenommen hat. Wie sich der Verwaltungsakte entnehmen lässt, wurden fast wöchentlich seit Ende September 2008 die Angebote im Immobilienscout durchgesehen und dokumentiert. Hierbei gab es im streitigen Zeitraum zahlreiche kostenangemessene Wohnungen. All dies bestätigt, dass es einen Wohnungsmarkt für Wohnungen bis 45 qm bis zur Mietobergrenze von 261 EUR im Umkreis W. gibt und der Klägerin dem Grunde nach die Anmietung einer entsprechenden Wohnung möglich war.
37 
Keine Rolle spielt dabei, dass die Klägerin die Absicht geäußert hat, ihr räumliches Umfeld zu verändern und an die B. ziehen zu wollen (S., Weinheim oder in die Ebene nach L.). S. und L. gehören zu Gruppe 4 (6,10 EUR pro qm), Weinheim zur Gruppe 3. Solange die Klägerin indes nicht in einen anderen Vergleichsraum gezogen ist, können auch nicht die dort geltenden (höheren) Mietobergrenzen herangezogen werden.
38 
Ob schließlich der Klägerin trotz einer realistischen Chance, eine kostenangemessene Wohnung zu finden, die Anmietung einer derartigen Wohnung tatsächlich nicht möglich war, ist nicht ersichtlich. Dies geht indes zu Lasten der Klägerin. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dieser nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Klägerin ist in ihrer Wohnungssuche nicht auf Erdgeschosswohnungen und Wohnungen mit Badewanne beschränkt. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des SG und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
39 
Die Beklagte hat insgesamt nahezu 29 Monate die unangemessenen Unterkunftskosten getragen. In diesem Zeitraum ist die Klägerin mehrfach zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden. Die Hinweise etwa in den Bescheiden vom 15. Juli und 7. Oktober 2008 sind insoweit ausreichend. Der Hinweis hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhält (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - ). Hier enthielt der Hinweis nicht nur die konkret als angemessen betrachtete Höchstmiete von 261 EUR, sondern auch genaue Anforderungen, was die Klägerin als Kostensenkungsbemühungen darzulegen hat. Das Vorbringen der Klägerin reduziert sich insoweit im Kern darauf, es seien keine Wohnungen zu dem vom Beklagten festgelegten Preis angeboten worden. Dieser Vortrag ist indes schon durch die umfangreichen Erhebungen des Beklagten widerlegt, wie sie sich aus der Verwaltungsakte ergeben (z.B. W.: moderne, helle 1 ZKB, 33 qm, SW Terrasse, 215 EUR ;1 Zi, Balkon, EBK, 35 qm, 250 EUR aber auch im Wunschgebiet: W., 1 ZKB 40 qm Wohnfläche mit Terrasse nahe S. 235 EUR bzw. L., 1 Zi, Südbalkon, 43 qm, 260 EUR ). Die von der Klägerin dargelegten Bemühungen zur Kostensenkung sind in keiner Weise ausreichend. Die Kostenübernahme reduziert sich daher auf die als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25).
40 
Die übrigen Betriebs- und Nebenkosten sind - nachdem der Beklagte am Abzug von 5 EUR wegen Kabelnutzung nicht länger festgehalten hat - in zutreffender Höhe übernommen worden. Der Abzug einer Pauschale für die Warmwasserbereitung von 6,63 EUR entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Insgesamt ist die Höhe der bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum nach alledem nicht zu beanstanden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
42 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
21 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes) eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet.
22 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, als der Beklagte bewilligt hat einschließlich des Teilanerkenntnisses vom 14. Dezember 2010 betreffend den Abzug von 5 EUR für Kabelnutzung. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 angenommen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung einer Kaltmiete von mehr als 261 EUR.
23 
Die Klägerin gehört nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II zum Kreis der Berechtigten für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sie ist insbesondere auch hilfebedürftig. Damit hat die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.
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Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die von der Klägerin im streitigen Zeitraum bewohnte Wohnung in W. ist nicht angemessen im Sinne dieser Vorschrift. Sie ist mit 75 qm nicht nur zu groß für eine Bewohnerin, sondern mit einer Kaltmiete von 375 EUR auch zu teuer.
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Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen sind die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandard und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2, 3 und 8). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3).
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Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 45 qm für einen Ein-Personenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248). Eine vom Regelfall abweichende Beurteilung der flächenmäßigen Angemessenheit ist nicht geboten. Hiervon ausgehend ist die Wohnung der Klägerin mit 75 qm unangemessen groß.
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Der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der ortsüblichen Durchschnittsmiete beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Umgebung von W. (Kreisgebiet östlich der B.). Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante „örtliche Wohnungsmarkt“ wird grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) und kann im Hinblick auf dessen Größe durchaus unterschiedlich sein, je nachdem, ob es sich um einen ländlichen Raum oder ein Ballungsgebiet handelt (vgl. zuletzt, BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ). Angesichts einer Einwohnerzahl von rund 3.300 kann als Vergleichsraum zur Ermittlung des Mietpreises nicht allein auf die Gemeinde W. abgestellt werden (vgl. BSGE 102, 263). Vergleichbar in ihrer Struktur und Lage im Sinne eines homogenen Lebensraums sind die übrigen östlich der B. im Odenwald liegenden Orte in der Umgebung von W., etwa H., A. oder S..
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Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vom Grundsicherungsträger auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse der örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ; BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 26); das Konzept muss einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Die Schlüssigkeitsanforderungen hat das BSG wie folgt zusammengefasst (vgl. Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192):
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- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
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Die vom Beklagten zugrunde gelegte Miethöhe von 5,80 EUR pro qm und die sich daraus ergebende Obergrenze für einen Ein-Personenhaushalt von 261 EUR ist nicht zu beanstanden. Das Mietniveau in W. und Umgebung im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen der Größe bis 45 qm liegt jedenfalls nicht darüber. Der Beklagte kann insoweit auf seine eigenen Erhebungen zurückgreifen. Diese entsprechen den oben dargestellten Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2009 und 28. September 2009, a.a.O.).
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Das vom Beklagten entwickelte Konzept, das im Kreisgebiet fünf Mietenstufen (Gruppen) vorsieht, in welche die jeweiligen Gemeinden eingeteilt sind, beruht auf einer Auswertung sämtlicher verfügbarer Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet im Zeitraum Kalenderwochen 43 bis 47 des Jahres 2006 für das gesamte Kreisgebiet. Dabei wurde nach Gemeinde, Zahl der Wohnräume, Kaltmiete und Wohnungsgröße differenziert, wobei nicht nur Wohnungen mit einfacher Ausstattung, sondern auch mit normalem Standard einbezogen wurden. Zusätzlich wurden Großvermieter angefragt nach dem aktuellen Quadratmeterpreis bei Neuvermietungen entsprechender Wohnungen und die Bürgermeisterämter um Auskunft zu dem marktüblichen Quadratmetermietpreis gebeten. An der Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten und der Validität der Datenerhebung hat der Senat angesichts der vorliegenden Unterlagen über die Erstellung des Konzepts keine Zweifel. Durch die Datenerhebung auf der Basis der tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen besteht darüber hinaus eine hohe Gewähr, dass Wohnungen zu dem ermittelten Preis auch angeboten werden und verfügbar sind.
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Aus den Wohnungsanzeigen wurden sonach die üblichen Mietwerte ermittelt, indem in Anlehnung an das Vorgehen bei Erstellung eines Mietspiegels je 1/6 der Fälle am oberen und unteren Rand (Ausreißer) gekappt wurde. Daraus ergab sich jeweils für die einzelnen Gemeinden eine Mietpreisspanne. Unter Heranziehung der Angebote der Großvermieter und der Auskünfte der Bürgermeisterämter sowie der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre wurde im Wege der Schätzung sodann die endgültige Angemessenheitsgrenze festgelegt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da der Beklagte eine fundierte Grundlage für die Schätzung ermittelt hat (vgl. Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, DSGT Praktikerleitfäden, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, hrsg. vom Deutschen Sozialgerichtstag e.V., 2009, S. 18). Bei der Gesamtschau ergaben sich für das Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte mit stark differierendem Mietniveau. Entsprechend hat der Beklagte fünf Gruppen gebildet (Gruppe 1 unteres Mietniveau 5,11 EUR bis Gruppe 5 oberes Mietniveau 6,50 EUR). W. gehört zur Gruppe 3, die noch weiter im Odenwald gelegenen Orte H. sogar zur Gruppe 1, Sch. zur Gruppe 2.
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Die 2006 ermittelten Werte gelten auch noch für den hier streitigen Zeitraum. Seit März 2007 werden vierteljährlich an Stichtagen wiederum sämtliche Medien ausgewertet. Zusätzlich werden nach Mitteilung des Beklagten im Verwaltungsvollzug die Erfahrungen, ob die Mietenstufen noch zutreffend sind, ausgetauscht. Aufgrund so gewonnener Erkenntnisse wurden etwa die Gemeinden N. (von 2 auf 3) und L. (von 3 auf 4) mit Wirkung zum 1. Juli 2008 höheren Mietenstufen zugeordnet. Zudem hat der Beklagte im Juli 2009 erneut eine Erhebung bei den Großvermietern und Bürgermeisterämtern durchgeführt. Auch diese bestätigte eine Konstanz der Mietpreise.
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Auf einen Vergleich mit dem Mietspiegel der Stadt H. kommt es nach alledem nicht an, denn mit den Erhebungen des Beklagten liegt eine hinreichende Grundlage für die Festlegung der hier maßgebenden Mietobergrenze vor.
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Ist die Einschätzung des Beklagten, der angemessene Quadratmeterpreis für Wohnungen bis 45 qm im hier maßgebenden Vergleichsraum liege nicht über 5,80 EUR nach alledem nicht zu beanstanden, kommt es in einem weiteren Schritt darauf an, ob eine solche Wohnung für die Klägerin konkret verfügbar war.
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Der Senat ist davon überzeugt, dass nach der Struktur des Wohnungsmarktes im Vergleichsraum für die Klägerin auch eine realistische Chance bestand, eine abstrakt als angemessen anzusehende Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten (sog. konkrete Angemessenheit). Neben den vierteljährlichen Fortschreibungen des Konzepts durch den Beklagten sprechen vorliegend auch eindeutig die Erhebungen dafür, die der Beklagte begleitend zum Verwaltungsverfahren vorgenommen hat. Wie sich der Verwaltungsakte entnehmen lässt, wurden fast wöchentlich seit Ende September 2008 die Angebote im Immobilienscout durchgesehen und dokumentiert. Hierbei gab es im streitigen Zeitraum zahlreiche kostenangemessene Wohnungen. All dies bestätigt, dass es einen Wohnungsmarkt für Wohnungen bis 45 qm bis zur Mietobergrenze von 261 EUR im Umkreis W. gibt und der Klägerin dem Grunde nach die Anmietung einer entsprechenden Wohnung möglich war.
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Keine Rolle spielt dabei, dass die Klägerin die Absicht geäußert hat, ihr räumliches Umfeld zu verändern und an die B. ziehen zu wollen (S., Weinheim oder in die Ebene nach L.). S. und L. gehören zu Gruppe 4 (6,10 EUR pro qm), Weinheim zur Gruppe 3. Solange die Klägerin indes nicht in einen anderen Vergleichsraum gezogen ist, können auch nicht die dort geltenden (höheren) Mietobergrenzen herangezogen werden.
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Ob schließlich der Klägerin trotz einer realistischen Chance, eine kostenangemessene Wohnung zu finden, die Anmietung einer derartigen Wohnung tatsächlich nicht möglich war, ist nicht ersichtlich. Dies geht indes zu Lasten der Klägerin. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dieser nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Klägerin ist in ihrer Wohnungssuche nicht auf Erdgeschosswohnungen und Wohnungen mit Badewanne beschränkt. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des SG und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Die Beklagte hat insgesamt nahezu 29 Monate die unangemessenen Unterkunftskosten getragen. In diesem Zeitraum ist die Klägerin mehrfach zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden. Die Hinweise etwa in den Bescheiden vom 15. Juli und 7. Oktober 2008 sind insoweit ausreichend. Der Hinweis hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhält (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - ). Hier enthielt der Hinweis nicht nur die konkret als angemessen betrachtete Höchstmiete von 261 EUR, sondern auch genaue Anforderungen, was die Klägerin als Kostensenkungsbemühungen darzulegen hat. Das Vorbringen der Klägerin reduziert sich insoweit im Kern darauf, es seien keine Wohnungen zu dem vom Beklagten festgelegten Preis angeboten worden. Dieser Vortrag ist indes schon durch die umfangreichen Erhebungen des Beklagten widerlegt, wie sie sich aus der Verwaltungsakte ergeben (z.B. W.: moderne, helle 1 ZKB, 33 qm, SW Terrasse, 215 EUR ;1 Zi, Balkon, EBK, 35 qm, 250 EUR aber auch im Wunschgebiet: W., 1 ZKB 40 qm Wohnfläche mit Terrasse nahe S. 235 EUR bzw. L., 1 Zi, Südbalkon, 43 qm, 260 EUR ). Die von der Klägerin dargelegten Bemühungen zur Kostensenkung sind in keiner Weise ausreichend. Die Kostenübernahme reduziert sich daher auf die als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25).
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Die übrigen Betriebs- und Nebenkosten sind - nachdem der Beklagte am Abzug von 5 EUR wegen Kabelnutzung nicht länger festgehalten hat - in zutreffender Höhe übernommen worden. Der Abzug einer Pauschale für die Warmwasserbereitung von 6,63 EUR entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Insgesamt ist die Höhe der bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum nach alledem nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Teils 2 dieser Verordnung zu ermitteln.

(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen werden kann.

(3) Die Mietenstufen für Gemeinden ergeben sich aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.