Sozialgericht Koblenz Urteil, 29. Jan. 2016 - S 14 AS 361/14

ECLI: ECLI:DE:SGKOBLE:2016:0129.S14AS361.14.0A
published on 29/01/2016 00:00
Sozialgericht Koblenz Urteil, 29. Jan. 2016 - S 14 AS 361/14
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Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Änderungsbescheide vom 27.01. und 31.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2014 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 15.01. bis zum 31.03.2014 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung einer monatlichen Grundmiete von 256 € zu gewähren.

2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Mit seiner Klage begehrt der im Leistungsbezug des Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehende Kläger die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft.

2

Der alleinstehende Kläger wohnte zunächst in einem Eigenheim in S, welches im Jahre 2014 zwangsversteigert wurde. Am 13.01.2014 legte er bei dem Beklagten eine "Mietbescheinigung" über eine Wohnung in der ..straße in H. vor und begehrte die Übernahme der entstehenden Umzugskosten. Ausweislich der Bescheinigung hat die Wohnung eine Größe von 64 qm. Die monatliche Grundmiete betrage 256 €. Darüber hinaus seien Nebenkosten in Höhe von 61 €, Kosten der Zentralheizung in Höhe von 54 €, Kosten für Warmwasserbereitung über die Zentralheizung in Höhe von 10 € sowie Kosten für den Haushaltsstrom in Höhe von 40 € zu entrichten. Der Beklagte teilte dem Kläger noch am 13.01.2014 mündlich mit, eine Übernahme der Umzugskosten könne nicht zugesichert werden, weil die entsprechenden Unterkunftskosten nicht den maßgeblichen Angemessenheitskriterien entsprächen. Ungeachtet dessen schloss der Kläger noch am 13.01.2014 einen zum 15.01.2014 in Kraft getretenen Mietvertrag über die benannte Wohnung zu den in der "Mietbescheinigung" angegebenen Konditionen.

3

Durch den in Streit stehenden Änderungsbescheid vom 27.01.2014 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.01.2014 einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 200,03 € sowie für den Zeitraum vom 01.02. bis zum 31.03.2014 in Höhe von 352,99 €. Der zuletzt genannte Betrag setzt sich aus einer für angemessen erachteten Grundmiete von 230 €, Nebenkosten in geschuldeter Höhe von 61 € sowie einer als angemessen erachteten Heizkosten-Vorauszahlung inklusive zentraler Warmwasserbereitungskosten in Höhe von 61,99 € zusammen.

4

Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch erließ der Beklagte unter dem 31.03.2014 einen Änderungsbescheid, in welchem er eine Heizkostenvorauszahlung inklusive der Kosten der Warmwasserbereitung in der tatsächlich geschuldeten Höhe von insgesamt 64 € berücksichtigte. Im Übrigen wurde der Widerspruch, soweit er sich vor allem gegen die nur in Höhe von 230 € berücksichtigte Grundmiete sowie die ebenfalls nicht berücksichtigten Stromkosten richtete, durch Widerspruchsbescheid vom 31.03.2014 zurückgewiesen. Eine Übernahme von Stromkosten sei schon deshalb nicht möglich, weil diese nicht den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, sondern dem Regelbedarf nach § 20 SGB II zuzuordnen seien. Hinsichtlich der Grundmiete sei, zumal der Kläger ohne Zusicherung des Grundsicherungsträgers umgezogen sei, lediglich eine Übernahme angemessener Kosten möglich. Diese lägen vorliegend bei lediglich 211,50 €, so dass der gewährte Betrag von 230 € bereits zu hoch sei. Zur Begründung berief sich der Beklagte auf ein im Dezember 2013 von der Firma t. in W. erstelltes "schlüssiges Konzept" zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten im Landkreis Altenkirchen. In diesem Konzept wurde das gesamte Gebiet des Landkreises Altenkirchen zunächst in vier Cluster eingeteilt. Diese Einteilung erfolgte aufgrund eines multivariablen statistischen Verfahrens. Dem wurden folgende Faktoren zugrunde gelegt:

5

- generalisierte Bodenrichtwerte,
- Gemeindeanteil am Einkommensteueraufkommen pro Einwohner,
- Anteil der Wohnungen in Mehrfamilienhäusern,
- Veränderung der Bevölkerung gegenüber dem Vorjahr,
- Bevölkerungsdichte, und
- Anteil der Transferleistungsempfänger an der Gesamtbevölkerung.

6

Als Ergebnis dieser Analyse wurde der Ort H. , in dem der Kläger wohnhaft ist, dem Cluster 2 zugeordnet. Für dieses Cluster wurde sodann eine als angemessen erachtete Nettokaltmiete von 4,23 €/qm ermittelt und unter Zugrundelegung einer ebenfalls als angemessen angesehenen Wohnfläche für einen Ein-Personen-Haushalt von 50 qm eine insgesamt angemessene Grundmiete von 211,50 € errechnet.

7

Mit seiner am 02.05.2014 erhobenen Klage, durch die er eine Übernahme von Stromkosten nicht mehr begehrt, beanstandet der Kläger das Konzept des Landkreises Altenkirchen als nicht schlüssig und beansprucht deshalb eine Übernahme der Grundmiete in tatsächlicher Höhe. So habe die Firma t. den Standard der ermittelten Wohnungen nicht untersucht bzw. dargestellt. Auch könne – anders als in dem Konzept unterstellt – nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass sich der Wohnungsstandard automatisch im Mietpreis wiederspiegele. Das sei etwa dann nicht der Fall, wenn eine Wohnung gehobener Ausstattung in einem schlechten Wohngebiet oder umgekehrt eine Wohnung schlechtesten Standards in einem Stadtzentrum liege. Zudem sei der vorgenommene Ausschluss von Wohnungen ohne Zentralheizung und Bad nicht statthaft. Die Cluster-Zuordnung sei ebenfalls mangelhaft erfolgt. Schließlich blieben wichtige Indikatoren wie die technische Infrastruktur, die Energieversorgung, die Kommunikationsversorgung oder das Vorhandensein von Bildungseinrichtungen, Betreuungseinrichtungen, Krankenhäusern oder kulturellen Einrichtungen unberücksichtigt.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung der Änderungsbescheide vom 27.01. und 31.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2014 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 15.01. bis zum 31.03.2014 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung einer monatlichen Grundmiete von 256 € zu gewähren.

10

Der Beklagte stellt den Antrag,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hält das der Ermittlung der angemessenen Grundmiete zugrunde liegende Konzept für schlüssig. Der vorgenommene Rückschluss von den Grundmieten auf die Wohnungsstandards sei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts statthaft. Ebenso sei es richtig, Wohnungen ohne Bad, Innen-WC und Sammel- oder Zentralheizungen nicht in die Auswertung einzubeziehen. Die Cluster-Analyse sei auf der Grundlage der verwendeten Indikatoren einwandfrei erfolgt. Infrastrukturelle Auswirkungen seien indirekt auf der Grundlage aussagekräftiger Variablen erfasst worden, von denen auf das Vorhandensein entsprechender Infrastruktur geschlossen werden könne. Zu der im vorliegenden Fall als angemessen ermittelten Netto-Kaltmiete seien in dem maßgeblichen Vergleichszeitraum tatsächlich auch genügend Wohnungen angeboten gewesen, welche der Kläger habe mieten können.

13

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2016 den verantwortlichen Mitarbeiter der Firma t. sachverständig angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

14

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Grundmiete in tatsächlicher Höhe.

16

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Kosten für eine Wohnung sind dann angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wenn die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R). Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG mit Hilfe der Produkttheorie zu ermitteln, d.h. es ist zu ermitteln, ob das Produkt aus Wohnfläche und Standard, welches sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist. Es ist also grundsätzlich zum einen die abstrakt angemessene Wohnungsgröße (erster Faktor), zum anderen der nach den örtlichen Verhältnissen angemessene Mietpreis für die Wohnung, welche den beschriebenen Standard aufweist (zweiter Faktor – Mietobergrenze oder so genannte Grenzmiete) zu ermitteln. Das Produkt dieser beiden Faktoren muss angemessen sein (vgl. Urteil vom 07.11.2006, B 7 AS 10/06 R, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R; Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R).

17

Zur Beurteilung der angemessenen Wohnfläche ist für den konkreten Hilfeempfänger auf die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, a.a.O.). Diese sind für Rheinland-Pfalz dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen (Az: 590-04/1-1-4511) zu entnehmen. Nach Ziffer 7.3.2 dieses Rundschreibens ist für – was vorliegend relevant ist – einen Alleinstehenden eine Wohnungsgröße von bis zu 50 qm angemessen.

18

Zur Bestimmung des zweiten Faktors der Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Referenzmiete so festzulegen, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im konkreten maßgeblichen räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Maßgeblich ist hier ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard. Die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen (BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R; Urteil vom 19.10.2010, B 4 AS 50/10 R). Die Feststellung der angemessenen Mietobergrenze hat auf der Grundlage eines so genannten "schlüssigen Konzepts" zu erfolgen, welches gewährleisten soll, dass die oben genannten Kriterien auch tatsächlich erfüllt werden.

19

Ein derartiges Konzept hat zunächst einmal Vergleichsräume festzulegen. Anschließend ist zu ermitteln, wieviel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist und auf dieser Grundlage in Anwendung der Produkttheorie eine angemessene Referenzmiete zu ermitteln. Ein hiernach erstelltes Konzept ist nach der Rechtsprechung des BSG schlüssig, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

20

- die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten Vergleichsraum erfolgen und muss diesen insgesamt erfassen (keine Ghettobildung),
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstands der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto-Netto-Miete, Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung, und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

21

Diesen Anforderungen wird das für den Landkreis Altenkirchen erstelle Konzept nicht gerecht. Vor allem die durch Cluster gebildeten Vergleichsräume sind nicht in der Lage, verwertbare angemessene Mietobergrenzen darzustellen.

22

Das beruht allerdings nicht auf der vorgenommenen überörtlichen Cluster-Bildung an sich. Zwar ist zur Festlegung des Vergleichsraums zum Zwecke der Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete in erster Linie auf den Wohnort des Hilfebedürftigen abzustellen, denn ein Umzug, der mit der Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von dem Leistungsberechtigten im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der Gemeinde nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht zu orientieren hätte. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es insbesondere in einem ländlichen Raum, wie er hier vorhanden ist, geboten sein, größere Gebiete und damit auch mehrere Gemeinden als Vergleichsräume zusammenzufassen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, a.a.O.). Jedoch sind sowohl innerhalb eines Wohnorts als auch in dem hier gebildeten, mehrere Gemeinden umfassenden, räumlichen Bereich ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu definieren, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; Urteil vom 19.10.2010, B 4 AS 50/10 R).

23

Diesen Voraussetzungen wird das Konzept des Landkreises Altenkirchen nicht gerecht. In dem Konzept werden vier Cluster gebildet, welche eigene Vergleichsräume darstellen sollen. Diese Vergleichsräume sind jedoch nicht in der Lage, jeweils homogene Wohn- und Lebensverhältnisse darzustellen. In erster Linie fehlt es bereits an einem hinreichenden räumlichen Zusammenhang. Vielmehr sind die Cluster sehr zerstückelt und führen Gemeinden zu Vergleichsräumen zusammen, die tatsächlich sehr weit voneinander entfernt und durch teilweise eine Vielzahl von Gemeinden unterschiedlicher Cluster-Zuordnungen voneinander getrennt sind. Hierdurch entsteht eine letztendlich zusammenhanglose und zudem äußerst kleinteilige Aufteilung des Kreisgebiets.

        
24

Die jeweiligen Cluster weisen auch keine hinreichende infrastrukturelle und verkehrstechnische Verbundenheit auf. Das erschließt sich bereits aus ihrer topografischen Betrachtung. Eine derartige Verbundenheit hat das Konzept letztendlich auch nicht untersucht und begründet. Vielmehr ist dort lediglich auf der Grundlage der dargestellten mittelbaren Faktoren auf bestimmte infrastrukturelle und verkehrstechnische Begebenheiten und Verbundenheiten geschlossen worden. Das jedoch ist jedenfalls für den Landkreis Altenkirchen so nicht möglich. Inwieweit eine derartige mittelbare Herleitung im städtischen Bereich darstellbar ist, wo eine insgesamt deutlich bessere infrastrukturelle und verkehrstechnische Erschließung vermutet werden kann und die Grundversorgung meist ortsnah garantiert ist, kann dahingestellt bleiben. In einem sehr ländlich geprägten Raum wie dem Landkreis Altenkirchen jedenfalls lässt sich von einem bestimmten Mietpreisniveau nicht ohne weiteres auf bestimmte infrastrukturelle und verkehrstechnische Gegebenheiten schließen; erst Recht kann damit nicht auf entsprechende Zusammenhänge zu anderen Gemeinden geschlossen werden. Vielmehr müssen die infrastrukturellen und verkehrstechnischen Gegebenheiten konkret ermittelt werden, um auf dieser Grundlage bewerten zu können, inwieweit einzelne Gemeinden zu Vergleichsräumen zusammengefasst werden können.

25

Der hier erfolgte Versuch einer Clusterbildung auf der Grundlage mittelbarer Faktoren hat letztendlich zur Bildung von Vergleichsräumen mit Gemeinden geführt, deren Gemeinsamkeit sich in der Vergleichbarkeit der Grundmieten erschöpft. Das jedoch ist für ein schlüssiges Konzept nicht ausreichend.

26

Die aufgrund der Cluster-Bildung entstandene äußerst kleinteilige Aufteilung ist im Übrigen auch nicht in der Lage, jeweils einen hinreichend vorhandenen oder gar repräsentativen Wohnungsmarkt abzubilden. Das zeigt sich gerade im hier relevanten Cluster 2. Wie der Tabelle auf Seite 34 des Konzepts zu entnehmen ist, waren in dem für den Kläger relevanten Segment der Wohnungen bis zu einer Größe von 50 qm im Beobachtungszeitraum zwar 22 Wohnungen angeboten. Von diesen 22 Wohnungen war jedoch lediglich 4,5 %, mithin eine einzige Wohnung, zu der ermittelten Nettokaltmiete von 4,23 €/qm anmietbar. Ähnlich stellt sich das Bild im Bereich der Neuvertragsmieten dar. Im Beobachtungszeitraum wurden im Bereich des Clusters 2 lediglich drei Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm vermietet, von denen nur 33,3 %, mithin ebenfalls nur eine Wohnung, den Rahmen von 4,23 €/qm einhielt. Ein derart kleinteiliges Segment ist nicht in der Lage, einen den Grundsätzen der Repräsentativität gerecht werdenden Wohnungsmarkt abzubilden. Vielmehr liegt ein solches Ergebnis bereits die Vermutung nahe, dass es dem Hilfebedürftigen im Einzelfall nicht möglich ist, zu den festgelegten Mietobergrenzen hinreichenden Wohnraum überhaupt zu finden.

27

Aufgrund der aufgezeigten Mängel kann das Konzept des Landkreises Altenkirchen nicht als schlüssig betrachtet und deshalb einer Festlegung der angemessenen Kosten der Unterkunft nicht zugrunde gelegt werden.

28

Im Rahmen einer Neukonzeption werden deshalb neue Vergleichsräume zu bilden sein, welche aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit tatsächlich und konkret nachweisbar homogene Lebens- und Wohnbereiche bilden. Die genannten Faktoren werden eigens zu ermitteln sein. Bei der Bildung der Vergleichsräume wird auch zu beachten sein, ob diese konkret in der Lage sind, gemäß dem tatsächlichen oder vermuteten Bedarf jeweils einen hinreichend großen und repräsentativen Wohnungsmarkt darzustellen.

29

Da dies zu ermitteln durch die Kammer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht leistbar ist, ist dem Kläger die tatsächliche Grundmiete von 256 € zu gewähren. Eine Deckelung durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R) kommt hier nicht zum Tragen, denn danach stünde dem Kläger sogar der Betrag von 277,80 € und damit mehr als die tatsächlich zu zahlende Grundmiete von 256 € zu.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

31

Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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Annotations

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.