Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Oktober 2011. Darüber hinaus begehrt sie eine höhere Beihilfe für eine angemessene Wohnausstattung sowie die Überprüfung der Einbehaltung von monatlich 20,-- EUR von Leistungen der Grundsicherung.
Die 1943 geborene Klägerin, die eine Regelaltersrente von 420,88 EUR bezog, beantragte beim beklagten Grundsicherungsträger am 21. Februar 2011 formblattgemäß ergänzende laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 5. April 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin rückwirkend ab Februar 2011 ergänzende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 für den Monat Februar 2011 in Höhe von 11,99 EUR für den Monat März in Höhe von 42,68 EUR und für die Zeit ab April 2011 in monatlicher Höhe von 107,12 EUR. Dem legte der Beklagte folgende Bedarfsberechnungen zugrunde:
Berechnungsbogen 2/2011
                 
                                   
Bedarfsberechnung
                          
Klägerin
                          
Regelsatz
                 
287,00 EUR
Krankenversicherung
                 
129,26 EUR
Pflegeversicherung
                 
16,61 EUR
Mietanteile (2) Tochter
                 
(0,00 EUR)
Mietanteile (3) Enkeltochter
        
(0,00 EUR)
                                   
                                   
Einzusetzendes Einkommen
                 
Klägerin
                          
Altersrente
                 
420,88 EUR
                                   
Zusammenstellung
                          
        
Bedarf - Einkommen
        
Leistung
Klägerin
432,87 - 420,88
(11,99)
11,99 EUR
                                   
                                   
Gewährte Leistung
                          
                          
11,99 EUR
                                   
Zahlungsempfänger
                          
RZ Darlehen: Bank 2/2011
                 
(Rest von 8,01 EUR ist vom Antragsteller zu zahlen)
                 
                          
11,99 EUR
Versicherungsbeiträge: Krankenkasse 2/2011
                 
(145,87 EUR ist vom Antragsteller zu zahlen)
                 
                          
0,00 EUR
Berechnungsbogen 3/2011
                 
                                   
Bedarfsberechnung
                          
Klägerin
                          
Regelsatz
                 
287,00 EUR
Krankenversicherung
                 
129,26 EUR
Pflegeversicherung
                 
16,61 EUR
                                   
Unterkunftsbedarf
                          
Klägerin
                          
Kaltmiete
                 
35,70 EUR
Energiepausch. - Warmwasser (Neu) (-)
        
-5,01 EUR
Mietanteile (2) - Tochter
                 
(34,03 EUR)
Mietanteile (3) - Enkeltochter
        
(34,03 EUR)
                                   
                                   
Einzusetzendes Einkommen
                 
Klägerin
                          
Altersrente
                 
420,88 EUR
                                   
                                   
Zusammenstellung
                          
        
Bedarf - Einkommen
        
Leistung
Klägerin
463,56 - 420,88
(42,68)
42,68 EUR
                                   
                                   
Gewährte Leistung
                          
                          
42,68 EUR
                                   
Zahlungsempfänger
                          
RZ Darlehen: Kreiskasse R. 3/2011
                 
                          
20,00 EUR
Versicherungsbeiträge: Krankenkasse 3/2011
                 
(Rest von 129,19 EUR ist vom Antragsteller zu zahlen)
                 
                          
22,68 EUR
Berechnungsbogen 4/2011
                 
                                   
Bedarfsberechnung
                          
Klägerin
                          
Regelsatz
                 
287,00 EUR
Krankenversicherung
                 
129,26 EUR
Pflegeversicherung
                 
16,61 EUR
                                   
                                   
Unterkunftsbedarf
                          
Klägerin
                          
Kaltmiete
                 
110,67 EUR
Energiepausch. - Warmwasser (Neu) (-)
        
-15,54 EUR
Mietanteile (2) - Tochter
                 
(105,49 EUR)
Mietanteile (3) - Enkeltochter
        
(105,49 EUR)
                                   
                                   
Einzusetzendes Einkommen
                 
Klägerin
                          
Altersrente
                 
420,88 EUR
                                   
                                   
Zusammenstellung
                          
        
Bedarf - Einkommen
        
Leistung
Klägerin
528,00 - 420,88
(107,12)
107,12 EUR
                                   
                                   
Gewährte Leistung
                          
                          
107,12 EUR
                                   
Zahlungsempfänger
                          
RZ Darlehen: Bank 4/2011
                 
                          
20,00 EUR
Versicherungsbeiträge: Krankenkasse 4/2011
                 
(Rest von 58,75 EUR ist vom Antragsteller zu zahlen)
                 
                          
87,12 EUR
Gegen den Bescheid vom 5. April 2011 erhob die Klägerin am 20. und 28. April 2011 Widerspruch unter Hinweis auf eine nicht korrekte Berechnung ihres grundsicherungsrechtlichen Bedarfs. Gleichzeitig bat sie zu überprüfen, ob die Einbehaltung von 20,-- EUR (Rückgriff für das Darlehen) rechtens sei.
In der Folge verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2011 der Klägerin für die Zeit ab Mai 2011 bis Oktober 2011 jeweils monatlich 137,61 EUR Grundsicherung zu gewähren. Zur Erläuterung hieß es, der Eingang des abgeschlossenen Mietvertrages werde bestätigt. Die Klägerin sei zwar nicht als Mieterin aufgeführt, habe den Vertrag jedoch unterschrieben und wohne nach Aktenlage in der Wohnung gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrer Enkeltochter. Dementsprechend seien die Unterkunftskosten zu 1/3 bei ihrem Bedarf ab Mai 2011 (Mietvertrag vom 26.05.2011) zu berücksichtigen. Die Nachzahlung der Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von insgesamt 21,90 EUR sei veranlasst worden. Sofern Heizkostenvorauszahlungen zu leisten seien, seien entsprechende Nachweise vorzulegen. Im Hinblick auf die angesprochene Kostenübernahme für eine Wohnungserstausstattung sei nicht erkennbar, welche Einrichtungsgegenstände benötigt würden. Daher werde um Auflistung der notwendigen Einrichtungsgegenstände gebeten. Die Bedarfsberechnung nahm der Beklagte wie folgt vor:
Berechnungsbogen 5/2011
                 
                                   
Bedarfsberechnung
                          
Klägerin
                          
Regelsatz
                 
291,00 EUR
Krankenversicherung
                 
129,26 EUR
Pflegeversicherung
                 
16,61 EUR
                                   
Unterkunftsbedarf
                          
Klägerin
                          
Kaltmiete
                 
97,80 EUR
Wasser/Abwasser
                 
17,50 EUR
Müllgebühren
                 
5,00 EUR
Sonstiges
                 
0,66 EUR
Kaminreinigung
                          
Sonstiges
                 
0,66 EUR
Mietanteile (2) - Tochter
                 
(121,64 EUR)
Mietanteile (3) - Enkeltochter
        
(121,64 EUR)
                                   
Einzusetzendes Einkommen
                 
Klägerin
                          
Altersrente
                 
420,88 EUR
                                   
Zusammenstellung
                          
        
Bedarf - Einkommen
        
Leistung
Klägerin
558,49 - 420,88
(137,61)
137,61 EUR
                                   
Gewährte Leistung
                          
                          
137,61 EUR
Bisher für diesen Monat gewährt:
        
126,66 EUR
Differenz
                 
10,95 EUR
Zahlungsempfänger
                          
Versicherungsbeiträge: Krankenkasse 5/2011
                 
                          
0,00 EUR
                                   
                                   
Auszahlungsbetrag
                          
Klägerin
                          
                          
10,95 EUR
Grund für den Änderungsbescheid vom 31. Mai 2011 war der Umzug der Klägerin von der E.-straße 16 in die E.-straße 19 in G..
10 
Aufgrund der Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 verfügte der Beklagte sodann mit weiterem Änderungsbescheid vom 15. Juni 2011 der Klägerin für die Zeit ab Juli 2011 bis Oktober 2011 monatlich 132,24 EUR Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Dazu erläuterte er, die Rente der Klägerin habe sich ab Juli 2011 auf monatlich 426,25 EUR erhöht. Dementsprechend seien die Grundsicherungsleistungen ab diesem Zeitraum neu zu berechnen. Die der Klägerin zustehende Leistung von 132,24 EUR werde nach Abzug der Rückzahlungsrate von 20,00 EUR (Überweisung an die Kreiskasse) an die Krankenkasse - ... (112,24 EUR) - überwiesen. Da der freiwillige Krankenversicherungsbeitrag insgesamt 145,87 EUR betrage, sei von der Klägerin der Restbetrag von 33, 63 EUR direkt an die Krankenkasse zu überweisen. Die Bedarfsberechnung dokumentierte der Beklagte wie folgt:
11 
Berechnungsbogen 7/2011
                 
                                   
Bedarfsberechnung
                          
Klägerin
                          
Regelsatz
                 
291,00 EUR
Krankenversicherung
                 
129,26 EUR
Pflegeversicherung
                 
16,61 EUR
                                   
                                   
Unterkunftsbedarf
                          
Kaltmiete
                 
97,80 EUR
Wasser/Abwasser
                 
17,50 EUR
Müllgebühren
                 
5,00 EUR
Sonstiges
                 
0,66 EUR
Kaminreinigung
                          
Sonstiges
                 
0,66 EUR
Zwischensumme
                 
121,62 EUR
Mietanteile (2) - Tochter
                 
(121,64 EUR)
Mietanteile (3) - Enkeltochter
        
(121,64 EUR)
                                   
                                   
Einzusetzendes Einkommen
                 
Klägerin
                          
Altersrente
                 
426,25 EUR
                                   
Zusammenstellung
                          
        
Bedarf - Einkommen
        
Leistung
Klägerin
558,49 - 426,25
(132,24)
132,24 EUR
                                   
                                   
Gewährte Leistung
                          
                          
132,24 EUR
Zahlungsempfänger
                          
RZ Darlehen: ... Bank 7/2011
                          
                          
20,00 EUR
Versicherungsbeiträge: Krankenkasse 7/2011
                 
(Rest von 33,63 EUR ist vom Antragsteller zu zahlen)
                 
                          
112,24 EUR
12 
Auch gegen den Änderungsbescheid vom 15. Juni 2011 erhob die Klägerin Widerspruch (19. Juli 2011), den sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 19. Mai 2009 (B 8 SO 8/08 R) begründete.
13 
Mit weiterem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Bescheid vom 28. Juli 2011 gewährte der Beklagte der Klägerin eine einmalige Beihilfe für die anteilige Wohnungserstausstattung der Wohnung E.-straße 19 in G. in Höhe von 381,-- EUR. Dabei erkannte sie als Bedarf der Wohnungserstausstattung an: Kleiderschrank 103,-- EUR, Bett 144,-- EUR, Bettwäsche 21,-- EUR, Elektroherd 177,-- EUR, Kühlschrank 93,-- EUR, allgemeiner Hausrat 77,-- EUR, Fernsehgerät 30,-- EUR, Waschmaschine 205,-- EUR, zwei Stühle à 11,-- EUR und zwei Tische je 41,-- EUR. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin keinen Widerspruch.
14 
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2011 wies der Beklagte sodann die Widersprüche der Klägerin gegen den Bescheid vom 5. April 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15. Juni 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, der der Klägerin gewährte grundsicherungsrechtliche Regelbedarf orientiere sich an den Regelsätzen, die das Gesetz (§ 8 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) vorgebe. Bei der Klägerin handele es sich um eine Person, die in der Regelbedarfsstufe III einzuordnen sei, weil sie eine erwachsene leistungsberechtigte Person sei, die weder einen eigenen Haushalt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft mit einem anderen einen gemeinsamen Haushalt führe. Die Klägerin lebe nämlich mit ihrer Tochter und Enkeltochter, die beide Leistungen nach dem SGB II erhielten, zusammen in einer gemeinsamen Wohnung in G.. Die Tochter der Klägerin erhalte beim Jobcenter Landkreis R. den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes in Höhe von monatlich 364,-- EUR. Durch diesen Regelsatz der Tochter seien die haushaltsgebundenen Kosten mit abgedeckt. Anhaltspunkte, dass die Klägerin einen eigenen Haushalt führe, lägen nicht vor und seien auch nicht vorgetragen. Am 17. August 2011 sei ein Hausbesuch durch Außendienstmitarbeiter durchgeführt worden, der keine Anhaltspunkte für eine eigene Haushaltsführung der Klägerin erbracht habe.
15 
Am 20. Oktober 2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
16 
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte lege seiner Bedarfsberechnung zugrunde, dass sie mit ihrer Tochter und Enkeltochter als Bedarfsgemeinschaft zusammenwohne. Dies sei jedoch geradezu falsch und entbehre jeglicher Wahrheit. Vielmehr sei es gerade so, dass in ihrem Fall keine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Dementsprechend stehe ihr für 2011 Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe I (364,-- EUR) und nicht nach Regelbedarfsstufe III (291,-- EUR) zu. Sie führe mit ihrer Tochter und Enkeltochter lediglich eine Wohnungsgemeinschaft, aber keine Bedarfsgemeinschaft.
17 
Darüber hinaus habe der Beklagte bis heute den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für eine angemessene Wohnungserstausstattung nicht beschieden. Die Klägerin führe einen eigenen Haushalt. Eigene Gegenstände die zur Durchführung eines eigenen Haushaltes notwendig seien, besitze sie nicht. Dies führe immer wieder zu Unstimmigkeiten mit ihren Wohnungspartnerinnen.
18 
Schließlich behalte der Beklagte auch zu Unrecht 20,-- EUR der ihr zustehenden monatlichen Grundsicherung ein, weil er ein Darlehen tilge. Das Einkommen der Klägerin liege aber weit unter jegliche Pfändungsgrenze. Die Einbehaltung sei daher grob rechtswidrig.
19 
Die Klägerin beantragt der Sache nach zuletzt,
20 
die Bescheide des Beklagten vom 5. April 2011 und 15. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr höhere laufende Leistungen der Grundsicherung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 in monatlicher Höhe von 364,-- EUR zuzüglich 5 vom Hundert Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 zu gewähren,
weiter von der Einbehaltung einer Darlehenstilgung in Höhe von monatlich 18,20 EUR von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 abzusehen und schließlich ihr Kosten für eine angemessene Wohnungserstausstattung zu bewilligen.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Der Beklagte trägt vor, die von der Klägerin angefochtene Regelbedarfsermittlung beruhe auf § 8 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG). Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit Jahren immer gemeinsam mit ihrer Tochter und Enkeltochter zusammen gewohnt habe und auch verschiedene Frauenhausaufenthalte gemeinsam erfolgt seien. Das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung ohne Trennung der Wohnbereiche und die gemeinsam erfolgten Umzüge bedingten eine besondere Nähe und ein starkes Maß an Vertrautheit, das ein gegenseitiges Einstehen zumindest nahelege. Auch deshalb könne rein tatsächlich davon ausgegangen werden, dass ein gemeinsamer Haushalt der Klägerin mit ihrer Tochter und Enkeltochter geführt werde.
24 
Der Bewilligungsbescheid für die Übernahme von Kosten für eine angemessene anteilige Wohnungserstausstattung in Höhe von 381,-- EUR vom 28. Juli 2011 sei nicht mit Widerspruch angefochten worden. Dementsprechend sei der Bescheid bestandskräftig geworden. Die Klägerin sei deshalb vorliegend in diesem Punkt nicht beschwert.
25 
Im Hinblick auf die angefochtene Einbehaltung von monatlich 20,-- EUR zur Darlehenstilgung sei anzumerken, dass die Rückzahlung von Darlehen durch Einbehaltung bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe I nach der Anlage zu § 28 SGB XII erfolgen könne. Daher sei kraft Gesetzes nur eine Einbehaltung von 18,20 EUR möglich. Soweit aufgrund der Einverständniserklärung der Klägerin vom 4. Dezember 2008 monatlich 20,-- EUR Darlehenstilgung einbehalten worden seien, werde hieran nicht festgehalten.
26 
Mit Teilanerkenntnis vom 27. September 2012 hat der Beklagte die Einbehaltung von laufenden Grundsicherungsleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2011 bis einschließlich Oktober 2011 von 20,-- EUR auf 18,20 EUR abgesenkt und der Klägerin dementsprechend 16,20 EUR Grundsicherungsleistungen nachgewährt (9 x 1,80 EUR).
27 
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mitgeteilt, die Klägerin befinde sich seit dem 26. September 2012 erneut in einem Frauenhaus.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte (S 4 SO 4354/11) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
30 
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 5. April 2011 und 15. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2011 sind im Ergebnis und unter weiterer Berücksichtigung des vom Beklagten unter dem 27. September 2012 abgegebenen Teilanerkenntnis in Höhe von 16,20 EUR zugunsten der Klägerin rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann von dem Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2011 bis einschließlich Oktober 2011 keine höheren ergänzenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII verlangen, als mit den angefochtenen Bescheiden unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 27. September 2012 ihr gewährt worden sind (1). Darüber hinaus stehen ihr jedenfalls im vorliegenden Verfahren auch keine Ansprüche auf die Übernahme weiterer Kosten für eine angemessene anteilige Wohnungserstausstattung zu (2).
31 
1. Nach § 19 Abs. 2 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Hierzu werden nach den §§ 27 ff SGB XII Regelsätze gewährt, die in § 8 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG -) genauer definiert werden. In § 8 RBEG sind die einzelnen Regelbedarfsstufen der Höhe nach ausgewiesen. Bei Personen, die - wie die Klägerin - in die Regelbedarfsstufe III einzuordnen sind, handelt es sich um erwachsene leistungsberechtigte Personen, die weder einen eigenen Haushalt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Klägerin lebt mit ihrer Tochter und Enkeltochter, die beide laufende Leistungen nach dem SGB II erhalten, in einer gemeinsamen Wohnung in G. zusammen. Die Tochter der Klägerin hat während des streitgegenständlichen Zeitraums von Februar 2011 bis Oktober 2011 vom Jobcenter Landkreis R. ein monatliches Arbeitslosengeld II in Regelsatzhöhe von 364,-- EUR erhalten. Durch diesen Regelsatz der Tochter sind die haushaltsgebundenen Kosten abgedeckt.
32 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einen eigenen Haushalt führt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies bestätigt das Protokoll des Besuchs der Außendienstmitarbeiter der Beklagten in der Wohnung der Klägerin am 17. August 2011. Danach verfügt die Klägerin in der von ihr mit bewohnten Wohnung nur über ein Schlafzimmer mit Bett und Überbau. Eigene Haushaltsgegenstände besitzt sie danach nicht. Dementsprechend hat der Beklagte die Klägerin zu Recht der Regelbedarfsstufe III nach § 8 RBEG zugeordnet und ihren Regelsatz für den streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2011 ebenso zu Recht mit 291,-- EUR festgelegt.
33 
Auf den gemachten Vorhalt, die Klägerin lebe nicht in Bedarfsgemeinschaft, sondern nur in Wohngemeinschaft mit ihrer Tochter und Enkeltochter zusammen, kommt es aufgrund der Rechtsänderung durch § 8 RBEG für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr an. Dementsprechend ist auch die klägerseitig zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 19. Mai 2009 (B 8 SO 8/08 R, JURIS) für die hier entscheidungserhebliche Zeit ab Januar 2011 als überholt zu betrachten.
34 
Soweit sich die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2011 bis einschließlich Oktober 2011 gegen die Einbehaltung einer monatlichen Darlehensrückführung in Höhe von 20,-- EUR von den ihr zustehenden laufenden ergänzenden Grundsicherungsleistungen im Alter wendet, hat der Beklagte den Einbehaltungsbetrag entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 4 SGB XII auf die Höhe von 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe I nach der Anlage zu § 28 SGB XII durch Teilanerkenntnis vom 27. September 2012 begrenzt. Danach behält er nunmehr für den Zeitraum von Februar 2011 bis Oktober 2011 monatlich nur noch einen Betrag von 18,20 EUR ein; die der Klägerin zu viel einbehaltenen Darlehenstilgungsbeträge von 1,80 EUR pro Monat x 9 Monate (Februar bis Oktober 2011) = 16,20 EUR hat der Beklagte der Klägerin noch vor der mündlichen Verhandlung nachbezahlt. Damit hat der beklagte Grundsicherungsträger zu Recht anerkannt, dass auch Einverständniserklärungen von Leistungsberechnungen zur Aufrechnung von Darlehen in monatlichen Raten über 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe I nach der Anlage zu § 28 SGB XII - hier die Erklärung der Klägerin vom 4. Dezember 2008 - rechtlich unverbindlich bleiben müssen. Leistungsberechtigte können auch durch schriftliche Einverständniserklärung gegenüber dem Grundsicherungsträger nicht auf existenzsichernde Grundsicherungsleistungen oberhalb der gesetzlichen Grenzen für monatliche Aufrechnungen und Rückforderungen verzichten (vgl. ebenso Grube, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 4. Aufl. 2012 § 37 Rn. 15; Becker, JURIS-Praxiskommentar, SGB XII, Stand: 1. September 2012, § 37 Rn. 67). Der Beklagte als an Recht und Gesetz gebundene Verwaltungsbehörde ist aufgefordert, dies in allen Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu beachten und in der flächendeckenden Verwaltungspraxis sicherzustellen.
35 
2. Soweit die Klägerin eine höhere einmalige Beihilfe zur Wohnungserstausstattung durch den Beklagten begehrt, kann auch dieses Begehren im vorliegenden Rechtsstreit von vornherein keinen Erfolg haben. Denn der Beklagte hat der Klägerin auf der Grundlage von § 31 SGB XII Leistungen für die angemessene anteilige Wohnungserstausstattung in Höhe von 381,-- EUR mit Bescheid vom 28. Juli 2011 bewilligt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, weil die Klägerin dagegen, obgleich der Bescheid mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, keinen Widerspruch erhoben hat. Deshalb hat dieser Bescheid auch nicht Gegenstand der vorliegend allein angefochtenen Bescheide vom 5. April 2011 und 15. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2011 werden können.
36 
Der Klägerin wäre mithin anheimzustellen, den Beihilfebescheid vom 28. Juli 2011 im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X durch den Beklagten kontrollieren zu lassen. Hierzu merkt das Gericht, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt allerdings an, dass nach Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass der Beihilfebescheid vom 28. Juli 2011 wegen zu geringer Kostenübernahme für eine angemessene anteilige Wohnungserstausstattung rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden sein dürfte. Denn, wie oben festgestellt, hat die Klägerin in keinem eigenen Haushalt gelebt; sie ist vielmehr eine erwachsene leistungsberechtigte Person im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG, die keinen eigenen Haushalt geführt hat, weil sie mit einer Verwandten zusammen in einem Haushalt gewohnt hat. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der neuen Sachlage, der zufolge die Klägerin seit dem 26. September 2012 in einem Frauenhaus lebt. Deshalb kann sie derzeit weder eine aktuellen noch einen nachzuholenden Bedarf an einer Wohnungserstattung haben. Ebenso wenig kann ein etwaiger solcher grundsicherungsrechtlicher Bedarf aus dem Jahr 2011 fortbestehen. Damit spräche auch materiell-rechtlich alles gegen das Bestehen des klägerseitig geltend gemachten Anspruchs.
37 
Danach hat die Klage in der Sache keinen Erfolg haben können.
38 
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG. Bei dieser Kostenverteilung der außergerichtlichen Kosten berücksichtigt das erkennende Gericht, dass die Rechtspositionen des Beklagten durch das Gericht beinahe vollumfänglich bestätigt worden sind. Allein im Hinblick auf die monatliche Einbehaltung einer Darlehensrückforderung von 20,00 EUR hat der Beklagte durch Teilanerkenntnis in einem Bereich von 1,80 EUR pro Monat (9 Monate x 1,80 = 16,20 EUR) aus rechtlichen Gründen nachbessern müssen und dies auch getan. Angesichts der geringen Höhe dieses Betrages bezogen auf den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von 9 Monaten hat der Beklagte von einer Pflicht zur anteiligen Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin ausgenommen werden können.

Gründe

 
29 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
30 
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 5. April 2011 und 15. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2011 sind im Ergebnis und unter weiterer Berücksichtigung des vom Beklagten unter dem 27. September 2012 abgegebenen Teilanerkenntnis in Höhe von 16,20 EUR zugunsten der Klägerin rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann von dem Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2011 bis einschließlich Oktober 2011 keine höheren ergänzenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII verlangen, als mit den angefochtenen Bescheiden unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 27. September 2012 ihr gewährt worden sind (1). Darüber hinaus stehen ihr jedenfalls im vorliegenden Verfahren auch keine Ansprüche auf die Übernahme weiterer Kosten für eine angemessene anteilige Wohnungserstausstattung zu (2).
31 
1. Nach § 19 Abs. 2 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Hierzu werden nach den §§ 27 ff SGB XII Regelsätze gewährt, die in § 8 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG -) genauer definiert werden. In § 8 RBEG sind die einzelnen Regelbedarfsstufen der Höhe nach ausgewiesen. Bei Personen, die - wie die Klägerin - in die Regelbedarfsstufe III einzuordnen sind, handelt es sich um erwachsene leistungsberechtigte Personen, die weder einen eigenen Haushalt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Klägerin lebt mit ihrer Tochter und Enkeltochter, die beide laufende Leistungen nach dem SGB II erhalten, in einer gemeinsamen Wohnung in G. zusammen. Die Tochter der Klägerin hat während des streitgegenständlichen Zeitraums von Februar 2011 bis Oktober 2011 vom Jobcenter Landkreis R. ein monatliches Arbeitslosengeld II in Regelsatzhöhe von 364,-- EUR erhalten. Durch diesen Regelsatz der Tochter sind die haushaltsgebundenen Kosten abgedeckt.
32 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einen eigenen Haushalt führt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies bestätigt das Protokoll des Besuchs der Außendienstmitarbeiter der Beklagten in der Wohnung der Klägerin am 17. August 2011. Danach verfügt die Klägerin in der von ihr mit bewohnten Wohnung nur über ein Schlafzimmer mit Bett und Überbau. Eigene Haushaltsgegenstände besitzt sie danach nicht. Dementsprechend hat der Beklagte die Klägerin zu Recht der Regelbedarfsstufe III nach § 8 RBEG zugeordnet und ihren Regelsatz für den streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2011 ebenso zu Recht mit 291,-- EUR festgelegt.
33 
Auf den gemachten Vorhalt, die Klägerin lebe nicht in Bedarfsgemeinschaft, sondern nur in Wohngemeinschaft mit ihrer Tochter und Enkeltochter zusammen, kommt es aufgrund der Rechtsänderung durch § 8 RBEG für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr an. Dementsprechend ist auch die klägerseitig zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 19. Mai 2009 (B 8 SO 8/08 R, JURIS) für die hier entscheidungserhebliche Zeit ab Januar 2011 als überholt zu betrachten.
34 
Soweit sich die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2011 bis einschließlich Oktober 2011 gegen die Einbehaltung einer monatlichen Darlehensrückführung in Höhe von 20,-- EUR von den ihr zustehenden laufenden ergänzenden Grundsicherungsleistungen im Alter wendet, hat der Beklagte den Einbehaltungsbetrag entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 4 SGB XII auf die Höhe von 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe I nach der Anlage zu § 28 SGB XII durch Teilanerkenntnis vom 27. September 2012 begrenzt. Danach behält er nunmehr für den Zeitraum von Februar 2011 bis Oktober 2011 monatlich nur noch einen Betrag von 18,20 EUR ein; die der Klägerin zu viel einbehaltenen Darlehenstilgungsbeträge von 1,80 EUR pro Monat x 9 Monate (Februar bis Oktober 2011) = 16,20 EUR hat der Beklagte der Klägerin noch vor der mündlichen Verhandlung nachbezahlt. Damit hat der beklagte Grundsicherungsträger zu Recht anerkannt, dass auch Einverständniserklärungen von Leistungsberechnungen zur Aufrechnung von Darlehen in monatlichen Raten über 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe I nach der Anlage zu § 28 SGB XII - hier die Erklärung der Klägerin vom 4. Dezember 2008 - rechtlich unverbindlich bleiben müssen. Leistungsberechtigte können auch durch schriftliche Einverständniserklärung gegenüber dem Grundsicherungsträger nicht auf existenzsichernde Grundsicherungsleistungen oberhalb der gesetzlichen Grenzen für monatliche Aufrechnungen und Rückforderungen verzichten (vgl. ebenso Grube, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 4. Aufl. 2012 § 37 Rn. 15; Becker, JURIS-Praxiskommentar, SGB XII, Stand: 1. September 2012, § 37 Rn. 67). Der Beklagte als an Recht und Gesetz gebundene Verwaltungsbehörde ist aufgefordert, dies in allen Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu beachten und in der flächendeckenden Verwaltungspraxis sicherzustellen.
35 
2. Soweit die Klägerin eine höhere einmalige Beihilfe zur Wohnungserstausstattung durch den Beklagten begehrt, kann auch dieses Begehren im vorliegenden Rechtsstreit von vornherein keinen Erfolg haben. Denn der Beklagte hat der Klägerin auf der Grundlage von § 31 SGB XII Leistungen für die angemessene anteilige Wohnungserstausstattung in Höhe von 381,-- EUR mit Bescheid vom 28. Juli 2011 bewilligt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, weil die Klägerin dagegen, obgleich der Bescheid mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, keinen Widerspruch erhoben hat. Deshalb hat dieser Bescheid auch nicht Gegenstand der vorliegend allein angefochtenen Bescheide vom 5. April 2011 und 15. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2011 werden können.
36 
Der Klägerin wäre mithin anheimzustellen, den Beihilfebescheid vom 28. Juli 2011 im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X durch den Beklagten kontrollieren zu lassen. Hierzu merkt das Gericht, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt allerdings an, dass nach Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass der Beihilfebescheid vom 28. Juli 2011 wegen zu geringer Kostenübernahme für eine angemessene anteilige Wohnungserstausstattung rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden sein dürfte. Denn, wie oben festgestellt, hat die Klägerin in keinem eigenen Haushalt gelebt; sie ist vielmehr eine erwachsene leistungsberechtigte Person im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG, die keinen eigenen Haushalt geführt hat, weil sie mit einer Verwandten zusammen in einem Haushalt gewohnt hat. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der neuen Sachlage, der zufolge die Klägerin seit dem 26. September 2012 in einem Frauenhaus lebt. Deshalb kann sie derzeit weder eine aktuellen noch einen nachzuholenden Bedarf an einer Wohnungserstattung haben. Ebenso wenig kann ein etwaiger solcher grundsicherungsrechtlicher Bedarf aus dem Jahr 2011 fortbestehen. Damit spräche auch materiell-rechtlich alles gegen das Bestehen des klägerseitig geltend gemachten Anspruchs.
37 
Danach hat die Klage in der Sache keinen Erfolg haben können.
38 
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG. Bei dieser Kostenverteilung der außergerichtlichen Kosten berücksichtigt das erkennende Gericht, dass die Rechtspositionen des Beklagten durch das Gericht beinahe vollumfänglich bestätigt worden sind. Allein im Hinblick auf die monatliche Einbehaltung einer Darlehensrückforderung von 20,00 EUR hat der Beklagte durch Teilanerkenntnis in einem Bereich von 1,80 EUR pro Monat (9 Monate x 1,80 = 16,20 EUR) aus rechtlichen Gründen nachbessern müssen und dies auch getan. Angesichts der geringen Höhe dieses Betrages bezogen auf den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von 9 Monaten hat der Beklagte von einer Pflicht zur anteiligen Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin ausgenommen werden können.

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 11. Okt. 2012 - S 4 SO 4354/11 zitiert 12 §§.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 28 Ermittlung der Regelbedarfe


(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 41 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen n

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 27 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. (2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei n

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 31 Einmalige Bedarfe


(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie3. Anschaffung und Reparaturen von orthopäd

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 37 Ergänzende Darlehen


(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. (2) Der Träger der

Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG 2021 | § 8 Regelbedarfsstufen


Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 20211.in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buc

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 11. Okt. 2012 - S 4 SO 4354/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 11. Okt. 2012 - S 4 SO 4354/11

bei uns veröffentlicht am 11.10.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch für den Zeitrau
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 11. Okt. 2012 - S 4 SO 4354/11

bei uns veröffentlicht am 11.10.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch für den Zeitrau

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(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021

1.
in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
2.
in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die
a)
in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
b)
nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,
3.
in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
4.
in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
5.
in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
6.
in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.

(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.

(4) Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021

1.
in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
2.
in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die
a)
in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
b)
nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,
3.
in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
4.
in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
5.
in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
6.
in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021

1.
in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
2.
in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die
a)
in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
b)
nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,
3.
in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
4.
in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
5.
in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
6.
in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.

(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.

(4) Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021

1.
in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
2.
in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die
a)
in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
b)
nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,
3.
in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
4.
in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
5.
in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
6.
in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.