Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 13. März 2013 - S 16 R 3178/12

published on 13.03.2013 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 13. März 2013 - S 16 R 3178/12
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2012 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

3. Der Beklagten werden Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 Euro auferlegt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der am ...1967 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Metallwerker abgeschlossen und war zunächst in diesem Beruf sowie ab 1997 mit Unterbrechungen in verschiedenen Unternehmen als Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einem Arbeitsunfall am 04.02.2000 (Sturz aus 2,5 Metern Höhe) mit instabiler LWK1-Fraktur und anschließender Arbeitsunfähigkeit begann er eine Umschulung zum Zahntechniker, bestand jedoch nach erfolgreiche Zwischenprüfung die Abschlussprüfung im Jahr 2006 nicht. Seitdem ist der Kläger arbeitslos. Seit dem 15.03.2007 ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 im Sinne des Schwerbehindertenrechts aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Versteifung von Wirbelsäulenabschnitten, operierter Bandscheibenschaden, seelische Störung und kognitive Beeinträchtigung, erworbene Immunschwäche und Funktionsbehinderung des linken Kniegelenkes anerkannt. Zwei Anträge des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung blieben ohne Erfolg.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragte der Kläger am 14.03.2012 bei der Agentur für Arbeit ..., welche den Antrag am 15.03.2012 an die Beklagte weiterleitete.
Die Beklagte lehnte den Antrag nach Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes (Stellungnahme Dr. ... vom 26.03.2012) mit Bescheid vom 28.03.2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin ausüben. Seine Erwerbsfähigkeit sei daher nicht erheblich gefährdet oder gemindert.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 24.04.2012 und erklärte, ein Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ihm aus medizinischen Gründen nicht möglich. Er leide unter erheblichen Wirbelsäulenproblemen. Die Haupttätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien in der Regel mit schwerer körperlicher Arbeit und Zwangshaltungen verbunden, so dass er ohne Umschulungsmaßnahmen nicht mehr integriert werden könne. Er legte hierzu eine Stellungnahme seines Hausarztes Dr. ... vom 22.05.2012 vor, der zufolge die frühere Tätigkeit des Klägers als Lagerist wegen der ausgeprägten Wirbelsäulenproblematik nicht mehr leidensgerecht sei.
Nach erneuter Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes (Stellungnahme Dr. ... vom 14.06.2012) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2012 zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Am 31.08.2012 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er trägt vor, mit den bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, einer HIV-Infektion, einem Zustand nach instabiler LWK1-Fraktur mit Verblockung und rezidivierenden Lumboischialgien, einem Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Operation im Jahr 2006, einer komplexen Kniegelenksbinnenschädigung, rezidivierenden depressiven Phasen und Bluthochdruck, sei seine Erwerbsfähigkeit gefährdet.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Auf den Inhalt der sachverständigen Zeugenaussagen des Hausarztes Dr. ... vom 12.11.2012 sowie von PD Dr. ... und Frau ... von der Immunologischen Ambulanz der Universitäts-Hautklinik Heidelberg vom 12.11.2012 wird Bezug genommen
Der Kläger beantragt,
10 
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2012 zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte trägt vor, nachdem sie zunächst eine Tätigkeitsbeschreibung für den letzten Arbeitsplatz des Klägers als Lagerist erbeten hatte, auf diese Tätigkeit komme es nicht an, da der Kläger zuletzt vor mehr als zehn Jahren als Lagerist gearbeitet habe. „Wie bei einem Arbeitslosen“ könne in einem solchen Fall nur der allgemeinen Arbeitsmarktbezugspunkt seien. Da die der Kläger nur sporadisch mit Unterbrechungen als Lagerarbeiter tätig gewesen sei, habe diese Tätigkeit seinem Erwerbsleben auch nicht das notwendige Gepräge gegeben. Die Beklagte hat eine ergänzende Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes (Stellungnahme Dr. ... vom 04.12.2012) vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
14 
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
1. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Ablehnungsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf die beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hinsichtlich der geeigneten Maßnahmen hat die Beklagte den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
16 
Die Rentenversicherung erbringt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Diese Leistungen haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Sie können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI).
17 
a) Der Kläger hat die Wartezeit von 15 Jahren und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe erfüllt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
18 
b) Der Kläger erfüllt auch die persönlichen Leistungsvoraussetzungen. Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet, bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet oder, bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit, der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
19 
aa) Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen gemindert. Bezugspunkt für die Frage der Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit kann schlechterdings – entgegen der Meinung der Beklagten – nicht „der allgemeine Arbeitsmarkt“ sein. Insoweit kommt es nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Auffassung in der Literatur ausschließlich auf die Fähigkeit des Versicherten an, seine bisherige berufliche Tätigkeit oder einer seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit angemessenen Erwerbs- oder Berufstätigkeit im normalen Umfang dauernd auszuüben (vgl. bereits Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.1979 – 1 RA 43/78, Rdnr. 21 ). Auszugehen ist bei der Beurteilung insoweit grundsätzlich von der letzten beruflichen Tätigkeit, es sei denn, diese war nur von untergeordneter Bedeutung oder nicht geeignet, auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Fertigkeiten zu vermitteln. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im Umkehrschluss nicht mit der Begründung versagt werden, die Erwerbsfähigkeit sei zwar im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit, nicht aber für zumutbare Verweisungstätigkeiten gefährdet oder eingeschränkt. Eine Verweisung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kommt auch bei ungelernten Arbeitern nicht in Betracht. Auf die dort sich bietenden Möglichkeiten kommt es für die Beurteilung des Rehabilitationsbedarfs nicht an. Denn der fehlende Bezug auf § 43 SGB VI in § 10 Abs. 1 SGB VI macht deutlich, dass der Rehabilitationsbedarf unabhängig von der grundsätzlichen Einsetzbarkeit des Versicherten unter den üblichen Bedingungen auf des allgemeinen Arbeitsmarkts zu beurteilen ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2006 – B 5 RJ 15/05 R, Rdnr. 18, 21 ff.; Urteil vom 26.03.2006 – B 13 RJ 37/05 R, Rdnrn. 15 ff.; ; Günniker, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 2012, § 10 Rdnr. 4; Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 75. Ergl. 2012, § 10 SGB VI, Rdnr. 3; Luthe, in: jursiPK-SGB VI, 1. Aufl. 2008, § 10 Rdnr. 32 jeweils m.w.N., siehe hierzu auch Gerichtsbescheid der Kammer vom 05.07.2011 – S 16 R 626/11). Für die Auffassung der Beklagten, zu berücksichtigen seien nur berufliche Tätigkeiten aus nicht allzu lange zurückliegender Zeit, wobei sie offenbar eine Zeitgrenze von fünf Jahren anlegt, fehlt es an jeglicher gesetzlichen Grundlage. Diese fehlerhafte Rechtsanwendung beruht offensichtlich auf einer Missinterpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach sind in die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rehabilitationsrechts ggf. auch weitere berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre einzubeziehen, wenn auch nicht aus allzu lang zurückliegender Zeit (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31.01.1980 – 11 RA 8/79, Rdnr. 20 ; Kater, a.a.O.). Diese zeitliche Grenze soll den Kreis derjenigen Tätigkeiten einschränken, die statt oder neben der zuletzt ausgeübten Beschäftigung berücksichtigt werden können. Sie dient indes nicht dazu, jeglichen Bezugsberuf auszuschließen. War für die Prüfung der Erwerbsfähigkeit mithin zunächst auf eine bestimmte Beschäftigung abzustellen, ändert sich dieser Maßstab nicht durch Zeitablauf. Es bleibt diese Tätigkeit vielmehr auch dann maßgeblich, wenn der Versicherte wie im vorliegenden Fall langjährig arbeitslos war (vgl. hierzu auch Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 06.04.2010 – S 5 R 4556/09). Selbst dann, wenn – was hier nicht der Fall ist – sich ein Bezugsberuf nicht feststellen ließe, wäre anhand des Werdegangs, der sich hieraus ergebenden Eignung und den Neigungen des Versicherten zu bestimmen, ob ein Rehabilitationsbedarf besteht. Auch in diesem Fall dürfte also nicht schlicht auf „den allgemeinen Arbeitsmarkt“ verwiesen werden.
20 
Der Kläger war zuletzt als Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Die Frage der rehabilitationsrechtlichen Erwerbsfähigkeit ist ausgehend von dieser Tätigkeit zu beurteilen. Der Umstand, dass diese mit Unterbrechungen jeweils nur für einige Monate bzw. Wochen bei verschiedenen Unternehmen ausgeübt wurde, schließt eine Zugrundelegung als maßgeblicher Bezugsberuf nicht aus. Der Kläger war von 1997 bis zu seinem Unfall im Februar 2000, der die Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses zur Folge hatte, ausschließlich in diesem Beruf tätig. Dieser war im Hinblick auf seine berufliche Prägung von daher keineswegs nur von untergeordneter Bedeutung, sondern geeignet, auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Fertigkeiten zu vermitteln. Es waren insoweit auch nicht die konkreten Bedingungen am letzten Arbeitsplatz des Klägers zu ermitteln. Maßgebend ist vielmehr, ob der Versicherte den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufes noch nachkommen kann. Die spezifischen Belastungen und Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes, die nicht berufstypisch sind, haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.10.2009 – B 5 R 22/08 R, Rdnr. 16 m.w.N. ).
21 
Den typischen Anforderungen an den Beruf des Lagerarbeiters ist der Kläger gesundheitlich nicht mehr gewachsen. Hierzu zählen unter anderem schweres Heben und Tragen, beispielsweise beim Verladen auf oder beim Entladen von Lastkraftwägen, sowie Kälte-, Hitze-, Zugluft- und Nässeeinwirkungen (vgl. hierzu die Berufsinformationen im berufskundlichen Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit ). Der Sozialmedizinische Dienst schließt solche Tätigkeiten in den wenigen medizinischen Ausführungen der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen in Übereinstimmung mit den in den Rentenverfahren eingeholten Gutachten und den von der Kammer eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte aus.
22 
bb) Die eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit kann durch Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Berufsfindungs- und Umschulungsmaßnahmen, wiederhergestellt werden. Die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen wird die Beklagte im fortzuführenden Rehabilitationsverfahren zu ermitteln haben.
23 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
24 
3. Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 Euro beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Prozessführung der Beklagten erfüllt den Tatbestand des missbräuchlichen Prozessierens. Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung wurde ihr nach mehrmaligen schriftlichen richterlichen Hinweisen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden nochmals eindringlich vor Augen geführt. Gleichwohl hat sie den Rechtsstreit fortgesetzt.
25 
Die Beklagte forderte nach dem ersten gerichtlichen Hinweis zunächst eine – nicht entscheidungserhebliche – Beschreibung des letzten Arbeitsplatzes des Klägers an. Nach weiterem Hinweis führte sie zum einen unter Hinweis auf diese Auffassung nicht stützende Literaturstellen aus, zehn Jahre zurückliegende Tätigkeiten seien nicht zu berücksichtigen. Außerdem habe der Beruf des Lagerarbeiters habe der Erwerbsbiographie angesichts der Unterbrechungen nicht das notwendige Gepräge gegeben. Nach abermaligem richterlichem Hinweis zur Ermittlung des maßgeblichen Bezugsberufs und Aufforderung darzulegen, welche Tätigkeit ihrer Auffassung nach das Erwerbsleben des Klägers geprägt habe, erwiderte sie lapidar, sie halte nach gewissenhafter Kenntnisnahme an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest und erbitte eine Terminierung des Rechtsstreits. Die Ausführungen ihrer Vertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung erschöpften sich sodann in der Erklärung, ein die Abgabe eines Anerkenntnisses sei ihr nach Rücksprache mit der hausinternen Grundsatzabteilung untersagt. Rechtlich könne sie die eigene Rechtsposition nicht weiter erläutern.
26 
Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte wie auch andere Rentenversicherungsträger Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in vergleichbaren Fällen anerkannt hat (so z.B. in den Verfahren S 16 R 2714/09 und S 16 R 3681/11). Die Beklagte kann daher noch nicht einmal damit gehört werden, es handele sich bei der im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Rechtsauffassung, nach längerer Arbeitslosigkeit sei der bisherige Beruf für die Prüfung eines Rehabilitationsbedarfs nicht mehr relevant, um einen von ihr durchgängig angewandten Grundsatz. Entscheidend ist aber, dass sie eine rechtliche Begründung für diese Auffassung im Angesicht des richterlichen Hinweises, dass hierfür eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich ist, nicht vorzutragen vermochte. Wenn aber weder im schriftlichen Verfahren noch im Termin zur mündlichen Verhandlung rechtliche Argumente für die eigene Rechtsposition angeführt werden, sondern im Gegenteil sogar eingeräumt wird, man sehe sich nur aufgrund einer internen Weisung an der Abgabe eines Anerkenntnisses gehindert, ohne dies rechtlich begründen zu können, ist die Fortführung der Rechtsverteidigung als missbräuchlich anzusehen. Denn von einem verständigen Beteiligten ist zu verlangen, dass er sich mit der Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die eigenen Erfolgsaussichten eingehend abwägt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2010 – L 22 LW 1/09, Rdnr. 32 ). Die Gerichte müssen es nicht hinzunehmen, dass sie durch die Aufrechterhaltung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen in der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben behindert werden.
27 
Die Kammer hat in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens unter Würdigung aller Umstände Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 Euro gegen die Beklagte festgesetzt. Dabei hat sie sich zunächst an § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG orientiert, wonach als verursachter Kostenbeitrag in Verfahren vor den Sozialgerichten mindestens ein Betrag von 150,00 Euro gilt. Liegen die Kosten tatsächlich aber wesentlich höher als dieser Mindestbetrag, kann das Gericht die Kosten schätzen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 192 Rdnr. 14 m.w.N.). So war es hier. Zu den durch missbräuchliche Prozessführung verursachten Kosten hat die 1. Kammer des Hauses folgendes ausgeführt (Urteil vom 15.11.2012 – S 1 SO 3278/12, Rdnr. 38 ):
28 
Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass bereits Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts für die Richterstunde ein Kostenbetrag von 200,00 DM bis 450,00 DM angenommen wurde (vgl. Goedelt, SGb 1986, 493, 500). Mit Blick auf die allgemeinen Kostensteigerungen geht das Gericht deshalb im Entscheidungszeitpunkt, der rund 30 Jahre nach den damals gegriffenen Größen liegt, von einem Betrag von ca. 300,00 EUR pro Richterstunde aus. Für die Abfassung und Korrektur des Urteils sind mindestens 2,5 Richterstunden anzusetzen. Weiter sind noch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Fertigung der Entscheidung im Schreibdienst und die Kosten der Zustellung an die Beteiligten anzusetzen. Dies ergibt insgesamt mindestens den von der Kammer angesetzten Betrag von 300,00 EUR.“
29 
Dem schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung an und erlegt der Beklagten die verursachten Kosten in Höhe eines Mindestbetrags von 300,00 Euro auf.

Gründe

 
15 
1. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Ablehnungsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf die beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hinsichtlich der geeigneten Maßnahmen hat die Beklagte den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
16 
Die Rentenversicherung erbringt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Diese Leistungen haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Sie können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI).
17 
a) Der Kläger hat die Wartezeit von 15 Jahren und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe erfüllt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
18 
b) Der Kläger erfüllt auch die persönlichen Leistungsvoraussetzungen. Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet, bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet oder, bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit, der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
19 
aa) Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen gemindert. Bezugspunkt für die Frage der Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit kann schlechterdings – entgegen der Meinung der Beklagten – nicht „der allgemeine Arbeitsmarkt“ sein. Insoweit kommt es nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Auffassung in der Literatur ausschließlich auf die Fähigkeit des Versicherten an, seine bisherige berufliche Tätigkeit oder einer seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit angemessenen Erwerbs- oder Berufstätigkeit im normalen Umfang dauernd auszuüben (vgl. bereits Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.1979 – 1 RA 43/78, Rdnr. 21 ). Auszugehen ist bei der Beurteilung insoweit grundsätzlich von der letzten beruflichen Tätigkeit, es sei denn, diese war nur von untergeordneter Bedeutung oder nicht geeignet, auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Fertigkeiten zu vermitteln. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im Umkehrschluss nicht mit der Begründung versagt werden, die Erwerbsfähigkeit sei zwar im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit, nicht aber für zumutbare Verweisungstätigkeiten gefährdet oder eingeschränkt. Eine Verweisung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kommt auch bei ungelernten Arbeitern nicht in Betracht. Auf die dort sich bietenden Möglichkeiten kommt es für die Beurteilung des Rehabilitationsbedarfs nicht an. Denn der fehlende Bezug auf § 43 SGB VI in § 10 Abs. 1 SGB VI macht deutlich, dass der Rehabilitationsbedarf unabhängig von der grundsätzlichen Einsetzbarkeit des Versicherten unter den üblichen Bedingungen auf des allgemeinen Arbeitsmarkts zu beurteilen ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2006 – B 5 RJ 15/05 R, Rdnr. 18, 21 ff.; Urteil vom 26.03.2006 – B 13 RJ 37/05 R, Rdnrn. 15 ff.; ; Günniker, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 2012, § 10 Rdnr. 4; Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 75. Ergl. 2012, § 10 SGB VI, Rdnr. 3; Luthe, in: jursiPK-SGB VI, 1. Aufl. 2008, § 10 Rdnr. 32 jeweils m.w.N., siehe hierzu auch Gerichtsbescheid der Kammer vom 05.07.2011 – S 16 R 626/11). Für die Auffassung der Beklagten, zu berücksichtigen seien nur berufliche Tätigkeiten aus nicht allzu lange zurückliegender Zeit, wobei sie offenbar eine Zeitgrenze von fünf Jahren anlegt, fehlt es an jeglicher gesetzlichen Grundlage. Diese fehlerhafte Rechtsanwendung beruht offensichtlich auf einer Missinterpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach sind in die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rehabilitationsrechts ggf. auch weitere berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre einzubeziehen, wenn auch nicht aus allzu lang zurückliegender Zeit (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31.01.1980 – 11 RA 8/79, Rdnr. 20 ; Kater, a.a.O.). Diese zeitliche Grenze soll den Kreis derjenigen Tätigkeiten einschränken, die statt oder neben der zuletzt ausgeübten Beschäftigung berücksichtigt werden können. Sie dient indes nicht dazu, jeglichen Bezugsberuf auszuschließen. War für die Prüfung der Erwerbsfähigkeit mithin zunächst auf eine bestimmte Beschäftigung abzustellen, ändert sich dieser Maßstab nicht durch Zeitablauf. Es bleibt diese Tätigkeit vielmehr auch dann maßgeblich, wenn der Versicherte wie im vorliegenden Fall langjährig arbeitslos war (vgl. hierzu auch Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 06.04.2010 – S 5 R 4556/09). Selbst dann, wenn – was hier nicht der Fall ist – sich ein Bezugsberuf nicht feststellen ließe, wäre anhand des Werdegangs, der sich hieraus ergebenden Eignung und den Neigungen des Versicherten zu bestimmen, ob ein Rehabilitationsbedarf besteht. Auch in diesem Fall dürfte also nicht schlicht auf „den allgemeinen Arbeitsmarkt“ verwiesen werden.
20 
Der Kläger war zuletzt als Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Die Frage der rehabilitationsrechtlichen Erwerbsfähigkeit ist ausgehend von dieser Tätigkeit zu beurteilen. Der Umstand, dass diese mit Unterbrechungen jeweils nur für einige Monate bzw. Wochen bei verschiedenen Unternehmen ausgeübt wurde, schließt eine Zugrundelegung als maßgeblicher Bezugsberuf nicht aus. Der Kläger war von 1997 bis zu seinem Unfall im Februar 2000, der die Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses zur Folge hatte, ausschließlich in diesem Beruf tätig. Dieser war im Hinblick auf seine berufliche Prägung von daher keineswegs nur von untergeordneter Bedeutung, sondern geeignet, auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Fertigkeiten zu vermitteln. Es waren insoweit auch nicht die konkreten Bedingungen am letzten Arbeitsplatz des Klägers zu ermitteln. Maßgebend ist vielmehr, ob der Versicherte den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufes noch nachkommen kann. Die spezifischen Belastungen und Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes, die nicht berufstypisch sind, haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.10.2009 – B 5 R 22/08 R, Rdnr. 16 m.w.N. ).
21 
Den typischen Anforderungen an den Beruf des Lagerarbeiters ist der Kläger gesundheitlich nicht mehr gewachsen. Hierzu zählen unter anderem schweres Heben und Tragen, beispielsweise beim Verladen auf oder beim Entladen von Lastkraftwägen, sowie Kälte-, Hitze-, Zugluft- und Nässeeinwirkungen (vgl. hierzu die Berufsinformationen im berufskundlichen Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit ). Der Sozialmedizinische Dienst schließt solche Tätigkeiten in den wenigen medizinischen Ausführungen der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen in Übereinstimmung mit den in den Rentenverfahren eingeholten Gutachten und den von der Kammer eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte aus.
22 
bb) Die eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit kann durch Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Berufsfindungs- und Umschulungsmaßnahmen, wiederhergestellt werden. Die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen wird die Beklagte im fortzuführenden Rehabilitationsverfahren zu ermitteln haben.
23 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
24 
3. Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 Euro beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Prozessführung der Beklagten erfüllt den Tatbestand des missbräuchlichen Prozessierens. Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung wurde ihr nach mehrmaligen schriftlichen richterlichen Hinweisen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden nochmals eindringlich vor Augen geführt. Gleichwohl hat sie den Rechtsstreit fortgesetzt.
25 
Die Beklagte forderte nach dem ersten gerichtlichen Hinweis zunächst eine – nicht entscheidungserhebliche – Beschreibung des letzten Arbeitsplatzes des Klägers an. Nach weiterem Hinweis führte sie zum einen unter Hinweis auf diese Auffassung nicht stützende Literaturstellen aus, zehn Jahre zurückliegende Tätigkeiten seien nicht zu berücksichtigen. Außerdem habe der Beruf des Lagerarbeiters habe der Erwerbsbiographie angesichts der Unterbrechungen nicht das notwendige Gepräge gegeben. Nach abermaligem richterlichem Hinweis zur Ermittlung des maßgeblichen Bezugsberufs und Aufforderung darzulegen, welche Tätigkeit ihrer Auffassung nach das Erwerbsleben des Klägers geprägt habe, erwiderte sie lapidar, sie halte nach gewissenhafter Kenntnisnahme an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest und erbitte eine Terminierung des Rechtsstreits. Die Ausführungen ihrer Vertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung erschöpften sich sodann in der Erklärung, ein die Abgabe eines Anerkenntnisses sei ihr nach Rücksprache mit der hausinternen Grundsatzabteilung untersagt. Rechtlich könne sie die eigene Rechtsposition nicht weiter erläutern.
26 
Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte wie auch andere Rentenversicherungsträger Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in vergleichbaren Fällen anerkannt hat (so z.B. in den Verfahren S 16 R 2714/09 und S 16 R 3681/11). Die Beklagte kann daher noch nicht einmal damit gehört werden, es handele sich bei der im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Rechtsauffassung, nach längerer Arbeitslosigkeit sei der bisherige Beruf für die Prüfung eines Rehabilitationsbedarfs nicht mehr relevant, um einen von ihr durchgängig angewandten Grundsatz. Entscheidend ist aber, dass sie eine rechtliche Begründung für diese Auffassung im Angesicht des richterlichen Hinweises, dass hierfür eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich ist, nicht vorzutragen vermochte. Wenn aber weder im schriftlichen Verfahren noch im Termin zur mündlichen Verhandlung rechtliche Argumente für die eigene Rechtsposition angeführt werden, sondern im Gegenteil sogar eingeräumt wird, man sehe sich nur aufgrund einer internen Weisung an der Abgabe eines Anerkenntnisses gehindert, ohne dies rechtlich begründen zu können, ist die Fortführung der Rechtsverteidigung als missbräuchlich anzusehen. Denn von einem verständigen Beteiligten ist zu verlangen, dass er sich mit der Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die eigenen Erfolgsaussichten eingehend abwägt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2010 – L 22 LW 1/09, Rdnr. 32 ). Die Gerichte müssen es nicht hinzunehmen, dass sie durch die Aufrechterhaltung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen in der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben behindert werden.
27 
Die Kammer hat in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens unter Würdigung aller Umstände Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 Euro gegen die Beklagte festgesetzt. Dabei hat sie sich zunächst an § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG orientiert, wonach als verursachter Kostenbeitrag in Verfahren vor den Sozialgerichten mindestens ein Betrag von 150,00 Euro gilt. Liegen die Kosten tatsächlich aber wesentlich höher als dieser Mindestbetrag, kann das Gericht die Kosten schätzen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 192 Rdnr. 14 m.w.N.). So war es hier. Zu den durch missbräuchliche Prozessführung verursachten Kosten hat die 1. Kammer des Hauses folgendes ausgeführt (Urteil vom 15.11.2012 – S 1 SO 3278/12, Rdnr. 38 ):
28 
Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass bereits Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts für die Richterstunde ein Kostenbetrag von 200,00 DM bis 450,00 DM angenommen wurde (vgl. Goedelt, SGb 1986, 493, 500). Mit Blick auf die allgemeinen Kostensteigerungen geht das Gericht deshalb im Entscheidungszeitpunkt, der rund 30 Jahre nach den damals gegriffenen Größen liegt, von einem Betrag von ca. 300,00 EUR pro Richterstunde aus. Für die Abfassung und Korrektur des Urteils sind mindestens 2,5 Richterstunden anzusetzen. Weiter sind noch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Fertigung der Entscheidung im Schreibdienst und die Kosten der Zustellung an die Beteiligten anzusetzen. Dies ergibt insgesamt mindestens den von der Kammer angesetzten Betrag von 300,00 EUR.“
29 
Dem schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung an und erlegt der Beklagten die verursachten Kosten in Höhe eines Mindestbetrags von 300,00 Euro auf.
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(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass 1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mün
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published on 15.11.2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird nicht zugelassen.Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat 300,00 EUR Verschuldenskosten an die Staatskasse zu zahlen. Tatbestand   1 Die Beteil
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published on 24.02.2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil Sozialgerichts Köln vom 30.11.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten s
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Annotations

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.