Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 13. März 2013 - S 16 R 3178/12

bei uns veröffentlicht am13.03.2013

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2012 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

3. Der Beklagten werden Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 Euro auferlegt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der am ...1967 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Metallwerker abgeschlossen und war zunächst in diesem Beruf sowie ab 1997 mit Unterbrechungen in verschiedenen Unternehmen als Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einem Arbeitsunfall am 04.02.2000 (Sturz aus 2,5 Metern Höhe) mit instabiler LWK1-Fraktur und anschließender Arbeitsunfähigkeit begann er eine Umschulung zum Zahntechniker, bestand jedoch nach erfolgreiche Zwischenprüfung die Abschlussprüfung im Jahr 2006 nicht. Seitdem ist der Kläger arbeitslos. Seit dem 15.03.2007 ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 im Sinne des Schwerbehindertenrechts aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Versteifung von Wirbelsäulenabschnitten, operierter Bandscheibenschaden, seelische Störung und kognitive Beeinträchtigung, erworbene Immunschwäche und Funktionsbehinderung des linken Kniegelenkes anerkannt. Zwei Anträge des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung blieben ohne Erfolg.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragte der Kläger am 14.03.2012 bei der Agentur für Arbeit ..., welche den Antrag am 15.03.2012 an die Beklagte weiterleitete.
Die Beklagte lehnte den Antrag nach Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes (Stellungnahme Dr. ... vom 26.03.2012) mit Bescheid vom 28.03.2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin ausüben. Seine Erwerbsfähigkeit sei daher nicht erheblich gefährdet oder gemindert.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 24.04.2012 und erklärte, ein Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ihm aus medizinischen Gründen nicht möglich. Er leide unter erheblichen Wirbelsäulenproblemen. Die Haupttätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien in der Regel mit schwerer körperlicher Arbeit und Zwangshaltungen verbunden, so dass er ohne Umschulungsmaßnahmen nicht mehr integriert werden könne. Er legte hierzu eine Stellungnahme seines Hausarztes Dr. ... vom 22.05.2012 vor, der zufolge die frühere Tätigkeit des Klägers als Lagerist wegen der ausgeprägten Wirbelsäulenproblematik nicht mehr leidensgerecht sei.
Nach erneuter Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes (Stellungnahme Dr. ... vom 14.06.2012) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2012 zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Am 31.08.2012 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er trägt vor, mit den bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, einer HIV-Infektion, einem Zustand nach instabiler LWK1-Fraktur mit Verblockung und rezidivierenden Lumboischialgien, einem Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Operation im Jahr 2006, einer komplexen Kniegelenksbinnenschädigung, rezidivierenden depressiven Phasen und Bluthochdruck, sei seine Erwerbsfähigkeit gefährdet.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Auf den Inhalt der sachverständigen Zeugenaussagen des Hausarztes Dr. ... vom 12.11.2012 sowie von PD Dr. ... und Frau ... von der Immunologischen Ambulanz der Universitäts-Hautklinik Heidelberg vom 12.11.2012 wird Bezug genommen
Der Kläger beantragt,
10 
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2012 zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte trägt vor, nachdem sie zunächst eine Tätigkeitsbeschreibung für den letzten Arbeitsplatz des Klägers als Lagerist erbeten hatte, auf diese Tätigkeit komme es nicht an, da der Kläger zuletzt vor mehr als zehn Jahren als Lagerist gearbeitet habe. „Wie bei einem Arbeitslosen“ könne in einem solchen Fall nur der allgemeinen Arbeitsmarktbezugspunkt seien. Da die der Kläger nur sporadisch mit Unterbrechungen als Lagerarbeiter tätig gewesen sei, habe diese Tätigkeit seinem Erwerbsleben auch nicht das notwendige Gepräge gegeben. Die Beklagte hat eine ergänzende Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes (Stellungnahme Dr. ... vom 04.12.2012) vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
14 
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
1. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Ablehnungsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf die beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hinsichtlich der geeigneten Maßnahmen hat die Beklagte den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
16 
Die Rentenversicherung erbringt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Diese Leistungen haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Sie können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI).
17 
a) Der Kläger hat die Wartezeit von 15 Jahren und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe erfüllt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
18 
b) Der Kläger erfüllt auch die persönlichen Leistungsvoraussetzungen. Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet, bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet oder, bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit, der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
19 
aa) Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen gemindert. Bezugspunkt für die Frage der Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit kann schlechterdings – entgegen der Meinung der Beklagten – nicht „der allgemeine Arbeitsmarkt“ sein. Insoweit kommt es nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Auffassung in der Literatur ausschließlich auf die Fähigkeit des Versicherten an, seine bisherige berufliche Tätigkeit oder einer seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit angemessenen Erwerbs- oder Berufstätigkeit im normalen Umfang dauernd auszuüben (vgl. bereits Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.1979 – 1 RA 43/78, Rdnr. 21 ). Auszugehen ist bei der Beurteilung insoweit grundsätzlich von der letzten beruflichen Tätigkeit, es sei denn, diese war nur von untergeordneter Bedeutung oder nicht geeignet, auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Fertigkeiten zu vermitteln. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im Umkehrschluss nicht mit der Begründung versagt werden, die Erwerbsfähigkeit sei zwar im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit, nicht aber für zumutbare Verweisungstätigkeiten gefährdet oder eingeschränkt. Eine Verweisung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kommt auch bei ungelernten Arbeitern nicht in Betracht. Auf die dort sich bietenden Möglichkeiten kommt es für die Beurteilung des Rehabilitationsbedarfs nicht an. Denn der fehlende Bezug auf § 43 SGB VI in § 10 Abs. 1 SGB VI macht deutlich, dass der Rehabilitationsbedarf unabhängig von der grundsätzlichen Einsetzbarkeit des Versicherten unter den üblichen Bedingungen auf des allgemeinen Arbeitsmarkts zu beurteilen ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2006 – B 5 RJ 15/05 R, Rdnr. 18, 21 ff.; Urteil vom 26.03.2006 – B 13 RJ 37/05 R, Rdnrn. 15 ff.; ; Günniker, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 2012, § 10 Rdnr. 4; Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 75. Ergl. 2012, § 10 SGB VI, Rdnr. 3; Luthe, in: jursiPK-SGB VI, 1. Aufl. 2008, § 10 Rdnr. 32 jeweils m.w.N., siehe hierzu auch Gerichtsbescheid der Kammer vom 05.07.2011 – S 16 R 626/11). Für die Auffassung der Beklagten, zu berücksichtigen seien nur berufliche Tätigkeiten aus nicht allzu lange zurückliegender Zeit, wobei sie offenbar eine Zeitgrenze von fünf Jahren anlegt, fehlt es an jeglicher gesetzlichen Grundlage. Diese fehlerhafte Rechtsanwendung beruht offensichtlich auf einer Missinterpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach sind in die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rehabilitationsrechts ggf. auch weitere berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre einzubeziehen, wenn auch nicht aus allzu lang zurückliegender Zeit (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31.01.1980 – 11 RA 8/79, Rdnr. 20 ; Kater, a.a.O.). Diese zeitliche Grenze soll den Kreis derjenigen Tätigkeiten einschränken, die statt oder neben der zuletzt ausgeübten Beschäftigung berücksichtigt werden können. Sie dient indes nicht dazu, jeglichen Bezugsberuf auszuschließen. War für die Prüfung der Erwerbsfähigkeit mithin zunächst auf eine bestimmte Beschäftigung abzustellen, ändert sich dieser Maßstab nicht durch Zeitablauf. Es bleibt diese Tätigkeit vielmehr auch dann maßgeblich, wenn der Versicherte wie im vorliegenden Fall langjährig arbeitslos war (vgl. hierzu auch Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 06.04.2010 – S 5 R 4556/09). Selbst dann, wenn – was hier nicht der Fall ist – sich ein Bezugsberuf nicht feststellen ließe, wäre anhand des Werdegangs, der sich hieraus ergebenden Eignung und den Neigungen des Versicherten zu bestimmen, ob ein Rehabilitationsbedarf besteht. Auch in diesem Fall dürfte also nicht schlicht auf „den allgemeinen Arbeitsmarkt“ verwiesen werden.
20 
Der Kläger war zuletzt als Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Die Frage der rehabilitationsrechtlichen Erwerbsfähigkeit ist ausgehend von dieser Tätigkeit zu beurteilen. Der Umstand, dass diese mit Unterbrechungen jeweils nur für einige Monate bzw. Wochen bei verschiedenen Unternehmen ausgeübt wurde, schließt eine Zugrundelegung als maßgeblicher Bezugsberuf nicht aus. Der Kläger war von 1997 bis zu seinem Unfall im Februar 2000, der die Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses zur Folge hatte, ausschließlich in diesem Beruf tätig. Dieser war im Hinblick auf seine berufliche Prägung von daher keineswegs nur von untergeordneter Bedeutung, sondern geeignet, auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Fertigkeiten zu vermitteln. Es waren insoweit auch nicht die konkreten Bedingungen am letzten Arbeitsplatz des Klägers zu ermitteln. Maßgebend ist vielmehr, ob der Versicherte den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufes noch nachkommen kann. Die spezifischen Belastungen und Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes, die nicht berufstypisch sind, haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.10.2009 – B 5 R 22/08 R, Rdnr. 16 m.w.N. ).
21 
Den typischen Anforderungen an den Beruf des Lagerarbeiters ist der Kläger gesundheitlich nicht mehr gewachsen. Hierzu zählen unter anderem schweres Heben und Tragen, beispielsweise beim Verladen auf oder beim Entladen von Lastkraftwägen, sowie Kälte-, Hitze-, Zugluft- und Nässeeinwirkungen (vgl. hierzu die Berufsinformationen im berufskundlichen Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit ). Der Sozialmedizinische Dienst schließt solche Tätigkeiten in den wenigen medizinischen Ausführungen der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen in Übereinstimmung mit den in den Rentenverfahren eingeholten Gutachten und den von der Kammer eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte aus.
22 
bb) Die eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit kann durch Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Berufsfindungs- und Umschulungsmaßnahmen, wiederhergestellt werden. Die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen wird die Beklagte im fortzuführenden Rehabilitationsverfahren zu ermitteln haben.
23 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
24 
3. Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 Euro beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Prozessführung der Beklagten erfüllt den Tatbestand des missbräuchlichen Prozessierens. Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung wurde ihr nach mehrmaligen schriftlichen richterlichen Hinweisen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden nochmals eindringlich vor Augen geführt. Gleichwohl hat sie den Rechtsstreit fortgesetzt.
25 
Die Beklagte forderte nach dem ersten gerichtlichen Hinweis zunächst eine – nicht entscheidungserhebliche – Beschreibung des letzten Arbeitsplatzes des Klägers an. Nach weiterem Hinweis führte sie zum einen unter Hinweis auf diese Auffassung nicht stützende Literaturstellen aus, zehn Jahre zurückliegende Tätigkeiten seien nicht zu berücksichtigen. Außerdem habe der Beruf des Lagerarbeiters habe der Erwerbsbiographie angesichts der Unterbrechungen nicht das notwendige Gepräge gegeben. Nach abermaligem richterlichem Hinweis zur Ermittlung des maßgeblichen Bezugsberufs und Aufforderung darzulegen, welche Tätigkeit ihrer Auffassung nach das Erwerbsleben des Klägers geprägt habe, erwiderte sie lapidar, sie halte nach gewissenhafter Kenntnisnahme an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest und erbitte eine Terminierung des Rechtsstreits. Die Ausführungen ihrer Vertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung erschöpften sich sodann in der Erklärung, ein die Abgabe eines Anerkenntnisses sei ihr nach Rücksprache mit der hausinternen Grundsatzabteilung untersagt. Rechtlich könne sie die eigene Rechtsposition nicht weiter erläutern.
26 
Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte wie auch andere Rentenversicherungsträger Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in vergleichbaren Fällen anerkannt hat (so z.B. in den Verfahren S 16 R 2714/09 und S 16 R 3681/11). Die Beklagte kann daher noch nicht einmal damit gehört werden, es handele sich bei der im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Rechtsauffassung, nach längerer Arbeitslosigkeit sei der bisherige Beruf für die Prüfung eines Rehabilitationsbedarfs nicht mehr relevant, um einen von ihr durchgängig angewandten Grundsatz. Entscheidend ist aber, dass sie eine rechtliche Begründung für diese Auffassung im Angesicht des richterlichen Hinweises, dass hierfür eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich ist, nicht vorzutragen vermochte. Wenn aber weder im schriftlichen Verfahren noch im Termin zur mündlichen Verhandlung rechtliche Argumente für die eigene Rechtsposition angeführt werden, sondern im Gegenteil sogar eingeräumt wird, man sehe sich nur aufgrund einer internen Weisung an der Abgabe eines Anerkenntnisses gehindert, ohne dies rechtlich begründen zu können, ist die Fortführung der Rechtsverteidigung als missbräuchlich anzusehen. Denn von einem verständigen Beteiligten ist zu verlangen, dass er sich mit der Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die eigenen Erfolgsaussichten eingehend abwägt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2010 – L 22 LW 1/09, Rdnr. 32 ). Die Gerichte müssen es nicht hinzunehmen, dass sie durch die Aufrechterhaltung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen in der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben behindert werden.
27 
Die Kammer hat in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens unter Würdigung aller Umstände Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 Euro gegen die Beklagte festgesetzt. Dabei hat sie sich zunächst an § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG orientiert, wonach als verursachter Kostenbeitrag in Verfahren vor den Sozialgerichten mindestens ein Betrag von 150,00 Euro gilt. Liegen die Kosten tatsächlich aber wesentlich höher als dieser Mindestbetrag, kann das Gericht die Kosten schätzen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 192 Rdnr. 14 m.w.N.). So war es hier. Zu den durch missbräuchliche Prozessführung verursachten Kosten hat die 1. Kammer des Hauses folgendes ausgeführt (Urteil vom 15.11.2012 – S 1 SO 3278/12, Rdnr. 38 ):
28 
Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass bereits Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts für die Richterstunde ein Kostenbetrag von 200,00 DM bis 450,00 DM angenommen wurde (vgl. Goedelt, SGb 1986, 493, 500). Mit Blick auf die allgemeinen Kostensteigerungen geht das Gericht deshalb im Entscheidungszeitpunkt, der rund 30 Jahre nach den damals gegriffenen Größen liegt, von einem Betrag von ca. 300,00 EUR pro Richterstunde aus. Für die Abfassung und Korrektur des Urteils sind mindestens 2,5 Richterstunden anzusetzen. Weiter sind noch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Fertigung der Entscheidung im Schreibdienst und die Kosten der Zustellung an die Beteiligten anzusetzen. Dies ergibt insgesamt mindestens den von der Kammer angesetzten Betrag von 300,00 EUR.“
29 
Dem schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung an und erlegt der Beklagten die verursachten Kosten in Höhe eines Mindestbetrags von 300,00 Euro auf.

Gründe

 
15 
1. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Ablehnungsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf die beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hinsichtlich der geeigneten Maßnahmen hat die Beklagte den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
16 
Die Rentenversicherung erbringt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Diese Leistungen haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Sie können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI).
17 
a) Der Kläger hat die Wartezeit von 15 Jahren und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe erfüllt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
18 
b) Der Kläger erfüllt auch die persönlichen Leistungsvoraussetzungen. Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet, bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet oder, bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit, der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
19 
aa) Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen gemindert. Bezugspunkt für die Frage der Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit kann schlechterdings – entgegen der Meinung der Beklagten – nicht „der allgemeine Arbeitsmarkt“ sein. Insoweit kommt es nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Auffassung in der Literatur ausschließlich auf die Fähigkeit des Versicherten an, seine bisherige berufliche Tätigkeit oder einer seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit angemessenen Erwerbs- oder Berufstätigkeit im normalen Umfang dauernd auszuüben (vgl. bereits Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.1979 – 1 RA 43/78, Rdnr. 21 ). Auszugehen ist bei der Beurteilung insoweit grundsätzlich von der letzten beruflichen Tätigkeit, es sei denn, diese war nur von untergeordneter Bedeutung oder nicht geeignet, auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Fertigkeiten zu vermitteln. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im Umkehrschluss nicht mit der Begründung versagt werden, die Erwerbsfähigkeit sei zwar im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit, nicht aber für zumutbare Verweisungstätigkeiten gefährdet oder eingeschränkt. Eine Verweisung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kommt auch bei ungelernten Arbeitern nicht in Betracht. Auf die dort sich bietenden Möglichkeiten kommt es für die Beurteilung des Rehabilitationsbedarfs nicht an. Denn der fehlende Bezug auf § 43 SGB VI in § 10 Abs. 1 SGB VI macht deutlich, dass der Rehabilitationsbedarf unabhängig von der grundsätzlichen Einsetzbarkeit des Versicherten unter den üblichen Bedingungen auf des allgemeinen Arbeitsmarkts zu beurteilen ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2006 – B 5 RJ 15/05 R, Rdnr. 18, 21 ff.; Urteil vom 26.03.2006 – B 13 RJ 37/05 R, Rdnrn. 15 ff.; ; Günniker, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 2012, § 10 Rdnr. 4; Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 75. Ergl. 2012, § 10 SGB VI, Rdnr. 3; Luthe, in: jursiPK-SGB VI, 1. Aufl. 2008, § 10 Rdnr. 32 jeweils m.w.N., siehe hierzu auch Gerichtsbescheid der Kammer vom 05.07.2011 – S 16 R 626/11). Für die Auffassung der Beklagten, zu berücksichtigen seien nur berufliche Tätigkeiten aus nicht allzu lange zurückliegender Zeit, wobei sie offenbar eine Zeitgrenze von fünf Jahren anlegt, fehlt es an jeglicher gesetzlichen Grundlage. Diese fehlerhafte Rechtsanwendung beruht offensichtlich auf einer Missinterpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach sind in die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rehabilitationsrechts ggf. auch weitere berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre einzubeziehen, wenn auch nicht aus allzu lang zurückliegender Zeit (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31.01.1980 – 11 RA 8/79, Rdnr. 20 ; Kater, a.a.O.). Diese zeitliche Grenze soll den Kreis derjenigen Tätigkeiten einschränken, die statt oder neben der zuletzt ausgeübten Beschäftigung berücksichtigt werden können. Sie dient indes nicht dazu, jeglichen Bezugsberuf auszuschließen. War für die Prüfung der Erwerbsfähigkeit mithin zunächst auf eine bestimmte Beschäftigung abzustellen, ändert sich dieser Maßstab nicht durch Zeitablauf. Es bleibt diese Tätigkeit vielmehr auch dann maßgeblich, wenn der Versicherte wie im vorliegenden Fall langjährig arbeitslos war (vgl. hierzu auch Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 06.04.2010 – S 5 R 4556/09). Selbst dann, wenn – was hier nicht der Fall ist – sich ein Bezugsberuf nicht feststellen ließe, wäre anhand des Werdegangs, der sich hieraus ergebenden Eignung und den Neigungen des Versicherten zu bestimmen, ob ein Rehabilitationsbedarf besteht. Auch in diesem Fall dürfte also nicht schlicht auf „den allgemeinen Arbeitsmarkt“ verwiesen werden.
20 
Der Kläger war zuletzt als Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Die Frage der rehabilitationsrechtlichen Erwerbsfähigkeit ist ausgehend von dieser Tätigkeit zu beurteilen. Der Umstand, dass diese mit Unterbrechungen jeweils nur für einige Monate bzw. Wochen bei verschiedenen Unternehmen ausgeübt wurde, schließt eine Zugrundelegung als maßgeblicher Bezugsberuf nicht aus. Der Kläger war von 1997 bis zu seinem Unfall im Februar 2000, der die Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses zur Folge hatte, ausschließlich in diesem Beruf tätig. Dieser war im Hinblick auf seine berufliche Prägung von daher keineswegs nur von untergeordneter Bedeutung, sondern geeignet, auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Fertigkeiten zu vermitteln. Es waren insoweit auch nicht die konkreten Bedingungen am letzten Arbeitsplatz des Klägers zu ermitteln. Maßgebend ist vielmehr, ob der Versicherte den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufes noch nachkommen kann. Die spezifischen Belastungen und Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes, die nicht berufstypisch sind, haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.10.2009 – B 5 R 22/08 R, Rdnr. 16 m.w.N. ).
21 
Den typischen Anforderungen an den Beruf des Lagerarbeiters ist der Kläger gesundheitlich nicht mehr gewachsen. Hierzu zählen unter anderem schweres Heben und Tragen, beispielsweise beim Verladen auf oder beim Entladen von Lastkraftwägen, sowie Kälte-, Hitze-, Zugluft- und Nässeeinwirkungen (vgl. hierzu die Berufsinformationen im berufskundlichen Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit ). Der Sozialmedizinische Dienst schließt solche Tätigkeiten in den wenigen medizinischen Ausführungen der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen in Übereinstimmung mit den in den Rentenverfahren eingeholten Gutachten und den von der Kammer eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte aus.
22 
bb) Die eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit kann durch Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Berufsfindungs- und Umschulungsmaßnahmen, wiederhergestellt werden. Die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen wird die Beklagte im fortzuführenden Rehabilitationsverfahren zu ermitteln haben.
23 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
24 
3. Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 Euro beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Prozessführung der Beklagten erfüllt den Tatbestand des missbräuchlichen Prozessierens. Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung wurde ihr nach mehrmaligen schriftlichen richterlichen Hinweisen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden nochmals eindringlich vor Augen geführt. Gleichwohl hat sie den Rechtsstreit fortgesetzt.
25 
Die Beklagte forderte nach dem ersten gerichtlichen Hinweis zunächst eine – nicht entscheidungserhebliche – Beschreibung des letzten Arbeitsplatzes des Klägers an. Nach weiterem Hinweis führte sie zum einen unter Hinweis auf diese Auffassung nicht stützende Literaturstellen aus, zehn Jahre zurückliegende Tätigkeiten seien nicht zu berücksichtigen. Außerdem habe der Beruf des Lagerarbeiters habe der Erwerbsbiographie angesichts der Unterbrechungen nicht das notwendige Gepräge gegeben. Nach abermaligem richterlichem Hinweis zur Ermittlung des maßgeblichen Bezugsberufs und Aufforderung darzulegen, welche Tätigkeit ihrer Auffassung nach das Erwerbsleben des Klägers geprägt habe, erwiderte sie lapidar, sie halte nach gewissenhafter Kenntnisnahme an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest und erbitte eine Terminierung des Rechtsstreits. Die Ausführungen ihrer Vertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung erschöpften sich sodann in der Erklärung, ein die Abgabe eines Anerkenntnisses sei ihr nach Rücksprache mit der hausinternen Grundsatzabteilung untersagt. Rechtlich könne sie die eigene Rechtsposition nicht weiter erläutern.
26 
Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte wie auch andere Rentenversicherungsträger Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in vergleichbaren Fällen anerkannt hat (so z.B. in den Verfahren S 16 R 2714/09 und S 16 R 3681/11). Die Beklagte kann daher noch nicht einmal damit gehört werden, es handele sich bei der im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Rechtsauffassung, nach längerer Arbeitslosigkeit sei der bisherige Beruf für die Prüfung eines Rehabilitationsbedarfs nicht mehr relevant, um einen von ihr durchgängig angewandten Grundsatz. Entscheidend ist aber, dass sie eine rechtliche Begründung für diese Auffassung im Angesicht des richterlichen Hinweises, dass hierfür eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich ist, nicht vorzutragen vermochte. Wenn aber weder im schriftlichen Verfahren noch im Termin zur mündlichen Verhandlung rechtliche Argumente für die eigene Rechtsposition angeführt werden, sondern im Gegenteil sogar eingeräumt wird, man sehe sich nur aufgrund einer internen Weisung an der Abgabe eines Anerkenntnisses gehindert, ohne dies rechtlich begründen zu können, ist die Fortführung der Rechtsverteidigung als missbräuchlich anzusehen. Denn von einem verständigen Beteiligten ist zu verlangen, dass er sich mit der Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die eigenen Erfolgsaussichten eingehend abwägt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2010 – L 22 LW 1/09, Rdnr. 32 ). Die Gerichte müssen es nicht hinzunehmen, dass sie durch die Aufrechterhaltung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen in der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben behindert werden.
27 
Die Kammer hat in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens unter Würdigung aller Umstände Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 Euro gegen die Beklagte festgesetzt. Dabei hat sie sich zunächst an § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG orientiert, wonach als verursachter Kostenbeitrag in Verfahren vor den Sozialgerichten mindestens ein Betrag von 150,00 Euro gilt. Liegen die Kosten tatsächlich aber wesentlich höher als dieser Mindestbetrag, kann das Gericht die Kosten schätzen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 192 Rdnr. 14 m.w.N.). So war es hier. Zu den durch missbräuchliche Prozessführung verursachten Kosten hat die 1. Kammer des Hauses folgendes ausgeführt (Urteil vom 15.11.2012 – S 1 SO 3278/12, Rdnr. 38 ):
28 
Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass bereits Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts für die Richterstunde ein Kostenbetrag von 200,00 DM bis 450,00 DM angenommen wurde (vgl. Goedelt, SGb 1986, 493, 500). Mit Blick auf die allgemeinen Kostensteigerungen geht das Gericht deshalb im Entscheidungszeitpunkt, der rund 30 Jahre nach den damals gegriffenen Größen liegt, von einem Betrag von ca. 300,00 EUR pro Richterstunde aus. Für die Abfassung und Korrektur des Urteils sind mindestens 2,5 Richterstunden anzusetzen. Weiter sind noch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Fertigung der Entscheidung im Schreibdienst und die Kosten der Zustellung an die Beteiligten anzusetzen. Dies ergibt insgesamt mindestens den von der Kammer angesetzten Betrag von 300,00 EUR.“
29 
Dem schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung an und erlegt der Beklagten die verursachten Kosten in Höhe eines Mindestbetrags von 300,00 Euro auf.

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 13. März 2013 - S 16 R 3178/12 zitiert 8 §§.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 192


(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass 1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mün

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 184


(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe


(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 10 Persönliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und2. bei denen vora

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung1.die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder2.eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. (2) Für die L

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 13. März 2013 - S 16 R 3178/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 13. März 2013 - S 16 R 3178/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 15. Nov. 2012 - S 1 SO 3278/12

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird nicht zugelassen.Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat 300,00 EUR Verschuldenskosten an die Staatskasse zu zahlen. Tatbestand   1 Die Beteil
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 13. März 2013 - S 16 R 3178/12.

Landessozialgericht NRW Urteil, 24. Feb. 2014 - L 19 AS 26/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil Sozialgerichts Köln vom 30.11.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten s

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(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat 300,00 EUR Verschuldenskosten an die Staatskasse zu zahlen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeitspanne vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2013.
Die xxx geborene Klägerin ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 90 anerkannt. Außerdem hat ihr das Landratsamt K. ab dem 10.01.2011 wegen der Folgen eines im Jahr 2010 erlittenen Schlaganfalls mit rechtsseitiger Lähmung den Nachteilsausgleich „G“ (erhebliche Gehbehinderung) zuerkannt (Bescheid vom 23.02.2011).
Die Klägerin bezieht von der Beklagten seit Jahren Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII; außerdem erhält sie von ihr seit April 2011 aufgrund des Bescheides vom 29.04.2011 Pflegesachleistungen nach dem Siebten Kapitel SGB XII. Für die Monate Januar bis Juni 2012 hatte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen zuletzt auf monatlich 464,30 EUR festgesetzt. Dabei war sie von folgendem Bedarf ausgegangen:
- Regelbedarf
        
374,00 EUR
- Mehrbedarf Nachteilsausgleich „G“
        
 63,58 EUR
- Mehrbedarf kostenaufwändiger Ernährung
        
 37,40 EUR
- Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung
        
 8,00 EUR
- Sonstige Leistungen (Fahrkarte)
        
 29,50 EUR
- Kaltmiete
        
310,00 EUR
- Kalt-Nebenkosten
        
 40,00 EUR
- Heizkosten inkl. Warmwasseranteile
        
  50,00 EUR
   Gesamtbedarf
        
912,48 EUR
Auf diesen Bedarf hatte die Beklagte die Altersrente der Klägerin von monatlich 448,18 EUR
angerechnet.
Von der sonach gewährten Leistung in Höhe von
  
464,30 EUR
monatlich gelangten mit Zustimmung der Klägerin
  
 25,00 EUR
zur Abgeltung der monatlichen Stromkostenvorauszahlungen unmittelbar an die Stadtwerke K. und der Restbetrag von
  
439,30 EUR
an die Klägerin zur Auszahlung (Bescheid vom 08.06.2011 mit aktenmäßiger Neuberechnung ab dem 01.01.2012).
Für die vorliegend streitige Zeitspanne von Juli 2012 bis Juni 2013 setzte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen unter gleichzeitiger Aufhebung des zuvor für denselben Zeitraum ergangenen Bescheids vom 06.06.2012 auf monatlich 417,01 EUR fest. Dem lag folgende Bedarfsberechnung zugrunde:
- Regelbedarf
        
374,00 EUR
- Mehrbedarf Nachteilsausgleich „G“
        
 63,58 EUR
- Mehrbedarf kostenaufwändiger Ernährung
        
 37,40 EUR
- Kaltmiete
        
310,00 EUR
- Kalt-Nebenkosten
        
 40,00 EUR
- Heizkosten inkl. Warmwasseranteile
        
  50,00 EUR
   Gesamtbedarf
        
874,98 EUR
abzgl. Altersrente
        
 457,97 EUR
10 
Von der gewährten Leistung in Höhe von
        
417,01 EUR
kamen - wie bisher -
        
 25,00 EUR
unmittelbar an die Stadtwerke K., der Rest in Höhe von
        
392,01 EUR
an die Klägerin zur Auszahlung (Bescheid vom 19.06.2012).
11 
Gegen diesen Bescheid legte die anwaltlich vertretene Klägerin „Rechtsmittel“ ein mit der Begründung, die Neufestsetzung ihrer Leistungen ab Juli 2012 sei für sie nicht nachvollziehbar, nachdem sich ihre monatliche Altersrente seit diesem Zeitpunkt nur um rund 10,00 EUR erhöht habe und in ihrem Gesundheitszustand keine Änderung eingetreten sei. Mit Schreiben vom 24.07.2012 erläuterte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter nochmaliger konkreter Darlegung der jeweiligen Änderungstatbestände die Bedarfsberechnung und die daraus resultierende Leistungshöhe. Den gleichwohl aufrecht erhaltenen Widerspruch wies die Beklagte sodann zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.08.2012).
12 
Deswegen hat die Klägerin am 10.09.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Widerspruchsvorbringen. Der an sie ausgezahlte Betrag von monatlich 392,01 EUR sei nicht nachvollziehbar. Sofern die Beklagte in der Vergangenheit zu hohe Leistungen erbracht habe, habe sie sich in ihrer Lebensplanung darauf eingerichtet. Die Beklagte könne sie deshalb nicht im Rahmen einer Neufestsetzung auf einen jetzt geringeren Betrag verweisen. In ihrem hohen Alter und nach zwei Schlaganfällen wolle sie finanziell von der Beklagten nicht schlechter behandelt werden als in den vorausgegangenen Jahren.
13 
Die Klägerin beantragt - teilweise sinngemäß -,
14 
den Bescheid vom 19. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 451,60 EUR zu gewähren.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
18 
Mit Schreiben vom 25.09.2012 hat das Gericht dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter nochmaliger Darlegung der im Einzelnen festgesetzten Bedarfe und der im Vergleich zu der Festsetzung bis Juni 2012 erfolgten Änderungen ab dem 01.07.2012 mitgeteilt, die Klage biete keine Erfolgsaussichten und Klagerücknahme angeregt. Zugleich hat es auf die Möglichkeit hingewiesen, der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 EUR aufzuerlegen. Mit weiterem Schreiben vom 02.11.2012 hat die Kammer dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, die Auferlegung von Verschuldenskosten sei auch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten selbst möglich.
19 
Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.11.2012, die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.11.2012 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Klägerin hat dieses Einverständnis, nachdem die Kammer am 05.11.2012 den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und den Beteiligten mitgeteilt hatte, sie werde am 15.11.2012 über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, „widerrufen“ (Schriftsatz vom 14.11.2012).
20 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes ) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im hier streitigen Zeitraum als von der Beklagten festgesetzt.
22 
Die Kammer konnte über die Klage - trotz des Schriftsatzes der Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2012 - aufgrund des zuvor von den Beteiligten jeweils erklärten Einverständnisses hierzu ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden. Denn die Klägerin konnte ihre Einverständniserklärung - eine Prozesshandlung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 124, Rdnr. 3a) - nach Eingang der Einverständniserklärung auch der Beklagten und Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung rechtswirksam nicht mehr widerrufen (vgl. BSG vom 11.11.2004 - B 9 SB 19/04 B - m.w.N. ; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 3d und Bolay in Hk-SGG, 4. Aufl. 2012, § 124, Rdnr. 12). Auch liegen keine sonstigen Umstände vor, bei denen eine gegenüber dem Gericht abgegebene Einverständniserklärung aufgrund einer nachträglich eingetretenen wesentlichen Änderung der Prozesslage ihre Wirksamkeit verlöre (vgl. insoweit BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 4 und SozR 4-1500 § 124 Nr. 1; ferner Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 3e).
23 
1. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches unter anderem Personen zu leisten, die - wie die Klägerin - die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Dass die Klägerin zu dem sonach anspruchsberechtigten Personenkreis, den § 41 Abs. 1 und 3 SGB XII nochmals konkretisiert, gehört, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten.
24 
Nach § 42 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
25 
1. Die sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbedarfsstufe,
26 
2. Die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels
27 
3. ……
28 
4. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels ……
29 
5. ……
30 
2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Insoweit verweist die Kammer zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Aufklärungsschreiben der Beklagten vom 24.07.2012 und in der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 23.08.2012, ferner auf das Aufklärungsschreiben des Gerichts vom 25.09.2012 (analog § 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend und wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen:
31 
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden nicht als rentengleiche Dauerleistung, sondern nur zeitabschnittsweise, gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII regelmäßig für 12 Kalendermonate, bewilligt (vgl. hierzu Schoch in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 44 Rdnr. 2 und Anhang Verfahren, Rdnr. 33 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund war deshalb die Beklagte nicht gehindert, durch den Bescheid vom 19.06.2012 die Leistungshöhe ab dem 01.07.2012 bis zum 30.06.2013 neu festzusetzen und vermag die Klägerin umgekehrt aus dem Bescheid vom 08.06.2011, durch den die Beklagte die Grundsicherungsleistungen für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum von Juli 2011 bis Juni 2012 festgesetzt hatte, keinen Rechtsanspruch in Bezug auf die hier streitige Zeitspanne, insbesondere aber keinen Vertrauensschutz in Bezug auf die Leistungshöhe, herzuleiten.
32 
Bei der Bedarfsberechnung ist die Beklagte zu Recht von einem Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich
374,00‍‍‍ EUR
ausgegangen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 5 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Regelbedarfs-Fortschreibungsverordnung 2012 vom 17.10.2011 ).
        
Gleiches gilt für die Höhe des Mehrbedarfs wegen des Nachteilsausgleichs „G“ (§ 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII), denn 17 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 von 374,00 EUR entsprechen
63,58 EUR.
Soweit darüber hinaus die Beklagte einen weiteren Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (§ 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 5 SGB XII) wegen der Darm- und Krebserkrankung der Klägerin (vgl. Attest des Allgemeinmediziners Aras vom 18.06.2012) in Höhe von 10 % des Regelbedarfs, das sind
37,40 EUR,
gewährt hat, ist auch dies von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn dieser Anteil entspricht den insoweit maßgebenden (vgl. u.a. BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 12 und vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R - ) Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe, 3. Auflage 2008, Abschnitt II.2.4.2 und 5 Buchstabe (a)). Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ergibt sich für das erkennenden Gericht kein Anhalt dafür, dass der insoweit gewährte Mehrbetrag für kostenaufwändige Ernährung bei dem Krankheitsbild der Klägerin nicht ausreichend ist. Gegenteiliges hat die Klägerin selbst auch nicht vorgetragen.
        
Außerdem sind die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete, Kalt-Nebenkosten und Heizkosten) - wie bisher - in Höhe von insgesamt
400,00 EUR,
und damit in Höhe der tatsächlichen Mietaufwendungen gemäß Mietvertrag vom 19.08.2009, berücksichtigt (§ 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 SGB XII).
        
Den Gesamtbedarf der Klägerin in der hier streitigen Zeitspanne hat die Beklagte deshalb zutreffend mit
874,98 EUR
berechnet.
        
Hierauf hat sie das Einkommen der Klägerin aus ihrer Altersrente in Höhe von - unstreitig -
457,97 EUR.
bedarfsdeckend angerechnet (§ 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Damit ergibt sich ab dem 01.07.2012 ein monatlicher Leistungsanspruch der Klägerin in Höhe von
417,01 EUR
Diesen hat die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide anerkannt.
        
Diese Leistung wird mit Einverständnis der Klägerin - wie auch in der Vergangenheit - in Höhe von
25,00 EUR
unmittelbar an die Stadtwerke K. zur Abgeltung der monatlichen Stromkostenvorauszahlungen und in Höhe des Restbetrages von
392,01 EUR
an die Klägerin überwiesen
        
33 
a) Soweit die Beklagte bei der Bedarfsberechnung nunmehr - anders als noch bis zum 30.06.2012 - keinen Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung der Klägerin in Höhe von 8,00 EUR mehr berücksichtigt, ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Krankenkasse der Klägerin, erhebt diesen Zusatzbeitrag bereits seit April 2012 nicht mehr (vgl. Pressemitteilung der Krankenkasse vom 29.03.2012 unter www.xyz.de). Dies räumt die Klägerin in der Klagebegründung auch ein. Insoweit besteht deshalb für die hier streitige Zeitspanne (Juli 2012 bis Juni 2013) auch kein entsprechender Bedarf der Klägerin (mehr).
34 
b) Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im hier streitigen Zeitraum die zuvor berücksichtigten sonstigen Aufwendungen für eine Fahrkarte in Höhe von monatlich 29,50 EUR nicht mehr gewährt. Denn insoweit ist die Klägerin nicht - mehr - bedürftig. Diese Leistungen dienten dem finanziellen Ausgleich für vermehrte Arztbesuche wegen ihrer Gesundheitsstörungen entsprechend dem aktenkundigen ärztlichen Attest des Internisten B. vom 08.08.2005. Seit der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „G“ aufgrund des Bescheides des Landratsamts K. vom 23.02.2011 hat die Klägerin die Möglichkeit, dort kostenfrei eine Wertmarke für die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs zu erhalten (§ 145 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -). Sie hat deshalb für Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr, mit denen sie auch Fahrten zu den behandelnden Ärzten zurücklegen kann, keine zusätzlichen finanziellen Aufwendungen zu erbringen. Dies hat die Klägerin in der Klagebegründung sowie im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2012 ebenfalls eingeräumt. Soweit die Beklagte ihr irrtümlich im August 2012 den Betrag von 29,50 EUR nochmals gezahlt hatte, beruhte dies nach dem glaubhaften Aktenvermerk vom 21.08.2012 auf einem Eingabefehler und begründet deshalb keinen Vertrauensschutz auf Weiterzahlung auch in den übrigen Monaten des vorliegend streitigen Zeitraums.
35 
Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und steht der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen im vorliegend streitigen Zeitraum nicht zu.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
37 
3. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin waren 300,00 EUR Verschuldenskosten aufzuerlegen (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGG). Denn seine Prozessführung war durch Rechtsmissbräuchlichkeit gekennzeichnet, nachdem sowohl die Beklagte als auch das erkennende Gericht ihm bzw. der Klägerin - wiederholt - die Bedarfsberechnung und Einkommensanrechnung für die vorliegend streitige Zeitspanne im Einzelnen dargelegt und erläutert hatten. Auch hatte das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in den Schreiben vom 25.09. und vom 02.11.2012 auf die offensichtliche Erfolglosigkeit des Klagebegehrens und zugleich auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten von 300,00 EUR auch ihm selbst gegenüber hingewiesen. Gleichwohl ist der Rechtsstreit fortgeführt worden. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich mit der Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten der Klage eingehend abwägt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 25.11.2010 - L 22 W 1/09 - ). Dies entspricht den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbrauchsgebühr im Sinne von § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (vgl. hierzu Aderhold in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Auflage 2005, § 34, Rand-Nr. 17 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Führung eines Rechtsstreites ist dann missbräuchlich, wenn er - wie hier - trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt oder weitergeführt wird (vgl. BVerfG, NJW 1986, 2102 sowie BVerfG vom 04.04.2012 - 2 BvR 24/11 - und vom 18.07.2012 - 2 BvR 1243/12 - ). In diesem Fall hätte ein einsichtiger, kostenbewusster Prozessbevollmächtigter der Klägerin von einer weiteren Rechtsverfolgung abgeraten. Das erkennende Gericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch offensichtlich erfolglose Klagen in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die Bürgerinnen und Bürger auf dem Gebiet des Sozial- und Sozialversicherungsrechts, behindert wird. Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einem Verfahrensbeteiligten gleichsteht (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG), können Verschuldenskosten wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) auch ihm selbst auferlegt werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.08.2010 - L 8 SO 159/10 - ; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Auflage 2011, Kapitel XII, Anm. 29 und Stark in Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, 1. Auflage 2003, § 3, Rand-Nr. 152). Bestätigt wird dies dadurch, dass der Gesetzgeber den Wortlaut von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG an den des § 34 BVerfGG angelehnt hat, weshalb ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des BVerfG zu § 34 BVerfGG, die ohne weiteres davon ausgeht, dass diese Bestimmung die Auferlegung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten gestattet (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2959; BVerfG, NJW-RR 2005, 1721 f. und BVerfG vom 01.12.2008 - 2 BvR 2187/08 - ), zulässig ist.
38 
Bei der Höhe der Verschuldenskosten hat die Kammer die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Prozessbevollmächtigten der Klägerin berücksichtigt, der als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei selbstständig tätig ist. Weiter hat sie sich an der Regelung des § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG orientiert. Danach gilt als verursachter Kostenbeitrag in Verfahren vor den Sozialgerichten mindestens ein Betrag in Höhe von 150,00 EUR. Liegen die tatsächlichen Kosten allerdings - wie hier - wesentlich höher als der Mindestbetrag, kann das Gericht die Kosten schätzen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 192, Rand-Nr. 14 m.w.N.). Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass bereits Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts für die Richterstunde ein Kostenbetrag von 200,00 DM bis 450,00 DM angenommen wurde (vgl. Goedelt, SGb 1986, 493, 500). Mit Blick auf die allgemeinen Kostensteigerungen geht das Gericht deshalb im Entscheidungszeitpunkt, der rund 30 Jahre nach den damals gegriffenen Größen liegt, von einem Betrag von ca. 300,00 EUR pro Richterstunde aus. Für die Abfassung und Korrektur des Urteils sind mindestens 2,5 Richterstunden anzusetzen. Weiter sind noch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Fertigung der Entscheidung im Schreibdienst und die Kosten der Zustellung an die Beteiligten anzusetzen. Dies ergibt insgesamt mindestens den von der Kammer angesetzten Betrag von 300,00 EUR.
39 
4. Anlass, die Berufung zuzulassen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) besteht nicht, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 144 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

Gründe

 
21 
Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes ) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im hier streitigen Zeitraum als von der Beklagten festgesetzt.
22 
Die Kammer konnte über die Klage - trotz des Schriftsatzes der Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2012 - aufgrund des zuvor von den Beteiligten jeweils erklärten Einverständnisses hierzu ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden. Denn die Klägerin konnte ihre Einverständniserklärung - eine Prozesshandlung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 124, Rdnr. 3a) - nach Eingang der Einverständniserklärung auch der Beklagten und Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung rechtswirksam nicht mehr widerrufen (vgl. BSG vom 11.11.2004 - B 9 SB 19/04 B - m.w.N. ; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 3d und Bolay in Hk-SGG, 4. Aufl. 2012, § 124, Rdnr. 12). Auch liegen keine sonstigen Umstände vor, bei denen eine gegenüber dem Gericht abgegebene Einverständniserklärung aufgrund einer nachträglich eingetretenen wesentlichen Änderung der Prozesslage ihre Wirksamkeit verlöre (vgl. insoweit BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 4 und SozR 4-1500 § 124 Nr. 1; ferner Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 3e).
23 
1. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches unter anderem Personen zu leisten, die - wie die Klägerin - die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Dass die Klägerin zu dem sonach anspruchsberechtigten Personenkreis, den § 41 Abs. 1 und 3 SGB XII nochmals konkretisiert, gehört, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten.
24 
Nach § 42 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
25 
1. Die sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbedarfsstufe,
26 
2. Die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels
27 
3. ……
28 
4. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels ……
29 
5. ……
30 
2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Insoweit verweist die Kammer zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Aufklärungsschreiben der Beklagten vom 24.07.2012 und in der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 23.08.2012, ferner auf das Aufklärungsschreiben des Gerichts vom 25.09.2012 (analog § 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend und wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen:
31 
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden nicht als rentengleiche Dauerleistung, sondern nur zeitabschnittsweise, gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII regelmäßig für 12 Kalendermonate, bewilligt (vgl. hierzu Schoch in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 44 Rdnr. 2 und Anhang Verfahren, Rdnr. 33 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund war deshalb die Beklagte nicht gehindert, durch den Bescheid vom 19.06.2012 die Leistungshöhe ab dem 01.07.2012 bis zum 30.06.2013 neu festzusetzen und vermag die Klägerin umgekehrt aus dem Bescheid vom 08.06.2011, durch den die Beklagte die Grundsicherungsleistungen für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum von Juli 2011 bis Juni 2012 festgesetzt hatte, keinen Rechtsanspruch in Bezug auf die hier streitige Zeitspanne, insbesondere aber keinen Vertrauensschutz in Bezug auf die Leistungshöhe, herzuleiten.
32 
Bei der Bedarfsberechnung ist die Beklagte zu Recht von einem Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich
374,00‍‍‍ EUR
ausgegangen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 5 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Regelbedarfs-Fortschreibungsverordnung 2012 vom 17.10.2011 ).
        
Gleiches gilt für die Höhe des Mehrbedarfs wegen des Nachteilsausgleichs „G“ (§ 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII), denn 17 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 von 374,00 EUR entsprechen
63,58 EUR.
Soweit darüber hinaus die Beklagte einen weiteren Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (§ 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 5 SGB XII) wegen der Darm- und Krebserkrankung der Klägerin (vgl. Attest des Allgemeinmediziners Aras vom 18.06.2012) in Höhe von 10 % des Regelbedarfs, das sind
37,40 EUR,
gewährt hat, ist auch dies von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn dieser Anteil entspricht den insoweit maßgebenden (vgl. u.a. BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 12 und vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R - ) Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe, 3. Auflage 2008, Abschnitt II.2.4.2 und 5 Buchstabe (a)). Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ergibt sich für das erkennenden Gericht kein Anhalt dafür, dass der insoweit gewährte Mehrbetrag für kostenaufwändige Ernährung bei dem Krankheitsbild der Klägerin nicht ausreichend ist. Gegenteiliges hat die Klägerin selbst auch nicht vorgetragen.
        
Außerdem sind die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete, Kalt-Nebenkosten und Heizkosten) - wie bisher - in Höhe von insgesamt
400,00 EUR,
und damit in Höhe der tatsächlichen Mietaufwendungen gemäß Mietvertrag vom 19.08.2009, berücksichtigt (§ 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 SGB XII).
        
Den Gesamtbedarf der Klägerin in der hier streitigen Zeitspanne hat die Beklagte deshalb zutreffend mit
874,98 EUR
berechnet.
        
Hierauf hat sie das Einkommen der Klägerin aus ihrer Altersrente in Höhe von - unstreitig -
457,97 EUR.
bedarfsdeckend angerechnet (§ 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Damit ergibt sich ab dem 01.07.2012 ein monatlicher Leistungsanspruch der Klägerin in Höhe von
417,01 EUR
Diesen hat die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide anerkannt.
        
Diese Leistung wird mit Einverständnis der Klägerin - wie auch in der Vergangenheit - in Höhe von
25,00 EUR
unmittelbar an die Stadtwerke K. zur Abgeltung der monatlichen Stromkostenvorauszahlungen und in Höhe des Restbetrages von
392,01 EUR
an die Klägerin überwiesen
        
33 
a) Soweit die Beklagte bei der Bedarfsberechnung nunmehr - anders als noch bis zum 30.06.2012 - keinen Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung der Klägerin in Höhe von 8,00 EUR mehr berücksichtigt, ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Krankenkasse der Klägerin, erhebt diesen Zusatzbeitrag bereits seit April 2012 nicht mehr (vgl. Pressemitteilung der Krankenkasse vom 29.03.2012 unter www.xyz.de). Dies räumt die Klägerin in der Klagebegründung auch ein. Insoweit besteht deshalb für die hier streitige Zeitspanne (Juli 2012 bis Juni 2013) auch kein entsprechender Bedarf der Klägerin (mehr).
34 
b) Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im hier streitigen Zeitraum die zuvor berücksichtigten sonstigen Aufwendungen für eine Fahrkarte in Höhe von monatlich 29,50 EUR nicht mehr gewährt. Denn insoweit ist die Klägerin nicht - mehr - bedürftig. Diese Leistungen dienten dem finanziellen Ausgleich für vermehrte Arztbesuche wegen ihrer Gesundheitsstörungen entsprechend dem aktenkundigen ärztlichen Attest des Internisten B. vom 08.08.2005. Seit der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „G“ aufgrund des Bescheides des Landratsamts K. vom 23.02.2011 hat die Klägerin die Möglichkeit, dort kostenfrei eine Wertmarke für die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs zu erhalten (§ 145 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -). Sie hat deshalb für Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr, mit denen sie auch Fahrten zu den behandelnden Ärzten zurücklegen kann, keine zusätzlichen finanziellen Aufwendungen zu erbringen. Dies hat die Klägerin in der Klagebegründung sowie im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2012 ebenfalls eingeräumt. Soweit die Beklagte ihr irrtümlich im August 2012 den Betrag von 29,50 EUR nochmals gezahlt hatte, beruhte dies nach dem glaubhaften Aktenvermerk vom 21.08.2012 auf einem Eingabefehler und begründet deshalb keinen Vertrauensschutz auf Weiterzahlung auch in den übrigen Monaten des vorliegend streitigen Zeitraums.
35 
Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und steht der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen im vorliegend streitigen Zeitraum nicht zu.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
37 
3. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin waren 300,00 EUR Verschuldenskosten aufzuerlegen (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGG). Denn seine Prozessführung war durch Rechtsmissbräuchlichkeit gekennzeichnet, nachdem sowohl die Beklagte als auch das erkennende Gericht ihm bzw. der Klägerin - wiederholt - die Bedarfsberechnung und Einkommensanrechnung für die vorliegend streitige Zeitspanne im Einzelnen dargelegt und erläutert hatten. Auch hatte das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in den Schreiben vom 25.09. und vom 02.11.2012 auf die offensichtliche Erfolglosigkeit des Klagebegehrens und zugleich auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten von 300,00 EUR auch ihm selbst gegenüber hingewiesen. Gleichwohl ist der Rechtsstreit fortgeführt worden. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich mit der Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten der Klage eingehend abwägt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 25.11.2010 - L 22 W 1/09 - ). Dies entspricht den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbrauchsgebühr im Sinne von § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (vgl. hierzu Aderhold in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Auflage 2005, § 34, Rand-Nr. 17 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Führung eines Rechtsstreites ist dann missbräuchlich, wenn er - wie hier - trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt oder weitergeführt wird (vgl. BVerfG, NJW 1986, 2102 sowie BVerfG vom 04.04.2012 - 2 BvR 24/11 - und vom 18.07.2012 - 2 BvR 1243/12 - ). In diesem Fall hätte ein einsichtiger, kostenbewusster Prozessbevollmächtigter der Klägerin von einer weiteren Rechtsverfolgung abgeraten. Das erkennende Gericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch offensichtlich erfolglose Klagen in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die Bürgerinnen und Bürger auf dem Gebiet des Sozial- und Sozialversicherungsrechts, behindert wird. Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einem Verfahrensbeteiligten gleichsteht (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG), können Verschuldenskosten wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) auch ihm selbst auferlegt werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.08.2010 - L 8 SO 159/10 - ; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Auflage 2011, Kapitel XII, Anm. 29 und Stark in Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, 1. Auflage 2003, § 3, Rand-Nr. 152). Bestätigt wird dies dadurch, dass der Gesetzgeber den Wortlaut von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG an den des § 34 BVerfGG angelehnt hat, weshalb ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des BVerfG zu § 34 BVerfGG, die ohne weiteres davon ausgeht, dass diese Bestimmung die Auferlegung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten gestattet (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2959; BVerfG, NJW-RR 2005, 1721 f. und BVerfG vom 01.12.2008 - 2 BvR 2187/08 - ), zulässig ist.
38 
Bei der Höhe der Verschuldenskosten hat die Kammer die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Prozessbevollmächtigten der Klägerin berücksichtigt, der als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei selbstständig tätig ist. Weiter hat sie sich an der Regelung des § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG orientiert. Danach gilt als verursachter Kostenbeitrag in Verfahren vor den Sozialgerichten mindestens ein Betrag in Höhe von 150,00 EUR. Liegen die tatsächlichen Kosten allerdings - wie hier - wesentlich höher als der Mindestbetrag, kann das Gericht die Kosten schätzen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 192, Rand-Nr. 14 m.w.N.). Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass bereits Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts für die Richterstunde ein Kostenbetrag von 200,00 DM bis 450,00 DM angenommen wurde (vgl. Goedelt, SGb 1986, 493, 500). Mit Blick auf die allgemeinen Kostensteigerungen geht das Gericht deshalb im Entscheidungszeitpunkt, der rund 30 Jahre nach den damals gegriffenen Größen liegt, von einem Betrag von ca. 300,00 EUR pro Richterstunde aus. Für die Abfassung und Korrektur des Urteils sind mindestens 2,5 Richterstunden anzusetzen. Weiter sind noch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Fertigung der Entscheidung im Schreibdienst und die Kosten der Zustellung an die Beteiligten anzusetzen. Dies ergibt insgesamt mindestens den von der Kammer angesetzten Betrag von 300,00 EUR.
39 
4. Anlass, die Berufung zuzulassen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) besteht nicht, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 144 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat 300,00 EUR Verschuldenskosten an die Staatskasse zu zahlen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeitspanne vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2013.
Die xxx geborene Klägerin ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 90 anerkannt. Außerdem hat ihr das Landratsamt K. ab dem 10.01.2011 wegen der Folgen eines im Jahr 2010 erlittenen Schlaganfalls mit rechtsseitiger Lähmung den Nachteilsausgleich „G“ (erhebliche Gehbehinderung) zuerkannt (Bescheid vom 23.02.2011).
Die Klägerin bezieht von der Beklagten seit Jahren Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII; außerdem erhält sie von ihr seit April 2011 aufgrund des Bescheides vom 29.04.2011 Pflegesachleistungen nach dem Siebten Kapitel SGB XII. Für die Monate Januar bis Juni 2012 hatte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen zuletzt auf monatlich 464,30 EUR festgesetzt. Dabei war sie von folgendem Bedarf ausgegangen:
- Regelbedarf
        
374,00 EUR
- Mehrbedarf Nachteilsausgleich „G“
        
 63,58 EUR
- Mehrbedarf kostenaufwändiger Ernährung
        
 37,40 EUR
- Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung
        
 8,00 EUR
- Sonstige Leistungen (Fahrkarte)
        
 29,50 EUR
- Kaltmiete
        
310,00 EUR
- Kalt-Nebenkosten
        
 40,00 EUR
- Heizkosten inkl. Warmwasseranteile
        
  50,00 EUR
   Gesamtbedarf
        
912,48 EUR
Auf diesen Bedarf hatte die Beklagte die Altersrente der Klägerin von monatlich 448,18 EUR
angerechnet.
Von der sonach gewährten Leistung in Höhe von
  
464,30 EUR
monatlich gelangten mit Zustimmung der Klägerin
  
 25,00 EUR
zur Abgeltung der monatlichen Stromkostenvorauszahlungen unmittelbar an die Stadtwerke K. und der Restbetrag von
  
439,30 EUR
an die Klägerin zur Auszahlung (Bescheid vom 08.06.2011 mit aktenmäßiger Neuberechnung ab dem 01.01.2012).
Für die vorliegend streitige Zeitspanne von Juli 2012 bis Juni 2013 setzte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen unter gleichzeitiger Aufhebung des zuvor für denselben Zeitraum ergangenen Bescheids vom 06.06.2012 auf monatlich 417,01 EUR fest. Dem lag folgende Bedarfsberechnung zugrunde:
- Regelbedarf
        
374,00 EUR
- Mehrbedarf Nachteilsausgleich „G“
        
 63,58 EUR
- Mehrbedarf kostenaufwändiger Ernährung
        
 37,40 EUR
- Kaltmiete
        
310,00 EUR
- Kalt-Nebenkosten
        
 40,00 EUR
- Heizkosten inkl. Warmwasseranteile
        
  50,00 EUR
   Gesamtbedarf
        
874,98 EUR
abzgl. Altersrente
        
 457,97 EUR
10 
Von der gewährten Leistung in Höhe von
        
417,01 EUR
kamen - wie bisher -
        
 25,00 EUR
unmittelbar an die Stadtwerke K., der Rest in Höhe von
        
392,01 EUR
an die Klägerin zur Auszahlung (Bescheid vom 19.06.2012).
11 
Gegen diesen Bescheid legte die anwaltlich vertretene Klägerin „Rechtsmittel“ ein mit der Begründung, die Neufestsetzung ihrer Leistungen ab Juli 2012 sei für sie nicht nachvollziehbar, nachdem sich ihre monatliche Altersrente seit diesem Zeitpunkt nur um rund 10,00 EUR erhöht habe und in ihrem Gesundheitszustand keine Änderung eingetreten sei. Mit Schreiben vom 24.07.2012 erläuterte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter nochmaliger konkreter Darlegung der jeweiligen Änderungstatbestände die Bedarfsberechnung und die daraus resultierende Leistungshöhe. Den gleichwohl aufrecht erhaltenen Widerspruch wies die Beklagte sodann zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.08.2012).
12 
Deswegen hat die Klägerin am 10.09.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Widerspruchsvorbringen. Der an sie ausgezahlte Betrag von monatlich 392,01 EUR sei nicht nachvollziehbar. Sofern die Beklagte in der Vergangenheit zu hohe Leistungen erbracht habe, habe sie sich in ihrer Lebensplanung darauf eingerichtet. Die Beklagte könne sie deshalb nicht im Rahmen einer Neufestsetzung auf einen jetzt geringeren Betrag verweisen. In ihrem hohen Alter und nach zwei Schlaganfällen wolle sie finanziell von der Beklagten nicht schlechter behandelt werden als in den vorausgegangenen Jahren.
13 
Die Klägerin beantragt - teilweise sinngemäß -,
14 
den Bescheid vom 19. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 451,60 EUR zu gewähren.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
18 
Mit Schreiben vom 25.09.2012 hat das Gericht dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter nochmaliger Darlegung der im Einzelnen festgesetzten Bedarfe und der im Vergleich zu der Festsetzung bis Juni 2012 erfolgten Änderungen ab dem 01.07.2012 mitgeteilt, die Klage biete keine Erfolgsaussichten und Klagerücknahme angeregt. Zugleich hat es auf die Möglichkeit hingewiesen, der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 EUR aufzuerlegen. Mit weiterem Schreiben vom 02.11.2012 hat die Kammer dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, die Auferlegung von Verschuldenskosten sei auch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten selbst möglich.
19 
Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.11.2012, die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.11.2012 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Klägerin hat dieses Einverständnis, nachdem die Kammer am 05.11.2012 den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und den Beteiligten mitgeteilt hatte, sie werde am 15.11.2012 über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, „widerrufen“ (Schriftsatz vom 14.11.2012).
20 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes ) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im hier streitigen Zeitraum als von der Beklagten festgesetzt.
22 
Die Kammer konnte über die Klage - trotz des Schriftsatzes der Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2012 - aufgrund des zuvor von den Beteiligten jeweils erklärten Einverständnisses hierzu ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden. Denn die Klägerin konnte ihre Einverständniserklärung - eine Prozesshandlung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 124, Rdnr. 3a) - nach Eingang der Einverständniserklärung auch der Beklagten und Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung rechtswirksam nicht mehr widerrufen (vgl. BSG vom 11.11.2004 - B 9 SB 19/04 B - m.w.N. ; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 3d und Bolay in Hk-SGG, 4. Aufl. 2012, § 124, Rdnr. 12). Auch liegen keine sonstigen Umstände vor, bei denen eine gegenüber dem Gericht abgegebene Einverständniserklärung aufgrund einer nachträglich eingetretenen wesentlichen Änderung der Prozesslage ihre Wirksamkeit verlöre (vgl. insoweit BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 4 und SozR 4-1500 § 124 Nr. 1; ferner Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 3e).
23 
1. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches unter anderem Personen zu leisten, die - wie die Klägerin - die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Dass die Klägerin zu dem sonach anspruchsberechtigten Personenkreis, den § 41 Abs. 1 und 3 SGB XII nochmals konkretisiert, gehört, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten.
24 
Nach § 42 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
25 
1. Die sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbedarfsstufe,
26 
2. Die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels
27 
3. ……
28 
4. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels ……
29 
5. ……
30 
2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Insoweit verweist die Kammer zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Aufklärungsschreiben der Beklagten vom 24.07.2012 und in der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 23.08.2012, ferner auf das Aufklärungsschreiben des Gerichts vom 25.09.2012 (analog § 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend und wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen:
31 
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden nicht als rentengleiche Dauerleistung, sondern nur zeitabschnittsweise, gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII regelmäßig für 12 Kalendermonate, bewilligt (vgl. hierzu Schoch in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 44 Rdnr. 2 und Anhang Verfahren, Rdnr. 33 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund war deshalb die Beklagte nicht gehindert, durch den Bescheid vom 19.06.2012 die Leistungshöhe ab dem 01.07.2012 bis zum 30.06.2013 neu festzusetzen und vermag die Klägerin umgekehrt aus dem Bescheid vom 08.06.2011, durch den die Beklagte die Grundsicherungsleistungen für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum von Juli 2011 bis Juni 2012 festgesetzt hatte, keinen Rechtsanspruch in Bezug auf die hier streitige Zeitspanne, insbesondere aber keinen Vertrauensschutz in Bezug auf die Leistungshöhe, herzuleiten.
32 
Bei der Bedarfsberechnung ist die Beklagte zu Recht von einem Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich
374,00‍‍‍ EUR
ausgegangen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 5 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Regelbedarfs-Fortschreibungsverordnung 2012 vom 17.10.2011 ).
        
Gleiches gilt für die Höhe des Mehrbedarfs wegen des Nachteilsausgleichs „G“ (§ 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII), denn 17 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 von 374,00 EUR entsprechen
63,58 EUR.
Soweit darüber hinaus die Beklagte einen weiteren Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (§ 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 5 SGB XII) wegen der Darm- und Krebserkrankung der Klägerin (vgl. Attest des Allgemeinmediziners Aras vom 18.06.2012) in Höhe von 10 % des Regelbedarfs, das sind
37,40 EUR,
gewährt hat, ist auch dies von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn dieser Anteil entspricht den insoweit maßgebenden (vgl. u.a. BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 12 und vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R - ) Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe, 3. Auflage 2008, Abschnitt II.2.4.2 und 5 Buchstabe (a)). Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ergibt sich für das erkennenden Gericht kein Anhalt dafür, dass der insoweit gewährte Mehrbetrag für kostenaufwändige Ernährung bei dem Krankheitsbild der Klägerin nicht ausreichend ist. Gegenteiliges hat die Klägerin selbst auch nicht vorgetragen.
        
Außerdem sind die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete, Kalt-Nebenkosten und Heizkosten) - wie bisher - in Höhe von insgesamt
400,00 EUR,
und damit in Höhe der tatsächlichen Mietaufwendungen gemäß Mietvertrag vom 19.08.2009, berücksichtigt (§ 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 SGB XII).
        
Den Gesamtbedarf der Klägerin in der hier streitigen Zeitspanne hat die Beklagte deshalb zutreffend mit
874,98 EUR
berechnet.
        
Hierauf hat sie das Einkommen der Klägerin aus ihrer Altersrente in Höhe von - unstreitig -
457,97 EUR.
bedarfsdeckend angerechnet (§ 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Damit ergibt sich ab dem 01.07.2012 ein monatlicher Leistungsanspruch der Klägerin in Höhe von
417,01 EUR
Diesen hat die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide anerkannt.
        
Diese Leistung wird mit Einverständnis der Klägerin - wie auch in der Vergangenheit - in Höhe von
25,00 EUR
unmittelbar an die Stadtwerke K. zur Abgeltung der monatlichen Stromkostenvorauszahlungen und in Höhe des Restbetrages von
392,01 EUR
an die Klägerin überwiesen
        
33 
a) Soweit die Beklagte bei der Bedarfsberechnung nunmehr - anders als noch bis zum 30.06.2012 - keinen Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung der Klägerin in Höhe von 8,00 EUR mehr berücksichtigt, ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Krankenkasse der Klägerin, erhebt diesen Zusatzbeitrag bereits seit April 2012 nicht mehr (vgl. Pressemitteilung der Krankenkasse vom 29.03.2012 unter www.xyz.de). Dies räumt die Klägerin in der Klagebegründung auch ein. Insoweit besteht deshalb für die hier streitige Zeitspanne (Juli 2012 bis Juni 2013) auch kein entsprechender Bedarf der Klägerin (mehr).
34 
b) Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im hier streitigen Zeitraum die zuvor berücksichtigten sonstigen Aufwendungen für eine Fahrkarte in Höhe von monatlich 29,50 EUR nicht mehr gewährt. Denn insoweit ist die Klägerin nicht - mehr - bedürftig. Diese Leistungen dienten dem finanziellen Ausgleich für vermehrte Arztbesuche wegen ihrer Gesundheitsstörungen entsprechend dem aktenkundigen ärztlichen Attest des Internisten B. vom 08.08.2005. Seit der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „G“ aufgrund des Bescheides des Landratsamts K. vom 23.02.2011 hat die Klägerin die Möglichkeit, dort kostenfrei eine Wertmarke für die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs zu erhalten (§ 145 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -). Sie hat deshalb für Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr, mit denen sie auch Fahrten zu den behandelnden Ärzten zurücklegen kann, keine zusätzlichen finanziellen Aufwendungen zu erbringen. Dies hat die Klägerin in der Klagebegründung sowie im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2012 ebenfalls eingeräumt. Soweit die Beklagte ihr irrtümlich im August 2012 den Betrag von 29,50 EUR nochmals gezahlt hatte, beruhte dies nach dem glaubhaften Aktenvermerk vom 21.08.2012 auf einem Eingabefehler und begründet deshalb keinen Vertrauensschutz auf Weiterzahlung auch in den übrigen Monaten des vorliegend streitigen Zeitraums.
35 
Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und steht der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen im vorliegend streitigen Zeitraum nicht zu.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
37 
3. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin waren 300,00 EUR Verschuldenskosten aufzuerlegen (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGG). Denn seine Prozessführung war durch Rechtsmissbräuchlichkeit gekennzeichnet, nachdem sowohl die Beklagte als auch das erkennende Gericht ihm bzw. der Klägerin - wiederholt - die Bedarfsberechnung und Einkommensanrechnung für die vorliegend streitige Zeitspanne im Einzelnen dargelegt und erläutert hatten. Auch hatte das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in den Schreiben vom 25.09. und vom 02.11.2012 auf die offensichtliche Erfolglosigkeit des Klagebegehrens und zugleich auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten von 300,00 EUR auch ihm selbst gegenüber hingewiesen. Gleichwohl ist der Rechtsstreit fortgeführt worden. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich mit der Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten der Klage eingehend abwägt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 25.11.2010 - L 22 W 1/09 - ). Dies entspricht den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbrauchsgebühr im Sinne von § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (vgl. hierzu Aderhold in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Auflage 2005, § 34, Rand-Nr. 17 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Führung eines Rechtsstreites ist dann missbräuchlich, wenn er - wie hier - trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt oder weitergeführt wird (vgl. BVerfG, NJW 1986, 2102 sowie BVerfG vom 04.04.2012 - 2 BvR 24/11 - und vom 18.07.2012 - 2 BvR 1243/12 - ). In diesem Fall hätte ein einsichtiger, kostenbewusster Prozessbevollmächtigter der Klägerin von einer weiteren Rechtsverfolgung abgeraten. Das erkennende Gericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch offensichtlich erfolglose Klagen in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die Bürgerinnen und Bürger auf dem Gebiet des Sozial- und Sozialversicherungsrechts, behindert wird. Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einem Verfahrensbeteiligten gleichsteht (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG), können Verschuldenskosten wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) auch ihm selbst auferlegt werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.08.2010 - L 8 SO 159/10 - ; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Auflage 2011, Kapitel XII, Anm. 29 und Stark in Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, 1. Auflage 2003, § 3, Rand-Nr. 152). Bestätigt wird dies dadurch, dass der Gesetzgeber den Wortlaut von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG an den des § 34 BVerfGG angelehnt hat, weshalb ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des BVerfG zu § 34 BVerfGG, die ohne weiteres davon ausgeht, dass diese Bestimmung die Auferlegung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten gestattet (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2959; BVerfG, NJW-RR 2005, 1721 f. und BVerfG vom 01.12.2008 - 2 BvR 2187/08 - ), zulässig ist.
38 
Bei der Höhe der Verschuldenskosten hat die Kammer die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Prozessbevollmächtigten der Klägerin berücksichtigt, der als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei selbstständig tätig ist. Weiter hat sie sich an der Regelung des § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG orientiert. Danach gilt als verursachter Kostenbeitrag in Verfahren vor den Sozialgerichten mindestens ein Betrag in Höhe von 150,00 EUR. Liegen die tatsächlichen Kosten allerdings - wie hier - wesentlich höher als der Mindestbetrag, kann das Gericht die Kosten schätzen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 192, Rand-Nr. 14 m.w.N.). Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass bereits Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts für die Richterstunde ein Kostenbetrag von 200,00 DM bis 450,00 DM angenommen wurde (vgl. Goedelt, SGb 1986, 493, 500). Mit Blick auf die allgemeinen Kostensteigerungen geht das Gericht deshalb im Entscheidungszeitpunkt, der rund 30 Jahre nach den damals gegriffenen Größen liegt, von einem Betrag von ca. 300,00 EUR pro Richterstunde aus. Für die Abfassung und Korrektur des Urteils sind mindestens 2,5 Richterstunden anzusetzen. Weiter sind noch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Fertigung der Entscheidung im Schreibdienst und die Kosten der Zustellung an die Beteiligten anzusetzen. Dies ergibt insgesamt mindestens den von der Kammer angesetzten Betrag von 300,00 EUR.
39 
4. Anlass, die Berufung zuzulassen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) besteht nicht, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 144 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

Gründe

 
21 
Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes ) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im hier streitigen Zeitraum als von der Beklagten festgesetzt.
22 
Die Kammer konnte über die Klage - trotz des Schriftsatzes der Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2012 - aufgrund des zuvor von den Beteiligten jeweils erklärten Einverständnisses hierzu ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden. Denn die Klägerin konnte ihre Einverständniserklärung - eine Prozesshandlung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 124, Rdnr. 3a) - nach Eingang der Einverständniserklärung auch der Beklagten und Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung rechtswirksam nicht mehr widerrufen (vgl. BSG vom 11.11.2004 - B 9 SB 19/04 B - m.w.N. ; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 3d und Bolay in Hk-SGG, 4. Aufl. 2012, § 124, Rdnr. 12). Auch liegen keine sonstigen Umstände vor, bei denen eine gegenüber dem Gericht abgegebene Einverständniserklärung aufgrund einer nachträglich eingetretenen wesentlichen Änderung der Prozesslage ihre Wirksamkeit verlöre (vgl. insoweit BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 4 und SozR 4-1500 § 124 Nr. 1; ferner Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 3e).
23 
1. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches unter anderem Personen zu leisten, die - wie die Klägerin - die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Dass die Klägerin zu dem sonach anspruchsberechtigten Personenkreis, den § 41 Abs. 1 und 3 SGB XII nochmals konkretisiert, gehört, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten.
24 
Nach § 42 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
25 
1. Die sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbedarfsstufe,
26 
2. Die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels
27 
3. ……
28 
4. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels ……
29 
5. ……
30 
2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Insoweit verweist die Kammer zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Aufklärungsschreiben der Beklagten vom 24.07.2012 und in der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 23.08.2012, ferner auf das Aufklärungsschreiben des Gerichts vom 25.09.2012 (analog § 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend und wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen:
31 
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden nicht als rentengleiche Dauerleistung, sondern nur zeitabschnittsweise, gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII regelmäßig für 12 Kalendermonate, bewilligt (vgl. hierzu Schoch in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 44 Rdnr. 2 und Anhang Verfahren, Rdnr. 33 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund war deshalb die Beklagte nicht gehindert, durch den Bescheid vom 19.06.2012 die Leistungshöhe ab dem 01.07.2012 bis zum 30.06.2013 neu festzusetzen und vermag die Klägerin umgekehrt aus dem Bescheid vom 08.06.2011, durch den die Beklagte die Grundsicherungsleistungen für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum von Juli 2011 bis Juni 2012 festgesetzt hatte, keinen Rechtsanspruch in Bezug auf die hier streitige Zeitspanne, insbesondere aber keinen Vertrauensschutz in Bezug auf die Leistungshöhe, herzuleiten.
32 
Bei der Bedarfsberechnung ist die Beklagte zu Recht von einem Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich
374,00‍‍‍ EUR
ausgegangen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 5 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Regelbedarfs-Fortschreibungsverordnung 2012 vom 17.10.2011 ).
        
Gleiches gilt für die Höhe des Mehrbedarfs wegen des Nachteilsausgleichs „G“ (§ 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII), denn 17 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 von 374,00 EUR entsprechen
63,58 EUR.
Soweit darüber hinaus die Beklagte einen weiteren Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (§ 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 5 SGB XII) wegen der Darm- und Krebserkrankung der Klägerin (vgl. Attest des Allgemeinmediziners Aras vom 18.06.2012) in Höhe von 10 % des Regelbedarfs, das sind
37,40 EUR,
gewährt hat, ist auch dies von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn dieser Anteil entspricht den insoweit maßgebenden (vgl. u.a. BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 12 und vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R - ) Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe, 3. Auflage 2008, Abschnitt II.2.4.2 und 5 Buchstabe (a)). Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ergibt sich für das erkennenden Gericht kein Anhalt dafür, dass der insoweit gewährte Mehrbetrag für kostenaufwändige Ernährung bei dem Krankheitsbild der Klägerin nicht ausreichend ist. Gegenteiliges hat die Klägerin selbst auch nicht vorgetragen.
        
Außerdem sind die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete, Kalt-Nebenkosten und Heizkosten) - wie bisher - in Höhe von insgesamt
400,00 EUR,
und damit in Höhe der tatsächlichen Mietaufwendungen gemäß Mietvertrag vom 19.08.2009, berücksichtigt (§ 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 SGB XII).
        
Den Gesamtbedarf der Klägerin in der hier streitigen Zeitspanne hat die Beklagte deshalb zutreffend mit
874,98 EUR
berechnet.
        
Hierauf hat sie das Einkommen der Klägerin aus ihrer Altersrente in Höhe von - unstreitig -
457,97 EUR.
bedarfsdeckend angerechnet (§ 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Damit ergibt sich ab dem 01.07.2012 ein monatlicher Leistungsanspruch der Klägerin in Höhe von
417,01 EUR
Diesen hat die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide anerkannt.
        
Diese Leistung wird mit Einverständnis der Klägerin - wie auch in der Vergangenheit - in Höhe von
25,00 EUR
unmittelbar an die Stadtwerke K. zur Abgeltung der monatlichen Stromkostenvorauszahlungen und in Höhe des Restbetrages von
392,01 EUR
an die Klägerin überwiesen
        
33 
a) Soweit die Beklagte bei der Bedarfsberechnung nunmehr - anders als noch bis zum 30.06.2012 - keinen Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung der Klägerin in Höhe von 8,00 EUR mehr berücksichtigt, ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Krankenkasse der Klägerin, erhebt diesen Zusatzbeitrag bereits seit April 2012 nicht mehr (vgl. Pressemitteilung der Krankenkasse vom 29.03.2012 unter www.xyz.de). Dies räumt die Klägerin in der Klagebegründung auch ein. Insoweit besteht deshalb für die hier streitige Zeitspanne (Juli 2012 bis Juni 2013) auch kein entsprechender Bedarf der Klägerin (mehr).
34 
b) Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im hier streitigen Zeitraum die zuvor berücksichtigten sonstigen Aufwendungen für eine Fahrkarte in Höhe von monatlich 29,50 EUR nicht mehr gewährt. Denn insoweit ist die Klägerin nicht - mehr - bedürftig. Diese Leistungen dienten dem finanziellen Ausgleich für vermehrte Arztbesuche wegen ihrer Gesundheitsstörungen entsprechend dem aktenkundigen ärztlichen Attest des Internisten B. vom 08.08.2005. Seit der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „G“ aufgrund des Bescheides des Landratsamts K. vom 23.02.2011 hat die Klägerin die Möglichkeit, dort kostenfrei eine Wertmarke für die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs zu erhalten (§ 145 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -). Sie hat deshalb für Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr, mit denen sie auch Fahrten zu den behandelnden Ärzten zurücklegen kann, keine zusätzlichen finanziellen Aufwendungen zu erbringen. Dies hat die Klägerin in der Klagebegründung sowie im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2012 ebenfalls eingeräumt. Soweit die Beklagte ihr irrtümlich im August 2012 den Betrag von 29,50 EUR nochmals gezahlt hatte, beruhte dies nach dem glaubhaften Aktenvermerk vom 21.08.2012 auf einem Eingabefehler und begründet deshalb keinen Vertrauensschutz auf Weiterzahlung auch in den übrigen Monaten des vorliegend streitigen Zeitraums.
35 
Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und steht der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen im vorliegend streitigen Zeitraum nicht zu.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
37 
3. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin waren 300,00 EUR Verschuldenskosten aufzuerlegen (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGG). Denn seine Prozessführung war durch Rechtsmissbräuchlichkeit gekennzeichnet, nachdem sowohl die Beklagte als auch das erkennende Gericht ihm bzw. der Klägerin - wiederholt - die Bedarfsberechnung und Einkommensanrechnung für die vorliegend streitige Zeitspanne im Einzelnen dargelegt und erläutert hatten. Auch hatte das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in den Schreiben vom 25.09. und vom 02.11.2012 auf die offensichtliche Erfolglosigkeit des Klagebegehrens und zugleich auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten von 300,00 EUR auch ihm selbst gegenüber hingewiesen. Gleichwohl ist der Rechtsstreit fortgeführt worden. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich mit der Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten der Klage eingehend abwägt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 25.11.2010 - L 22 W 1/09 - ). Dies entspricht den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbrauchsgebühr im Sinne von § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (vgl. hierzu Aderhold in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Auflage 2005, § 34, Rand-Nr. 17 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Führung eines Rechtsstreites ist dann missbräuchlich, wenn er - wie hier - trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt oder weitergeführt wird (vgl. BVerfG, NJW 1986, 2102 sowie BVerfG vom 04.04.2012 - 2 BvR 24/11 - und vom 18.07.2012 - 2 BvR 1243/12 - ). In diesem Fall hätte ein einsichtiger, kostenbewusster Prozessbevollmächtigter der Klägerin von einer weiteren Rechtsverfolgung abgeraten. Das erkennende Gericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch offensichtlich erfolglose Klagen in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die Bürgerinnen und Bürger auf dem Gebiet des Sozial- und Sozialversicherungsrechts, behindert wird. Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einem Verfahrensbeteiligten gleichsteht (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG), können Verschuldenskosten wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) auch ihm selbst auferlegt werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.08.2010 - L 8 SO 159/10 - ; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Auflage 2011, Kapitel XII, Anm. 29 und Stark in Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, 1. Auflage 2003, § 3, Rand-Nr. 152). Bestätigt wird dies dadurch, dass der Gesetzgeber den Wortlaut von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG an den des § 34 BVerfGG angelehnt hat, weshalb ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des BVerfG zu § 34 BVerfGG, die ohne weiteres davon ausgeht, dass diese Bestimmung die Auferlegung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten gestattet (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2959; BVerfG, NJW-RR 2005, 1721 f. und BVerfG vom 01.12.2008 - 2 BvR 2187/08 - ), zulässig ist.
38 
Bei der Höhe der Verschuldenskosten hat die Kammer die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Prozessbevollmächtigten der Klägerin berücksichtigt, der als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei selbstständig tätig ist. Weiter hat sie sich an der Regelung des § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG orientiert. Danach gilt als verursachter Kostenbeitrag in Verfahren vor den Sozialgerichten mindestens ein Betrag in Höhe von 150,00 EUR. Liegen die tatsächlichen Kosten allerdings - wie hier - wesentlich höher als der Mindestbetrag, kann das Gericht die Kosten schätzen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 192, Rand-Nr. 14 m.w.N.). Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass bereits Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts für die Richterstunde ein Kostenbetrag von 200,00 DM bis 450,00 DM angenommen wurde (vgl. Goedelt, SGb 1986, 493, 500). Mit Blick auf die allgemeinen Kostensteigerungen geht das Gericht deshalb im Entscheidungszeitpunkt, der rund 30 Jahre nach den damals gegriffenen Größen liegt, von einem Betrag von ca. 300,00 EUR pro Richterstunde aus. Für die Abfassung und Korrektur des Urteils sind mindestens 2,5 Richterstunden anzusetzen. Weiter sind noch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Fertigung der Entscheidung im Schreibdienst und die Kosten der Zustellung an die Beteiligten anzusetzen. Dies ergibt insgesamt mindestens den von der Kammer angesetzten Betrag von 300,00 EUR.
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4. Anlass, die Berufung zuzulassen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) besteht nicht, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 144 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.