Landessozialgericht NRW Urteil, 24. Feb. 2014 - L 19 AS 26/13


Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil Sozialgerichts Köln vom 30.11.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um Kosten für einen Kühlschrank und einen Herd in Höhe von 1.410,- EUR als Zuschuss.
3Der Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
4Am 23.03.2011 stellte er bei dem Beklagten einen Antrag auf Bewilligung eines Kühlschrankes und eines Herdes.
5Mit Bescheid vom 13.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Kosten für die begehrten Leistungen seien bereits mit der Regelleistung abgegolten. Es komme lediglich ein Darlehen in Betracht.
6Hiergegen erhob der Kläger am 12.05.2011 Widerspruch. Sein Kühlschrank und sein Herd seien 13 Jahre alt. Er benötige den Kühlschrank, um sein Insulin vorschriftsmäßig aufzubewahren. Er habe keine Möglichkeit gehabt, Geld aus der Regelleistung zurückzulegen. Es liege ein Härtefall vor.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der begehrten Ausstattung mit einem Kühlschrank und einem Herd handele es sich nicht um eine Erstausstattung i.S.v. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II, sondern um eine Ersatzbeschaffung, für die das Gesetz eine Übernahme der Kosten als Zuschuss nicht vorsehe.
8Am 07.09.2011 beantragte der Kläger Darlehen in Höhe von 550,- EUR für den Kühlschrank und in Höhe von 860,- EUR für den Herd. Mit Bescheid vom 12.09.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Bedarf nicht auf andere Art und Weise gedeckt werden könne. Hiergegen erhob der Kläger am 15.09.2011 Widerspruch. Er verfüge weder über Einkommen noch Vermögen, um die Haushaltsgeräte beschaffen zu können. Mit Bescheid vom 19.09.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Darlehen in Höhe von 160,- EUR für den Kühlschrank und in Höhe von 33,- EUR für einen 2-Plattenkocher.
9Hiergegen erhob der Kläger am 29.09.2011 Widerspruch. Er benötige einen vernünftigen Kühlschrank und Herd. Hierfür sei ein Darlehen von 1.410,- EUR erforderlich.
10Am 11.10.2011 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 13.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2011 erhoben. Er habe die Klage erst jetzt erhoben, da er vorher aufgrund einer Knieerkrankung hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Er habe Anspruch auf Übernahme der Kosten als Zuschuss.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2012 hat der Beklagte den Widerspruch vom 29.09.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Der Bescheid ist bestandskräftig.
12In der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2012 hat das Sozialgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und die Fortführung des Rechtsstreites rechtsmissbräuchlich sei. Es sei daher beabsichtigt, ihm Mutwillenskosten i.H.v. 300,- EUR aufzuerlegen. Der Kläger hat daraufhin erklärt, das Klageverfahren fortführen zu wollen.
13Der Kläger hat beantragt,
14den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2011 zu verurteilen, ihm eine Beihilfe für die Anschaffung eines Kühlschrankes und eines Herdes in Höhe von 1.359,- EUR zu gewähren.
15Der Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Mit Urteil vom 30.11.2012 hat das Sozialgericht dem Kläger Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt, die Klage abgewiesen und dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von 300,- EUR auferlegt. Der Kläger begehre Kosten für eine Ersatzbeschaffung und nicht für eine Erstausstattung. Er sei bereits zuvor im Besitz eines Kühlschranks und eines Herdes gewesen. Die Kosten seien aus der Regelleistung zu bestreiten.
18Gegen das ihm am 13.12.2012 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 27.12.2012 eingelegten Berufung. Das Sozialgericht sei zu Unrecht von einer Ersatzbeschaffung ausgegangen. Der Kühlschrank sei bereits zu Beginn des Leistungsbezugs kaum funktionstüchtig gewesen. Die Kühlleistung sei stets schlecht gewesen. Er habe sich zunächst mit dem schwach kühlenden Kühlschrank begnügt. Der geltend gemachte Bedarf sei einer Erstausstattung wertungsmäßig gleich zu setzen.
19Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
20das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.11.2012 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2011 zu verurteilen, ihm eine Beihilfe für die Anschaffung eines Kühlschrankes und eines Herdes in Höhe von 1.410,- EUR zu gewähren.
21Der Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
24Entscheidungsgründe:
25Die im Umfang der Erweiterung gem. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
26Streitgegenständlich ist allein ein Anspruch auf Übernahme der Kosten als Zuschuss. Der Anspruch auf Gewährung eines Darlehens ist Gegenstand des bestandskräftigen Bescheides vom 19.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2012. Diese Bescheide sind nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Ihr Regelungsgehalt berührt den der hier angefochtenen Bescheide nicht.
27Der angefochtene Bescheid vom 13.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2011 ist rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf zuschussweise Übernahme der Kosten für einen Herd und einen Kühlschrank abgelehnt. Es liegt ein Fall der Ersatzbeschaffung vor.
28Nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II sind die Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst. Um eine Erstausstattung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich, wenn erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt war. Andernfalls liegt - wie hier - ein Fall der Ersatzbeschaffung vor (BSG Urteil vom 01.07.2009 B - 4 AS 77/08 R, Rn. 16). Der Anspruch ist insoweit bedarfsbezogen zu verstehen (BSG Urteil vom 23.05.2011 - B 4 AS 79/12 R, Rn. 14 m.w.N.). Nur in Ausnahmefällen ist eine Ersatzbeschaffung einer Erstbeschaffung wertungsgemäß gleichzustellen. Weist der Leistungsempfänger nach, dass er im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände nicht oder nicht mehr verfügt, kann der erneute Anfall des Bedarfs dem ersten gleichstehen. Eine besondere Bedarfslage, die durch außergewöhnliche Umstände, wie Totalverlust von Einrichtungsgegenständen infolge eines Wohnungsbrandes, Obdachlosigkeit, eine langjährige Inhaftierung, einen Rückumzug aus dem Ausland oder einen von dem SGB II-Träger veranlassten Umzug verursacht worden ist, liegt beim Kläger indes nicht vor. Allein die durch Alter und Abnutzung eingetretene Unbrauchbarkeit von Einrichtungsgegenständen stellt unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers aus § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II wegen ihres Ausnahmecharakters eng begrenzt ist (Beschluss des Senats vom 04.12.2013 - L 19 AS 2069/13 B; Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 24 Rn. 93; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. § 24 Rn. 26) keine atypische Bedarfslage dar. Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Kühlschrank bereits zu Beginn des Leistungsbezugs einen Defekt gehabt haben soll. Der Kläger ist mit der Kühlleistung ausgekommen. Er hat seinen grundlegenden Bedürfnissen genügt.
29Die Entscheidung des Sozialgerichts ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als es dem Kläger Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG auferlegt hat. Die Rechtsverfolgung ist missbräuchlich i.S.d. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG, wenn die zu entscheidenden Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und trotz eindeutiger Hinweise des Gerichts der Rechtsstreit fortgeführt wird (Sächsisches LSG Urteil vom 05.12.2013 - L 1 KR 231/12). Vorliegend war kein sachlicher Grund gegeben, das offensichtlich aussichtslose Klageverfahren fortzuführen. Die Frage, wie der Begriff der Erstausstattung zu verstehen ist, ist geklärt. Das Sozialgericht hat den Kläger auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung sowie die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen. Die Höhe der auferlegten Kosten begegnet keinen Bedenken (vgl. auch SG Karlsruhe Urteil vom 13.03.2013 - S 16 R 3178/12).
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.