Landessozialgericht NRW Urteil, 24. Feb. 2014 - L 19 AS 26/13

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2014:0224.L19AS26.13.00
bei uns veröffentlicht am24.02.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil Sozialgerichts Köln vom 30.11.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen


(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 192


(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass 1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mün

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Landessozialgericht NRW Beschluss, 04. Dez. 2013 - L 19 AS 2069/13 B

bei uns veröffentlicht am 04.12.2013

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.10.2013 wird zurückgewiesen. 1Gründe: 2I. 3Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Sonderbedarfs nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II streitig. 4Der

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 13. März 2013 - S 16 R 3178/12

bei uns veröffentlicht am 13.03.2013

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2012 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechts

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(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.10.2013 wird zurückgewiesen.


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(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2012 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

3. Der Beklagten werden Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 Euro auferlegt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der am ...1967 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Metallwerker abgeschlossen und war zunächst in diesem Beruf sowie ab 1997 mit Unterbrechungen in verschiedenen Unternehmen als Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einem Arbeitsunfall am 04.02.2000 (Sturz aus 2,5 Metern Höhe) mit instabiler LWK1-Fraktur und anschließender Arbeitsunfähigkeit begann er eine Umschulung zum Zahntechniker, bestand jedoch nach erfolgreiche Zwischenprüfung die Abschlussprüfung im Jahr 2006 nicht. Seitdem ist der Kläger arbeitslos. Seit dem 15.03.2007 ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 im Sinne des Schwerbehindertenrechts aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Versteifung von Wirbelsäulenabschnitten, operierter Bandscheibenschaden, seelische Störung und kognitive Beeinträchtigung, erworbene Immunschwäche und Funktionsbehinderung des linken Kniegelenkes anerkannt. Zwei Anträge des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung blieben ohne Erfolg.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragte der Kläger am 14.03.2012 bei der Agentur für Arbeit ..., welche den Antrag am 15.03.2012 an die Beklagte weiterleitete.
Die Beklagte lehnte den Antrag nach Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes (Stellungnahme Dr. ... vom 26.03.2012) mit Bescheid vom 28.03.2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin ausüben. Seine Erwerbsfähigkeit sei daher nicht erheblich gefährdet oder gemindert.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 24.04.2012 und erklärte, ein Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ihm aus medizinischen Gründen nicht möglich. Er leide unter erheblichen Wirbelsäulenproblemen. Die Haupttätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien in der Regel mit schwerer körperlicher Arbeit und Zwangshaltungen verbunden, so dass er ohne Umschulungsmaßnahmen nicht mehr integriert werden könne. Er legte hierzu eine Stellungnahme seines Hausarztes Dr. ... vom 22.05.2012 vor, der zufolge die frühere Tätigkeit des Klägers als Lagerist wegen der ausgeprägten Wirbelsäulenproblematik nicht mehr leidensgerecht sei.
Nach erneuter Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes (Stellungnahme Dr. ... vom 14.06.2012) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2012 zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Am 31.08.2012 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er trägt vor, mit den bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, einer HIV-Infektion, einem Zustand nach instabiler LWK1-Fraktur mit Verblockung und rezidivierenden Lumboischialgien, einem Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Operation im Jahr 2006, einer komplexen Kniegelenksbinnenschädigung, rezidivierenden depressiven Phasen und Bluthochdruck, sei seine Erwerbsfähigkeit gefährdet.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Auf den Inhalt der sachverständigen Zeugenaussagen des Hausarztes Dr. ... vom 12.11.2012 sowie von PD Dr. ... und Frau ... von der Immunologischen Ambulanz der Universitäts-Hautklinik Heidelberg vom 12.11.2012 wird Bezug genommen
Der Kläger beantragt,
10 
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2012 zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte trägt vor, nachdem sie zunächst eine Tätigkeitsbeschreibung für den letzten Arbeitsplatz des Klägers als Lagerist erbeten hatte, auf diese Tätigkeit komme es nicht an, da der Kläger zuletzt vor mehr als zehn Jahren als Lagerist gearbeitet habe. „Wie bei einem Arbeitslosen“ könne in einem solchen Fall nur der allgemeinen Arbeitsmarktbezugspunkt seien. Da die der Kläger nur sporadisch mit Unterbrechungen als Lagerarbeiter tätig gewesen sei, habe diese Tätigkeit seinem Erwerbsleben auch nicht das notwendige Gepräge gegeben. Die Beklagte hat eine ergänzende Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes (Stellungnahme Dr. ... vom 04.12.2012) vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
14 
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
1. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Ablehnungsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf die beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hinsichtlich der geeigneten Maßnahmen hat die Beklagte den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
16 
Die Rentenversicherung erbringt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Diese Leistungen haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Sie können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI).
17 
a) Der Kläger hat die Wartezeit von 15 Jahren und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe erfüllt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
18 
b) Der Kläger erfüllt auch die persönlichen Leistungsvoraussetzungen. Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet, bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet oder, bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit, der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
19 
aa) Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen gemindert. Bezugspunkt für die Frage der Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit kann schlechterdings – entgegen der Meinung der Beklagten – nicht „der allgemeine Arbeitsmarkt“ sein. Insoweit kommt es nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Auffassung in der Literatur ausschließlich auf die Fähigkeit des Versicherten an, seine bisherige berufliche Tätigkeit oder einer seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit angemessenen Erwerbs- oder Berufstätigkeit im normalen Umfang dauernd auszuüben (vgl. bereits Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.1979 – 1 RA 43/78, Rdnr. 21 ). Auszugehen ist bei der Beurteilung insoweit grundsätzlich von der letzten beruflichen Tätigkeit, es sei denn, diese war nur von untergeordneter Bedeutung oder nicht geeignet, auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Fertigkeiten zu vermitteln. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im Umkehrschluss nicht mit der Begründung versagt werden, die Erwerbsfähigkeit sei zwar im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit, nicht aber für zumutbare Verweisungstätigkeiten gefährdet oder eingeschränkt. Eine Verweisung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kommt auch bei ungelernten Arbeitern nicht in Betracht. Auf die dort sich bietenden Möglichkeiten kommt es für die Beurteilung des Rehabilitationsbedarfs nicht an. Denn der fehlende Bezug auf § 43 SGB VI in § 10 Abs. 1 SGB VI macht deutlich, dass der Rehabilitationsbedarf unabhängig von der grundsätzlichen Einsetzbarkeit des Versicherten unter den üblichen Bedingungen auf des allgemeinen Arbeitsmarkts zu beurteilen ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2006 – B 5 RJ 15/05 R, Rdnr. 18, 21 ff.; Urteil vom 26.03.2006 – B 13 RJ 37/05 R, Rdnrn. 15 ff.; ; Günniker, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 2012, § 10 Rdnr. 4; Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 75. Ergl. 2012, § 10 SGB VI, Rdnr. 3; Luthe, in: jursiPK-SGB VI, 1. Aufl. 2008, § 10 Rdnr. 32 jeweils m.w.N., siehe hierzu auch Gerichtsbescheid der Kammer vom 05.07.2011 – S 16 R 626/11). Für die Auffassung der Beklagten, zu berücksichtigen seien nur berufliche Tätigkeiten aus nicht allzu lange zurückliegender Zeit, wobei sie offenbar eine Zeitgrenze von fünf Jahren anlegt, fehlt es an jeglicher gesetzlichen Grundlage. Diese fehlerhafte Rechtsanwendung beruht offensichtlich auf einer Missinterpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach sind in die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rehabilitationsrechts ggf. auch weitere berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre einzubeziehen, wenn auch nicht aus allzu lang zurückliegender Zeit (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31.01.1980 – 11 RA 8/79, Rdnr. 20 ; Kater, a.a.O.). Diese zeitliche Grenze soll den Kreis derjenigen Tätigkeiten einschränken, die statt oder neben der zuletzt ausgeübten Beschäftigung berücksichtigt werden können. Sie dient indes nicht dazu, jeglichen Bezugsberuf auszuschließen. War für die Prüfung der Erwerbsfähigkeit mithin zunächst auf eine bestimmte Beschäftigung abzustellen, ändert sich dieser Maßstab nicht durch Zeitablauf. Es bleibt diese Tätigkeit vielmehr auch dann maßgeblich, wenn der Versicherte wie im vorliegenden Fall langjährig arbeitslos war (vgl. hierzu auch Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 06.04.2010 – S 5 R 4556/09). Selbst dann, wenn – was hier nicht der Fall ist – sich ein Bezugsberuf nicht feststellen ließe, wäre anhand des Werdegangs, der sich hieraus ergebenden Eignung und den Neigungen des Versicherten zu bestimmen, ob ein Rehabilitationsbedarf besteht. Auch in diesem Fall dürfte also nicht schlicht auf „den allgemeinen Arbeitsmarkt“ verwiesen werden.
20 
Der Kläger war zuletzt als Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Die Frage der rehabilitationsrechtlichen Erwerbsfähigkeit ist ausgehend von dieser Tätigkeit zu beurteilen. Der Umstand, dass diese mit Unterbrechungen jeweils nur für einige Monate bzw. Wochen bei verschiedenen Unternehmen ausgeübt wurde, schließt eine Zugrundelegung als maßgeblicher Bezugsberuf nicht aus. Der Kläger war von 1997 bis zu seinem Unfall im Februar 2000, der die Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses zur Folge hatte, ausschließlich in diesem Beruf tätig. Dieser war im Hinblick auf seine berufliche Prägung von daher keineswegs nur von untergeordneter Bedeutung, sondern geeignet, auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Fertigkeiten zu vermitteln. Es waren insoweit auch nicht die konkreten Bedingungen am letzten Arbeitsplatz des Klägers zu ermitteln. Maßgebend ist vielmehr, ob der Versicherte den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufes noch nachkommen kann. Die spezifischen Belastungen und Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes, die nicht berufstypisch sind, haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.10.2009 – B 5 R 22/08 R, Rdnr. 16 m.w.N. ).
21 
Den typischen Anforderungen an den Beruf des Lagerarbeiters ist der Kläger gesundheitlich nicht mehr gewachsen. Hierzu zählen unter anderem schweres Heben und Tragen, beispielsweise beim Verladen auf oder beim Entladen von Lastkraftwägen, sowie Kälte-, Hitze-, Zugluft- und Nässeeinwirkungen (vgl. hierzu die Berufsinformationen im berufskundlichen Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit ). Der Sozialmedizinische Dienst schließt solche Tätigkeiten in den wenigen medizinischen Ausführungen der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen in Übereinstimmung mit den in den Rentenverfahren eingeholten Gutachten und den von der Kammer eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte aus.
22 
bb) Die eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit kann durch Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Berufsfindungs- und Umschulungsmaßnahmen, wiederhergestellt werden. Die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen wird die Beklagte im fortzuführenden Rehabilitationsverfahren zu ermitteln haben.
23 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
24 
3. Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 Euro beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Prozessführung der Beklagten erfüllt den Tatbestand des missbräuchlichen Prozessierens. Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung wurde ihr nach mehrmaligen schriftlichen richterlichen Hinweisen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden nochmals eindringlich vor Augen geführt. Gleichwohl hat sie den Rechtsstreit fortgesetzt.
25 
Die Beklagte forderte nach dem ersten gerichtlichen Hinweis zunächst eine – nicht entscheidungserhebliche – Beschreibung des letzten Arbeitsplatzes des Klägers an. Nach weiterem Hinweis führte sie zum einen unter Hinweis auf diese Auffassung nicht stützende Literaturstellen aus, zehn Jahre zurückliegende Tätigkeiten seien nicht zu berücksichtigen. Außerdem habe der Beruf des Lagerarbeiters habe der Erwerbsbiographie angesichts der Unterbrechungen nicht das notwendige Gepräge gegeben. Nach abermaligem richterlichem Hinweis zur Ermittlung des maßgeblichen Bezugsberufs und Aufforderung darzulegen, welche Tätigkeit ihrer Auffassung nach das Erwerbsleben des Klägers geprägt habe, erwiderte sie lapidar, sie halte nach gewissenhafter Kenntnisnahme an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest und erbitte eine Terminierung des Rechtsstreits. Die Ausführungen ihrer Vertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung erschöpften sich sodann in der Erklärung, ein die Abgabe eines Anerkenntnisses sei ihr nach Rücksprache mit der hausinternen Grundsatzabteilung untersagt. Rechtlich könne sie die eigene Rechtsposition nicht weiter erläutern.
26 
Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte wie auch andere Rentenversicherungsträger Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in vergleichbaren Fällen anerkannt hat (so z.B. in den Verfahren S 16 R 2714/09 und S 16 R 3681/11). Die Beklagte kann daher noch nicht einmal damit gehört werden, es handele sich bei der im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Rechtsauffassung, nach längerer Arbeitslosigkeit sei der bisherige Beruf für die Prüfung eines Rehabilitationsbedarfs nicht mehr relevant, um einen von ihr durchgängig angewandten Grundsatz. Entscheidend ist aber, dass sie eine rechtliche Begründung für diese Auffassung im Angesicht des richterlichen Hinweises, dass hierfür eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich ist, nicht vorzutragen vermochte. Wenn aber weder im schriftlichen Verfahren noch im Termin zur mündlichen Verhandlung rechtliche Argumente für die eigene Rechtsposition angeführt werden, sondern im Gegenteil sogar eingeräumt wird, man sehe sich nur aufgrund einer internen Weisung an der Abgabe eines Anerkenntnisses gehindert, ohne dies rechtlich begründen zu können, ist die Fortführung der Rechtsverteidigung als missbräuchlich anzusehen. Denn von einem verständigen Beteiligten ist zu verlangen, dass er sich mit der Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die eigenen Erfolgsaussichten eingehend abwägt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2010 – L 22 LW 1/09, Rdnr. 32 ). Die Gerichte müssen es nicht hinzunehmen, dass sie durch die Aufrechterhaltung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen in der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben behindert werden.
27 
Die Kammer hat in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens unter Würdigung aller Umstände Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 Euro gegen die Beklagte festgesetzt. Dabei hat sie sich zunächst an § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG orientiert, wonach als verursachter Kostenbeitrag in Verfahren vor den Sozialgerichten mindestens ein Betrag von 150,00 Euro gilt. Liegen die Kosten tatsächlich aber wesentlich höher als dieser Mindestbetrag, kann das Gericht die Kosten schätzen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 192 Rdnr. 14 m.w.N.). So war es hier. Zu den durch missbräuchliche Prozessführung verursachten Kosten hat die 1. Kammer des Hauses folgendes ausgeführt (Urteil vom 15.11.2012 – S 1 SO 3278/12, Rdnr. 38 ):
28 
Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass bereits Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts für die Richterstunde ein Kostenbetrag von 200,00 DM bis 450,00 DM angenommen wurde (vgl. Goedelt, SGb 1986, 493, 500). Mit Blick auf die allgemeinen Kostensteigerungen geht das Gericht deshalb im Entscheidungszeitpunkt, der rund 30 Jahre nach den damals gegriffenen Größen liegt, von einem Betrag von ca. 300,00 EUR pro Richterstunde aus. Für die Abfassung und Korrektur des Urteils sind mindestens 2,5 Richterstunden anzusetzen. Weiter sind noch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Fertigung der Entscheidung im Schreibdienst und die Kosten der Zustellung an die Beteiligten anzusetzen. Dies ergibt insgesamt mindestens den von der Kammer angesetzten Betrag von 300,00 EUR.“
29 
Dem schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung an und erlegt der Beklagten die verursachten Kosten in Höhe eines Mindestbetrags von 300,00 Euro auf.

Gründe

 
15 
1. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Ablehnungsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf die beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hinsichtlich der geeigneten Maßnahmen hat die Beklagte den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
16 
Die Rentenversicherung erbringt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Diese Leistungen haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Sie können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI).
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a) Der Kläger hat die Wartezeit von 15 Jahren und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe erfüllt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
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b) Der Kläger erfüllt auch die persönlichen Leistungsvoraussetzungen. Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet, bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet oder, bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit, der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
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aa) Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen gemindert. Bezugspunkt für die Frage der Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit kann schlechterdings – entgegen der Meinung der Beklagten – nicht „der allgemeine Arbeitsmarkt“ sein. Insoweit kommt es nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Auffassung in der Literatur ausschließlich auf die Fähigkeit des Versicherten an, seine bisherige berufliche Tätigkeit oder einer seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit angemessenen Erwerbs- oder Berufstätigkeit im normalen Umfang dauernd auszuüben (vgl. bereits Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.1979 – 1 RA 43/78, Rdnr. 21 ). Auszugehen ist bei der Beurteilung insoweit grundsätzlich von der letzten beruflichen Tätigkeit, es sei denn, diese war nur von untergeordneter Bedeutung oder nicht geeignet, auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Fertigkeiten zu vermitteln. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im Umkehrschluss nicht mit der Begründung versagt werden, die Erwerbsfähigkeit sei zwar im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit, nicht aber für zumutbare Verweisungstätigkeiten gefährdet oder eingeschränkt. Eine Verweisung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kommt auch bei ungelernten Arbeitern nicht in Betracht. Auf die dort sich bietenden Möglichkeiten kommt es für die Beurteilung des Rehabilitationsbedarfs nicht an. Denn der fehlende Bezug auf § 43 SGB VI in § 10 Abs. 1 SGB VI macht deutlich, dass der Rehabilitationsbedarf unabhängig von der grundsätzlichen Einsetzbarkeit des Versicherten unter den üblichen Bedingungen auf des allgemeinen Arbeitsmarkts zu beurteilen ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2006 – B 5 RJ 15/05 R, Rdnr. 18, 21 ff.; Urteil vom 26.03.2006 – B 13 RJ 37/05 R, Rdnrn. 15 ff.; ; Günniker, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 2012, § 10 Rdnr. 4; Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 75. Ergl. 2012, § 10 SGB VI, Rdnr. 3; Luthe, in: jursiPK-SGB VI, 1. Aufl. 2008, § 10 Rdnr. 32 jeweils m.w.N., siehe hierzu auch Gerichtsbescheid der Kammer vom 05.07.2011 – S 16 R 626/11). Für die Auffassung der Beklagten, zu berücksichtigen seien nur berufliche Tätigkeiten aus nicht allzu lange zurückliegender Zeit, wobei sie offenbar eine Zeitgrenze von fünf Jahren anlegt, fehlt es an jeglicher gesetzlichen Grundlage. Diese fehlerhafte Rechtsanwendung beruht offensichtlich auf einer Missinterpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach sind in die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rehabilitationsrechts ggf. auch weitere berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre einzubeziehen, wenn auch nicht aus allzu lang zurückliegender Zeit (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31.01.1980 – 11 RA 8/79, Rdnr. 20 ; Kater, a.a.O.). Diese zeitliche Grenze soll den Kreis derjenigen Tätigkeiten einschränken, die statt oder neben der zuletzt ausgeübten Beschäftigung berücksichtigt werden können. Sie dient indes nicht dazu, jeglichen Bezugsberuf auszuschließen. War für die Prüfung der Erwerbsfähigkeit mithin zunächst auf eine bestimmte Beschäftigung abzustellen, ändert sich dieser Maßstab nicht durch Zeitablauf. Es bleibt diese Tätigkeit vielmehr auch dann maßgeblich, wenn der Versicherte wie im vorliegenden Fall langjährig arbeitslos war (vgl. hierzu auch Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 06.04.2010 – S 5 R 4556/09). Selbst dann, wenn – was hier nicht der Fall ist – sich ein Bezugsberuf nicht feststellen ließe, wäre anhand des Werdegangs, der sich hieraus ergebenden Eignung und den Neigungen des Versicherten zu bestimmen, ob ein Rehabilitationsbedarf besteht. Auch in diesem Fall dürfte also nicht schlicht auf „den allgemeinen Arbeitsmarkt“ verwiesen werden.
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Der Kläger war zuletzt als Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Die Frage der rehabilitationsrechtlichen Erwerbsfähigkeit ist ausgehend von dieser Tätigkeit zu beurteilen. Der Umstand, dass diese mit Unterbrechungen jeweils nur für einige Monate bzw. Wochen bei verschiedenen Unternehmen ausgeübt wurde, schließt eine Zugrundelegung als maßgeblicher Bezugsberuf nicht aus. Der Kläger war von 1997 bis zu seinem Unfall im Februar 2000, der die Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses zur Folge hatte, ausschließlich in diesem Beruf tätig. Dieser war im Hinblick auf seine berufliche Prägung von daher keineswegs nur von untergeordneter Bedeutung, sondern geeignet, auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Fertigkeiten zu vermitteln. Es waren insoweit auch nicht die konkreten Bedingungen am letzten Arbeitsplatz des Klägers zu ermitteln. Maßgebend ist vielmehr, ob der Versicherte den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufes noch nachkommen kann. Die spezifischen Belastungen und Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes, die nicht berufstypisch sind, haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.10.2009 – B 5 R 22/08 R, Rdnr. 16 m.w.N. ).
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Den typischen Anforderungen an den Beruf des Lagerarbeiters ist der Kläger gesundheitlich nicht mehr gewachsen. Hierzu zählen unter anderem schweres Heben und Tragen, beispielsweise beim Verladen auf oder beim Entladen von Lastkraftwägen, sowie Kälte-, Hitze-, Zugluft- und Nässeeinwirkungen (vgl. hierzu die Berufsinformationen im berufskundlichen Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit ). Der Sozialmedizinische Dienst schließt solche Tätigkeiten in den wenigen medizinischen Ausführungen der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen in Übereinstimmung mit den in den Rentenverfahren eingeholten Gutachten und den von der Kammer eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte aus.
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bb) Die eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit kann durch Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Berufsfindungs- und Umschulungsmaßnahmen, wiederhergestellt werden. Die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen wird die Beklagte im fortzuführenden Rehabilitationsverfahren zu ermitteln haben.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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3. Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 Euro beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Prozessführung der Beklagten erfüllt den Tatbestand des missbräuchlichen Prozessierens. Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung wurde ihr nach mehrmaligen schriftlichen richterlichen Hinweisen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden nochmals eindringlich vor Augen geführt. Gleichwohl hat sie den Rechtsstreit fortgesetzt.
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Die Beklagte forderte nach dem ersten gerichtlichen Hinweis zunächst eine – nicht entscheidungserhebliche – Beschreibung des letzten Arbeitsplatzes des Klägers an. Nach weiterem Hinweis führte sie zum einen unter Hinweis auf diese Auffassung nicht stützende Literaturstellen aus, zehn Jahre zurückliegende Tätigkeiten seien nicht zu berücksichtigen. Außerdem habe der Beruf des Lagerarbeiters habe der Erwerbsbiographie angesichts der Unterbrechungen nicht das notwendige Gepräge gegeben. Nach abermaligem richterlichem Hinweis zur Ermittlung des maßgeblichen Bezugsberufs und Aufforderung darzulegen, welche Tätigkeit ihrer Auffassung nach das Erwerbsleben des Klägers geprägt habe, erwiderte sie lapidar, sie halte nach gewissenhafter Kenntnisnahme an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest und erbitte eine Terminierung des Rechtsstreits. Die Ausführungen ihrer Vertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung erschöpften sich sodann in der Erklärung, ein die Abgabe eines Anerkenntnisses sei ihr nach Rücksprache mit der hausinternen Grundsatzabteilung untersagt. Rechtlich könne sie die eigene Rechtsposition nicht weiter erläutern.
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Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte wie auch andere Rentenversicherungsträger Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in vergleichbaren Fällen anerkannt hat (so z.B. in den Verfahren S 16 R 2714/09 und S 16 R 3681/11). Die Beklagte kann daher noch nicht einmal damit gehört werden, es handele sich bei der im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Rechtsauffassung, nach längerer Arbeitslosigkeit sei der bisherige Beruf für die Prüfung eines Rehabilitationsbedarfs nicht mehr relevant, um einen von ihr durchgängig angewandten Grundsatz. Entscheidend ist aber, dass sie eine rechtliche Begründung für diese Auffassung im Angesicht des richterlichen Hinweises, dass hierfür eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich ist, nicht vorzutragen vermochte. Wenn aber weder im schriftlichen Verfahren noch im Termin zur mündlichen Verhandlung rechtliche Argumente für die eigene Rechtsposition angeführt werden, sondern im Gegenteil sogar eingeräumt wird, man sehe sich nur aufgrund einer internen Weisung an der Abgabe eines Anerkenntnisses gehindert, ohne dies rechtlich begründen zu können, ist die Fortführung der Rechtsverteidigung als missbräuchlich anzusehen. Denn von einem verständigen Beteiligten ist zu verlangen, dass er sich mit der Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die eigenen Erfolgsaussichten eingehend abwägt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2010 – L 22 LW 1/09, Rdnr. 32 ). Die Gerichte müssen es nicht hinzunehmen, dass sie durch die Aufrechterhaltung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen in der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben behindert werden.
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Die Kammer hat in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens unter Würdigung aller Umstände Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 Euro gegen die Beklagte festgesetzt. Dabei hat sie sich zunächst an § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG orientiert, wonach als verursachter Kostenbeitrag in Verfahren vor den Sozialgerichten mindestens ein Betrag von 150,00 Euro gilt. Liegen die Kosten tatsächlich aber wesentlich höher als dieser Mindestbetrag, kann das Gericht die Kosten schätzen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 192 Rdnr. 14 m.w.N.). So war es hier. Zu den durch missbräuchliche Prozessführung verursachten Kosten hat die 1. Kammer des Hauses folgendes ausgeführt (Urteil vom 15.11.2012 – S 1 SO 3278/12, Rdnr. 38 ):
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Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass bereits Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts für die Richterstunde ein Kostenbetrag von 200,00 DM bis 450,00 DM angenommen wurde (vgl. Goedelt, SGb 1986, 493, 500). Mit Blick auf die allgemeinen Kostensteigerungen geht das Gericht deshalb im Entscheidungszeitpunkt, der rund 30 Jahre nach den damals gegriffenen Größen liegt, von einem Betrag von ca. 300,00 EUR pro Richterstunde aus. Für die Abfassung und Korrektur des Urteils sind mindestens 2,5 Richterstunden anzusetzen. Weiter sind noch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Fertigung der Entscheidung im Schreibdienst und die Kosten der Zustellung an die Beteiligten anzusetzen. Dies ergibt insgesamt mindestens den von der Kammer angesetzten Betrag von 300,00 EUR.“
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Dem schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung an und erlegt der Beklagten die verursachten Kosten in Höhe eines Mindestbetrags von 300,00 Euro auf.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.