Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 20. März 2012 - S 16 AS 1992/11

published on 20.03.2012 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 20. März 2012 - S 16 AS 1992/11
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Tenor

1. Der Bescheid vom 25.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2011 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Leistungsbescheids vom 26.03.2011 für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2011 ungekürzte Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten nach einem Teilanerkenntnis des Beklagten noch um die Absenkung des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes II in der Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2011 um monatlich 107,70 Euro.
Der Kläger bezieht vom Beklagten fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 12.01.2011, vom 08.02.2011 und vom 21.02.2011 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 664,00 Euro (davon 359,00 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 305,00 Euro für Unterkunft und Heizung). Mit Bescheid vom 26.03.2011 erfolgte eine Anpassung der monatlichen Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auf 364,00 Euro.
Mit Eingliederungsvereinbarung vom 21.12.2010 verpflichtete sich der Kläger zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Orientierung und Aktivierung bei der ... GmbH, welche in der Zeit von 27.12.2010 bis zum 18.03.2011 durchgeführt wurde. Für den Fall einer Erkrankung verpflichtete sich der Kläger darüber hinaus dazu, unaufgefordert (spätestens am dritten Tag) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Die ... GmbH mahnte den Kläger mit Schreiben vom 19.01.2011 wegen unentschuldigten Fehlzeiten vom 12.01.2011 bis zum 14.01.2011 sowie vom 17.01.2011 bis zum 19.01.2011 ab.
Mit Schreiben vom 14.03.2011 hörte der Beklagte den Kläger wegen weiterer unentschuldigter Fehlzeiten seit dem 07.03.2011 und einer möglichen Sanktionierung durch Absenkung des bewilligten Arbeitslosengeldes II an.
Mit Schreiben vom 24.03.2011 teilte der Kläger mit, er sei aufgrund einer Magen-Darm-Grippe nicht in der Lage gewesen, die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung persönlich bei der ... GmbH vorbei zubringen oder zur Post zu geben. Er habe es gerade so geschafft, zum Arzt zu kommen, und außerdem auch keine Briefmarke zur Hand gehabt.
Laut Abschlussbericht der ... GmbH legte der Kläger am 15.03.2011 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Fehlzeit vom 07.03.2011 bis zum 16.03.2011 vor.
Mit Bescheid vom 25.03.2011 verfügte der Beklagte eine Absenkung des bewilligten Arbeitslosengeldes II in der Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2011 um monatlich 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung. Hieraus ergebe sich ein Absenkungsbetrag von 107,70 Euro monatlich. Im Änderungsbewilligungsbescheid vom 26.03.2011 setzte er den Absenkungsbetrag entsprechend der Erhöhung der Regelsätze mit 109,20 Euro neu fest.
10 
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 29.03.2011 und wies darauf hin, die spätere Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei mit seinem Ansprechpartner Herrn ... telefonisch abgesprochen gewesen.
11 
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2011 zurück und stellte dabei klar, dass der angefochtene Absenkungsbescheid der Sache nach einer Teilaufhebung des Bewilligungsbescheids vom 21.02.2011 beinhalte. Auf die Begründung wird im Übrigen Bezug genommen.
12 
Mit der am 05.05.2011 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass es sich bei der verspäteten Abgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lediglich um Nebenpflichtverletzungen handle und daher vor einer Sanktionierung eine besondere Abwägung erforderlich sei. Eine solche habe der Beklagte nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es sich nicht schuldhaft geweigert habe, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Vielmehr habe er aufgrund des Telefonats mit Herrn ... am 07.03.2011 davon ausgehen dürfen, die Bescheinigung später nachreichen zu können. Wegen der im Januar 2011 erfolgten Abmahnung habe ein klärendes Gespräch mit den zuständigen Mitarbeitern der ... GmbH stattgefunden. Darin habe er darauf hingewiesen, dass die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen einer Falschadressierung zunächst an ihn zurückgekommen sei.
13 
Die Kammer hat die Mitarbeiter ... und ... ... von der ... GmbH schriftlich als Zeugen vernommen. Auf den Inhalt der schriftlichen Zeugenaussagen vom 21.09.2011 und vom 22.09.2011 wird Bezug genommen.
14 
Der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.03.2012 ein Teilanerkenntnis abgegeben und erklärt, eine Absenkung erfolge entgegen den Festsetzungen im Bescheid vom 26.03.2012 nur in Höhe von monatlich 107,70 Euro. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
den Bescheid vom 25.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Leistungsbescheids vom 26.03.2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2011 ungekürzte Leistungen nach SGB II zu zahlen.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Der Beklagte trägt vor, die Maßnahme bei der ... GmbH sei laut Abschlussbericht durch eine Fülle von Pflichtverletzungen geprägt gewesen. Er sieht sich insoweit durch die Aussagen der von der Kammer schriftlich vernommenen Mitarbeiter der ... GmbH bestätigt. Im Übrigen habe der Kläger den rechtzeitigen Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und damit auch Adressfehler zu vertreten.
20 
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
1. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Absenkung des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes II und die hierauf basierende gekürzte Leistungsfestsetzung im Änderungsbescheid vom 26.03.2011, der gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Vorverfahrens geworden war, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen nach dem SGB II zustehenden Rechten.
22 
Eine zur Teilaufhebung der Leistungsbewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) berechtigende Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ist nicht eingetreten. Der Beklagte war nicht berechtigt, das dem Kläger bewilligte Arbeitslosengeld gemäß § 31 Abs. 1 SGB II in der hier maßgebenden, bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung (§ 77 Abs. 12 SGB II), abzusenken. Danach ist das Arbeitslosengeld II unter anderem dann unter Wegfall des Zuschlags gemäß § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert abzusenken, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II a.F.). Der Kläger hat sich in der mit dem Beklagten am 21.12.2010 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht nur zur Teilnahme von der bei der ... GmbH durchgeführten Maßnahme, sondern für den Krankheitsfall auch zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am dritten Tag der Erkrankung verpflichtet. Die Eingliederungsvereinbarung enthielt eine deutlich gestaltete Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die darin vom Kläger eingegangenen Verpflichtungen.
23 
Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehrfach schuldhaft nicht nachgekommen ist. Hinsichtlich des der Absenkungsentscheidung des Beklagten zugrunde liegenden Verstoßes hat die schriftliche Vernehmung des Herrn ... den Vortrag des Klägers, ihm sei am 07.03.2011 telefonisch eine spätere Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgelassen worden, nicht bestätigt. Im Übrigen hätte der Kläger ohnehin auch im Falle einer solchen Zusage nicht davon ausgehen dürfen, mit der Vorlage der Bescheinigung mehr als eine Woche, nämlich bis zum 15.03.2011, zuwarten zu dürfen. Dass er in der Zwischenzeit nach den glaubhaften Angaben des Zeugen ... telefonisch nicht erreichbar war und auf Bitten um Rückruf nicht reagiert hat, spricht insoweit für sich. Den weiteren Vortrag des Klägers, er sei ans Bett gefesselt gewesen, so dass ihm selbst eine postalische Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unmöglich gewesen sei, wertet die Kammer als bloße Schutzbehauptung. Denn der Kläger war mit der vorliegenden Magen-Darm-Grippe keineswegs in seiner Mobilität eingeschränkt und beispielsweise durchaus in der Lage, einen Arzt aufzusuchen. Der Einwand, er habe keine Briefmarke zur Hand gehabt, entschuldigt den Kläger ebenso wenig und bedarf keiner weiteren Erörterung.
24 
Bei der Verpflichtung zur zeitnahen Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen handelt es sich des Weiteren um einen zulässigen Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung im Sinne von § 15 SGB II. Sie stellt eine im Arbeitsleben übliche Nebenpflicht dar (vgl. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz) und diente hier der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der vereinbarten Maßnahme zur Orientierung und Aktivierung.
25 
Als Nebenpflicht verfolgt die vereinbarte Nachweispflicht allerdings keinen Selbstzweck. Vielmehr ist eine Leistungsabsenkung wegen der Verletzung vereinbarter Nebenpflichten nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um einen qualifizierten Verstoß handelt (vgl. hierzu Berlit, in: Münder, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 31 Rdnr. 20 m.w.N.). Eine qualifizierte Nebenpflichtverletzung liegt indes nur vor, wenn diese Auswirkungen hinsichtlich der in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Hauptpflicht, hier diejenige zur Teilnahme an der Maßnahme, hat. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn die Maßnahme wurde – offensichtlich mit Blick auf das zeitnahe reguläre Ende am 18.03.2011 – trotz wiederholter Pflichtenverstöße des Klägers nicht abgebrochen. Damit hat sich das pflichtwidrige Verhalten des Klägers im Ergebnis nicht auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme ausgewirkt und kann daher auch keine Absenkung des bewilligten Arbeitslosengeldes II nach sich ziehen. Gelegenheit zum Abbruch der Maßnahme, wie sie der Maßnahmeträger in der Abmahnung vom 19.01.2011 für Folgeverstöße angedroht hat, hätte nach Nichtvorliegen der Bescheinigung am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit, dem 09.03.2011, bis zum Maßnahmeende noch ausreichend bestanden. Stattdessen hat sich die ... GmbH mit der zur Absenkungsentscheidung führenden Anzeige beim Beklagten begnügt und dem Kläger eine weitere Teilnahme ermöglicht. Auch der vorangegangene Verstoß gegen die Nachweispflicht im Februar 2011 führte im Übrigen zu keinen Konsequenzen seitens des Maßnahmeträgers. Eine Ahndung von Nebenpflichtverletzungen in Form von Leistungsabsenkungen kann aber nur dann erfolgen, wenn diese andererseits entsprechende Folgen hinsichtlich der in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Hauptpflicht zeitigt. Dies wird letztlich auch an dem vom Beklagten selbst gezogenen Vergleich mit einem Arbeitsverhältnis deutlich, in dem der Arbeitgeber bei Verstößen gegen die Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall mit einer – ggf. auch außerordentlichen – Kündigung rechnen muss (vgl. hierzu zuletzt Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012 – 10 Sa 593/11, Rdnrn. 25 m.w.N. ). Diese Konsequenz ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, obwohl das im Bewertungsbogen der ... GmbH eindrücklich beschriebene Verhalten des Klägers einen Abbruch ohne Weiteres zu rechtfertigen vermocht hätte. Allein aus diesem Grund kann die angefochtene Ablehnungsentscheidung und ihre leistungsrechtliche Umsetzung im Bescheid vom 26.03.2011 keinen Bestand haben.
26 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
27 
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 144 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
21 
1. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Absenkung des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes II und die hierauf basierende gekürzte Leistungsfestsetzung im Änderungsbescheid vom 26.03.2011, der gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Vorverfahrens geworden war, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen nach dem SGB II zustehenden Rechten.
22 
Eine zur Teilaufhebung der Leistungsbewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) berechtigende Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ist nicht eingetreten. Der Beklagte war nicht berechtigt, das dem Kläger bewilligte Arbeitslosengeld gemäß § 31 Abs. 1 SGB II in der hier maßgebenden, bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung (§ 77 Abs. 12 SGB II), abzusenken. Danach ist das Arbeitslosengeld II unter anderem dann unter Wegfall des Zuschlags gemäß § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert abzusenken, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II a.F.). Der Kläger hat sich in der mit dem Beklagten am 21.12.2010 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht nur zur Teilnahme von der bei der ... GmbH durchgeführten Maßnahme, sondern für den Krankheitsfall auch zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am dritten Tag der Erkrankung verpflichtet. Die Eingliederungsvereinbarung enthielt eine deutlich gestaltete Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die darin vom Kläger eingegangenen Verpflichtungen.
23 
Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehrfach schuldhaft nicht nachgekommen ist. Hinsichtlich des der Absenkungsentscheidung des Beklagten zugrunde liegenden Verstoßes hat die schriftliche Vernehmung des Herrn ... den Vortrag des Klägers, ihm sei am 07.03.2011 telefonisch eine spätere Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgelassen worden, nicht bestätigt. Im Übrigen hätte der Kläger ohnehin auch im Falle einer solchen Zusage nicht davon ausgehen dürfen, mit der Vorlage der Bescheinigung mehr als eine Woche, nämlich bis zum 15.03.2011, zuwarten zu dürfen. Dass er in der Zwischenzeit nach den glaubhaften Angaben des Zeugen ... telefonisch nicht erreichbar war und auf Bitten um Rückruf nicht reagiert hat, spricht insoweit für sich. Den weiteren Vortrag des Klägers, er sei ans Bett gefesselt gewesen, so dass ihm selbst eine postalische Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unmöglich gewesen sei, wertet die Kammer als bloße Schutzbehauptung. Denn der Kläger war mit der vorliegenden Magen-Darm-Grippe keineswegs in seiner Mobilität eingeschränkt und beispielsweise durchaus in der Lage, einen Arzt aufzusuchen. Der Einwand, er habe keine Briefmarke zur Hand gehabt, entschuldigt den Kläger ebenso wenig und bedarf keiner weiteren Erörterung.
24 
Bei der Verpflichtung zur zeitnahen Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen handelt es sich des Weiteren um einen zulässigen Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung im Sinne von § 15 SGB II. Sie stellt eine im Arbeitsleben übliche Nebenpflicht dar (vgl. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz) und diente hier der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der vereinbarten Maßnahme zur Orientierung und Aktivierung.
25 
Als Nebenpflicht verfolgt die vereinbarte Nachweispflicht allerdings keinen Selbstzweck. Vielmehr ist eine Leistungsabsenkung wegen der Verletzung vereinbarter Nebenpflichten nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um einen qualifizierten Verstoß handelt (vgl. hierzu Berlit, in: Münder, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 31 Rdnr. 20 m.w.N.). Eine qualifizierte Nebenpflichtverletzung liegt indes nur vor, wenn diese Auswirkungen hinsichtlich der in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Hauptpflicht, hier diejenige zur Teilnahme an der Maßnahme, hat. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn die Maßnahme wurde – offensichtlich mit Blick auf das zeitnahe reguläre Ende am 18.03.2011 – trotz wiederholter Pflichtenverstöße des Klägers nicht abgebrochen. Damit hat sich das pflichtwidrige Verhalten des Klägers im Ergebnis nicht auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme ausgewirkt und kann daher auch keine Absenkung des bewilligten Arbeitslosengeldes II nach sich ziehen. Gelegenheit zum Abbruch der Maßnahme, wie sie der Maßnahmeträger in der Abmahnung vom 19.01.2011 für Folgeverstöße angedroht hat, hätte nach Nichtvorliegen der Bescheinigung am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit, dem 09.03.2011, bis zum Maßnahmeende noch ausreichend bestanden. Stattdessen hat sich die ... GmbH mit der zur Absenkungsentscheidung führenden Anzeige beim Beklagten begnügt und dem Kläger eine weitere Teilnahme ermöglicht. Auch der vorangegangene Verstoß gegen die Nachweispflicht im Februar 2011 führte im Übrigen zu keinen Konsequenzen seitens des Maßnahmeträgers. Eine Ahndung von Nebenpflichtverletzungen in Form von Leistungsabsenkungen kann aber nur dann erfolgen, wenn diese andererseits entsprechende Folgen hinsichtlich der in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Hauptpflicht zeitigt. Dies wird letztlich auch an dem vom Beklagten selbst gezogenen Vergleich mit einem Arbeitsverhältnis deutlich, in dem der Arbeitgeber bei Verstößen gegen die Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall mit einer – ggf. auch außerordentlichen – Kündigung rechnen muss (vgl. hierzu zuletzt Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012 – 10 Sa 593/11, Rdnrn. 25 m.w.N. ). Diese Konsequenz ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, obwohl das im Bewertungsbogen der ... GmbH eindrücklich beschriebene Verhalten des Klägers einen Abbruch ohne Weiteres zu rechtfertigen vermocht hätte. Allein aus diesem Grund kann die angefochtene Ablehnungsentscheidung und ihre leistungsrechtliche Umsetzung im Bescheid vom 26.03.2011 keinen Bestand haben.
26 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
27 
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 144 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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weitere Fundstellen ... Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28. Juli 2011, Az.: 11 Ca 208/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zuge
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Annotations

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28. Juli 2011, Az.: 11 Ca 208/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 811,20 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 04.03.2011.

2

Der Kläger (geb. am … 1974, geschieden, ein Kind) war seit dem 04.01.2010 bei der Beklagten zu einem Stundenlohn von € 10,40 brutto als Dachdeckerhelfer beschäftigt. Er ist mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Die Beklagte beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer. Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien u.a. folgendes geregelt:

3

„§ 5 Erkrankung

4

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen entschuldbaren Verhinderung den Grund und die voraussichtliche Dauer seiner Verhinderung unverzüglich, spätestens bis zu Beginn der üblichen Arbeitszeit mitzuteilen und im Krankheitsfall ab dem 1. Krankheitstag durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen.“

5

Mit Schreiben vom 07.01.2011 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers - ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes - wegen Arbeitsmangels ordentlich zum 25.01.2011 gekündigt. Im anschließenden Rechtsstreit (Az.: 11 Ca 63/11) einigten sich die Parteien im Gütetermin am 15.02.2011 vor dem Arbeitsgericht darauf, dass die Beklagte aus der Kündigung keine Rechte herleitet. Im Sitzungsprotokoll vom 15.02.2011 ist festgehalten, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger aufgefordert hat, am 16.02.2011 um 8:00 Uhr zur Arbeit zu erscheinen.

6

Der Kläger erschien weder am 16.02. noch am 17.02.2011 zur Arbeit. Daraufhin erteilte ihm die Beklagte am 17.02.2011 eine Abmahnung, die ihm am selben Tag zugestellt worden ist. Weil der Kläger auch am 18.02. und am 21.02.2011 nicht zur Arbeit erschienen ist und bis dahin keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt hat, beantragte die Beklagte am 21.02.2011, eingegangen beim Integrationsamt am 22.02.2011, die Zustimmung zur fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Nach Einleitung des Zustimmungsverfahrens gingen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten ein.

7

Mit Bescheid vom 02.03.2011, zugegangen am 04.03.2011, stimmte das Integrationsamt der beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung zu. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben 04.03.2011 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 19.03.2011. Gegen die fristlose Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 10.03.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Die ordentliche Kündigung greift er nicht an.

8

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.07.2011 (dort Seite 2-6 = Bl. 79-83 d. A.) Bezug genommen.

9

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

10

festzustellen, dass durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 04.03.2011 das Arbeitsverhältnis nicht fristlos beendet worden ist, sondern fortbesteht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 19.03.2011.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.07.2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die fristlose Kündigung sei nach § 626 Abs. 1 BGB wirksam. Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Z. Y. sei die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht - wie er behaupte - am 16.02.2011 dem Zeugen eine SMS geschrieben habe, um ihm seine Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, damit er diese an den Geschäftsführer der Beklagten weiterleite. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass bei der Beklagten am 16.02.2011 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingegangen sei. Auf das Abmahnungsschreiben vom 17.02.2011 habe der Kläger nicht reagiert. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien der Beklagten vielmehr erst am 24.02.2011 zugegangen. Die Interessenabwägung falle zu Lasten des Klägers aus. Das Arbeitsverhältnis habe erst 14 Monate bestanden. Aufgrund der eindeutigen Abmahnung vom 17.02.2011 habe der Kläger erkennen müssen, dass die Beklagte auf die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten bestehe. Gerade in einem Kleinbetrieb sei der Arbeitgeber auf die Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter angewiesen. Der Kläger habe sich nach Zugang der Abmahnung eine Woche Zeit gelassen, seiner Anzeige- und Nachweispflicht nachzukommen. Er habe hartnäckig gegen seine Pflichten verstoßen, so dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 7 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils vom 28.07.2011 (Bl. 84-88 d.A.) Bezug genommen.

14

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 23.09.2011 zugestellt worden. Er hat mit am 24.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 23.12.2011 verlängerten Begründungsfrist mit am 30.11.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

15

Er ist der Ansicht, das erstinstanzliche Urteil halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die in § 5 des Arbeitsvertrages geregelte Verpflichtung, dem Arbeitgeber den Grund der Erkrankung mitzuteilen, verstoße gegen die guten Sitten, denn ein Arbeitnehmer sei dazu nicht verpflichtet. Eine anderslautende Vorgabe des Arbeitgebers widerspreche Art. 2 GG. Im Übrigen habe er seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihn im Gerichtstermin am 15.02.2011 aufgefordert, am 16.02.2011 um 8:00 Uhr zur Arbeit zu erscheinen. Er habe ihm bereits im Termin erklärt, dass er noch Schmerzen im Kreuz verspüre und am 16.02.2011 zum Arzt gehen werde. Er habe tatsächlich am 16.02.2011 den Arzt aufgesucht und sei zunächst bis zum 22.02.2011 und dann bis zum 02.03.2011 krankgeschrieben worden. Er habe dem Geschäftsführer der Beklagten noch am 16.02.2011 die Tatsache seiner Arbeitsunfähigkeit per SMS übermittelt (Beweis: Parteivernehmung des Klägers). Die Abmahnung vom 17.02.2011 sei inhaltlich falsch und könne daher nicht als Grundlage für eine fristlose Kündigung herangezogen werden. Ihm werde darin vorgeworfen, dass er seit zwei Tagen fehle, ohne dass der Grund seines Fernbleibens bekannt sei. Am 17.02.2011 um 8:00 Uhr habe er jedoch erst einen Tag gefehlt, den Grund seines Fernbleibens habe er dem Geschäftsführer im Gerichtstermin vom 15.02.2011 mitgeteilt. Auch die Interessenabwägung des Arbeitsgerichts sei fehlerhaft. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er zu 50 % schwerbehindert und einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 29.11.2011 (Bl. 105-108 d.A.) Bezug genommen.

16

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

17

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.07.2011, Az.: 11 Ca 208/11, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 04.03.2011 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 19.03.2011 fortbestanden hat.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 06.01.2012 (Bl. 119-122 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.

21

Ergänzend wird auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 11 Ca 63/11 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

22

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

23

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.03.2011 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

24

Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

25

Auch aus Sicht der Berufungskammer liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die fristlose Kündigung vom 04.03.2011 vor. Der Beklagten war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 19.03.2011 nicht zuzumuten.

26

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit bei erschwerenden Umständen des Einzelfalls nach entsprechender Abmahnung nicht nur eine ordentliche, sondern eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (BAG Urteil vom 15.01.1986 - 7 AZR 128/83 - AP Nr. 93 zu § 626 BGB; LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.06.2006 - 10 Sa 6/06 - Juris).

27

Im vorliegenden Fall liegen solche erschwerenden Umstände vor. Der Kläger hat seine Anzeige- und Nachweispflichten im Zusammenhang mit seiner Arbeitsunfähigkeit hartnäckig und uneinsichtig verletzt.

28

Das Argument des Klägers, er sei nicht verpflichtet gewesen, seine Anzeige- und Nachweispflichten zu erfüllen, weil § 5 (dritter Absatz) des schriftlichen Arbeitsvertrages gegen Art. 2 GG sowie gegen die guten Sitten verstoße, ist abwegig. Die Vertragsklausel enthält bei ungekünstelter Auslegung des Wortlautes die Verpflichtung, den Grund der Verhinderung anzugeben, nicht die Krankheitsursache. Das genannte Erfordernis, den „Grund“ mitzuteilen, bezieht sich grammatikalisch auf „Arbeitsunfähigkeit oder eine sonstige entschuldbare Verhinderung“, nicht auf die ärztliche Diagnose.

29

Die Vertragsklausel steht mit den gesetzlichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) in Einklang. Die Anzeigepflicht ist gesetzlich in § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG geregelt. Es ist anerkannt, dass die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, nicht nur für Ersterkrankungen, sondern auch für Folgeerkrankungen gilt (vgl. Treber, EFZG, § 5 Rn. 7; ErfK/Dörner, 12. Aufl., § 5 EFZG Rn. 19; jeweils m.w.N.). Denn sowohl bei Ersterkrankungen als auch bei Folgeerkrankungen besteht wegen der Auswirkungen auf den Betriebsablauf ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran, rechtzeitig die krankheitsbedingte Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer mitgeteilt zu bekommen, um Ersatz für den ausgefallenen Arbeitnehmer planen zu können.

30

Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass die Vertragsklausel die Verpflichtung des Klägers regelt, bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Rechtmäßigkeit dieser Aufforderung folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber berechtigt, vom Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung früher als nach drei Kalendertagen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG) zu verlangen. Die Aufforderung des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 1 EFZG bedarf nach dem eindeutigen Wortlaut und der Gesetzessystematik weder einer Begründung noch eines Sachverhalts, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers gibt (LAG Köln Urteil vom 14.09.2011 - 3 Sa 597/11 - Juris; m.w.N.).

31

Der Kläger ist seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat er seinem Arbeitskollegen Z. Y. am 16.02.2011 keine SMS geschrieben, mit der Bitte, den Geschäftsführer der Beklagten über seine Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Soweit der Kläger zweitinstanzlich behauptet, er habe dem Geschäftsführer persönlich am 16.02.2011 per SMS seine Arbeitsunfähigkeit angezeigt, fehlt es an einem zulässigen Beweisantritt. Die angebotene eigene Parteivernehmung ist kein taugliches Beweisangebot. Die Vorschrift des § 445 ZPO sieht allein die Parteivernehmung des Gegners vor, die Parteivernehmung des Beweisführers von Amts wegen setzt nach § 448 ZPO voraus, dass für die Richtigkeit der Behauptung immerhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Sachvortrag des Klägers ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wenig wahrscheinlich. Die Beklagte hat die erstinstanzliche Behauptung des Klägers, er habe den Zeugen Z. Y. am 16.02.2011 per SMS informiert, eindeutig widerlegt. Die Berufungskammer hat daher in Ausübung ihres Ermessens von einer Vernehmung des Klägers von Amts wegen abgesehen.

32

Der Kläger ist seiner Anzeigepflicht auch nicht dadurch nachgekommen, dass er am 15.02.2011 im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht in dem Rechtsstreit 11 Ca 63/11 auf die Aufforderung des Geschäftsführers, er solle am 16.02.2011 um 8:00 Uhr zur Arbeit erscheinen mit der Bemerkung reagiert hat, er verspüre noch Schmerzen im Kreuz und werde deshalb am 16.02.2011 zum Arzt gehen. Dass die während der Gütesitzung empfundenen Kreuzschmerzen am Folgetag zu einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit führen, war nicht abzusehen. Ausweislich des erstinstanzlich vorgelegten Ausdrucks der gesetzlichen Krankenkasse DAK vom 29.03.2011, dem die ärztlichen Diagnosen zu entnehmen sind, war der Kläger bezeichnenderweise ab dem 16.02.2011 auch nicht wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben. Krankschreibungen wegen „Rückenschmerzen, Kreuzschmerzen“ erfolgten vielmehr vom 01.02. bis 11.02. und vom 08.03. bis 15.03.2011.

33

Die Beklagte hat den Kläger am 17.02.2011 wirksam abgemahnt. Die Abmahnung ist nicht inhaltlich unrichtig. Der erste Fehltag war der 16.02.2011, der zweite Fehltag der 17.02.2011, an welchem der Kläger morgens um 8:00 Uhr nicht zur Arbeit erschienen ist. Die Arbeitnehmer haben sich um 8:00 Uhr im Lager der Beklagten einzufinden, um gemeinsam mit den Betriebsfahrzeugen zu den jeweiligen Baustellen zu fahren. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass ein Arbeitnehmer, der nicht pünktlich zur Abfahrt erscheint, nicht zur Baustelle gelangen und deshalb an diesem Tag keine Arbeitsleistung erbringen kann. Die Beklagte hat bis 12:00 Uhr gewartet und dem Kläger dann die Abmahnung vom 17.02.2011 zugestellt.

34

Der Kläger ist trotz der Abmahnung auch am 18.02 und am 21.02.2011 nicht zur Arbeit erschienen. Er hat seine Arbeitsunfähigkeit weder angezeigt noch nachgewiesen. Daraus konnte die Beklagte nur den Schluss ziehen, dass dem Kläger die Abmahnung vom 17.02.2011 völlig gleichgültig war. Sie musste befürchten, dass sich ein gleichgelagertes Fehlverhalten schon in naher Zukunft wiederholt. Einen derartigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses musste sie nicht hinnehmen.

35

Auch die Interessenabwägung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Sie fällt zu Lasten des Klägers aus. Die Berufungskammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass der Beklagten nicht zuzumuten war, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von 12 Werktagen, die in § 49 Ziffer 3 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk geregelt ist, fortzusetzen. Zu Gunsten des Klägers berücksichtigt die Kammer, dass er gegenüber einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet ist. Ferner stellt sie die Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 zu seinen Gunsten in die Abwägung ein. Die Dauer der Beschäftigung von lediglich 14 Monaten hat kein besonderes Gewicht. Die demgegenüber zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte an einem reibungslosen Betriebsablauf überwiegen. Der Kläger ist auch nicht deshalb schutzwürdig, weil die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt hat. Dies hätte er durch vertragsgerechtes Verhalten abwenden können. Die Beklagte musste im Kündigungszeitpunkt davon ausgehen, dass der Kläger nicht bereit war, seine arbeitsvertraglichen Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit zu erfüllen. Ob der Kläger überhaupt noch arbeitswillig war, kann dahinstehen.

III.

36

Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

37

Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von 12 Werktagen. Bei einem Stundenlohn von € 10,40 und einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden errechnet sich ein Streitwert von € 811,20.

38

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28. Juli 2011, Az.: 11 Ca 208/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 811,20 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 04.03.2011.

2

Der Kläger (geb. am … 1974, geschieden, ein Kind) war seit dem 04.01.2010 bei der Beklagten zu einem Stundenlohn von € 10,40 brutto als Dachdeckerhelfer beschäftigt. Er ist mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Die Beklagte beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer. Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien u.a. folgendes geregelt:

3

„§ 5 Erkrankung

4

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen entschuldbaren Verhinderung den Grund und die voraussichtliche Dauer seiner Verhinderung unverzüglich, spätestens bis zu Beginn der üblichen Arbeitszeit mitzuteilen und im Krankheitsfall ab dem 1. Krankheitstag durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen.“

5

Mit Schreiben vom 07.01.2011 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers - ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes - wegen Arbeitsmangels ordentlich zum 25.01.2011 gekündigt. Im anschließenden Rechtsstreit (Az.: 11 Ca 63/11) einigten sich die Parteien im Gütetermin am 15.02.2011 vor dem Arbeitsgericht darauf, dass die Beklagte aus der Kündigung keine Rechte herleitet. Im Sitzungsprotokoll vom 15.02.2011 ist festgehalten, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger aufgefordert hat, am 16.02.2011 um 8:00 Uhr zur Arbeit zu erscheinen.

6

Der Kläger erschien weder am 16.02. noch am 17.02.2011 zur Arbeit. Daraufhin erteilte ihm die Beklagte am 17.02.2011 eine Abmahnung, die ihm am selben Tag zugestellt worden ist. Weil der Kläger auch am 18.02. und am 21.02.2011 nicht zur Arbeit erschienen ist und bis dahin keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt hat, beantragte die Beklagte am 21.02.2011, eingegangen beim Integrationsamt am 22.02.2011, die Zustimmung zur fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Nach Einleitung des Zustimmungsverfahrens gingen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten ein.

7

Mit Bescheid vom 02.03.2011, zugegangen am 04.03.2011, stimmte das Integrationsamt der beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung zu. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben 04.03.2011 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 19.03.2011. Gegen die fristlose Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 10.03.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Die ordentliche Kündigung greift er nicht an.

8

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.07.2011 (dort Seite 2-6 = Bl. 79-83 d. A.) Bezug genommen.

9

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

10

festzustellen, dass durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 04.03.2011 das Arbeitsverhältnis nicht fristlos beendet worden ist, sondern fortbesteht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 19.03.2011.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.07.2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die fristlose Kündigung sei nach § 626 Abs. 1 BGB wirksam. Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Z. Y. sei die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht - wie er behaupte - am 16.02.2011 dem Zeugen eine SMS geschrieben habe, um ihm seine Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, damit er diese an den Geschäftsführer der Beklagten weiterleite. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass bei der Beklagten am 16.02.2011 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingegangen sei. Auf das Abmahnungsschreiben vom 17.02.2011 habe der Kläger nicht reagiert. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien der Beklagten vielmehr erst am 24.02.2011 zugegangen. Die Interessenabwägung falle zu Lasten des Klägers aus. Das Arbeitsverhältnis habe erst 14 Monate bestanden. Aufgrund der eindeutigen Abmahnung vom 17.02.2011 habe der Kläger erkennen müssen, dass die Beklagte auf die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten bestehe. Gerade in einem Kleinbetrieb sei der Arbeitgeber auf die Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter angewiesen. Der Kläger habe sich nach Zugang der Abmahnung eine Woche Zeit gelassen, seiner Anzeige- und Nachweispflicht nachzukommen. Er habe hartnäckig gegen seine Pflichten verstoßen, so dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 7 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils vom 28.07.2011 (Bl. 84-88 d.A.) Bezug genommen.

14

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 23.09.2011 zugestellt worden. Er hat mit am 24.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 23.12.2011 verlängerten Begründungsfrist mit am 30.11.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

15

Er ist der Ansicht, das erstinstanzliche Urteil halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die in § 5 des Arbeitsvertrages geregelte Verpflichtung, dem Arbeitgeber den Grund der Erkrankung mitzuteilen, verstoße gegen die guten Sitten, denn ein Arbeitnehmer sei dazu nicht verpflichtet. Eine anderslautende Vorgabe des Arbeitgebers widerspreche Art. 2 GG. Im Übrigen habe er seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihn im Gerichtstermin am 15.02.2011 aufgefordert, am 16.02.2011 um 8:00 Uhr zur Arbeit zu erscheinen. Er habe ihm bereits im Termin erklärt, dass er noch Schmerzen im Kreuz verspüre und am 16.02.2011 zum Arzt gehen werde. Er habe tatsächlich am 16.02.2011 den Arzt aufgesucht und sei zunächst bis zum 22.02.2011 und dann bis zum 02.03.2011 krankgeschrieben worden. Er habe dem Geschäftsführer der Beklagten noch am 16.02.2011 die Tatsache seiner Arbeitsunfähigkeit per SMS übermittelt (Beweis: Parteivernehmung des Klägers). Die Abmahnung vom 17.02.2011 sei inhaltlich falsch und könne daher nicht als Grundlage für eine fristlose Kündigung herangezogen werden. Ihm werde darin vorgeworfen, dass er seit zwei Tagen fehle, ohne dass der Grund seines Fernbleibens bekannt sei. Am 17.02.2011 um 8:00 Uhr habe er jedoch erst einen Tag gefehlt, den Grund seines Fernbleibens habe er dem Geschäftsführer im Gerichtstermin vom 15.02.2011 mitgeteilt. Auch die Interessenabwägung des Arbeitsgerichts sei fehlerhaft. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er zu 50 % schwerbehindert und einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 29.11.2011 (Bl. 105-108 d.A.) Bezug genommen.

16

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

17

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.07.2011, Az.: 11 Ca 208/11, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 04.03.2011 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 19.03.2011 fortbestanden hat.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 06.01.2012 (Bl. 119-122 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.

21

Ergänzend wird auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 11 Ca 63/11 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

22

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

23

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.03.2011 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

24

Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

25

Auch aus Sicht der Berufungskammer liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die fristlose Kündigung vom 04.03.2011 vor. Der Beklagten war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 19.03.2011 nicht zuzumuten.

26

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit bei erschwerenden Umständen des Einzelfalls nach entsprechender Abmahnung nicht nur eine ordentliche, sondern eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (BAG Urteil vom 15.01.1986 - 7 AZR 128/83 - AP Nr. 93 zu § 626 BGB; LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.06.2006 - 10 Sa 6/06 - Juris).

27

Im vorliegenden Fall liegen solche erschwerenden Umstände vor. Der Kläger hat seine Anzeige- und Nachweispflichten im Zusammenhang mit seiner Arbeitsunfähigkeit hartnäckig und uneinsichtig verletzt.

28

Das Argument des Klägers, er sei nicht verpflichtet gewesen, seine Anzeige- und Nachweispflichten zu erfüllen, weil § 5 (dritter Absatz) des schriftlichen Arbeitsvertrages gegen Art. 2 GG sowie gegen die guten Sitten verstoße, ist abwegig. Die Vertragsklausel enthält bei ungekünstelter Auslegung des Wortlautes die Verpflichtung, den Grund der Verhinderung anzugeben, nicht die Krankheitsursache. Das genannte Erfordernis, den „Grund“ mitzuteilen, bezieht sich grammatikalisch auf „Arbeitsunfähigkeit oder eine sonstige entschuldbare Verhinderung“, nicht auf die ärztliche Diagnose.

29

Die Vertragsklausel steht mit den gesetzlichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) in Einklang. Die Anzeigepflicht ist gesetzlich in § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG geregelt. Es ist anerkannt, dass die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, nicht nur für Ersterkrankungen, sondern auch für Folgeerkrankungen gilt (vgl. Treber, EFZG, § 5 Rn. 7; ErfK/Dörner, 12. Aufl., § 5 EFZG Rn. 19; jeweils m.w.N.). Denn sowohl bei Ersterkrankungen als auch bei Folgeerkrankungen besteht wegen der Auswirkungen auf den Betriebsablauf ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran, rechtzeitig die krankheitsbedingte Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer mitgeteilt zu bekommen, um Ersatz für den ausgefallenen Arbeitnehmer planen zu können.

30

Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass die Vertragsklausel die Verpflichtung des Klägers regelt, bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Rechtmäßigkeit dieser Aufforderung folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber berechtigt, vom Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung früher als nach drei Kalendertagen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG) zu verlangen. Die Aufforderung des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 1 EFZG bedarf nach dem eindeutigen Wortlaut und der Gesetzessystematik weder einer Begründung noch eines Sachverhalts, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers gibt (LAG Köln Urteil vom 14.09.2011 - 3 Sa 597/11 - Juris; m.w.N.).

31

Der Kläger ist seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat er seinem Arbeitskollegen Z. Y. am 16.02.2011 keine SMS geschrieben, mit der Bitte, den Geschäftsführer der Beklagten über seine Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Soweit der Kläger zweitinstanzlich behauptet, er habe dem Geschäftsführer persönlich am 16.02.2011 per SMS seine Arbeitsunfähigkeit angezeigt, fehlt es an einem zulässigen Beweisantritt. Die angebotene eigene Parteivernehmung ist kein taugliches Beweisangebot. Die Vorschrift des § 445 ZPO sieht allein die Parteivernehmung des Gegners vor, die Parteivernehmung des Beweisführers von Amts wegen setzt nach § 448 ZPO voraus, dass für die Richtigkeit der Behauptung immerhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Sachvortrag des Klägers ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wenig wahrscheinlich. Die Beklagte hat die erstinstanzliche Behauptung des Klägers, er habe den Zeugen Z. Y. am 16.02.2011 per SMS informiert, eindeutig widerlegt. Die Berufungskammer hat daher in Ausübung ihres Ermessens von einer Vernehmung des Klägers von Amts wegen abgesehen.

32

Der Kläger ist seiner Anzeigepflicht auch nicht dadurch nachgekommen, dass er am 15.02.2011 im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht in dem Rechtsstreit 11 Ca 63/11 auf die Aufforderung des Geschäftsführers, er solle am 16.02.2011 um 8:00 Uhr zur Arbeit erscheinen mit der Bemerkung reagiert hat, er verspüre noch Schmerzen im Kreuz und werde deshalb am 16.02.2011 zum Arzt gehen. Dass die während der Gütesitzung empfundenen Kreuzschmerzen am Folgetag zu einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit führen, war nicht abzusehen. Ausweislich des erstinstanzlich vorgelegten Ausdrucks der gesetzlichen Krankenkasse DAK vom 29.03.2011, dem die ärztlichen Diagnosen zu entnehmen sind, war der Kläger bezeichnenderweise ab dem 16.02.2011 auch nicht wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben. Krankschreibungen wegen „Rückenschmerzen, Kreuzschmerzen“ erfolgten vielmehr vom 01.02. bis 11.02. und vom 08.03. bis 15.03.2011.

33

Die Beklagte hat den Kläger am 17.02.2011 wirksam abgemahnt. Die Abmahnung ist nicht inhaltlich unrichtig. Der erste Fehltag war der 16.02.2011, der zweite Fehltag der 17.02.2011, an welchem der Kläger morgens um 8:00 Uhr nicht zur Arbeit erschienen ist. Die Arbeitnehmer haben sich um 8:00 Uhr im Lager der Beklagten einzufinden, um gemeinsam mit den Betriebsfahrzeugen zu den jeweiligen Baustellen zu fahren. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass ein Arbeitnehmer, der nicht pünktlich zur Abfahrt erscheint, nicht zur Baustelle gelangen und deshalb an diesem Tag keine Arbeitsleistung erbringen kann. Die Beklagte hat bis 12:00 Uhr gewartet und dem Kläger dann die Abmahnung vom 17.02.2011 zugestellt.

34

Der Kläger ist trotz der Abmahnung auch am 18.02 und am 21.02.2011 nicht zur Arbeit erschienen. Er hat seine Arbeitsunfähigkeit weder angezeigt noch nachgewiesen. Daraus konnte die Beklagte nur den Schluss ziehen, dass dem Kläger die Abmahnung vom 17.02.2011 völlig gleichgültig war. Sie musste befürchten, dass sich ein gleichgelagertes Fehlverhalten schon in naher Zukunft wiederholt. Einen derartigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses musste sie nicht hinnehmen.

35

Auch die Interessenabwägung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Sie fällt zu Lasten des Klägers aus. Die Berufungskammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass der Beklagten nicht zuzumuten war, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von 12 Werktagen, die in § 49 Ziffer 3 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk geregelt ist, fortzusetzen. Zu Gunsten des Klägers berücksichtigt die Kammer, dass er gegenüber einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet ist. Ferner stellt sie die Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 zu seinen Gunsten in die Abwägung ein. Die Dauer der Beschäftigung von lediglich 14 Monaten hat kein besonderes Gewicht. Die demgegenüber zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte an einem reibungslosen Betriebsablauf überwiegen. Der Kläger ist auch nicht deshalb schutzwürdig, weil die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt hat. Dies hätte er durch vertragsgerechtes Verhalten abwenden können. Die Beklagte musste im Kündigungszeitpunkt davon ausgehen, dass der Kläger nicht bereit war, seine arbeitsvertraglichen Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit zu erfüllen. Ob der Kläger überhaupt noch arbeitswillig war, kann dahinstehen.

III.

36

Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

37

Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von 12 Werktagen. Bei einem Stundenlohn von € 10,40 und einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden errechnet sich ein Streitwert von € 811,20.

38

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.