Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 25. Aug. 2015 - S 15 AS 997/15

published on 25/08/2015 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 25. Aug. 2015 - S 15 AS 997/15
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid vom 16.9.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.3.2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte im Monat Oktober 2014 zu Recht Einkommen in Höhe von 256,16 EUR angerechnet hat.
Die am … 1960 geborene Klägerin Ziff. 1 bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem am … 1998 geborenen Sohn F. (Kl. Ziff. 2) seit mehreren Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 17.12.2010 verstarb die Mutter der Klägerin. Erben wurden nach gesetzlicher Erbfolge deren Kinder A. R. (Klägerin Ziff. 1), M. R. und K. K. jeweils zu einem Drittel (vergl. As. 1455 der Verwaltungsakte -VA-). Bereits im Weiterbewilligungsantrag vom 22.10.2012 teilte die Klägerin mit, dass sich ihr Vermögen (Sparbuchbetrag) durch Einzahlung eines Betrages nach dem Tod ihrer Mutter auf ca. 1700,00 EUR erhöht habe (As. 1359 VA). Mit Aufstellung vom 29.01.2013 bestätigte der Bruder M. R., dass bei Berücksichtigung des zum 31.12.2010 bestandenen Guthabens (Bausparvertrag S. H. 5.428,05 EUR, Konto S.-Bank 780,32 EUR, Geschäftsanteile A. 300,00 EUR, Kfz-Steuerrückerstattung 120,00 EUR) abzüglich der entstandenen Kosten (Bestattung ohne Grabstein 1080,00 EUR, Gebühren Friedhofsamt 2713,05 EUR, Blumenschmuck 100,00 EUR, Trauerfeier 214,50 EUR, Miete Januar und Februar 2011 857,00 EUR) bei Kontoauflösung zum 23.01.2012 ein Guthaben von 2177,58 EUR verblieben sei. Daraus ergebe sich unter Aufteilung unter den Geschwistern für jeden der Betrag von 725,88 EUR. Diesen Betrag habe er am 15.08.2012 an seine Schwestern ausbezahlt (vergl. As. 1453 VA). Einen Betrag von 700,00 EUR zahlte die Klägerin Ziff. 1 am 16.08.2012 auf ihr Sparbuch ein (vergl. As. 1385 VA).
Am 04.02.2013 teilte die Klägerin Ziff. 1 dem Beklagten schriftlich mit, dass sie die 700,00 EUR noch auf ihrem Sparbuch belassen müsse, weil sie noch einen Grabstein kaufen müsste. Sie werde sich diesbezüglich bis April 2013 melden (vergl. As. 1461 VA). Auf verschiedene Nachfragen des Beklagten hinsichtlich der Anschaffung des Grabsteines teilte die Klägerin Ziff. 1 mehrmals mit, hinsichtlich des Grabsteins sei noch keine Entscheidung erfolgt (vergl. Schreiben der Klägerin vom 14.09.2013, As. 1645 VA, 27.12.2013, As. 1757 VA, 05.06.2014, As. 1893 VA). Mit dem Schreiben vom 05.06.2014 legte die Klägerin Ziff. 1 einen Kostenvoranschlag für ein Grabmal vor und teilte mit, dass sie hierfür ihren Anteil von 725,00 EUR verwenden wolle. Ihr Bruder M. R. werde den restlichen Betrag übernehmen. Dieser sei in einer schwierigen finanziellen Situation, weshalb die Kosten nicht anders aufgeteilt werden könnten. Der Beklagte werde gebeten zu prüfen, ob kulanterweise auf eine Rückforderung verzichtet werden könne. Am 04.09.2014 legte die Klägerin Ziff. 1 Rechnungen über 617,02 EUR (Firma M. F. Grabmale, Grabstein) und vom 05.08.2014 über 322,42 EUR (Firma P. Edelstahl, Schriftzug) vor (vergl. As. 1989 f. VA).
Mit Bescheid vom 09.04.2014 hatte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft ab Mai 2014 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 736,92 EUR bewilligt. Die Vorläufigkeit begründete sich daraus, dass die aktuelle Miethöhe nicht bekannt war. Mit Änderungsbescheid vom 19.05.2014 bewilligte der Beklagte (wohl endgültig) für den Zeitraum Juni bis Oktober 2014 monatlich Leistungen in Höhe von 786,92 EUR und berücksichtigte dabei eine Mieterhöhung zum 01.06.2014. Mit Änderungsbescheid vom 11.06.2014 (As. 1887 VA) hob der Beklagte den Bescheid vom 19.05.2014 (insoweit) auf und bewilligte für den Zeitraum 01.07.2014 bis 31.10.2014 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 456,92 EUR. Die Änderung begründete sie mit der Anrechnung von fiktivem Einkommen nach Aufnahme einer Beschäftigung durch die Klägerin. Die Korrektur der Anrechnung erfolge nach Vorlage der entsprechenden Lohnabrechnungen und Zuflussnachweise. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 04.08.2014 (As. 1957 VA) bewilligte der Beklagte in Korrektur der Einkommensanrechnung ab dem 01.09.2014 bis 31.10.2014 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 451,92 EUR (As. 1957 VA).
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 16.09.2014 (As. 2021 VA) hob der Beklagte den Bescheid vom 04.08.2014 teilweise auf und bewilligte für Oktober 2014 Leistungen in Höhe von 195,76 EUR (ohne Vorläufigkeitsvermerk). Es seien folgende Änderungen eingetreten: Das Erbe in Höhe von 725,88 EUR abzüglich der Hälfte der Kosten des Grabsteines und des Schriftzuges in Höhe von 469,72 EUR werde im Oktober 2014 als Einkommen angerechnet. Dem Wunsch, den kompletten Preis des Grabsteines zu berücksichtigen, könne nicht entsprochen werden. Im Oktober 2014 werde somit ein einmaliges Einkommen in Höhe von 256,16 EUR angerechnet.
Hiergegen erhob die Klägerin Ziff. 1 am 13.10.2014 Widerspruch. Der Änderungsbescheid vom 16.09.2014 sei rechtsfehlerhaft und aufzuheben. Sie habe ihr Erbe in voller Höhe von 725,88 EUR für den Grabstein und die entsprechende Inschrift verwendet. Sie habe hierfür einen Gesamtbetrag in Höhe von 939,44 EUR aufgebracht, welcher das Erbe bei weitem übersteige. Sie habe somit ihren Lebensunterhalt nicht von ihrem Erbe bestreiten können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2015 (As. 2171 VA) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe im Oktober 2012 mitgeteilt, dass sie aus dem Erbe der Mutter einen Betrag in Höhe von 725,88 EUR erhalten habe. Zudem habe sie im Februar 2013 mitgeteilt, dass der Betrag noch auf dem Sparbuch verbleiben müsse, da noch ein Grabstein zu kaufen sei. Diesem Vortrag der Widerspruchsführerin sei gefolgt worden. Die für den Grabstein entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 939,44 EUR seien eigentlich von allen drei Erben zu gleichen Teilen zu tragen gewesen. Soweit tatsächlich nur die Hälfte der Kosten in Höhe von 469,72 EUR vom Erbe abgesetzt worden seien, habe es damit sein Bewenden. Der Restbetrag in Höhe von 256,16 EUR (725,88 EUR minus 469,72 EUR) sei im September 2014 zugeflossen und entsprechend den obigen Ausführungen im Oktober 2014 als einmalige Einnahme zu berücksichtigen. Die einmalige Einnahme sei auch nicht aufzuteilen, da der Anspruch auf Leistungen für den Oktober 2014 nicht entfalle. Soweit die Klägerin die Bezahlung der anteiligen Kosten für den Grabstein von den zwei Geschwistern nicht einfordere, könne dies nicht zu Lasten der Allgemeinheit sein. Zudem habe die Klägerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Nach Absetzung der Freibeträge seien 335,00 EUR auf den Bedarf angerechnet worden. Auf den Bedarf des Kindes F. seien Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR und Kindesunterhalt in Höhe von 398,00 EUR anzurechnen. Leistungen seien im Ergebnis in zutreffender Höhe (195,76 EUR) bewilligt worden.
Am 24.03.2015 haben die Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie, dass aus dem erhaltenen Erbe in Höhe von 725,88 EUR ein Grabstein bezahlt worden sei (939,44 EUR). Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, dass das Jobcenter im Oktober 2014 256,16 EUR als einmalige Einnahme anrechne.
Die Kläger beantragen,
10 
den Bescheid vom 16.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2015 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen
13 
und verweist zur Begründung auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
14 
Das Gericht hat die Verwaltungsakten des Beklagten beigezogen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte S 15 AS 997/15 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 16.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Der Beklagte hat im Monat Oktober 2014 zu Unrecht einmaliges Einkommen in Höhe von 256,16 EUR angerechnet.
16 
Kläger sind nicht nur die Klägerin Ziff. 1, sondern auch deren Sohn (Kläger Ziff. 2). Das SGB II spricht weder einer Bedarfsgemeinschaft als solcher noch dem Vorstand der Bedarfsgemeinschaft bzw. den mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern für diese einen umfassenden Leistungsanspruch zu. Vielmehr sind Anspruchsinhaber jeweils alle einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (st. Rechtspr. seit Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 07.11.2006, 7 B AS 8/06 R, juris, Rdnr. 12). Über diesen umfassenden Anspruch hat auch der Beklagte im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid entschieden. Zwar gilt die gesetzlich angenommene Bevollmächtigung für das Verwaltungsverfahren (§ 38 SGB II) nicht in einem Gerichtsverfahren. Dennoch ist die Klage auch für den Kläger Ziff. 2 wirksam erhoben, denn die Klägerin Ziff. 1 ist als Mutter zur gesetzlichen Vertretung berechtigt. Sie hat - wenn auch nicht ausdrücklich so doch zumindest hinreichend deutlich erkennbar - mit ihrer Klage nicht nur die ihr persönlich zustehenden Ansprüche verfolgt, sondern deutlich gemacht, dass ihrer Auffassung nach an beide der Bedarfsgemeinschaft zugehörenden Familienmitglieder zu geringe Leistungen bewilligt worden sind. Eine entsprechende Klarstellung ist insoweit durch die Klägerin Ziff. 1 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.08.2015 erfolgt.
17 
Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 16.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2015, mit dem der Beklagte den Bescheid vom 04.08.2014 abgeändert und für den Monat Oktober 2014 Leistungen in Höhe von nur noch 195,76 EUR bewilligt hat (anstelle von zuvor 451,92 EUR).
18 
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähige Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, wenn sie hilfebedürftig sind. Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten nach § 28 Abs. 1 SGB II Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben.
19 
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
20 
Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11 b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 SGB II).
21 
Wie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entscheidet, ist Einkommen grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (vergl. zuletzt BSG, Urteil vom 17.02.2015, B 14 KG 1/14 R, juris, Rdnr. 16 m.w.N.). Im Erbfall ist für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen entscheidend, ob der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R). Liegt der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung, handelt es sich um Vermögen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil die Kläger schon vor dem Tod der Erblasserin am 17.12.2010 Leistungen nach dem SGB II bezogen haben. Das Erbe nach dem Tod der Mutter der Klägerin Ziff. 1 ist somit als Einkommen zu berücksichtigen.
22 
Allerdings mindert der wertmäßige Zuwachs erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Der Hilfesuchende darf wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R, juris Rdnr. 22).
23 
Wie sich aus den in den Verwaltungsakten dokumentierten Angaben der Klägerin Ziff. 1 ergibt und wie es von ihr auch im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt wurde, hat ihr Bruder den Nachlass nach dem Tod der Mutter zunächst verwaltet und die entstandenen Kosten aus dem Erbe beglichen (Bestattungskosten, noch offene Mieten). Im August 2012 wurde das Erbe dann auseinandergesetzt. Die Klägerin Ziff. 1 hat insoweit von ihrem Bruder einen Betrag in Höhe von 725,88 EUR am 15.08.2012 bar ausgezahlt erhalten und am nächsten Tag 700,00 EUR auf ihr Sparbuch einbezahlt. Ab dem 15.08.2012 stand ihr der genannte Betrag damit als bereites Mittels zur Verfügung bzw. ist ihr Einkommen in dieser Höhe zugeflossen.
24 
Ein späterer Zuflusszeitpunkt erst im Oktober 2014 und auch nur in anteiliger Höhe wurde von dem Beklagten - der seiner Entscheidung offensichtlich das tatsächliche Vorliegen einer entsprechenden Zweckbindung (Erwerb eines Grabsteins) zu Grunde gelegt hat - zu Unrecht angenommen.
25 
Der Auffassung des Beklagten, dass eine rein schuldrechtliche Vereinbarung mit den Miterben, auch nach Auseinandersetzung des Erbes den zugeflossenen Betrag in einem bestimmten Sinne zu verwenden (Grabstein) etwas an der Qualifikation als bereites Mittel ändern kann, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Schuldverpflichtungen können regelmäßig nicht vom Einkommen abgezogen werden. Ein Grabstein war zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung weder konkret in Auftrag gegeben noch in Rechnung gestellt. Die Ausnahmekonstellation eines Darlehens, das mit einer zivilrechtlich wirksamen Rückzahlungsvereinbarung belastet ist (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 17.6.2010, B 14 AS 46/09 R, juris; BSG, Urt. v. 20.12.2011, B 4 AS 46/11 R, juris) ist ersichtlich nicht gegeben. Es liegt auch kein Fall einer von der Erblasserin angeordneten Dauertestamentsvollstreckung vor, die einer Verwertung des Erbes als bereites Mittel entgegen stehen könnte (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 17.2.2015, B 14 KG 1/14 R, juris Rn. 26 ff.).
26 
Selbst wenn man aber entgegen der hier vertretenen Ansicht davon ausginge, dass eine entsprechende schuldrechtliche Verfügungsbeschränkung geeignet wäre, der Qualifikation des zugeflossenen Erbanteils als bereites Mittel entgegenzustehen, fehlt es in tatsächlicher Hinsicht nach der Überzeugung der Kammer an einer solchen die Klägerin Ziff. 1 bindenden schuldrechtlichen Vereinbarung im Zeitpunkt der Auseinandersetzung des Erbes.
27 
Im Weiterbewilligungsantrag vom 22.10.2012 hat die Klägerin Ziff. 1 lediglich mitgeteilt, dass sich der Sparbuchbetrag durch Einzahlung eines Betrages nach dem Tod ihrer Mutter erhöht habe, eine irgendwie geartete Verfügungsbeschränkung hat sie nicht angegeben (vergl. As. 359 VA). Auch bei persönlichen Vorsprachen und im Zusammenhang mit weiteren schriftlichen Mitteilungen in den Folgemonaten hat die Klägerin Ziff. 1 lediglich das Vorgehen der Geschwister bei der Aufteilung des Erbes näher erläutert und weitere Angaben zur Höhe des Nachlasses gemacht. Von der Anschaffung eines Grabsteines war nie die Rede (vergl. nur As. 1375, 1385, 1398, 1415, 1453 VA). Der Hinweis, dass sie die 700,00 EUR noch auf ihrem Sparbuch belassen müsse, weil noch ein Grabstein gekauft werden müsse, erfolgte durch die Klägerin Ziff. 1 erstmals im Februar 2013 (As. 1461 VA). Auch die Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren hat im Rahmen der Widerspruchsbegründung (Schriftsatz vom 18.11.2014, As. 2161 VA) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zunächst ein Grabstein für die verstorbene Mutter noch nicht geplant gewesen sei. Ein Grabstein sei erst später in Erwägung gezogen worden, nachdem die Verwandtschaft entsprechend gedrängt habe. Auch die Tatsache, dass der Bruder der Kl. Ziff. 1 nach den Angaben der Klägerin Ziff. 1 zunächst gar keinen Grabstein gewollt hat und die Geschwister der Klägerin Ziff. 1 ihre Anteile offensichtlich jeweils für eigene Zwecke verwendet haben - nach den Angaben der Klägerin Ziff. 1 hat ihr Bruder entgegen den gegenüber dem Beklagten zunächst gemachten Angaben tatsächlich noch nicht einmal den den Betrag von 725,88 EUR übersteigenden Anteil übernommen -, spricht gegen eine rechtlich bindenden Verfügungsbeschränkung im Sinne einer - letztlich ja rein einseitigen - Bindung nur der Klägerin Ziff. 1.
28 
Ist der Bedarfsgemeinschaft nach alledem Einkommen in Höhe von 725,88 EUR im Monat August 2012 zugeflossen, wäre dieses Einkommen auch in diesem Monat (bzw. gegebenenfalls in den Folgemonaten) anzurechnen gewesen.
29 
Im Monat Oktober 2014 ist dementsprechend der Bedarfsgemeinschaft entgegen der Annahme des Beklagten kein Einkommen, auch nicht anteilig in Höhe von 256,16 EUR zugeflossen. Der Änderungsbescheid vom 16.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2015 ist damit rechtswidrig und aufzuheben. Den Klägern stehen somit höhere Leistungen auf der Grundlage des Änderungsbescheides vom 04.08.2014 für den Monat Oktober 2014 zu.
30 
Ob und inwieweit der Beklagte noch auf der Grundlage eines Einkommenszuflusses im August 2012 Korrekturen vornehmen kann, ist nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens und braucht daher vorliegend nicht entschieden zu werden.
31 
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.
32 
Die Berufungssumme (Beschwerdewert von 750,00 EUR, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) ist nicht erreicht. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 144 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 16.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Der Beklagte hat im Monat Oktober 2014 zu Unrecht einmaliges Einkommen in Höhe von 256,16 EUR angerechnet.
16 
Kläger sind nicht nur die Klägerin Ziff. 1, sondern auch deren Sohn (Kläger Ziff. 2). Das SGB II spricht weder einer Bedarfsgemeinschaft als solcher noch dem Vorstand der Bedarfsgemeinschaft bzw. den mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern für diese einen umfassenden Leistungsanspruch zu. Vielmehr sind Anspruchsinhaber jeweils alle einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (st. Rechtspr. seit Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 07.11.2006, 7 B AS 8/06 R, juris, Rdnr. 12). Über diesen umfassenden Anspruch hat auch der Beklagte im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid entschieden. Zwar gilt die gesetzlich angenommene Bevollmächtigung für das Verwaltungsverfahren (§ 38 SGB II) nicht in einem Gerichtsverfahren. Dennoch ist die Klage auch für den Kläger Ziff. 2 wirksam erhoben, denn die Klägerin Ziff. 1 ist als Mutter zur gesetzlichen Vertretung berechtigt. Sie hat - wenn auch nicht ausdrücklich so doch zumindest hinreichend deutlich erkennbar - mit ihrer Klage nicht nur die ihr persönlich zustehenden Ansprüche verfolgt, sondern deutlich gemacht, dass ihrer Auffassung nach an beide der Bedarfsgemeinschaft zugehörenden Familienmitglieder zu geringe Leistungen bewilligt worden sind. Eine entsprechende Klarstellung ist insoweit durch die Klägerin Ziff. 1 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.08.2015 erfolgt.
17 
Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 16.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2015, mit dem der Beklagte den Bescheid vom 04.08.2014 abgeändert und für den Monat Oktober 2014 Leistungen in Höhe von nur noch 195,76 EUR bewilligt hat (anstelle von zuvor 451,92 EUR).
18 
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähige Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, wenn sie hilfebedürftig sind. Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten nach § 28 Abs. 1 SGB II Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben.
19 
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
20 
Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11 b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 SGB II).
21 
Wie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entscheidet, ist Einkommen grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (vergl. zuletzt BSG, Urteil vom 17.02.2015, B 14 KG 1/14 R, juris, Rdnr. 16 m.w.N.). Im Erbfall ist für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen entscheidend, ob der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R). Liegt der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung, handelt es sich um Vermögen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil die Kläger schon vor dem Tod der Erblasserin am 17.12.2010 Leistungen nach dem SGB II bezogen haben. Das Erbe nach dem Tod der Mutter der Klägerin Ziff. 1 ist somit als Einkommen zu berücksichtigen.
22 
Allerdings mindert der wertmäßige Zuwachs erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Der Hilfesuchende darf wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R, juris Rdnr. 22).
23 
Wie sich aus den in den Verwaltungsakten dokumentierten Angaben der Klägerin Ziff. 1 ergibt und wie es von ihr auch im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt wurde, hat ihr Bruder den Nachlass nach dem Tod der Mutter zunächst verwaltet und die entstandenen Kosten aus dem Erbe beglichen (Bestattungskosten, noch offene Mieten). Im August 2012 wurde das Erbe dann auseinandergesetzt. Die Klägerin Ziff. 1 hat insoweit von ihrem Bruder einen Betrag in Höhe von 725,88 EUR am 15.08.2012 bar ausgezahlt erhalten und am nächsten Tag 700,00 EUR auf ihr Sparbuch einbezahlt. Ab dem 15.08.2012 stand ihr der genannte Betrag damit als bereites Mittels zur Verfügung bzw. ist ihr Einkommen in dieser Höhe zugeflossen.
24 
Ein späterer Zuflusszeitpunkt erst im Oktober 2014 und auch nur in anteiliger Höhe wurde von dem Beklagten - der seiner Entscheidung offensichtlich das tatsächliche Vorliegen einer entsprechenden Zweckbindung (Erwerb eines Grabsteins) zu Grunde gelegt hat - zu Unrecht angenommen.
25 
Der Auffassung des Beklagten, dass eine rein schuldrechtliche Vereinbarung mit den Miterben, auch nach Auseinandersetzung des Erbes den zugeflossenen Betrag in einem bestimmten Sinne zu verwenden (Grabstein) etwas an der Qualifikation als bereites Mittel ändern kann, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Schuldverpflichtungen können regelmäßig nicht vom Einkommen abgezogen werden. Ein Grabstein war zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung weder konkret in Auftrag gegeben noch in Rechnung gestellt. Die Ausnahmekonstellation eines Darlehens, das mit einer zivilrechtlich wirksamen Rückzahlungsvereinbarung belastet ist (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 17.6.2010, B 14 AS 46/09 R, juris; BSG, Urt. v. 20.12.2011, B 4 AS 46/11 R, juris) ist ersichtlich nicht gegeben. Es liegt auch kein Fall einer von der Erblasserin angeordneten Dauertestamentsvollstreckung vor, die einer Verwertung des Erbes als bereites Mittel entgegen stehen könnte (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 17.2.2015, B 14 KG 1/14 R, juris Rn. 26 ff.).
26 
Selbst wenn man aber entgegen der hier vertretenen Ansicht davon ausginge, dass eine entsprechende schuldrechtliche Verfügungsbeschränkung geeignet wäre, der Qualifikation des zugeflossenen Erbanteils als bereites Mittel entgegenzustehen, fehlt es in tatsächlicher Hinsicht nach der Überzeugung der Kammer an einer solchen die Klägerin Ziff. 1 bindenden schuldrechtlichen Vereinbarung im Zeitpunkt der Auseinandersetzung des Erbes.
27 
Im Weiterbewilligungsantrag vom 22.10.2012 hat die Klägerin Ziff. 1 lediglich mitgeteilt, dass sich der Sparbuchbetrag durch Einzahlung eines Betrages nach dem Tod ihrer Mutter erhöht habe, eine irgendwie geartete Verfügungsbeschränkung hat sie nicht angegeben (vergl. As. 359 VA). Auch bei persönlichen Vorsprachen und im Zusammenhang mit weiteren schriftlichen Mitteilungen in den Folgemonaten hat die Klägerin Ziff. 1 lediglich das Vorgehen der Geschwister bei der Aufteilung des Erbes näher erläutert und weitere Angaben zur Höhe des Nachlasses gemacht. Von der Anschaffung eines Grabsteines war nie die Rede (vergl. nur As. 1375, 1385, 1398, 1415, 1453 VA). Der Hinweis, dass sie die 700,00 EUR noch auf ihrem Sparbuch belassen müsse, weil noch ein Grabstein gekauft werden müsse, erfolgte durch die Klägerin Ziff. 1 erstmals im Februar 2013 (As. 1461 VA). Auch die Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren hat im Rahmen der Widerspruchsbegründung (Schriftsatz vom 18.11.2014, As. 2161 VA) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zunächst ein Grabstein für die verstorbene Mutter noch nicht geplant gewesen sei. Ein Grabstein sei erst später in Erwägung gezogen worden, nachdem die Verwandtschaft entsprechend gedrängt habe. Auch die Tatsache, dass der Bruder der Kl. Ziff. 1 nach den Angaben der Klägerin Ziff. 1 zunächst gar keinen Grabstein gewollt hat und die Geschwister der Klägerin Ziff. 1 ihre Anteile offensichtlich jeweils für eigene Zwecke verwendet haben - nach den Angaben der Klägerin Ziff. 1 hat ihr Bruder entgegen den gegenüber dem Beklagten zunächst gemachten Angaben tatsächlich noch nicht einmal den den Betrag von 725,88 EUR übersteigenden Anteil übernommen -, spricht gegen eine rechtlich bindenden Verfügungsbeschränkung im Sinne einer - letztlich ja rein einseitigen - Bindung nur der Klägerin Ziff. 1.
28 
Ist der Bedarfsgemeinschaft nach alledem Einkommen in Höhe von 725,88 EUR im Monat August 2012 zugeflossen, wäre dieses Einkommen auch in diesem Monat (bzw. gegebenenfalls in den Folgemonaten) anzurechnen gewesen.
29 
Im Monat Oktober 2014 ist dementsprechend der Bedarfsgemeinschaft entgegen der Annahme des Beklagten kein Einkommen, auch nicht anteilig in Höhe von 256,16 EUR zugeflossen. Der Änderungsbescheid vom 16.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2015 ist damit rechtswidrig und aufzuheben. Den Klägern stehen somit höhere Leistungen auf der Grundlage des Änderungsbescheides vom 04.08.2014 für den Monat Oktober 2014 zu.
30 
Ob und inwieweit der Beklagte noch auf der Grundlage eines Einkommenszuflusses im August 2012 Korrekturen vornehmen kann, ist nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens und braucht daher vorliegend nicht entschieden zu werden.
31 
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.
32 
Die Berufungssumme (Beschwerdewert von 750,00 EUR, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) ist nicht erreicht. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 144 Abs. 2 SGG).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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published on 25/08/2015 00:00

Tenor Der Bescheid vom 16.9.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.3.2015 wird aufgehoben.Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte im Monat
published on 25/01/2012 00:00

Tenor Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 werden zurückgewiesen.
published on 20/12/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landesozialgerichts Hamburg vom 29. April 2010 aufgehoben und die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom
published on 17/06/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterh
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published on 25/08/2015 00:00

Tenor Der Bescheid vom 16.9.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.3.2015 wird aufgehoben.Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte im Monat
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Annotations

(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.