Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 26. Apr. 2016 - S 1 U 2600/15

published on 26/04/2016 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 26. Apr. 2016 - S 1 U 2600/15
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob Gesundheitsstörungen am rechten Kniegelenk als Folge einer Berufskrankheit (BK) der Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) festzustellen sind.
Der 1955 geborene Kläger war von 1977 bis 1987 als Maschinenführer in einer Textilfabrik beschäftigt. Von 1991 bis 1994 arbeitete er bei der (inzwischen aufgelösten) Firma K., O.-R., als Gerüstbauer, Gipser und Stuckateur. Anschließend war er elf Monate lang Verkäufer in einem Döner-Laden. Danach kaufte er das Geschäft dem damaligen Besitzer ab und führte es bis 1997 selbständig weiter. Ab 1998 arbeitete der Kläger über eine Leiharbeitsfirma zunächst ein Jahr lang als Elektrohelfer. Seit Oktober 2000 ist er bei der Firma Kr. GmbH, B., beschäftigt, bis zu einem Arbeitsunfall am 07.03.2011 als Bauhelfer (Bau-/Tiefbauarbeiter) und seit April 2013 als Lagerarbeiter. Eigenen Angaben zufolge war der Kläger während seiner Beschäftigungen bei den Firmen K. und Kr. Belastungen durch Arbeiten im Knien, Hocken und Kriechen ausgesetzt. Diese Arbeiten habe er zwischen einer und drei Stunden je Arbeitsschicht verrichtet.
Wegen einer degenerativen Innenmeniskopathie rechts mit Längsriss an der Gelenkkapsel im Bereich des Innenbandes und eines Knorpelschadens des medialen Kondylus und der Hauptbelastungszone sowie einer medial betonten Gonarthrose rechts unterzog sich der Kläger am 24.04.1992 im Kreiskrankenhaus Sch. einer Innenmeniskektomie und Knorpelglättung (vgl. Entlassungsbericht vom 14.08.1992 und Operationsbericht vom 24.04.1992). Bei der Aufnahmeuntersuchung zu diesem stationären Aufenthalt gab der Kläger anamnestisch unter anderem an, er leide seit Kindesalter an Schmerzen im rechten Kniegelenk. Intraoperativ ergaben sich Zeichen von Degeneration am rechten Innenmeniskus, außerdem ein rund ein Zentimeter langer Riss im Verlauf des Meniskus an der Gelenkkapsel. Der Meniskus ließ sich im Vorderhornbereich bis ins Gelenk hineinziehen. Am medialen Kondylus bestand ein Knorpelschaden mit Vertiefung in der Hauptbelastungszone. Im Zentrum des Schadens war der Knorpel vollständig abgelöst.
Am 07.03.2011 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall mit Verletzungen des rechten Fußes und Kniegelenks. Am 17.05.2011 unterzog er sich in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. (BG-Klinik) der Implantation einer zementierten Knietotalendoprothese rechts (vgl. Entlassungsbericht vom 07.06.2011). Intraoperativ zeigten sich dorsale Osteophyten an den Femurcondylen (vgl. Operationsbericht des Dr. A. vom 17.05.2011). Gestützt auf ein Gutachten des Orthopäden Dr. R. anerkannte die Beklagte das Unfallereignis als Arbeitsunfall und als dessen Folge:
„Rechts: Verrenkung des Kniegelenks mit Zerrung des Kapselbandapparates“.
Keine Unfallfolgen seien eine Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks nach Knieendoprothese, eine Osteomyelitis (Knocheneiterung) am Oberschenkel, ein Kniescheibentiefstand und Narben am Bein sowie Verschleißerscheinungen am linken Kniegelenk und eine Handverletzung links mit Beuge- und Streckdefizit des Mittelfingers. Der Kläger habe wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom März 2011 keinen Anspruch auf Verletztenrente (Bescheid vom 10.12.2013, Widerspruchsbescheid vom 07.11.2014). Die auf die Feststellung von „Meniskusriss am rechten Kniegelenk“ als weitere Folge dieses Arbeitsunfalls und unter anderem auf die Gewährung von Verletztenrente gerichtete Klage wies das erkennende Gericht durch - rechtskräftiges - Urteil vom 16.10.2015 (S 1 U 4106/14) ab.
Zusammen mit der Begründung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10.12.2013 beantragte der Kläger die Feststellung von Gesundheitsstörungen am rechten Kniegelenk als Folge einer BK der Nr. 2112. Hierzu trug er unter anderem vor, die langjährige Tätigkeit als Gipser und Stuckateur habe zu einer besonderen Meniskusbelastung geführt. Im Rahmen dieser Erkrankung sei es nachfolgend zu einer Kniegelenksarthrose rechts gekommen, die Ursache für den späteren Kniegelenksersatz gewesen sei. Ohne den Arbeitsunfall vom März 2011 wäre eine Implantation eines künstlichen Kniegelenks nicht erfolgt. Nach weiterer Sachaufklärung (u. a. Beizug des Entlassungsberichts der BG-Klinik vom 07.06.2011 , Arztbrief derselben Klinik vom 14.12.2011 und des Gutachtens des Dr. R. vom 02.10.2013, beratungsärztliche Stellungnahme des Orthopäden T.) lehnte die Beklagte die Feststellung einer BK der Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV mit der Begründung ab, der Kläger leide nach dem Gutachten des Dr. R. an einer Kniegelenksarthrose rechts als Folge einer Knochenentzündung während der Kindheit. Die Kniegelenksarthrose sei deshalb nicht primär durch eine berufliche kniende Tätigkeit, sondern sekundär als Folge der Knochenentzündung entstanden. Damit entspreche die Gesundheitsstörung keinem Schadensbild im Sinne der BK-Nr. 2112 (Bescheid vom 18.11.2014).
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, er sei ab 1997 kniebelastenden (knienden) Tätigkeiten im Tiefbau ausgesetzt gewesen. Diese habe er je Arbeitsschicht zwischen vier und sieben Stunden ausgeführt. Damit seien die formellen Voraussetzungen für die Feststellung einer Gonarthrose rechts als Folge einer BK der Nr. 2112 erfüllt. Entgegen der Beklagten habe Dr. R. die Gonarthrose nicht auf eine in der Kindheit erlittenen Osteomyelitis zurückgeführt. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dieser Erkrankung scheide bereits unter medizinischen Gesichtspunkten aus, weil die Osteomyelitis einen kleinen Bereich im Oberschenkelschaft betroffen habe. Der Kniegelenksbereich sei hiervon indes nicht berührt gewesen. Vielmehr habe die jahrzehntelange berufliche Belastung seines rechten Kniegelenks zu einer schwergradigen Schädigung der Kniegelenksfläche und der Gelenkknorpel geführt. Nach Beizug weiterer Behandlungsunterlagen der BG-Klinik wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Aufgrund der Vorerkrankungen des rechten Kniegelenks des Klägers (Knochenentzündung am rechten Bein und Meniskektomie rechts 1992) handele es sich bei der Gonarthrose nicht um eine - wie erforderlich - primäre Erkrankung. Gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit kniebelastenden Tätigkeiten spreche überdies die unterschiedliche Ausprägung der Gonarthrosen an beiden Kniegelenken. So habe Dr. R. am linken Kniegelenk nur leichtgradige abnutzungsbedingte Verschleißveränderungen objektiviert. Demgegenüber sei aufgrund einer fortgeschrittenen sekundären Gonarthrose die Operation mit einem künstlichen Kniegelenk erforderlich gewesen (Widerspruchsbescheid vom 10.07.2015, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.07.2015 zugegangen).
Deswegen hat der Kläger am 17.08.2015, einem Montag, Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung trägt er neben der Wiederholung seines Widerspruchsvorbringens im Wesentlichen vor, die unterschiedliche Ausprägung der Gonarthrose an beiden Kniegelenken stehe der Feststellung seiner Gesundheitsstörung auf der rechten Seite als Folge der streitigen BK nicht entgegen. Überdies habe er ausschließlich unter vollem Belastungseinsatz des rechten Kniegelenks gearbeitet. Dies erkläre die unterschiedlichen Belastungszeichen. Weiter seien auch die Ärzte der BG-Klinik im Arztbrief vom 14.12.2011 von einer primären Gonarthrose rechts ausgegangen. Dr. R. habe sich in seinem Gutachten zum ursächlichen Zusammenhang der Gonarthrose rechts mit beruflichen Belastungen durch Arbeiten im Knien nicht geäußert.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid vom 18. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2015 aufzuheben und eine „Endoprothetische Versorgung des rechten Kniegelenks mit Beugebehinderung und belastungsabhängiger Schmerz- und Reizsymptomatik“ als Folge einer Berufskrankheit der Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festzustellen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Unter Vorlage des Operationsberichts des Kreiskrankenhauses Sch. vom 24.04.1992 und des Entlassungsberichts derselben Klinik vom 14.08.1992, ferner einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Orthopäden T. erachtet sie die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
15 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten, den der Prozessakte zum Verfahren S 1 U 2600/15 sowie das Urteil des erkennenden Gerichts vom 16.10.2015 im Verfahren S 1 U 4106/14 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Gesundheitsstörungen am rechten Kniegelenk als Folge einer BK der Nr. 2112. Denn es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass diese Gesundheitsstörungen beruflich bedingt sind.
17 
1. Leiden Versicherte am 01.07.2009 an einer Krankheit nach der Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV, ist diese gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BKV auf Antrag als BK anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30.09.2002 eingetreten ist.
18 
Ein Anspruch auf Anerkennung einer BK nach der Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV besteht nicht. BKen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz SGB VII). Aufgrund dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung die BKV vom 31.10.1997 (BGBl. I Seite 2623) erlassen, in der die derzeit als BKen anerkannten Krankheiten aufgeführt sind. In der Anlage 1 zur BKV ist die Gonarthrose als BK Nr. 2112 enthalten.
19 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (BSG) ist für die Feststellung einer Listen-BK erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) sowie, dass eine Krankheit vorliegt. Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen verursacht sein (haftungsbegründende Kausalität). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die BK nicht anzuerkennen (vgl. BSG SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5, Rdnr. 17 und BSG vom 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R -, Rdnr. 11 ). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK.
20 
Nach ständiger Rechtsprechung (st. Rspr.) müssen wie bei einem Arbeitsunfall auch bei einer BK die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen neben der versicherten Tätigkeit die Dauer und Intensität der schädigenden Einwirkung und die als BK-Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung gehören, erwiesen sein (vgl. BSGE 45, 1, 9; 58, 80, 83 und 60, 58 ff. sowie BSG SozR 3-5670 Anlage 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.); d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG SozR 2200 § 555a Nr. 1). Dem gegenüber reicht für den nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit aus (vgl. BSG SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2109 Nr. 1, Rdnr. 12; BSG SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr. 4, Rdnr. 16 m.w.N.; BSG SozR 4-2700 § 9 Nr. 14, Rdnr. 9 m.w.N. sowie zuletzt BSG vom 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R -, Rdnr. 11; - B 2 U 20/14 R -, Rdnr. 10 und - B 2 U 6/13 R -, Rdnr. 10 ). Die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs liegt vor, wenn nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht, d.h. wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Gründe zumindest deutlich überwiegen (st. Rspr.; vgl. BSGE 45, 285, 286; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 und a.a.O., § 200 Nr. 3 sowie BSG vom 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R - ). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (st. Rspr. seit BSGE 6, 70, 72; vgl. u.a. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
21 
2. Hier sind die Voraussetzungen für die Feststellung einer BK-Nr. 2112 nicht erfüllt.
22 
Offenbleiben kann, ob der Kläger am 07.03.2011, dem Zeitpunkt seines Arbeitsunfalls, oder im Mai 2011, als ihm die Knie-TEP eingesetzt worden ist, die arbeitstechnischen Voraussetzungen der streitigen BK (kumulative Einwirkung von mindestens 13.000 Stunden Tätigkeiten im Knien oder vergleichbare Kniebelastung und Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde je Arbeitsschicht) erfüllte. Denn aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist die berufliche Verursachung von Gesundheitsstörungen am rechten Kniegelenk aus medizinischen Gründen zur Überzeugung der Kammer (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht hinreichend wahrscheinlich.
23 
Zwar litt der Kläger nach der im April 1992 vorgenommenen Entfernung des Innenmeniskus am rechten Kniegelenk mit Knorpelglättung des Femurkondylus an einer medial betonten Gonarthrose mit hochgradigem Knorpelschaden im medialen Gelenkabschnitt Stadium III bis IV, einem degenerativen Knorpelschaden retropatellar an der medialen Facette Stadium III und im entsprechenden Abschnitt des femoralen Gleitlagers, ebenfalls Stadium III sowie an ausgeprägten knöchernen Randanbauten an den Gelenkenden und einer deutlichen Verknöcherung im Ansatz des hinteren Kreuzbandes an der Tibia, wie sich aus dem im Verfahren S 1 U 4106/14 beigezogenen Arztbrief der Radiologin Dr. P. vom 28.03.2011 ergibt. Wegen dieser Gesundheitsstörung erfolgte am 17.05.2011 in der BG-Klinik die Implantation eines bikondylären Oberflächenersatzes am rechten Knie.
24 
Diese Gesundheitsstörungen sowie die nachfolgend von Dr. R. diagnostizierte Bewegungseinschränkung sowie belastungsabhängige Schmerz- und Reizsymptomatik am rechten Kniegelenk sind indes nicht mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf berufliche Belastungen durch Arbeiten im Knien oder vergleichbar kniebelastende Tätigkeiten zurückzuführen, denen der Kläger als Bauhelfer bei der Firma Kr. GmbH und/oder als Gerüstbauer, Gipser und Stuckateur bei der Firma K. ausgesetzt gewesen ist. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Entlassungs- und Operationsberichte des Kreiskrankenhauses Schwetzingen vom April und August 1992 und des Gutachtens von Dr. R. - diese Unterlagen verwertet die Kammer im Wege des Urkundenbeweises -, der zutreffenden Stellungnahme des Beratungsarztes T., die das Gericht als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen verwertet, und des Entlassungsberichts der BG-Klinik vom 07.06.2011 sowie der Operations- und Arztberichte derselben Klinik vom 17.05.2011 und vom 28.01.2013.
25 
Nach Abschnitt III des Merkblatts zur BK 2112, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (vgl. GMBl.5/6/2010, Seite 98 ff), ist die Arthrose des Kniegelenks (Gonarthrose) gekennzeichnet durch Knorpelabbau, subchondralen Knochenumbau mit Sklerose, subchondrale Knochenzysten, Osteophytenbildung im Bereich der beteiligten Knochen, Bewegungseinschränkungen im Rahmen der Beugung und Streckung des Kniegelenkes sowie Schmerzen im Kniegelenk. Entsprechende radiologisch nachgewiesene Veränderungen lagen auch bei dem Kläger vor, wie sich aufgrund des Arztbriefs von Dr. P. vom 28.03.2001 ergibt. Allerdings litt der Kläger bereits im April 1992 an einem Knorpelabbau des medialen Condylus mit Vertiefung in der Hauptbelastungszone mit vollständiger Ablösung des Knorpels im Zentrum des Schadens, weshalb die Klinikärzte bereits damals eine medial betonte Gonarthrose rechts als Gesundheitsstörung diagnostiziert hatten. Dies steht fest aufgrund des Operationsberichts des Kreiskrankenhauses Sch. vom 24.04.1992. Mit Dr. P. und den Ärzten der BG-Klinik ist die Erkrankung des rechten Kniegelenks mit der im Mai objektivierten Notwendigkeit einer Knie-TEP deshalb keine - wie erforderlich - primäre Gonarthrose im Sinne der BK 2112, sondern sekundär in Folge der bereits 1992 vorgenommenen Entfernung des Innenmeniskus am rechten Kniegelenk entstanden. Dies ergibt sich mittelbar auch aus dem Gutachten des Dr. R. zum Arbeitsunfall des Klägers vom 07.03.2011, wenn dieser als Gesundheitsstörung unter anderem eine „Knieendoprothetische Versorgung bei Pangonarthrose nach Meniskektomie medialseitig 1992….“ diagnostiziert hatte. Ein Zustand nach Meniskektomie mit Entfernung des Meniskus stellt nach den Erkenntnissen der herrschenden medizinischen Wissenschaft, der die Kammer folgt, eine gesicherte Konkurrenzursache für die Entwicklung einer Gonarthrose dar (vgl. Abschnitt IV des Merkblatts zur BK-Nr. 2112 sowie Nr. 7 der wissenschaftlichen Begründung für die BK 2112, abgedruckt im BArBl. Heft 10/2005, Seite 46, 52). Wegen des stark erhöhten Gonarthroserisikos nach außerberuflich bedingter Entfernung des Meniskus scheidet bei diesem konkurrierenden Faktor auch bei gegebenen beruflichen Voraussetzungen mangels medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse für ein multiplikatives Zusammenwirken in Bezug auf die Entwicklung einer Gonarthrose eine Anerkennung als BK aus (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und BK, 8. Aufl. 2010, Seite 650). Zutreffend sind deshalb die Ärzte der BG-Klinik im Entlassungsbericht vom 07.06.2011 sowie in ihrem Arztbrief vom 28.01.2013 von einer sekundären Gonarthrose des Klägers ausgegangen. Soweit im Arztbrief derselben Klinik vom 14.12.2011 die Assistenzärztin H. eine „primäre Gonarthrose“ als Gesundheitsstörung diagnostiziert hatte, beruhte diese Diagnose ersichtlich allein auf den anamnestischen Angaben des Klägers und in Unkenntnis dessen medizinischer Vorgeschichte. Die von der Ärztin H. verzeichnete Diagnose einer primären Gonarthrose überzeugt die Kammer daher nicht.
26 
Bestätigt sieht sich das Gericht insoweit auch durch die anamnestischen Angaben des Klägers gegenüber den Ärzten des Kreiskrankenhauses Sch. bei der Aufnahmeuntersuchung im April 1992, denen zufolge er bereits „seit Kindesalter“ an „Schmerzen im rechten Kniegelenk“ leide. Mit dem Beratungsarzt T. ist deshalb das Gericht der Überzeugung, dass bereits die 1992 durchgeführte komplette Innenmeniskusentfernung rechts zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung des Knorpels der inneren Gelenkkammer führte und den nachfolgend weiter zunehmenden Gelenkverschleiß hinreichend plausibel zu erklären vermag. Auch der 1992 nachgewiesene Knorpelschaden an der innenseitigen Oberschenkelrolle hat nach den zutreffenden Darlegungen des Beratungsarztes T. für sich genommen einen schicksalhaften Verlauf genommen und den hieraus resultierenden Gesamtschaden ebenfalls bewirkt. Damit widerspricht der bereits 1992 dokumentierte Knorpelschaden wie auch die erfolgte komplette Innenmeniskektomie der Diagnose einer primären Gonarthrose.
27 
Schließlich ist das Vorbringen des Klägers auch in sich widersprüchlich. Denn im Verfahren S 1 U 4106/14 hatte er die TEP des rechten Kniegelenks allein auf den Arbeitsunfall vom 07.03.2011 bzw. die dabei erlittenen Gesundheitsstörungen zurückgeführt und noch auf Seite 3 der Begründung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2013 ausdrücklich geltend gemacht, „dass ohne das Unfallereignis vom 07.03.2011 keine Implantation eines künstlichen Kniegelenks erfolgt wäre“.
28 
3. Damit ist festzustellen, dass die Gonarthrose rechts nicht durch berufliche Einwirkungen, sondern durch eine bereits 1992 erheblich ausgeprägte Gonarthrose im rechten Kniegelenk mit Entfernung des Innenmeniskus verursacht worden ist (vgl. insoweit auch Mehrtens/Brandenburg, BKV, M 2112, Randziffer IV).
29 
4. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren des Klägers erfolglos bleiben.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 und 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Gründe

16 
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Gesundheitsstörungen am rechten Kniegelenk als Folge einer BK der Nr. 2112. Denn es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass diese Gesundheitsstörungen beruflich bedingt sind.
17 
1. Leiden Versicherte am 01.07.2009 an einer Krankheit nach der Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV, ist diese gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BKV auf Antrag als BK anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30.09.2002 eingetreten ist.
18 
Ein Anspruch auf Anerkennung einer BK nach der Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV besteht nicht. BKen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz SGB VII). Aufgrund dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung die BKV vom 31.10.1997 (BGBl. I Seite 2623) erlassen, in der die derzeit als BKen anerkannten Krankheiten aufgeführt sind. In der Anlage 1 zur BKV ist die Gonarthrose als BK Nr. 2112 enthalten.
19 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (BSG) ist für die Feststellung einer Listen-BK erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) sowie, dass eine Krankheit vorliegt. Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen verursacht sein (haftungsbegründende Kausalität). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die BK nicht anzuerkennen (vgl. BSG SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5, Rdnr. 17 und BSG vom 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R -, Rdnr. 11 ). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK.
20 
Nach ständiger Rechtsprechung (st. Rspr.) müssen wie bei einem Arbeitsunfall auch bei einer BK die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen neben der versicherten Tätigkeit die Dauer und Intensität der schädigenden Einwirkung und die als BK-Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung gehören, erwiesen sein (vgl. BSGE 45, 1, 9; 58, 80, 83 und 60, 58 ff. sowie BSG SozR 3-5670 Anlage 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.); d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG SozR 2200 § 555a Nr. 1). Dem gegenüber reicht für den nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit aus (vgl. BSG SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2109 Nr. 1, Rdnr. 12; BSG SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr. 4, Rdnr. 16 m.w.N.; BSG SozR 4-2700 § 9 Nr. 14, Rdnr. 9 m.w.N. sowie zuletzt BSG vom 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R -, Rdnr. 11; - B 2 U 20/14 R -, Rdnr. 10 und - B 2 U 6/13 R -, Rdnr. 10 ). Die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs liegt vor, wenn nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht, d.h. wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Gründe zumindest deutlich überwiegen (st. Rspr.; vgl. BSGE 45, 285, 286; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 und a.a.O., § 200 Nr. 3 sowie BSG vom 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R - ). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (st. Rspr. seit BSGE 6, 70, 72; vgl. u.a. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
21 
2. Hier sind die Voraussetzungen für die Feststellung einer BK-Nr. 2112 nicht erfüllt.
22 
Offenbleiben kann, ob der Kläger am 07.03.2011, dem Zeitpunkt seines Arbeitsunfalls, oder im Mai 2011, als ihm die Knie-TEP eingesetzt worden ist, die arbeitstechnischen Voraussetzungen der streitigen BK (kumulative Einwirkung von mindestens 13.000 Stunden Tätigkeiten im Knien oder vergleichbare Kniebelastung und Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde je Arbeitsschicht) erfüllte. Denn aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist die berufliche Verursachung von Gesundheitsstörungen am rechten Kniegelenk aus medizinischen Gründen zur Überzeugung der Kammer (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht hinreichend wahrscheinlich.
23 
Zwar litt der Kläger nach der im April 1992 vorgenommenen Entfernung des Innenmeniskus am rechten Kniegelenk mit Knorpelglättung des Femurkondylus an einer medial betonten Gonarthrose mit hochgradigem Knorpelschaden im medialen Gelenkabschnitt Stadium III bis IV, einem degenerativen Knorpelschaden retropatellar an der medialen Facette Stadium III und im entsprechenden Abschnitt des femoralen Gleitlagers, ebenfalls Stadium III sowie an ausgeprägten knöchernen Randanbauten an den Gelenkenden und einer deutlichen Verknöcherung im Ansatz des hinteren Kreuzbandes an der Tibia, wie sich aus dem im Verfahren S 1 U 4106/14 beigezogenen Arztbrief der Radiologin Dr. P. vom 28.03.2011 ergibt. Wegen dieser Gesundheitsstörung erfolgte am 17.05.2011 in der BG-Klinik die Implantation eines bikondylären Oberflächenersatzes am rechten Knie.
24 
Diese Gesundheitsstörungen sowie die nachfolgend von Dr. R. diagnostizierte Bewegungseinschränkung sowie belastungsabhängige Schmerz- und Reizsymptomatik am rechten Kniegelenk sind indes nicht mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf berufliche Belastungen durch Arbeiten im Knien oder vergleichbar kniebelastende Tätigkeiten zurückzuführen, denen der Kläger als Bauhelfer bei der Firma Kr. GmbH und/oder als Gerüstbauer, Gipser und Stuckateur bei der Firma K. ausgesetzt gewesen ist. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Entlassungs- und Operationsberichte des Kreiskrankenhauses Schwetzingen vom April und August 1992 und des Gutachtens von Dr. R. - diese Unterlagen verwertet die Kammer im Wege des Urkundenbeweises -, der zutreffenden Stellungnahme des Beratungsarztes T., die das Gericht als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen verwertet, und des Entlassungsberichts der BG-Klinik vom 07.06.2011 sowie der Operations- und Arztberichte derselben Klinik vom 17.05.2011 und vom 28.01.2013.
25 
Nach Abschnitt III des Merkblatts zur BK 2112, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (vgl. GMBl.5/6/2010, Seite 98 ff), ist die Arthrose des Kniegelenks (Gonarthrose) gekennzeichnet durch Knorpelabbau, subchondralen Knochenumbau mit Sklerose, subchondrale Knochenzysten, Osteophytenbildung im Bereich der beteiligten Knochen, Bewegungseinschränkungen im Rahmen der Beugung und Streckung des Kniegelenkes sowie Schmerzen im Kniegelenk. Entsprechende radiologisch nachgewiesene Veränderungen lagen auch bei dem Kläger vor, wie sich aufgrund des Arztbriefs von Dr. P. vom 28.03.2001 ergibt. Allerdings litt der Kläger bereits im April 1992 an einem Knorpelabbau des medialen Condylus mit Vertiefung in der Hauptbelastungszone mit vollständiger Ablösung des Knorpels im Zentrum des Schadens, weshalb die Klinikärzte bereits damals eine medial betonte Gonarthrose rechts als Gesundheitsstörung diagnostiziert hatten. Dies steht fest aufgrund des Operationsberichts des Kreiskrankenhauses Sch. vom 24.04.1992. Mit Dr. P. und den Ärzten der BG-Klinik ist die Erkrankung des rechten Kniegelenks mit der im Mai objektivierten Notwendigkeit einer Knie-TEP deshalb keine - wie erforderlich - primäre Gonarthrose im Sinne der BK 2112, sondern sekundär in Folge der bereits 1992 vorgenommenen Entfernung des Innenmeniskus am rechten Kniegelenk entstanden. Dies ergibt sich mittelbar auch aus dem Gutachten des Dr. R. zum Arbeitsunfall des Klägers vom 07.03.2011, wenn dieser als Gesundheitsstörung unter anderem eine „Knieendoprothetische Versorgung bei Pangonarthrose nach Meniskektomie medialseitig 1992….“ diagnostiziert hatte. Ein Zustand nach Meniskektomie mit Entfernung des Meniskus stellt nach den Erkenntnissen der herrschenden medizinischen Wissenschaft, der die Kammer folgt, eine gesicherte Konkurrenzursache für die Entwicklung einer Gonarthrose dar (vgl. Abschnitt IV des Merkblatts zur BK-Nr. 2112 sowie Nr. 7 der wissenschaftlichen Begründung für die BK 2112, abgedruckt im BArBl. Heft 10/2005, Seite 46, 52). Wegen des stark erhöhten Gonarthroserisikos nach außerberuflich bedingter Entfernung des Meniskus scheidet bei diesem konkurrierenden Faktor auch bei gegebenen beruflichen Voraussetzungen mangels medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse für ein multiplikatives Zusammenwirken in Bezug auf die Entwicklung einer Gonarthrose eine Anerkennung als BK aus (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und BK, 8. Aufl. 2010, Seite 650). Zutreffend sind deshalb die Ärzte der BG-Klinik im Entlassungsbericht vom 07.06.2011 sowie in ihrem Arztbrief vom 28.01.2013 von einer sekundären Gonarthrose des Klägers ausgegangen. Soweit im Arztbrief derselben Klinik vom 14.12.2011 die Assistenzärztin H. eine „primäre Gonarthrose“ als Gesundheitsstörung diagnostiziert hatte, beruhte diese Diagnose ersichtlich allein auf den anamnestischen Angaben des Klägers und in Unkenntnis dessen medizinischer Vorgeschichte. Die von der Ärztin H. verzeichnete Diagnose einer primären Gonarthrose überzeugt die Kammer daher nicht.
26 
Bestätigt sieht sich das Gericht insoweit auch durch die anamnestischen Angaben des Klägers gegenüber den Ärzten des Kreiskrankenhauses Sch. bei der Aufnahmeuntersuchung im April 1992, denen zufolge er bereits „seit Kindesalter“ an „Schmerzen im rechten Kniegelenk“ leide. Mit dem Beratungsarzt T. ist deshalb das Gericht der Überzeugung, dass bereits die 1992 durchgeführte komplette Innenmeniskusentfernung rechts zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung des Knorpels der inneren Gelenkkammer führte und den nachfolgend weiter zunehmenden Gelenkverschleiß hinreichend plausibel zu erklären vermag. Auch der 1992 nachgewiesene Knorpelschaden an der innenseitigen Oberschenkelrolle hat nach den zutreffenden Darlegungen des Beratungsarztes T. für sich genommen einen schicksalhaften Verlauf genommen und den hieraus resultierenden Gesamtschaden ebenfalls bewirkt. Damit widerspricht der bereits 1992 dokumentierte Knorpelschaden wie auch die erfolgte komplette Innenmeniskektomie der Diagnose einer primären Gonarthrose.
27 
Schließlich ist das Vorbringen des Klägers auch in sich widersprüchlich. Denn im Verfahren S 1 U 4106/14 hatte er die TEP des rechten Kniegelenks allein auf den Arbeitsunfall vom 07.03.2011 bzw. die dabei erlittenen Gesundheitsstörungen zurückgeführt und noch auf Seite 3 der Begründung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2013 ausdrücklich geltend gemacht, „dass ohne das Unfallereignis vom 07.03.2011 keine Implantation eines künstlichen Kniegelenks erfolgt wäre“.
28 
3. Damit ist festzustellen, dass die Gonarthrose rechts nicht durch berufliche Einwirkungen, sondern durch eine bereits 1992 erheblich ausgeprägte Gonarthrose im rechten Kniegelenk mit Entfernung des Innenmeniskus verursacht worden ist (vgl. insoweit auch Mehrtens/Brandenburg, BKV, M 2112, Randziffer IV).
29 
4. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren des Klägers erfolglos bleiben.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 und 193 Abs. 1 und 4 SGG.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos
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published on 26/04/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob Gesundheitsstörungen am rechten Kniegelenk als Folge einer Berufskrankheit (BK) der Nr. 2112 der Anlage 1 zu
published on 23/04/2015 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
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Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialge
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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob Gesundheitsstörungen am rechten Kniegelenk als Folge einer Berufskrankheit (BK) der Nr. 2112 der Anlage 1 zu
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(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.