Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Mai 2015 - S 1 SF 1609/15 E

bei uns veröffentlicht am22.05.2015

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für sein Schreiben vom 12. Februar 2015 im Verfahren S 2 SB xxx/14 wird auf 5,95 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer dem Antragsteller zu gewährenden Entschädigung.
Im Hauptsacheverfahren S 2 SB xxx/14 streiten die dortigen Beteiligten um die Höhe des Grades der Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Mit Schreiben vom 09. Februar 2015 übersandte die Vorsitzende der 2. Kammer des Sozialgericht Karlsruhe dem Antragsteller sechs Beweisfragen betreffend u.a. den Zeitraum der Behandlung der Klägerin sowie die Häufigkeit der Untersuchung und Behandlung seit dem 10. Februar 2014. Am 16. Februar 2015 übersandte der Antragsteller ein sechsseitiges Schreiben vom 12. Februar 2015. In diesem listete er die Behandlungsdaten zwischen dem 30. Januar 2006 und dem 20. Dezember 2012 sowie die dabei jeweils von ihm diagnostizierten Gesundheitsstörungen der Klägerin auf. Auf Seite 6 führte er unter „Zu den Beweisfragen:“ im zweiten Absatz u.a. aus: „Eine Behandlung nach dem 20.12.2012 erfolgte bisher nicht, insofern kann ich zu den Fragen ab 10.2.2014 keine Aussage machen.“ Hierfür machte der Antragsteller eine Entschädigung in Höhe von 42,45 EUR geltend.
Die Kostenbeamtin setzte die Entschädigung des Antragstellers auf 4,95 EUR fest. Dabei berücksichtigte sie, da sein Schreiben ein Negativattest darstelle, eine Nachteilsentschädigung nur in Höhe der Mindestentschädigung von 3,50 EUR für eine Zeitstunde sowie Portauslagen des Antragstellers von 1,45 EUR (Verfügung vom 25.02.2015).
Mit dem am 15. Mai 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 12. Mai 2015 hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt. Er habe die Fragen nach den Behandlungsdaten umfänglich beantwortet, weshalb sein Schreiben vom 12. Februar 2015 keine Negativauskunft darstelle.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 20. Mai 2015) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess-, Kosten- und Entschädigungsakten Bezug genommen.
II.
Der nicht fristgebundene Antrag des Antragstellers vom 15. Mai 2015 auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) statthaft und zulässig. Er führt jedoch zu keiner höheren Entschädigung als 5,95 EUR.
Soweit ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG bezeichnet sind, bemisst sich seine Entschädigung nach dieser Anlage. Die Nrn. 200 bis 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG sehen eine Entschädigung eines sachverständigen Zeugen vor für die Ausstellung eines Befundscheines oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung (Nrn. 200 und 201) sowie für ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung (Nrn. 202 und 203). Das Schreiben des Antragstellers vom 12. Februar 2015 im Verfahren S 2 SB 3468/12 stellt jedoch - trotz seines Umfangs von 6 Seiten - weder einen Befundschein noch ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund im Sinne der Nrn. 200 ff. Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG dar. Ein Befundschein erfordert, dass medizinische Tatbestände und Angaben für ein konkretes Verfahren entsprechend den Beweisfragen des Gerichts aus den Behandlungsunterlagen ausgewählt und fachlich zweckgebunden, etwa in Bezug auf das gesundheitliche Leistungsvermögen oder die Höhe des Grades der Behinderung eines Beteiligten, bewertet werden. Die bloße Auflistung von Behandlungsdaten und Diagnosen, wie sie der Antragsteller im Hauptsacheverfahren vorgelegt hat, genügt dem nicht (vgl. hierzu Hess. LSG vom 13.07.2005 - L 2 SF 6/05 - ). Denn der Antragsteller hat die Beweisfragen des Gerichts vom 09. Februar 2015 damit gerade nicht beantwortet, weil sich diese allein auf die Zeit ab dem 10. Februar 2014 bezogen, wie sich hinreichend deutlich aus der Beweisfrage 2 ergibt. Das Schreiben des Antragstellers vom 12. Februar 2015 umfasst jedoch ausschließlich die Zeitspanne vom 30. Januar 2006 bis 20. Dezember 2012. Zu den Beweisfragen ab dem 10. Februar 2014 konnte er mangels entsprechender Behandlung der Klägerin keine Angaben machen, was der Antragsteller auf Seite 6 seines Schreibens auch ausdrücklich eingeräumt hat. Damit handelt es sich bei seinem Schreiben vom 12. Februar 2015 - im Ergebnis - um ein sogenanntes Negativattest, für das eine Entschädigung nach der Anlage 2 Nrn. 200 bis 203 zu § 10 Abs. 1 JVEG nicht zusteht (vgl. BSG, Breihaupt 1998, 148; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, Rand-Nr. 21 sowie Binz in Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, JVEG, Anlage 2, Rand-Nr. 11). Überdies handelt es sich bei dem Schreiben des Antragstellers vom 12. Februar 2015 auch um einen unverwertbaren Bericht, weil er einen vom Gericht nicht erfragten Zeitraum betrifft. Auch deshalb steht dem Antragsteller eine Entschädigung nach der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG nicht zu.
Der mit einer - wie hier - Leistung nach der Anlage 2 Nrn. 200 ff. zu § 10 Abs. 1 JVEG beauftragte Arzt ist aber einem Zeugen gleichzusetzen, der mit einer schriftlichen Zeugenaussage beauftragt ist. Für den mit einer einfachen Überprüfung der Patientenkartei und der entsprechenden Benachrichtigung an das Gericht verbundenen Zeitaufwand kann dem Arzt deshalb - wenn geltend gemacht - eine Entschädigung als Zeuge gewährt werden (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., Rand-Nr. 21). Hierzu bestimmt § 22 Satz 1 JVEG, dass Zeugen, denen einen Verdienstausfall entsteht, eine Entschädigung erhalten, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 21,00 EUR beträgt. Einen solchen Verdienstausfall hat der Antragsteller indes weder geltend gemacht noch nachgewiesen.
10 
Für den im JVEG nicht ausdrücklich geregelten Fall einer Negativauskunft oder eines unverwertbaren Befundberichts können grundsätzlich keine anderen Maßstäbe gelten. In diesem Fall kann der Arzt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 20 JVEG jedoch die Mindestentschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 3,50 EUR je Stunde erhalten (vgl. Hess. LSG vom 23.05.2012 - L 2 SB 1/12 B - und SG Fulda vom 21.11.2012 - S 4 SF 52/10 E - ). Diese Mindestentschädigung ist vorgesehen, wenn - wie hier - kein Verdienstausfall entstanden ist. Die Regelung soll denjenigen, der als Zeuge herangezogen wird, für die Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflicht honorieren und damit eventuell verbundene immaterielle Nachteile ausgleichen (vgl. BSG, Breithaupt 1998, 148 und Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O.). Zu Recht hat deshalb die Kostenbeamtin eine Nachteilsentschädigung in Höhe von 3,50 EUR festgesetzt.
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Daneben steht dem Antragsteller auch Ersatz für Aufwendungen in Form der Herstellung von 2 Fotokopien zu je 0,50 EUR zu (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG). Denn seine Ausführungen auf Seite 6 seines Schreibens vom 12. Februar 2015 unter „Zu den Beweisfragen“, dort zweiter Absatz, waren auch ohne die Übrigen Ausführungen in dem genannten Schreiben erforderlich. Der übrige Inhalt in seinem Schreiben waren jedoch von dem Auftrag des Gerichts vom 09. Februar 2015 nicht gedeckt, weshalb eine Entschädigung auch für die insoweit angefertigten 10 Kopien nicht zusteht.
12 
Schließlich kann der Antragsteller Ersatz des von ihm verauslagten Portos - hier: 1,45 EUR - beanspruchen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG).
13 
Seine Gesamtentschädigung ist deshalb auf 5,95 EUR festzusetzen.
14 
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
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Dieser Beschluss ergeht endgültig, weil der Beschwerdewert den Betrag von 200,00 EUR nicht übersteigt (§ 4 Abs. 3 JVEG). Gründe, die Beschwerde dennoch zuzulassen, liegen nicht vor. Denn die zur Entscheidung stehende Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist in der Rechtsprechung bereits entschieden.

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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen


(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kop

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 22 Entschädigung für Verdienstausfall


Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 20 Entschädigung für Zeitversäumnis


Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich ke

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 10 Honorar für besondere Leistungen


(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des

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Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Auskunft vom 30. Juni 2016 im Verfahrens S x SB .../16 wird in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin auf 6,95 EUR festgesetzt.Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht

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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.