Sozialgericht Halle Urteil, 19. Dez. 2017 - S 5 AS 2197/16

ECLI:ECLI:DE:SGHALLE:2017:1219.S5AS2197.16.00
bei uns veröffentlicht am19.12.2017

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2016 verurteilt, der Klägerin im Zeitraum vom ... weitere Leistungen in Höhe von 14,54 EUR zu gewähren.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die am ... geborene Klägerin begehrt weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) unter Berücksichtigung eines anteiligen Mehrbedarfs für Alleinerziehende für Juni 2016.

2

Die Klägerin steht im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten und beantragte bei diesem am 26. April 2016 die Weiterbewilligung von Leistungen ab dem 1. Juni 2016. Sie lebt im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrem am ... geborenen Sohn ..., der monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 1.053,25 brutto bzw. 844,74 EUR netto erzielt, und ihrer am ... geborenen Tochter ..., die Mutter des am ... geborenen Kindes ... ist, in einer 70,49 qm großen Vier-Raum-Wohnung, für die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) in Höhe von insgesamt 455,70 EUR (Grundmiete 265,68 EUR, Betriebskosten 109 EUR und Heizkosten 81,02 EUR) anfallen. Die Tochter und der Enkel der Klägerin beziehen gesondert Leistungen von dem Beklagten und werden von diesem als eigene Bedarfsgemeinschaft erfasst.

3

Mit dem Bescheid vom 18. Mai 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2016 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 517,93 EUR, die sich aus einem Regelbedarf in Höhe von 404 EUR und (anteiligen) KdUH in Höhe von 113,93 EUR zusammensetzen. Dagegen erhob die Klägerin am 25. Mai 2016 Widerspruch. Ihr sei der anteilige Mehrbedarf für Alleinerziehende für Ihre Tochter zu gewähren, die im Monat Juni bis zum Eintritt der Volljährigkeit ( ...) noch minderjährig sei. Sie - die Klägerin - sorge allein und ohne Unterstützung Dritter für die Pflege und Erziehung ihrer Tochter. Unerheblich sei, dass ihre Tochter selbst Mutter eines minderjährigen Kindes sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass die Tochter selbst Mutter sei und deshalb eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilde. Auch werde bei einem Kind, welches selbst Mutter eines Kindes ist, kein Mehrbedarf für Alleinerziehung mehr verursacht.

4

Am 16. Juni 2016 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Halle erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass hinsichtlich des für Juni 2016 begehrten Mehrbedarfs allein auf die Minderjährigkeit abzustellen und nicht danach zu differenzieren sei, ob die minderjährigen Kinder selbst bereits Eltern sind.

5

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

6

den Bescheid vom 19. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr im Zeitraum vom ... weitere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er verteidigt die angefochtene Verwaltungsentscheidung.

10

Das Gericht hat mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt, der zu keiner gütlichen Einigung geführt hat und in dem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben.

11

Die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

13

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 19. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinne von § 54 SGG. Die Klägerin hat einen Anspruch auf den begehrten Mehrbedarf für Alleinerziehende im Zeitraum vom ...

14

Streitgegenstand sind im Hinblick auf den von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren lediglich bis zu der am ... eingetretenen Volljährigkeit ihrer Tochter begehrten Mehrbedarf für Alleinerziehende allein Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom ... Hierbei kann zunächst dahinstehen, ob der Mehrbedarf für Alleinerziehende einen eigenen und vom Regelbedarf und den KdUH abtrennbaren Streitgegenstand bildet. Denn der Regelbedarf gemäß § 20 SGB II (in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung) und die kopfanteilig auf die Klägerin entfallenden KdUH in Höhe von ¼ bzw. monatlich 113,93 EUR gemäß § 22 SGB II sind von dem Beklagten in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung zutreffend festgesetzt worden.

15

Zusätzlich kann die Klägerin einen Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011, dessen Höhe sich nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGG bemisst und mithin 12 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Bedarfs beträgt, beanspruchen. Gemäß § 21 Abs. 3 SGB II ist bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen 1. in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder 2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin lebt - wie zwischen den Beteiligten insoweit auch unstreitig ist - neben ihrem bereits volljährigen Sohn im streitigen Zeitraum allein mit ihrer bis zum (einschließlich) ... noch minderjährigen Tochter und deren Sohn, ihrem Enkel, zusammen (vgl. zum sog. Drei-Generationen-Haushalt auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Juli 2014 - B 14 AS 54/13 R -, BSGE 116, 200-210, SozR 4-4200 § 7 Nr 37, SozR 4-4200 § 9 Nr. 13) und sorgt allein und ohne Unterstützung Dritter für die Pflege und Erziehung ihrer Tochter (vgl. zur alleinigen Sorge für Pflege und Erziehung BSG, Urteil vom

16

23. August 2012 - B 4 AS 167/11 R -, juris; BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R -, BSGE 102, 290-295, SozR 4-4200 § 21 Nr. 5). Die Zugehörigkeit der Tochter zur Bedarfsgemeinschaft der alleinerziehenden Mutter ist indes nicht Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Der insoweit vorgebrachte Einwand des Beklagten, dass bei einem Kind, welches selbst Mutter eines Kindes ist, kein Mehrbedarf für Alleinerziehende mehr verursacht werde, verfängt nicht. Eine solches Normenverständnis und hierauf gründende sog. fachliche Hinweise widersprechen bereits dem eindeutig gefassten Wortlaut der Norm, welcher bedarfsbegründend allein auf die Person des alleinerziehenden Leistungsberechtigten abstellt. Auch lässt sich ein solches Verständnis weder entstehungsgeschichtlich noch mit dem Sinn und Zweck von § 21 Abs. 3 SGB II vereinbaren. Denn insoweit nimmt die Regelung von § 21 Abs. 3 SGB II allein Bezug auf die besondere Bedarfssituation Alleinerziehender, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis - in gleicher Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Hilfebedürftigen - besondere Lebensumstände vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 12. November 2015 - B 14 AS 23/14 R -, SozR 4-4200 § 21 Nr. 24 m.w.N.). Wird mithin die Pflege und Erziehung von einer nach dem SGB II leistungsberechtigten Person allein erbracht, ist deshalb unabhängig von der konkreten Ausgestaltung dieses Betreuungsaufwands - und auch unabhängig von der Frage, ob minderjährige Eltern keiner oder erst recht noch einer Erziehung bedürfen - der pauschale Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II zu gewähren.

17

Nachdem die Tochter der Klägerin am ... volljährig geworden und damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr minderjährig gewesen ist, war der geltend gemachte Anspruch auf die Bewilligung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II lediglich anteilig und für den Zeitraum vom... zu gewähren. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende errechnet sich mithin wie folgt: Regelbedarf 404 EUR: 100 x 12 = 48,48 EUR, hiervon 9/30 = 14,54 EUR.

18

Eine Bemessung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGG und damit in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelbedarfs scheidet indes aus. Denn dessen Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. etwa Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - L 4 AS 479/14 B ER -, juris), was vorliegend nicht der Fall ist. Zwar lebt die Klägerin neben ihrer Tochter auch noch mit deren im streitigen Zeitraum noch unter sieben Jahre alten Kind, ihrem Enkel, zusammen. Sie sorgt jedoch nicht allein für dessen Pflege und Erziehung. Diese Aufgabe nimmt ihre Tochter wahr.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

20

Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 144 SGG nicht vorliegen.


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(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

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(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrb

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(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. (2) Berechnungen werd

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Der Vorsitzende kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluß ein Ordnungsgeld festsetzen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder zu ändern. Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. April 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) streitig, ob die Klägerin für die Zeit von Dezember 2007 bis Juni 2008 vom Beklagten um 124 Euro monatlich höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) beanspruchen kann.

2

Die am 1988 geborene, im streitbefangenen Zeitraum unverheiratete Klägerin und ihre am 2006 geborene Tochter wohnten in diesem Zeitraum bei der Mutter der Klägerin in einem Haushalt. Beide bezogen vom Beklagten, einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte der Klägerin und ihrer Tochter Leistungen als Bedarfsgemeinschaft (Regelleistung und Sozialgeld sowie anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung) und berücksichtigte dabei das der Klägerin ausgezahlte Kindergeld für die Tochter bei dieser und das der Mutter ausgezahlte Kindergeld für die Klägerin bei dieser selbst als Einkommen (Bescheid vom 27.7.2007: Bewilligungszeitraum August 2007 bis Januar 2008, Bescheid vom 29.1.2008: Bewilligungszeitraum Februar bis Juli 2008, Bescheid vom 13.2.2008: Änderung für Zeitraum März bis Juli 2008).

3

Die Mutter der Klägerin hatte für diese bis Juni 2008 Kindergeld iHv 154 Euro im Monat bezogen und diesen Betrag jeweils an ihre Tochter weitergegeben. Im Februar 2009 hob die Familienkasse die Kindergeldbewilligung ab Dezember 2007 auf, nachdem die Klägerin im November 2007 ihre schulische Ausbildung abgebrochen hatte, und forderte die Erstattung des von Dezember 2007 bis Juni 2008 überzahlten Kindergeldes iHv 1078 Euro. Die Klägerin glich diese Forderung der Familienkasse für ihre Mutter aus.

4

Am 5.5.2009 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Bewilligungsbescheide des Beklagten für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Juni 2008. Der Beklagte lehnte eine Änderung zunächst ab (Bescheid vom 9.6.2009). Im Widerspruchsverfahren half der Beklagte insoweit ab, als er für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Juni 2008 von dem bei der Klägerin berücksichtigten Kindergeld die Versicherungspauschale iHv 30 Euro im Monat absetzte und der Klägerin für die entsprechenden Monate eine Nachzahlung iHv 210 Euro bewilligte. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 1.7.2010).

5

Die hiergegen erhobene Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 24.6.2011, Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24.4.2013). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Anrechnung des Kindergeldes. Sie habe mit ihrer Tochter eine Bedarfsgemeinschaft gebildet, nicht aber mit ihrer Mutter bzw Großmutter ihrer Tochter. Der Gesetzgeber habe nach dem Wortlaut des § 7 Abs 3 SGB II mögliche überlappende Bedarfsgemeinschaften oder Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaften ersichtlich nicht gewollt. Im Sinne einer einschränkenden Auslegung sei der Bedarfsgemeinschaft der jüngsten Generation mit ihren Elternteilen der Vorrang einzuräumen. Kindergeld, das von einem nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Elternteil dem volljährigen Kind zufließe, sei diesem zuzurechnen. Stünden bei diesem Kind die faktisch zugeflossenen Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung, seien diese grundsätzlich im Zuflussmonat als Einkommen - unabhängig vom Behaltendürfen - zu berücksichtigen.

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision und rügt eine Verletzung des § 11 Abs 1 SGB II iVm § 1 Abs 1 Nr 8 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V). Danach sei das an die kindergeldberechtigte Mutter der Klägerin ausgezahlte und von dieser an die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft, aber nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Klägerin weitergegebene Kindergeld bei der (seinerzeit ebenfalls hilfebedürftigen) Mutter als Einkommen zuzurechnen, nicht aber der Klägerin zuzuordnen. Denn aus der Berücksichtigung des Kindergeldes bei dem kindergeldberechtigten Elternteil folge die Nichtberücksichtigung bei dem im Haushalt lebenden und nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden volljährigen Kind, an das das Kindergeld weitergegeben werde. Daran ändere sich nichts durch eine Qualifizierung der Weiterleitung des Kindergeldes als Zufluss einer Unterhaltsleistung in entsprechender Höhe, denn dies würde zu einer Umgehung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II iVm § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V führen.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24.4.2013 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 24.6.2011 aufzuheben sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 9.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.7.2010 zu verurteilen, die Bescheide des Beklagten vom 27.7.2007, 29.1.2008 und 13.2.2008 zu ändern und der Klägerin für Dezember 2007 bis Juni 2008 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 124 Euro monatlich zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Der Klägerin seien 154 Euro im Monat zugeflossen und sie habe diesen Betrag zur Bedarfsdeckung einsetzen können.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Zwar sind die im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ergangenen Bescheide des Beklagten rechtswidrig, soweit durch sie ein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen abgelehnt worden ist. Die Feststellungen des LSG reichen jedoch nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, in welcher Höhe die Klägerin für die Zeit von Dezember 2007 bis Juni 2008 Alg II beanspruchen kann.

11

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 9.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.7.2010, durch den der Beklagte es abgelehnt hat, die bestandskräftigen Bewilligungsbescheide vom 27.7.2007, 29.1.2008 und 13.2.2008 auch insoweit zu ändern, als durch diese für die Zeit von Dezember 2007 bis Juni 2008 Einkommen iHv 124 Euro im Monat bei der Klägerin berücksichtigt worden war und für diese Zeit weitere 124 Euro monatlich zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG(vgl zuletzt BSG Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R -, juris RdNr 11).

12

Nachdem der Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 1.7.2010 seine Bewilligungsbescheide bereits insoweit geändert hat, als für die Zeit von Dezember 2007 bis Juni 2008 als Einkommen der Klägerin statt zunächst 154 Euro nach Abzug der Versicherungspauschale von 30 Euro nur 124 Euro monatlich zu berücksichtigen sei, sind höhere Leistungen für diesen Zeitraum noch iHv 124 Euro monatlich streitig. Eine weitergehende Beschränkung des Streitgegenstands auf einzelne Leistungsbestandteile des Alg II ist dem Begehren der Klägerin nach höheren Leistungen nicht zu entnehmen. Auch eine Beschränkung des Streitstoffs auf die Prüfung der Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen der Klägerin kommt nicht in Betracht, da es sich hierbei nur um ein bestimmtes Berechnungselement der begehrten höheren Leistung, nicht aber um einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands handelt (vgl dazu BSG Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 43 RdNr 16).

13

2. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, der auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung findet(§ 40 Abs 1 Satz 1 SGB II), ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Rechtsfolge der erweislich anfänglichen Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts zum Nachteil eines Leistungsbeziehers ist ein seine Unanfechtbarkeit durchbrechender Anspruch auf dessen (ggf teilweise) Aufhebung und auf Neufeststellung der im Streit stehenden Leistungen in dem Zeitrahmen nach § 44 Abs 4 SGB X(vgl Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 26).

14

Die Verkürzung des Zeitraums für eine Nachzahlung von längstens bis zu vier Jahren vor einer Rücknahme in § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X durch § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II(in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) findet vorliegend keine Anwendung, da nach der durch das vorgenannte Gesetz in § 77 Abs 13 SGB II eingefügten Übergangsregelung § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II nicht anwendbar ist auf Anträge nach § 44 SGB X, die vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind. Durch den von der Klägerin am 5.5.2009 gestellten Überprüfungsantrag, mit dem die Frist für die Berechnung des Zeitraums von vier Jahren, für den ggf rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, beginnt (§ 44 Abs 4 Satz 3 SGB X; vgl Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 29), ist mithin der gesamte streitbefangene Zeitraum von Dezember 2007 bis Juni 2008 als möglicher Nachzahlungszeitraum erfasst.

15

3. Die Bewilligungsbescheide vom 27.7.2007, 29.1.2008 und 13.2.2008 waren zwar anfänglich, dh nach der im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe gegebenen Sach- und Rechtslage, teilweise rechtswidrig (vgl zu diesem Maßstab BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 78/09 R - BSGE 106, 155 = SozR 4-4200 § 22 Nr 36, RdNr 13, 16, 19 f), weil durch sie bei der Klägerin das ihrer Mutter ausgezahlte und von dieser an sie weitergegebene Kindergeld als Einkommen berücksichtigt worden war (dazu unter 4. bis 7.). Das materielle Recht des SGB II ist insoweit unrichtig angewandt worden und es sind damit die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X erfüllt(dazu unter 8.). Doch fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen des LSG für die abschließende Prüfung, in welcher Höhe die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf Alg II hat und sie vom Beklagten eine Nachzahlung nach § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X beanspruchen kann. Das wird durch das LSG nachzuholen sein (dazu unter 9.).

16

4. Rechtsgrundlage für das von der Klägerin begehrte höhere Alg II ist § 19 iVm §§ 7, 9 und §§ 20, 21 und 22 SGB II in der im streitbefangenen Zeitraum von Dezember 2007 bis Juni 2008 geltenden Fassung, denn in Rechtsstreitigkeiten über in der Vergangenheit liegende Zeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Hiernach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706). Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II(in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Von diesen Leistungsvoraussetzungen erfüllte die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) jedenfalls die nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 4 SGB II. Ob sie auch erwerbsfähig war (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II), hat das LSG nicht ausdrücklich festgestellt; Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit sind indes nicht ersichtlich. Auch Gründe für das Eingreifen eines Ausschlusstatbestands (§ 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4 und 5 SGB II) sind im streitbefangenen Zeitraum nicht zu erkennen. Festzustellen bleibt für die Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II) aber, ob die Klägerin alleinerziehend war (dazu unter 6.).

17

5. Ohne Bedeutung für ihre Hilfebedürftigkeit ist dagegen ausnahmsweise (zum Grundsatz insoweit vgl dagegen BSG Urteil vom 16.4.2013 - B 14 AS 71/12 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 12 RdNr 16; BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 85/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 71 RdNr 12), mit wem und mit wievielen Personen die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum in Bedarfsgemeinschaft lebte; denn bei jeder dabei in Betracht kommenden Zuordnung bestimmen sich ihr Bedarf (dazu unter 6.) und Einkommen (dazu unter 7.) in gleicher Weise.

18

a) In Betracht dafür kommt entgegen der Auffassung des LSG nach § 7 Abs 3 SGB II allerdings nicht nur eine mögliche Bildung einer Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerin als Person nach § 7 Abs 3 Nr 1 SGB II(in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) kann nicht nur mit ihrer Tochter als Person nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II(in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558) eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Vielmehr kommen nach § 7 Abs 3 SGB II sowohl zwei so genannte, in der Person der Klägerin überlappende Bedarfsgemeinschaften (Klägerin mit ihrer Tochter; Mutter der Klägerin als Person nach § 7 Abs 3 Nr 1 SGB II mit der Klägerin als Person nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II) in Betracht(vgl zur Möglichkeit der Existenz mehrerer Bedarfsgemeinschaften in einem Haushalt Schoch in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 7 RdNr 66; Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 7 RdNr 117) als auch eine Bedarfsgemeinschaft, der alle drei Generationen des Haushalts (und ggf weitere durch § 7 Abs 3 SGB II erfasste Personen) angehören. Zu dieser Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft gehören die Klägerin als Person nach § 7 Abs 3 Nr 1 SGB II, ihre Mutter als Person nach § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II(in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558) und ihre Tochter als Person nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II.

19

b) Rechtsgrundlage für die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft für die Klägerin können § 7 Abs 3 Nr 1 und 4 SGB II sein. Denn sie ist sowohl selbst eine erwerbsfähige Hilfebedürftige (Nr 1) als auch ein dem Haushalt ihrer Mutter - einer Person nach § 7 Abs 3 Nr 1 SGB II (falls sie iS dieser Vorschrift erwerbsfähig und hilfebedürftig ist) oder nach § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II - angehörendes unverheiratetes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen kann (Nr 4).

20

Wird für die Zugehörigkeit der Klägerin zur Bedarfsgemeinschaft auf § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II als Kind ihrer Mutter abgestellt, kommt die Einbeziehung ihrer Tochter in eine so gebildete Bedarfsgemeinschaft nicht in Betracht, weil diese dann kein Kind einer der in § 7 Abs 3 Nr 1 bis 3 SGB II genannten Personen ist, sondern einer in § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II genannten Person(vgl Kemper in Harich, Handbuch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2014, Stichwort "Bedarfsgemeinschaft, allgemein" RdNr 31; Schoch in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 7 RdNr 66; Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 7 RdNr 106; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 RdNr 168, 184, Stand: X/2013). Wird dagegen für die Zugehörigkeit der Klägerin zur Bedarfsgemeinschaft auf § 7 Abs 3 Nr 1 SGB II als erwerbsfähige Hilfebedürftige abgestellt, ist nicht nur ihre Tochter durch § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in diese Bedarfsgemeinschaft einbezogen, sondern nach § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II gehört auch die Mutter der Klägerin dieser Bedarfsgemeinschaft an. Denn nach § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft auch die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

21

§ 7 Abs 3 Nr 2 SGB II setzt dabei nicht voraus, dass ausschließlich das unverheiratete Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig ist (so aber Kemper in Harich, Handbuch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2014, Stichwort "Bedarfsgemeinschaft, allgemein" RdNr 16, 21; Peters in Estelmann, SGB II, § 7 RdNr 29, 49, Stand: Oktober 2013; Schoch in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 7 RdNr 55; Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 7 RdNr 81-83, 106; Stephan, Die Ansprüche zusammenlebender Personen nach SGB II und SGB XII, 2008, S 129). Zwar trägt nur § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II die Einbeziehung erwerbsunfähiger Eltern, Elternteile und Elternteilpartner durch das unverheiratete erwerbsfähige unter 25-jährige Kind in eine Bedarfsgemeinschaft. Der Wortlaut des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II gibt für eine Eingrenzung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift nur auf diese Konstellation indes keinen Anhaltspunkt. Die Eingrenzung dürfte auch unter systematischen Gesichtspunkten nicht geboten sein. Zwar können erwerbsfähige Eltern, Elternteile und Partner dieser Elternteile nach § 7 Abs 3 Nr 1 und 3 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bilden, doch dürfte dies nicht ihre Einbeziehung über § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II in eine Bedarfsgemeinschaft ausschließen. Die in § 7 Abs 3 Nr 1 bis 4 SGB II abstrakt beschriebenen Personengruppen sind nicht in der Weise trennscharf voneinander abgegrenzt, dass sich konkrete Personen immer nur einer Personengruppe zuordnen lassen.

22

Schließlich legt ein über § 7 Abs 3 SGB II hinausgehender Blick auf § 9 Abs 3 SGB II(in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) nahe, dass sich eine Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft in die Systematik des SGB II einfügen lässt, denn diese Vorschrift enthält eine Regelung zumindest für den Fall des Zusammenlebens von drei Generationen in einem Familienhaushalt. Sie hat zur Voraussetzung, dass ein unverheiratetes Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut, mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Dabei sind "Kind" iS des § 9 Abs 3 SGB II die Kinder, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören können, also unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 70; Thie in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 9 RdNr 44), und erfordert die Betreuung iS des § 9 Abs 3 SGB II nicht eine Alleinerziehung iS des § 21 Abs 3 SGB II(vgl H. Schellhorn in GK-SGB II, § 9 RdNr 39, Stand: Oktober 2007). Wenn nicht angenommen werden soll, dass das betreute Kind des Kindes, das Enkelkind, außerhalb dieser Bedarfsgemeinschaft steht, ist in der Regelung des § 9 Abs 3 SGB II auch die Möglichkeit einer Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft angelegt, in der das Kind der dritten Generation nicht außerhalb der Bedarfsgemeinschaft seines Elternteils steht, also nicht nur in einem Drei-Generationen-Haushalt lebt, sondern mit der ersten und zweiten Generation eine Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft bildet.

23

§ 9 Abs 3 SGB II schließt die Anwendung von § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II(in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) aus, wonach das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen sind. Dieser - aus dem Sozialhilferecht (§ 19 Abs 4 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, vgl auch § 39 Satz 3 Nr 1 und § 94 Abs 1 Satz 4 SGB XII; zuvor bereits § 11 Abs 1 Satz 3 und § 28 Abs 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.7.1996, BGBl I 1088, sowie § 91 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27.7.1992, BGBl I 1398) in das SGB II übernommene (vgl BT-Drucks 15/1516 S 53; BT-Drucks 15/1514 S 57, 61) - Ausschluss dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll verhindern, dass Minderjährige oder junge Erwachsene aufgrund der sonst eingreifenden Einstandspflicht der Eltern, Elternteile oder deren Partner zu einem Schwangerschaftsabbruch veranlasst werden (BT-Drucks 15/1516 S 53; vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 70; Thie in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 9 RdNr 44; vgl auch § 33 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II; vgl aus der Entstehungsgeschichte der Vorläufervorschriften des BSHG BR-Drucks 452/1/95 S 8 f und BT-Drucks 12/551 S 16). Hinzu kommt der Schutz der Gemeinschaft von Mutter oder Vater und Kind, zB gegenüber einer Zustimmung zur Adoption aufgrund wirtschaftlich motivierten Drucks der übrigen Bedarfsgemeinschaft (vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 72).

24

Es spricht wenig dafür, dass diese Schutzgedanken nur greifen, wenn in einer Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft ausschließlich das Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut, erwerbsfähig ist, jedoch Eltern oder Elternteil und dessen Partner erwerbsunfähig sind.

25

c) Ob einer und ggf welcher der in Betracht kommenden Bedarfsgemeinschaften hier der Vorrang einzuräumen ist, konnte jedoch offen bleiben, weil es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf ankommt (dazu sogleich 6. und 7.). Doch neigt der Senat dazu, drei in einem Familienhaushalt lebende Generationen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenzuführen, wenn und weil sich familiär enger verbundene Personen, die mit mindestens einer erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person in einem Haushalt zusammen wohnen, so gemeinsam in das Leistungssystem des SGB II einbeziehen und durch dasselbe gesetzliche Existenzsicherungssystem unter dem Dach nur eines Leistungsträgers erfassen lassen.

26

6. Ausgehend von den in Betracht kommenden Bedarfsgemeinschaften zwischen der Klägerin, ihrer Tochter und ihrer Mutter ist die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu prüfen. Hierfür sind zunächst der Bedarf der Klägerin und sodann das bei ihr zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen zu ermitteln.

27

Die Regelleistung der Klägerin (heute: Regelbedarf) bemisst sich in jeder dieser Bedarfsgemeinschaften nach § 20 Abs 2 SGB II(in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558). Nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro; im streitbefangenen Zeitraum betrug sie 347 Euro (Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2007 vom 18.6.2007, BGBl I 1139). Die Klägerin lebte im streitbefangenen Zeitraum nicht mit einem minderjährigen Partner zusammen. Sie war im streitbefangenen Zeitraum auch nicht alleinstehend, sondern lebte in einer Bedarfsgemeinschaft. Alleinstehend iS des § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II ist nur der Hilfebedürftige, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen angehört bzw allein für seine Person "eine Bedarfsgemeinschaft" bildet(BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 6/06 R - BSGE 97, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 2, RdNr 18). Ob die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum alleinerziehend war, ist ungewiss. Hierfür kommt es auf den konkreten tatsächlichen Umfang der Mitwirkung und Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes durch Dritte an, doch Feststellungen des LSG hierzu fehlen.

28

Aus den Bewilligungsbescheiden ist nur ersichtlich, dass der Klägerin vom Beklagten im streitbefangenen Zeitraum neben der Regelleistung in Höhe von 347 Euro kein Alleinerziehendenmehrbedarf bewilligt worden war. Die Anerkennung dieses Mehrbedarfs setzt nach § 21 Abs 3 SGB II(in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) voraus, dass Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben, allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Dies kommt auch in Betracht, wenn ein Kind unter 25 Jahren ohne Partner mit seinem eigenen Kind bei den Eltern lebt (vgl S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 21 RdNr 33; vgl zu Unterstützungsleistungen in einem Drei-Generationen-Haushalt Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 21 RdNr 42, Stand: V/2011).

29

Das LSG wird daher zu ermitteln haben, ob die Klägerin alleinerziehend war, um feststellen zu können, in welcher Höhe die Klägerin die Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II beanspruchen konnte, und zum anderen, ob sie Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs 3 SGB II hatte. War die Klägerin nicht alleinerziehend, bemisst sich ihre Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II. Danach beträgt die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1. Im streitbefangenen Zeitraum waren dies 278 Euro.

30

Mit Blick auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II(in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind, steht der Klägerin in jeder der in Betracht kommenden Bedarfsgemeinschaften grundsätzlich ihr Kopfteil an den Aufwendungen der auch von ihr bewohnten Wohnung der Mutter zu (vgl zum Kopfteilprinzip BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 85/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 71 RdNr 20). Feststellungen des LSG hierzu fehlen. Aus den Bewilligungsbescheiden ist nur ersichtlich, dass der Klägerin vom Beklagten im streitbefangenen Zeitraum auch Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt worden waren, die in (wechselnder) Höhe ihres Kopfteils an den Gesamtkosten festgesetzt worden sind.

31

7. Dem Bedarf der Klägerin gegenüberzustellen ist ihr Einkommen und Vermögen. Hierzu hat das LSG keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern sich ausdrücklich die Feststellungen zu Einkommen und Vermögen insbesondere in den den Bescheiden vom 27.7.2007, 29.1.2008 und 13.2.2008 beigefügten Berechnungsbögen zu Eigen gemacht. Danach verfügte die Klägerin über kein Vermögen und keine anderen Einnahmen als das hier streitige, von der Familienkasse an die kindergeldberechtigte Mutter für die Klägerin ausgezahlte und von der Mutter an die mit ihr in einem Haushalt lebende Klägerin weitergegebene Kindergeld. Dieses Kindergeld ist jedoch nicht als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Dies gilt für jede der in Betracht kommenden Bedarfsgemeinschaften.

32

a) Bildet die Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter oder bildet sie mit dieser und ihrer Tochter eine Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft, ist die Berücksichtigung des Kindergeldes zulasten der ihre Tochter betreuenden Klägerin durch die Schutzvorschrift des § 9 Abs 3 SGB II ausgeschlossen. Denn zwar ist nach der besonderen Zuordnungsregelung in § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II(in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558) das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder dem jeweiligen Kind als Einkommen normativ zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (vgl dazu BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 25). Doch schließt nach seinem Sinn und Zweck § 9 Abs 3 SGB II auch diese normative Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen der Klägerin aus, wenn und weil diese ihr unter sechsjähriges Kind betreut hat. Hiervon ist auszugehen, da Betreuung iS des § 9 Abs 3 SGB II nicht eine Alleinerziehung iS des § 21 Abs 3 SGB II erfordert, vielmehr auch vorliegt, wenn die Betreuung durch die Kindeseltern gemeinsam erfolgt oder das Kind tagsüber durch die Großeltern betreut wird(vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 71).

33

§ 9 Abs 3 SGB II bezweckt die Freistellung der geschützten Schwangeren und ihr Kind betreuenden Kinder von möglichem wirtschaftlichen Druck der anderen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, deren Einkommen und Vermögen sonst nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II zu berücksichtigen wäre. Das hierdurch geschützte Kind soll vielmehr einen eigenen Leistungsanspruch ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der anderen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder haben. Diese Situation besteht in gleicher Weise, wenn das steuerrechtlich geregelte Kindergeld nach §§ 31, 62 ff Einkommensteuergesetz (EStG), das ohne die besondere grundsicherungsrechtliche Zurechnungsregelung in § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II ohnehin Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils und nicht des Kindes, für das Kindergeld gewährt wird, darstellen würde(stRspr; siehe nur BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 54/06 R -, juris RdNr 13, unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 17.12.2003 - 5 C 25/02 -, NJW 2004, 2541), über diese Regelung dem Kind zugerechnet wird. Denn auch dann steht es dem mit dem Kind in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindergeldberechtigten als Einkommen nicht zur Verfügung und wird es bei dem durch § 9 Abs 3 SGB II geschützten Kind die Höhe seines Individualanspruchs mindernd berücksichtigt. Steht diesem Kind das bei ihm berücksichtigte Kindergeld zudem tatsächlich nicht zur Verfügung, sieht es sich der Situation ausgesetzt, das ihm normativ zugerechnete Kindergeld vom Kindergeldberechtigten, dem es ausgezahlt wird, einfordern zu müssen. Eben dies soll § 9 Abs 3 SGB II verhindern, um sowohl das sein Kind betreuende Kind als auch dieses von ihm betreute Kind zu schützen.

34

b) Bildet die Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Tochter, ist eine Berücksichtigung des der Mutter der Klägerin ausgezahlten und an diese als im selben Haushalt lebendes, aber einer anderen Bedarfsgemeinschaft angehörendes Kind weitergegebenen Kindergeldes bei der Klägerin ausgeschlossen. Zwar folgt dies nicht bereits aus § 9 Abs 3 SGB II, der an das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen kindergeldberechtigtem Elternteil und Kind anknüpft. Doch auch die Zuordnungsregelung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II greift nicht, weil die Klägerin in dieser Variante nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter gehört. Ebenfalls greift die Ausnahmeregelung in § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V(in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22.8.2005, BGBl I 2499) nicht, nach der Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird, nicht als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen ist (vgl zu dieser Regelung BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 14/07 R -, juris RdNr 25 f; BSG Urteil vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 26 ff). Denn die Klägerin hat dem Haushalt der Mutter angehört. Kindergeld für volljährige, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende, aber im Haushalt lebende Kinder ist in diesem Regelungszusammenhang nach ständiger Rechtsprechung des BSG normativ dem Kindergeldberechtigten zugeordnet und bei diesem nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II(in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) als Einkommen zu berücksichtigen (vgl BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 34; BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07AS 7/07 R -, juris RdNr 21; BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 54/06 R -, juris RdNr 12; BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 13/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 6 RdNr 17; BSG Urteil vom 25.6.2008 - B 11b AS 45/06 R -, juris RdNr 41; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14/7b AS 4/07 R -, juris RdNr 20; BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 14/07 R -, juris RdNr 24; BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 9/09 R -, juris RdNr 16).

35

c) Zwar käme bei einer Bedarfsgemeinschaft der Klägerin nur mit ihrer Tochter aufgrund einer Trennung der in ihrer Person überlappenden Bedarfsgemeinschaften in einem Haushalt auch noch das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs 5 SGB II(in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) in Betracht. Indes würde auch insoweit eine Berücksichtigung des weitergegebenen Kindergeldes bei der Klägerin ausscheiden, weil dem § 9 Abs 3 SGB II entgegensteht(zur entsprechenden Anwendung des § 9 Abs 3 SGB II im Rahmen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs 5 SGB II vgl - jeweils unter Hinweis auf die Regelung in § 39 Satz 3 Nr 1 SGB XII - Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 73; Thie in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 9 RdNr 51).

36

d) Rechtlich unerheblich ist es, dass die Mutter der Klägerin dieser das Kindergeld tatsächlich weitergegeben hatte. Denn ist das der kindergeldberechtigten Mutter für die Klägerin gezahlte Kindergeld wegen § 9 Abs 3 SGB II oder Nichteingreifens der besonderen Zuordnungsregelung in § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II nicht als Einkommen der Klägerin normativ zuzurechnen, handelt es sich bei dessen Weitergabe durch die Mutter an die Klägerin schlicht um die Verwendung des nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II der Mutter normativ zugeordneten und bei ihr zu berücksichtigenden Kindergeldeinkommens, die keine neue Einkommenszuordnung begründet. Die bloße Weitergabe des Kindergeldes durch die Mutter an die mit ihr im selben Haushalt lebende Klägerin und der tatsächliche Zufluss dieser Mittel bei der Klägerin lassen nach den dargelegten Regelungen zur Kindergeldberücksichtigung, insbesondere in § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V, die normative Zuordnung des Kindergeldes bei der Mutter unberührt. Eine doppelte Berücksichtigung einmal in einem Haushalt zur Verfügung stehender Mittel scheidet aus.

37

e) Auf die spätere Rückforderung des der Mutter ausgezahlten und in allen in Betracht kommenden Bedarfsgemeinschaften nicht bei der Klägerin zu berücksichtigenden Kindergeldes durch die Familienkasse kommt es danach bei der Prüfung der Höhe des Leistungsanspruchs der Klägerin nicht an.

38

8. Ungeachtet der Frage, wie hoch der Leistungsanspruch der Klägerin genau ist, ist die angefochtene (teilweise) Ablehnung ihres Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X schon deshalb rechtswidrig, weil bei der Klägerin zu Unrecht das von der Mutter weitergegebene Kindergeld als Einkommen berücksichtigt worden war. Bleibt dieses Kindergeld bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin unberücksichtigt, führt dies auch zu einem höheren Leistungsanspruch als bislang bewilligt.

39

9. Das LSG wird Feststellungen noch darüber zu treffen haben, ob die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum alleinerziehend war, um feststellen zu können, ob sich die Höhe ihrer Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 1 oder 2 SGB II bemisst und ob sie Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs 3 SGB II hatte. Sodann ist der Leistungsanspruch der Klägerin zu beziffern und zu entscheiden, in welcher Höhe ihr weitere Leistungen, begrenzt auf die geltend gemachten weiteren 124 Euro im Monat, im streitbefangenen Zeitraum zustehen, die Bewilligungsbescheide im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X entsprechend zu ändern und ausstehende Leistungen zu zahlen sind.

40

10. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. August 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von Mai 2007 bis März 2008.

2

Die 1971 geborene Klägerin ist erwerbsfähig, ledig und hat zwei Kinder. An der Pflege und Erziehung der 1991 geborenen Tochter J und des 2003 geborenen Sohnes F sind deren Väter nicht in nennenswertem Umfang beteiligt. Die Klägerin wohnte im streitigen Zeitraum mit ihrer Mutter (geb 1947), ihrem Vater (geb 1943), ihrer Schwester (geb 1969) und den beiden Kindern in einem in ihrem Eigentum stehenden Einfamilienhaus. Im Erdgeschoss finden sich drei - im streitigen Zeitraum von den Eltern genutzte - Räume (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Badezimmer) sowie eine von allen Bewohnern genutzte Küche. Die Klägerin, ihre beiden Kinder und die Schwester bewohnten im Obergeschoss jeweils einen Wohnraum. Außerdem gab es dort ein gemeinschaftlich genutztes weiteres Bad.

3

Die Klägerin, ihre Kinder sowie die Eltern und die Schwester bezogen ab Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte nahm weder eine Bedarfs- noch eine Haushaltsgemeinschaft an und berücksichtigte bei der Klägerin einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Für den streitigen Zeitraum vom 1.5.2007 bis 31.3.2008 bewilligte er SGB II-Leistungen in Höhe von monatlich 353,61 Euro (Regelleistung in Höhe von 318,23 Euro; Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 35,38 Euro) ohne Mehrbedarf für Alleinerziehende (Bescheid vom 20.4.2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25.9.2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2007).

4

Nach Anhörung der Klägerin sowie ihrer Eltern zum Umfang der Pflege und Erziehung der Kinder hat das SG den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 20.4.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2007 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1.5.2007 bis 31.5.2008 den Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von monatlich 124,20 Euro für die Monate Mai und Juni 2007 sowie in Höhe von monatlich 124,92 Euro für die Monate Juli 2007 bis März 2008, insgesamt 1372,68 Euro, zu gewähren (Urteil vom 17.6.2010).

5

Das LSG hat die Berufung des Beklagten nach erneuter Vernehmung der Eltern der Klägerin sowie ihrer Schwester als Zeugen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des SG-Urteils dahin geändert wird, dass der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2007 dem Grunde nach verurteilt wird, der Klägerin für die Zeit vom 1.5.2007 bis zum 31.3.2008 höhere, in die Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit fallende Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II zu gewähren(Urteil vom 11.8.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klägerin habe im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen für die Bewilligung von SGB II-Leistungen nach § 7 Abs 1 S 1 SGB II erfüllt. Sie sei erwerbsfähig und hilfebedürftig; über anderweitiges anrechenbares Einkommen oder zu berücksichtigende Vermögenswerte verfüge die Klägerin nicht. Sie habe mit ihren Eltern und ihrer Schwester nicht in einer Haushaltsgemeinschaft iS von § 9 Abs 5 SGB II gelebt. Ein "Wirtschaften aus einem Topf" habe nicht stattgefunden. Neben dem Regelleistungsbedarf sei ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zu berücksichtigen, weil die Klägerin im streitigen Zeitraum zumindest mit einem Kind unter sieben Jahren zusammengelebt und allein für dessen Pflege und Erziehung gesorgt habe. Sie habe ihren Sohn (wie im Übrigen auch J) ohne wesentliche, dem typischen Pflege- und Erziehungsbeitrag ihrer Väter entsprechende Beteiligung Dritter versorgt und erzogen. Der Auffassung des Beklagten, dass (bereits) bei einem Ausgleich von Erschwernissen durch Dritte, die Alleinerziehende träfen, die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs nicht erfüllt seien, könne nicht gefolgt werden. Orientiere man sich allein an dem Zweck der Mehrbedarfsregelung (weniger Zeit zum preisbewussten Einkauf, höhere Aufwendungen für Kontaktpflege zur Unterrichtung in Erziehungsfragen) wäre der Bedarf im konkreten Fall zwar nicht zu erhöhen, weil es eine gelegentliche, zeitlich begrenzte Fürsorge für die Kinder durch die Großeltern und die Tante gegeben habe und allein durch deren Anwesenheit Freiräume eröffnet gewesen seien, die es der Klägerin erlaubt hätten, den beschriebenen Bedarfslagen ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand gerecht zu werden. Jedoch sei eine allein auf Sinn und Zweck des Mehrbedarfs gestützte Auslegung nicht tragfähig, weil die zum Vierten BSHG-Änderungsgesetz dargelegten, vom BSG aufgegriffenen Bedarfslagen regelhaft nicht bestünden. Es ließen sich aber nur in geringem Umfang Fallgruppen bezeichnen, in denen die vom historischen Gesetzgeber genannten Bedarfslagen aufträten; in der überwiegenden Zahl der Fälle bzw den von § 21 Abs 3 SGB II erfassten Familien- und Alterskonstellationen sei dies nicht bzw nicht mehr der Fall. Preisvergleiche seien im Computerzeitalter sekundenschnell per Mausklick möglich, Lebensmitteldiscounter heutzutage von fast jedem Haushalt gut erreichbar und auch die "Befriedigung von Informations- und Kontaktbedürfnissen" bei der inzwischen nahezu flächendeckenden Verbreitung von Flatrates für Telefon und Internetzugang regelmäßig nicht mehr mit Mehrkosten verbunden. Aus Kostengesichtspunkten mache die Zuerkennung eines allgemeinen Mehrbedarfs für Alleinerziehende unter Berücksichtigung gegenwärtiger Lebensverhältnisse nur insofern Sinn, als der alleinerziehende Elternteil eines Kleinkindes oder mehrerer Kleinkinder gelegentlich auf Babysitterdienste angewiesen sei.

6

Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II aF. Die vom LSG bei der Auslegung des § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II zugrunde gelegte Annahme einer wesentlichen Mitwirkung bzw Unterstützung in erheblichem Umfang bei der Erziehung bis hin zum gleichwertigen Erziehungsanteil anderer Personen könnten unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm nicht gefordert werden. Nur wenn die Familie derart zerrüttet sei, dass eine Inanspruchnahme der jeweils anderen Familienmitglieder schon aus psychischen und emotionalen Gründen ausscheide, sei die Bedarfssituation anders zu beurteilen. Entgegen der Wertung der Zeugenaussagen durch das SG und das LSG stehe nicht fest, dass die Großeltern der Klägerin und deren Schwester nicht an der Erziehung der Kinder in dem hier fraglichen Zeitraum mitgewirkt hätten. Die Bekundungen der Klägerin und ihrer Mutter seien nicht glaubhaft und wirkten verfahrensangepasst. Für ein enges Zusammenleben der Klägerin mit ihren Eltern und der Schwester sprächen bereits die Wohnverhältnisse. Es müsse im Ergebnis und unter Würdigung der Zeugenaussagen und der Wohn- und Lebensverhältnisse der Klägerin davon ausgegangen werden, dass sie sowohl von ihren Eltern als auch von ihrer Schwester bei der Pflege und Erziehung der Kinder mindestens in dem Umfang unterstützt werde, wie eine tagsüber anwesende und die Hauptlast bei der Pflege und Erziehung tragende Mutter durch den etwa aus Gründen der Berufstätigkeit tagsüber oder sogar wochenweise abwesenden (Ehe)Partner. Es liege eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG vor, weil eine Ungleichbehandlung zwischen Alleinstehenden mit Kindern einerseits und (verheirateten) Partnern mit Kindern andererseits bestehe.

7

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. August 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Der Beklagte kommentiere das Urteil ohne Beweisangebote dafür, dass ihre Aussagen und die ihrer Eltern nicht den Tatsachen entsprächen. Der Anspruch auf Mehrbedarf sei nachgewiesen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 25.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2007 rechtswidrig ist, weil die Klägerin einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende hat.

11

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur (noch) der den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 20.4.2007 in vollem Umfang ersetzende Bescheid vom 25.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2007 hinsichtlich der hier allein streitigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diese können - insbesondere hinsichtlich des Mehrbedarfs - nicht in weitere unterschiedliche Streitgegenstände aufgespalten werden (vgl zB BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 14; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 10).

12

2. Gegen die bezeichneten Bescheide wendet sich die Klägerin zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 iVm Abs 4, § 56 SGG). Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass ein Grundurteil zulässig ist. Mit ihrem Antrag im Berufungsverfahren hat die Klägerin keinen konkreten Leistungsantrag (mehr) gestellt, sondern nur dem Grunde nach höhere Leistungen beantragt (§ 130 SGG). Dass sie sich hierfür allein auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende bezieht, beinhaltet keinen konkret bezifferten Leistungsanspruch, sondern enthält nur ein Begründungselement für das Begehren auf höhere Leistungen. Gegenstand des Verfahrens ist daher, ob in dem hier streitigen Zeitraum insgesamt ein Anspruch auf höhere Leistungen bestand, wobei die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen ist (BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 9 RdNr 11). Die weiteren Voraussetzungen für ein Grundurteil in einem Höhenstreit liegen vor, wenn eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs zugrunde liegt, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, weil die Beschränkung der Prüfung auf eine Rechtsfrage oder einzelne Rechtsfragen ansonsten einer unzulässigen Elementenfeststellung gleichkäme (BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1, RdNr 12; BSG SozR 4-4300 § 132 Nr 3 RdNr 17). Dies ist hier der Fall. Insofern hat das LSG für den Senat bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II (Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit) in dem streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt und - neben dem Kindergeld - weiteres Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen ist, sodass die Anerkennung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende mit höheren Leistungen verbunden ist.

13

3. Das LSG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende hatte. Für Personen, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist gemäß § 21 Abs 3 SGB II ein Mehrbedarf in Höhe von 36 vH der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung anzuerkennen, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammenleben(Nr 1), oder in Höhe von 12 vH der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nr 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vH der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung(Nr 2). Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist ein zusätzlich zur Regelleistung zu gewährender Bestandteil des Alg II.

14

Die Anspruchsvoraussetzung der "alleinigen Sorge für deren Pflege und Erziehung" iS des § 21 Abs 3 SGB II liegt nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt. Dabei ist allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 19; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - RdNr 15). Der Senat hat bei dieser Auslegung des Begriffs der "alleinigen Sorge für deren Pflege und Erziehung" und die insofern zu stellenden Anforderungen auf die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehenden Bezug genommen, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis - in gleicher Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Hilfebedürftigen (werdende Mütter, erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte) - besondere Lebensumstände vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist(BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 15). Solche besonderen Lebensumstände hat der Senat ausgehend von den Gesetzesmaterialien zur Einführung und zum Zweck der entsprechenden Regelung im BSHG (vgl den Gesetzentwurf des Bundesrates vom 26.3.1985 "vor allem") exemplarisch darin gesehen, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise weniger Zeit hätten, preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssten bzw externen Rat in Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen benötigten. Auch der Zweck des in § 21 Abs 3 SGB II geregelten Mehrbedarfs liege darin, den höheren Aufwand von Alleinerziehenden für die Versorgung und Pflege bzw Erziehung der Kinder etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlicher Aufwendungen für die Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter in pauschalierter Form auszugleichen(BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 1; Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 23.2.2011 - L 11 AS 40/09 - juris RdNr 26; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13.5.2008 - L 9 AS 119/08 ER - juris RdNr 17; Lang/ Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 21 RdNr 26; kritisch Düring in Gagel, SGB II/SGB III, Stand 11/2010, § 21 RdNr 19 und Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 21 RdNr 31 ff, Stand Mai 2011).

15

4. Soweit der Beklagte mit seiner Revision diese am Wortlaut, aber auch der Entstehungsgeschichte orientierte Auslegung des Merkmals der "alleinigen Sorge für deren Pflege und Erziehung" rügt, sieht der Senat keine Veranlassung zur Korrektur seiner Rechtsprechung. Entgegen der Ansicht des LSG sind die vom BSG formulierten Anforderungen an eine alleinige Sorge für Pflege und Erziehung iS des § 21 Abs 3 SGB II auch nicht unter teleologischen Gesichtspunkten grundsätzlich in Frage zu stellen.

16

Die Beantwortung der komplexen Fragestellung, ob wegen eines Wandels der tatsächlichen Lebensumstände die vom Gesetzgeber bei Einfügung der Regelung in das BSHG typisierend und beispielhaft angenommenen Bedarfslagen bei Alleinerziehenden tatsächlich nicht (mehr) bzw nicht mehr in der pauschalierend angenommenen Höhe existieren, obliegt dem Gesetzgeber. Wollte dieser den Mehrbedarf für Alleinerziehende anders fassen, ist zu beachten, dass sich Pauschalen, die an die Stelle eines ganz oder teilweise zu berücksichtigenden konkreten Aufwandes treten, nicht an einem hier vorliegenden atypischen Fall orientieren dürfen und "realitätsgerecht" so bemessen sein müssen, dass die typisierenden Regelungen in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken (BVerfGE 112, 268, 281 zur Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten alleinstehender Erwerbstätiger; BVerfGE 120, 125 ff, 166). Eine hohe "Treffergenauigkeit" ist gefordert, wenn es - wie hier - um pauschalierte Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums geht. Diese Leistungen müssen auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen (zB auch durch Einholung des Rats von Experten - BVerfGE 113, 167 ff, 241) und vertretbaren Einschätzungen beruhen. Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind verfassungsrechtlich anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BVerfGE 113, 167 ff, 215). Dass sich der Gesetzgeber - in gleicher Weise wie bei weiteren von § 21 SGB II aF erfassten Bedarfslagen (werdende Mütter, erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte) - für eine pauschale Leistungserbringung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende in einer gesetzlich festgelegten Höhe entschieden hat, ist eine solche gesetzgeberische Entscheidung. Soweit der Beklagte eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG wegen Ungleichbehandlung von Alleinstehenden mit Kindern einerseits und (verheirateten) Partnern mit Kindern andererseits rügt, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit dem Merkmal der bzw des Alleinerziehenden einen Sachgrund für die Leistungsdifferenzierung angeführt hat.

17

5. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Anspruch der Klägerin auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, diese hätte wegen der Wohnverhältnisse im Bedarfsfall auf die Unterstützung ihrer Eltern oder ihrer Schwester zugreifen können. Nach seinem Sinn und Zweck geht § 21 Abs 3 SGB II typisierend von einem regelmäßigen Mehrbedarf bei Alleinerziehenden aus, weshalb - nach den tatsächlichen Verhältnissen - nur eine regelmäßige und erhebliche Unterstützung bei der Pflege und Erziehung der Kinder durch weitere Personen einem Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende entgegenstehen kann(so auch Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 21 RdNr 29). Allein die (potentielle) Möglichkeit des Rückgriffs auf andere Personen oder Einrichtungen führt nicht zum Anspruchsausschluss. Auch insofern liegt eine von SGB II-Trägern und der Rechtsprechung zugrunde zu legende gesetzgeberische Wertung vor, die Verneinung des Anspruchs auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende allein von der tatsächlichen und ergänzend kontinuierlichen Erziehung und Pflege durch weitere Personen abhängig zu machen. Diese Auslegung findet ihre Rechtfertigung in der Bedeutung der persönlichen Sorge der Eltern und deren Kompetenz zur Auswahl von Betreuungsalternativen für das Kindeswohl.

18

Soweit der Beklagte vorträgt, bezüglich des zeitlichen Umfangs dürften keine zu hohen Anforderungen an die Betreuungsleistungen aufgestellt werden, weil ansonsten auch der Besuch eines Kindergartens bzw anderer Betreuungseinrichtungen zur Verneinung eines Mehrbedarfs bzw die berufliche Abwesenheit eines vorhandenen Partners zu dessen Bejahung führe, ist der rechtliche Maßstab für die Annahme eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 3 SGB II betroffen. Dieser bestimmt sich danach, ob nach den tatsächlichen Umständen eine wesentliche Mitwirkung des anderen Elternteils, eines Partners oder einer anderen, regelmäßig im gleichen Haushalt lebenden Person in der verbleibenden Betreuungszeit vorliegt. Insofern geht das SGB II davon aus, dass mit der Betreuung eines über drei Jahre alten Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege die Ausübung einer Arbeit oder berufliche (Re-)Integrationsmaßnahmen zumutbar sind (§ 10 Abs 1 Nr 3 SGB II), sodass "zeitliche Freiräume" der oder des erziehenden SGB II-Leistungsempfängers nicht unterstellt werden können.

19

6. Ausgehend von den demnach hier anzuwendenden Grundsätzen der bisherigen BSG-Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), hier vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Eltern der Klägerin hätten im Wesentlichen übereinstimmend bekundet, dass diese seinerzeit nahezu allein insbesondere für die Ernährung, die Bekleidung, die Erziehung und das seelische Wohl ihrer Kinder zuständig gewesen und dabei von ihren Eltern oder ihrer Schwester nicht in erheblichem Maße unterstützt worden sei. Die Klägerin sei frühmorgens aufgestanden, um F für den Kindergarten fertig zu machen, sie habe die Mahlzeiten für F und J vorbereitet, F mittags vom Kindergarten abgeholt, sich ausschließlich um ihn gekümmert und ihn ggf zum Einkaufen sowie bei Arzt- und Behördengängen mitgenommen. Übereinstimmend sei weiter bekundet worden, dass weder die Großeltern noch die Schwester maßgeblich an der Erziehung der Kinder beteiligt gewesen seien und die Klägerin von ihnen auch keine diesbezüglichen Ratschläge eingeholt habe. Die Verhältnisse seien stimmig und anschaulich beschrieben worden.

20

Der Beklagte ist dieser Beweiswürdigung des LSG nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen entgegengetreten (§ 164 SGG). Eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) ist nicht formgerecht gerügt, wenn die Revision lediglich ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG setzt (BSG SozR 1500 § 164 Nr 31; BSG SozR 3-2500 § 109 Nr 9 S 61). Soweit es der Beklagte für "nicht glaubhaft" hält, dass keine Mitwirkung der Großeltern bei Krankheit bestehe, nur sehr wenig über alltägliche Dinge gesprochen werde und der Vater der Klägerin sich auf handwerkliche Mithilfe beschränke, stellt er seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG und führt Umstände an, die selbst bei ihrem Vorliegen nicht automatisch zu einer Verneinung des Anspruchs auf Mehrbedarf führen würden. Dies gilt auch für die Heranziehung der Wohnverhältnisse der Klägerin. Das Zusammenleben mit weiteren Personen in einer Haushaltsgemeinschaft hat der Gesetzgeber des SGB II gerade nicht ausreichen lassen, um typisierend von dem Wegfall der besonderen Lebensumstände von Alleinerziehenden auszugehen. Tatsachen, die einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze begründen könnten (vgl hierzu zB BSG Urteil vom 15.5.1985 - 7 RAr 40/84 - RdNr 18), sind nicht vorgetragen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines anteiligen Mehrbedarfs für Alleinerziehende.

2

Der 1950 geborene, auf der Insel F. lebende, seit dem 1.1.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beziehende Kläger ist der Vater der 2003 geborenen K. W., die nach einer Vereinbarung der getrennt lebenden, die elterliche Sorge gemeinsam ausübenden Eltern bis zum Beginn der Schulzeit zu 60 % von der Mutter in B. und zu 40 % vom Kläger an dessen Wohnort betreut werden sollte. Die Mutter erhielt Kindergeld und Unterhaltsvorschussleistungen, jedoch keine Leistungen nach dem SGB II. Im hier zuletzt noch streitbefangenen Zeitraum von Mai bis Oktober 2008 hielt sich die Tochter vom 2.5.2008 bis 17.5.2008, vom 13.7.2008 bis 31.8.2008 und vom 17.10.2008 bis 31.10.2008 (insgesamt 81 Tage, rund 44 % des streitbefangenen Bewilligungszeitraums von 184 Tagen) beim Kläger auf.

3

Das beklagte Jobcenter bewilligte dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 812 Euro bzw 816 Euro monatlich (Regelleistung in Höhe von 347 Euro vom 1.5. bis zum 30.6.2008 bzw von 351 Euro vom 1.7. bis 31.10.2008 sowie Kosten für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung eines Zwei-Personen-Haushalts in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von 465 Euro), jedoch ohne anteiligen Mehrbedarf für Alleinerziehende und ohne anteiliges Sozialgeld für die Tochter (Bescheid vom 18.4.2008, zuletzt ersetzt durch Bescheid vom 6.8.2008; Widerspruchsbescheid vom 3.9.2008).

4

Das Sozialgericht (SG) hat die von Kläger und Tochter zunächst als Untätigkeitsklage erhobene und im Weiteren als Anfechtungs- und Leistungsklage fortgeführte Klage mit dem Ziel der Gewährung von 40 % des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs 3 SGB II sowie von anteiligem Sozialgeld für die Tochter in Höhe von monatlich 84,40 Euro jeweils rückwirkend ab dem 1.1.2005 abgewiesen (Urteil vom 15.9.2011). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil geändert und den Beklagten verurteilt, der Tochter für die Dauer des Aufenthalts beim Kläger Sozialgeld in Höhe von täglich 6,93 Euro für die Zeit bis zum 30.6.2008 und in Höhe von 7,03 Euro für die Zeit bis zum 31.10.2008 zu zahlen; im Übrigen hinsichtlich der Gewährung von 40 % des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 17.1.2014). Zur Begründung hat es bezogen auf den Mehrbedarf ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Einbeziehung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Nur eine nachhaltige Entlastung in Form eines praktizierten paritätischen Wechselmodells rechtfertige - in Abweichung vom "Alles-oder-Nichts-Prinzip" - einen hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Das könne nur angenommen werden, wenn der andere Elternteil bei monatlicher Betrachtung die Betreuung mindestens für die Hälfte des Monats und in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen sicherstelle. Eine solche paritätische Aufteilung lasse sich hier nicht feststellen, und zwar auch nicht im Hinblick auf die Übernahme der Ferienbetreuung, da sie lediglich eine punktuelle Entlastung der erwerbstätigen Kindesmutter bewirkt habe.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 21 Abs 3 SGB II. Ihm stehe der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung für jeden Tag zu, an dem er seine Tochter allein betreut habe. Damit seien die höheren Kosten auszugleichen, die typischerweise bei der alleinigen Pflege und Erziehung eines Kindes entstünden. Die hiervon abweichende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei mit Sinn und Zweck der Regelung nicht zu vereinbaren. Zudem werde der andere Elternteil an Tagen, an denen sich das Kind nicht bei ihm aufhalte, gerade vollständig entlastet. Nicht nachvollziehbar sei auch die wochenweise Betrachtungsweise.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2014 und des Sozialgerichts Lübeck vom 15. September 2011 zu ändern und den Beklagten unter Änderung seines Bescheids vom 6. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2008 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 2. bis zum 17. Mai 2008, vom 13. Juli bis zum 31. August 2008 sowie vom 17. bis zum 31. Oktober 2008 unter Berücksichtigung des Alleinerziehendenmehrbedarfs höhere Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.

7

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
 die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Zutreffend hat das LSG entschieden, dass dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum ein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II (auch) unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nicht zusteht.

9

1. Gegenstand des Verfahrens ist nach der Rücknahme der Revision der Tochter des Klägers neben den angefochtenen Entscheidungen nur noch der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.5. bis 31.10.2008, als sie der Beklagte mit dem letzten den ursprünglichen Ausgangsbescheid vom 18.4.2008 ersetzenden Bescheid vom 6.8.2008 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3.9.2008 verfügt und damit zugleich die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung abgelehnt hat. Streitig sind auch nur (noch) die Regelleistungen einschließlich der Mehrbedarfe für den Kläger. Leistungen für Unterkunft und Heizung, die im Übrigen einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen (vgl BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78; BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254 = SozR 4-4200 § 7 Nr 38; BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 19, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) und die der Beklagte bezogen auf einen Zwei-Personen-Haushalt bewilligt hat, macht der Kläger nicht geltend. Leistungen für Mehrbedarfe sind hingegen Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2, RdNr 11; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 29/09 R - BSGE 105, 279 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 7, RdNr 11; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 48/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 15 RdNr 9 ff) und können daher nicht isoliert geltend gemacht werden.

10

2. Der Sachentscheidung entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Insbesondere ist die vor dem SG zunächst erhobene Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) wirksam in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) geändert worden (§ 99 Abs 1 und 2 SGG) und als solche zulässig. Ebenso lag der Wert des Beschwerdegegenstands bei Einlegung der Berufung ausgehend von den dabei angekündigten Anträgen oberhalb der Grenze von 750 Euro (40 % des Mehrbedarfs für Alleinerziehende sowie 40 % des Anspruchs auf Sozialgeld für Januar 2005 bis Oktober 2008) und war die Berufung deshalb statthaft, ohne dass es insoweit auf die Zulässigkeit der Anträge ankam (vgl § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).

11

3. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass dem Kläger im streitigen Zeitraum auch unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs 3 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zusteht.

12

Nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllte der Kläger zwar die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 19 Satz 1 SGB II iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). Danach erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als Regelleistung ist dabei zutreffend ein Betrag in Höhe von 347 Euro bzw von 351 Euro bewilligt worden. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende war jedoch nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger seine Tochter über die gesamte Dauer des hier streitbefangenen Bewilligungsabschnitts (dazu unter d) weder überwiegend allein noch mit einem etwa hälftigen Anteil im Sinne des so genannten Wechselmodells im familienrechtlichen Sinne (dazu unter b) betreut hat.

13

a) Anspruch auf Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 Nr 1 Alt 1 SGB II besteht in Höhe von 36 % der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung ua für Personen, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren zusammenleben. Eine in diesem Sinne "alleinige Sorge für deren Pflege und Erziehung" liegt nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich ausschließlich dann vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist danach, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt (vgl BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 19; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2, RdNr 15; BSG Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 RdNr 12). Bezug genommen ist damit auf die besondere Bedarfssituation Alleinerziehender, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis - in gleicher Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Hilfebedürftigen (werdende Mütter, erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte) - besondere Lebensumstände vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist(BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 15).

14

b) Abweichend hiervon kann ein - dann hälftiger - Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach der Rechtsprechung des BSG ausnahmsweise ebenfalls anzuerkennen sein, wenn sich getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen (BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 16; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2, RdNr 16; BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 RdNr 12). In dieser Konstellation ist es weder angemessen, Berechtigten den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen noch erscheint es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen. Das BSG hat deshalb für diese Gestaltung der hälftigen Aufteilung der Pflege und Erziehung die Rechtsfolgen des § 21 Abs 3 SGB II teleologisch reduziert und den Mehrbedarf auf die Hälfte der ausdrücklich geregelten Leistung begrenzt(BSG ebenda).

15

Damit ist für das Grundsicherungsrecht der familienrechtlichen Wertung Rechnung getragen, wonach insbesondere beim Anspruch auf den Barunterhalt ausnahmsweise dann nicht zwischen einem (überwiegend) betreuenden und einem (überwiegend) auf die Ausübung des Umgangsrechts beschränkten Elternteil zu unterscheiden ist, wenn ein Kind in etwa gleichlangen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (so genanntes Wechselmodell, hierauf verweisend BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 16; BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 RdNr 14; vgl dazu nur Bundesgerichtshof Urteil vom 21.12.2005 - XII ZR 126/03 - NJW 2006, 2258 RdNr 9; BGH Urteil vom 28.2.2007 - XII ZR 161/04 - NJW 2007, 1882, 1883, RdNr 16 f; zuletzt etwa BGH Beschluss vom 5.11.2014 - XII ZB 599/13 - NJW 2015, 331, 333 RdNr 20 ff; Kinderrechtskommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V., Das Wechselmodell im deutschen Familienrecht, FamRZ 2014, 1157; Harich, jurisPR-SozR 20/2015 Anm 2).

16

c) Für eine anteilige Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung auch bei anderen, von einer in etwa hälftigen Aufteilung der Pflege- und Erziehungsanteile abweichenden Gestaltungen, wie von der Revision geltend gemacht, ist dagegen kein Raum. Das hat bereits der 4. Senat des BSG entschieden und eingehend begründet (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 RdNr 13 ff); dem schließt sich der erkennende Senat an. Die Rechtsprechung zum hälftigen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ist lediglich solchen Konstellationen geschuldet, bei denen sich - ähnlich der Sachlage insbesondere beim Barunterhalt (vgl zuletzt etwa BGH Beschluss vom 5.11.2014 - XII ZB 599/13 - NJW 2015, 331, 333 RdNr 20 ff) - bei einer annähernd gleichen Verteilung der Pflege- und Erziehungsverantwortung zwischen den Elternteilen nicht feststellen lässt, wer iS von § 21 Abs 3 Halbsatz 1 SGB II "allein" die Sorge für Pflege und Erziehung trägt, und somit eine Zuordnung des Mehrbedarfs ausschließlich zu einem Elternteil nicht gerechtfertigt erschiene. Bei allen anderen Gestaltungen gebietet dagegen schon der Wortlaut, wie im Familienrecht typisierend nur einen Elternteil als "allein" erziehend anzusehen, nämlich denjenigen, bei dem die Hauptverantwortung für die Betreuung des oder der minderjährigen Kinder liegt (und der dabei keine rechtlich wesentliche Entlastung durch andere im Haushalt lebende Personen erfährt ).

17

d) Das schließt es ebenfalls aus, den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung - wie der Kläger möglicherweise meinen könnte - in Anlehnung an das ansonsten für die Leistungsbemessung im SGB II maßgebende Monatsprinzip (vgl dazu nur BSG Urteil vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 75 RdNr 27 mwN sowie BSG Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 36/13 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 7, auch vorgesehen für BSGE, RdNr 25; jeweils mwN) ausgerichtet an der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Kindes bei einem der Elternteile monatsweise zu bestimmen. Mit dem Merkmal der alleinigen Sorge ("allein für deren Pflege und Erziehung sorgen") ist die Anerkennung des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nicht an einen besonderen zeitlichen Umfang der Kinderbetreuung geknüpft, sondern daran ausgerichtet, ob die Verantwortung für die dem Kindeswohl gerecht werdende Versorgung allein bei einer Person liegt. Dem entsprechend hat das BSG bereits entschieden, dass der Besuch eines Kindergartens oder anderer Betreuungseinrichtungen der Annahme einer Alleinerziehung nicht entgegensteht (BSG Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R - juris RdNr 17). Ebenso hat es betont, dass Entlastungen durch Dritte den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nur entfallen lassen, wenn sie regelmäßig und kontinuierlich erfolgen (ebenda), und dass dem die Hauptverantwortung für Pflege und Erziehung tragenden Elternteil auch während der Abwesenheit des Kindes zahlreiche Aufgaben, Belastungen und Kosten verbleiben, die damit zusammenhängen, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt dort hat (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 RdNr 15).

18

Demgemäß kommt der zeitlichen Komponente in etwa gleich langer zeitlicher Betreuungsphasen nach der Rechtsprechung von BSG und BGH zwar eine wesentliche Indizwirkung für das Vorliegen eines Wechselmodells im dargelegten Sinne zu (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 RdNr 14; zum Familienrecht vgl nur BGH Beschluss vom 12.3.2014 - XII ZB 234/13 - NJW 2014, 1958, 1961 RdNr 30 mwN). Bedeutung hat das aber nur für die dahinter liegende Frage, ob die Eltern die Kindessorge dem Schwerpunkt nach einem Elternteil zugeordnet oder etwa hälftig unter sich aufgeteilt haben. Ungeachtet der monatsweisen Bemessung des Alg II-Anspruchs (vgl nur BSG Urteil vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 75 RdNr 27 mwN) entzieht sich das einer monatsweisen Betrachtung. Schon familienrechtlich bedarf die Verteilung der Erziehungsverantwortung klarer, regelmäßig auf längere Zeiträume angelegter Absprachen und Zuordnungen. Nur daran und nicht an die von möglicherweise zufälligen Schwankungen abhängige Verteilung der tatsächlichen Aufenthaltszeiten knüpft die Mehrbedarfsregelung des § 21 Abs 3 SGB II mit der Wertung an, dass die hauptsächlich für die Pflege und Erziehung zuständigen Elternteile typischerweise einem besonderen Aufwand ausgesetzt sind, der aus dem Regelbedarf allein nicht zu decken und deshalb durch den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung auszugleichen ist(vgl dazu zuletzt BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 RdNr 16).

19

e) Dass hieran gemessen die Sorge für die gemeinsame Tochter derart hälftig zwischen dem Kläger und der Kindsmutter aufgeteilt gewesen wäre, dass nicht zu bestimmen sein könnte, welcher von beiden Elternteilen iS von § 21 Abs 3 Halbsatz 1 SGB II die "alleinige" Sorge getragen hat, kann nicht festgestellt werden. Dass die Kindsmutter und er ausdrücklich ein Wechselmodell im Sinne der Rechtsprechung des BGH vereinbart hätten, macht der Kläger selbst nicht geltend. Nach der mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb bindenden (§ 163 SGG) Feststellung des LSG war zwischen den Elternteilen vielmehr eine Aufteilung der Aufenthaltszeiten im Verhältnis von 60 % zu 40 % vereinbart. Davon weicht die Wahrnehmung des Umgangsrechts auch im hier streitbefangenen Bewilligungsabschnitt mit einem Aufenthaltsanteil der Tochter beim Kläger von rund 44 % bereits zahlenmäßig nicht in einer Weise ab, dass diese Absprache als überholt anzusehen wäre(vgl zur vergleichbaren Quote von 43 % BGH Beschluss vom 5.11.2014 - XII ZB 599/13 - NJW 2015, 331, 333 RdNr 24 f). Zudem hat dazu als Sonderfaktor ein sechswöchiger Aufenthalt offenkundig während der Sommerferien beigetragen, der keinen Rückschluss darauf zulässt, dass die Kindsmutter entgegen der mit dem Kläger getroffenen Absprache die Rolle als Hauptverantwortliche für die Pflege und Erziehung der Tochter verloren haben könnte.

20

f) Unter dieser Voraussetzung ist es ohne Bedeutung, ob die Betreuung seiner Tochter während der vom LSG festgestellten Aufenthaltszeiten bei dem Kläger allein ihm oblag oder ob er dabei zusätzlich Unterstützung von der Kindsmutter erfahren hat. Anderes ist auch den Ausführungen der Grundsicherungssenate zur Bedeutung der Betreuungszeit für den Tatbestand von § 21 Abs 3 Halbsatz 1 SGB II nicht zu entnehmen. Soweit danach darauf abgestellt wird, ob der hilfebedürftige Elternteil entweder "während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil oder Partner in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen oder ob eine derartige Entlastung innerhalb des Zeitraums, den das Kind sich bei dem anderen Elternteil aufhält, eintritt" (vgl BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 19; ähnlich BSG Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R - juris RdNr 14 sowie BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 RdNr 12), so kommt dem keine konstituierende Wirkung für das Merkmal der Alleinerziehung zu. Andernfalls hätte der 4. Senat des BSG nicht jüngst ausgesprochen, dass die anteilige Zuerkennung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nicht in Betracht kommt, wenn sich die Eltern die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes nicht in etwa hälftig teilen (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 20). Vielmehr betrifft der Umstand einer etwaigen Entlastung durch den anderen Elternteil während der Betreuungszeit ausschließlich die Frage, ob einem wegen seiner überwiegenden Erziehungs- und Pflegeverantwortung grundsätzlich als alleinerziehend anzusehenden Elternteil deshalb kein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung zusteht, weil deren Folgen durch die Unterstützung Dritter wesentlich gemildert sind (vgl etwa BSG Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R - juris RdNr 18). Hierauf kommt es hier indessen nicht an, nachdem der Kläger wie dargelegt im streitbefangenen Zeitraum nicht über einen längeren Zeitraum hinweg mit einem mindestens hälftigen Betreuungsanteil an der Versorgung seiner Tochter beteiligt war.

21

g) Zuletzt ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger aus sonstigen Gründen von den Regelbedarfen einschließlich der Mehrbedarfe nicht erfasste, weitere Bedarfe hat, die eine entsprechende atypische Bedarfslage begründen könnten. Mit seinem Vorbringen, es fielen Kosten für die Ernährung der Tochter, für gemeinsame Freizeitveranstaltungen, für die vermehrte Nutzung der Waschmaschine, für erhöhten Strom- und Wasserverbrauch und Haushaltskosten einschließlich Geschirrschäden sowie für den Erwerb von Kleidung an, macht er nur Ausgaben geltend, die unabhängig von der Anzahl der Betreuungspersonen entstehen und bereits durch das vom Beklagten anteilig anerkannte Sozialgeld für die Tochter bzw die tatsächliche Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für zwei Personen abgegolten sind (vgl auch zur notwendigen Konkretisierung eines Härtemehrbedarfsanspruchs BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 29/09 R - BSGE 105, 279 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 7, RdNr 32).

22

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

Der Vorsitzende kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluß ein Ordnungsgeld festsetzen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder zu ändern. Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.