Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juni 2014 - S 6 U 493/10


Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Streitwert wird auf 15 000,00 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt im Hinblick auf den Gefahrtarif der Beklagten für das Jahr 2010 eine abweichende (günstigere) Veranlagung.
3Die Beklagte hat ihr Unternehmen mit Bescheid vom 25.08.2010 zur Gefahrtarifstelle 05 "Bildungseinrichtung" mit der Gefahrklasse 1,79 veranlagt.
4Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde zurückgewiesen.
5Im Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 ist zur begründung ausgeführt:
6Mit Bescheid vom 25.08.2010 hat die VBG Ihr Unternehmen nach dem ab 01.01.2010 geltenden Gefahrtarif zur
7Unternehmensart Bildungseinrichtung Gefahrtarifstelle 05 Mit den Gefahrklassen
8ab 2010 1,79
9veranlagt. Hiergegen richtet sich der fristgerecht eingegangene Widerspruch.
10Zur Begründung führten Sie im Wesentlichen aus,
11dass die JTU-U GmbH als Veranstalter von Fernlehrgängen ist. Als Veranstalter konzipiert und verwaltet die JTU U GmbH lediglich die Ausbildungslehrgänge. Es handelt sich um eine nahezu ausschließliche Bürotätigkeit, wie dem Konzept als Fernunterrichtsinstitut zu entnehmen ist, wird die meiste Wissensvermittlung mittels Fernlehrheft vorgenommen.
12Der Widerspruch ist zulässig, jedoch sachlich nicht begründet.
13Die Verwaltung, die den angefochtenen Veranlagungsbescheid erlassen hat, half dem Widerspruch nicht ab. Der Rechtsbehelf wurde deshalb dem Widerspruchs- und Einspruchsausschuss der VBG zur Entscheidung vorgelegt. Der Ausschuss hat sich mit dem Widerspruch auseinander gesetzt und die Grundlagen für den angefochtenen Verwaltungsakt nochmals überprüft. Er hat keinen Anlass zu dessen Abänderung gesehen.
14Die VBG ist für eine Vielzahl von Unternehmensarten zuständig, die sich unter anderem nach Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, der eingesetzten Technik und nicht zuletzt ihrer Unfallgefahr unterscheiden. Die einzelnen Unternehmensarten nehmen die gesetzlich geregelten Leistungen der VBG unterschiedlich kostenintensiv in Anspruch. Deshalb wird der Beitrag nicht allein nach den unterschiedlich hohen Arbeitsentgelten festgesetzt. Zur Abstufung der Beiträge nach den unterschiedlichen Gefährdungsrisiken beschließt die Vertreterversammlung der VBG einen Gefahrtarif. Hierzu ist die VGB gesetzlich verpflichtet.
15Der Gefahrtarif enthält alle Unternehmensarten, für die die VBG sachlich zuständig ist, und die für sie geltenden Gefahrklassen. Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Entschädigungsleistungen zu den Arbeitsentgelten und Versicherungssummen im Beobachtungszeitraum errechnet. Sie werden nicht für einzelne Unternehmen, sondern für Unternehmensarten (= Gewerbezweige) berechnet. Jede Gefahrtarifstelle umfasst mindestens eine Unternehmensart.
16Die Entscheidung über die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Unternehmensart richtet sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Dabei spielen die ausgeübten Tätigkeiten der Beschäftigten grundsätzlich keine Rolle. Nach diesen Grundlagen und anhand Ihrer Unternehmensbeschreibung haben wir Ihr Unternehmen veranlagt. Sie haben an, dass Sie Ausbildung und Beratung im Freizeitsport betreiben. Unternehmensgegenstand ist dabei Ausbildung zum Freizeit-Manager mittels Fernstudium. Unternehmen dieser Art ordnen wir der Unternehmensart "Bildungseinrichtung" zu.
17Zu Bildungseinrichtungen zählen berufsbildende, nicht berufsbildende (allgemeinbildende) und sonstige Unternehmen/Einrichtungen, die Bildung, wissen und/oder Fertigkeiten vermitteln, außer den sportlichen Handlungsfelder wie z. B. Sport- und Gymnastikschulen, Schwimmschulen. Hierbei ist es unerheblich, in welcher Form das entsprechende Fachwissen vermittelt wird.
18Die Veranlagung Ihres Unternehmens halten wir daher für zutreffend.
19Der Widerspruch war deshalb zurückzuweisen.
20Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage (Schriftsatz vom 07.10.2010) verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält die Einstufung als Bildungseinrichtung für unrichtig, diese werde weder Art noch Gegenstand des Unternehmens gerecht. Die Risiken für Bildungsein-richtungen würden nicht ihrem Verwaltungsunternehmen entsprechen. Sie organisiere und verwalte lediglich Fernlerngänge. Die Wissensvermittlung werde größtenteils mittels Fern¬lehr-heften vorgenommen, ergänzenden Präsenzphasen käme nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Mitarbeiter würden selbst keinen Unterricht geben oder Seminare. Diese Form der Wissensvermittlung werde externen Dozenten überlassen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Einstufung in die Gefahrtarifstelle 17 "Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen" (Gefahrklasse 0,57) ihrem Unternehmen eher entspreche. Hilfs-weise sei die Veranlagung zu einem eigenen – verselbstständigten – Gewerbezweig vorzunehmen (Schriftsatz vom 13.01.2011). Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vor¬trags wird im Übrigen auf den restlichen Inhalt der von ihr im Laufe des Verfahrens ein¬ge¬reichten Schriftsätze Bezug genommen.
21Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Veranlagungs-bescheid vom 25.08.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 auf¬zuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin ihrer tatsäch-lichen Tätigkeit entsprechend in die Gefahrtarifstelle 17 einzustufen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Veranlagungsbescheid vom 25.08.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Eingruppierung in die Gefahr¬tarif-stelle neu zu entscheiden.
22Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
23Sie hält an der Entscheidung fest und verweist darauf, dass die Klägerin be¬reits seit 1989 als Schule, schulische Einrichtung veranlagt worden sei (Schriftsatz vom 21.12.2010) und eine Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 17 nicht sachgerecht sei (Schriftsatz vom 14.04. 2011). Auch hier wird ergänzend auf den weiteren Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.
24Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Ihr Gegenstand ist auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird daher auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die von der Beklagten vorgenommene Veranlagung ist weder rechtlich noch tatsächlich zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine abweichende Veranlagung.
27Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Gerichts aus dem Gesamtergebnis des Verwaltungs- und Streitverfahrens.
28Der Unfallversicherungsträger setzt den Gefahrtarif als autonomes Recht fest (siehe § 157 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfall¬ver-sicherung)). In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzu¬stellen (§ 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Gefahrtarif wird – gemäß § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII – nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefähr¬dungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs ge¬bil¬det werden. Die Gefahrklassen werden dabei – nach § 157 Abs. 3 SGB VII – aus dem Ver¬hältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
29Bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, steht der Vertreterversammlung als Organ der Beklagten (§ 33 SGB IV (Sozial-gesetzbuch – Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)) ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht zu. Den Unfallversicherungsträgern – als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften – ist hierbei ein Entscheidungs- und Gestaltungsraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen (vgl. BSG (Bundessozialgericht), Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Rn. 16 m.w.N.). Prüfungsmaßstab für die Frage der Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs ist allein, ob das autonom gesetze Recht mit dem SGB VII - insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage des § 157 SGB VII – sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist (BSG a. a. O. Rn. 18 m.w.N.). Dagegen steht den Gerichten die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, nicht zu. Die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs entsprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber, obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ des Unfallver¬siche¬rungsträgers. Welche und wie viele Tarifstellen der Gefahrtarif enthalten soll, kann der Un¬fallversicherungsträger im Rahmen dieser Regelungsbefugnis bestimmen. Im Grundsatz ist anerkannt und wird von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen, dass nach § 157 Abs. 2 SGB VII die Gefahrengemeinschaften entsprechend der Gliederung nach Ge¬werbe¬zweigen durch einen gewerbezweigspezifischen Gefahrtarif gebildet werden können. Ein solcher gewerbezweigorientierter Gefahrtarif findet seine Rechtfertigung in der Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken und der Präventionserfordernisse in den Betrieben. Die Gefährdungsrisiken werden ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt. Dies setzt grds. voraus, dass die in einer Tarifstelle zusammengefassten Unternehmen strukturelle, technologische und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten aufweisen. Anknüpfungs¬punkt für die Definition und den Zuschnitt eines Gewerbezweigs sind – worauf die Beklagte zu¬treffend hingewiesen hat – Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen.
30Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Klägerin zu den von der Gefahrtarifstelle erfassten Bildungseinrichtungen zählt.
31Zu den in der Gefahrtarifstelle 17 genannten "Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen" kann die Klägerin dagegen ersichtlich nicht gezählt werden. Hiermit gemeint sind allein solche Unternehmen, welche die Verwaltung- und/oder Geschäftsführung anderer Unter-nehmen durchführen oder Beteiligungen erwerben bzw. verwalten oder Vermögenswerte verwalten, beispielsweise Holdinggesellschaften oder Lizenzverwaltungen.
32Zwar kann grds. auch ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig bestehen, falls sich ergibt, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durch-schnitt des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2005 – B 2 U 32/03 R – Rn. 28). Den Bestrebungen nach einer Differenzierung sowie der Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bil-dung von Gewerbezweigen sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben. Unzulänglichkeiten sind dabei als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (LSG (Landessozialgericht) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2010 – L 3 U 549/08 – Rn. 30/31). Eine Unter¬nehmens¬art kann nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung er¬reichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (siehe § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt (BSG, Urteil vom 05.07.2005 – B 2 U 32/03 R – Rn. 29). Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Ge¬werbe¬zweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weni¬ger deutlich abweichende Unternehmen gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Ein¬richtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse ver¬an¬lagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als andere, ist als Ausdruck des dem Versicherungsprinzip innewohnenden Solidaritätsgedankens hin¬zu¬nehmen (BSG a. a. O. Rn. 30; BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Rn. 37; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2010 – L 3 U 247/08 – Rn. 36).
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs 1 Satz 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz) i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung). Die Festsetzung des Streit¬wertes beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 1 Absatz 2 Nr. 3, § 52 Abs. 1 GKG (Ge¬richts-kostengesetz).

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(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.
(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.
(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.
(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.
(6) (weggefallen)
(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss über die Satzung von der Bundesvertreterversammlung nach § 31 Absatz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung oder zu gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung trifft. Im Übrigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder.
(2) Die Vertreterversammlung vertritt den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall bestimmen, dass das Vertretungsrecht gemeinsam durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Verwaltungsrat nach § 31 Absatz 3a. Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden. Dem Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden obliegen auch die Aufgaben des Vorstandes oder dessen Vorsitzenden nach § 37 Absatz 2, § 38 und nach dem Zweiten Titel.
(4) Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für die Bundesvertreterversammlung oder deren Vorsitzenden entsprechend. Für den Beschluss über die Satzung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3.
(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.
(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.
(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.
(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.
(6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
- 1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; - 2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; - 3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; - 3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; - 4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; - 5.
nach der Strafprozessordnung; - 6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz; - 7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; - 8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; - 9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; - 9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz; - 10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; - 11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz; - 12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; - 13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist; - 14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes); - 15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz; - 16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; - 17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz; - 18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; - 19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz; - 20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042); - 21.
nach dem Zahlungskontengesetz und - 22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung; - 2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung; - 3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist; - 4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und - 5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
- 1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - 2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, - 3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, - 4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und - 5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.