Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 20. Jan. 2015 - S 44 R 599/12

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.08.2008 nicht der Rentenversicherungspflicht als Selbständiger unterlegen hat.
3Der im Jahre 1953 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1986 als selbständiger Physiotherapeut in einer eigenen Praxis tätig. Da er regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hatte, war er damals als versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung eingestuft worden. In der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.03.2006 beschäftigte er Frau D S als Physiotherapeutin. Eine Meldung zur Sozialversicherung war erfolgt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer ordentlichen Kündigung durch den Kläger, nachdem sich Frau D S nach den Angaben des Klägers geschäftsschädigend und wettbewerbswidrig verhalten hatte. In der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.03.2006 wurde auch Frau T L-T1 als versicherungspflichtige Physiotherapeutin für den Kläger tätig. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer fristlosen Kündigung durch den Kläger, nachdem Frau L-T1 nach den Angaben des Klägers Patienten und Patientinnen abgeworben hatte. Darüber hinaus beschäftigte der Kläger Frau N T2, die Mutter von Frau D S, in der Zeit vom 01.04.2003 bis 31.03.2006 als geringfügig beschäftigte Bürohilfe. Das Beschäftigungsverhältnis endete auf Veranlassung von Frau N1 T2, nachdem der Kläger ihrer Tochter gekündigt hatte. In der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2008 arbeitete auch die Ehefrau des Klägers, Frau N2 O, auf geringfügiger Basis in der Praxis mit. Zum 01.09.2008 stellte der Kläger die Physiotherapeutin E N3 als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ein.
4Im Jahre 2011 nahm die Beklagte eine Überprüfung der Versicherungspflicht des Klägers vor. Mit Schreiben vom 13.04.2011 teilte sie dem Kläger – nach Auswertung der von ihm eingereichten Unterlagen – mit, dass festgestellt worden sei, dass er vom 01.04.2006 bis 31.08.2008 der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – unterlegen habe. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger während dieser Zeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Der Kläger wandte hiergegen ein, dass er auch in dem vorgenannten Zeitraum Mitarbeiterinnen beschäftigt habe. Zum Nachweis lege er die entsprechenden Lohnunterlagen vor.
5Mit Bescheid vom 17.06.2011 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seit dem 01.01.2007 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei und daher Pflichtbeiträge zu zahlen habe. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.03.2006 habe keine Versicherungspflicht bestanden, da während dieser Zeit ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt worden sei. Auch in der Zeit vom 01.09.1986 bis 31.12.2005 habe eine Versicherungspflicht bestanden, da die Beiträge jedoch bereits verjährt seien, würden sie nicht mehr nachgefordert. Die Beiträge ab dem 01.01.2007 seien jedoch nicht verjährt. Für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.08.2008 seien noch Pflichtbeiträge in Höhe von insgesamt 9.806,76 EUR zu zahlen.
6Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er teilte mit, dass er zu keinem Zeitpunkt rentenversicherungspflichtig gewesen sei. Seine Altersvorsorge habe er daher auf anderem Wege gesichert. In dem streitgegenständlichen Zeitraum habe er lediglich vorübergehend und zufällig keine Mitarbeiter beschäftigt. Nach den Kündigungen habe er zunächst keinen neuen Mitarbeiter gefunden.
7Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23.11.2011 mit, dass mit dem Bescheid vom 17.06.2011 festgestellt worden sei, dass der Kläger in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.08.2008 der Rentenversicherungspflicht unterlegen habe und daher die für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.08.2008 nicht verjährten Beitragsansprüche zu zahlen seien. Es werde klargestellt, dass die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI bestanden habe.
8Mit Schreiben vom 22.12.2011 teilte der Kläger mit, dass seine Praxis darauf ausgerichtet sei, mit angestellten Mitarbeitern tätig zu werden. Dass vorübergehend infolge Personalmangels keine geeigneten Mitarbeiter hätten beschäftigt werden können, könne an dem Charakter seiner Praxis nichts ändern und auch keine Beitragspflicht zur Rentenversicherung begründen.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger als selbständig tätiger Physiotherapeut ohne eigene Mitarbeiter in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.08.2008 die Voraussetzungen für das Vorliegen der Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfülle.
10Der Kläger hat am 14.03.2012 Klage erhoben.
11Er trägt vor, dass er mit Ausnahme des streitigen Zeitraumes immer und damit regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigt habe. Nach den Kündigungen sei es ihm nur nicht möglich gewesen, nahtlos eine Ersatzkraft zu finden. Dabei habe er dem Verband für Physikalische Therapie und dem Arbeitsamt gemeldet gehabt, dass er jemanden suche. Auch habe er in der Interessengemeinschaft der Düsseldorfer Massagepraxen (Idüma) nachgefragt. Die sieben oder acht Personen, die sich dann bei ihm vorgestellt hätten, habe er aber nicht eingestellt. Bis zur Einstellung von Frau E N3 habe er die Versorgung der Patienten durch Mehrarbeit und den vermehrten Einsatz eines freien Mitarbeiters sichergestellt. Diese relativ kurze Unterbrechung der Beschäftigung von Mitarbeitern ändere nichts an der Einschätzung, dass er regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigt habe. Die Unterbrechung habe sich durch besonders unglückliche Umstände vorübergehend ergeben.
12Der Kläger beantragt,
13den Bescheid vom 17.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.08.2008 nicht der Rentenversicherungspflicht als Selbständiger unterlag.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14.02.2012. Ergänzend führt sie aus, dass eine Regelmäßigkeit i.S.d. § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI zu verneinen sei. Auch wenn kurzfristig kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, sei zwar von einer Regelmäßigkeit auszugehen, doch sei als kurzfristig grundsätzlich ein Zeitraum von lediglich bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen. Ein beschäftigungsloser Zeitraum von 29 Monaten sei aber nicht mehr kurzfristig.
17Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
20Der Bescheid vom 17.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat zutreffend festgestellte, dass der Kläger in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.08.2008 als Selbständiger der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Gegen die Höhe der Beitragsforderung hat der Kläger keine Einwendungen erhoben.
21Der Kreis der Rentenversicherungspflichtigen wird grundsätzlich und in aller Regel dadurch bestimmt, dass diejenigen kraft Gesetzes in das System einbezogen werden, die ihrer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung nachgehen (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Soweit über eine derartige Anknüpfung an Modalitäten der Ausübung hinaus Personen aufgrund der selbstständigen Ausübung bestimmter Berufe in die Versicherung einbezogen werden, findet dies seine Rechtfertigung grundsätzlich darin, dass bei typisierender Betrachtung gerade bei ihnen eine dem Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit besteht (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22.06.2005, Az.: B 12 RA 6/04 R).
22Rechtsgrundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Danach sind selbständig tätige Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig.
23Der Kläger gehört diesem Personenkreis an, da er als selbständiger Physiotherapeut seine Patienten überwiegend auf ärztliche Verordnung behandelt und in diesem Zusammenhang im streitigen Zeitraum keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat. Die Versicherungspflicht für selbständige Physiotherapeuten begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundessozialgericht hat diesbezüglich mit Urteil vom 11.11.2003 (Az.: B 12 RA 2/03 R) festgestellt, dass die gesetzlichen Neuregelungen des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes nichts an dem Umstand geändert haben, dass Krankengymnasten bzw. Physiotherapeuten die Patienten aufgrund ärztlicher Verordnung behandeln und damit als Pflegepersonen im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI anzusehen sind. Es entspricht nach der Überzeugung der Kammer dem Willen des Gesetzgebers, auch die Gruppe der Krankengymnasten und Physiotherapeuten in die Pflichtversicherung einzubeziehen (siehe hierzu auch Pietrek in jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, § 2 Rn. 122; Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 83. EL 2014, § 2 SGB VI Rn. 13; von Koch in BeckOK SGB VI, Stand 01.12.2014, § 2 Rn. 9). Auch das Fehlen einer Befreiungsmöglichkeit, wie sie etwa in § 6 Abs. 1a SGB VI für Versicherungspflichtige nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI vorgesehen ist, ändert hieran nichts. Denn die Versicherungspflicht für in der Krankenpflege tätige Pflegepersonen galt bereits nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung (Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.09.2005, Az.: L 16 RA 161/04).
24Darüber hinaus ist auch die vom Gesetz geforderte Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht, dass der Selbständige "regelmäßig" keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei sich beschäftigt, erfüllt. Der Kläger hat in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.08.2008 (unstreitig) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Zwar erfolgte sowohl vor dem 01.04.2006 als auch nach dem 31.08.2008 eine Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, doch kann von einer Regelmäßigkeit der Beschäftigung nicht mehr bei einem Unterbrechen von 29 Monaten ausgegangen werden.
25Das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Dieser unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, ohne dass der Beklagten hierbei ein Beurteilungsspielraum zustünde (Sozialgericht (SG) Lübeck, Urteil vom 20.03.2009, Az.: S 15 R 551/07). Zur Beurteilung, ob dieses Merkmal erfüllt ist, sind neben der Auslegung des Gesetzes auch alle Umstände des Einzelfalles in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dazu gehört nicht nur die objektive Dauer der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers bezogen auf den Zeitraum, für welchen Versicherungspflicht in Betracht kommt. Zu berücksichtigen sind ebenso subjektive Anhaltspunkte, wie zum Beispiel, ob der selbständig Tätige sich im Zeitraum, in welchem er keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat, um eine Nachfolge bemüht hat. Auch zu berücksichtigen ist, aus welchen Gründen die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers geendet hat und wie schnell es der selbständig tätigen Person möglich war, einen qualifizierten Arbeitnehmer zu finden, der die Stelle des ausgeschiedenen Arbeitnehmers fortführen kann (SG Lübeck a.a.O.). Seinem Wortsinn nach bedeutet "regelmäßig" so viel wie "nach einem bestimmten Muster gebildet", "nicht nur gelegentlich" oder "immer wiederkehrend"(Sächsisches LSG, Urteil vom 21.01.2014, Az.: L 5 R 712/11; SG Lübeck a.a.O.). Bezogen auf das in § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI enthaltene Tatbestandsmerkmal ist unter einer Regelmäßigkeit zu verstehen, dass unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden (jeweils zu § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI: Sächsisches LSG a.a.O. sowie SG Lübeck a.a.O. und m.w.N.). Eine derart ausgestaltete Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern steht einer Versicherungspflicht des Selbständigen entgegen.
26Der Sinn und Zweck des § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI besteht darin, der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. Die Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, dass im konkreten Fall eine solche Überführung tatsächlich stattgefunden hat (Gürtner a.a.O. Rn. 34; Sächsisches LSG a.a.O.; SG Lübeck a.a.O.). Charakteristisch für abhängige Beschäftigte ist, dass sie grundsätzlich zur persönlichen Leistung der geschuldeten Arbeit verpflichtet sind. Selbständig Erwerbstätige sollen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn sie in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind. Anderenfalls besteht kein Schutzbedürfnis, aufgrund dessen die Versicherungspflicht eintreten soll. Deshalb fordert § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, dass der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit "regelmäßig" keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers stellt das Gesetz sicher, dass der versicherungsrechtliche Status des selbständig Erwerbstätigen nicht durch untypische Abweichungen vom Regelzustand beeinflusst wird. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den grundsätzlich bestehenden Status nicht durch kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ändern. Einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Person soll es nicht möglich sein, durch kurzfristige Beschäftigungen der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI zu entgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht der Versicherungspflicht unterfallen soll (Sächsisches LSG a.a.O. und SG Lübeck a.a.O.). Dies wird erhärtet durch die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (BT-Drs. 14/1855, S. 6 und 8). Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dessen Folge auch § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI eingeführt wurde, der ebenfalls die Voraussetzung "regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt" enthält, wird ausgeführt, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu verhindern suche. Auf der anderen Seite sei es unschädlich, wenn die Erwerbsperson kurzfristig, zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers, keinen Arbeitnehmer beschäftige (BT-Drs. 14/1855, S. 6).
27In der Kommentarliteratur wird das im Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit vereinzelt (Pietrek in jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, § 2 Rn. 186; Dr. Peter Lange in Deutsches Anwaltsinstitut e.V. Fachinstitut für Sozialrecht, Arbeitsunterlage Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sozialrecht – Rentenversicherung, 2012, S. 80) – ebenso wie von der Beklagten – dahingehend ausgelegt, dass nicht mehr von einer Regelmäßigkeit auszugehen sei, wenn für einen Zeitraum von länger als zwei Monaten kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werde. Eine Unterbrechung von bis zu zwei Monaten im Jahr sei in Anlehnung an den Gedanken des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – als unerheblich anzusehen (Lange a.a.O.). Zur Überzeugung der Kammer folgt aus § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 SGB IV jedoch nicht, dass lediglich ein Zeitraum einer zweimonatigen Unterbrechung der Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer unschädlich für die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI ist. Denn der Begriff der Regelmäßigkeit bezieht sich in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV auf die Höhe des erzielten Einkommens. Auch ist im Rahmen dieser Norm keine bestimmte Zeitspanne ersichtlich, innerhalb derer von einer Versicherungspflicht auszugehen ist. Ebenso kann § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 1 SGB IV nicht entnommen werden, dass eine längere Zeitspanne als zwei Monate ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers zu einer Versicherungspflicht führt. Denn in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV findet sich der Begriff der Regelmäßigkeit nicht. Der dort benutzte Begriff der "Berufsmäßigkeit" ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der "Regelmäßigkeit" in § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Wenn das Gesetz eine Bezugnahme auf den Begriff der "Regelmäßigkeit" oder deren Nichtvorliegen gewollt hätte, dann hätte es nahegelegen, diese Terminologie angesichts ihrer Verwendung in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV auch in Abs. 1 Nr. 2 zu verwenden. Daran fehlt es jedoch ebenso wie eine Bezugnahme auf die Situation eines selbständig tätigen Physiotherapeuten hinsichtlich der Dauer der Beschäftigung von Arbeitnehmern. Der Begriff der "Regelmäßigkeit" in § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI ist somit zur Überzeugung der Kammer eigenständig und unabhängig von den in § 8 SGB IV genannten Geringfügigkeitsgrenzen auszulegen. Allein dies trägt dem Sinn und Zweck des § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI hinreichend Rechnung (ebenso SG Lübeck a.a.O.). Die Ansicht, dass nur eine Unterbrechung der Beschäftigung von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres unschädlich ist, findet somit keine Stütze im Wortlaut des Gesetzes.
28Dies zu Grunde gelegt stellt sich die versicherungspflichtige Beschäftigung von Arbeitnehmern durch den Kläger im Zeitraum vom 01.04.2006 bis 31.08.2008 jedoch nicht als regelmäßig dar. Der Kläger hat zwar fortlaufend seit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im September 1986 bis zum 31.03.2006 versicherungspflichtige Personen in seiner Praxis beschäftigt und auch für die Zeit ab dem 01.09.2008 wieder eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin eingestellt, doch ist bei einer Unterbrechung der Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer von 29 Monaten keine kontinuierliche, auf Dauer angelegte Beschäftigung mehr gegeben. Ein Konzept der Regelhaftigkeit und immer wiederkehrender sozialversicherungspflichtiger Anstellungen ist bei einer Unterbrechung von solcher Dauer für die Kammer nicht mehr erkennbar. Zwar geht die Kammer davon aus, dass nach der kurzfristigen Kündigung von Mitarbeiterinnen kein unmittelbarer Ersatz gefunden werden kann, so dass dem Kläger eine gewisse Zeit der Suche neuen Personals zuzubilligen ist, doch ist für die Kammer nicht erkennbar, dass der Kläger sich in den 29 Monaten fortlaufend und intensiv um eine Nachfolge bemüht hat. Die diesbezüglich an den Tag zu legenden Bemühungen haben fortlaufend auf einem intensiven Niveau zu bleiben bzw. sind sofern sich die bisherigen Bemühungen als ergebnislos erweisen zu intensivieren. Der Kläger hat zwar vorgetragen, die freie(n) Stelle(n) beim Verband für Physikalische Therapie und dem Arbeitsamt gemeldet und bei der Interessengemeinschaft der Düsseldorfer Massagepraxen (Idüma) nachgefragt zu haben, doch genügen diese Bemühungen nicht, um auch über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren die Voraussetzung der Regelmäßigkeit erfüllen zu können. Hierfür hätte der Kläger es nicht bei einer bloßen Meldung beim Verband für Physikalische Therapie und dem Arbeitsamt sowie der Nachfrage bei der Interessengemeinschaft der Düsseldorfer Massagepraxen belassen dürfen. Vielmehr hätte er, damit von einem fortlaufenden Willen, Arbeitnehmer zu beschäftigen, ausgegangen werden könnte, diese Meldungen regelmäßig erneuern müssen. Der Kläger hat hierzu lediglich ausgeführt, es habe sich auf die Meldungen beim Arbeitsamt nie jemand gemeldet. Wenn der Kläger jedoch tatsächlich eine rasche Neueinstellung – auch im Hinblick auf die von ihm angegebene Problematik der Versorgung seiner Patienten – gewollt hätte, hätte er es nicht bei der bloßen einmaligen Meldung belassen dürfen. Darüber hinaus hat er zwar bei der Interessengemeinschaft der Düsseldorfer Massagepraxen nach Mitarbeitern gefragt, doch hat er weder in regionalen, überregionalen oder fachspezifischen Zeitungen bzw. im Internet eine Anzeige geschaltet. Bei einem – wie von dem Kläger behaupteten – dringenden Erfordernis und subjektiven Willen zur Neuvergabe von Stellen hält die Kammer jedoch ein solches Vorgehen insbesondere bei einer Dauer von über zwei Jahren, in denen kein Ersatz gefunden werden kann, für unabdingbar, um den Willen, regelmäßig versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen zu wollen, nach außen hin zu dokumentieren. Der Kläger hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, in den 29 Monaten die Praxis unter dem Einsatz eines freien Mitarbeiters betrieben zu haben. Für die Kammer ist daher nicht erkennbar, dass der Kläger sich intensiv um eine Nachfolge bemüht hat.
29Die Klage war daher abzuweisen.
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Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
- 1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn - a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, - b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und - c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, - 2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, - 3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
- 1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, - 2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.