Sozialgericht Detmold Urteil, 30. Sept. 2014 - S 8 SO 216/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere unter dem Aspekt der Höhe der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten.
3Die Klägerin wurde am 00.00.1949 geboren. Sie ist verheiratet mit dem am 00.00.1952 geborenen Herrn I-K P. Die Klägerin und ihr Ehemann standen zunächst im Leistungsbezug nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 08.12.2010 bewilligte die DRV Bund der Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Rentenbeginn am 01.11.2009. Die Rente wurde ab Februar 2011 monatlich gezahlt. Die Rentenhöhe ab dem 01.07.2012 betrug 486,15 EUR.
4Nachdem die im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes stehende Immobilie B E X-Straße 0 in T zwangsversteigert worden war, bezogen die Klägerin und ihr Ehemann die Wohnung in der I1 Straße 4 in T, die sie am 15.02.2011 übernahmen. Hierfür ist eine Kaltmiete in Höhe von 350 EUR, Heizkosten in Höhe von 120 EUR sowie Nebenkosten in Höhe von 80 EUR zu zahlen.
5Nach Gewährung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2011 bei der Beklagten alle infragekommenden Leistungen, um ihren Lebensunterhalt und die Unterkunftskosten bestreiten zu können. Sie führte aus, dass die bewilligte Rente unterhalb der vom Gesetzgeber als Existenzminimum festgelegten Werte zuzüglich des Mietanteiles, den sie gemeinsam mit ihrem Ehemann zu zahlen habe, liege. Der Antrag beschränke sich ausdrücklich nicht auf das Wohngeld. Für die Zeit ab 01.02.2011 gewährt die Beklagte seitdem Leistungen nach dem SGB XII, wobei die Höhe der Leistungsgewährung seit Antragstellung zwischen den Beteiligten streitig ist.
6Mit Bescheid vom 27.03.2013 gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Höhe von 119,09 EUR monatlich. Hierbei wurden Unterkunftskosten in Höhe von 350 EUR, gekürzt wegen Unangemessenheit um 39 EUR, Nebenkosten in Höhe von 80 EUR, Heizkosten in Höhe von 120 EUR sowie eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung vom 01.04.2013 bis 30.04.2013 in Höhe von 8,41 EUR der Berechnung zugrunde gelegt, wobei als Bedarf der Klägerin die Hälfte, mithin 259,71 EUR berücksichtigt wurden. Hiergegen legte die Klägerin am 11.04.2013 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 29.04.2013 gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen ab dem Monat Mai 2013 in Höhe von 114,89 EUR monatlich, wobei sie Kosten der Unterkunft ohne die 8,41 EUR aus der Nebenkostenabrechnung der Berechnung zugrunde legte. Hiergegen legte die Klägerin am 07.05.2013 Widerspruch ein unter Hinweis auf die unzutreffend berechneten Unterkunftskosten. Mit Widerspruchsbescheiden vom 25.06.2013 wies der Kreis Minden-Lübbecke die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Unterkunftskosten seien in angemessener Höhe berücksichtigt worden.
7Gegen beide Widerspruchsbescheide hat die Klägerin am 11.07.2013 Klage erhoben, wobei das Verfahren S 8 SO 217/13 durch Beschluss vom 05.06.2014 zum hiesigen Verfahren verbunden wurde. Zur Begründung führt sie aus: Die Kürzung der Unterkunftskosten wegen Unangemessenheit sei nicht gerechtfertigt, weil das SG Detmold in seiner Sitzung vom 21.02.2013 zu den Verfahren S 21 AS 967/12 und S 21 AS 117/10 ausdrücklich festgestellt habe, dass die angemietete Wohnung unter den damaligen Umständen angemessen gewesen sei.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 und des Bescheides vom 29.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung führt sie aus: Laut grundsicherungsrelevanten Mietspiegels des Kreises Minden-Lübbecke seien in der Gemeinde T im Zeitraum vom 01.11.2011 bis 31.12.2012 für einen 2-Personen-Haushalt für Unterkunftskosten ein Betrag von 379 EUR monatlich angemessen. Ab dem 01.01.2013 betrage der Richtwert 391 EUR. Die Unterkunftskosten der Klägerin und ihres Ehemannes beliefen sich ohne Heizkosten auf 430 EUR monatlich. Insofern seien die Unterkunftskosten entsprechend gekürzt worden. Das SG Detmold habe in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2013 auch nicht ausdrücklich festgestellt, dass der Mietpreis angemessen gewesen sei. Dies finde sich an keiner Stelle des Sitzungsprotokolles wieder. Auch könne sich keiner der anwesenden Mitarbeiter des Kreises Minden-Lübbecke an eine derartige Äußerung erinnern. Zudem ginge aus den Bescheiden nicht hervor, wie die bewilligten Leistungen berechnet worden seien.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
16Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 27.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 und den Bescheid vom 29.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da die Bescheide rechtmäßig sind. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB XII.
17Gemäß §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Die Klägerin, die gemäß § 7 Abs. 4 SGB II nach dem dauerhaften Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit dem Bezug der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen ist und mangels voller Erwerbsminderung auf Dauer oder Erreichen der Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat, ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Die Klägerin ist auch nicht in der Lage, den notwendigen Lebensunterhalt vollständig aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten. Die Beklagte hat dementsprechend aufstockend Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII fortlaufend gewährt. Die Leistungsgewährung erfolgte in zutreffender Höhe; einen über die von der Beklagten bereits gewährten Leistungen hinausgehenden Leistungsanspruch hat die Klägerin nicht.
18Zutreffend hat die Beklagte einen Regelbedarf in Höhe von 345 EUR der Leistungsberechnung zugrunde gelegt. Maßgeblich ist für die Klägerin die Regelbedarfsstufe 2 gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII i.V.m. §§ 27 a SGB XII. Diese betrug ab dem ab dem 01.01.2013 345 EUR.
19Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Beklagte hat hier Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von insgesamt 511 EUR der Berechnung zugrunde gelegt, wobei eine Kaltmiete von 299 EUR, Nebenkosten in Höhe von 80 EUR und Heizkosten in Höhe von 120 EUR monatlich berücksichtigt wurden. Hiervon berücksichtigte sie kopfanteilig die Hälfte, mithin 255,50 EUR, als Bedarf der Klägerin. Die der Berechnung zugrunde gelegten Unterkunfts- und Heizkosten sind nicht zu beanstanden.
20Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs. 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII gilt Satz 1 so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben gemäß § 35 Abs. 2 S. 3 SGB XII Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Gemäß § 35 Abs. 4 S. 1 SGB XII werden Leistungen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind.
21Zutreffend hat die Beklagte Unterkunftskosten in Höhe von 255,50 EUR ab der Berechnung zugrunde gelegt. Die darüber hinausgehenden tatsächlichen Unterkunftskosten, die die Klägerin und ihr Ehemann zu erbringen haben, sind unangemessen. Die Heizkosten wurden in tatsächlicher Höhe von der Beklagten berücksichtigt.
22Nach ständiger Rechtsprechung des BSG für den Bereich des SGB II, dem sich der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 23.03.2010 zum Az. B 8 SO 24/08 R auch für den Bereich des SGB XII angeschlossen hat, ist der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins. Im Rahmen einer mehrstufigen Prüfung sind zunächst die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft zu ermitteln, im einzelnen die abstrakt angemessene Wohnraumgröße, der zu betrachtende Vergleichsraum und die Referenzmiete im Vergleichsraum. Die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft ergeben sich dann aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche mit der Referenzmiete. Sodann ist die konkrete Angemessenheit zu ermitteln, wobei hier individuelle Bedarfe sowie die tatsächliche Möglichkeit des Leistungsberechtigten, am konkreten Wohnort eine abstrakt angemessene Wohnung anzumieten, Berücksichtigung finden.(vgl. zum Vorstehenden Nguyen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 Rn 68 m.w.N.). Die Angemessenheit der Aufwendungen bezieht sich auf die Bruttokaltmiete. Eine nach Kaltmiete und Nebenkosten unterscheidende Betrachtung der Angemessenheit erfolgt nicht.
23Zutreffend hat die Beklagte die für den Wohnort der Klägerin abstrakt angemessene Miete hier mit 255,50 EUR berücksichtigt. Das diesbezüglich von der Beklagten zugrunde gelegte Konzept des Kreises Minden-Lübbecke zur Regionalisierung des Kreises Minden-Lübbecke zur Ermittlung der KdU-Kosten, erstellt von der Firma "Analyse & Konzepte", ist für die Kammer nicht zu beanstanden.
24Hierbei geht die Beklagte zunächst zutreffend von einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße für die Klägerin und ihren Ehemann von 65 qm aus. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (BSG, Urteil vom 16.05.2012, Az.: B 4 AS 109/11 R m.w.N.). Seit dem 01.01.2010 ist hier in Nordrhein-Westfalen auf die in § 18 WoFG i.V.m. Nr. 8.2 der WNB festgelegten Wohnflächen abzustellen (vgl. BSG, a.a.O.). Danach beträgt die angemessene Wohnfläche gemäß Nr. 8.2 b) für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen 65 qm.
25Nicht zu beanstanden ist auch der von der Beklagten in dem Konzept herangezogene Vergleichsraum, der neben dem Wohnort der Klägerin, der Gemeinde T, noch die ebenfalls im Kreis Minden-Lübbecke gelegenen Gemeinden I2, Q und Q1 X1 umfasst. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, wobei nicht ausschließlich kommunalverfassungsrechtliche Grenzen maßgeblich sind. Zur Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete sind am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten ausreichend große Räume (nicht bloße Orts- und Stadtteile) der Wohnbebauung zu definieren, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R). Insbesondere im ländlichen Raum kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiet zusammenzufassen.
26Diese Kriterien berücksichtigt das von der Beklagten zugrunde gelegte Konzept. Das Konzept berücksichtigt die Heterogenität der kreisangehörigen Gemeinden, die einer Einbeziehung des gesamten Kreises als Vergleichsraum entgegen steht und teilt die im Kreisgebiet des Kreises Minden-Lübbecke gelegenen elf Gemeinden im Wege des statistischen Verfahrens der Ähnlichkeitsanalyse (sog. Clusteranalyse) in drei Wohnungsmarkttypen ein, wobei die Gemeinde T, in der die Klägerin und ihre Ehemann wohnhaft sind, dem Wohnungsmarkttyp 3 zugeordnet wird. Hierbei wurden die kreisangehörigen Gemeinden im Hinblick auf unterschiedliche Parameter wie Bodenpreis, Einkommenshöhe, Siedlungsstruktur, Dynamik des Wohnungsmarktes, Bevölkerungsdichte, Wohnfläche und Mietwertstufe untersucht. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist die Gemeinde T dem Wohnungsmarkttyp 3 zuzuordnen, dem die Gemeinden zuzuordnen sind, die durch niedrige Bodenpreise, niedriges Einkommen und eine niedrige Bevölkerungsdichte charakterisiert werden. Die Gemeinde T ist damit strukturell den Gemeinden I2, Q und Q1 X1 vergleichbar. Die Gemeinden sind sämtlich im Kreis Minden-Lübbecke gelegen und können aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander noch als einheitlicher Lebens- und Wohnbereich betrachtet werden.
27Schließlich ist auch die Ermittlung der Referenzmiete nicht zu beanstanden. Zur Ermittlung der Referenzmiete hat der Leistungsträger im Vergleichsraum die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Hierbei sind grundsätzlich alle erreichbaren Erkenntnisquellen heranzuziehen und diese auf ihre methodischen Schwächen und ihre Aussagekraft zu untersuchen. Die Ermittlung der regional angemessenen Kosten der Unterkunft muss auf der Grundlage eines überprüfbaren, schlüssigen Konzepts zur Datenerhebung und -auswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgen. Ein Konzept liegt nach Auffassung des BSG (Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R) vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist, das heißt im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur punktuell im Einzelfall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt:
28- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze)
29(vgl. BSG, Urteil v. 22.9.2009, Az.: B 4 AS 18/09)
30Diesen Anforderungen genügt das von der Beklagten zugrunde gelegte Konzept der Firma Analyse und Konzepte. Es ist daher als schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung der Mietobergrenze im Rahmen der Leistungsberechnung zu berücksichtigen. Die dem Konzept zugrunde liegende Datengrundlage bildet den Mietwohnungsmarkt am Wohnort der Klägerin hinreichend ab. Zunächst wurden im Rahmen der Datenerhebung dem Wohnungsstandard insoweit Rechnung getragen, als dass sowohl Substandardwohnungen, die nicht über die Merkmale "Bad" und "Sammelheizung" sowie Wohnungen, die als solche des Luxussegments vermarktet wurden oder erkennbar waren, ausgeschlossen wurden. In diesem Rahmen wurde der gesamte Mietwohnungsbestand einschließlich des öffentlichen Mietpreisbindungen unterliegenden Wohnraums berücksichtigt. In ländlichen Bereichen - wie hier - wurden auch Wohnungen in Zweifamilienhäusern berücksichtigt, da hier ein entsprechender Geschosswohnungsbau und damit ein entsprechendes Wohnungsangebot fehlt bzw. nur in sehr geringem Umfang vorhanden ist. Nicht berücksichtigt wurden weiter Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen mit Freundschaftsmieten und möblierte Apartments. Insgesamt wurden für den Mietwohnungsmarkt im Kreis Minden-Lübbecke eine Anzahl von rund 60.000 Wohnungen ermittelt. Die Mietwerterhebung erfolgte sodann durch Befragung größerer Vermieter und Verwalter sowie kleinerer Vermieter, wobei sicher gestellt wurde, dass eine Doppelerfassung von Haushalten ausgeschlossen wurde. Erhoben wurden Daten zur Wohnungsgröße, Netto-Kaltmiete, kalte Betriebskosten und Heiz- und Warmwasserkosten. Ferner wurde abgefragt, ob die kalten Betriebskosten Wasserkosten enthielten. Die Datenerhebung fand von Mitte November 2009 bis Mitte März 2010 statt. Insgesamt wurden 9.263 Wohnungen erfasst, von denen 8.747 verwertbar waren. Die erhobenen Daten wurden sodann tabellarisch erfasst und auf den einheitlichen Begriff der Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter umgerechnet und den jeweiligen Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen zugeordnet. Diesbezüglich wurde das Konzept entsprechend dem Urteil des BSG vom 16.05.2012 (Az.: B 4 AS 109/11 R) zur angemessenen Wohnungsgröße überarbeitet und findet in dieser überarbeiteten Fassung hier Anwendung. Vor der weiteren Auswertung wurde eine Extremwertkappung auf Basis eines 95 %-Konfidenzintervalls vorgenommen, zum Ausschluss von Extremwerten, die sich signifikant von anderen Werten eines Tabellenfeldes unterschieden (Ausreißer), sodass letztlich 8.337 Datensätze für die weitere Auswertung verblieben. Zur Berechnung der Netto-Kaltmieten wurde sodann für den städtisch geprägten Wohnungsmarkttyp 1 das 40 % - Perzentil und für die ländlicher geprägten Wohnungsmarkttypen 2 und 3 das 45 % - Perzentil ausgewiesen. Die Werte geben an, dass 40 bzw. 45 % aller Mieten unterhalb dieser Grenze liegen. Die so festgelegte Obergrenze verhindert einerseits negative Auswirkungen der Transferleistungen auf den Wohnungsmarkt, stellt aber andererseits auch sicher, dass für Leistungsempfänger ein ausreichendes Wohnungsangebot zur Verfügung steht. Aufgrund der Besonderheiten der städtischen und ländlichen Wohnungsmärkte wurden verschieden große Marktvolumina als untere Wohnungsmarktsegmente definiert. Das als Obergrenze definierte 40 bzw. 45 %-Perzentil beinhaltet sowohl eine Sicherheitsmarge von rund 20 % für die zu berücksichtigende Nachfrage von Niedriglohnempfängern als auch zur Verhinderung der Konzentration der Nachfrage auf wenige Wohnungsbestände. Neben den Perzentilsgrenzen für die Netto-Kaltmiete wurden auch die durchschnittlichen Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten sowie die Heizungs- und Warmwasserkosten berechnet. Hieraus ergibt sich für den Wohnungsmarkttyp 3, dem die Gemeinde T zuzuordnen ist, eine für die Klägerin und ihren Ehemann angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 378,95 EUR. Dieses im Jahr 2011 erstellte Konzept wurde im Rahmen einer Indexfortschreibung aktualisiert für die Zeit ab dem 01.01.2013. Die Beklagte hat die aktualisierten Werte im Rahmen der Leistungsberechnung berücksichtigt. Die Indexfortschreibung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Bezüglich des Zeitraumes und der Vorgehensweise fand hier eine Orientierung an den für qualifizierte Mietspiegel vorgegebenen Vorgehensweisen statt mit einer Aktualisierung nach Ablauf von zwei Jahren. Hinsichtlich der Methodik wurde die für qualifizierte Mietspiegel ebenfalls akzeptierte Variante der Indexfortschreibung auf Basis der Entwicklung der Lebenshaltungskosten gewählt. Da das BSG generell auch qualifizierte Mietspiegel als taugliche Grundlage zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten erachtet, hat die Kammer bezüglich dieser Vorgehensweise keine Bedenken. Hierbei ist ein Anstieg der Mieten ohne Nebenkosten in Höhe von 3,26 % sowie ein Anstieg der Nebenkosten in Höhe von 3,32 % zu berücksichtigen. Für den Wohnungsmarkttyp 3 ergibt sich dann für Wohnungen bis 65 qm Größe eine maximal angemessene Brutto-Kaltmiete in Höhe von 391,36 EUR. Entsprechend hat die Beklagte den Betrag von 391 EUR der Berechnung der Unterkunftskosten als Brutto-Kaltmiete zugrunde gelegt, der unterhalb der von der Klägerin und ihrem Ehemann tatsächlich zu erbringenden Brutto-Kaltmiete liegt. Zurecht hat die Beklagte die tatsächlichen Unterkunftskosten um 39 EUR monatlich gekürzt.
31Die Prüfung der konkreten Angemessenheit führt zu keinem anderen Ergebnis. Individuelle Bedarfe, die eine Abweichung von der als abstrakt angemessen ermittelten Brutto-Kaltmiete rechtfertigen, sind nicht geltend gemacht und aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus war es der Klägerin und ihrem Ehemann auch möglich, eine angemessene Unterkunft im streitigen Zeitraum anzumieten. Diesbezüglich wurden ebenfalls im Rahmen der Erstellung des schlüssigen Konzeptes Ermittlungen durchgeführt, nach deren Ergebnis am Wohnort der Klägerin ausreichend Wohnraum zum Preis der Mietobergrenze zur Verfügung stand. Durchgeführt wurde diesbezüglich eine Recherche der aktuellen Angebotsmieten im Zeitraum Oktober 2009 bis März 2010. Dabei wurden verschiedene Internetportale sowie die örtliche Tagespresse ausgewertet. Die Daten wurden auf Relevanz geprüft; bei unklaren oder nicht ausreichenden Informationen wurden Nachfragen bei den Vermietern durchgeführt. Insgesamt wurden 1.065 Angebote ermittelt, was unter dem tatsächlichen Angebotsvolumen liegt, da nicht alle Wohnungen über diese Medien vermarktet werden, sondern insbesondere Wohnungsgesellschaften häufig ihre Wohnungen zuerst bekannten Interessenten anbieten. Um die Qualität der Angebotsmiete beurteilen zu können, wurden diese mit den Neuvertragsmieten der Bestandsmieten mit Mietvertragsabschlüssen bis neun Monate vor dem Erhebungsstichtag abgeglichen. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Neuvertragsmieten in der überwiegenden Zahl unterhalb der Angebotsmieten liegen. Das bedeutet, dass tatsächlich ein wesentlich größeres Wohnungsangebot unterhalb der Obergrenzen zur Verfügung steht, als dieses in den ermittelten Angebotsmieten zum Ausdruck kommt. Es sind somit alle erfassten Miethöhen auf dem Wohnungsmarkt zu finden. Allerdings müssen sich die Wohnungssuchenden auch direkt bei den Wohnungsunternehmen um Wohnungen bemühen und dürfen die Wohnungssuche nicht allein auf den Anzeigenmarkt beschränken. Es ist damit davon auszugehen, dass ausreichend Möglichkeiten bestanden, eine angemessene Wohnung anzumieten. Dies hat die Klägerin nicht durch den Nachweis erfolgloser Bemühungen bei der Wohnungssuche widerlegt.
32Dass der Klägerin oder ihrem Ehemann ein Umzug nicht zumutbar ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch wurde der Klägerin und ihrem Ehemann von der Beklagten weder als Trägerin der Leistungen nach dem SGB II noch dem SGB XII eine Zusicherung zum Umzug in die konkrete Wohnung in der I1 Straße erteilt, aus der sich ein Anspruch auf Gewährung höherer Unterkunftskosten ergeben würde. Aus einem Schreiben der Beklagten als SGB II-Träger vom 24.11.2010 lässt sich nur entnehmen, dass die Übernahme der Kosten für eine Unterkunft in T-O zugesichert werde, sofern die Wohnungsgröße und die Miethöhe einschließlich der Nebenkosten innerhalb der vom Kreis Minden-Lübbecke veröffentlichten Grenzen liege. Eine Zusicherung, die Kosten für die konkret von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnte Wohnung zu übernehmen, ist hierin nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf die Gewährung höherer Unterkunftskosten ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Termins der 21. Kammer am 21.02.2013 zu den Aktenzeichen S 21 AS 967/12 und S 21 AS 117/10 und verbundenen Verfahren. Sofern die 21. Kammer dort tatsächlich die Auffassung vertreten haben sollte, dass die derzeit bewohnte Wohnung angemessen sei, ist die hiesige Kammer hieran nicht gebunden.
33Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB XII auf die Nebenkostennachforderung, für die die Beklagte 8,41 EUR im Rahmen der Leistungsberechnung für April 2013 berücksichtigt hat. Die Beklagte hat der Klägerin auch in den vorangegangenen Bewilligungszeiträumen bereits Unterkunftskosten bis zur Angemessenheitsgrenze bewilligt. Ein darüber hinaus gehender Anspruch infolge der Nebenkostennachforderung besteht nunmehr nicht. Es wird Bezug genommen auf das Urteil im Parallelverfahren S 8 SO 87/13.
34Dem so ermittelten Bedarf war das Einkommen der Klägerin gegenüber zu stellen. Zum Einkommen gehören gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem BEG für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Die Beklagte hat zutreffend die Altersrente der Klägerin als Einnahme in Geld in Höhe von 485,61 EUR monatlich als Einkommen angerechnet.
35Unter Berücksichtigung dieser Bedarfe sowie des jeweils zugeflossenen Einkommens hat die Beklagte den monatlichen Leistungsanspruch der Klägerin zutreffend ermittelt. Einen darüber hinausgehenden Leistungsanspruch hat die Klägerin nicht.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
37Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfragen zuzulassen.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.
(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
- 1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder - 2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
- 1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder - 2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Zum Haushalt rechnen die in Absatz 2 bezeichneten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (Haushaltsangehörige). Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne des Absatzes 2, die alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen.
(2) Haushaltsangehörige sind:
sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.