Sozialgericht Detmold Gerichtsbescheid, 28. Jan. 2015 - S 8 SO 156/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Kläger begehren im vorliegenden Verfahren die Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 133 SGB XII.
3Der am 00.00.1952 geborene Kläger zu 1) ist der Ehemann der am 00.00.1960 geborenen Klägerin zu 2). Am 21.02.2014 beantragten die Kläger bei der Beklagten zu 2) die Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 133 SGB XII als Angehörige des Bundesstaates Preußen. Sie hätten ihr Personalkonto bei der Firma BRD zum 27.07.2011 mit Rückgabe des Personalausweises und Hinweis auf die Staatsangehörigkeitsurkunden gekündigt und eine schriftliche Bestätigung der Beklagten zu 2) erhalten. Seitdem unterhielten sie keine Verträge mehr mit der Firma BRD. Ebenso sei rückwirkend ihr Personalkonto bei der Finanzbehörde gekündigt. Da die Regierung der BRD und das Finanzministerium NRW Firmen seien, könnten keine völkerrechtswidrigen Zugriffe bzw. Eintragungen auf Staatsangehörige Preußens oder des Deutschen Reiches erfolgen. Das Finanzamt Q habe völkerrechtswidrig gegen die höhere Rechtsprechung der Haager Landkriegsordnung von 1907 / 1910 alle ihre privaten Konten durch Pfändungen gesperrt, sodass sie nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit Schreiben vom 27.02.2014 wies die Beklagte zu 2) die Kläger auf die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem SGB XII hin. Mit Schreiben vom 01.03.2014 wiederholten die Kläger ihren Antrag und führten weiter aus, dass es nicht um die Erwerbsfähigkeit gehe. Sie könnten für ihren Unterhalt selbst sorgen, solange nicht das gesamte Geld gegen das Völkerrecht auf allen Konten gepfändet werde. Sobald die Konten wieder freigegeben seien, werde der Antrag zurückgezogen. Mit Bescheid vom 03.04.2014 lehnte die Beklagte zu 2) den Antrag der Kläger ab. Soweit Leistungen nach den Bestimmungen des SGB XII begehrt würden, sei eine Erwerbsminderung durch die Kläger nicht nachgewiesen worden, sodass davon auszugehen sei, dass sie nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis zählten. Soweit ausdrücklich Leistungen gemäß § 133 SGB XII begehrt würden, werde der Antrag ebenfalls abschlägig beschieden, da die Kläger nicht zum personalen Anwendungsbereich des § 133 SGB XII gehören würden. Am 08.04.2014 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein, den der Beklagte zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014 als unbegründet zurückwies.
4Hiergegen haben die Kläger am 27.06.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Die Leistungen nach dem § 133 SGB XII richteten sich nach der Staatsangehörigkeit des Gesetzes von 1913, dem RuStAG 1913 und damit dem Art. 116 Abs. 1 GG. Seit dem Ende des Ersten Weltkrieges gebe es keinen souveränen Staat mehr in Deutschland, sondern nur noch Mandatsregierungen. Mandatsregierungen könnten keine Gesetze erlassen, sondern nur Anordnungen, Verordnungen und Empfehlungen. Die Kläger seien Staatsangehörige des Bundesstaates Königreich Preußen, mit der Verfassung von 1850, das durch das Ermächtigungsgesetz von 1933 kaltgestellt worden sei. Ein souveräner Staat könne nach dem Völkerrecht nicht durch Alliierte oder eine Mandatsregierung, sondern nur durch den Souverän rechtswirksam verändert werden. Die BRD sei ein Besatzungskonstrukt der Alliierten. Der besondere Notstand sei eingetreten, da die Behörden der BRD sie unberechtigt mit Forderungen und Beschlüssen überhäuften, die ihr Einkommen bei weitem überschritten. Mittlerweile seien sie Dissidenten im eigenen Land. In vielen Fällen hätten sie als mündige Bürger auf Missstände oder Gefahrenpunkte aufmerksam gemacht, was nun Grund für die auffallend intensive politische Verfolgung zu sein scheine. Als Deutsche forderten sie ihr Recht auf Meinungsfreiheit ein. Der Ursprung ihrer Staatsangehörigkeit sei ihnen sehr wichtig.
5Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
6die Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 03.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2014 zu verurteilen, ihnen Leistungen gemäß § 133 SGB XII zu gewähren.
7Die Beklagten beantragen schriftsätzlich,
8die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte zu 1) führt zur Begründung aus, dass er bereits nicht passiv legitimiert sei, da der angefochtene Bescheid von der Beklagten zu 2) erteilt worden sei. Die Beklagte zu 2) führt zur Begründung aus: Die Kläger hätten eine Leistungsberechtigung nach dem SGB XII nicht nachgewiesen. Weder hätten sie die Altersgrenze erreicht noch das Vorliegen einer Erwerbsminderung nachgewiesen. Vielmehr hätten sie selbst ausgeführt, dass es nicht um die Erwerbsfähigkeit gehe. Ein Anspruch gemäß § 133 SGB XII bestünde ebenfalls nicht. § 133 SGB XII sehe Leistungen für Deutsche vor, die außerhalb des Bundesgebietes, aber innerhalb des in Art. 116 Abs. 1 GG genannten Gebietes geboren worden seien und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Erfasst würden alle Deutschen in den ehemaligen deutschen Ostgebieten. Eindeutig liege der Geburtsort der Kläger - O, jetzt Q, nicht in den Ostgebieten. Die Kläger wohnten auch dauerhaft in O und verfügten damit auch nicht über einen gewöhnlichen Aufenthalt in den Ostgebieten.
10Mit Verfügung vom 12.12.2014 hat das Gericht die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß §105 SGG angehört.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist unbegründet.
14Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Überdies waren die Beteiligten vor der Entscheidung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG ordnungsgemäß angehört worden. Das Einverständnis der Kläger mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht erforderlich.
15Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen gemäß § 133 SGB XII. Gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 SBG XII können Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches des SGB XII, aber innerhalb des in Art. 116 Abs. 1 GG genannten Gebietes geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in außergewöhnlichen Notlagen besondere Hilfen erhalten, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB XII erfüllen.
16Die Vorschrift sieht eine Möglichkeit der besonderen Hilfegewährung für diejenigen außerhalb des Geltungsbereichs des SGB XII - also der Bundesrepublik Deutschland - lebenden Deutschen vor, die innerhalb des in Art. 116 Abs. 1 GG genannten Gebietes geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die in der BRD und somit im Geltungsbereich des SGB XII lebenden Deutschen erhalten Leistungen nach dem Zweiten bis Neunten Kapitel des SGB XII unter den dort normierten Voraussetzungen. § 133 SGB XII begünstigt alle diejenigen Deutschen, die im Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31.12.1937 - abzüglich des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen vom 03.10.1990 - geboren sind, mithin in den sog. Ostgebieten. Es handelt sich dabei um Hinterpommern, einen Teil von Posen-Westpreußen (einschließlich der Grenzmark), die östlich der Oder in Polen gelegenen Gebiete Brandenburgs (Neumark), Schlesien (ohne einen kleinen, heute zum Bundesland Sachsen gehörenden Teil Niederschlesiens um Görlitz) sowie Ostpreußen einschließlich des Teils, der zu Russland gehört. In den genannten Gebieten muss der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. nicht nur vorübergehend den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben. (vgl. Becker in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 133 SGB XII, Rn. 12; SG Heilbronn, Urteil vom 05.08.2014, Az.: S 11 SO 2377/13)
17Diese Voraussetzungen liegen bei den Klägern offensichtlich nicht vor. Die Kläger wurden in O, jetzt Q, geboren und haben dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des SGB XII liegt nicht vor. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verweis der Kläger auf den Bundesstaat Königreich Preußen und die preußische Staatsangehörigkeit. Es besteht auf dem Gebiet der BRD nur die Bundesrepublik Deutschland als souveräner Staat mit nur einer deutschen Staatsangehörigkeit.
18Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger einen Anspruch nach anderen Vorschriften des SGB XII hätten. Ausdrücklich haben die Kläger ausgeführt, dass es ihnen nicht um die Erwerbsfähigkeit gehe und sie ihren Lebensunterhalt sicherstellen könnten, solange ihre Konten nicht gepfändet würden. Da die Kläger die Altersgrenze des § 41 SGB XII noch nicht erreicht haben und auch nach ihren eigenen Ausführungen nicht erwerbsgemindert sind, besteht kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Soweit die Kläger auf die Pfändung ihrer Konten verweisen, so sind die Kläger auf die entsprechenden Pfändungsschutzvorschriften zu verweisen, die regelmäßig den notwendigen Lebensunterhalt der Schuldner vor einem vollstreckungsrechtlichen Zugriff schützen und auf die sich die Kläger in den entsprechenden Vollstreckungsschutzverfahren berufen können.
19Weiterer Ermittlungen insbesondere Beweiserhebungen oder einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Kläger haben offensichtlich keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen gemäß § 133 SGB XII oder einer anderen Vorschrift des SGB XII.
20moreResultsText
Annotations
(1) Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können in außergewöhnlichen Notlagen besondere Hilfen erhalten, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 erfüllen. § 24 Abs. 2 gilt. Die Höhe dieser Leistungen bemisst sich nach den im Aufenthaltsstaat in vergleichbaren Lebensumständen üblichen Leistungen. Die besonderen Hilfen werden unter Übernahme der Kosten durch den Bund durch Träger der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Inland geleistet.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die persönlichen Bezugsvoraussetzungen, die Bemessung der Leistungen sowie die Trägerschaft und das Verfahren zu bestimmen.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(1) Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können in außergewöhnlichen Notlagen besondere Hilfen erhalten, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 erfüllen. § 24 Abs. 2 gilt. Die Höhe dieser Leistungen bemisst sich nach den im Aufenthaltsstaat in vergleichbaren Lebensumständen üblichen Leistungen. Die besonderen Hilfen werden unter Übernahme der Kosten durch den Bund durch Träger der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Inland geleistet.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die persönlichen Bezugsvoraussetzungen, die Bemessung der Leistungen sowie die Trägerschaft und das Verfahren zu bestimmen.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können in außergewöhnlichen Notlagen besondere Hilfen erhalten, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 erfüllen. § 24 Abs. 2 gilt. Die Höhe dieser Leistungen bemisst sich nach den im Aufenthaltsstaat in vergleichbaren Lebensumständen üblichen Leistungen. Die besonderen Hilfen werden unter Übernahme der Kosten durch den Bund durch Träger der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Inland geleistet.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die persönlichen Bezugsvoraussetzungen, die Bemessung der Leistungen sowie die Trägerschaft und das Verfahren zu bestimmen.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
- 1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, - 2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder - 3.
hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(1) Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können in außergewöhnlichen Notlagen besondere Hilfen erhalten, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 erfüllen. § 24 Abs. 2 gilt. Die Höhe dieser Leistungen bemisst sich nach den im Aufenthaltsstaat in vergleichbaren Lebensumständen üblichen Leistungen. Die besonderen Hilfen werden unter Übernahme der Kosten durch den Bund durch Träger der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Inland geleistet.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die persönlichen Bezugsvoraussetzungen, die Bemessung der Leistungen sowie die Trägerschaft und das Verfahren zu bestimmen.
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.
(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
- 1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder - 2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(1) Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können in außergewöhnlichen Notlagen besondere Hilfen erhalten, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 erfüllen. § 24 Abs. 2 gilt. Die Höhe dieser Leistungen bemisst sich nach den im Aufenthaltsstaat in vergleichbaren Lebensumständen üblichen Leistungen. Die besonderen Hilfen werden unter Übernahme der Kosten durch den Bund durch Träger der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Inland geleistet.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die persönlichen Bezugsvoraussetzungen, die Bemessung der Leistungen sowie die Trägerschaft und das Verfahren zu bestimmen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.