Sozialgericht Bayreuth Urteil, 14. Dez. 2017 - S 10 AL 151/17

published on 14/12/2017 00:00
Sozialgericht Bayreuth Urteil, 14. Dez. 2017 - S 10 AL 151/17
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Tenor

I. Der Bewilligungsbescheid vom 03.08.2017, soweit er den Zeitraum vom 08.06.2017 bis 14.06.2017 betrifft, und der Widerspruchsbescheid vom 10.10.2017 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in vollem Umfang.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine angebliche Sperrzeit-Entscheidung bzw Nicht-Zahlung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 8.6.2017 bis 14.6.2017.

I.

Die 1962 geborene Klägerin war bis 31.5.2017 befristet beschäftigt gewesen und hat unstreitig am 1.6.2017 einen Neu-Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach erworben.

Aus einem Aktenvermerk vom 26.5.2017, 8:42 Uhr, ergibt sich, dass die Klägerin an diesem Tag anlässlich ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung mit Rechtsfolgenbelehrung gem. § 309 iVm § 159 SGB III zum „07.06.2017 um 00:00 Uhr“ vorgeladen wurde. Die Einladung selbst ist nicht aktenkundig. Am 7.6.2017 teilte die Klägerin kurz nach 08.00 Uhr mit, sie fühle sich gesundheitlich nicht in der Lage, diesen Termin wahrzunehmen. Die Kennzeichnung dieses Termins als abgesagt war der Beklagten jedoch technisch nicht möglich. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 7.6.2017 ging niemals bei der Beklagten ein.

II.

Mit ausdrücklich als solchem bezeichneten „Bewilligungsbescheid“ vom 3.8.2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld

* vom 1.6.2017 bis 7.6.2017 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 29,96 €,

* vom 8.6.2017 bis 14.6.2017 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 0,00 € und

* vom 16.6.2017 bis zur Arbeitsaufnahme am 20.7.2017 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 29,96 €.

Bezüglich des zweiten Zeitraums gab sie in der Spalte „Begründung“ für diese Null-Zahlung an: „Sperrzeit bei Meldeversäumnis § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB III (08.06.2017 - 14.06.2017)“. Auf Blatt 3 wird unter der durch Fettschrift und Großdruck besonders hervorgehobenen Überschrift „Wie sich die Höhe Ihres Arbeitslosengelds nach dem SGB III errechnet“ in der dritten Unter-Überschrift „Zeiten ohne Leistungen“ lediglich mitgeteilt: „In der Zeit vom 08.06.2017 bis zum 14.06.2017 wird Arbeitslosengeld gem. § 136 SGB III nicht gezahlt, weil nach §§ 159 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 Nr. 6, 148 Absatz 1 Nr. 3 SGB III eine Sperrzeit bei Meldeversäumnis eingetreten ist. Sie sind am 07.06.2017 der Einladung Ihrer Agentur für Arbeit nicht gefolgt (§ 309 SGB III). Wichtige Gründe haben Sie nicht genannt. Der Anspruch wird um 7 Tage gemindert. Hinweise zum Erlöschen des Anspruchs …“. Ein Sperrzeit-Feststellungbescheid ist nicht aktenkundig.

Am 24.8.2017 legte die Klägerin gegen den Bewilligungsbescheid mit ausführlicher Begründung auch in zwei weiteren Schreiben wegen der Sperrzeit Widerspruch ein.

Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2017 als unbegründet zurückgewiesen, da die Klägerin für den 7.6.2017 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und an diesem Tag auch nicht mit ihrer Vermittlerin selbst, sondern einer anderen Mitarbeiterin der Beklagten, telefoniert habe, sodass ein Verzicht auf die Wahrnehmung des Termins nicht möglich gewesen sei.

Hiergegen erhob die Klägerin am 6.11.2017 mit erneuter ausführlicher Begründung zum Sozialgericht Bayreuth Klage und beantragt,

den „Bewilligungsbescheid“ vom 3.8.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 10.10.2017 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr auch im Zeitraum vom 8.6.2017 bis 14.6.2017 Arbeitslosengeld zu gewähren.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und den Inhalt seiner Akten.

Die Akten der Beklagten sind zum Verfahren beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierauf sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift wird zur Ergänzung des Tatbestands vollinhaltlich verwiesen.

Gründe

Das Sozialgericht Bayreuth ist zur Entscheidung dieses Rechtsstreits sachlich und auch örtlich gem. §§ 51, 57 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig. Die form- und fristgerecht sowie nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens erhobene Klage ist allein aufgrund formaler Fehler im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren begründet. Eine materiell-rechtliche Prüfung der Sperrzeit erfolgt durch das Gericht daher nicht mehr.

I.

Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens und damit eines Widerspruchsbescheides ist nach § 78 SGG ein Verwaltungsakt. Vorliegend gibt die Beklagte im Vorblatt ihres Widerspruchsbescheides an, sie halte den „Eintritt einer Sperrzeit vom 08. Juni 2017 bis 14. Juni 2017“ für rechtmäßig.

Einen solchen Bescheid über den Eintritt einer Sperrzeit gibt es jedoch nicht, schon gar nicht unter dem von der Widerspruchsstelle genannten Datum 3.8.2017. Unter diesem Datum gibt es nur einen Bewilligungsbescheid, mit dem für die betroffene Woche der tägliche Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes mit Null bestimmt und sowohl für vorangehende Zeiten wie auch wie nachfolgende Zeiten Arbeitslosengeld in jeweils genau bezifferter Höhe bewilligt wird.

Eine nicht existente Einzelfallregelung iS des § 31 SGB X (hier Feststellung des Eintritts einer „Sperrzeit“ durch Feststellungsbescheid) kann nicht wirksam mit einem Rechtsbehelf angefochten und ihre Existenz und Rechtmäßigkeit auch nicht durch einen Widerspruchsbescheid bestätigt werden. Der Widerspruchsbescheid vom 10.10.2017 ist daher mangels eines Ausgangsbescheides in Form eines Sperrzeitbescheides nichtig und sein Rechtsschein zu beseitigen.

II.

Der „Bewilligungsbescheid“ vom 3.8.2017 selbst ist, auch soweit er für die Zeit vom 8.6.2017 bis 14.6.2017 den täglichen Leistungsbetrag, also die tägliche Zahlung, mit Null bestimmt, kein Sperrzeitbescheid iS des § 159 SGB III mit der Folge des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs und der Anspruchsminderung.

Ausgehend vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) dient ein Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X dazu, die abstrakt generellen gesetzlichen Regelungen auf den Einzelfall umzusetzen. Der Verfügungssatz ist der Inbegriff der Regelung des Verwaltungsaktes, der deshalb klarer und eindeutiger Ausführungen bedarf, dass, warum, in welchem Zeitraum mit welchen Rechtsfolgen welche genaue hoheitliche Regelung im vorliegenden konkreten Einzelfall getroffen wird, also etwa ein Ruhen des Anspruchs eingetreten ist oder ein begünstigender Verwaltungsakt aufgehoben wird. Das BSG hat ausgeführt, dass die „Typus prägenden Merkmale“ unzweifelhaft erkennbar sein müssen. Zwar ist danach ein die Verfügung eines Ruhens ausführender Bewilligungs-/Zahlungsbescheid zusammen mit dem Ruhensbescheid selbst als rechtliche Einheit im Sinne eines Verwaltungsakts anzusehen, denn der ausführende Zahlungsbescheid trifft für den Ruhenszeitraum keine eigene hoheitliche Regelung im Einzelfall. Und es bildet nach ständiger Rechtsprechung des BSG deshalb ein Bewilligungsbescheid, soweit er den Ruhens-Bescheid hinsichtlich des Arbeitslosengeld-Anspruchs ausführt, eine rechtliche Einheit mit dem Ruhens-Bescheid (vgl BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-​4100 § 119 Nr. 17 S. 78; BSGE 84, 270, 271 = SozR 3-​4100 § 119 Nr. 19 S. 93; BSGE 96, 22 ff = SozR 4-​4300 § 144 Nr. 12, jeweils RdNr. 10), sodass der Bewilligungs-Bescheid mangels Einzelfallregelung diesbezüglich nicht gesondert anzufechten ist. Das ändert aber nichts an der Notwendigkeit von klaren und eindeutigen Ausführungen im Verfügungssatz eines Feststellungs-Verwaltungsakts, dass, wann und wie lange mit welchen genauen Rechtsfolgen eine Sperrzeit und als eine ihrer Folgen das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs eingetreten und auch die Anspruchsdauer gemindert ist.

Eine bloße Erläuterung für den Grund der Zahlungsverweigerung bzw der Feststellung eines Zahlungsanspruchs in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 0,00 € in einem Bewilligungs-Bescheid ("„Gfs. Begründung falls keine Leistung zusteht“) stellt keinen Ruhens-Bescheid und auch keinen Verfügungssatz über den Eintritt eines Ruhens infolge einer Sperrzeit und die Minderung der Anspruchsdauer dar. Durch den ausdrücklich als solchen bezeichneten „Bewilligungsbescheid zur Kundennummer XY“ vom 3.8.2017 hat die Beklagte im Verfügungssatz nicht über den Eintritt eines Ruhens und die Anspruchsminderung entschieden, sondern einen Zahlungsbetrag von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 8.6.2017 bis 14.6.2017 in Höhe von 0,00 € täglich angegeben mit der „Begründung“ „Sperrzeit …“ - unabhängig davon, dass es nicht die Sperrzeit ist, die zu einem Zahlungsbetrag Null führen kann, sondern nur eine ihrer Rechtsfolgen, deren Eintritt und genaue Lage aber neben der Feststellung der Sperrzeit als solcher ebenfalls ausdrücklich verfügt werden muss.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur ist bei einem Bescheid, der Geldleistungen betrifft, Gegenstand der Verfügung iS des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nur die Art, Dauer (Beginn und Ende) und die Höhe einer Leistung (vgl BSGE 72, 206, 207 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3 S. 6; SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 4100 § 112 Nr. 23; siehe auch Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr. 9 mwN). Die Feststellungen zu Eintritt, Lage und konkreten Rechtsfolgen einer Sperrzeit werden durch einen solchen Verwaltungsakt nicht verbindlich festgeschrieben (vgl etwa BSG, Urteil vom 1.6.2006 - B 7a AL 6/05 R -, SozR 4-4300 § 158 Nr. 3, SozR 4-4300 § 77 Nr. 4, Rn. 17; Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl., § 77, Rdnr. 5b mwNw, Rdnr. 5d mwNw). Der Verfügungssatz ist der Inbegriff der Regelung des Verwaltungsaktes, er soll dem Adressaten genau sagen, was die Behörde von ihm will oder was für ein Recht ihm eingeräumt wird, er enthält auch die Angabe der Rechtsnormen, die der Verwaltungsaktsentscheidung zugrunde liegen und hat damit zugunsten des Adressaten eine Klarstellungsfunktion.

Die dem Gericht in mündlichen Verhandlungen verschiedenlich kommunzierte und mit dem Hinweis auf den Empfängerhorizont verbrämte Auffassung der Beklagten „Die Leute wissen, dass sie nichts kriegen, das reicht doch“ lässt ein sehr eigenes Verständnis von Rechtsstaatlichkeit erkennen.

Dass manche Bescheidempfänger sich schon denken können, was mit dem Zahlungsbetrag Null gemeint sein könnte, auch wenn sie den entsprechenden Sperrzeit-Verwaltungsakt nicht „schwarz auf weiß“ in Händen halten, entbindet die Verwaltung nicht von einem korrekten Verwaltungshandeln auch in formeller Hinsicht.

Insbesondere angesichts der für den Leistungsberechtigten weitreichenden nachteiligen Rechtsfolgen der Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit ist die Verwaltung zwingend gehalten, entsprechend deutlich nach den eindeutigen Vorgaben der gesetzlichen Normen ihre Bescheide abzufassen. Allein die Verwaltung hat es in der Hand, ihre Regelungsabsicht von vornherein mit der nötigen und gebotenen Klarheit auszudrücken (s. dazu auch BSG Urt v 28.6.1990, Az.: 4 RA 57/89, Rdnr. 35). Vollziehende Gewalt ist Gesetzesvollzug. Ausgehend vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des Art. 20 Abs. 3 GG dient ein Verwaltungsakt dazu, die abstrakt generellen gesetzlichen Regelungen auf den Einzelfall umzusetzen. Im Ergebnis geht daher jedwede Unklarheit zu Lasten der Behörde (vgl LSG Erfurt, Urt v 25.11.2015, Az.: L 4 AS 1010/13). Vorliegend hat die Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 3.8.2017 nur eine Entscheidung über die Höhe von Arbeitslosengeld auch im Zeitraum vom 8.6.2017 bis 14.6.2017 getroffen, aber nicht eine Entscheidung über die Sperrzeit und nicht eine Entscheidung über deren Rechtsfolgen in Form des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs sowie Tatsache und Umfang der Anspruchsminderung. Ein Zahlungsbewilligungsbescheid regelt nicht einzelne Elemente eines Anspruchs (Meyer-Ladewig, aaO, § 77, Rdnr. 5d).

Mangels eines entsprechenden Verfügungssatzes hat die Beklagte nach alledem zu keinem Zeitpunkt den Eintritt des Ruhens infolge einer Sperrzeit, Lage und Dauer des Sperrzeit- bzw Ruhenszeitraums wie auch der weiteren Rechtsfolge in Form einer Anspruchsminderung festgestellt. Eine Sperrzeit- bzw Ruhens-Verfügung existieren somit auch nicht in Form eines Bewilligungsbescheides über eine tägliche Leistung mit dem Wert Null. Vielmehr fehlt es für die Festsetzung einer Zahlung mit dem Wert Null Euro in jedem Fall an der „Grundlagenentscheidung“ in Form eines Sperrzeit- bzw Ruhensbescheides. Dies wird von der Kammer seit langem und bereits in einer großen Anzahl von Verfahren so judiziert und ist der Beklagten bekannt.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die in § 77 SGG geregelte Bindungswirkung von Verwaltungsakten zu verweisen, die sich nur auf den Verfügungssatz, nicht aber auf die Begründung des Verwaltungsakts bezieht (vgl BSG Urt v 23.11.2005, Az.: B 12 RA 15/04 R, Rdrn. 14). Deshalb hat ein Bescheid Bestand, wenn sein Verfügungssatz richtig, aber seine Begründung falsch ist.. Mit dieser Bindungswirkung nur des Verfügungssatzes korreliert, dass die bloße Bescheidbegründung als solche nicht rechtsbehelfsfähig ist, dies ist nur der „Tenor“ des Verwaltungsakts, in dem die Einzelfallregelung getroffen wird. Soweit sich also lediglich in der Begründung des Zahlungsbescheids Äußerungen dazu finden, dass und weshalb eine Sperrzeit vorliege, ist dies vom Bescheidadressaten nicht anfechtbar. Der einzelne Leistungsempfänger kann sich also in letzter Konsequenz nicht gegen das behauptete Vorliegen einer Sperrzeit oder eines Ruhens mit Mitteln des Rechtsstaats wehren, sondern muss hinnehmen, dass der tägliche Zahlbetrag in einem bestimmten Zeitraum eben Null ist.

III.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass mit Bewilligungsbescheid vom 3.8.2017 keine Regelung iS des § 31 SGB X über den Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit und deren Rechtsfolgen im konkreten Einzelfall getroffen wurde. Dies hat zur Folge, dass der eine Sperrzeit angreifende „Widerspruch“ der Klägerin vom 24.8.2017 sich gegen eine nicht existente Regelung wendet und nicht statthaft ist. Wendet sich ein Antragsteller schriftlich gegen eine Mitteilung der Behörde, die kein Verwaltungsakt ist, liegt ein statthafter Widerspruch auch dann nicht vor, wenn die Behörde selbst das Schreiben als „Widerspruch“ ansieht (vgl. BSG Urt v 18.1.2011, Az. B 2 U 15/10 R), denn der Verwaltungsakt muss bereits vor Einlegung des Widerspruchs ergangen sein. Der „Widerspruch“ der Klägerin vom 24.8.2017 gegen den Bescheid vom 3.8.2017 hätte deshalb durch Widerspruchsbescheid als unzulässig verworfen werden müssen.

Der zum vorliegend anhängigen Klageverfahren führende Widerspruchsbescheid ist daher in jeder Hinsicht rechtswidrig und hat keinen Bestand.

V.

Angesichts der massiven Verletzung von Verfahrensvorschriften konnten weder der Bewilligungsbescheid vom 3.8.2017 (hinsichtlich des dort genannten zweiten Zeitraums) noch der Widerspruchsbescheid vom 10.10.2017 Bestand haben und waren zu kassieren. Ob in der Sache tatsächlich auch ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach Eintritt einer Sperrzeit mit welchen weiteren rechtlichen Konsequenzen eingetreten wäre, hat das Gericht nicht zu prüfen, weil es keinen Sperrzeitbescheid gibt, der Gegenstand des Verfahrens wäre.

Die Kostengrundentscheidung, wonach die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin iS des § 193 Abs. 2 SGG zu tragen hat, ergibt sich aus dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, in dem die Klägerin obsiegt hat.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Der Beklagten sind die langjährigen und zahlreichen Entscheidungen der Kammer zu dieser Rechtsfrage und deren Rechtsauffassung bekannt; auch in berufungsfähigen Verfahren und in den Fällen der Berufungszulassung von Amts wegen hat die Beklagte bisher (mit Ausnahme eines einzigen Verfahrens) keine Berufungen eingelegt. …

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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published on 18/01/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. September 2009 und des Sozialgerichts Würzburg vom 19. Dezember 2007 insoweit geändert, dass der "
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published on 22/01/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.12.2017 - S 10 AL 151/17 - wird zugelassen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt. Gründe Streitig ist da
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Annotations

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.