Sozialgericht Bayreuth Beschluss, 30. Jan. 2018 - S 4 SO 8/18 ER

30.01.2018
nachgehend
Bayerisches Landessozialgericht, L 18 SO 41/18 B ER, 27.03.2018
Bundessozialgericht, B 8 SO 60/18 S, 24.04.2018

Gericht

Sozialgericht Bayreuth

Tenor

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beteiligten streiten über eine Nachzahlung von Stromkosten in Höhe von zwischenzeitlich 403,19 € für den Abrechnungszeitraum 20.12.2016 bis 11.12.2017 sowie die Übernahme der monatlichen Stromvorauszahlungen ab Januar in Höhe von 67,00 € monatlich.

Der 1948 geborene Antragsteller bezieht seit mehreren Jahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, bis 2013 bezog er Leistungen nach dem SGB II.

Am 05.09.2013 stellte er beim Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und bezieht seit 01.02.2014 Leistungen der Grundsicherung beim Antragsgegner.

Bei Antragstellung gab er an 242,02 € an Kosten der Unterkunft zu haben und zwar 227,52 € an Kaltmiete und kalte Nebenkosten sowie 14,50 € für den Kabelanschluss. Geheizt werde mit Öl, welches selbst beschafft werde.

Mit Schreiben vom 09.12.2013 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf folgende Unterlagen bis 27.12.2013 vorzulegen:

Mietbescheinigung von Vermieter auszufüllen und bestätigen zu lassen Mietvertrag Vermögenserklärung und Kriterienkatalog vollständig ausgefüllt Einstellungsbescheid vom Jobcenter über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II Infolgedessen legte der Antragsteller eine Mietbescheinigung vom 18.12.2013 beim Beklagten vor. Aus dieser lassen sich folgende Daten entnehmen:

Vermietetes Haus mit einer Wohnfläche von 110 m² vollmöbliert Gesamtmiete einschließlich aller Nebenkosten: 227,52 € Jährliche Nebenkosten:

Wasser (kalt): 43,98 €

Abwasser: 131,60 €

Müllabfuhr: 49,79 € Kaminkehrer 4 x 24,88 € (keine Nachweise vorliegend)

Bis zum November 2017 heizte der Antragsteller mit Öl, welches der Antragsteller jeweils im Monat des Bezuges auf Basis von 1200 Litern als Zuschuss übernahm.

Ab 14.11.2017 (nach einer Rehamaßnahme) heizte der Antragsteller mit einer Marmor-Natursteinplatten Infrarot Heizung, welche die Vermieterin im September 2017 einbauen ließ und mit Strom betrieben wird.

Dies teilte der Antragsteller dem Antragsgegner am 05.12.2017 bei der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit. Gleichzeitig beantragte er die Übernahme der tatsächlichen Stromheizkosten. Die Stromkosten seien nicht genau bezifferbar, da sowohl der Haushaltstrom, als auch der Heizstrom nicht getrennt erfasst würden. Da er aber immer ca. 20,00 € an Stromkosten monatlich habe aufbringen müssen, sei der Rest als Heizstrom zu beziffern.

Mit Bescheid vom 06.12.2017 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Grundsicherung für November und Dezember 2017 in Höhe von jeweils 549,06 €, sowie ab 01.01.2018 bis 31.01.2019 in Höhe von monatlich 556,20 €.

Es werde gebeten sofort nach Erhalt die Abschlagsrechnung für den Strom einzureichen, damit eine Neuberechnung der Heizkosten erfolgen könne.

Der Antragsteller teilte mit, dass er bis 27.12.2017 noch über keine Abschlagsrechnung verfüge. Diese werde er wohl erst Mitte Januar 2018 erhalten und dann übersenden.

Am 27.12.2017 ging eine Abschlagsrechnung der E.-GmbH vom 18.12.2017 ein, welche für den Zeitraum 20.12.2016 bis 11.12.2017 Stromkosten in Höhe von 643,59 €, Abschlagszahlungen in Höhe von 224,95 € (11 x 20,45 €) und eine Restzahlung in Höhe von 418,64 € vorsah. Die Restzahlung solle bis 03.01.2018 erfolgen. Der neue Abschlag betrage ab 30.01.2018 monatlich 67,00 €.

Mit Schreiben vom 08.01.2018 teilte die E. dem Antragsteller mit, dass noch 398,19 € zur Zahlung offen seien. Man erwarte eine Zahlung bis 16.01.2018.

Mit Bescheid vom 15.01.2018 wurden den Antragsteller für den Zeitraum Januar 2018 bis November 2018 Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 589,91 € monatlich und für Dezember 2018 bis Januar 2019 Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich 556,22 € bewilligt. Es seien Heizkosten in Höhe von monatlich 33,69 € unter Berücksichtigung des in der Regelleistung enthaltenen Anteils für Haushaltsenergie bewilligt worden.

Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf mitzuteilen, wann die Heizung genau installiert worden ist und ob, noch ein Restbestand an Öl vorhanden sei. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass im Nachzahlbetrag nicht nur reine Heizkosten enthalten seien, sondern auch ein Anteil an Haushaltsenergie, welche nicht übernommen werden könne.

Am 16.01.2018 stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Bayerischen Landessozialgericht. Mangels Zuständigkeit übersandte dieses den Antrag an das zuständige Sozialgericht Bayreuth.

Der Vorsitzende der 4. Kammer erklärte sich im Hinblick auf den Beschluss des bayerischen Landessozialgerichts vom 10.07.2008 für befangen im Sinne des § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 ZPO, so dass das Verfahren von der 5. Kammer geführt wird.

Der Antragsteller trug vor, dass die Vermieterin eine Natursteinplattenheizung eingebaut habe. Dadurch seien die Stromkosten explodiert. Der Antragsgegner habe die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen. Daher habe er sowohl die 67,00 € an Abschlagszahlung als auch die außenstehenden 398,19 € zu übernehmen.

Am 25.01.2018 legte der Antragsteller eine weitere Rechnung der E. vor. Aus dieser geht eine aktuelle Forderung in Höhe von 403,19 € (398,19 € zzgl. 5,00 € Mahngebühren) hervor. Des Weiteren werde mit der Einstellung der Stromversorgung gedroht.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner zu verurteilen ab Januar 2018 Heizkosten in Höhe von monatlich 67,00 € zu übernehmen sowie für Januar 2018 die Stromkostennachzahlung in Höhe von 403,19 € als Zuschuss zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der aktuelle Bedarf sei durch die Bewilligung von Leistungen gedeckt. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 15.01.2018 die tatsächlichen Heizkosten unter Abzug des im Regelsatz enthaltenen Bedarfs an Haushaltsstrom bewilligt. Ein Anordnungsgrund bestehe nicht. Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes sei die Deckung eines aktuellen Bedarfes und nicht eines Bedarfes für die Vergangenheit. Eine Dringlichkeit für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der Nachzahlung von Stromkosten sei nicht glaubhaft gemacht worden. Nach der am 25.01.2018 erfolgten Glaubhaftmachung sei ein Teil der Nachzahlung in Höhe von 277,18 € als Zuschuss und 126,01 € als Darlehen bewilligt worden.

Aus einer am 22.01.2018 vorgelegten Rechnung der Firma P. geht hervor, dass die Heizung im September 2017 im Haus des Antragstellers installiert wurde.

Mit Bescheid vom 29.01.2018 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für Januar 2018 Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 866,27 €. Darin enthalten waren 277,18 € Heizstromkostennachzahlung. Mit weiterem Bescheid vom 29.01.2018 bewilligte der Antragsgegner in Höhe von 126,01 € ein Darlehen. Dieses solle die Nachzahlung aus dem Haushaltsstrom abdecken.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, aber unbegründet, was durch Beschluss auszusprechen war.

Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. hierzu § 86a Abs. 2 SGG), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG - Regelungsanordnung).

Der Antragsteller strebt eine Erweiterung seiner Rechtsposition an (Regelungsanordnung).

Eine solche Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) als auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit im Sinne der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten ist) voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO) oder nach Durchführung der von Amts wegen im Eilverfahren möglichen und gebotenen Ermittlungen glaubhaft erscheinen.

Glaubhaftigkeit bedeutet, dass für das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, als die volle richterliche Überzeugung. Welcher Grad von Wahrscheinlichkeit insoweit genügt, ist bei unklaren Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach einer umfassenden Abwägung der Interessen aller Beteiligten und der öffentlichen Interessen zu bestimmen. Abzuwägen sind die Folgen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass der Anspruch besteht, gegen die Folgen, die auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass der Anspruch nicht besteht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b Rn. 29a).

Sofern dabei auf Seiten des Anordnungsgrundes das Existenzminimum eines Menschen bedroht ist, genügt für die Glaubhaftigkeit des Anordnungsanspruchs ein geringer Grad an Wahrscheinlichkeit, nämlich die nicht auszuschließende Möglichkeit seines Bestehens. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat insoweit entschieden, dass in Fällen, in denen es um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums geht, eine Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund fehlender Erfolgsaussichten der Hauptsache nur dann zulässig ist, wenn das Gericht die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend geprüft hat (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007, 1 BvR 3101/06 - unveröffentlicht und Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 = NJW 2005, 2982). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei die Gerichte eine Verletzung der Grundrechte des Einzelnen, insbesondere der Menschenwürde, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, zu verhindern haben (Bay. LSG, Beschluss vom 22. Dezember 2010, L 16 AS 767/10 B ER - juris).

Im vorliegenden Fall fehlte es bereits bei Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung hinsichtlich der Stromnachzahlung in Höhe von 403,19 € am Anordnungsgrund. Eine Eilbedürftigkeit war weder im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch Beschluss (mehr) ersichtlich.

Im Zeitpunkt der Antragstellung drohte keine Stromsperrung, es lag lediglich eine Mahnung vor. Später drohte der Energieversorger zwar mit einer möglichen Stromsperrung. Ein genaues Datum wurde hierfür allerdings nicht genannt. Im Zeitpunkt der Entscheidung fehlt es an einer Eilbedürftigkeit, weil der Beklagte die Nachzahlung zwischenzeitlich bedient hat. Er hat dem Antragsteller mit Bescheiden vom 29.01.2018 277,18 € als Zuschuss bewilligt und weitere 126,01 € als Darlehen. Eine Einstellung der Stromversorgung droht damit nicht mehr. Nachteile, die nicht in einem Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden könnten, entstehen dem Antragsteller daraus, dass lediglich ein Teil der Nachzahlung als Zuschuss und ein Teil als Darlehen bewilligte wurde, nicht. Ob der Antragsgegner neben den 277,18 € noch weitere Zahlungen als Zuschuss zu erbringen hat und sich daher die Darlehensbewilligung eventuell verringern kann, wird in einem Hauptsacheverfahren zu klären sein, falls der Antragsteller gegen die Bescheide Widerspruch erhebt.

Gleiches gilt auch für den vom Antragsteller geltenden gemachten Stromabschlag in Höhe von monatlich 67,00 €. Hiervon fehlt es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zumindest an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches. Der Antragsgegner hat den tatsächlichen monatlichen Stromabschlag in die Berechnung der tatsächlichen Heizkosten eingestellt und hiervon zumindest im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahren zunächst korrekt - mangels anderweitiger Schätzmöglichkeiten - den im Regelsatz enthaltenen Betrag an Haushaltsenergie abgezogen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die tatsächlichen Heizkosten zu erstatten, soweit diese nicht unangemessen sind. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der monatliche Abschlag für Strom in Höhe von 67,00 € mangels separaten Zähler, sowohl die Kosten für die Haushaltsenergie als auch die Heizkosten und wohl auch die Warmwassererzeugung umfasst. Die Kosten der Haushaltsenergie ohne Warmwasserbereitung und Heizkosten sind aber bereits durch die Regelbedarfe abgedeckt. Da sich der konkrete Anteil von Heizkosten innerhalb des einheitlichen Stromabschlages nicht feststellen lässt, ist auch eine Schätzung zulässig entsprechend § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 41/08 R).

Als Schätzungsgrundlage hat der Antragsgegner mangels anderweitiger Anhaltspunkte korrekt zunächst den Anteil an Haushaltsenergie, welcher in Höhe von 33,31 € im Regelsatz enthalten ist, von der monatlichen Abschlagszahlung abgezogen.

Dem Antragsteller steht es frei im Rahmen eines Hauptsacheverfahren z.B. durch Vorlage der Stromrechnungen der letzten Jahre seinen bislang monatlich angefallenen durchschnittlichen Haushaltsstromverbrauch nachzuweisen, welchen der Antragsgegner dann in eine erneute Schätzung (eventuell mit einem Sicherheitszuschlag für Preissteigerungen etc.) einstellen könnte. Dies wäre im Übrigen auch dann der Fall, wenn der nachgewiesene durchschnittliche monatliche Stromverbrauch der letzten Jahre, oberhalb des im Regelsatz liegenden Anteils an Haushaltsstrom liegen würde. Es kann im Rahmen einer ordentlichen Schätzung weder zulässig sein, dass pauschal ein Betrag (Anteil der Haushaltsenergie im Regelsatz) für Haushaltsstrom angenommen wird, obwohl die Vergangenheit gezeigt hat, dass vom Antragsteller bislang zu zahlende Betrag an Haushaltstrom unter oder über diesem Pauschalbetrag lag. Eine solche Pauschalisierung würde je nachdem in welcher Höhe bislang Haushaltsstrom verbraucht wurde, entweder zu Lasten des Antragstellers oder zu Lasten des Antragsgegners gehen. Eine Schätzung anhand der Stromrechnungen der vergangenen Jahre ist als schlüssiges Schätzungskriterium allerdings nur sinnvoll, wenn sich seit dem an der Nutzung des Haushaltstroms keine Änderungen ergeben haben, sei es z.B. durch den Zukauf weiterer Geräte die den Stromverbrauch erhöhen (z.B. Gefrierschrank etc.) oder einem geänderten Lebensstil.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Bayreuth Beschluss, 30. Jan. 2018 - S 4 SO 8/18 ER

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Bayreuth Beschluss, 30. Jan. 2018 - S 4 SO 8/18 ER

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Bayreuth Beschluss, 30. Jan. 2018 - S 4 SO 8/18 ER zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86a


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 60


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen

Referenzen

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.