Sozialgericht Augsburg Endurteil, 01. Sept. 2016 - S 8 AS 603/16

bei uns veröffentlicht am01.09.2016

Gericht

Sozialgericht Augsburg

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheids vom 11. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2016 verpflichtet, der Klägerin für April 2016 weitere 289,60 EUR zu bewilligen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im April 2016 Anspruch auf höhere Leistungen des Beklagten in Form der weiteren Übernahme der Betriebs- und Heizkostennachzahlung für 2015 in Höhe von 306,89 EUR hat.

Die 1958 geborene Klägerin bezieht seit Längerem (ergänzend) laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Im Jahr 2015 wohnte sie zunächst zusammen mit ihren 1998 und 1999 geborenen Töchtern. Am 19. Oktober 2015 zog auch ihre 1990 geborene Tochter B. in die Wohnung mit ein. Letztere bezog seitdem keine Leistungen vom beklagten oder einem anderen Jobcenter.

Anfang April 2016 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für 2015 vom 30. März 2016 (zahlbar in den nächsten Tagen) über 1.558,37 EUR.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 11. Mai 2016 für April 2016 vorläufige Leistungen von 2.043,12 EUR. Die Nachzahlung von 1.558,37 EUR könne in vollem Umfang berücksichtigt werden. Hiervon würden anteilig 1.168,77 EUR ausbezahlt, da die Tochter B. mit der Klägerin in Haushaltsgemeinschaft lebe.

Im Widerspruch bemängelte die Klägerin, ihre Tochter B. wohne erst seit 19. Oktober 2015 bei ihr, die Nachzahlung sei jedoch für das ganze Jahr 2015 angefallen. Deshalb stünden ihr weitere 306,89 EUR zu.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2016 zurück. Es seien drei Viertel der Nebenkostenabrechnung 2015 berücksichtigt worden. Aufgrund der Haushaltsgemeinschaft mit der Tochter B. könne die Rechnung nicht komplett übernommen werden. Der Bedarf bezüglich der Unterkunftskosten habe sich im April 2016 erhöht und nicht im Jahr 2015. Zum Fälligkeitszeitpunkt der Abrechnung habe die Klägerin mit ihrer Tochter B. eine Bedarfsgemeinschaft gebildet. Der auf diese Tochter entfallende Teil sei von der Klägerin von ihrer Tochter einzufordern.

Dagegen hat die Klägerin am 31. Mai 2016 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Nur vom 19. Oktober bis zum 31. Dezember 2016 habe eine Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Tochter B. bestanden.

Der Beklagte hat seine Entscheidung verteidigt.

Für die Klägerin wird beantragt:

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheids vom 11. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2016 verpflichtet, der Klägerin für April 2016 weitere 306,89 EUR zu bewilligen.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigerweise auf Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkte Klage (vgl. zur Beschränkung BSG, Urteil vom 17. Februar 2016, B 4 AS 12/15 R) ist zulässig und hat in der Sache zum größten Teil Erfolg.

Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Leistungen des Beklagten für April 2016 in Höhe von 289,60 EUR. Soweit der Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2016 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Als Rechtsgrundlage für die Bewilligung höheren Arbeitslosengeldes II in Form der Übernahme weiterer Kosten aus der Betriebs- und Heizkostennachforderung vom 30. März 2016 kommt § 40 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) i. V. m. § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in Betracht. Eine Änderung in diesem Sinn ist in Höhe von 289,60 EUR eingetreten.

In Bezug auf die hier allein infrage kommenden Kosten für Unterkunft und Heizung sieht § 22 Abs. 1 SGB II vor, dass nicht nur laufend anfallende Kosten zu übernehmen sind

- und zwar in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Erfasst sind auch Leistungen für einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung. Soweit eine Nachforderung von Unterkunfts- und/oder Heizkosten in einer Summe fällig wird, gehört sie im Fälligkeitsmonat zum tatsächlichen, aktuellen Bedarf, wenn im Fälligkeitsmonat noch Bedürftigkeit besteht (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015, B 14 AS 40/14 R).

Von den eingeforderten 306,89 EUR sind 289,60 EUR ein zusätzlich zu berücksichtigender Bedarf der Klägerin. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass in der Regel eine kopfteilige Übernahme im Fälligkeitsmonat erfolgt (vgl. BSG, a. a. O.) und dass im hier maßgeblichen Monat der Fälligkeit, dem April 2016, auch die Tochter B. neben der Klägerin und den beiden weiteren, damals minderjährigen Töchtern I. und R. im Haushalt lebte. Hintergrund des Kopfteilprinzips ist aber eine generalisierende und typisierende Annahme dieses Aufteilungsmodus aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität. Eine gesetzliche Festschreibung existiert nicht und es ist anerkannt, dass Abweichungen vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen möglich sind (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016, B 4 AS 2/15 R; Urteil vom 23. Mai 2013, B 4 AS 67/12 R).

Eine solche Abweisung hält das Gericht vorliegend für gerechtfertigt. Denn zu berücksichtigen ist auch, dass der im April 2016 aufgetretene einmalige Bedarf aus dem Jahr 2015 resultiert und in diesem Jahr die Tochter B. erst seit 19. Oktober 2015 bei der Klägerin wohnte. Für das Gericht liegt es bei dieser Gestaltung auf der Hand, dass Frau B. erst ab diesem Zeitpunkt am Verbrauch, welcher der streitigen Betriebs- und Heizkostenabrechnung zugrunde liegt, beteiligt war. Dem muss billigerweise dadurch Rechnung getragen werden, dass sie bei der Abrechnung im Fälligkeitsmonat nicht nur rein kopfanteilig, sondern auch zeitanteilig berücksichtigt wird.

Unter Abzug der Zahlung von 100 EUR, welche die Klägerin von ihrer Tochter B. für die Nebenkosten aus dem Jahr 2015 erhalten hat und der sogar mehr als den Anteil für die Zeitspanne 19. Oktober bis 31. Dezember 2015 ausmacht, ergibt sich damit bei einem noch offenen Rechnungsbetrag von 389,60 EUR ein weiterer Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten von 289,60 EUR.

Deswegen ist der Klage in dieser Höhe stattzugeben und sie im Übrigen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Eine (teilweise) Kostenerstattung ist mangels relevanter Aufwendungen nicht angezeigt.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG bestehen nicht.

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Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. November 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

In Streit steht die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.2. bis 31.7.2012.

2

Der Kläger erhält seit 2005 Alg II - wegen gelegentlicher Erzielung von Einkommen aus Erwerbstätigkeiten - in wechselnder Höhe. Zu Beginn des Leistungsbezugs bewohnte er eine rund 48 qm große Wohnung zu einem Bruttowarmmietpreis von 295,15 Euro. Nach einer Abrissankündigung des Vermieters für das Haus, in dem die Wohnung gelegen war, bezog er zum 1.3.2007 eine geringfügig kleinere Wohnung zu einem Mietpreis von insgesamt 294,44 Euro. Der Beklagte lehnte in der Folge eine vom Kläger beantragte Zusicherung ab, die Aufwendungen für eine andere teurere, aber nach Maßgabe des Beklagten noch angemessene Wohnung im bisherigen Wohnort zu berücksichtigen und die Kosten eines erneuten Umzugs zu übernehmen (Bescheid vom 29.2.2008). Zur Begründung wies er darauf hin, der Umzug sei nicht erforderlich, weil keine wichtigen Gründe für einen solchen gegeben seien. Zum Februar 2009 zog der Kläger dennoch in eine andere Wohnung um, für die er insgesamt Mietaufwendungen in Höhe von 301,16 Euro zu tätigen hatte (201 Euro netto kalt, 50 Euro kalte Betriebskostenvorauszahlung, 50 Euro Heizkosten). In der Folgezeit bewilligte der Beklagte dem Kläger Unterkunftsleistungen lediglich in Höhe von 281,09 Euro. Er bemaß diesen Betrag nach den Aufwendungen für die bisherige Unterkunft, unter Berücksichtigung eines Abzugs für die Kosten der Warmwasserbereitung. Nach einer Mieterhöhung hatte der Kläger ab dem 1.1.2012 insgesamt 388,43 Euro für die neue Wohnung aufzuwenden. Durch Bescheid vom 23.12.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II für den streitigen Zeitraum und setzte die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung weiterhin mit 281,09 Euro fest, geändert auf 287,56 Euro durch Bescheid vom 8.3.2012. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19.3.2012 zurück.

3

Mit seiner Klage vor dem SG hat der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 388,43 Euro begehrt. Das Gericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt hat, 360,30 Euro an Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Umzug des Klägers sei zwar nicht erforderlich gewesen, die Beschränkung auf die bisherigen Unterkunftsaufwendungen müsse jedoch als eine dynamische Größe verstanden werden. Bei einer dauerhaften statischen Deckelung wirke sich die Regelung wie eine Sanktion aus und führe zu einer verfassungsrechtlich nicht vertretbaren Unterdeckung des Existenzminimums. Die erforderliche Dynamisierung habe sich an der Entwicklung der Mietaufwendungen für die vormalige Unterkunft zu orientieren, was hier zu dem ausgeurteilten Betrag führe. Auf die Berufung des Beklagten hiergegen hat das LSG das Urteil des SG geändert, soweit dieses den Beklagten in den Monaten Februar und März 2012 zu einer Berücksichtigung von mehr als 348 Euro für die Unterkunftsaufwendungen verurteilt hat. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Auch das LSG ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Umzug nicht erforderlich gewesen sei, aus verfassungsrechtlichen Gründen jedoch eine dauerhafte Deckelung ohne Dynamisierung nicht erfolgen dürfe. Diese Dynamisierung müsse, um zeit- und realitätsgerecht zu sein, ein Jahr nach dem Umzug einsetzen und die Steigerungen der abstrakten Angemessenheitsgrenze für die Bruttowarmmiete - um der Produkttheorie Rechnung zu tragen - zum Maßstab nehmen. Die Richtlinie des Beklagten habe vom 1.1. bis 31.3.2012 eine Bruttowarmmiete von 348 Euro als noch angemessen vorgesehen. Ab dem 1.4.2012 sei als Angemessenheitsgrenze eine Bruttokaltmiete von 309 Euro plus Aufwendungen für Heizung entsprechend dem bundesweiten Heizkostenspiegel zugrunde gelegt worden. Damit werde zwar ab dem 1.4.2012 der vom SG ausgeurteilte Betrag von 360 Euro überschritten, zumal ein Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung nicht mehr zu erfolgen habe. Da jedoch nur der Beklagte Berufung eingelegt habe, habe es insoweit bei dem Urteil des SG zu verbleiben (Urteil vom 20.11.2014).

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs 1 S 2 SGB II. Die dort vorgesehene Deckelung sei statisch und gelte unbegrenzt. Denn es sei Sinn und Zweck der Regelung, einer Kostensteigerung im Bereich der Unterkunftsleistungen im Vergleichsraum durch Ausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenze entgegenzuwirken. Die Deckelung gelte so lange, bis aus persönlichen Gründen objektiv eine Neubestimmung der angemessenen Wohnkosten im Einzelfall gerechtfertigt sei. Nach dem Normtext seien als Aufwendungen nur der bisherige Bedarf anzuerkennen. Hierbei könne es sich nur um den Bedarf in Gestalt der Bruttowarmmiete zum Zeitpunkt des Auszugs aus der alten Wohnung handeln. Die vom SG vorgenommene Orientierung an den Kostensteigerungen für die alte Mietwohnung sei spekulativ und dem LSG sei entgegenzuhalten, dass es dem Kläger unbenommen sei, seine persönliche Situation etwa durch die Aufnahme einer Arbeit zu verändern, um so eine Grundlage für die Neubestimmung der angemessenen Unterkunftsaufwendungen zu schaffen und einer dauerhaften Deckelung entgegenzuwirken. Im Übrigen hätte der Kläger durch einen weiteren Umzug die Deckelung beenden können, etwa, wenn er die bisherige Wohnung wegen der Unterdeckung wieder aufgebe oder in einen anderen Vergleichsraum umgezogen wäre.

5

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. November 2014 und des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. Juni 2013 zu ändern, soweit er verurteilt worden ist, im Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012 mehr als 287,73 Euro als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen und die Klage im Übrigen abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung des LSG vom 20.11.2014 sowie der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht begründet.

9

Der Senat vermochte nicht abschließend darüber zu befinden, ob der Kläger einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1.2. bis 31.7.2012 - begrenzt bis zur Höhe des Urteilsspruchs des LSG - hat als vom Beklagten beschieden.

10

1. Streitgegenstand ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.2. bis 31.7.2012, wie sie der Beklagte durch Bescheid vom 23.12.2013 idF des Änderungsbescheides vom 8.3.2012, diese wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.3.2012 festgestellt hat. Der Kläger hat mit seiner Klage um 100,87 Euro höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung begehrt (388,43 Euro tatsächliche Aufwendungen minus 287,56 Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung = 100,87 Euro). Er hat insoweit eine zulässige (stRspr seit BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 f; BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 16; zuletzt vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 11) Begrenzung des Streitgegenstandes auf Leistungen für Unterkunft und Heizung - klarstellend zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG am 17.2.2016 - vorgenommen. Im Hinblick auf die Leistungen für Heizung hat der Beklagte den Kläger durch das Teilanerkenntnis in derselben mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, mit dem er sich bereit erklärt hat, insoweit die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, für den hier streitigen Zeitraum klaglos gestellt. Es ist insoweit zwar zwischen diesen beiden Leistungen zu unterscheiden, als ihre Bemessung getrennt voneinander zu erfolgen hat (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 32/09 R - RdNr 12), ohne dass dies jedoch dazu führt, dass die Leistungen für Heizung als eigenständiger Streitgegenstand abtrennbar sind (BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10 ff).

11

2. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) erfüllt der Kläger die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 SGB II. Er hatte im streitigen Zeitraum die Altersgrenze des § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 iVm § 7a SGB II noch nicht überschritten, war erwerbsfähig iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 iVm § 8 SGB II sowie hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland(§ 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II).

12

3. Nach den Feststellungen des LSG vermag der Senat jedoch nicht abschließend zu beurteilen, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe des Ausspruchs des SG unter Berücksichtigung der vom Beklagten anerkannten tatsächlichen Aufwendungen für Heizung hat. In der Gesamtsumme höhere Leistungen als dort ausgeurteilt kann der Kläger nicht beanspruchen, da er keine Berufung gegen das Urteil des SG vom 4.7.2013 eingelegt hat. Zwar sind die Voraussetzungen für eine "Deckelung" des Anspruchs auf Leistungen nach § 22 Abs 1 S 2 SGB II insoweit gegeben, als sich die Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung durch den Umzug in die im streitigen Zeitraum bewohnte Wohnung erhöht haben(a). Auch war der Umzug nicht erforderlich (b). Gleichwohl kann im Revisionsverfahren nicht abschließend darüber befunden werden, ob die Voraussetzungen für eine "Deckelung" iS des § 22 Abs 1 S 2 SGB II gegeben sind, denn das LSG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Höhe der Angemessenheitsgrenze im Zeitpunkt des Umzugs des Klägers durch den Beklagten auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts bestimmt worden ist(c).

13

a) Nach § 22 Abs 1 S 2 SGB II(idF der Bekanntmachung der Neufassung des SGB II vom 13.5.2011, BGBl I 850) wird für den Fall, dass sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, nur der bisherige Bedarf anerkannt. Dies bedeutet, wie bereits nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht, dass die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht werden (keine inhaltliche Änderung gegenüber dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht durch das RBEG/SGB-II/SGB-XII-ÄndG vom 24.3.2011, BGBl I 453, s BT-Drucks 17/3404, S 98). Zeitlich ist als Bezugspunkt der Zeitpunkt des Umzugs maßgeblich, hier also der 16.2.2009. Die Gesamtmieten (Kaltmiete/Betriebskosten/Heizkosten) der alten und der neuen Wohnung zu diesem Zeitpunkt sind dabei zu vergleichen (so BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 6/14 R - BSGE = SozR 4-4200 § 22 Nr 84, RdNr 23; s auch Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 22 RdNr 75; S. Knickrehm/Hahn in Knickrehm/Kreikebohm/ Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 22 SGB II RdNr 26; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Oktober 2015, § 22 RdNr 83; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 111; aA Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Oktober 2012, K § 22 RdNr 238).

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Nach den bindenden Feststellungen des LSG haben sich im vorliegenden Fall die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Umzug in die im streitigen Zeitraum vom Kläger bewohnte Wohnung gegenüber denen, die er für die davor gemietete Wohnung aufzubringen hatte, erhöht. Die Aufwendungen für die alte Wohnung betrugen beim Auszug 294,44 Euro und diejenigen für die neue Wohnung beim Einzug 301,16 Euro brutto warm.

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b) Auch war der Umzug des Klägers in die im streitigen Zeitraum bewohnte Wohnung nicht erforderlich. Die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs ist - auch insoweit folgt der erkennende Senat dem 14. Senat des BSG (Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 6/14 R - BSGE = SozR 4-4200 § 22 Nr 84, RdNr 21) - in zwei Schritten daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist. In einem weiteren Schritt ist festzustellen, ob die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs angemessen sind (siehe grundlegend BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 52 RdNr 18).

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Eine Beschränkung auf die bisherigen KdU und Heizung kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn der Umzug in eine andere Wohnung notwendig in dem Sinne ist, dass die bisherige Wohnung den Unterkunftsbedarf des Hilfebedürftigen als Teil der verfassungsrechtlich garantierten Existenzsicherung nicht (mehr) zu decken vermag. Hierunter fallen vor allem auch gesundheitliche Gründe, die einen Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht zulassen (BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 14). Für eine derartige Notwendigkeit des Umzugs sind vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben. Aber auch eine Erforderlichkeit des Umzugs im weiteren Sinne war nach den Feststellungen des LSG zu verneinen. Zwar ist mit dem 14. Senat davon auszugehen, dass ein Umzug (auch) dann als erforderlich angesehen werden kann, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorlag, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde (BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 52 RdNr 17 unter Hinweis auf OVG Lüneburg Beschluss vom 10.2.1987 - 4 B 283/86 - FEVS 36, 291, 295). Insoweit kommt es im Gegensatz zu der von dem Beklagten vertretenen Auffassung nicht darauf an, ob dem Kläger ein wichtiger Grund für den Umzug zur Seite stand. Hier mangelt es jedoch auch an der soeben umschriebenen Erforderlichkeit.

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Der Kläger hat als Gründe für den Umzug angegeben, die bis dato gemietete Wohnung habe einen ungünstigen Zuschnitt gehabt, sodass er seine Wohnzimmercouch aufgrund deren Größe nur vor die Heizung habe stellen können. Auch habe er nach der Abrissmitteilung des Vermieters die sodann bezogene Wohnung nur als Übergangswohnung begriffen, bis er eine der ersten Wohnung vergleichbare gefunden habe. Eine objektive Erforderlichkeit des Umzugs und eine damit verbundene Erhöhung der Mietaufwendungen sowie auch der Leistungen nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II folgt hieraus, wie das LSG zutreffend befunden hat, jedoch nicht. Daher kommt es nicht darauf an, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen darstellen (siehe grundlegend BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 52 RdNr 18).

18

c) Auch bei mangelnder Erforderlichkeit des Umzugs hat eine Deckelung des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 2 SGB II in Höhe des bisherigen Bedarfs jedoch nur dann zu erfolgen, wenn für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestehen(so bereits Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 6/14 R - BSGE = SozR 4-4200 § 22 Nr 84, RdNr 23 ff). Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, die auch nach der Fassung, die sie durch das RBEG/SGB-II/SGB-XII-ÄndG (vom 24.3.2011, BGBl I 453) erhalten hat, die Erhöhung der "angemessenen" Aufwendungen für Unterkunft und Heizung fordert. Damit nimmt sie systematisch Bezug auf § 22 Abs 1 S 1 SGB II, wonach Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese "angemessen" sind. Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Unterkunft muss der abstrakt als angemessen anzuerkennende Mietpreis unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten ermittelt werden ("Referenzmiete", vgl BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 23). Erforderlich dazu sind überprüfbare Erhebungen und Auswertungen, die eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts wiedergeben ("schlüssiges Konzept", siehe nur BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 24). In der Begründung des Gesetzentwurfs zur Einfügung des S 2 in die Regelung des § 22 Abs 1 SGB II wird diese Verknüpfung ebenfalls betont(BT-Drucks 16/1410, S 23). Dort heißt es, mit der Regelung sollten die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt werden, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten umzögen. So hat das BSG auch bereits mehrfach betont, Zweck von § 22 Abs 1 S 2 SGB II sei, eine missbräuchliche Leistungsinanspruchnahme durch Ausschöpfung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen zu verhindern und den Kommunen im Hinblick auf die Kostensteigerungen bei Leistungen nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II eine Steuerungsfunktion zu belassen(BSG Urteil vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 75 RdNr 21). Daher hat es eine Anwendbarkeit der Vorschrift auf Fallgestaltungen, bei denen ein Umzug über die Grenzen des Vergleichsraums hinaus vorgenommen wird, verneint (vgl BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 60/09 R - BSGE 106, 147 = SozR 4-4200 § 22 Nr 35, RdNr 19 ff). Insbesondere im Hinblick auf diesen Schutzzweck schließt sich der erkennende Senat dem 14. Senat an, wenn dieser zu einer Nichtanwendbarkeit der Deckelungsvorschrift des § 22 Abs 1 S 2 SGB II für den Fall gelangt, dass keine vom Leistungsträger zutreffend ermittelten kommunalen Angemessenheitsgrenzen bestehen(Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 6/14 R - BSGE = SozR 4-4200 § 22 Nr 84, RdNr 23 ff). Ob dies hier der Fall ist, hat das LSG - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung auch nicht erforderlich - nicht festgestellt.

19

Es hat zum einen keine Feststellungen dazu getroffen, ob die von ihm herangezogene KdU-Richtlinie des Beklagten auf einem schlüssigen Konzept beruht. Zum zweiten befasst sich das Berufungsgericht nicht damit, ob zum Vergleichszeitpunkt iS des § 22 Abs 1 S 2 SGB II(s unter 3a), also dem Zeitpunkt des Auszugs aus der bisherigen Unterkunft und des Einzugs in die neue Wohnung, eine durch den Beklagten transparent ermittelte Angemessenheitsgrenze vorhanden war, die die Mietpreise auf dem örtlichen Wohnungsmarkt im Vergleichsraum realitätsgerecht wiedergeben hat. Soweit das Berufungsgericht mithin auf die sich in den Akten befindliche Richtlinie zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 1.4.2012 abstellt, die es im vorläufigen Rechtsschutz als den Vorgaben des schlüssigen Konzepts folgend bewertet hat (LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.12.2014 - L 4 AS 479/14 B ER - Juris RdNr 46), erscheint fraglich, ob diese eine Rechtmäßigkeit der Deckelung im September 2009 herbeiführen kann. Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren im Hinblick auf diesen Zeitpunkt entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

20

4. Sollten die Ermittlungen des LSG zu dem Ergebnis führen, dass im vorliegenden Fall rechtmäßig ermittelte abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenzen im Jahre 2009 existierten, wäre die Deckelung durch die angefochtenen Bescheide dem Grunde nach rechtmäßig. Allerdings wäre dann - hier schließt sich der erkennende Senat ebenfalls dem 14. Senat des BSG an (Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 6/14 R - BSGE = SozR 4-4200 § 22 Nr 84, RdNr 29) - zu beachten, dass sich zeitlich nachfolgende Anhebungen dieser Angemessenheitsgrenzen auf die Deckelung auswirken. Die durch die Anhebung der abstrakten kommunalen Angemessenheitsgrenzen anerkannten Kostensteigerungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt sind bei fortdauernder Deckelung zu berücksichtigen ("Dynamisierung").

21

Zwar ist der Wortlaut des § 22 Abs 1 S 2 SGB II im Hinblick darauf offen, ob die Deckelung als statisch oder als dynamisch im Sinne der Veränderung durch Zeitablauf zu bewerten ist(zum dynamischen Deckel s hM: in der Literatur: Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 22 RdNr 75; S. Knickrehm/Hahn in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 22 RdNr 28; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand X/2012, K § 22 RdNr 242; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, Stand IV/2014, § 22 SGB II RdNr 86; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 113; Piepenstock in juris-PK SGB II, 4. Aufl 2015, § 22 RdNr 174). Es wird auf den bisherigen Bedarf abgestellt, der anzuerkennen ist. Dieser Bedarf selbst ist jedoch nicht statisch, sondern dynamisch, indem er auch bisher ständigen Veränderungen, nicht nur durch etwaige Erhöhungen der Nettokaltmiete, sondern insbesondere der kalten Nebenkosten ausgesetzt war. Insoweit gilt für die Zukunft, verbliebe der Leistungsberechtigte in seiner bisherigen Wohnung, nichts anderes. Die Deckelung des § 22 Abs 1 S 2 SGB II hat daher die Funktion einer individuellen Angemessenheitsgrenze. Lebt der Hilfebedürftige innerhalb des maßgeblichen Vergleichsraums in einer kostenangemessenen Wohnung, die seine existenziellen Wohnbedürfnisse ausreichend erfüllt, ist die Übernahme weitergehender Kosten nicht geboten. Sein Anspruch bleibt auf die Kosten dieser Wohnung beschränkt, solange nicht Veränderungen in seinen persönlichen Umständen eintreten, die eine Neubestimmung der für ihn angemessenen Wohnkosten innerhalb der allgemeinen Angemessenheitsgrenzen des S 1 gerechtfertigt erscheinen lassen (BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 52 RdNr 13).

22

Der Schutz des Leistungsträgers und des örtlichen Wohnungsmarkts vor der Ausschöpfung einer Angemessenheitsgrenze durch nicht erforderliche Umzüge ist insoweit von dem Regelungswillen des Gesetzgebers des § 22 Abs 1 S 2 SGB II nicht umfasst, denn er bezieht sich nur auf die Ausschöpfung der Angemessenheitsgrenzen im Einzelfall und nicht auf Erhöhung der allgemeinen Angemessenheitsgrenzen durch wirtschaftliche Entwicklungen und dadurch bedingte anerkannte Kostensteigerungen. Ziel ist es insoweit, den Leistungsberechtigten zum Verbleib im angemessenen Wohnraum aufzufordern, der jedoch seinerseits keine statischen Kosten verursacht, sondern ebenfalls dem Wandel auf dem Mietwohnungsmarkt unterworfen ist. Da damit ortsansässigen, im Leistungsbezug stehenden Hilfebedürftigen die Vorteile, die sich für Hilfebedürftige insbesondere aus der Bestimmung der Angemessenheit nach der Produkttheorie ergeben, nicht in vollem Umfang zugute kommen, Veränderungen im Wohnumfeld für sie aus grundsicherungsrechtlicher Sicht nur möglich sind, soweit sie kostenneutral erfolgen können, gebietet die Gleichbehandlung mit von außen zuziehenden Leistungsberechtigten, dass die Beschränkungen in ihren Gestaltungsmöglichkeiten maßvoll erfolgen (BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 52 RdNr 17). Denn den Einschränkungen des § 22 Abs 1 S 2 SGB II unterliegen weder Leistungsberechtigte, die in den örtlichen Vergleichsraum zuziehen(dazu BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 60/09 R - BSGE 106, 147 = SozR 4-4200 § 22 Nr 35) noch geringverdienende, aber nicht im Leistungsbezug stehende Personen (vgl dazu BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 10/10 R - BSGE 106, 283 = SozR 4-4200 § 22 Nr 40).

23

Die zukünftige Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug ist insoweit unter Berücksichtigung der Gefahr der Ungleichbehandlung und einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden, die Existenzsicherung bedrohenden Unterdeckung zu begrenzen (vgl zum verfassungsrechtlich zu garantierenden Existenzminimum im Bereich des Wohnens, BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 83 RdNr 15 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Maßstab insoweit ist die Dynamisierung der nach dem schlüssigen Konzept ermittelten Angemessenheitsgrenzen (so auch BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 6/14 R - BSGE = SozR 4-4200 § 22 Nr 84, RdNr 29). Diese Steigerungen sind, da nach einem schlüssigen Konzept festgelegt, Maßstab für die Abbildung der realen Dynamik auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums. Zudem bedeutet die Orientierung an den Steigerungen der Angemessenheitsgrenzen eine verwaltungspraktikable Typisierung, die eine gleichmäßige Behandlung der Leistungsberechtigten gewährleistet.

24

Soweit das SG auf die Veränderungen des Mietpreises der bisher bewohnten Mietwohnung abgestellt hat (so wohl auch Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 22 RdNr 75; s auch Piepenstock in juris-PK SGB II, 4. Aufl 2015, § 22 RdNr 174), ist dieses Vorgehen zum einen mit einem erheblichen Ermittlungsaufwand für den Leistungsträger verbunden. Zudem zieht es ggf das Erfordernis der Schätzung der Preissteigerungen nach sich, wenn der Vermieter keine Bereitschaft zeigt, die Veränderungen des Mietpreises - etwa nach vielen Jahren - mitzuteilen. Schließlich koppelt ein solches Vorgehen die Dynamisierung unter Umständen auch von den Veränderungen der Angemessenheitsgrenzen und damit den für alle Leistungsberechtigten geltenden "abstrakten Deckelungen" ab. Die pauschale Zeitgrenze der Beendigung der Deckelung, wie sie vom LSG befürwortet worden ist, findet im Gesetz keinen Anknüpfungspunkt. Der Rückgriff auf den maximalen Bewilligungszeitraum nach § 41 Abs 1 S 5 SGB II von einem Jahr steht in keiner Beziehung zu der Deckelung und ihrem Sinn und Zweck. Die Anknüpfung an die Veränderungen der allgemeinen Angemessenheitsgrenze - bestimmt nach einem schlüssigen Konzept im Umzugszeitpunkt - greift hingegen auf die Ausgangsregelung des § 22 Abs 1 S 1 SGB II zurück und entspricht der systematischen Einbindung des § 22 Abs 1 S 2 SGB II in diese(vgl auch S. Knickrehm/Hahn in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 22 RdNr 28; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand X/2012, K § 22 RdNr 242; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, Stand IV/2014, § 22 SGB II RdNr 86; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 113). Ob vor diesem Hintergrund noch eine Begrenzung der Deckelung in zeitlicher Hinsicht aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich sein könnte, konnte hier dahinstehen.

25

5. Das LSG wird ebenso über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. August 2014 und des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 13. Dezember 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist der Anspruch des Klägers auf höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) wegen einer Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten, die außerhalb des Leistungsbezugs entstanden sind, für eine im Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr bewohnte Wohnung.

2

Der Kläger und seine Ehefrau wohnten in einer Dreizimmerwohnung in N. im P. Ring und bezogen vom beklagten Jobcenter Alg II bis Juli 2008. Anschließend war der Kläger erwerbstätig. Im September 2009 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. Nachdem die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit des Klägers im April 2010 endete, bewilligte der Beklagte dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem Sohn für die Zeit von Mai bis Oktober 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bescheid vom 11.5.2010, Änderungsbescheide vom 25.5.2010, 24.8.2010 und 19.10.2010), die er für den Monat Oktober 2010 nach Vorlage einer Entgeltabrechnung des Klägers hinsichtlich der Regelleistungen teilweise aufhob (Bescheide vom 4.11.2010). Zum 1.10.2010 mietete der Kläger vom bisherigen Vermieter eine Dreizimmerwohnung in N. im P.-Ring und zog die Familie in diese um, wozu der Beklagte die Zusicherung erteilte.

3

Am 14.10.2010 rechnete der Vermieter die Betriebs- und Heizkosten für die frühere Wohnung im P.-Ring für das Jahr 2009 ab. Der Kläger legte am 21.10.2010 dem Beklagten die Abrechnung vor, deren im selben Monat fällige Nachforderung sich auf 559,72 Euro belief. Die Übernahme dieser Nachforderung lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 4.11.2010, Widerspruchsbescheid vom 8.2.2011); es handele sich um Verbindlichkeiten aus einem früheren Mietverhältnis.

4

Auf die zunächst nur vom Kläger erhobene und während des Klageverfahrens um die Ehefrau und den Sohn erweiterte Klage verpflichtete das Sozialgericht (SG) den Beklagten, den Klägern Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 559,72 Euro als Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren (Urteil vom 13.12.2012). Die vom SG zugelassene Berufung des Beklagten wurde vom Landessozialgericht (LSG) - nach Rücknahme der Klagen der Ehefrau und des Sohnes - zurückgewiesen (Urteil vom 26.8.2014). Den Tenor des SG-Urteils fasste das LSG "klarstellend" dahingehend neu, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger Grundsicherungsleistungen für Oktober 2010 in Höhe von insgesamt 416,61 Euro zu gewähren. Dass der Kläger im Jahr 2009 nicht im Leistungsbezug gestanden habe und nun die frühere Wohnung nicht mehr bewohne, sei ohne Belang, weil er damals seinen Pflichten aus dem Mietverhältnis nachgekommen sei und zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug des Beklagten gestanden habe. Unter Einbeziehung seiner laufenden Bedarfe und des zu berücksichtigenden Einkommens sowie seines Kopfteils in Höhe von einem Drittel der Nachforderung ergebe sich ein Leistungsanspruch des Klägers im Oktober 2010 in Höhe von insgesamt 416,61 Euro.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Beklagte eine Verletzung des § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geltend. Nebenkostennachforderungen für eine frühere Wohnung seien nur zu übernehmen, wenn der Mieter im Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit im Leistungsbezug gestanden habe und der Umzug in Erfüllung einer Kostensenkungsaufforderung erfolgt sei.

6

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. August 2014 und des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 13. Dezember 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Die Urteile des LSG und des SG sind aufzuheben und die Klage ist abzuweisen, weil der Beklagte zu Recht einen Anspruch des Klägers auf höheres Alg II wegen einer Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten abgelehnt hat.

9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind das nur den Kläger betreffende Urteil des LSG und das Urteil des SG, soweit es den Kläger betrifft, durch die der Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger Alg II für Oktober 2010 unter kopfteiliger Berücksichtigung der Nachforderung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2009 in Höhe von insgesamt 416,61 Euro zu zahlen, sowie der Bescheid des Beklagten vom 4.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2011. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 Sozialgerichtsgesetz), denn er begehrt die Aufhebung dieses Bescheides, durch den der Beklagte die Übernahme der Nebenkostennachforderung und eine entsprechende Änderung seiner Bewilligungsentscheidung für Oktober 2010 abgelehnt hat, und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung höheren Alg II für Oktober 2010 an ihn.

10

2. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf höheres als das ihm für Oktober 2010 zuletzt bewilligte Alg II sind § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und § 19 Satz 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 und §§ 20 ff SGB II, hier hinsichtlich der umstrittenen Nachforderung § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II(in der im Oktober 2010 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; SGB II aF). Denn der Beklagte hat bei der Leistungsbewilligung durch den Änderungsbescheid vom 19.10.2010 für Oktober 2010 dem Kläger Alg II einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aF bewilligt und die vom Kläger am 21.10.2010 vorgelegte Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 14.10.2010 fällt zeitlich in diesen Monat.

11

3. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, hier der Änderungsbescheid vom 19.10.2010 für Oktober 2010, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist nach § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 330 Abs 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Doch an einer rechtserheblichen Änderung zugunsten des Klägers fehlt es hier.

12

Mit der Betriebs- und Heizkostennachforderung des Vermieters hinsichtlich der vom Kläger früher bewohnten Wohnung für das Jahr 2009, in dem er wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im Leistungsbezug bei dem Beklagten stand, ist keine solche Änderung eingetreten, weil der Kläger im Fälligkeitsmonat Oktober 2010 keinen Anspruch auf (kopfteilige) Übernahme dieser Nachforderung hat (dazu 4.). Im Übrigen ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, dass das vom Beklagten für Oktober 2010 bewilligte Alg II einschließlich der Leistungen für laufende Kosten der Unterkunft und Heizung für den Kläger, der nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des § 19 Satz 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllte, zu niedrig festgesetzt worden sein könnte, noch dafür, dass dem Kläger aus anderen Gründen als der Nachforderung höheres als das bewilligte Alg II im Oktober 2010 zustehen könnte. Insbesondere berücksichtigt der Änderungsbescheid vom 19.10.2010 die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die aktuell bewohnte Wohnung abzüglich nur der Warmwasserpauschale bei der Bedarfsberechnung.

13

4. Der Kläger hat im Fälligkeitsmonat Oktober 2010 keinen Anspruch auf (kopfteilige) Übernahme der Nachforderung aus § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aF. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

14

a) Hierdurch erfasst werden nicht nur Leistungen für laufende, sondern auch für einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung. Soweit eine Nachforderung von Unterkunfts- und/oder Heizkosten in einer Summe fällig wird, gehört sie im Fälligkeitsmonat zum tatsächlichen, aktuellen Bedarf (vgl Bundessozialgericht Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 50 RdNr 14).

15

Die Leistungen für laufende wie für einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aF dienen indes der Unterkunftssicherung. Hieran hat sich durch die Neufassung dieser Regelung mit Wirkung vom 1.1.2011 ("Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.") nichts geändert (Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453; SGB II nF). Durch die existenzsichernden Leistungen soll der aktuelle räumliche Lebensmittelpunkt beibehalten werden können und sollen so der persönliche Lebensbereich "Wohnung" sowie das Grundbedürfnis "Wohnen" geschützt werden. Der Leistungsanspruch nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aF zur Sicherung des Grundbedürfnisses des Wohnens bezieht sich deshalb grundsätzlich nur auf die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte konkrete Wohnung, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt(vgl - in unterschiedlichen Zusammenhängen - BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - juris RdNr 20; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29 RdNr 19; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - juris RdNr 20; BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 28; BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 58 RdNr 15; BSG Urteil vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R - juris RdNr 23; BSG Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 133/11 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 25 RdNr 20; BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 17; vgl auch Boerner in Harich, Handbuch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2014, Stichwort "Mietwohnung, Bedarfe für" RdNr 3). Entsprechend haben die bisherigen Entscheidungen des BSG zur Übernahme von Betriebs- und/oder Heizkostennachforderungen - mit einer Ausnahme (dazu b) - jeweils Forderungen aus bestehenden Mietverhältnissen für im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit weiterhin genutzte Wohnungen zum Gegenstand (s nur BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38; BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 45; BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 58).

16

Besteht das Mietverhältnis noch, gehören danach auch Nebenkostennachforderungen für Unterkunft und Heizung, die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstanden sind, aber erst nach deren Eintritt fällig werden, zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (so BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 58 RdNr 15). Daran ist festzuhalten.

17

Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Betriebs- und Heizkostennachforderung vom 14.10.2010 - nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG (§ 163 SGG) im Oktober 2010 - war das Mietverhältnis über die frühere Wohnung, auf die sich die Nachforderung bezog, jedoch bereits beendet. Für diese Wohnung kamen unterkunftssichernde Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aF grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

18

b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das BSG anerkannt, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten im Leistungsbezug nach dem SGB II stand als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung noch steht sowie die Aufgabe der Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt ist und keine anderweitige Bedarfsdeckung eingetreten ist. In diesem Fall sind auch Aufwendungen für eine Betriebs- und Heizkostennachforderung aus einem nicht mehr bestehenden Mietverhältnis durch Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu übernehmen (BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 50 RdNr 17 und Leitsatz).

19

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat die frühere Wohnung nicht während des ununterbrochenen Leistungsbezugs aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers aufgegeben.

20

c) Es gibt keinen Grund, vorliegend eine weitere Ausnahme anzuerkennen. Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, und deren tatsächliche Entstehung nicht auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgeht, sind kein anzuerkennender Bedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II(vgl auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 65, Stand Oktober 2012).

21

Den vorliegenden Fall prägt nicht die vom 4. Senat betonte Besonderheit eines Umzugs während des Leistungsbezugs in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit nach Aufforderung durch den Leistungsträger (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II), die auch in anderen Zusammenhängen Berücksichtigung gefunden hat (§ 22 Abs 6 Satz 2 SGB II: Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten, wenn der Umzug durch den Leistungsträger veranlasst ist; zu einem Erstausstattungsanspruch bei unbrauchbar gewordenen Möbeln durch einen vom Leistungsträger veranlassten Umzug vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4). Der Leistungsträger ist in diesen Fällen nicht von seiner Verantwortung für die Berücksichtigung unterkunftsbezogener Bedarfe für die frühere Wohnung enthoben und er soll die Folgekosten des von ihm veranlassten Umzugs übernehmen (vgl § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II: "unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen").

22

Mit einem in diesem Sinne vom Leistungsträger veranlassten Umzug nicht vergleichbar ist der Umzug der Familie des Klägers in die neue Wohnung, der nach den Feststellungen des LSG aufgrund von Mängeln der früheren Wohnung erfolgte und dessen Erforderlichkeit der Beklagte durch seine Zusicherung anerkannte. Die Erteilung einer Zusicherung verschafft dem Leistungsberechtigten zwar Gewissheit über die Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft (§ 22 Abs 4 Satz 1 SGB II), begründet aber keinen Übernahmeanspruch für nach dem Umzug fällig werdende Forderungen für die frühere Wohnung. Eine anderweitige existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nachforderung von Nebenkosten für das Jahr 2009, deren tatsächliche Entstehung nicht auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgeht, mit dem anzuerkennenden unterkunftsbezogenen Bedarf im Fälligkeitsmonat Oktober 2010 ist nicht zu erkennen, weil der Beklagte im Jahr 2009 keine unterkunftsbezogenen Bedarfe des Klägers zu übernehmen hatte.

23

5. Eine Übernahme der Nachforderung als Schulden iS von § 22 Abs 5 SGB II(in der im Oktober 2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558) kam von vornherein nicht in Betracht. Diese Schuldenübernahme dient allein der Sicherung der aktuell genutzten Unterkunft (vgl BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 28; BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 22 Nr 80 RdNr 17; vgl auch Boerner in Harich, Handbuch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2014, Stichwort "Mietschulden" RdNr 12). Hieran hat sich durch die Neufassung der Regelung zur Schuldenübernahme in § 22 Abs 8 SGB II nF mit Wirkung vom 1.1.2011 nichts geändert. Für die im Oktober 2010 durch den Kläger genutzte neue Wohnung bestanden indes keine Schulden.

24

6. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom LSG wiedergegebenen Vortrag des Klägers, der Vermieter der aktuellen Wohnung, der mit dem früheren Vermieter identisch sei, habe mit der Kündigung der Wohnung gedroht, wenn die Nachforderung nicht gezahlt werde. Denn eine Rechtsgrundlage für eine Vermieter-Kündigung des vertragstreu durchgeführten bestehenden Mietverhältnisses über die aktuell genutzte Wohnung wegen der ausstehenden Erfüllung einer Nachforderung aus dem anderen, bereits beendeten Mietverhältnis über die frühere Wohnung sehen die Regelungen zum Wohnraumkündigungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht vor. Sie knüpfen insoweit vielmehr an das jeweilige Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter sowie an die Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters in diesem Mietverhältnis an (vgl § 542 Abs 1, § 543 Abs 1 Satz 1, § 568 Abs 1, § 573 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Nr 1 BGB).

25

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.2009 wegen der Mitnutzung der Wohnung seines umgangsberechtigten Vaters während der Besuchszeiten.

2

Die Eltern des am 1.7.2001 geborenen Klägers trennten sich im Jahr 2008. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge einigten sie sich in einem gerichtlichen Vergleich vom 10.11.2008 darauf, dass der ständige Aufenthalt des Klägers bei der Mutter sein sollte. Der Vater verblieb alleine in der ursprünglichen Ehewohnung. Sein Umgang mit dem Kläger erfolgte alle 14 Tage in dieser Wohnung jeweils von Freitagnachmittag bis Montag.

3

Der Kläger und seine Mutter erhielten in dem streitbefangenen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, darunter auch Kosten der Unterkunft und Heizung für die neue, von beiden gemeinsam bewohnte Wohnung.

4

Der Vater des Klägers studierte seit dem 1.4.2009 an der Fernuniversität Hagen, zunächst als Gasthörer und nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung im Juni 2009 rückwirkend zum Semesterbeginn mit dem Status als Vollzeitstudent. Das Studentenwerk bewilligte ihm für die Monate Juni 2009 bis März 2010 Leistungen nach dem BAföG. Zuvor hatte der Beklagte dem Vater des Klägers für den Zeitraum 1.4. bis 30.9.2009 ua Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Abzug der Einnahmen aus einer Untervermietung bewilligt (Bescheid vom 17.3.2009). Für die Monate Juli bis September erfolgte eine Erhöhung der Regelleistung entsprechend der gesetzlichen Anpassung (Bescheid vom 7.6.2009). Den Widerspruch wegen der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.7.2009).

5

Dagegen haben der Kläger und sein Vater Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte seine Leistungsbewilligung gegenüber dem Vater des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum zurückgenommen, weil dieser als Student vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei (Bescheid vom 2.12.2009). Gegenüber dem Kläger hat sich der Beklagte verpflichtet, Sozialgeld in Höhe von 42,20 Euro für die Monate April bis Juni 2009 und 50,20 Euro für die Monate Juli bis September 2009 (1/5 des monatlichen Leistungssatzes) zu zahlen (Teilanerkenntnis vom 9.4.2010). Darüber hinaus hat er sich bereit erklärt, auch Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 34,26 Euro für die Monate April bis September 2009 zu erbringen (Teilanerkenntnis vom 20.8.2010). Der Kläger habe unabhängig vom Leistungsausschluss seines Vaters Anspruch auf anteiliges Sozialgeld und anteilige Leistungen für Unterkunft und Heizung für jeweils lediglich 6 Tage im Monat, an denen er sich bei seinem Vater aufhalte.

6

Der Kläger hat beide Teilanerkenntnisse angenommen, aber die Klage, mit der er weitere Ansprüche geltend gemacht hat, aufrechterhalten. Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.2009 weitere 764,43 Euro für Unterkunft und Heizung (für April bis Juni jeweils 127,48 Euro, für Juli bis September jeweils 127,33 Euro) zu zahlen (Urteil vom 10.2.2011). Der Kläger könne nach dem Kopfteilprinzip die Hälfte der im Monat anfallenden Gesamtkosten für die Wohnung des Vaters als Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Sächsische LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.1.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger habe sich im Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2009 überwiegend bei seiner Mutter aufgehalten. Er habe daher schon dem Grunde nach keine Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in einer Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater. Der "Mehrbedarf" für Unterkunft und Heizung infolge der Ausübung des Umgangsrechts durch einen Elternteil sei in Fällen, in denen sich das Kind überwiegend beim anderen Elternteil aufhalte, dem umgangsberechtigten Elternteil und nicht dem Kind zuzurechnen. Das Kind habe insoweit keine eigenen Ansprüche.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 22 SGB II. Da es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts um Individualansprüche handele, müsse der Wohnbedarf des Kindes in beiden Haushalten berücksichtigt werden. Das BSG habe bereits klargestellt, dass nicht ausschlaggebend sei, wem die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts unterhaltsrechtlich zuzuordnen seien. Das LSG gehe auch zu Unrecht davon aus, die Rechtsauffassung des Klägers führe zu Doppelansprüchen. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn jeweils tatsächlich vorliegende Bedarfe in verschiedenen Bedarfsgemeinschaften nebeneinander bestünden und befriedigt werden müssten. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass der Vater des Klägers nach § 7 Abs 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen und die Zuerkennung eines isolierten Mehrbedarfs für die Ausübung des Umgangsrechts in § 27 SGB II nicht vorgesehen sei.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2015 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Februar 2011 zurückzuweisen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält die Ausführungen im Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II für den Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2009. Das LSG hat daher zu Recht das Leistungen zusprechende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

12

Streitgegenstand sind allein Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Kläger in einer in Betracht kommenden (temporären) Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater für den Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2009. Der Vater des Klägers hat seine Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 17.2.2016 zurückgenommen und der Kläger hat sein Begehren zulässigerweise auf Leistungen nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II begrenzt(vgl zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung nur Senatsurteil vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 - RdNr 12). Er begehrt Leistungen für Unterkunft und Heizung, die über den Betrag von monatlich 34,26 Euro, den der Beklagte durch Teilanerkenntnis vom 20.8.2010 anerkannt hat, hinausgehen. Soweit durch zuvor gegenüber dem Vater des Klägers ergangene Bescheide eine Ablehnung von weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Kläger erfolgt ist, sind diese Bescheide durch das Teilanerkenntnis ersetzt und damit erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X).

13

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, selbst wenn in dem streitgegenständlichen Zeitraum von einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater auszugehen sein sollte. Nach § 28 Abs 1 S 1 SGB II(in der hier anwendbaren Normfassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009 - BGBl I 416) erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 S 1 SGB II(in der Normfassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.6.2006 - BGBl I 1706) ergebenden Leistungen (§ 28 Abs 1 S 2 SGB II), zu denen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II(in der Normfassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 - BGBl I 2917) gehören. Dahinstehen kann hier, ob der Vater des Klägers diesem überhaupt (zumindest temporär) einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als "Kopf" einer Bedarfsgemeinschaft vermitteln konnte, obwohl er selbst im streitigen Zeitraum nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II(in der Normfassung des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des BAföG vom 23.12.2007 - BGBl I 3254) von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen war. Es mangelt vorliegend bereits an einem entsprechenden Bedarf des Klägers.

14

Inhaber des Individualanspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (grundlegend BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217, 219 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 - RdNr 12), einschließlich des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, ist derjenige, bei dem der notwendige Bedarf in eigener Person vorliegt. Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erfasst sind davon sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus einem Mietvertrag bzw einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung für die Unterkunft ergeben und tatsächlich gezahlt werden (BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 14/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 19 ff). Angeknüpft wird an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses (BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 21 - RdNr 16 ff; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24 - RdNr 16; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - RdNr 15).

15

Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, können diese Aufwendungen unabhängig von Alter und Nutzungsintensität, anteilig pro Kopf - worauf sich die Revision stützt - aufzuteilen sein (vgl nur BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11a AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3 - RdNr 28 f), was auch unabhängig davon ist, ob alle Personen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 68 - RdNr 18 mwN). Bei der Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II handelt es sich jedoch um eine generalisierende und typisierende Annahme aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, die nicht gesetzlich festgeschrieben ist. Eine grundsätzliche Festlegung auf das Prinzip der anteiligen Verteilung der KdU nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen sieht die Vorschrift nicht vor (vgl BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 68 - RdNr 18 f mwN).

16

Doch fehlt es hier an der gemeinsamen Nutzung der Wohnung des Vaters des Klägers durch den Kläger und seinen Vater, sodass schon aus diesem Grund eine Aufteilung der allein den Vater treffenden Zahlungsverpflichtungen aus dessen Mietvertrag nicht in Betracht kommt. Eine gemeinsame Nutzung würde voraussetzten, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung hat. Denn nach Sinn und Zweck von § 22 Abs 1 S 1 SGB II in Verbindung mit der Gesetzessystematik ist ein eigener notwendiger Wohnbedarf nur bezogen auf den Lebensmittelpunkt des Leistungsberechtigen anzuerkennen. Die Nutzung der Wohnung nur im Rahmen der Besuchszeiten während des Umgangsrechts, nicht aber als ständiger Mitbewohner, reicht für die Annahme, dass hier der Lebensmittelpunkt liegt, nicht aus.

17

Sinn und Zweck der im Rahmen des SGB II zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung ist die Befriedigung des Grundbedürfnisses, eine Wohnung als räumlichen Lebensmittelpunkt zu besitzen (vgl nur Luick in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 7; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, SGB II, 4. Aufl 2015, § 22 RdNr 46 f; jeweils mwN). Werden mehrere Wohnungen genutzt, ist daher grundsicherungsrechtlich ein Wohnbedarf nur für die Wohnung anzuerkennen, die den Lebensmittelpunkt bildet, also (nur) für die Wohnung, die überwiegend genutzt wird. Durch Leistungen für diese Wohnung wird der Grundbedarf gedeckt. Unterkunftskosten sind daher stets nur für eine einzige Wohnung anzuerkennen, selbst wenn tatsächlich zwei Wohnungen als Unterkunft zur Verfügung stehen (so LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.6.2006 - L 10 B 488/06 AS ER - RdNr 5; Hessisches LSG Beschluss vom 8.10.2007 - L 7 AS 249/07 ER - RdNr 31; LSG Thüringen Beschluss vom 15.4.2008 - L 9 AS 1438/07 ER - RdNr 17). Dem steht mangels Vergleichbarkeit der Fallkonstellationen nicht entgegen, dass ausnahmsweise auch die Übernahme von Kosten für die Anmietung zusätzlicher Räume zur Lagerung von persönlichen Gegenständen von der Rechtsprechung als Kosten der Unterkunft anerkannt wurden (so im Fall BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 14 - Lagerraum bei Übergangswohnheim); solche Räume sind nämlich für sich genommen schon nicht selbstständig als Wohnung geeignet.

18

Bei einem Kind, dessen Eltern getrennt leben, liegt der Lebensmittelpunkt des Kindes in der Wohnung des Elternteils, bei dem es sich überwiegend aufhält. Durch die Sicherstellung des Wohnbedarfs bei diesem Elternteil wird sein Grundbedürfnis auf Wohnen bereits vollständig befriedigt. Eine Aufteilung des Wohnbedarfs je nach dem Umfang des Aufenthalts bei dem einen oder anderen Elternteil kommt nicht in Betracht.

19

Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Rechtsprechung des Senats zur Aufteilung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs 3 SGB II, wenn sich das Kind zeitweise bei dem einen oder bei dem anderen Elternteil aufhält. Danach ist - abgesehen von den Fällen des echten Wechselmodels mit etwa hälftigem Aufenthalt bei beiden Elternteilen (dazu BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5 - RdNr 15 ff) - keine Aufsplittung dieses Mehrbedarfs nach Tagen der Anwesenheit bei dem einen oder anderen Elternteil vorzunehmen. Vielmehr ist auch der Mehrbedarf nach § 21 Abs 3 SGB II nur dem Elternteil zuzugestehen, bei dem das Kind den Lebensmittelpunkt hat(vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 - RdNr 15). Hierfür spricht, dass auch während einer zeitweisen Abwesenheit eines Kindes zur Wahrnehmung des Umgangsrechts die wesentlichen Belastungen und Kosten bei dem anderen Elternteil verbleiben. Für Wohnkosten gilt das in besonderer Weise, denn sie fallen - insbesondere wenn es sich um monatliche Mietzahlungspflichten handelt - unabhängig davon an, wie viele Tage das Kind bei dem umgangsberechtigten Elternteil verbringt.

20

Dass im Allgemeinen während der Wahrnehmung des Umgangsrechts von einer zeitweisen (temporären) Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil auszugehen ist (grundlegend dazu BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1 - RdNr 27 ff; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13 - RdNr 15 ff), rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Rechtsprechung zur temporären Bedarfsgemeinschaft lässt zwar eine tageweise Zuordnung von Leistungen zu. Doch bezieht sich dies allein auf Leistungen, die in Erfüllung monetärer Bedarfe zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten erbracht werden (vgl zur Zuordnung der Regelleistungen zuletzt BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 35 - RdNr 17 f). Auf den Wohnbedarf kann wegen dessen fehlender Teilbarkeit diese Rechtsprechung indes nicht übertragen werden. Aus dem Befund, dass der Wohnbedarf eines Kindes nicht durch dessen zeitweisen Aufenthalt im Wohnraum des umgangsberechtigten Elternteils sichergestellt wird, folgt umgekehrt, dass die Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils - unabhängig von ihrer Größe - auch nur dessen eigenen Wohnbedarf befriedigt (so auch BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 - RdNr 19, in dem Fall, dass ein Lebenspartner als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Wohnung nicht mehr bewohnt), entsprechende Kosten also auch nur von ihm zu decken sind.

21

Soweit dem umgangsberechtigten Elternteil gerade wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts zusätzliche oder höhere Wohnkosten entstehen, stellen diese - ebenso wie andere ihm entstehende Kosten im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht, beispielsweise Fahrtkosten (vgl dazu BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R - BSGE 117, 240 = SozR 4-4200 § 21 Nr 19 - RdNr 13 ff; BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 21 Nr 21 vorgesehen - RdNr 17 ff) einen zusätzlichen Bedarf des umgangsberechtigten Elternteils dar (so etwa Behrend in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 21 RdNr 114; Behrend jM 2014, 22, 28 f; noch offen gelassen BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23 - RdNr 25; BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 35 - RdNr 19). Besteht wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts etwa ein zusätzlicher Wohnraumbedarf, kann dieser im Rahmen der konkreten Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizaufwendungen nach § 22 Abs 1 S 1 iVm S 3 SGB II zu berücksichtigen sein(vgl nur Knickrehm/Hahn in Knickrehm/Kreikebohm/ Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 22 SGB II, RdNr 23 aE; Krauß in Hauck/Noftz, Stand X/2012, K § 22 SGB II, RdNr 126; Behrend in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 21, RdNr 114).

22

Diese grundsätzliche Zuordnung wird durch die zum 1.4.2011 eingeführten Satzungsregelungen (§§ 22a ff SGB II; eingefügt durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453) indirekt bestätigt. § 22b Abs 3 S 1 SGB II bestimmt, dass bei Erlass einer Satzung über die angemessenen Wohnkosten für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden soll. Als Beispiel für einen solchen besonderen Bedarf wird ausdrücklich auch ein erhöhter Raumbedarf wegen der Ausübung des Umgangsrechts genannt (§ 22b Abs 3 S 2 Nr 2 SGB II). Zwar handelt es sich insoweit nur um eine normative Vorgabe für die Inhaltsgestaltung der Satzung nach § 22a SGB II, nach der die Länder die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten können, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Auch ist der Raumbedarf nur eine Hilfsgröße für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten. Dass die Neuregelung einen erhöhten Raumbedarf insbesondere für Personen anerkennen will, die wegen der Ausübung des Umgangsrechts zusätzliche Wohnfläche bereithalten, weist jedoch indiziell darauf hin, dass der Gesetzgeber diesen Bedarf dem umgangsberechtigten Elternteil und dessen Unterkunftsbedarf zuordnet. Dies gilt unabhängig davon, ob ein solcher Bedarf bei der Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenze berücksichtigt werden darf, wie es die Festlegung in einer Satzung nahelegt (nur bei realitätsgerechter Ermittlung BSG Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 70/12 R - BSGE 114, 257 = SozR 4-4200 § 22a Nr 1 - RdNr 35), oder Teil der Prüfung der konkreten Angemessenheit ist (siehe BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - RdNr 14). Denn hier steht nur die Bedarfszuordnung im Zentrum der Betrachtung und nicht die konkrete Bedarfsermittlung.

23

Eine abweichende Zuordnung des Bedarfs wegen zusätzlicher oder höherer Wohnkosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts ist auch nicht veranlasst, wenn - wie hier - der umgangsberechtigte Elternteil als Auszubildender vom Leistungsbezug gemäß § 7 Abs 5 SGB II ausgeschlossen ist. Auszubildende sind gehalten, ihre Bedarfe in den jeweiligen Systemen der Ausbildungsförderung sicherzustellen; durch den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II ist bezweckt, eine (verdeckte) Ausbildungsförderung durch SGB II-Leistungen zu verhindern(vgl nur Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 7 RdNr 287; Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 7, RdNr 166). Erweisen sich die Ausbildungsförderleistungen, die teilweise im Übrigen auch Bedarfe wegen Kinderbetreuung in temporären Bedarfsgemeinschaften berücksichtigen (vgl § 14 b BAföG; dazu Schaller in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl 2014, § 14b RdNr 7), im Einzelfall als nicht bedarfsdeckend, können sich jedenfalls dann, wenn nichtausbildungsgeprägte Bedarfe betroffen sind, ausnahmsweise ergänzende Leistungsansprüche nach dem SGB II ergeben (vgl nur Spellbrink/ G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 7, RdNr 168 ff). Ebenso wie die Anerkennung erhöhter Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des regulären Bezugs von Leistungen nach dem SGB II sind diese ergänzenden Leistungsansprüche geeignet, auch einen zusätzlichen Bedarf wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts, der als nichtausbildungsgeprägt zu werten ist, zu befriedigen. Bezogen auf erhöhte Unterkunftskosten konnten sich bis zum 31.3.2011 etwa Ansprüche aus § 22 Abs 7 SGB II(in der Normfassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 - BGBl I 1706, der dem heute geltenden § 27 Abs 3 SGB II entspricht; zur Anwendbarkeit der entsprechenden Gesetzesfassungen vgl BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 27 Nr 2 vorgesehen - RdNr 15 ff)für den dort genannten Personenkreis - dem der Vater des Klägers allerdings nicht unterfiel - ergeben. Daneben kommen Darlehensleistungen - auch für Bedarfe für Unterkunft und Heizung - in Betracht, wenn der Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet (§ 7 Abs 5 S 2 SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung; § 27 Abs 4 SGB II). Soweit gleichwohl Bedarfsunterdeckungen bestehen, verbunden mit dem möglichen Zwang, die Ausbildung aufgeben zu müssen, ist dies eine Folge der Ausgestaltung der Ausbildungsförderleistungen, und keine das Leistungssystem des SGB II berührende Frage (so ausdrücklich BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 - RdNr 21 ff).

24

Vorliegend hatte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Mutter, die ihn überwiegend betreute, nicht aber bei seinem Vater. Die Kosten für die vom Kläger zusammen mit seiner Mutter bewohnten Wohnung wurden ausgehend von einer Bedarfsgemeinschaft des Klägers mit seiner Mutter als Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II vollständig übernommen. Ein darüber hinausgehender Wohnbedarf des Klägers bezogen auf eine mögliche (temporäre) Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Vater, der weitere Ansprüche begründen könnte, besteht nicht.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. August 2010 wird in der Hauptsache klarstellend dahingehend berichtigt, dass der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 30. April 2009 jeweils weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 87,75 Euro zu erbringen sind.

Der Beklagte hat den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in der Zeit vom 1.2.2009 bis 30.4.2009.

2

Die Klägerin zu 1 (geb 1960) sowie die mit ihr zusammenlebenden Söhne A (geb 1994), Kläger zu 2, und D (geb 1987 <22 Jahre>; im Folgenden: D) bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die KdU, welche der Beklagte direkt an den Vermieter zahlte, beliefen sich für die 63 qm große Wohnung auf 526,50 Euro monatlich (Kaltmiete in Höhe von 406,50 Euro, Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 50 Euro, Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 50 Euro, Hausmeisterpauschale in Höhe von 12 Euro, SAT-Antennenpauschale in Höhe von 8 Euro). Der Beklagte bewilligte der Klägerin zu 1 und ihren Söhnen als Bedarfsgemeinschaft SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1.11.2008 bis 30.4.2009. Unter Berücksichtigung eines geringen Einkommens der Klägerin zu 1 aus Beschäftigung sowie des Kindergeldes bewilligte er jeweils Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die KdU übernahm er in tatsächlicher Höhe und berücksichtigte den "Kopfanteilen" entsprechend bei jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft KdU in Höhe von 175,50 Euro (Bescheid vom 13.10.2008). Nach vorangegangenen Sanktionen entzog er dem Sohn D die SGB II-Leistungen wegen des Abbruchs einer Bildungsmaßnahme für die Zeit vom 1.2.2009 bis 30.4.2009 vollständig (bestandskräftiger Bescheid vom 6.1.2009).

3

Für den bewilligten Zeitraum errechnete der Beklagte die SGB II-Leistungen mehrfach neu (Bescheide vom 6.1., 1.2., 18.2. und 18.3.2009) und setzte den auf D entfallenden KdU-Anteil für die Monate Februar bis April 2009 mit "0 Euro" fest. Mit dem von den Klägern (erstmals) mit Widerspruch angefochtenen weiteren Bescheid vom 2.4.2009 bewilligte er die SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung des wechselnden Einkommens der Klägerin zu 1 und der Sanktion für D für den streitigen Zeitraum vom 1.2.2009 bis 30.4.2009 erneut (dabei ergab sich für die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 jeweils ein verbleibender Betrag an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; KdU wurden in bisheriger Höhe übernommen; für D entfielen wegen des "Minderungsbetrags aufgrund von Sanktionen" die KdU vollständig). Den Widerspruch, mit dem die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 den Wegfall des KdU-Anteils für D beanstandeten, wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.9.2009).

4

Das SG hat den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 2.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2009 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1.2.2009 bis 30.4.2009 weitere KdU-Leistungen in Höhe von 175,50 Euro monatlich zu gewähren (Urteil vom 16.8.2010). Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 22.3.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der von den Klägern angefochtene Bescheid vom 2.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2009 sei ein sogenannter Zweitbescheid, der ungeachtet der zuvor über denselben Gegenstand getroffenen bestandkräftigen Regelungen erneut den Rechtsweg eröffnet habe. Der Beklagte habe spätestens im Widerspruchsbescheid erneut über die den Klägern zustehende KdU entschieden. Er habe hervorgehoben, dass er die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Sanktion und auf die Höhe der KdU für die Kläger als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erneut und intensiv geprüft habe. Hierbei habe er sich bewusst dafür entschieden, den durch die Sanktion entstandenen KdU-Anteil der Bedarfsgemeinschaft als Ausfall zuzuordnen. Auf die Inhalte der ab 6.1.2009 ergangenen Bescheide und deren (fragliche) Bekanntgabe komme es daher nicht an. Für die Zeit vom 1.2. bis zum 30.4.2009 bestehe ein Anspruch der Kläger auf Übernahme des jeweils hälftigen KdU-Anteils ohne Abzug des Kopfanteils für D. Es könne offen bleiben, ob D im streitigen Zeitraum noch Mitglied der dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft gewesen sei. Für eine Obliegenheit der Kläger zur Kostensenkung fehle es an einer Kostensenkungsaufforderung. Selbst wenn man eine solche als bereits mit den ab 1.6.2009 erteilten Bescheiden verbundene ansehe, fehle eine zeitliche Vorgabe zur Reduzierung. Auch sei es nur bei einer absehbar längerfristigen und endgültigen Veränderung in der Mitgliederzahl der Bedarfsgemeinschaft für die verbliebenen Mitglieder möglich und zumutbar, die Wohnverhältnisse an die dauerhafte alleinige Nutzung der Wohnung durch nur zwei Personen anzupassen. Seien die KdU-Aufwendungen daher angemessen oder als unangemessene Kosten zu übernehmen und habe die Bedarfsgemeinschaft fortbestanden, stehe der Anrechnung eines "fiktiven" Kopfanteils entgegen, dass die (tatsächlichen) Aufwendungen der Kläger nicht mehr gedeckt seien. Die Aufteilung nach Kopfanteilen setze voraus, dass der aktuell bestehende Unterkunftsbedarf von mehreren Personen gedeckt werde. Der anteilige Wegfall bei der Übernahme der Wohnungsaufwendungen führe zu einer (vorübergehenden) Unterdeckung eines bisher durch die gemeinsame Nutzung der Wohnung gedeckten Bedarfs. Dann bestehe ein Anspruch auf Tragung der tatsächlichen bzw angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch den SGB II-Träger, weil die Verpflichtung der Leistungsberechtigten zur Zahlung der KdU im Außenverhältnis unverändert fortbestehe. Den übrigen Mitgliedern dürfe nicht (mittelbar) ein Fehlverhalten zugerechnet werden, auf das sie jedenfalls bei über 18jährigen Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich keinen rechtlich relevanten Einfluss hätten. Es bestehe ein ungelöster Wertungswiderspruch, weil die Umsetzung einer Sanktion anderen Kriterien zu genügen habe als die Senkung unangemessener KdU. Während eine Sanktion rasch umgesetzt werden müsse, werde bei der Senkung der KdU eine Zeitspanne eingeräumt, um dem konkreten Wohnbedarf in seinen rechtlichen wie tatsächlichen Aspekten Rechnung zu tragen.

5

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, es bestehe kein Anlass für eine Abweichung von dem Prinzip des Individualanspruchs. Eine Lücke im eigenen Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft liege nicht vor. Wegen der Höhe der durch die Sanktion entstehenden Mietschulden bestehe in der Regel kein Kündigungsgrund. In vergleichbaren Fallkonstellationen werde die Aufteilung der KdU nach Kopfteilen auf die Nutzer der Wohnung ausnahmslos bestätigt ("fiktiver" Kopfanteil), obwohl auch dort das Argument hinsichtlich der Außenwirkung zum Vermieter und möglicher Wohnungslosigkeit greife. Das angefochtene Urteil verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Jugendliche einen Wohnungsverlust nur durch eine Arbeitsaufnahme oder ein Darlehen vermeiden könnten. Dies sei auch den in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Jugendlichen zumutbar, weil deren Sanktionierung ansonsten regelmäßig und teilweise "ins Leere laufe".

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2012 und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. August 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Kläger beantragen,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

8

Sie führen aus, die Aufteilung nach Kopfteilen sei nicht wegen einer gemeinsamen Nutzung der Wohnung, sondern deshalb gerechtfertigt, weil der aktuell bestehende Unterkunftsbedarf von mehreren Personen gedeckt werde. Eine strikte Anwendung des Kopfteilprinzips führe dazu, dass die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in "sippenhaftähnlicher Weise" für ein Fehlverhalten eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft haften würden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Kläger in dem hier streitigen Zeitraum jeweils Anspruch auf höhere Aufwendungen für KdU in der zuerkannten Höhe haben.

10

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 2.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.9.2009, mit dem der Beklagte KdU für die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 weiterhin nur in Höhe der bisher zuerkannten Leistungen von je 175,50 Euro bewilligt hat. Ausgehend von dem objektiven Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids und dem Klageantrag ist Streitgegenstand hingegen nicht die direkte Auszahlung der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Vermieter der Kläger. Der Beklagte hat mit der Bestimmung eines anderen Empfängers der den Klägern bewilligten Leistungen lediglich die Auszahlungsmodalitäten modifiziert, nicht jedoch die Bewilligung der Leistungen dem Grunde und der Höhe nach verändert. Das zuvor behandelte Begehren der Kläger auf höhere Leistungen umfasst nicht die Auszahlung der gesamten Leistungen an sie. Der Beklagte hat die Bestimmung eines anderen Empfängers zudem im Bescheid vom 2.4.2009 in einem selbstständigen Verfügungssatz geregelt. Insoweit haben die Kläger den Bescheid jedoch nicht angefochten (vgl hierzu Urteil des Senats vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 18 RdNr 12).

11

Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid vom 2.4.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2009 zurecht mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG). Wegen des sanktionsbedingten Wegfalls der KdU für D im streitigen Zeitraum vom 1.2.2009 bis 30.4.2009 ist ihr Begehren auf höhere KdU gerichtet, als diese in den vorangegangenen Bescheiden für den streitigen Zeitraum jeweils bewilligt wurden. Das LSG hat zurecht angenommen, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom 2.4.2009 um einen Zweitbescheid handelte, mit dem der Beklagte die Individualansprüche für den streitigen Zeitraum erneut und in vollem Umfang überprüfbar geregelt hat. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 können jeweils höhere Leistungen in der von den Vorinstanzen angenommenen Höhe beanspruchen. Insofern ist - als Besonderheit des SGB II - zu berücksichtigen, dass kein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft oder Teilen der Bedarfsgemeinschaft als solcher existiert, sondern Anspruchsinhaber jeweils - individuell - die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (grundlegend BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 12). Mit dem Bescheid vom 2.4.2009 hat der Beklagte - in getrennt zu betrachtenden Verfügungen - Einzelansprüche der Klägerin zu 1 und ihrer beiden Söhne bewilligt. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ist daher dahin zu korrigieren, dass der ausgeurteilte Gesamtbetrag in Höhe von 175,50 Euro jeweils anteilig auf die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 verteilt wird.

12

Die Kläger haben den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen der Unterkunft und Heizung beschränkt. Insofern haben sie keine Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben, mit dem das SG ausdrücklich nur weitere KdU zugesprochen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die in den Bewilligungsbescheiden gleichfalls geregelte Höhe der Regelleistung sowie die Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin zu 1, das schon ihren eigenen Regelbedarf nicht deckte, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Bei den KdU handelt es sich um abtrennbare Verfügungen des Gesamtbescheids, ohne dass eine weitere Aufspaltung in die Leistungen für Unterkunft und Heizung rechtlich möglich ist (stRspr seit BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 f). Dies gilt zumindest für laufende Verfahren über vor dem 1.1.2011 abgeschlossene Bewilligungsabschnitte (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 11; Urteil des Senats vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 11).

13

2. Die materielle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 2.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2009 beurteilt sich nach § 40 Abs 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 S 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X). Wegen § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 SGB III ist diese Rechtsfolge zwingend. Haben sich Veränderungen in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen ergeben, die dazu führen, dass der Verwaltungsakt dem Grunde oder der Höhe nach so nicht mehr ergehen dürfte, so liegt eine wesentliche Änderung vor (Brandenburg in jurisPK-SGB X, 2013, § 48 RdNr 60). Eine Änderungswirkung zugunsten des Berechtigten liegt vor, wenn die Änderung nach objektiver Betrachtungsweise "per saldo" einen Vorteil bewirkt (BSG SozR 2200 § 1255a Nr 19).

14

Dies ist hier ausgehend von den Individualansprüchen der Kläger zu 1 und 2 auf SGB II-Leistungen der Fall. Gegenüber den Verhältnissen, die dem Bewilligungsbescheid vom 13.10.2008 und den weiteren Änderungsbescheiden zugrundelagen, mit denen der Beklagte den Klägern jeweils 175,50 Euro als KdU bewilligte, ist eine Änderung eingetreten, weil sie für die Zeit vom 1.2.2009 bis 30.4.2009 Ansprüche auf weitere KdU-Leistungen in Höhe von 87,75 Euro hatten. Bezogen auf die Kläger zu 1 und 2 wird durch den tatsächlichen Wegfall des bisher an den Vermieter direkt überwiesenen KdU-Anteils für D auf der Grundlage der Kürzung des Individualanspruchs des D durch den Bescheid vom 2.4.2009 zeitgleich eine wesentliche Änderung bewirkt, weil bei ihnen ein höherer Bedarf an KdU entstand, den sie nicht durch Einkommen oder Vermögen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft decken konnten. Dieser Sonderfall rechtfertigt eine Abweichung vom "Kopfteilprinzip".

15

3. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die für einen Anspruch der Kläger auf höhere Leistungen notwendigen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dem Grunde nach vorlagen. Insofern hat das LSG für den Senat bindend festgestellt, dass sie zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II gehörten und dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der KdU hatten. Beide hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II). Die im Jahre 1960 geborene Klägerin zu 1 war erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II), hatte das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7a SGB II aber noch nicht erreicht(§ 7 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II). Der 1994 geborene Kläger zu 2 lebte mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft, beide waren hilfebedürftig, der Kläger zu 2 verfügte - mit Ausnahme des Kindergeldes - über kein eigenes Einkommen oder Vermögen, die Klägerin zu 1 erzielte in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nur das berücksichtigte Einkommen, welches schon ihren eigenen Bedarf nicht deckte (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II).

16

4. a) Die Kläger können in dem hier streitigen Zeitraum vom 1.2.2009 bis 30.4.2009 die Übernahme der KdU in tatsächlicher Höhe und jeweils zur Hälfte unmittelbar aus § 22 Abs 1 S 1 SGB II beanspruchen.

17

Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Von § 22 Abs 1 S 1 SGB II erfasst sind sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag bzw einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung für die Unterkunft ergeben und tatsächlich gezahlt werden(BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 19 ff zum Nutzungsentgelt für die Küchenmöblierung; BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 15 ff zu den Kosten eines Kabelanschlusses). Angeknüpft wird an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses. Ausreichend ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 16 ff; BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 16; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - juris RdNr 15).

18

b) Von den tatsächlichen und - mit den Überlegungen des LSG - zumindest als angemessenen zu unterstellenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum in Höhe von 526,50 Euro ist nicht der auf D entfallende Anteil an den KdU abzuziehen. Zwar sind die KdU im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht (stRspr BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28; BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07AS 7/07 R - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 9 = SGb 2010, 163 ff, RdNr 18 f; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 33; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/0AS 61/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 12 RdNr 19; BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19; BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 18). Hintergrund für dieses auf die Rechtsprechung des BVerwG (vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17) zurückgehende "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt.

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Bei der Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, die jedoch nicht gesetzlich als den Anspruch auf KdU begrenzend festgeschrieben ist. Insofern findet sich in § 22 Abs 1 SGB II keine bedarfsbeschränkende Festlegung des Gesetzgebers auf das Prinzip der anteiligen Verteilung der KdU nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Bei den KdU greift der Individualisierungsgrundsatz mit der Anknüpfung an die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, deren Angemessenheit als begrenzend wirkt. Es besteht ein Unterschied zu den Regelleistungen nach dem SGB II, bei denen eine anspruchsbegrenzende Pauschalierung der Bedarfe gesetzlich vorgesehen ist.

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In Anknüpfung an die Rechtsprechung des BVerwG, das eine Korrektur des Grundsatzes der Pro-Kopf-Aufteilung zugelassen hat, wenn und soweit der Hilfefall durch "sozialhilferechtlich bedeutsame Umstände" gekennzeichnet war, die "ohne weiteres objektivierbar" und "dem Träger der Sozialhilfe möglicherweise sogar bereits bekannt" waren (BVerwGE 79, 17 ff, zB Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, die ein anerkennenswertes Maß an Unterkunftsbedarf in der Person der oder des Hilfebedürftigen oder eines anderen Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft ausmachten), hat es auch das BSG als möglich und notwendig angesehen, im Einzelfall vom "Kopfteilprinzip" abzuweichen (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 4, RdNr 19 "Sonderfälle"). Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip hat der 14. Senat des BSG bei gemeinsam in einer Wohnung, aber nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bejaht, wenn eine andere Aufteilung aufgrund eines Vertrags bei objektiver Betrachtung aufgrund eines schon vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit vereinbarten notariellen Vertrags und der daraus folgenden Stellung als Eigentümer angezeigt sei (BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - RdNr 28, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; bereits angedeutet in BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 12, RdNr 19). Weiter haben die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG eine Abweichung vom Prinzip der Aufteilung nach "Kopfanteilen" in Fallgestaltungen erörtert, in denen durch eine Berücksichtigung der KdU nach Kopfanteilen eine Bedarfsunterdeckung in Frage stand (vgl zB BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 9 RdNr 18; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19; vgl hierzu auch Frank in GK-SGB II § 22 RdNr 19, Stand März 2010).

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c) Hier sind die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen gegeben, die auch bei gemeinsamer Nutzung der Wohnung durch eine Bedarfsgemeinschaft vorliegen können (vgl zur Übernahme der KdU bei vorübergehender Ortsabwesenheit eines Partners: BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 42).

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Aus "bedarfsbezogenen Gründen", nämlich wegen des vollständigen Wegfalls der KdU-Leistungen für D, entstanden der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 in dem streitigen Zeitraum höhere Kosten für die Wohnung und Heizung. Sie konnten schon deshalb nicht darauf verwiesen werden, den KdU-Anteil von D zu verlangen, weil der Beklagte mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 6.1.2009 sowie mit dem Bewilligungsbescheid vom 2.4.2009 als der zur Sicherstellung des Existenzminimums zuständige Träger den vollständigen Wegfall des KdU-Anteils für D in dem hier streitigen Zeitraum verfügte. Zwar ist zweifelhaft, ob dies berechtigt war. § 31 Abs 5 S 6 SGB II iVm § 31 Abs 3 S 6 SGB II sieht vor, dass der zuständige Träger bei einer Minderung des Alg II um mehr als 30 vH der nach § 20 maßgebenden Regelleistung in angemessenen Umfang ergänzende Sachleistungen und geldwerte Leistungen erbringen kann und diese nach § 31 Abs 3 S 7 SGB II erbringen soll, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Letzteres war hier der Fall, weil auch der minderjährige Bruder des Klägers in der Bedarfsgemeinschaft lebte. D hat jedoch - ausgehend von den seitens der Beteiligten nicht gerügten, bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) - den Sanktionsbescheid vom 6.1.2009 und den seinen Individualanspruch betreffenden Teil des Bescheides vom 2.4.2009 nicht angegriffen, ohne dass die Klägerin zu 1 bei ihrem volljährigen Sohn hierauf Einfluss hatte. Nach dem Inhalt der vom LSG in Bezug genommenen Bewilligungsbescheide war bei D auch kein Einkommen oder Vermögen vorhanden, aus dem er den auf ihn entfallenden KdU-Anteil während des Sanktionszeitraums hätte bestreiten können. Dem Beklagten war daher bekannt, dass der durch die von ihm veranlasste Sanktion eine Bedarfsunterdeckung bei den KdU auch bei den Klägerin zu 1 und dem minderjährigen Kläger zu 2 eingetreten war.

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d) Die Kläger können auch nicht darauf verwiesen werden, ihren tatsächlichen mietvertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig nachzukommen und eine weitere Erhöhung der hier nach den Feststellungen des LSG bereits vorhandenen Mietschulden hinzunehmen. Im Bereich der KdU sind die existenzsichernden Leistungen dergestalt geregelt, dass ein Anspruch auf Übernahme der KdU-Aufwendungen nicht erst besteht, wenn eine Kündigung des Mietverhältnisses unmittelbar bevorsteht. Es besteht mit dieser Maßgabe eine Verpflichtung des SGB II-Trägers zur Deckung des (hier vorübergehend erhöhten) individuellen Bedarfs jedes Grundrechtsträgers (BVerfGE 125, 175 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, juris RdNr 137; Wersig in info also 2011, 51 ff, 52).

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Der Einwand des Beklagten, dass durch die Erhöhung des KdU-Anteils für die Kläger die Sanktionierung von D "abgemildert" werde, kann aus Rechtsgründen zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Klägerin zu 1 ist wegen der vom SGB II vorgesehenen Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft zum Einsatz ihres Einkommens und Vermögens auch für D verpflichtet. Eine darüberhinausgehende faktische Mithaftung für ein nach dem SGB II sanktioniertes Verhalten des volljährigen Kindes durch Hinnahme einer Bedarfsunterdeckung ist nicht vorgesehen (vgl zur Vermeidung von personenübergreifenden Sanktionsfolgen: Geiger in info also 2010, 3 ff; Berlit in Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Kapitel 28, RdNr 34). Zudem ist die Sanktion für D nicht vollständig entfallen, weil auch der Regelbedarf teilweise gekürzt bzw als Sachleistung erbracht worden ist. Ob ein KdU-Anteil in diesen Fallgestaltungen zu übernehmen ist, muss einzelfall- und bedarfsbezogen geprüft werden. Die von dem Beklagten als mögliche Folge beschriebene Ungleichbehandlung des D mit nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit Angehörigen lebenden Personen bei einer Sanktionierung liegt schon deshalb nicht vor, weil eine andere Ausgangslage gegeben ist und wirkt sich im Übrigen auch nicht auf den Anspruch der Klägerin zu 1 und den minderjährigen Kläger zu 2 aus.

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Unschädlich ist schließlich, dass bei der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 eine höhere Belastung durch KdU während des Mietverhältnisses eingetreten ist. § 22 Abs 1 S 1 SGB II enthält keine Beschränkung der zu übernehmenden tatsächlichen Unterkunftskosten auf solche Kosten, die bereits bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu zahlen waren(zu einer möglicherweise zivilrechtlich unwirksamen Staffelmietvereinbarung: BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 16 ff; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 61 zu erhöhten Mietkosten wegen einer Modernisierungsmaßnahme nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.