Sozialgericht Aachen Urteil, 11. März 2016 - S 19 SO 175/14
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 07.06.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2014 verurteilt, die von der Klägerin aufgewandten Kosten für die Behandlung von W. W. (geb. 00.00.0000) vom 11.07.2012 bis 12.07.2012 in Höhe von 440,23 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
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Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung. Bei der Klägerin handelt es sich um ein in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH organisiertes Krankenhaus. Am frühen Morgen des 11.07.2012, einem Mittwoch, wurde der rumänische Staatsbürger W.W., geb. 00.00.0000 (im Folgenden: Hilfebedürftiger) nach einem Einbruchsversuch von der Polizei im Stadtgebiet E. verfolgt und verletzte sich hierbei. Noch am 11.07.2012 wurde er deshalb um 3:25 Uhr mit der Diagnose einer Kalkaneustrümmerfraktur rechts bei der Klägerin stationär aufgenommen und nach einer durchgeführten Repositions-OP dort bis 13.08.2012 behandelt. Am 12.07.2012, einem Donnerstag, wurde der Hilfebedürftige von einer Mitarbeiterin der Klägerin zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt. Nachdem dieser angegeben hatte, nicht krankenversichert und mittellos zu sein, wurde die Beklagte am 12.07.2012 um 11:48 Uhr per Telefax über den Fall informiert und um Prüfung eines Anspruchs auf Krankenhilfe gebeten. Unter dem 26.07.2012 wurde der Hilfebedürftige von der Beklagten vergeblich zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Weitere Ermittlungsversuche der Beklagten bei der Kreispolizeibehörde Düren und der zuständigen Ausländerbehörde, auch zum Aufenthaltsort des Hilfebedürftigen nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung, verliefen fruchtlos. Am 06.05.2013 übersandte die Klägerin der Beklagten die Rechnung über für die stationäre Behandlung des Hilfebedürftigen vom 11.07.2012 bis 13.08.2012 veraus-lagte Behandlungskosten von insgesamt 7.263,78 Euro. Mit Bescheid vom 07.06.2013 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten ab. Zur Begründung führte sie aus, die Mittellosigkeit des Hilfebedürftigen sei nicht nachgewiesen. Die Klägerin legte am 08.07.2013 Widerspruch ein und führte aus, der Hilfebedürftige sei ab 04.07.2012 unter der Adresse "B-straße 000" in E. gemeldet gewesen. Zuvor habe er sich in den Niederlanden aufgehalten, wo er ohne Versicherungskarte gearbeitet habe. Wenn die Beklagte nach Kenntnis vom Hilfefall Ermittlungen zur Mittellosigkeit nicht zeitnah nach Aufnahme im Krankenhaus durchgeführt habe, dürfte dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2014 wies der Kreis E.den Widerspruch unter Vertiefung der bisherigen Ausführungen zurück.
3Hiergegen richtet sich die am 23.10.2014 erhobene Klage.
4Die Klägerin verweist auf die Angaben des Hilfebedürftigen gegenüber ihrer Mitarbeiterin. Wenn eine Krankenversicherung fehle und eine Mittellosigkeit des Hilfebedürftigen gegeben sei, müsse die Beklagte als zuständiger Sozialhilfeträger zumindest Aufwendungen in Höhe der für die durchgeführte Repositions-Operation angefallenen Fallpauschale ersetzen.
5Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2014 zu verurteilen, die von ihr aufgewandten Kosten für die Behandlung von W. (geb. 00.00.0000) vom 11.07.2012 bis 13.08.2012 in Höhe von 7.263,78 Euro zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
7Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.
8Das Gericht hat einen Erörterungstermin durchgeführt und die Mitarbeiterin der Klägerin, welche den Hilfebedürftigen am 12.07.2012 befragt hat, Frau T., als Zeugin vernommen.
9Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen sowie auf den Inhalt der genannten Unterlagen verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin wird durch den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Kreises E. vom 08.09.2014 im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da dieser insoweit rechtswidrig ist, als eine Erstattung der für die Behandlung des Hilfebedürftigen für die Zeit vom 11.07.2012 bis 12.07.2012 aufgewandten Kosten in Höhe von (anteilig) 440,23 Euro abgelehnt worden ist. Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid indessen nicht zu beanstanden.
12Grundlage für den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist die Vorschrift des § 25 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII). Danach sind jemandem, der in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat.
13Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.
14Ein Eilfall in jenem Sinne erfordert ein sozialhilferechtliches und ein bedarfsbezogenes Moment. Ein bedarfsbezogenes Moment liegt vor, wenn ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar ist und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss. Dieses bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R = juris, Rdnr. 13; ausführlich auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2014 – L 20 SO 411/12 = juris, Rdnr. 39 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines bedarfsbezogenen Moments ist der Zeitpunkt der (stationären) Aufnahme (BSG, a.a.O., Rdnr. 14). Im vorliegenden Fall bestehen angesichts des Zustandes, in dem sich der Hilfebedürftige bei Aufnahme am frühen Morgen des 11.07.2012 befand, für die Kammer keine Zweifel an der Notwendigkeit einer sofortigen stationären Behandlung durch die Klägerin. Denn der Hilfebedürftige litt nach dem Entlassungsbericht der Klinik für Chirurgie und Orthopädische Chirurgie der Klägerin vom 13.08.2012 u.a. an einer grob verschobenen Trümmerfraktur des rechten Fersenbeins mit Gelenkbeteiligung sowie an einer Nasenbeinfraktur mit Platzwunde. Weiter bestand zum Zeitpunkt der Aufnahme des Hilfebedürftigen bei der Klägerin ein sozialhilferechtliches Moment. Dieses setzt voraus, dass eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen war (siehe statt vieler BSG, Urteil vom 23.08.2013 – B 8 SO 19/12 R = juris, Rdnr. 20). Im vorliegenden Fall war der Hilfebedürftige am 11.07.2012 frühmorgens um 3:25 Uhr bei der Klägerin aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt jedenfalls war eine Leistung des Sozialhilfeträgers nicht zu erlangen. Doch auch bis zum Zeitpunkt der Information der Beklagten am 12.07.2012 um 11:48 Uhr bestand ein sozialhilferechtliches Moment noch fort. Ein Eilfall kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der Sozialhilfeträger zwar erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, aber die Umstände des Einzelfalles seine Einschaltung aus Sicht des Nothelfers nicht nahelegen, etwa weil nach dem Kenntnisstand des Nothelfers die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht (BSG, Urteil vom 23.08.2013 – B 8 SO 19/12 R = juris, Rdnr. 20). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Ausführungen Zeugin T., dass die Klägerin am 11.07.2012 davon ausgehen durfte, der Hilfebedürftige spreche lediglich rumä-nisch. Im Rahmen dieses Kenntnisstandes hat die Klägerin alles Erforderlich unternommen, um ihn zeitnah zur Aufnahme zu seinem Krankenversicherungsschutz befragen zu können. Erst als sich am nächsten Tag die von der Klägerin für eine Verständigung ausersehene, der rumänischen Sprache mächtige Krankenschwester, krank gemeldet hatte und, nachdem sich anschließend herausgestellt hatte, dass der Hilfebedürftige spanisch spricht, ein in spanischer Sprache geführtes Gespräch ergab, dass der Hilfebedürftige über keinerlei Krankenversicherungsschutz verfügt, dauerte der Eilfall nicht weiter an. Denn angesichts des fehlenden Krankenversicherungsschutzes war eine Information des Sozialhilfeträgers geboten und dieser konnte am Donnerstag, dem 12.07.2012, auch informiert werden.
15Die Klägerin hat weiter dem Hilfebedürftigen stationäre Behandlungsleistungen erbracht und diese Leistungen wären bei rechtzeitigem Eintreffen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen. Denn zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass ein Sozialhilfeanspruch des Hilfebedürftigen in Form von Hilfe bei Krankheit nach § 48 Satz 1 SGB XII bestanden hätte.
16Ein solcher Anspruch war nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Hilfebedürftige die Leistungen der Krankenbehandlung von einem Träger anderer Sozialleistungen hätte erhalten können, § 2 Abs. 1 SGB XII. Es ist nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen, dass ein Versicherungsschutz des Hilfebedürftigen durch eine rumänische oder niederländische Krankenversicherung gegeben war. Die Befragung des Hilfebedürftigen durch die Zeugin T. hat vielmehr ergeben, dass er in den Niederlanden offenbar "schwarz" gearbeitet hat, ohne dort krankenversichert gewesen zu sein. Es bestand weiter auch kein Versicherungsschutz des Hilfebedürftigen in der (bundesdeutschen) gesetzlichen Krankenversicherung, weshalb das Gericht auf eine Beiladung der zuständigen Krankenkasse verzichtet hat. Insbesondere bestand keine Versicherungspflicht des Hilfebedürftigen in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 lit b) Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Zwar liegen die materiellen Voraussetzungen jenes Versicherungstatbestandes in der Person des Hilfebedürftigen vor. Jedoch kommt der Versicherungstatbestand nicht zur Anwendung, weil nach § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V eine Ausnahme von der Versicherungspflicht besteht. Nach dieser Vorschrift werden Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfasst, wenn die Voraussetzungen für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) ist. Der Hilfebedürftige ist rumänischer Staatsbürger und somit Angehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union und für ihn bestand die Pflicht eines Krankenversicherungsschutzes als nicht Erwerbstätiger nach § 4 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU. Demgegenüber war er nicht als Arbeitnehmer oder Arbeitsuchender nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Er hat nach den Angaben ge-genüber der Zeugin Reichel in den Niederlanden ausschließlich "schwarz" gearbeitet und seinen Lebensunterhalt in Deutschland jedenfalls nicht durch Ausübung einer Beschäftigung sichergestellt.
17Auch liegen die weiteren Voraussetzungen für einen Sozialhilfeanspruch des Hilfebedürftigen vor. Dieser hatte in der Zeit vom 11.07.2012 bis 12.07.2012 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 48 Satz 1 SGB XII. Insbesondere steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass er nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen im Sinne von § 19 Abs. 3 SGB XII verfügte. Dies folgt in erster Linie aus den Ausführungen der Zeugin T. Diese hat im Rahmen der Beweisaufnahme ausgesagt, der Hilfebedürftige habe angegeben, das in den Niederlanden durch Schwarzarbeit verdiente Geld aufgebraucht zu haben. Überdies habe er erklärt, den Mietzins für die ehemals bewohnte Unterkunft in der B-Straße 000 in E. hätten seine Eltern aus Rumänien entrichtet. Die Mittellosigkeit des Hilfebedürftigen wird auch durch die weiteren Ausführungen der Zeugin Reichel gestützt. So hat sie erklärt, der Hilfebedürftige habe zum Zeitpunkt der Aufnahme keinerlei Wertsachen bei sich gehabt und der Zustand seiner Kleidung sei "nicht besonders gut" gewesen. Auch ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er von Dritten Zuwendungen erhalten hat. Die Zeugin T.hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, habe er während der ganzen Zeit seines Aufenthaltes im Krankenhaus keinen einzigen Besucher empfangen. Für eine Mittelosigkeit des Hilfebedürftigen spricht schließlich auch der Umstand, dass er von der Polizei bei einem Einbruchsversuch auf frischer Tat ertappt worden ist.
18Ein Sozialhilfeanspruch des Hilfebedürftigen war auch nicht nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen (§ 23 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII) oder sich sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergab (§ 23 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. SGB XII). Gegen die Erlangung von Sozialhilfe als Motivationsgrund spricht bereits, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass er während seines Aufenthaltes in Deutschland einen Antrag auf Sozialhilfe oder andere Sozialleistungen gestellt hat, sondern er (teilweise) von den Zuwendungen seiner Eltern gelebt hat bzw. versucht hat, seinen Lebensunterhalt durch einen Einbruchsdiebstahl sicherzustellen.
19Ein Sozialhilfeanspruch bestand für die Zeit vom 11.07.2012 bis 12.07.2012 auch gegen die Beklagte Die örtliche Zuständigkeit richtet sich wegen der Eilbedürftigkeit der Leistungserbringung durch den Nothelfer nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen zum Zeitpunkt der Aufnahme, § 98 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3, 4. Alt. SGB XII. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Hilfebedürftigen am 11.07.2012 hielt sich dieser im Stadtgebiet Düren auf.
20Es bestand schließlich keine sittliche Pflicht der Klägerin, die Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung des Hilfebedürftigen selbst zu tragen.
21Die Klägerin hat ihre Erstattung schließlich auch im Rahmen einer angemessenen Frist (§ 25 Satz 2 SGB XII) bei der Beklagten geltend gemacht. Denn sie hat, nachdem sie vom fehlenden Krankenversicherungsschutz des Hilfebedürftigen Kenntnis erlangt hat, noch am 12.07.2012 einen vorsorglichen Antrag auf Krankenhilfe gestellt. Dass sie die Gesamtkosten der Behandlung erst deutlich später durch Übersendung der Rechnung beziffert hat, spielt keine Rolle.
22Die Beklagte ist damit nach § 25 Satz 1 SGB XII zum Ersatz der Aufwendungen der Klägerin in gebotenem Umfang verpflichtet. Dies bedeutet, dass der Sozialhilfeträger lediglich eine tagesbezogene anteilige Vergütung (pro rata temporis) zu erstatten hat (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R = juris, Rdnr. 31). Die Klägerin hat deshalb gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Kosten für die Zeit vom 11.07.2012 bis 12.07.2012, mithin für zwei von insgesamt 33 Tagen. Auf den Gesamtbetrag der Behandlungskosten in Höhe von 7.263,78 Euro gerechnet, hat sie damit lediglich Anspruch auf Zahlung von anteiligen Behandlungskosten in Höhe von 440,23 Euro (7.263,78 Euro geteilt durch 33 Behandlungstage, multipliziert mit zwei Behandlungstagen).
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Die Kammer hat – dem Rechtsgedanken des § 202 SGG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) folgend – die Beklagte nicht zur Erstattung außergerichtlicher Kosten der Klägerin herangezogen, weil die Klägerin lediglich in einem Umfang von rund 6% obsiegt hat.
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Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 1841,44 Euro als Nothelfer.
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Die Klägerin betreibt das Evangelische Krankenhaus in K-Ka Am 23.3.2010, um 17:56 Uhr, wurde der polnische Staatsangehörige S P B (B), der bereits am 22.3.2010 wegen einer an diesem Tag (bei seiner Verhaftung) erlittenen Schädelbasisfraktur als Notfall in einem anderen K Krankenhaus behandelt worden war, dieses aber gegen ärztlichen Rat wieder verlassen hatte, durch die Polizei in das Krankenhaus der Klägerin eingeliefert und dort bis zum 3.4.2010 behandelt. Der heroinabhängige B war nicht erwerbstätig und verfügte weder über Einkommen noch über Vermögen. Entsprechende Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machte er bei seiner Aufnahme; einen Krankenversicherungsschutz verneinte er.
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Am 29.3.2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie B behandele. Am 28.4.2010 beantragte sie dann bei dieser die Erstattung der Kosten für die Krankenhausbehandlung in der Zeit vom 23.3. bis zum 3.4.2010 auf der Grundlage einer Fallpauschale in Höhe von 2403,08 Euro (Rechnung vom 27.4.2010). Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab, weil B als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) nach § 5 Abs 1 Nr 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert gewesen sei(Bescheid vom 2.6.2010; Widerspruchsbescheid vom 13.12.2010).
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Das Sozialgericht (SG) Köln hat die Beklagte zur Erstattung von Kosten in Höhe von 1841,44 Euro verurteilt und die Klage wegen der übrigen Kosten (Höhe des geltend gemachten Langliegerzuschlags) abgewiesen (Urteil vom 7.9.2011). Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Urteil vom 28.1.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Klägerin seien die Aufwendungen in Höhe von 1841,44 Euro als Nothelfer nach § 25 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zu erstatten. Am Tag der Einlieferung des B habe ein Eilfall vorgelegen, weil eine unverzügliche stationäre Aufnahme und Behandlung außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Beklagten zwingend erforderlich gewesen sei. Es könne offen bleiben, ob der Eilfall bereits am 24.3.2010 beendet gewesen sei. Die Behandlungskosten seien nämlich nach dem für das SGB V geltenden Vergütungssystem als Pauschale abzurechnen; eine zeitanteilige Aufteilung der Behandlungskosten scheide aus, weil sich die von der Fallpauschale erfasste Behandlung als Einheit darstelle. Für B habe im Zeitpunkt des Eilfalls keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b SGB V bestanden. Aufenthaltsberechtigt habe er nämlich nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Nr 5 iVm § 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) sein können; denn nach seinen ersichtlichen Lebensumständen sowie seinen damit übereinstimmenden Angaben gegenüber der Klägerin habe er in Deutschland nicht gearbeitet und auch keine Arbeit gesucht. Damit sei der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs 11 Satz 2 SGB V erfüllt, und eine vorrangige Versicherungspflicht nach dem SGB V scheide aus. B habe schließlich nicht über hinreichendes, seine Hilfebedürftigkeit beseitigendes Einkommen oder Vermögen verfügt. Eine Krankenversicherung in Polen habe ebenfalls nicht bestanden. Der Anspruch sei am 29.3.2010, damit auch in angemessener Frist, geltend gemacht worden.
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Mit ihrer Revision macht die Beklagte eine Verletzung von § 25 SGB XII geltend. Die Entscheidung des LSG verstoße gegen den Nachranggrundsatz des § 2 Abs 1 SGB XII. Es sei bereits fraglich, ob B tatsächlich ohne Krankenversicherungsschutz in Deutschland gelebt habe. Auch die Annahme des LSG, dass sich B nicht zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in Deutschland aufgehalten habe, sei durch nichts belegt. Eine mögliche Unaufklärbarkeit der Aufenthalts- und wirtschaftlichen Verhältnisse treffe die Klägerin, die sich während des stationären Aufenthalts des B nicht um eine Sachaufklärung bemüht habe. Der Umfang der nach § 25 Satz 1 SGB XII zu erstattenden Aufwendungen sei jedenfalls "pro rata temporis", also nach der tatsächlich für die Fallpauschale in Anspruch genommenen Zahl der Krankenhaustage, zu bemessen.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben sowie das Urteil des SG abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) .
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 2.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2010 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG) wendet. Dabei ist der Anspruch auf Erstattung betragsmäßig auf Aufwendungen in Höhe von 1841,44 Euro begrenzt, nachdem sich die Klägerin gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage in Höhe von 561,64 Euro nicht gewandt hat. Einer Beiladung des B nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) bedurfte es nicht (vgl dazu nur Bundessozialgericht
, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 12).
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Ein Anspruch der Klägerin als Nothelfer - andere Anspruchsgrundlagen scheiden aus - kann sich nur gegen die Stadt K als den sachlich und örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe am Ort des tatsächlichen Aufenthalts des B richten (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 3 SGB XII iVm § 3 Abs 2 SGB XII, §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt . Für die örtliche Zuständigkeit ist nämlich wegen der Eilbedürftigkeit der Leistungserbringung durch den Nothelfer der tatsächliche Aufenthalt des B im Zeitpunkt der Aufnahme maßgeblich; § 25 Satz 2 SGB XII begründet keine eigene Zuständigkeit für die Fälle der Nothilfe, sondern knüpft an die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen wegen der Leistungen an, die der Träger der Sozialhilfe in Kenntnis seiner Leistungspflicht hätte erbringen müssen. Maßgeblich ist in Eilfällen, die eine Aufnahme in einer stationären Einrichtung notwendig machen, die in § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII (tatsächlicher Aufenthalt) geregelte Zuständigkeit(so bereits BVerwGE 114, 326, 329 ff), selbst wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfebedürftigen in einem anderen Zuständigkeitsbereich besteht, der - den Eilfall hinweggedacht - die örtliche Zuständigkeit des dortigen Trägers begründen würde (vgl § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII). Diese Auslegung entspricht dem Zweck des 25 SGB XII, die Bereitschaft Dritter zur Hilfeleistung im Interesse des Hilfebedürftigen zu erhalten (dazu nur BSGE 114, 161 ff RdNr 19 mwN = SozR 4-5910 § 121 Nr 1); der Nothelfer soll nicht mit der Frage nach Zuständigkeitsregelungen innerhalb der Sozialverwaltung belastet werden. Die Erstattungsregelungen für stationäre Hilfe in Eilfällen (vgl § 106 Abs 1 SGB XII)stellen ausreichend sicher, dass dem vorläufig eintretenden Träger am Ort der stationären Einrichtung aus der Vorleistung keine finanziellen Nachteile entstehen. Ob sich B in K gewöhnlich aufgehalten hat, bedarf damit keiner Überprüfung.- und der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW vom 16.12.2004 - GVBl 817)
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Ob die Klägerin allerdings einen Anspruch nach § 25 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) hat, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht entscheiden. Nach § 25 SGB XII sind demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat(Satz 1). Der Anspruch richtet sich gegen den für die Sozialhilfeleistung zuständigen Sozialhilfeträger. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird (Satz 2).
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In materiellrechtlicher Hinsicht setzt ein Anspruch nach § 25 SGB XII zunächst voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender unabwendbarer Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unmittelbar durch den Dritten gedeckt wird. Dieses bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSGE 114, 161 ff RdNr 17 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 16).
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Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass maßgeblich für die Beurteilung des Eilfalls zunächst der Zeitpunkt der Aufnahme (23.3.2010) am Tag nach der Verletzung (22.3.2010) war, nachdem die (erste) Hilfeleistung am Tag zuvor mit Entlassung des B aus der Behandlung beendet worden war. Mit jedem weiteren Eingreifen eines Dritten als Nothelfer kann insoweit ein weiterer Eilfall entstehen (zu einer jeweils "aktualisierten Eilfallzuständigkeit" schon BVerwGE 114, 326, 329 ff). Ob und in welchem Umfang vorliegend aber im Zeitpunkt der (erneuten) Aufnahme, am 23.3.2010, ein Bedarf des B bestand, den die Beklagte als Hilfe bei Krankheit (vgl § 19 Abs 3, § 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 48 Satz 1 SGB XII) sofort hätte decken müssen, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG nicht entschieden werden. Seine Feststellungen (durch Bezugnahme auf die Feststellungen des SG) ermöglichen nicht die rechtliche Entscheidung, ob zu diesem Zeitpunkt eine unaufschiebbare Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit bestand. Aus der mitgeteilten Diagnose (Schädelbasis-bruch) und den durchgeführten Behandlungen (Schädel-Hirntrauma-Überwachung und neurologisches Konzil) allein lässt sich weder ersehen, inwieweit solche Behandlungen überhaupt medizinisch notwendig waren, noch, ob es (durchgehend) der besonderen sächlichen und personellen Ausstattung des Krankenhauses bedurfte. Das LSG wird nach Zurückverweisung daher ggf anhand des § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 5 iVm § 39 SGB V, auf die § 48 Satz 1 SGB XII iVm § 52 SGB XII wegen der Leistungen zur Krankenhausbehandlung Bezug nimmt, zu überprüfen haben, ob und an welchen Tagen bei B ein unabweisbarer Bedarf in Form der Krankenhausbehandlung bestand.
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Ergeben die weiteren Feststellungen des LSG, dass am 23.3.2010 eine sofortige Behandlung in einem Krankenhaus notwendig war, muss zu diesem bedarfsbezogenen Moment ein sozialhilferechtliches hinzukommen; eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers darf objektiv nicht zu erlangen gewesen sein. Der Anspruch des Nothelfers besteht nämlich in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht. Ein Eilfall liegt damit nicht vor, wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt (zum Ganzen BSGE 114, 161 ff RdNr 18 mwN = SozR 4-5910 § 121 Nr 1; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 17 mwN). Nach den unangegriffenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG war es der Klägerin objektiv unmöglich, den zuständigen Sozialhilfeträger noch am 23.3.2010 über den Hilfefall zu unterrichten, weil die Aufnahme erst nach Dienstschluss der Beklagten erfolgt ist.
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Am 24.3.2010 wäre ein Eilfall aber entfallen; denn die Klägerin hat der an diesem Tag (einem Mittwoch) wieder dienstbereiten Beklagten keine Kenntnis vom Hilfefall verschafft und auf diese Weise ihre Obliegenheiten verletzt, weil B zuvor ihr - der Klägerin - gegenüber das Bestehen eines Versicherungsschutzes ebenso wie ausreichendes Einkommen und Vermögen als Selbstzahler ausdrücklich verneint hatte. Die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, wird regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient - wie hier - einen Versicherungsschutz in der GKV nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte (vgl § 15 Abs 6 SGB V) nachweisen kann (im Einzelnen BSGE 114, 161 ff RdNr 23 ff = SozR 4-5910 § 121 Nr 1)und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (dazu BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 19). Sollte - wie das SG ausgeführt hat - die Klägerin am 24.3.2010 die erforderliche Mitteilung per Fax abgesandt, hierbei aber versehentlich eine fehlerhafte Nummer eingegeben haben, würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen; die Klägerin würde insoweit das Risiko tragen.
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Zu weiter gehenden Ermittlungen nach dem Ende des Eilfalls war die Klägerin aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht verpflichtet. Da eine Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") durch den Nothelfer regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt (BSGE 114, 161 ff RdNr 20 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1), treffen ihn nach dem Ende des Eilfalls im Verhältnis zum Sozialhilfeträger auch keine zusätzlichen Pflichten zur Ermittlung, ob wegen des Hilfebedarfs, den er als Nothelfer gedeckt hat, Ansprüche nach dem SGB XII im Einzelnen tatsächlich bestehen. Verschafft der Nothelfer dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt vielmehr diesem - nicht anders als im Falle der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst - die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
) , auch wenn der Nothelfer die materielle Beweislast dafür trägt, dass der geltend gemachte Anspruch besteht (vgl BSGE 114, 161 ff RdNr 24 mwN = SozR 4-5910 § 121 Nr 1). Erforderlich ist nur die Stellung eines Antrags auf Kostenerstattung innerhalb angemessener Frist (vgl § 25 Satz 2 SGB XII). Diese Frist, die aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität regelmäßig einen Monat nach Ende des Eilfalls beträgt (vgl BSGE 114, 161 ff RdNr 28 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1), ist vorliegend mit dem Eingang des Antrags bei der Beklagten am 29.3.2010 eingehalten.
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Zur Durchführung der dann notwendigen Ermittlungen darf der Träger der Sozialhilfe im Falle der medizinischen Nothilfe die Gesundheitsdaten des Patienten erheben (§ 67a Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB X), auch wenn dieser - wie hier - nicht mehr erreichbar ist und ein entsprechendes Einverständnis nicht erteilen kann. Denn das Krankenhaus, das wegen einer medizinischen Notfallbehandlung einen Anspruch auf Nothilfe nach § 25 SGB XII geltend macht, ist zur Übermittlung der Angaben an den Sozialhilfeträger verpflichtet, der es zur Überprüfung der Richtigkeit der Abrechnung einer Krankenhausbehandlung auf Grundlage des § 48 Satz 1 SGB XII bedarf(vgl § 52 Abs 3 Satz 3 SGB XII iVm § 301 Abs 1 SGB V). Es gelten insoweit die bereichsspezifischen Regelungen des SGB V für die Übertragung von Daten auch für die Fälle der Nothilfe (vgl BSGE 102, 134 ff RdNr 38 = SozR 4-2500 § 295 Nr 2 für die Behandlung durch nicht zugelassene Leistungserbringer in Fällen des sog Systemversagens nach dem SGB V).
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Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG war B jedenfalls finanziell hilfebedürftig. Er verfügte im Zeitpunkt der Aufnahme bei der Klägerin über keinerlei Einkommen oder Vermögen und war damit nicht in der Lage, die Kosten für eine notwendige Krankenbehandlung selbst aufzubringen. Diese Feststellungen sind von der Beklagten nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen; sie sind für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG). Soweit die Beklagte vorträgt, die Schlussfolgerungen des LSG aus dem zugrunde gelegten Sachverhalt seien nicht nachvollziehbar und spekulativ, bemängelt sie ohne eine entsprechende Verfahrensrüge (nur) die Beweiswürdigung durch das LSG, die der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert ihre Leistungspflicht nicht am Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs 1 SGB XII). Insbesondere bestand für B kein Versicherungsschutz in der GKV, sodass keine Krankenkasse vorrangig für die Erbringung der Leistung zuständig war und diese Leistung (ggf im Kontext des § 25 SGB XII) als Sachleistung - ohne Rücksicht auf die Kenntnis davon - bereits erbracht wäre(vgl BSGE 114, 161 ff RdNr 26 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1). Nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V(in der Normfassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
vom 26.3.2007 - BGBl I 378) - andere Versicherungstatbestände scheiden von vornherein aus - sind pflichtversichert in der sog Auffangversicherung Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert (Buchst a) oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, sie gehören zu den in § 5 Abs 5 SGB V genannten hauptberuflich Selbstständigen oder zu den nach § 6 Abs 1 oder 2 SGB V versicherungsfreien Personen oder hätten bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland zu ihnen gehört(Buchst b). Ob diese Voraussetzungen im Einzelnen bei B vorlagen, kann aber offen bleiben.
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Im Zeitpunkt der Behandlung war B nämlich als nicht erwerbstätiger polnischer Staatsangehöriger von diesem Versicherungspflichttatbestand ohnedies ausgeschlossen (vgl § 5 Abs 11 Satz 2 SGB V ebenfalls in der Normfassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes). § 5 Abs 11 Satz 2 SGB V bestimmt, dass ua Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nicht erfasst werden, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU ist. Die in Bezug genommene Regelung des § 4 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (hier in der Normfassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 - BGBl I 1970) bestimmt wiederum ua, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs 1 Freizügigkeitsgesetz/EU) nur dann haben, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Für den Personenkreis der Unionsbürger, der nur unter der Voraussetzung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ein Recht auf Einreise und Aufenthalt hat, besteht keine Auffangversicherung in der GKV. Allein die entsprechende Verpflichtung nach § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU schließt dabei die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V aus; auf eine tatsächliche Absicherung für den Krankheitsfall kommt es nicht an (vgl BT-Drucks 16/3100, S 95 zu Nr 2 Buchst d; im Einzelnen Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 5 SGB V RdNr 117, Stand Oktober 2014).
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Nach den Feststellungen des LSG unterfällt B diesem Personenkreis, der aufenthaltsberechtigt nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Nr 5 iVm § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU sein konnte. Insbesondere seine Feststellung, dass B die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht angestrebt hat und sich also nicht als Arbeitnehmer oder zur Arbeitsuche und auch nicht als Erbringer von Dienstleistungen in Deutschland aufhalten wollte, sondern die Einreise und der Aufenthalt in Deutschland vor dem Hintergrund seiner Heroinabhängigkeit und der in Polen im Zusammenhang damit begangenen Straftaten der Beschaffung von Drogen und dem Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung diente, ist für den Senat bindend. Auch insoweit greift die Beklagte mit der Revision lediglich die Beweiswürdigung des LSG an, was keinen Erfolg haben kann. Damit war B aber nicht freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs 2 Nr 1 oder Nr 3 Freizügigkeitsgesetz/EU; die anderen Tatbestände nach der Nr 1, 2 und 4 scheiden von vornherein aus. Dass er die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt auf der Grundlage des § 2 Abs 2 Nr 5 iVm § 4 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU ebenfalls nicht erfüllte, ist für den Ausschluss von der Versicherungspflicht unerheblich.
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Ein Anspruch des B gegen den Sozialhilfeträger auf Hilfen zur Gesundheit besteht auch ansonsten unabhängig von einer Krankenversicherung in Polen. Insoweit greift der Nachrang des § 2 Abs 1 SGB XII von vornherein nicht, sodass offen bleiben kann, ob die tatsächlichen Feststellungen des LSG für dessen rechtliche Würdigung ausreichen, eine polnische Krankenversicherung sei nicht aufrechterhalten geblieben. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei § 2 Abs 1 SGB XII nicht um eine isolierte Ausschlussnorm; entscheidend für den Nachrang ist nicht das Bestehen anderer Leistungsansprüche, sondern grundsätzlich erst der Erhalt dieser anderen Leistungen (vgl BSGE 104, 219 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Eine Krankenversicherung im Ausland böte aber keinen dem Recht der GKV vergleichbaren unmittelbaren Schutz durch die Inanspruchnahme von Sachleistungen im Inland; ein Kostenerstattungsanspruch, der - insbesondere vor dem Hintergrund der tatsächlichen Koordinationsprobleme - erst noch durchgesetzt werden müsste, reicht für die Anwendung des § 2 Abs 1 SGB XII nicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass durch Aushändigung einer Versicherungskarte über das Vorliegen eines Versicherungsschutzes im Wege der Sachleistungsaushilfe ein Sachleistungsanspruch entsprechend Art 17 ff der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vermittelt worden wäre (zum notwendigen Verfahren und den Entscheidungskompetenzen insoweit vgl nur Bieback in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl 2013, Art 17 VO(EG) Nr 883/2004, RdNr 21 ff und Art 19 VO(EG) Nr 883/2004, RdNr 11 ff; zu den tatsächlichen Problemen ders, aaO, Vorbem Art 17 ff RdNr 24), bestehen auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht.
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Auch mögliche Ansprüche gegen die Schädiger, die B die Kopfverletzungen zugefügt haben, oder Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz
) führen aus diesem Grund nicht zu einem Ausschluss von Sozialhilfe unter dem Gesichtspunkt des Nachrangs; auf Ausgleichsansprüche kann der Leistungsberechtigte insoweit nicht verwiesen werden (BSGE 104, 219 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Ansprüche gegen den Schädiger wären nach § 116 SGB X ohnehin auf die Beklagte übergegangen; im Fall des Bestehens von Ansprüchen nach dem OEG kommt ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X in Betracht.
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Ein Anspruch war für B als Ausländer auch nicht nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII(hier in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670) ausgeschlossen. Danach haben zum einen keinen Anspruch auf Sozialhilfe Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen (1. Alt). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist B nicht nach Deutschland eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen. Hierfür wäre Voraussetzung, dass der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hat (vgl BVerwGE 90, 212, 214). Nach den vom LSG bindend festgestellten Einreisezwecken (Beschaffung von Drogen und Leben in der Anonymität der Großstadt) besteht ein solcher finaler Zusammenhang zwischen Einreise und Sozialhilfebezug nicht. Damit braucht nicht entschieden zu werden, ob hier ein Fall der Nothilfe vorliegen könnte, der als Krankenbehandlung vom Sozialhilfeträger unter den engen Voraussetzungen des § 23 Abs 3 Satz 2 SGB XII zu erbringen gewesen wäre.
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Zum anderen scheiden Ansprüche für Ausländer aus, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (2. Alt). Nach den bindenden Feststellungen des LSG war B nicht auf der Suche nach Arbeit und konnte deshalb - wie bereits dargestellt - kein Aufenthaltsrecht aus einer Arbeitssuche herleiten. Ob jeder erwerbsfähige Ausländer, dem das Recht zur Arbeitssuche grundsätzlich zusteht, der von diesem Recht aber keinen Gebrauch macht, mit § 23 Abs 3 Satz 1 2. Alt SGB XII im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses" von den Leistungen nach § 23 Abs 1 SGB XII ausgeschlossen ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden(vgl dazu LSG NRW, Urteil vom 10.10.2013 - L 19 AS 129/13 -, ZFSH/SGB 2014, 167 ff; differenzierend auch Coseriu in juris PraxisKommentar
SGB XII, 2. Aufl 2014, § 23 SGB XII RdNr 68; Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 23 SGB XII RdNr 47b, Stand August 2013; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 23 RdNr 54d, Stand Juni 2012) .
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Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11.11.2014, wonach ein Mitgliedstaat der EU gemäß Art 7 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen die Möglichkeit haben muss, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern Sozialleistungen zu versagen, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen (vgl EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 - RdNr 78), ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - kein anderes Verständnis von § 23 Abs 3 Satz 1 2. Alt SGB XII. Denn die innerstaatliche Rechtsordnung sieht mit § 23 Abs 3 Satz 1 1. Alt SGB XII eine solche Regelung vor, die - wie dargestellt - allerdings einen finalen Zusammenhang zwischen Einreise und Sozialhilfebezug fordert.
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Einer abschließenden Festlegung bedarf es aber nicht, sodass auch offen bleiben kann, ob B trotz seiner Drogensucht überhaupt erwerbsfähig war. Vorliegend wäre ihm nämlich, selbst wenn der Leistungsausschluss des § 23 Abs 3 Satz 1 2. Alt SGB XII Anwendung fände, bei Notwendigkeit einer unaufschiebbaren Krankenbehandlung Hilfe bei Krankheit nach § 48 Satz 1 SGB XII auf der Grundlage von § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII zu gewähren gewesen. Auch dem Ausländer, der dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1 1. Alt SGB XII unterfällt, kann der Träger der Sozialhilfe in Ausübung von Ermessen Sozialhilfe gewähren, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (so bereits BVerwGE 78, 314, 317); dies gilt gleichermaßen für den (möglichen) Leistungsausschluss für Ausländer nach § 23 Abs 3 Satz 1 2. Alt SGB XII. Insbesondere wenn wegen der Notwendigkeit von unaufschiebbaren Krankenbehandlungsmaßnahmen das Recht auf Leben (Gesundheit) und körperliche Unversehrtheit gemäß Art 2 Abs 2 Grundgesetz berührt ist (zur Bedeutung dieses Grundrechts im Sozialrecht vgl insbesondere BVerfGE 115, 25 ff = SozR 4-2500 § 27 Nr 5), muss die Erbringung von entsprechenden Leistungen bei Mittellosigkeit gewährleistet sein; das Ermessen ist dann auf Null reduziert. Inwieweit der weiter gehende Ausschluss von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt im Bereich der Existenzsicherung mit Verfassungsrecht vereinbar wäre, ist nicht entscheidungserheblich (zu verfassungsrechtlichen Bedenken Coseriu, aaO, RdNr 73 ff und Greiser in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, Anhang zu § 23 SGB XII RdNr 119 ff).
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Der mögliche Anspruch der Klägerin als Nothelfer ist allerdings der Höhe nach auf die Erstattung von Aufwendungen "in gebotenem Umfang" begrenzt (vgl § 25 Satz 1 SGB XII). Maßstab für die gebotene Höhe der Aufwendungen sind (im Grundsatz) die Kosten, die die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis ihrerseits hätte aufwenden müssen (so bereits BSGE 114, 161 ff RdNr 29 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1); soweit bei Hilfebedürftigkeit und in Kenntnis der Notlage von der Beklagten Hilfe bei Krankheit nach § 48 Satz 1 SGB XII hätte gewährt werden müssen, gelten für die Erbringung dieser Leistungen die Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern) entsprechend(vgl § 52 Abs 3 Satz 1 SGB XII). Auch für den Bereich der Nothilfe richtet sich das Kostenerstattungsbegehren - wovon auch das LSG ausgegangen ist - also nach den Vorschriften des SGB V; eine Zulassung des Nothelfers als Leistungserbringer nach dem SGB V (hier also als Krankenhaus nach § 108 SGB V) ist allerdings nicht erforderlich. Zur Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die Klägerin nach den krankenversicherungsrechtlichen Regelungen Vergütungsansprüche gehabt hätte, hat das LSG jedenfalls nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen. Um "Aufwendungen in gebotenem Umfang" iS des § 25 SGB XII handelt es sich jedenfalls dann, wenn die geltend gemachte Vergütung der nach dem SGB V und den sonstigen Normen und Verträgen entspricht.
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Der Vergütungsanspruch eines zugelassenen Krankenhauses nach dem SGB V bestimmt sich hier allerdings nach einer Fallpauschale, die alle dabei in Anspruch genommenen Behandlungsmaßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfasst, ohne dass es grundsätzlich auf die Dauer des Krankenhausaufenthalts ankommt (vgl § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V in der Normfassung des Fallpauschalengesetzes vom 23.4.2002 - BGBl I 1412 - iVm § 7 Krankenhausentgeltgesetz, § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz, jeweils in den Normfassungen des Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes vom 15.12.2004 - BGBl I 3429 -; vgl dazu nur: BSGE 109, 236 ff RdNr 15 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2; Wahl in jurisPK SGB V, § 109 RdNr 119 ff mwN).
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Als "Aufwendungen in gebotenem Umfang" hat die Beklagte ausgehend von der maßgeblichen Fallpauschale eine tagesbezogene anteilige Vergütung ("pro rata temporis") zu erstatten. Eine solche Abrechnung gewährleistet einerseits den Zweck der Nothilfe, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken (BSGE 114, 161 ff RdNr 19 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1), ohne dass andererseits eine vom Gesetzgeber unerwünschte Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (dazu BSG, aaO, RdNr 22) gefördert würde. Für den Nothelfer verbleibt so der Anreiz, seiner Obliegenheit entsprechend den Sozialhilfeträger möglichst schnell vom Eilfall zu unterrichten; hierfür bestünde aus Sicht des Nothelfers bei einer Erstattung der gesamten Fallpauschale als "Aufwendung in gebotenem Umfang" für den ersten Tag des Eilfalls keine Notwendigkeit mehr. Ein Krankenhaus als Nothelfer, das sich seinen Obliegenheiten entsprechend verhält, erlangt auch bei einer Abrechnung "pro rata temporis" einen umfassenden Kostenerstattungsanspruch für die gesamte Behandlung. Soweit Hilfebedürftigkeit des Patienten tatsächlich besteht und das Krankenhaus rechtzeitig Kenntnis vom Eilfall gegeben hat, trägt der Sozialhilfeträger auch die Kosten der Behandlung im Anschluss daran.
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Insbesondere wegen des Eintritts einer sog "Quasiversicherung" für die Zeit nach Kenntniserlangung durch den Sozialhilfeträger (vgl § 264 Abs 2 bis 7 SGB V und dazu im Einzelnen BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 5) entsteht schließlich mit der Kenntnisnahme durch den Sozialhilfeträger eine dem Wechsel der Krankenkasse während eines Behandlungsfalls vergleichbare Lage. Für diese Fälle hat der 1. Senat des BSG entschieden, dass mit dem Ende der Mitgliedschaft die Leistungszuständigkeit der abgebenden Krankenkasse auch dann endet, wenn der Versicherte Krankenhausbehandlung erhält, die mit einer Fallpauschale vergütet wird, und die Aufteilung entsprechend tageweise vorzunehmen ist. Dies ermögliche eine gerechte, klare, verwaltungspraktikable und leicht handhabbare Lastenverteilung (vgl nur: BSGE 99, 102 ff RdNr 15 = SozR 4-2500 § 19 Nr 4; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 19 Nr 10 RdNr 18). Für den Bereich der Nothilfe schließt sich der Senat dieser Rechtsprechung an. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers (bzw die Obliegenheitsverletzung durch das Krankenhaus) bildet die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen; allein die Nothilfe macht die Vergütung nicht zu einer untrennbaren Einheit. Von der Gesamtzahl an Tagen, für die die Beklagte in Kenntnis der Sozialhilfebedürftigkeit Hilfe zur Krankheit zu erbringen gehabt hätte, steht dem Nothelfer deshalb eine Kostenerstattung nur für die Anzahl von Tagen zu, an denen ein Eilfall iS des § 25 SGB XII vorlag.
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Das LSG wird als Gesamtkosten, deren Aufteilung tageweise erfolgt, die gesamten von einem Krankenhaus nach dem SGB V abrechenbaren Kosten für den jeweiligen Behandlungsfall zu ermitteln haben, für den Sozialhilfe zu erbringen gewesen wäre; auch Zuschläge, die nach den jeweiligen Vergütungsregelungen abgerechnet werden können (etwa Systemzuschläge oder Zuschläge aufgrund der Besonderheiten des behandelnden Krankenhauses oder des Behandlungsfalles), gehören hierzu. Dies ist schon deshalb folgerichtig, weil es letztlich von Zufälligkeiten abhängt, an welchem Tag der Schwerpunkt der Behandlung liegt; ob etwa eine erforderliche Operation noch an Tagen, an denen ein Eilfall vorlag, oder erst später durchgeführt wird.
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Der sog Langliegerzuschlag, der nach den Vergütungsvereinbarungen im vorliegend maßgeblichen Fallpauschalenkatalog bei zulässiger Überschreitung der vereinbarten oberen Grenzverweildauer anfällt, ist mithin nicht vorab deshalb in Abzug zu bringen, weil an den Tagen, an denen die Grenzverweildauer überschritten war, ein Eilfall nicht mehr vorlag. Ein solcher Zuschlag bildet vielmehr das Risiko ab, dass sich der jeweilige Behandlungsfall als besonders aufwändig erweist. Im Grundsatz hat sich für das Krankenhaus dieses Risiko bereits mit Aufnahme des Patienten als Eilfall verwirklicht. Auch insoweit stärkt die Berücksichtigung dieses Zuschlages bei den aufzuteilenden Gesamtkosten im Interesse der Hilfebedürftigen die Bereitschaft bei Krankenhäusern, im Eilfall Hilfebedürftige ohne weiter gehende finanzielle Überlegungen, etwa im Hinblick auf die Schwere des Falles, aufzunehmen. Das rechtfertigt es, den Langliegerzuschlag nicht lediglich an den Tagen zu berücksichtigen, an denen die Grenzverweildauer tatsächlich überschritten war. Auch die Aufteilung des Langliegerzuschlages führt nicht zuletzt - ebenso wie die Aufteilung der Behandlungskosten im Übrigen - zu einer praktikablen und möglichst einfachen Handhabung durch den Sozialhilfeträger.
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Ergeben die Feststellungen des LSG, dass B nach dem 24.3.2010 aus der Behandlung des Krankenhauses entlassen wurde, später aber erneut aufgenommen werden musste (wofür sich nach den bisherigen Feststellungen gewisse Anhaltspunkte ergeben), kann erneut ein Eilfall eingetreten sein, der zu einem (weiteren) Anspruch als Nothelfer nach den soeben dargelegten Grundsätzen führen kann. Ein Anspruch als Nothelfer kommt für die Klägerin schließlich auch in Betracht, wenn zwar keine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vorlag, aber vorstationäre Behandlungsmaßnahmen zur Abklärung einer solchen Behandlungsnotwendigkeit (§ 48 Satz 1 SGB XII iVm § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 5 iVm § 39 Satz 1, § 115a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V) unverzüglich durchgeführt werden mussten; uU wird das LSG auch zu überprüfen haben, ob unaufschiebbare ambulante Notfallleistung auf der Grundlage des § 48 Satz 1 SGB XII iVm § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und §§ 28, 76 Abs 1 Satz 2 SGB V erbracht worden sind. Allerdings sind Maßstab für die gebotene Höhe der Aufwendungen dann die Kosten, die die Beklagte für eine ambulante Behandlung hätte aufwenden müssen (vgl § 52 Abs 3 Satz 2 SGB XII). Wie diese im Einzelfall zu bestimmen wären, wird das LSG ggf zu ermitteln haben.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2012 geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2010 verurteilt, an die Klägerin 15.349,63 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung des Patienten S (S) im Zeitraum 24.11. bis 19.12.2007.
3Die Klägerin behandelte im Zeitraum vom 24.11. bis zum 19.12.2007 den in E wohnhaften polnischen Staatsangehörigen S. Am 24.11.2007 (Samstag) hatte er sich beim Anzünden eines Kamins Verbrennungen 2. Grades im Umfang von 16 Prozent der Körperoberfläche im Bereich des Gesichts, beider Oberschenkel sowie des rechten Arms zugezogen und war noch am selben Tag gegen 23.00 Uhr vom Evangelischen Krankenhaus E aus in die Brandverletzten-Abteilung der Klägerin als Notfall verlegt worden. Zum Zeitpunkt der Aufnahme bei der Klägerin war S sediert und intubiert. Auf Grund der erforderlichen Behandlung berechnete die Klägerin die ihr entstandenen Kosten nach der Fallpauschale (Diagnosis Related Group - DRG) Y02A (Andere Verbrennungen mit Hauttransplantation mit äußerst schweren oder schweren CC oder komplizierender Diagnose oder Prozedur oder Alter )64 Jahre, oder mit Dialyse oder Beatmung )24 Stunden) in Höhe von 15.349,63 EUR.
4Am 03.12.2007 sprach der Bruder des S, Herr S S, zusammen mit dem Zeugen H bei der Klägerin vor und erklärte, S sei nicht krankenversichert. Die Klägerin versuchte daraufhin, einen auf den Aufnahmetag datierten, von S unterschriebenen formlosen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Krankenversicherungsschutzes per Fax an die Agentur für Arbeit E zu übermitteln. Da die Übermittlung technisch nicht möglich war, wurde ein entsprechender Antrag per E-Mail übersandt. Am selben Tag informierte die Klägerin darüber hinaus per Fax die Beigeladene zu 2 und bat um Kostenübernahme. Am 04.12.2007 zeigte der von S bevollmächtigte Bruder für S die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei der Beigeladenen zu 1 ab dem 01.04.2007 an. Gleichzeitig legte er dort Erklärungen vor, wonach er - der Bruder - für die monatlichen Unterkunftskosten des S sowie dessen Schwester, Frau B Q, für die Verpflegung des S aufkomme. Am 07.12.2007 wurde nach Aktenlage außerdem ein Antrag auf Kostenübernahme für die stationäre Behandlung des S bei der Beklagten gestellt, der am 12.12.2007 per Post versandt wurde; dieser ist jedoch bei der Beklagten nicht eingegangen.
5Mit Bescheid vom 10.12.2008 lehnte die Beigeladene zu 2 den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung des S wegen örtlicher Unzuständigkeit ab. S habe zum Zeitpunkt der Aufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E gehabt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beigeladene zu 2 mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2009 aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Klage wurde diesbezüglich nicht erhoben.
6Die Beigeladene zu 1 lehnte überdies mit Bescheid vom 04.02.2009 eine Auffangversicherung des S nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ab dem 01.04.2007 gegenüber S ab, weil dieser über einen anderweitigen Anspruch verfüge. Zuvor hatte die Ausländerbehörde der Stadt E bescheinigt, dass es sich bei S um einen Staatsbürger eines EU-/EWR-Staates handele, für den das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem FreizügG/EU gegeben sei. Er müsse für dieses Recht auf Einreise und Aufenthalt über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Gegen diesen Bescheid erhob S Widerspruch. Hierzu übersandte die Klägerin an die Beigeladene zu 1 eine Bescheinigung des Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ) in Polen vom 01.09.2009, wonach S im zentralen Register versicherter Personen beim NFZ nicht verzeichnet sei und daher eine Krankenversicherung nicht bestätigt werden könne. Zudem wurde eine korrigierte Bescheinigung der Ausländerbehörde vom 17.03.2010 zu den Akten gereicht, wonach S für sein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht über einen Krankenversicherungsschutz verfügen müsse. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2012 wies die Beigeladene zu 1 den Widerspruch des S zurück. Dem S sei bislang keine Arbeitserlaubnis erteilt worden. Er falle daher weiterhin unter § 4 FreizügG/EU und sei somit von einer Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung wurde nicht Klage erhoben.
7Mit Schreiben vom 16.04.2009 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und erinnerte an die Bescheidung ihres Antrags vom 07.12.2007. Mit Bescheid vom 28.05.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht ersichtlich, dass für S ein Krankenversicherungsschutz nicht bestanden habe. EU-Bürger könnten sich seit dem 01.05.2004 bei dem NFZ versichern lassen. Falls keine Versicherung beim NFZ bestanden habe, so greife jedenfalls eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Behandlung sei der Beklagten zudem erst nach deren Ende, nämlich am 22.04.2009, bekannt geworden. Eine rückwirkende Sozialhilfegewährung komme daher nicht in Betracht. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2010 als unbegründet zurück. S habe der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterlegen. Der Ausschluss nach § 5 Abs. 11 SGB V greife nicht, weil S entgegen der Auskunft der Ausländerbehörde nicht verpflichtet gewesen sei, zur Wohnortnahme in Deutschland über einen Krankenversicherungsschutz zu verfügen.
8Am 16.06.2010 hat die Klägerin beim Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Ein Krankenversicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bestehe nach Auffassung der Beigeladenen zu 1 nicht. Sollte jedoch ein Anspruch gegen die Beklagte nicht bestehen, so sei die Beigeladene zu 1 (als - nach Auffassung der Klägerin - zuständiger Krankenversicherungsträger) zahlungspflichtig.
9Mit Beschluss vom 21.08.2012 hat das Sozialgericht die AOK Rheinland/Hamburg zu dem Verfahren notwendig beigeladen.
10Die Klägerin hat beantragt,
11den Bescheid der Beklagten vom 28.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.359,63 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat ausgeführt, zwar sei es möglich, dass ein Anspruch der Klägerin nach § 25 SGB XII bestehe. Die Hilfebedürftigkeit des S im Zeitpunkt des Eilfalls sei aber nicht hinreichend nachgewiesen.
15Die Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt.
16Mit Urteil vom 27.09.2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe den Antrag auf Kostenerstattung nicht innerhalb der nach § 25 S. 2 SGB XII angemessenen Frist gestellt. Auf die Hilfebedürftigkeit des S komme es daher nicht an. Der Antrag sei erst am 22.04.2009 und damit etwa eineinhalb Jahre nach der Behandlung des S bei der Beklagten eingegangen. Bereits ein Antrag ein Jahr nach Behandlungsbeginn sei nicht mehr als angemessen anzusehen.
17Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 25.10.2012 Berufung eingelegt. Zumindest sei ein Antrag am 03.12.2007 bei der Beigeladenen zu 2 gestellt worden. Diese sei zwar der örtlich unzuständige Sozialhilfeträger gewesen. Die Antragstellung beim unzuständigen Träger reiche jedoch nach § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I zur Fristwahrung aus. S sei zudem bedürftig gewesen. Hilfsweise bestehe ein Anspruch gegen die Beigeladene zu 1, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei S erfüllt gewesen seien.
18Sie beantragt,
19das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2012 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2010 zu verurteilen, der Klägerin 15.349,63 EUR zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie meint, der Klägerin sei es verwehrt, sich auf § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I zu berufen. Ein Anspruch nach § 25 SGB XII sei kein Leistungs-, sondern ein Aufwendungsersatzanspruch, für den die Regelung nicht gelte. Zudem sei § 16 SGB I nur für Bürger, nicht aber auch für ein Krankenhaus mit entsprechend qualifizierter Verwaltung anwendbar. Aber selbst wenn der Antrag der Klägerin durch die Antragstellung bei der Beigeladenen als fristgerecht anzusehen sein sollte, so sei jedenfalls die Hilfebedürftigkeit des S nicht nachgewiesen.
23Die Beigeladene zu 1 stellt keinen Antrag.
24Sie hält den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag, sie zur Leistung zu verurteilen, bereits für unzulässig. Einer entsprechenden Klageänderung widerspreche sie ausdrücklich. Zudem sei die Klage eines Krankenhausträgers gegenüber einer Krankenversicherung eine Leistungsklage im Gleichordnungsverhältnis; hierfür seien aber die für den Bereich der Krankenversicherung zuständigen Kammern bzw. Senate der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Ein Anspruch bestehe ohnehin in materieller Hinsicht nicht. Denn der Vergütungsanspruch des Krankenhauses korrespondiere mit dem Sachleistungsanspruch des Versicherten. Es sei aber bestandskräftig festgestellt, dass S nicht bei der Beigeladenen zu 1 versichert gewesen sei. Diese Bestandskraft nach § 77 SGG müsse sich auch die Klägerin entgegenhalten lassen. Zudem habe eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht bestanden. Für die Länder, die zum 01.05.2004 der Europäischen Union beigetreten seien, habe Deutschland von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Freizügigkeit einzuschränken. Diese Beschränkung habe bis zum 30.04.2011 auch für Polen bestanden, dessen Staatsangehörige bis zu diesem Zeitpunkt nach § 4 FreizügG/EU zu behandeln gewesen seien. Für diesen Personenkreis habe auf Grund des § 5 Abs. 11 SGB V eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht bestanden. Arbeitnehmer aus Polen hätten in diesem Zeitraum nur dann Freizügigkeit genossen, wenn eine Arbeitserlaubnis-EU für sie erteilt worden sei.
25Der Senat hat eine Auskunft der Bundesagentur für Arbeit - Zentrale Auslands- und Fachvermittlung - vom 25.11.2013 eingeholt. Danach liegen dort für den Zeitraum ab 2006 für S keine Daten oder Unterlagen über die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung vor.
26Mit Beschluss vom 12.02.2014 hat der Senat die Stadt Gelsenkirchen zum Verfahren notwendig beigeladen, weil sie - abhängig von der anzuwenden Vorschrift - als Leistungspflichtige in Betracht komme.
27Die Beigeladene zu 2 stellt ebenfalls keinen Antrag.
28Sie meint, örtlich zuständig sei derjenige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk S seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.12.2007 habe bereits kein Eilfall mehr vorgelegen. Ein Anspruch bestehe auch nicht für die gesamte Dauer der Behandlung. Die Voraussetzungen eines Eilfalls seien nur so lange erfüllt, wie es dem Krankenhausträger nicht möglich gewesen sei, den Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten. Schließlich stehe einer Verurteilung der Beigeladenen zu 2 die bestandskräftige Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 25.02.2009 entgegen.
29Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des S, des Herrn S S sowie des Herrn H. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Klägerin, der Beigeladenen zu 1 sowie der von der Klägerin über S geführten Patientenakten. Der Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
31Entscheidungsgründe:
32Die nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Aufwendungsersatz der bei ihr für die Behandlung des S angefallenen Kosten als Nothelferin nach § 25 SGB XII.
33I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 28.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2010, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, die Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung des S im Zeitraum 24.11. bis 19.12.2007 in Höhe von 15.349,63 EUR zu übernehmen. Gegen diesen wendet sich die Klägerin mit ihrer zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG i.V.m. § 56 SGG).
341. Richtiger Klagegegner im Sinne von § 70 Nr. 1 SGG ist die Stadt E als die den Bescheid erlassende Stelle.
352. Die Beklagte war auch örtlich zuständig. Das Bundessozialgericht hat bislang offen gelassen, ob in den Fällen der Nothilfe sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII (also nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen) richtet, oder ob wegen eines Eilfalls sein tatsächlicher Aufenthalt während der Nothilfemaßnahme maßgeblich ist (vgl. BSG, Urteile vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 13 sowie vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 12; ferner Beschluss vom 13.02.2014 - B 8 SO 58/13 B Rn. 9). Das Bundesverwaltungsgericht hatte für den Fall einer mehrfachen Verlegung eines Patienten über die örtlichen Zuständigkeitsgrenzen der Sozialhilfeträger hinaus die Vorgängervorschrift des § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII, § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG, für anwendbar gehalten und so den Sozialhilfeträger am Krankenhausort als Ort des tatsächlichen Aufenthalts für zuständig erklärt (vgl. BVerwGE, Urteil vom 14.06.2001 - V C 21/00). Dem hat sich auch die Literatur teilweise angeschlossen (vgl. Böttiger in jurisPK-SGB XII, § 106 SGB XII Rn. 63, Stand: 01.05.2014). Dies kann allerdings nur für den Fall gelten, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen zum Zeitpunkt der Nothilfe nicht bekannt ist. § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich bei stationären Leistungen die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen im Zeitpunkt der Aufnahme bestimmt (§ 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII). Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt unbekannt oder nicht ermittelbar ist (vgl. § 98 Abs. 2 S. 3 Var. 1 und 2 SGB XII). In diesem Lichte muss auch die Regelung für den Eilfall (§ 98 Abs. 2 S. 3 Var. 3 SGB XII) verstanden werden: Nur bei unklarem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen hat der Leistungsträger am Ort des Eilfalls vorläufig zu leisten (so auch Waldhorst-Kahnau in jurisPK-SGB XII, § 25 SGB XII Rn. 35, Stand: 19.05.2014). Steht hingegen der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen fest, so verbleibt es bei der Zuständigkeit des dortigen Sozialhilfeträgers. Anderenfalls würden unnötige Erstattungsverfahren provoziert, da der Träger am Ort des Eilfalls nur vorläufig zu leisten verpflichtet ist und gegenüber dem an sich zuständigen Träger einen Erstattungsanspruch nach § 106 Abs. 1 S. 1 SGB XII besitzt. Vorliegend stand der Wohnort E des S als dessen gewöhnlicher Aufenthalt fest; damit war die Beklagte nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 25 SGB XII örtlich zuständiger Sozialhilfeträger.
363. Einer Beiladung des S nach § 75 Abs. 2 1. Alt. SGG bedurfte es nicht, weil er an dem Verfahren nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Denn der Nothelfer macht einen Anspruch aus eigenem Recht geltend. Eine Entscheidung hierüber greift daher nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Hilfebedürftigen ein (vgl. dazu bereits BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 12).
374. Ebenso war die Beteiligung sozial erfahrener Dritter nach § 116 Abs. 2 SGB XII nicht erforderlich. Denn Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war nicht die Versagung von Sozialhilfe, sondern die Ablehnung eines Aufwendungsersatzanspruches des Nothelfers (so bereits BSG, Urteile vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 14 sowie vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 13).
38II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf vollständigen Aufwendungsersatz in Höhe der angefallenen und abgerechneten Behandlungskosten. § 25 SGB XII bestimmt, dass jemandem, der in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten sind, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt allerdings nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
391. Zu Unrecht hat das Sozialgericht angenommen, der Anspruch auf Aufwandsentschädigung der Klägerin scheitere bereits an einer Antragstellung außerhalb der angemessenen Frist im Sinne des § 25 S. 2 SGB XII. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung hat das BSG - allerdings ohne sich abschließend festzulegen - jedenfalls eine Frist von einem Monat, gerechnet ab dem Ende des Eilfalls, für angemessen gehalten (BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 28). Eine solche Monatsfrist hat die Klägerin nicht überschritten. Denn zwar hat die Beklagte nach Aktenlage erstmalig im April 2009 von dem Behandlungsfall Kenntnis erlangt. Jedoch hat die Klägerin bereits mit Telefax vom 03.12.2007 (also zehn Tage nach Aufnahme des S) einen vorsorglichen Kostenübernahmeantrag bei der Beigeladenen zu 2 gestellt. Dieser gilt nach § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I als zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten eingegangen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 16 SGB I auch im Rahmen von § 25 SGB XII anwendbar (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 13.02.2014 - B 8 SO 58/13 B Rn. 8). Dies gilt unabhängig davon, ob die Beigeladene zu 2 den Antrag tatsächlich an die Beklagte weitergeleitet hat. Denn Sinn und Zweck des § 16 SGB I ist es, den Antragsteller davor zu bewahren, mit seinem Begehren nach Sozialleistungen an den Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung zu scheitern (vgl. dazu bereits BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R Rn. 22). Dieser Zweck würde aber unterlaufen, wenn es die Stelle, bei der der Antrag gestellt wurde, in der Hand hätte, durch eine unterlassene Weiterleitung des Antrags die Leistungsgewährung zu vereiteln.
402. Dem Anspruch der Klägerin steht auch die bestandskräftige Ablehnung des Antrags durch die Beigeladene zu 2 nicht entgegen. Denn die Ablehnung in dem Bescheid vom 10.12.2008 erfolgte allein wegen örtlicher Unzuständigkeit. War die Beigeladene zu 2 nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I zur Weiterleitung an den zuständigen Sozialleistungsträger verpflichtet, so hätte sie den Antrag nicht mangels Zuständigkeit ablehnen dürfen (vgl. Mönch-Kalina in jurisPK-SGB I, § 16 Rn. 36, Stand: 01.10.2011). Ihre gleichwohl erfolgte Ablehnung aus Zuständigkeitsgründen kann jedenfalls in ihrer Bestandskraft nicht weiterreichen als diese Zuständigkeitsentscheidung; sie enthält deshalb von vornherein keine Entscheidung über den materiellen Anspruch, zumal über einen solchen gegen die Beklagte (vgl. zu einer entsprechenden Konstellation der Leistungsgewährung trotz vorausgegangener Ablehnung des unzuständigen Trägers BSG a.a.O.).
413. Es bestand auch ein "Eilfall" i.S.d. § 25 SGB XII. Ein solcher Eilfall erfordert sowohl ein bedarfsbezogenes als auch eines sozialhilferechtliches Moment.
42a) Das bedarfsbezogene Moment liegt vor, wenn ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar ist und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss (BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 17). Vorliegend bestehen angesichts der Schwere der Brandverletzungen des S (Verletzungen zweiten Grades, 16% der Körperoberfläche betroffen) und seines Zustandes zum Aufnahmezeitpunkt (sediert und intubiert) keine Zweifel an der Notwendigkeit sofortiger Behandlung durch die auf solche Verletzungen spezialisierte Fachabteilung der Klägerin. Ob aus medizinischen Gründen eine ambulante Weiterbehandlung bis zum Tag der Entlassung ausgeschlossen war und daher das bedarfsbezogene Moment während der gesamten Dauer der Krankenhausbehandlung fortbestand, kann vorliegend offenbleiben.
43b) Denn jedenfalls das sozialhilferechtliche Moment dauerte nicht über den gesamten Behandlungszeitraum an.
44aa) Ein solches besteht nur so lange, wie eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen ist. Die Notsituation darf daher keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers lassen, um dessen Entschließung zur Hilfegewährung zu ermöglichen (so bereits BVerwG; Urteile vom 30.10.1979 - 5 C 31/78, 75 sowie vom 31.05.2001 - 5 C 20/00; ebenso BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 18), bzw. um die Voraussetzungen für eine Sozialhilfegewährung zu schaffen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 17). S wurde am 24.11.2007 (einem Samstag) gegen 23 Uhr bei der Klägerin eingeliefert, so dass auf Grund fehlender Dienstbereitschaft der Beklagten eine Information frühestens am folgenden Montag (26.11.2007) hätte erfolgen können. Tatsächlich hat die Klägerin aber erst eine Woche später (am Montag, dem 03.12.2007) erstmals die Beigeladene zu 2 über die Behandlung des S in Kenntnis gesetzt. Mit dem Eintritt der erstmaligen Dienstbereitschaft der Beklagten am 26.11.2007 entfiel daher das sozialhilferechtliche Moment.
45bb) Besondere Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwar kann im Einzelfall das sozialhilferechtliche Moment auch noch fortdauern, wenn der Träger schon erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, die Umstände des Einzelfalls seine Einschaltung aus der Sicht des Nothelfers aber nicht nahelegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Nothelfer davon ausgehen darf, dass eine Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht. Bei der Frage nach einem Eilfall ist daher nicht allein auf den ersten Tag der Hilfeleistung abzustellen. Ein Krankenhaus als Nothelfer ist verpflichtet, unmittelbar nach Bekanntwerden eines fehlenden Krankenversicherungsschutzes den Sozialhilfeträger zu informieren; unterlässt es die notwendige Mitteilung, so lässt bereits dieser Umstand einen Eilfall ab diesem Zeitpunkt entfallen. Darüber hinaus kann bei medizinischen Hilfeleistungen der Helfer schon dann nicht mehr das Vorliegen eines Eilfalls geltend machen, wenn er die erforderliche Aufklärung des Versicherungsstatus unterlässt (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 20). Vollen Ersatz seiner Aufwendungen kann der Nothelfer deshalb nur verlangen, wenn er ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen.
46Bereits bei Aufnahme bestanden indes für die Klägerin Anhaltspunkte für einen fehlenden Krankenversicherungsschutz des S. Zwar wurde er am 24.11.2007 sediert und intubiert bei der Klägerin eingeliefert, so dass er nicht unmittelbar zu seinem Versicherungsstatus befragt werden konnte. Der Pflegebericht vom 25.11.2007 vermerkt, S habe eine "Fahne" gehabt; die ersten zwei Stunden nach der Extubation sei er zeitlich und örtlich "nicht orientiert" und "recht renitent" gewesen. Auf dem Notarzteinsatzprotokoll vom 24.11.2007 ist allerdings bereits keine versichernde Krankenkasse angegeben, sondern lediglich vermerkt, S sei "Selbstzahler". Auch der Bruder des S hatte nach seiner glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung bereits in der Notaufnahme des Evangelischen Krankenhauses in E angegeben, dass S nicht krankenversichert sei. Ausweislich des augenärztlichen sowie des internistischen Konsultationsberichts vom 25.11.2007 hatte daraufhin auch die Klägerin keine Mitgliedschaft des S in einer Krankenversicherung erfasst. Hinweise, die auf eine Versicherung des S in der Gesetzlichen Krankenversicherung hindeuteten, fehlen vollständig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass S sich mit einer Krankenversicherungskarte ausgewiesen oder selbst behauptet hätte, versichert zu sein. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, von Anfang an davon ausgegangen zu sein, einen gesetzlich Krankenversicherten zu behandeln. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, den Versicherungsstatus des S weiter aufzuklären. Dass dies nach den konkreten Umständen nicht möglich war, ist nicht ersichtlich. Zunächst hätte sie den S baldmöglichst befragen können. Dieser war ausweislich des Pflegeberichts vom 25.11.2007 (nach Aufnahme am späten Abend des 24.11.2007 und alsbaldiger Versorgung im Operationssaal) gegen Morgen des 25.11.2007 bereits "klar und ansprechbar". Er wird zudem als "orientiert" und "mobil" bezeichnet, habe ohne Probleme gegessen und getrunken und mit Ausnahme eines Schmerzmittelbedarfs (Gelonida) beschwerdefrei gewesen. Ab dem 25.11.2007 war er nach dem Aufwachen deshalb wieder orientiert und ansprechbar und hätte von der Klägerin insbesondere zu seinem Krankenversicherungsstatus befragt werden müssen. Sollte eine Befragung des S auf Grund der verabreichten Medikamente oder der sprachlichen Barriere nicht möglich gewesen sein, so hätte des Weiteren die Möglichkeit bestanden, sich zur Aufklärung des Sachverhalts an den Bruder des S, dessen Kontaktdaten vorhanden waren, zu wenden. Da sich das Fehlen eines Krankenversicherungsschutzes des S demnach geradezu aufdrängte, oblag es der Klägerin in jedem Fall, den Sozialhilfeträger umgehend nach Eintritt der Dienstbereitschaft von der Behandlung in Kenntnis zu setzen.
47cc) Dies ändert jedoch nichts daran, dass das sozialhilferechtliche Moment des Eilfalls zunächst - am Wochenende 24./25.11.2007, an dem die Beklagte für die Klägerin nicht erreichbar war - bestand; erst am 26.11.2007 (Montag) hätte die Klägerin zu den Geschäftszeiten des Sozialamtes die Beklagte informieren können.
48Der damit am 24.11.2007 eingetretene Eilfall kann auch nicht etwa als rückwirkend - ex tunc - wieder entfallen anzusehen sein, weil die Klägerin ab dem 26.11.2007 nicht hinreichend schnell die Beklagte (oder einen anderen, vermeintlich zuständigen Sozialhilfeträger wie etwa die Beigeladene zu 2) informiert hat. Anderes ergibt sich für den Senat nicht etwa aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R. Zwar ist dort (Rn. 20) ausgeführt, das Vorliegen eines Eilfalles beurteile sich nicht ausschließlich nach den Verhältnissen am ersten Tag der Hilfeleistung; träten Umstände, welche die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers (i.S. eines Sozialhilfeanspruches des betroffenen Patienten) entstehen ließen, erst im Verlauf der Hilfeleistung hinzu, "verliere" das Handeln den Charakter des Eilfalles; nichts anderes könne gelten, wenn solche Umstände dem Nothelfer im Verlauf der Hilfeleistung erkennbar würden und es ihm zumutbar möglich sei, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, und auch, wenn der Helfer bei medizinischen Hilfeleistungen die erforderliche Aufklärung des Versichertenstatus unterlasse, könne er schon dann "nicht mehr" das Vorliegen eines Eilfalles geltend machen. Diese Ausführungen sind allerdings im Lichte des jener Entscheidung zugrundeliegenden Lebenssachverhalts zu sehen; dort hatte ein Patient zunächst unzutreffend angegeben, bei der Seekasse krankenversichert zu sein (und das Bundessozialgericht hat im Wege der Zurückverweisung Ermittlungen aufgegeben, ob im Verlauf der Hilfeleistung Umstände hätten erkennbar werden lassen, dass der Sozialhilfeträger zu unterrichten gewesen sei). Der Senat entnimmt dem insoweit die Ansicht des Bundessozialgerichts, erst später erkennbare Umstände könnten - ex nunc - einen zunächst eingetretenen Eilfall beenden, änderten jedoch am Bestehen dieses Eilfalls bis zu dem Zeitpunkt nichts, in dem diese Umstände für den Helfer erkennbar werden. Dem entspricht es, wenn das Bundessozialgericht im weiteren Verlauf der Entscheidung (Rn. 24 a.E.) einen Anspruch nur für die ersten Tage der Hilfeleistung thematisiert; dies erklärt auch die weitere (eine hierzu abschließende Entscheidung jedoch ausdrücklich nicht treffende; Rn. 29) Erwägung einer Aufteilung der Fallpauschale-Behandlungskosten pro rata temporis (nach Eilfall-Tagen und Nicht-Eilfall-Tagen), die der erkennende Senat jedoch nicht teilt (dazu später unter 6.). Auch nach Ansicht des Bundessozialgerichts kann deshalb ein Eilfall zwar ex nunc, nicht jedoch ex tunc entfallen (etwa, weil Zweifel am Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes erst im Laufe der Hilfe auftreten, aber auch - wie im vorliegenden Fall -, weil erst zu einem Zeitpunkt nach Aufnahme der Hilfe der Sozialhilfeträger erreichbar ist).
494. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 25 SGB XII sind ebenfalls erfüllt. Bei rechtzeitiger Kenntnis wäre die Beklagte hypothetisch zur Leistung verpflichtet gewesen.
50a) Insbesondere bestand kein vorrangiger Leistungsanspruch gegen den polnischen Krankenversicherungsträger. Da S zum Zeitpunkt des Unfalls seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hatte, erfüllte er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versicherung durch den NFZ nicht. Dies hat letzterer schriftlich bestätigt.
51b) Darüber hinaus bestand auch keine Auffangversicherung bei der Beigeladenen zu 1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V. Danach sind Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren ( ). Diese Voraussetzung erfüllte S zwar. Die Beigeladene zu 1 weist jedoch zutreffend darauf hin, dass eine Versicherung in der Auffangversicherung wegen des Ausschlusses in § 5 Abs. 11 SGB V nicht zum Tragen kommt. Die Vorschrift bestimmt, dass Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht erfasst werden, wenn die Voraussetzungen für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 FreizügG/EU ist. Eine solche Pflicht eines bestehenden Krankenversicherungsschutzes bestand für S im Jahr 2007. S war damals nicht als Arbeitnehmer oder Arbeitsuchender nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Zwar hat er angegeben, er habe sich zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufgehalten. Als polnischer Staatsangehöriger wäre er jedoch bis zum 30.04.2011 nur dann zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt gewesen, wenn ihm nach § 284 SGB III eine entsprechende Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit erteilt worden wäre. Eine solche besaß S jedoch nicht. Demnach richtete sich die Freizügigkeitsberechtigung des S ausschließlich nach § 4 FreizügG/EU, so dass für seine Wohnortnahme in Deutschland ein Krankenversicherungsschutz erforderlich war. Ob ein solcher tatsächlich bestand, ist für die Erfüllung des Ausschlusstatbestandes des § 5 Abs. 11 S. 2 SGB V nach dessen klarem Wortlaut ohne Belang. Denn die Vorschrift fordert gerade nicht das Bestehen eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes, sondern sie lässt eine Pflichtversicherung bereits dann entfallen, wenn dieser Voraussetzung für die Wohnortnahme ist.
52c) Auch eine dritte Person als potentieller Schädiger und damit Leistungspflichtiger kommt nicht in Betracht. S hat insofern bei seiner Vernehmung durch den Senat zum Unfallhergang glaubhaft dargestellt, die Verpuffung, die zu den Verbrennungen geführt hatte, beim Anzünden einer Brennpaste selbst herbeigeführt zu haben, ohne dass eine weitere Person daran beteiligt gewesen wäre.
53d) Die hypothetischen Leistungspflicht der Beklagten scheitert schließlich auch nicht an einer fehlenden Hilfebedürftigkeit des S. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass S zur Zeit der in Rede stehenden Behandlung im November/Dezember 2007 einkommens- und vermögenslos war. Sowohl S als auch dessen Schwester und Bruder hatten bereits gegenüber der Klägerin bzw. der Beigeladenen zu 1 schriftlich bestätigt, für dessen Verpflegung bzw. Unterkunft aufgekommen zu sein. Letzteres erscheint insbesondere deshalb glaubhaft, weil Mieter der von S bewohnten Wohnung laut Mietvertrag dessen Bruder war. Die Einkommens- und Vermögenslosigkeit haben sowohl S als auch dessen Bruder in der mündlichen Verhandlung noch einmal glaubhaft, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert. Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen hat der Senat insoweit nicht; Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme bestehen nicht.
545. Dass die Klägerin schließlich nicht selbst zur Tragung der Kosten rechtlich verpflichtet war, steht außer Frage.
556. Sofern danach ein Anspruch auf Aufwendungsersatz der Klägerin besteht, kann sie auch den vollen Rechnungsbetrag in Höhe von 15.349,63 EUR gegenüber der Beklagten geltend machen.
56a) Nach § 25 S. 1 SGB XII sind die angefallenen Kosten "im gebotenen Umfang" zu übernehmen. Was als geboten anzusehen ist, ist nicht näher definiert. Da vorliegend Leistungen der Krankenhilfe nach den §§ 48 ff. SGB XII in Rede stehen, die den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52 SGB XII) entsprechen, erscheint es sachgerecht, auch den Aufwendungsersatz eines Krankenhauses nach § 25 SGB XII aus systematischen Gründen sowie Praktikabilitätserwägungen grundsätzlich nach den für zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V geltenden Vergütungsregelungen - denen auch die Klägerin unterliegt - zu bestimmen. Diese rechnen ihre Behandlungsfälle gegenüber den Krankenkassen nach Fallpauschalen ab (vgl. Urteil des Senats vom 28.01.2013 - L 20 SO 554/11 Rn. 40; zur Anwendbarkeit der Fallpauschalen auch BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 29).
57Die Fallpauschalenvergütung für Krankenhausbehandlung Versicherter in zugelassenen Einrichtungen ergibt sich gesetzlich aus § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. § 7 KHEntgG und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge) konkretisiert. Im vorliegenden Fall ist für die im Jahr 2007 erfolgten Behandlungen die am 19.09.2006 erlassene Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2007 (Fallpauschalenvereinbarung 2007 (FPV 2007)) einschließlich der Anlagen (insbesondere Anlage 1 Teil a) maßgebend.
58Für die erfolgte Behandlung war daher zunächst die DRG Y02A in Höhe von 15.239,22 EUR berücksichtigungsfähig. Zutreffend hat die Klägerin in ihrer Abrechnung auch keinen Verlegungsabschlag nach § 3 Abs. 2 FPV 2007 vorgenommen. Denn zwar war S zunächst in das Evangelische Krankenhaus E eingeliefert und von dort aus in das Krankenhaus der Klägerin verlegt worden. Jedoch erfolgte die Verlegung unmittelbar nach der Aufnahme in E am 24.11.2007. Die Behandlung dauert damit in E weniger als 24 Stunden an, so dass ein Verlegungsabschlag nach § 3 Abs. 2 S. 2 FPV 2007 nicht in Betracht kam. Des Weiteren hat die Klägerin zu Recht auch den QS-Zuschlag DRG (1,29 EUR), den Ausbildungszuschlag (66,68 EUR), den Zuschlag zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen (117,34 EUR), den DRG-Systemzuschlag (0,90 EUR), den GBA-Systemzuschlag (0,40 EUR) sowie den Abschlag für den Systembeitrag des GKV-WSG (-76,20 EUR) in Ansatz gebracht.
59Dementsprechend hat auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie sehe die Abrechnung der Klägerin für die Behandlung des S sachlich und rechnerisch als richtig an.
60b) Die angefallene Fallpauschale von 15.349,63 EUR ist in voller Höhe vom Anspruch der Klägerin nach § 25 SGB XII erfasst. Insbesondere ist der Anspruch nicht zeitanteilig für den Zeitraum herabzusetzen, für den das sozialhilferechtliche Element des Eilfalls entfallen war.
61Zwar bildet die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von dem Eilfall eine Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 18). Kenntnis erlangte die Beigeladene zu 2, deren Wissen sich die Klägerin nach § 16 SGB I zurechnen lassen muss (vgl. dazu oben zu II.1.), am 03.12.2007. Da es die Klägerin allerdings unterließ, die erforderliche Aufklärung des Versicherungsstatus durchzuführen, obwohl sich nach den Umständen des Falles der Verdacht eines fehlenden Krankenversicherungsschutzes geradezu aufdrängte, endete der Eilfall bereits mit der Dienstbereitschaft der Beklagten am Montag, den 26.11.2007 (vgl. schon oben zu 3.b).
62Eine entsprechende zeitanteilige Beschränkung des Anspruchs der Klägerin auf Behandlungskosten (pro rata temporis) ist gleichwohl nicht angezeigt.
63aa) Denn sämtliche Rechnungsposten sind bereits mit Aufnahme des S am 24.11.2007 entstanden; die entsprechenden Behandlungskosten sind deshalb bereits zur Zeit des Vorliegens des Eilfalls (und nicht erst nach seinem Wegfall) angefallen und deshalb vollumfänglich zu erstatten. Dies hat der Senat bereits für die FPV 2009 und 2010 entschieden, und es gilt gleichermaßen für die hier anfallenden Fallpauschalen nach der FPV 2007 (vgl. dazu bereits Urteile des Senats vom 12.12.2011 - L 20 AY 4/11 sowie Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 554/11).
64Die FPV 2007 sieht vor, dass die Fallpauschalen von dem jeweiligen Krankenhaus nach dem am Tag der voll- oder teilstationären Aufnahme geltenden Fallpauschalen-Katalog und den dazugehörigen Abrechnungsregeln abgerechnet werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 FPV 2007). Nur, wenn die Verweildauer eines Patienten länger als die obere Grenzverweildauer ist, wird für den dafür im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesenen Tag und jeden weiteren Belegungstag des Krankenhausaufenthalts ein tagesbezogenes Entgelt abgerechnet (§ 1 Abs. 2 FPV 2007). Soweit die Krankenhausbehandlung als Fallpauschale nach dem DRG-Vergütungssystem abgerechnet wird, stellt sich grundsätzlich die gesamte - von der Fallpauschale erfasste - Behandlung als Einheit und der daraus resultierende Kostenanspruch des Krankenhauses als unteilbarer Anspruch dar. Dieser Anspruch auf die Vergütung mit der einschlägigen Fallpauschale stand hier dem Grunde nach bereits mit dem Tag der Aufnahme in das Krankenhaus fest. Anders wäre der vorliegende Fall nur dann zu beurteilen, wenn durch die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer nach § 1 Abs. 2 FPV 2007 zusätzliche tagesbezogene Entgelte angefallen wären. Diese wären, sofern sie erst nach Ende des Eilfalls angefallen wären, nicht mehr zu Lasten des Sozialhilfeträgers nach § 25 SGB XII abrechenbar. So liegt der vorliegende Fall jedoch gerade nicht. Die obere Grenzverweildauer wird bei der vorliegend angefallenen DRG Y02A erst mit dem 35. stationären Behandlungstag fällig. S befand sich aber lediglich 25 Tage in der stationären Behandlung der Klägerin. Die Behandlung überschritt daher die obere Grenzverweildauer nicht.
65Auch § 9 S. 1 FPV 2007 bestätigt das hier gefundene Ergebnis. Die Regelung bestimmt, dass bei Fallpauschalenpatienten im Falle eines Zuständigkeitswechsels des Kostenträgers während der stationären Behandlung der gesamte Krankenhausfall mit dem Kostenträger abgerechnet wird, der am Tag der Aufnahme leistungspflichtig ist. Für die hier gegebene Konstellation besteht keine Veranlassung, von der darin zum Ausdruck kommenden Grundregel - der Abrechnung der Fallpauschale gegenüber dem Leistungspflichtigen bei Aufnahme - abzuweichen (im Ergebnis ebenso Leber, Der sozialhilferechtliche Notfall, Das Krankenhaus 2010, 343 ff. m.w.N., und Schwarz, Erstattung von Behandlungskosten nach der Eilfallregelung des § 25 SGB XII, Das Krankenhaus 2009, 1022 ff.).
66bb) Demgegenüber hält es der Senat nicht für sachgerecht, Fallpauschalen einerseits zur Bestimmung der Gesamtvergütung und damit auch des Erstattungsanspruchs des Nothelfers heranzuziehen, andererseits jedoch die so ermittelte Pauschalvergütung pro rata temporis nur für den Teil der Behandlungszeit nach § 25 SGB XII zu ersetzen, für den die Voraussetzungen eines Eilfalls vorgelegen haben (so erwogen, im Ergebnis aber offen gelassen im Urteil des BSG vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 29, unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 zur Gesetzlichen Krankenversicherung).
67Zwar wäre im vorliegenden Fall der Beklagte mangels jedweder zurechenbarer Kenntnis eines Sozialhilfeträgers vom Leistungsbedarf des S bis zum 03.12.2007 nicht etwa alternativ entweder der Klägerin oder dem S zur Sozialhilfeleistung verpflichtet (so dass eine Aufteilung der Behandlungskosten pro rata temporis lediglich zu einer anteiligen Zuweisung der Kosten zu den unterschiedlichen Ansprüchen des Nothelfers und des Hilfebedürftigen, nicht jedoch zu einer Entlastung des Sozialhilfeträgers bei der Gesamtleistung führen würde; vgl. dazu Urteil des Senats vom 28.01.2013 - L 20 SO 554/11 Rn. 51 sowie vom 12.12.2011 - L 20 AY 4/11 Rn. 77). Auch für Fallgestaltungen wie der vorliegenden verbleibt der Senat indes bei seiner (in den gennannten Urteilen vertretenen) Auffassung, dass die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 R), nach der eine Aufteilung von Fallpauschalen im Erstattungsverfahren bei einem Wechsel der zuständigen Leistungsträger im Laufe der abgerechneten Behandlung pro rata temporis möglich und notwendig ist, nicht einschlägig ist. Denn die vom BSG insoweit zum Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung entschiedene Rechtsfrage ist mit der hier einschlägigen Problematik nicht vergleichbar. Es geht im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage nur der nachträglichen Aufteilung der Kostenträgerschaft zwischen zwei verschiedenen, im Behandlungszeitraum für den "Leistungsfall" zuständigen Trägern innerhalb eines gleichartigen Anspruchs im System der Gesetzlichen Krankenversicherung; vielmehr geht es um die "originäre" Leistungsverpflichtung für die Erstattung der Aufwendungen eines Nothelfers. Anders als bei dem vom 1. Senat des BSG entschiedenen Fall, in dem das behandelnde Krankenhaus in jedem Fall von einer gesicherten Kostenübernahme auf Grund einer bestehenden Krankenversicherung (ggf. pro rata temporis durch zwei verschiedene Träger) des behandelten Patienten ausgehen konnte, ist zudem im Falle einer Nothilfeleistung zunächst oftmals ungewiss, wer die Kosten der Behandlung schließlich zu tragen hat, weil Krankenversicherungsschutz und finanzielle Möglichkeiten des Hilfebedürftigen ungeklärt sind. Sinn des § 25 SGB XII ist es dementsprechend, die spontane Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken, um auf diese Weise Hilfe in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (Schoch in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 25 Rn. 1 m.w.N.; BSG, Urteile vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 19 sowie vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 20). Dieser gesetzliche Zweck würde gefährdet, wäre eine zur Zeit eines Eilfalls angefallene (Gesamt-) DRG-Pauschale nach dessen nachträglichem, ex nunc wirkenden Entfallen nur pro rata temporis für die Dauer des Eilfalls zu erstatten. In Fällen stationärer Krankenhausbehandlung stammt eine Vielzahl von (zunächst) als Eilfall behandelten Patienten aus problematischem Milieu. Muss ein Krankenhausträger deshalb etwa befürchten, dass ein Patient nicht bei der Verfolgung eines eigenen Sozialhilfeanspruchs (z.B. durch Darlegung seiner fehlenden Hilfebedürftigkeit) mitwirkt, so kann bei längerdauernden Behandlungen (bei denen in aller Regel ein Sozialhilfeträger alsbald nach Aufnahme der Notfallbehandlung kontaktierbar sein dürfte) der realisierbare Nothelferanspruch nur einen geringen Teil der Behandlungskosten decken. Das aber gefährdet die Bereitschaft eines Krankenhauses, als Nothelfer (z.B. wie hier mit einer kostenaufwendigen initialen Operation noch zur Zeit des Bestehens eines Eilfalls) tätig zu werden.
68III. Ansprüche gegen die Beigeladenen bestehen aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. dazu II.4.b und I.2.) nicht.
691. Ein Anspruch gegen die Beigeladene zu 1 scheidet aus den unter II.4. dargelegten Gründen aus.
702. Ein Anspruch gegen die Beigeladene zu 2 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Beigeladene zu 2 war bereits für die erbrachten Leistungen örtlich nicht zuständig (vgl. dazu bereits die Ausführungen unter I.2.).
71IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und trägt dem Erfolg der Berufung Rechnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, weil die Klägerin als Nothelferin zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG zählt (vgl. BSG, Beschluss vom 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B; bestätigt durch BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 31 und Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 23).
72V. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzlich bedeutsame (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), weil höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärte Rechtsfragen aufwirft.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung weiterer 38 038 Euro verurteilt worden ist.
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Februar 2010 wird zurückgewiesen, soweit mit ihr Zinsen für weitere 38 038 Euro geltend gemacht worden sind.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung weiterer Aufwendungen in Höhe von 38 038 Euro als Nothelfer gegenüber der Beklagten für eine Behandlung in der Zeit vom 31.8. bis zum 19.10.2003 zuzüglich Zinsen seit dem 1.6.2004 im Streit.
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Der Kläger betreibt das Unfallkrankenhaus Hamburg-Boberg (UKH). Am Nachmittag des 31.8.2003, einem Sonntag, begab sich der Beigeladene in die dortige Notfallambulanz. Von der in der Notfallambulanz tätigen Ärztin wurde er zur stationären Behandlung in das UKH eingewiesen, weil er bei einem privaten Unfall ausgedehnte drittgradige Säureverätzungen erlitten hatte und im Zeitpunkt der Aufnahme bereits Anzeichen einer Infektion zeigte, die zu einer lebensgefährlichen Sepsis hätten führen können; im UKH wurde er (nach einer Operation am 4.9.2003) bis zum 19.10.2003 stationär behandelt. Er, der Beigeladene, gab bei Aufnahme an, bei der See-Krankenkasse (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) krankenversichert zu sein; Ende Oktober 2003 lehnte die See-Krankenkasse eine Übernahme der Behandlungskosten aber ab, weil er nicht Mitglied der Kasse sei.
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Am 12.11.2003 beantragte der Kläger erfolglos die Erstattung der entstandenen Behandlungskosten bei der Beklagten als Träger der Sozialhilfe (Bescheid vom 4.12.2003; Widerspruchsbescheid vom 23.2.2006). Dem Beigeladenen stellte der Kläger Kosten für die Heilbehandlung in Höhe von insgesamt 39 039 Euro in Rechnung (Rechnung vom 21.9.2005), die der Beigeladene nicht beglich.
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Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 4.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2006 verurteilt, "die Aufwendungen des Klägers für die stationäre Behandlung des Beigeladenen vom 31.8.2003 bis zum 1.9.2003 in Höhe von 1001 Euro zu erstatten" und daraus "Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 1.6.2004 zu zahlen"; die Klage im Übrigen hat es abgewiesen (Urteil vom 1.2.2010). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg das Urteil des SG geändert und die Beklagte zur Zahlung weiterer 38 038 Euro nebst 4 % Zinsen jährlich seit dem 1.6.2004 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der Auffassung des SG bestehe auch über den Aufnahme- und Folgetag hinaus ein Anspruch des Klägers als Nothelfer nach § 121 Bundesssozialhilfegesetz (BSHG); insbesondere sei über den gesamten streitbefangenen Behandlungszeitraum von einem sozialhilferechtlichen Eilfall auszugehen. Am Aufnahmetag habe für den Kläger keine Möglichkeit bestanden, den Sozialhilfeträger zu unterrichten; die Voraussetzungen eines Eilfalls seien damit auch nicht mit dem nächsten Werktag entfallen. Für die Beurteilung des Eilfalls sei nämlich grundsätzlich einheitlich für die gesamte Hilfe auf den Zeitpunkt der (ursprünglichen) Notlage abzustellen; vor dem Hintergrund der plausiblen Angaben einer bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung habe am ersten Werktag des Klinikaufenthaltes und in der Folge kein Anlass bestanden, einen Sozialhilfeträger einzuschalten. Eine andere Auffassung hätte zur Konsequenz, dass alle Krankenhäuser, die Notfallpatienten behandelten, unabhängig von den Angaben des Patienten jeweils beim zuständigen Sozialhilfeträger alsbald vorsorglich einen Antrag auf Kostenübernahme stellen müssten, um sich den Anspruch des § 121 BSHG als Nothelfer zu erhalten; dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein. Der Senat schließe sich im Übrigen der Würdigung des SG an, dass der Beigeladene bei rechtzeitiger Kenntnis der Beklagten einen Anspruch auf Krankenhilfe gehabt hätte und dieser der Höhe nach zutreffend sowie rechtzeitig iS des § 121 Satz 2 BSHG geltend gemacht worden sei. Der Zinsanspruch stütze sich auf § 44 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I).
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Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie macht eine Verletzung von § 121 BSHG geltend. Zwar habe ein medizinischer Eilfall am Aufnahmetag und am Folgetag vorgelegen; es komme aber entgegen der Auffassung des LSG für die Prüfung des Eilfalls nicht allein auf den Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus an. Vielmehr habe dieser - wie vom SG entschieden - nicht über den 1.9.2003 hinaus bestanden. Im Übrigen habe das LSG die rechtlichen Maßstäbe des § 37 BSHG (Hilfe bei Krankheit) verkannt und nicht geprüft, ob nicht der Freund des Beigeladenen, für den dieser eine Gaststätte geführt und der für den Beigeladenen gesorgt habe, für die Kosten der Krankenbehandlung als "Dritter" iS des § 37 BSHG eingetreten wäre. Auch die Ermittlungen zum Einkommen des Beigeladenen seien nicht ausreichend gewesen. Zudem hätte er ohnedies keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen wollen.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
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Der Beigeladene beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Auch er hält die angegriffene Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die auch im Hinblick auf den Zinsanspruch zulässige Revision (vgl zum hier zulässigen Verzicht auf eine eigenständige Revisionsbegründung wegen des Zinsanspruchs nur BSGE 102, 10 ff RdNr 8 mwN = SozR 4-2500 § 264 Nr 2) ist nur zum Teil im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch als Nothelfer nach § 121 BSHG (auf weitere 38 038 Euro) besteht. Soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen aus diesem Betrag wendet, ist das Urteil des LSG jedoch aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Ein solcher Anspruch steht dem Kläger mangels Anspruchsgrundlage nicht zu.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Leistungsablehnung im Bescheid vom 4.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2006 (§ 95 SGG), soweit das LSG die Beklagte zur Zahlung weiterer 38 038 Euro nebst 4 % Zinsen verurteilt hat. Richtige Beklagte ist die Freie und Hansestadt Hamburg; das Hamburgische Ausführungsgesetz zum SGG sieht eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden gemäß § 70 Nr 3 SGG nicht vor.
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Ob die Beklagte für die Erstattung von Kosten des Nothelfers überhaupt zuständig ist (vgl §§ 96, 97 BSHG; s dazu BVerwGE 114, 326 ff), mag das LSG noch prüfen. Dabei kann gegenwärtig dahinstehen, ob wegen eines Eilfalls der tatsächliche Aufenthalt des Hilfeempfängers maßgeblich ist und welcher dies war (vgl § 97 Abs 2 Satz 3 BSHG). Es spricht nämlich vieles dafür, dass vorliegend der tatsächliche Aufenthalt des Beigeladenen zur Zeit der erforderlichen Nothilfe und sein gewöhnlicher Aufenthalt zusammenfallen.
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Verfahrensfehler, die die Leistungsablehnung formell rechtswidrig machen würden, liegen ansonsten nicht vor. Insbesondere war eine Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren beim Streit über den Anspruch des Nothelfers nicht erforderlich. Es handelt sich nicht - wie dies das Gesetz in § 114 Abs 2 BSHG verlangt - um einen Widerspruch gegen die "Ablehnung von Sozialhilfe" des Hilfebedürftigen, sondern um einen Anspruch des Nothelfers aus eigenem Recht(vgl: Blüggel in juris PraxisKommentar
SGB XII, § 116 SGB XII RdNr 30; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 116 RdNr 13, Stand Juni 2012) . Es kann deshalb offen bleiben, welche Rechtsfolge sich aus einem Verstoß gegen das Gebot der Beteiligung sozial erfahrener Dritter für den Anspruch selbst ergäbe; allenfalls die Leistungsablehnung wäre nämlich rechtswidrig.
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Ob dem Kläger ein Anspruch aus § 121 BSHG zusteht - andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht -, kann nicht entschieden werden. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das LSG zwar davon ausgegangen, dass allein die Annahme des Klägers auf der Grundlage der Angaben des Beigeladenen, dieser sei gesetzlich versichert, weder bei seiner Aufnahme noch in der Folge einen Eilfall zwingend ausschließt. Die weiter gehenden Feststellungen des LSG reichen gleichwohl nicht aus.
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§ 121 BSHG, dem § 25 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung trotz des leicht geänderten Wortlauts entspricht (vgl dazu BT-Drucks 15/1514, S 58), bestimmt in seiner vorliegend maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des BSHG vom 23.3.1994 (BGBl I 646), dass jemandem, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten sind, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nach Satz 2 jedoch nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.
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Der Anspruch des Nothelfers setzt damit einen Eilfall in dem Sinne voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach den Abschnitten 2 und 3 des BSHG (seit 1.1.2005 des Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII) unabwendbar und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss. Dies beschreibt zunächst als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG steht insoweit fest, dass am Aufnahmetag die sofortige medizinische Hilfe durch das UKH notwendig war. Solange im Anschluss an die Aufnahme ein stationärer Behandlungsbedarf andauerte und eine Entlassung des Beigeladenen in die ambulante Behandlung aus medizinischen Gründen ausschied, bestand dieses bedarfsbezogene Moment des Eilfalls fort. Ob stationäre Behandlungsbedürftigkeit durchgehend bis zum Ende der Behandlung vorlag, ist vom LSG bislang allerdings im Einzelnen nicht geprüft; dies wird es ggf nachzuholen haben.
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Hinzukommen muss ein sozialhilferechtliches Moment: Grundsätzlich darf eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen sein; der Sozialhilfeträger darf nicht eingeschaltet werden können. Es darf keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleiben, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten (vgl: BVerwGE 59, 73, 75; 114, 298, 300). Der Anspruch des Nothelfers besteht also in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht (vgl: BVerwG, Beschluss vom 17.7.1992 - 5 B 69/92 -, juris RdNr 6 mwN; im Einzelnen Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 25 SGB XII RdNr 21 f). Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen.
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Zweck der Regelung ist es nur, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe auch in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (vgl: BSGE 103, 178 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 25 Nr 1; BVerwGE 91, 245, 248; 114, 326, 332; BT-Drucks III/1799, S 61 zu § 114). Die Entlastung des Nothelfers von seinen Kosten ist nur in diesen Fallgestaltungen die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, auch wenn Dritte schon wegen der strafrechtlichen Sanktionen (vgl § 323c Strafgesetzbuch) und Krankenhausträger und ihr ärztliches Personal zudem aus berufs- und zulassungsrechtlichen Gründen ggf zu entsprechender Hilfe verpflichtet sind (vgl auch BGH, Urteil vom 10.2.2005 - III ZR 330/04 -, NJW 2005, 1363).
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Dieses sozialhilferechtliche Moment eines Eilfalls kann - wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist - aber auch vorliegen, wenn der Träger zwar erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, aber die Umstände des Einzelfalles seine Einschaltung aus Sicht des Nothelfers nicht nahelegen, weil nach dem Kenntnisstand des Nothelfers die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht. Die weitergehende Auffassung des LSG, das Vorliegen des Eilfalls in diesem Sinne bestimme sich ausschließlich nach den Verhältnissen am ersten Tag der Hilfeleistung, ist indes verfehlt. Treten Umstände, die die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers entstehen lassen, erst im Verlauf der Hilfeleistung hinzu, verliert das Handeln den Charakter des Eilfalls (vgl: Schoch in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 25 SGB XII RdNr 9; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 25 SGB XII RdNr 13, Stand Juni 2005). Nichts anderes kann gelten, wenn solche Umstände dem Nothelfer im Verlauf der Hilfeleistung erkennbar werden und es ihm zumutbar möglich ist, den Sozialhilfeträger zu unterrichten (Coseriu in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 25 SGB XII RdNr 3; ähnlich Dauber in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 25 SGB XII RdNr 9, Stand November 2012). Darüber hinaus kann bei medizinischen Hilfeleistungen der Helfer schon dann nicht mehr das Vorliegen eines Eilfalls geltend machen, wenn er die erforderliche Aufklärung des Versicherungsstatus unterlässt. Die so vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird (vgl dazu bereits BVerwGE 114, 298, 300), andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird.
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Ob derartige Umstände vorliegen, die dem Kläger im Verlauf der Hilfeleistung haben erkennbar werden lassen, dass der (vom Montag nach dem Aufnahmetag an im Grundsatz erreichbare) Sozialhilfeträger zu unterrichten war, hat das LSG nicht ermittelt. Der Kläger, der mit dem UKH ein zugelassenes Krankenhaus iS der § 107 Abs 1, § 108 Nr 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) betreibt, Mitglied der Hamburger Krankenhausgesellschaft ist und an der Versorgung gesetzlich Versicherter auf Grundlage des § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm dem Sicherstellungsvertrag nach § 112 Abs 2 Nr 1 SGB V für die Freie und Hansestadt Hamburg teilnimmt, handelte nach den Feststellungen des LSG in der Annahme, die Versorgung des Beigeladenen, der seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behauptet hatte, sei ein eigenes Geschäft, nämlich die Erfüllung seiner in diesem Fall bestehenden Verpflichtungen aus § 109 Abs 4 SGB V iVm dem Sicherstellungsvertrag. Diese Annahme des Klägers steht einem Anspruch als Nothelfer jedoch nicht von vornherein entgegen. Der Gesetzeswortlaut des § 121 BSHG (wie auch des § 25 SGB XII) gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Anspruch des Helfers auf Erstattung seiner Aufwendungen von seinen Vorstellungen über die Frage abhinge, ob er mit der Hilfeleistung ein eigenes oder ein fremdes Geschäft führt(vgl Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 121 RdNr 6). Selbst wenn im Privatrecht die irrtümliche Eigengeschäftsführung (sog "unechte Geschäftsführung ohne Auftrag") bei einem objektiv fremden Geschäft eine Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließt (vgl § 687 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch
) , so ist der Anspruch des Nothelfers der Geschäftsführung ohne Auftrag nur nachgebildet (vgl: BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 9; BVerwGE 37, 133, 134); ein unmittelbarer oder entsprechender Rückgriff auf die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag ist - abgesehen davon, ob es sich überhaupt um ein objektiv fremdes Geschäft gehandelt hat - damit nicht verbunden. § 121 BSHG bzw § 25 SGB XII regeln abschließend die Voraussetzungen eines Kostenersatzanspruchs einer Person, die anstelle des Sozialhilfeträgers und damit entgegen dem öffentlichrechtlich geregelten Kompetenz- und Zuständigkeitsgefüge Hilfeleistungen ohne dessen Auftrag erbringt. Soweit öffentlichrechtliche Regelungen solche Sachverhalte erfassen, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff BGB aus(vgl: BSGE 85, 110, 114 f = SozR 3-2500 § 60 Nr 4 S 24; BSGE 86, 1, 4 ff = SozR 3-7610 § 683 Nr 4 S 12 ff).
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Da der Nothelfer, wenn der Träger der Sozialhilfe erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, mit seiner Hilfeleistung (auch) eine öffentliche Aufgabe anstelle des eigentlich zuständigen Hoheitsträgers erfüllt und eine Durchbrechung des öffentlichrechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl dazu im Einzelnen BSGE 86, 1, 7 ff = SozR 3-7610 § 683 Nr 4 S 15 ff), kann er Ersatz hierfür nur verlangen, wenn er ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen. Soweit sich ein zur Versorgung von Versicherten der GKV zugelassenes Krankenhaus darauf beruft, es habe davon ausgehen dürfen, einen Versicherten der GKV zu deren Lasten zu behandeln, und den Sozialhilfeträger wegen des Grundsatzes des Nachrangs der Hilfe deshalb nicht eingeschaltet, sind maßgeblich für die entsprechenden Obliegenheiten die Prüfungspflichten im Verhältnis zur Krankenkasse; denn hier ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine solche (vorrangige) Behandlung stattzufinden hat. Wird wegen der Verletzung dieser Prüfungspflichten dem Krankenhaus nicht erkennbar, dass eine Kostentragung durch die Krankenkasse zumindest zweifelhaft ist, und unterbleibt deshalb die Unterrichtung des Sozialhilfeträgers, greift auch ein Anspruch nach § 121 BSHG ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr).
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Dies hat das LSG nicht ausreichend berücksichtigt, wenn es pauschal darauf abstellt, einem Krankenhaus könne es nicht zugemutet werden, von der Aufnahme jedes Patienten, der angibt, gesetzlich versichert zu sein, zugleich dem Träger der Sozialhilfe Kenntnis zu geben. Von Krankenhäusern, die mit der Behandlung von Notfallpatienten zu Lasten der GKV vertraut sind, sind - ähnlich wie im Fall der Aufnahme von Privatpatienten, der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 114, 298 ff) zu entscheiden war - differenziertere Schritte wegen der Prüfung der Kostentragung zu erwarten. Eine Einschaltung des Sozialhilfeträgers in jedem Fall der Aufnahme eines Notfallpatienten ist dabei - anders als das LSG meint - bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Prüfungspflichten den Krankenkassen gegenüber nicht notwendig. Soweit der Kläger die Prüfungspflichten im Hinblick auf Versichertenstatus des Patienten gegenüber der Krankenkasse erfüllt hat, kann er der Beklagten gegenüber geltend machen, es habe für ihn die Notwendigkeit der Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht erkennbar werden können, weil seitens der Krankenkasse keine Hinweise auf das Fehlen einer Mitgliedschaft erfolgt seien.
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Die Bestimmungen in dem für die entsprechenden Prüfungspflichten eines in der Freien und Hansestadt Hamburg zugelassenen Krankenhauses maßgeblichen, seit dem 1.1.2003 geltenden Sicherstellungsvertrag hat das LSG unberücksichtigt gelassen, sodass der Senat nicht daran gehindert ist, diese dem Grunde nach nicht revisiblen (§ 162 SGG) Vorschriften heranzuziehen. Sie regeln ausdrücklich, dass sich Versicherte bei Aufnahme in dem Krankenhaus mit ihrer Krankenversicherungskarte (vgl § 15 Abs 6 SGB V) und einem Lichtbildausweis auszuweisen haben (§ 6 Abs 2 des Vertrages). Wenn der Beigeladene vorliegend noch 6 Monate nach dem bislang aktenkundigen Ende seiner Mitgliedschaft in der GKV im Besitz einer solchen Karte war, er diese vorgewiesen und sich zugleich als berechtigter Inhaber dieser Karte mit einem Lichtbildausweis ausgewiesen haben sollte, könnte bei dem Kläger vernünftigerweise die Annahme entstanden sein, die Behandlung finde im Rahmen der Versorgung nach dem SGB V statt. Zwar lässt die missbräuchliche Verwendung der Karte allein einen Anspruch gegen die Krankenversicherung nicht entstehen (vgl dazu BSGE 101, 33 ff = SozR 4-2500 § 109 Nr 9); dem Krankenhaus kann aber im Anwendungsbereich des § 121 BSHG nicht vorgeworfen werden, die verspätete Kenntnisnahme vom Hilfefall durch den Träger der Sozialhilfe beruhe auf seiner fehlerhaften Einschätzung der Absicherung des Notfallpatienten. Das Krankenhaus darf vielmehr bei Vorlage der Karte solange davon ausgehen, die Zahlungsverpflichtung einer gesetzlichen Krankenkasse entstehe unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den bei ihr versicherten Patienten, bis sich entgegenstehende Hinweise ergeben. Im Verhältnis zum Träger der Sozialhilfe kann es sich dann auf das Vorliegen eines Eilfalls berufen. Ergeben die Ermittlungen des LSG, dass sich der Beigeladene nicht mehr als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse hat ausweisen können, bestand für den Kläger von Beginn der Behandlung an Anlass, an der Richtigkeit der Behauptung des Beigeladenen, versichertes Mitglied der See-Krankenkasse zu sein, zu zweifeln und deshalb jedenfalls (ggf neben weitergehenden Ermittlungen bei der See-Krankenkasse) an dem der Aufnahme folgenden Werktag den Sozialhilfeträger zu unterrichten. Ein über die ersten beiden Tage hinausgehender Anspruch nach § 121 BSHG würde in diesem Fall ausscheiden. Die erforderliche Prüfung wird das LSG durchzuführen haben; die Beweislast trägt der Kläger (vgl bereits BVerwGE 45, 131, 132 f).
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Auch welche Schritte der Kläger im Anschluss an die Aufnahme zur Klärung seiner Verpflichtung aus § 109 Abs 4 SGB V unternommen hat und ob er dabei insbesondere die weiteren in § 301 SGB V und im Sicherstellungsvertrag vorgeschriebenen Mitteilungspflichten der Krankenkasse gegenüber erfüllt hat, ist bislang nicht festgestellt. Ob der Kläger auch im Verlauf der Behandlung weiterhin annehmen durfte, es liege eine Behandlung zu Lasten der GKV vor, oder ob er, wenn sich in der Folge bei ihm ernstliche Zweifel hätten aufdrängen müssen, versucht hat, eine Klärung über den Versichertenstatus des Beigeladenen herbeizuführen, wird das LSG aufzuklären haben. Dabei kann das vom SG in Bezug genommene Schreiben der See-Krankenkasse vom 17.9.2008 nicht unberücksichtigt bleiben. Aus der Angabe der See-Krankenkasse, "der Anspruch" sei noch "ungeklärt", könnte sich für den mit der Versorgung von Versicherten der GKV vertrauten Kläger der Schluss aufdrängen, dass der Versichertenstatus ernstlich in Zweifel zu ziehen ist, und deshalb wegen der unterbliebenen Unterrichtung des Sozialhilfeträgers (bzw der fehlenden weitergehenden Abklärung bei der Krankenkasse) ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Kostenersatz als Nothelfer ausscheiden.
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Liegt ein Eilfall iS des § 121 BSHG vor, wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs die notwendigen Feststellungen zu treffen haben. Zu prüfen ist, ob die Beklagte bei Kenntnis Leistungen an den Beigeladenen gemäß § 27 Abs 1 Nr 2 BSHG iVm §§ 37, 38 BSHG zu erbringen gehabt hätte. Allein die berufs- und zulassungsrechtlichen Verpflichtungen des Klägers zur Behandlung stehen einem Anspruch als Nothelfer allerdings nicht entgegen. Nicht die eigene rechtliche Pflicht zur Hilfeleistung, sondern die Pflicht zur Tragung der Kosten hierfür (etwa als Schädiger) geht nach § 121 Satz 1 BSHG einem Anspruch als Nothelfer vor(ähnlich Coseriu in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 25 SGB XII RdNr 5). Bislang ist indes ungeprüft geblieben, ob der Anspruch des Klägers daran scheitert, dass der Beigeladene wegen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs 1 BSHG; seit 1.1.2005 § 2 Abs 1 SGB XII) gegenüber Leistungen der Krankenkasse keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besaß. Er, der Beigeladene, könnte entgegen der Annahme der Beteiligten pflichtversichertes Mitglied der GKV nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V gewesen sein, wenn er in der Gaststätte, die er nach seinen Angaben als "Strohmann" geführt hat, tatsächlich iS des § 7 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschiften der Sozialversicherung - (SGB IV) abhängig beschäftigt war. Wäre dies der Fall, hätte die zuständige Krankenkasse durch die Maßnahme des Klägers als dem zugelassenen Leistungserbringer die (vorrangige) Krankenversicherungsleistung als Sachleistung bereits erbracht.
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Ob von Hilfebedürftigkeit des Beigeladenen (§ 28 Abs 1 BSHG) auszugehen ist, ist auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilbar; die in ihren Einzelheiten unklare Bezugnahme auf die Entscheidung des SG lässt eigene Feststellungen des LSG nicht erkennbar werden, sodass es insoweit auch nicht auf die erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Das LSG wird ggf dem Einwand der Beklagten nachzugehen haben, der Beigeladene hätte - um die von ihm (nur) behauptete Selbständigkeit nach außen aufrechterhalten zu können - seinerseits die notwendige Hilfe nicht in Anspruch genommen. Ein Anspruch des Nothelfers scheidet nämlich auch aus, wenn der Hilfebedürftige von seinem Recht, Leistungen der Sozialhilfe nicht in Anspruch zu nehmen, Gebrauch gemacht hätte: Sozialhilfe darf nicht aufgezwungen werden (vgl dazu BVerfGE 22, 180, 219). Der Träger der Sozialhilfe wäre deshalb im Falle der ernstlichen, in Kenntnis der ihn dann treffenden Kostenlast ausgesprochenen Weigerung des Beigeladenen, Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht leistungspflichtig geworden.
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Ob der Kläger einen eventuellen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht hat, lässt sich ebenfalls nicht abschließend beurteilen. Der Anspruch des Nothelfers besteht nach § 121 Satz 2 BSHG nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt. Ist noch bis zum Ende der stationären Behandlung von einem Eilfall auszugehen, ist der Antrag (vom 12.11.2003) jedenfalls innerhalb angemessener Frist erfolgt. Der Senat hält aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine Frist von einem Monat für angemessen, die regelmäßig mit dem Ende des Eilfalls beginnen wird. Eine abschließende Festlegung braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens jedoch nicht zu erfolgen.
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Schließlich wird der Anspruch der Höhe nach zu überprüfen sein. Der Anspruch des Nothelfers ist auf die Erstattung von Aufwendungen "in gebotenem Umfang" begrenzt. Die zu erstattenden Aufwendungen sind deshalb mit den dem Beigeladenen in Rechnung gestellten Kosten, die LSG und SG in den Entscheidungen in Bezug genommen haben, nicht notwendigerweise deckungsgleich. Maßstab für die gebotene Höhe der Aufwendungen eines Nothelfers sind die Kosten, die die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis ihrerseits hätte aufwenden müssen; ob darüber hinaus Kosten erstattungsfähig sein können, kann im derzeitigen Stand des Verfahrens offen bleiben. Soweit bei Hilfebedürftigkeit und in Kenntnis der Notlage von der Beklagten Hilfe bei Krankheit nach § 37 Abs 1 BSHG hätte gewährt werden müssen, gilt für die Erbringung dieser Leistungen jedenfalls das SGB V entsprechend(vgl § 38 Abs 3 Satz 1 BSHG). Feststellungen, in welcher Höhe der Kläger nach den krankenversicherungsrechtlichen Regelungen Vergütungsansprüche (§ 109 Abs 4 SGB V, s dazu nur: BSGE 109, 236 ff RdNr 15 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2; Wahl in jurisPK-SGB V, § 109 RdNr 119 ff mwN) gehabt hätte, fehlen bislang. Deshalb könnten sich höhere Ansprüche auch für die ersten beiden Tage der Behandlung ergeben. Sollte der Beigeladene eine Krankenhausbehandlung erhalten haben, für die eine Fallpauschale bzw Fallpauschalen vereinbart wären, und nur für einen Teil der streitbefangenen Zeit ein Anspruch des Klägers als Nothelfer bestehen, ist die Aufteilung der nach § 121 BSHG erstattungsfähigen Kosten in Abhängigkeit von der tatsächlich für die Fallpauschale in Anspruch genommenen Zahl der Krankenhaustage - pro rata temporis - zu erwägen(so für den Fall des Kassenwechsels während einer Krankenhausbehandlung BSGE 99, 102 ff = SozR 4-2500 § 19 Nr 4). Abschließend braucht hierüber im derzeitigen Stand des Verfahrens aber nicht entschieden zu werden.
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Ein Anspruch des Klägers auf Verzinsung eines ggf bestehenden Anspruchs auf Leistungen als Nothelfer besteht nicht. Aus § 44 Abs 1 SGB I kann der Nothelfer entgegen der Auffassung des LSG einen Zinsanspruch nicht herleiten. Bei dem Anspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG handelt es sich nicht um eine Geldleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I, die dem Einzelnen nach den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte gewährt wird. Soweit der Senat den Anspruch des Nothelfers als eine Sozialhilfeleistung im weiten Sinne ansieht (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 9 unter Hinweis auf Rothkegel in Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil II Kap 5 RdNr 12; kritisch nunmehr Pattar in Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Teil II Kap 10 RdNr 41), ist damit eine unmittelbare Anknüpfung an § 11 Satz 1 SGB I ausdrücklich nicht verbunden(BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 8). Im Übrigen wollte der Gesetzgeber mit § 44 SGB I nur der Tatsache Rechnung tragen, dass soziale Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Hilfebedürftigen bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig machen(BT-Drucks 7/868 S 30 zu § 44). Solche Nachteile entstehen beim anspruchsberechtigten Nothelfer durch die Hilfeleistung im Eilfall typischerweise aber nicht; eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder - für Verzugs- oder Prozesszinsen - der §§ 284, 285, 288 oder 291 BGB kommt für andere Personen als Empfänger einer Sozialleistung nicht in Betracht(BSGE 71, 72, 74 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1; BSG SozR 3-1300 § 61 Nr 1).
Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, - 4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, - 10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren, - 11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend, - 11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch - a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder - b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
- 12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, - 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und - a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder - b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
- 1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder - 2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
(10) nicht belegt
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn
- 1.
sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder - 3.
sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
- 1.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege, - 2.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7, - 3.
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und - 4.
Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.
Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn
- 1.
sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder - 3.
sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
- 1.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege, - 2.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7, - 3.
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und - 4.
Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 1841,44 Euro als Nothelfer.
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Die Klägerin betreibt das Evangelische Krankenhaus in K-Ka Am 23.3.2010, um 17:56 Uhr, wurde der polnische Staatsangehörige S P B (B), der bereits am 22.3.2010 wegen einer an diesem Tag (bei seiner Verhaftung) erlittenen Schädelbasisfraktur als Notfall in einem anderen K Krankenhaus behandelt worden war, dieses aber gegen ärztlichen Rat wieder verlassen hatte, durch die Polizei in das Krankenhaus der Klägerin eingeliefert und dort bis zum 3.4.2010 behandelt. Der heroinabhängige B war nicht erwerbstätig und verfügte weder über Einkommen noch über Vermögen. Entsprechende Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machte er bei seiner Aufnahme; einen Krankenversicherungsschutz verneinte er.
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Am 29.3.2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie B behandele. Am 28.4.2010 beantragte sie dann bei dieser die Erstattung der Kosten für die Krankenhausbehandlung in der Zeit vom 23.3. bis zum 3.4.2010 auf der Grundlage einer Fallpauschale in Höhe von 2403,08 Euro (Rechnung vom 27.4.2010). Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab, weil B als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) nach § 5 Abs 1 Nr 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert gewesen sei(Bescheid vom 2.6.2010; Widerspruchsbescheid vom 13.12.2010).
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Das Sozialgericht (SG) Köln hat die Beklagte zur Erstattung von Kosten in Höhe von 1841,44 Euro verurteilt und die Klage wegen der übrigen Kosten (Höhe des geltend gemachten Langliegerzuschlags) abgewiesen (Urteil vom 7.9.2011). Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Urteil vom 28.1.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Klägerin seien die Aufwendungen in Höhe von 1841,44 Euro als Nothelfer nach § 25 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zu erstatten. Am Tag der Einlieferung des B habe ein Eilfall vorgelegen, weil eine unverzügliche stationäre Aufnahme und Behandlung außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Beklagten zwingend erforderlich gewesen sei. Es könne offen bleiben, ob der Eilfall bereits am 24.3.2010 beendet gewesen sei. Die Behandlungskosten seien nämlich nach dem für das SGB V geltenden Vergütungssystem als Pauschale abzurechnen; eine zeitanteilige Aufteilung der Behandlungskosten scheide aus, weil sich die von der Fallpauschale erfasste Behandlung als Einheit darstelle. Für B habe im Zeitpunkt des Eilfalls keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b SGB V bestanden. Aufenthaltsberechtigt habe er nämlich nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Nr 5 iVm § 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) sein können; denn nach seinen ersichtlichen Lebensumständen sowie seinen damit übereinstimmenden Angaben gegenüber der Klägerin habe er in Deutschland nicht gearbeitet und auch keine Arbeit gesucht. Damit sei der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs 11 Satz 2 SGB V erfüllt, und eine vorrangige Versicherungspflicht nach dem SGB V scheide aus. B habe schließlich nicht über hinreichendes, seine Hilfebedürftigkeit beseitigendes Einkommen oder Vermögen verfügt. Eine Krankenversicherung in Polen habe ebenfalls nicht bestanden. Der Anspruch sei am 29.3.2010, damit auch in angemessener Frist, geltend gemacht worden.
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Mit ihrer Revision macht die Beklagte eine Verletzung von § 25 SGB XII geltend. Die Entscheidung des LSG verstoße gegen den Nachranggrundsatz des § 2 Abs 1 SGB XII. Es sei bereits fraglich, ob B tatsächlich ohne Krankenversicherungsschutz in Deutschland gelebt habe. Auch die Annahme des LSG, dass sich B nicht zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in Deutschland aufgehalten habe, sei durch nichts belegt. Eine mögliche Unaufklärbarkeit der Aufenthalts- und wirtschaftlichen Verhältnisse treffe die Klägerin, die sich während des stationären Aufenthalts des B nicht um eine Sachaufklärung bemüht habe. Der Umfang der nach § 25 Satz 1 SGB XII zu erstattenden Aufwendungen sei jedenfalls "pro rata temporis", also nach der tatsächlich für die Fallpauschale in Anspruch genommenen Zahl der Krankenhaustage, zu bemessen.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben sowie das Urteil des SG abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) .
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 2.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2010 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG) wendet. Dabei ist der Anspruch auf Erstattung betragsmäßig auf Aufwendungen in Höhe von 1841,44 Euro begrenzt, nachdem sich die Klägerin gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage in Höhe von 561,64 Euro nicht gewandt hat. Einer Beiladung des B nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) bedurfte es nicht (vgl dazu nur Bundessozialgericht
, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 12).
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Ein Anspruch der Klägerin als Nothelfer - andere Anspruchsgrundlagen scheiden aus - kann sich nur gegen die Stadt K als den sachlich und örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe am Ort des tatsächlichen Aufenthalts des B richten (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 3 SGB XII iVm § 3 Abs 2 SGB XII, §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt . Für die örtliche Zuständigkeit ist nämlich wegen der Eilbedürftigkeit der Leistungserbringung durch den Nothelfer der tatsächliche Aufenthalt des B im Zeitpunkt der Aufnahme maßgeblich; § 25 Satz 2 SGB XII begründet keine eigene Zuständigkeit für die Fälle der Nothilfe, sondern knüpft an die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen wegen der Leistungen an, die der Träger der Sozialhilfe in Kenntnis seiner Leistungspflicht hätte erbringen müssen. Maßgeblich ist in Eilfällen, die eine Aufnahme in einer stationären Einrichtung notwendig machen, die in § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII (tatsächlicher Aufenthalt) geregelte Zuständigkeit(so bereits BVerwGE 114, 326, 329 ff), selbst wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfebedürftigen in einem anderen Zuständigkeitsbereich besteht, der - den Eilfall hinweggedacht - die örtliche Zuständigkeit des dortigen Trägers begründen würde (vgl § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII). Diese Auslegung entspricht dem Zweck des 25 SGB XII, die Bereitschaft Dritter zur Hilfeleistung im Interesse des Hilfebedürftigen zu erhalten (dazu nur BSGE 114, 161 ff RdNr 19 mwN = SozR 4-5910 § 121 Nr 1); der Nothelfer soll nicht mit der Frage nach Zuständigkeitsregelungen innerhalb der Sozialverwaltung belastet werden. Die Erstattungsregelungen für stationäre Hilfe in Eilfällen (vgl § 106 Abs 1 SGB XII)stellen ausreichend sicher, dass dem vorläufig eintretenden Träger am Ort der stationären Einrichtung aus der Vorleistung keine finanziellen Nachteile entstehen. Ob sich B in K gewöhnlich aufgehalten hat, bedarf damit keiner Überprüfung.- und der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW vom 16.12.2004 - GVBl 817)
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Ob die Klägerin allerdings einen Anspruch nach § 25 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) hat, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht entscheiden. Nach § 25 SGB XII sind demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat(Satz 1). Der Anspruch richtet sich gegen den für die Sozialhilfeleistung zuständigen Sozialhilfeträger. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird (Satz 2).
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In materiellrechtlicher Hinsicht setzt ein Anspruch nach § 25 SGB XII zunächst voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender unabwendbarer Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unmittelbar durch den Dritten gedeckt wird. Dieses bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSGE 114, 161 ff RdNr 17 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 16).
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Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass maßgeblich für die Beurteilung des Eilfalls zunächst der Zeitpunkt der Aufnahme (23.3.2010) am Tag nach der Verletzung (22.3.2010) war, nachdem die (erste) Hilfeleistung am Tag zuvor mit Entlassung des B aus der Behandlung beendet worden war. Mit jedem weiteren Eingreifen eines Dritten als Nothelfer kann insoweit ein weiterer Eilfall entstehen (zu einer jeweils "aktualisierten Eilfallzuständigkeit" schon BVerwGE 114, 326, 329 ff). Ob und in welchem Umfang vorliegend aber im Zeitpunkt der (erneuten) Aufnahme, am 23.3.2010, ein Bedarf des B bestand, den die Beklagte als Hilfe bei Krankheit (vgl § 19 Abs 3, § 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 48 Satz 1 SGB XII) sofort hätte decken müssen, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG nicht entschieden werden. Seine Feststellungen (durch Bezugnahme auf die Feststellungen des SG) ermöglichen nicht die rechtliche Entscheidung, ob zu diesem Zeitpunkt eine unaufschiebbare Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit bestand. Aus der mitgeteilten Diagnose (Schädelbasis-bruch) und den durchgeführten Behandlungen (Schädel-Hirntrauma-Überwachung und neurologisches Konzil) allein lässt sich weder ersehen, inwieweit solche Behandlungen überhaupt medizinisch notwendig waren, noch, ob es (durchgehend) der besonderen sächlichen und personellen Ausstattung des Krankenhauses bedurfte. Das LSG wird nach Zurückverweisung daher ggf anhand des § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 5 iVm § 39 SGB V, auf die § 48 Satz 1 SGB XII iVm § 52 SGB XII wegen der Leistungen zur Krankenhausbehandlung Bezug nimmt, zu überprüfen haben, ob und an welchen Tagen bei B ein unabweisbarer Bedarf in Form der Krankenhausbehandlung bestand.
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Ergeben die weiteren Feststellungen des LSG, dass am 23.3.2010 eine sofortige Behandlung in einem Krankenhaus notwendig war, muss zu diesem bedarfsbezogenen Moment ein sozialhilferechtliches hinzukommen; eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers darf objektiv nicht zu erlangen gewesen sein. Der Anspruch des Nothelfers besteht nämlich in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht. Ein Eilfall liegt damit nicht vor, wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt (zum Ganzen BSGE 114, 161 ff RdNr 18 mwN = SozR 4-5910 § 121 Nr 1; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 17 mwN). Nach den unangegriffenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG war es der Klägerin objektiv unmöglich, den zuständigen Sozialhilfeträger noch am 23.3.2010 über den Hilfefall zu unterrichten, weil die Aufnahme erst nach Dienstschluss der Beklagten erfolgt ist.
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Am 24.3.2010 wäre ein Eilfall aber entfallen; denn die Klägerin hat der an diesem Tag (einem Mittwoch) wieder dienstbereiten Beklagten keine Kenntnis vom Hilfefall verschafft und auf diese Weise ihre Obliegenheiten verletzt, weil B zuvor ihr - der Klägerin - gegenüber das Bestehen eines Versicherungsschutzes ebenso wie ausreichendes Einkommen und Vermögen als Selbstzahler ausdrücklich verneint hatte. Die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, wird regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient - wie hier - einen Versicherungsschutz in der GKV nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte (vgl § 15 Abs 6 SGB V) nachweisen kann (im Einzelnen BSGE 114, 161 ff RdNr 23 ff = SozR 4-5910 § 121 Nr 1)und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (dazu BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 19). Sollte - wie das SG ausgeführt hat - die Klägerin am 24.3.2010 die erforderliche Mitteilung per Fax abgesandt, hierbei aber versehentlich eine fehlerhafte Nummer eingegeben haben, würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen; die Klägerin würde insoweit das Risiko tragen.
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Zu weiter gehenden Ermittlungen nach dem Ende des Eilfalls war die Klägerin aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht verpflichtet. Da eine Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") durch den Nothelfer regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt (BSGE 114, 161 ff RdNr 20 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1), treffen ihn nach dem Ende des Eilfalls im Verhältnis zum Sozialhilfeträger auch keine zusätzlichen Pflichten zur Ermittlung, ob wegen des Hilfebedarfs, den er als Nothelfer gedeckt hat, Ansprüche nach dem SGB XII im Einzelnen tatsächlich bestehen. Verschafft der Nothelfer dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt vielmehr diesem - nicht anders als im Falle der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst - die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
) , auch wenn der Nothelfer die materielle Beweislast dafür trägt, dass der geltend gemachte Anspruch besteht (vgl BSGE 114, 161 ff RdNr 24 mwN = SozR 4-5910 § 121 Nr 1). Erforderlich ist nur die Stellung eines Antrags auf Kostenerstattung innerhalb angemessener Frist (vgl § 25 Satz 2 SGB XII). Diese Frist, die aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität regelmäßig einen Monat nach Ende des Eilfalls beträgt (vgl BSGE 114, 161 ff RdNr 28 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1), ist vorliegend mit dem Eingang des Antrags bei der Beklagten am 29.3.2010 eingehalten.
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Zur Durchführung der dann notwendigen Ermittlungen darf der Träger der Sozialhilfe im Falle der medizinischen Nothilfe die Gesundheitsdaten des Patienten erheben (§ 67a Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB X), auch wenn dieser - wie hier - nicht mehr erreichbar ist und ein entsprechendes Einverständnis nicht erteilen kann. Denn das Krankenhaus, das wegen einer medizinischen Notfallbehandlung einen Anspruch auf Nothilfe nach § 25 SGB XII geltend macht, ist zur Übermittlung der Angaben an den Sozialhilfeträger verpflichtet, der es zur Überprüfung der Richtigkeit der Abrechnung einer Krankenhausbehandlung auf Grundlage des § 48 Satz 1 SGB XII bedarf(vgl § 52 Abs 3 Satz 3 SGB XII iVm § 301 Abs 1 SGB V). Es gelten insoweit die bereichsspezifischen Regelungen des SGB V für die Übertragung von Daten auch für die Fälle der Nothilfe (vgl BSGE 102, 134 ff RdNr 38 = SozR 4-2500 § 295 Nr 2 für die Behandlung durch nicht zugelassene Leistungserbringer in Fällen des sog Systemversagens nach dem SGB V).
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Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG war B jedenfalls finanziell hilfebedürftig. Er verfügte im Zeitpunkt der Aufnahme bei der Klägerin über keinerlei Einkommen oder Vermögen und war damit nicht in der Lage, die Kosten für eine notwendige Krankenbehandlung selbst aufzubringen. Diese Feststellungen sind von der Beklagten nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen; sie sind für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG). Soweit die Beklagte vorträgt, die Schlussfolgerungen des LSG aus dem zugrunde gelegten Sachverhalt seien nicht nachvollziehbar und spekulativ, bemängelt sie ohne eine entsprechende Verfahrensrüge (nur) die Beweiswürdigung durch das LSG, die der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert ihre Leistungspflicht nicht am Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs 1 SGB XII). Insbesondere bestand für B kein Versicherungsschutz in der GKV, sodass keine Krankenkasse vorrangig für die Erbringung der Leistung zuständig war und diese Leistung (ggf im Kontext des § 25 SGB XII) als Sachleistung - ohne Rücksicht auf die Kenntnis davon - bereits erbracht wäre(vgl BSGE 114, 161 ff RdNr 26 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1). Nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V(in der Normfassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
vom 26.3.2007 - BGBl I 378) - andere Versicherungstatbestände scheiden von vornherein aus - sind pflichtversichert in der sog Auffangversicherung Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert (Buchst a) oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, sie gehören zu den in § 5 Abs 5 SGB V genannten hauptberuflich Selbstständigen oder zu den nach § 6 Abs 1 oder 2 SGB V versicherungsfreien Personen oder hätten bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland zu ihnen gehört(Buchst b). Ob diese Voraussetzungen im Einzelnen bei B vorlagen, kann aber offen bleiben.
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Im Zeitpunkt der Behandlung war B nämlich als nicht erwerbstätiger polnischer Staatsangehöriger von diesem Versicherungspflichttatbestand ohnedies ausgeschlossen (vgl § 5 Abs 11 Satz 2 SGB V ebenfalls in der Normfassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes). § 5 Abs 11 Satz 2 SGB V bestimmt, dass ua Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nicht erfasst werden, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU ist. Die in Bezug genommene Regelung des § 4 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (hier in der Normfassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 - BGBl I 1970) bestimmt wiederum ua, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs 1 Freizügigkeitsgesetz/EU) nur dann haben, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Für den Personenkreis der Unionsbürger, der nur unter der Voraussetzung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ein Recht auf Einreise und Aufenthalt hat, besteht keine Auffangversicherung in der GKV. Allein die entsprechende Verpflichtung nach § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU schließt dabei die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V aus; auf eine tatsächliche Absicherung für den Krankheitsfall kommt es nicht an (vgl BT-Drucks 16/3100, S 95 zu Nr 2 Buchst d; im Einzelnen Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 5 SGB V RdNr 117, Stand Oktober 2014).
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Nach den Feststellungen des LSG unterfällt B diesem Personenkreis, der aufenthaltsberechtigt nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Nr 5 iVm § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU sein konnte. Insbesondere seine Feststellung, dass B die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht angestrebt hat und sich also nicht als Arbeitnehmer oder zur Arbeitsuche und auch nicht als Erbringer von Dienstleistungen in Deutschland aufhalten wollte, sondern die Einreise und der Aufenthalt in Deutschland vor dem Hintergrund seiner Heroinabhängigkeit und der in Polen im Zusammenhang damit begangenen Straftaten der Beschaffung von Drogen und dem Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung diente, ist für den Senat bindend. Auch insoweit greift die Beklagte mit der Revision lediglich die Beweiswürdigung des LSG an, was keinen Erfolg haben kann. Damit war B aber nicht freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs 2 Nr 1 oder Nr 3 Freizügigkeitsgesetz/EU; die anderen Tatbestände nach der Nr 1, 2 und 4 scheiden von vornherein aus. Dass er die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt auf der Grundlage des § 2 Abs 2 Nr 5 iVm § 4 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU ebenfalls nicht erfüllte, ist für den Ausschluss von der Versicherungspflicht unerheblich.
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Ein Anspruch des B gegen den Sozialhilfeträger auf Hilfen zur Gesundheit besteht auch ansonsten unabhängig von einer Krankenversicherung in Polen. Insoweit greift der Nachrang des § 2 Abs 1 SGB XII von vornherein nicht, sodass offen bleiben kann, ob die tatsächlichen Feststellungen des LSG für dessen rechtliche Würdigung ausreichen, eine polnische Krankenversicherung sei nicht aufrechterhalten geblieben. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei § 2 Abs 1 SGB XII nicht um eine isolierte Ausschlussnorm; entscheidend für den Nachrang ist nicht das Bestehen anderer Leistungsansprüche, sondern grundsätzlich erst der Erhalt dieser anderen Leistungen (vgl BSGE 104, 219 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Eine Krankenversicherung im Ausland böte aber keinen dem Recht der GKV vergleichbaren unmittelbaren Schutz durch die Inanspruchnahme von Sachleistungen im Inland; ein Kostenerstattungsanspruch, der - insbesondere vor dem Hintergrund der tatsächlichen Koordinationsprobleme - erst noch durchgesetzt werden müsste, reicht für die Anwendung des § 2 Abs 1 SGB XII nicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass durch Aushändigung einer Versicherungskarte über das Vorliegen eines Versicherungsschutzes im Wege der Sachleistungsaushilfe ein Sachleistungsanspruch entsprechend Art 17 ff der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vermittelt worden wäre (zum notwendigen Verfahren und den Entscheidungskompetenzen insoweit vgl nur Bieback in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl 2013, Art 17 VO(EG) Nr 883/2004, RdNr 21 ff und Art 19 VO(EG) Nr 883/2004, RdNr 11 ff; zu den tatsächlichen Problemen ders, aaO, Vorbem Art 17 ff RdNr 24), bestehen auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht.
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Auch mögliche Ansprüche gegen die Schädiger, die B die Kopfverletzungen zugefügt haben, oder Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz
) führen aus diesem Grund nicht zu einem Ausschluss von Sozialhilfe unter dem Gesichtspunkt des Nachrangs; auf Ausgleichsansprüche kann der Leistungsberechtigte insoweit nicht verwiesen werden (BSGE 104, 219 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Ansprüche gegen den Schädiger wären nach § 116 SGB X ohnehin auf die Beklagte übergegangen; im Fall des Bestehens von Ansprüchen nach dem OEG kommt ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X in Betracht.
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Ein Anspruch war für B als Ausländer auch nicht nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII(hier in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670) ausgeschlossen. Danach haben zum einen keinen Anspruch auf Sozialhilfe Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen (1. Alt). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist B nicht nach Deutschland eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen. Hierfür wäre Voraussetzung, dass der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hat (vgl BVerwGE 90, 212, 214). Nach den vom LSG bindend festgestellten Einreisezwecken (Beschaffung von Drogen und Leben in der Anonymität der Großstadt) besteht ein solcher finaler Zusammenhang zwischen Einreise und Sozialhilfebezug nicht. Damit braucht nicht entschieden zu werden, ob hier ein Fall der Nothilfe vorliegen könnte, der als Krankenbehandlung vom Sozialhilfeträger unter den engen Voraussetzungen des § 23 Abs 3 Satz 2 SGB XII zu erbringen gewesen wäre.
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Zum anderen scheiden Ansprüche für Ausländer aus, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (2. Alt). Nach den bindenden Feststellungen des LSG war B nicht auf der Suche nach Arbeit und konnte deshalb - wie bereits dargestellt - kein Aufenthaltsrecht aus einer Arbeitssuche herleiten. Ob jeder erwerbsfähige Ausländer, dem das Recht zur Arbeitssuche grundsätzlich zusteht, der von diesem Recht aber keinen Gebrauch macht, mit § 23 Abs 3 Satz 1 2. Alt SGB XII im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses" von den Leistungen nach § 23 Abs 1 SGB XII ausgeschlossen ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden(vgl dazu LSG NRW, Urteil vom 10.10.2013 - L 19 AS 129/13 -, ZFSH/SGB 2014, 167 ff; differenzierend auch Coseriu in juris PraxisKommentar
SGB XII, 2. Aufl 2014, § 23 SGB XII RdNr 68; Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 23 SGB XII RdNr 47b, Stand August 2013; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 23 RdNr 54d, Stand Juni 2012) .
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Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11.11.2014, wonach ein Mitgliedstaat der EU gemäß Art 7 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen die Möglichkeit haben muss, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern Sozialleistungen zu versagen, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen (vgl EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 - RdNr 78), ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - kein anderes Verständnis von § 23 Abs 3 Satz 1 2. Alt SGB XII. Denn die innerstaatliche Rechtsordnung sieht mit § 23 Abs 3 Satz 1 1. Alt SGB XII eine solche Regelung vor, die - wie dargestellt - allerdings einen finalen Zusammenhang zwischen Einreise und Sozialhilfebezug fordert.
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Einer abschließenden Festlegung bedarf es aber nicht, sodass auch offen bleiben kann, ob B trotz seiner Drogensucht überhaupt erwerbsfähig war. Vorliegend wäre ihm nämlich, selbst wenn der Leistungsausschluss des § 23 Abs 3 Satz 1 2. Alt SGB XII Anwendung fände, bei Notwendigkeit einer unaufschiebbaren Krankenbehandlung Hilfe bei Krankheit nach § 48 Satz 1 SGB XII auf der Grundlage von § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII zu gewähren gewesen. Auch dem Ausländer, der dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1 1. Alt SGB XII unterfällt, kann der Träger der Sozialhilfe in Ausübung von Ermessen Sozialhilfe gewähren, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (so bereits BVerwGE 78, 314, 317); dies gilt gleichermaßen für den (möglichen) Leistungsausschluss für Ausländer nach § 23 Abs 3 Satz 1 2. Alt SGB XII. Insbesondere wenn wegen der Notwendigkeit von unaufschiebbaren Krankenbehandlungsmaßnahmen das Recht auf Leben (Gesundheit) und körperliche Unversehrtheit gemäß Art 2 Abs 2 Grundgesetz berührt ist (zur Bedeutung dieses Grundrechts im Sozialrecht vgl insbesondere BVerfGE 115, 25 ff = SozR 4-2500 § 27 Nr 5), muss die Erbringung von entsprechenden Leistungen bei Mittellosigkeit gewährleistet sein; das Ermessen ist dann auf Null reduziert. Inwieweit der weiter gehende Ausschluss von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt im Bereich der Existenzsicherung mit Verfassungsrecht vereinbar wäre, ist nicht entscheidungserheblich (zu verfassungsrechtlichen Bedenken Coseriu, aaO, RdNr 73 ff und Greiser in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, Anhang zu § 23 SGB XII RdNr 119 ff).
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Der mögliche Anspruch der Klägerin als Nothelfer ist allerdings der Höhe nach auf die Erstattung von Aufwendungen "in gebotenem Umfang" begrenzt (vgl § 25 Satz 1 SGB XII). Maßstab für die gebotene Höhe der Aufwendungen sind (im Grundsatz) die Kosten, die die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis ihrerseits hätte aufwenden müssen (so bereits BSGE 114, 161 ff RdNr 29 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1); soweit bei Hilfebedürftigkeit und in Kenntnis der Notlage von der Beklagten Hilfe bei Krankheit nach § 48 Satz 1 SGB XII hätte gewährt werden müssen, gelten für die Erbringung dieser Leistungen die Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern) entsprechend(vgl § 52 Abs 3 Satz 1 SGB XII). Auch für den Bereich der Nothilfe richtet sich das Kostenerstattungsbegehren - wovon auch das LSG ausgegangen ist - also nach den Vorschriften des SGB V; eine Zulassung des Nothelfers als Leistungserbringer nach dem SGB V (hier also als Krankenhaus nach § 108 SGB V) ist allerdings nicht erforderlich. Zur Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die Klägerin nach den krankenversicherungsrechtlichen Regelungen Vergütungsansprüche gehabt hätte, hat das LSG jedenfalls nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen. Um "Aufwendungen in gebotenem Umfang" iS des § 25 SGB XII handelt es sich jedenfalls dann, wenn die geltend gemachte Vergütung der nach dem SGB V und den sonstigen Normen und Verträgen entspricht.
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Der Vergütungsanspruch eines zugelassenen Krankenhauses nach dem SGB V bestimmt sich hier allerdings nach einer Fallpauschale, die alle dabei in Anspruch genommenen Behandlungsmaßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfasst, ohne dass es grundsätzlich auf die Dauer des Krankenhausaufenthalts ankommt (vgl § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V in der Normfassung des Fallpauschalengesetzes vom 23.4.2002 - BGBl I 1412 - iVm § 7 Krankenhausentgeltgesetz, § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz, jeweils in den Normfassungen des Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes vom 15.12.2004 - BGBl I 3429 -; vgl dazu nur: BSGE 109, 236 ff RdNr 15 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2; Wahl in jurisPK SGB V, § 109 RdNr 119 ff mwN).
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Als "Aufwendungen in gebotenem Umfang" hat die Beklagte ausgehend von der maßgeblichen Fallpauschale eine tagesbezogene anteilige Vergütung ("pro rata temporis") zu erstatten. Eine solche Abrechnung gewährleistet einerseits den Zweck der Nothilfe, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken (BSGE 114, 161 ff RdNr 19 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1), ohne dass andererseits eine vom Gesetzgeber unerwünschte Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (dazu BSG, aaO, RdNr 22) gefördert würde. Für den Nothelfer verbleibt so der Anreiz, seiner Obliegenheit entsprechend den Sozialhilfeträger möglichst schnell vom Eilfall zu unterrichten; hierfür bestünde aus Sicht des Nothelfers bei einer Erstattung der gesamten Fallpauschale als "Aufwendung in gebotenem Umfang" für den ersten Tag des Eilfalls keine Notwendigkeit mehr. Ein Krankenhaus als Nothelfer, das sich seinen Obliegenheiten entsprechend verhält, erlangt auch bei einer Abrechnung "pro rata temporis" einen umfassenden Kostenerstattungsanspruch für die gesamte Behandlung. Soweit Hilfebedürftigkeit des Patienten tatsächlich besteht und das Krankenhaus rechtzeitig Kenntnis vom Eilfall gegeben hat, trägt der Sozialhilfeträger auch die Kosten der Behandlung im Anschluss daran.
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Insbesondere wegen des Eintritts einer sog "Quasiversicherung" für die Zeit nach Kenntniserlangung durch den Sozialhilfeträger (vgl § 264 Abs 2 bis 7 SGB V und dazu im Einzelnen BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 5) entsteht schließlich mit der Kenntnisnahme durch den Sozialhilfeträger eine dem Wechsel der Krankenkasse während eines Behandlungsfalls vergleichbare Lage. Für diese Fälle hat der 1. Senat des BSG entschieden, dass mit dem Ende der Mitgliedschaft die Leistungszuständigkeit der abgebenden Krankenkasse auch dann endet, wenn der Versicherte Krankenhausbehandlung erhält, die mit einer Fallpauschale vergütet wird, und die Aufteilung entsprechend tageweise vorzunehmen ist. Dies ermögliche eine gerechte, klare, verwaltungspraktikable und leicht handhabbare Lastenverteilung (vgl nur: BSGE 99, 102 ff RdNr 15 = SozR 4-2500 § 19 Nr 4; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 19 Nr 10 RdNr 18). Für den Bereich der Nothilfe schließt sich der Senat dieser Rechtsprechung an. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers (bzw die Obliegenheitsverletzung durch das Krankenhaus) bildet die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen; allein die Nothilfe macht die Vergütung nicht zu einer untrennbaren Einheit. Von der Gesamtzahl an Tagen, für die die Beklagte in Kenntnis der Sozialhilfebedürftigkeit Hilfe zur Krankheit zu erbringen gehabt hätte, steht dem Nothelfer deshalb eine Kostenerstattung nur für die Anzahl von Tagen zu, an denen ein Eilfall iS des § 25 SGB XII vorlag.
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Das LSG wird als Gesamtkosten, deren Aufteilung tageweise erfolgt, die gesamten von einem Krankenhaus nach dem SGB V abrechenbaren Kosten für den jeweiligen Behandlungsfall zu ermitteln haben, für den Sozialhilfe zu erbringen gewesen wäre; auch Zuschläge, die nach den jeweiligen Vergütungsregelungen abgerechnet werden können (etwa Systemzuschläge oder Zuschläge aufgrund der Besonderheiten des behandelnden Krankenhauses oder des Behandlungsfalles), gehören hierzu. Dies ist schon deshalb folgerichtig, weil es letztlich von Zufälligkeiten abhängt, an welchem Tag der Schwerpunkt der Behandlung liegt; ob etwa eine erforderliche Operation noch an Tagen, an denen ein Eilfall vorlag, oder erst später durchgeführt wird.
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Der sog Langliegerzuschlag, der nach den Vergütungsvereinbarungen im vorliegend maßgeblichen Fallpauschalenkatalog bei zulässiger Überschreitung der vereinbarten oberen Grenzverweildauer anfällt, ist mithin nicht vorab deshalb in Abzug zu bringen, weil an den Tagen, an denen die Grenzverweildauer überschritten war, ein Eilfall nicht mehr vorlag. Ein solcher Zuschlag bildet vielmehr das Risiko ab, dass sich der jeweilige Behandlungsfall als besonders aufwändig erweist. Im Grundsatz hat sich für das Krankenhaus dieses Risiko bereits mit Aufnahme des Patienten als Eilfall verwirklicht. Auch insoweit stärkt die Berücksichtigung dieses Zuschlages bei den aufzuteilenden Gesamtkosten im Interesse der Hilfebedürftigen die Bereitschaft bei Krankenhäusern, im Eilfall Hilfebedürftige ohne weiter gehende finanzielle Überlegungen, etwa im Hinblick auf die Schwere des Falles, aufzunehmen. Das rechtfertigt es, den Langliegerzuschlag nicht lediglich an den Tagen zu berücksichtigen, an denen die Grenzverweildauer tatsächlich überschritten war. Auch die Aufteilung des Langliegerzuschlages führt nicht zuletzt - ebenso wie die Aufteilung der Behandlungskosten im Übrigen - zu einer praktikablen und möglichst einfachen Handhabung durch den Sozialhilfeträger.
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Ergeben die Feststellungen des LSG, dass B nach dem 24.3.2010 aus der Behandlung des Krankenhauses entlassen wurde, später aber erneut aufgenommen werden musste (wofür sich nach den bisherigen Feststellungen gewisse Anhaltspunkte ergeben), kann erneut ein Eilfall eingetreten sein, der zu einem (weiteren) Anspruch als Nothelfer nach den soeben dargelegten Grundsätzen führen kann. Ein Anspruch als Nothelfer kommt für die Klägerin schließlich auch in Betracht, wenn zwar keine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vorlag, aber vorstationäre Behandlungsmaßnahmen zur Abklärung einer solchen Behandlungsnotwendigkeit (§ 48 Satz 1 SGB XII iVm § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 5 iVm § 39 Satz 1, § 115a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V) unverzüglich durchgeführt werden mussten; uU wird das LSG auch zu überprüfen haben, ob unaufschiebbare ambulante Notfallleistung auf der Grundlage des § 48 Satz 1 SGB XII iVm § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und §§ 28, 76 Abs 1 Satz 2 SGB V erbracht worden sind. Allerdings sind Maßstab für die gebotene Höhe der Aufwendungen dann die Kosten, die die Beklagte für eine ambulante Behandlung hätte aufwenden müssen (vgl § 52 Abs 3 Satz 2 SGB XII). Wie diese im Einzelfall zu bestimmen wären, wird das LSG ggf zu ermitteln haben.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.